Entwurf eines Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (Änderungsantrag zu Drs. 21/3541, 21/4087, 21/4522)
Text
Entwurf eines Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (Änderungsantrag zu Drs. 21/3541, 21/4087, 21/4522)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/4525
21. Wahlperiode 04.03.2026
Änderungsantrag
der Abgeordneten Jan Feser, René Springer, Gerrit Huy, Hans-Jürgen Goßner,
Peter Bohnhof, Ulrike Schielke-Ziesing, Lukas Rehm, Robert Teske, Thomas
Stephan, Carsten Becker, Joachim Bloch, Kay Gottschalk, Udo Theodor
Hemmelgarn, Dr. Malte Kaufmann, Rocco Kever, Heinrich Koch, Manfred Schiller,
Dr. Paul Schmidt, Bernd Schuhmann, Jörg Zirwes und der Fraktion der AfD
zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung
– Drucksachen 21/3541, 21/4087, 21/4522 –
Entwurf eines Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches
Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
Der Bundestag wolle beschließen:
Nummer 1 wird wie folgt geändert:
1. Nach Buchstabe b werden die folgenden Buchstaben c und d eingefügt:
„c) In Nummer 5 wird § 3a Absatz 2 gestrichen.
d) Nach Nummer 7 wird die folgende Nummer 7a eingefügt:
‚7a. § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe vor Buchstabe a wird durch die Angabe
„volljährige erwerbsfähige Leistungsberechtigte, welche
Angehörige eines Drittstaats oder eines ausländischen EU-Staats
sind, soweit diese“ eingefügt.
b) Buchstabe a wird durch den folgenden Buchstaben a
ersetzt:
„a) nicht nachweislich im Rahmen eines legalen
Aufenthaltes in Deutschland in der Dauer von mindestens
zehn Jahren im Falle der Angehörigkeit zu einem
Drittstaat und von fünf Jahren im Falle der
Angehörigkeit zu einem ausländischen EU-Staat einer
existenzsichernden und sozialversicherungspflichtigen
Erwerbstätigkeit nachgegangen sind,“.
c) Buchstabe b wird durch den folgenden Buchstaben b
ersetzt:
„b) keine berufsbefähigenden Deutschkenntnisse auf
dem Niveau von mindestens B2 vorweisen und“.
d) Nach Buchstabe b wird der folgende Buchstabe c eingefügt:
„c) im Falle von Drittstaatsangehörigen über keinen
unbefristeten Aufenthaltstitel verfügen, wobei
Ausländer aus Drittstaaten überdies auch einen unbefristeten
Aufenthaltstitel in Form einer
Niederlassungserlaubnis nachweisen müssen;“.‘
2. Die bisherigen Buchstaben c und d werden zu den Buchstaben e und f.
3. Der bisherige Buchstabe e wird durch die folgenden Buchstaben g und h
ersetzt:
‚g) In Nummer 20 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb wird nach § 22
Absatz 1 Satz 7 der folgende Satz eingefügt:
„Zwölf Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes verkürzt sich die
Karenzzeit von zwölf auf neun Monate, 24 Monate nach Inkrafttreten
dieses Gesetzes verkürzt sich die Karenzzeit von neun auf sechs
Monate und 36 Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes verkürzt sich
die Karenzzeit von sechs auf drei Monate.“
h) Nummer 26 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a wird in Absatz 1 Satz 2 die Angabe „oder sich
nachträglich ernsthaft und nachhaltig dazu bereit erklären, diesen
künftig nachzukommen“ gestrichen.
