Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes (Tempolimit)
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes (Tempolimit)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/5319
21. Wahlperiode 14.04.2026
Gesetzentwurf
der Abgeordneten Swantje Henrike Michaelsen, Dr. Julia Verlinden, Tarek Al-Wazir,
Victoria Broßart, Matthias Gastel, Johannes Wagner und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes (Tempolimit)
A. Problem
Der Krieg im Nahen Osten hat zu einer erheblichen Störung auf den
internationalen Ölmärkten geführt, die sich in deutlich steigenden Energiepreisen und
spürbaren finanziellen Belastungen für Verbraucherinnen und Verbraucher
niederschlägt. Nach Einschätzung der Internationalen Energieagentur (IEA) tragen
Maßnahmen zur Senkung der Ölnachfrage dazu bei, die Verbraucherpreise zu
reduzieren und die knappen Brennstoffe für wesentliche Verwendungszwecke zu
sichern (www.iea.org/news/new-iea-report-highlights-options-to-ease-oil-
pricepressures-on-consumers-in-response-to-middle-east-supply-disruptions). Ein
zentraler Ansatzpunkt ist hierbei der Straßenverkehr, der in der Europäischen Union
mit knapp 60 Prozent den größten Anteil am Verbrauch von Erdöl und
Mineralölerzeugnissen aufweist (www.destatis.de/Europa/DE/Thema/Umwelt-Energie/
Oel-wofuer.html). Die Fahrgeschwindigkeit von Kraftfahrzeugen hat einen
wesentlichen Einfluss auf den Kraftstoffverbrauch. Mit zunehmender
Geschwindigkeit erhöht sich der Kraftstoffverbrauch aufgrund des quadratisch ansteigenden
Luftwiderstands stark. Eine Begrenzung der Fahrgeschwindigkeit stellt daher ein
unmittelbar wirksames Mittel dar, um die Nachfrage nach Kraftstoffen zu senken
und so die Verbraucherpreise zu dämpfen.
Die bisherige Entwicklung des Verkehrssektors gefährdet die Einhaltung der
nationalen Klimaschutzziele nach § 3 des Bundes-Klimaschutzgesetzes. Die
Projektionsdaten 2026 des Umweltbundesamtes (UBA) zeigen, dass die CO2-
Emissionen im Verkehrssektor gegenüber dem Vorjahr wieder zugenommen haben. Bis
2030 werden danach im Verkehrssektor insgesamt 187 Millionen Tonnen CO2-
Äquivalente zu viel ausgestoßen. Damit ist die Ziellücke im Verkehr so groß wie
in keinem anderen Sektor (www.umweltbundesamt.de/system/files/document/
UBA%20Emissionsdaten%202025_Projektionsdaten%202026_Hintergrundpapi
er_2026_03_14.pdf). Hauptverursacher dieser Emissionen ist der Straßenverkehr.
Die gefahrene Geschwindigkeit hat wesentlichen Einfluss auf die Menge an CO2-
Emissionen. Mit zunehmender Geschwindigkeit steigt der Energieverbrauch von
Kraftfahrzeugen, und damit steigen auch die CO2-Emissionen.
Vom Ziel eines Straßenverkehrs ohne Tote und Schwerverletzte („Vision Zero“),
ist Deutschland weit entfernt. Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes
wurden im Jahr 2025 insgesamt 2.770 Menschen im Straßenverkehr getötet und
48.400 schwer verletzt (www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2026/02/
PD26_062_46241.html). Hohe Geschwindigkeiten von Kraftfahrzeugen
vergrößern das Risiko und die Schwere von Unfällen maßgeblich.
Der Straßenverkehr ist eine wesentliche Quelle von Luftschadstoffen wie
Stickstoffoxiden und Feinstaub. Auch hier besteht ein direkter Zusammenhang mit der
Fahrgeschwindigkeit von Kraftfahrzeugen: Je höher sie ist, desto mehr nehmen
die Schadstoffemissionen zu (www.umweltbundesamt.at/umweltthemen/mobili
taet/mobilitaetsdaten/tempo).
