Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/4083)
Text
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/4083)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/5530
21. Wahlperiode 22.04.2026
Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit
(16. Ausschuss)
zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 21/4083 –
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Weiterentwicklung der
Treibhausgasminderungs-Quote
A. Problem
Die Treibhausgasminderungs-Quote (THG-Quote) verpflichtet Kraftstoffanbieter
zur Reduktion ihrer Treibhausgasemissionen. Nachhaltige Biokraftstoffe,
strombasierte Kraftstoffe auf Basis von grünem Wasserstoff und der direkte Einsatz von
Strom in Straßenfahrzeugen mit Elektroantrieb können auf die Erfüllung der
THG-Quote angerechnet werden. Seit 2021 gelten verschärfte Vorgaben über die
Verpflichtung zur Treibhausgasminderung bis 2030, die auf der EU-Richtlinie
RED II basieren. Die folgende EU-Richtlinie RED III (2023) erhöhte die
Anforderungen noch einmal deutlich: Der Mindestanteil erneuerbarer Energien wurde
auf alle Verkehrsbereiche ausgeweitet, Quoten für fortschrittliche Biokraftstoffe
wurden angehoben und neue Pflichten für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen
Ursprungs eingeführt. Für den Luftverkehr legt außerdem die EU-Verordnung
ReFuelEU Aviation eigene Vorgaben für nachhaltige Kraftstoffe fest. Die
Mitgliedstaaten müssen deren Vollzug sicherstellen und Sanktionsregeln definieren.
Nach dem Bundes-Klimaschutzgesetz müssen bis zum Jahr 2045 die
Treibhausgasemissionen so weit gemindert werden, dass Netto-Treibhausgasneutralität
erreicht wird. Um dieses Ziel zu erreichen, müssen auch im Kraftstoffbereich die
Emissionen signifikant verringert werden. Langfristig ist zur Zielerreichung ein
vollständiger Umstieg auf erneuerbare Energien erforderlich. Der zukünftige
Einsatz erneuerbarer Kraftstoffe ist nur vertretbar und trägt nur dann wirksam und
zuverlässig zur Zielerreichung bei, wenn zusätzliche Maßnahmen zur
Betrugsprävention ergriffen werden, insbesondere, dass Vor-Ort-Kontrollen bei den
Herstellern möglich sind. Aktuelle europarechtliche Änderungen machen außerdem
Anpassungen bei der Zertifizierung erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen
Ursprungs erforderlich.
B. Lösung
Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD,
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke.
Annahme einer Entschließung mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke.
C. Alternativen
Ablehnung des Gesetzentwurfs.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Wurden im Ausschuss nicht erörtert.
Beschlussempfehlung
Der Bundestag wolle beschließen,
a) den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/4083 in der aus der nachstehenden
Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen;
b) folgende Entschließung anzunehmen:
„I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Die Treibhausgasminderungs-Quote (THG-Quote) hat sich als eines der
erfolgreichsten und wirksamsten Instrumente der deutschen Klimapolitik im
Verkehrssektor erwiesen. Durch die verbindliche Vorgabe, die
Treibhausgasintensität von Kraftstoffen schrittweise zu senken, schafft sie klare
Investitionssicherheit und setzt starke Marktanreize durch eine Vielzahl von
Erfüllungsoptionen.
Dadurch werden nicht nur erhebliche CO₂-Einsparungen erzielt, sondern
auch die heimische Wertschöpfung gestärkt: Arbeitsplätze in der Bioenergie-
und Wasserstoffwirtschaft entstehen, die Abhängigkeit von fossilen
Importen sinkt und die technologische Entwicklung wird beschleunigt. Besonders
hervorzuheben ist die Technologieoffenheit der Quote, die sowohl etablierte
als auch zukunftsweisende Lösungen anreizt und damit einen realistischen
und kosteneffizienten Beitrag zur Erreichung der Klimaziele leistet.
Der vorliegende Gesetzentwurf stärkt u. a. auch die Betrugsprävention und
beseitigt bisherige Mängel, die insbesondere durch Ungereimtheiten bei sog.
UER-Projekten evident geworden sind. Aufgrund des Vertrauensschutzes
für bereits geschlossene Verträge zwischen den Quotenverpflichteten und
deren Geschäftspartnern können die entsprechenden Regelungen erst für das
Verpflichtungsjahr 2027 ihre Wirkung entfalten.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
1. weitere Maßnahmen zur Stärkung der Betrugsprävention zu prüfen,
unter anderem eine Veto-Möglichkeit von Behörden bei der Benennung
von Validierern und Zertifizierern sowie Anpassungen im Strafrecht,
um Fehlverhalten von Validierern und Akkreditierern verfolgen zu
können;
2. sich auf europäischer Ebene weiter verstärkt dafür einzusetzen, dass die
Unionsdatenbank (UDB) zeitnah, praktikabel und vollumfänglich in
Betrieb genommen wird;
3. zeitnah die Schutzsortenregelung von E5 in der Zehnten Verordnung zur
Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (10. BImSchV) zu
flexibilisieren. E5 soll weiterhin verfügbar bleiben, jedoch nicht mehr
verpflichtend an jeder Tankstelle. Dadurch wird der Einsatz von
erneuerbaren Kraftstoffen einfacher und die Möglichkeit geschaffen, weitere
CO2-Einsparungen der Bestandsflotte zu realisieren;
4. sich gegenüber der Europäischen Kommission für eine stärkere
Nutzung von Anti-Dumping-Maßnahmen bei bereits in Drittstaaten
subventionierten und in die EU exportierten Biokraftstoffen einzusetzen;
5. durch eine Änderung der 35. BImSchV Fahrzeuge mit reinem
Elektroantrieb von der Umweltplakettenpflicht zu befreien und darüber hinaus
zu prüfen, wie die digitale Beantragung der Plakette zur Kennzeichnung
der Schadstoffklasse Bestandteil der internetbasierten Kfz-Zulassung
(i-Kfz) werden kann bzw. eine Ausnahmeregelung für Fahrzeuge mit
vorläufiger i-Kfz-Zulassung zum Befahren von Umweltzonen zu
erarbeiten;
6. zu prüfen, inwiefern Biomethan eine Rolle im Rahmen des REPowerEU-
Plans spielen kann und eine Potenzialanalyse für einen Aktionsplan
vorzulegen;
7. im Rahmen der Umsetzung der RED III für die Industrie den Einbezug
von 2 TWh biogenen Wasserstoff zu prüfen und umzusetzen sowie sich
auf europäischer Ebene bei der Novellierung der Erneuerbare-
Energien-Richtlinie für die Anrechenbarkeit von biogenem Wasserstoff auf
die europäischen Ziele einzusetzen.“
Berlin, den 22. April 2026
Der Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Lorenz Gösta Beutin
Vorsitzender
Benedikt Büdenbender
Berichterstatter
Manuel Krauthausen
Berichterstatter
Daniel Rinkert
Berichterstatter
Dr. Jan-Niclas Gesenhues
Berichterstatter
Violetta Bock
Berichterstatterin
Zusammenstellung
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote
– Drucksache 21/4083 –
mit den Beschlüssen des Ausschusses für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit
(16. Ausschuss)
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur
Weiterentwicklung der
Treibhausgasminderungs-Quote1
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur
Weiterentwicklung der
Treibhausgasminderungs-Quote1
Vom ... Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz
beschlossen:
Der Bundestag hat das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1 Artikel 1
Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der
Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I
S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom … [einsetzen: Datum und Fundstelle des
Gesetzes zur Beschleunigung des Ausbaus von
Geothermieanlagen, Wärmepumpen und
Wärmespeichern und zur Änderung weiterer rechtlicher
Rahmenbedingungen für den klimaneutralen Ausbau der
Wärmeversorgung sowie zur Änderung des
Baugesetzbuchs und zur Änderung des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes] geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der
Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I
S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 29. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 84)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: 1. u n v e r ä n d e r t
a) In der Angabe zu § 32 wird nach der Angabe
„Anlagen“ die Angabe „;
Verordnungsermächtigung“ eingefügt.
b) In der Angabe zu § 33 wird nach der Angabe
„Bauartzulassung“ die Angabe „;
Verordnungsermächtigung“ eingefügt.
c) In der Angabe zu § 34 wird nach der Angabe
„Schmierstoffen“ die Angabe „;
Verordnungsermächtigung“ eingefügt.
1 Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 zur
Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von
Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates und der Delegierten Richtlinie (EU) 2024/1405
der Kommission vom 14. März 2024 zur Änderung des Anhangs IX der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates
hinsichtlich der Aufnahme von Rohstoffen für die Herstellung von Biokraftstoffen und Biogas.
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
d) In der Angabe zu § 35 wird nach der Angabe
„Erzeugnissen“ die Angabe „;
Verordnungsermächtigung“ eingefügt.
e) In der Angabe zu § 37 wird nach der Angabe
„Europäischen Union“ die Angabe „;
Verordnungsermächtigung“ eingefügt.
f) In der Angabe zu § 37b wird die Angabe
„Biokraftstoffen“ durch die Angabe
„erneuerbaren Kraftstoffen“ ersetzt.
g) Nach der Angabe zu § 37h wird die folgende
Angabe eingefügt:
„§ 37i Eintragung in die Unionsdatenbank
§ 37j Flugkraftstoffanbieter
§ 37k Überwachung von
Flugkraftstoffanbietern
§ 37l Abgabepflicht bei Flugkraftstoffen;
Bericht
§ 37m Zuständige Stelle;
Verordnungsermächtigung“.
h) In der Angabe zu § 52 wird nach der Angabe
„Überwachung“ die Angabe „,
Einschränkung von Grundrechten“ eingefügt.
i) Nach der Angabe zu § 62 wird die folgende
Angabe eingefügt:
„§ 62a Bußgeldvorschriften zur
Verordnung (EU) 2023/2405“.
j) Nach der Angabe zu § 63 wird die folgende
Angabe eingefügt:
„§ 64 Datenübermittlung“.
2. Die Überschrift des § 32 wird durch die folgende
Überschrift ersetzt:
2. u n v e r ä n d e r t
„§ 32
Beschaffenheit von Anlagen;
Verordnungsermächtigung“.
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
3. Die Überschrift des § 33 wird durch die folgende
Überschrift ersetzt:
3. u n v e r ä n d e r t
„§ 33
Bauartzulassung; Verordnungsermächtigung“.
4. Die Überschrift des § 34 wird durch die folgende
Überschrift ersetzt:
4. u n v e r ä n d e r t
„§ 34
Beschaffenheit von Brennstoffen, Treibstoffen
und Schmierstoffen; Verordnungsermächtigung“.
5. Die Überschrift des § 35 wird durch die folgende
Überschrift ersetzt:
5. u n v e r ä n d e r t
„§ 35
Beschaffenheit von Stoffen und Erzeugnissen;
Verordnungsermächtigung“.
6. Die Überschrift des § 37 wird durch die folgende
Überschrift ersetzt:
6. u n v e r ä n d e r t
„§ 37
Erfüllung von zwischenstaatlichen
Vereinbarungen und Rechtsakten der Europäischen
Gemeinschaften oder der Europäischen Union;
Verordnungsermächtigung“.
7. § 37a wird wie folgt geändert: 7. § 37a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) u n v e r ä n d e r t
aa) In Satz 2 wird die Angabe „§ 15
Absatz 1 oder Absatz 2, auch jeweils in
Verbindung mit § 15 Absatz 4“ durch
die Angabe „§ 18b Absatz 1
Nummer 1, 2 oder 5, auch jeweils in
Verbindung mit § 18b Absatz 2“ ersetzt.
bb) In Satz 3 wird nach der Angabe
„Verpflichtungen“ die Angabe „, die
Polizeien der Länder, die Bundespolizei,
den Zolldienst, die Bundesanstalt
Technisches Hilfswerk, das
Bundeskriminalamt, die Feuerwehren und die
Einheiten und Einrichtungen des Zivil- und
Katastrophenschutzes“ eingefügt.
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
b) Absatz 4 Satz 2 wird durch den folgenden
Satz ersetzt:
b) Absatz 4 Satz 2 wird durch den folgenden
Satz ersetzt:
„Die Höhe des in Satz 1 genannten
Prozentsatzes beträgt
„Die Höhe des in Satz 1 genannten
Prozentsatzes beträgt
1. ab dem Kalenderjahr 2020 6 Prozent, 1. u n v e r ä n d e r t
2. ab dem Kalenderjahr 2022 7 Prozent, 2. u n v e r ä n d e r t
3. ab dem Kalenderjahr 2023 8 Prozent, 3. u n v e r ä n d e r t
4. ab dem Kalenderjahr 2024 9,35
Prozent,
4. u n v e r ä n d e r t
5. ab dem Kalenderjahr 2025 10,6
Prozent,
5. u n v e r ä n d e r t
6. ab dem Kalenderjahr 2026 12 Prozent, 6. u n v e r ä n d e r t
7. ab dem Kalenderjahr 2027 16 Prozent, 7. ab dem Kalenderjahr 2027 17,5
Prozent,
8. ab dem Kalenderjahr 2028 18 Prozent, 8. ab dem Kalenderjahr 2028 19,5
Prozent,
9. ab dem Kalenderjahr 2029 21 Prozent, 9. ab dem Kalenderjahr 2029 22,5
Prozent,
10. ab dem Kalenderjahr 2030 25 Prozent, 10. ab dem Kalenderjahr 2030 26,5
Prozent,
11. ab dem Kalenderjahr 2031 28,5
Prozent,
11. ab dem Kalenderjahr 2031 30 Prozent,
12. ab dem Kalenderjahr 2032 31,5
Prozent,
12. ab dem Kalenderjahr 2032 33 Prozent,
13. ab dem Kalenderjahr 2033 33 Prozent, 13. ab dem Kalenderjahr 2033 36 Prozent,
14. ab dem Kalenderjahr 2034 35 Prozent, 14. ab dem Kalenderjahr 2034 38 Prozent,
15. ab dem Kalenderjahr 2035 36 Prozent, 15. ab dem Kalenderjahr 2035 41 Prozent,
16. ab dem Kalenderjahr 2036 40,5
Prozent,
16. ab dem Kalenderjahr 2036 46 Prozent,
17. ab dem Kalenderjahr 2037 45 Prozent, 17. ab dem Kalenderjahr 2037 51 Prozent,
18. ab dem Kalenderjahr 2038 49 Prozent, 18. ab dem Kalenderjahr 2038 56 Prozent,
19. ab dem Kalenderjahr 2039 54 Prozent, 19. ab dem Kalenderjahr 2039 61 Prozent,
20. ab dem Kalenderjahr 2040 59 Prozent.“ 20. ab dem Kalenderjahr 2040 65 Prozent.“
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert: c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Nummer 6 wird durch die
folgende Nummer 6 ersetzt:
aaa) u n v e r ä n d e r t
„6. flüssige oder gasförmige
erneuerbare Kraftstoffe
nicht biogenen
Ursprungs, auch wenn sie
in einem
raffinerietechnischen Verfahren
gemeinsam mit
mineralölstämmigen oder
biogenen Ölen hergestellt
werden, soweit eine
Rechtsverordnung der
Bundesregierung nach § 37d
Absatz 2 Satz 1
Nummer 13 dies zulässt,“.
bbb) Nummer 7 wird durch die
folgende Nummer 7 ersetzt:
bbb) u n v e r ä n d e r t
„7. flüssige oder gasförmige
erneuerbare Kraftstoffe
nicht biogenen
Ursprungs, wenn sie als
Zwischenprodukt zur
Produktion
konventioneller Kraftstoffe oder
Biokraftstoffe verwendet
werden, soweit eine
Rechtsverordnung der
Bundesregierung nach
§ 37d Absatz 2 Satz 1
Nummer 13 dies zulässt,
und vorausgesetzt, dass
die durch die Nutzung
erneuerbarer Kraftstoffe
nicht biogenen
Ursprungs erzielte
Verringerung der
Treibhausgasemissionen nicht bei
der Berechnung der
Treibhausgasemissionseinsparungen der
Biokraftstoffe berücksichtigt
wird,“.
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
ccc) Nummer 8 wird durch die
folgende Nummer 8 ersetzt:
ccc) u n v e r ä n d e r t
„8. ab dem
Verpflichtungsjahr 2031 mittels
Elektrolyse erzeugter,
kohlenstoffarmer Wasserstoff,
wenn er als
Zwischenprodukt zur Produktion
konventioneller
Kraftstoffe verwendet wird,
soweit eine
Rechtsverordnung der
Bundesregierung nach § 37d
Absatz 2 Satz 1 Nummer 13
dies zulässt,“.
ddd) Nach Nummer 8 wird die
folgende Nummer 9 eingefügt:
„9. ab dem
Verpflichtungsjahr 2027
wiederverwertete
kohlenstoffhaltige Kraftstoffe, soweit
eine Rechtsverordnung
der Bundesregierung
nach § 37d Absatz 2
Satz 1 Nummer 13 dies
zulässt,“.
eee) Die bisherige Nummer 9 wird
zu Nummer 10.
bb) Satz 2 wird gestrichen. bb) u n v e r ä n d e r t
8. § 37b wird wie folgt geändert: 8. § 37b wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird die Angabe
„Biokraftstoffen“ durch die Angabe „erneuerbaren
Kraftstoffen“ ersetzt.
a) u n v e r ä n d e r t
b) Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6
ersetzt:
b) u n v e r ä n d e r t
„(6) Biomethan ist abweichend von
Absatz 1 nur dann Biokraftstoff, wenn es den
Anforderungen für Erdgas nach § 8 der
Verordnung über die Beschaffenheit und die
Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und
Brennstoffen entspricht. Für die Anrechnung
auf die Erfüllung von Verpflichtungen nach
§ 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung
mit § 37a Absatz 4 gilt aus dem Leitungsnetz
entnommenes Erdgas als Biomethan, soweit
die Menge des entnommenen Gases im
Wärmeäquivalent
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
1. der Menge von an anderer Stelle im
Verbrauchsteuergebiet der
Europäischen Union nach § 1a Satz 1
Nummer 4 des Energiesteuergesetzes in das
Erdgasnetz eingespeistem Biomethan
entspricht oder
2. der Menge von an anderer Stelle in
einem Drittstaat in das Erdgasnetz
eingespeistem Biomethan entspricht, wenn
a) das Erdgasnetz des Drittstaates
physisch mit dem Gasverbundnetz
der Europäischen Union
verbunden ist und
b) alle betreffenden
Wirtschaftsteilnehmer Daten über die getätigten
Transaktionen und die
Nachhaltigkeitseigenschaften und die
Treibhausgasemissionen des
Biomethans in die Unionsdatenbank nach
Artikel 31a der Richtlinie (EU)
2018/2001 eingegeben haben.
Dies gilt auch, soweit Biomethan im
Anschluss an eine Entnahme verflüssigt wird.“
c) Absatz 8 wird durch den folgenden Absatz 8
ersetzt:
c) Absatz 8 wird durch den folgenden Absatz 8
ersetzt:
„(8) Nicht auf die Erfüllung von
Verpflichtungen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und
2 in Verbindung mit § 37a Absatz 4
angerechnet werden können
„(8) Nicht auf die Erfüllung von
Verpflichtungen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und
2 in Verbindung mit § 37a Absatz 4
angerechnet werden können
1. Biokraftstoffe aus Palmöl, 1. u n v e r ä n d e r t
2. Biokraftstoffe aus Reststoffen,
Abfallstoffen und Nebenprodukten des
Anbaus von Ölpalmen und der
Palmölproduktion, darunter insbesondere
Abwasser aus Palmölmühlen, leere
Palmfruchtbündel, Palmwedel, der
Palmenstamm, Palmschlammöl und destillierte
Palmfettsäure,
2. u n v e r ä n d e r t
3. Biokraftstoffe aus Rohstoffen mit
hohem Risiko indirekter
Landnutzungsänderung nach Artikel 3 der Verordnung
(EU) 2019/807,
3. u n v e r ä n d e r t
4. Biokraftstoffe und erneuerbare
Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs aus
Produktionsanlagen, bei denen eine
Vor-Ort-Kontrolle durch eine
zuständige Behörde eines Mitgliedstaates der
4. u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
Europäischen Union zum Zweck der
Überwachung der Arbeitsweise der
Zertifizierungsstellen nach Artikel 30
Absatz 9 Unterabsatz 2 der Richtlinie
(EU) 2018/2001 während der üblichen
Betriebs- und Geschäftszeiten nicht
ermöglicht wird, sofern eine
Rechtsverordnung der Bundesregierung nach
§ 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 20 die
Voraussetzungen für die Möglichkeit
von Vor-Ort-Kontrollen festlegt,
5. mitverarbeitete biogene Rohstoffe, die
in einem raffinerietechnischen
Verfahren gemeinsam mit
mineralölstämmigen Ölen verarbeitet wurden,
5. u n v e r ä n d e r t
6. der Biokraftstoffanteil von
Energieerzeugnissen mit einem Bioethanolanteil
von weniger als 70 Volumenprozent,
denen Bioethanol enthaltende Waren
nach § 1 Absatz 2 Nummer 6
Buchstabe a und b des Energiesteuergesetzes
zugesetzt wurden,
6. u n v e r ä n d e r t
7. Biokraftstoffe, soweit sie aus tierischen
Ölen oder Fetten hergestellt wurden in
Bezug auf diesen Anteil, und
7. u n v e r ä n d e r t
8. Wasserstoff aus biogenen Quellen. 8. u n v e r ä n d e r t
Satz 1 Nummer 2 und 4 gilt nicht für
Mengen an Biokraftstoffen und erneuerbaren
Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs, die
vor dem Verpflichtungsjahr 2027 in Verkehr
gebracht wurden. Satz 1 Nummer 7 und
Absatz 1 Satz 1 gelten nicht für den
Biokraftstoffanteil, der aus tierischen Fetten und
Ölen der Kategorie 1 und 2 gemäß Artikel 8
und 9 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009
hergestellt wurde. Satz 1 Nummer 8 und
Absatz 1 Satz 1 gelten nicht für Wasserstoff, der
in Straßenfahrzeugen eingesetzt wird und
aus biogenen Quellen der Anlagen 1 und 4
der Verordnung zur Festlegung weiterer
Bestimmungen zur Treibhausgasminderung
bei Kraftstoffen vom 8. Dezember 2017
(BGBl. I S. 3892), die zuletzt durch Artikel 3
des Gesetzes vom … [einsetzen:
Ausfertigungsdatum und Fundstelle dieses Gesetzes]
geändert worden ist, in der jeweils geltenden
Fassung, stammt. Eine Rechtsverordnung
der Bundesregierung nach § 37d Absatz 2
Satz 1 Nummer 1 und 3 gilt nicht für
Biokraftstoffe, die nach Artikel 4 der
Verordnung (EU) 2019/807 zertifiziert sind.
