Verordnung zur Änderung der Apothekenbetriebsordnung und weiterer Verordnungen
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Verordnung zur Änderung der Apothekenbetriebsordnung und weiterer Verordnungen
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 317/2/26
08.07.26
Antrag
des Landes Brandenburg
Verordnung zur Änderung der Apothekenbetriebsordnung und
weiterer Verordnungen
Punkt 60 der 1067. Sitzung des Bundesrates am 10. Juli 2026
Der Bundesrat möge anstelle der Ziffer 8 der Empfehlungsdrucksache 317/1/26 die
folgende Maßgabe beschließen:
Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 5 ApBetrO)
Artikel 1 Nummer 5 ist zu streichen.
Folgeänderung:
Artikel 1 Nummer 13 ist durch die folgende Nummer 13 zu ersetzen:
,13. In § 26 Absatz 2 wird die Angabe „22 und 25a“ durch die Angabe „22, 23
Absatz 5 und § 25a“ ersetzt.‘
Begründung:
Die Streichung von § 5 ApBetrO wird abgelehnt. Das Vorhalten von
wissenschaftlichen Hilfsmitteln sowie der aktuellen Rechtstexte für die Herstellung
und Prüfung von Arzneimitteln sowie zur Information und Beratung wird als
absolut notwendig angesehen, um bei der Herstellung und Beratung
fachkompetent und sachgerecht vorgehen zu können. In der Begründung zur
Verordnung wird explizit darauf hingewiesen, dass diese Informationen nicht mehr
vor Ort vorgehalten werden müssen, da diese zwischenzeitlich digital
verfügbar sind. Diese Feststellung ist grundsätzlich richtig, verkennt jedoch, dass
Apotheken auch im Krisenfall – also bei einem längeren Ausfall von Strom
und Internet – einen Sicherstellungsauftrag gemäß § 1 ApoG haben.
Im Fall eines langandauernden Stromausfalls, der nicht als vollständig
unwahrscheinlich anzusehen ist, sind digitale Versionen nutzlos – zumal sich bei der
geplanten Umsetzung der Änderung in § 5 ApBetrO keine Verpflichtung für
einen Onlinezugang zu den entsprechenden Medien mehr ableiten ließe.
Relationen
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