bb) In Buchstabe b werden in Absatz 2 die Sätze 2 und 3 durch die
folgenden Sätze ersetzt:
„Sind den Grundsicherungsträgern (Arbeitsagenturen und
Jobcenter) Anhaltspunkte dafür bekannt, dass ein erwerbsfähiger
Leistungsberechtigter aufgrund einer geistigen oder körperlichen
Erkrankung seine Mitwirkungspflichten verletzt und deswegen
weniger als drei Stunden täglich erwerbsfähig sein könnte,
veranlasst die Agentur für Arbeit eine sozialmedizinische
Untersuchung des betreffenden Leistungsberechtigten durch den
Ärztlichen Dienst der Bundesagentur für Arbeit. Wird in der
sozialmedizinischen Untersuchung festgestellt, dass der bislang als
erwerbsfähig eingestufte Leistungsempfänger weniger als drei
Stunden täglich erwerbstätig sein kann, wird der betreffende
Leistungsempfänger in das System der Sozialhilfe nach dem SGB XII
überführt. Die sozialmedizinische Untersuchung eines
Bedürftigen, der im Wege des Verfahrens nach Satz 1 und 2 aus dem
Leistungsbezug nach dem SGB XII überführt worden ist, ist
turnusmäßig im Abstand von einem Jahr zu wiederholen. Wird im Zuge
einer Untersuchung nach Satz 4 eine Wiederherstellung der
Erwerbsfähigkeit des betroffenen Leistungsempfängers festgestellt,
ist dieser in den Leistungsbezug nach dem SGB II
zurückzuüberführen.“ ‘
4. Die bisherigen Buchstaben f bis m werden zu den Buchstaben i bis p.
Berlin, den 3. März 2026
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Begründung
Die geplante Einführung eines Grundsicherungsgeldes durch die Bundesregierung wird die Hauptmängel des
derzeitigen Bürgergeld-Systems nach dem SGB II nicht beheben: Ende August 2025 versprach Bundeskanzler
Friedrich Merz, die SGB-II-Ausgaben um fünf Milliarden Euro jährlich zu senken.1 Dazu wird es unter
Zugrundelegung des Gesetzentwurf der Bundesregierung jedoch nicht kommen: Lediglich 136 Millionen Euro sollen
nunmehr durch die Reform von 2026 bis 2029 gespart werden.2 Die versprochene Kostensenkung ist aus den
folgenden Gründen nicht realisierbar: Erstens: Die Reform trifft keine Regelung zum Leistungsausschluss von
Ausländern, welche im September 2025 insgesamt 46,9 Prozent aller Bürgergeldempfänger ausmachten.3 Zweitens: Die
Wiedereinführung des Vermittlungsvorrangs wird nicht konsequent umgesetzt werden. Drittens: Bei der
Verhängung von Sanktionen in Form von Leistungsminderungen sowie bei der Vermögensanrechnung sollen weiterhin
zahlreiche Ausnahmetatbestände bestehen.
Mit dem vorliegenden Änderungsantrag werden diese Missstände adressiert und behoben. Ziel ist es, für den
Steuerzahler erhebliche Einsparungen im SGB II zu ermöglichen, die weit über die Versprechungen des
Bundeskanzlers im Sommer 2025 hinausgehen. Es soll eine aktivierende Grundsicherung etabliert werden, durch welche
erwerbsfähige Leistungsempfänger wieder konsequent in Arbeit vermittelt werden und das verfassungsrechtliche
Sozialstaatsprinzip (Artikel 20 GG) wieder Geltung erlangt.
Zu Nummer 1 (Artikel 1 – Änderung des SGB II)
Zu Buchstabe c – neu – (§ 3a)
Ziel der Wiedereinführung des Vermittlungsvorrangs ist es, erwerbsfähige Leistungsempfänger nicht vorrangig
über Eingliederungsmaßnahmen zu qualifizieren, sondern diese zuvörderst direkt in Arbeit zu vermitteln. Der
Gesetzentwurf der Bundesregierung nimmt hiervon jedoch Existenzgründungen und solche Fälle aus, in denen
Eingliederungsmaßnahmen erfolgversprechender erscheinen als eine direkte Vermittlung in Arbeit.
Diese Ausnahmetatbestände sind angesichts der hohen Zahlen erwerbsfähiger Leistungsberechtigter im SGB II,
im September 2025 waren es 3.848.957 Personen,4 nicht zielführend, da Maßnahmen zur beruflichen
Eingliederung in der Vergangenheit durch hohe Kosten und Ineffizienz aufgefallen sind: 2024 kosteten diese Maßnahmen
insgesamt 1,2 Milliarden Euro, allerdings konnten nur 27,1 Prozent aller Teilnehmer sechs Monate nach Besuch
der Maßnahme in Arbeit vermittelt werden.5 Durch den Änderungsantrag werden diese Ausnahmetatbestände
gestrichen, weil es angesichts dieser hohen Kosten und niedrigen Effizienz dem Steuerzahler gegenüber nicht
vermittelbar ist, dieses System weiterzuführen. So wird eine positive Lenkungswirkung entfaltet, die erwerbsfähige
Leistungsempfänger zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung motiviert.
