Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Städtebau- und Raumordnungsrechts - Drucksache 21/6588 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Städtebau- und Raumordnungsrechts - Drucksache 21/6588 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung
Deutscher Bundestag Drucksache 21/7735
21. Wahlperiode (zu Drucksache 21/6588)
26.08.2026
Unterrichtung
durch die Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Städtebau- und
Raumordnungsrechts
– Drucksache 21/6588 –
Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat hat in seiner 1067. Sitzung am 10. Juli 2026 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76
Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c (§ 1 Absatz 6 Satz 2 Nummer 4 BauGB)
In Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c § 1 Absatz 6 Satz 2 Nummer 4 ist nach der Angabe
„Versorgungsbereiche“ die Angabe „sowie der ortsnahen Erzeugung von Lebensmitteln zur Sicherstellung der Ernährung der
Bevölkerung“ einzufügen.
Begründung:
Der Katalog der in § 1 Absatz 6 BauGB-E aufgeführten Belange soll nach dem Gesetzentwurf
gestrafft und übersichtlicher gestaltet werden. Dieses Anliegen wird grundsätzlich begrüßt.
Gleichwohl erscheint es erforderlich, den Aspekt der Ernährungssicherstellung ausdrücklich im Gesetz zu
verankern.
Die Gewährleistung einer resilienten, möglichst ortsnahen Lebensmittelversorgung gewinnt vor
dem Hintergrund zunehmender Störungen globaler Lieferketten sowie wachsender Anforderungen
an eine nachhaltige Flächennutzung erheblich an Bedeutung. Ortsnahe Erzeugungsstrukturen,
beispielsweise in Form von Mikrolandwirtschaft oder Kleingartenanlagen, können hierzu einen
wichtigen Beitrag leisten.
Zwar bestehen bereits Anknüpfungspunkte zu bestehenden Belangen, insbesondere im Hinblick auf
die Landwirtschaft. Die Bedeutung der Sicherstellung der Ernährung der Bevölkerung wird
hierdurch jedoch nicht hinreichend hervorgehoben. Eine eigenständige Benennung erscheint daher aus
Gründen der Versorgungssicherheit und planerischen Vorsorge sachgerecht.
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orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c (§ 1 Absatz 6 Satz 3 BauGB)
In Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c § 1 Absatz 6 Satz 3 ist nach der Angabe „Immissionsschutzes,“ die
Angabe „des Bodenschutzes,“ einzufügen.
Begründung:
Mit der Einfügung soll klargestellt werden, dass auch Bodenschutzbelange zu den Belangen des
Umweltschutzes gehören und zu berücksichtigen sind.
3. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c (§ 1 Absatz 6 Satz 4 Nummer 1 BauGB)
In Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c § 1 Absatz 6 Satz 4 Nummer 1 ist nach der Angabe „Land- und
Forstwirtschaft“ die Angabe „einschließlich ihrer Bestands- und Entwicklungsinteressen“ einzufügen.
Begründung:
Durch die geplanten Änderungen werden die wirtschaftlichen Belange konkretisiert. Insbesondere
fallen unter die Belange der Wirtschaft die Belange von Industrie, Gewerbe und Handwerk
einschließlich ihrer Bestands- und Entwicklungsinteressen.
Zwar werden die Belange der Land- und Forstwirtschaft in diesem Kontext genannt, jedoch nicht
deren Bestands- und Entwicklungsinteressen. Dies führt zur Benachteiligung der Land- und
Forstwirtschaft gegenüber anderen Branchen.
Es bedarf daher einer Klarstellung, dass ebenfalls die Bestands- und Entwicklungsinteressen der
Land- und Forstwirtschaft zu den wirtschaftlichen Belangen zu zählen sind.
4. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c (§ 1 Absatz 6 Satz 5 Nummer 5 BauGB)
In Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c § 1 Absatz 6 Satz 5 Nummer 5 ist die Angabe
„Freiraumentwicklungskonzeptes,“ durch die Angabe „Freiraumentwicklungskonzept oder“ zu ersetzen und die Angabe „oder eines
Plans für die Kälteversorgung“ zu streichen.
Begründung:
Die im Gesetzentwurf vorgesehene gesonderte Nennung eines Kälteplans in der Aufzählung von § 1
Absatz 6 Satz 5 Nummer 5 BauGB-E ist systematisch unpassend. Die Regelung sollte sich bei der
Aufzählung beispielhafter sonstiger städtebaulicher Planungen auf die Bestandteile der dreifachen
Innenentwicklung beschränken. Zudem ist unklar, warum allein der Kälteplan an dieser Stelle
explizit genannt wird, nicht aber der Wärmeplan. Beide gehören inhaltlich zu den Umweltbelangen
und wären daher gemeinsam in § 1 Absatz 6 Satz 3 Nummer 6 BauGB-E zu verorten.
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
5. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a (§ 1a Absatz 2 Satz 4 – neu – BauGB)
Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a ist durch den folgenden Buchstaben a zu ersetzen:
‚a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird << … weiter wie Vorlage … >>.
bb) In Satz 4 wird nach der Angabe „Flächen“ die Angabe „sowie von Moorbodenflächen“
eingefügt.‘
Begründung:
Die Einfügung ist folgerichtig, weil neben der Umnutzung bei landwirtschaftlich genutzten sowie
Waldflächen auch die Umnutzung von Moorbodenflächen einer Begründung der Notwendigkeit
einer Umnutzung bedarf.
6. Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 2 Absatz 4 BauGB)
In Artikel 1 Nummer 4 § 2 Absatz 4 ist nach der Angabe „(BAnz AT 08.02.2018 B5)“ die Angabe
„vollvektoriell“ einzufügen.
Begründung:
Die in § 2 Absatz 4 BauGB-E gewählte Formulierung, dass „bei der Erstellung von Planunterlagen
für Bauleitpläne und sonstige städtebauliche Satzungen […] der Standard XPlanung zu verwenden“
ist, legt nach ihrem Wortlaut und dem erkennbaren Regelungszweck bereits nahe, dass XPlanung
ab dem ersten verfahrensrelevanten Entwurf verpflichtend anzuwenden ist. Die Systematik des
Gesetzes und die Zielsetzung, Planungsverfahren zu digitalisieren und medienbruchfrei zu gestalten,
sprechen eindeutig dafür, dass die Nutzung des Standards nicht erst am Ende des Verfahrens,
sondern bereits mit dem ersten Entwurf, der in das Verfahren eingebracht wird, erfolgen muss.
Diese Auslegung wird durch den Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz zur Föderalen
Modernisierungsagenda vom 4. Dezember 2025 gestützt, die explizit fordert, das gesamte
Bauleitplanungsverfahren zu digitalisieren. Damit ist klar, dass Digitalisierung nicht auf die Endphase oder
die Veröffentlichung beschränkt bleiben darf, sondern von Beginn an, also ab dem ersten Entwurf,
zu erfolgen hat.
Die Erfahrungen zum Beispiel aus Sachsen-Anhalt bestätigen, dass eine späte Anwendung von
XPlanung, etwa erst nach Rechtskraft eines Plans, die eigentlichen Vorteile der Digitalisierung nicht
realisiert. Vielmehr wird XPlanung dann lediglich als zusätzliches Datenformat genutzt, ohne dass
die Prozesse tatsächlich effizienter, transparenter oder interoperabler werden. Die nachträgliche
Digitalisierung ist zudem mit erheblichem Aufwand verbunden, wie die landesweite Nacherfassung
der Bestandsbauleitplanung in Sachsen-Anhalt zeigt, die mit rund 3,5 Millionen Euro gefördert
werden musste.
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Hinsichtlich der Erfassungstiefe ist zu berücksichtigen, dass der IT-Planungsratsbeschluss aus dem
Jahr 2017 die teilvektorielle Erfassung lediglich als sanften Einstieg für einen späteren Übergang
zur vollvektoriellen Erfassung beschrieben hat. Diese Einstiegsphase ist mittlerweile längst
überschritten. Die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für eine vollvektorielle Erfassung
sind heute flächendeckend gegeben. Der Unterschied im Aufwand zwischen teil- und
vollvektorieller Erfassung ist gering, sobald die Umstellung auf XPlanung erfolgt ist, und die Marktentwicklung
wird die Kosten weiter angleichen.
Aus gesamtwirtschaftlicher Sicht ist die frühzeitige und einheitliche Nutzung von XPlanung ein
wichtiger Schritt zu effizienteren und transparenteren Planungsprozessen. Die standardisierte,
verlustfreie und herstellerunabhängige Datenstruktur ermöglicht einen reibungslosen Austausch
zwischen allen Beteiligten, entlastet die Verwaltung und schafft Planungssicherheit für Unternehmen
und Kommunen. Unterschiedliche Erfassungstiefen und späte Anwendung führen zu
Inkonsistenzen, erschweren den Datenaustausch und verhindern die Nutzung moderner Beteiligungs- und
Analysewerkzeuge.
Mit dem Änderungsantrag werden die Forderungen aus der Länderanhörung konsequent
weiterverfolgt. Ziel ist es, die im Gesetz bereits angelegte Zielrichtung klarzustellen und die Umsetzung in
der Praxis zu sichern, indem die vollvektorielle Erfassungstiefe explizit als Standard festgeschrieben
und die Anwendung ab dem ersten verfahrensrelevanten Entwurf konkretisiert wird. Dies entspricht
dem Willen des Gesetzgebers, den aktuellen politischen Beschlüssen und ist für die Erreichung der
Digitalisierungsziele unerlässlich.
7. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 2a Absatz 4 BauGB) und Artikel 9 Nummer 1
– neu – (§ 36 Satz 1 Nummer 3 – neu – und Satz 2 BNatSchG)
a) In Artikel 1 Nummer 5 § 2a Absatz 4 ist nach der Angabe „§ 36 Satz 1“ die Angabe „und 2“ zu
streichen.
b) Artikel 9 ist durch den folgenden Artikel 9 zu ersetzen:
‚Artikel 9
Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
Das Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 29. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 87) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 36 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „sowie“ durch ein Komma ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird nach der Angabe „sind“ die Angabe „sowie“ eingefügt.
cc) Nach Nummer 2 wird die folgende Nummer 3 eingefügt:
„3. Bauleitpläne und Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des
Baugesetzbuches“
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe „und bei Bauleitplänen und Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1
Nummer 3 des Baugesetzbuches“ gestrichen.
2. § 67 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird << … weiter wie Vorlage … >>‘
Begründung:
Die Regelung verweist für die Durchführung der Natura 2000-Verträglichkeitsprüfung auf die
Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes. Laut der Gesetzesbegründung wurde der Verweis auf das
BNatSchG aus rechtsförmlichen Gründen angepasst. Der Verweis auf § 36 Satz 2 BNatSchG ist aus
rechtssystematischen Gründen abzulehnen.
Die Regelung in § 36 Satz 2 BNatSchG erfolgte aus rein rechtssystematischen Gründen lediglich zu
dem Zweck, eine Doppelverweisung bzw. -regelung zu vermeiden. Damit wurde dem Umstand
Rechnung getragen, dass die Durchführung der Verträglichkeitsprüfung spezialgesetzlich für
Raumordnungspläne in § 7 Absatz 6 ROG und für Bauleitpläne in § 1a Absatz 4 BauGB-E geregelt ist.
Nunmehr beabsichtigt der Gesetzgeber, durch den Verweis auf § 36 Satz 1 BNatSchG auf eine
eigenständige spezialgesetzliche Regelung im BauGB zu verzichten. Dann muss aber in § 36 Satz 2
BNatSchG der 2. Halbsatz gestrichen und in § 36 Satz 1 BNatSchG Bauleitpläne und Satzungen
nach dem BauGB ergänzt werden.
8. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 3 Absatz 1 Satz 1 BauGB)
In Artikel 1 Nummer 5 § 3 Absatz 1 Satz 1 ist die Angabe „frühzeitig“ zu streichen.
Begründung:
Der Gesetzentwurf sieht vor, dass die Beteiligung der Öffentlichkeit bereits vor dem Vorliegen des
Entwurfs des Bauleitplans – also in einem frühzeitigen Stadium – künftig fakultativ durchgeführt
werden kann (§ 3 Absatz 3 BauGB-E). Nur noch auf Basis des Entwurfs des Bauleitplans – also in
einem fortgeschrittenen Stadium – hat eine verpflichtende Beteiligung der Öffentlichkeit zu
erfolgen. Die Bezeichnung „frühzeitige” Beteiligung in § 3 Absatz 1 Satz 1 BauGB-E, der die
verpflichtende Beteiligung regelt, ist an dieser Stelle deshalb irreführend.
9. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 4 Absatz 1 BauGB)
Der Bundesrat bittet im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die frühzeitige Beteiligung der
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange – wie in § 3 Absatz 1 BauGB der bisherigen Fassung – in
das Ermessen der Gemeinde gestellt werden kann.
Begründung:
Der Wegfall der zwingenden Zweistufigkeit der Beteiligung ist ein wesentlicher Beitrag zur
Beschleunigung von Planverfahren und entspricht dem Beschluss unter TOP 16 der 147.
Bauministerkonferenz vom 20./21. November 2025. Es ist nicht ersichtlich, weshalb diese Flexibilisierung für
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
die Beteiligung nach § 3 Absatz 1 BauGB der bisherigen Fassung erfolgt, nicht jedoch für die
Beteiligung nach § 4 Absatz 1 BauGB. Aus der Begründung lassen sich hierzu keine tragfähigen
Ausführungen entnehmen. Sollten keine übergeordneten Gründe eine Beibehaltung der bisherigen
Regelung erforderlich machen, wird um eine entsprechende Anpassung dahingehend gebeten, auch die
frühzeitige Behördenbeteiligung fakultativ zu stellen.
10. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 4 Absatz 2 Satz 1 BauGB)
In Artikel 1 Nummer 5 § 4 Absatz 2 Satz 1 ist die Angabe „frühzeitig“ zu streichen.
Begründung:
Der Gesetzentwurf sieht weiterhin eine zweistufige Beteiligung der Behörden und Träger
öffentlicher Belange (TÖB) obligatorisch vor. § 4 Absatz 1 BauGB-E regelt die Beteiligung bevor der
Entwurf vorliegt -also in einem frühen Planungsstadium-, während § 4 Absatz 2 BauGB-E die
Beteiligung der TÖB auf Basis des Entwurfs und der Begründung des Bauleitplans – also in einem
fortgeschrittenen Stadium – vorschreibt.
Die Bezeichnung „frühzeitig” in § 4 Absatz 2 Satz 1 BauGB-E auf Basis eines Entwurfsstands und
einer Begründung ist irreführend, weil die Regelung auf ein fortgeschrittenes Planungsstadium
abstellt.
11. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b (§ 4a Absatz 2 BauGB)
In Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b § 4a Absatz 2 ist die Angabe „ist“ durch die Angabe „kann“ und die
Angabe „durchzuführen“ durch die Angabe „durchgeführt werden“ zu ersetzen.
Begründung:
Es wird bezweifelt, ob sich aus der verpflichtenden Gleichzeitigkeit wirklich zeitliche Einsparungen
ergeben. Denn bei einer im Anschluss an die Behördenbeteiligung durchgeführten
Öffentlichkeitsbeteiligung kann ein fachlich weitgehend tragfähiger Planentwurf veröffentlicht werden. Mit der
jetzt vorgesehen Verfahrensvorgabe besteht die Gefahr, aufgrund von Änderungsbedarfen
Beteiligungen in einer Vielzahl von Verfahren wiederholen zu müssen. Um dieses zu verhindern, würde
voraussichtlich der Zeitbedarf für behördliche Vorabstimmungen anwachsen, um die Beteiligung
der Behörden und sonstigen Träger informell im Vorfeld der eigentlich dafür vorgesehen
Beteiligungsverfahren durchzuführen.
Bei der frühzeitigen Behördenbeteiligung liegt das Abwägungsmaterial der Gemeinde in der Regel
eben nicht bereits vor, da dieser Verfahrensschritt insbesondere dazu dient, unter anderem den
Gutachtenbedarf und den Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung festzulegen. Das
Abwägungsmaterial wird derzeit meist zwischen der frühzeitigen Beteiligung und der Beteiligung nach
§ 4 Absatz 2 BauGB noch durch Gutachten und Untersuchungen ermittelt und der Umweltbericht
erst nach deren Vorlage erarbeitet.
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Zudem sollte von einer verfrühten vorweggenommenen Umsetzung von Artikel 4 Absatz 4 des noch
im Verfahren befindlichen EU-Verordnungsvorschlags zur Beschleunigung von Umweltprüfungen
abgesehen werden. Der Verordnungsvorschlag befindet sich noch im Gesetzgebungsverfahren und
begegnete auch in Bezug auf seine (negativen) Auswirkungen auf die Bauleitplanung vielfacher
Kritik der Länder.
12. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe c (§ 4a Absatz 3 Satz 3 – neu – BauGB)
Nach Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe c § 4a Absatz 3 Satz 2 ist der folgende Satz einzufügen:
„Ist die Beteiligung zu wiederholen, weil einzelne nach § 3 Absatz 1 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen
nicht oder fehlerhaft veröffentlicht wurden, ohne dass der Entwurf des Bauleitplans nach dem Verfahren
nach § 3 Absatz 1 oder § 4 Absatz 2 geändert oder ergänzt wurde, so kann der Öffentlichkeit und den
Behörden oder sonstigen Trägern öffentlicher Belange in Bezug nur auf diese Unterlagen Gelegenheit zur
Stellungnahme in angemessener Frist gegeben werden.“
Begründung:
Die beantragte Ergänzung betrifft die in der Praxis relevante Konstellation, dass aus Sicht des
Planungsträgers wesentliche, bereits vorliegende umweltbezogene Stellungnahmen bei der erstmaligen
Öffentlichkeitsbeteiligung versehentlich nicht oder fehlerhaft, z. B. ohne Anlagen oder in einer
veralteten Fassung, veröffentlicht wurden. Sie eröffnet die Möglichkeit, bei der erneuten
Veröffentlichung die Gelegenheit zur Stellungnahme zu beschränken und dient damit der
Verfahrensbeschleunigung.
Hintergrund ist, dass nach § 3 Absatz 1 Satz 1 BauGB-E der Entwurf des Bebauungsplans mit der
Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden
umweltbezogenen Stellungnahmen im Internet zu veröffentlichen ist. Geklärt ist, dass Fachgutachten und
ähnliches zu diesen umweltbezogenen Stellungnahmen gehören. Das Gesetz geht insofern davon
aus, dass umweltbezogene Stellungnahmen dann, wenn sie aus Sicht des Planungsträgers wesentlich
sind und daher der Veröffentlichung im Internet bedürfen, auch vollständig veröffentlich werden
müssen. Erfolgt dies nicht, obgleich eine umweltbezogene Stellungnahme aus Sicht des
Planungsträgers selbst wesentlich ist, liegt darin ein Verstoß gegen § 3 Absatz 1 Satz 1 BauGB-E. In § 214
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BauGB-E ist die Beachtlichkeit von Verstößen gegen § 3 Absatz 1
BauGB-E geregelt. Wird lediglich eine aus Sicht des Planungsträgers wesentliche, bereits
vorliegende umweltbezogene Stellungnahme versehentlich nicht veröffentlicht, liegt hiernach dennoch
ein beachtlicher Fehler vor. In diesem Fall wäre zur Heilung des Fehlers die Veröffentlichung nach
§ 3 Absatz 1 BauGB-E vollumfänglich zu wiederholen, ergänzt um die im Rahmen der ersten, nicht
fehlerfrei durchgeführten Beteiligung eingegangenen umweltbezogenen Stellungnahmen. Dies birgt
zusätzliche Fehlerrisiken.
Da § 4a Absatz 3 Satz 2 BauGB nach geltendem Recht und auch § 4a Absatz 3 BauGB-E an die
Änderung oder Ergänzung des Planentwurfes anknüpft, scheidet eine Einschränkung der
Veröffentlichung in der beschriebenen Konstellation in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht aus. Eine analoge
Anwendung des § 4a Absatz 3 BauGB ist nicht zulässig (BVerwG, Beschluss vom 17.12.2025 – Az.
4 BN 19.25, BeckRS 2025, 39325 Rn. 4, beck-online).
Die vorgeschlagene Ergänzung um einen Satz 3 in § 4a Absatz 3 BauGB-E hat zur Folge, dass auch
in einem solchen Fall eine inhaltlich beschränkte Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgen kann.
Voraussetzung dafür ist, dass die Beteiligung nur deswegen fehlerhaft war, weil einzelne nach § 3 Absatz 1
Satz 1 BauGB-E zu veröffentlichenden Unterlagen nicht oder fehlerhaft veröffentlicht wurden. Er-
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
weist sich die erste Beteiligung nach § 3 Absatz 1 BauGB-E aus anderen Gründen auch als
fehlerhaft, zum Beispiel aufgrund eines Bekanntmachungsmangels, ist die vorgeschlagene Ergänzung
nicht anwendbar. Erfolgte eine fehlerfreie Beteiligung nach § 3 Absatz 1 BauGB-E im Übrigen und
wurden nur versehentlich einzelne zu veröffentlichende Unterlagen nicht oder fehlerhaft
veröffentlicht, ist es allerdings erst recht ausreichend, die Möglichkeit zur Stellungnahme entsprechend der
Regelung des § 4a Absatz 3 BauGB-E auf die erstmals veröffentlichte umweltbezogene
Stellungnahme (Fachgutachten o. ä.) zu beschränken. Die fehlerhafte erstmalige Öffentlichkeitsbeteiligung
wird durch diese eingeschränkte Beteiligung korrigiert und in Summe umfassend fehlerfrei
gewährleistet. Die Beteiligung in Bezug auf die übrigen ausgelegten Unterlagen erfolgte bereits
rechtsfehlerfrei. Die Änderung dient damit der Verfahrensbeschleunigung; sie vermeidet unnötige
Redundanzen.
