Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Text
Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/3505
21. Wahlperiode 07.01.2026
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
A. Problem und Ziel
Dieses Gesetz verfolgt mehrere Ziele aus dem Koalitionsvertrag für die 21.
Legislaturperiode zwischen CDU, CSU und SPD. Es enthält Rechtsgrundlagen im
Straßenverkehrsrecht für die Digitalisierung der fahrer- und fahrzeugbezogenen
Papiere, für eine digitale Parkraumkontrolle sowie für einen digitalen
Datenaustausch in der Verwaltung. Das Gesetz dient auch dem Bürokratieabbau durch
Vereinfachung von Abläufen und Regeln sowie der Schaffung von zeitgemäßen
digitalen Leistungen und Zugang zu Daten in der Verwaltung. Nicht zuletzt leistet das
Gesetz Beiträge zum Innovationsstandort für autonomes Fahren sowie zur
Erhöhung der Verkehrssicherheit. Im Sinne des Nachhaltigkeitsziels 16 der UN-
Agenda 2030 trägt der Entwurf dazu bei, leistungsfähige, rechenschaftspflichtige
und transparente Institutionen auf allen Ebenen aufzubauen sowie den
öffentlichen Zugang zu Informationen zu gewährleisten.
1. Digitalisierung von fahrer- und fahrzeugbezogenen Papieren
Die Digitalisierung der Fahrzeugpapiere bedarf einer gesetzlichen Ermächtigung
hinsichtlich aller digitalen Facetten, um die Umsetzungsdetails auf
Verordnungsebene regeln zu können, sowie der Schaffung von Regelungen zur Verarbeitung
von personenbezogenen Daten. Zudem sind detaillierte Regelungen zur
Einführung des digitalen Führerscheins zu treffen.
2. Einführung der digitalen Parkraumkontrolle
Die Effektivität von Parkraumkontrollen soll durch Einsatz digitaler Mittel
gesteigert werden können.
3. Auskunft über Fahrzeugdaten
Die europäischen Typgenehmigungsvorschriften sehen vor, dass ab dem 5. Juli
2026 die Übereinstimmungsbescheinigungen (Certificate of Conformity – CoC)
von Kraftfahrzeugen der Öffentlichkeit anhand der Fahrzeug-
Identifizierungsnummer (FIN) in elektronischem Format zur Verfügung gestellt werden. Im Sinne
der weiteren Digitalisierung der Verwaltung sowie der Verbraucherfreundlichkeit
sollen auch die Informationen zu sog. Rückrufmaßnahmen von Kraftfahrzeugen
anhand der FIN-Eingabe zugänglich gemacht werden.
4. Auskünfte aus dem Zentralen Fahrzeugregister (ZFZR)
Ferner besteht der Bedarf, die Möglichkeiten der Auskunftserteilung aus dem
ZFZR, insbesondere im automatisierten Verfahren, zu erweitern und auf weitere
Behörden – hier das Umweltbundesamt (UBA) und die Bundesanstalt für Straßen-
und Verkehrswesen (BASt) – zu erstrecken, um den digitalen
Informationsaustausch zwischen den Behörden weiter zu fördern, Angaben überprüfbar zu
machen und nicht zuletzt Abläufe im Verwaltungshandeln auch im Interesse der
Bürger zu vereinfachen.
5. Begrifflichkeiten automatisiertes Fahren
Die Begrifflichkeiten der „hoch- oder vollautomatisierten“ Fahrfunktion sind
nicht mehr kongruent mit international gängigen Standards und müssen
aktualisiert werden.
6. Sanktion gegen Punktehandel
Öffentliche Angebote zur Täuschung von Behörden über Beteiligte an mit
Punkten bewerteten Verkehrsverstößen untergraben die Wirkung des staatlichen
Sanktionssystems und des Fahreignungs-Bewertungssystems. Diesen sog.
Punktehandel hat auch der Verkehrsgerichtstag im Januar 2024 thematisiert und ein
Entgegentreten empfohlen.
7. Neuerungen im Bewohnerparken
Die Verordnungsermächtigung zur Einräumung von Parkbevorrechtigungen zielt
bisher nur auf Bewohner ab. Dieser Ansatz soll gelockert werden, da vor Ort
oftmals gleichwohl Ausnahmegenehmigungen für andere Personengruppen erteilt
werden.
B. Lösung; Nutzen
Das Straßenverkehrsgesetz (StVG) und das Gesetz über die Errichtung eines
Kraftfahrt-Bundesamtes (KBAG) sowie damit untrennbar zusammenhängende
Vorschriften der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) und der Fahrerlaubnis-
Verordnung (FeV) sollen wie nachfolgend beschrieben geändert werden.
Zu Abschnitt A Nummer 1: Die bisherige partielle Rechtsgrundlage im StVG für
eine temporäre digitale Zulassungsbescheinigung soll zu einer allgemeinen
Regelung ausgebaut werden. Ferner sind die Rechtsgrundlagen zur Einführung des
digitalen Führerscheins als ergänzendes elektronisches Dokument zum
Kartenführerschein zu schaffen. Der Kartenführerschein ist hierbei Voraussetzung für die
Ausstellung des digitalen Führerscheins; der digitale Führerschein entbindet
jedoch den Inhaber von der Pflicht, den Kartenführerschein beim Führen eines
Kraftfahrzeugs mitzuführen. Für den digitalen Führerschein wird künftig auch das
Lichtbild und die Unterschrift des Fahrerlaubnisbewerbers bzw. -inhabers im
Zentralen Fahrerlaubnisregister gespeichert. Dies bedarf Regelungen vor allem
im StVG und in der FeV.
Zu Abschnitt A Nummer 2: Es wird eine fokussierte Rechtsgrundlage für die
digitale Parkraumkontrolle geschaffen, um den Kommunen hier vertretbaren
Handlungsspielraum zu geben.
Zu Abschnitt A Nummer 3: Weiterhin wird eine formell-gesetzliche Grundlage
im Sinne der Datenschutzgrundverordnung geschaffen, damit das Kraftfahrt-
Bundesamt (KBA) Auskünfte aus den von ihm geführten Datenbanken (Zentrale
Datenbank der Übereinstimmungsbescheinigungen, sog. Rückrufdatenbank) anhand
der Fahrzeug-Identifizierungsnummer erteilen kann.
Zu Abschnitt A Nummer 4: Die Auskunftserteilung aus dem ZFZR, insbesondere
im automatisierten Verfahren, soll auf das Umweltbundesamt erstreckt werden,
um das Umweltbundesamt in die Lage zu versetzen, die Antragsdaten zu
überprüfen und insbesondere die doppelte Anrechnung von Fahrzeugen bei der
Strommengenbescheinigung zu verhindern. Zudem soll die BASt für ihre vertiefte
wissenschaftliche Unfalluntersuchung im Straßenverkehr eine automatisierte
Auskunftsmöglichkeit erhalten. Die Auskunftsberechtigung des Bundesamtes für
Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle im Rahmen der Förderung des Absatzes
elektrisch betriebener Fahrzeuge soll erweitert werden.
Zu Abschnitt A Nummer 5: Die Begrifflichkeiten der „hoch- oder
vollautomatisierten“ Fahrfunktion werden angepasst, um eine konsistentere Verwendung der
Begrifflichkeiten, auch in Abgrenzung zum autonomen Fahren, zu erreichen.
Zu Abschnitt A Nummer 6: Zur Verhinderung des sog. Punktehandels soll ein
Bußgeldtatbestand geschaffen werden, der bereits das gewerbsmäßige Angebot
einer Täuschung der Behörden über die Beteiligung an einem nach dem
Fahreignungs-Bewertungssystem mit Punkten bewerteten Verkehrsverstoß sanktionieren
und somit der Ablenkung von Ermittlungen wegen solcher Verkehrsverstöße
entgegenwirken soll.
Zu Abschnitt A Nummer 7: Die enge Verordnungsermächtigung zur Einräumung
von Parkbevorrechtigungen wird gelockert und die Einbeziehung anderer
Gruppen (z. B. ortsansässige Betriebe, Handwerker) ermöglicht.
C. Alternativen
Zu den enthaltenen Digitalisierungsvorhaben (Abschnitt A Nummer 1, 2, 3 – z. T.
–, Nummer 4) besteht die Möglichkeit, diese (noch) nicht zu verfolgen und den
Status quo beizubehalten. Damit würden indes Chancen der Digitalisierung und
der Prozessoptimierung ungenutzt bleiben.
Zu den übrigen Regelungsgegenständen bestehen keine Alternativen.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Für die Umsetzung dieses Gesetzes werden für den Bund im Einzelplan 12
Personalkapazitäten beim KBA erforderlich und zwar einmalig 2,51
Vollzeitäquivalente (VZÄ) mit der Stellenwertigkeit E 11 (i. H. v. rd. 367 000 Euro) und laufend
1,17 VZÄ mit der Stellenwertigkeit E 11 (i. H. v. rd. 171 000 Euro). Zusätzlich
löst dieses Gesetz einmalige Sachkosten i. H. v. 0,28 Mio. Euro (digitaler
Führerschein KBA, Verkehrsunfallforschung BASt) und laufende Sachkosten i. H. v.
5 000 Euro (Verkehrsunfallforschung BASt) im Einzelplan 12 aus.
Für den Bund entstehende Mehrbedarfe sind finanziell und stellenmäßig im
Einzelplan 12 auszugleichen; etwaige Mehrbedarfe des UBA sind im Einzelplan 16
auszugleichen.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Durch die Einführung des digitalen Führerscheins entsteht Erfüllungsaufwand in
Höhe von jährlich rd. 109 000 Stunden für diejenigen Bürgerinnen und Bürger,
die die Option des digitalen Führerscheins neu nutzen wollen.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Dieses Gesetz wird beim Bund schätzungsweise zu einmaligem
Erfüllungsaufwand in Höhe von rd. 10 Mio. Euro und zu laufendem Erfüllungsaufwand von rd.
4 Mio. Euro führen.
Für die Länder entsteht durch die gesetzlichen Änderungen ein einmaliger
Erfüllungsaufwand in Höhe von 142 Mio. Euro und es ergeben sich insgesamt laufende
Einsparungen von jährlich 8 Mio. Euro für diejenigen Kommunen, die u. a. von
der digitalen Parkraumkontrolle Gebrauch machen wollen.
F. Weitere Kosten
Keine.
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
DER BUNDESKANZLER
Berlin, 7. Januar 2026
An die
Präsidentin des
Deutschen Bundestages
Frau Julia Klöckner
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin,
hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
mit Begründung und Vorblatt (Anlage 1).
Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Verkehr.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als
Anlage 2 beigefügt.
Der Bundesrat hat in seiner 1060. Sitzung am 19. Dezember 2025 gemäß Artikel 76 Absatz 2
des Grundgesetzes beschlossen, zu dem Gesetzentwurf wie aus Anlage 3 ersichtlich Stellung
zu nehmen.
Die Auffassung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates ist in der als
Anlage 4 beigefügten Gegenäußerung dargelegt.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919),
das zuletzt durch Artikel 70 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 1a wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift und in Absatz 1 wird jeweils die Angabe „hoch- oder vollautomatisierter“ durch die
Angabe „automatisierter“ ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „hoch- oder vollautomatisierter“ durch die Angabe
„automatisierter“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „hoch- oder vollautomatisierten“ durch die Angabe
„automatisierten“ ersetzt.
c) In den Absätzen 3 und 4 wird jeweils die Angabe „hoch- oder vollautomatisierte“ durch die Angabe
„automatisierte“ ersetzt.
2. § 1b wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift sowie in Absatz 1 wird jeweils die Angabe „hoch- oder vollautomatisierter“ durch
die Angabe „automatisierter“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „hoch- oder vollautomatisierte“ durch die Angabe „automatisierte“
ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „hoch- oder vollautomatisierten“ durch die Angabe
„automatisierten“ ersetzt.
3. In § 1c Satz 1 wird die Angabe „Digitales und“ gestrichen.
4. In § 1e Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird nach der Angabe „nach Absatz 4“ die Angabe „oder eine
Typgenehmigung nach der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1426 oder eine vergleichbare Genehmigung auf
Grundlage einer im Geltungsbereich dieses Gesetzes anwendbaren Vorschrift“ eingefügt.
5. In § 1i Absatz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „von Entwicklungsstufen für die“ durch die
Angabe „oder“ ersetzt.
6. In § 1j Absatz 1 in der Angabe vor Nummer 1 und in Absatz 2 Satz 1 wird jeweils die Angabe „Digitales
und“ gestrichen.
7. In § 1k Absatz 1 wird die Angabe „und für Heimat“ und die Angabe „Digitales und“ gestrichen.
Anlage 1
8. In § 1l Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „Digitales und “ gestrichen.
9. § 4a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 und 3 wird jeweils die Angabe „Bundesanstalt für Straßenwesen“ durch
die Angabe „Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrswesen“ ersetzt.
b) In Absatz 8 Satz 8 wird die Angabe „Digitales und“ gestrichen.
10. § 4b wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „Bundesanstalt für Straßenwesen“ durch die Angabe „Bundesanstalt für
Straßen- und Verkehrswesen“ ersetzt.
b) In Satz 3 wird die Angabe „Bundesanstalt für Straßenwesen“ durch die Angabe „Bundesanstalt für
Straßen- und Verkehrswesen“ ersetzt und wird die Angabe „Digitales und“ gestrichen.
11. Nach § 4b wird der folgende § 4c eingefügt:
„§ 4c
Verbot der Täuschung über den Beteiligten an einem Verkehrsverstoß
(1) Es ist verboten, es zu unternehmen, eine Behörde über den Beteiligten an einer der in Anlage 13
der Fahrerlaubnis-Verordnung bezeichneten Ordnungswidrigkeiten zu täuschen, oder eine solche
Unternehmung anzubieten.
(2) Es ist verboten, den Kontakt zu einem Dritten zu vermitteln, der bereit ist, es zu unternehmen, eine
Behörde über den Beteiligten an einer der in Anlage 13 der Fahrerlaubnis-Verordnung bezeichneten
Ordnungswidrigkeiten zu täuschen, oder eine solche Vermittlung anzubieten.“
12. In § 5b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 wird jeweils die Angabe „Digitales und“ gestrichen.
13. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Digitales und“ gestrichen.
bb) Nummer 15 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe a wird die Angabe „mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, mit
beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie
zugunsten blinder Menschen“ durch die Angabe „mit mobilitätsbezogenen
Beeinträchtigungen“ ersetzt.
bbb) In Buchstabe b wird die Angabe „städtischer Quartiere“ durch die Angabe „und anderer
Personengruppen in Gebieten“ ersetzt.
b) In Absatz 2 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Digitales und“ gestrichen.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
2. „ Art, Form, Beschaffenheit, Inhalt, Gestaltung, Gültigkeit, Herstellung, Erstellung,
Lieferung, Ausfertigung, Verwendung und Überprüfung von Kennzeichen, Plaketten, Urkunden,
insbesondere von Führerscheinen und Berichten, und von sonstigen Bescheinigungen,
einschließlich der Verarbeitung personenbezogener Daten, soweit erforderlich, und der
Beteiligung Dritter an den genannten Prozessen,“.
bb) In Nummer 6 wird die Angabe „Bundesanstalt für Straßenwesen“ durch die Angabe
„Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrswesen“ ersetzt.
d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Digitales und“ gestrichen und wird die Angabe „Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz“ durch die Angabe
„Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit“ ersetzt.
bb) In Satz 3 wird die Angabe „Digitales und“ und die Angabe „und für Heimat“ gestrichen.
cc) Die Sätze 4 und 5 werden durch den folgenden Satz ersetzt:
„Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 5 oder 8 oder nach Absatz 2, sofern sie
jeweils in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 erlassen werden, oder Rechtsverordnungen
nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 8, 15 Buchstabe b oder c, Nummer 16 oder 18, sofern sie jeweils
in Verbindung mit Absatz 4a erlassen werden, werden vom Bundesministerium für Verkehr und
vom Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit
gemeinsam erlassen.“
e) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „Absatz 3 oder“ durch die Angabe „Absatz 3,“ ersetzt.
bb) Nach Nummer 1 wird die folgende Nummer 2 eingefügt:
2. „ nach Absatz 1 zur Anpassung von Verweisungen auf amtliche Bekanntmachungen im
Verkehrsblatt, wenn diese Bekanntmachungen auf Grund technischer Entwicklungen zu ändern,
zu ergänzen oder aufzuheben waren, oder“.
cc) Die bisherige Nummer 2 wird zu Nummer 3.
f) In Absatz 8 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Digitales und“ gestrichen.
14. § 6a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1, 3 und 5 wird jeweils die Angabe „Digitales und“ gestrichen.
b) Absatz 5a wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Für die Erteilung von Parkberechtigungen in Gebieten nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 15
Buchstabe b können die nach Landesrecht zuständigen Behörden Gebühren erheben.“
bb) In Satz 3 wird die Angabe „Bewohner“ durch die Angabe „Inhaber der Parkberechtigung“ ersetzt.
c) In Absatz 8 Satz 2 Nummer 1 und 2 wird jeweils die Angabe „Digitales und“ gestrichen.
15. In den §§ 6c, 6e Absatz 1 in der Angabe vor Nummer 1 und § 6f Satz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird
jeweils die Angabe „Digitales und“ gestrichen.
16. § 6g wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Digitales und“ gestrichen.
bbb) Nummer 8 wird gestrichen.
ccc) Die Nummern 9 und 10 werden zu den Nummern 8 und 9.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „Nummer 9“ durch die Angabe „Nummer 8“ ersetzt.
b) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „Digitales und“ gestrichen.
17. In § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 wird jeweils die Angabe „hoch- oder vollautomatisierten“ durch
die Angabe „automatisierten“ ersetzt.
18. § 23 wird durch den folgenden § 23 ersetzt:
§ 23„
Bußgeldvorschrift zum Verbot der Täuschung über den Beteiligten an einem Verkehrsverstoß
(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 4c gewerbsmäßig eine dort genannte Unternehmung oder
Vermittlung durchführt oder ein dort genanntes Angebot macht.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden.“
19. § 24 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 6g Absatz 4 Satz 1 Nummer 3, 5, 7 oder 9“ durch die Angabe „§ 6g
Absatz 4 Satz 1 Nummer 3, 5, 7 oder 8“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Digitales und“ gestrichen.
20. In § 24a Absatz 5 wird die Angabe „Digitales und“ gestrichen und wird die Angabe „Bundesministerium der
Justiz“ durch die Angabe „Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz“ ersetzt.
21. § 26 Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in
den Fällen des § 23 Absatz 1, § 24 Absatz 1, § 24a Absatz 1 bis 2a und § 24c Absatz 1 die Behörde oder
Dienststelle der Polizei, die von der Landesregierung durch Rechtsverordnung näher bestimmt wird.“
22. In § 26a Absatz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Digitales und“ gestrichen.
23. § 30c wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Digitales und“ gestrichen.
b) In Satz 2 wird die Angabe „Bundesministerium der Justiz“ durch die Angabe „Bundesministerium der
Justiz und für Verbraucherschutz“ ersetzt.
24. In § 32 Absatz 1 Nummer 8 wird die Angabe „hoch- oder vollautomatisierter“ durch die Angabe
„automatisierter“ ersetzt.
25. § 35 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 19 wird die Angabe „Fahrzeugen (Umweltbonus)“ durch die Angabe „Fahrzeugen,“
ersetzt.
bb) In Nummer 20 wird die Angabe „beeinträchtig werden oder“ durch die Angabe „beeinträchtigt
werden,“ ersetzt.
cc) In Nummer 21 wird die Angabe „Rechtsvorschriften“ durch die Angabe „Rechtsvorschriften,“
ersetzt.
dd) Nummer 22 wird durch die folgenden Nummern 22 bis 24 ersetzt:
22. „ für die Erteilung von Parkberechtigungen in Gebieten nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 15
Buchstabe b,
23. zur Überprüfung der vom Betreiber eines Ladepunktes oder von einer von ihm bestimmten
Person dem Umweltbundesamt mitgeteilten energetischen Menge des elektrischen Stroms,
der zur Verwendung in Kraftfahrzeugen entnommen wurde und auf die Erfüllung der
Verpflichtung zur Minderung der Treibhausgasemissionen angerechnet werden kann, und zur
Ausstellung der Bescheinigung über diese Menge nach § 8 Absatz 2 der Verordnung zur
Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen vom 8.
Dezember 2017 (BGBl. I S. 3892), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 25.
