Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
Text
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
[Bundesrat Drucksache 401/1/25
15.09.25
...
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ISSN 0720-2946
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
U - Fz - Wi
zu Punkt … der 1057. Sitzung des Bundesrates am 26. September 2025
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Elektro- und
Elektronikgerätegesetzes
A
Der federführende Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz und nukleare Sicherheit (U) und
der Wirtschaftsausschuss (Wi)
empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des
Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 2a – neu – (§ 9a – neu – ElektroG)
Nach Artikel 1 Nummer 2 ist die folgende Nummer 2a einzufügen:
‚2a. Nach § 9 wird der folgende § 9a eingefügt:
„§ 9a
Verkehrsverbote
Das Inverkehrbringen von elektrischen Einweg-Zigaretten ist
verboten.“ ‘
U
bei
Annahme
entfällt
Ziffer 2
...
Folgeänderungen:
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
a) Vor Nummer 1 Buchstabe a ist der folgende Buchstabe a0 einzufügen:
‚a0) Nach der Angabe zu § 9 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 9a Verkehrsverbote“ ‘
b) Nummer 6 ist durch die folgende Nummer 6 zu ersetzen:
„6. § 17 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 3 … < weiter wie Vorlage Buchstabe c Doppelbuchstabe aa
> …
b) In Satz 4 … < weiter wie Vorlage Buchstabe c Doppelbuchstabe bb
> …“
c) Nummer 7 ist wie folgt zu ändern:
aa) In Buchstabe c Doppelbuchstabe aa ist Dreifachbuchstabe aaa zu
streichen.
bb) Die bisherigen Dreifachbuchstaben bbb bis eee werden zu den
Dreifachbuchstaben aaa bis ddd.
d) In Nummer 8 sind in § 18a Absatz 2 und 3 jeweils die Wörter „oder
Absatz 1a“ zu streichen.
e) In Nummer 15 ist § 46 wie folgt zu ändern:
aa) Absatz 1 ist zu streichen.
bb) Absatz 2 wird Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Angabe „ , 1a“ zu
streichen ist.
cc) Absatz 3 wird Absatz 2.
Begründung:
Die elektronische Einweg-Zigarette stellt aufgrund ihrer baulichen
Beschaffenheit eine erhebliche Bedrohung für die Umwelt und auch betroffener
Wirtschaftskreise dar. Ferner ist die Abfallvermeidung ist das oberste Ziel der
Kreislaufwirtschaft (Abfallhierarchie, § 6 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes).
Das weitere Inverkehrbringen von Wegwerfartikeln aus Kunststoffen wie
Einweg-E-Zigaretten, für die es langlebige und nachfüllbare Alternativen gibt, wi-
...
derspricht diesem Prinzip.
Wenn elektrische Einweg-Zigaretten abfallwidrig über den Hausmüll entsorgt
werden, gehen wertvolle Rohstoffe wie Lithium als Sekundärrohstoff verloren.
Die dadurch verursachten Brandgefahren haben schwere Folgen. Nach
Berichten aus der Recycling- und Entsorgungswirtschaft leidet die Branche bereits
seit einigen Jahren unter den zunehmenden Bränden durch Lithium-Batterien
und Lithium-Ionen-Akkus. Die Schäden verursachen jedes Jahr Kosten in
Milliardenhöhe.
Andere EU-Mitgliedstaaten haben entsprechende Gesetzgebung bereits
eingeführt (Frankreich, Belgien).
