Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Apothekenversorgung (Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz - ApoVWG)
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Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Apothekenversorgung (Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz - ApoVWG)
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 770/25 (Beschluss)
30.01.26
Stellungnahme
des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der
Apothekenversorgung (Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz
- ApoVWG)
Der Bundesrat hat in seiner 1061. Sitzung am 30. Januar 2026 beschlossen, zu dem
Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu
nehmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b (§ 129 Absatz 4c Satz 3 SGB V)
In Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b § 129 Absatz 4c Satz 3 ist nach der Angabe
„Kalendermonats]“ die Angabe „unter Dispens von den Verpflichtungen nach
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2“ einzufügen.
Begründung:
Der neu einzufügende § 129 Absatz 4c Satz 3 SGB V-E soll laut Begründung
des Gesetzentwurfs eine Erweiterung der Austauschregelung nach § 129
Absatz 4c Satz 2 SGB V-E und damit eine Erleichterung für die Apotheken
bewirken.
Durch die Klarstellung, dass der Begriff „verfügbar“ im Sinn von § 129
Absatz 2a Satz 2 oder 3 SGB V zu verstehen ist, wird deutlich, dass es für die mit
§ 129 Absatz 4c Satz 3 SGB V-E intendierte Erleichterung nicht ausreicht,
wenn das Rabattarzneimittel zwar in der Apotheke nicht unmittelbar vorrätig,
aber ohne weiteres über den Großhandel oder den Hersteller beschaffbar ist.
Die Erleichterung des § 129 Absatz 4c Satz 3 SGB V-E setzt also nicht am zu
substituierenden Rabattarzneimittel, sondern am Substitut an. Nach dem
Wortlaut von § 129 Absatz 4c Satz 3 SGB V-E ist aber nicht erkennbar, welche
Erweiterung bzw. Erleichterung damit im Verhältnis zum bestehenden § 129
Absatz 4c Satz 2 SGB V überhaupt verbunden sein soll.
Der bis dato und auch weiterhin geltende § 129 Absatz 4c Satz 2 SGB V lässt
die Substitution durch ein lieferbares Arzneimittel zu. § 129 Absatz 4c Satz 2
SGB V darf nicht dahin interpretiert werden, mit „lieferbar“ sei nur ein
Arzneimittel gemeint, das nicht in der Apotheke vorrätig sei. Vielmehr erlaubt der
aktuelle § 129 Absatz 4c Satz 2 SGB V auch jetzt schon, bei
Nichtverfügbarkeit eines Rabattarzneimittels entweder ein vergleichbares Arzneimittel
abzugeben, das erst noch an die Apotheke geliefert werden muss und kann, oder
auch eines, dass bereits in der Apotheke vorrätig ist.
Der Ausdruck „lieferbar“ kann also nicht auf in der Apotheke aktuell nicht
vorrätige Arzneimittel beschränkt werden. Wenn aber ein „vorrätiges“
Arzneimittel im Sinn von § 129 Absatz 4c Satz 3 SGB V-E immer auch „lieferbar“ im
Sinn von § 129 Absatz 4c Satz 2 SGB V-E ist, erschließt sich nicht, warum es
überhaupt noch des Satzes 3 bedarf.
Sinn ergibt Satz 3 nur dann, wenn die Apotheker damit von der Last entbunden
werden sollen, bei Nichtverfügbarkeit eines Rabattarzneimittels erst noch den
Großhandel zu kontaktieren, obwohl in der Apotheke ein Substitut vorrätig
wäre.
Diese bis dato offenbar bestehende Notwendigkeit, nämlich Bestellung beim
Großhandel, obwohl in der Apotheke ein potenzielles Substitut vorrätig ist,
kann nur aus der allgemeinen Verpflichtung resultieren, ein preisgünstiges
Arzneimittel abzugeben. Denn soweit das in der Apotheke vorrätige potenzielle
Substitut nicht zu den preisgünstigen Arzneimitteln gehört, steht § 129
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB V der Abgabe entgegen. Die gesetzlichen
Vorgaben (anders § 129 Absatz 2a SGB V) lassen nicht erkennen, dass das Gebot des
§ 129 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB V im Rahmen der Substitution nach
§ 129 Absatz 4c SGB V keine Geltung beansprucht.
Wenn also § 129 Absatz 4c Satz 3 SGB V-E für die Apotheken überhaupt eine
Erleichterung bringen soll, muss darin ausdrücklich ein Dispens von der
Verpflichtung des § 129 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB V ausgesprochen
werden. Gleiches gilt für die in § 129 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB V
vorgesehene Verpflichtung, ein preisgünstiges importiertes Arzneimittel abzugeben.