Die Entscheidung, ob die wiederholte Beteiligung nur in Bezug auf die Unterlagen, die erstmalig
überhaupt oder erstmalig rechtsfehlerfrei veröffentlicht werden, Gelegenheit zur Stellungnahme
gibt, liegt dabei im Ermessen der planenden Gemeinde. Dabei hat diese zu berücksichtigen, ob sich
die einzelnen nicht oder fehlerhaft veröffentlichte Unterlagen inhaltlich abgrenzen lassen. Dies
dürfte regelhaft der Fall sein. Die Bestimmung einer angemessenen Frist liegt ebenfalls im Ermessen
der Gemeinde und wird insbesondere davon abhängig sein, welchen Umfang und welche
Komplexität die erstmals oder erstmals rechtsfehlerfrei veröffentlichten Unterlagen haben.
13. Zu Artikel 1 Nummer 7 (§ 4b Absatz 1 BauGB)
Artikel 1 Nummer 7 § 4b Absatz 1 ist durch den folgenden Absatz 1 zu ersetzen:
„(1) Die Gemeinde kann zur Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten bei der
Aufstellung von Bauleitplänen Künstliche Intelligenz einsetzen.“
Begründung:
Der Einsatz von Künstlicher Intelligenz kann die Aufstellung von Bauleitplänen in vielfältiger
Weise unterstützen und zur Effizienzsteigerung der Planungsverfahren beitragen. Die
Verantwortung für die Aufstellung und Beschlussfassung von Bauleitplänen verbleibt jedoch uneingeschränkt
bei den zuständigen Organen der Gemeinde. Insbesondere kann der Einsatz von Künstlicher
Intelligenz die planerische Abwägung sowie die abschließende Beschlussfassung durch den Rat der
Gemeinde nicht ersetzen.
Die vorgesehene Regelung erscheint jedoch zu eng gefasst, da sie sich lediglich auf einzelne
Verfahrensschritte nach §§ 3 bis 4a BauGB bezieht. Der Einsatz von Künstlicher Intelligenz kann auch
bei der Erstellung weiterer Bestandteile der Bauleitplanung, insbesondere der Begründung und dem
Umweltbericht, eine unterstützende Funktion übernehmen. Gerade bei der Aufbereitung,
Strukturierung und Auswertung umfangreicher Datenbestände bestehen erhebliche
Anwendungsmöglichkeiten, daher sollte die Regelung auch auf die Erstellung der Begründung und den Umweltbericht
erstreckt werden. Der Einsatz von Künstlicher Intelligenz erfolgt dabei ausschließlich unterstützend
und begründet keine Verlagerung der politischen Verantwortung der Gemeinde.
14. Zu Artikel 1 Nummer 7 (§ 4b Absatz 3 BauGB)
Artikel 1 Nummer 7 § 4b Absatz 3 ist zu streichen.
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orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Begründung:
Die im Gesetzentwurf als Soll-Bestimmung aufgenommenen Fristen für das Bauleitplanverfahren
tragen in keiner Weise zur tatsächlichen Beschleunigung bei. Eine zügige Durchführung des
Verfahrens liegt bereits heute im Interesse der planaufstellenden Gemeinde; eine Fristvorgabe ist daher
nicht erforderlich. Dauert ein Bebauungsplanverfahren länger, so hat dies im Allgemeinen
fachlichinhaltliche Gründe. Die Fristvorgabe wäre vielmehr geeignet, in der Öffentlichkeit zu suggerieren,
dass Planungen (vor-)schnell vorangetrieben und beendet werden, um Fristvorgaben einzuhalten,
ohne dabei umfassend Belange zu ermitteln und abzuwägen. Dies könnte Politikverdrossenheit und
Misstrauen befördern und im Ergebnis das Risiko fehlerhafter Planungen steigern. Außerdem
besteht die Gefahr, dass die Fristvorgabe von Seiten der Vorhabenträger als Druckmittel gegen die
Gemeinde benutzt werden könnte, um im Rahmen von (Vertrags-)Verhandlungen zu einem für sie
vorteilhaften Abschluss zu kommen.
Des Weiteren werden die neu vorgesehenen Veröffentlichungs- und Begründungspflichten nach
§ 4b Absatz 3 Satz 3 BauGB-E lediglich zusätzlichen Arbeitsaufwand verursachen, ohne einen
erkennbaren Mehrwert für die Öffentlichkeit zu bieten. Es bleibt unklar, welche Folgen eine
Überschreitung der Fristen ansonsten haben soll. Zusätzliche Berichts- und Veröffentlichungspflichten
(„Ampelsystem“) sollten im Sinne der Entbürokratisierung grundsätzlich vermieden werden.
15. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb1 (§ 5 Absatz 2 Nummer 7 BauGB)
Nach Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb ist der folgende Doppelbuchstabe bb1
einzufügen:
‚bb1) Nummer 7 wird durch die folgende Nummer 7 ersetzt:
„7. die Wasserflächen, Häfen und die für die Wasserwirtschaft vorgesehenen Flächen, auch für die
dezentrale Niederschlagswasserbewirtschaftung, sowie die Flächen, die im Interesse des
Hochwasserschutzes sowie der Hochwasservorsorge und der Regelung des Wasserabflusses
freizuhalten sind;“ ‘
Begründung:
Die Änderungen dienen der Klarstellung, dass bereits im Rahmen des Flächennutzungsplans
entsprechende Flächen ausgewiesen werden können, soweit dies zielführend erscheint.
16. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe d (§ 5 Absatz 5 Satz 2 BauGB) und Nummer 35 Buchstabe b (§ 35
Absatz 1a Satz 1 BauGB)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
a) In Nummer 10 Buchstabe d § 5 Absatz 5 Satz 2 ist die Angabe „Für die Zwecke des § 35 Absatz 3
Satz 1 Nummer 1“ durch die Angabe „Hierbei“ zu ersetzen.
b) In Nummer 35 Buchstabe b § 35 Absatz 1a Satz 1 ist die Angabe „Satz 1“ zu streichen.
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Begründung:
Mit der Anpassung sollen nicht nur Darstellungen zur Art der baulichen Nutzung nach § 5 Absatz 5
Satz 1 BauGB-E unmittelbaren Einfluss auf die planungsrechtliche Zulässigkeit nach § 35 Absatz 1a
BauGB-E erhalten, sondern auch solche zu Maß und überbaubarer Grundstücksfläche nach § 5
Absatz 5 Satz 2 BauGB-E. Denn es erschließt sich nicht, warum allein erstere direkt auf die
Zulässigkeitsprüfung einwirken, während letztere nur als Bestandteil des öffentlichen Belangs nach § 35
Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 BauGB in die Betrachtung einfließen sollen. Hiermit würden die
ebenfalls das Ergebnis eines geordneten Bauleitplanverfahrens mit umfassenden Beteiligungs- und
Abwägungsprozesse bildenden Darstellungen nach § 5 Absatz 5 Satz 2 BauGB-E im Vergleich zu
denjenigen nach § 5 Absatz 5 Satz 1 BauGB-E insofern entwertet, als sie einer (nachvollziehenden)
Abwägung im Rahmen von Genehmigungsverfahren unterworfen wären. Angesichts der
erforderlichen planerischen Herleitung erscheint es angezeigt, auch ihnen eine unmittelbar
zulässigkeitsbestimmende Wirkung beizumessen.
17. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe d (§ 5 Absatz 5 Satz 5 – neu – BauGB)
Nach Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe d § 5 Absatz 5 Satz 4 ist der folgende Satz einzufügen:
„§ 78 Absatz 1 Satz 1 Wasserhaushaltsgesetz bleibt unberührt.“
Begründung:
Nach § 78 Absatz 1 Satz 1 WHG ist die Ausweisung neuer Baugebiete durch Bauleitplanung im
Außenbereich in festgesetzten Überschwemmungsgebieten untersagt. Ausnahmen kommen nur
unter den in § 78 Absatz 2 Satz 1 WHG genannten Voraussetzungen in Frage. Vor diesem Hintergrund
bedarf es einer entsprechenden Klarstellung, dass für Vorhaben, denen nach § 5 Absatz 5 BauGB-E
künftig eine Privilegierungswirkung zukommen soll, § 78 Absatz 1 Satz 1 WHG weiterhin
Anwendung findet.
18. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe d (§ 5 Absatz 5 BauGB)
Der Bundesrat begrüßt die vorgesehene Stärkung des Flächennutzungsplans als Instrument der kommunalen
Steuerung von Vorhaben im Außenbereich. Er weist jedoch darauf hin, dass die beabsichtigte
Steuerungswirkung nur dann wirksam erreicht werden kann, wenn zugleich die Vielzahl der privilegierten Vorhaben
nach § 35 Absatz 1 BauGB kritisch überprüft wird. Die kommunale Planungshoheit wird zunehmend
dadurch eingeschränkt, dass privilegierte Vorhaben unabhängig von den planerischen Zielsetzungen der
Gemeinden zulässig sein können. Der Bundesrat bittet daher im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen,
inwieweit eine Reduzierung oder stärkere Eingrenzung der Privilegierungstatbestände des § 35 Absatz 1
BauGB erforderlich ist, um die Steuerungsfunktion des Flächennutzungsplans nachhaltig zu stärken und die
kommunale Planungshoheit im Außenbereich zu sichern.
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Begründung:
Die beabsichtigte Aufwertung des Flächennutzungsplans kann ihre Wirkung nur entfalten, wenn den
Gemeinden tatsächlich ein wirksames Instrument zur Steuerung der Flächenentwicklung im
Außenbereich zur Verfügung steht. Solange ein erheblicher Teil der Vorhaben aufgrund gesetzlicher
Privilegierungen nach § 35 Absatz 1 BauGB der kommunalen Steuerung entzogen bleibt, wird die
praktische Wirksamkeit der vorgesehenen Regelung begrenzt. Vielmehr werden durch den
umfangreichen Privilegierungskatalog Flächenkonkurrenzen deutlich verstärkt. Eine Reduzierung würde
der intendierten Steuerungswirkung des geplanten § 5 Absatz 5 BauGB deutlich Rechnung tragen
und den Kommunen eine angemessene und gleichzeitig erleichterte Steuerung im Außenbereich
zugestehen. Zudem können Kommunen dadurch besser auf die regionalen Bedürfnisse eingehen.
Insofern erscheint eine Überprüfung der Privilegierungstatbestände angezeigt, um das Verhältnis
zwischen kommunaler Planungshoheit und privilegierter Vorhabenzulässigkeit neu
auszubalancieren.
19. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe d (§ 5 Absatz 5 BauGB) und Nummer 35 Buchstabe b (§ 35 Absatz 1a
BauGB)
a) Der Bundesrat stellt fest, dass durch die Aufwertung des Flächennutzungsplans gemäß § 5 Absatz 5
i. V. m. § 35 Absatz 1a BauGB-E Vorhaben im Außenbereich künftig erleichtert werden.
b) Der Bundesrat weist darauf hin, dass auf Ebene des Flächennutzungsplans Umweltprüfungen nicht in
vergleichbarem Umfang wie beim Bebauungsplan erfolgen. Dadurch dürfte sich der
Prüfungsschwerpunkt bei der einstufigen Planung auf die Zulassungsebene verlagern. Der Rechtsschutz dürfte sich
ebenfalls verstärkt auf diese Ebene konzentrieren. Dies könnte dem Ziel, die kommunale
Planungshoheit zu stärken sowie die Verfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen, entgegenstehen.
c) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, im weiteren Gesetzgebungsverfahren darauf hinzuwirken,
dass die Innenentwicklung gegenüber der Außenentwicklung gestärkt wird.
Begründung:
Es wird erkannt, dass die Einführung der neuen einstufigen Planung im Außenbereich auf sog.
Transformationsvorhaben beschränkt ist. Die Aufwertung des Flächennutzungsplans gemäß § 5
Absatz 5 i. V. m. § 35 Absatz 1a BauGB-E als neues Instrument im Planungsrecht wird jedoch
weiterhin abgelehnt. Die Flächenausweisung durch eine einstufige Planung stellt eine systematische
Änderung des Planungsrechts im Außenbereich dar, da damit ein Wechsel von einer bundesgesetzlich
einheitlichen Privilegierung hin zu einer kommunalen Entscheidung verbunden ist. Zudem wird
vom bisherigen Grundsatz abgewichen, den Außenbereich von baulichen Anlagen freizuhalten,
soweit diese nicht ihrem Wesen nach in den Außenbereich gehören.
Es wird darauf hingewiesen, dass diese Änderungen zu Rechts- und Anwendungsunsicherheiten
führen können. Die Regelung dürfte eine lokale Fragmentierung von Privilegierungen zur Folge
haben. Durch den Wegfall des Bebauungsplans werden Umweltbelange voraussichtlich verstärkt
auf der Zulassungsebene geprüft. Dies könnte dem Ziel der Vereinfachung und Beschleunigung
entgegenstehen, zumal auf dieser Ebene ebenfalls vermehrt Rechtsschutz in Anspruch genommen
werden dürfte.
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
20. Zu Artikel 1 Nummer 12 (§ 6a Absatz 1 und Absatz 2 BauGB) und Nummer 17 (§ 10a Absatz 1 und
Absatz 2 BauGB)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
a) Nummer 12 § 6a ist wie folgt zu ändern:
aa) Absatz 1 ist durch den folgenden Absatz 1 zu ersetzen:
„(1) Der genehmigte Flächennutzungsplan ist zusammen mit der Begründung sowie im
Falle einer durchgeführten Umweltprüfung mit der zusammengefassten Erklärung nach Absatz 2
im Internet zu veröffentlichen. Die Internetadresse, unter der der Flächennutzungsplan
eingesehen werden kann, ist ortsüblich bekannt zu machen. Mit der Bekanntmachung wird der
Flächennutzungsplan wirksam. Die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen sind über ein zentrales
Internetportal des Landes oder mehrerer Länder zugänglich zu machen. Die Veröffentlichung
des Flächennutzungsplans erfolgt im Standard XPlanung.“
bb) In Absatz 2 ist die Angabe „wirksamen“ zu streichen.
b) Nummer 17 § 10a ist wie folgt zu ändern:
aa) Absatz 1 ist durch den folgenden Absatz 1 zu ersetzen:
„(1) Der Bebauungsplan ist zusammen mit der Begründung sowie im Falle einer
durchgeführten Umweltprüfung mit der zusammengefassten Erklärung nach Absatz 2 im Internet zu
veröffentlichen. Die Internetadresse, unter der der Bebauungsplan eingesehen werden kann, ist
ortsüblich bekannt zu machen. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die nach
Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen sind über ein zentrales Internetportal des Landes oder
mehrerer Länder zugänglich zu machen. Die Veröffentlichung des Bebauungsplans erfolgt im
Standard XPlanung.“
bb) In Absatz 2 ist die Angabe „in Kraft getretenen“ zu streichen.
Begründung:
§ 6a Absatz 1 und § 10a Absatz 1 BauGB-E sollen gegenüber dem Gesetzentwurf zur Vermeidung
von Rechtsunsicherheiten im Zusammenhang mit der Bekanntmachung sowie zur Klarstellung neu
gefasst werden. Dabei sollen die Vorschriften weitestmöglich – auch im Sinne der Einheitlichkeit –
an die Regelung in § 10 Absatz 1 ROG-E (vgl. Artikel 4 Nummer 9 des Gesetzentwurfs)
angeglichen werden.
Die rein digitale Veröffentlichung anstelle der bisherigen Ersatzbekanntmachung und die
Verpflichtung zur Veröffentlichung des Flächennutzungsplans bzw. des Bebauungsplans (auch) im Standard
XPlanung bleiben unverändert erhalten.
Zu den Änderungen im Einzelnen:
Die Verpflichtung zur Veröffentlichung des genehmigten Flächennutzungsplans bzw. des
Bebauungsplans im Standard XPlanung soll von der Regelung zur Wirksamkeit bzw. zum Inkrafttreten in
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
den § 6a Absatz 1 bzw. § 10a Absatz 1 Sätzen 1 bis 3 BauGB abgekoppelt werden. Zwar ist in der
Begründung des Gesetzentwurfs ausgeführt, dass es sich nicht um einen beachtlichen Fehler im
Sinne des § 214 Absatz 1 BauGB handelt, wenn der Plan nicht im Standard XPlanung veröffentlicht
wird. Allerdings wird (allein) der Standard XPlanung als gesetzliche Voraussetzung für die
Wirksamkeit bzw. das Inkrafttreten eines Plans den Anforderungen an die Zugänglichkeit eines von der
Gemeinde veröffentlichten Plans bzw. einer Satzung nicht gerecht, da ohne eine Software zur
Visualisierung der XPlanGML-Datei der Plan nicht lesbar ist. Die Veröffentlichung muss es auch der
breiten Öffentlichkeit ermöglichen, den Bauleitplan ohne technische Hürden einzusehen. Dies ist
gerade in Anbetracht des vorgesehenen Wegfalls der Pflicht zum Vorhalten des Plans in Papierform
zu jedermanns Einsicht geboten. Diese Anforderungen erfüllen in erster Linie PDF-Dokumente, die
mit einem Reader geöffnet werden können, der auf nahezu jedem Endgerät vorinstalliert bzw. in den
gängigen Browsern enthalten ist. Daher wird die Verpflichtung zur Veröffentlichung des Plans im
Standard XPlanung in einem gesonderten Satz geregelt. Abweichend von § 10 Absatz 1 ROG-E
wird dieser an das Ende der Vorschrift gestellt, um Folgeänderungen – der Gesetzentwurf enthält an
verschiedenen Stellen Bezugnahmen auf § 10a Absatz 1 Satz 2 und 3 BauGB – zu vermeiden.
Zur Vermeidung von Bekanntmachungsfehlern soll auch die Zugänglichmachung über ein zentrales
Internetportal des Landes oder mehrerer Länder von der Regelung zur Wirksamkeit bzw. zum
Inkrafttreten in den § 6a bzw. § 10a Absatz 1 Sätzen 1 bis 3 BauGB abgekoppelt werden, da unklar
ist, ob auch die Internetadresse des zentralen Internetportals gemäß Satz 2 ortsüblich bekannt zu
machen ist. Auch hierzu wird ein gesonderter Satz eingefügt.
Zur Veröffentlichung der zusammenfassenden Erklärung fehlen bislang Regelungen in den §§ 6a
und 10a BauGB-E. Diese werden in Anlehnung an § 10 Absatz 1 ROG-E ergänzt. § 6a Absatz 2 und
§ 10a Absatz 2 BauGB-E sind dabei entsprechend § 10 Absatz 2 ROG-E anzupassen.
21. Zu Artikel 1 Nummer 12 (§ 6a Absatz 1 BauGB) und Nummer 17 (§ 10a Absatz 1 BauGB)
Der Bundesrat bittet im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die Bereitstellung der XPlanGML
allein als ausreichend anzusehen ist oder ob andere Darstellungsformen erforderlich sind, um eine effektive
Bekanntmachung sicherzustellen und dem rechtsstaatlichen Publizitätsgebot zu entsprechen.
Begründung:
XPlanung ist der gesetzlich verbindliche Datenstandard und das zentrale Datenaustauschformat für
die Bauleitplanung. Im Kontext der Bekanntmachung stellt sich jedoch die Frage, welche Form der
Bereitstellung den Anforderungen des rechtsstaatlichen Publizitätsgebots nach hinreichender
Zugänglichkeit genügt.
Über das XPlanGML-Dateiformat wird der verlustfreie Austausch von Inhalten und Strukturen eines
Planwerkes möglich. Für eine niedrigschwellige Einsichtnahme der Allgemeinheit ist allerdings zu
prüfen, ob der bloße Abruf des Dateiformates bereits eine ausreichende Zugänglichkeit sicherstellt.
Demgegenüber können ein Viewer oder eine auf der XPlanGML basierende PDF-Ausgabe eine
stärker nutzerorientierte und ohne spezielle Fachkenntnisse zugängliche Darstellung der Planinhalte
ermöglichen. Diese Formate könnten somit – auch aus Gründen der Nutzerfreundlichkeit,
Unveränderlichkeit und Barrierefreiheit – eher geeignet sein, die Anforderungen des rechtsstaatlichen
Publizitätsgebots in praktischer Hinsicht vollständig zu erfüllen.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
22. Zu Artikel 1 Nummer 12 (§ 6a Absatz 1 Satz 3 BauGB) und Nummer 17 (§ 10a Absatz 1 Satz 3 BauGB)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob zum Wirksamwerden des
Flächennutzungsplans (§ 6a Absatz 1 Satz 3 BauGB-E) und zum Inkrafttreten des Bebauungsplans (§ 10a Absatz 1
Satz 3 BauGB-E) (allein) auf die ortsübliche Bekanntmachung der Internetadresse (§ 6a Absatz 1 Satz 2
BauGB-E und § 10a Absatz 1 Satz 2 BauGB-E) abzustellen ist.
