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Entwurf eines Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (Änderungsantrag zu Drs. 21/3541, 21/4087, 21/4522)

dip / drucksache 04.03.2026 · WP 21 · 21/4525 · Änderungsantrag · Original ↗

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Entwurf eines Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (Änderungsantrag zu Drs. 21/3541, 21/4087, 21/4522) Deutscher Bundestag Drucksache 21/4525 21. Wahlperiode 04.03.2026 Änderungsantrag der Abgeordneten Jan Feser, René Springer, Gerrit Huy, Hans-Jürgen Goßner, Peter Bohnhof, Ulrike Schielke-Ziesing, Lukas Rehm, Robert Teske, Thomas Stephan, Carsten Becker, Joachim Bloch, Kay Gottschalk, Udo Theodor Hemmelgarn, Dr. Malte Kaufmann, Rocco Kever, Heinrich Koch, Manfred Schiller, Dr. Paul Schmidt, Bernd Schuhmann, Jörg Zirwes und der Fraktion der AfD zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung – Drucksachen 21/3541, 21/4087, 21/4522 – Entwurf eines Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze Der Bundestag wolle beschließen: Nummer 1 wird wie folgt geändert: 1. Nach Buchstabe b werden die folgenden Buchstaben c und d eingefügt: „c) In Nummer 5 wird § 3a Absatz 2 gestrichen. d) Nach Nummer 7 wird die folgende Nummer 7a eingefügt: ‚7a. § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt geändert: a) Die Angabe vor Buchstabe a wird durch die Angabe „volljährige erwerbsfähige Leistungsberechtigte, welche Angehörige eines Drittstaats oder eines ausländischen EU-Staats sind, soweit diese“ eingefügt. b) Buchstabe a wird durch den folgenden Buchstaben a ersetzt: „a) nicht nachweislich im Rahmen eines legalen Aufenthaltes in Deutschland in der Dauer von mindestens zehn Jahren im Falle der Angehörigkeit zu einem Drittstaat und von fünf Jahren im Falle der Angehörigkeit zu einem ausländischen EU-Staat einer existenzsichernden und sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgegangen sind,“. c) Buchstabe b wird durch den folgenden Buchstaben b ersetzt: „b) keine berufsbefähigenden Deutschkenntnisse auf dem Niveau von mindestens B2 vorweisen und“. d) Nach Buchstabe b wird der folgende Buchstabe c eingefügt: „c) im Falle von Drittstaatsangehörigen über keinen unbefristeten Aufenthaltstitel verfügen, wobei Ausländer aus Drittstaaten überdies auch einen unbefristeten Aufenthaltstitel in Form einer Niederlassungserlaubnis nachweisen müssen;“.‘ 2. Die bisherigen Buchstaben c und d werden zu den Buchstaben e und f. 3. Der bisherige Buchstabe e wird durch die folgenden Buchstaben g und h ersetzt: ‚g) In Nummer 20 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb wird nach § 22 Absatz 1 Satz 7 der folgende Satz eingefügt: „Zwölf Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes verkürzt sich die Karenzzeit von zwölf auf neun Monate, 24 Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes verkürzt sich die Karenzzeit von neun auf sechs Monate und 36 Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes verkürzt sich die Karenzzeit von sechs auf drei Monate.