2. Zu Artikel 1 Nummer 2a – neu – und Nummer 14 (§ 9a – neu –, § 45 Absatz 1
Nummer 8a – neu – ElektroG)*
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
a) Nach Nummer 2 ist die folgende Nummer 2a einzufügen:
‚2a. Nach § 9 wird der folgende § 9a eingefügt:
„§ 9a
Pfandpflicht für elektronische Einweg-Zigaretten
Vertreiber, die elektronische Einweg-Zigaretten an Endnutzer
abgeben, sind ab dem Zeitpunkt der nach § 17 Absatz 1a geltenden
Rücknahmepflicht verpflichtet, je elektronischer Einweg-Zigarette
ein Pfand in Höhe von 5,00 Euro einschließlich Umsatzsteuer zu
erheben, wenn der Endnutzer zum Zeitpunkt des Kaufs einer neuen
elektronische Einweg-Zigarette keine elektronische Einweg-
Zigarette zurückgibt. Der Vertreiber, der das Pfand erhoben hat, ist
bei Rückgabe einer elektronischen Einweg-Zigarette zur Erstattung
des Pfandes verpflichtet. Der Vertreiber kann bei der
Pfanderhebung eine Pfandmarke ausgeben und die Pfanderstattung von der
Rückgabe der Pfandmarke abhängig machen. Wird die
elektronische Einweg-Zigarette nicht dem Pfand erhebenden Vertreiber
zurückgegeben, ist derjenige Erfassungsberechtigte nach § 17
Absatz 1a, der die elektronische Einweg-Zigarette zurücknimmt, ver-
* Im U als Hilfsempfehlung zu Ziffer 1 beschlossen.
U
entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 1
bei
Annahme
entfällt
Ziffer 13
...
pflichtet, auf Verlangen des Endnutzers schriftlich oder
elektronisch zu bestätigen, dass eine Rücknahme ohne Pfanderstattung
erfolgt ist. Ein Vertreiber, der elektronische Einweg-Zigaretten unter
Verwendung von Fernkommunikationsmitteln anbietet, ist
abweichend von Satz 2 zur Erstattung des Pfandes auch bei Vorlage eines
schriftlichen oder elektronischen Rückgabenachweises nach Satz 4,
der zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als zwei Wochen ist,
verpflichtet.“ ‘
b) Nummer 14 ist durch die folgende Nummer 14 zu ersetzen:
‚14. § 45 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 8 wird die folgende Nummer 8a eingefügt:
„8a. entgegen § 9 ein Pfand nicht erhebt oder ein Pfand
nicht erstattet,“
b) Nach Nummer 13b werden die folgenden Nummern 13c und
13d eingefügt:
„13c. entgegen <… weiter wie Vorlage …>.
13d. entgegen <… weiter wie Vorlage …>.“ ‘
Folgeänderung:
Vor Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a ist der folgende Buchstabe a0 einzufügen:
‚a0) Nach der Angabe zu § 9 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 9a Pfandpflicht für elektronische Einweg-Zigaretten“ ‘
Begründung:
Erfahrungen zeigen ein mangelndes Problembewusstsein in der Bevölkerung
im Umgang mit elektronischen Einweg-Zigaretten. Diese werden in einer
Vielzahl an kleinen und großen Verkaufsstellen vertrieben, häufig unterwegs
konsumiert und in den allermeisten Fällen achtlos weggeworfen. Diese
Einwegprodukte sind inzwischen ein zunehmendes Littering-Problem und besonders
relevant aufgrund der Sicherheits- und Umweltgefahren. Neben dem Littering
stellt auch die falsche Entsorgung über den Restmüll bzw. die Abfallsammlung
im öffentlichen Raum aufgrund der potentiellen Brandgefahr von in
elektrischen Einweg-Zigaretten enthaltenen Lithium-Ionen-Akkus ein erhebliches
Sicherheitsrisiko dar. Der Bundesrat hatte bereits in seiner 1031. Sitzung am
3. März 2023 auf die Problematik hingewiesen, vgl. BR- Drucksache 3/23 (Be-
...
schluss). Er hatte die Bundesregierung damals aufgefordert, weitere
Maßnahmen zu ergreifen, um einer nicht sachgerechten Entsorgung von elektronischen
Einweg-Zigaretten wirkungsvoll entgegenzutreten. Die geplante Neuregelung
in § 17 Absatz 1a sieht nun die Neueinführung einer Rücknahmepflicht für
Vertreiber von elektronischen Einweg-Zigaretten vor. Allerdings ist aufgrund
des mangelnden Problembewusstseins in der Bevölkerung davon auszugehen,
dass die elektronischen Einweg-Zigaretten in den wenigsten Fällen tatsächlich
zurückgegeben werden. Die geplante Rücknahmepflicht sollte daher mit einer
Pfandpflicht für elektronische Einweg-Zigaretten kombiniert werden. Ein
einfaches Modell stellt das der Fahrzeug-Starterbatterien nach § 10 Batteriegesetz
dar, um mit möglichst geringem organisatorischem Mehraufwand für
Vertreiber einen ersten Anreiz für die Verbraucherinnen und Verbraucher zur
ordnungsgemäßen Rückgabe der Einweg-Zigaretten zu schaffen. Aufgrund der
kurzen Nutzungsdauer von Einweg-E-Zigaretten werden diese zeitnah wieder
zurückgegeben, womit die Pfandrückzahlung ebenfalls binnen kurzer Zeit
erfolgt. Ein Pfand in Höhe von 5,00 EUR würde sich dann nicht wie eine
Preiserhöhung auswirken, wenn die Endverbraucher die elektronischen Einweg-
Zigaretten nach der Nutzung wieder ordnungsgemäß bei Vertreibern
zurückgeben. Zur Durchsetzung der Pfandpflicht bedarf es abschließend noch eines
Bußgeldtatbestands.
3. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb (§ 18 Absatz 4
Satz 2, Satz 3 – neu – ElektroG)
In Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb § 18 Absatz 4 Satz 2
ist die Angabe „beizufügen.“ durch die Angabe „ , digital oder durch dauerhaft
am Produkt angebrachte Hinweise mit Verweis auf vollständige Informationen
im Internet beizufügen. Im Fernabsatz kann die digitale Bereitstellung vor und
nach Vertragsschluss dieses Erfordernis erfüllen.“ zu ersetzen.
Begründung:
Die derzeitige Ausgestaltung der Informationspflichten erweist sich in der
Praxis als herausfordernd. Die Anforderungen an Platzierung, Schriftfarbe und
Nähe zum Verkaufsort sind nicht mit den dynamischen Verkaufsprozessen im
Einzelhandel (zum Beispiel Aktionsware, digitale Preisschilder) vereinbar.
Eine flexiblere und insbesondere digitale Umsetzung (zum Beispiel über QR-
Codes oder URLs zur digitalen Produktinformation) ermöglicht eine
rechtskonforme und wirtschaftlich tragbare Lösung, ohne die Informationsbereitstellung
zu mindern.
Wi
...
Zum Gesetzentwurf allgemein
4. Der Bundesrat dankt der Bundesregierung für die Vorlage der geplanten
Novelle des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG), die zu einer Erhöhung
der Sammelquote und zu einer Reduzierung von Brandrisiken durch
batteriebetriebene Altgeräte beitragen soll. Mit Blick auf die drängenden
Herausforderungen und die von der Bundesregierung formulierten Ziele sowie die Position des
Bundesrates, vgl. BR-Drucksachen 3/23 (Beschluss) sowie 494/24 (Beschluss),
hält er die vorgeschlagenen Änderungen jedoch für nicht weitreichend genug.
5. Trotz geteilter Produktverantwortung sollten sich die Hersteller aus Sicht des
Bundesrates zukünftig an der Organisation und den Kosten für die Rücknahme,
Sammlung und ordnungsgemäße Entsorgung von Elektro- und
Elektronikaltgeräten auf den Wertstoffhöfen anteilig beteiligen müssen, um eine einseitige
finanzielle Belastung der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
auszuschließen und die Bürgerinnen und Bürger nicht durch weitere Gebührensteigerungen
zu belasten.
6. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung zu prüfen, inwieweit die bestehende
geteilte Produktverantwortung [für insbesondere batteriebetriebene
Elektrogeräte] effizient [und hinreichend effektiv] {und zukunftsgerichtet} ist, um die Ziele
der WEEE-Richtlinie (Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 4. Juli 2012 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte) dauerhaft
erreichen zu können.
U
Wi
U
U
Wi
[nur Wi]
{nur U}
...
7. Sind die Ziele so nicht erreichbar, ist der Bundesrat der Auffassung, dass die
Verantwortung für das Erreichen der vorgeschriebenen Sammelquoten unter der
Berücksichtigung der Sammelstrukturen bei den öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträgern und im Handel auf die Hersteller übertragen werden sollte.
8. Sind die Ziele so nicht erreichbar, ist der Bundesrat der Auffassung, dass die
Produktverantwortung vollständig auf die Hersteller übertragen werden sollte.
9. Hierbei könnte etwa die Einrichtung eines Brandschutzfonds in Betracht
gezogen werden, aus dem die Kosten illegaler Entsorgung und von Bränden gedeckt
werden.