Begründung:
Mit den §§ 6a und 10a BauGB-E soll die Planbekanntmachung digital vollzogen werden. Nach § 6a
Absatz 1 Satz 1 BauGB-E und § 10a Absatz 1 Satz 1 BauGB-E sind sowohl der genehmigte
Flächennutzungsplan als auch der Bebauungsplan zusammen mit ihrer Begründung im Internet zu
veröffentlichen und über ein zentrales Internetportal des Landes oder mehrerer Länder zugänglich zu
machen.
Die Internetadresse, unter der der Flächennutzungsplan (§ 6a Absatz 1 Satz 2 BauGB-E) und der
Bebauungsplan (§ 10a Absatz 1 Satz 2 BauGB-E) eingesehen werden kann, ist ortsüblich bekannt
zu machen. Mit dieser Bekanntmachung wird der Flächennutzungsplan wirksam (§ 6a Absatz 1
Satz 3 BauGB-E) und tritt der Bebauungsplan in Kraft (§ 10a Absatz 1 Satz 3 BauGB-E).
Bei der ortsüblichen Bekanntmachung der Internetadresse dürfte es sich zwar regelmäßig um ein
einfach festzustellendes Datum handeln. Fraglich erscheint allerdings, ob es allein auf die
ortsübliche Bekanntmachung der Internetadresse ankommen kann. Entscheidend dürfte es darauf
ankommen, dass der Flächennutzungsplan und der Bebauungsplan auch tatsächlich auf der ortüblich
bekannt gemachten Internetadresse eingesehen werden kann. Kommt es etwa aufgrund von
technischen Problemen zu einer verspäteten Veröffentlichung, dürfte es wohl auch im Hinblick auf den
Rechtsschutz und die hier zu beachtenden Fristen nicht schon auf den (früheren) Termin der
ortsüblichen Bekanntmachung als ersten Tag der Wirksamkeit ankommen. Im Hinblick auf ein mögliches
Auseinanderfallen zwischen der ortüblichen Bekanntmachung und der tatsächlichen Einsehbarkeit
im Internet sollte im weiteren Verfahren überprüft werden, ob die ortsübliche Bekanntmachung der
richtige Anknüpfungspunkt für das Wirksamwerden/Inkrafttreten der Bauleitpläne sein kann.
23. Zu Artikel 1 Nummer 12 und Nummer 17 (§ 6a Absatz 1 und § 10a Absatz 1 BauGB)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, inwieweit die neuen
Veröffentlichungs- und Bekanntmachungsregelungen in §§ 6a und 10a BauGB-E und das
Satzungsbekanntmachungsrecht der Länder voneinander abgegrenzt werden können und erforderlichenfalls klarstellende Regelungen
in das Gesetz aufzunehmen.
Begründung:
Mit der Neuregelung des Inkrafttretens der Bauleitpläne in §§ 6a und 10a BauGB-E sind auch
grundlegende Änderungen in Bezug auf die Veröffentlichung und Bekanntmachung abgeschlossener
Planverfahren verbunden:
– Die bisher in § 10 Absatz 3 Satz 5 BauGB enthaltene Regelung, dass die Bekanntmachung
nach dem BauGB an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung
tritt, entfällt.
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orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
– Die Planveröffentlichung soll zukünftig digital erfolgen und wird durch Inbezugnahme durch
die öffentliche Bekanntmachung nach § 10a Absatz 1 Satz 2 BauGB-E konstitutiver Teil der
Bekanntmachung.
– Das Inkrafttreten wird durch § 10a Absatz 1 Satz 3 BauGB-E nunmehr an die ortsübliche
Bekanntmachung der Internetadresse der Planveröffentlichung geknüpft.
– Die Vorgabe, den Satzungsbeschluss bzw. die Genehmigung ortsüblich bekannt zu machen
(§ 10 Absatz 3 Satz 1 BauGB) und die analoge Ersatzbekanntmachung (§ 10 Absatz 3 Satz 2
BauGB) entfallen.
Ausweislich der Begründung zu § 6a BauGB-E ergeben sich Anforderungen an die
Bekanntmachung aus den jeweils einschlägigen kommunalrechtlichen Vorschriften der Länder (vgl. BR-
Drucksache 334/26 S. 102). Es wird insbesondere vor dem Hintergrund der beabsichtigten Streichung von
§ 10 Absatz 3 Satz 5 BauGB um ergänzende Ausführungen gebeten, ob und wenn ja, in welchem
Umfang die bisher geltenden landesrechtlichen Vorschriften über die öffentliche Bekanntmachung
von kommunalem Ortsrecht weiter (ergänzend) anwendbar sind und inwieweit die Regelungen des
BauGB in dieser Hinsicht abschließend sind. Dies betrifft auch die Frage, inwieweit sich nach
Entfallen der Notwendigkeit, den Satzungsbeschluss bzw. die Genehmigung als Voraussetzung für das
Inkrafttreten ortsüblich bekannt zu machen, das Verfahren zur Vorbereitung der Veröffentlichung
und Bekanntmachung (insbesondere die Ausfertigung) der Satzungen unverändert nach
landesrechtlichen Vorgaben richtet (vgl. für die Ausfertigung Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-
Westfalen, Urteil vom 16. Mai 2024 – 10 D 236/21.NE –, juris Rn. 58 m. w. N.).
24. Zu Artikel 1 Nummer 12 (§ 6a Absatz 3 BauGB) und Nummer 17 (§ 10a Absatz 3 BauGB)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
a) Nummer 12 § 6a Absatz 3 ist zu streichen.
b) Nummer 17 § 10a Absatz 3 ist zu streichen.
Begründung:
In Artikel 1 Nummern 12 und 17 ist jeweils in § 6a Absatz 3 BauGB-E und § 10a Absatz 3 BauGB-
E vorgesehen, dass die umweltbezogenen Stellungnahmen, die im Rahmen der
Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Absatz 1 Satz 5 BauGB über ein zentrales Internetportal zugänglich gemacht
wurden, mindestens für sieben Jahre zugänglich zu halten sind.
Zunächst wird darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen der Öffentlichkeit an den jeweiligen
Planungsträger gerichtet und diesem dauerhaft zugänglich sind. Sofern mit „zugänglich“ auf die
öffentliche Zugänglichkeit abgestellt wird, wird darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen der
Öffentlichkeit im Rahmen der Abwägung Teil der Begründung werden und mit dieser zu veröffentlichen sind.
Der Regelungszweck erschließt sich daher nicht. Fraglich ist zudem, ob nicht von Stellungnahmen
der Behörden und Träger öffentlicher Belange zumindest ein gleichwertiger Erkenntnisgewinn
hinsichtlich umweltbezogener Informationen zu erwarten ist.
Sofern mit den neuen §§ 6a Absatz 3 und 10a Absatz 3 BauGB-E auf umweltbezogene Unterlagen
abgestellt wird, wäre auch diese Regelung aus folgenden Gründen zu streichen:
Nach § 3 Absatz 1 Satz 1 BauGB-E sind diese Unterlagen weiterhin nur für die Dauer der
förmlichen Öffentlichkeitsbeteiligung, d. h. 30 Tage bzw. ggf. bis zu 45 Tage, im Internet zu
veröffentlichen. Laut Pakt für Planungs-, Genehmigungs- und Umsetzungsbeschleunigung, auf den auch die
Begründung Bezug nimmt, soll die Öffentlichkeitsbeteiligung in § 3 BauGB ausdrücklich gestrafft
und Doppelungen vermieden werden. Diesem Ansatz wurde mit der Streichung der Frühzeitigen
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Öffentlichkeitsbeteiligung (derzeit § 3 Absatz 1 BauGB) entsprochen.
Für die Umsetzung der Öffentlichkeitsbeteiligung wird die geübte bisherige Praxis als ausreichend
angesehen, die erforderlichen Unterlagen für die Dauer der Beteiligung zugänglich zu halten. Der
zusätzliche Nutzen der im Gesetzentwurf enthaltenen Anforderung, diese Unterlagen für einen
deutlich längeren Zeitraum zugänglich zu halten, ist nicht ersichtlich, da diese Unterlagen mit dem in
Kraft getretenen Bebauungsplan zu veröffentlichen sind. Sie wären demnach doppelt, sowohl nach
§§ 6a Absatz 1 und 10a Absatz 1 BauGB-E (Veröffentlichung nach Satzungsbeschluss) sowie nach
§§ 6a Absatz 3 und 10a Absatz 3 BauGB-E zu veröffentlichen. Die Regelung erzeugt zudem nicht
nur für die Anpassung von Websites und Online-Diensten bei Gemeinden und Ländern erheblichen
Aufwand, sondern auch für das Einstellen der jeweiligen Unterlagen nach abgeschlossener
Öffentlichkeitsbeteiligung.
Im Übrigen stellt sich die Frage nach der Auffindbarkeit relevanter Informationen. Umweltbezogene
Unterlagen liegen vielfach in Form von Gutachten, im Allgemeinen im PDF-Format, vor. Die
Unterlagen selbst sind insofern nicht mit dem Planungsraum verknüpft. Im Ergebnis entstünde lediglich
eine Liste von umweltbezogenen Informationen aus der nur mit sehr großem Aufwand die den
jeweiligen Planungsraum eines Vorhabens betreffenden Informationen ermittelt werden könnten.
25. Zu Artikel 1 Nummer 13a – neu – (§ 8 Absatz 5 – neu – BauGB)
Nach Artikel 1 Nummer 13 ist die folgende Nummer 13a einzufügen:
‚13a. Nach § 8 Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:
„(5) Ein überwiegend der Schaffung von Wohnraum dienender Bebauungsplan kann auch
aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete
städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden. Der Flächennutzungsplan
ist im Wege der Berichtigung anzupassen.“ ‘
Begründung:
Es wird die Aufnahme einer Regelung in das BauGB vorgeschlagen, wonach ein überwiegend der
Schaffung von Wohnraum dienender Bebauungsplan auch aufgestellt werden kann, wenn er den
Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, sofern die geordnete städtebauliche
Entwicklung des Gemeindegebiets dadurch nicht beeinträchtigt wird. Der Flächennutzungsplan ist dann
nachträglich im Wege der Berichtigung anzupassen. Auf diese Weise kann die Ausweisung von
Wohnbauland wirksam beschleunigt werden, ohne auf die sinnvolle Steuerung durch die
kommunalen Planungsträger zu verzichten, was auf Grundlage der Bauturbo-Vorschriften nicht in gleicher
Weise möglich ist.
26. Zu Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa1 – neu – (§ 9 Absatz 1 Nummer 6 BauGB)
Nach Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa ist der folgende Doppelbuchstabe aa1
einzufügen:
‚aa1) In Nummer 6 wird nach der Angabe „Zahl“ die Angabe „sowie Mindestanzahl“ eingefügt.‘
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orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Begründung:
Der Regelungsvorschlag entspricht Ziffer 5 des Beschlusses zu TOP 16 der Bauministerkonferenz
vom 20./21. November 2025. Die vorgeschlagene Festsetzungsmöglichkeit stärkt die
Handlungsspielräume der Gemeinden bei der Umsetzung ihrer wohnungspolitischen Ziele. In vielen
Kommunen besteht ein erheblicher Bedarf an zusätzlichem Wohnraum, insbesondere an kleinen und
mittleren Wohnungen für unterschiedliche Haushaltsgrößen.
Durch die Möglichkeit, im Bebauungsplan eine Mindestanzahl von Wohnungen in Wohngebäuden
festzusetzen, erhalten Gemeinden ein geeignetes Instrument, um die Schaffung von Wohnraum
bedarfsgerecht zu steuern und eine angemessene bauliche Dichte zu gewährleisten. Die Regelung kann
dazu beitragen, die Inanspruchnahme neuer Flächen zu reduzieren und die vorhandene
Siedlungsfläche effizienter zu nutzen.
Zugleich unterstützt die Festsetzungsmöglichkeit die Schaffung vielfältiger Wohnungsangebote für
unterschiedliche Bevölkerungsgruppen und kann einen Beitrag zur Stabilisierung der
Wohnungsmärkte leisten. Die konkrete Ausgestaltung der Festsetzung verbleibt im Rahmen der kommunalen
Planungshoheit bei den Gemeinden und ermöglicht eine an die örtlichen Verhältnisse angepasste
Anwendung.
27. Zu Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa1 – neu – (§ 9 Absatz 1 Nummer 7 BauGB)
Nach Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa ist der folgende Doppelbuchstabe aa1
einzufügen:
,aa1) Nummer 7 wird durch die folgende Nummer 7 ersetzt:
„7. die Flächen,
a) auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen
die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen
Wohnraumförderung erfüllen, oder
b) auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger
hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der
Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere
die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in
geeigneter Weise sichergestellt wird;“ ‘
Begründung:
Die bisher in § 9 Absatz 2d BauGB für den Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung vorgesehene
Festsetzungsmöglichkeit ist durch Ablauf der Frist des § 9 Absatz 2d Satz 5 BauGB für zukünftige
Bebauungspläne entfallen. Konsequent ist in Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe c BauGB-E die
Streichung von § 9 Absatz 2d BauGB vorgesehen.
Damit fehlt den Kommunen jetzt jedoch wieder die Möglichkeit, außerhalb von vorhabenbezogenen
Bebauungsplänen oder städtebaulichen Verträgen (deren Voraussetzungen nicht immer vorliegen)
mit den Mitteln der Bauleitplanung die städtebauliche Entwicklung so zu steuern, dass tatsächlich
Wohnungen entstehen, die den Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung unterliegen
und damit am Mietwohnungsmarkt besonders benachteiligten Gruppen zur Verfügung stehen. Die
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
bisher in § 9 Absatz 1 Nummer 7 BauGB geregelte Festsetzungsmöglichkeit erreicht dieses Ziel
nicht sicher, da unter dieser Festsetzung auch Wohnungen errichtet werden können, die zwar in
Zuschnitt und Ausstattung die Förderbedingungen erfüllen, aber ohne Mietpreisbindung und ohne
Belegungsrechte am Markt angeboten werden. Gerade in angespannten Wohnungsmärkten kann das
dazu führen, dass die Mieten auch für diese Wohnungen deutlich über denen für geförderte
Wohnungen liegen.
Die gezielte Festsetzung von Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur den Förderbedingungen
unterworfene Wohnungen errichtet werden können, dient auch der Schaffung stabiler,
durchmischter Quartiere und wirkt der sozialen Abgrenzung und der Bildung sozialer Brennpunkte entgegen.
28. Zu Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc (§ 9 Nummer 14 Buchstabe c BauGB)
In Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc § 9 Nummer 14 Buchstabe c ist die Angabe
„Zisternen“ durch die Angabe „Nutzung, Speicherung“ zu ersetzen.
Begründung:
Die Aufzählung der Anlagen „dezentralen Versickerung, Zisternen und Retentionsdächer“ ist zu eng
gefasst und umfasst nicht alle Aspekte einer wassersensiblen Stadtentwicklung (blau-grüne
Infrastruktur). Die verschiedenen Aspekte der Versickerung, Nutzung, Speicherung (mit den vielen
positiven Auswirkungen auf die Wasserwirtschaft, Pflanzenbewässerung, Verdunstungskühlung usw.)
lassen sich durch eine Vielzahl an technischen Maßnahmen umsetzen; Zisternen stellen hier z. B.
nur eine Möglichkeit zum Rückhalt und zur Nutzung dar. Auch nach der Richtlinie (EU) 2024/3019
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2024 über die Behandlung von
kommunalem Abwasser (ABl. L, 2024/3019) ist zukünftig der Schaffung grüner und blauer
Infrastruktur wie bewachsenen Gräben, technischen Feuchtgebiete und Speicherteichen, die zur
Förderung der biologischen Vielfalt ausgelegt wurden, Priorität (vor der Ableitung von
Niederschlagswasser über Trennkanalisationen) einzuräumen.
29. Zu Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee Dreifachbuchstabe aaa (§ 9 Absatz 1 Nummer 16
Buchstabe b BauGB)
In Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee Dreifachbuchstabe aaa § 9 Absatz 1 Nummer 16
Buchstabe b ist die Angabe „Auffangflächen“ durch die Angabe „Flächen“ zu ersetzen.
Begründung:
Der Begriff „multifunktionale Auffangflächen“ ist im BauGB nicht definiert und daher zu
unbestimmt. Lediglich in der Begründung zum Gesetz finden sich Anhaltspunkte zu einer analogen
Deutung. In der Begründung zum neuen § 1 Absatz 6 Satz 6 Nummer 1 wird lediglich auf die
Bezeichnung „Mehrfachnutzung von Flächen“ verwiesen. Im Kontext zum Klimawandel und der
Regenwasserbewirtschaftung sind nur „multifunktionale Flächen“ oder „multifunktionale
Retentionsflächen“ bekannt. In der Regenwasserbewirtschaftung wird in den Merkblättern der DWA (DWA-M
194 –Entwurf und DWA-M 138-2 – Entwurf) auf multifunktionale Flächen abgestellt. Im Sinne der
Harmonisierung und zur Klarstellung wird die Bezeichnung „multifunktionale Fläche“ favorisiert.
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
30. Zu Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee Dreifachbuchstabe bbb (§ 9 Absatz 1 Nummer 16
Buchstabe c BauGB)
Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee Dreifachbuchstabe bbb ist durch den folgenden
Dreifachbuchstaben bbb zu ersetzen:
‚bbb) In Buchstabe c wird nach der Angabe „Errichtung“ die Angabe „ , Änderung oder
Nutzungsänderung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden
müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch
Starkregen oder der Erhaltung bzw. Wiederherstellung des naturnahen Wasserhaushalts dienen,
sowie die Art oder das Ausmaß dieser Maßnahmen,“ eingefügt.‘
Begründung:
Die Änderung soll die gebietsweise Festsetzung aller Arten von dezentralen und zentralen
Niederschlagswasserbewirtschaftungsmaßnahmen ermöglichen. Die Maßnahmen sollen auch der
Verbesserung bzw. weitestgehend der Erhaltung des für diese Region typischen natürlichen
Wasserhaushalts (Referenzzustand) als Grundlage für eine wassersensible Stadt-/Siedlungsentwicklung dienen.
Durch die Ergänzung „oder das Ausmaß“ sollen die erforderliche Intensität und Quantität einer der
Maßnahmen zur Zielerreichung im Vorfeld bestimmt werden. Die Beschreibung durch Art und
Ausmaß lässt offen, mit welchen Maßnahmen das Ziel der Erhaltung bzw. der Wiederherstellung eines
naturnahen Wasserhaushaltes erreicht werden soll. Die Kommunen werden ermächtigt, Art und
Ausmaß von erforderlichen Maßnahmen vorzugeben, damit in einem Gebiet Vorgaben der
Wasserbehörden zum Wasserhaushalt eingehalten werden.
31. Zu Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee Dreifachbuchstabe ccc – neu – (§ 9 Absatz 1
Nummer 16 Buchstabe d BauGB)
Nach Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee Dreifachbuchstabe bbb ist der folgende
Dreifachbuchstabe ccc einzufügen:
‚ccc) Buchstabe d wird durch den folgenden Buchstaben d ersetzt:
„d) die Baugrundstücke, die zur Wahrung eines naturnahen Wasserhaushaltes Maßnahmen zur
natürlichen Versickerung, Verdunstung oder Rückhaltung von Wasser aus Niederschlägen
vorweisen müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch
Starkregen, vorzubeugen und um eine wassersensible Siedlungsentwicklung zu fördern,
sowie Art und Umfang dieser Maßnahmen;“ ‘
Begründung:
Die Änderung dient der Flexibilisierung. Die bisherige Festlegung von festen Flächen hat sich in
der Praxis als zu starr erwiesen. Die Änderung soll die Festlegung aller Arten von
Niederschlagswasserbewirtschaftungsmaßnahmen (nicht nur Flächenfestlegung) für eine Anzahl von durch zeich-
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
nerische oder textliche Festsetzungen bezeichnete Baugrundstücke ermöglichen; Maßnahmen
können das Freihalten von Flächen aber auch Dachbegrünung, Mulden, Becken o. a. sein. Um alle
Maßnahmen der Niederschlagswasserbewirtschaftung zu ermöglichen, wurde die Rückhaltung ergänzt.
Die Maßnahmen sollen bei Neuerschließungen der weitgehenden Erhaltung des für diese Region
typischen natürlichen Wasserhaushalts bzw. im Bestand der Verbesserung der
Wasserhaushaltsbilanz als Grundlage für eine wassersensible Stadt-/Siedlungsentwicklung dienen. Die Beschreibung
von Art und Umfang versetzt die Kommunen in die Lage, die erforderlichen Festlegungen für eine
wassersensible Stadt-/Siedlungsentwicklung zu treffen und die Vorgaben der Wasserbehörden an
den Wasserhaushalt einzuhalten.
Für die Entwicklung einer wassersensiblen Stadt/Siedlung reichen öffentliche Flächen allein nicht
aus. Die Änderungen sind als Ergänzung zu den Änderungen § 9 Absatz 1 Nummer 16 Buchstabe c
BauGB-E zu sehen.
32. Zu Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe a Doppelbuchstabe ff (§ 9 Absatz 1 Nummer 20 BauGB) und
Doppelbuchstabe ii (§ 9 Absatz 1 Nummer 25 BauGB)
Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe a ist wie folgt zu ändern:
a) In Doppelbuchstabe ff ist die Angabe „ , wobei im Bebauungsplan auf die Möglichkeit der Anordnung
eines Pflanzgebots nach § 178 BauGB hingewiesen werden soll“ zu streichen.
b) In Doppelbuchstabe ii ist die Angabe „Gewässern, wobei im Bebauungsplan auf die Möglichkeit der
Anordnung eines Pflanzgebots nach § 178 BauGB hingewiesen werden soll“ durch die Angabe
„Gewässern“ zu ersetzen.