Satz 1 Nummer 2 und 4 gilt nicht für
Mengen an Biokraftstoffen und erneuerbaren
Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs, die
vor dem Verpflichtungsjahr 2027 in Verkehr
gebracht wurden. Satz 1 Nummer 3 gilt für
Biokraftstoffe, die aufgrund der
Verordnung (EU) 2019/807 erstmals als
Biokraftstoff aus Rohstoffen mit hohem Risiko
indirekter Landnutzungsänderung gelten,
erst ab dem folgenden
Verpflichtungsjahr. Satz 1 Nummer 7 und Absatz 1 Satz 1
gelten nicht für den Biokraftstoffanteil, der
aus tierischen Fetten und Ölen der Kategorie
1, 2 und 3 gemäß Artikel 8 bis 10 der
Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 hergestellt
wurde. Satz 1 Nummer 8 und Absatz 1
Satz 1 gelten nicht für Wasserstoff, der in
Straßenfahrzeugen eingesetzt wird und aus
biogenen Quellen der Anlagen 1 und 4 der
Verordnung zur Festlegung weiterer Bestim-
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
Satz 1 Nummer 19 regelt weitere
Bestimmungen.“
mungen zur Treibhausgasminderung bei
Kraftstoffen vom 8. Dezember 2017
(BGBl. I S. 3892), die zuletzt durch Artikel 3
des Gesetzes vom … [einsetzen:
Ausfertigungsdatum und Fundstelle dieses Gesetzes]
geändert worden ist, in der jeweils geltenden
Fassung, stammt. Eine Rechtsverordnung
der Bundesregierung nach § 37d Absatz 2
Satz 1 Nummer 19 regelt weitere
Bestimmungen.“
9. § 37c wird wie folgt geändert: 9. u n v e r ä n d e r t
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „15.
April“ durch die Angabe „1. Juni“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2
ersetzt:
„(2) Soweit Verpflichtete einer
Verpflichtung nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2
in Verbindung mit § 37a Absatz 4 nicht
nachkommen, setzt die zuständige Stelle
eine Abgabe fest für die Fehlmenge der zu
mindernden Treibhausgasemissionen oder
für die nach dem Energiegehalt berechnete
Fehlmenge an Kraftstoff. Die
Abgabenschuld des Verpflichteten entsteht mit
Ablauf des 1. Junis des auf das
Verpflichtungsjahr folgenden Kalenderjahres. Die Abgabe
beträgt
1. 0,60 Euro pro Kilogramm
Kohlenstoffdioxid-Äquivalent in den Fällen des
§ 37a Absatz 4,
2. 45 Euro pro Gigajoule in den Fällen, in
denen ein Verpflichteter auf Grund
einer Rechtsverordnung der
Bundesregierung nach § 37d Absatz 2 Satz 1
Nummer 8 einen Mindestanteil bestimmter
Biokraftstoffe oder anderer
erneuerbarer Kraftstoffe in Verkehr zu bringen
hat,
3. 120 Euro pro Gigajoule in den Fällen,
in denen ein Verpflichteter aufgrund
einer Rechtsverordnung der
Bundesregierung nach § 37d Absatz 2 Satz 1
Nummer 13 einen Mindestanteil an
erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen
Ursprungs in Verkehr zu bringen hat.
Soweit im Fall des § 37a Absatz 6 Satz 1
oder des § 37a Absatz 7 Satz 1 der Dritte
seine vertragliche Verpflichtung nicht er-
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
füllt, setzt die zuständige Stelle die Abgabe
gegen den Verpflichteten fest.“
10. § 37d wird wie folgt geändert: 10. § 37d wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 37c“
durch die Angabe „den §§ 37c und 37i“
ersetzt.
a) u n v e r ä n d e r t
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Nummer 1 Buchstabe c wird
durch den folgenden
Buchstaben c ersetzt:
aaa) u n v e r ä n d e r t
„c) die Anrechenbarkeit von
biogenen Einsatzstoffen
aus Rohstoffen des
Anhangs IX der Richtlinie
(EU) 2018/2001 auf die
Erfüllung von
Verpflichtungen nach § 37a
Absatz 1 in Verbindung mit
§ 37a Absatz 4
abweichend von § 37b
Absatz 8 Satz 1 Nummer 5
zu regeln, wenn sie in
einem
raffinerietechnischen Verfahren
gemeinsam mit
mineralölstämmigen Ölen verarbeitet
werden,“.
bbb) Die Nummern 3 und 4
werden gestrichen.
bbb) In Nummer 13 wird nach der
Angabe „Entwicklung“ die
Angabe „bestehende
Erfüllungsoptionen im Einklang mit
den Anforderungen der
Richtlinie (EU) 2018/2001 zu
konkretisieren und“ eingefügt.
ccc) u n v e r ä n d e r t
ddd) Nummer 15 Buchstabe e
wird durch den folgenden
Buchstaben e ersetzt:
„e) der Verordnung nach
der Nummer 2 und nach
Absatz 2a“.
ccc) In Nummer 19 Buchstabe c
wird die Angabe
„Wassereee) u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
stoffs.“ durch die Angabe
„Wasserstoffs,“ ersetzt.
ddd) Nach Nummer 19 wird die
folgende Nummer 20 eingefügt:
fff) Nach Nummer 19 werden die
folgenden Nummern 20, 21
und 22 eingefügt:
„20. für den Ausschluss der
Anrechnung von
Biokraftstoffen und
erneuerbaren Kraftstoffen nicht
biogenen Ursprungs
nach § 37b Absatz 8
Satz 1 Nummer 4
„20. für den Ausschluss der
Anrechnung von
Biokraftstoffen und
erneuerbaren Kraftstoffen nicht
biogenen Ursprungs nach
§ 37b Absatz 8 Satz 1
Nummer 4
a) die
Voraussetzungen für die
Möglichkeit von Vor-
Ort-Kontrollen
festzulegen und
a) u n v e r ä n d e r t
b) zu bestimmen, dass
der Ausschluss
auch für die
Anrechnung auf einen
Mindestanteil
bestimmter
Biokraftstoffe oder anderer
erneuerbarer
Kraftstoffe nach
Nummer 8 gilt.“
b) zu bestimmen, dass
der Ausschluss
auch für die
Anrechnung auf einen
Mindestanteil
bestimmter
Biokraftstoffe oder anderer
erneuerbarer
Kraftstoffe nach
Nummer 8 gilt,
21. die Anrechenbarkeit
bestimmter
Biokraftstoffe aus tierischen
Fetten auf die
Verpflichtungen nach
§ 37a Absatz 1 Satz 1
und 2 in Verbindung
mit § 37a Absatz 4 zu
begrenzen sowie das
Nachweisverfahren zu
regeln,
22. zu bestimmen, dass
abweichend von § 37a
Absatz 5 und § 37b Absatz
8 erneuerbare
Energieträger, die außerhalb
des landgebundenen
Verkehrs eingesetzt
werden, nicht auf die
Verpflichtung nach
§ 37a Absatz 1 in
Verbindung mit § 37a Ab-
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
satz 4 anrechenbar
sind, sowie ein
Nachweisverfahren hierfür
festzulegen.“
bb) Die Sätze 3 bis 5 werden durch die
folgenden Sätze ersetzt:
bb) u n v e r ä n d e r t
„Rechtsverordnungen nach Satz 1
Nummer 13 bedürfen der Zustimmung
des Deutschen Bundestages, sofern
Regelungen zu verpflichtenden
Mindestanteilen an erneuerbaren Kraftstoffen
nicht biogenen Ursprungs getroffen
werden. Hat sich der Deutsche
Bundestag nach Ablauf von vier
Sitzungswochen seit Eingang der
Rechtsverordnung nach Satz 3 nicht mit ihr befasst,
gilt die Zustimmung zu der
unveränderten Rechtsverordnung als erteilt.“
c) Nach Absatz 2 wird der folgende
Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Das Bundesministerium für
Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und
nukleare Sicherheit wird ermächtigt, im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie und dem
Bundesministerium für Landwirtschaft,
Ernährung und Heimat durch
Rechtsverordnung nach Anhörung der beteiligten
Kreise (§ 51) ohne Zustimmung des
Bundesrates
1. vorzuschreiben, dass Biokraftstoffe
nur dann auf die Erfüllung von
Verpflichtungen nach § 37a Absatz 1
Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a
Absatz 4 angerechnet werden, wenn
bei der Erzeugung der eingesetzten
Biomasse bestimmte ökologische und
soziale Anforderungen an eine
nachhaltige Produktion der Biomasse
sowie zum Schutz natürlicher
Lebensräume erfüllt werden und wenn der
Biokraftstoff eine bestimmte
Treibhausgasminderung aufweist,
2. die Anforderungen im Sinne der
Nummer 1 festzulegen.“
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
c) In Absatz 3 Nummer 3 wird nach der
Angabe „Biokraftstoffe“ die Angabe „,
erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs
und an weitere Erfüllungsoptionen“
eingefügt.
d) u n v e r ä n d e r t
11. In § 37g Satz 2 wird die Angabe „31. März 2024
und dann alle zwei Jahre“ durch die Angabe „15.
Dezember 2028 und dann alle zwei Jahre“ ersetzt.
11. § 37g wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird die Angabe „31. März 2024
und dann alle zwei Jahre“ durch die
Angabe „15. Dezember 2028 und dann alle
zwei Jahre“ ersetzt.
b) In Satz 3 wird nach Nummer 1 die
folgende Nummer 2 eingefügt:
„2. die Verfügbarkeit von tierischen
Fetten und wie sich die steigende
Nachfrage nach Biokraftstoffen aus diesen
Rohstoffen auf andere
Verwendungssektoren auswirkt,“.
c) Die bisherigen Nummern 2 bis 5 werden
zu den Nummern 3 bis 6.
12. § 37e Absatz 1 wird durch den folgenden
Absatz 1 ersetzt:
12. u n v e r ä n d e r t
„(1) Es werden Gebühren und Auslagen für
individuell zurechenbare öffentliche Leistungen
erhoben, die auf Grund von Rechtsverordnungen
erbracht werden nach:
1. § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und 4
sowie § 37m Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 und 6,
2. § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 und
3. § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 13 sowie
§ 37m Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4.
Die Gebühr soll die mit der individuell
zurechenbaren öffentlichen Leistung verbundenen Kosten
aller an der Leistung Beteiligten decken.
Abweichend von § 4 Absatz 1 des
Bundesgebührengesetzes entstehen die von der zuständigen Stelle auf
Grundlage von Rechtsverordnungen nach § 37d
Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 zu erhebenden
Gebühren dem Grunde nach bereits vor der
Bekanntgabe der individuell zurechenbaren öffentlichen
Leistung. Die zuständige Stelle kann die
individuell zurechenbare öffentliche Leistung erst nach
der vorherigen Zahlung der Gebühr bekannt
geben.“
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
13. § 37h wird durch den folgenden § 37h ersetzt: 13. u n v e r ä n d e r t
„§ 37h
Mechanismus zur Anpassung der
Treibhausgasminderungs-Quote; Verordnungsermächtigung
(1) Die nach § 37d Absatz 1 zuständige
Stelle veröffentlicht auf der Internetseite der
Zollverwaltung die Summe der
Treibhausgasminderungsmengen aller Verpflichteten, die den nach
§ 37a Absatz 4 vorgeschriebenen Prozentsatz in
einem Verpflichtungsjahr überschreiten
(Übererfüllung), spätestens bis zum Ablauf des 15.
November des Folgejahres. Die Veröffentlichung
erfolgt auf Grundlage der Mitteilungen nach § 37c
Absatz 1 Satz 1.
(2) Übersteigt das Verhältnis aus der
Übererfüllung und der Summe der Referenzwerte aller
Verpflichteten in einem Verpflichtungsjahr die
Differenz aus dem Prozentsatz des laufenden und
des folgenden Verpflichtungsjahres, so erhöht die
Bundesregierung den Prozentsatz nach § 37a
Absatz 4 Satz 2 durch Rechtsverordnung ohne
Zustimmung des Bundesrates für alle nachfolgenden
Verpflichtungsjahre.
(3) Die Erhöhung des Prozentsatzes durch
Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 hat der
halben bis eineinhalbfachen Übersteigung nach
Absatz 2 zu entsprechen und gilt ab dem
übernächsten Verpflichtungsjahr. Eine durch
Rechtsverordnung festgelegte Erhöhung des
Prozentsatzes ist bei der Ermittlung der Übersteigung nach
Absatz 2 in den Folgejahren zu berücksichtigen.“
14. Nach § 37h werden die folgenden §§ 37i, 37j,
37k, 37l und 37m eingefügt:
14. Nach § 37h werden die folgenden §§ 37i, 37j,
37k, 37l und 37m eingefügt:
„§ 37i „§ 37i
Eintragung in die Unionsdatenbank u n v e r ä n d e r t
(1) Verpflichtete nach § 37a Absatz 1
Satz 1 haben die von ihnen in Verkehr gebrachte
Menge fossilen Kraftstoffs, die von ihnen
eingesetzte Menge an Erfüllungsoptionen und die
Treibhausgasemissionen, die sie nach § 37c
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 an die zuständige
Stelle mitgeteilt haben, bis zum 1. Juni des auf das
Verpflichtungsjahr folgenden Kalenderjahres in
die Unionsdatenbank nach Artikel 31a der Richt-
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
linie (EU) 2018/2001 einzutragen, sobald die
Unionsdatenbank eingerichtet und in Betrieb ist und
dies durch das Bundesministerium für Umwelt,
Klimaschutz, Naturschutz und nukleare
Sicherheit im Bundesanzeiger bekannt gemacht wurde.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann die
Eintragung der Daten durch ein Datensystem
einer vom Verpflichteten beauftragten Person
erfolgen. In diesem Fall sind die Europäische
Kommission und die nach § 37d Absatz 1 zuständige
Stelle hierüber zu informieren. Der Verpflichtete
ist so zu behandeln, als hätte er die Daten selbst
eingetragen.
(3) Die nach § 37d Absatz 1 zuständige
Stelle gleicht die Eintragungen nach Absatz 1 und
2 mit der Mitteilung nach § 37c Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 und 2 ab.
§ 37j § 37j
Flugkraftstoffanbieter u n v e r ä n d e r t
(1) Flugkraftstoffanbieter nach Artikel 3
Nummer 19 der Verordnung (EU) 2023/2405 ist
für die Zwecke dieses Gesetzes, wer
gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher
Unternehmungen nach § 27 Absatz 2 und 3 des
Energiesteuergesetzes steuerbefreiten oder nach § 2
Absatz 1 Nummer 3 des Energiesteuergesetzes zu
versteuernden
1. Flugturbinenkraftstoff der Unterposition
2710 19 21 oder
2. Wasserstoff der Unterposition 2804 10 00
der Kombinierten Nomenklatur im Sinne des § 1a
Satz 1 Nummer 2 des Energiesteuergesetzes zur
Verwendung in Luftfahrzeugen an Flughäfen der
Union nach Artikel 3 Nummer 1 der Verordnung
(EU) 2023/2405 in Verkehr bringt.
(2) Als Inverkehrbringer nach Absatz 1 gilt
der Steuerlagerinhaber nach § 5 Absatz 3 des
Energiesteuergesetzes, der Kraftstoff zu
steuerfreien Zwecken nach § 27 des
Energiesteuergesetzes abgibt, oder der jeweilige Steuerschuldner im
Sinne des Energiesteuergesetzes. Abweichend
von Satz 1 bringt in Verkehr
1. in den Fällen des § 7 Absatz 4 Satz 1 des
Energiesteuergesetzes der Einlagerer,
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
2. in den Fällen des § 7 Absatz 6 des
Energiesteuergesetzes derjenige, der die Betankung
kaufmännisch veranlasst hat,
3. in den Fällen, in denen Wasserstoff kein
Energieerzeugnis nach § 1 Absatz 3 des
Energiesteuergesetzes ist oder der
Wasserstoff nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
des Energiesteuergesetzes zu versteuern ist
und der Steuerschuldner nach § 23 Absatz 3
Nummer 1 des Energiesteuergesetzes der
Empfänger ist, derjenige, der die Betankung
kaufmännisch veranlasst hat.
Kaufmännischer Veranlasser ist derjenige, der
lieferseitig die rechtliche Befugnis hat, den
steuerlichen Erlaubnisinhaber mit der Betankung zu
beauftragen.
(3) Der Steuerlagerinhaber nach § 5
Absatz 3 des Energiesteuergesetzes hat mit der
monatlichen Energiesteueranmeldung oder, sofern
eine solche Anmeldung nicht erforderlich ist,
monatlich dem zuständigen Hauptzollamt alle
Mengen an Flugturbinenkraftstoffen und den
zugehörigen Flughafen der Union zu benennen. In den
Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 1 und 2
sind neben den Flugturbinenkraftstoffen sowie
dem Flughafen der Union der Einlagerer oder der
kaufmännische Veranlasser zu benennen.
Unterbleibt die Benennung des Einlagerers oder des
kaufmännischen Veranlassers, gilt der
Steuerschuldner im Sinne von Absatz 2 Satz 1 oder der
Steuerlagerinhaber gemäß Absatz 2 Satz 1
weiterhin als Inverkehrbringer.
(4) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 2
Nummer 3 hat der kaufmännische Veranlasser
dem zuständigen Hauptzollamt monatlich die
verwendeten Mengen an Wasserstoff für die
Luftfahrt und den zugehörigen Flughafen der Union
zu benennen.
§ 37k § 37k
Überwachung von Flugkraftstoffanbietern u n v e r ä n d e r t
Die nach § 37m Absatz 1 zuständige Stelle
1. stellt sicher, dass die vom
Flugkraftstoffanbieter in der Unionsdatenbank gemachten
Angaben nach Artikel 10 der Verordnung
(EU) 2023/2405 richtig sind;
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
2. überwacht die Einhaltung der Verpflichtung
nach Artikel 4 in Verbindung mit Artikel 15
Absatz 1 und mit Anhang I der Verordnung
(EU) 2023/2405;
3. stellt sicher, dass Flugkraftstoffanbieter,
soweit diese ihrer Verpflichtung nach Artikel 4
in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 1 und
mit Anhang I der Verordnung (EU)
2023/2405 hinsichtlich des Anteils an
nachhaltigen Flugkraftstoffen nicht
nachkommen, die festgestellten Fehlmengen nach
Artikel 4 Absatz 7 der Verordnung (EU)
2023/2405 zusätzlich zu ihrer Verpflichtung
nach Artikel 4 in Verbindung mit Anhang I
der Verordnung (EU) 2023/2405 in Verkehr
bringen;
4. bearbeitet Anträge von
Flugkraftstoffanbietern über die Zuordnung zu einem anderen
Mitgliedstaat gemäß Artikel 11 Absatz 8
Satz 2 der Verordnung (EU) 2023/2405.
Die nach § 37m Absatz 1 zuständige Stelle kann
die Maßnahmen treffen, die zur Erfüllung der ihr
nach Satz 1 zugewiesenen Aufgaben erforderlich
sind. Hierzu zählt insbesondere der Erlass von
Verwaltungsakten.