November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 367) geändert worden ist, oder
24. zur Untersuchung von Straßenverkehrsunfällen nach § 63f.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
1. „ für die Zwecke des § 32 Absatz 1 Nummer 1 oder 9 an Inhaber von Betriebserlaubnissen für
Fahrzeuge, an Fahrzeughersteller oder an verantwortliche Teilehersteller, Werkstätten oder
sonstige Produktverantwortliche, um Folgendes zu ermöglichen oder zu unterstützen:
a) fahrzeugbezogene Maßnahmen einschließlich Rückrufe zur Beseitigung von
sicherheitsgefährdenden Mängeln an bereits ausgelieferten Fahrzeugen,
b) fahrzeugbezogene Maßnahmen einschließlich Rückrufe zur Beseitigung von für die
Umwelt erheblichen Mängeln an bereits ausgelieferten Fahrzeugen,
c) fahrzeugbezogene Maßnahmen einschließlich Rückrufe, die die
Typgenehmigungsbehörde oder die Marktüberwachungsbehörde zur Beseitigung von sonstigen
Unvorschriftsmäßigkeiten an bereits ausgelieferten Fahrzeugen für erforderlich erachtet,
d) die Erfüllung unionsrechtlicher Meldepflichten,“.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „Satz 1 Nummer 3“ durch die Angabe „Satz 1 Nummer 4“ ersetzt.
c) Nach Absatz 6 wird der folgende Absatz 7 eingefügt:
(7) „ Die Übermittlung nach den Absätzen 1 bis 6 unterbleibt, wenn die Übermittlung bei
entsprechendem Abruf auf Grund von § 36 im automatisierten Verfahren erfolgen dürfte.“
26. § 36 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Die Übermittlung nach § 35 Absatz 1 Nummer 1, soweit es sich um Aufgaben nach § 32
Absatz 1 Nummer 1 oder 9 handelt, oder nach § 35 Absatz 1 Nummer 24 aus dem Zentralen
Fahrzeugregister darf durch Abruf im automatisierten Verfahren erfolgen
1. an die Zulassungsbehörden,
2. im Rahmen einer internetbasierten Zulassung an Personen im Sinne des § 6g Absatz 3,
3. an das Kraftfahrt-Bundesamt oder
4. an die Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrswesen.“
b) In Absatz 2l wird die Angabe „Zentralstelle zur Sanktionsdurchsetzung“ durch die Angabe
„Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung“ ersetzt.
c) In Absatz 2m wird die Angabe „das Ausstellen von Parkausweisen für Bewohner städtischer Quartiere
mit erheblichem Parkraummangel“ durch die Angabe „die Erteilung von Parkberechtigungen in
Gebieten nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 15 Buchstabe b“ ersetzt.
d) Nach Absatz 2m wird der folgende Absatz 2n eingefügt:
„(2n) Die Übermittlung nach § 35 Absatz 1 Nummer 23 darf durch Abruf im automatisierten
Verfahren an das Umweltbundesamt erfolgen.“
27. § 36b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe „Fahrzeugen“ die Angabe „, Kennzeichen“ und nach der
Angabe „Führerscheinen“ die Angabe „und werden als Suchvermerke in diesen Registern gespeichert,
bis das Bundeskriminalamt die Beendigung der Ausschreibung entsprechend Satz 1 mitteilt“ eingefügt.
b) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
(3) „ Das Kraftfahrt-Bundesamt teilt der sachbearbeitenden Polizeidienststelle oder der
ausschreibenden Behörde etwaige Erkenntnisse aus dem Abgleich oder, sofern dem Register nach dem Abgleich
eine Mitteilung oder Anfrage zu einem mit einem Suchvermerk versehenen Fahrzeug, Kennzeichen,
Fahrzeugpapier oder Führerschein zugeht, die Bezeichnung und die Anschrift der mitteilenden oder
anfragenden Stelle, deren Geschäftszeichen, das Datum der Mitteilung oder der Anfrage und die
mitgeteilten Daten mit.“
28. In § 37 Absatz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird nach der Angabe „an die zuständigen Stellen anderer
Staaten“ die Angabe „oder an Europol“ eingefügt.
29. § 37a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum“
die Angabe „oder an Europol“ eingefügt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe vor Nummer 1 durch die Angabe „Ist ein Abruf nicht nach
unionsrechtlichen Vorschriften vorgeschrieben, so ist der Abruf nur zulässig, wenn“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Vorbehaltlich unionsrechtlicher Vorgaben ist § 36 Absatz 5 und 6 sowie Absatz 7 wegen des
Anlasses der Abrufe entsprechend anzuwenden.“
30. § 41 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Außerdem sind Übermittlungssperren auf Antrag der betroffenen Person anzuordnen, wenn sie
glaubhaft macht, dass durch die Übermittlung ihre schutzwürdigen Interessen beeinträchtigt würden. Eine
Übermittlungssperre nach Satz 1 kann befristet werden; die Befristung darf zwei Jahre nicht unterschreiten.
Die Übermittlungssperre kann auf Antrag oder von Amts wegen verlängert werden. Die betroffene Person
ist vor Aufhebung der Übermittlungssperre zu unterrichten, sofern sie erreichbar ist.“
31. In § 45 Satz 2 wird die Angabe „die Fahrzeugbriefnummer“ durch die Angabe „die Nummer der
Zulassungsbescheinigung Teil II“ ersetzt.
32. § 46 wird durch den folgenden § 46 ersetzt:
§ 46„
Auskunft über Fahrzeugdaten unter Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) Das Kraftfahrt-Bundesamt darf nach Maßgabe des Satzes 2 Auskünfte unter Verarbeitung der
Fahrzeug-Identifizierungsnummer erteilen über
1. Fahrzeugdaten,
a) soweit diese Fahrzeugdaten zugänglich zu machen sind nach Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung
(EU) 2018/858 oder
b) soweit diese Fahrzeugdaten im Umfang der jeweiligen unionsrechtlichen
Übereinstimmungsbescheinigung in einer Fahrzeugdatenbank beim Kraftfahrt-Bundesamt vorhanden sind und
Fahrzeugklassen betreffen, die nicht von Buchstabe a umfasst sind,
2. fahrzeugbezogene Maßnahmen
a) im Sinne des § 32 Absatz 3 und deren Durchführungsstand oder
b) im Sinne des § 35 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, b oder c, einschließlich Rückrufe, und
deren Durchführungsstand.
Das Kraftfahrt-Bundesamt darf die Auskünfte nach Satz 1 zu einem Fahrzeug für diejenige Person
elektronisch bereitstellen, die die zugehörige Fahrzeug-Identifizierungsnummer in einer Anwendung auf der
Internetseite des Kraftfahrt-Bundesamtes angibt.
(2) Das Kraftfahrt-Bundesamt darf den Zulassungsstatus eines Fahrzeugs in einer zum Zweck der
Marktüberwachung oder der Erteilung von Auskünften nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 geführten
Datenbank regelmäßig anhand der Fahrzeug-Identifizierungsnummer mit dem Zentralen Fahrzeugregister
abgleichen, um von diesbezüglichen Maßnahmen betroffene Fahrzeuge zu identifizieren.
(3) Enthalten eine fahrzeugbezogene Genehmigung oder eine fahrzeugbezogene Bescheinigung die
Angabe von Fahrzeug-Identifizierungsnummern oder des Kennzeichens des Fahrzeugs, so darf das
Kraftfahrt-Bundesamt diese Fahrzeug-Identifizierungsnummern und das Kennzeichen als Bestandteil der
Genehmigung oder der Bescheinigung verarbeiten, sofern die Verarbeitung der Genehmigung oder der
Bescheinigung zur Erfüllung seiner ihm durch eine Rechtsvorschrift zugewiesenen Aufgaben erforderlich ist.
(4) Das Kraftfahrt-Bundesamt darf die Fahrzeug-Identifizierungsnummer zu Zwecken der
wissenschaftlichen Forschung oder der amtlichen Statistik erheben, speichern und verwenden, sofern
1. dies zur Erreichung dieser Zwecke erforderlich ist und
2. die Datensätze neben der Fahrzeug-Identifizierungsnummer jeweils nur Angaben nach § 33 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 und Absatz 2 oder Daten der unionsrechtlich vorgeschriebenen
Übereinstimmungsbescheinigungen enthalten.
Datensätze nach Satz 1 Nummer 2 sind unverzüglich zu anonymisieren, wenn die Verwendung der
Fahrzeug-Identifizierungsnummer als Identifizierungsmerkmal nicht mehr erforderlich ist.“
33. In § 47 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Digitales und“ gestrichen.
34. § 54 wird gestrichen.
35. § 63 wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Digitales und“ gestrichen.
b) Nummer 5 wird gestrichen.
36. § 63a wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird die Angabe „hoch- oder vollautomatisierter“ durch die Angabe
„automatisierter“ ersetzt.
b) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „hoch- oder vollautomatisierten“ durch die Angabe
„automatisierten“ ersetzt.
37. In § 63b Satz 1 in der Angabe vor Nummer 1 und in § 63d Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „Digitales
und“ gestrichen.
38. In § 63f in Absatz 1 in der Angabe vor Nummer 1, in Absatz 2 Satz 2 und 3, in Absatz 3 Satz 1 und 3 und in
Absatz 4 in der Angabe vor Nummer 1 wird jeweils die Angabe „Bundesanstalt für Straßenwesen“ durch die
Angabe „Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrswesen“ ersetzt.
39. Nach § 63f wird der folgende § 63g eingefügt:
„§ 63g
Datenverarbeitung zur Kontrolle des ruhenden Verkehrs
(1) Die zuständigen Behörden können bestimmen, dass an Einrichtungen und Vorrichtungen zur
Überwachung der Parkzeit das amtliche Kennzeichen des Fahrzeugs anzugeben ist. Sie dürfen zum Zweck
der Kontrolle der Parkberechtigung folgende Daten bis zu 24 Stunden nach Ende des Geltungszeitraums der
Parkberechtigung automatisiert speichern:
1. einen nach dem Stand der Technik erzeugten Hash-Wert des angegebenen Kennzeichens und
2. den Geltungsbereich und den Geltungszeitraum der Parkberechtigung.
Die nach Satz 2 gespeicherten Daten sowie die im Rahmen der Erteilung dauerhafter Parkberechtigungen
gespeicherten amtlichen Kennzeichen und die Geltungsbereiche und Geltungszeiträume der damit jeweils
verbundenen Parkberechtigungen dürfen von den zuständigen Behörden verarbeitet werden, soweit es zur
Kontrolle der Parkberechtigung erforderlich ist.
(2) Die zuständigen Behörden dürfen im Rahmen einer stichprobenartigen Überwachung des
ruhenden Verkehrs mittels mobiler optisch-elektronischer Einrichtungen (Videokontrolle) folgende Daten zum
Zweck der Kontrolle der Parkberechtigung automatisiert erheben, übermitteln und speichern:
1. Bilder des Fahrzeuges, seines amtlichen Kennzeichens und seiner unmittelbaren Umgebung, sofern bei
Erstellung der Aufnahmen alle anderen personenbezogenen Daten, insbesondere erkennbare Personen
und weitere amtliche Kennzeichen, nach dem Stand der Technik automatisiert unkenntlich gemacht
werden,
2. den Standort des Fahrzeugs,
3. das Datum und die Uhrzeit der Kontrolle.
Die nach Satz 1 gespeicherten Daten sind nach der Erhebung unverzüglich automatisiert mit den Daten nach
Absatz 1 Satz 2 und 3 abzugleichen und sofort automatisiert zu löschen, wenn der Abgleich zum Ergebnis
hat, dass eine Parkberechtigung besteht. Ergibt der Abgleich nach Satz 2 keine Parkberechtigung und wird
das Fehlen einer Parkberechtigung mittels Sichtkontrolle des Fahrzeugs durch eine Überwachungskraft
innerhalb von 24 Stunden bestätigt, so dürfen die nach Satz 1 gespeicherten Daten und das Ergebnis des
Abgleichs zum Zweck der Verfolgung entsprechender Verkehrsordnungswidrigkeiten weiterverarbeitet
werden. Anderenfalls sind die nach Satz 1 gespeicherten Daten und das Ergebnis des Abgleichs spätestens 24
Stunden nach dem Abgleich automatisiert zu löschen. Einer Sichtkontrolle nach Satz 3 bedarf es nicht, wenn
sichergestellt ist, dass sich der Abgleich nach Satz 2 auf alle in Betracht kommenden Parkberechtigungen
erstreckt.
(3) Die zuständigen Behörden dürfen im Rahmen einer stichprobenartigen Überwachung des
ruhenden Verkehrs zur automatisierten Ermittlung von Fahrzeugen, die unzulässig an einem Ort oder in einer
Weise halten oder parken, die unabhängig von einer Parkberechtigung regelwidrig ist, Videokontrolle
einsetzen. Ergibt die Videokontrolle hinreichend sicher einen Verstoß nach Satz 1, so dürfen folgende Daten
zum Zweck der Verfolgung entsprechender Verkehrsordnungswidrigkeiten automatisiert verarbeitet werden:
1. Bilder des Fahrzeugs, seines amtlichen Kennzeichens und seiner unmittelbaren Umgebung, sofern bei
Erstellung der Aufnahmen alle anderen personenbezogenen Daten, insbesondere erkennbare Personen
und weitere amtliche Kennzeichen, nach dem Stand der Technik automatisiert unkenntlich gemacht
werden,
2. der Standort des Fahrzeugs,
3. das Datum und die Uhrzeit der Kontrolle.
Ergibt die Videokontrolle lediglich Anhaltspunkte für einen Verstoß nach Satz 1, die erst durch erneute
Videokontrolle mit zeitlichem Abstand oder durch Kontrolle einer Überwachungskraft bestätigt werden
können, so dürfen die Daten nach Satz 2 mit der Maßgabe erhoben und gespeichert werden, dass das
Kennzeichen des betroffenen Fahrzeugs unkenntlich zu machen ist; ein nach dem Stand der Technik erzeugter Hash-
Wert des Kennzeichens darf gespeichert werden. Bestätigt sich innerhalb von 24 Stunden nach der
Videokontrolle durch erneute Videokontrolle oder durch Kontrolle einer Überwachungskraft ein Verstoß nach
Satz 1, so dürfen die Daten nach den Sätzen 2 und 3 zum Zweck der Verfolgung entsprechender
Verkehrsordnungswidrigkeiten weiterverarbeitet werden. Anderenfalls sind sie spätestens 24 Stunden nach der
Erhebung automatisiert zu löschen.
(4) Die zuständigen Behörden haben über die Abrufe der in Absatz 1 Satz 2 und 3 genannten Daten
Aufzeichnungen zu fertigen, welche die bei der Durchführung der Abrufe verwendeten Daten, den Tag und
die Uhrzeit der Abrufe, die Kennung der abrufenden Dienststelle und die abgerufenen Daten enthalten
müssen. Die protokollierten Daten dürfen nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur
Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage verwendet werden. Die
Protokolldaten sind durch technische und organisatorische Vorkehrungen gegen zweckfremde Verwendung und
gegen sonstigen Missbrauch zu schützen und nach 30 Tagen zu löschen.
(5) Eine verdeckte Durchführung der Videokontrolle nach den Absätzen 2 und 3 ist unzulässig.
Sowohl die überwachten Gebiete als auch die Durchführung der Videokontrollen einschließlich der dazu
eingesetzten Fahrzeuge sind als solche kenntlich zu machen.
(6) Die Verarbeitung der nach den Absätzen 1 bis 4 gespeicherten Daten für andere Zwecke oder zur
Profilbildung sowie die Beschlagnahme der Daten nach anderen Rechtsvorschriften sind unzulässig. Nach
dieser Vorschrift gespeicherte Daten dürfen in anonymisierter Form für statistische Zwecke und für Zwecke
des Verkehrsmanagements verwendet werden.“
Artikel 2
Weitere Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Das Straßenverkehrsgesetz, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 wird nach der Angabe „ist“ die Angabe „vorbehaltlich des Absatzes 1a“ eingefügt.
b) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1a und 1b eingefügt:
„(1a) Der Inhaber eines Führerscheins nach Absatz 1 Satz 3 kann diesen durch einen digitalen
Führerschein nach § 2d nachweisen. Der digitale Führerschein berechtigt nur im Inland zum Nachweis des
Führerscheins. Das Aushändigen eines Führerscheins wird beim digitalen Führerschein durch das
Vorzeigen und Ermöglichen der Überprüfung der Daten ersetzt.
(1b) Der Nachweis des Führerscheins durch einen digitalen Führerschein ist ausgeschlossen,
1. solange gegen den Inhaber des Führerscheins ein Fahrverbot wirksam ist,
2. wenn die Fahrerlaubnis des Inhabers des Führerscheins erloschen ist,
3. wenn dem Inhaber des Führerscheins die Fahrerlaubnis nach § 111a Absatz 1 der
Strafprozessordnung vorläufig entzogen worden ist oder
4. wenn sich der Führerschein auf Grund behördlicher Maßnahmen nicht im Besitz seines Inhabers
befindet und kein Fall der Nummern 1 bis 3 vorliegt.“
c) In Absatz 16 Satz 4 wird nach der Angabe „auszuhändigen ist“ die Angabe „; der Nachweis eines
gültigen Führerscheins kann gemäß Absatz 1a auch durch einen digitalen Führerschein erfolgen“
eingefügt.
2. Nach § 2c wird der folgende § 2d eingefügt:
„§ 2d
Digitaler Führerschein
(1) Der Inhaber eines gültigen deutschen Führerscheins, der ab dem 1. Januar 1999 als
Kartenführerschein ausgestellt worden ist, kann die Erstellung eines digitalen Führerscheins beim Kraftfahrt-Bundesamt
beantragen.
(2) Das Kraftfahrt-Bundesamt erstellt den digitalen Führerschein, wenn
1. der Antragsteller Inhaber eines gültigen deutschen Führerscheins ist, der ab dem 1. Januar 1999 als
Kartenführerschein ausgestellt worden ist,
2. beim Antragsteller ein geeignetes mobiles Endgerät vorhanden ist und auf diesem ein
Anwenderprogramm eingerichtet ist, das die Darstellung des digitalen Führerscheins ermöglicht, und
3. der Antragsteller Inhaber eines Ausweises oder eines mobilen Endgerätes ist, mit dem er einen
elektronischen Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes im Rahmen der Antragstellung
führen kann.
(3) Die Form des Antrags auf Erstellung des digitalen Führerscheins und dessen technische
Ausgestaltung werden in einem Standard des Kraftfahrt-Bundesamtes festgelegt, der die Weiternutzung des
digitalen Führerscheins in einer europäischen Brieftasche für die Digitale Identität gemäß Artikel 5a Absatz 1
der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 gewährleistet. Das Kraftfahrt-Bundesamt hat den Standard auf seiner
Internetseite zu veröffentlichen und hierauf sowie auf Änderungen des Standards im Bundesanzeiger sowie
im Verkehrsblatt hinzuweisen.
(4) Der digitale Führerschein enthält alle Daten eines deutschen Führerscheins, mit Ausnahme der
Unterschrift.
(5) Zur Generierung des digitalen Führerscheins verarbeitet das Kraftfahrt-Bundesamt die Daten nach
Absatz 4 aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister. Das Lichtbild des Antragstellers darf zum Zweck der
Erstellung des digitalen Führerscheins vom Kraftfahrt-Bundesamt auch
1. aus den Pass- und Personalausweisregistern der Pass- und Ausweisbehörden oder
2. aus zentralen Lichtbildbeständen der Register nach Nummer 1, soweit diese nach Landesrecht
vorgesehen sind,
gemäß § 22a Absatz 2 Satz 6 Nummer 1 des Passgesetzes und § 25 Absatz 2 Satz 5 Nummer 1 des
Personalausweisgesetzes abgerufen und zur Generierung des digitalen Führerscheins weiterverarbeitet werden;
der Antragsteller willigt gegenüber dem Kraftfahrt-Bundesamt im Rahmen der Online-Beantragung des
digitalen Führerscheins im Anwenderprogramm in diesen Lichtbildabruf und dieses Weiterverarbeiten ein.
(6) Das Kraftfahrt-Bundesamt darf die Daten nach den Absätzen 4 und 5 auch nach Erstellung des
digitalen Führerscheins in diesem und in den Systemen des Anwenderprogramms verarbeiten, soweit dies
für den Betrieb des Anwenderprogramms zum digitalen Führerschein erforderlich ist.“
3. In § 30 Absatz 7 Satz 1 Nummer 3 und § 37 Absatz 1 Nummer 4 wird jeweils die Angabe „oder
Führerscheinen“ durch die Angabe „, Führerscheinen oder digitalen Führerscheinen“ ersetzt.
4. § 50 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ In den örtlichen Fahrerlaubnisregistern und im Zentralen Fahrerlaubnisregister werden
gespeichert:
1. Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige frühere Namen, Vornamen, Ordens- oder Künstlername,
Doktorgrad, Geschlecht, Tag und Ort der Geburt,
2. nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 63 Nummer 2 Daten über Erteilung und
Registrierung (einschließlich des Umtausches oder der Registrierung einer deutschen Fahrerlaubnis im
Ausland), Bestand, Art, Umfang, Gültigkeitsdauer, Verlängerung und Änderung der Fahrerlaubnis,
Datum des Beginns und des Ablaufs der Probezeit, Nebenbestimmungen zur Fahrerlaubnis, über
Führerscheine und digitale Führerscheine und deren Geltung einschließlich der Ausschreibung zur
Sachfahndung, sonstige Berechtigungen, ein Kraftfahrzeug zu führen, sowie Hinweise auf Eintragungen im
Fahreignungsregister, die die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen berühren.