Begründung:
Die vorgesehene regelhafte Pflicht zum Hinweis auf die Möglichkeit der Anordnung eines
Pflanzgebotes nach § 178 BauGB bei Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 Nummern 20 und 25 BauGB-E ist
entbehrlich.
Der bloße Hinweis entfaltet keine materiellen Rechtswirkungen. Der künftig im Regelfall
vorzunehmende Hinweis beträfe in der Planungspraxis allerdings zahlreiche Festsetzungen in
Bebauungsplänen. Der jeweilige Normtext des Bebauungsplans würde dadurch zum einen unnötig verlängert bzw.
verkompliziert werden. Zum anderen, und dies wiegt schwerer, bestünde zudem die Gefahr, dass
der Hinweis in den Festsetzungen versehentlich vergessen wird und das Unterbleiben des Hinweises
somit zu einer rechtswidrigen Festsetzung führt. Dieses unnötige Rechtsrisiko sollte dringend
vermieden werden, zumal die BauGB-Novelle einen Beitrag zur Verfahrenserleichterung und
-beschleunigung leisten soll und nicht umgekehrt.
Daher ist die entsprechende Soll-Vorschrift ersatzlos zu streichen.
33. Zu Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe a Doppelbuchstabe jj – neu – (§ 9 Absatz 1 Nummer 26 BauGB) und
Doppelbuchstabe kk – neu – (§ 9 Absatz 1 Nummer 27 – neu – BauGB)
Nach Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe a Doppelbuchstabe ii sind die folgenden Doppelbuchstabe jj und kk
einzufügen:
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
,jj) In Nummer 26 wird die Angabe „sind.“ durch die Angabe „sind;“ ersetzt.
kk) Nach Nummer 26 wird die folgende Nummer 27 eingefügt:
„27. die Flächen, auf denen bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung baulicher Anlagen
bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen zur Sicherstellung einer ausreichenden
Belichtung und Besonnung getroffen werden müssen sowie die Art dieser Maßnahmen.“ ‘
Begründung:
Es wird vorgeschlagen, eine Ermächtigungsgrundlage für Festsetzungen zu baulichen oder
technischen Maßnahmen zur Sicherstellung einer ausreichenden Belichtung und Besonnung in
Bebauungsplänen zu schaffen.
Insbesondere entsprechend dem Leitbild der dreifachen Innenentwicklung besteht aktuell und
künftig die Anforderung, den Wohnraumbedarf durch eine zunehmende Verdichtung im
Siedlungsbestand zu realisieren. Dies inkludiert sowohl die Reduzierung von Abständen zwischen den Gebäuden
als auch Vergrößerungen von Gebäudehöhen (z. B. durch Aufstockungen).
Die planerische Praxis zeigt, dass hiermit problematische Besonnungs- und/oder
Belichtungsverhältnisse einhergehen können. Bislang kann die Besonnung und/oder Belichtung nur grob und
mittelbar über Festsetzungen zu Baugrenzen und Gebäudehöhen bzw. Geschossanzahlen gesteuert
werden. Architektonische Maßnahmen, die eher baulich oder technisch sind, können auf Basis des
derzeitigen Festsetzungskatalogs in Bebauungsplänen nicht bestimmt werden. In geeigneten Fällen
können diese lediglich durch vertragliche Vereinbarungen gesichert werden.
Als Maßnahmen kommen bei Vorliegen eines entsprechenden städtebaulichen Bedürfnisses zum
Beispiel Festsetzungen zur Größe und Anordnung von Fenstern, der Fassadenfarbe oder einer
bestimmten Grundrissgestaltung in Betracht.
Mit zunehmender städtebaulicher Verdichtung nehmen problematische Besonnungs- und/oder
Belichtungsverhältnisse und damit ein Risiko für die Gewährleistung gesunder Wohn- und
Arbeitsverhältnisse im Rahmen der bauleitplanerischen Abwägung zu.
Um derartige Abwägungsrisiken zu vermeiden ist es daher erforderlich, die Wahrung gesunder
Wohn- und Arbeitsverhältnisse durch Maßnahmenfestsetzungen konkret steuern zu können.
Der Regelungsvorschlag nimmt explizit den geeigneten Wortlaut des Entwurfes des Gesetzes zur
Stärkung der integrierten Stadtentwicklung vom 6. September 2024 (vgl. BR-Drucksache 436/24)
auf.
34. Zu Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe c (§ 9 Absatz 2d Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 Nummer 2 und Nummer 3
und Absatz 8 BauGB)
Der Bund wird gebeten, § 9 Absatz 2d BauGB, insbesondere etwa Satz 1 Nummer 1, Satz 2 Nummer 2 und
3 sowie § 9 Absatz 8 BauGB nicht ersatzlos entfallen zu lassen.
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
35. Zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb – neu – und Doppelbuchstabe cc – neu – (§ 11
Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 BauGB)
Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe a ist durch den folgenden Buchstaben a zu ersetzen:
‚a) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach der Angabe „Ausgleichs“ wird die Angabe << … weiter wie Vorlage … >>.
bb) Die Angabe „sowie der“ wird durch die Angabe „ , der“ ersetzt.
cc) Nach der Angabe „Bevölkerung“ wird die Angabe „sowie der Erwerb angemessenen
Wohnraums zum Verkehrswert durch Personen der örtlichen Bevölkerung zur Schaffung und
Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen und der Eigentumsbildung weiter Kreise der örtlichen
Bevölkerung“ eingefügt.‘
Begründung:
§ 11 Absatz 1 Satz 2 BauGB benötigt eine dringende Klarstellung zu sog.
„Einheimischenmodellen“. So hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Jahr 2025 entschieden, dass Kommunen bei
der bevorzugten Vergabe von Wohnbauland zum Verkehrswert die gleichen Einkommens- und
Vermögensgrenzen nachweisen müssen wie bei vergünstigter Abgabe. Um Kommunen die
rechtssichere Ausgestaltung entsprechender städtebaulicher Verträge zu ermöglichen, wird eine
Klarstellung in § 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 BauGB gefordert, die eine bevorzugte Vergabe von
Wohnbauland an Personen der örtlichen Bevölkerung zum Verkehrswert ausdrücklich ermöglicht.
36. Zu Artikel 1 Nummer 19 Buchstabe b (§ 12 Absatz 1 Satz 2 BauGB)
Artikel 1 Nummer 19 Buchstabe b ist durch den folgenden Buchstaben b zu ersetzen:
,b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Ein Vorhaben kann auch durch mehrere Vorhabenträger umgesetzt werden, wenn diese
sich jeweils zur Umsetzung ihres Vorhabenteils verpflichten.“
bb) Satz 4 wird gestrichen.‘
Begründung:
Der bisherige § 12 Absatz 1 Satz 2 BauGB soll gemäß Gesetzentwurf bereits entfallen. An seine
Stelle kann ein neuer Satz zur Zulässigkeit mehrerer Vorhabenträger aufgenommen werden.
Bisher war die Umsetzung eines Vorhabens in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan durch
mehrere Projektträger (Personen, Unternehmen) nur möglich, wenn diese sich z. B. in der Form
einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Vorhabenträger zusammenschließen (OVG Saarland Urt.
v. 5.9.2013 – Az. 2 C 190/12). In diesem Falle müssen alle Gesellschafter der BGB-Gesellschaft
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
die gesamtschuldnerische Haftung und die volle Verpflichtung zur Durchführung des gesamten
Vorhabens übernehmen. Dies führt in der Praxis dazu, dass bei größeren und komplexen Vorhaben
die Anwendung von § 12 BauGB ausscheidet, da die einzelnen Projektträger mangels Bereitschaft
von kreditgebenden Instituten keine Finanzierung für das Gesamtprojekt sicherstellen können.
Durch die vorgeschlagene Änderung des § 12 Absatz 1 Satz 2 BauGB wird die Planrechtschaffung
und Umsetzung mehrerer Vorhaben(teile) durch unterschiedliche Projektträger möglich, ohne dass
diese in der Lage sein und verpflichtet werden müssen, bei Ausfall eines einzelnen Projektträgers
das gesamte Vorhaben umsetzen zu müssen. Zur Sicherung des gesamten Vorhabens bleibt es
weiterhin möglich, auch eine gesamtschuldnerische Haftung z. B. für untrennbare Vorhabenbestandteile
oder das gesamte Vorhaben vertraglich zu vereinbaren.
Durch die Änderung wird der vorhabenbezogene Bebauungsplan flexibler anwendbar und es wird
vermieden, für mehrere Vorhaben, die räumlich aneinandergrenzen und von verschiedenen
Vorhabenträgern durchgeführt werden sollen, mehrere vorhabenbezogene Bebauungspläne aufstellen zu
müssen.
37. Zu Artikel 1 Nummer 20 (§ 13 BauGB) und Nummer 73 (§ 214 BauGB)
Der Bundesrat bittet im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, den Anwendungsbereich des § 13
BauGB europarechtskonform auf solche Fälle zu erstrecken, in denen die Grundzüge der Planung nicht
erheblich berührt werden.
Ferner wird im weiteren Gesetzgebungsverfahren gebeten zu prüfen, in § 214 BauGB einen
Unbeachtlichkeitstatbestand für Fälle vorzusehen, in denen die Anwendung des vereinfachten Verfahrens nach § 13
BauGB zu Unrecht angenommen wurde.
Begründung:
Die Prüfbitten entsprechen Ziffer 3 des Beschlusses zu TOP 16 der 147. Bauministerkonferenz vom
20./21. November 2025.
Sie zielen auf eine Verfahrensvereinfachung, Stärkung der kommunalen Planungspraxis und
Erhöhung der Rechtssicherheit bei der Aufstellung und Änderung von Bauleitplänen ab.
Der Anwendungsbereich des vereinfachten Verfahrens nach § 13 BauGB sollte
europarechtskonform auf solche Fälle erweitert werden, in denen die Grundzüge der Planung nicht erheblich berührt
werden. Dies würde den Gemeinden zusätzliche Flexibilität bei Planungen eröffnen und den
Aufwand für Planänderungsverfahren reduzieren.
Zudem kann die fehlerhafte Annahme der Voraussetzungen des § 13 BauGB zu erheblichen
Rechtsrisiken für die betroffenen Bauleitpläne führen. Vor dem Hintergrund größerer
Rechtssicherheit sollte geprüft werden, ob in § 214 BauGB ein entsprechender Unbeachtlichkeitstatbestand
geschaffen werden kann.
38. Zu Artikel 1 Nummer 27 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa – neu – (§ 24 Absatz 1
Satz 1 Nummer 6 BauGB) und Nummer 28 (§ 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 3 BauGB)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
a) Nummer 27 Buchstabe a ist durch den folgenden Buchstaben a zu ersetzen:
‚a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 6 wird nach der Angabe „Grundstücke unbebaut“ die
Angabe „oder brachliegend“ eingefügt.
bbb) Nummer 8 wird durch die folgende Nummer 8 ersetzt:
<< … weiter wie Vorlage … >>
bb) In Satz 2 << … weiter wie Vorlage … >>‘
b) Nummer 28 ist durch die folgende Nummer 28 zu ersetzen:
‚28. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 2 wird die Angabe „zusteht;“ durch die Angabe „zusteht.“
ersetzt
bbb) Nummer 3 wird gestrichen.
bb) Satz 3 wird gestrichen.
b) Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
<< … weiter wie Vorlage … >>‘
Begründung:
Zu Buchstabe a:
Der vorgeschlagene Antrag zur Änderung von § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 BauGB führt die
bislang in § 24 Absatz 1 Nummer 6 und § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 BauGB geregelten
Vorkaufsrechtstatbestände zusammen. Aus städtebaulicher Sicht gilt es, die Regelung des
Vorkaufsrechts für brachliegende Grundstücke genauso wie für unbebaute Grundstücke anwenden zu können.
Außerdem soll auf das Erfordernis einer Vorkaufsrechtssatzung nach § 25 Absatz 1 Satz 1
Nummer 3 BauGB verzichten werden, um die nach geltendem Recht bestehende Unsicherheit, ob bereits
bei Satzungserlass alle Voraussetzungen des § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 BauGB vorliegen
müssen, zu beseitigen. Sollten alle Voraussetzungen vorliegen müssen, bedeutet das einen erheblichen
Zeit- und Verwaltungsaufwand, da für jedes Grundstück vor Satzungserlass die Voraussetzungen
geprüft werden müssten. Da aber auch dann das Eintreten eines Verkaufsfalls nicht sicher ist, steht
dieser Aufwand meistens in einem Missverhältnis zum zu erwartenden Nutzen des Vorkaufsrechts.
Überdies führt die vorgeschlagene Regelung eines Vorkaufsrechts ohne Satzungserfordernis zu
einem erheblichen Bürokratieabbau und schafft mehr Rechtssicherheit für die Bürgerinnen und Bürger
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
sowie für die Verwaltung.
Zu Buchstabe b:
Hierbei handelt es sich um eine Folgeänderung zu Buchstabe a: In Folge der Änderung des § 24
Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 BauGB ist die Regelungen des § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und
Satz 3 BauGB zu streichen.
39. Zu Artikel 1 Nummer 29 Buchstabe b (§ 26 Satz 2 BauGB)
In Artikel 1 Nummer 29 Buchstabe b § 26 Satz 2 ist die Angabe „ , soweit zukünftig nachteilige
Ausstrahlungswirkungen auf die Umgebung im Sinne möglicher satzungswidriger Nutzungsabsichten zu erwarten
sind“ zu streichen.
Begründung:
§ 26 Satz 2 BauGB-E soll es den Gemeinden nach dem einschränkenden Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 9. November 2021 (Az. 4 C 1.20) wieder ermöglichen, das Vorkaufsrecht auch
auszuüben, wenn eine Nutzung entgegen den Zielen und Zwecken der sozialen Erhaltungssatzung
durch den Erwerber zu befürchten ist. Dies wird ausdrücklich begrüßt.
Der Gesetzentwurf stellt dazu allerdings auf zusätzliche, dem sozialen Erhaltungsrecht bislang
unbekannte und (daher) im Sinne der vorgenannten Zielerreichung unzuträgliche Merkmale ab:
Durch eine soziale Erhaltungssatzung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BauGB wird die
Zusammensetzung der Wohnbevölkerung aus besonderen städtebaulichen Gründen geschützt. Mit
der durch § 26 Satz 2 BauGB-E neu aufgenommenen Formulierung „[…] zukünftige nachteilige
Ausstrahlungswirkungen auf die Umgebung […]“ werden dem Sozialen Erhaltungsrecht bislang
fremde Tatbestandsmerkmale in das Gesetz eingeführt. Dies führt zu Rechtsunsicherheiten, da das
Verhältnis zwischen der satzungsmäßig geschützten Zusammensetzung der Wohnbevölkerung und
der „nachteiligen Ausstrahlungswirkung auf die Umgebung“ durch den Grundstückskauf unklar ist.
Das kann die Zweckerreichung des Regelungsvorschlags schwächen.
Diese einschränkende Ergänzung ist auch in der Sache nicht erforderlich, da bisher schon nach § 24
Absatz 3 BauGB positiv geprüft werden muss, ob Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
Erwerb oder beabsichtigte Nutzung des in Rede stehenden Grundstücks durch den Käufer
erhaltungswidrige Entwicklungen vernünftigerweise befürchten lassen. Diese Prüfung bleibt auch nach
Neufassung des § 24 Absatz 3 BauGB-E erforderlich.
Letztlich begegnet die Fassung des Gesetzentwurfs Bedenken, da zwei verschiedene
Wahrscheinlichkeitsgrade miteinander verknüpft werden, deren Verhältnis nicht abgegrenzt ist. Einerseits sollen
für den Ausschluss des § 26 Satz 2 BauGB-E „zukünftige nachteilige Ausstrahlungswirkungen auf
die Umgebung zu erwarten“ sein. Andererseits soll es hierfür auf „mögliche satzungswidrige
Nutzungsabsichten“ ankommen. Es wären auch hier Auslegungs- und Anwendungsprobleme bei der
Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Gemeinde zu befürchten.
40. Zu Artikel 1 Nummer 30 (§ 27 Absatz 3 BauGB)
In Artikel 1 Nummer 30 § 27 Absatz 3 ist nach der Angabe „Käufer“ die Angabe „in den Fällen des § 24
Absatz 1 Satz 1 Nummer 8“ einzufügen.
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orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Begründung:
Die Ergänzung des Antrags dient der Klarstellung und sinnvollen Begrenzung des
Anwendungsbereichs des § 27 Absatz 3 BauGB-E. So ist sichergestellt, dass sich diese Abwendungsmöglichkeit
des Käufers auf Fälle beschränkt, in denen zwischen städtebaulichem Missstand und
Vorkaufsrechtsausübung ein innerer Zusammenhang besteht.
41. Zu Artikel 1 Nummer 30a – neu – (§ 27a Absatz 1 Satz 1 Nummer 01 – neu – BauGB)
Nach Artikel 1 Nummer 30 ist die folgende Nummer 30a einzufügen:
‚30a. Vor § 27a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird die folgende Nummer 01 eingefügt:
„01. ihr Vorkaufsrecht zugunsten einer Gesellschaft ausüben, die mittelbar oder unmittelbar im
Eigentum der Gemeinde steht,“ ‘
Begründung:
Die Gemeinden übertragen Aufgaben der Entwicklung und Vermarktung von Grundstücken und
Quartieren in vielen Fällen auf gemeindeeigene Gesellschaften. Eine Ausübung des Vorkaufsrechts
zugunsten einer solchen Gesellschaft ist jedoch bisher nur möglich, wenn die Voraussetzungen des
§ 27a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BauGB erfüllt sind. Dazu ist insbesondere erforderlich, dass die
Verwendung des Grundstücks bereits so konkretisiert ist, dass eine Verpflichtung im Sinne dieser
Regelung möglich ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat dies jüngst bestätigt mit folgendem
Leitsatz: „Bei der Ausübung des Vorkaufsrechts zugunsten eines Dritten gemäß § 27a Abs. 1 Nummer 1
BauGB muss die „bezweckte Verwendung des Grundstücks“ bestimmt oder zumindest hinreichend
bestimmbar sein“ (Urteil vom 17.06.2025, Az. 4 C 3.24, NVwZ 2026, 599, beck-online). In vielen
Fällen ist es aber gerade Aufgabe der kommunalen Gesellschaft, ein Quartier erst zu entwickeln und
dabei – in Zusammenarbeit mit der kommunalen Bauleitplanung – zu bestimmen, welchen Zwecken
die einzelnen Grundstücke künftig dienen sollen. Ist daher der Verwendungszweck des Grundstücks
noch nicht konkret bestimmbar, ist bisher nur eine Ausübung des Vorkaufsrechts zugunsten der
Gemeinde und die anschließende Übertragung an die kommunale Gesellschaft möglich. Durch
diesen Durchgangserwerb werden die Grunderwerbskosten verdoppelt und das Verfahren unnötig
verlängert.
Die Möglichkeiten des Erwerbs zugunsten öffentlicher Bedarfs- oder Erschließungsträger bzw.
zugunsten eines Sanierungs- oder Entwicklungsträgers nach § 27a Absatz 1 Nummer 2 BauGB
wiederum stehen nur für ganz bestimmte Fallgestaltungen zur Verfügung, nämlich für im
Bebauungsplan festgesetzte öffentliche Zwecke oder Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen bzw. für das
Vorkaufsrecht in einem festgesetzten Sanierungs- oder Entwicklungsgebiet.
Die Änderung soll hierfür Abhilfe schaffen, indem sie eine Ausübung zugunsten der kommunalen
Eigengesellschaft auch erlaubt, wenn die Verwendung des Grundstücks noch nicht konkretisiert ist.
Die Formulierung berücksichtigt unterschiedliche rechtliche Konstruktionen der Eigengesellschaft
(als Tochter- oder Enkelgesellschaft).
Für andere öffentliche Bedarfs- und Erschließungsträger – also etwa solche im Eigentum einer
anderen Gemeinde, eines Gemeindeverbundes oder des Landes – bleibt es bei der
Ausübungsmöglichkeit nach § 27a Absatz 1 Nummer 2 BauGB.
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orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
42. Zu Artikel 1 Nummer 31 (§ 28 Absatz 2 Satz 2 BauGB)
Artikel 1 Nummer 31 ist durch die folgende Nummer 31 zu ersetzen:
‚31. § 28 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 << … weiter wie Vorlage … >>
bb) Nach Satz 2 << … weiter wie Vorlage … >>
b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „ , §§ 465 bis 468 und 471“ durch die Angabe „und §§ 465
bis 468“ ersetzt.‘
Begründung:
Die vorgeschlagene Änderung in § 28 Absatz 2 Satz 2 BauGB soll einen Vorrang des gemeindlichen
Vorkaufsrechts nach §§ 24 ff. BauGB gegenüber den insolvenzrechtlichen Wertungen des § 471
BGB begründen.