10. Der Bundesrat hält ein Verbot des Inverkehrbringens von Einweg-E-Zigaretten
für notwendig und bittet um Umsetzung im laufenden Verfahren. Bereits mit
Beschluss vom 3. März 2023 hatte sich der Bundesrat für ein solches Verbot
ausgesprochen und die Bundesregierung aufgefordert, sich für ein
wirkungsvolles Verbot des Inverkehrbringens von Einweg-E-Zigaretten auf nationaler und
EU-Ebene einzusetzen, BR-Drucksache 3/23 (Beschluss). Mit dem Beschluss
vom 22. November 2024 empfahl der Bundesrat zudem ein entsprechendes
Verbot im Rahmen des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes. Dies ist nicht
zuletzt aufgrund der steigenden Anzahl von Brandereignissen in
Abfallentsorgungsanlagen notwendig, die in der Entsorgungswirtschaft zu massiven
Schäden führen. Es ist daher angezeigt, ein Verbot analog zu anderen europäischen
Mitgliedstaaten umzusetzen.
U
bei
Annahme
entfällt
Ziffer 8
Wi
entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 7
Wi
setzt
Annahme
von
Ziffer 7
oder
Ziffer 8
voraus
U
Wi
...
11. Sollte ein generelles Verbot elektronischer Einwegzigaretten nicht auf
Zustimmung stoßen, hält der Bundesrat zumindest ein Verbot aromatisierter
Einwegzigaretten für erforderlich. Diese Produkte sind insbesondere bei Jugendlichen
sehr beliebt. Im Hinblick auf den Gesundheits- und Jugendschutz, die dadurch
erzielbare Abfallvermeidung sowie die Brand- und Schadensverhütung bei
Abfallentsorgern infolge unsachgemäßer Entsorgung erscheint ein Verbot nach
dem Vorbild nationaler und internationaler Regelungen notwendig.
12. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass eine Evaluierung zu den Wirkungen und
Zielerreichung des § 17 Absatz 1a sowie des § 18a zügig und belastbar erfolgen
sollte. Eine Evaluierung spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten der
Vorschriften genügt diesen Anforderungen nicht.
13. Für den Fall, dass ein Verbot elektronischer Einwegzigaretten nicht umgesetzt
wird, bittet der Bundesrat die Bundesregierung, nach einem ein- bis
zweijährigen Evaluationszeitraum auch die Einführung eines Pfandsystems für
elektronische Einwegzigaretten in Betracht zu ziehen. Die Schaffung finanzieller
Anreize kann einen wesentlichen Beitrag zur Steigerung der Rücknahmequote leisten.
14. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, zu prüfen, ob weitergehende
Regelungen zur Information der Öffentlichkeit sowie der Vertriebsstellen
erforderlich oder sinnvoll sind, um sicherzustellen, dass die neuen gesetzlichen
Vorgaben bekannt sind und ordnungsgemäß umgesetzt werden. Dabei sollten
elektronische Informationsmöglichkeiten bei den Verkaufsstellen, zum Beispiel mittels
digitaler Displays und Bildschirme, ebenfalls erwogen werden.
Wi
Wi
Wi
entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 2
Wi
...
15. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, eine Regelung einzuführen, die auf
die praktischen Probleme, die im Zusammenhang mit der Wiederverwendung
auf Wertstoffhöfen bestehen, reagiert und diese angemessen löst. Gebrauchte
funktionsfähige Elektro- und Elektronikgeräte unterfallen ohne eine sofortige
Sicht- und Funktionsprüfung der Geräte durch einen zuständigen Mitarbeiter in
Anwesenheit des Letztbesitzers dem Abfallregime, wodurch die schnelle und
einfache Wiederverwendung der Geräte unnötig erschwert wird. Auf diese
Weise werden viele noch funktionsfähige Elektro- und Elektronikgeräte als Abfall
eingestuft und der Vorbereitung zur Wiederverwertung zugewiesen, obwohl
zum Beispiel Repair-Cafés sich der Geräte annehmen könnten.
16. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, in § 3 des ElektroG eine
Bestimmung des Begriffs „Wiederverwendungseinrichtungen“ einzuführen und hierbei
insbesondere Reparaturinitiativen, wie zum Beispiel Repair-Cafés,
miteinzubeziehen. Damit würden die in § 28 ElektroG aufgeführten
Wiederverwendungseinrichtungen konkretisiert.