Im Zentralen Fahrerlaubnisregister dürfen zusätzlich zu Satz 1 das Lichtbild und die Unterschrift gespeichert
werden.“
5. In § 55 Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe „oder Führerscheinen“ durch die Angabe „, Führerscheinen
oder digitalen Führerscheinen“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamts
Das Gesetz über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 9230-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.
November 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 315) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 3 Satz 1wird die Angabe „Digitales und“ gestrichen.
2. In § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe „sowie die EU-Fahrzeug-Einzelgenehmigung“
durch die Angabe „, die EU-Fahrzeug-Einzelgenehmigung sowie die Erteilung von Betriebserlaubnissen für
Kraftfahrzeuge mit autonomer Fahrfunktion“ ersetzt.
3. § 4 wird gestrichen.
Artikel 4
Weitere Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamts
Das Gesetz über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes, das zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
1. Nach Nummer 6 wird die folgende Nummer 6a eingefügt:
„6a. die Durchführung des Ausschreibungsverfahrens zur Bestimmung des technischen Dienstleisters zur
technischen Generierung digitaler Führerscheine,“.
2. Nach Nummer 7 wird die folgende Nummer 7a eingefügt:
„7a. die Bewertung der Qualitätssicherung bei der technischen Generierung des digitalen Führerscheins,
um dessen vorgeschriebene und ordnungsgemäße technische Generierung zu gewährleisten,“.
Artikel 5
Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 20. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 199), die zuletzt durch Artikel 23
der Verordnung vom 11. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 411) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 66 Absatz 4 wird die Angabe vor Nummer 1 durch die folgende Angabe ersetzt:
„Zur Übermittlung durch Abruf im automatisierten Verfahren aus dem Zentralen Fahrzeugregister nach § 36
Absatz 2j des Straßenverkehrsgesetzes an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle oder nach § 36
Absatz 2n des Straßenverkehrsgesetzes an das Umweltbundesamt dürfen für eine Anfrage unter Verwendung der
Fahrzeug-Identifizierungsnummer und des Kennzeichens folgende Daten bereitgehalten werden:“.
Artikel 6
Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 2 der
Verordnung vom 2. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 299) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 53 durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 53 weggefallen“.
2. § 53 wird gestrichen.
3. § 54 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „selbsttätiges“ durch die Angabe „automatisiertes“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „selbsttätig“ durch die Angabe „automatisiert“ ersetzt.
4. In § 58 Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „53,“ gestrichen.
5. § 62 Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 bis 4 ersetzt:
(2) „ Das Kraftfahrt-Bundesamt darf die Übermittlung nach Absatz 1 nur zulassen, wenn die zum
Empfang der Daten berechtigte Behörde für die Durchführung der Übermittlung eine Kennung verwendet. Die
zum Empfang der Daten berechtigte Behörde hat sicherzustellen, dass die übermittelten Daten nur von den
zum Empfang bestimmten Endgeräten empfangen werden.
(3) Das Kraftfahrt-Bundesamt hat durch ein automatisiertes Verfahren zu gewährleisten, dass keine
Übermittlung nach Absatz 1 erfolgt, wenn die Kennung nicht oder unrichtig angegeben wurde. Es hat jede
Anfrage, bei der die Kennung nicht oder unrichtig angegeben wurde, zu protokollieren. Es hat ferner im
Zusammenwirken mit der anfragenden Behörde jeder Anfrage, bei der die Kennung nicht oder unrichtig
angegeben wurde, nachzugehen und die Maßnahmen zu ergreifen, die zur Sicherung des ordnungsgemäßen
Verfahrens notwendig sind.
(4) Das Kraftfahrt-Bundesamt hat sicherzustellen, dass die Aufzeichnungen nach § 30b Absatz 3
Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes automatisiert vorgenommen werden und die Übermittlung nach Absatz 1
bei nicht ordnungsgemäßer Aufzeichnung unterbrochen wird.“
Artikel 7
Weitere Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
Die Fahrerlaubnis-Verordnung, die zuletzt durch Artikel 6 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „ist“ die Angabe „vorbehaltlich des Absatzes 2a“ eingefügt.
b) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 2a und 2b eingefügt:
„(2a) Der Inhaber eines Führerscheins nach Absatz 2 Satz 1 kann diesen durch einen digitalen
Führerschein nach § 2d des Straßenverkehrsgesetzes nachweisen. Der Nachweis mittels digitalen
Führerscheins entbindet von der Pflicht nach Absatz 2 Satz 2. Der digitale Führerschein berechtigt nur im
Inland zum Nachweis des Führerscheins. Im Fall des Nachweises durch einen digitalen Führerschein
ist der Inhaber beim Führen eines Kraftfahrzeugs zum Mitführen des digitalen Führerscheins
verpflichtet. Der Inhaber hat zuständigen Personen auf Verlangen den digitalen Führerschein vorzuzeigen und
eine Überprüfung der Daten zu ermöglichen.
(2b) Der Inhaber eines Führerscheins darf diesen nicht durch einen digitalen Führerschein
nachweisen,
1. solange gegen ihn ein Fahrverbot wirksam ist,
2. wenn seine Fahrerlaubnis erloschen ist,
3. wenn ihm die Fahrerlaubnis nach § 111a Absatz 1 der Strafprozessordnung vorläufig entzogen
worden ist oder
4. wenn sich der Führerschein auf Grund behördlicher Maßnahmen nicht im Besitz seines Inhabers
befindet und kein Fall der Nummern 1 bis 3 vorliegt.“
2. In § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „Artikel 2 der Verordnung vom 20. August 2021
(BGBl. I S. 3682)“ durch die Angabe „Artikel 1 der Verordnung vom 12. April 2024 (BGBl. 2024 I
Nr. 125)“ ersetzt.
3. § 48a Absatz 5 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „; die Fahrerlaubnis ist durch einen gültigen Führerschein
nachzuweisen, der während des Begleitens mitzuführen und zur Überwachung des Straßenverkehrs
berechtigten Personen auf Verlangen auszuhändigen ist“ gestrichen.
b) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Die Fahrerlaubnis nach Satz 1 Nummer 2 ist nachzuweisen durch einen gültigen Führerschein, der
während des Begleitens mitzuführen und für die Überwachung des Straßenverkehrs zuständigen
Personen auf Verlangen auszuhändigen ist. Der Führerschein nach Satz 2 kann durch einen digitalen
Führerschein nach § 4 Absatz 2a nachgewiesen werden.“
c) In dem neuen Satz 4 wird die Angabe „Nummer 3“ durch die Angabe „Satz 1 Nummer 3“ ersetzt.
4. § 49 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird nach der Angabe „§ 50 Absatz 1“ die Angabe „Satz 1“
eingefügt.
bb) In Nummer 10 wird nach der Angabe „Null,“ die Angabe „sowie Identifikationsmerkmale für den
digitalen Führerschein,“ eingefügt.
b) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
(3) „ Im Zentralen Fahrerlaubnisregister dürfen zusätzlich zu Absatz 1 nach § 50 Absatz 1 Satz 2
des Straßenverkehrsgesetzes das Lichtbild und die Unterschrift gespeichert werden.“
5. Nach § 75 Nummer 4 werden die folgenden Nummern 4a bis 4c eingefügt:
„4a. entgegen § 4 Absatz 2a Satz 4 einen digitalen Führerschein nicht mitführt,
4b. entgegen § 4 Absatz 2a Satz 5 einen digitalen Führerschein nicht oder nicht rechtzeitig vorzeigt oder
eine Überprüfung nicht oder nicht rechtzeitig ermöglicht,
4c. entgegen § 4 Absatz 2b den Führerschein durch einen digitalen Führerschein nachweist,“.
6. In Anlage 9 Abschnitt B Unterabschnitt II, Laufende Nummer 14, Nummer 2 Buchstabe a wird die Angabe
„auszuhändigen ist,“ durch die Angabe „auszuhändigen ist; der Führerschein kann durch einen digitalen
Führerschein nachgewiesen werden,“ ersetzt.
Artikel 8
Änderung der Autonome-Fahrzeuge-Genehmigungs-und-Betriebs-Verordnung
Die Autonome-Fahrzeuge-Genehmigungs-und-Betriebs-Verordnung vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 986),
die durch Artikel 10 der Verordnung vom 20. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 199) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
In § 16 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 wird jeweils die Angabe „von Fahrzeugsystemen oder -teilen und deren
Entwicklungsstufen für die“ durch die Angabe „oder“ ersetzt.
Artikel 9
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am … [einsetzen: Datum des ersten Tages des auf
die Verkündung folgenden Quartals] in Kraft.
(2) Artikel 5 tritt am … [einsetzen: Datum des ersten Tages des sechsten auf die Verkündung folgenden
Kalendermonats] in Kraft.
(3) Die Artikel 2, 4 und 7 treten an dem Tag in Kraft, an dem die technischen Voraussetzungen für die
Erstellung des digitalen Führerscheins gegeben sind. Das Bundesministerium für Verkehr gibt den Tag des
Inkrafttretens nach Satz 1 im Bundesgesetzblatt bekannt.
EU-Rechtsakte:
1. Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische
Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG
(ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73; L 023 vom 29.1.2015, S. 19; L 155 vom 14.6.2016, S. 44), die zuletzt durch die Verordnung
(EU) 2024/1183 vom 11. April 2024 (ABl. L, 2024/1183, 30.4.2024) geändert worden ist
2. Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die
Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen
technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und
zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. L 151 vom 14.6.2018, S. 1; L 210 vom 11.8.2022, S. 19), die zuletzt durch
die Verordnung (EU) 2024/1610 (ABl. L, 2024/1610, 6.6.2024) geändert worden ist
3. Durchführungsverordnung (EU) 2022/1426 der Kommission vom 5. August 2022 mit detaillierten Regelungen zur
Durchführung der Verordnung (EU) 2019/2144 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die einheitlichen Verfahren
und technischen Spezifikationen für die Typgenehmigung des automatisierten Fahrsystems (ADS) vollautomatisierter
Fahrzeuge (ABl. L 221 vom 26.8.2022, S. 1)
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Dieses Gesetz verfolgt mehrere Ziele aus dem Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode zwischen CDU,
CSU und SPD. Es enthält Rechtsgrundlagen im Straßenverkehrsrecht für die Digitalisierung der fahrer- und
fahrzeugbezogenen Papiere, für eine digitale Parkraumkontrolle sowie für einen digitalen Datenaustausch in der
Verwaltung. Das Gesetz dient auch dem Bürokratieabbau durch Vereinfachung von Abläufen und Regeln sowie der
Schaffung von zeitgemäßen digitalen Leistungen und Zugang zu Daten in der Verwaltung. Nicht zuletzt leistet
das Gesetz Beiträge zum Innovationsstandort für autonomes Fahren sowie zur Erhöhung der Verkehrssicherheit.
Im Sinne des Nachhaltigkeitsziels 16 der UN-Agenda 2030 trägt der Entwurf dazu bei, leistungsfähige,
rechenschaftspflichtige und transparente Institutionen auf allen Ebenen aufzubauen sowie den öffentlichen Zugang zu
Informationen zu gewährleisten.
Für die Digitalisierung von Fahrzeugpapieren wird die bisherige partielle Rechtsgrundlage für eine temporäre
digitale Zulassungsbescheinigung zu einer allgemeinen Regelung ausgebaut. Darüber hinaus ist der Auftrag aus
dem Koalitionsvertrag zur Digitalisierung von Fahrzeugpapieren in einem umfassenden Sinn zu verstehen und
meint damit auch die Einführung eines digitalen Führerscheins. Aufgrund europarechtlicher Vorgaben in der
3. Führerschein-Richtlinie 2006/126/EG wird der Kartenführerschein nicht durch den digitalen Führerschein
ersetzt. Vielmehr stellt der Kartenführerschein die Voraussetzung für die Ausstellung eines digitalen Führerscheins
dar. Der digitale Führerschein entbindet allerdings den Inhaber von der Pflicht, den Kartenführerschein beim
Führen eines Kraftfahrzeugs mitzuführen. Die Verhandlungen zur 4. EU-Führerscheinrichtlinie, welche u. a. die
EU-weite Einführung des digitalen Führerscheins vorsieht, sind mit der Einigung der Verhandlungsführer des
Europäischen Parlaments und des Rates im März 2025 im vierten Trilog abgeschlossen worden. Die 4. EU-
Führerscheinrichtlinie und die Richtlinie zur Änderung dieser Richtlinie in Bezug auf bestimmte Entscheidungen über
den Fahrberechtigungsverlust wurden am 21. Oktober 2025 formell erlassen. Diese sind noch im EU-Amtsblatt
zu veröffentlichen und treten 20 Tage nach dieser Veröffentlichung in Kraft. Nach Inkrafttreten der Richtlinie hat
die Europäische Kommission zwölf Monate Zeit, um Durchführungsrechtsakte zur Festlegung detaillierter
Bestimmungen zum EU-weiten digitalen Führerschein (z. B. über das visuelle Erscheinungsbild, technische und
Sicherheitsstandards sowie Überprüfungsmerkmale) zu erlassen.
Die Effektivität von Parkraumkontrollen soll durch Einsatz digitaler Mittel gesteigert und die Wirksamkeit der
Parkraumbewirtschaftung in Zeiten anhaltend knapper Personalressourcen gesichert werden können. Das
freiwillige Handy-Parken ist bereits verbreitet. Den Kommunen soll auch hier mehr Handlungsspielraum gegeben
werden.
Die Verordnung (EU) 2018/858 sieht vor, dass die Mitgliedstaaten ab dem 5. Juli 2026 die
Übereinstimmungsbescheinigungen (Certificate of Conformity – CoC), die jedem typgenehmigten Neufahrzeug vom Hersteller
beizufügen sind, der Öffentlichkeit anhand der Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) in Form strukturierter Daten
in elektronischem Format (also mittels Zugriffs auf eine Datenbank) zur Verfügung gestellt werden. Zugleich
sollen zur Verbesserung des Verbraucherschutzes unter Nutzung der Digitalisierungsmöglichkeiten in der
Verwaltung die Informationen zu fahrzeugbezogenen beschränkenden, Korrektur- und Abhilfemaßnahmen
(zusammenfassend sog. Rückrufe im weiten Sinne) von Kraftfahrzeugen anhand der FIN-Eingabe zugänglich gemacht
werden, damit die Fahrzeughalter, Fahrzeugnutzer und Kaufinteressenten die Betroffenheit eines bestimmten
Fahrzeugs unmittelbar erkennen und auch die Erfüllung nachprüfen können. Bisher wird lediglich der
eingetragene Halter über solche Maßnahmen im Einzelfall schriftlich auf dem Postweg informiert. Spätere Halter, Nutzer
oder andere Personen erhalten diese wichtige Information noch nicht.
Ferner besteht der Bedarf, die Möglichkeiten der Auskunftserteilung aus dem Zentralen Fahrzeugregister (ZFZR),
insbesondere im automatisierten Verfahren, zu erweitern und auf weitere Behörden – hier das Umweltbundesamt
(UBA) und die Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrswesen (BASt) – zu erstrecken, um den digitalen
Informationsaustausch zwischen den Behörden weiter zu fördern, Angaben überprüfbar zu machen und nicht zuletzt
das Verwaltungshandeln auch im Interesse der Bürger zu vereinfachen.
Die Begrifflichkeiten der „hoch- oder vollautomatisierten“ Fahrfunktion sind nicht mehr kongruent mit
international gängigen Standards und müssen aktualisiert werden.
Öffentliche Angebote zur Ablenkung von Punkten für Verkehrsverstöße vom Täter untergraben die Wirkung des
staatlichen Sanktionssystems und des Fahreignungs-Bewertungssystems. Diesen sog. Punktehandel hat auch der
Verkehrsgerichtstag im Januar 2024 thematisiert und ein Entgegentreten empfohlen.
Die Verordnungsermächtigung zur Einräumung von Parkbevorrechtigungen zielt bisher nur auf Bewohner ab.
Dieser Ansatz soll gelockert werden, da vor Ort oftmals gleichwohl Ausnahmegenehmigungen für andere
Personengruppen erteilt werden und daran das Bedürfnis nach mehr Handlungsspielraum in den Kommunen deutlich
wird.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Als Ergänzung zum Kartenführerschein soll der digitale Führerschein den Inhaber beim Führen eines
Kraftfahrzeugs von der Pflicht, den Kartenführerschein mitzuführen, entbinden. Kann der Kartenführerschein jedoch nicht
durch das digitale Dokument nachgewiesen werden, handelt der Inhaber ordnungswidrig. Hierdurch entsteht ein
Anpassungsbedarf in § 2 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) und § 4 Absatz 2 sowie § 75 Nummer 4
der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). Darf der Inhaber eines Kartenführerscheins diesen mindestens
vorübergehend nicht mehr führen (insbesondere wegen Anordnung eines Fahrverbots oder der Entziehung der
Fahrerlaubnis), wird der digitale Führerschein in dem Anwenderprogramm entsprechend kenntlich gemacht oder gelöscht.
Dem Inhaber des Führerscheins wird ausdrücklich verboten, in den Fällen des § 2 Absatz 2b StVG und § 4
Absatz 2b FeV mit dem Digitalen Führerschein einen Nachweis zu führen, dies auch dann, wenn aufgrund von
verspäteten Meldungen an das Fahreignungsregister (FAER) die Änderung des Status des Digitalen Führerscheins
noch nicht durch das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) veranlasst worden ist. Die Erstellung des digitalen
Führerscheins erfolgt durch das Kraftfahrt-Bundesamt nach Übermittlung der hierfür erforderlichen Daten aus dem
Zentralen Fahrerlaubnisregister (ZFER). Da im ZFER aktuell alle zur Erstellung des digitalen Führerscheins
erforderlichen Daten mit Ausnahme des Lichtbildes gespeichert sind, ist vorgesehen, dass das Lichtbild der Person, die
einen digitalen Führerschein beantragt, auch aus den ca. 6 000 Pass- und Personalausweisregistern der Pass- und
Personalausweisbehörden abgerufen und zur Generierung des digitalen Führerscheins verwendet werden kann.
Für diese Verarbeitung erfolgt eine Einwilligung der antragstellenden Person gegenüber dem Kraftfahrt-
Bundesamt. Ferner soll den Bürgerinnen und Bürgern perspektivisch ein zweiter Weg zur Erstellung des digitalen
Führerscheins, nämlich über die Fahrerlaubnisbehörden zur Verfügung gestellt werden. Hierzu übermitteln die
Fahrerlaubnisbehörden gemäß § 51 StVG die auf Grund des § 50 Absatz 1 StVG im ZFER zu speichernden Daten.
Die Datenmenge des § 50 Absatz 1 StVG ist folglich um das Lichtbild und die Unterschrift zu erweitern, es
entsteht Anpassungsbedarf in § 50 Absatz 1 StVG. Dies bedingt auch redaktionelle Folgeänderungen in der FeV.
Ebenso soll perspektivisch der Bezug des Lichtbilds aus der EUDI-Wallet möglich sein.
Die technische Umsetzung unterliegt der Konformität mit dem Deutschland-Stack und dem
Zustimmungsvorbehalt des BMDS für wesentliche IT-Ausgaben der unmittelbaren Bundesverwaltung gemäß Ziffer XIII des
Organisationserlasses des Bundeskanzlers vom 6. Mai 2025. Es wird eine fokussierte Rechtsgrundlage für die digitale
Parkraumkontrolle geschaffen, um den Kommunen hier vertretbaren Handlungsspielraum zu geben.
Mit der Vierten Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung wurde beim KBA als
Genehmigungsbehörde die Zentrale Datenbank der Übereinstimmungsbescheinigungen eingerichtet. Um entsprechend den
verbindlichen europäischen Vorgaben Auskünfte an jedermann aus dieser Datenbank anhand der FIN erteilen zu
können, ist die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage im Sinne der Datenschutzgrundverordnung erforderlich.
Das KBA ist ferner die zuständige Behörde für die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und führt eine
Datenbank zu fahrzeugbezogenen Maßnahmen, die Auskunft über Fahrzeugrückrufe aus Gründen der Sicherheit und
des Umweltschutzes und weiteren Maßnahmen zur Beseitigung von Unvorschriftsmäßigkeiten bietet. Die
Auskünfte hierüber sind derzeit anhand der technischen Gegebenheiten der betroffenen Fahrzeuge (z. B.
Motorisierung) strukturiert. Damit die Auskunft unter Verarbeitung der FIN als personenbezogene Angabe erfolgen kann,
wird eine entsprechende gesetzliche Regelung im Sinne der Datenschutzgrundverordnung geschaffen.