1 ZDF, Merz will fünf Milliarden bei Bürgergeld sparen, 2. September 2025, www.zdfheute.de/politik/deutschland/sozialstaat-merz-buergergeld-sp
aren-100.html
2 www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetze/Regierungsentwuerfe/reg-13-gesetz-zur-aenderung-zweiten-buch-sozialgesetzbuch.pdf?__
blob =publicationFile&v=2#page=6
3 Bundesagentur für Arbeit, Migrationsmonitor. Stand Dezember 2025, Tabelle 1.1, https://statistik.arbeitsagentur.de/SiteGlobals/Forms/Suche/Einzel
heftsuche_Formular.html?nn=25122&topic_f=migrationsmonitor
4 Bundesagentur für Arbeit, Migrationsmonitor. Stand Dezember 2025, Tabelle 1.2, https://statistik.arbeitsagentur.de/SiteGlobals/Forms/Suche/Einzel
heftsuche_Formular.html?nn=25122&topic_f=migrationsmonitor
5 Bild, Coaching-Kurse für Bürgergeld-Empfänger verpuffen, 18. November 2025, www.bild.de/politik/inland/buergergeld-debakel-nach-
coachingkursen-findet-nur-jeder-vierte-einen-job-691c7a4915479c9d7f9a0377
Zu Buchstabe d – neu – (§ 7)
Der Gesetzentwurf sieht keine Lösung für die Überrepräsentation von Ausländern unter den SGB-Empfängern
vor. So machten Ausländer im September 2025 insgesamt 46,9 Prozent der Bürgergeldempfänger aus.6 Im
gleichen Monat lag die SGB-II-Quote von Ausländern bei 19,5 Prozent und bei Deutschen bei 5,2 Prozent. Demnach
befinden sich Ausländer fast viermal häufiger im Bürgergeldbezug als Deutsche. Ausländer aus den Asyl-8-
Herkunftsstaaten wiesen im September 2025 eine durchschnittliche SGB-II-Quote von 41,3 Prozent auf, bei
Ukrainern befanden sich 53,8 Prozent im SGB-II-Bezug.7
Um dieser Zweckentfremdung des SGB II entgegenzuwirken, wird der Zugang zu Leistungen nach dem SGB II
für volljährige erwerbsfähige Ausländer künftig verhältnismäßig eingeschränkt. Ziel ist es, den Bundeshaushalt
zu entlasten und der unkontrollierten Einwanderung in das deutsche Sozialsystem entgegenzuwirken. Gleichzeitig
soll gegenüber der betroffenen Personengruppe ein positiver Anreiz zur Aufnahme oder Ausweitung einer
Erwerbstätigkeit geschaffen werden. Der Leistungsausschluss gilt auch für Anträge auf „aufstockende“ Leistungen.
Zur Umsetzung soll der bislang in § 7 Absatz 1 Satz 2 SGB II geregelte „Leistungsausschluss“ neu geregelt
werden. Nur wenn eine tatsächliche, dauerhafte und verfestigte Verbindung zum deutschen Arbeitsmarkt als
Arbeitnehmer – nachgewiesen durch eine mindestens fünf- bzw. zehnjährige existenzsichernde Tätigkeit – besteht,
ist der Zugang zum SGB II eröffnet. Von einer existenzsichernden Tätigkeit kann dabei nur ausgegangen werden,
wenn durchschnittlich ein Einkommen oberhalb des sozialhilferechtlichen Existenzminimums für eine Person
erzielt wurde und existenzsichernde Sozialleistungen über die gesamte Dauer der Erwerbstätigkeit nicht bezogen
wurden. Entsprechendes gilt für selbständige und gewerbliche Tätigkeiten – missbräuchliche Gestaltungen sind
auszuschließen.
