Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages hier: Anwesenheitserfassung an Sitzungstagen
Text
Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages hier: Anwesenheitserfassung an Sitzungstagen
Deutscher Bundestag Drucksache 21/6911
21. Wahlperiode 07.07.2026
Antrag
der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
hier: Anwesenheitserfassung an Sitzungstagen
Der Bundestag wolle beschließen:
Die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages vom 17. Oktober 2025 (BGBl.
2025 I Nr. 250, S. 2) wird wie folgt geändert:
1. § 13 Absatz 2 Satz 2 und 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Die Anwesenheit der Mitglieder des Bundestages wird an jedem
Sitzungstag nach Maßgabe des Abgeordnetengesetzes erfasst. Die Folgen der
Nichterfassung und der Nichtteilnahme an einer namentlichen Abstimmung
ergeben sich aus dem Abgeordnetengesetz.“
2. In § 36 Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „Satz 3 bis 5“ durch die Angabe
„Satz 2 bis 4“ ersetzt.
3. In § 38 Absatz 3 Satz 5 wird die Angabe „5“ durch die Angabe „4“ ersetzt.
Berlin, den 7. Juli 2026
Jens Spahn, Alexander Hoffmann und Fraktion
Dr. Matthias Miersch und Fraktion
Begründung
Zu Nummer 1
Der Wortlaut von § 13 wird offener formuliert, um auch andere Formen der Anwesenheitserfassung als die aktuell
verwendeten Papierlisten zu ermöglichen. Der Verweis auf das Abgeordnetengesetz erfolgt wie bisher aus
Klarstellungsgründen. Da sich die Einzelheiten der Anwesenheitserfassung ebenso wie die Rechtsfolgen der
Nichterfassung aus dem Abgeordnetengesetz ergeben, bedarf es keiner weiteren Regelungen in der Geschäftsordnung.
Zu den Nummern 2 und 3
Bei den Änderungen in den §§ 36 und 38 handelt es sich jeweils um eine redaktionelle Korrektur. § 38 Absatz 1
umfasst nur vier Sätze.
Synoptische Zusammenstellung
Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
in der derzeit geltenden Fassung
Entwurf
§ 13 Rechte und Pflichten der Mitglieder des
Bundestages
§ 13 Rechte und Pflichten der Mitglieder des
Bundestages
(1) Jedes Mitglied des Bundestages folgt bei
Reden, Handlungen, Abstimmungen und Wahlen
seiner Überzeugung und seinem Gewissen.
(1) u n v e r ä n d e r t
(2) Die Mitglieder des Bundestages sind
verpflichtet, an den Arbeiten des Bundestages
teilzunehmen. An jedem Sitzungstag wird eine
Anwesenheitsliste ausgelegt, in die sich die Mitglieder des
Bundestages einzutragen haben. Die Folgen der
Nichteintragung und der Nichtbeteiligung an einer
namentlichen Abstimmung ergeben sich aus dem
Abgeordnetengesetz.
(2) Die Mitglieder des Bundestages sind
verpflichtet, an den Arbeiten des Bundestages
teilzunehmen. Die Anwesenheit der Mitglieder des
Bundestages wird an jedem Sitzungstag nach Maßgabe
des Abgeordnetengesetzes erfasst. Die Folgen der
Nichterfassung und der Nichtteilnahme an einer
namentlichen Abstimmung ergeben sich aus dem
Abgeordnetengesetz.
§ 36 Sach- und Ordnungsruf, Wortentziehung § 36 Sach- und Ordnungsruf, Wortentziehung
(1) Der sitzungsleitende Präsident kann den
Redner, der vom Verhandlungsgegenstand
abschweift oder eine Erklärung zur
Geschäftsordnung, zur Abstimmung oder außerhalb der
Tagesordnung zweckwidrig nutzt, zur Sache verweisen.
Ist ein Redner während einer Rede dreimal zur
Sache gerufen worden, muss ihm der sitzungsleitende
Präsident das Wort entziehen und darf es ihm zum
selben Verhandlungsgegenstand nicht wieder
erteilen.
(1) u n v e r ä n d e r t
(2) Der sitzungsleitende Präsident kann
Mitglieder des Bundestages, wenn sie die Ordnung
oder die Würde des Bundestages verletzen, mit
Nennung des Namens zur Ordnung rufen. Der
Ordnungsruf und der Anlass hierzu dürfen nachfolgend
nicht behandelt werden. Ist ein Mitglied des
Bundestages dreimal während einer Sitzung zur
Ordnung gerufen worden, verweist es der
sitzungsleitende Präsident für die Dauer der Sitzung aus dem
Saal. § 38 Absatz 1 Satz 3 bis 5 sowie Absatz 3 bis
5 gilt entsprechend.