Die Auskunftserteilung aus dem ZFZR, insbesondere im automatisierten Verfahren, wird auf das
Umweltbundesamt erstreckt, um das UBA in die Lage zu versetzen, die Antragdaten zu überprüfen und insbesondere die doppelte
Anrechnung von Fahrzeugen bei der Strommengenbescheinigung zu verhindern. Zudem soll die BASt für ihre
vertiefte wissenschaftliche Unfalluntersuchung im Straßenverkehr eine automatisierte Auskunftsmöglichkeit
erhalten. Die Auskunftsberechtigung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle im Rahmen der
Förderung des Absatzes elektrisch betriebener Fahrzeuge soll erweitert werden.
Das StVG und die Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) werden hierfür geändert.
Die Begrifflichkeiten der „hoch- oder vollautomatisierten“ Fahrfunktion werden an international gängige
Standards angepasst, um eine konsistentere Verwendung der Begrifflichkeiten, auch in Abgrenzung zum autonomen
Fahren, zu erreichen.
Zur Verhinderung des sog. Punktehandels soll ein Bußgeldtatbestand geschaffen werden, der der Ablenkung der
Ermittlungen wegen Verkehrsverstößen entgegenwirken soll.
Die enge Verordnungsermächtigung zur Einräumung von Parkbevorrechtigungen wird gelockert und die
Einbeziehung anderer Gruppen (z. B. ortsansässige Betriebe, Handwerker) ermöglicht.
III. Alternativen
Zu den enthaltenen Digitalisierungsvorhaben besteht die Möglichkeit, diese (noch) nicht zu verfolgen und den
Status quo beizubehalten. Damit würden indes Chancen der Digitalisierung und der Prozessoptimierung ungenutzt
bleiben.
Zu den übrigen Regelungsgegenständen bestehen keine Alternativen.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 22 des Grundgesetzes
(GG; Straßenverkehr, Kraftfahrwesen) in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 GG. Die Voraussetzungen des
Artikels 72 Absatz 2 GG für bundesgesetzliche Regelungen sind erfüllt: Der Straßenverkehr und mit ihm auch die
Anforderungen an die teilnehmenden Personen und Fahrzeuge gehören zu den Lebensbereichen, die über die
Grenzen der Länder hinweg reichen. Unterschiedliche Regelungen in den Ländern würden nicht nur die Mobilität
der Bürger innerhalb der Bundesrepublik Deutschland erschweren, sondern auch der Verkehrssicherheit
insgesamt abträglich sein. Hinsichtlich der Änderung von Vorschriften über Ordnungswidrigkeiten (Artikel 1
Nummer 11 und 18 bis 22) steht dem Bund die Gesetzgebungskompetenz für das Strafrecht nach Artikel 74 Absatz 1
Nummer 1 GG zu.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Die in Artikel 1 Nummer 28 und 29 (Datenaustausch gemäß PRÜM-II-Verordnung) sowie Nummer 32 (FIN-
bezogene Auskunft über Daten aus der Übereinstimmungsbescheinigung) vorgesehenen Regelungen dienen der
Umsetzung verbindlicher Vorgaben des europäischen Rechts.
Die Einführung des digitalen Führerscheins als ergänzendes Dokument zum Kartenführerschein entspricht den
europarechtlichen Vorgaben in der 3. EU-Führerscheinrichtlinie 2006/126/EG. Eine vollständige
Gleichwertigkeit beider Dokumente wird durch die 4. EU-Führerscheinrichtlinie eingeführt und weitere Rechtsänderungen
erforderlich machen. Die 4. EU-Führerscheinrichtlinie wurde am 21. Oktober 2025 formell erlassen. Sie tritt 20
Tage nach der Veröffentlichung im EU-Amtsblatt in Kraft. Auf die in diesem Gesetz bereits als Vorarbeiten
geschaffenen Regelungen kann dann aufgebaut werden.
Die übrigen Regelungen betreffen nicht das Recht der Europäischen Union oder völkerrechtliche Verträge.
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Das Verwaltungsverfahren für die Zulassung zum Straßenverkehr von Personen und Fahrzeugen soll vereinfacht
werden, indem die zugehörigen Nachweise digitalisiert werden können. Weiterhin soll der Gesetzentwurf die
Antragsüberprüfung bei der Strommengenbescheinigung des Umweltbundesamtes für den
Emissionszertifikatehandel durch automatisierten Registerdatenabruf vereinfachen. Nicht zuletzt werden inzwischen überholte
Regelungen zur Rechtsbereinigung aufgehoben, Klarstellungen vorgenommen und Redaktionsversehen korrigiert.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Das Vorhaben steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im
Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie Weiterentwicklung 2025, die der Umsetzung der UN-Agenda 2030
für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen dient.
Das Vorhaben verfolgt Ziele der Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung im Bereich „Innovationen:
Zukunft mit neuen Lösungen nachhaltig gestalten“. Indem das Vorhaben Rechtsgrundlagen für mehrere Maßnahmen
der Digitalisierung schafft, trägt es langfristig zur Steigerung der Ressourceneffizienz bei und bietet einen
Mehrwert für Dienste und Innovationen. Damit trägt das Vorhaben zur Verwirklichung des Nachhaltigkeitsziels 16 der
UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung bei, welches mit seiner Zielvorgabe 16.6 verlangt, leistungsfähige,
rechenschaftspflichtige und transparente Institutionen auf allen Ebenen aufzubauen, und mit dem Ziel 16.10 die
Gewährleistung des öffentlichen Zugangs zu Informationen vorschreibt.
Darüber hinaus vereinfacht der Gesetzentwurf ein Vollzugsdetail in der Strommengenbescheinigung des
Umweltbundesamtes für den Emissionszertifikatehandel. Damit trägt das Vorhaben zur Erreichung des
Nachhaltigkeitsziels 7 bei, welches mit seiner Zielvorgabe 7.a verlangt, bis 2030 die Energieeffizienz sowie fortschrittliche und
saubere Technologien für fossile Brennstoffe zu erleichtern und Investitionen in die Energieinfrastruktur und
saubere Energietechnologien zu fördern.
Der Entwurf folgt den Prinzipien der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie Weiterentwicklung 2025 „a)
Nachhaltige Entwicklung als Leitprinzip konsequent in allen Bereichen und bei allen Entscheidungen anwenden“ durch
Digitalisierung und Verwaltungsvereinfachung, „d) Nachhaltiges Wirtschaften stärken“ durch Erleichterung beim
Emissionszertifikatehandel und „f) Bildung, Wissenschaft und Innovation als Treiber einer nachhaltigen
Entwicklung nutzen“ durch Unterstützung der Unfallforschung.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Für die informationstechnische Einrichtung des Datenabrufes des BASt aus dem ZFZR im Rahmen der
wissenschaftlichen Unfalluntersuchung werden einmalig ca. 30.000 Euro sowie jährlich ca. 5.000 Euro für Wartung und
Pflege benötigt.
Im Kraftfahrt-Bundesamt wird für die registerbezogenen Projekte ein Stellenbedarf von einmalig 2,51
Vollzeitäquivalenten (VZÄ) und laufend 1,17 VZÄ jeweils im gehobenen Dienst mit einer Stellenwertigkeit von E 11
benötigt. Einmalige Sachkosten werden i. H. v. 250.000 Euro benötigt.
Haushaltswirksame Kosten
Verwaltung (Bund)
Einmalig Laufend
BASt Unfalluntersuchung 30 000 € 5 000 €
KBA Digitaler Führerschein 250 000 €
0,18 VZÄ (E 11) = 26 325 €
-
KBA CoC-Datenbank 1,08 VZÄ (E11) = 157 948 € 0,15 VZÄ (E 11) = 21 937 €
KBA Rückrufdatenbank 1,25 VZÄ (E 11) = 182 810 € 1,02 VZÄ (E 11) = 149 172 €
Gesamt Personal 2,51 VZÄ (KBA) 1,17 VZÄ (KBA)
Haushaltswirksame Kosten
Verwaltung (Bund)
Einmalig Laufend
0,28 Mio. € (KBA+BASt) 5 000 € (BASt)
Personalkostensätze gem. BMF-Schreiben vom 08.07.2024
Darüber hinaus werden für den Betrieb des digitalen Führerscheins weitere Kosten beim KBA anfallen, für die
zum jetzigen Zeitpunkt indes noch keine haushaltswirksame Prognose abgegeben werden kann. Insbesondere ist
noch unklar, ob dem Gebühren gegenüberstehen werden.
Für den Bund entstehende Mehrbedarfe sind finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 12 auszugleichen; etwaige
Mehrbedarfe des UBA sind im Einzelplan 16 auszugleichen.
4. Erfüllungsaufwand
a) Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Künftig können Bürgerinnen und Bürger ergänzend zum Kartenführerschein einen digitalen Führerschein beim
Kraftfahrt-Bundesamt beantragen. Der digitale Führerschein wird den Bürgerinnen und Bürgern in einem
Anwenderprogramm zur Verfügung gestellt. Dadurch kann der Führerschein auch ohne Mitführung des
Kartenführerscheins nachgewiesen werden. Zur Beantragung des digitalen Führerscheins wird auch über eine aktive e-ID
vorgesehen. Aktuell können rund 38 Prozent der Personalausweisinhaber die e-ID nutzen. In Deutschland gibt es
rund 51 Mio. Bestandsführerscheine. Berücksichtigt man hierbei die e-ID Nutzer von 38 Prozent, ergibt sich ein
potenzieller Nutzerkreis von 19,4 Mio. Bürgerinnen und Bürgern.
Es ist davon auszugehen, dass nicht alle Führerscheininhaber im ersten Jahr die Möglichkeit der Digitalisierung
nutzen. Daher wird angenommen, dass jährlich ein Anteil von rund 5 Prozent, also rund 970.000 Personen die
Digitalisierung des Führerscheins beantragen. Zusätzlich kommen jährlich neue Führerscheininhaber der Klassen
A und B hinzu. Hierbei handelt es sich vor allem um einen jungen Personenkreis von Digital Natives, weswegen
eine Akzeptanzquote von 80 Prozent zugrunde gelegt wird. Überträgt man auch auf diese Bürgerinnen und Bürger
die 38 Prozent, ergeben sich 356.000 potenzielle Nutzer. Insgesamt ergibt sich damit eine Fallzahl von rund 1,3
Mio. Neueinrichtungen pro Jahr.
Berücksichtigt man das Installieren des Anwenderprogramms auf dem mobilen Endgerät, den Login sowie die
Verifizierung mittels e-ID und das Absenden des Antrags, wird hierfür ein Zeitaufwand von insgesamt fünf
Minuten geschätzt. Nach Schätzung des Statistischen Bundesamtes erhöht sich der Erfüllungsaufwand für
Bürgerinnen und Bürger für die erstmalige Einrichtung damit um 108.333 Stunden pro Jahr. Sofern zukünftig eine
Identifizierung mit dem digitalen Personalausweis (PID) erfolgen soll, dürfte von einem ähnlichen Erfüllungsaufwand
auszugehen sein.
Begleitend zur amtlichen Verwahrung des Kartenführerscheins muss bei einem Entzug der Fahrerlaubnis oder
Erteilung eines Fahrverbots der digitale Führerschein im Anwenderprogramm entsprechend kenntlich gemacht
oder gelöscht werden. In Deutschland wurden im Jahr 2023 insgesamt 550.000 Führerscheine entzogen bzw.
Fahrverbote erteilt. Überträgt man auf die Zahl der Fahrverbote die Annahmen zur Fallzahlherleitung bei der
Neueinrichtung, ergibt sich eine Fallzahl von 10.400 Löschungen. Sofern keine ausschließlich technische
Umsetzung erfolgen wird, wird der Zeitaufwand zur Löschung in dem Anwenderprogramm auf zwei Minuten geschätzt,
damit ergibt sich nach Schätzung des Statistischen Bundesamtes ein jährlicher Zeitaufwand von rund 347
Stunden.
In der Summe entsteht Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger, die den digitalen Führerschein einrichten
wollen und ggf. wieder entsprechend unkenntlich machen oder löschen müssen, in Höhe von zusammen rd.
108.700 Stunden.
b) Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft entsteht nicht.
c) Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Der Erfüllungsaufwand der Verwaltung wird wie folgt geschätzt:
Unfalluntersuchung im Straßenverkehr
Bund: Im Zuge der durch das Gesetz neu eingeräumten Befugnis zur Datenauskunft im automatisierten Verfahren
aus dem ZFZR wird bei der BASt Erfüllungsaufwand für die Einrichtung einer entsprechenden Schnittstelle und
Programmierung oder Beschaffung einer entsprechenden Software erwartet. Dieser beträgt einmalig ca. 30.000
Euro sowie jährlich ca. 5.000 Euro für Wartung und Pflege. Beim KBA entsteht diesbezüglich kein
nennenswerter Erfüllungsaufwand.
Digitaler Führerschein
Bund:
Für die Umsetzung eines digitalen Führerscheins wird beim KBA einmaliger und laufender Erfüllungsaufwand
anfallen. Der Aufwand wird hier exemplarisch am Beispiel, dass eine nationale App beim KBA entwickelt werden
würde, geschätzt. Sofern eine Umsetzung in einem anderen Anwenderprogramm vorgesehen werden soll, könnten
ggf. auch geringere Aufwände beim KBA – insbesondere beim Betrieb – entstehen.
Der einmalige Erfüllungsaufwand für die anfängliche Einrichtung exemplarisch am Beispiel einer Mobile-App
beim KBA wird auf 8.796.000 Euro geschätzt. Diese Schätzung berücksichtigt die Vielzahl an Vorgaben bei der
Konzeption und Realisierung sowie die hohe Komplexität dieses Vorhabens. Der einmalige Erstellungsaufwand
in Höhe von 8.796.000 Euro würde sich in Personal- (rd. 1.770.000 Euro) und Sachkosten (7.026.000 Euro)
aufteilen.
Dieser einmalige Aufwand fällt beim KBA an für die Umsetzung der Beantragung, Generierung und Nutzung
einschließlich Aktualisierung des digitalen Führerscheins. Hierbei wird sich das KBA auch eines technischen
Dienstleisters bedienen. Somit entsteht einmaliger Entwicklungsaufwand unmittelbar beim KBA als auch beim
Dienstleister, der insoweit als Sachkosten vom KBA zu tragen ist.
Dieser einmalige Aufwand umfasst auch die Anpassung der bestehenden Datenbank des ZFER und die Schaffung
einer neuen technischen Schnittstelle zum Dienstleister. Dies ist vom KBA zu modellieren, zu entwickeln und zu
testen. Zudem fällt der Aufwand für die Projektdurchführung und die Steuerung des Dienstleisters durch das KBA
an. Der Dienstleister konzipiert und erstellt mit dem KBA ein Verfahren, mittels dessen ein digitaler Führerschein
beantragt und erstellt werden kann. Im Rahmen der Antragstellung können die Daten des Antragstellers auch aus
seinem elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweis) ausgelesen werden. Die Erstellung des digitalen
Dokuments erfolgt auf Basis der im ZFER gespeicherten Daten. Das Lichtbild ist bisher nicht in diesem Register
enthalten. Es kann im Antragsprozess aus den Pass- und Personalausweisregistern abgerufen werden.
Der digitale Führerschein muss die Vorgaben der IT-Sicherheit, des Datenschutzes (DSGVO), des ISO-Standards
18013-5, der Betriebssysteme der mobilen Endgeräte und der Barrierefreiheit erfüllen. Die Einhaltung dieser
Vorgaben wird durch das KBA und seinen Dienstleister sichergestellt. Dies erfordert teilweise auch die Einbindung
bzw. Beauftragung Dritter (z. B. BSI). Insbesondere fordert die zu entwickelnde Anwenderprogramm-
Kommunikation inkl. Revozierungsdienst mit sicheren Mechanismen auf dem Register-Sicherheitsniveau „hoch“
zusätzlich zum IT-Grundschutz ein erhöhtes Sicherheitskonzept sowie daraus abgeleitete Aktivitäten auf entsprechend
dedizierten Serverstrukturen sowie Penetrationstests vor Inbetriebnahme.
Zusätzlich schätzt das Statistische Bundesamt Kosten in Höhe von 241.120 Euro für die Entwicklung eines
Anwenderprogramms zur Kontrolle des digitalen Führerscheins. Hierfür setzt das Statistische Bundesamt 176
Personentage an Programmieraufwand je 1.370 Euro an. Die Zeiten wurden so angesetzt, wie sie von
Wirtschaftsunternehmen für erste Schätzungen bei Angebotserstellung ausfallen würden. Da das Anwenderprogramm von
Sicherheitsbehörden genutzt werden soll, wird eine hohe Anforderung an die IT-Sicherheit berücksichtigt. Hinzu
kommen 76 Personentage im höheren Dienst für Kommunikation, Projektsteuerung und Teamführung im Rahmen
der Entwicklung dieser Kontroll-App mit insgesamt 41.100 Euro.
Für die Speicherung von Lichtbild und Unterschrift im ZFER entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand beim
KBA (Registererweiterung) nach einer ersten Schätzung in Höhe von ca. 262.000 Euro. Dieser einmalige
Erfüllungsaufwand setzt sich dabei aus zwei Teilen, Personalkosten und Beschaffungskosten, zusammen. Der
Personalaufwand für Entwicklung, Test und Anpassung der Mitteilungsverfahren und des ZFER beträgt dabei 300
Stunden im gehobenen Dienst mit einer Stellenwertigkeit bei E 11 (ca. 0,18 VZÄ) im Fachbereich sowie für Test
und Entwicklung. Mit 40,40 Euro pro Stunde entstehen Personalkosten von rd. 12.120 Euro. Die Kosten für die
Beschaffung von Hardware (Speicherkapazitäten) zur Speicherung der Lichtbilder und Unterschriften betragen
ca. 250.000 Euro. Dabei wird etwa von der Hälfte der Bestandsführerscheine, also von ca. 25 Mio.
Fahrerlaubnissen und einer Dateigröße pro Lichtbild von ca. 1 MB, also von einem Bedarf von 25 Terabyte ausgegangen.
Der laufende Erfüllungsaufwand für den laufenden Betrieb des digitalen Führerscheins am exemplarischen
Beispiel einer Mobile-App beim KBA wird auf 4.314.000 Euro geschätzt. Er würde für die Wartung und den Support
in Form von Personal- (864.000 Euro) und Sachkosten (3.450.000 Euro) anfallen.
Dieser laufende Aufwand am exemplarischen Beispiel der Mobile-App beim KBA würde die kontinuierliche
Wartung der entwickelten technischen Komponenten der App und deren Anpassung bei Änderung der rechtlichen
und technischen Vorgaben durch das KBA und seinen technischen Dienstleister umfassen. Abhängig von den
Auswirkungen dieser Änderungen wären auch Dritte einzubinden bzw. zu beauftragen. Aufgrund der Vielzahl an
zu berücksichtigen Vorgaben wäre zu erwarten, dass es regelmäßig erheblichen Anpassungsbedarf beim digitalen
Führerschein gibt, was den Pflegeaufwand erhöhen würde.
Dieser laufende Aufwand am exemplarischen Beispiel einer Mobile-App beim KBA würde zudem anfallen für
den Betrieb eines Supports, der sich mit allgemeinen und konkreten Fragen der Nutzenden des Digitalen
Führerscheins beschäftigen muss. Dieser Support würde direkt vom KBA und auch von einem Dienstleister des KBA
übernommen. Die zu errichtende Supportstruktur würde zu weiteren Aufwänden u. a. für die Anpassung des
Ticketsystems und der Telefonanlage des KBA führen.
Zusätzlich schätzt das Statistische Bundesamt laufenden Erfüllungsaufwand in Höhe von 35.520 Euro für den
Betrieb und die Wartung des Anwenderprogramms zur Kontrolle des digitalen Führerscheins. Hierfür setzt das
Statistische Bundesamt 100 Personentage mit dem durchschnittlichen Lohnkostensatz des Bundes an.
Länder einschließlich Kommunen: Für die Länder entsteht durch die gesetzlichen Änderungen folgender
Erfüllungsaufwand.
Kein Aufwand wird ihnen für die Entwicklung und den Betrieb des Anwenderprogramms für den digitalen
Führerschein entstehen, da diese Aufgaben komplett beim KBA/Bund liegen. Des Weiteren ist für die Speicherung
von Lichtbild und Unterschrift im ZFER lediglich eine Anpassung der kommunalen Software seitens der
verschiedenen Softwareanbieter notwendig, um diese Daten von den Fahrerlaubnisbehörden an das ZFER
übermitteln zu können. Denn bei der Beantragung eines Führerscheins werden bereits jetzt das Lichtbild und die
Unterschrift digital erfasst und zur weiteren Bearbeitung an die Bundesdruckerei übersandt. Die Kosten für Änderungen
dieser Art sind bereits in den Rahmenverträgen mit den Softwareanbietern abgedeckt (reguläres Softwareupdate).