“ h) Nummer 26 wird wie folgt geändert: aa) In Buchstabe a wird in Absatz 1 Satz 2 die Angabe „oder sich nachträglich ernsthaft und nachhaltig dazu bereit erklären, diesen künftig nachzukommen“ gestrichen. bb) In Buchstabe b werden in Absatz 2 die Sätze 2 und 3 durch die folgenden Sätze ersetzt: „Sind den Grundsicherungsträgern (Arbeitsagenturen und Jobcenter) Anhaltspunkte dafür bekannt, dass ein erwerbsfähiger Leistungsberechtigter aufgrund einer geistigen oder körperlichen Erkrankung seine Mitwirkungspflichten verletzt und deswegen weniger als drei Stunden täglich erwerbsfähig sein könnte, veranlasst die Agentur für Arbeit eine sozialmedizinische Untersuchung des betreffenden Leistungsberechtigten durch den Ärztlichen Dienst der Bundesagentur für Arbeit. Wird in der sozialmedizinischen Untersuchung festgestellt, dass der bislang als erwerbsfähig eingestufte Leistungsempfänger weniger als drei Stunden täglich erwerbstätig sein kann, wird der betreffende Leistungsempfänger in das System der Sozialhilfe nach dem SGB XII überführt. Die sozialmedizinische Untersuchung eines Bedürftigen, der im Wege des Verfahrens nach Satz 1 und 2 aus dem Leistungsbezug nach dem SGB XII überführt worden ist, ist turnusmäßig im Abstand von einem Jahr zu wiederholen. Wird im Zuge einer Untersuchung nach Satz 4 eine Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit des betroffenen Leistungsempfängers festgestellt, ist dieser in den Leistungsbezug nach dem SGB II zurückzuüberführen.“ ‘ 4. Die bisherigen Buchstaben f bis m werden zu den Buchstaben i bis p. Berlin, den 3. März 2026 Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion Begründung Die geplante Einführung eines Grundsicherungsgeldes durch die Bundesregierung wird die Hauptmängel des derzeitigen Bürgergeld-Systems nach dem SGB II nicht beheben: Ende August 2025 versprach Bundeskanzler Friedrich Merz, die SGB-II-Ausgaben um fünf Milliarden Euro jährlich zu senken.1 Dazu wird es unter Zugrundelegung des Gesetzentwurf der Bundesregierung jedoch nicht kommen: Lediglich 136 Millionen Euro sollen nunmehr durch die Reform von 2026 bis 2029 gespart werden.2 Die versprochene Kostensenkung ist aus den folgenden Gründen nicht realisierbar: Erstens: Die Reform trifft keine Regelung zum Leistungsausschluss von Ausländern, welche im September 2025 insgesamt 46,9 Prozent aller Bürgergeldempfänger ausmachten.3 Zweitens: Die Wiedereinführung des Vermittlungsvorrangs wird nicht konsequent umgesetzt werden. Drittens: Bei der Verhängung von Sanktionen in Form von Leistungsminderungen sowie bei der Vermögensanrechnung sollen weiterhin zahlreiche Ausnahmetatbestände bestehen. Mit dem vorliegenden Änderungsantrag werden diese Missstände adressiert und behoben. Ziel ist es, für den Steuerzahler erhebliche Einsparungen im SGB II zu ermöglichen, die weit über die Versprechungen des Bundeskanzlers im Sommer 2025 hinausgehen. Es soll eine aktivierende Grundsicherung etabliert werden, durch welche erwerbsfähige Leistungsempfänger wieder konsequent in Arbeit vermittelt werden und das verfassungsrechtliche Sozialstaatsprinzip (Artikel 20 GG) wieder Geltung erlangt. Zu Nummer 1 (Artikel 1 – Änderung des SGB II) Zu Buchstabe c – neu – (§ 3a) Ziel der Wiedereinführung des Vermittlungsvorrangs ist es, erwerbsfähige Leistungsempfänger nicht vorrangig über Eingliederungsmaßnahmen zu qualifizieren, sondern diese zuvörderst direkt in Arbeit zu vermitteln. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung nimmt hiervon jedoch Existenzgründungen und solche Fälle aus, in denen Eingliederungsmaßnahmen erfolgversprechender erscheinen als eine direkte Vermittlung in Arbeit. Diese Ausnahmetatbestände sind angesichts der hohen Zahlen erwerbsfähiger Leistungsberechtigter im SGB II, im September 2025 waren es 3.848.957 Personen,4 nicht zielführend, da Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung in der Vergangenheit durch hohe Kosten und Ineffizienz aufgefallen sind: 2024 kosteten diese Maßnahmen insgesamt 1,2 Milliarden Euro, allerdings konnten nur 27,1 Prozent aller Teilnehmer sechs Monate nach Besuch der Maßnahme in Arbeit vermittelt werden.5 Durch den Änderungsantrag werden diese Ausnahmetatbestände gestrichen, weil es angesichts dieser hohen Kosten und niedrigen Effizienz dem Steuerzahler gegenüber nicht vermittelbar ist, dieses System weiterzuführen. So wird eine positive Lenkungswirkung entfaltet, die erwerbsfähige Leistungsempfänger zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung motiviert. 1 ZDF, Merz will fünf Milliarden bei Bürgergeld sparen, 2. September 2025, www.zdfheute.de/politik/deutschland/sozialstaat-merz-buergergeld-sp aren-100.html 2 www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetze/Regierungsentwuerfe/reg-13-gesetz-zur-aenderung-zweiten-buch-sozialgesetzbuch.pdf?__ blob =publicationFile&v=2#page=6 3 Bundesagentur für Arbeit, Migrationsmonitor. Stand Dezember 2025, Tabelle 1.1, https://statistik.arbeitsagentur.de/SiteGlobals/Forms/Suche/Einzel heftsuche_Formular.html?nn=25122&topic_f=migrationsmonitor 4 Bundesagentur für Arbeit, Migrationsmonitor. Stand Dezember 2025, Tabelle 1.2, https://statistik.arbeitsagentur.de/SiteGlobals/Forms/Suche/Einzel heftsuche_Formular.html?nn=25122&topic_f=migrationsmonitor 5 Bild, Coaching-Kurse für Bürgergeld-Empfänger verpuffen, 18. November 2025, www.bild.de/politik/inland/buergergeld-debakel-nach- coachingkursen-findet-nur-jeder-vierte-einen-job-691c7a4915479c9d7f9a0377 Zu Buchstabe d – neu – (§ 7) Der Gesetzentwurf sieht keine Lösung für die Überrepräsentation von Ausländern unter den SGB-Empfängern vor. So machten Ausländer im September 2025 insgesamt 46,9 Prozent der Bürgergeldempfänger aus.6 Im gleichen Monat lag die SGB-II-Quote von Ausländern bei 19,5 Prozent und bei Deutschen bei 5,2 Prozent. Demnach befinden sich Ausländer fast viermal häufiger im Bürgergeldbezug als Deutsche. Ausländer aus den Asyl-8- Herkunftsstaaten wiesen im September 2025 eine durchschnittliche SGB-II-Quote von 41,3 Prozent auf, bei Ukrainern befanden sich 53,8 Prozent im SGB-II-Bezug.7 Um dieser Zweckentfremdung des SGB II entgegenzuwirken, wird der Zugang zu Leistungen nach dem SGB II für volljährige erwerbsfähige Ausländer künftig verhältnismäßig eingeschränkt. Ziel ist es, den Bundeshaushalt zu entlasten und der unkontrollierten Einwanderung in das deutsche Sozialsystem entgegenzuwirken. Gleichzeitig soll gegenüber der betroffenen Personengruppe ein positiver Anreiz zur Aufnahme oder Ausweitung einer Erwerbstätigkeit geschaffen werden. Der Leistungsausschluss gilt auch für Anträge auf „aufstockende“ Leistungen. Zur Umsetzung soll der bislang in § 7 Absatz 1 Satz 2 SGB II geregelte „Leistungsausschluss“ neu geregelt werden. Nur wenn eine tatsächliche, dauerhafte und verfestigte Verbindung zum deutschen Arbeitsmarkt als Arbeitnehmer – nachgewiesen durch eine mindestens fünf- bzw. zehnjährige existenzsichernde Tätigkeit – besteht, ist der Zugang zum SGB