§ 37l § 37l
Abgabepflicht bei Flugkraftstoffen; Bericht Abgabepflicht bei Flugkraftstoffen; Bericht
(1) Soweit ein Flugkraftstoffanbieter seiner
Verpflichtung nach Artikel 4 in Verbindung mit
dem Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2405
hinsichtlich des Anteils an nachhaltigen
Flugkraftstoffen nicht nachkommt, setzt die nach
§ 37m Absatz 1 zuständige Stelle eine Abgabe
fest für die Fehlmenge
(1) u n v e r ä n d e r t
1. an nachhaltigen Flugkraftstoffen nach
Artikel 3 Nummer 7 Buchstabe b und c der
Verordnung (EU) 2023/2405 in Höhe von 4 700
Euro pro Tonne und
2. an synthetischen Flugkraftstoffen nach
Artikel 3 Nummer 7 Buchsstabe a der
Verordnung (EU) 2023/2405 in Höhe von 17 000
Euro pro Tonne.
(2) Soweit ein Flugkraftstoffanbieter
nachweislich irreführende oder unzutreffende
Informationen über die Merkmale oder den Ursprung
(2) u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
der von ihm gemäß Artikel 9 Absatz 2 und
Artikel 10 der Verordnung (EU) 2023/2405
gelieferten Kraftstoffe übermittelt hat, setzt die nach
§ 37m Absatz 1 zuständige Stelle eine Abgabe
fest für die Menge an Kraftstoffen, in Bezug auf
welche irreführende oder unzutreffende
Informationen übermittelt wurden. Beziehen sich die
irreführenden oder unzutreffenden Informationen auf
nachhaltige Flugkraftstoffe nach Artikel 3
Nummer 7 Buchstabe b und c der Verordnung (EU)
2023/2405, so ist ein Wert von 4 700 Euro pro
Tonne anzusetzen. Beziehen sich die
irreführenden oder unzutreffenden Informationen auf
Flugkraftstoffe nach Artikel 3 Nummer 7 Buchstabe a
oder Nummer 18 der Verordnung (EU)
2023/2405 oder auf erneuerbaren Wasserstoff für
die Luftfahrt nach Artikel 3 Nummer 16 der
Verordnung (EU) 2023/2405, so ist ein Wert von
17 000 Euro pro Tonne anzusetzen.
(3) Hat ein Flugkraftstoffanbieter die nach
Artikel 10 der Verordnung (EU) 2023/2405
erforderlichen Angaben nicht oder nicht
ordnungsgemäß in die Unionsdatenbank nach Artikel 31a der
Richtlinie (EU) 2018/2001 in der Fassung vom
13. Juni 2024 eingetragen, schätzt die nach § 37m
Absatz 1 zuständige Stelle die vom
Flugkraftstoffanbieter im Berichtsjahr in Verkehr
gebrachten Mengen an Flugkraftstoffen.
(3) u n v e r ä n d e r t
(4) Die Abgabenschuld des
Flugkraftstoffanbieters nach Absatz 1 oder 2 entsteht mit Ablauf
des 14. Februar des auf das Berichtsjahr
folgenden Kalenderjahres.
(4) u n v e r ä n d e r t
(5) Hinsichtlich der Absätze 1 und 2 finden
die für die Verbrauchsteuern geltenden
Vorschriften der Abgabenordnung entsprechende
Anwendung. Auf die in die Unionsdatenbank nach
Artikel 31a der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der
Fassung vom 13. Juni 2024 eingetragenen Angaben
des Flugkraftstoffanbieters nach Artikel 10 der
Verordnung (EU) 2023/2405 findet § 170
Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung
sinngemäß Anwendung. Der
Flugkraftstoffanbieter ist vor der Festsetzung der Abgabe anzuhören.
(5) Hinsichtlich der Absätze 1 bis 4 finden
die für die Verbrauchsteuern geltenden
Vorschriften der Abgabenordnung entsprechende
Anwendung. Auf die in die Unionsdatenbank nach
Artikel 31a der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der
Fassung vom 13. Juni 2024 eingetragenen Angaben
des Flugkraftstoffanbieters nach Artikel 10 der
Verordnung (EU) 2023/2405 findet § 170
Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung
sinngemäß Anwendung. Der
Flugkraftstoffanbieter ist vor der Festsetzung der Abgabe anzuhören.
(6) Das Bundesministerium für Umwelt,
Klimaschutz, Naturschutz und nukleare
Sicherheit und das Bundesministerium für Verkehr
veröffentlichen bis zum 25. September 2026 und
danach alle fünf Jahre einen Bericht entsprechend
Artikel 12 Absatz 10 der Verordnung (EU)
2023/2405.
(6) u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
§ 37m § 37m
Zuständige Stelle; Verordnungsermächtigung u n v e r ä n d e r t
(1) Innerhalb der Bundesverwaltung
werden eine oder mehrere Stellen errichtet, denen die
Erfüllung der in den §§ 37k und 37l Absatz 1 bis
3 geregelten Aufgaben übertragen wird. Die
Bundesregierung wird ermächtigt, die jeweils
zuständige Stelle durch Rechtsverordnung ohne
Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt,
nach Anhörung der beteiligten Kreise nach § 51
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates
1. das Nachweisverfahren für die
Anrechenbarkeit von nachhaltigen Flugkraftstoffen nach
Artikel 3 Nummer 7 der Verordnung (EU)
2023/2405 und erneuerbarem Wasserstoff
für die Luftfahrt nach Artikel 3 Nummer 16
der Verordnung (EU) 2023/2405 auf die
Verpflichtung nach Artikel 4 in Verbindung
mit Anhang I der Verordnung (EU)
2023/2405 näher zu regeln,
2. das Berechnungsverfahren für die
Treibhausgasemissionen von nachhaltigen
Flugkraftstoffen nach Artikel 3 Nummer 7 der
Verordnung (EU) 2023/2405 und
erneuerbarem Wasserstoff für die Luftfahrt nach
Artikel 3 Nummer 16 der Verordnung (EU)
2023/2405 festzulegen und das
Nachweisverfahren zu regeln,
3. Methoden zur Einhaltung der
Anforderungen der Richtlinie (EU) 2018/2001 für den
Bezug des elektrischen Stroms zur
Produktion von synthetischen Flugkraftstoffen nach
Artikel 3 Nummer 12 der Verordnung (EU)
2023/2405 und erneuerbaren Wasserstoffs
für die Luftfahrt nach Artikel 3 Nummer 16
der Verordnung (EU) 2023/2405
festzulegen,
4. Mindestwerte für die
Treibhausgaseinsparung von nachhaltigen Flugkraftstoffen nach
Artikel 3 Nummer 7 der Verordnung (EU)
2023/2405 und erneuerbarem Wasserstoff
für die Luftfahrt nach Artikel 3 Nummer 16
der Verordnung (EU) 2023/2405
festzulegen,
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
5. vorzuschreiben, dass Biokraftstoffe nur dann
auf die Erfüllung von Verpflichtungen nach
Artikel 4 in Verbindung mit Anhang I der
Verordnung (EU) 2023/2405 angerechnet
werden, wenn bei der Erzeugung der
eingesetzten Biomasse nachweislich bestimmte
ökologische und soziale Anforderungen an
eine nachhaltige Produktion der Biomasse
sowie zum Schutz natürlicher Lebensräume
erfüllt werden und wenn der Biokraftstoff
eine bestimmte Treibhausgasminderung
aufweist,
6. die Anforderungen im Sinne der Nummer 5
festzulegen und das Nachweisverfahren zu
regeln,
7. die erforderlichen Nachweise und die
Überwachung der Einhaltung der Anforderungen
an nachhaltige Flugkraftstoffe nach Artikel 3
Nummer 7 der Verordnung (EU) 2023/2405
und erneuerbaren Wasserstoff für die
Luftfahrt nach Artikel 3 Nummer 16 der
Verordnung (EU) 2023/2405 sowie die hierfür
erforderlichen Probenahmen näher zu regeln,
8. Einzelheiten zu Maßnahmen zu regeln, die
der Erfüllung der Aufgaben dienen, die der
zuständigen Stelle in § 37k zugewiesen sind;
dies umfasst auch etwaige Duldungs- und
Mitwirkungspflichten der
Flugkraftstoffanbieter,
9. die Höhe der Abgabe nach § 37l Absatz 1
und 2 zu ändern, um im Fall von Änderungen
des Preisniveaus für Kraftstoffe eine
vergleichbare wirtschaftliche Belastung aller
Flugkraftstoffanbieter sicherzustellen.
In Rechtsverordnungen nach Satz 1 kann die
Zuständigkeit zur Durchführung einer in einer
Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 2
bestimmten Stelle übertragen werden.“
15. § 52 wird wie folgt geändert: 15. u n v e r ä n d e r t
a) Die Überschrift wird durch die folgende
Überschrift ersetzt:
„§ 52
Überwachung, Einschränkungen von
Grundrechten“.
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
b) Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden
Satz ersetzt:
„Absatz 2 gilt entsprechend für Eigentümer
und Besitzer von Anlagen, Stoffen,
Erzeugnissen, Brennstoffen, Treibstoffen und
Schmierstoffen, soweit diese einer der
folgenden Regelungen unterliegen:
1. den §§ 37a bis 37c oder der nach den
§§ 32 bis 35, 37 oder 37d erlassenen
Rechtsverordnung oder
2. Artikel 10 der Verordnung (EU)
2023/2405 in Verbindung mit § 37j
Absatz 1 oder
3. der nach § 37m Absatz 2 erlassenen
Rechtsverordnung.“
16. § 62 wird wie folgt geändert: 16. u n v e r ä n d e r t
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 11 wird die Angabe
„vorlegt.“ durch die Angabe „vorlegt oder“
ersetzt.
bb) Nach Nummer 11 wird die folgende
Nummer 12 eingefügt:
„12. entgegen § 37i Absatz 1 eine dort
genannte Angabe nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig einträgt.“
b) Absatz 2 Nummer 3b wird durch die
folgende Nummer 3b ersetzt:
„3b. einer Rechtsverordnung nach § 37d
Absatz 2 Satz 1 Nummer 13
Buchstabe b oder Absatz 3 Nummer 3 oder
§ 37m Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder
7 oder einer vollziehbaren Anordnung
auf Grund einer solchen
Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die
Rechtsverordnung für einen
bestimmten Tatbestand auf diese
Bußgeldvorschrift verweist,“.
c) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5
ersetzt:
„(5) Verwaltungsbehörden im Sinne
des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten sind in den
Fällen des Absatzes 1 Nummer 9 bis 11 die Stel-
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
len nach § 37d Absatz 1 Satz 1 jeweils für
ihren Geschäftsbereich.“
17. Nach § 62 wird der folgende § 62a eingefügt: 17. u n v e r ä n d e r t
„§ 62a
Bußgeldvorschriften zur Verordnung (EU)
2023/2405
(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die
Verordnung (EU) 2023/2405 in der Fassung vom
18. Oktober 2023 verstößt, indem er vorsätzlich
oder fahrlässig
1. entgegen Artikel 4 Absatz 7 eine dort
genannte Fehlmenge nicht, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig ergänzt,
2. entgegen Artikel 6 Absatz 4 oder Artikel 9
Absatz 2 oder 3 Satz 3 oder 5 eine dort
genannte Information nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig zur
Verfügung stellt oder
3. entgegen Artikel 10 Unterabsatz 1 ab dem
Berichtsjahr 2027 eine Angabe nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig macht.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet
werden.
(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des
§ 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten sind die Stellen nach § 37m
Absatz 1 Satz 1 jeweils für ihren
Geschäftsbereich.“
18. Nach § 63 wird der folgende § 64 eingefügt: 18. u n v e r ä n d e r t
„§ 64
Datenübermittlung
(1) Die Generalzolldirektion und die
Hauptzollämter dürfen Informationen,
einschließlich personenbezogener Daten sowie Betriebs-
und Geschäftsgeheimnisse, an das
Bundeministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und
nukleare Sicherheit sowie das Umweltbundesamt
übermitteln, soweit diese Informationen zur
Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des
Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
und nukleare Sicherheit oder des
Umweltbundesamtes aus den §§ 37a bis 37m oder Artikel 11
Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/2405
erforderlich sind.
(2) Die Datenübermittlungen nach
Absatz 1 darf auf Initiative der zur Übermittlung
befugten Stellen und auf Ersuchen der
Datenempfänger erfolgen.“
19. § 67 Absatz 11 wird durch den folgenden
Absatz 11 ersetzt:
19. u n v e r ä n d e r t
„(11) § 37l Absatz 1 Nummer 2 ist erst ab
dem 1. Januar 2030 anzuwenden.“
Artikel 2 Artikel 2
Änderung der Verordnung zur Anrechnung von
strombasierten Kraftstoffen und
mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote
Änderung der Verordnung zur Anrechnung von
strombasierten Kraftstoffen und
mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote
Die Verordnung zur Neufassung der
Siebenunddreißigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur
Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und
mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote) vom
17. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 131), die zuletzt
durch Artikel 3 des Gesetzes vom … [einsetzen: Datum
und Fundstelle des Gesetzes zur Beschleunigung des
Ausbaus von Geothermieanlagen, Wärmepumpen und
Wärmespeichern und zur Änderung weiterer
rechtlicher Rahmenbedingungen für den klimaneutralen
Ausbau der Wärmeversorgung sowie zur Änderung des
Baugesetzbuchs und zur Änderung des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes] geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
Die Verordnung zur Neufassung der
Siebenunddreißigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur
Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und
mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote) vom
17. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 131), die zuletzt
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025
(BGBl. 2025 I Nr. 348) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Die Überschrift wird durch die folgende
Überschrift ersetzt:
1. u n v e r ä n d e r t
„Siebenunddreißigste Verordnung zur
Durchführung des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur
Anrechnung von strombasierten
Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen
Rohstoffen auf die Treibhausgasquote
und zur Anrechnung auf die
Verpflichtung nach Artikel 4 in Verbindung mit
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
Anhang I der Verordnung
(EU) 2023/2405 – 37. BImSchV)“.
2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: 2. u n v e r ä n d e r t
a) Nach der Angabe zu § 3 wird die folgende
Angabe eingefügt:
„§ 3a Anrechenbarkeit von synthetischen
Flugkraftstoffen und erneuerbarem
Wasserstoff für die Luftfahrt
§ 3b Mindestanteil an erneuerbaren
Kraftstoffen nicht biogenen
Ursprungs“.
b) In der Angabe zu § 12 wird die Angabe
„Ölen“ durch die Angabe „Rohstoffen“
ersetzt.
c) Die Angabe zu § 19 wird durch die folgende
Angabe ersetzt:
„§ 19 Anforderungen an
Massenbilanzsysteme und
Dokumentationspflicht“.
d) Die Angabe zu § 29 wird durch die folgende
Angabe ersetzt:
„§ 29 (weggefallen)“.
e) Nach der Angabe zu § 30 wird die folgende
Angabe eingefügt:
„§ 31a Durchführungsbestimmungen zum
Akkreditierungsverfahren“.
f) Nach der Angabe zu § 35 wird die folgende
Angabe eingefügt:
„§ 35a Registrierung ausländischer
Zertifizierungsstellen“.
g) Die Angabe zu § 36 wird durch die folgende
Angabe ersetzt:
„§ 36 (weggefallen)“.
h) Die Angabe zu § 43 wird durch die folgende
Angabe ersetzt.
„§ 43 (weggefallen)“.
i) Nach der Angabe zu § 52 wird die folgende
Angabe eingefügt:
„§ 52a Ordnungswidrigkeiten“.
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
3. § 1 wird durch den folgenden § 1 ersetzt: 3. § 1 wird durch den folgenden § 1 ersetzt:
„§ 1 „§ 1
Anwendungsbereich Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt Diese Verordnung regelt
1. die Anrechnung von strombasierten
Kraftstoffen, mitverarbeiteten biogenen
Rohstoffen und biogenem Wasserstoff auf die
Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung zur
Minderung der Treibhausgasemissionen nach
§ 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung
mit Absatz 4 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes und
1. u n v e r ä n d e r t
2. die Anrechnung von synthetischen
Flugkraftstoffen nach Artikel 3 Nummer 12 und
erneuerbarem Wasserstoff für die Luftfahrt
nach Artikel 3 Nummer 16 der Verordnung
(EU) 2023/2405 in der Fassung vom 18.
Oktober 2023 auf die Erfüllung der
Verpflichtung nach Artikel 4 in Verbindung mit
Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2405 in
der Fassung vom 18. Oktober 2023.“
2. die Anrechnung von synthetischen
Flugkraftstoffen nach Artikel 3 Nummer 12 und
erneuerbarem Wasserstoff für die Luftfahrt
nach Artikel 3 Nummer 16 der Verordnung
(EU) 2023/2405 in der Fassung vom 18.
Oktober 2023 sowie von Biokraftstoffen für
die Luftfahrt nach Artikel 3 Nummer 7
Buchstabe b der Verordnung (EU)
2023/2405 in der Fassung vom 18.
Oktober 2023, die durch die Verarbeitung von
biogenen Rohstoffen in einem
raffinerietechnischen Verfahren gemeinsam mit
mineralölstämmigen Ölen hergestellt
wurden, auf die Erfüllung der Verpflichtung
nach Artikel 4 in Verbindung mit Anhang I
der Verordnung (EU) 2023/2405 in der
Fassung vom 18. Oktober 2023.“
4. § 2 wird wie folgt geändert: 4. u n v e r ä n d e r t
a) In Absatz 5 wird die Angabe „Fassung.“
durch die Angabe „Fassung, und nach § 37m
Absatz 1 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes.“ ersetzt.
b) In Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 wird die
Angabe „Absatz 30“ durch die Angabe
„Nummer 30“ ersetzt.
c) Absatz 9 wird durch den folgenden Absatz 9
ersetzt:
„(9) Nachweispflichtige im Sinne
dieser Verordnung sind
1. Verpflichtete nach § 37a Absatz 1
Satz 1 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes oder
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
2. Dritte nach § 37a Absatz 6 Satz 1 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes.
Nachweispflichtige im Sinne dieser
Verordnung sind auch Flugkraftstoffanbieter nach
§ 37j Absatz 1 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes.“
d) Absatz 13 wird durch den folgenden
Absatz 13 ersetzt:
„(13) Anerkannte
Zertifizierungssysteme im Sinne dieser Verordnung sind
Zertifizierungssysteme, die
1. von der Europäischen Kommission
anerkannt sind auf Grund des Artikels 30
Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2018/2001
und
2. auf der Internetseite der Europäischen
Kommission als solche veröffentlicht
sind.“
e) In Absatz 15 wird die Angabe „natürliche
oder“ gestrichen.
f) Nach Absatz 18 wird der folgende Absatz 19
eingefügt:
„(19) Lieferanten im Sinne dieser
Verordnung sind Betriebe, die mit dem
Transport und dem Vertrieb von erneuerbaren
Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs
befasst und Eigentümer dieser erneuerbaren
Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs sind,
ohne selbst Schnittstelle zu sein.“
5. § 3 wird wie folgt geändert: 5. u n v e r ä n d e r t
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1
ersetzt:
„(1) Erneuerbare Kraftstoffe nicht
biogenen Ursprungs werden auf die Erfüllung
von Verpflichtungen nach § 37a Absatz 1
Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes
angerechnet, wenn
1. der zur Herstellung der erneuerbaren
Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs
eingesetzte Strom
a) über einen Direktanschluss von
Stromerzeugungsanlagen nach
Maßgabe des § 4 bezogen wird
oder
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
b) aus dem Netz nach den §§ 5 bis 9
entnommen wird,
2. der erneuerbare Kraftstoff nicht
biogenen Ursprungs die
Mindestanforderungen an die Treibhausgaseinsparungen
nach § 10 erfüllt und
3. der erneuerbare Kraftstoff nicht
biogenen Ursprungs zum Einsatz als
Erfüllungsoption nach § 37a Absatz 5 Satz 1
Nummer 6 oder 7 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes in Verkehr gebracht
worden ist.
