Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (Änderungsantrag zu Drs. 21/3505, 21/4979)
Text
Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (Änderungsantrag zu Drs. 21/3505, 21/4979)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/4986
21. Wahlperiode 25.03.2026
Änderungsantrag
der Abgeordneten Swantje Henrike Michaelsen, Victoria Broßart, Tarek Al-Wazir,
Matthias Gastel, Karoline Otte, Julia Schneider, Hanna Steinmüller und der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung
– Drucksachen 21/3505, 21/4979 –
Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Der Bundestag wolle beschließen:
Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb wird durch den folgenden
Doppelbuchstaben bb ersetzt:
‚bb) In Satz 3 wird die Angabe „Bewohner“ durch die Angabe „Inhaber der
Parkberechtigung“ ersetzt und wird vor der Angabe „angemessen“ die Angabe
„sowie soziale Kriterien“ einfügt.‘
Berlin, den 24. März 2026
Katharina Dröge, Britta Haßelmann und Fraktion
Begründung
Durch die Änderung wird die Ermächtigung der Landesregierungen dahingehend erweitert, dass beim Erlass der
Gebührenordnungen für Bewohnerparkausweise auch soziale Kriterien berücksichtigt werden dürfen. Hierfür
bedarf es einer gesetzlichen Grundlage (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 13. Juni 2023 – 9 CN 2.22).
Künftig kann bei der Höhe der Gebühren beispielsweise das Einkommen berücksichtigt werden, um soziale
Härten zu vermeiden. Eine übermäßige Belastung der Verwaltungen steht dabei nicht zu befürchten. Zum einen stellt
die Berücksichtigung sozialer Kriterien keine Pflicht, sondern eine bloße Möglichkeit dar. Zum anderen lässt sich
die Prüfung der entsprechenden Voraussetzungen aufwandsarm ausgestalten, etwa durch eine Anknüpfung an
bestehende Nachweise wie einen Sozialpass.
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ISSN 0722-8333
Relationen
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