II eröffnet. Von einer existenzsichernden Tätigkeit kann dabei nur ausgegangen werden, wenn durchschnittlich ein Einkommen oberhalb des sozialhilferechtlichen Existenzminimums für eine Person erzielt wurde und existenzsichernde Sozialleistungen über die gesamte Dauer der Erwerbstätigkeit nicht bezogen wurden. Entsprechendes gilt für selbständige und gewerbliche Tätigkeiten – missbräuchliche Gestaltungen sind auszuschließen. Darüber hinaus werden als Zugangsvoraussetzung für den SGB II-Bezug Deutschkenntnisse auf dem Niveau B28 gefordert. Diese müssen durch ein Zertifikat und auch praktisch nachgewiesen werden. Das Sprachniveau B2 ist ein fortgeschrittenes Niveau, das eine gute Beherrschung der deutschen Sprache voraussetzt. Es wird als „selbstständige Sprachverwendung“ bezeichnet und ermöglicht die Kommunikation in einer Vielzahl von Situationen wie auch im beruflichen Kontext. Eine nachhaltige Vermittlung in den ersten Arbeitsmarkt gelingt den Jobcentern in der Regel nur, wenn eine „selbstständige Sprachverwendung“ vorliegt. Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bleiben vom Leistungsbezug nach dem SGB II weiterhin ausgeschlossen. Ausländer aus Drittstaaten benötigen für den Zugang zum Rechtskreis des SGB II zudem einen unbefristeten Aufenthaltstitel in Form einer Niederlassungserlaubnis. Mit der Verengung der Zugangsvoraussetzungen wird u. a. ein SGB-II-Zugang über kurzzeitig ausgeübte „Minijobs“ ausgeschlossen; einem Missbrauch der EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit wird damit zugleich ein Riegel vorgeschoben. Überdies wird ein schneller Rechtskreiswechsel von Einwanderern, die zuvor Asylbewerberleistungen oder sogenannte „Analogleistungen“ bezogen haben, verhindert. Auch ein Sofort-Zugang zum SGB II, wie er derzeit z. B. Flüchtlingen mit ukrainischer Staatsangehörigkeit gewährt wird, ist dann ausgeschlossen. Durch die Zugangsbeschränkung zum SGB II wird die EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit bzw. Niederlassungsfreiheit nicht eingeschränkt, da sich die Freizügigkeitsregelungen gerade nicht auf den Bezug von steuerfinanzierten Sozialleistungen beziehen. Die Zugangsbeschränkung hat keine Auswirkungen auf den Bezug von Versicherungsleistungen wie Arbeitslosengeld I, Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung, Verletztengeld der gesetzlichen Unfallversicherung etc. Für voll integrierte Ausländer, die bereits seit fünf bzw. zehn Jahren in Deutschland arbeiten, ändert sich auch beim Zugang zum SGB II nichts. Die Zugangsbeschränkung zum SGB II – einer rein steuerfinanzierten Sozialleistung, die als zeitlich begrenzte Nothilfe für Arbeitsuchende konzipiert ist – stellt keine unzulässige Diskriminierung von Ausländern dar. Der deutsche Gesetzgeber ist grundsätzlich frei, den Zugang zu Grundsicherungsleistungen zu beschränken. Das Bundesverfassungsgericht erklärte zum Beispiel den Ausschluss von Ausländern bei Fehlen einer Aufenthaltserlaub- 6 Bundesagentur für Arbeit, Migrationsmonitor. Stand Dezember 2025, Tabelle 1.1, https://statistik.arbeitsagentur.de/SiteGlobals/Forms/Su che/Einzelheftsuche_Formular.html?nn=25122&topic_f=migrationsmonitor 7 Bundesagentur für Arbeit, Migrationsmonitor. Stand Dezember 2025, Tabelle 1.3, https://statistik.arbeitsagentur.de/SiteGlobals/Forms/Su