Darüber hinaus werden als Zugangsvoraussetzung für den SGB II-Bezug Deutschkenntnisse auf dem Niveau B28
gefordert. Diese müssen durch ein Zertifikat und auch praktisch nachgewiesen werden. Das Sprachniveau B2 ist
ein fortgeschrittenes Niveau, das eine gute Beherrschung der deutschen Sprache voraussetzt. Es wird als
„selbstständige Sprachverwendung“ bezeichnet und ermöglicht die Kommunikation in einer Vielzahl von Situationen
wie auch im beruflichen Kontext. Eine nachhaltige Vermittlung in den ersten Arbeitsmarkt gelingt den Jobcentern
in der Regel nur, wenn eine „selbstständige Sprachverwendung“ vorliegt.
Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bleiben vom Leistungsbezug nach dem SGB II
weiterhin ausgeschlossen. Ausländer aus Drittstaaten benötigen für den Zugang zum Rechtskreis des SGB II zudem
einen unbefristeten Aufenthaltstitel in Form einer Niederlassungserlaubnis.
Mit der Verengung der Zugangsvoraussetzungen wird u. a. ein SGB-II-Zugang über kurzzeitig ausgeübte
„Minijobs“ ausgeschlossen; einem Missbrauch der EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit wird damit zugleich ein Riegel
vorgeschoben. Überdies wird ein schneller Rechtskreiswechsel von Einwanderern, die zuvor
Asylbewerberleistungen oder sogenannte „Analogleistungen“ bezogen haben, verhindert. Auch ein Sofort-Zugang zum SGB II,
wie er derzeit z. B. Flüchtlingen mit ukrainischer Staatsangehörigkeit gewährt wird, ist dann ausgeschlossen.
Durch die Zugangsbeschränkung zum SGB II wird die EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit bzw.
Niederlassungsfreiheit nicht eingeschränkt, da sich die Freizügigkeitsregelungen gerade nicht auf den Bezug von steuerfinanzierten
Sozialleistungen beziehen. Die Zugangsbeschränkung hat keine Auswirkungen auf den Bezug von
Versicherungsleistungen wie Arbeitslosengeld I, Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung, Verletztengeld der
gesetzlichen Unfallversicherung etc. Für voll integrierte Ausländer, die bereits seit fünf bzw. zehn Jahren in
Deutschland arbeiten, ändert sich auch beim Zugang zum SGB II nichts.
Die Zugangsbeschränkung zum SGB II – einer rein steuerfinanzierten Sozialleistung, die als zeitlich begrenzte
Nothilfe für Arbeitsuchende konzipiert ist – stellt keine unzulässige Diskriminierung von Ausländern dar. Der
deutsche Gesetzgeber ist grundsätzlich frei, den Zugang zu Grundsicherungsleistungen zu beschränken. Das
Bundesverfassungsgericht erklärte zum Beispiel den Ausschluss von Ausländern bei Fehlen einer Aufenthaltserlaub-
6 Bundesagentur für Arbeit, Migrationsmonitor. Stand Dezember 2025, Tabelle 1.1, https://statistik.arbeitsagentur.de/SiteGlobals/Forms/Su
che/Einzelheftsuche_Formular.html?nn=25122&topic_f=migrationsmonitor
7 Bundesagentur für Arbeit, Migrationsmonitor. Stand Dezember 2025, Tabelle 1.3, https://statistik.arbeitsagentur.de/SiteGlobals/Forms/Su
che/Einzelheftsuche_Formular.html?nn=25122&topic_f=migrationsmonitor
8 Vgl. Sprachniveau-Stufe B2 – Selbstständige Sprachverwendung, www.europaeischer-referenzrahmen.de/
nis von den Leistungen des SGB II für verfassungskonform.9 Die Anknüpfung an das Fehlen der deutschen
Staatsangehörigkeit ist ein zulässiges Kriterium und ist angesichts der konkreten Ausgestaltung auch verhältnismäßig.
Die sich für die betroffenen Ausländer ergebenden Handlungsalternativen lauten: Verbleib im System der
Asylbewerberleistungen nach dem Prinzip „Brot, Bett und Seife“, Leben von Ersparnissen, Aufnahme einer
existenzsichernden Erwerbstätigkeit oder Rückkehr ins Heimatland – und sind in der Regel realisierbar und zumutbar.