Für die Länder wird aber im Rahmen der Kontrolle des digitalen Führerscheins Erfüllungsaufwand hinsichtlich
der Kontrollgeräte erwartet. Der Fahrerlaubnisinhaber hat zuständigen Personen auf deren Verlangen den
digitalen Führerschein vorzuzeigen und eine Überprüfung der Daten in geeigneter Weise zu ermöglichen. Dazu muss
der digitale Führerschein in einem Anwenderprogramm auf dem Smartphone vorgezeigt und mit kompatiblen
Kontrollgeräten überprüft werden. Die Kontrollkräfte der Länder sind mit entsprechenden Kontrollgeräten
auszustatten. Nach Schätzung des Statistischen Bundesamtes wird für die Beschaffung von Smartphones als mobile
Kontrollgeräte ein einmaliger Erfüllungsaufwand i. H. v. 49,564 Mio. Euro angenommen. Die Schätzung basiert
auf einer Annahme von 82.000 erforderlichen Kontrollgeräten und den Sachkosten sowie Zeitaufwand für deren
Beschaffung mit 600,80 Euro pro Gerät. Der laufende Erfüllungsaufwand wird vom statistischen Bundesamt für
den Austausch defekter Kontrollgeräte und das Vorhalten von Onboarding-Geräten mit 10 Prozent, also 4,9564
Mio. Euro, angesetzt. Hinzu kommen laufende Kosten für die Wartung der Smartphones als Kontrollgeräte mit
70.634 Euro. Insgesamt beträgt der laufende Aufwand mithin 5.027.055 Euro.
Auskunft über Fahrzeugdaten: FIN-basierte digitale Auskunft aus CoC-Datenbank
Bund: Der Erfüllungsaufwand beim KBA für die Einrichtung und den Betrieb der Auskunft aus der CoC-
Datenbank nach § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 StVG wird auf Basis des bereits laufenden CoC-Datenbank Projektes
wie folgt abgeschätzt:
Einmaliger Umsetzungsaufwand entsteht mit 0,53 VZÄ für die Softwareentwicklung, 0,3 VZÄ für die
Anforderungsanalyse und 0,25 VZÄ für Tests. Die Wertigkeiten der für diese jeweiligen Aufgaben vorgesehenen Stellen
(1,08 VZÄ) liegen bei E11. Gemessen mit dem Lohnsatz für Bundesbeschäftigte im gehobenen Dienst (64.640
Euro je VZÄ) entstehen einmalige Lohnkosten in Höhe von 69.811 Euro.
Laufender Aufwand entsteht im Wesentlichen für notwendige Anpassungen an dem Ausgabeformat bei
Änderungen im CoC, welche über die Anwendungspflege umgesetzt werden und kursorisch auf 0,15 VZÄ im
gehobenen Dienst (E11), also 9.696 Euro p. a. geschätzt werden.
Auskunft über Fahrzeugdaten: FIN-basierte digitale Auskunft aus der Rückrufdatenbank
Bund: Für den Ausbau der Rückrufdatenbank wird beim KBA ein einmaliger Personalaufwand zur Einrichtung
der online Auskunftsmöglichkeit (Analyse-, Entwicklungs-, Test- und Qualitätssicherungsaufwand) von ca. 1,25
VZÄ im gehobenen Dienst bei E 11 (80.800 Euro) sowie ein laufender jährlicher Personalaufwand in der
Betreuung von 1,02 VZÄ im gehobenen Dienst bei E 11 mit Lohnkosten i. H. v. 65.933 Euro p. a. geschätzt. Die
erforderlichen Tätigkeiten umfassen:
− 0,1 VZÄ Prüfung der Referenzdaten
− 0,34 VZÄ Administration der Rückrufdatenbank
− 0,42 VZÄ Anwendungspflege und Aktualisierung
− 0,05 VZÄ Anwendungsdokumentation
− 0,11 VZÄ Bearbeitung von Anfragen zu der Rückrufdatenbank selbst.
Auskünfte aus dem ZFZR an das Umweltbundesamt
Bund: Zur Durchführung des automatisierten Abrufs aus dem ZFZR durch das UBA ist eine Schnittstelle
zwischen dem KBA und dem UBA einzurichten. Es wird damit gerechnet, dass das UBA ein bereits etabliertes
Verfahren beim ZFZR nachnutzen kann. Dann entstünde beim KBA kein nennenswerter Erfüllungsaufwand. Beim
UBA werden einmalige Programmierungskosten in Höhe von etwa 70.000 Euro geschätzt. Für die dauerhafte
Wartung und Pflege sowie notwendige Anpassungen werden jährliche Sachkosten i. H. v. 18 500 Euro p. a. und
Personalaufwand im Umfang von 0,1 VZÄ p. a. dauerhaft erwartet. Demgegenüber wird 1 VZÄ p. a. als
Einsparung erwartet, da mit Einführung der Schnittstelle und dem Datenabruf die Nachprüfung vereinfacht wird und die
Beantwortung von Bürgeranfragen bzw. Nachfragen zur Vervollständigung von einzureichenden Unterlagen
entfallen. Somit ergibt sich eine Einsparung von 0,9 VZÄ im gehobenen Dienst, die mit dauerhaft 58.176 Euro p. a.
beziffert werden kann. Im Ergebnis werden hier laufend rd. 39.676 Euro p. a. eingespart.
Sanktion gegen Punktehandel
Länder einschließlich Kommunen: Die Länder haben zum Aufkommen des gewerblichen Punktehandels, der
in § 23 StVG – neu – zukünftig als Bußgeldtatbestand erfasst werden soll, fast ausschließlich lediglich
Schätzungen abgeben können. Es ergab sich ein sehr heterogenes Bild mit extremen Varianzen sowohl zwischen den
Ländern sowie auch innerhalb der Länder, das angesichts einer zusätzlich möglich erscheinenden Dunkelziffer keine
valide Gesamteinschätzung ermöglicht. Konkret wurde neben zwei bundesweit bekannten Internetadressen, die
Punktehandel anbieten, eine zweistellige Personenzahl pro Land an bekannten mutmaßlich gewerblichen
Punkteübernehmern geschätzt. Auf dieser Grundlage und der zu erwartenden Abschreckungswirkung des
Bußgeldtatbestandes wird das zukünftige Aufkommen an gewerblichem Punktehandel und damit der Erfüllungsaufwand im
Vollzug des Bußgeldtatbestandes grob als gering eingeschätzt.
Videokontrolle des ruhenden Verkehrs
Länder einschließlich Kommunen: Mit der Schaffung einer Rechtsgrundlage für eine digitale
Parkraumkontrolle in § 63f StVG – neu – (insbesondere Absatz 2) geht die Möglichkeit, aber keine Pflicht der Kommunen
einher, diese einzuführen. Für die Abschätzung des Erfüllungsaufwandes wird angenommen, dass in den 40
größten deutschen Städten Parkraumbewirtschaftung in einem Umfang stattfindet, dass sich die Implementierung einer
digitalen Parkraumkontrolle lohnt und mittelfristig erfolgen wird. Diese Städte haben eine Einwohnerzahl von
insgesamt ca. 22 Mio. Einwohnern. Bei für diese Städte im Schnitt geschätzten 5.000 bewirtschafteten
Parkständen pro 100.000 Einwohnern auf öffentlichen Straßen ergibt das ca. 220 * 5.000 = 1,1 Mio. bewirtschaftete
Parkstände, die mittelfristig mittels digitaler Parkraumkontrolle kontrolliert werden.
Unter der Annahme, dass ein hinreichender Kontrolldruck besteht, wenn jeder Parkstand an drei Tagen pro Woche
je zweimal kontrolliert wird (also sechs Kontrollen pro Parkstand und Woche), ein Scan-Fahrzeug 6 Stunden pro
Tag netto fährt und dabei pro Stunde 1.000 Fahrzeuge kontrolliert, ergibt sich ein Bedarf von 100.000 * 6 / (1.000
* 6 * 7) = ca. 14 Kontrollfahrzeugen pro 100.000 bewirtschafteten Parkständen. Für die Anschaffung der Scan-
Fahrzeuge mit einem Wert von je ca. 125.000 Euro ergibt sich damit ein einmaliger Erfüllungsaufwand von 11 *
14 * 125.000 = ca. 19,3 Mio. Euro.
Bei geschätzt im Schnitt 2.300 Parkautomaten pro 100.000 Parkständen, die zu Kosten von im Schnitt ca. 2.500
Euro pro Gerät ersetzt oder umgerüstet werden müssten (von Parkscheinausgabe zu Kennzeicheneingabe), ergibt
sich insoweit ein einmaliger Erfüllungsaufwand von 11 * 2.300 * 2.500 = 63, 3 Mio. Euro.
Der Aufwand für die erstmalige Einrichtung der erforderlichen Softwareinfrastruktur hängt stark davon ab, wie
sehr die Prozesse in den Kommunen bereits digitalisiert sind. Da bereits in vielen Städten im Rahmen des
sogenannten Handy-Parkens partiell eine digitale Kontrolle anhand des Kennzeichens stattfindet, wird davon
ausgegangen, dass regelmäßig anknüpfungsfähige digitale Strukturen vorhanden sind, deren Anpassung mit ca. 150.000
Euro pro Stadt zu verbuchen ist. Für die Anschaffung zusätzlicher Hardware (Server etc.) werden ca. 100.000
Euro pro Stadt angesetzt. Dies ergibt insgesamt 40 * 250.000 = 10 Mio. Euro.
Der einmalige Erfüllungsaufwand der Kommunen beträgt damit insgesamt ca. 19,3 + 63,3 + 10 = 92,6 Mio. Euro.
Bei einem Unterhaltungs- und Betriebsaufwand (Wartungen, Kraftstoff, Datenübertragung usw.) von ca. 10.000
Euro pro Fahrzeug und Jahr und Kosten für die laufende Software-Pflege und Server-Administration von ca.
30.000 Euro pro Stadt und Jahr beträgt insoweit der jährliche Erfüllungsaufwand 11 * 14 * 10.000 + 40 * 30.000
= ca. 2,7 Mio. Euro pro Jahr.
Es wird geschätzt, dass durch die deutliche Steigerung der Effizienz der Kontrolle (Sichtkontrolle bei nur noch
einem Bruchteil der Fahrzeuge; zugleich weiterhin Wegzeiten zwischen den überprüften Fahrzeugen) ca. 50
Prozent des Kontrollpersonals im Außendienst eingespart werden kann. Bei Zugrundelegung eines (Ziel-)Schlüssels
von ca. 170 Kontrollkräften (VZÄ) pro 100.000 bewirtschafteten Parkständen bei konventioneller Kontrolle ergibt
das für die digitale Parkraumüberwachung einen Stellenbedarf von 0,5 * 170 = ca. 85 VZÄ pro 100.000
bewirtschafteten Parkständen. In Rechnung zu stellen ist dabei, dass die vorgesehenen Planstellen für
Parkraumüberwachung aktuell aufgrund von Arbeitskräftemangel und unattraktiven Arbeitsbedingungen vielerorts in erheblichem
Umfang nicht besetzt werden können. Nimmt man an, dass von 170 Planstellen im Schnitt 120 tatsächlich besetzt
sind, ergibt sich eine Reduktion des jährlichen Stellenbedarfs im Außendienst von (120 – 85) * 11 = 385 VZÄ.
Bei einem Kostenansatz von 40.800 Euro pro VZÄ (einfacher und mittlerer Dienst, Kommunalebene) ergibt das
eine Reduktion des Erfüllungsaufwands von 385 * 40.800 = ca. 15,7 Mio. Euro pro Jahr.
Hinsichtlich der Bearbeitung der Ordnungswidrigkeiten-Verfahren zu Parkverstößen aufgrund fehlender
Parkberechtigung (Innendienst) wird angenommen, dass die Zahl der Verfahren und damit der Verwaltungsaufwand
mittelfristig gleichbleibt. Zwar ist davon auszugehen, dass der Kontrolldruck im Vergleich zum Status quo steigt
und kurzfristig aufgrund der gestiegenen Entdeckungswahrscheinlichkeit die Zahl der entsprechenden
Ordnungswidrigkeiten-Verfahren steigt. Zugleich wird der höhere Kontrolldruck nach einer Anpassungsphase aber zu
größerer Regeltreue führen. Zu der Frage, ob hinsichtlich der Gesamtzahl der entdeckten Verstöße der (steigernde)
Effekt der gestiegenen Entdeckungswahrscheinlichkeit oder der (senkende) Effekt der größeren Regeltreue
überwiegt, liegen im Kontext der Entrichtung von Parkgebühren keine gesicherten Erkenntnisse vor. Es wird davon
ausgegangen, dass die Effekte sich in etwa die Waage halten, die Zahl der Ordnungswidrigkeiten-Verfahren also
konstant bleibt und insoweit kein negativer oder positiver Erfüllungsaufwand entsteht.
Damit ergibt sich ein jährlicher Erfüllungswand bei den Kommunen von 2,7 Euro – 15,7 Euro = -13 Mio. Euro.
Soweit in § 63f StVG – neu – (insbes. Absatz 3) neben der digitalen Parkraumkontrolle auch die Videokontrolle
des ruhenden Verkehrs im Übrigen geregelt wird, entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand der Verwaltung.
Auch hier handelt es sich um eine Möglichkeit für die Verwaltung, aber keine Pflicht zur Nutzung. Aufgrund des
erheblichen Aufwands für die Beschaffung der Scan-Fahrzeuge, die Beschaffung und den Betrieb der IT-
Infrastruktur sowie für die Anpassung der Verwaltungsprozesse, wird davon ausgegangen, dass mittelfristig von der
Möglichkeit der Kontrolle des Falschparkens mittels Videokontrolle im Wesentlichen dort Gebrauch gemacht
wird, wo Scan-Fahrzeuge auch zum Zweck der digitalen Parkraumkontrolle eingesetzt werden. Der Einsatz der
Scan-Fahrzeuge zur Ermittlung des Falschparkens erfordert zusätzlichen Aufwand im Vorfeld. Insbesondere
müssen die kontrollierten Flächen (zum Beispiel Radwege, Gehwege, Bussonderfahrstreifen) vorab präzise ermittelt
und georeferenziert werden. Diese Parameter müssen laufend überprüft und aktuell gehalten werden. Dem steht
ersparter Aufwand seitens der Überwachungskräfte gegenüber, die in weniger Fällen manuell Verstöße
dokumentieren müssen. Es wird davon ausgegangen, dass sich diese Effekte in etwa ausgleichen. Auch in Hinblick auf die
Bearbeitung der Ordnungswidrigkeiten-Verfahren im Bereich des Falschparkens wird entsprechend den
Ausführungen zur digitalen Parkraumkontrolle von einem neutralen Effekt ausgegangen.
Zusammenfassende Übersicht
1. Erfüllungsaufwand Verwaltung (Bund) Einmalig Laufend
BASt Unfalluntersuchung 30.000 € 5.000 €
KBA Digitaler Führerschein (exemplarisch)
Speicherung im ZFER (Sachkosten)
Speicherung im ZFER (Personal)
Entwicklung App (Sachkosten)
Entwicklung App (Personal)
Betrieb App (Sachkosten)
Betrieb App (Personal)
Entwicklung Kontroll-App (Sachkosten)
Entwicklung Kontroll-App (Personal)
Betrieb Kontroll-App (Personal)
250.000 €
0,18 VZÄ (E11) = 12.120 €
7.026.000 €
1.770.000 €
241.120 €
76 PT (hD) = 41.100 €
3.450.000 €
864.000 €
100 PT (durchn.) = 35.520 €
KBA CoC-Datenbank 1,08 VZÄ (E 11) = 69.811 € 0,15 VZÄ (E 11) = 9.696 €
KBA Rückrufdatenbank 1,25 VZÄ (E 11) = 80.800 € 1,02 VZÄ (E11) = 65.933 €
UBA 70.000 € 18.500 €
0,1 – 1 VZÄ (gD) = – 58.176 €
Gesamt Bund 9.590.951 € 4.390.473 €
2. Erfüllungsaufwand Verwaltung (Land)
Digitale Parkraumüberwachung 92.600.000 € - 13.000.000 €
Kontrollgeräte digitaler Führerschein 49.564.213 € 5.027.055 €
Gesamt Land 142.164.213 € - 7.972.945 €
Gesamt Verwaltung (Bund+Land) 151.755.164 € - 3.582.472 €
Im Übrigen enthält das Gesetz Rechtsbereinigungen, Ermächtigungen, Schaffung einer Ordnungswidrigkeit und
Datenverarbeitungsregelungen, die keinen Erfüllungsaufwand bedeuten.
5. Weitere Kosten, Nutzen
Keine weiteren Kosten.
Insbesondere wird infolge der Einführung einer Sanktion (Ordnungswidrigkeit) gegen den Punktehandel mit einer
steigenden Regeltreue gerechnet. Dementsprechend wird eine Abnahme des Ablenkens von Punkten für
Verkehrsverstöße vom Täter und infolgedessen eine Stärkung des staatlichen Sanktionssystems und des
Fahreignungs-Bewertungssystems erwartet. Deren Nutzen kann allerdings nicht beziffert werden.
Ebenso wird im Rahmen der geschaffenen Rechtsgrundlage für die digitale Parkraumkontrolle davon
ausgegangen, dass eine steigende Regeltreue zu einer signifikanten Steigerung der positiven Effekte von
Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen führt (Reduktion des Parksuchverkehrs, mittelbare Reduktion des ausweichenden
Falschparkens und dadurch verursachter Unfälle mit Personen- oder Sachschaden usw.). Die Höhe des daraus
resultierenden volkswirtschaftlichen Nutzens lässt sich aber derzeit nicht belastbar quantifizieren.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Dieses Gesetz enthält keine gleichstellungspolitischen Anhaltspunkte, dass sich das Regelungsvorhaben
unterschiedlich auf Frauen und Männer auswirkt. Es bietet weder eine Grundlage für verdeckte Benachteiligungen,
Beteiligungsdefizite noch die Verfestigung tradierter Rollen.
Die Schaffung einer FIN-genauen Auskunftsmöglichkeit aus der Rückrufdatenbank beim KBA wurde in ihrer
Konzeption vom Beirat beim KBA begleitet. Der Beirat beim KBA hat eine beratende Funktion und ist heterogen
unter anderem aus Vertretern der Wirtschafts-, Verkehrs-, Umwelt- und Verbraucherverbände sowie Vertretern
aus der Wissenschaft zusammengesetzt (www.kba.de/DE/DasKBA/Beirat/beirat_node.html). Die Schaffung
einer Sanktionsmöglichkeit gegen den Punktehandel ist auch vom Verkehrsgerichtstag 2024 empfohlen worden
und bestärkt das Handlungserfordernis. Weitere wesentliche Einflüsse von Interessenvertreterinnen und
Interessenvertretern oder von der Bundesregierung beauftragter Dritter auf den Inhalt des Gesetzentwurfs sind nicht zu
verzeichnen. Insbesondere hat die regelgerechte Verbändebeteiligung nicht zu einer Änderung des Entwurfs
geführt.
VII. Befristung; Evaluierung
Keine.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Straßenverkehrsgesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 1a StVG)
Die Änderung der Begrifflichkeit der „hoch- oder vollautomatisierten“ Fahrfunktion in „automatisierte“
Fahrfunktion dient der Harmonisierung der Begrifflichkeiten innerhalb der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften.
Die ursprünglich mit dem Achten Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes (BGBl. 2017 S. 1648)
eingeführten Begriffe der hoch- oder vollautomatisierten Fahrfunktionen stehen nicht (mehr) im Einklang mit dem
gängigen Gefüge und Verständnis der Automatisierungsstufen, die unter anderem durch das Gesetz zur Änderung
des Straßenverkehrsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes – Gesetz zum autonomen Fahren (BGBl. 2021
S. 3108) konkretisiert und vervollständigt wurden.
Die bestehende Begriffsbestimmung der hoch- oder vollautomatisierten Fahrfunktion gemäß § 1a Absatz 2 ist
zum einen nicht kongruent mit dem gültigen und international gängigen Standard der SAE J3016 der SAE-
International, einer Standardisierungsorganisation. Danach ist unter einer hoch- oder vollautomatisierten Fahrfunktion
eine autonome Fahrfunktion in etwa vergleichbar der gesetzlichen Definition in § 1d Absatz 1 zu verstehen. Die
SAE-International hatte Arbeiten der BASt fortgeführt.