che/Einzelheftsuche_Formular.html?nn=25122&topic_f=migrationsmonitor 8 Vgl. Sprachniveau-Stufe B2 – Selbstständige Sprachverwendung, www.europaeischer-referenzrahmen.de/ nis von den Leistungen des SGB II für verfassungskonform.9 Die Anknüpfung an das Fehlen der deutschen Staatsangehörigkeit ist ein zulässiges Kriterium und ist angesichts der konkreten Ausgestaltung auch verhältnismäßig. Die sich für die betroffenen Ausländer ergebenden Handlungsalternativen lauten: Verbleib im System der Asylbewerberleistungen nach dem Prinzip „Brot, Bett und Seife“, Leben von Ersparnissen, Aufnahme einer existenzsichernden Erwerbstätigkeit oder Rückkehr ins Heimatland – und sind in der Regel realisierbar und zumutbar. Eine Herabsetzung der Menschenwürde des Ausländers etwa – wie von politisch interessierter Seite oft behauptet – ist damit erkennbar nicht verbunden. Der vorliegende Antrag enthält konkrete Vorschläge für den Personenkreis der volljährigen erwerbsfähigen Ausländer. Im Gesetzgebungsverfahren sind auch für minderjährige Ausländer entsprechende Regelungen zu treffen. Dabei sind die besonderen Bedürfnisse von Kindern zu berücksichtigen. Gleichwohl ist die bisherige Praxis bei EU-Ausländern, die bisher allein aufgrund der Schulpflicht ihrer Kinder neben dem Aufenthaltsrecht gleichzeitig einen Anspruch auf deutsche Grundsicherungsleistungen erhalten haben, zu beenden. Der Schulbesuch der Kinder kann auch im EU-Herkunftsland realisiert werden, ein Umzug ist ihnen grundsätzlich zumutbar. Zu Nummer 3 Zu Buchstabe g – neu – (§ 22) Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht die Fortzahlung von Kosten der Unterkunft, die bis um das 1,5- Fache über der Angemessenheitsgrenze liegen, über eine zwölfmonatige Karenzzeit ab Zeitpunkt der Antragsstellung vor. Selbst vor dem Hintergrund des besonders in Großstädten angespannten Wohnungsmarktes ist die Anwendung einer zwölfmonatigen Karenzzeit nicht zu rechtfertigen. Der Steuerzahler wird durch diese unangemessen hohen Kosten über einen unangemessen langen Zeitraum belastet, obwohl der arbeitssuchende Leistungsempfänger ausreichend Zeit für die Suche nach einer angemessenen Wohnung hat. Durch den Änderungsantrag reduziert sich die Karenzzeit daher innerhalb von drei Jahren von zwölf auf neun, sechs und schließlich drei Monate. Zu Buchstabe h – neu – (§ 31a) Zu Doppelbuchstabe aa (Absatz 1 Satz 2) Die geplante Ausgestaltung des SGB II in Form des Grundsicherungsgeld ermöglicht es Leistungsberechtigten, Sanktionen allein durch nachträgliche Erklärungen einer beabsichtigten Verhaltensänderung oder durch formale Mitwirkungszusagen abzuwenden, ohne dass eine tatsächliche und nachhaltige Pflichtenerfüllung überprüfbar sichergestellt wird. Zur Schließung dieses Regelungsdefizits bedarf es klarer gesetzlicher Vorgaben, wonach die Abwendung oder Aufhebung einer Sanktion an objektiv überprüfbare, tatsächliche Verhaltensänderungen sowie an eine nachweisbare und fortgesetzte Mitwirkung zu knüpfen ist. Reine Absichtserklärungen oder kurzfristige Reaktionen dürfen hierfür nicht ausreichen. Zu Doppelbuchstabe bb (Absatz 2 Satz 2 und 3) Die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II ist eine staatliche Sozialleistung für arbeitssuchende Menschen. Sie soll Menschen helfen, die aus eigener Kraft nicht in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt zu decken.10 