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Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (Entschließungsantrag zu Drs. 21/3505, 21/4979)

dip / drucksache 25.03.2026 · WP 21 · 21/4987 · Entschließungsantrag · Original ↗

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Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (Entschließungsantrag zu Drs. 21/3505, 21/4979) Deutscher Bundestag Drucksache 21/4987 21. Wahlperiode 25.03.2026 Entschließungsantrag der Abgeordneten Jorrit Bosch, Luigi Pantisano, Marcel Bauer, Lorenz Gösta Beutin, Violetta Bock, Dr. Fabian Fahl, Katrin Fey, Ferat Koçak, Jan Köstering, Katalin Gennburg, Mareike Hermeier, Ina Latendorf, Caren Lay, Sonja Lemke, Sahra Mirow, Bodo Ramelow, David Schliesing, Aaron Valent, Donata Vogtschmidt, Christin Willnat und der Fraktion Die Linke zu der dritten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung – Drucksachen 21/3505, 21/4979 – Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften Der Bundestag wolle beschließen: Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, eine einkommensabhängige Staffelung der Bußgelder einzuführen. Berlin, den 24. März 2026 Heidi Reichinnek, Sören Pellmann und Fraktion Begründung Pauschale Bußgelder sind sozial sehr ungerecht. Die bestehende Systematik der Bußgelder differenziert nicht ausreichend nach der Höhe des jeweiligen Einkommens. Dadurch ist die Akzeptanz des Systems und damit seine Wirksamkeit höchst fragwürdig, weil derjenige mit geringerem Einkommen nicht einzusehen vermag, warum das Bußgeld bei viel höherem Einkommen das Gleiche ist. Dies hat gleichzeitig eine mangelhafte abschreckende Wirkung von Bußgeldern und eine zunehmende soziale Ungleichheit zur Folge. Das Bußgeldsystem ist daher dahingehend zu überprüfen, ob es zur Erreichung einer sozial gerechteren Sanktionierung erforderlich sein könnte, Geldbußen einkommensabhängig der Höhe nach zu staffeln. Die Betroffenen bekommen je nach Einkommen und Vermögen, Bußgelder unterschiedlich stark zu spüren. Für Menschen mit einem geringen Einkommen können die Bußgelder bereits jetzt eine hohe Sanktionswirkung entfalten, während das gleiche Bußgeld von Personen, die über ein höheres Einkommen verfügen, kaum wahrgenommen wird und daher auch der Sanktionierungs- und Abschreckungseffekt nicht oder nur gering eintritt. Um soziale Ungleichgewichte bei der Sanktionierung zu vermeiden, ist es erforderlich und zweckmäßig, die bisherige Sanktionierungssystematik zu verändern und bei der Höhe der Geldbußen eine Staffelung, ähnlich dem Tagessatzsystem im Strafrecht, vorzusehen. Das Tagessatzsystem im Strafrecht orientiert sich bereits an einer sozialen Staffelung. Hintergrund dieser Regelung ist das Bestreben, die Strafen den unterschiedlichen wirtschaftlichen Verhältnissen der Täterinnen und Täter anzupassen. Dadurch kann eine individuelle Strafschärfe und entsprechend spürbare Abschreckungswirkung erzielt werden. Dieses System sollte auf Bußgelder außerhalb des Strafrechts ausnahmslos übertragen werden. Behörden und Gerichte sollten dabei jedoch nicht übermäßig mit der Feststellung der tatsächlichen Einkommensverhältnisse belastet werden. Pauschalierungen, etwa durch Einkommenskorridore auf Grundlage des Verdienstes der letzten drei Monate, sind daher ein zielführender Ansatz. Das sozial nicht ausgewogene, pauschale Bußgeldsystem führt insbesondere dazu, dass die Sanktionen im Straßenverkehr nicht effektiv wirken können. Gerade in diesem sehr sensiblen Bereich ist eine Anpassung für besonders gefährliche Verkehrsverstöße dringend erforderlich. Diese Forderung war mit gleichlautender Begründung Teil eines am 26. Oktober 2016 vom Land Niedersachsen in den Bundesrat eingebrachten Antrages (Bundesratsdrucksache 636/16), der in der 1022. Sitzung des Bundesrates für erledigt erklärt wurde. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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