Dem soll die geänderte Fassung von § 129 Absatz 4c Satz 3 SGB V Rechnung
tragen.
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe g (§ 129 Absatz 5e Satz 3 Nummer 11
– neu – SGB V)
Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe g § 129 Absatz 5e Satz 3 ist wie folgt zu
ändern:
a) In Nummer 9 ist die Angabe „Injektionstechnik und“ durch die Angabe
„Injektionstechnik,“ zu ersetzen.
b) In Nummer 10 ist die Angabe „Blutdruck.“ durch die Angabe „Blutdruck
und“ zu ersetzen.
c) Nach Nummer 10 ist die folgende Nummer 11 einzufügen:
„11. Kontinuierliche Pflege des elektronischen Medikationsplans inklusive
AMTS Checks.“
Begründung:
Die Pflege des elektronischen Medikationsplans ist essentiell für die
Zusammenarbeit verschiedener Akteure im Gesundheitssystem, insbesondere für die
Schnittstelle zwischen ambulantem und stationärem Sektor.
Eine Pflege durch die Apotheke als Ort der Arzneimittelabgabe ist zielführend.
In ihrer Ausgestaltung durch die Selbstverwaltung ist davon auszugehen, dass
eine Abstimmung mit dem hausärztlichen Koordinierungsauftrag vorgesehen
wird und durch eine niedrigschwellige, digitale Lösung, bspw. in Form von
Dokumentation der pDl in der ePA, eine Doppelabrechnung verhindert wird.
3. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe g (§ 129 Absatz 5e Satz 4 SGB V)
Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe g § 129 Absatz 5e Satz 4 ist zu streichen.
Begründung:
Durch den Arztvorbehalt wird unnötige Bürokratie geschaffen. Diese Hürde
erschwert den Zugang zu den Dienstleistungen für die Versicherten, obwohl eine
Indikation bestehen muss, um einen Anspruch zu haben.
Eine stärkere Einbindung der Apotheke auch in komplexe Dauermedikation
erhöht die Arzneimitteltherapiesicherheit und stärkt das Vertrauen der
Patientinnen und Patienten in die Versorgung.
4. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe h (§ 129 Absatz 5f Satz 5, Satz 5a – neu –,
Satz 5b – neu – und Satz 5c – neu – SGB V)
Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe h § 129 Absatz 5f Satz 5 ist durch die folgenden
Sätze zu ersetzen:
„Die Vereinbarung nach Satz 1 ist alle zwei Jahre daraufhin zu überprüfen, ob
eine Anpassung notwendig ist. Kommt eine Einigung über eine Anpassung
nicht zustande, kann jede Vertragspartei die Schiedsstelle nach Absatz 8
anrufen. Die Schiedsstelle entscheidet gemäß den Vorgaben in Satz 3. Eine
bestehende Vereinbarung oder ein Schiedsspruch nach den Sätzen 3 und 7 gilt bis
zum Wirksamwerden einer neuen Vereinbarung oder eines neuen
Schiedsspruches fort.“
Begründung:
Die neue Anlage 3 (zu § 129 Absatz 5f Satz 1) SGB V-E stellt den Nachfolger
der zum 1. Januar 2024 gekündigten Anlage 1 zum Vertrag über die
Preisbildung von Stoffen und Zubereitungen aus Stoffen (der sogenannten Hilfstaxe)
dar.
Die regelmäßige Anpassung der darin vereinbarten Apothekeneinkaufspreise
sowie die Möglichkeit für beide Verhandlungspartner, einseitig die
Schiedsstelle anzurufen, ist notwendig, um eine Abkopplung der Preise von der
allgemeinen Preisentwicklung zu verhindern und um ein Gleichgewicht zwischen
den Verhandlungspartnern herzustellen.
5. Zu Artikel 1 Nummer 3a – neu – (§ 129b – neu – SGB V)
Nach Artikel 1 Nummer 3 ist die folgende Nummer 3a einzufügen:
‚3a. Nach § 129a wird der folgende § 129b eingefügt:
„§ 129b
Versorgungszuschlag
(1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die
Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche
Spitzenorganisation der Apotheker verhandeln jährlich einen
Versorgungszuschlag. Der Versorgungszuschlag dient der Aufrechterhaltung der
flächendeckenden Apothekenstruktur sowie der Sicherstellung einer
hochwertigen pharmazeutische Versorgung in Deutschland und wird
zusätzlich zum Preis gemäß Arzneimittelpreisverordnung pro abgegebene
Packung abgerechnet.