17. Die Aufklärung und Information der Verbraucher ist ein wichtiger Bestandteil,
um die Rückgabe von Elektro- und Elektronikaltgeräten zu verbessern. Die im
aktuellen Entwurf geplanten Maßnahmen zur Ausweitung der
Verbraucherinformation und zur einheitlichen Kennzeichnung von Sammelstellen durch ein
einheitliches Logo sind ein richtiger Schritt. Darüber hinaus sollte sich die
Bundesregierung für eine signifikante Ausweitung der bundesweiten
Informationskampagne der Stiftung ear und der Erstellung von Bildungsmaterialien für
Schulen, private Haushalte und Gewerbe einsetzen. Ziel sollte es sein, eine noch
breitere Öffentlichkeit für die Möglichkeit zur Rückgabe, Wiederverwendung
oder Entsorgung sowie der Bedeutung der getrennten Sammlung und
Verwertung zu sensibilisieren.
U
Wi
U
U
...
18. In Anbetracht der Herausforderung die Sammelmenge an Elektro- und
Elektronikaltgeräte erheblich zu steigern, ist der Bundesrat der Auffassung, dass die
Regelung zur Rücknahmeplicht der Vertreiber in § 17 ElektroG optimiert
werden sollten. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung zu prüfen, ob die
Beschränkung der Rückgabemöglichkeit im Handel bei einer Rückgabe ohne den
Neukauf eines Produktes auf Geräte mit einer maximalen äußeren Abmessung
von 25 Zentimeter und die Beschränkung auf drei Altgeräte pro Geräteart
bestehen bleiben muss. Eine Erweiterung der bestehenden Rückgabemöglichkeit
auf größere Geräte (zum Beispiel mit einer Kantenlänge von 50 cm) ohne eine
Beschränkung der Anzahl der Altgeräte könnte weitere Sammelpotentiale
freisetzen.
19. Zum Gesetzentwurf allgemein
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich auf EU-Ebene für eine
Überarbeitung der Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronik-Altgeräte
(WEEE-Richtlinie) mit dem Ziel einzusetzen, eine realitätsnähere Berechnung
der Quoten der WEEE-Richtlinie zu erreichen.
Begründung:
Die WEEE-Quoten geben das Ziel für die Sammlung von Elektro- und
Elektronikgeräten vor. Die derzeitige Berechnungsmethode beruht jedoch auf
Annahmen, die in der Praxis nur schwer zu erfüllen sind. Die Berechnung der zu
sammelnden Altgeräte auf der Basis der in Verkehr gebrachten Geräte bildet
die tatsächliche Rückgabelage nur unzureichend ab. Ein unmittelbarer
Zusammenhang zwischen verkauften Mengen und den tatsächlich anfallenden
Altgeräten ist kaum gegeben, da Nutzungsdauer und Lagerhaltung stark variieren.
Es muss zukünftig berücksichtigt werden, dass die aktuell im Umlauf
befindlichen Geräte eine weitaus längere Nutzungs- und Betriebsdauer aufweisen,
sodass sie nicht nach den derzeit zugrundeliegenden drei Jahren zurückgegeben
werden. Solange von einer unrealistisch kurzen Nutzungsdauer bei der
Quotenberechnung ausgegangen wird, erscheint das Erreichen der angestrebten
Quote schwierig bis unmöglich.
Zusätzlich sollten die Auswirkungen des Rechts auf Reparatur berücksichtigt
werden, das in Zukunft zu längeren Produktlebenszeiten und damit zu
rechnerisch schlechten Rücknahmequoten führen wird.
U
Wi
...
Schließlich lassen sich systematische Fehler der Quotenberechnung
ausmachen: Beispielsweise können in Verkehr gebrachte Mengen verzerrt erfasst
werden, wenn Elektrogeräte direkt ins europäische Ausland exportiert werden.
Die Lieferung vom Hersteller an ein Handels-Logistikzentrum und von dort
direkt ins europäische Ausland gilt als Inverkehrbringen und muss gemeldet
werden – aber diese Geräte gelangen nicht auf den nationalen Markt und
können entsprechend auch nicht in Deutschland zurückgegeben werden.