Zum anderen hatte die BASt in der Folge die diesbezügliche, ursprüngliche Klassifizierung der kontinuierlichen
Automatisierungsstufen im Rahmen des Runden Tisches „Automatisiertes Fahren“ des Bundesministeriums für
Verkehr ebenfalls aktualisiert. Auch danach entsprachen die durch das Achte Gesetz zur Änderung des
Straßenverkehrsgesetzes eingeführten Begriffe der Hoch- und Vollautomatisierung nicht mehr der mit ihnen verbundenen
gesetzlichen Definition. Die in § 1a Absatz 2 gesetzte Definition entspricht korrekterweise einer automatisierten
Fahrfunktion vergleichbar dem Level 3 des SAE-Standards J3016. Um diese gesetzliche Definition daher wieder
korrekt zu bezeichnen, erfolgt die gegenständliche Änderung, die damit gleichzeitig für eine konsequente und
konsistente Verwendung der Begrifflichkeiten der automatisierten und autonomen Fahrfunktion im StVG sorgt.
Damit einher geht die vereinfachte Unterscheidung zwischen den im StVG nicht geregelten Assistenzfunktionen,
der Automatisierungsfunktionen gemäß § 1a Absatz 2 und der autonomen Fahrfunktionen gemäß § 1d Absatz 1.
Dies entspricht der von der BASt 2021 veröffentlichten nutzerfreundlichen Kommunikation.
In diesem Dreiklang werden bei Assistenzfunktionen nach Aktivierung des Systems die Fahrenden bei der
Ausübung der Fahraufgabe durch das System unterstützt, vergleichbar den Leveln 1 und 2 des SAE-Standards J3016.
Ungeachtet des Umfangs der Unterstützung müssen die Fahrenden permanent das System und das Umfeld
überwachen und gegebenenfalls korrigierend eingreifen.
Bei automatisierten Fahrfunktionen im Sinne des § 1a Absatz 2 können sich die Fahrenden fahrfremden
Tätigkeiten zuwenden, während das System das Fahrzeug fährt, vergleichbar dem Level 3 des SAE-Standards J3016.
Voraussetzung ist, dass die Fahrenden soweit aufmerksam bleiben, dass sie nach Aufforderung des Systems die
Fahraufgabe wieder übernehmen können.
Schließlich fährt im Sinne der autonomen Fahrfunktion gemäß § 1d Absatz 1 das System das Fahrzeug. Diese
Fahrfunktion ist vergleichbar dem Level 4 des SAE-Standards J3016. Menschen an Bord sind Passagiere und
haben keine fahrbezogenen Aufgaben.
Zu Nummer 2 (§ 1b StVG)
Siehe oben die Begründung zu § 1a StVG.
Zu Nummer 3 (§ 1c StVG)
Die Änderung der Bezeichnung des Bundesministeriums folgt dem Organisationserlass des Bundeskanzlers vom
6. Mai 2025.
Zu Nummer 4 (§ 1e StVG)
Die Ergänzung in § 1e Absatz 1 Nummer 2 StVG dient der Klarstellung, dass neben der Erteilung einer
nationalen Betriebserlaubnis zur Genehmigung eines Kraftfahrzeugs mit autonomer Fahrfunktion auch die Vorlage
einer europäischen Typgenehmigung aufgrund der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1426 die Voraussetzung
der Nummer 2 erfüllt. Da auf europäischer und internationaler Ebene weitere Harmonisierungsbestrebungen
laufen, sollen auch zukünftige, vergleichbare Genehmigungen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes anwendbar
sind, gelten.
Zu Nummer 5 (§ 1i StVG)
Die bisherige Formulierung in § 1i Absatz 1 StVG unter Bezugnahme auf „Entwicklungsstufen“ für die
Entwicklung automatisierter und autonomer Fahrzeugsysteme führte zum Teil zu einem nicht beabsichtigten Verständnis,
welche Systeme (assistierte, automatisierte und autonome) darunterfallen. Die Streichung der Bezugnahme auf
Entwicklungsstufen hat klarstellende Funktion. Aus der neuen Formulierung ergibt sich, auch in Zusammenhang
mit der wörtlichen Änderung der Begriffe „hoch- oder vollautomatisiert“ in „automatisiert“, dass nur diejenigen
Systeme im Sinne des § 1i StVG erprobt werden können, die automatisierte und/oder autonome Fahrzeugsysteme
zum Gegenstand haben. Weiterhin macht die Formulierung „oder“ deutlich, dass die Zwecke der Entwicklung
und Erprobung alternativ nebeneinanderstehen, die Genehmigung also auch für die reine Erprobung erteilt werden
kann.
Zu Nummer 6 (§ 1j StVG)
Die Änderung der Bezeichnung des Bundesministeriums folgt dem Organisationserlass des Bundeskanzlers vom
6. Mai 2025.
Zu Nummer 7 (§ 1k StVG)
Die Änderung der Bezeichnung der Bundesministerien folgt dem Organisationserlass des Bundeskanzlers vom
6. Mai 2025.
Zu Nummer 8 (§ 1l StVG)
Die Änderung der Bezeichnung des Bundesministeriums folgt dem Organisationserlass des Bundeskanzlers vom
6. Mai 2025.
Zu Nummer 9 (§ 4a StVG)
Zu Buchstabe a
Die Änderung der Behördenbezeichnung der Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrswesen ab dem 1. Februar
2025, bekanntgegeben im BAnz AT 14.01.2025 B4, wird nachvollzogen.
Zu Buchstabe b
Die Änderung der Bezeichnung des Bundesministeriums folgt dem Organisationserlass des Bundeskanzlers vom
6. Mai 2025.
Zu Nummer 10 (§ 4b StVG)
Die Änderung der Behördenbezeichnung der Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrswesen ab dem 1. Februar
2025, bekanntgegeben im BAnz AT 14.01.2025 B4, wird nachvollzogen. Zudem folgt die Änderung der
Bezeichnung des Bundesministeriums dem Organisationserlass des Bundeskanzlers vom 6. Mai 2025.
Zu Nummer 11 (§ 4c StVG – neu –)
Der sog. Punktehandel und bereits das vorgelagerte Angebot – und damit die Animierung – zum Punktehandel ist
aus Verkehrssicherheitsgründen nicht hinnehmbar. Solche Taktiken missbrauchen die staatlichen
Ermittlungskapazitäten, indem sie bezwecken, die Ermittlungen zu verzögern und in eine falsche Richtung zu lenken. In § 4c
StVG – neu – wird das verwaltungsrechtliche Verbot von Handlungen und deren Angeboten geregelt, die im
Ergebnis darauf abzielen, es zu unternehmen, eine Behörde über die Identität des Täters einer der in Anlage 13
der Fahrerlaubnis-Verordnung bezeichneten Ordnungswidrigkeit zu täuschen. Dem Begriff des „Unternehmens“
in Absatz 1 wie in Absatz 2 kommt – wie in § 11 Absatz 1 Nummer 6 des Strafgesetzbuches – die Bedeutung des
Versuchs und der Vollendung der unternommenen Handlung zu, so dass sowohl das Angebot zur bzw. die
Täuschung einer Behörde selbst, als auch dies zu versuchen, von dem Verbot erfasst wird. Unter die Täuschung über
den Beteiligten fällt nicht nur die wahrheitswidrige Selbstbezichtigung oder die wahrheitswidrige Bezichtigung
eines Dritten, sondern auch die wahrheitswidrige Bezichtigung einer fiktiven Person. Denn in all diesen
Konstellationen ist die Handlung grundsätzlich gleichermaßen geeignet, die Ermittlungen in die falsche Richtung zu
lenken. In Absatz 2 wird der Vermittler erfasst, der beim Untergraben des staatlichen Ahndungssystems unterstützt
oder dies anbietet, ohne dass er selbst unmittelbar gegenüber den Verfolgungsorganen oder in den
Ermittlungshandlungen aktiv wird. Verbotene Angebote können entweder gegenüber einer bestimmten Person, gegenüber
einem Personenkreis oder insbesondere auch öffentlich gegenüber einem unbestimmten Personenkreis zugänglich
sein. Bereits solche Angebote schwächen die Wirkung von Geldbußen, indem sie die Sanktion vermeintlich zur
Disposition stellen. Angebote zur bzw. die Täuschung selbst untergraben das Fahreignungs-Bewertungssystem
und damit die Beobachtung von Mehrfachtätern, wenn sie erreichen, dass der Bußgeldbescheid entweder gar nicht
oder aber gegen eine falsche bzw. fiktive Person erlassen wird. Denn die daran anknüpfende Punktebewertung
teilt dieses Schicksal. Zum Schutz der Allgemeinheit vor ungeeigneten Kraftfahrzeugführenden müssen Punkte
für Verkehrsverstöße aber dem tatsächlichen Täter zugeordnet werden, um ihn mit den Maßnahmen des
Fahreignungs-Bewertungssystems zu erreichen und bei Unbelehrbarkeit vom Verkehr ausschließen zu können.
Zu Nummer 12 (§ 5b StVG)
Die Änderung der Bezeichnung des Bundesministeriums folgt dem Organisationserlass des Bundeskanzlers vom
6. Mai 2025.
Zu Nummer 13 (§ 6 StVG)
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Die Änderung der Bezeichnung des Bundesministeriums folgt dem Organisationserlass des Bundeskanzlers vom
6. Mai 2025.
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Dreifachbuchstabe aaa
Die bisher eng gefasste Verordnungsermächtigung in § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 15 Buchstabe a StVG wird
weiter gefasst. Die derzeit im StVG festgeschriebene Aufzählung von konkreten Behinderungen, zugunsten derer
der Verordnungsgeber straßenverkehrsrechtliche Beschränkungen vorsehen kann, wird abstrakter gefasst. Wie
bisher muss die Behinderung aber einen gewissen Schweregrad haben und zu mobilitätsbezogenen
Beeinträchtigungen führen, die verkehrsrechtliche Beschränkungen rechtfertigen. Damit wird die konkrete Grenzziehung für
den jeweiligen Berechtigtenkreis in die Hände des Verordnungsgebers gelegt, welcher dabei die Erforderlichkeit
und Zweckmäßigkeit der jeweiligen verkehrlichen Beschränkung berücksichtigen muss. Diese Änderung
entspricht dem generell erhöhten Abstraktionsgrad, auf den die Ermächtigungsnorm des § 6 StVG mit Artikel 1
Nummer 6 dem Vierten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer
straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 12. Juli 2021 gehoben worden ist. Dieser Abstraktionsgrad ermöglicht eine flexiblere
Weiterentwicklung der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften unter anderem in Hinblick auf die Umsetzung der
Richtlinien (EU) 2024/2841 und 2024/2842.
Zu Dreifachbuchstabe bbb
Die bisher eng gefasste Verordnungsermächtigung in § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 15 Buchstabe b StVG in
Hinblick auf die Einräumung von Parkbevorrechtigungen wird gelockert. Dem Verordnungsgeber wird dadurch
ermöglicht, die Einräumung von Parkbevorrechtigungen neben Bewohnern auch für andere Personengruppen
zuzulassen. Bisheriger Ansatz war, dass Parkraum zwar grundsätzlich der Allgemeinheit zur Verfügung steht, dass
dort, wo Bewohner keine ausreichenden Parkplätze mehr finden, für sie aber spezielle Ausweise ausgestellt
werden können. Für andere Personengruppen ist, diesem Ansatz folgend, die Erteilung von Parkausweisen und damit
die Einräumung von Parkbevorrechtigungen bisher nicht vorgesehen. Die zuständigen Landesbehörden erteilen
gleichwohl oftmals solche Parkbevorrechtigungen etwa für ortsansässige Gewerbebetriebe, Handwerker usw. im
Wege von Ausnahmegenehmigungen. Mit der Änderung wird eine Öffnung der bisher strengen Regelung zum
Bewohnerparken hin zur Einbeziehung anderer Gruppen (z. B. ortsansässige Betriebe, Handwerker) ermöglicht.
Zugleich wird die bisherige Einschränkung auf städtische Quartiere aufgegeben. Zwar wird ein erheblicher
Parkdruck regelmäßig nur im Kontext städtischer Quartiere anzutreffen sein. Im Einzelfall kann dies aber auch in
anderen Gebieten außerhalb von Städten der Fall sein.
Zu Buchstabe b
Die Änderung der Bezeichnung des Bundesministeriums folgt dem Organisationserlass des Bundeskanzlers vom
6. Mai 2025.
Zu Buchstabe c
Zu Doppelbuchstabe aa
Der Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode sieht vor, die Digitalisierung und Entbürokratisierung der
Verwaltung weiter voranzutreiben. Das Bundesministerium für Verkehr hat im Jahr 2022 ein Projekt zur
Digitalisierung der Zulassungsbescheinigung Teil I als eines der zentralen und am häufigsten im Zusammenhang mit
dem Betrieb von Kraftfahrzeugen sowie im entsprechenden Verwaltungsverfahren gebrauchten
Fahrzeugdokumente initiiert.
Es ist vorgesehen, dass die Zulassungsbescheinigung Teil I neben der Papierform auch in digitaler Form den
Fahrzeughaltern auf nationaler Ebene zur Verfügung gestellt und in Deutschland als gültiges Dokument im
Rechtsverkehr verwendet werden kann. Das digitale Dokument soll den Nutzern zum Abruf auf jedem
Smartphone zur Nutzung bereitstehen.
Daneben beteiligt sich Deutschland am Projekt der Europäischen Union zum digitalen Führerschein. Dieser soll
allen Nutzern in der Europäischen Union zur Verfügung stehen und die Fahrberechtigung nachweisen. Weiterhin
ist vorgesehen, dass nach und nach auch weitere Fahrzeugdokumente in das digitale Format überführt werden, so
zum Beispiel der Bericht über die Hauptuntersuchung.
Die Nutzung digitaler Fahrzeugdokumente erfordert die Formulierung besonderer Anforderungen in
Rechtsverordnungen an deren Ausgestaltung, insbesondere bezüglich der Sicherheitsmerkmale, deren Speicherung und
Verifizierungsmöglichkeiten Dritter im Geschäftsverkehr.
Die bisherige Ermächtigungsgrundlage des § 6 Absatz 3 Nummer 2 StVG zur Regelung der Anforderungen an
straßenverkehrsrechtliche Bescheinigungen ist bereits technikoffen formuliert und kann sowohl analoge als auch
digitale Dokumente umfassen. Mit diesem Verständnis wird die Ermächtigungsgrundlage nun klarstellend um die
Form der Bescheinigungen (digitale oder verkörperte Form) und um weitere Modalitäten insbesondere im
Hinblick auf die Erfordernisse digitaler Fahrzeugdokumente ergänzt. Diese Modalitäten könnten aber auch für
analoge Dokumente in Betracht kommen und sind der bisherigen Ermächtigung qua Auslegung bereits immanent.
Ergänzt werden nun ausdrücklich die „Verwendung“ und „Erstellung“ aus dem gestrichenen § 6g Absatz 4 Satz 1
Nummer 8 StVG g. F. Die „Befristung“ aus § 6g Absatz 4 Satz 1 Nummer 8 StVG g. F. wird bereits von der
„Gültigkeit“ (in räumlicher wie zeitlicher Hinsicht) abgedeckt. Ergänzt wird der Vollständigkeit halber auch
ausdrücklich der Prozess der „Überprüfung“ sowie die mit den Prozessen – schon bisher auch bei Papierdokumenten
– notwendig verbundene Datenverarbeitung. Damit können die erforderlichen Befugnisse zur Verarbeitung
personenbezogener Daten rund um Bescheinigungen auch im Verordnungswege geregelt werden. Ergänzt werden
auch Berichte als weiterer Unterfall von Urkunden. Ergänzt wird nicht zuletzt die Beteiligung Dritter bei den
Prozessen rund um Bescheinigungen. Hierbei geht es zum Beispiel um die Beteiligung Dritter bei der Herstellung,
Verifizierung oder Verwendung, etwa um die Einbindung von Vertrauensdiensteanbietern nach der EIDAS-
Verordnung.
Zu Doppelbuchstabe bb
Die Änderung der Behördenbezeichnung der Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrswesen ab dem 1. Februar
2025, bekanntgegeben im BAnz AT 14.01.2025 B4, wird nachvollzogen.
Zu Buchstabe d
Zu Doppelbuchstabe aa und bb
Die Änderung der Bezeichnung der Bundesministerien folgt dem Organisationserlass des Bundeskanzlers vom
6. Mai 2025.
Zu Doppelbuchstabe cc
Die Berücksichtigung des bisherigen Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz ergab sich bisher aus
den Gründen des Klimaschutzes. Da diese Zuständigkeit nunmehr beim Bundesministerium für Umwelt,
Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit liegt, ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie nicht
mehr zuständig für den Erlass solcher Verordnungen. Die bisherigen Sätze 4 und 5 werden zusammengefasst.
Zu Buchstabe e
Das Verkehrsblatt ist das Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland
(Verkehrsblatt Verlag, Borgmann GmbH & Co. KG, Schleefstraße 14, 44287 Dortmund). Im Verkehrsblatt werden
Richtlinien, Merkblätter, Auslegungshilfen oder sonstige Verlautbarungen bekannt gemacht.
Insbesondere in der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) – aber auch in anderen
straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften – wird vielfach Bezug genommen auf amtliche Bekanntmachungen im Verkehrsblatt, z. B.
bzgl. technischer Detailregelungen der Hauptuntersuchung und Abgasuntersuchung oder etwa zur
Baumusterfreigabe von Bremsprüfständen oder Baumusterfreigabe von Scheinwerfer-Einstell-Prüfgeräten.
Die bisherige Bezugnahme auf Verkehrsblattverlautbarungen in der StVZO war abstrakt formuliert wie z. B.
„…den zu ihrer Ausführung amtlich veröffentlichten Bekanntmachungen; …im Verkehrsblatt – Amtsblatt des
Bundesministeriums für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland – veröffentlichten Richtlinien durchzuführen;
…die Anforderungen werden im Verkehrsblatt veröffentlicht; …Beurteilungskriterien werden im Verkehrsblatt
veröffentlicht.“ Diese offenen Formulierungen werden mit der Neufassung der StVZO durch konkrete
Verweisungen auf amtliche Bekanntmachungen im Verkehrsblatt (VkBl. Jahr, Nummer, Seite) abgelöst.
Aufgrund des sich stetig entwickelnden technischen Fortschritts müssen aber dem unterliegende amtliche
Bekanntmachungen fortlaufend überprüft und angepasst werden. Um den Bundesrat nach wie vor nicht für jede
Anpassung einer Verkehrsblattverlautbarung und deren Inbezugnahme in Rechtsverordnungen, (insbesondere) in
der StVZO, bemühen zu müssen, bedarf es der Ergänzung in § 6 Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 StVG. Dies wird
angesichts der o. g. rechtsförmlichen Umstellung der Verweisungspraxis erforderlich, um den bisherigen Status
quo der Bundesratsbeteiligung beizubehalten.
Durch diese Regelung kann ein gesetzlich vorgeschriebenes Zustimmungsrecht des Bundesrates im
Rechtsetzungsverfahren nicht etwa mittels Bekanntmachungen im Verkehrsblatt umgangen werden. Denn es sind nur
solche Verkehrsblattverlautbarungen von der neuen Regelung in § 6 Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 StVG betroffen, die
zuvor originär und thematisch im Wege eines Verordnungsverfahrens mit Zustimmung des Bundesrates bereits
Gegenstand einer Verordnung geworden sind. Auch wird die darüber hinaus bisher etablierte Abstimmungspraxis
zwischen dem Bund und den Ländern vor dem Erlass einer Verkehrsblattverlautbarung durch die hiesige
Gesetzesergänzung nicht geändert.
Zu Buchstabe f
Die Änderung der Bezeichnung des Bundesministeriums folgt dem Organisationserlass des Bundeskanzlers vom
6. Mai 2025.
Zu Nummer 14 (§ 6a StVG)
Zu Buchstabe a
Die Änderung der Bezeichnung des Bundesministeriums folgt dem Organisationserlass des Bundeskanzlers vom
6. Mai 2025.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung von § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 15 Buchstabe b StVG.
Zu Buchstabe c
Die Änderung der Bezeichnung des Bundesministeriums folgt dem Organisationserlass des Bundeskanzlers vom
6. Mai 2025.
Zu Nummer 15 (§§ 6c, 6e und 6f StVG)
Die Änderung der Bezeichnung des Bundesministeriums folgt dem Organisationserlass des Bundeskanzlers vom
6. Mai 2025.
Zu Nummer 16 (§ 6g StVG)
Angesichts der fortgeschrittenen Digitalisierung der Fahrzeugzulassung ist die bisherige Regelung des § 6g
Absatz 4 Satz 1 Nummer 8 StVG mittlerweile zu eng. Nach klarstellender Ergänzung des § 6 Absatz 3 Nummer 2
StVG (siehe oben) sind die Inhalte der bisherigen Spezialregelung des § 6g Absatz 4 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe
a StVG künftig von der allgemeinen Ermächtigungsgrundlage umfassend und eindeutig abgedeckt. Die
Beauftragung des KBA mit der zentralen Datenhaltung zu digitalen Dokumenten (§ 6g Absatz 4 Satz 1 Nummer 8
Buchstabe b StVG) kann auch auf der Grundlage des § 6 Absatz 3 Nummer 6 StVG erfolgen. Zwecks Rechtsklarheit
werden die bisherigen Spezialregelungen folglich an dieser Stelle bereinigt.