Eine Herabsetzung der Menschenwürde des Ausländers etwa – wie von politisch interessierter Seite oft behauptet
– ist damit erkennbar nicht verbunden.
Der vorliegende Antrag enthält konkrete Vorschläge für den Personenkreis der volljährigen erwerbsfähigen
Ausländer. Im Gesetzgebungsverfahren sind auch für minderjährige Ausländer entsprechende Regelungen zu treffen.
Dabei sind die besonderen Bedürfnisse von Kindern zu berücksichtigen.
Gleichwohl ist die bisherige Praxis bei EU-Ausländern, die bisher allein aufgrund der Schulpflicht ihrer Kinder
neben dem Aufenthaltsrecht gleichzeitig einen Anspruch auf deutsche Grundsicherungsleistungen erhalten
haben, zu beenden. Der Schulbesuch der Kinder kann auch im EU-Herkunftsland realisiert werden, ein Umzug ist
ihnen grundsätzlich zumutbar.
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe g – neu – (§ 22)
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht die Fortzahlung von Kosten der Unterkunft, die bis um das 1,5-
Fache über der Angemessenheitsgrenze liegen, über eine zwölfmonatige Karenzzeit ab Zeitpunkt der
Antragsstellung vor. Selbst vor dem Hintergrund des besonders in Großstädten angespannten Wohnungsmarktes ist die
Anwendung einer zwölfmonatigen Karenzzeit nicht zu rechtfertigen. Der Steuerzahler wird durch diese
unangemessen hohen Kosten über einen unangemessen langen Zeitraum belastet, obwohl der arbeitssuchende
Leistungsempfänger ausreichend Zeit für die Suche nach einer angemessenen Wohnung hat. Durch den Änderungsantrag
reduziert sich die Karenzzeit daher innerhalb von drei Jahren von zwölf auf neun, sechs und schließlich drei
Monate.
Zu Buchstabe h – neu – (§ 31a)
Zu Doppelbuchstabe aa (Absatz 1 Satz 2)
Die geplante Ausgestaltung des SGB II in Form des Grundsicherungsgeld ermöglicht es Leistungsberechtigten,
Sanktionen allein durch nachträgliche Erklärungen einer beabsichtigten Verhaltensänderung oder durch formale
Mitwirkungszusagen abzuwenden, ohne dass eine tatsächliche und nachhaltige Pflichtenerfüllung überprüfbar
sichergestellt wird. Zur Schließung dieses Regelungsdefizits bedarf es klarer gesetzlicher Vorgaben, wonach die
Abwendung oder Aufhebung einer Sanktion an objektiv überprüfbare, tatsächliche Verhaltensänderungen sowie
an eine nachweisbare und fortgesetzte Mitwirkung zu knüpfen ist. Reine Absichtserklärungen oder kurzfristige
Reaktionen dürfen hierfür nicht ausreichen.
Zu Doppelbuchstabe bb (Absatz 2 Satz 2 und 3)
Die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II ist eine staatliche Sozialleistung für arbeitssuchende
Menschen. Sie soll Menschen helfen, die aus eigener Kraft nicht in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt zu
decken.10 Die Überwindung von Hilfebedürftigkeit durch die Aufnahme einer ungeförderten Beschäftigung war bis
zur Einführung des Bürgergeldes ein maßgebliches Ziel der Grundsicherung für Arbeitsuchende.11 Mit der
Einführung des Bürgergeldes zum 1. Januar 2023 ist der sogenannte Vermittlungsvorrang aus dem SGB II gestrichen
worden, was sich vor dem Hintergrund eines branchenübergreifenden Fach- und Arbeitskräftemangels als
kontraproduktiv erweist. Die geplante Bürgergeldreform der Bundesregierung durch Einführung eines
Grundsicherungsgeldes zielt zwar auf die Wiedereinführung des Vermittlungsvorrangs ab, schränkt diesen jedoch in solchen
Fällen ein, wo eine Leistung zur Eingliederung in Arbeit im Einzelfall „erfolgversprechender“ erscheint.12 Gegen
die Annahme, dass der Vermittlung in Arbeit gegenüber Leistungen zur Eingliederung ein konsequenter Vorrang