Für erneuerbaren Kraftstoff nicht biogenen
Ursprungs zum Einsatz als Erfüllungsoption
nach § 37a Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 oder
7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gilt
§ 37a Absatz 6 und 7 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes entsprechend.“
b) In Absatz 4 wird nach der Angabe
„konventioneller Kraftstoffe“ die Angabe „oder von
Biokraftstoffen“ eingefügt.
c) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5
ersetzt:
„(5) Zur Berechnung des
Referenzwertes nach § 37a Absatz 4 Satz 3 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes wird die
energetische Menge des jeweiligen erneuerbaren
Kraftstoffs nicht biogenen Ursprungs nach
Absatz 1
1. ab dem Verpflichtungsjahr 2024 mit
dem Faktor 3 multipliziert,
2. ab dem Verpflichtungsjahr 2037 mit
dem Faktor 2,5 multipliziert,
3. ab dem Verpflichtungsjahr 2038 mit
dem Faktor 2 multipliziert,
4. ab dem Verpflichtungsjahr 2039 mit
dem Faktor 1,5 multipliziert,
5. ab dem Verpflichtungsjahr 2040 mit
dem Faktor 1 multipliziert.“
d) In Absatz 6 Nummer 1 wird die Angabe
„dem Faktor 3“ durch die Angabe „den
Faktoren nach Absatz 5“ ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
6. Nach § 3 werden die folgenden §§ 3a und 3b
eingefügt:
6. Nach § 3 werden die folgenden §§ 3a und 3b
eingefügt:
„§ 3a „§ 3a
Anrechenbarkeit von synthetischen
Flugkraftstoffen und erneuerbarem Wasserstoff für die
Luftfahrt
u n v e r ä n d e r t
(1) Synthetische Flugkraftstoffe und
erneuerbarer Wasserstoff für die Luftfahrt werden auf
die Erfüllung von Verpflichtungen nach Artikel 4
in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EU)
2023/2405 angerechnet, wenn
1. der zur Herstellung der synthetischen
Flugkraftstoffe und des erneuerbaren
Wasserstoffs für die Luftfahrt eingesetzte Strom
a) über einen Direktanschluss von
Stromerzeugungsanlagen nach Maßgabe des
§ 4 bezogen wird oder
b) aus dem Netz nach den §§ 5 bis 9
entnommen wird,
2. der synthetische Flugkraftstoff oder
erneuerbare Wasserstoff für die Luftfahrt die
Mindestanforderungen an die
Treibhausgaseinsparungen nach § 10 erfüllt und
3. der synthetische Flugkraftstoff oder
erneuerbare Wasserstoff für die Luftfahrt zur
Erfüllung der Verpflichtungen nach Artikel 4 in
Verbindung mit Anhang I der Verordnung
(EU) 2023/2405 nach § 37j Absatz 1 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes in
Verkehr gebracht worden ist.
(2) Sofern sich aus den folgenden
Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt, ist Absatz 1
anzuwenden auf
1. synthetische Flugkraftstoffe, die in der
Europäischen Union hergestellt worden sind, und
erneuerbaren Wasserstoff für die Luftfahrt,
der in der Europäischen Union hergestellt
worden ist, und
2. synthetische Flugkraftstoffe, die aus Staaten,
die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen
Union sind (Drittstaaten), importiert werden,
und erneuerbaren Wasserstoff für die
Luftfahrt, der aus Drittstaaten importiert wird.
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
§ 3b § 3b
Mindestanteil an erneuerbaren Kraftstoffen nicht
biogenen Ursprungs
Mindestanteil an erneuerbaren Kraftstoffen nicht
biogenen Ursprungs
(1) Verpflichtete nach § 37a Absatz 1
Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1
bis 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
haben jährlich einen Mindestanteil an erneuerbaren
Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs in Verkehr
zu bringen. Die Höhe des Mindestanteils beträgt
(1) Verpflichtete nach § 37a Absatz 1
Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1
bis 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
haben jährlich einen Mindestanteil an erneuerbaren
Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs in Verkehr
zu bringen. Die Höhe des Mindestanteils beträgt
1. 0,1 Prozent ab dem Kalenderjahr 2026, 1. u n v e r ä n d e r t
2. 0,5 Prozent ab dem Kalenderjahr 2028, 2. u n v e r ä n d e r t
3. 1,2 Prozent ab dem Kalenderjahr 2030, 3. 1,5 Prozent ab dem Kalenderjahr 2030,
4. 1,5 Prozent ab dem Kalenderjahr 2032, 4. 3,0 Prozent ab dem Kalenderjahr 2032,
5. 3,5 Prozent ab dem Kalenderjahr 2033,
5. 2,5 Prozent ab dem Kalenderjahr 2034, 6. 4,0 Prozent ab dem Kalenderjahr 2034,
7. 5,0 Prozent ab dem Kalenderjahr 2035,
6. 4,0 Prozent ab dem Kalenderjahr 2036, 8. 6,0 Prozent ab dem Kalenderjahr 2036,
7. 5,0 Prozent ab dem Kalenderjahr 2037, 9. 7,0 Prozent ab dem Kalenderjahr 2037,
8. 6,0 Prozent ab dem Kalenderjahr 2038, 10. 8,0 Prozent ab dem Kalenderjahr 2038,
9. 7,0 Prozent ab dem Kalenderjahr 2039, 11. 9,0 Prozent ab dem Kalenderjahr 2039,
10. 8,0 Prozent ab dem Kalenderjahr 2040. 12. 10,0 Prozent ab dem Kalenderjahr 2040.
(2) Der Mindestanteil bezieht sich auf die
energetische Menge der bei der Berechnung des
Referenzwerts nach § 37a Absatz 4 Satz 3 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu
berücksichtigenden Kraftstoffe zuzüglich der energetischen
Menge der eingesetzten Erfüllungsoptionen.
(2) u n v e r ä n d e r t
(3) Erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen
Ursprungs sind nicht auf den Mindestanteil nach
Absatz 1 anrechenbar, wenn keine Vor-Ort-
Kontrollen nach § 4b Absatz 1 der Verordnung zur
Festlegung weiterer Bestimmungen zur
Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen gestattet
werden. Satz 1 gilt nur für Kraftstoffe, die ab dem
Verpflichtungsjahr 2027 in Verkehr gebracht
werden oder als in Verkehr gebracht gelten.
(3) u n v e r ä n d e r t
(4) Für den Mindestanteil gelten § 37a
Absatz 4 Satz 7 bis 10, Absatz 6 und 7 und § 37b des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes entsprechend.
Soweit Verpflichtete der Verpflichtung nach
Absatz 1 nicht nachkommen, setzt die zuständige
(4) u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
Stelle für die nach dem Energiegehalt berechnete
Fehlmenge eine Abgabe nach den Vorgaben des
§ 37c Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 fest. § 37c
Absatz 2 Satz 2 und 5 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes gilt entsprechend. Die Höhe der
Abgabe ergibt sich aus § 37c Absatz 2 Satz 3
Nummer 3 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes. Weiterhin gilt § 37c Absatz 3 Satz 4 und 5
und Absatz 5 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes entsprechend, soweit sich aus den Regelungen
der Absätze 1 und 2 nicht etwas anderes ergibt.
(5) Übersteigen in einem
Verpflichtungsjahr Mengen an erneuerbaren Kraftstoffen nicht
biogenen Ursprungs den Mindestanteil nach
Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2, kann ein
Verpflichteter beantragen, dass ihre energetische
Menge auf den Mindestanteil des folgenden
Verpflichtungsjahres angerechnet wird.“
(5) u n v e r ä n d e r t
7. In § 11 Absatz 1 wird die Angabe „zum Einsatz
als Erfüllungsoption nach § 37a Absatz 5 Satz 1
Nummer 8 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes, die in einem raffinerietechnischen Verfahren
gemeinsam mit mineralölstämmigen Ölen
verarbeitet werden und in diesem Verfahren einen
konventionellen Einsatzstoff nur teilweise ersetzen“
durch die Angabe „zum Einsatz als
Erfüllungsoption nach § 37a Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die in einem
raffinerietechnischen Verfahren gemeinsam mit
mineralölstämmigen oder biogenen Ölen
hergestellt werden“ ersetzt.
7. u n v e r ä n d e r t
8. § 12 wird wie folgt geändert: 8. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird die Angabe „Ölen“
durch die Angabe „Rohstoffen“ ersetzt.
a) u n v e r ä n d e r t
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2
ersetzt:
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2
ersetzt:
„(2) Abweichend von § 37b Absatz 8
Satz 1 Nummer 5 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes können mitverarbeitete
biogene Rohstoffe, die in einem
raffinerietechnischen Verfahren gemeinsam mit
mineralölstämmigen Ölen verarbeitet worden sind,
auf die Erfüllung der Verpflichtungen nach
§ 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung
mit Absatz 4 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes angerechnet werden, wenn die
landwirtschaftlichen Rohstoffe, Abfälle oder
Reststoffe, die bei der Herstellung der
biogenen Rohstoffe verwendet werden, Rohstoffe
„(2) Abweichend von § 37b Absatz 8
Satz 1 Nummer 5 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes können mitverarbeitete
biogene Rohstoffe, die in einem
raffinerietechnischen Verfahren gemeinsam mit
mineralölstämmigen Ölen verarbeitet worden sind, auf
die Erfüllung der Verpflichtungen nach § 37a
Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit
Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
angerechnet werden, wenn die
landwirtschaftlichen Rohstoffe, Abfälle oder Reststoffe, die
bei der Herstellung der biogenen Rohstoffe
verwendet werden, Rohstoffe nach An-
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
nach Anhang IX zu der Richtlinie (EU)
2018/2001 sind und die Anforderungen an
Biomasse nach der Biokraftstoff-
Nachhaltigkeitsverordnung erfüllen. Anrechenbar ist
ausschließlich der Anteil der biogenen
Rohstoffe, der als Bestandteil des Kraftstoffs in
Verkehr gebracht wird.“
hang IX Teil A und Teil B Buchstabe b zu
der Richtlinie (EU) 2018/2001 sind und die
Anforderungen an Biomasse nach der
Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung
erfüllen.“
c) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4
ersetzt:
c) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4
ersetzt:
„(4) Die Bestimmung der Höhe des
Anteils der mitverarbeiteten biogenen
Rohstoffe im Kraftstoff muss durch
Wirtschaftsteilnehmer, die biogene Rohstoffe nach
Absatz 1 gleichzeitig mit mineralölstämmigen
Ölen verarbeiten, mithilfe eines nach
Artikel 1 Absatz 1 der Delegierten Verordnung
(EU) 2023/1640 zulässigen
Hauptprüfverfahrens erfolgen. Zulässige Verfahren zur
Durchführung der Radiokarbonmethode
sowohl als Hauptprüfverfahren als auch als
zweites Prüfverfahren zur Überprüfung der
Ergebnisse eines anderen angewandten
Hauptprüfverfahrens sind die nach DIN EN
16640, Ausgabe August 20171F
3, festgelegten
Verfahren der Beschleuniger-
Massenspektrometrie sowie der
Flüssigszintillationszählung.“
„(4) Die Bestimmung der Höhe des
Anteils der mitverarbeiteten biogenen
Rohstoffe im Kraftstoff muss durch
Wirtschaftsteilnehmer, die biogene Rohstoffe nach
Absatz 2 gleichzeitig mit mineralölstämmigen
Ölen verarbeiten, mithilfe eines nach
Artikel 1 Absatz 1 der Delegierten Verordnung
(EU) 2023/1640 zulässigen
Hauptprüfverfahrens erfolgen. Zulässige Verfahren zur
Durchführung der Radiokarbonmethode sowohl als
Hauptprüfverfahren als auch als zweites
Prüfverfahren zur Überprüfung der Ergebnisse
eines anderen angewandten
Hauptprüfverfahrens sind die nach DIN EN 16640, Ausgabe
August 20171F
3, festgelegten Verfahren der
Beschleuniger-Massenspektrometrie sowie der
Flüssigszintillationszählung.“
d) In Absatz 5 wird die Angabe „§ 37b
Absatz 8 Satz 1 Nummer 3“ durch die Angabe
„§ 37b Absatz 8 Satz 1 Nummer 2 bis 4, 7
und 8“ ersetzt.
d) u n v e r ä n d e r t
e) Nach Absatz 5 wird der folgende Absatz 6
eingefügt:
„(6) Die Bestimmung der Höhe des
Anteils der Biokraftstoffe für die Luftfahrt
nach Artikel 3 Nummer 7 Buchstabe b der
Verordnung (EU) 2023/2405 im Kraftstoff,
die durch die Verarbeitung von biogenen
Rohstoffen in einem raffinerietechnischen
Verfahren gemeinsam mit
mineralölstämmigen Ölen hergestellt wurden, muss
durch Wirtschaftsteilnehmer, die biogene
Rohstoffe gleichzeitig mit
mineralölstämmigen Ölen verarbeiten, mithilfe eines
nach Artikel 1 Absatz 1 der Delegierten
Verordnung (EU) 2023/1640 zulässigen
Hauptprüfverfahrens erfolgen. Zulässige
3 Sämtliche hier in Bezug genommene DIN-, ISO/IEC- und DIN-EN-ISO-Normen sind bei der DIN Media GmbH, Berlin, zu beziehen und beim
Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
Verfahren zur Durchführung der
Radiokarbonmethode sowohl als
Hauptprüfverfahren als auch als zweites Prüfverfahren
zur Überprüfung der Ergebnisse eines
anderen angewandten Hauptprüfverfahrens
sind die nach DIN EN 16640, Ausgabe
August 20173, festgelegten Verfahren der
Beschleuniger-Massenspektrometrie sowie
der Flüssigszintillationszählung.“
9. Nach § 13 Absatz 3 werden die folgenden
Absätze 4 und 5 eingefügt:
„(4) Zur Berechnung des Referenzwertes
nach § 37a Absatz 4 Satz 3 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes wird die energetische Menge
des biogenen Wasserstoffs nach Absatz 1 mit
dem Faktor 2 multipliziert.
(5) Die Treibhausgasemissionen des
biogenen Wasserstoffs nach Absatz 1 werden
berechnet durch Multiplikation der
energetischen Menge des biogenen Wasserstoffs
1. mit dem Faktor 2 und
2. mit den im anerkannten Nachweis nach
§ 8 der Biokraftstoff-
Nachhaltigkeitsverordnung ausgewiesenen
Treibhausgasemissionen des biogenen Wasserstoffs
in Gramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent
pro Megajoule sowie
3. mit dem Anpassungsfaktor für die
Antriebseffizienz nach der Anlage zu dieser
Verordnung.“
10. § 14 wird durch den folgenden § 14 ersetzt:
„§ 14
Anerkannte Nachweise
(1) Als Nachweise über die Erfüllung der
Anforderungen an erneuerbare Kraftstoffe
nicht biogenen Ursprungs nach § 3 Absatz 1 in
Verbindung mit den §§ 4 bis 10 werden
anerkannt:
1. Nachweise, die nach § 16 oder § 22
ausgestellt worden sind und die Möglichkeit von
Vor-Ort-Kontrollen durch die Angabe
nach § 17 Absatz 1 Nummer 12 bestätigt
wurde, und
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
2. Nachweise nach § 21, wenn nachgewiesen
ist, dass Vor-Ort-Kontrollen nach
Maßgabe des § 4b Absatz 1 der Verordnung
zur Festlegung weiterer Bestimmungen
zur Treibhausgasminderung bei
Kraftstoffen ermöglicht werden.
(2) Als Nachweis über die Erfüllung der
Anforderungen an synthetische
Flugkraftstoffe und erneuerbaren Wasserstoff für die
Luftfahrt nach § 3a Absatz 1 in Verbindung
mit den §§ 4 bis 10 werden anerkannt:
1. Nachweise, die nach § 16 oder § 22
ausgestellt worden sind, und
2. Nachweise nach § 21.“
9. § 15 wird durch den folgenden § 15 ersetzt: 11. u n v e r ä n d e r t
„§ 15
Vorlage der Nachweise
Der Nachweispflichtige hat die Nachweise
bei der Biokraftstoffquotenstelle vorzulegen, im
Fall des Nachweispflichtigen nach § 2 Absatz 9
Satz 1 zusammen mit der Mitteilung nach § 37c
Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.“
10. § 16 wird wie folgt geändert: 12. u n v e r ä n d e r t
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 2 wird die folgende
Nummer 3 eingefügt:
„3. ab dem Zeitpunkt nach § 19
Absatz 7 die ihr vorgelagerten
Schnittstellen und Lieferanten
bestätigen, dass sie die
erforderlichen Daten zu Transaktionen
unmittelbar nach der jeweils
getätigten Transaktion gemäß § 19
Absatz 5 in der Unionsdatenbank
dokumentiert haben,“.
bb) Die bisherigen Nummern 3 bis 5
werden zu den Nummern 4 bis 6.
cc) In Nummer 5 wird die Angabe „erfüllt
und“ durch die Angabe „erfüllt,“
ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
dd) In Nummer 6 wird die Angabe
„wurden.“ durch die Angabe „wurden, und“
ersetzt.
ee) Nach Nummer 6 wird die folgende
Nummer 7 eingefügt:
„7. sie bestätigt, dass zur Herstellung
keine erneuerbaren Kraftstoffe
nicht biogenen Ursprungs
eingesetzt wurden, die als
Erfüllungsoption nach § 37a Absatz 5
Satz 1 Nummer 7 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes
verwendet werden.“
b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3
ersetzt:
„(3) Die Richtigkeit der Angaben nach
Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b, c, d,
Nummer 3 bis 7 wird mittels repräsentativer
Stichproben von den anerkannten
Zertifizierungsstellen kontrolliert und gegenüber der
zuständigen Behörde und der nationalen
Akkreditierungsstelle gemäß § 1 Absatz 1 des
Akkreditierungsstellengesetzes vom 31. Juli
2009 (BGBl. I S. 2625), das zuletzt durch
Artikel 47 des Gesetzes vom 23. Oktober
2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert
worden ist, und der Verordnung (EG) 765/2008
in der Fassung vom 9. Juli 2008
nachgewiesen.“
c) In Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe
„Schriftform“ durch die Angabe „Textform“ ersetzt.
11. § 17 Absatz 1 wird wie folgt geändert: 13. u n v e r ä n d e r t
a) In Nummer 8 wird die Angabe „§ 18
Absatz 5 und“ durch die Angabe „§ 18
Absatz 5,“ ersetzt.
b) Nummer 9 wird durch die folgende
Nummer 9 ersetzt:
„9. das Datum der ersten Inbetriebnahme
der Anlage,“.
c) Nach Nummer 9 werden die folgenden
Nummern 10 bis 12 eingefügt:
„10. ab dem Zeitpunkt nach § 19 Absatz 7
die Bestätigung, dass die der letzten
Schnittstelle vorgelagerten
Schnittstellen und Lieferanten die erforderlichen
Daten zu Transaktionen unmittelbar
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
nach der jeweils getätigten
Transaktion gemäß § 19 Absatz 5 in der
Unionsdatenbank dokumentiert haben,
11. Angaben nach § 19 Absatz 5 Satz 1
Nummer 3 und
12. die Angabe, ob Vor-Ort-Kontrollen
nach Maßgabe des § 4b Absatz 1 der
Verordnung zur Festlegung weiterer
Bestimmungen zur
Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen ermöglicht
werden.“
12. § 18 wird wie folgt geändert: 14. u n v e r ä n d e r t
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 Nummer 1 wird durch die
folgende Nummer 1 ersetzt:
„1. alle Lieferanten sich verpflichtet
haben, die Anforderungen eines
anerkannten
Zertifizierungssystems zu erfüllen, sofern dieses
auch Anforderungen an die
Lieferung von erneuerbaren
Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs
enthält, und“.
bb) Nach Satz 2 wird der folgende Satz
eingefügt:
„Die Anforderung nach Satz 1
Nummer 1 gilt bis zum Ablauf des 31.
Dezember 2026 auch als erfüllt, wenn
Lieferanten ihre Lieferungen in einem
Massenbilanzsystem erfassen, das
regelmäßigen Prüfungen durch die
Hauptzollämter zur Überwachung der
Einhaltung der Verpflichtung nach
§ 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in
Verbindung mit Absatz 4 unterliegt.“
b) In Absatz 3 wird die Angabe „Schriftform“
durch die Angabe „Textform“ ersetzt.
13. § 19 wird wie folgt geändert: 15. u n v e r ä n d e r t
a) In der Überschrift wird die Angabe
„Massenbilanzsysteme“ durch die Angabe
„Massenbilanzsysteme und Dokumentationspflicht“
ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird nach der Angabe
„Ursprungs“ die Angabe „und anderen
Kraft- und Brennstoffen“ eingefügt.
bb) In Nummer 4 wird die Angabe „wird.“
durch die Angabe „wird, und“ ersetzt.
cc) Nach Nummer 4 wird die folgende
Nummer 5 eingefügt:
„5. den Grundsätzen
ordnungsmäßiger Buchführung folgt,
insbesondere indem
a) im Massenbilanzsystem für
jeden Geschäftsvorfall ein
richtiger und vollständiger
Beleg geführt wird,
b) die Eintragungen und
Aufzeichnungen im
Massenbilanzsystem vollständig,
richtig, unverzüglich,
kontinuierlich und geordnet
vorgenommen werden,
c) die Eintragungen und
Aufzeichnungen im
Massenbilanzsystem nicht in einer
Weise verändert werden,
dass der ursprüngliche Inhalt
nicht mehr feststellbar ist,
und
d) solche Veränderungen im
Massenbilanzsystem
unterlassen werden, deren
Beschaffenheit es ungewiss
lässt, ob sie ursprünglich
oder erst später gemacht
worden sind.“
c) Nach Absatz 4 werden die folgenden
Absätze 5 bis 8 eingefügt:
„(5) Die den letzten Schnittstellen
vorgelagerten Schnittstellen und Lieferanten
entlang der gesamten Herstellungs- und
Lieferkette der erneuerbaren Kraftstoffe nicht
biogenen Ursprungs sind verpflichtet, in der
Unionsdatenbank nach Artikel 31a der
Richtlinie (EU) 2018/2001 folgende Daten
unmittelbar nach der jeweils getätigten
Transaktion zu dokumentieren:
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
1. Transaktionsdaten,
2. Nachhaltigkeitseigenschaften und
Eigenschaften in Bezug auf
Treibhausgaseinsparungen, beginnend beim Ort der
Produktion der Kraftstoffe bis hin zum
Zeitpunkt ihres Inverkehrbringens in
der Europäischen Union,
3. Angaben dazu, ob eine Förderung für
die Produktion dieser Lieferung
gewährt wurde, und falls ja, die Art der
Förderregelung.
