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Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages hier: Anwesenheitserfassung an Sitzungstagen

dip / drucksache 07.07.2026 · WP 21 · 21/6911 · Antrag · Original ↗

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Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages hier: Anwesenheitserfassung an Sitzungstagen Deutscher Bundestag Drucksache 21/6911 21. Wahlperiode 07.07.2026 Antrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages hier: Anwesenheitserfassung an Sitzungstagen Der Bundestag wolle beschließen: Die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages vom 17. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 250, S. 2) wird wie folgt geändert: 1. § 13 Absatz 2 Satz 2 und 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: „Die Anwesenheit der Mitglieder des Bundestages wird an jedem Sitzungstag nach Maßgabe des Abgeordnetengesetzes erfasst. Die Folgen der Nichterfassung und der Nichtteilnahme an einer namentlichen Abstimmung ergeben sich aus dem Abgeordnetengesetz.“ 2. In § 36 Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „Satz 3 bis 5“ durch die Angabe „Satz 2 bis 4“ ersetzt. 3. In § 38 Absatz 3 Satz 5 wird die Angabe „5“ durch die Angabe „4“ ersetzt. Berlin, den 7. Juli 2026 Jens Spahn, Alexander Hoffmann und Fraktion Dr. Matthias Miersch und Fraktion Begründung Zu Nummer 1 Der Wortlaut von § 13 wird offener formuliert, um auch andere Formen der Anwesenheitserfassung als die aktuell verwendeten Papierlisten zu ermöglichen. Der Verweis auf das Abgeordnetengesetz erfolgt wie bisher aus Klarstellungsgründen. Da sich die Einzelheiten der Anwesenheitserfassung ebenso wie die Rechtsfolgen der Nichterfassung aus dem Abgeordnetengesetz ergeben, bedarf es keiner weiteren Regelungen in der Geschäftsordnung. Zu den Nummern 2 und 3 Bei den Änderungen in den §§ 36 und 38 handelt es sich jeweils um eine redaktionelle Korrektur. § 38 Absatz 1 umfasst nur vier Sätze. Synoptische Zusammenstellung Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages in der derzeit geltenden Fassung Entwurf § 13 Rechte und Pflichten der Mitglieder des Bundestages § 13 Rechte und Pflichten der Mitglieder des Bundestages (1) Jedes Mitglied des Bundestages folgt bei Reden, Handlungen, Abstimmungen und Wahlen seiner Überzeugung und seinem Gewissen. (1) u n v e r ä n d e r t (2) Die Mitglieder des Bundestages sind verpflichtet, an den Arbeiten des Bundestages teilzunehmen. An jedem Sitzungstag wird eine Anwesenheitsliste ausgelegt, in die sich die Mitglieder des Bundestages einzutragen haben. Die Folgen der Nichteintragung und der Nichtbeteiligung an einer namentlichen Abstimmung ergeben sich aus dem Abgeordnetengesetz. (2) Die Mitglieder des Bundestages sind verpflichtet, an den Arbeiten des Bundestages teilzunehmen. Die Anwesenheit der Mitglieder des Bundestages wird an jedem Sitzungstag nach Maßgabe des Abgeordnetengesetzes erfasst. Die Folgen der Nichterfassung und der Nichtteilnahme an einer namentlichen Abstimmung ergeben sich aus dem Abgeordnetengesetz. § 36 Sach- und Ordnungsruf, Wortentziehung § 36 Sach- und Ordnungsruf, Wortentziehung (1) Der sitzungsleitende Präsident kann den Redner, der vom Verhandlungsgegenstand abschweift oder eine Erklärung zur Geschäftsordnung, zur Abstimmung oder außerhalb der Tagesordnung zweckwidrig nutzt, zur Sache verweisen. Ist ein Redner während einer Rede dreimal zur Sache gerufen worden, muss ihm der sitzungsleitende Präsident das Wort entziehen und darf es ihm zum selben Verhandlungsgegenstand nicht wieder erteilen. (1) u n v e r ä n d e r t (2) Der sitzungsleitende Präsident kann Mitglieder des Bundestages, wenn sie die Ordnung oder die Würde des Bundestages verletzen, mit Nennung