§ 471 BGB bestimmt, dass ein Vorkaufsrecht nicht ausgeübt werden kann, wenn der Verkauf des
Grundstücks im Wege der Zwangsvollstreckung oder aus einer Insolvenzmasse erfolgt; durch die
derzeitige Verweisung in § 28 Absatz 2 Satz 2 BauGB gilt diese Einschränkung auch für das
gemeindliche Vorkaufsrecht nach §§ 24 ff. BauGB. Diese Regelung führt in der Praxis jedoch zu
Rechtsunsicherheiten und Vollzugsproblemen, wenn zwischen der Ausübung des gemeindlichen
Vorkaufsrechts und dem Übergang des Eigentums an dem Grundstück der Verkäufer insolvent wird.
Die Gemeinde kann ihr Vorkaufsrecht vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens zwar wirksam durch
Verwaltungsakt ausüben, das Grundstück fällt bei fehlender dinglicher Rechtsposition –
insbesondere bei noch nicht erfolgter Auflassung und Eintragung ins Grundbuch – jedoch in die
Insolvenzmasse. Der schuldrechtliche Anspruch der Gemeinde auf Übereignung des Grundstücks wird
dadurch regelmäßig insolvenzrechtlich überlagert; maßgeblich sind dann die Regelungen der
Insolvenzordnung, insbesondere § 103 InsO, wonach der Insolvenzverwalter über die Erfüllung
gegenseitiger Verträge entscheidet. Die Gemeinde wird in diesen Fällen faktisch auf eine
Insolvenzforderung verwiesen, die regelmäßig nur quotal befriedigt wird, während der ursprünglich intendierte
städtebauliche Zugriff auf das Grundstück verloren geht.
Darüber hinaus besteht eine strukturelle Regelungslücke. Nach § 28 Absatz 3 Satz 1 BauGB kann
die Gemeinde das Vorkaufsrecht zum Verkehrswert des Grundstücks nach § 194 BauGB im
Zeitpunkt des Kaufes ausüben, wenn der vereinbarte Kaufpreis über dem Verkehrswert liegt. Diese
Regelung dient der Verhinderung spekulativer Bodenpreisbildung und ist Ausdruck von
Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit in der kommunalen Haushaltsführung. Überschreitet der vereinbarte
Kaufpreis den Verkehrswert jedoch erheblich, kann die Gemeinde ungeachtet des ihr nach § 28 Absatz 3
Satz 1 BauGB eingeräumten Ermessens aufgrund von landeshaushaltsrechtlichen Vorgaben
verpflichtet sein, das Grundstück bei Ausübung des Vorkaufsrechts ausschließlich zum Verkehrswert
zu erwerben. Die Differenz zwischen vereinbartem Kaufpreis und ermitteltem Verkehrswert kann
dazu führen, dass der Verkäufer durch die voraussichtliche Realisierung eines geringeren
Kaufpreises, insbesondere wenn dieser nicht ausreicht, um bestehende Belastungen auf dem Grundstück
abzulösen, wirtschaftlich unter Druck gerät und in die Insolvenz fällt. Hierdurch entsteht eine
Situation, in der die Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts zum Verkehrswert mittelbar
insolvenzauslösend wirkt, die Möglichkeiten der Gemeinde, ihre mit dem gemeindlichen Vorkaufsrecht
verfolgten städtebaulichen Ziele nach Eintritt der Insolvenz durchzusetzen, erheblich eingeschränkt
sind.
Erschwerend kommt hinzu, dass dem Verkäufer nach § 28 Absatz 3 Satz 2 BauGB das Recht zu-
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
steht, bis zum Ablauf eines Monats nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts über die Ausübung
des Vorkaufsrechts zum Verkehrswert vom Vertrag zurückzutreten. Dieses Recht geht mit der
Eröffnung des Insolvenzverfahrens und der Bestellung eines Insolvenzverwalters auf den
Insolvenzverwalter über. Nach Ausübung des Rücktritts verbleiben der Gemeinde regelmäßig nur
schuldrechtliche Rückabwicklungsansprüche nach §§ 346 ff. BGB, die als einfache Insolvenzforderungen
zur Tabelle anzumelden sind.
Zudem verhindert die derzeitige Verweisung auf § 471 BGB, dass die Gemeinde im Falle einer
Veräußerung des Grundstücks durch den Insolvenzverwalter aus der Insolvenzmasse erneut ein
Vorkaufsrecht ausüben kann, obwohl sich die städtebauliche Situation nicht verändert hat und weiterhin
ein hohes öffentliches Interesse an einer kommunalen Einflussnahme besteht. Die Gemeinde ist in
solchen Fällen auf einen Erwerb aus der Insolvenzmasse zum Marktpreis verwiesen, was die
intendierte Steuerungswirkung des gemeindlichen Vorkaufsrechts konterkariert und gerade in strukturell
belasteten oder spekulativ geprägten Lagen zu unerwünschten städtebaulichen Entwicklungen
führen kann.
Die vorgeschlagene Streichung der Verweisung auf § 471 BGB in § 28 Absatz 2 Satz 2 BauGB ist
erforderlich, um das gemeindliche Vorkaufsrecht auch in insolvenznahen Konstellationen zu
gewährleisten. Sie verhindert, dass die Ausübung dieses zentralen Steuerungsinstruments der
städtebaulichen Entwicklung infolge insolvenzrechtlicher Besonderheiten oder zufälliger zeitlicher
Abläufe ins Leere läuft. Hierdurch wird die Handlungsfähigkeit der Gemeinde bei der Sicherung einer
geordneten städtebaulichen Entwicklung gestärkt. In der Gesamtabwägung überwiegt das
überragende öffentliche Interesse an einer funktionsfähigen Boden- und Stadtentwicklungspolitik die
wirtschaftlichen Belange der durch das Insolvenzverfahren betroffenen Gläubiger, zumal das
gemeindliche Vorkaufsrecht vor allem bei städtebaulich problematischen Grundstücken zur Vermeidung von
spekulativen Fehlentwicklungen zum Tragen kommt.
43. Zu Artikel 1 Nummer 27 bis Nummer 32 (§§ 24 ff. BauGB)
Der Bundesrat bittet im weiteren Gesetzgebungsverfahren dringend, den Gesetzesentwurf hinsichtlich des
Themas Vorkaufsrechte zu überarbeiten und die Regelungen so zu effektivieren, dass Städte und Gemeinden
Vorkaufsrechte auch dann als aktives Instrument nutzen können, wenn Grundstücke im Wege von
Gesellschaftsverkäufen, den sogenannten share deals, übertragen werden.
Begründung:
Die praktischen Erfahrungen, die Städte und Gemeinden bei dem Einsatz von Vorkaufsrechten als
Instrument einer aktivierenden Bodenpolitik machen, belegen einen erheblichen
Novellierungsbedarf der §§ 24 ff. BauGB. Die im Gesetzentwurf enthaltenen Anpassungen sind ein richtiger und
wichtiger Schritt in diese Richtung. Allerdings sind ergänzende Änderungen erforderlich, um jene
steigende Anzahl von Fällen zuverlässig zu erfassen, in denen Grundstücke im Rahmen von
Gesellschaftsverkäufen, sogenannten share deals, übertragen werden.
Der Gesetzesentwurf erfasst in § 28a BauGB-E mit einem neuen Erwerbsrecht nur den Fall, dass
sich der Grundstückseigentümer verpflichtet, das Eigentum gegen Gewährung von
Gesellschaftsrechten an eine Gesellschaft zu übertragen. Dieses Einbringen eines Grundstücks in eine
Gesellschaft stellt nicht den in der Praxis relevanten Normalfall eines share deals dar: Vielmehr werden
gerade große oder prominent liegende Grundstücke mit großer städtebaulicher Bedeutung
vornehmlich von Immobilienunternehmen verkauft und gekauft, bei denen Grundstücke in
gesellschaftsrechtliche Strukturen eingebracht sind („Projektgesellschaften“), die fast nur oder im Wesentlichen
dem Zweck der Grundstückübertragung dienen.
Durch die in § 28b BauGB-E neu vorgesehene Mitteilungspflicht soll die Gemeinde grundsätzlich
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
auch von diesen Rechtsvorgängen Kenntnis erlangen. Allerdings bleibt das nachgelagerte Problem
bestehen, dass die Ausübung des Vorkaufsrechts auf Grundlage der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesgerichtshofes ein hohes rechtliches Risiko und praktische
Abwicklungsprobleme birgt. Die Hürden für den faktischen Nachweis sind hoch und die rechtlichen
Risken dürften Gemeinde von einer Ausübung abhalten. Die neu vorgeschlagene Klarstellung zur
Umgehungsrechtsprechung in § 24 Absatz 1a BauGB-E ist nicht hilfreich; insbesondere erfolgt – so
auch die Begründung ausdrücklich – keine Änderung der Rechtslage. Eine weitere Nachsteuerung
ist daher erforderlich.
44. Zu Artikel 1 Nummer 32a – neu – (§ 31 Absatz 2a – neu – BauGB), Nummer 34 Buchstabe a0 – neu – (§ 34
Absatz 2 BauGB), Nummer 35 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb – neu – (§ 35 Absatz 1 Nummer 4 BauGB)
und Nummer 76 (§ 235 Absatz 2 Absatz 3 und Absatz 4 BauGB)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
a) Nach Nummer 32 ist die folgende Nummer 32a einzufügen:
‚32a. Nach § 31 Absatz 2 wird der folgende Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Für Änderungen an baulichen Anlagen zur Tierhaltung im Geltungsbereich eines
Bebauungsplans soll eine Befreiung nach § 31 Absatz 2 erteilt werden, wenn das
Änderungsvorhaben im Verhältnis zur vorhandenen baulichen Anlage zur Tierhaltung angemessen ist und
die Anzahl der Tierplätze nicht erhöht wird.“ ‘
b) Vor Nummer 34 Buchstabe a ist der folgende Buchstabe a0 einzufügen:
‚a0) In Absatz 2 wird nach der Angabe „§ 31 Absatz 2“ die Angabe „ , 2a“ eingefügt. ‘
c) Nummer 35 Buchstabe a ist durch den folgenden Buchstaben a zu ersetzen:
‚a) Absatz 1 wird wie folgt zu geändert:
aa) In Nummer 3 wird die Angabe „Telekommunikationsdienstleistungen“ durch << …
weiter wie Vorlage … >>.
bb) Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:
„4. wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner
nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen
Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll; dies gilt nicht, wenn es sich
um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur
Tierhaltung handelt, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und
die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen
Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die
Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die
Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berück-
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
sichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit
gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, es sei denn
die Neuerrichtung am gleichen Standort, die Änderung oder die Erweiterung der
baulichen Anlage zur Tierhaltung ist im Verhältnis zur vorhandenen baulichen
Anlage zur Tierhaltung angemessen und die Anzahl der Tierplätze wird nicht erhöht.
Bei einer Änderung der Tierart bestimmt sich die Anzahl der Tierplätze durch die
Umrechnung über Großvieheinheiten im Sinne des Anhangs A der technischen
Regel VDI 3894 Blatt 1 Ausgabe September 2011, die bei der Beuth Verlag GmbH,
Berlin, zu beziehen ist." '
d) In Nummer 76 § 235 sind die Absätze 2, 3 und 4 zu streichen.
Begründung:
Es ist zu begrüßen, dass mit dem neuen § 235 BauGB-E im Gesetzentwurf die seit Jahren bestehende
Kritik aufgriffen wird, dass der gesellschaftlich gewollte Umbau der Nutztierhaltung durch
bauplanungsrechtliche Vorgaben nicht ermöglicht wird. Die geplante Regelung greift jedoch zu kurz.
Die Regelung des § 235 BauGB-E beinhaltet Verbesserungen für den Umbau zu mehr Tierwohl, für
die Umsetzung von Maßnahmen zur Verbesserung des Immissionsschutzes stellt sie jedoch keine
Lösung dar. Zudem werden die neuen Regelungen den Zielen zum Abbau von Bürokratie sowie zur
Vereinfachung und Verschlankung von Verfahren nicht hinreichend gerecht.
Mit dem vorliegenden Änderungsantrag sollen diese weiteren Aspekte berücksichtigt werden. Mit
der vorgeschlagen Änderung des § 35 Absatz 1 Nummer 4 BauGB werden die Neuerrichtung am
gleichen Standort, die Änderung und Erweiterung bestehender baulichen Anlagen zur Tierhaltung,
die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfallen und die einer Pflicht zur Durchführung
einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung
nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, privilegiert, sofern die
Vorhaben in einem angemessenen Verhältnis zur vorhandenen baulichen Anlage zur Tierhaltung stehen
und die Tierplatzzahl nicht erhöht wird. Auch ein Tierartwechsel wird dabei ermöglicht.
Der Änderungsantrag ermöglicht so den Umbau von Tierhaltungsanlagen zu einer
tierwohlgerechteren Haltung und berücksichtigt dabei stärker als der Gesetzentwurf die in der Praxis vor Ort
vorkommenden Fallkonstellationen beim Umbau von Stallgebäuden.
Darüber hinaus ermöglicht der Änderungsantrag nicht nur Änderungen im Sinne des Tierwohls,
sondern auch die Umsetzung immissionsschutzrechtliche Anforderungen im Rahmen der
Altanlagensanierung der TA-Luft sowie der anstehenden IED-Umsetzung. Hier schafft der
Änderungsantrag die notwendige Rechtssicherheit für Vorhaben, die der Minderung der von Tierhaltungsanlagen
ausgehenden Emissionen dienen.
Gegenüber den komplizierten Übergangsregelungen des § 235 BauGB-E stellt der Änderungsantrag
darüber hinaus ein schlankeres und bürokratieärmeres Verfahren dar, das zur Beschleunigung von
Verfahren im Vollzug beiträgt. Anstelle komplizierter Ausnahmeregelungen und der Erstellung von
Einzelbebauungsplänen erhalten Landwirte und Genehmigungsbehörden ein klares, schlankes
Instrumentarium. Insgesamt wird der administrative Aufwand für Behörden und Betriebe
gleichermaßen gesenkt.
Mit dem Änderungsantrag wird die mit dem Gesetz zur Stärkung der Innenentwicklung in den
Städten und Gemeinden und zur weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts vom 11. Juni 2013
erlassene Einschränkung der Privilegierung für gewerbliche Tierhaltungsanlagen (§ 35 Absatz 1
Nummer 4 BauGB) maßvoll angepasst. Sie wurde eingeführt, um ein ungesteuertes Wachstum solcher
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
großer gewerblicher Tierhaltungsanlagen im Außenbereich zu begrenzen. In der Praxis hat sich
diese Regelung jedoch als massives Hindernis für den heute gesellschaftlich und politisch gewollten
Umbau der Nutztierhaltung zu mehr Tierwohl sowie für die notwendigen Maßnahmen zur
Minderung der von Tierhaltungsanlagen ausgehenden Emissionen erwiesen. Die Befürchtung aus dem Jahr
2013, es käme zu einer uferlosen Ausweitung der gewerblichen Tierhaltung, hat sich in der Praxis
nicht bestätigt. Es findet in der Praxis kein Wachstum, sondern ein starker struktureller Rückzug der
Tierhaltung aus der Fläche statt. Mit der vorliegenden Änderung soll sichergestellt werden, dass die
verbleibenden Betriebe in der Lage sind, ihre Anlagen an moderne Standards für das Tierwohl und
den Umweltschutz anzupassen.
45. Zu Artikel 1 Nummer 32a – neu – (§ 31 Absatz 3 Satz 3 – neu – BauGB)
Nach Artikel 1 Nummer 32 ist die folgende Nummer 32a einzufügen:
‚32a. Nach § 31 Absatz 3 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Bei Abweichungen nach Satz 1 kann der Flächennutzungsplan im Wege der Berichtigung
angepasst werden.“ ‘
Begründung:
Sofern unter Anwendung der Befreiungsvorschrift des § 31 Absatz 3 BauGB ein zu genehmigendes
Vorhaben mit Zustimmung der Gemeinde nicht nur von den Festsetzungen eines Bebauungsplans
befreit, sondern gleichzeitig von den Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, soll der
Gemeinde die Möglichkeit der Berichtigung des Flächennutzungsplans eingeräumt werden, ohne
ein eigenständiges FNP-Verfahren durchführen zu müssen. Danach kann dem Flächennutzungsplan
der tatsächliche Planungsstand in der Gemeinde wieder entnommen werden.
46. Zu Artikel 1 Nummer 34 Buchstabe a0 – neu – (§ 34 Absatz 1 Satz 3 – neu – bis Satz 6 – neu – BauGB)
Vor Artikel 1 Nummer 34 Buchstabe a ist der folgende Buchstabe a0 einzufügen:
‚a0) Nach Absatz 1 Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„An Vorhaben nach Satz 1 können ergänzende Anforderungen gestellt werden, die der
Klimaanpassung, insbesondere der Vermeidung und Verringerung von erhöhter Hitzebelastung und Schäden aus
Starkregenereignissen, dienen. Die Gemeinde kann durch Satzung die ergänzenden Anforderungen
nach Satz 3 für das Gemeindegebiet oder Teile davon näher bestimmen. Die Gemeinde hat die
Satzung nach Satz 3 ortsüblich bekannt zu machen. Sie kann die Satzung auch im Internet veröffentlichen
und über ein zentrales Internetportal zugänglich machen; § 10a Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend
anzuwenden.“ ‘
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Begründung:
Im Innenbereich ist der Anpassungsbedarf an den Klimawandel besonders hoch. Eine hohe
Versiegelung verschärft die Hitzebelastung und verhindert die Versickerung bei Starkregenereignissen.
Daher wird vorgeschlagen § 34 Absatz 1 BauGB zu ergänzen und damit zusätzliche, der
Klimaanpassung dienende Anforderungen an ein Vorhaben nach § 34 Absatz 1 Satz 1 BauGB zu
ermöglichen. Der neue § 34 Absatz 1 Satz 3 BauGB-E ermöglicht damit bei Vorhaben im unbeplanten
Innenbereich ergänzende Klimaanpassungsanforderungen zu stellen, ohne dass es hierfür eines
Bebauungsplans bedarf. Bestehende Baurechte sowie der geltende Zulässigkeitsmaßstab bleiben
unberührt. Als mögliche Anforderungen kommen etwa Versickerungsanlagen, Dachbegrünung,
Baumpflanzungen oder hochwasserresistente Baustoffe in Betracht. Diese gelten unabhängig vom
Einfügungsgebot und unterliegen dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.
Klimaanpassungskonzepte, Klimarisikoanalysen, Starkregenkarten oder Hitzebelastungskarten
können den jeweiligen Anpassungsbedarf belegen. Die Gemeinden werden im Wege des
Einvernehmenserfordernisses gemäß § 36 Absatz 1 BauGB in das bauaufsichtliche Verfahren einbezogen.
Das gemeindliche Einvernehmen erstreckt sich ebenfalls auf die ergänzenden Anforderungen nach
§ 34 Absatz 1 Satz 3 BauGB. Nach dem neuen § 34 Absatz 1 Satz 4 BauGB wird den Gemeinden
ermöglicht die Anforderungen per Satzung allgemein zu regeln; § 34 Absatz 1 Sätze 5 und 6
BauGB-E regeln deren Bekanntmachung und Internetveröffentlichung.
47. Zu Artikel 1 Nummer 34 Buchstabe a0 – neu – (§ 34 Absatz 3b Satz 2 – neu – BauGB)
Vor Artikel 1 Nummer 34 Buchstabe a ist der folgende Buchstabe a0 einzufügen:
‚a0) Nach Absatz 3b Satz 1 ist der folgende Satz einzufügen:
„Bei Abweichungen nach Satz 1 kann der Flächennutzungsplan im Wege der Berichtigung angepasst
werden.“ ‘
Begründung:
Nach § 34 Absatz 3b BauGB können mit Zustimmung der Gemeinde Abweichungen vom
Umgebungsrahmen im unbeplanten Innenbereich zugelassen werden. Diese Abweichungen können den
Darstellungen des Flächennutzungsplans widersprechen. Damit der Flächennutzungsplan seine
Steuerungsfunktion nicht verliert, wird der Gemeinde die Möglichkeit eingeräumt, den
Flächennutzungsplan nachträglich zu berichtigen, ohne ein eigenständiges
Flächennutzungsplanänderungsverfahren durchführen zu müssen.
48. Zu Artikel 1 Nummer 35 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb – neu – (§ 35 Absatz 1 Nummer 8 und Nummer 9
BauGB)
Artikel 1 Nummer 35 Buchstabe a ist durch den folgenden Buchstaben a zu ersetzen:
‚a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 << … weiter wie Vorlage … >>
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
bb) In den Nummern 8 und 9 wird jeweils nach der Angabe „Strahlungsenergie“ die Angabe
„zur Erzeugung von Strom und Wärme“ eingefügt.‘
Begründung:
Der Privilegierungstatbestand für sog. Agri-Photovoltaikanlagen in § 35 Absatz 1 Nummer 9
BauGB verweist hinsichtlich bestimmter Anforderungen auf § 48 des Erneuerbare-Energien-
Gesetzes (EEG), der sich auf Solaranlagen zur Stromgewinnung bezieht. Unklar ist daher, ob von der
Privilegierung auch Solarthermie-Anlagen zur Gewinnung von Wärme erfasst werden. Zwar bezieht
sich die Regelung in § 35 Absatz 1 Nummer 9 BauGB allgemein auf den übergeordneten Begriff
„Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie“, der nach allgemeinem Verständnis sowohl
Photovoltaikanlagen zur Energieerzeugung als auch solarthermische Anlagen zur Erzeugung von
Wärme erfasst. Andererseits legt der Verweis auf das EEG mit seiner Begriffsbestimmung in § 3
Nummer 41 EEG eine Beschränkung des Privilegierungstatbestandes auf Photovoltaikanlagen nahe.