(2) Die Vereinbarungspartner nach Absatz 1 Satz 1 definieren den
Anteil des Versorgungszuschlags, der zur Finanzierung des Notdienstes in
den Fonds zur Sicherstellung des Notdienstes gemäß § 18 des
Apothekengesetzes abgeführt wird.
(3) Der Anspruch der Apotheken auf Auszahlung eines
Versorgungszuschlags besteht ab 1. Januar 2027.
(4) Die erstmalige Festsetzung soll insbesondere die Veränderung des
vom Statistischen Bundesamt festgelegten Verbraucherpreisindexes für
Deutschland im Vergleich zum Vorjahr, den Grundsatz der
Beitragssatzstabilität im Sinne des § 71 Absatz 1 Satz 1 und die Kostenentwicklung
der Apotheken bei wirtschaftlicher Betriebsführung berücksichtigen.
(5) Grundlage der Fortentwicklung des Versorgungszuschlags bilden
grundsätzlich die vom Statistischen Bundesamt nach dem Gesetz über die
Kostenstrukturstatistik erhobenen Daten der Kostenstruktur; ergänzend
können sachgerechte Stichproben verwendet werden.
(6) Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 1 nicht oder teilweise
nicht zustande, wird diese ganz oder teilweise durch die Schiedsstelle nach
§ 129 Absatz 8 innerhalb von acht Wochen nach Ablauf der in Absatz 1
genannten Frist festgelegt. Die Kosten des Schiedsverfahrens tragen die in
Absatz 1 genannten Vereinbarungspartner zu gleichen Teilen.“ ‘
Folgeänderungen:
a) Nach Artikel 1 ist der folgende Artikel 1a einzufügen:
‚Artikel 1a
Änderung des Gesetzes über Kostenstrukturstatistik
Das Gesetz über Kostenstrukturstatistik in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 708-3, veröffentlichten bereinigten Fassung,
das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025
(BGBl. 2025 I Nr. 354) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird nach der Angabe „Arzt- und Zahnarztpraxen“ die
Angabe „ , Apotheken“ eingefügt.
b) In Satz 2 wird nach Nummer 3 die folgende Nummer 3a eingefügt:
‚3a. 47.73.0 Apotheken,‘.
b) Nach Artikel 6 Nummer 2 ist die folgende Nummer 3 einzufügen:
‚3. § 78 Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Der gemäß § 129b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vereinbarte
Versorgungszuschlag ist zusätzlich Teil des Abgabepreises für
Arzneimittel in der Apotheke, die keine Grippeimpfstoffe sind.“ ‘
Begründung:
Der von der Bundesregierung angestrebte Weg zur Verhandlungslösung ist
unnötig bürokratisch, da das Verhandlungsergebnis dem Bundesministerium für
Gesundheit vorgelegt werden soll, um dann in Kraft zu treten. Die vorliegende
Änderung überführt einen Teil der Arzneimittelpreisbildung in das SGB V und
ermöglicht so eine Verhandlungslösung ohne jährliche Anpassung der
Arzneimittelpreisverordnung.
Die Systematik, dass die Preisspannen und Teile des Arzneimittelpreises im
Rahmen der Arzneimittelpreisverordnung festgelegt werden, bleibt unberührt.
Jedoch wird der Komponente zur Sicherstellung des Notdienstes vollständig in
die Verantwortung der Selbstverwaltung überführt. Darüber hinaus ist der
Versorgungszuschlag mit dem Kriterium der flächendeckenden Apothekenstruktur
verbunden. Dies soll im Rahmen einer Verhandlungslösung dazu führen, dass
der Apothekenabgabepreis für Fertigarzneimittel, die keine Grippeimpfstoffe
sind, bedarfsgerecht angepasst wird. Grippeimpfstoffe sind schon heute anders
geregelt, da sich deren Preisbildung aufgrund der abzugebenden Menge anders
gestaltet.
In der Weiterentwicklung des Versorgungszuschlags bildet dann analog zur
Ärzteschaft und Zahnärzteschaft die ermittelte Kostenstruktur in den
Apotheken die Grundlage der Verhandlungen. Dieser Mechanismus stellt sicher, dass
die Verhandlungen das Ziel erreichen, die Apothekenstruktur zu erhalten.