(2) Der sitzungsleitende Präsident kann
Mitglieder des Bundestages, wenn sie die Ordnung
oder die Würde des Bundestages verletzen, mit
Nennung des Namens zur Ordnung rufen. Der
Ordnungsruf und der Anlass hierzu dürfen nachfolgend
nicht behandelt werden. Ist ein Mitglied des
Bundestages dreimal während einer Sitzung zur
Ordnung gerufen worden, verweist es der
sitzungsleitende Präsident für die Dauer der Sitzung aus dem
Saal. § 38 Absatz 1 Satz 2 bis 4 sowie Absatz 3 bis
5 gilt entsprechend.
(3) Ein Ordnungsruf kann im Einzelfall auch
nachträglich bis zum Ende des auf die Verletzung
der Ordnung oder der Würde des Bundestages
folgenden dritten Sitzungstages erlassen werden.
(3) u n v e r ä n d e r t
§ 38 Ausschluss von Mitgliedern des
Bundestages
§ 38 Ausschluss von Mitgliedern des
Bundestages
(1) Wegen gröblicher Verletzung der
Ordnung oder der Würde des Bundestages kann der
sitzungsleitende Präsident ein Mitglied des
Bundestages, auch ohne dass ein Ordnungsruf ergangen oder
ein Ordnungsgeld festgesetzt worden ist, für die
Dauer der Sitzung aus dem Saal verweisen. Bis zum
Schluss der Sitzung muss der sitzungsleitende
Präsident bekanntgeben, für wie viele Sitzungstage das
betroffene Mitglied ausgeschlossen wird. Ein
Mitglied des Bundestages kann bis zu dreißig
Sitzungstage ausgeschlossen werden. Der
sitzungsleitende Präsident kann im begründeten Einzelfall
dem ausgeschlossenen Mitglied die Teilnahme an
geheimen Wahlen und namentlichen
Abstimmungen ermöglichen.
(1) u n v e r ä n d e r t
(2) § 36 Absatz 3 gilt entsprechend. (2) u n v e r ä n d e r t
(3) Das betroffene Mitglied hat den
Sitzungssaal unverzüglich zu verlassen. Kommt es der
Aufforderung nicht nach, wird es vom
sitzungsleitenden Präsidenten darauf hingewiesen, dass es sich
durch sein Verhalten eine Verlängerung des
Ausschlusses zuzieht. Kommt das betroffene Mitglied
auch dann nicht der Aufforderung nach, unterbricht
der sitzungsleitende Präsident die Sitzung und lässt
den Ausschluss durchsetzen. Nach
Wiedereröffnung der Sitzung hat der sitzungsleitende Präsident
über die Dauer der Verlängerung des Ausschlusses
zu befinden. Eine Begrenzung des Ausschlusses
nach Absatz 1 Satz 5 ist in diesem Fall nicht
möglich.
(3) Das betroffene Mitglied hat den
Sitzungssaal unverzüglich zu verlassen. Kommt es der
Aufforderung nicht nach, wird es vom
sitzungsleitenden Präsidenten darauf hingewiesen, dass es sich
durch sein Verhalten eine Verlängerung des
Ausschlusses zuzieht. Kommt das betroffene Mitglied
auch dann nicht der Aufforderung nach, unterbricht
der sitzungsleitende Präsident die Sitzung und lässt
den Ausschluss durchsetzen. Nach
Wiedereröffnung der Sitzung hat der sitzungsleitende Präsident
über die Dauer der Verlängerung des Ausschlusses
zu befinden. Eine Begrenzung des Ausschlusses
nach Absatz 1 Satz 4 ist in diesem Fall nicht
möglich.
(4) Versucht das betroffene Mitglied,
widerrechtlich an den Sitzungen des Bundestages oder
seiner Ausschüsse teilzunehmen, findet Absatz 3
entsprechend Anwendung.
(4) u n v e r ä n d e r t
(5) Das betroffene Mitglied darf während der
Dauer seines Ausschlusses nicht an
Ausschusssitzungen teilnehmen. Es gilt als nicht entschuldigt
und darf sich nicht in die Anwesenheitsliste
eintragen.
(5) u n v e r ä n d e r t
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ISSN 0722-8333
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