Da letzteres nicht gewollt sein kann, sollte im Rahmen der laufenden BauGB-Novelle nunmehr
klargestellt werden, dass auch Solarthermie-Anlagen zur Wärmegewinnung grundsätzlich vom
Privilegierungstatbestand des § 35 Absatz 1 Nummer 9 BauGB erfasst werden können. Entsprechend soll
auch der Privilegierungstatbestand in § 35 Absatz 1 Nummer 8 BauGB zur Nutzung solarer
Strahlungsenergie an Gebäuden sowie an Verkehrswegen klarstellend geändert werden.
49. Zu Artikel 1 Nummer 35 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb – neu – (§ 35 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b
BauGB)
Artikel 1 Nummer 35 Buchstabe a ist durch den folgenden Buchstaben a zu ersetzen:
‚a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 wird << … weiter wie Vorlage … >>.
bb) In Nummer 8 Buchstabe b wird nach der Angabe „Fahrbahn,“ die Angabe „wobei die
Zu- und Abgänge von bestehenden oder planfestgestellten Querungsmöglichkeiten für
Wildtiere freizuhalten sind,“ eingefügt.‘
Begründung:
Die Durchlässigkeit der in der Regel bandartigen Strukturen von PV Freiflächenanlagen entlang von
Schienenwegen und Autobahnen soll auf diese Weise sichergestellt und der Lebensraum-
Zerschneidung von Wildtieren entgegengewirkt werden. Hierfür ist die explizite Freihaltung der betreffenden
Zu- und Abgänge von Querungsmöglichkeiten für Wildtiere sachgerecht.
50. Zu Artikel 1 Nummer 35 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb – neu – (§ 35 Absatz 1 Nummer 12 Buchstabe a
BauGB)
Artikel 1 Nummer 35 Buchstabe a ist durch den folgenden Buchstaben a zu ersetzen:
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
‚a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 wird << … weiter wie Vorlage … >>.
bb) Nummer 12 Buchstabe a wird wie folgt geändert:
aaa) Nach der Angabe „steht“ wird die Angabe „vollständig“ eingefügt.
bbb) Die Angabe „höchstens 200 Metern“ wird durch die Angabe „mindestens 100
Metern und höchstens 250 Metern“ ersetzt.‘
Begründung:
Aus Rechtssicherheitsgründen bedarf es in § 35 Absatz 1 Nummer 12 Buchstabe a BauGB einer
gesetzlichen Klarstellung, dass Batteriespeicherprojekte vollständig innerhalb des festgeschriebenen
Radius zum Umspannwerk liegen müssen. Andernfalls bleibt ein Ausnutzen der Regelung zum
Zwecke der weitläufigen, privilegierten Errichtung von großen Batteriespeicherprojekten auch
außerhalb des gesetzten Radius zu befürchten.
Die durch den Referentenentwurf zu § 35 Absatz 1 Nummer 12 Buchstabe a BauGB beabsichtige
Einführung des Mindestabstands zu Umspannwerken wird zur Sicherung der Ausbaufähigkeit der
Umspannwerke und damit zur Sicherstellung der Energiewende für zwingend notwendig erachtet
und ist daher wieder aufzunehmen.
Da sowohl hierdurch als auch durch die erforderliche Klarstellung zum Außenrand der
Privilegierung ein großer Teil der privilegierten Fläche für Batteriespeicher verloren geht und lediglich ein
privilegierter Bereich von 100 m übrigbleiben würde, wird angeregt die Außengrenze auf 250 m zu
erweitern, um Batteriespeicherprojekten so trotz des Schutzes der Umspannwerke ausreichend
Fläche zur Planung im privilegierten Bereich zur Verfügung zu stellen.
51. Zu Artikel 1 Nummer 35 Buchstabe a (§ 35 Absatz 1 Nummer 12 Buchstabe a BauGB)
a) Der Bundesrat erkennt das berechtigte Interesse der Netzbetreiber an, Flächen im unmittelbaren Umfeld
von Umspannanlagen für deren künftige Erweiterung und Weiterentwicklung freizuhalten.
b) Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren darauf zu achten, dass bei einer möglichen
Einführung eines Mindestabstands für Batteriespeicheranlagen zu Umspannanlagen im Rahmen des
§ 35 Absatz 1 Nummer 12 Buchstabe a BauGB zwischen klassischen Umspannanlagen und
Netzanschlüssen über einzelne Leitungsmasten sachgerecht zu differenzieren ist. Für
Batteriespeicheranlagen, deren Netzanschluss über einen Mastanschluss erfolgt, sollte von einem
pauschalen Mindestabstand abgesehen werden, sofern keine konkreten betrieblichen,
sicherheitstechnischen oder netztechnischen Gründe entgegenstehen.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Begründung:
Ein Mindestabstand zwischen Batteriespeicheranlagen und klassischen Umspannanlagen kann
sachgerecht sein, um Flächen für einen perspektivisch erforderlichen Ausbau oder eine Erweiterung der
Umspannanlage freizuhalten. Eine insofern zunächst im Referentenentwurf zu dem vorliegenden
Gesetzentwurf vorgesehene und weiterhin im parlamentarischen Raum diskutierte pauschale
Mindestabstandsregelung für sämtliche Formen des Netzanschlusses würde den unterschiedlichen
tatsächlichen und technischen Gegebenheiten jedoch nicht hinreichend Rechnung tragen.
Bei Netzanschlüssen über einzelne Leitungsmasten besteht regelmäßig kein mit klassischen
Umspannanlagen vergleichbarer Erweiterungs- und Flächenbedarf. In diesen Fällen ist es sowohl aus
wirtschaftlichen Gründen als auch im Interesse einer möglichst flächensparenden Ausgestaltung
sinnvoll, die Batteriespeicheranlage in unmittelbarer räumlicher Nähe zum Netzanschlusspunkt zu
errichten. Ein pauschaler Mindestabstand würde zusätzliche Leitungswege, eine größere
Flächeninanspruchnahme, höhere Netzanschlusskosten und zusätzliche elektrische Verluste verursachen,
ohne dass dem regelmäßig ein entsprechender betrieblicher oder netztechnischer Nutzen
gegenübersteht.
Gleichwohl müssen auch bei Mastanschlüssen die berechtigten Belange des sicheren Netzbetriebs
gewahrt bleiben. Insbesondere dürfen die Schutzstreifen der Leitung sowie die für Betrieb, Wartung
und Instandsetzung erforderlichen Zugangs- und Arbeitsflächen nicht beeinträchtigt werden. Zudem
müssen im Störungsfall, etwa bei einem Mastschaden oder Mastumbruch, ausreichend Flächen für
die Errichtung notwendiger Provisorien oder Störfallgestänge zur Verfügung stehen. Auch konkret
absehbare Ersatzneubau- oder Änderungsmaßnahmen, einschließlich möglicher kleinräumiger
Verschiebungen der Leitungstrasse, sind angemessen zu berücksichtigen. Diese Belange lassen sich
jedoch sachgerechter im Rahmen einer einzelfallbezogenen Prüfung als durch einen pauschalen
Mindestabstand wahren.
52. Zu Artikel 1 Nummer 35 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd – neu – (§ 35 Absatz 1 Nummer 13 – neu –
BauGB)
Artikel 1 Nummer 35 Buchstabe a ist durch den folgenden Buchstaben a zu ersetzen:
‚a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 wird << … weiter wie Vorlage … >>.
bb) In Nummer 11 wird die Angabe „steht oder“ durch die Angabe „steht,“ ersetzt.
cc) In Nummer 12 Buchstabe c wird die Angabe „Quadratmeter.“ durch die Angabe „Quadratmeter
oder“ ersetzt.
dd) Nach Nummer 12 wird die folgende Nummer 13 eingefügt:
„13. Einrichtungen der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes und des Zivilschutzes sowie
Rettungsdienststandorte, wenn das Vorhaben von einer Gemeinde oder einer sonstigen
Körperschaft des öffentlichen Rechts oder in deren Auftrag errichtet, geändert oder zur
Nutzung als Einrichtung nach Halbsatz 1 umgenutzt wird; dies gilt auch für die Änderung
eines zulässigerweise errichteten Gebäudes zu einer Einrichtung der Feuerwehr, des
Katastrophenschutzes oder des Zivilschutzes oder zu einem Rettungsdienststandort.“ ‘
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Folgeänderung:
In Artikel 1 Nummer 35 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa ist Dreifachbuchstabe eee zu streichen.
Begründung:
Der Gesetzentwurf sieht eine neue Nummer 7 in § 35 Absatz 4 Satz 1
BauGB-E vor (Artikel 1 Nummer 35 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe eee).
Danach sollen die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung einer Einrichtung, die der Erfüllung
der Aufgaben einer Feuerwehr oder eines Rettungsdienstes dienen, durch oder im Auftrag der
Gemeinde oder einer sonstigen Körperschaft des öffentlichen Rechts im Außenbereich privilegiert sein.
Diese Privilegierung erfolgt als Teilprivilegierung nach § 35 Absatz 4 BauGB.
Die Verortung in § 35 Absatz 4 BauGB ist unzureichend. § 35 Absatz 4 BauGB begründet keine
echte Privilegierung, sondern erleichtert lediglich die Zulässigkeit von Vorhaben in bestimmten
Fällen: Das Vorhaben muss einem zulässigerweise errichteten Gebäude dienen. Eine Neuansiedlung
im Außenbereich und die Umnutzung bestehender Gebäude – etwa leer gefallener Gewerbebauten
oder landwirtschaftlicher Anlagen – zu Feuerwehr- oder Rettungsdienststandorten ließe die
Teilprivilegierung nicht zu.
Der entscheidende Unterschied zur Vollprivilegierung nach § 35 Absatz 1 BauGB liegt in der
Rechtsfolge: Vollprivilegierte Vorhaben sind zulässig, sofern keine öffentlichen Belange
entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Der Vorhabensträger muss nicht nachweisen, dass das
Vorhaben einem bestehenden Gebäude dient. Gerade diese Möglichkeit benötigen Kommunen im
verdichteten Raum: Flächenknappheit und die Notwendigkeit, vorhandenen Gebäudebestand
sinnvoll umzunutzen, erfordern planungsrechtliche Flexibilität, die § 35 Absatz 4 BauGB nicht in
hinreichendem Maße bietet.
Zudem weist der gewählte Begriff „Rettungsdienst“ terminologische Unschärfen auf.
In Bayern bezeichnet die „Rettungswache“ nur rund um die Uhr besetzte Standorte; zeitweise
besetzte Stellplätze und Rettungsdienststandorte anderer Länder werden von dem Begriff nicht
zweifelsfrei erfasst. Ein bundesweit einheitlich anwendbarer neutraler Sammelbegriff
(„Rettungsdienststandorte“ und „Einrichtungen der Feuerwehr“) vermeidet Vollzugsunsicherheiten.
Feuerwehren und Rettungsdienste sind der Inbegriff kommunaler Daseinsvorsorge. Der
Koalitionsvertrag von CDU/CSU und SPD sieht in Randnummer 2118 ausdrücklich vor, Privilegierungen für
Projekte der Daseinsvorsorge zu ermöglichen. Diesem Auftrag wird durch die vorgeschlagene
Vollprivilegierung nach § 35 Absatz 1 Nummer 13 – neu – BauGB entsprochen.
Die Aufnahme in § 35 Absatz 1 BauGB fügt sich systemkonform ein: Die Vorschrift enthält bereits
Privilegierungstatbestände für Vorhaben, die typischerweise auf Standorte im Außenbereich
angewiesen sind oder dem Gemeinwohl in besonderer Weise dienen. Die kommunale
Selbstverwaltungsgarantie in Artikel 28 Absatz 2 des Grundgesetzes schließt das Recht ein, eigenverantwortlich für
den kommunalen Brandschutz zu sorgen. Eine bundesrechtliche Regelung, die Kommunen zwingt,
im aufwendigen Ausnahmeverfahren öffentliche Belange zu widerlegen, die bei
Feuerwehrstandorten schlechthin nicht entgegenstehen können, untergräbt dieses Recht systemwidrig.
Unerwünschten Standorten kann weiterhin durch § 35 Absatz 3 BauGB begegnet werden. Die
Vollprivilegierung führt nicht zu einer unkontrollierten Zulassung solcher Vorhaben. Sie stellt lediglich
sicher, dass Feuerwehr und Rettungsdienst sowie Einrichtungen des Zivil- und
Katastrophenschutzes im Außenbereich keinen unverhältnismäßigen planungsrechtlichen Hürden begegnen, die für
diese unverzichtbaren Einrichtungen der öffentlichen Daseinsvorsorge sachlich nicht gerechtfertigt
sind.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
53. Zu Artikel 1 Nummer 35 (§ 35 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe d BauGB) und Nummer 82 (§ 246d BauGB)
Der Bundesrat begrüßt, dass der vorliegende Gesetzentwurf in der Neufassung des § 246d Absatz 4 BauGB
die Problematik des „räumlich-funktionalen“ Zusammenhangs in Verbindung mit Satelliten-
Blockheizkraftwerken erkannt und mit dem Tatbestandsmerkmal der „räumlichen Nähe“ einen sachgerechteren
Anknüpfungspunkt vorgesehen hat.
Der Bundesrat gibt zu bedenken, dass der aktuelle Gesetzentwurf die Potenziale der Bioenergie als
steuerbarer erneuerbarer Energieträger nur unzureichend ausschöpft. Biogas leistet aufgrund seiner
Speicherbarkeit und flexiblen Einsatzfähigkeit einen systemrelevanten Beitrag zur Versorgungssicherheit und zur
Integration Erneuerbarer Energien im Energiesystem.
Der Bundesrat bemängelt, dass die Sonderregelungen für Biogasanlagen weiterhin befristet bleiben. Zur
Sicherung von Planungs- und Investitionssicherheit sowie zur Stärkung des weiteren Ausbaus der nachhaltigen
energetischen Nutzung von Biomasse – insbesondere Rest- und Abfallstoffe – bittet der Bundesrat, im
weiteren Gesetzgebungsverfahren die Regelungen in § 246d BauGB zu entfristen, so wie es bereits im
Referentenentwurf vorgesehen war.
Darüber hinaus hält der Bundesrat die Begrenzung der Biogaskapazität auf 2,3 Millionen Normkubikmeter
pro Jahr für nicht mehr zeitgemäß. Um wirtschaftlich und technisch sinnvolle Erzeugungspotenziale zu
nutzen, ist im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob eine Anhebung oder sachgerechte Anpassung der
Grenze in § 35 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe d BauGB erfolgen kann.
Begründung:
Bioenergie ist neben Wind- und Solarenergie ein unverzichtbarer Baustein der erneuerbaren
Energieversorgung. Sie trägt nicht nur zur Erreichung der Klima- und Energieziele bei, sondern erhöht
auch die Resilienz des Energiesystems, weil sie wetterunabhängig, speicherbar und bedarfsgerecht
einsetzbar ist. Der Gesetzentwurf greift die Problematik des räumlichen Zusammenhangs bei
Satelliten-Blockheizkraftwerken auf und sieht eine Verlängerung der befristeten Sonderregelung
vor. Er berücksichtigt jedoch die systemischen Flexibilitätspotenziale der Bioenergie, insbesondere
ihre Funktion als regelbare Ergänzung zu fluktuierenden Energiequellen, nur unzureichend. Die
Befristung der Sonderregelungen erzeugt weiterhin Rechtsunsicherheit und hemmt Investitionen.
Gerade bei kapitalintensiven Vorhaben mit langen Amortisationszeiträumen ist ein verlässlicher und
dauerhaft angelegter Rechtsrahmen erforderlich.
Die bestehende Kapazitätsgrenze in § 35 Absatz 1 wirkt zudem als strukturelle Beschränkung für
die weitere Flexibilisierung und Effizienzsteigerung. Eine moderate Öffnung der Grenze würde es
ermöglichen, vorhandene Anlagen besser auszulasten, Reststoffe und Nebenprodukte stärker zu
nutzen und zusätzliche erneuerbare Energie bereitzustellen.
54. Zu Artikel 1 Nummer 35 Buchstabe c (§ 35 Absatz 3 Satz 3a ‒ neu ‒ BauGB)
Artikel 1 Nummer 35 Buchstabe c ist durch den folgenden Buchstaben c zu ersetzen:
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
‚c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden << … weiter wie Vorlage … >>
bb) Nach Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
„Satz 3 gilt nicht für Vorhaben der öffentlichen Versorgung mit Mobilfunkdienstleistungen.“ ‘
Begründung:
Der flächendeckende Ausbau des Mobilfunks ist für Wirtschaft, öffentliche Sicherheit und den
gleichberechtigten Zugang zu digitalen Diensten von zentraler Bedeutung. Sowohl die Länder als
auch die Bundesregierung haben sich wiederholt für eine Beschleunigung des
Telekommunikationsausbaus ausgesprochen, so auch im Bund-Länder-Pakt für Planungs-, Genehmigungs- und
Umsetzungsbeschleunigung sowie in dem am 8. Juni 2026 unterzeichneten Memorandum of
Understanding „Bestes Netz für Deutschland“.
Daher sollten bauplanungsrechtliche Hürden bei Vorhaben im Außenbereich möglichst abgebaut
werden. Dies betrifft die gegenwärtige Regelung in § 35 Absatz 3 Satz 3 BauGB. Die Ausweisung
von Konzentrationsflächen ist für den Mobilfunkausbau ungeeignet. Im Mobilfunkausbau geht es
gerade um die Verteilung der Mobilfunkstandorte in der Fläche. Mit einer Konzentration von
Mobilfunkmasten in einem bestimmten Bereich lässt sich das Ziel einer flächendeckenden
Mobilfunkversorgung nicht erreichen.
Funkwellen breiten sich von der Antenne wie konzentrische Wellen in einem Wasserbecken aus.
Aufgrund physikalischer und technischer Gegebenheiten (Ausbreitung, Abschattung, Dämpfung
von Funkwellen und topographische Effekte) ist die Festlegung von Konzentrationsflächen daher
für Mobilfunkstandorte ungeeignet. Eine flächendeckende Netzabdeckung und eine effiziente
Funkwellenausbreitung erfordern den Einsatz verteilter Standorte. Zudem sind bei der Auswahl
geeigneter Standorte zahlreiche komplexe technische, betriebliche und planerische Faktoren zu
berücksichtigen. Die Festlegung von Konzentrationsflächen kann daher zur faktischen Unmöglichkeit einer
flächendeckenden Mobilfunkversorgung führen. Des Weiteren wurden Fälle bekannt, in denen
durch die Ausweisung von Konzentrationsflächen missbräuchlich die Errichtung von
Mobilfunkanlagen im Gemeindegebiet verhindert wurde (unzulässige Verhinderungsplanung).
Zur Schaffung von Rechtssicherheit, zur Beschleunigung des Mobilfunkinfrastrukturausbaus und
zur Vermeidung technisch-physikalisch unzulänglicher Vorgaben sollten Mobilfunkanlagen daher
von § 35 Absatz 3 Satz 3 BauGB ausgenommen werden.
55. Zu Artikel 1 Nummer 35 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa1 – neu – (§ 35 Absatz 4
Satz 1 Nummer 2 BauGB)
Nach Artikel 1 Nummer 35 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa ist der folgende
Dreifachbuchstabe aaa1 einzufügen:
‚aaa1) Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
„2. die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden
Voraussetzungen:
a) das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
b) das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf und
c) Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den
Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,“ ‘
Begründung:
Die Änderung des § 35 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 BauGB verfolgt den Zweck, bestehende
Wohnungsbaupotentiale maßvoll auch im Außenbereich zu heben und Bürokratie für die
Genehmigungsbehörden abzubauen.
Zum einen soll das in § 35 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c BauGB geregelte Erfordernis
der längeren Selbstnutzung des vorhandenen Wohngebäudes durch den Eigentümer im Fall der
Neuerrichtung eines Ersatzwohnhauses wegfallen. Dies hatte bereits die Baulandkommission im Jahr
2019 vorgeschlagen (vgl. Handlungsempfehlungen der Baulandkommission, Seite 9).
Zum anderen soll die Beschränkung der Selbstnutzung auf den bisherigen Eigentümer oder dessen
Erben (§ 35 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d BauGB) aufgegeben werden. Künftig soll es
genügen, dass das Gebäude vom Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird, auch wenn der
Eigentümer zuvor wechselt. Eine Vermietung an familienfremde Personen wird auch weiterhin
ausgeschlossen. Bei einem Wohngebäude, das zulässigerweise errichtet worden ist, ist es für die Frage
der Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes nicht entscheidend, ob das neue Gebäude in
der Hand der Familie bleibt. Maßgebend ist die Ausnutzung bestehender Möglichkeiten der
Wohnraumversorgung. Am Bauvolumen, der Nutzung und der Funktion des zu ersetzenden Gebäudes
ändert sich nichts; es erfolgt keine zusätzliche Versiegelung von Fläche.