Für die Zwecke der Eingabe von Daten in die
Unionsdatenbank ist das Gasverbundnetz der
Europäischen Union als einheitliches
Massenbilanzsystem zu betrachten. Ein physisch
mit dem Gasverbundnetz der Europäischen
Union verbundenes Erdgasnetz in einem
Drittstaat gilt als Teil des
Massenbilanzsystems nach Satz 2. Bei der
Dokumentationspflicht nach Satz 1 sind die berechtigten
Interessen der Schnittstellen und Lieferanten,
insbesondere ihre Geschäftsgeheimnisse, zu
wahren.
(6) Die Richtigkeit der Angaben nach
Absatz 5 wird von den anerkannten
Zertifizierungsstellen kontrolliert.
(7) Die Dokumentationspflicht nach
Absatz 5 besteht ab dem Zeitpunkt der
Inbetriebnahme der Unionsdatenbank für den
Bereich der erneuerbaren Kraftstoffe nicht
biogenen Ursprungs. Dieser Zeitpunkt wird
durch die zuständige Behörde im
Bundesanzeiger bekannt gegeben.
(8) Die zuständige Behörde kann
Konkretisierungen zur
Dokumentationspflicht nach Absatz 5 im Bundesanzeiger
bekannt machen.“
14. § 21 wird durch den folgenden § 21 ersetzt: 16. u n v e r ä n d e r t
„§ 21
Weitere anerkannte Nachweise
(1) Nachweise eines anderen
Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen
Vertragsstaates des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum, die im Einklang mit
den Vorgaben eines anerkannten Zertifizierungs-
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
systems eingeholt wurden, sind im Rahmen des
§ 16 Absatz 2 anzuerkennen.
(2) § 23 Nummer 3 und 4 ist entsprechend
anzuwenden.“
15. In § 22 Absatz 1 Satz 4 wird jeweils die Angabe
„Schriftform“ durch die Angabe „Textform“
ersetzt.
17. u n v e r ä n d e r t
16. § 23 wird durch den folgenden § 23 ersetzt: 18. u n v e r ä n d e r t
„§ 23
Unwirksamkeit von Nachweisen
Nachweise sind unwirksam, wenn
1. die Voraussetzungen des § 16 Absatz 2 nicht
erfüllt sind,
2. sie nach § 16 ausgestellt wurden, aber eine
oder mehrere Angaben nach § 17 Absatz 1
nicht enthalten,
3. sie gefälscht sind oder
4. sie eine unrichtige Angabe enthalten.“
17. § 24 wird durch den folgenden § 24 ersetzt: 19. u n v e r ä n d e r t
„§ 24
Anerkannte Zertifikate
Anerkannte Zertifikate sind Zertifikate, die
nach § 25 ausgestellt worden sind.“
18. § 25 wird durch den folgenden § 25 ersetzt: 20. u n v e r ä n d e r t
„§ 25
Ausstellung von Zertifikaten
(1) Zur Ausstellung von Zertifikaten sind
nur anerkannte Zertifizierungsstellen nach § 30
berechtigt. Die Zertifikate müssen in dem
Zertifizierungssystem nach Absatz 2 Nummer 1
ausgestellt werden.
(2) Schnittstellen und Lieferanten kann auf
Antrag durch eine anerkannte
Zertifizierungsstelle nach Absatz 1 ein Zertifikat ausgestellt
werden, wenn
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
1. die anerkannte Zertifizierungsstelle gemäß
DIN EN ISO/IEC 17065, Ausgabe Januar
20134, festgestellt hat, dass bei der
Herstellung und Lieferung von erneuerbarem
Kraftstoff nicht biogenen Ursprungs im
Anwendungsbereich dieser Verordnung mindestens
die Anforderungen nach dieser Verordnung
sowie des jeweiligen anerkannten
Zertifizierungssystems erfüllt werden,
2. sie sich im Fall von zur Ausstellung von
Nachweisen berechtigten Schnittstellen
verpflichtet haben,
a) bei der Ausstellung von Nachweisen
die Anforderungen nach den §§ 16 und
17 zu erfüllen,
b) alle Nachweise, die sie auf Grund dieser
Verordnung ausgestellt haben, sowie
alle für die Ausstellung erforderlichen
Dokumente zehn Jahre ab dem Datum
der Ausstellung des jeweiligen
Nachweises aufzubewahren und nach Ablauf
der Aufbewahrungsfrist unverzüglich,
bei elektronischer Aufbewahrung
automatisiert, zu löschen,
3. sichergestellt ist, dass alle mit der
Herstellung, der Lagerung oder dem Transport und
dem Vertrieb der erneuerbaren Kraftstoffe
nicht biogenen Ursprungs befassten
Betriebe, die selbst keine Schnittstellen sind,
sich verpflichtet haben und durch geeignete
Nachweise belegen, bei der Herstellung von
erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen
Ursprungs im Anwendungsbereich dieser
Verordnung mindestens die Anforderungen
dieser Verordnung und eines anerkannten
Zertifizierungssystems zu erfüllen,
4. die Anforderungen nach den §§ 4, 5 und 10
und des anerkannten Zertifizierungssystems
durch die Schnittstellen und alle in ihrem
Auftrag mit der Herstellung oder Lieferung
des erneuerbaren Kraftstoffs nicht biogenen
Ursprungs unmittelbar oder mittelbar
befassten Betriebe, die selbst keine Schnittstellen
sind, in dem Zertifizierungssystem erfüllt
werden und mindestens Folgendes in den
4 Sämtliche hier in Bezug genommene DIN-, ISO/IEC- und DIN-EN-ISO-Normen sind bei der DIN Media GmbH, Berlin, zu beziehen und beim
Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
Nachweisen, die nach § 16 ausgestellt
werden, dokumentiert wird:
a) die Menge und die Art der zur
Herstellung eingesetzten erneuerbaren
Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und
b) die Treibhausgasemissionen, die durch
die Schnittstellen und alle in ihrem
Auftrag mit der Herstellung oder Lieferung
der erneuerbaren Kraftstoffe nicht
biogenen Ursprungs unmittelbar oder
mittelbar befassten Betriebe, die selbst
keine Schnittstellen sind, bei der
Herstellung und Lieferung der
erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen
Ursprungs verursacht worden sind, soweit
diese Treibhausgasemissionen für die
Berechnung der
Treibhausgaseinsparungen nach § 10 berücksichtigt werden
müssen; die Treibhausgasemissionen
sind jeweils in Gramm Kohlendioxid-
Äquivalent pro Megajoule
erneuerbaren Kraftstoffs nicht biogenen
Ursprungs auszuweisen, und
5. ein ungekündigter Vertrag mit einer
anerkannten Zertifizierungsstelle nach Absatz 1
besteht, der sicherstellt, dass die Erfüllung
der Anforderungen nach den Nummern 1 bis
4 von der Zertifizierungsstelle im Rahmen
der Überwachung gemäß § 38 kontrolliert
wird.
(3) Nach Ablauf der Gültigkeit eines
Zertifikates kann Schnittstellen und Lieferanten auf
Antrag ein neues Zertifikat ausgestellt werden,
wenn ein Re-Zertifizierungsverfahren ergeben
hat, dass die Anforderungen gemäß Absatz 2
weiterhin erfüllt sind.
(4) Zwischen dem Abschluss der letzten
Tätigkeiten vor Ort im Rahmen der Evaluierung
gemäß Kapitel 7.4 der DIN EN ISO/IEC 17065,
Ausgabe Januar 20135, und der Ausstellung eines
Zertifikates darf ein Zeitraum von höchstens 42
Tagen liegen. Wenn die Re-
Zertifizierungstätigkeiten vor Ablauf der bestehenden Zertifizierung
erfolgreich abgeschlossen werden, kann das
Ablaufdatum der neuen Zertifizierung auf dem
vorangegangenen Zertifizierungszyklus basieren.
Das Ausgabedatum des neuen Zertifikates muss
5 Sämtliche hier in Bezug genommene DIN-, ISO/IEC- und DIN-EN-ISO-Normen sind bei der DIN Media GmbH, Berlin, zu beziehen und beim
Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
dem Tag der Re-Zertifizierungsentscheidung oder
einem späteren entsprechen. Wenn die
Zertifizierungsstelle vor Ablauf des Zertifizierungsdatums
die Re-Zertifizierung nicht abschließen kann oder
außerstande ist, die Umsetzung von Korrekturen
und Korrekturmaßnahmen für eine beliebige
Nichtkonformität zu verifizieren, dann darf keine
Empfehlung für die Re-Zertifizierung
ausgesprochen werden und darf die Gültigkeit der
Zertifizierung nicht verlängert werden. In diesem Fall ist
der Antragsteller hierüber zu informieren; dabei
sind ihm die Konsequenzen der nicht verlängerten
Gültigkeit zu erläutern. Unter der Voraussetzung,
dass die ausstehenden Re-
Zertifizierungstätigkeiten nach Ablauf der letzten Zertifizierung
abgeschlossen worden sind, kann die
Zertifizierungsstelle innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der
Zertifizierung die Zertifizierung wiederherstellen.
Das Gültigkeitsdatum des Zertifikates muss dem
Ausgabedatum nach Satz 3 entsprechend datiert
sein und das Ablaufdatum der neuen
Zertifizierung muss auf dem vorangegangenen
Zertifizierungszyklus basieren.“
19. § 26 wird wie folgt geändert: 21. u n v e r ä n d e r t
a) In Nummer 5 wird die Angabe
„Geltungsbereiche und“ durch die Angabe
„Geltungsbereiche,“ ersetzt.
b) In Nummer 6 wird die Angabe
„Treibhausgasberechnung.“ durch die Angabe
„Treibhausgasberechnung und“ ersetzt.
c) Nach Nummer 6 wird die folgende
Nummer 7 eingefügt:
„7. wenn vorhanden, die
Marktstammdatenregisternummer.“
20. § 29 wird gestrichen. 22. u n v e r ä n d e r t
21. § 30 wird durch den folgenden § 30 ersetzt: 23. u n v e r ä n d e r t
„§ 30
Anerkannte Zertifizierungsstellen
Anerkannte Zertifizierungsstellen sind
Zertifizierungsstellen, die nach § 31 Absatz 1
anerkannt sind.“
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
22. § 31 wird durch den folgenden § 31 ersetzt: 24. u n v e r ä n d e r t
„§ 31
Anerkennung von Zertifizierungsstellen
(1) Die zuständige Behörde erteilt einer
juristischen Person mit Sitz in Deutschland auf
deren Antrag eine Anerkennung als
Zertifizierungsstelle, wenn
1. die Qualifikationsanforderungen gemäß
Artikel 11 Absatz 1 der
Durchführungsverordnung (EU) 2022/996 durch Vorlage einer
gültigen Akkreditierungsurkunde für den
fachlichen Umfang dieser Verordnung
nachgewiesen worden sind,
2. der Antragsteller über einen ungekündigten
Vertrag mit mindestens einem Anbieter eines
anerkannten Zertifizierungssystems, das
Zertifizierungsprogramme im Sinne der
Ziffer 3.9 DIN EN ISO/IEC 17065, Ausgabe
Januar 20136, für die Nutzung durch
anerkannte Zertifizierungsstellen bereitstellt,
über die Zulassung als Zertifizierungsstelle
verfügt,
3. die Mitglieder der Geschäftsleitung, eines
Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans und die
im Zertifizierungsprozess eingebundenen
Personen über die erforderliche
Zuverlässigkeit und Sachkunde sowie über die
erforderlichen Ressourcen verfügen und
4. ihre Kontrollen den Anforderungen der DIN
EN ISO 19011, Ausgabe Dezember 20187,
genügen.
An der erforderlichen Zuverlässigkeit nach Satz 1
Nummer 3 fehlt es regelmäßig, wenn persönliche
Umstände vorliegen, die die Annahme
rechtfertigen, dass die sorgfältige und ordnungsgemäße
Wahrnehmung der Aufgaben in der
Zertifizierungsstelle nicht gewährleistet ist. Dies liegt in der
Regel vor bei Verstößen der in Satz 1 Nummer 3
genannten Personen gegen
Unparteilichkeitsanforderungen. Es wird vermutet, dass
Unparteilichkeitsanforderungen nicht erfüllt sind, wenn
Mitglieder der Geschäftsleitung, eines Verwaltungs-
6 Sämtliche hier in Bezug genommene DIN-, ISO/IEC- und DIN-EN-ISO-Normen sind bei der DIN Media GmbH, Berlin, zu beziehen und beim
Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.
7 Sämtliche hier in Bezug genommene DIN-, ISO/IEC- und DIN-EN-ISO-Normen sind bei der DIN Media GmbH, Berlin, zu beziehen und beim
Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
oder Aufsichtsorgans des Antragstellers und im
Zertifizierungsprozess für Bewertung und
Entscheidung eingebundene Personen
Beratungsleistungen im Sinne von Ziffer 3.2 DIN EN ISO/IEC
170658 bei Unternehmen der zertifizierten
Lieferkette für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen
Ursprungs im Sinne dieser Verordnung erbringen
oder anbieten, unabhängig vom konkreten
Kunden der Zertifizierung. Die Vermutung gilt auch
für die in Satz 1 Nummer 3 genannten Personen,
deren Angehörige die Beratungsleistungen nach
Satz 4 erbringen oder anbieten. Angehörige sind
der Verlobte, der Ehegatte, Lebenspartner,
Verwandte und Verschwägerte gerader Linie,
Geschwister, Kinder der Geschwister, Ehegatten und
Lebenspartner der Geschwister und Geschwister
der Ehegatten und Lebenspartner, Geschwister
der Eltern sowie Pflegeeltern und Pflegekinder.
Außerdem sind bei der Überprüfung der
erforderlichen Zuverlässigkeit nach Satz 1 Nummer 3
relevante Straf- oder
Ordnungswidrigkeitstatbestände, insbesondere solche, die im
Zusammenhang mit Tätigkeiten bei Unternehmen stehen, zu
berücksichtigen.
(2) Der Antrag nach Absatz 1 hat
mindestens zu enthalten:
1. folgende Angaben zu der juristischen
Person, die den Antrag stellt:
a) die Namen, die Anschrift, die
Telefonnummer und die E-Mail-Adresse jeder
verantwortlichen Person sowie
b) die Staaten, in denen sie Aufgaben nach
dieser Verordnung wahrnimmt,
2. einen geeigneten Nachweis der zum
Geschäftsbetrieb erforderlichen Mittel,
3. die Angabe der Mitglieder der
Geschäftsleitung, des Verwaltungs- oder
Aufsichtsorgans und der im Zertifizierungsprozess
eingebundenen Personen sowie die zur
Beurteilung ihrer Zuverlässigkeit und Sachkunde
sowie ihrer Ressourcen erforderlichen
Tatsachen und
4. die Angabe der Tatsachen, die auf eine enge
Verbindung von Personal der
Zertifizierungsstelle und diesem Personal
nahestehenden Personen im Sinne von § 138 der Insol-
8 Sämtliche hier in Bezug genommene DIN-, ISO/IEC- und DIN-EN-ISO-Normen sind bei der DIN Media GmbH, Berlin, zu beziehen und beim
Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
venzordnung zu Anbietern von anerkannten
Zertifizierungssystemen, Schnittstellen,
Lieferanten oder anderen Unternehmen, die
Dienstleistungen für Schnittstellen oder
Betriebe erbringen, die Gegenstand der
Zertifizierung sein können, hinweisen.
(3) Die Voraussetzungen des Absatzes 1
sind durch Vorlage folgender Unterlagen
nachzuweisen:
1. Akkreditierungsurkunde nach Absatz 1
Nummer 1 und Akkreditierungsbescheid,
2. Vertrag mit einem Anbieter eines
Zertifizierungssystems nach Absatz 1 Nummer 2,
3. Unterlagen über die zum Geschäftsbetrieb
erforderlichen Mittel der jeweiligen
Zertifizierungsstelle,
4. Unterlagen über die betriebliche Ausstattung
der jeweiligen Zertifizierungsstelle,
5. Unterlagen über den Aufbau der jeweiligen
Zertifizierungsstelle,
6. Unterlagen zum Beleg der Sachkunde,
Zuverlässigkeit und ausreichend zeitlichen
Ressourcen der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
genannten Personen der jeweiligen
Zertifizierungsstelle und
7. weitere zum Nachweis erforderliche
Unterlagen entsprechend den Vorgaben der
zuständigen Behörde.
(4) Die zuständige Behörde kann bei der
antragstellenden juristischen Person während der
Geschäfts- oder Betriebszeit Prüfungen vor Ort
vornehmen, soweit dies zur Entscheidung über
den Antrag nach Absatz 1 erforderlich ist. Die
Zertifizierungsstelle hat Maßnahmen nach Satz 1
zu dulden und an diesen im erforderlichen
Umfang mitzuwirken. Eine Prüfung vor Ort in einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
oder einem Drittstaat wird nur durchgeführt, wenn
der andere Staat dieser Prüfung zustimmt.
(5) Die Anerkennung nach Absatz 1 ist mit
dem Vorbehalt des Widerrufs zu erteilen, dass die
Europäische Kommission dem
Zertifizierungssystem die Anerkennung vollständig oder in
Teilen entzieht und die Akkreditierung der
Zertifizierungsstelle gemäß Artikel 5 Absatz 4 der
Verordnung (EG) 765/2008 für den technischen Umfang
dieser Verordnung eingeschränkt, ausgesetzt oder
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
entzogen wird. Die Anerkennung kann befristet
oder mit weiteren Bedingungen erteilt werden.
Darüber hinaus kann die Anerkennung nach
Absatz 1 mit Auflagen verbunden werden, mit einem
Widerrufsvorbehalt versehen sowie mit dem
Vorbehalt nachträglicher Auflagen verbunden
werden. Insbesondere dürfen Auflagen für die
Zertifizierung in Drittstaaten erteilt werden.
(6) Die Anerkennung kann beschränkt
werden auf
1. einzelne Arten von erneuerbaren
Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs,
2. einzelne Staaten, insbesondere, weil nur dort
die nach Absatz 4 Satz 4 erforderliche
Zustimmung zur Überwachungstätigkeit der
zuständigen Behörde nach § 42 erteilt
worden ist, oder
3. einzelne Geltungsbereiche.
(7) Eine anerkannte Zertifizierungsstelle
hat der zuständigen Behörde unverzüglich
anzuzeigen:
1. die Absicht der Bestellung oder Abberufung
von Mitgliedern der Geschäftsleitung, von
Mitgliedern eines Verwaltungs- oder
Aufsichtsorgans und von im
Zertifizierungsprozess eingebundenen Personen,
2. neue Tatsachen, die sich auf die
ursprüngliche Beurteilung der Zuverlässigkeit, der
fachlichen Eignung und der ausreichenden
zeitlichen Verfügbarkeit der in Nummer 1
genannten Personen erheblich auswirken,
3. die Kenntnis von Beschwerden oder
Vorwürfen gegen die Zuverlässigkeit oder
Integrität der in Nummer 1 genannten Personen
oder
4. den Einsatz von im Zertifizierungsprozess
eingebundenen Personen oder die Vergabe
von Unteraufträgen an Personen, die über
keinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union, in einem Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum, im Vereinigten Königreich
oder in der Schweiz verfügen.
(8) Die erste Anerkennung einer
Zertifizierungsstelle nach Absatz 1 ist auf ein Jahr zu
befristen. Der Antrag auf erneute Anerkennung als
Zertifizierungsstelle ist frühestens sechs Monate
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
und spätestens drei Monate vor Ablauf der
Anerkennung nach Satz 1 zu stellen.
(9) Die zuständige Behörde ist befugt, die
zum Zweck der Anerkennung von
Zertifizierungsstellen nach Absatz 1 erforderlichen
personenbezogenen Daten zu verarbeiten.“
23. Nach § 31 wird der folgende § 31a eingefügt: 25. u n v e r ä n d e r t
„§ 31a
Durchführungsbestimmungen zum
Akkreditierungsverfahren
(1) Für die Akkreditierung von
Zertifizierungsstellen mit Sitz in Deutschland gemäß
Artikel 11 Absatz 1 der Durchführungsverordnung
(EU) 2022/996 und für den fachlichen Umfang
dieser Verordnung und deren Überwachung ist die
nationale Akkreditierungsstelle gemäß § 1
Absatz 1 des Akkreditierungsstellengesetzes und der
Verordnung (EG) 765/2008 zuständig. Die
Akkreditierung kann unter Auflagen, befristet oder
mit dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.
(2) Die zuständige Behörde und die
nationale Akkreditierungsstelle sind befugt,
Informationen zum Akkreditierungsverfahren und zum
Anerkennungsverfahren auszutauschen, die für die
Aufgabenerfüllung der jeweiligen Behörde
erforderlich sind. Alle Behörden sind im Hinblick auf
erhaltene Informationen an § 30 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes gebunden.