Die weiteren Änderungen der Bezeichnung des Bundesministeriums folgen dem Organisationserlass des
Bundeskanzlers vom 6. Mai 2025.
Zu Nummer 17 (§ 12 StVG)
Siehe oben die Begründung zu § 1a StVG.
Zu Nummer 18 (§ 23 StVG – neu –)
§ 23 StVG – neu – enthält unter Bezugnahme auf das in § 4c StVG – neu – geregelte Verbot der
Täuschungsunternehmung bzw. des hierauf bezogenen Angebots von sog. Punktehandel einen akzessorischen
Bußgeldtatbestand für gewerbsmäßige Handlungen, die gegen dieses Verbot verstoßen. Insbesondere das gewerbsmäßige
Angebot und damit die gewerbsmäßige Animierung zum sog. Punktehandel ist aus Verkehrssicherheitsgründen nicht
hinnehmbar. Die Sanktionierung von gewerbsmäßigen Angeboten solcher Verschleierungspraktiken ist geeignet,
einen hinreichenden Ermittlungserfolg jedenfalls bei öffentlichen Angeboten zu gewährleisten. Durch die
Verfolgung und Ahndung kann der Unwert solcher Praktiken deutlich gemacht und vor dem sog. Punktehandel
insgesamt abgeschreckt werden. Die Sanktionierung ist auch erforderlich, da solche Taktiken durch den offenbar
sorglosen Umgang mit dieser Thematik insbesondere im Internet und in den Medien einen großen Wirkungskreis
haben und als Geschäftsmodell zum Teil aggressiv beworben werden.
Der Bußgeldrahmen beläuft sich nach § 23 Absatz 2 StVG – neu – im Höchstmaß auf 30.000 Euro und spiegelt
damit den erhöhten Unrechtsgehalt des gewerbsmäßigen Handelns wieder.
Zu Nummer 19 (§ 24 StVG)
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um Folgeänderungen. Die Änderung passt die Bußgeldvorschrift redaktionell daran an, dass die
bisherige Ermächtigungsgrundlage betreffend die Dokumente im elektronischen Format aus der speziellen
Regelung des § 6g StVG in den allgemeinen Regelungen des § 6 Absatz 3 StVG aufgegangen ist.
Zu Buchstabe b
Die Änderung der Bezeichnung des Bundesministeriums folgt dem Organisationserlass des Bundeskanzlers vom
6. Mai 2025.
Zu Nummer 20 (§ 24a StVG)
Die Änderung der Bezeichnung der Bundesministerien folgt dem Organisationserlass des Bundeskanzlers vom
6. Mai 2025.
Zu Nummer 21 (§ 26 StVG)
In § 26 StVG wird die Zuständigkeitsregelung um die neue Ordnungswidrigkeit des § 23 StVG – neu – ergänzt
und zur besseren Lesbarkeit im Satzbau umgestellt.
Zu Nummer 22 (§ 26a StVG)
Die Änderung der Bezeichnung des Bundesministeriums folgt dem Organisationserlass des Bundeskanzlers vom
6. Mai 2025.
Zu Nummer 23 (§ 30c StVG)
Die Änderung der Bezeichnung der Bundesministerien folgt dem Organisationserlass des Bundeskanzlers vom
6. Mai 2025.
Zu Nummer 24 (§ 32 StVG)
Siehe oben die Begründung zu § 1a StVG.
Zu Nummer 25 (§ 35 StVG)
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Der Umstieg auf klimaneutrale Mobilität soll im Bereich der elektrisch betriebenen Fahrzeuge weiterhin durch
Förderungen unterstützt werden. Um solche Förderungen effizient und wirksam zu administrieren und die
Einhaltung der Förderkriterien zu überprüfen, ist die Verfügbarmachung und der automatisierte Abruf von Daten
erforderlich, die im Zusammenhang mit der Fahrzeugzulassung entstehen und die im ZFZR geführt werden. Dazu
bedarf es einer Anpassung der bestehenden Regelung, die zur Administration des Umweltbonus eingeführt wurde
und darüber hinaus für derartige Förderungen gelten soll.
Zu Doppelbuchstabe bb
Redaktionelle Änderung.
Zu Doppelbuchstabe cc
Redaktionelle Änderung.
Zu Doppelbuchstabe dd
Bei der Änderung in § 35 Absatz 1 Nummer 22 StVG handelt es sich um eine Folgeänderung zur Änderung von
§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 15 Buchstabe b StVG. § 35 Absatz 1 Nummer 23 StVG – neu – beruht auf
Folgendem: In Deutschland sind Inverkehrbringer von Kraftstoffen gesetzlich verpflichtet, den Ausstoß von
Treibhausgasen durch die von ihnen in Verkehr gebrachten Kraftstoffe um einen bestimmten Prozentsatz zu mindern.
In Umsetzung der Neufassung der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
11.12.2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen („RED II“) ist eine schrittweise
Anhebung der Quote zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen von aktuell 6 Prozent auf 25 Prozent im Jahr
2030 vorgesehen. Den Verpflichteten stehen dafür verschiedene Erfüllungsoptionen zur Verfügung,
beispielsweise der Einsatz von Biokraftstoffen, grünem Wasserstoff oder Strom für Elektrofahrzeuge. Um den Aufbau der
Ladeinfrastruktur für elektrisch betriebene Fahrzeuge zu unterstützen, wird der Strom, der in Elektrofahrzeugen
genutzt wird, mit dem dreifachen seines Energiegehaltes für die Erfüllung der Treibhausgasminderungs-Quote
(THG-Quote) angerechnet.
Die Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen (38. BIm-
SchV) regelt die Möglichkeiten der Anrechnung von Ladestrom auf die Erfüllung der vorgenannten Verpflichtung
zur Minderung von Treibhausgasemissionen. Seit dem 1. Januar 2022 sind demnach alle Betreiber von
Ladepunkten Eigentümer der durch den Betrieb der Ladepunkte entstandenen THG-Einsparungen und damit berechtigt,
diese weiterzuverkaufen.
Elektrischer Strom, der im Verpflichtungsjahr von Letztverbrauchern nachweislich zur Verwendung in
Straßenfahrzeugen mit Elektroantrieb aus dem Netz entnommen wurde, kann auf die Erfüllung der Verpflichtung zur
Minderung der Treibhausgasemissionen angerechnet werden. Die Betreiber von Ladepunkten führen
Aufzeichnungen über die Personen, auf die das geladene Fahrzeug zugelassen ist, sowie Aufzeichnungen über das
Fahrzeug selbst und teilen dem UBA die energetischen Mengen des elektrischen Stroms mit, der zur Verwendung zur
Ladung der Fahrzeuge entnommen wurde. Als Nachweis werden auch die Kopien der entsprechenden
Zulassungsbescheinigungen Teil I vorgelegt.
Das UBA ist zuständig für die Überprüfung der mitgeteilten Angaben. Die Überprüfung erfasst insbesondere auch
die Verifizierung der in der vorgelegten Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil I enthaltenen Angaben. Bisher
kann das UBA die mitgeteilten Angaben zu den Fahrzeugen und Fahrzeughaltern nur über eine gesondert vom
Halter zu beantragende Auskunft beim KBA verifizieren. Mit dieser Regelung wird für das UBA die Möglichkeit
geschaffen, die vom Antragsteller mitgeteilten Angaben anhand der Daten des Zentralen Fahrzeugregisters zu
verifizieren.
§ 35 Absatz 1 Nummer 24 StVG – neu – beruht auf Folgendem: Die Bundesanstalt für Straßen- und
Verkehrswesen benötigt ein Auskunftsrecht, um erforderlichenfalls die Halter- und Fahrzeugdaten zu einem Fahrzeug im
Rahmen des § 63f StVG abfragen zu können und anhand derer den Untersuchungsumfang festzulegen sowie
weitere Befragungen und Untersuchungen vornehmen zu können.
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
In § 35 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 StVG erfolgt eine Anpassung der Rechtsgrundlage für die
Verarbeitungszwecke, da die Maßnahmen der Typgenehmigung und der Marktüberwachung ihre primäre Rechtsgrundlage
inzwischen regelmäßig in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der EU, den Verordnungen (EU) 2018/858,
2019/1020, 167/2013 oder 168/2013, finden. Daher werden diese unionsrechtlichen Rechtsgrundlagen über die
Einfügung des § 32 Absatz 1 Nummer 9 für eine Datenweitergabe durch das KBA ergänzt. Sofern dagegen das
KBA selbst die Daten des ZFZR für die Durchführung oder Unterstützung von fahrzeugbezogenen Maßnahmen
einschließlich Rückrufaktionen benötigt, findet diese Auskunft bereits ihre Rechtsgrundlage in § 32 Absatz 1
Nummer 1 und 9 in Verbindung mit § 35 Absatz 1 Nummer 1 StVG. Dies gilt ebenso im Rahmen der
Marktüberwachung oder weiterer unionsrechtlicher Aufgaben wie Conformity-of-production oder In-service-conformity,
hier etwa für die Ermittlung geeigneter Prüffahrzeuge und deren Halter durch das KBA.
Zudem wird bei der Übermittlungsbefugnis durch die Streichung der Wörter „für den Mangel“ der Kreis der
Datenempfänger erweitert.
Die Begrifflichkeit der sog. Rückrufmaßnahmen wird ohne inhaltliche Änderung klargestellt. Die Bezeichnung
von Maßnahmen zur Beseitigung von Konformitätsabweichungen in den zugrundeliegenden unionsrechtlichen
Rechtsakten erfolgt nicht ganz einheitlich. Dort ist von Korrekturmaßnahmen, Abhilfemaßnahmen,
beschränkenden Maßnahmen und Rückrufen die Rede. Daher wird hier der umfassende Begriff der fahrzeugbezogenen
Maßnahmen einschließlich Rückrufen gewählt.
Die bestehende Befugnis des KBA zur Datenübermittlung an Hersteller und andere Verantwortliche wird
erweitert. Die Übermittlungsbefugnis wird für die Erfüllung von unionsrechtlichen Meldepflichten über Fahrzeugdaten
erweitert und hierzu um den Buchstaben d ergänzt. Dies betrifft zum Beispiel die Pflicht zur Meldung von Daten
aus dem praktischen Fahrbetrieb nach Artikel 9 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/392. Zur Erfüllung
ihrer Meldeverpflichtung besteht hier der Bedarf der Hersteller, FIN-basiert Informationen über den
Zulassungsstatus der Fahrzeuge beim KBA abzufragen. Die Übermittlungsbefugnis des KBA ist angesichts kurzer Meldefristen
zur Unterstützung der Hersteller für deren fristgerechte und umfassende Datenmeldung an die Kommission
erforderlich. Die bisherige Übermittlungsbefugnis im Rahmen der Rückrufe bleibt daneben ungeschmälert bestehen.
Zu Doppelbuchstabe bb
In § 35 Absatz 2 Satz 2 StVG erfolgt die Korrektur eines Redaktionsversehens. Mit dem Vierten Gesetz zur
Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 12. Juli 2021 war
die Nummerierung in § 35 Absatz 2 Satz 1 StVG neu gefasst worden. Dabei war die Bezugnahme in § 35 Absatz 2
Satz 2 StVG auf die bisherige Nummer 3 des Satzes 1 in der Zählung nicht auch angepasst worden. Dies wird nun
klargestellt.
Zu Buchstabe c
Das KBA erhält von Stellen Anfragen im teilautomatisierten Verfahren oder in Papierform, die gemäß § 36 StVG
zum Abruf im automatisierten Verfahren berechtigt sind. Namentlich betrifft es Bußgeldbehörden und
Gerichtsvollzieher. Dies führt zu einer verlängerten Bearbeitungszeit und zu einem erhöhten Bearbeitungsaufwand beim
KBA. Zudem verursachen die damit einhergehenden Medienbrüche eine höhere Fehleranfälligkeit.
§ 37 Absatz 4 Satz 1 StVG regelt für die Datenübermittlung ins Ausland, dass eine Übermittlung unterbleibt,
wenn der Abruf auch im automatisierten Verfahren erfolgen könnte. Die Regelung wurde mit dem Vierten Gesetz
zur Änderung des StVG und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (BGBl. I 2021, 3091) eingefügt, um
die „haushalterisch angemessene Aufgabenwahrnehmung beim KBA“ zu sichern (Begründung, BT-Drs.
19/28684 S. 56). Mit § 35 Absatz 7 StVG – neu – wird eine vergleichbare Regelung für Auskunftsbegehren
innerhalb Deutschlands geschaffen. Sie trägt dazu bei, dass die weitere Digitalisierung der deutschen Verwaltung
vorangetrieben wird, eine schnellere Auskunftserteilung aus dem ZFZR möglich wird, eine automatisierte
Einbindung der Auskünfte in die Folgeverarbeitung bei den anfragenden Stellen umgesetzt werden kann, eine
geringere Fehleranfälligkeit erreicht wird und ein geringerer Aufwand beim KBA erzielt werden kann.
Zu Nummer 26 (§ 36 StVG)
Zu Buchstabe a
Die Ergänzung von § 36 Absatz 1 StVG im Eingangssatz um die Aufgaben des § 32 Absatz 1 Nummer 9 StVG
und in Nummer 3 um den Empfänger KBA stellt klar, dass das KBA zur Erfüllung seiner unionsrechtlichen
Aufgaben (insbes. Typgenehmigung, Marktüberwachung) selbst auch im automatisierten Verfahren Auskünfte aus
dem Zentralen Fahrzeugregister abrufen darf, da diese Auskünfte unter Umständen zur Gefahrenabwehr
unverzüglich erforderlich sind.
Des Weiteren siehe oben die Begründung zu § 35 Absatz 1 Nummer 24 StVG – neu –. Da die BASt die Daten
unter Umständen unverzüglich benötigt, um Beweismittel und Untersuchungsmöglichkeiten zu sichern, ist der
Abruf im automatisierten Verfahren grundsätzlich im Umfang des § 66 Absatz 1 FZV vorgesehen und darf der
Abruf von der BASt im Rahmen von § 63f StVG unter Wahrung der Datenschutzgrundsätze im jeweils
erforderlichen Umfang wahrgenommen werden.
Zu Buchstabe b
Korrektur des Namens der Stelle.
Zu Buchstabe c
Bei der Änderung in § 36 Absatz 2m StVG handelt es sich um eine Folgeänderung zur Änderung von § 6
Absatz 1 Satz 1 Nummer 15 Buchstabe b StVG.
Zu Buchstabe d
Siehe oben die Begründung zu § 35 Absatz 1 Nummer 23 StVG – neu –. Mit der Einfügung von § 36 Absatz 2n
StVG – neu – wird für das UBA die Möglichkeit geschaffen, die Angaben der Antragsteller durch Zugriff auf die
Daten des Zentralen Fahrzeugregisters im automatisierten Verfahren zu verifizieren.
Zu Nummer 27 (§ 36b StVG)
Zu Buchstabe a
Die Änderung dient der konsequenten Formulierung und Ergänzung einer Speicherdauer.
Zu Buchstabe b
Im neuen Absatz 3 werden die Datenverarbeitungsbefugnisse des KBA in Bezug auf Fahndungsmitteilungen und
Suchvermerke konkretisiert. Neben dem Abgleich als Anlass einer Mitteilung des KBA an die fahndende Behörde
wird ein weiterer Anlass für eine solche Mitteilung eingefügt: Sofern das Register mit einem zur Fahndung
ausgeschriebenen Objekt befasst wird (etwa ein Auskunftsantrag gestellt oder ein Eintrag durch die
Zulassungsbehörde vorgenommen wird), hat die fahndende Behörde ein ebensolches Interesse an einer Mitteilung hierüber.
Empfänger solcher Mitteilungen des KBA ist die jeweilige sachbearbeitende Polizeidienststelle einschließlich des
zuständigen Landeskriminalamtes. Der Begriff „sachbearbeitende Polizeidienststelle“ schließt auch das
Bundeskriminalamt ein, sofern es die Ausschreibung selbst vornimmt. Unter den Begriff „ausschreibende Behörde“
fallen die Polizeidienststelle, die Staatsanwaltschaft und auch die Datenstationen dieser Behörden.
Zu Nummer 28 (§ 37 StVG)
Die Änderung dient der ergänzenden Regelung zur Verordnung (EU) 2024/982 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 13. März 2024 über die automatisierte Abfrage und den Austausch von Daten für die polizeiliche
Zusammenarbeit und zur Änderung der Beschlüsse 2008/615/JI und 2008/616/JI des Rates sowie der
Verordnungen (EU) 2018/1726, (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates (Prüm-II-
Verordnung). Der bisher auf der Grundlage von Artikel 12 des Beschlusses 2008/615/JI erfolgende
Datenaustausch von Fahrzeugzulassungsdaten wird für die EU-Mitgliedstaaten nun in eine Verordnung überführt und hat
damit eine unionsrechtliche Rechtsgrundlage i. S. v. § 37 Absatz 1 StVG. Hingegen bleibt der Datenaustausch
mit assoziierten Staaten auf § 37 Absatz 1a StVG gestützt.
Mit der Verordnung (EU) 2024/982 wird Europol als Behörde der Europäischen Union Teilnehmer am
Datenaustausch, so dass der Kreis der Empfänger in § 37 StVG entsprechend zu erweitern ist.
Zu Nummer 29 (§ 37a StVG)
Zu Buchstabe a
Siehe zuvor zu § 37 StVG. Auch in § 37a StVG ist der Kreis der Empfänger entsprechend zu erweitern ist.
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
In § 37a Absatz 3 Satz 1 StVG erfolgt eine allgemeine Klarstellung, dass die dortigen Voraussetzungen an das
„Ob“ des Datenabrufs nur gelten, wenn der Datenabruf seine Rechtsgrundlage nicht im Unionsrecht hat.
Zu Doppelbuchstabe bb
In § 37a Absatz 3 Satz 2 StVG wird die entsprechende Anwendung des § 36 Absatz 6 StVG mit der dort
geregelten Speicherfrist für Protokolldaten von sechs Monaten unter den Vorbehalt anderweitiger unionsrechtlicher
Vorgaben gestellt. Denn die Prüm-II-Verordnung ordnet in Artikel 18 Absatz 2 Satz 2 eine Speicherfrist von drei
Jahren an.
Zu Nummer 30 (§ 41 StVG)
Für die Übermittlungssperren, die auf Antrag einer privaten Person in deren Interesse angeordnet werden, wird
eine Befristungsmöglichkeit für die Verwaltung eingeführt. Die Modalitäten bringen das Interesse der Verwaltung
an einem ökonomischen Verfahren und an der Mitwirkung des Betroffenen mit dem Interesse des Betroffenen am
fortbestehenden Schutz seiner Daten in ein ausgewogenes Verhältnis. Die Regelung orientiert sich dabei an den
Schutzgarantien in § 51 Absatz 4 des Bundesmeldegesetzes. Da derselbe Lebenssachverhalt häufig zu
zulassungssowie auch zu melderechtlichen Übermittlungssperren führt, soll hier ein verwaltungsprozessualer Gleichklang
in der zweijährigen Sperrfrist ermöglicht werden. Im Gegensatz zu § 51 Absatz 4 des Bundesmeldegesetzes steht
der sperrenden Behörde nach § 41 StVG allerdings ein Ermessen hinsichtlich der Befristung zu.
Zu Nummer 31 (§ 45 StVG)
Redaktionelle Änderung zur Anpassung an die aktuelle Diktion.
Zu Nummer 32 (§ 46 StVG)
Zu § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 StVG
Die Verordnung (EU) 2018/858 sieht vor, dass der Fahrzeughersteller für jedes Fahrzeug, das in
Übereinstimmung mit einem genehmigten Fahrzeugtyp hergestellt wurde, eine Übereinstimmungsbescheinigung in
Papierform ausstellt und diese dem Fahrzeug beilegt. Das CoC gibt Aufschluss über die behördliche Typgenehmigung
sowie die für das jeweilige Fahrzeug genehmigten technischen Parameter. Das CoC dient daher insbesondere als
Grundlage für die Erstzulassung von neuen Fahrzeugen. Ab dem 5. Juli 2026 sollen die Mitgliedstaaten gemäß
Artikel 12 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 37 der Verordnung (EU) 2018/858 die
Übereinstimmungsbescheinigungen von Kraftfahrzeugen der Öffentlichkeit anhand der FIN in Form strukturierter Daten in elektronischem
Format (also mittels Zugriffs auf eine Datenbank) zur Verfügung stellen.