Die Überwindung von Hilfebedürftigkeit durch die Aufnahme einer ungeförderten Beschäftigung war bis zur Einführung des Bürgergeldes ein maßgebliches Ziel der Grundsicherung für Arbeitsuchende.11 Mit der Einführung des Bürgergeldes zum 1. Januar 2023 ist der sogenannte Vermittlungsvorrang aus dem SGB II gestrichen worden, was sich vor dem Hintergrund eines branchenübergreifenden Fach- und Arbeitskräftemangels als kontraproduktiv erweist. Die geplante Bürgergeldreform der Bundesregierung durch Einführung eines Grundsicherungsgeldes zielt zwar auf die Wiedereinführung des Vermittlungsvorrangs ab, schränkt diesen jedoch in solchen Fällen ein, wo eine Leistung zur Eingliederung in Arbeit im Einzelfall „erfolgversprechender“ erscheint.12 Gegen die Annahme, dass der Vermittlung in Arbeit gegenüber Leistungen zur Eingliederung ein konsequenter Vorrang 9 Bundesverfassungsgericht, – 1 BvL 4/16, www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2019/12/lk20191204_1bvl000416.html 10 www.arbeitsagentur.de/lexikon/grundsicherung 11 www.econstor.eu/bitstream/10419/247220/1/sn0521.pdf 12 Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze, S. 10, www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetze/Regierungsentwuerfe/reg-13-gesetz-zur-aenderung-zweiten-buch-sozialge setzbuch.pdf?__blob=publicationFile&v=2#page=10 eingeräumt werden soll, spricht auch der Haushaltsplan der Bundesregierung: Von 2026 bis 2029 sollen insgesamt nur 136 Millionen Euro im SGB II eingespart werden. Die Bundesagentur für Arbeit, die maßgeblich Leistungen zur Eingliederung durchführt, verzeichnet in dem Zeitraum dagegen Mehrausgaben von insgesamt 262 Millionen Euro.13 Die hohe Zahl gesundheitlich eingeschränkter Leistungsberechtigter im SGB II erweist sich vor dem Hintergrund des Vermittlungsvorrangs als kategoriales und operatives Steuerungsproblem. So ist es aus Sicht der Antragsteller nicht sinnvoll, SGB-II-Empfänger, die anhaltend krank oder anderweitig dauerhaft vermittlungsgehemmt, also faktisch nicht erwerbsfähig sind, durch einen Verbleib im Bezug von SGB-II-Leistungen länger so zu behandeln, als seien sie erwerbsfähig. Die faktisch nicht erwerbsfähigen SGB-II-Leistungsberechtigten sind daher in das passgenauere System der Sozialhilfe nach dem SGB XII zu integrieren. Dies wird auch eine Bereinigung der Arbeitslosenstatistik hinsichtlich des tatsächlich erwerbsfähigen Personenkreises im SGB II zur Folge haben. Voraussetzung für die überführende Integration ins SGB XII ist ein sozialmedizinisches Gutachten des Berufspsychologischen Services bzw. des Ärztlichen Dienstes der Bundesagentur für Arbeit. Die Bundesagentur für Arbeit wird zur Erfüllung dieser Aufgabe den Personalbestand beider Dienste erheblich ausweiten müssen. Ferner wird hierbei zwischen Personen, die „grundsätzlich nicht erwerbsfähig“ und Personen, die „potenziell erwerbsfähig“ sind, unterschieden. Die Einteilung in besagte Klientengruppen erfolgt in enger Abstimmung mit den ehemaligen SGB-II-Empfängern, wobei im Sinne einer strukturellen Flexibilität ein unkomplizierter Wechsel zwischen dem jeweiligen Status je nach gesundheitlicher Situation, individueller Leistungsfähigkeit und Lebenslage gewährleistet wird. 13 Ebd., S. 47. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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