(3) Die Anbieter von anerkannten
Zertifizierungssystemen mit Sitz in Deutschland, die auf
Zertifizierungsstellen mit Sitz in Deutschland
zurückgreifen, stellen bei der nationalen
Akkreditierungsstelle einen Antrag auf Feststellung, dass die
Konformitätsbewertungsprogramme der
Zertifizierungssysteme zur Akkreditierung von
Zertifizierungsstellen gemäß Artikel 11 Absatz 1 der
Durchführungsverordnung (EU) 2022/996
geeignet sind (Programmprüfung).
(4) Die nationale Akkreditierungsstelle
kann innerhalb ihrer gesetzlichen
Überwachungsbefugnisse nach Artikel 5 Absatz 3 und 4 der
Verordnung (EG) 765/2008 und § 3 des
Akkreditierungsstellengesetzes bei
1. den akkreditierten Zertifizierungsstellen und
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
2. den Anbietern von anerkannten
Zertifizierungssystemen mit Sitz in Deutschland, die
über mindestens einen Feststellungsbescheid
gemäß Absatz 3 verfügen,
die Erteilung von Auskünften und die Vorlage
von Unterlagen verlangen, soweit dies zur
Vorbereitung von anlassbezogenen
Überwachungsmaßnahmen und zur Aufklärung von Beschwerden
oder Hinweisen auf Nichtkonformitäten in
Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Auf eine
Anhörung nach § 28 Absatz 1 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes kann die nationale
Akkreditierungsstelle verzichten. Wird auf eine Anhörung
verzichtet, ist diese unverzüglich nachzuholen.“
24. In § 33 Nummer 3 wird die Angabe „§ 31
Absatz 4“ durch die Angabe „§ 31 Absatz 6“ ersetzt.
26. u n v e r ä n d e r t
25. § 35 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt: 27. u n v e r ä n d e r t
„Die Anerkennung kann auch widerrufen werden,
wenn die Zertifizierungsstelle ihre Mitwirkungs-
und Duldungspflichten nach § 42 Absatz 2 Satz 2
oder ihre Auskunftspflicht nach § 46 nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
erfüllt oder eine Kontrolle vor Ort aus anderen
Gründen nicht sichergestellt ist. Die Vorschriften
des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die
Rücknahme und den Widerruf von
Verwaltungsakten bleiben im Übrigen unberührt.“
26. Nach § 35 wird der folgende § 35a eingefügt: 28. u n v e r ä n d e r t
„§ 35a
Registrierung ausländischer
Zertifizierungsstellen
(1) Eine Zertifizierungsstelle, die in einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem
Drittstaat ihren Sitz hat, ist befugt,
Zertifizierungen und Kontrollen im Geltungsbereich dieser
Verordnung vorzunehmen, wenn sie durch die
zuständige Behörde registriert worden ist.
(2) Die zuständige Behörde kann auf
Antrag einer Zertifizierungsstelle nach Absatz 1 eine
Registrierung als Zertifizierungsstelle nach dieser
Verordnung vornehmen, wenn
1. die Zertifizierungsstelle nach Absatz 1
nachweislich beabsichtigt, Zertifizierungen und
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
Kontrollen im Geltungsbereich dieser
Verordnung durchzuführen,
2. die Qualifikationsanforderungen gemäß
Artikel 11 Absatz 1 der
Durchführungsverordnung (EU) 2022/996 durch Vorlage einer
gültigen Akkreditierungsurkunde für den
fachlichen Umfang dieser Verordnung
nachgewiesen worden sind und
3. die Zertifizierungsstelle nach Absatz 1 über
einen ungekündigten Vertrag mit mindestens
einem anerkannten Zertifizierungssystem
über die Zulassung als Zertifizierungsstelle
verfügt.
(3) Der Antrag nach Absatz 2 hat
mindestens folgende Angaben zu enthalten:
1. den Namen, die Anschrift, die
Telefonnummer und die E-Mail-Adresse jeder
verantwortlichen Person,
2. die Angabe des Umfangs der beabsichtigten
Zertifizierungen und Kontrollen im
Geltungsbereich dieser Verordnung,
3. den Namen und die Anschrift der Behörde
des Mitgliedstaats der Europäischen Union,
die für die Überwachung federführend
zuständig ist,
4. den Namen und die Anschrift der nationalen
Akkreditierungsstelle, die die
Akkreditierung der Zertifizierungsstelle im Einklang
mit Artikel 11 Absatz 1 der
Durchführungsverordnung (EU) 2022/996 durchgeführt hat.
(4) Der Nachweis darüber, dass die in
Absatz 2 genannten Anforderungen erfüllt sind und
die im Antrag nach Absatz 3 enthaltenen Angaben
vorliegen, ist durch Vorlage von Unterlagen
entsprechend den Vorgaben der zuständigen Behörde
zu führen. Dies umfasst insbesondere die Vorlage
1. der Akkreditierungsurkunde nach Absatz 2
Nummer 2 einschließlich
Akkreditierungsbescheid und
2. des Vertrags mit einem
Zertifizierungssystem nach Absatz 2 Nummer 3.
(5) Die Registrierung einer
Zertifizierungsstelle nach Absatz 1 muss die folgenden Angaben
enthalten:
1. eine einmalige Registernummer und
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
2. das Datum der Registrierung.
(6) § 25 Absatz 2 sowie die §§ 37 bis 39
sind entsprechend auf Zertifizierungsstellen, die
nach Absatz 1 registriert sind, anzuwenden.
(7) Die zuständige Behörde überwacht in
Abstimmung mit der zuständigen Behörde des
Mitgliedstaates der Europäischen Union, die für
die Überwachung federführend zuständig ist, die
nach Absatz 2 registrierte Zertifizierungsstelle
anlassbezogen.
(8) Die Registrierung einer
Zertifizierungsstelle kann von der zuständigen Behörde
widerrufen werden, wenn die Gewähr für eine
ordnungsgemäße Durchführung der Aufgaben nach dieser
Verordnung nicht mehr gegeben ist. Die
Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes über
die Rücknahme und den Widerruf von
Verwaltungsakten bleiben im Übrigen unberührt.“
27. § 36 wird gestrichen. 29. u n v e r ä n d e r t
28. § 38 wird wie folgt geändert: 30. u n v e r ä n d e r t
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 39
Satz 2“ durch die Angabe „§ 39 Absatz 2“
ersetzt.
b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3
ersetzt:
„(3) Die Schnittstellen und Lieferanten
im Geltungsbereich dieser Verordnung sind
verpflichtet, die Kontrollen nach den
Absätzen 1 und 2 zu dulden und bei der
Durchführung der Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.
Die zuständige Behörde ist befugt, die
Kontrollen der Zertifizierungsstelle nach den
Absätzen 1 und 2 zu begleiten.“
29. § 39 wird durch den folgenden § 39 ersetzt: 31. u n v e r ä n d e r t
„§ 39
Mitteilungen und Berichte über Kontrollen
(1) Zertifizierungsstellen müssen der
zuständigen Behörde jede Kontrolle so rechtzeitig
ankündigen, dass eine Begleitung durch die
zuständige Behörde möglich ist. Vor-Ort-Kontrollen
in der Bundesrepublik Deutschland, in einem
Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem
Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum müssen mindestens 14
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
Kalendertage vor dem Termin der Kontrolle
angekündigt werden, Vor-Ort-Kontrollen in allen
anderen Ländern müssen mindestens 21
Kalendertage vor dem Termin der Kontrolle angekündigt
werden.
(2) Nach Abschluss jeder Kontrolle müssen
die Zertifizierungsstellen einen Bericht erstellen,
der insbesondere das Ergebnis der Kontrolle
enthält.
(3) Der Bericht ist der zuständigen Behörde
elektronisch zu übermitteln.“
30. § 40 wird wie folgt geändert: 32. u n v e r ä n d e r t
a) In Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe
„§ 39 Satz 2“ durch die Angabe „§ 39
Absatz 2“ ersetzt.
b) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a
eingefügt:
„(1a) Zertifizierungsstellen müssen der
zuständigen Behörde den Entzug oder die
Aussetzung eines Zertifikates nach § 25
Absatz 2 oder 3 unverzüglich elektronisch
mitteilen.“
31. In § 41 Absatz 1 Satz 1 und 2 wird jeweils die
Angabe „§ 39 Satz 2“ durch die Angabe „§ 39
Absatz 2“ ersetzt.
33. u n v e r ä n d e r t
32. § 42 wird wie folgt geändert: 34. u n v e r ä n d e r t
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach der Angabe
„betreten“ die Angabe „und geschäftliche
Unterlagen und Aufzeichnungen
einzusehen, zu prüfen und Kopien
anzufertigen“ eingefügt.
bb) Satz 2 wird durch den folgenden Satz
ersetzt:
„§ 38 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 ist
entsprechend anzuwenden.“
b) Nach Absatz 3 werden die folgenden
Absätze 3a und 3b eingefügt:
„(3a) Die zuständige Behörde kann
gegenüber einer Zertifizierungsstelle die
Anordnung treffen, dass die
Zertifizierungsstelle Zertifikate aussetzt oder entzieht, wenn
die Voraussetzungen für die Ausstellung
eines Zertifikates nach § 25 Absatz 2 nicht
erfüllt sind. Kommt die Zertifizierungsstelle
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
der Anordnung nicht unverzüglich nach,
kann die zuständige Behörde das Zertifikat
für ungültig erklären und in geeigneter
Weise eine öffentliche Information über die
Unwirksamkeit veröffentlichen.
(3b) Die zuständige Behörde kann
gegenüber der Akkreditierungsstelle ein
Ersuchen auf Auskunft und die Einleitung eines
Überprüfungsverfahrens nach § 4 Absatz 2
des Akkreditierungsstellengesetzes auch
ohne konkreten Anlass im Rahmen
stichprobenartiger Marktüberwachungsmaßnahmen
verlangen, um die Integrität und
Leistungsfähigkeit der Zertifizierungsstellen und der
anerkannten Zertifizierungssysteme zu
überprüfen.“
33. § 43 wird gestrichen. 35. u n v e r ä n d e r t
34. § 44 Absatz 2 wird wie folgt geändert: 36. § 44 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) die Angabe „zur Führung des Registers für
erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen
Ursprungs folgende personenbezogene Daten
zu erheben, zu speichern und zu verwenden:“
wird durch die Angabe „soweit dies zur
Wahrung ihrer Aufgaben nach dieser
Verordnung erforderlich ist, folgende Daten,
einschließlich personenbezogener Daten, zu
erheben, im Register nach Absatz 1 zu
speichern und zu verwenden:“ ersetzt.
a) Die Angabe „zur Führung des Registers für
erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen
Ursprungs folgende personenbezogene Daten
zu erheben, zu speichern und zu verwenden:“
wird durch die Angabe „soweit dies zur
Wahrung ihrer Aufgaben nach dieser
Verordnung erforderlich ist, folgende Daten,
einschließlich personenbezogener Daten, zu
erheben, im Register nach Absatz 1 zu
speichern und zu verwenden:“ ersetzt.
b) die Nummern 1 und 2 werden durch die
folgenden Nummern 1 und 2 ersetzt:
b) Die Nummern 1 und 2 werden durch die
folgenden Nummern 1 und 2 ersetzt:
„1. den Namen, die Rechtsform, die URL,
eine allgemeine Telefonnummer und
Funktionsmailadresse, die
zustellfähige Anschrift und, soweit
vorhanden, die Handelsregisternummer und
die eindeutige Identifikationsnummer
in der Unionsdatenbank (UID) der
Anbieter der nach dieser Verordnung
anerkannten Zertifizierungssysteme
sowie die Namen, Mailadressen und
Telefonnummern der verantwortlichen
Personen dieser Anbieter,
„1. u n v e r ä n d e r t
2. den Namen, die Rechtsform, die URL,
eine allgemeine Telefonnummer und
Funktionsmailadresse, die
zustellfähige Anschrift und, soweit
vorhanden, die Handelsregisternummer und
die eindeutige Identifikationsnummer
2. u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
in der Unionsdatenbank (UID) der
Zertifizierungsstellen, die einen Antrag
auf Anerkennung nach § 31 Absatz 1
oder einen Antrag auf Registrierung
nach § 35a Absatz 2 gestellt haben, das
Datum der Anerkennung oder
Registrierung sowie die Namen,
Mailadressen und Telefonnummern der
verantwortlichen Personen dieser
Zertifizierungsstellen“.
c) In Nummer 3 wird die Angabe „den §§ 26
und 29“ durch die Angabe „§ 26“ ersetzt.
c) u n v e r ä n d e r t
d) In Nummer 8 wird die Angabe „§ 39 Satz 2“
durch die Angabe „§ 39 Absatz 2“ ersetzt.
d) u n v e r ä n d e r t
e) Nach Satz 1 wird der folgende Satz
eingefügt:
e) u n v e r ä n d e r t
„Die zuständige Behörde löscht die zur
Führung des Registers für erneuerbare
Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs
gespeicherten Daten, die nicht mehr zur Wahrung ihrer
Aufgaben nach dieser Verordnung
erforderlich sind, spätestens jedoch:
1. 5 Jahre nach Widerruf oder Erlöschen
der Anerkennung durch die
Europäische Kommission die
personenbezogenen Daten nach Satz 1 Nummer 1,
2. 5 Jahre nach Erlöschen oder Widerruf
der Anerkennung oder Registrierung
die personenbezogenen Daten nach
Satz 1 Nummer 2,
3. 3 Jahre nach Ablauf der Gültigkeit des
Zertifikates die personenbezogenen
Daten nach Satz 1 Nummer 3,
4. 15 Jahre nach Ausstellung,
Übermittlung oder Erstellung der in den
Nummern 4 bis 10 genannten Dokumente
die personenbezogenen Daten nach
Satz 1 Nummer 4 bis 10.“
35. In § 45 Absatz 1 wird die Angabe
„Biokraftstoffquotenstelle und“ durch die Angabe
„Biokraftstoffquotenstelle,“ ersetzt und nach der Angabe
„Hauptzollämtern“ die Angabe „sowie den
Organen der Europäischen Kommission“ eingefügt.
37. u n v e r ä n d e r t
36. § 46 wird wie folgt geändert: 38. u n v e r ä n d e r t
a) In der Angabe vor Nummer 1 wird nach der
Angabe „Informationen“ die Angabe „, ins-
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
besondere die Erteilung von Auskünften
oder die Herausgabe von Unterlagen,“
eingefügt.
b) Nach Satz 1 wird der folgende Satz
eingefügt:
„Widerspruch und Anfechtungsklage gegen
die Anordnung von Auskunfts- und
Vorlagepflichten nach Satz 1 haben keine
aufschiebende Wirkung.“
37. § 48 wird durch den folgenden § 48 ersetzt: 39. u n v e r ä n d e r t
„§ 48
Datenübermittlung
Soweit es zur Durchführung dieser
Verordnung oder zur Erfüllung von Berichtspflichten der
Bundesregierung erforderlich ist, darf die
zuständige Behörde Informationen austauschen mit
einer oder mehreren der folgenden Stellen:
1. folgenden Bundesbehörden:
a) dem Bundesministerium der Finanzen,
b) dem Bundesministerium für Umwelt,
Klimaschutz, Naturschutz und nukleare
Sicherheit,
c) dem Bundesministerium für Wirtschaft
und Energie,
d) dem Bundesministerium für
Landwirtschaft, Ernährung und Heimat,
e) den nachgeordneten Behörden dieser
Bundesministerien, insbesondere der
Biokraftstoffquotenstelle, der
Bundesnetzagentur und den Hauptzollämtern,
und
f) der Deutschen Energie-Agentur GmbH,
2. Behörden anderer Mitgliedstaaten der
Europäischen Union sowie anderer
Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum,
3. Organen der Europäischen Union,
4. Anbietern von anerkannten
Zertifizierungssystemen nach § 2 Absatz 13,
5. anerkannten Zertifizierungsstellen nach § 30
und
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
6. registrierten ausländischen
Zertifizierungsstellen nach § 35a.“
38. Nach § 52 wird der folgende § 52a eingefügt: 40. u n v e r ä n d e r t
„§ 52a
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Absatz 2
Nummer 3b des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 19 Absatz 1 Satz 1 eine Angabe
nicht richtig macht,
2. entgegen § 25 Absatz 1 Satz 1 ein Zertifikat
ausstellt,
3. entgegen § 31 Absatz 7 eine Anzeige nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig erstattet,
4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 31a
Absatz 4 Satz 1 oder § 42 Absatz 3a Satz 1
zuwiderhandelt oder
5. entgegen § 38 Absatz 3 Satz 1 eine Kontrolle
nicht duldet.“
39. § 53 wird durch den folgenden § 53 ersetzt: 41. u n v e r ä n d e r t
„§ 53
Übergangsvorschrift
(1) Diese Verordnung ist auf erneuerbare
Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs
anzuwenden, die ab dem 1. Juli 2024 in Verkehr gebracht
werden. Für erneuerbare Kraftstoffe nicht
biogenen Ursprungs, die bis einschließlich 30. Juni
2024 in Verkehr gebracht werden, gelten die
Regelungen der Verordnung zur Anrechnung von
strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten
biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote vom 15.
Mai 2017 (BGBl. I S. 1195) in ihrer bis
einschließlich 19. April 2024 geltenden Fassung.
(2) Zertifizierungsstellen, die am … [
einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten
nach Artikel 6 Satz 1 dieses Gesetzes] bereits
nach § 43 in der bis zum ... [einsetzen: Datum des
Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 6 Satz 1
dieses Gesetzes] geltenden Fassung anerkannt
waren oder bis zum Ablauf des … [einsetzen: Da-
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
tum des Tages vor dem Inkrafttreten nach
Artikel 6 Satz 1 dieses Gesetzes] einen vollständigen
Antrag nach § 43 in der bis zum … [einsetzen:
Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach
Artikel 6 Satz 1 dieses Gesetzes] geltenden Fassung
gestellt haben, gelten längstens bis zum 31.
Dezember 2026 als anerkannte Zertifizierungsstelle
im Sinne des § 30, wenn die Voraussetzungen
nach den Absätzen 3 und 4 erfüllt sind.
(3) Die Zertifizierungsstellen nach
Absatz 2, mit Sitz in Deutschland, haben bis zum
Ablauf des … [einsetzen: Datum des Tages einen
Monat nach Inkrafttreten nach Artikel 6 Satz 1
dieses Gesetzes] bei der nationalen
Akkreditierungsstelle gemäß § 1 Absatz 1 des
Akkreditierungsstellengesetzes und der Verordnung (EG)
765/2008 einen Antrag auf Akkreditierung zum
Nachweis der Qualifikationsanforderungen
gemäß Artikel 11 Absatz 1 der
Durchführungsverordnung (EU) 2022/996 zu stellen.
(4) Zertifizierungsstellen nach Absatz 2
mit Sitz außerhalb Deutschlands haben sich bis
zum Ablauf des … [einsetzen: Datum des Tages
einen Monat nach Inkrafttreten nach Artikel 6
Satz 1 dieses Gesetzes] an die für sie zuständige
Akkreditierungsstelle im Sitzstaat zu wenden.
(5) Anbieter von anerkannten
Zertifizierungssystemen mit Sitz in Deutschland, die
Zertifizierungsstellen mit Sitz in Deutschland nutzen,
haben bis zum Ablauf des … [einsetzen: Datum
des Tages einen Monat nach Inkrafttreten nach
Artikel 6 Satz 1 dieses Gesetzes] einen Antrag
nach § 31a Absatz 3 auf Feststellung der
Akkreditierungsfähigkeit zu stellen.
(6) § 35a ist anzuwenden ab dem 1. Januar
2027.“
Artikel 3 Artikel 3
Änderung der Verordnung zur Festlegung
weiterer Bestimmungen zur
Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen
Änderung der Verordnung zur Festlegung
weiterer Bestimmungen zur
Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen
Die Verordnung zur Festlegung weiterer
Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen
vom 8. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3892), die zuletzt
durch Artikel 2 der Verordnung vom … [einsetzen:
Datum und Fundstelle der Verordnung zur Neuord-
Die Verordnung zur Festlegung weiterer
Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen
vom 8. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3892), die zuletzt
durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. Dezember
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
nung des Ladesäulenrechts, siehe BR-Drs. 600/24]
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
2025 (BGBl. 2025 I Nr. 367) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 3 wird durch die folgende
Angabe ersetzt:
a) u n v e r ä n d e r t
„§ 3 Basiswert, Treibhausgasemissionen
fossiler Kraftstoffe“.
b) Nach der Angabe zu § 4a wird die folgende
Angabe eingefügt:
b) u n v e r ä n d e r t
„§ 4b Vor-Ort-Kontrollen“.
c) Die Angabe zu § 11 wird durch die folgende
Angabe ersetzt:
c) u n v e r ä n d e r t
„§ 11 (weggefallen)“.
d) Nach der Angabe zu § 13b wird die
folgende Angabe eingefügt:
„§ 13c Obergrenze für die
Anrechenbarkeit von tierischen Fetten der
Kategorie 3“.
d) Die Angabe zu Anlage 2 wird durch die
folgende Angabe ersetzt:
e) u n v e r ä n d e r t
„Anlage 2 (weggefallen)“.