Das KBA ist in Deutschland die zuständige Genehmigungsbehörde im Sinne der Verordnung (EU) 2018/858. Mit
der Vierten Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer
straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften wurde bereits die Zentrale Datenbank der Übereinstimmungsbescheinigungen beim KBA
eingerichtet. Diese enthält die von den Herstellern von Fahrzeugen an das KBA übermittelten Daten, die gemäß den
europäischen Typgenehmigungsvorschriften in der Übereinstimmungsbescheinigung einzutragen sind, mit Bezug
auf die jeweilige FIN. Die in der Zentralen Datenbank der Übereinstimmungsbescheinigungen gespeicherten
Daten werden bisher insbesondere für die Zwecke der Durchführung des Zulassungsverfahrens nach den
Vorschriften der Fahrzeug-Zulassungsverordnung verarbeitet.
Bei der FIN handelt es sich um eine personenbezogene Angabe. Die Verarbeitung dieser Angabe entsprechend
den o. g. neuen europäischen Vorgaben bedarf einer formell-gesetzlichen Grundlage im Sinne der
Datenschutzgrundverordnung. Diese wird hiermit in § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a StVG geschaffen. Danach
kann das KBA zukünftig Auskünfte über die in einer konkreten Übereinstimmungsbescheinigung enthaltenen
Fahrzeugdaten unter Verarbeitung der jeweiligen FIN erteilen. Damit wird die in Artikel 12 Absatz 2 in
Verbindung mit Artikel 37 der Verordnung (EU) 2018/858 vorgesehene Verpflichtung der Mitgliedstaaten erfüllt.
Zudem soll mit § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b StVG die Möglichkeit eröffnet werden, auch für
über die Verordnung (EU) 2018/858 hinausgehende Fahrzeugklassen entsprechende Auskünfte über deren Daten
ihrer harmonisierten Übereinstimmungsbescheinigung erteilen zu können, sofern beim KBA solche
Fahrzeugdaten in einer Datenbank vorliegen, die außer der FIN keine personenbezogenen Daten enthält.
Zu § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 StVG
Das KBA ist ferner die in Deutschland zuständige Behörde für die Marktüberwachung der Kraftfahrzeuge im
Sinne des Marktüberwachungsgesetzes und folgender Unionsvorschriften zur Marktüberwachung von
Kraftfahrzeugen in der jeweils geltenden Fassung:
− Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über
Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der
Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1),
− Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die
Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen,
Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen
(EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. L 151 vom
14.6.2018, S. 1),
− Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die
Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60
vom 2.3.2013, S. 52),
− Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die
Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom
2.3.2013, S. 1).
In seiner Eigenschaft als Marktüberwachungsbehörde begleitet das KBA zum einen verpflichtende Korrektur-
und Abhilfemaßahmen zur Beseitigung von Unvorschriftsmäßigkeiten einschließlich Rückrufe im Sinne dieser
Vorschriften. Das KBA muss dabei sowohl angeordnete als auch in eigener Verantwortlichkeit der Hersteller
initiierte Maßnahmen überwachen und beschränkende Maßnahmen ergreifen. Dies gilt sowohl bei
Konformitätsabweichungen von unionsrechtlichen Fahrzeugvorschriften als auch von nationalen Vorgaben hinsichtlich
Fahrzeugeigenschaften, letztere etwa für autonome oder ferngelenkte Fahrzeuge. Hierauf bezieht sich § 46 Absatz 1
Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b StVG. Zum anderen begleitet das KBA als Marktüberwachungsbehörde auch
freiwillige fahrzeugbezogene Maßnahmen der Hersteller im Sinne von § 32 Absatz 3 StVG, die dem Schutz der
Verkehrssicherheit, der Gesundheit von Personen oder der Umwelt dienen. Hierauf bezieht sich § 46 Absatz 1 Satz 1
Nummer 2 Buchstabe a StVG. Der Hersteller teilt dem KBA die von solchen Maßnahmen betroffenen Fahrzeuge
sowie kontinuierlich den jeweils aktuellen Abarbeitungsstand anhand deren FIN mit, damit das KBA die
Durchführung überwachen kann.
Über die Internetseite des KBA ist bereits derzeit eine Auskunft über Rückrufe erhältlich. Die Auskünfte zu
solchen Maßnahmen sind derzeit beim KBA anhand der technischen Gegebenheiten der betroffenen Fahrzeuge (z. B.
Motorisierung) strukturiert und führen daher die betroffenen Fahrzeugfamilien auf. Für einen nicht sachkundigen
Bürger ist die Betroffenheit eines bestimmten Fahrzeugs nicht zweifelsfrei zu erkennen, da z. B. das
Fahrzeugmodell nicht das ausschlaggebende Unterscheidungskriterium ist, sondern es auf die jeweilige technische
Ausstattung des Fahrzeugs ankommt. Im Sinne der Verbraucherfreundlichkeit sollen die Informationen zu solchen
Maßnahmen anhand der FIN-Eingabe unkompliziert ohne weitere Authentifizierung für alle Interessierten,
darunter insbes. die Fahrzeughalter, Fahrzeugnutzer, Kaufinteressenten, online zugänglich gemacht werden. Hierzu
bedarf es einer entsprechend strukturierten Datenbank unter dem Leitmerkmal der FIN. Andere
personenbezogenen Daten als die FIN sind in der Datenbank nicht enthalten. Die Auskunft wird ausschließlich elektronisch
bereitgestellt werden, um den Aufwand handhabbar zu halten, und wird neben der Information, ob ein Fahrzeug von
einer Maßnahme bis hin zum Rückruf im Sinne der Unionsvorschriften betroffen ist, auch Angaben dazu
enthalten, ob das jeweilige Fahrzeug bereits an der Maßnahme teilgenommen hat. Dies dient der Verbesserung der
Durchführung der Maßnahmen und ist im Interesse der Transparenz und Verkehrssicherheit angemessen. Mit § 46
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b StVG wird hierfür die formell-gesetzliche Grundlage im Sinne der
Datenschutz-Grundverordnung zur Verarbeitung der FIN durch das KBA zur Errichtung und zum Betrieb der
entsprechenden Datenbank und zur Erteilung dieser Auskünfte geschaffen.
Zu § 46 Absatz 2 StVG
Im Rahmen der Bearbeitung und Überwachung von Maßnahmen durch das KBA muss ein regelmäßiger Abgleich
mit den im ZFZR gespeicherten FIN erfolgen, um neu oder wieder zugelassene Fahrzeuge identifizieren zu
können, die von Maßnahmen betroffen sind. Diese müssen angesichts der Zulassung zum Verkehr den angeordneten
Maßnahmen unterzogen und daher in die Beobachtung und Auskunft durch das KBA mit aufgenommen werden.
Zu § 46 Absatz 3 StVG
In § 46 Absatz 3 StVG wird eine weitere Verarbeitung der FIN zugelassen: Im Rahmen von fahrzeugbezogenen
Genehmigungen, vor allem Allgemeinen Betriebserlaubnissen (ABE) kann die Notwendigkeit auftreten, dass ein
Verwendungsbereich für die Genehmigung so eng umrissen darzustellen ist, dass die FIN hierbei das geeignetste
Zuordnungskriterium ist. In diesem Kontext ist es vertretbar, wenn die FIN das Schicksal der Genehmigung teilen
und mit ihr verarbeitet und insbes. übermittelt oder zum Abruf bereitgestellt werden dürfen. So werden die ABE
dem Käufer des entsprechenden Teils zur Verfügung gestellt, des Weiteren den Überwachungsorganisationen,
und vereinzelt besteht das Bedürfnis, ABE zu speziellen Themen auf der Webseite des KBA zu veröffentlichen.
Ohne die FIN wäre der Verwendungsbereich der Genehmigung unklar und als Information damit unbrauchbar.
Auch kann sich eine solche Notwendigkeit zur Verarbeitung der FIN im Rahmen von Berichten über technische
Eigenschaften und den Zustand eines Fahrzeugs ergeben, die im Übrigen keine weiteren personenbezogenen
Daten enthalten. Hiervon unberührt bleibt die Befugnis des KBA, weitere personenbezogene Daten im Rahmen
seiner Aufgaben aufgrund der betreffenden Vorschriften zu verarbeiten.
Zu § 46 Absatz 4 StVG
In § 46 Absatz 4 StVG wird die Verwendung der FIN für wissenschaftliche und statistische Auswertungen der
fahrzeugbezogenen Datenbanken beim KBA zugelassen. Die FIN wird hier als einheitliches
Identifikationsmerkmal benötigt, um die ansonsten technischen Fahrzeugdaten und den Wirtschaftszweig seiner Verwendung über
dieses leitende Zuordnungsmerkmal als Datensatz zusammenzuhalten und auswerten zu können. Die FIN ist
sobald wie möglich zu anonymisieren und wird daher weder Teil der Analyseergebnisse noch veröffentlicht.
Zu Nummer 33 (§ 47 StVG)
Die Änderung der Bezeichnung des Bundesministeriums folgt dem Organisationserlass des Bundeskanzlers vom
6. Mai 2025.
Zu Nummer 34 (§ 54 StVG)
Die gestrichenen Regelungen werden zur Rechtsbereinigung aufgehoben. Sie haben keinen Anwendungsbereich
mehr. Im Rahmen der weiteren technischen Entwicklung der Mitteilungsverfahren und der Anfrage- und
Auskunftsverfahren zwischen den örtlich zuständigen Behörden und dem ZFER erfolgt die Datenübermittlung
mittlerweile nur noch im Wege der Direkteinstellung bei Mitteilungen bzw. im Wege des Abrufs bei Anfragen und
Auskünften (Online-Dialogverfahren). Die zuvor ebenfalls mögliche Datenübermittlung im Wege eines aus
heutiger Sicht nicht mehr zeitgemäßen File-Transferverfahrens, bei dem Datensätze bei der örtlich zuständigen
Behörde gesammelt und in einem Datenpaket an das Register übermittelt worden sind, wurde eingestellt.
Zu Nummer 35 (§ 63 StVG)
Zu Buchstabe a
Die Änderung der Bezeichnung des Bundesministeriums folgt dem Organisationserlass des Bundeskanzlers vom
6. Mai 2025.
Zu Buchstabe b
Siehe zuvor die Begründung zur Streichung des § 54 StVG.
Zu Nummer 36 (§ 63a StVG)
Siehe oben die Begründung zu § 1a StVG.
Zu Nummer 37 (§§ 63b und 63d StVG)
Die Änderung der Bezeichnung des Bundesministeriums folgt dem Organisationserlass des Bundeskanzlers vom
6. Mai 2025.
Zu Nummer 38 (§ 63f StVG)
Die Änderung der Behördenbezeichnung der Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrswesen ab dem 1. Februar
2025, bekanntgegeben im BAnz AT 14.01.2025 B4, wird nachvollzogen.
Zu Nummer 39 (§ 63g StVG)
Die Vorschrift ermöglicht den zuständigen Behörden die Einführung einer digitalen Parkraumkontrolle (Absätze
1 und 2) sowie die Verfolgung sonstiger Verstöße im ruhenden Verkehr (Absatz 3) mittels Scan-Fahrzeugen. Bei
der digitalen Parkraumkontrolle erfolgen Nachweis und Kontrolle von Parkberechtigungen nicht mittels im
Fahrzeug auszulegender physischer Parkscheine oder Parkausweise, sondern anhand des Kennzeichens.
Bei dauerhaften Parkberechtigungen (Bewohnerparkausweise, Ausnahmegenehmigungen, die als Parkausweise
ausgegeben werden) liegen im Regelfall schon bisher die Informationen zum Kennzeichen bei der zuständigen
Straßenverkehrsbehörde vor. Für Kurzzeit-Parkberechtigungen an Einrichtungen und Vorrichtungen zur
Überwachung der Parkzeit ist die Angabe des Kennzeichens bisher nicht verpflichtend, im Rahmen des sogenannten
Handy-Parkens aber auf freiwilliger Basis bereits verbreitet. Künftig soll die Straßenverkehrsbehörde bestimmen
können, dass auch für solche Kurzzeit-Parkberechtigungen das Kennzeichen verpflichtend anzugeben ist. Nach
Absatz 1 Satz 3 kann dann die Überprüfung der Parkberechtigung eines Fahrzeugs anhand eines Abgleichs des
Kennzeichens mit den hinterlegten Daten erfolgen.
Die Verpflichtung zur Angabe des Kennzeichens an Einrichtungen und Vorrichtungen zur Überwachung der
Parkzeit stellt einen Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung dar. Über die örtliche und
zeitliche Eingrenzung individueller Parkvorgänge können theoretisch Rückschlüsse auf das Bewegungsprofil von
Personen gezogen werden. Die Speicherdauer dieser Daten wird daher nach Absatz 1 Satz 2 auf das für die
Kontrolltätigkeit unerlässliche Maß beschränkt und die Verwendung der Daten für andere Zwecke als die Verfolgung
von auf die Parkberechtigung bezogenen Verkehrsordnungswidrigkeiten untersagt. Zudem sind die erhobenen
Kennzeichen vor der Speicherung nach dem Stand der Technik mit einem geeigneten Algorithmus in einen Hash-
Wert umzuwandeln, der eine Auflösung des Kennzeichens nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zulässt.
Zum Zweck der Datenschutzkontrolle ist nach Absatz 4 eine Protokollierung der Datenabrufe vorgesehen. Die
Speicherfrist insoweit ist nach Absatz 4 Satz 3 kurzgehalten, weil sonst die strengen Löschfristen zur
Gewährleistung des Datenschutzes im Instrument der Protokollierung keine Entsprechung finden würden. Die aus Gründen
der Datensparsamkeit und Verhältnismäßigkeit gebotene schnelle Löschung der erfassten Kennzeichen, für die
sich durch Abgleich das Bestehen einer Parkberechtigung herausstellt, hat für den Datenschutz im Ergebnis eine
größere Bedeutung als der datenschutzrechtliche Nutzen einer Protokollierung.
Nach Absatz 2 soll der Abgleich der Kennzeichen zur Überprüfung der Parkberechtigung auch mit Scan-
Fahrzeugen möglich sein, die mittels optisch-elektronischer Einrichtungen automatisiert Kennzeichen parkender oder
haltender Fahrzeuge in ihrer Umgebung erfassen und mit den nach Absatz 1 vorhandenen Daten zu den
Parkberechtigungen abgleichen. Der Kennzeichenabgleich hat unverzüglich zu erfolgen und alle erfassten Daten zu
Fahrzeugen, für die eine Parkberechtigung hinterlegt ist, sind sofort zu löschen. Bei Kennzeichen, zu denen sich
aus dem Abgleich keine Parkberechtigung ergibt, ist, solange für bestimmte Parkberechtigungen keine
Datengrundlage für eine Kontrolle anhand des Kennzeichens besteht (insbesondere Parkausweise für Menschen mit
Behinderung), im Anschluss eine nähere Prüfung durch eine Parkraumüberwachungskraft (Sichtkontrolle)
erforderlich. Ergibt die Prüfung, dass kein Verstoß vorliegt oder findet innerhalb von 24 Stunden keine Sichtkontrolle
durch eine Parkraumüberwachungskraft statt, sind die erfassten Daten zu löschen. Wird ein Parkverstoß
festgestellt, dürfen die Daten zu Verfolgung entsprechender Ordnungswidrigkeiten weiterverarbeitet werden. Neben
dem Kennzeichen dürfen auch Bilder des Fahrzeugs und seiner unmittelbaren Umgebung angefertigt werden,
wenn direkt bei der Erstellung der Aufnahme persönliche Daten wie erkennbare Personen oder Kennzeichen
anderer Fahrzeuge automatisiert unkenntlich gemacht werden. Diese Aufnahmen dienen zum einen der nach
Absatz 2 Satz 5 perspektivisch möglichen vollständig automatisierten Kontrolle ohne anschließende Sichtkontrolle.
Sie ist zulässig, sobald sichergestellt ist, dass alle in Betracht kommenden Parkberechtigungen anhand des
Kennzeichens festgestellt werden können. Die stärkere Automatisierung ohne menschliche Vor-Ort-Kontrolle setzt
voraus, dass das Scan-Fahrzeug den Verstoß durch entsprechende Aufnahmen gerichtsfest dokumentiert. Das
Erfordernis einer Prüfung durch einen Sachbearbeiter der zuständigen Behörde im Rahmen der ggf.
anschließenden Weiterverarbeitung zum Zweck der Verfolgung entsprechender Verkehrsordnungswidrigkeiten (vgl. BGH
NJW 1997, 1380; BGH NJW 2006, 233; OLG Hamm, NZV 1997, 196) bleibt davon unberührt. Solange noch
anschließende Sichtkontrollen erforderlich sind, können Aufnahmen des Fahrzeugs zur besseren Auffindbarkeit
des Fahrzeugs durch die Kontrollkräfte und zur besseren Disponierung der Kontrollkräfte beitragen (wenn das
Aussenden einer Kontrollkraft erkennbar nicht zielführend ist, z. B. weil auf der Aufnahme ein Einsatzfahrzeug
erkennbar ist).
Der automatisierte Kennzeichenabgleich nach Absatz 2 trägt zu einer effektiven Durchsetzung von
Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen bei. Parkraumbewirtschaftung in Gebieten mit hohem Parkdruck dient neben der
angemessenen Versorgung der lokalen Bevölkerung mit Parkraum (Bewohnerparken) regelmäßig auch der
Verringerung von Parksuchverkehr und von behinderndem oder gefährdendem Falschparken, indem die gewünschte
Fluktuation auf dem Parkraum erreicht wird. Sie dient damit dem Schutz von Rechtsgütern von erheblichem
Gewicht, nämlich insbesondere dem Schutz der Gesundheit, des Lebens und bedeutender Sachwerte anderer
Verkehrsteilnehmer, der Flüssigkeit und Leichtigkeit des Verkehrs und der Vermeidung schädlicher
Umwelteinwirkungen.
Da der individuelle Unwertgehalt – und folglich auch die soziale Missbilligung sowie die Höhe etwaiger
Verwarnungs- oder Bußgelder – beim sogenannten Schwarzparken gering ist (Nichtentrichtung von Parkgebühren im
unteren Euro-Bereich), ist die Sicherstellung einer hinreichenden Kontrolldichte unerlässlich für die Effektivität
des Instruments Parkraumbewirtschaftung. Nach Erfahrungswerten der Länder steigt die Parkstandsauslastung in
einem bewirtschafteten Parkraum mit der Zeit wieder auf über 100 Prozent, wenn die Überwachungsintervalle
nicht hinreichend dicht sind. Vor dem Hintergrund steigender Kraftfahrzeug-Zulassungszahlen, städtebaulicher
Nachverdichtung und einer insgesamt wachsenden Flächenkonkurrenz in den Städten ist davon auszugehen, dass
die Gebiete, in denen aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs
Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen nötig werden, perspektivisch weiter zunehmen werden. Zugleich wird es für die zuständigen
Landesbehörden angesichts eines anhaltenden Arbeitskräftemangels schwieriger, den für eine effektive Kontrolle
erforderlichen Personalbestand zu halten oder gar zu vergrößern. Eine Digitalisierung der Parkraumkontrolle kann
dem begegnen und so die Wirksamkeit der Parkraumbewirtschaftung sichern.
Umgekehrt ist der räumliche Anwendungsbereich der digitalen Parkraumkontrolle mit Scan-Fahrzeugen auf die
bewirtschafteten Gebiete begrenzt. Selbst wenn diese aus den genannten Gründen tendenziell zunehmen, werden
sie aufgrund der weiterhin hohen rechtlichen und praktischen Hürden für die Einführung von
Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen auch in der Zukunft nur einen kleinen Bruchteil des öffentlichen Straßenlands – in der
Regel zentrumsnahe Lagen in Städten – ausmachen.
Nach Absatz 3 können Scan-Fahrzeuge auch zur Verfolgung des sogenannten Falschparkens eingesetzt werden.
Anders als bei der digitalen Parkraumkontrolle ist dabei zur Ermittlung eines Verstoßes kein Kennzeichenabgleich
erforderlich und daher zunächst nicht zulässig. Personenbezogene Daten wie Kennzeichen oder Gesichter können
zwar im Rahmen der für die Videokontrolle erfolgenden optisch-elektronischen Erfassung und Analyse der
Umgebung des Scan-Fahrzeugs als Beiwerk miterfasst werden, dürfen aber nicht zielgerichtet ausgewertet oder sonst
verarbeitet werden. Erst wenn das Scan-Fahrzeug hinreichend sicher detektiert, dass ein Fahrzeug auf einer Fläche
parkt oder hält, auf der das Parken oder Halten in der vorgefundenen Weise unzulässig ist – zum Beispiel auf
einem Geh- oder Radweg – sieht die Regelung die Befugnis zur zielgerichteten Verarbeitung von
personenbezogenen Daten vor. Der mit der Datenverarbeitung einhergehende Eingriff in das Grundrecht auf informationelle
Selbstbestimmung ist dann durch den zu diesem Zeitpunkt hinreichend sicher ermittelten Verdacht einer
Verkehrsordnungswidrigkeit gerechtfertigt. Es obliegt den zuständigen Behörden, nur Scan-Fahrzeuge einzusetzen,
die bezüglich der zu kontrollierenden Flächen hinreichend sicher detektier
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
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