9 Bundesverfassungsgericht, – 1 BvL 4/16, www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2019/12/lk20191204_1bvl000416.html
10 www.arbeitsagentur.de/lexikon/grundsicherung
11 www.econstor.eu/bitstream/10419/247220/1/sn0521.pdf
12 Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer
Gesetze, S. 10, www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetze/Regierungsentwuerfe/reg-13-gesetz-zur-aenderung-zweiten-buch-sozialge
setzbuch.pdf?__blob=publicationFile&v=2#page=10
eingeräumt werden soll, spricht auch der Haushaltsplan der Bundesregierung: Von 2026 bis 2029 sollen insgesamt
nur 136 Millionen Euro im SGB II eingespart werden. Die Bundesagentur für Arbeit, die maßgeblich Leistungen
zur Eingliederung durchführt, verzeichnet in dem Zeitraum dagegen Mehrausgaben von insgesamt 262 Millionen
Euro.13
Die hohe Zahl gesundheitlich eingeschränkter Leistungsberechtigter im SGB II erweist sich vor dem Hintergrund
des Vermittlungsvorrangs als kategoriales und operatives Steuerungsproblem. So ist es aus Sicht der Antragsteller
nicht sinnvoll, SGB-II-Empfänger, die anhaltend krank oder anderweitig dauerhaft vermittlungsgehemmt, also
faktisch nicht erwerbsfähig sind, durch einen Verbleib im Bezug von SGB-II-Leistungen länger so zu behandeln,
als seien sie erwerbsfähig. Die faktisch nicht erwerbsfähigen SGB-II-Leistungsberechtigten sind daher in das
passgenauere System der Sozialhilfe nach dem SGB XII zu integrieren. Dies wird auch eine Bereinigung der
Arbeitslosenstatistik hinsichtlich des tatsächlich erwerbsfähigen Personenkreises im SGB II zur Folge haben.
Voraussetzung für die überführende Integration ins SGB XII ist ein sozialmedizinisches Gutachten des
Berufspsychologischen Services bzw. des Ärztlichen Dienstes der Bundesagentur für Arbeit. Die Bundesagentur für Arbeit
wird zur Erfüllung dieser Aufgabe den Personalbestand beider Dienste erheblich ausweiten müssen. Ferner wird
hierbei zwischen Personen, die „grundsätzlich nicht erwerbsfähig“ und Personen, die „potenziell erwerbsfähig“
sind, unterschieden. Die Einteilung in besagte Klientengruppen erfolgt in enger Abstimmung mit den ehemaligen
SGB-II-Empfängern, wobei im Sinne einer strukturellen Flexibilität ein unkomplizierter Wechsel zwischen dem
jeweiligen Status je nach gesundheitlicher Situation, individueller Leistungsfähigkeit und Lebenslage
gewährleistet wird.
13 Ebd., S. 47.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
Relationen
- authored ← Bernd Schuhmann (Änderungsantrag)
- authored ← Carsten Becker (Änderungsantrag)
- authored ← Fraktion der AfD
- authored ← Gerrit Huy (Änderungsantrag)
- authored ← Hans-Jürgen Goßner (Änderungsantrag)
- authored ← Heinrich Koch (Änderungsantrag)
- authored ← Jan Feser (Änderungsantrag)
- authored ← Joachim Bloch (Änderungsantrag)
- authored ← Jörg Zirwes (Änderungsantrag)
- authored ← Kay Gottschalk (Änderungsantrag)
- authored ← Lukas Rehm (Änderungsantrag)
- authored ← Malte Kaufmann (Änderungsantrag)
- authored ← Manfred Schiller (Änderungsantrag)
- authored ← Paul Schmidt (Änderungsantrag)
- authored ← Peter Bohnhof (Änderungsantrag)
- authored ← René Springer (Änderungsantrag)
- authored ← Robert Teske (Änderungsantrag)
- authored ← Rocco Kever (Änderungsantrag)
- authored ← Thomas Stephan (Änderungsantrag)
- authored ← Udo Theodor Hemmelgarn (Änderungsantrag)
- authored ← Ulrike Schielke-Ziesing (Änderungsantrag)
- part_of_vorgang → Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (Änderungsantrag)