2. § 1 wird durch den folgenden § 1 ersetzt: 2. u n v e r ä n d e r t
„§ 1
Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt Modalitäten zur
Erfüllung der Verpflichtung zur Minderung der
Treibhausgasemissionen nach § 37a Absatz 1
Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 4
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, zu den
Berichtspflichten nach § 37f des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes. Ferner bestimmt diese
Verordnung die zuständige Stelle nach § 37m
Absatz 1 Satz 1 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes.“
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
3. § 3 wird durch den folgenden § 3 ersetzt: 3. u n v e r ä n d e r t
„§ 3
Basiswert, Treibhausgasemissionen fossiler
Kraftstoffe
Der Basiswert nach § 37a Absatz 4 Satz 4
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes wird
festgelegt
1. bis einschließlich zum Verpflichtungsjahr
2025 auf 94,1 Kilogramm
Kohlenstoffdioxid-Äquivalent pro Gigajoule und
2. ab dem Verpflichtungsjahr 2026 auf 94
Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent pro
Gigajoule.
Die Treibhausgasemissionen fossiler Kraftstoffe
berechnen sich ab dem Verpflichtungsjahr 2026
durch Multiplikation der vom Verpflichteten in
Verkehr gebrachten energetischen Menge fossiler
Kraftstoffe mit dem Wert 94 Kilogramm
Kohlenstoffdioxid-Äquivalent pro Gigajoule.“
4. Nach § 4a wird der folgende § 4b eingefügt: 4. u n v e r ä n d e r t
„§ 4b
Vor-Ort-Kontrollen
(1) Die Möglichkeit von Vor-Ort-
Kontrollen nach § 37b Absatz 8 Satz 1 Nummer 4 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes besteht, wenn
es der zuständigen Behörde nach Artikel 17
Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU)
2022/996 gestattet wird, Vor-Ort-Kontrollen der
Zertifizierungsstelle zum Zweck der
Überwachung der Arbeitsweise der Zertifizierungsstellen
während der üblichen Betriebs- und
Geschäftszeiten zu begleiten.
(2) Fortschrittliche Biokraftstoffe sind
nicht auf den Mindestanteil nach § 14
anrechenbar, wenn keine Vor-Ort-Kontrollen nach
Absatz 1 gestattet werden. Satz 1 gilt nur für
Kraftstoffe, die ab dem Verpflichtungsjahr 2027 in
Verkehr gebracht werden oder als in Verkehr
gebracht gelten.
(3) Zertifizierungsstellen nach Absatz 1
sind:
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
1. Zertifizierungsstellen nach § 25 der
Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung oder
Zertifizierungsstellen, die in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union für die
Überwachung und die Durchführung der
Überwachung nach Artikel 17 Absatz 2 der
Durchführungsverordnung (EU) 2022/996
registriert sind, und
2. Zertifizierungsstellen nach § 30 der
Verordnung zur Anrechnung von strombasierten
Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen
Ölen auf die Treibhausgasquote vom 17.
April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 131).
(4) Zuständige Behörden nach Absatz 1
sind Behörden eines Mitgliedstaates der
Europäischen Union, die nach Artikel 30 Absatz 9
Unterabsatz 2 der Richtlinie (EU) 2018/2001 die
Arbeitsweise der Zertifizierungsstellen
überwachen.“
5. § 5 wird wie folgt geändert: 5. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach Satz 2 der folgende
Satz eingefügt:
a) u n v e r ä n d e r t
„Die bestimmte Person ist so zu behandeln,
als hätte sie den Ladepunkt selbst betrieben.“
b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3
ersetzt:
b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3
ersetzt:
„(3) Bei der Berechnung des
Referenzwertes nach § 37a Absatz 4 Satz 3 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes wird die
energetische Menge elektrischen Stroms
nach Absatz 1 multipliziert
„(3) Bei der Berechnung des
Referenzwertes nach § 37a Absatz 4 Satz 3 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes wird die
energetische Menge elektrischen Stroms nach
Absatz 1 multipliziert
1. mit dem Faktor 3 ab dem Kalenderjahr
2024,
1. u n v e r ä n d e r t
2. mit dem Faktor 2,5 ab dem
Kalenderjahr 2032,
2. mit dem Faktor 2 ab dem Kalenderjahr
2035,
3. mit dem Faktor 2 ab dem Kalenderjahr
2033,
3. mit dem Faktor 1 ab dem Kalenderjahr
2036.
4. mit dem Faktor 1,5 ab dem
Kalenderjahr 2034,
4. entfällt
5. mit dem Faktor 1 ab dem Kalenderjahr
2035.
5. entfällt
Die Treibhausgasemissionen des
elektrischen Stroms nach Absatz 1 werden
berechnet durch Multiplikation der energetischen
Menge des zur Verwendung in Straßenfahr-
Die Treibhausgasemissionen des
elektrischen Stroms nach Absatz 1 werden
berechnet durch Multiplikation der energetischen
Menge des zur Verwendung in Straßenfahr-
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
zeugen mit Elektroantrieb entnommenen
Stroms mit den Faktoren nach Satz 1 sowie
mit dem Wert für die durchschnittlichen
Treibhausgasemissionen pro Energieeinheit
des Stroms in Deutschland und dem
Anpassungsfaktor für die Antriebseffizienz nach
Anlage 3.“
zeugen mit Elektroantrieb entnommenen
Stroms mit den Faktoren nach Satz 1 sowie
mit dem Wert für die durchschnittlichen
Treibhausgasemissionen pro Energieeinheit
des Stroms in Deutschland und dem
Anpassungsfaktor für die Antriebseffizienz nach
Anlage 3.“
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert: c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nummer 1 wird nach der
Angabe „wird“ die Angabe „, auch wenn
dieser Strom in einem Speicher
zwischengespeichert wird,“ eingefügt.
aa) Satz 1 Nummer 1 wird durch die
folgende Nummer 1 ersetzt:
„1. ausschließlich Strom aus
erneuerbaren Energien in Form von
a) Wind oder
b) Sonne oder
c) ab dem
Verpflichtungsjahr 2028 Biomasse,
Deponiegas, Klärgas und
Biogas
eingesetzt wird, auch wenn
dieser Strom in einem Speicher
zwischengespeichert wird,
und“.
bb) Nach Satz 6 wird der folgende Satz
eingefügt:
bb) u n v e r ä n d e r t
„Dem Nachweis ist eine von der
zuständigen Stelle bereitgestellte Erklärung
zur Sorgfaltspflicht beizufügen.“
d) Nach Absatz 5 wird der folgende Absatz 6
eingefügt:
d) u n v e r ä n d e r t
„(6) Der Nachweis nach Satz 2 kann
auch in Bezug auf mehrere Ladepunkte eines
Ladepunktbetreibers zusammen über eine
solche Messeinrichtung erbracht werden,
wenn
1. der gesamte Strom hinter dieser
Messstelle Gegenstand der Mitteilung nach
§ 8 ist und
2. die Ladepunkte von einem
Ladepunktbetreiber gleichmäßig mit Strom nach
Satz 1 Nummer 1 beliefert werden und
dabei einheitlich Strom aus
erneuerbaren Energien in Form von Wind oder
Sonne eingesetzt wird.“
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
6. § 6 wird wie folgt geändert: 6. u n v e r ä n d e r t
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1
ersetzt:
„(1) Der Dritte führt für jedes
Verpflichtungsjahr Aufzeichnungen über jeden
öffentlich zugänglichen Ladepunkt nach § 2
Nummer 2 der Ladesäulenverordnung vom
… [einsetzen: Ausfertigungsdatum und
Fundstelle der Ladesäulenverordnung], in
der jeweils geltenden Fassung, sowie über
den individuellen Identifizierungscode nach
Artikel 20 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung
(EU) 2023/1804. Für die Mitteilung nach § 8
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist anzugeben:
1. der individuelle Identifizierungscode
der ID-Registrierungs-Organisation
nach Artikel 20 Absatz 1 Satz 1 der
Verordnung (EU) 2023/1804,
2. weitere Identifizierungsmerkmale,
sofern die zuständige Stelle solche durch
Bekanntgabe im Bundesanzeiger
bestimmt hat,
3. der genaue Standort, an dem sich der
Ladepunkt befindet,
4. die mess- und eichrechtskonform
ermittelte energetische Menge des zur
Verwendung in Straßenfahrzeugen mit
Elektroantrieb entnommenen Stroms in
Megawattstunden und
5. der Zeitraum, in dem die Strommenge
entnommen wurde, sofern der Zeitraum
nicht das gesamte Verpflichtungsjahr
umfasst.“
b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3
ersetzt:
„(3) Strom, der über einen öffentlich
zugänglichen Ladepunkt entnommen wurde,
kann nur auf die Erfüllung der Verpflichtung
zur Minderung der Treibhausgasemissionen
angerechnet werden, wenn
1. die Bundesnetzagentur für Elektrizität,
Gas, Telekommunikation, Post und
Eisenbahnen den angezeigten Ladepunkt
veröffentlicht hat oder der Dritte der
Bundesnetzagentur für Elektrizität,
Gas, Telekommunikation, Post und Ei-
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
senbahnen die Zustimmung zur
Veröffentlichung erteilt hat,
2. die energetische Menge des zur
Verwendung in Straßenfahrzeugen mit
Elektroantrieb entnommenen Stroms
mess- und eichrechtskonform ermittelt
wird,
3. die ID-Registrierungs-Organisation an
den Betreiber des Ladepunktes einen
Identifizierungscode vergeben hat und
4. die nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2
bestimmten weiteren
Identifizierungsmerkmale bei dem Ladepunkt
vorliegen.“
c) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4
eingefügt:
„(4) Die zuständige Stelle nach § 20
Absatz 1 gibt im Bundesanzeiger die ID-
Registrierungs-Organisation, den individuellen
Identifizierungscode sowie weitere
Identifizierungsmerkmale der Ladepunkte bekannt.
Die zuständige Stelle nach § 20 Absatz 1
gibt im Bundesanzeiger außerdem bekannt,
welche weiteren Angaben den
Aufzeichnungen beizufügen sind, um nachzuweisen, dass
es sich um einen öffentlich zugänglichen
Ladepunkt nach § 2 Nummer 2 der
Ladesäulenverordnung handelt. Die Mess- und
Eichrechtskonformität ist vom
Ladepunktbetreiber durch eine von der zuständigen Stelle
bereitgestellte Erklärung zu bestätigen. Der
Dritte bewahrt diese Eigenerklärung für die
Dauer von drei Jahren auf.“
7. Nach § 7 Absatz 5 wird der folgende Absatz 6
eingefügt:
„(6) Abweichend von § 5 Absatz 3 Satz 1
wird die energetische Menge elektrischen
Stroms, die für reine Batterieelektrofahrzeuge
der Klasse M3 und N3 nach Anlage XXIX
Abschnitt 1 Nummer 1 und 2 der Straßenverkehrs-
Zulassungs-Ordnung vom 26. April 2012
(BGBl. I S. 679), die zuletzt durch Artikel 1 der
Verordnung vom 10. Juni 2024 (BGBl. 2024 I
Nr. 191) geändert worden ist, genutzt wurde,
multipliziert mit
1. dem Faktor 4 ab dem Kalenderjahr 2027,
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
2. dem Faktor 3,5 ab dem Kalenderjahr
2035,
3. dem Faktor 3 ab dem Kalenderjahr 2036,
4. dem Faktor 2,5 ab dem Kalenderjahr
2037,
5. dem Faktor 2 ab dem Kalenderjahr 2038,
6. dem Faktor 1,5 ab dem Kalenderjahr
2039,
7. dem Faktor 1 ab dem Kalenderjahr 2040.
§ 5 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.“
7. § 8 wird wie folgt geändert: 8. u n v e r ä n d e r t
a) Nach Absatz 1 Satz 2 wird der folgende Satz
eingefügt:
„Mitteilungen nach Satz 1 Nummer 1
können für den jeweiligen Ladepunkt für das
jeweilige Verpflichtungsjahr nur einmal
erfolgen.“
b) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5
eingefügt:
„(5) Mitteilungen nach Absatz 1, die
unvollständig sind, werden von der
zuständigen Stelle abgelehnt.“
8. Nach § 10 Absatz 2 wird der folgende Absatz 3
eingefügt:
9. u n v e r ä n d e r t
„(3) Die Absätze 1 und 2 gelten
ausschließlich für Kraftstoffe, die vor dem
Verpflichtungsjahr 2026 in Verkehr gebracht wurden.“
9. § 11 wird gestrichen. 10. u n v e r ä n d e r t
11. § 13 Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden
Satz ersetzt:
„Übersteigt in einem Verpflichtungsjahr der
energetische Anteil der Biokraftstoffe aus
Nahrungs- und Futtermittelpflanzen
1. ab dem Kalenderjahr 2022 4,4 Prozent,
2. ab dem Kalenderjahr 2026 4,9 Prozent,
3. ab dem Kalenderjahr 2028 4,6 Prozent,
4. ab dem Kalenderjahr 2029 4,7 Prozent,
5. ab dem Kalenderjahr 2030 4,9 Prozent,
6. ab dem Kalenderjahr 2031 5,0 Prozent,
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
7. ab dem Kalenderjahr 2032 5,5 Prozent,
8. ab dem Kalenderjahr 2033 5,8 Prozent,
so wird für die Treibhausgasemissionen der
diesen Anteil übersteigenden Biokraftstoffe
aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen der
Basiswert zugrunde gelegt.“
10. § 13a wird durch den folgenden § 13a ersetzt: 12. § 13a wird durch den folgenden § 13a ersetzt:
„§ 13a „§ 13a
Obergrenze für die Anrechenbarkeit von
abfallbasierten Biokraftstoffen
Obergrenze für die Anrechenbarkeit von
abfallbasierten Biokraftstoffen
Übersteigt der energetische Anteil der
Biokraftstoffe, die aus den in Anlage 4 genannten
Rohstoffen hergestellt wurden,
u n v e r ä n d e r t
1. ab dem Kalenderjahr 2022 1,9 Prozent,
2. ab dem Kalenderjahr 2031 2 Prozent,
3. ab dem Kalenderjahr 2033 2,3 Prozent,
4. ab dem Kalenderjahr 2035 2,4 Prozent,
5. ab dem Kalenderjahr 2037 2,6 Prozent,
6. ab dem Kalenderjahr 2039 2,8 Prozent,
so wird für die Treibhausgasemissionen der
diesen Anteil übersteigenden Biokraftstoffe, die aus
den in Anlage 4 genannten Rohstoffen hergestellt
wurden, der Basiswert zugrunde gelegt. § 13
Absatz 1 Satz 2, 3 und 4 sowie § 13 Absatz 2 bis 4
gelten entsprechend.“
13. Nach § 13b Absatz 2 wird der folgende
Absatz 3 eingefügt:
„(3) Absatz 1 gilt für Biokraftstoffe, die
aufgrund der Verordnung (EU) 2019/807
erstmals als Biokraftstoff aus Rohstoffen mit hohem
Risiko indirekter Landnutzungsänderung
gelten, erst ab dem folgenden Verpflichtungsjahr.“
14. Nach § 13b wird der folgende § 13c eingefügt:
„§ 13c
Obergrenze für die Anrechenbarkeit von
tierischen Fetten der Kategorie 3
Übersteigt in einem Verpflichtungsjahr
der energetische Anteil der Biokraftstoffe, die
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
vollständig oder teilweise aus tierischen Fetten
und Ölen der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 der
Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 0,3 Prozent,
so wird für die Treibhausgasemissionen der
diesen Anteil übersteigenden Biokraftstoffe
aus tierischen Fetten und Ölen der Kategorie 3
der Basiswert zugrunde gelegt. § 13 Absatz 1
Satz 2 bis 4 sowie Absatz 2 bis 4 gilt
entsprechend.“
11. § 14 wird wie folgt geändert: 15. u n v e r ä n d e r t
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1
ersetzt:
„(1) Verpflichtete nach § 37a Absatz 1
Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4
Satz 1 bis 3 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes haben jährlich einen Mindestanteil
Kraftstoffe, die aus den in der Anlage 1
genannten Rohstoffen hergestellt wurden
(fortschrittliche Biokraftstoffe), in Verkehr zu
bringen. Als Inverkehrbringen gilt die
Versteuerung nach § 2 Absatz 1 Nummer 1, 4, 7,
8 oder Absatz 2 des Energiesteuergesetzes.
Soweit Kraftstoffe nach Satz 1 keine
Energieerzeugnisse nach § 1 Absatz 2 und 3 des
Energiesteuergesetzes sind, gelten sie durch
Abgabe an Letztverbraucher zur
Verwendung im Straßenverkehr nach § 37a Absatz 1
Satz 1 und 2 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes als in Verkehr gebracht. In diesem
Fall erfolgt das Inverkehrbringen der
Kraftstoffe durch den Betreiber der Tankstelle.
Betreiber der Tankstelle ist diejenige Person,
die die ausschlaggebende wirtschaftliche
Verfügungsmacht über den technischen
Betrieb der Tankstelle besitzt. Die Höhe des
Mindestanteils nach Satz 1 beträgt
1. ab dem Kalenderjahr 2024 0,4 Prozent
für Unternehmen, die im
vorangegangenen Verpflichtungsjahr mehr als zwei
Petajoule Kraftstoffe im Sinne von
§ 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes in
Verkehr gebracht haben,
2. ab dem Kalenderjahr 2025 0,7 Prozent,
3. ab dem Kalenderjahr 2026 2 Prozent,
4. ab dem Kalenderjahr 2027 3 Prozent,
5. ab dem Kalenderjahr 2030 3,5 Prozent,
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
6. ab dem Kalenderjahr 2031 4 Prozent,
7. ab dem Kalenderjahr 2032 4,5 Prozent,
8. ab dem Kalenderjahr 2033 5 Prozent,
9. ab dem Kalenderjahr 2034 5,5 Prozent,
10. ab dem Kalenderjahr 2035 6 Prozent,
11. ab dem Kalenderjahr 2036 6,5 Prozent,
12. ab dem Kalenderjahr 2037 7 Prozent,
13. ab dem Kalenderjahr 2038 7,5 Prozent,
14. ab dem Kalenderjahr 2039 8 Prozent,
15. ab dem Kalenderjahr 2040 9 Prozent.“
b) Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.
c) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4
ersetzt:
„(4) Übersteigen in einem
Verpflichtungsjahr Mengen an fortschrittlichen
Biokraftstoffen den Mindestanteil nach Absatz 1
in Verbindung mit Absatz 2, so können
Verpflichtete beantragen, dass ihre jeweilige
energetische Menge auf den Mindestanteil
des folgenden Verpflichtungsjahrs
angerechnet wird.“
d) Absatz 5 wird gestrichen.
12. § 20 wird wie folgt geändert: 16. u n v e r ä n d e r t
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 wird gestrichen.
bb) Die Nummern 3 bis 9 werden zu den
Nummern 2 bis 8.
b) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3
eingefügt:
„(3) Zuständige Stelle im Sinne des
§ 37m Absatz 1 Satz 1 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes ist das Hauptzollamt
Frankfurt (Oder).“
13. § 21 wird durch den folgenden § 21 ersetzt: 17. u n v e r ä n d e r t
„§ 21
Übergangsbestimmungen
Für Kraftstoffe, die bereits vor dem 1. Januar
2026 in Verkehr gebracht wurden, findet § 14 Ab-
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
satz 4 keine Anwendung. Diese Kraftstoffe
können nach § 14 Absatz 4 und 5 in der bis zum [
einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten
nach Artikel 6 Satz 1 dieses Gesetzes] geltenden
Fassung angerechnet werden.“
14. Anlage 1 wird wie folgt geändert: 18. u n v e r ä n d e r t
a) In Nummer 17 wird die Angabe
„Furnierrundholz.“ durch die Angabe
„Furnierrundholz,“ ersetzt.
b) Nach Nummer 17 werden die folgenden
Nummern 18 bis 22 eingefügt:
„18. Fuselöle aus der Alkoholdestillation,
19. Rohmethanol aus Kraftzellstoff, der
aus der Zellstoffherstellung stammt,
20. Zwischenfrüchte wie Zweitfrüchte und
Deckpflanzen, die in Gebieten
angebaut werden, in denen die Erzeugung
von Nahrungs- und
Futtermittelpflanzen aufgrund einer kurzen
Vegetationszeit auf eine Ernte beschränkt ist,
sofern ihre Nutzung keine Nachfrage
nach zusätzlichen Flächen verursacht
und der Gehalt an organischen
Bodensubstanzen erhalten bleibt und soweit
sie für die Herstellung von
Biokraftstoffen für den Luftverkehrssektor
verwendet werden,
21. Pflanzen, die auf stark degradierten
Flächen angebaut werden, mit
Ausnahme von Nahrungs- und
Futtermittelpflanzen, soweit sie für die
Herstellung von Biokraftstoffen für den
Luftverkehrssektor verwendet werden,
22. Cyanobakterien.“
15. Anlage 2 wird gestrichen. 19. u n v e r ä n d e r t
16. Anlage 4 wird wie folgt geändert: 20. u n v e r ä n d e r t
a) In Nummer 2 wird die Angabe „eingestuft
sind.“ durch die Angabe „eingestuft sind,“
ersetzt.
b) Nach Nummer 2 werden die folgenden
Nummern 3 bis 6 eingefügt:
„3. geschädigte Pflanzen, die sich nicht für
die Verwendung in der Lebens- oder
Futtermittelkette eignen, mit
Ausnahme von Stoffen, die absichtlich
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
verändert oder kontaminiert wurden,
damit sie diese Voraussetzung
erfüllen,
4. kommunales Abwasser und daraus
gewonnene Erzeugnisse mit Ausnahme
von Klärschlamm,
5. Pflanzen, die auf stark degradierten
Flächen angebaut werden, mit
Ausnahme von Nahrungs- und
Futtermittelpflanzen und der in Anlage 1
aufgeführten Rohstoffe, soweit sie nicht für
die Herstellung von Biokraftstoffen für
den Luftfahrtsektor verwendet werden,
6. Zwischenfrüchte wie Zweitfrüchte und
Deckpflanzen, mit Ausnahme der in
Anlage 1 aufgeführten Rohstoffe, die
in Gebieten angebaut werden, in denen
die Erzeugung von Nahrungs- und
Futtermittelpflanzen aufgrund einer
kurzen Vegetationszeit auf eine Ernte
beschränkt ist, sofern ihre Nutzung keine
Nachfrage nach zusätzlichen Flächen
verursacht und der Gehalt an
organischen Bodensubstanzen erhalten bleibt
und soweit sie nicht für die Herstellung
von Biokraftstoffen für den
Luftverkehrssektor verwendet werden.“
Artikel 4 Artikel 4
Änderung der Verordnung zur Durchführung
der Regelungen der Biokraftstoffquote
u n v e r ä n d e r t
Die Sechsunddreißigste Verordnung zur
Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Verordnung zur Durchführung der Regelungen der
Biokraftstoffquote) vom 29. Januar 2007 (BGBl. I S. 60),
die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Juni
2024 (BGBl. 2024 I Nr. 183) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 11
durch die folgende Angabe „(weggefallen)“
ersetzt:
„§ 11 (weggefallen)“.
