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Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

dip / drucksache 16.12.2025 · WP 21 · 647/2/25 · Antrag · Original ↗

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Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften [Bundesrat Drucksache 647/2/25 16.12.25 ... Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Antrag der Freien und Hansestadt Hamburg Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften Punkt 58 der 1060. Sitzung des Bundesrates am 19. Dezember 2025 Der Bundesrat möge zu dem Gesetzesentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung nehmen: Zu Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb (§ 6a Absatz 5a Satz 3 StVG) Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb ist durch den folgenden Doppelbuchstaben bb zu ersetzen: ‚bb) Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „In den Gebührenordnungen können auch die Bedeutung der Parkmöglichkeiten, deren wirtschaftlicher Wert oder der sonstige Nutzen der Parkmöglichkeiten für die Inhaber der Parkberechtigung sowie auch die Antriebsart des Fahrzeugs angemessen berücksichtigt werden.“ ‘ Begründung: § 3 Absatz 4 Nummer 4 des Gesetzes zur Bevorrechtigung der Verwendung elektrisch betriebener Fahrzeuge (EmoG) ermöglicht die Privilegierung elektrisch betriebener Fahrzeuge im Hinblick auf die Erhebung von Gebühren für das Parken auf öffentlichen Wegen. Diesen Förder- und Anreizgedanken gilt es über Erleichterungen beim sonstigen Parken im bewirtschafteten Parkraum, etwa durch Gebührenbefreiung oder -ermäßigung, hinaus auch auf die gebührenpflichtige Sonderparkberechtigung für Bewohner von Quartieren mit erheblichem Parkraummangel konsequent anzuwenden. Hierzu bedarf es in der Ermächtigungsgrundlage für den Erlass von landesrechtlichen Gebührenbestimmungen für Bewohnerparkausweise einer Aufnahme der Antriebsart in den Katalog der bei der Gebührenfestsetzung berücksichtigungsfähigen Aspekte. Hierdurch wird Ländern und Kommunen der Handlungsspielraum eröffnet, in ihren jeweiligen Gebührenordnungen für Bewohnerparkausweise Befreiungen oder Ermäßigungen für elektrisch betriebene Fahrzeuge im Sinne von § 2 Nummer 1 EmoG, die nach § 11 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) gekennzeichnet sind, vorzusehen. Ein Zwang oder Automatismus zur Berücksichtigung des neu aufzunehmenden Merkmals der Antriebsart besteht hingegen nicht.]

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