des Namens zur Ordnung rufen. Der Ordnungsruf und der Anlass hierzu dürfen nachfolgend nicht behandelt werden. Ist ein Mitglied des Bundestages dreimal während einer Sitzung zur Ordnung gerufen worden, verweist es der sitzungsleitende Präsident für die Dauer der Sitzung aus dem Saal. § 38 Absatz 1 Satz 3 bis 5 sowie Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend. (2) Der sitzungsleitende Präsident kann Mitglieder des Bundestages, wenn sie die Ordnung oder die Würde des Bundestages verletzen, mit Nennung des Namens zur Ordnung rufen. Der Ordnungsruf und der Anlass hierzu dürfen nachfolgend nicht behandelt werden. Ist ein Mitglied des Bundestages dreimal während einer Sitzung zur Ordnung gerufen worden, verweist es der sitzungsleitende Präsident für die Dauer der Sitzung aus dem Saal. § 38 Absatz 1 Satz 2 bis 4 sowie Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend. (3) Ein Ordnungsruf kann im Einzelfall auch nachträglich bis zum Ende des auf die Verletzung der Ordnung oder der Würde des Bundestages folgenden dritten Sitzungstages erlassen werden. (3) u n v e r ä n d e r t § 38 Ausschluss von Mitgliedern des Bundestages § 38 Ausschluss von Mitgliedern des Bundestages (1) Wegen gröblicher Verletzung der Ordnung oder der Würde des Bundestages kann der sitzungsleitende Präsident ein Mitglied des Bundestages, auch ohne dass ein Ordnungsruf ergangen oder ein Ordnungsgeld festgesetzt worden ist, für die Dauer der Sitzung aus dem Saal verweisen. Bis zum Schluss der Sitzung muss der sitzungsleitende Präsident bekanntgeben, für wie viele Sitzungstage das betroffene Mitglied ausgeschlossen wird. Ein Mitglied des Bundestages kann bis zu dreißig Sitzungstage ausgeschlossen werden. Der sitzungsleitende Präsident kann im begründeten Einzelfall dem ausgeschlossenen Mitglied die Teilnahme an geheimen Wahlen und namentlichen Abstimmungen ermöglichen. (1) u n v e r ä n d e r t (2) § 36 Absatz 3 gilt entsprechend. (2) u n v e r ä n d e r t (3) Das betroffene Mitglied hat den Sitzungssaal unverzüglich zu verlassen. Kommt es der Aufforderung nicht nach, wird es vom sitzungsleitenden Präsidenten darauf hingewiesen, dass es sich durch sein Verhalten eine Verlängerung des Ausschlusses zuzieht. Kommt das betroffene Mitglied auch dann nicht der Aufforderung nach, unterbricht der sitzungsleitende Präsident die Sitzung und lässt den Ausschluss durchsetzen. Nach Wiedereröffnung der Sitzung hat der sitzungsleitende Präsident über die Dauer der Verlängerung des Ausschlusses zu befinden. Eine Begrenzung des Ausschlusses nach Absatz 1 Satz 5 ist in diesem Fall nicht möglich. (3) Das betroffene Mitglied hat den Sitzungssaal unverzüglich zu verlassen. Kommt es der Aufforderung nicht nach, wird es vom sitzungsleitenden Präsidenten darauf hingewiesen, dass es sich durch sein Verhalten eine Verlängerung des Ausschlusses zuzieht. Kommt das betroffene Mitglied auch dann nicht der Aufforderung nach, unterbricht der sitzungsleitende Präsident die Sitzung und lässt den Ausschluss durchsetzen. Nach Wiedereröffnung der Sitzung hat der sitzungsleitende Präsident über die Dauer der Verlängerung des Ausschlusses zu befinden. Eine Begrenzung des Ausschlusses nach Absatz 1 Satz 4 ist in diesem Fall nicht möglich. (4) Versucht das betroffene Mitglied, widerrechtlich an den Sitzungen des Bundestages oder seiner Ausschüsse teilzunehmen, findet Absatz 3 entsprechend Anwendung. (4) u n v e r ä n d e r t (5) Das betroffene Mitglied darf während der Dauer seines Ausschlusses nicht an Ausschusssitzungen teilnehmen. Es gilt als nicht entschuldigt und darf sich nicht in die Anwesenheitsliste eintragen. (5) u n v e r ä n d e r t Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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