2. In § 9 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 und Absatz 4
Satz 1 wird jeweils die Angabe „Nummer 3“
durch die Angabe „Nummer 7“ ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
3. § 11 wird gestrichen.
Artikel 5 Artikel 5
Änderung der Biokraftstoff-
Nachhaltigkeitsverordnung
Änderung der Biokraftstoff-
Nachhaltigkeitsverordnung
Die Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung
vom 2. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5126, 5143) wird
wie folgt geändert:
Die Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung
vom 2. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5126, 5143) wird
wie folgt geändert:
1. § 1 wird durch den folgenden § 1 ersetzt: 1. u n v e r ä n d e r t
„§ 1
Anwendungsbereich
Diese Verordnung ist anzuwenden für die
Erfüllung
1. der Verpflichtungen nach § 37a Absatz 1
Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a
Absatz 4 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes und
2. der Verpflichtung nach Artikel 4 in
Verbindung mit dem Anhang I der Verordnung
(EU) 2023/2405, soweit es sich um
Biokraftstoffe für die Luftfahrt nach Artikel 3
Nummer 7 Buchstabe b der Verordnung (EU)
2023/2405 handelt.“
2. § 2 wird wie folgt geändert: 2. u n v e r ä n d e r t
a) In Absatz 7 wird nach der Angabe „§ 37d
Absatz 1 Satz 1“ die Angabe „oder des
§ 37m Absatz 1“ eingefügt.
b) Absatz 26 wird durch den folgenden
Absatz 26 ersetzt:
„(26) Nachweispflichtige sind
1. Verpflichtete nach § 37a Absatz 1
Satz 1 und 2 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes und
Flugkraftstoffanbieter nach § 37j Absatz 1 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes oder
2. Dritte nach § 37a Absatz 6 oder
Absatz 7 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes.“
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
3. In § 3 Absatz 1 wird nach der Angabe „37a
Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes“ die
Angabe „oder auf die Erfüllung der Verpflichtung
nach Artikel 4 in Verbindung mit dem Anhang I
der Verordnung (EU) 2023/2405, soweit es sich
um Biokraftstoffe für die Luftfahrt nach Artikel 3
Nummer 7 Buchstabe b der Verordnung (EU)
2023/2405 handelt,“ eingefügt.
3. u n v e r ä n d e r t
4. § 12 Absatz 1 wird wie folgt geändert: 4. § 12 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 10 wird die Angabe „§ 11
Absatz 5 und“ durch die Angabe „§ 11
Absatz 5,“ ersetzt.
a) u n v e r ä n d e r t
b) In Nummer 11 Buchstabe d wird die Angabe
„handelt.“ durch die Angabe „handelt, und“
ersetzt.
b) Nummer 11 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe c wird die Angabe
„oder“ gestrichen.
bb) In Buchstabe d wird die Angabe
„handelt.“ durch die Angabe
„handelt, oder“ ersetzt.
cc) Nach Buchstabe d wird der folgende
Buchstabe e eingefügt:
„e) die Angabe „Biokraftstoff aus
Tierfetten der Kategorie 3“,
soweit es sich um einen
Biokraftstoff handelt, der vollständig
oder teilweise aus tierischen
Fetten und Ölen der Kategorie 3
gemäß Artikel 10 der Verordnung
(EG) Nr. 1069/2009 handelt,
und“.
c) Nach Nummer 11 wird die folgende
Nummer 12 eingefügt:
c) u n v e r ä n d e r t
„12. die Angabe, ob Vor-Ort-Kontrollen
nach § 4b der Verordnung zur
Festlegung weiterer Bestimmungen zur
Treibhausgasminderung bei
Kraftstoffen ermöglicht werden.“
5. In § 13 Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe
„§ 37a Absatz 4 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes“ die Angabe „oder der Verpflichtung nach
Artikel 4 in Verbindung mit Anhang I der
Verordnung (EU) 2023/2405, soweit es sich um
Biokraftstoffe für die Luftfahrt nach Artikel 3 Nummer 7
Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2405
handelt,“ eingefügt.
5. u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
6. In § 42 Absatz 2 wird nach der Angabe „§ 37a
Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes“
die Angabe „und der Verpflichtung nach Artikel 4
in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EU)
2023/2405, soweit es sich um Biokraftstoffe für
die Luftfahrt nach Artikel 3 Nummer 7 Buchstabe
b der Verordnung (EU) 2023/2405 handelt,“
eingefügt.
6. u n v e r ä n d e r t
Artikel 6 Artikel 6
Inkrafttreten Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am
zweiten Tag nach der Verkündung in Kraft. In
Artikel 1 tritt Nummer 10 und in Nummer 14 tritt der
§ 37m des Bundes-Immissionsschutzgesetzes am Tag
nach der Verkündung in Kraft.
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am
zweiten Tag nach der Verkündung in Kraft. In Artikel 1
tritt Nummer 10 und in Nummer 14 tritt der § 37m des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes am Tag nach der
Verkündung in Kraft.
EU-Rechtsakte: u n v e r ä n d e r t
1. Verordnung (EG) 765/2008 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für
die Akkreditierung und Marktüberwachung im
Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur
Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates,
die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1020 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019
(ABl. L, 2019/169, 25.6.2019) geändert worden ist
1. u n v e r ä n d e r t
2. Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit
Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr
bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der
Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, die zuletzt durch die
Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 (ABl. L, 2019/170,
25.6.2019) geändert worden ist
2. u n v e r ä n d e r t
3. Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der
Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L
328 vom 21.12.2018, S. 82), die zuletzt durch die
Richtlinie (EU) 2024/1711 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 13. Juni 2024 (ABl. L, 2024/1711, 26.6.2024)
geändert worden ist
3. u n v e r ä n d e r t
4. Delegierte Verordnung (EU) 2019/807 der Kommission
vom 13. März 2019 zur Ergänzung der Richtlinie (EU)
2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates im
Hinblick auf die Bestimmung der Rohstoffe mit hohem
Risiko indirekter Landnutzungsänderungen, in deren Fall
eine wesentliche Ausdehnung der Produktionsflächen auf
Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand zu beobachten ist,
und die Zertifizierung von Biokraftstoffen, flüssigen Bio-
4. u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses
brennstoffen und Biomasse-Brennstoffen mit geringem
Risiko indirekter Landnutzungsänderungen (ABl. L 133
vom 21.5.2019, S. 1)
5. Durchführungsverordnung (EU) 2022/996 der
Kommission vom 14. Juni 2022 über Vorschriften für die
Überprüfung in Bezug auf die Nachhaltigkeitskriterien und die
Kriterien für Treibhausgaseinsparungen sowie die
Kriterien für ein geringes Risiko indirekter
Landnutzungsänderungen (ABl. L 168 vom 27.6.2022, S. 1), die zuletzt durch
die Durchführungsverordnung (EU) 2025/196 der
Kommission vom 3. Februar 2025 (ABl. L, 2025/196,
4.2.2025) geändert worden ist
5. u n v e r ä n d e r t
6. Durchführungsverordnung (EU) 2023/1640 der
Kommission vom 5. Juni 2023 über die Methode zur Bestimmung
des Anteils an Biokraftstoffen und Biogas für den
Verkehr, der sich aus der Verarbeitung von Biomasse in einem
einzigen Verfahren mit fossilen Kraftstoffen ergibt
(ABl. L, 2023/205, 18.8.2023)
6. u n v e r ä n d e r t
7. Verordnung (EU) 2023/1804 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 über den
Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe und
zur Aufhebung der Richtlinie 2014/94/EU (ABl. L 234
vom 22.9.2023, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte
Verordnung (EU) 2025/671 der Kommission vom 2. April
2025 (ABl. L, 2025/671, 18.6.2025) geändert worden ist
7. u n v e r ä n d e r t
8. Verordnung (EU) 2023/2405 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 zur
Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen für einen
nachhaltigen Luftverkehr (Initiative ReFuelEU Aviation)
(ABl. L, 2023/2405, 31.10.2023)
8. u n v e r ä n d e r t
Bericht der Abgeordneten Benedikt Büdenbender, Manuel Krauthausen, Daniel
Rinkert, Dr. Jan-Niclas Gesenhues und Violetta Bock
A. Allgemeiner Teil
I. Überweisung
Der Gesetzentwurf auf Drucksache 21/4083 wurde in der 59. Sitzung des Deutschen Bundestages am 26.
Februar 2026 zur federführenden Beratung an den Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare
Sicherheit und zur Mitberatung an den Ausschuss für Wirtschaft und Energie, den Ausschuss für Landwirtschaft,
Ernährung und Heimat sowie den Verkehrsausschuss überwiesen.
II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage
Die Treibhausgasminderungs-Quote (THG-Quote) verpflichtet Kraftstoffanbieter zur Reduktion ihrer
Treibhausgasemissionen. Nachhaltige Biokraftstoffe, strombasierte Kraftstoffe auf Basis von grünem Wasserstoff und der
direkte Einsatz von Strom in Straßenfahrzeugen mit Elektroantrieb können auf die Erfüllung der THG-Quote
angerechnet werden. Seit 2021 gelten verschärfte Vorgaben über die Verpflichtung zur Treibhausgasminderung
bis 2030, die auf der EU-Richtlinie RED II basieren. Die folgende EU-Richtlinie RED III (2023) erhöhte die
Anforderungen noch einmal deutlich: Der Mindestanteil erneuerbarer Energien wurde auf alle Verkehrsbereiche
ausgeweitet, Quoten für fortschrittliche Biokraftstoffe wurden angehoben und neue Pflichten für erneuerbare
Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs eingeführt. Für den Luftverkehr legt außerdem die EU-Verordnung
ReFuelEU Aviation eigene Vorgaben für nachhaltige Kraftstoffe fest. Die Mitgliedstaaten müssen deren Vollzug
sicherstellen und Sanktionsregeln definieren. Nach dem Bundes-Klimaschutzgesetz müssen bis zum Jahr 2045
die Treibhausgasemissionen so weit gemindert werden, dass Netto-Treibhausgasneutralität erreicht wird. Um
dieses Ziel zu erreichen, müssen auch im Kraftstoffbereich die Emissionen signifikant verringert werden. Langfristig
ist zur Zielerreichung ein vollständiger Umstieg auf erneuerbare Energien erforderlich. Der zukünftige Einsatz
erneuerbarer Kraftstoffe ist nur vertretbar und trägt nur dann wirksam und zuverlässig zur Zielerreichung bei,
wenn zusätzliche Maßnahmen zur Betrugsprävention ergriffen werden, insbesondere, dass Vor-Ort-Kontrollen
bei den Herstellern möglich sind. Aktuelle europarechtliche Änderungen machen außerdem Anpassungen bei der
Zertifizierung erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs erforderlich.
Zur Umsetzung der RED III und zur Erreichung der Klimaschutzziele im Verkehrssektor wird die THG-Quote
ambitioniert fortgeschrieben. Mit dem Gesetzentwurf werden hierfür insbesondere folgende Maßnahmen
getroffen:
• Die verpflichtende prozentuale Minderung der Treibhausgasemissionen bei Kraftstoffen wird bis zum Jahr
2040 fortgeschrieben und steigt schrittweise auf 59 Prozent. Dies entspricht einem Anteil an erneuerbaren
Energien am Gesamtenergieverbrauch von rund 62 Prozent gemäß der Berechnungsmethode der RED III.
• Es wird eine allgemeine Quote für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs über den
Anwendungsbereich der THG-Quote eingeführt.
• Die Quote für fortschrittliche Biokraftstoffe wird angehoben, die Doppelanrechnung entfällt.
• Erneuerbare Kraftstoffe sind nur noch anrechenbar, wenn Vor-Ort-Kontrollen durch staatliche Kontrolleure
möglich sind.
• Die Anrechnung von Biokraftstoffen aus Reststoffen der Palmölproduktion auf die THG-Quote wird
beendet.
III. Öffentliche Anhörung
Der Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit hat in seiner 26. Sitzung am
4. März 2026 eine öffentliche Anhörung zu dem Gesetzentwurf auf Drucksache 21/4083 durchgeführt.
Hierzu hat der Ausschuss folgende Sachverständige eingeladen:
Elmar Baumann
Verband der Deutschen Biokraftstoffindustrie (VDB)
Ralf Diemer
eFuel Alliance
Dr. Alexander Struck
BAYERNOIL Raffineriegesellschaft mbH
Dr. Matthias Hornsteiner
Gesellschaft für FORTSCHRITT in FREIHEIT e. V.
Holger Becker
Gesellschaft für FORTSCHRITT in FREIHEIT e. V.
Caroline Tiefenbach
Deutsche Umwelthilfe e.V. (DUH)
Sascha Wüstenhöfer
Shell Deutschland GmbH
Nikolas von Wysiecki
Naturschutzbund Deutschland e. V. (NABU)
Benedikt Heyl
Transport & Environment (T&E) Deutschland gGmbH
Die Ergebnisse sind in die Beratungen des Ausschusses eingeflossen. Die schriftlichen Stellungnahmen der
geladenen Sachverständigen (Ausschussdrucksachen 21(16)107-A bis 21(16)107-H) sowie das Wortprotokoll der
Anhörung werden der Öffentlichkeit über das Internet zugänglich gemacht.
IV. Gutachtliche Stellungnahme des Parlamentarischen Beirats für nachhaltige Entwicklung
und Zukunftsfragen
Im Rahmen seines Auftrags zur Überprüfung von Gesetzentwürfen und Verordnungen der Bundesregierung auf
Vereinbarkeit mit der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie hat sich der Parlamentarische Beirat für nachhaltige
Entwicklung und Zukunftsfragen gemäß Einsetzungsantrag (BT-Drs. 21/571) in seiner 11. Sitzung am 28. Januar
2026 mit dem Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote
(BR- Drs. 778/25) befasst.
In der Begründung des Gesetzentwurfs wurden zur Nachhaltigkeit folgende Aussagen getroffen:
„Um die Umweltverträglichkeit von Biokraftstoffen und erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs zu
gewährleisten, wurden in der EU-Richtlinie zur Förderung der Nutzung erneuerbarer Energien (EU) 2018/2001
verbindliche Vorgaben an die Herstellung und Nachhaltigkeitskriterien für Biokraftstoffe festgelegt und durch die
Biokraftstoffnachhaltigkeitsverordnung und die Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und
mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote (37. BImSchV) umgesetzt. Danach gelten
Biokraftstoffe und erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs nur dann als nachhaltig hergestellt, wenn sie – unter
Einbeziehung der gesamten Herstellungs- und Lieferkette – eine bestimmte Mindestmenge an Treibhausgasen
gegenüber fossilen Kraftstoffen einsparen. Für Biokraftstoffe dürfen beim Anbau der Pflanzen für die
Biokraftstoffherstellung keine Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand oder Flächen mit hohem Naturschutzwert zerstört
werden. Nur Biokraftstoffe und erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs, die diese Bedingungen
erfüllen, können auf die Treibhausgasquote angerechnet werden.“
Bewertung durch den Parlamentarischen Beirat für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen:
Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen stellt fest, dass die Bundesregierung
in der Begründung des Gesetzentwurfs zum Zweiten Gesetz zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-
Quote keine Aussagen dazu getroffen hat, ob und wenn ja, welche Nachhaltigkeitsziele betroffen sind.
Nach Auffassung des Parlamentarischen Beirats für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen sind folgende
Nachhaltigkeitsziele betroffen:
• Nachhaltigkeitsziel 7 (SDG 7): „Zugang zu bezahlbarer, verlässlicher, nachhaltiger und moderner Energie für
alle sichern“,
• Nachhaltigkeitsziel 13 (SDG 13): „Umgehend Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels und seiner
Auswirkungen ergreifen“.
Es werden auch folgende Leitprinzipien einer nachhaltigen Entwicklung der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie
verfolgt:
• „(1) Nachhaltige Entwicklung als Leitprinzip konsequent in allen Bereichen und bei allen Entscheidungen
anwenden“,
• „(3) Natürliche Lebensgrundlagen erhalten“,
• „(4) Nachhaltiges Wirtschaften stärken“.
Obwohl die Aussagen zu den Nachhaltigkeitsaspekten in der Gesetzbegründung nicht auf die konkreten
Nachhaltigkeitsziele eingehen, wird von einer Prüfbitte abgesehen, weil sich aus den getroffenen Aussagen zumindest ein
Bezug zu den Nachhaltigkeitszielen ableiten lässt.
Eine Prüfbitte ist daher nicht erforderlich.
V. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse
Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie hat in seiner 32. Sitzung am 22. April 2026 mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und
Die Linke empfohlen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/4083 in geänderter Fassung anzunehmen.
Der Ausschuss für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat hat in seiner 23. Sitzung am 22. April 2026 mit
den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN und Die Linke empfohlen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/4083 in geänderter Fassung
anzunehmen.
Der Verkehrsausschuss hat in seiner 30. Sitzung am 22. April 2026 mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke
empfohlen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/4083 in geänderter Fassung anzunehmen.
VI. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss
Der Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit hat den Gesetzentwurf auf
Drucksache 21/4083 in seiner 34. Sitzung am 22. April 2026 abschließend behandelt.
Die Fraktion der CDU/CSU erklärte einleitend, dass mit der Weiterentwicklung der
Treibhausgasminderungsquote langfristige und verlässliche Rahmenbedingungen geschaffen würden. Dies sei entscheidend für
Investitionen, Wertschöpfung, Klimaschutz und die Marktstabilität. Bislang habe es im Bereich der konventionellen
Biokraftstoffe eine Deckung von 4,4 Prozent gegolten. Die Oberquote werde bis 2032 auf 5,8 Prozent erhöht, das
zugleich das europäisch zulässige Maximum sei. Dies stelle einen wichtigen Beitrag zur Marktstabilisierung dar
und gebe insbesondere der Landwirtschaft und der heimischen Produktion Planungssicherheit und die dringend
benötigten Absatzmöglichkeiten. Biokraftstoffe seien zudem eine preiswerte Anrechnungsoption und sofort
verfügbar. Die Doppelanrechnung für fortschrittliche Biokraftstoffe werde abgeschafft. Dies senke Betrugspotenzial
und verdoppele den Absatz. Künftig sollten bereits im Ursprungsland subventionierte Kraftstoffe von der
Anrechnung auf die deutsche THG-Quote ausgeschlossen werden. Mit dem Entschließungsantrag der
koalitionstragenden Fraktionen und in Abstimmung mit dem Bundeswirtschaftsministerium werde der biogene Wasserstoff bei
der RED-III-Ums
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
- authored ← Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit
- authored ← Benedikt Büdenbender (Berichterstattung)
- authored ← Daniel Rinkert (Berichterstattung)
- authored ← Jan-Niclas Gesenhues (Berichterstattung)
- authored ← Manuel Krauthausen (Berichterstattung)
- authored ← Violetta Bock (Berichterstattung)
- part_of_vorgang → Zweites Gesetz zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote (Beschlussempfehlung und Bericht)