56. Zu Artikel 1 Nummer 35 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe ccc Vierfachbuchstabe bbbb
– neu – (§ 35 Absatz 4 Satz 1 Nummer 5 einleitender Satzteil und Buchstabe c BauGB)
Artikel 1 Nummer 35 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe ccc ist durch den folgenden
Dreifachbuchstaben ccc zu ersetzen:
‚ccc) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
aaaa) Im einleitenden Satzteil wird die Angabe „zwei Wohnungen“
<< … weiter wie Vorlage … >>
bbbb) In Buchstabe c ist die Angabe „bisherigen“ zu streichen.‘
Begründung:
Für zusätzlichen Wohnungsbau ist die Ausnutzung aller bestehender Möglichkeiten der
Wohnraumversorgung erforderlich, im maßvollen Umfang auch im Außenbereich. Bei einem Wohngebäude,
das zulässigerweise errichtet worden ist, ist es für die Frage der Erweiterung nicht entscheidend, ob
das vorhandene Wohngebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie genutzt wird.
Künftig soll es genügen, dass das erweiterte Gebäude vom Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt
wird, auch wenn der Eigentümer zuvor wechselt. Hierzu soll in § 35 Absatz 4 Satz 1 Nummer 5
Buchstabe c BauGB das Wort „bisherigen“ gestrichen werden. Eine Vermietung des Gebäudes oder
der neu errichteten Wohnung an familienfremde Personen, auch als Ferienwohnung, ist dagegen
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
auch weiterhin ausgeschlossen.
Die bereits im Gesetzentwurf enthaltene Änderung der Vorschrift wird unverändert übernommen.
57. Zu Artikel 1 Nummer 35 Buchstabe d1 – neu – (§ 35 Absatz 5 Satz 1 und Satz 2 BauGB)
Nach Artikel 1 Nummer 35 Buchstabe d ist der folgende Buchstabe d1 einzufügen:
‚d1) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „Absätzen 1 bis 4“ durch die Angabe „Absätzen 1, 1a bis 4“
ersetzt.
b) In Satz 2 wird jeweils nach der Angabe „Nummer 9 bis 12“ die Angabe „und nach
Absatz 1a“ eingefügt.‘
Begründung:
Der Gesetzentwurf beinhaltet mit § 35 Absatz 1a i. V. m. § 5 Absatz 5
BauGB-E eine Aufwertung des Flächennutzungsplans für den Außenbereich zu einer einstufigen
Planung und zielt dabei insbesondere auf Transformationsvorhaben im Bereich der erneuerbaren
Energien und der Elektromobilität sowie auf Rechenzentren ab. Die Regelung soll den Gemeinden
die Möglichkeit geben, im Außenbereich Sonderbauflächen darzustellen, in denen Darstellungen
zur Art der baulichen Nutzung die Rechtswirkung des § 35 Absatz 1a BauGB-E zukommen soll und
sich damit im Ergebnis wie eine gesetzliche Privilegierung auswirken.
§ 35 Absatz 5 Satz 1 BauGB sieht für die nach § 35 Absätze 1 bis 4 BauGB zulässigen Vorhaben
eine flächensparende, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzende und den
Außenbereich schonende Bauweise vor. Wegen der möglicherweise weitreichenden Inanspruchnahme
des Außenbereichs durch Vorhaben nach § 35 Absatz 1a i. V. m. § 5 Absatz 5 BauGB-E sollte die
bauplanungsrechtliche Verpflichtung nach § 35 Absatz 5 Satz 1 BauGB auch für die neue
Privilegierungsregelung gelten.
Zum Zwecke einer Harmonisierung mit im Außenbereich privilegierten Vorhaben, für deren
Zulassung eine Rückbauverpflichtung nach § 35 Absatz 5 Satz 2 BauGB Voraussetzung ist, sollte zudem
vor dem Hintergrund eines möglichst umfassenden Außenbereichsschutzes eine Ausweitung der
Regelung des § 35 Absatz 5 Satz 2 BauGB auf § 35 Absatz 1a BauGB-E erfolgen.
58. Zu Artikel 1 Nummer 37 Buchstabe a (§ 44 Absatz 3 Satz 3 BauGB), Nummer 40 (§ 64 Absatz 2 Satz 3
BauGB), Nummer 44 (§ 99 Absatz 3 Satz 1 BauGB), Nummer 46 (§ 129 Absatz 1 Satz 3) und Nummer 46a
– neu – (§ 133 Absatz 3 Satz 4 und § 135 Absatz 3 Satz 3 BauGB)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
a) In Nummer 37 Buchstabe a § 44 Absatz 3 Satz 3 ist jeweils die Angabe „Prozent“ durch die Angabe
„Prozentpunkte“ zu ersetzen.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
b) In Nummer 40 § 64 Absatz 2 Satz 3 ist die Angabe „Prozent“ durch die Angabe „Prozentpunkte“ zu
ersetzen.
c) In Nummer 44 § 99 Absatz 3 Satz 1 ist die Angabe „Prozent“ durch die Angabe „Prozentpunkte“ zu
ersetzen.
d) In Nummer 46 ist die Angabe „ , § 133 Absatz 3 Satz 4 und § 135 Absatz 3 Satz 3 wird jeweils“ durch
die Angabe „wird“ zu ersetzen.
e) Nach Nummer 46 ist die folgende Nummer 46a einzufügen:
‚46a. In § 133 Absatz 3 Satz 4 und § 135 Absatz 3 Satz 3 wird jeweils die Angabe „vom Hundert“
durch die Angabe „Prozentpunkte“ ersetzt.‘
Begründung:
Der bisherige Begriff „vom Hundert“ sollte in „Prozentpunkte“ geändert werden. Dadurch kommt
das gesetzgeberisch Gewollte, dass bei einem Basiszinssatz von derzeit 1,27 Prozent eine
Verzinsung in Höhe von 3,27 Prozent erfolgt, eindeutiger zum Ausdruck. Mit dem Begriff „Prozent“ wäre
auch ein Zinssatz von 1,2954 Prozent denkbar. Dies wurde bereits in der Länderanhörung zum
Gesetzentwurf vorgebracht.
Die Formulierung „Prozentpunkte“ entspricht im Übrigen den Regelungen des BGB.
Die Änderung berührt hinsichtlich Artikel 1 Nummer 46 lediglich die §§ 133 Absatz 3 Satz 4 und
135 Absatz 3 Satz 3 BauGB, da nur diese beiden Regelungen die Höhe einer Verzinsung vorgeben
(„2 vom Hundert über dem Basiszinssatz“). § 129 Absatz 1 Satz 3 bestimmt indessen, dass
Gemeinden mindestens 10 vom Hundert des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes tragen. Hier nimmt
die Angabe „vom Hundert“ eine andere Bedeutung ein.
Die Änderung betrifft nicht die mit der Bundesratsdrucksache beabsichtigte Anpassung des § 129
Absatz 1 Satz 3 BauGB-E. Nummer 46 war daher insoweit zu ändern, als dass die neue
Nummer 46a. nunmehr die inhaltlichen Änderungen der §§ 133 und 135 gesondert regelt.
In § 129 Absatz 1 Satz 3 BauGB kann die ursprüngliche Änderung von „vom Hundert“ in „Prozent“
beibehalten werden. Eine Trennung des § 129 Absatz 1 Satz 3 BauGB und der §§ 133 Absatz 3
Satz 4 und 135 Absatz 3 Satz 3 BauGB ist daher erforderlich.
59. Zu Artikel 1 Nummer 39 (§ 58a Überschrift, Satz 1 und Satz 3 BauGB)
Artikel 1 Nummer 39 § 58a ist wie folgt zu ändern:
a) In der Überschrift ist die Angabe „in Gebieten mit einem angespannten Wohnungsmarkt“ zu streichen.
b) In Satz 1 ist die Angabe „In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das im Zeitpunkt
der Beschlussfassung gemäß § 47 nach § 201a bestimmt ist, kann die Gemeinde“ durch die Angabe
„Die Gemeinde kann“ zu ersetzen.
c) Satz 3 ist zu streichen.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Begründung:
§ 58a BauGB-E führt den sozialen Flächenbeitrag im Rahmen der Baulandumlegung ein, beschränkt
dieses Instrument jedoch auf Gemeinden mit förmlich festgestelltem angespannten Wohnungsmarkt
nach § 201a BauGB. Diese Beschränkung ist nicht gerechtfertigt und schränkt die kommunale
Handlungsfähigkeit zur Schaffung von Sozialwohnungen unnötig ein.
Der Bedarf an sozialem Wohnungsbau ist nicht auf Gebiete mit förmlich festgestelltem
angespanntem Wohnungsmarkt begrenzt. Auch in Gemeinden, die die Voraussetzungen des § 201a BauGB
nicht erfüllen oder in denen ein entsprechendes Verfahren nicht eingeleitet wurde, besteht ein
erheblicher Bedarf an sozialem Wohnungsbau und ein berechtigtes kommunalpolitisches Interesse,
diesen durch planungsrechtliche Instrumente zu fördern. Die Feststellung eines angespannten
Wohnungsmarkts erfordert zudem einen erheblichen administrativen Aufwand und ist zeitlich auf fünf
Jahre begrenzt; dadurch entstehen Schutzlücken und Vollzugsunsicherheiten.
Durch die Entkoppelung von § 201a BauGB wird der soziale Flächenbeitrag als allgemein
verfügbares Instrument der Baulandumlegung ausgestaltet. Dieses können alle Gemeinden bedarfsgerecht
und ohne vorgeschaltete administrative Hürden einsetzen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen
des § 58a BauGB-E – insbesondere die Zweckbindung der zugeteilten Fläche für den sozialen
Wohnungsbau und die Verpflichtung zur zeitnahen Realisierung – stellen weiterhin sicher, dass das
Instrument zielgerichtet eingesetzt wird.
Die Erweiterung des Anwendungsbereichs auf alle Gemeinden stärkt das kommunale
Planungsrecht, reduziert den Verwaltungsaufwand und entfaltet einen breiteren wohnungsbaupolitischen
Impuls. Sie steht im Einklang mit dem Ziel des Gesetzentwurfs, Wohnungsbau zu fördern und
bürokratische Hemmnisse abzubauen.
60. Zu Artikel 1 Nummer 39 (§ 58a BauGB)
Der Bundesrat begrüßt die Zielsetzung, den Bau bezahlbaren und geförderten Wohnraums zu unterstützen.
Zur Wahrung der Rechtssicherheit und zur Vermeidung unverhältnismäßiger Belastungen der
Vorhabenträger bittet er jedoch im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, bundesgesetzlich klarere Kriterien und
Obergrenzen für die Ausgestaltung des sozialen Flächenbeitrags vorzusehen.
Begründung:
Die Zielsetzung, die Schaffung von bezahlbarem und gefördertem Wohnraum zu unterstützen, wird
begrüßt. Um eine rechtssichere und einheitliche Anwendung sicherzustellen, sollten jedoch
bundesgesetzliche Leitplanken vorgesehen werden. Ohne hinreichend bestimmte Kriterien besteht die
Gefahr unterschiedlicher kommunaler Anforderungen und damit verbundener Rechtsunsicherheiten für
Vorhabenträger. Klare Vorgaben können dazu beitragen, die Akzeptanz und Praktikabilität der
Regelung zu erhöhen.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
61. Zu Artikel 1 Nummer 43a – neu – (§ 89 Absatz 3 Satz 1a – neu – BauGB)
Nach Artikel 1 Nummer 43 ist die folgende Nummer 43a einzufügen:
,43a. Nach § 89 Absatz 3 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Liegt das Grundstück im Gebiet einer Satzung nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, gilt § 27
Absatz 2 für den Inhalt der Verpflichtung nach Satz 1 sinngemäß.“ ‘
Begründung:
§ 89 Absatz 3 BauGB regelt unter anderem den Inhalt der Veräußerungspflicht der Gemeinde nach
dem Erwerb eines Grundstücks durch Ausübung eines Vorkaufsrechts. Durch den Verweis auf § 27
Absatz 2 BauGB-E wird sichergestellt, dass dem Käufer bei der gemeindlichen Veräußerung von
Grundstücken in Gebieten mit sozialer Erhaltungssatzung Verpflichtungen zur künftigen Einhaltung
der Satzungsziele entsprechend den Anforderungen an Abwendungserklärungen bzw. -
vereinbarungen auferlegt werden können. Damit wird auf Veräußerungsebene eine der wesentlichen
Nebenfolgen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. November 2021 korrigiert und die derzeit
unter Milieuschutzgesichtspunkten bestehende Lücke im Vorkaufrechtssystem des BauGB beseitigt.
62. Zu Artikel 1 Nummer 43a – neu – (§ 97 Absatz 2 Satz 4 BauGB)
Nach Artikel 1 Nummer 43 ist die folgende Nummer 43a einzufügen:
‚43a. In § 97 Absatz 2 Satz 4 wird nach der Angabe „schriftlich“ die Angabe „ , elektronisch“ eingefügt.‘
Begründung:
Mit der Änderung wird das Enteignungsverfahren punktuell für die elektronische Kommunikation
geöffnet.
Gegenstand ist hier die Art der Entschädigung, nicht der Entschädigungsanspruch als solcher. Der
Eigentümer kann mit seinem Antrag die Art der Entschädigung beeinflussen. Aufgrund der
langlaufenden Verfahren dürfte sich der Betroffene bereits hinreichend mit den unterschiedlichen Arten der
Entschädigung auseinandergesetzt haben, sodass eine „Übersicherung“ des Antrags durch die
Schriftform nicht angezeigt ist.
63. Zu Artikel 1 Nummer 44a – neu – (§ 100 Absatz 7 BauGB) und Nummer 44b
– neu – (§ 101 Absatz 2 BauGB)
Nach Artikel 1 Nummer 44 sind die folgenden Nummern 44a und 44b einzufügen:
‚44a. In § 100 Absatz 7 wird nach der Angabe „schriftlich“ die Angabe „ , elektronisch“ eingefügt.
44b. In § 101 Absatz 2 wird nach der Angabe „schriftlich“ die Angabe „ , elektronisch“ eingefügt.‘
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Begründung:
Mit der Änderung wird das Enteignungsverfahren punktuell für die elektronische Kommunikation
geöffnet.
Gegenstand ist hier die Art der Entschädigung, nicht der Entschädigungsanspruch als solcher. Der
Eigentümer kann mit seinem Antrag die Art der Entschädigung beeinflussen. Aufgrund der
langlaufenden Verfahren dürfte sich der Betroffene bereits hinreichend mit den unterschiedlichen Arten der
Entschädigung auseinandergesetzt haben, sodass eine „Übersicherung“ des Antrags durch die
Schriftform nicht angezeigt ist.
64. Zu Artikel 1 Nummer 45 (§ 108 BauGB)
Artikel 1 Nummer 45 ist durch die folgende Nummer 45 zu ersetzen:
‚45. § 108 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 << ... weiter wie Vorlage ... >>
b) In Absatz 3 Nummer 3 wird nach der Angabe „schriftlich“ die Angabe „oder elektronisch“
eingefügt.‘
Begründung:
Mit der Änderung wird das Enteignungsverfahren punktuell für die elektronische Kommunikation
geöffnet.
Es wird die Erhebung von Einwendungen im Enteignungsverfahren vereinfacht, indem diese fortan
auch elektronisch, zum Beispiel als elektronisches Dokument, eingereicht werden können. Zwar
handelt es sich beim Enteignungsverfahren um eines, an dessen Ende erhebliche Rechtsänderungen
stehen können, gleichwohl ist die Behörde im Rahmen der Amtsermittlung zur umfassenden
Aufklärung des Sachverhalts angehalten, sodass auch etwaige Zweifel an der Erklärung in Rahmen der
Amtsermittlung ausgeräumt werden können.
Die Einwendungen des Betroffenen bedürften daher keiner gesteigerten „Absicherung“ durch die
Schriftform.
65. Zu Artikel 1 Nummer 45a – neu – (§ 109 Absatz 1 BauGB)
Nach Artikel 1 Nummer 45 ist die folgende Nummer 45a einzufügen:
‚45a. In § 109 Absatz 1 wird nach der Angabe „schriftlich“ die Angabe „oder elektronisch“ eingefügt.‘
Begründung:
Mit der Änderung wird das Enteignungsverfahren punktuell für die elektronische Kommunikation
geöffnet.
Die Genehmigung der in § 51 BauGB bezeichneten Rechtsvorgänge kann auch elektronisch, zum
Beispiel als elektronisches Dokument, erfolgen. Unter anderem verweist § 109 Absatz 4 BauGB auf
§ 22 Absatz 5 Satz 2 bis 5 BauGB; dieser sieht eine Genehmigungsfiktion für die entsprechenden
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Anträge im Rahmen des BauGB-Verfahrens vor (das EEG NRW hat beispielsweise keine
entsprechende Regelung). Wenn jedoch hier bereits der Weg für eine Fiktion der Genehmigung eröffnet
ist, deren Eintritt nach § 42a Absatz 3 VwVfG nur auf Verlangen zu bescheinigen ist, werden seitens
des BauGB-Gesetzgebers an diese Genehmigung keine gesteigerten formalen Anforderungen
gestellt. Insofern kann hiernach auf die Schriftform verzichtet werden.
Der Bundesrat regt ergänzend an, die Änderung auch in § 51 BauGB entsprechend vorzunehmen.
66. Zu Artikel 1 Nummer 47 (§ 135a Absatz 3 Satz 2 und Satz 3 BauGB) und Nummer 48 (§ 135d Absatz 2
Satz 1 BauGB)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
a) Nummer 47 § 135a Absatz 3 Satz 2 und 3 ist durch den folgenden Satz zu ersetzen:
„Die Gemeinde erhebt einen Kostenerstattungsbetrag zur Deckung ihres Aufwands für Maßnahmen
zum Ausgleich einschließlich der erforderlichen Kosten für deren Planung, Unterhaltung sowie für die
Flächenbereitstellung unter Einbeziehung der Personal- und sonstigen Verwaltungskosten“
b) Nummer 48 § 135d Absatz 2 Satz 1 ist durch den folgenden Satz zu ersetzen:
„Die Ersatzzahlung bemisst sich entsprechend § 135a Absatz 3 Satz 2 nach den durchschnittlichen
Kosten der nicht durchführbaren Ausgleichsmaßnahmen einschließlich der erforderlichen
durchschnittlichen Kosten für deren Planung und Unterhaltung sowie die Flächenbereitstellung unter Einbeziehung
der Personal- und sonstigen Verwaltungskosten.“
Begründung:
Zu Buchstabe a:
In der Praxis sind für eine Reihe von Ausgleichsmaßnahmen Pflege- bzw. Unterhaltungszeiträume
erforderlich, die über fünf Jahre hinausgehen. Gesonderte vertragliche Vereinbarungen mit
Grundstückseigentümern würden insbesondere bei Angebotsbebauungsplänen zu einem erheblichen
Verwaltungsaufwand führen.
Die vorgeschlagene Änderung ermöglicht eine einheitliche Handhabung der Kostenerstattung,
entlastet die Verwaltungspraxis und stellt sicher, dass die der öffentlichen Hand bei der
Maßnahmendurchführung entstehenden Personal- und Verwaltungskosten refinanziert werden.
Zu Buchstabe b:
Die vorgeschlagene Änderung stellt eine Angleichung an die Formulierung zur Bemessung des
Ersatzgeldes in § 15 Absatz 6 Satz 2 BNatSchG dar. Analog zu der vorgeschlagenen Anpassung in
§ 135a Absatz 3 Satz 2 BauGB-E fördert dies die einheitliche Rechtsanwendung, erleichtert die
Verwaltungspraxis und berücksichtigt adäquat die Personal- und Verwaltungskosten, die der
öffentlichen Hand im Zuge der Maßnahmendurchführung entstehen.
Der Bezug zu § 135a Absatz 3 Satz 3 BauGB-E entfällt in Folge der vorgeschlagenen Änderung zu
§ 135a Absatz 3 BauGB-E.
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orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
67. Zu Artikel 1 Nummer 49 (§ 135e BauGB)
Der Bundesrat begrüßt die Einführung eines Instruments zur Sicherung und Entwicklung städtischer
Ökosysteme. Er bittet jedoch, im weiteren Gesetzgebungsverfahren die verfahrensrechtlichen Anforderungen
sowie das Verhältnis zu bestehenden Bebauungsplänen und naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen
klarer zu regeln.
Begründung:
Die Einführung einer Wiederherstellungssatzung kann einen wichtigen Beitrag zur Umsetzung der
europäischen Wiederherstellungsziele leisten. Für eine rechtssichere Anwendung sind jedoch
weitergehende Klarstellungen erforderlich. Insbesondere das Verhältnis zu bestehenden
Bebauungsplänen, bereits erbrachten Ausgleichsmaßnahmen sowie die verfahrensrechtlichen Anforderungen
sollten eindeutiger geregelt werden. Dadurch können Rechtsunsicherheiten für Gemeinden und
Vorhabenträger vermieden und die praktische Umsetzbarkeit der Regelung verbessert werden.
68. Zu Artikel 1 Nummer 49 (§ 135e BauGB)
Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, kurzfristig in einen Abstimmungsprozess mit den Ländern
und Kommunen zur Definition des sogenannten „zufriedenstellenden Niveau“ gemäß Artikel 8 der EU-
Verordnung zur Wiederherstellung der Natur einzutreten und das Ergebnis als Definitionsvorschlag der
Europäischen Kommission vorzulegen.