20. Zum Gesetzentwurf insgesamt
a) Der Bundesrat begrüßt die Vorlage des Entwurfes des zweiten Gesetzes zur
Änderung des Elektro- und Elektronikgesetzes (ElektroG) und die damit
verbundenen Bemühungen zur Steigerung der Getrenntsammlungsquote.
Besonders begrüßt wird die Betonung einer zerstörungsfreien Weitergabe
der Altgeräte von den Sammelstellen zu den Erstbehandlungsanlagen. Dies
ist eine wesentliche Voraussetzung für die Vorbereitung der
Wiederverwendung ganzer Geräte, für die Demontage von noch gebrauchsfähigen
Bauteilen und für die Separierung von Wertstoffen.
b) Der Bundesrat ist allerdings der Auffassung, dass die erweiterten Vorgaben
noch nicht ausreichend sind, um die Rückgewinnung Seltener Erden und
Kritischer Rohstoffe sicher zu stellen, sowie die Weiternutzung von
Geräten zu forcieren. Diese Maßnahmen sind zentral, um die Unabhängigkeit
von neuen Rohstoff-Importen zu steigern und die oft massiven
Auswirkungen auf Umwelt und Menschen durch den Rohstoffabbau zu minimieren,
indem bereits gewonnene Rohstoffe so weit wie möglich erneut oder weiter
genutzt werden.
c) Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung, dem Aspekt der
Rückgewinnung von Seltenen Erden und Kritischen Rohstoffen insbesondere aus
Elektro- und Elektronikaltgeräten kurzfristig weitere Aufmerksamkeit zu
widmen. Nach dem Critical Raw Material Act sollen bis 2030 mindestens
25 Prozent dieser für die Energiewende und die Digitalisierung dringend
benötigten Stoffe aus Recyclingprozessen gewonnen werden, um die
Rohstoffversorgung der EU sicherer und nachhaltiger zu machen. Für einen
effizienten Ressourcenschutz und zur Erreichung des Ziels der
Klimaneutralität ist es außerdem unumgänglich, die Lebensdauer von Elektro- und
Elektronikgeräten zu verlängern.
U
...
d) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung konkret auf Grundlage des § 24
ElektroG eine Verpflichtung zur Rückgewinnung von Seltenen Erden und
anderen Kritischen Rohstoffen bei der Behandlung von Elektroaltgeräten
vorzusehen.
e) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung darüber hinaus um weitere
kurzfristige Änderungen des ElektroG und der Verordnung über Anforderungen
an die Behandlung von Elektro- und Elektronikaltgeräten, um bei den
Annahmestellen und den Erstbehandlungsanlagen die Prüfung auf
Wiederverwendbarkeit und die Separierung von gebrauchs- und vermarktungsfähigen
Geräten verbindlich vorzugeben.
Begründung:
Zu Buchstabe a:
Das Aufkommen in Verkehr gebrachter Elektro- und Elektronikgeräte steigt
jährlich an. Dabei werden gerade in Elektro- und Elektronikgeräten vielfach
Materialien genutzt, die in den Herkunftsländern häufig unter Missachtung von
Umweltschutz- und Arbeitsschutzstandards gewonnen werden. Dazu zählen
auch kritische Rohstoffe und Seltene Erden. Durch die Aufbereitung der
Ausgangsmaterialien, lange Transportwege, Herstellung der Geräte und häufig
beim Inverkehrbringen wiederum lange Transportwege werden erhebliche
Natur-, und Umwelt- sowie Klimabelastungen hervorgerufen. Es ist daher
unumgänglich, Bauteil und Geräte so lange wie möglich in der Nutzung zu halten
und die darin enthaltenen bedeutenden Rohstoffe zurückzugewinnen.
