Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Text
Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
[Bundesrat Drucksache 647/2/25
16.12.25
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ISSN 0720-2946
Antrag
der Freien und Hansestadt Hamburg
Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des
Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher
Vorschriften
Punkt 58 der 1060. Sitzung des Bundesrates am 19. Dezember 2025
Der Bundesrat möge zu dem Gesetzesentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des
Grundgesetzes wie folgt Stellung nehmen:
Zu Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb (§ 6a Absatz 5a
Satz 3 StVG)
Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb ist durch den folgenden
Doppelbuchstaben bb zu ersetzen:
‚bb) Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„In den Gebührenordnungen können auch die Bedeutung der
Parkmöglichkeiten, deren wirtschaftlicher Wert oder der sonstige Nutzen der
Parkmöglichkeiten für die Inhaber der Parkberechtigung sowie auch die
Antriebsart des Fahrzeugs angemessen berücksichtigt werden.“ ‘
Begründung:
§ 3 Absatz 4 Nummer 4 des Gesetzes zur Bevorrechtigung der Verwendung
elektrisch betriebener Fahrzeuge (EmoG) ermöglicht die Privilegierung
elektrisch betriebener Fahrzeuge im Hinblick auf die Erhebung von Gebühren
für das Parken auf öffentlichen Wegen. Diesen Förder- und Anreizgedanken
gilt es über Erleichterungen beim sonstigen Parken im bewirtschafteten
Parkraum, etwa durch Gebührenbefreiung oder -ermäßigung, hinaus auch auf die
gebührenpflichtige Sonderparkberechtigung für Bewohner von Quartieren mit
erheblichem Parkraummangel konsequent anzuwenden.
Hierzu bedarf es in der Ermächtigungsgrundlage für den Erlass von
landesrechtlichen Gebührenbestimmungen für Bewohnerparkausweise einer
Aufnahme der Antriebsart in den Katalog der bei der Gebührenfestsetzung
berücksichtigungsfähigen Aspekte. Hierdurch wird Ländern und Kommunen der
Handlungsspielraum eröffnet, in ihren jeweiligen Gebührenordnungen für
Bewohnerparkausweise Befreiungen oder Ermäßigungen für elektrisch
betriebene Fahrzeuge im Sinne von § 2 Nummer 1 EmoG, die nach § 11 der
Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) gekennzeichnet sind, vorzusehen. Ein
Zwang oder Automatismus zur Berücksichtigung des neu aufzunehmenden
Merkmals der Antriebsart besteht hingegen nicht.]
Relationen
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