Begründung:
Die EU-Wiederherstellungsverordnung (VO (EU) 2024/1991) sieht vor, dass die Mitgliedstaaten
ein „zufriedenstellendes Niveau“ für städtische Grünflächen und Baumüberschirmungen in
städtischen Ökosystemen festlegen müssen. Ein später Beginn des Abstimmungsprozesses zwischen
Ländern, Kommunen und Bund zur Definition des „zufriedenstellenden Niveaus“ erst nach Vorlage
eines noch zu erstellenden EU-Orientierungsrahmens würde Deutschland in eine reaktive Position
drängen und die Möglichkeit verringern, eigene praktische Erfahrungen und regionale
Besonderheiten in den europäischen Orientierungsrahmen einfließen zu lassen. Durch eine frühzeitige, länder-
und kommunenübergreifende Abstimmung können bundesweite Standards entwickelt werden, die
sowohl den lokalen Bedürfnissen als auch den europäischen Vorgaben gerecht werden. Im Sinne
eines vorausschauenden Handelns sind die Ergebnisse dieses Prozesses als eigener
Definitionsvorschlag Deutschlands an die EU-Kommission zu übermitteln. Dies steigert die Chancen einer
praktikablen und zielgerichteten späteren Umsetzung der Verordnung.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
69. Zu Artikel 1 Nummer 52 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb – neu – (§ 144 Absatz 1 Nummer 3 – neu –
BauGB)
Artikel 1 Nummer 52 ist durch die folgende Nummer 52 zu ersetzen:
,52. § 144 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird die Angabe „wird.“ durch die Angabe „wird;“ ersetzt.
bb) Nach Nummer 2 wird die folgende Nummer eingefügt:
„3. die Verlängerung eines bestehenden schuldrechtlichen Vertragsverhältnisses über
den Gebrauch oder die Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils
auf bestimmte Zeit durch ein vertraglich vereinbartes Gestaltungsrecht.“
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 5 << … weiter wie Vorlage … >>
bb) Nach Nummer 5 wird die folgende Nummer 6 eingefügt:
<< … weiter wie Vorlage … >>‘
Begründung:
Die vorgeschlagene Ergänzung in § 144 Absatz 1 BauGB um eine neue Nummer 3 begründet einen
sanierungsrechtlichen Genehmigungsvorbehalt für die Verlängerung von schuldrechtlichen
Vertragsverhältnissen über den Gebrauch oder die Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes oder
Gebäudeteils durch die Ausübung eines vertraglich vereinbarten Gestaltungsrechts.
Nach einer Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 25. März 2026 ist die
Ausübung einseitiger Verlängerungsoptionen in bereits vor Beginn der Sanierung geschlossenen
Mietverträgen nach derzeitiger Rechtslage nicht von dem Genehmigungsvorbehalt gemäß § 144
Absatz 1 Nummer 2 BauGB erfasst, da es sich bei solchen Verlängerungsoptionen nach der neueren
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes um ein Gestaltungsrecht handelt und damit nicht um eine
– sanierungsrechtlich ohne Weiteres nach § 144 Absatz 1 Nummer 2 BauGB bereits
genehmigungsbedürftige – neue Vereinbarung.
Ein sanierungsrechtlicher Genehmigungsvorbehalt für die Verlängerung bestehender Miet- und
Pachtverhältnisse durch Ausübung eines Gestaltungsrechts im Sanierungsgebiet ist jedoch
erforderlich.
Der sanierungsrechtliche Genehmigungsvorbehalt soll das Sanierungsverfahren gegen Störungen
und Erschwerungen durch bestimmte Rechtsvorgänge absichern, die den Zielen und Zwecken der
Sanierung zuwiderlaufen. Rechtsvorgänge, die sich erschwerend auf den Ablauf der Sanierung
auswirken können oder den Zielen und Zwecken der Sanierung widersprechen, sollen unterbunden
werden können. Der Genehmigungsvorbehalt dient zudem dem Schutz der Beteiligten, da er diese daran
hindert, in Bezug auf Grundstücke im Sanierungsgebiet Dispositionen zu treffen, die sich beim
weiteren Fortgang der Sanierung als verfehlt erweisen.
Hinsichtlich der möglichen Auswirkung auf die Durchführung der Sanierung steht die einseitige
Verlängerung eines Miet- oder Pachtverhältnisses dem Abschluss einer neuen Vereinbarung im
Sinne von § 144 Absatz 1 Nummer 2 BauGB gleich. Gerade in Gewerbemietverträgen sind langjäh-
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
rige und mitunter mehrfache Verlängerungsoptionen zudem verbreitet. Daher muss der
Genehmigungsvorbehalt als wichtiges sanierungsrechtliches Steuerungsinstrument der Verwaltung auch in
diesen Fällen zur Verfügung stehen, um eine wirksame Kontrolle der Entwicklung im
Sanierungsgebiet zu gewährleisten.
70. Zu Artikel 1 Nummer 52 (§ 144 Absatz 4 Nummer 5 und Nummer 6 BauGB)
Artikel 1 Nummer 52 ist zu streichen.
Begründung:
Die vorgeschlagene Neuregelung in § 144 Absatz 4 Nummer 6 BauGB-E verfolgt gemäß der
Begründung des Gesetzentwurfs den Zweck, das Verfahren zur Ausübung des Vorkaufsrechts für den
Fall des § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 BauGB zu straffen und zu vereinfachen. Hierzu regelt die
neu eingefügte Nummer 6, dass in Konstellationen, in denen ein Grundstück in einem
Sanierungsgebiet liegt und gleichzeitig die Merkmale einer Schrottimmobilie im Sinne von § 24 Absatz 1
Satz 1 Nummer 8 BauGB aufweist, das Erfordernis, einem Kaufvertrag eine sanierungsrechtliche
Genehmigung zu erteilen, dann aufgehoben wird, wenn die Gemeinde für dieses Grundstück ein
Vorkaufsrecht nach § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 BauGB auszuüben beabsichtigt. Damit wird
der Kaufvertrag ohne eine sanierungsrechtliche Genehmigung wirksam und die Gemeinde kann
unmittelbar das Vorkaufsrecht ausüben.
Dabei ist § 144 Absatz 4 Nummer 6 BauGB-E in seiner rechtlichen Konstruktion problematisch und
führt zu Rechtsunsicherheiten. Es ist unklar, welche Rechtsnatur die Erteilung des
Negativzeugnisses über den Wegfall des Genehmigungserfordernisses in Verbindung mit der Mitteilung über die
Absicht der Ausübung des Vorkaufsrechts als reinem Verwaltungsinternum haben soll. Auch ist
unklar, welche Auswirkungen es auf den zunächst grundsätzlich genehmigungsbedürftigen
Kaufvertrag hat, wenn sich die Gemeinde im Laufe des Prozesses doch gegen die Ausübung des
Vorkaufsrechts entscheidet. Bei einer späteren Entscheidung gegen die Ausübung des Vorkaufsrechts
droht die Gemeinde nach der derzeitigen Fassung der Neuregelung jede Einflussmöglichkeit auf den
Verkauf zu verlieren, wenn bereits durch die einmal gebildete Absicht, das Vorkaufrecht auszuüben,
der Genehmigungsvorbehalt endgültig entfällt. Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht
sachgerecht, Grundstückskaufverträge in der von § 144 Absatz 4 Nummer 6 BauGB-E beschriebenen
Konstellationen generell von der sanierungsrechtlichen Genehmigungsbedürftigkeit auszunehmen.
Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, weshalb § 144 Absatz 4 Nummer 6 BauGB-E dabei nur für
diesen Fall des Vorkaufsrechts und nicht auch für das Vorkaufsrecht in einem förmlich festgelegten
Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich gemäß § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
BauGB das Verfahren vereinfachen soll.
Infolge der Streichung von § 144 Absatz 4 Nummer 6 BauGB-E ist auch die vorgeschlagene
Änderung von § 144 Absatz 4 Nummer 5 BauGB-E zu streichen.
71. Zu Artikel 1 Nummer 52a – neu – (§ 145 Absatz 2 Satz 2 – neu – BauGB)
Nach Artikel 1 Nummer 52 ist die folgende Nummer 52a einzufügen:
,52a. Nach § 145 Absatz 2 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die Gemeinde darf die Genehmigung auch bei Vorliegen von Versagensgründen nach Satz 1 ertei-
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
len, wenn die Voraussetzungen eines Vorkaufsrechts nach § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder
Nummer 8 vorliegen und die Gemeinde beabsichtigt, das Vorkaufsrecht auszuüben.“ ‘
Begründung:
Die vorgeschlagene Regelung in § 145 Absatz 2 Satz 2 BauGB soll an Stelle des § 144 Absatz 4
Nummer 6 BauGB-E treten, der gestrichen werden soll.
Sie beseitigt bisher bestehende Rechtsunsicherheiten hinsichtlich der Frage, ob die Gemeinde auch
bei Vorliegen von Versagensgründen einen Kaufvertrag genehmigen darf, um diesen wirksam
werden zu lassen mit dem Zweck, die Ausübung eines Vorkaufsrechts zu ermöglichen. Diese Frage
wird in der juristischen Literatur derzeit unterschiedlich beurteilt und ist gerichtlich bisher nicht
geklärt. Durch die Klarstellung gewinnen Gemeinden daher Rechtssicherheit bei der Ausübung von
Vorkaufsrechten in Sanierungsgebieten, wenn beim Verkauf eines Grundstücks im
Sanierungsgebiet ein Grund für die Versagung der sanierungsrechtlichen Genehmigung besteht, zugleich aber die
Ausübung eines Vorkaufsrechts beabsichtigt ist.
Die vorgeschlagene Regelung bewirkt dabei auch, dass die Prüfung der sanierungsrechtlichen
Genehmigung sowohl für Fälle des § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 BauGB (Vorkaufsrecht bei
sogenannten Schrottimmobilien) als auch des § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 BauGB (Vorkaufsrecht in
einem Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich) vereinfacht wird, wenn ein
Vorkaufsrecht ausgeübt werden soll, ohne dass die Gemeinde dabei jedoch die Einflussmöglichkeit
durch den sanierungsrechtlichen Genehmigungsvorbehalt verliert. Insofern stellt der Vorschlag im
Hinblick auf das Vorkaufsrecht nach § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 BauGB auch eine bessere
Alternative zu der beabsichtigten Neuregelung in § 144 Absatz 4 Nummer 6 BauGB dar.
72. Zu Artikel 1 Nummer 58 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb (§ 172 Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 BauGB)
In Artikel 1 Nummer 58 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb § 172 Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 ist die Angabe
„der Gemeinde“ durch die Angabe „dem jeweiligen Erhaltungsgebiet“ zu ersetzen.
Begründung:
Als Vergleichsmaßstab für den Ausstattungsstandard in sozialen Erhaltungsgebieten sollte das
jeweilige Erhaltungsgebiet und nicht das gesamte Gemeindegebiet herangezogen werden. Soziale
Erhaltungssatzungen kommen insbesondere in Gebieten, die unter einem starken Aufwertungsdruck
stehen, innerhalb von Großstädten zur Anwendung. Sie werden nicht für das gesamte Stadtgebiet
angewandt, deshalb sollte eine Konkretisierung des Vergleichsmaßstabs für den
Ausstattungsstandard erfolgen.
Den Ausstattungsstandard des gesamten Gemeindegebiets zu Grunde zu legen, würde die sehr
heterogene Struktur der Wohngebiete innerhalb des Gemeindegebiets übersehen und der Zielsetzung
der sozialen Erhaltungssatzung nicht gerecht. Insbesondere besteht die Gefahr, dass der
Vergleichsmaßstab durch die Einbeziehung strukturell abweichender Gebiete, etwa von Neubau- oder
Einfamilienhausgebieten, verzerrt wird. Dies könnte die Genehmigungsfähigkeit aufwertender
Maßnahmen erweitern und das Verdrängungsrisiko in sozialen Erhaltungsgebieten erheblich erhöhen.
Weiterhin liegen den wenigsten Städten stadtweite Daten in der erforderlichen Detailschärfte vor,
während die Daten auf Ebene der Erhaltungsgebiete als Grundlage für den Erlass einer sozialen
Erhaltungssatzung erhoben werden.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
73. Zu Artikel 1 Nummer 58 Buchstabe d Doppelbuchstabe dd (§ 172 Absatz 4 Satz 3 Nummer 1b BauGB)
In Artikel 1 Nummer 58 Buchstabe d Doppelbuchstabe dd § 172 Absatz 4 Satz 3 Nummer 1b ist die Angabe
„ausgeschlossen“ durch die Angabe „grundsätzlich nicht zu erwarten“ zu ersetzen.
Begründung:
Die Ergänzungen hinsichtlich der energetischen Sanierung von Gebäuden in § 172 Absatz 4 Satz 3
Nummer 1a und 1b BauGB-E werden grundsätzlich begrüßt. Dabei spielt eine erhebliche Rolle, dass
§ 172 Absatz 4 Satz 4 ff. BauGB-E hier den Antragsteller zum Nachweis der erheblichen Tatsachen
verpflichtet. Es ist allerdings sicherzustellen, dass die Regelung unbürokratisch und praktikabel
umgesetzt werden kann. Dazu ist es erforderlich, aufwändige und mit Prognoseunsicherheiten belastete
Berechnungen durch die Genehmigungsbehörde zu vermeiden.
Nachweisanforderungen sollten so ausgestaltet werden, dass die zusätzlichen Auswirkungen auf die
Zusammensetzung der Wohnbevölkerung von Klimaschutzmaßnahmen nach § 172 Absatz 4 Satz 3
Nummer 1b BauGB-E nicht im Einzelfall „ausgeschlossen“ werden müssen. Würde an dieser
Formulierung festgehalten, hätte dies umfangreiche Nachweispflichten für Antragstellende bei
energetischen Maßnahmen sowie einen erheblichen Prüfaufwand für die Genehmigungsbehörden zur
Folge. Es sollte vielmehr auf das Vorliegen hinreichender Anhaltspunkte bzw. einer
nachvollziehbaren Prognose abgestellt werden. Durch eine pauschalere Form des Nachweises kann
bürokratischer Aufwand für Antragsstellende und Genehmigungsbehörde vermieden und können somit
Genehmigungsverfahren beschleunigt werden, sodass die beabsichtigte Erleichterung von
Klimaschutzmaßnahmen in Gebieten mit sozialer Erhaltungssatzung tatsächlich wirksam wird. Eine
Abschwächung der Formulierung in § 172 Absatz 4 Satz 3 Nummer 1b BauGB ist deshalb zielführend.
74. Zu Artikel 1 Nummer 58 Buchstabe d Doppelbuchstabe dd (§ 172 Absatz 4 Satz 3 Nummer 1c BauGB)
In Artikel 1 Nummer 58 Buchstabe d Doppelbuchstabe dd § 172 Absatz 4 Satz 3 Nummer 1c ist nach der
Angabe „von Wohnungen“ die Angabe „sowie wesentlicher Grundrissänderungen, welche eine Reduzierung
der Anzahl der Räume innerhalb einer Wohnung zur Folge haben,“ einzufügen.
Begründung:
Die neue Regelung in § 172 Absatz 4 Satz 3 Nummer 1c BauGB-E sollte so gestaltet werden, dass
wesentliche Grundrissänderungen, welche negative Auswirkung auf die Anzahl der Zimmer haben,
von der Regelung ausgenommen werden, also weiter untersagt bleiben. Damit wird sichergestellt,
dass die Nutzungsflexibilität des Wohnraums sowie die bestehende Wohnungsgrößenstruktur im
Erhaltungsgebiet weitestgehend erhalten bleiben. Insbesondere wird verhindert, dass Wohnungen
durch die Zusammenlegung von Räumen ihre Eignung für Familien oder andere größere Haushalte
verlieren und im Falle der Weitervermietung nur noch für einen eingeschränkten Nutzerkreis in
Betracht kommen. Zugleich wird das Risiko einer auf Wohnwertsteigerungen ausgerichteten
Grundrissänderung und damit verbundener spekulativer Anreize reduziert.
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orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Grundrissänderungen, welche keinen Einfluss auf die Anzahl der Räume haben oder die Anzahl der
Räume innerhalb einer Wohnung erhöhen, sind von der Regelung ausgenommen und damit regulär
genehmigungsfähig.
75. Zu Artikel 1 Nummer 58 Buchstabe d Doppelbuchstabe dd (§ 172 Absatz 4 Satz 3 Nummer 1c BauGB)
In Artikel 1 Nummer 58 Buchstabe d Doppelbuchstabe dd § 172 Absatz 4 Satz 3 Nummer 1c ist nach der
Angabe „Erstwohnsitz“ die Angabe „seit mindestens drei Jahren“ einzufügen.
Begründung:
Die neue Regelung in § 172 Absatz 4 Satz 3 Nummer 1c BauGB sollte so gestaltet werden, dass die
Privilegien des selbstnutzenden Eigentümers nicht bereits unmittelbar mit dem Erwerb der
Wohnung entstehen. Es besteht die Gefahr, dass die Regelung für spekulative Erwerbe genutzt wird,
ohne dass tatsächlich eine nachhaltige Eigennutzung beabsichtigt ist. Daher sollte die Privilegierung
erst nach einer Mindestdauer von drei Jahren Eigennutzung greifen.
Eine Frist von drei Jahren stellt einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen von
Eigennutzern und dem Ziel des sozialen Erhaltungsrechts dar. Sie ist lang genug, um kurzfristige
spekulative Erwerbe unattraktiv zu machen, belastet zugleich aber Personen mit ernsthaftem
Eigennutzungsinteresse nicht übermäßig. Zudem bildet ein Zeitraum von drei Jahren typischerweise eine
Phase ab, in der sich wesentliche Lebensumstände konkretisieren können. Dadurch wird
sichergestellt, dass die Begünstigung tatsächlich Personen zugutekommt, die die Wohnung dauerhaft selbst
nutzen möchten.
76. Zu Artikel 1 Nummer 61 (§ 175a Absatz 3 Satz 1 BauGB)
In Artikel 1 Nummer 61 § 175a Absatz 3 Satz 1 ist nach der Angabe „Absatz 1“ die Angabe „in Verbindung
mit Absatz 2“ einzufügen.
Begründung:
Die Änderung dient der Klarstellung, dass die Themen Entsiegelung und Klimawandel auch und
sogar in den Fällen des Absatz 3 Satz 2 (Maßnahmen zur Deckung eines dringenden Wohnbedarfs)
bei der Aufstellung eines städtebaulichen Konzepts von Bedeutung sind.
77. Zu Artikel 1 Nummer 61a – neu – (§ 176 Absatz 1 Satz 1 BauGB)
Nach Artikel 1 Nummer 61 ist die folgende Nummer 61a einzufügen:
‚61a. § 176 Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Gemeinde kann den Eigentümer durch Bescheid verpflichten, innerhalb einer zu
bestimmenden angemessenen Frist
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
1. sein Grundstück entsprechend den Festsetzungen eines Bebauungsplans zu bebauen,
2. ein vorhandenes Gebäude oder eine vorhandene sonstige bauliche Anlage den
Festsetzungen eines Bebauungsplans anzupassen oder
3. sein Grundstück mit einer oder mehreren Wohneinheiten zu bebauen, wenn in einem
Bebauungsplan oder innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile (§ 34) Wohnnutzungen
zugelassen oder zulässig sind und wenn es sich um ein nach § 201a bestimmtes Gebiet
mit einem angespannten Wohnungsmarkt handelt. Dabei kann die Gemeinde auch das
Maß der Nutzung anordnen.“ ‘
Begründung:
Durch die vorgeschlagene Neuregelung zu § 176 Absatz 1 Satz 1 BauGB wird die Befugnis der
Gemeinde, Grundstückeigentümer im Wege des Baugebots zur Herstellung und Nutzung einer
Wohnbebauung in einem Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt zu verpflichten, auf
Grundstücke ausgeweitet, die im sog. planungsrechtlichen Innenbereich gem. § 34 BauGB liegen.
Anders als nach § 176 Absatz 2 BauGB ist der Gemeinde damit nicht allein die Anordnung möglich,
ein Grundstück irgendeiner nach § 34 BauGB zulässigen Nutzung zuzuführen. Möglich ist vielmehr,
speziell die Wohnnutzung sowie das Maß der baulichen Nutzung zu bestimmen.
78. Zu Artikel 1 Nummer 70 Buchstabe b (§ 209 Absatz 3 Satz 1 BauGB)
In Artikel 1 Nummer 70 § 209 Absatz 3 Satz 1 ist nach der Angabe „einem Grundstück“ die Angabe
„konkrete Anhaltspunkte für“ einzufügen.
Begründung:
§ 209 Absatz 3 Satz 1 BauGB-E sollte so gefasst werden, dass die Beauftragten der Behörde das
Grundstück bereits bei Gefahr eines Missstands betreten können. In der bisherigen Fassung des
§ 209 Absatz 3 Satz 1 BauGB-E entsteht das Betretungsrecht erst, wenn „die Voraussetzungen des
§ 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 vorliegen“. Beim bisherigen Wortlaut muss mithin der Missstand
nach § 24 BauGB bereits bestehen, um ein Betretungsrecht auszulösen. In der Praxis bedeutet das,
dass die Behörde den Missstand konkret belegen können muss. Häufig wird sie das Grundstück aber
betreten müssen, um im Wege der Amtsermittlung nach § 24 VwVfG zu prüfen, ob ein Missstand
vorliegt. Hier droht ein Vollzugsdefizit, wenn Eigentümer die Voraussetzungen des
Betretungsrechts bestreiten und zugleich den Zugang verwehren.
Die Einzelb
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
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- part_of_vorgang → Gesetz zur Modernisierung des Städtebau- und Raumordnungsrechts (Unterrichtung über Stellungnahme des BR und Gegenäußerung der BRg)