Zu Buchstabe b:
Vor dem Hintergrund der weltweit knapper werdenden Rohstoffe, die
zunehmend geopolitisch eingesetzt werden, und der in Europa benötigten Rohstoffe
für Energiewende, Klimaschutz, Digitalisierung und anderen
Zukunftstechnologien ist es sowohl aus Sicht des Ressourcenschutzes sowie aufgrund
strategischer Überlegungen notwendig, die in Altgeräten vorhandenen Kritischen
Rohstoffe und Seltenen Erden zurückzugewinnen. Bislang gibt es keine
Verpflichtungen zur Separierung von Bauteilen mit Kritischen Rohstoffen oder Seltenen
Erden aus Elektroaltgeräten für die Rückgewinnung. Kritische Rohstoffe und
Seltene Erden sind zum Beispiel in Bauteilen mit sichtbaren Magneten wie
Lautsprecher, Festplatten oder Elektromotoren enthalten. Die Rückgewinnung
von Seltenen Erden und kritischen Rohstoffen bei der Behandlung von
Elektroaltgeräten muss als Teil der nationalen Strategie zur Erfüllung der Vorgaben
des Critical Raw Material Acts rechtlich verpflichtend verankert werden. Die
Ermächtigungsgrundlage des § 24 ElektroG für die EAG-BehandV ist dafür
geeignet und ausreichend.
Zu Buchstabe c:
Bereits im gültigen ElektroG ist die Möglichkeit zur Separation von
gebrauchsfähigen Geräten bei der Anlieferung von Letztbesitzern an der Sammelstelle
vorgesehen. Die diesbezügliche Änderung im § 14 des Gesetzentwurfs bringt
hier keine Neuerung, sondern dient lediglich der Klarstellung.
Sofern eine Kooperation mit einer zertifizierten Erstbehandlungsanlage (EBA)
zur Vorbereitung zur Wiederverwendung mit dem öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträger (örE) besteht, soll die Sammelstelle eine Prüfung vor Abgabe
an die EBA durchführen, um festzustellen, welche Geräte konkret zur
Vorbereitung zur Wiederverwendung geeignet sind, sofern die Prüfung technisch
möglich und wirtschaftlich zumutbar ist (§ 20 Absatz 1 Satz 2 ElektroG).
Für eine nachhaltige Ressourcenschonung durch Wiederverwendung greifen
diese gesetzlichen Maßnahmen nicht. Wie die Auswertungen des
Umweltbundesamtes für das Berichtsjahr 2022 (Elektro- und Elektronikaltgeräte in
Deutschland: KOM-Tabelle 2) zeigen, wird lediglich ein sehr kleiner Anteil an
Elektrogeräten (1,76 Prozent in 2022) der Vorbereitung zur
Wiederverwendung zugeführt. Dies entspricht in keiner Weise dem Grundsatz der
Kreislaufwirtschaft, vorrangig die Vermeidung und die Vorbereitung zur
Wiederverwendung gegenüber dem Recycling zu fördern. Die weitere Nutzung bringt
durch die verlängerte Lebensdauer enorme Vorteile für eine effiziente
Ressourcenschonung sowie für den Klimaschutz und sollte deswegen stärker in
den Fokus bei der Altgerätebewirtschaftung treten.
Die Prüfung auf Wiederverwendbarkeit bereits bei der Annahme an den
Sammelstellen ist derzeit keine Verpflichtung. Im Ergebnis zeigt es sich, dass die
Vorbereitung zur Wiederverwendung keinen hohen Stellenwert bei der
Bewirtschaftung von Altgeräten hat. Deswegen ist eine gesetzliche Verpflichtung
notwendig, die noch gebrauchsfähigen Elektroaltgeräte an der Sammelstelle
unabhängig von einer bestehenden Kooperation mit einer zertifizierten
Erstbehandlungsanlage zu separieren, und eine Vorbereitung zur Wiederverwendung
zu initiieren. Die wirtschaftliche Zumutbarkeit sollte erst dort eine Rolle
spielen, wo aus Erfahrung bekannt ist, dass kein Absatz des Altgerätes möglich
sein wird. Dies kann in Leitlinien anhand von Kriterien und Gerätekategorien
näher beschrieben werden.
Die Umsetzung der Verpflichtung durch die örE kann aufgrund von
Platzmangel schwierig werden. Dem kann durch Übergangsregelungen begegnet
werden. Mehrkosten bei den örE können allerdings über allgemeine
Abfallgebühren auf alle Haushaltungen umgelegt werden.
B
21. Der Finanzausschuss empfiehlt dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf
gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben.]
Relationen
- part_of_vorgang → Zweites Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (Empfehlungen der Ausschüsse)