B. Lösung
Einführung einer allgemeinen Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h im
Straßenverkehr. Diese reduziert den Kraftstoffverbrauch und dämpft damit die Preise für
Verbraucherinnen und Verbraucher. Außerdem hat sie positive Auswirkungen auf
die Verkehrssicherheit und reduziert die Emission von Treibhausgasen und
Luftschadstoffen. Eine Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h reduziert die CO2-
Emissionen im Straßenverkehr jährlich insgesamt um 3,5 Millionen Tonnen (www.um
weltbundesamt.de/publikationen/modellierung-der-umweltwirkung-von-
tempolimit). Auch der Ausstoß von Luftschadstoffen im Straßenverkehr sinkt bei
Tempo 130 merklich (ebd.). Die Einführung einer allgemeinen
Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h für Kraftfahrzeuge kann zudem die Anzahl der
Verkehrstoten deutlich senken (www.sciencedirect.com/science/article/pii/S0965856425
002447).
C. Alternativen
Keine.
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes (Tempolimit)
Vom …
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919),
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 46) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. Nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird die folgende Nummer 2a eingefügt:
„2a. die zulässige Höchstgeschwindigkeit, die 130 km/h nicht überschreiten darf,“.
2. In § 24 Absatz 1 wird nach der Angabe „§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis c oder d, Nummer 2,“
die Angabe „2a,“ eingefügt.
Artikel 2
Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung
Die Straßenverkehrs-Ordnung vom 6. März 2013 (BGBl. I S. 367), die zuletzt durch Artikel 4 der
Verordnung vom 30. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 32) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c nebst den nachfolgenden beiden Sätzen wird durch den folgenden
Buchstaben c ersetzt:
„c) für Personenkraftwagen sowie für andere Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t
aa) auf Autobahnen (Zeichen 330.1), auf anderen Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch
Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind, und auf Straßen, die mindestens
zwei durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) oder durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte
Fahrstreifen für jede Richtung haben,
130 km/h,
bb) im Übrigen
100 km/h.“
2. In Anlage 3 wird das Zeichen zur laufenden Nummer 37 (Zeichen 393) durch das folgende Zeichen ersetzt:
Artikel 3
Evaluierungspflicht
Zur Förderung einer fundierten Entscheidung über die Beibehaltung der mit diesem Gesetz eingeführten
allgemeinen Geschwindigkeitsbegrenzung hat die Bundesregierung dem Deutschen Bundestag spätestens fünf
Monate nach dem Inkrafttreten gemäß Artikel 4 einen Evaluierungsbericht vorzulegen, in dem die Auswirkungen
dieses Gesetzes auf den Kraftstoffverbrauch, auf das Verbraucherpreisniveau, auf die Emission von CO2 und
Luftschadstoffen sowie auf die Anzahl der verkehrsbedingten Toten und Schwerverletzten darzustellen sind.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt drei Tage nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 14. April 2026
Katharina Dröge, Britta Haßelmann und Fraktion
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Die Einführung einer allgemeinen Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h im Straßenverkehr ist erforderlich, um
den Kraftstoffverbrauch zu reduzieren und die Verbraucherpreise zu senken, die Erreichung der deutschen
Klimaschutzziele zu fördern, die Luftreinhaltung zu verbessern und die Sicherheit im Straßenverkehr zu stärken.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Das Straßenverkehrsgesetz wird um die Vorgabe einer Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h ergänzt. Zugleich
wird die Straßenverkehrs-Ordnung an diese Gesetzesänderung angepasst.
III. Alternativen
Keine. Andere gesetzgeberische Maßnahmen, die die Ziele Absenkung der Verbraucherpreise, Klimaschutz,
Luftreinhaltung und Verkehrssicherheit gleichermaßen befördern, gleich schnell Wirkung entfalten und dabei keinen
nennenswerten Kosten verursachen, sind nicht ersichtlich.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Artikel 74 Absatz 1 Nummer 22 und 24 des Grundgesetzes.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
In § 6 wird die Verordnungsermächtigung zur Festlegung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit in einer eigenen
Nummer gesondert geregelt und dahingehend begrenzt, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit in keinem Fall
mehr als 130 km/h betragen darf. Die Änderung in § 24 ist eine Folgeänderung zur Änderung in § 6.
Zu Artikel 2
Die aus der Gesetzesänderung nach Artikel 1 folgende Anpassung der Straßenverkehrs-Ordnung wird gesetzlich
mitgeregelt. Hierdurch kann die Gesetzesänderung schnellstmöglich Wirkung entfalten.
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ISSN 0722-8333
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