6. Zu Artikel 2 (§ 1 Absatz 1, § 2 Absatz 4 und § 8 ApoG)
a) Der Bundesrat stellt fest, dass § 1 Absatz 2, § 2 Absatz 4 und § 8 des ApoG
keine ausdrückliche Regelung dazu enthalten, ob Haupt- und
Filialapotheke(n) zwingend von demselben Rechtsträger betrieben werden müssen.
b) Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob im
Apothekengesetz eindeutig festzulegen ist, dass Filialapotheken
ausschließlich von demselben Rechtsträger betrieben werden dürfen, der auch Inhaber
der Hauptapotheke ist, und dass der Betrieb einer Filialapotheke durch eine
Personengesellschaft (üblicherweise offene Handelsgesellschaft, OHG)
unzulässig ist, sofern die Hauptapotheke nicht ebenfalls von derselben
Personengesellschaft betrieben wird.
Begründung:
Bundesweit gab es vermehrt Anfragen und Anträge zu Apotheken-
Betriebserlaubnissen, bei denen Gesellschafter einer OHG nur einzelne
Apotheken eines Filialverbunds als OHG betreiben wollten und die übrigen
Apotheken als Einzelinhaber. Der Freistaat Sachsen war als erster mit einem
solchen Antrag befasst und lehnte die Betriebserlaubnis für ein solches Konstrukt
ab. Das Verwaltungsgericht Leipzig (VG, Az.: 5 K 1793/19) bestätigte im Jahr
2021 diese Entscheidung. Es stellte in seinen Urteilsgründen heraus, dass das
apothekenrechtliche Filialmodell vom Leitbild eines einheitlichen
Apothekeninhabers geprägt sei. Nach Ansicht des Gerichts setzt der Betrieb einer
Filialapotheke voraus, dass Haupt- und Filialapotheke rechtlich und organisatorisch
beim selben Apothekeninhaber angebunden sind. Ein Filialapothekenbetrieb
durch eine Personengesellschaft, die selbst keine Hauptapotheke unterhält, sei
mit der Systematik des Apothekengesetzes nicht vereinbar. Zudem bestehe
andernfalls die Gefahr, dass das Mehrbesitz- und Fremdbesitzverbot durch
gesellschaftsrechtliche Konstruktionen umgangen wird.
Demgegenüber entschied das Sächsische Oberverwaltungsgericht (OVG, Az.:
6 A 522/21) 2024, dass eine Filialapotheke auch dann betrieben werden könne,
wenn die beteiligten Apotheker ihre Hauptapotheken als Einzelkaufleute
führen und lediglich eine OHG für die Filialapotheke gegründet wird. Nach
Auffassung des OVG sei entscheidend, dass die Filialapotheke von approbierten
Apothekerinnen oder Apothekern betrieben wird, die die apothekenrechtliche
Verantwortung persönlich tragen. Die gewählte Rechtsform sowie die separate
Führung der Hauptapotheken stünden dem nicht entgegen, solange kein
ausdrückliches gesetzliches Verbot bestehe.
Formal scheint diese Konstruktion demnach zulässig, widerspricht jedoch der
Intention des Apothekengesetzes und wurde bei der Einführung des auf vier
Apotheken limitierten Mehrbesitzes möglicherweise nicht berücksichtigt. Die
gegensätzlichen Urteile machen deutlich, dass der Gesetzeswortlaut keine klare
Vorgabe enthält und sowohl eine systemorientierte als auch eine streng
wortlautorientierte Auslegung zulässt. Diese Rechtsunsicherheit eröffnet
Spielräume für Kooperationsmodelle, die funktional einer Kettenbildung nahekommen,
ohne dass dies gesetzlich geregelt oder vom Gesetzgeber tatsächlich gewollt
war und ist.
Vor diesem Hintergrund besteht – insbesondere angesichts der divergierenden
Entscheidungen von VG Leipzig und Sächsischem OVG – ein erhebliches
gesetzgeberisches Klarstellungsbedürfnis. Der Leitsatz „Unzulässigkeit einer
isolierten Betriebserlaubnis“ sowie der Orientierungssatz „1. Ein Vorhaben, das
zu zwei verschiedenen, sich nur teilweise überschneidenden
Apothekenverbünden führen würde, ist dem Apothekengesetz fremd.“ und „2. Gemäß ApoG
§ 1 Absatz 2 besteht eine untrennbare Einheit der Filialapotheken zu ihrer
jeweiligen Hauptapotheke.“ des o.g. Urteils des VG sollen dabei inhaltlich
verfolgt werden.
7. Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b (§ 2 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 und
Nummer 3 ApoG)
Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b § 2 Absatz 5 Satz 1 ist wie folgt zu ändern:
a) In Nummer 2 ist die Angabe „, die keine Zweigapotheke im Sinne des § 16
Absatz 1 Satz 1 ist“ zu streichen.
b) In Nummer 3 ist die Angabe „benennen kann“ durch die Angabe „zu
benennen hat“ zu ersetzen.
Begründung:
Die Änderung dient der Klarstellung einer eindeutigen und verbindlichen
Verantwortungszuweisung im Sinne der Arzneimittelsicherheit und führt den
bislang geltenden Rechtszustand konsequent fort. Nach der Systematik des
Apothekengesetzes ergibt sich die Verpflichtung zur Bestellung eines Verwalters
für eine Zweigapotheke bereits aus § 16 Absatz 2 ApoG i. V. m. § 13 ApoG.
Hierauf wird in der Kommentierung zum ApoG von Kieser, Wessel und
Saalfrank hingewiesen (Vgl. Randnummer 37 ff. zu § 16 ApoG). Danach besteht
eine Pflicht zur Verwaltung der Zweigapotheke, wobei der Inhaber der
Erlaubnis zum Betrieb dieser Zweigapotheke selbige nicht selbst leiten darf. Die im
Gesetzentwurf vorgesehene Formulierung, wonach die Benennung einer
verantwortlichen Person fakultativ („benennen kann“) erfolgt, steht im
Widerspruch zur geltenden Rechtslage und eröffnet dem Betreiber einer
Zweigapotheke einen Entscheidungsspielraum, ob eine verantwortliche Person benannt
wird. Mit der Ersetzung durch eine Verpflichtungsregelung („zu benennen
hat“) wird die bestehende Regelung konsequent fortgesetzt. Zudem können
Zweigapotheken in ihrer tatsächlichen Ausgestaltung durchaus eine erhebliche
Betriebsgröße erreichen, die teilweise mit der einer Filialapotheke vergleichbar
oder sogar größer ist. Unabhängig von ihrer formalen Einordnung ist daher
sicherzustellen, dass Zweigapotheken regulatorisch dem Status Quo
entsprechend und der Verantwortungsstruktur denselben Anforderungen wie
Filialapotheken unterliegen.
8. Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b (§ 2 Absatz 5 Satz 5 ApoG)
In Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b § 2 Absatz 5 Satz 5 ist die Angabe „kann“
durch die Angabe „hat“ und die Angabe „abgrenzen“ ist durch die Angabe
„eindeutig abzugrenzen“ zu ersetzen.
Begründung:
Die Möglichkeit, die Filialleitung auf zwei Apothekerinnen und Apotheker
aufzuteilen, ist grundsätzlich zu begrüßen. Allerdings ist eine Abgrenzung der
Verantwortlichkeiten zwingend erforderlich, wenn die Verantwortung für die
Leitung einer Apotheke (Filial- oder Zweigapotheke) auf mehr als eine Person
verteilt wird. Nur so kann sichergestellt werden, dass jederzeit und in allen
Bereichen eine Apothekerin oder ein Apotheker für den ordnungsgemäßen
Apothekenbetrieb verantwortlich ist.
9. Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b (§ 2 Absatz 5 Satz 5 ApoG)
In Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b § 2 Absatz 5 Satz 5 ist die Angabe „und
innerhalb von zwei Wochen nach Vornahme der Abgrenzung der Behörde
anzuzeigen“ zu streichen.
Begründung:
Die Verantwortungsabgrenzung bedarf keiner behördlichen Erlaubnis, ihr
Erfordernis ist der Behörde automatisch mit der Anzeige der beiden
Apothekenverantwortlichen bereits bekannt und kann im Rahmen der
Apothekenüberwachung basierend auf § 64 AMG in Verbindung mit § 66 AMG überprüft
werden. Eine zusätzlich eingeführte Anzeigepflicht der Abgrenzung der
Verantwortlichkeiten stellt damit einen entbehrlichen Bürokratieaufbau dar und sollte
gestrichen werden.
10. Zu Artikel 2 Nummer 2a – neu – (§ 11 Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 ApoG)
Nach Artikel 2 Nummer 2 ist die folgende Nummer 2a einzufügen:
‚2a. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird die Angabe „Zytostatikazubereitungen“ durch die
Angabe „Zubereitungen zur parenteralen Anwendung“ ersetzt und
nach der Angabe“ „Apothekenbetriebes“ wird die Angabe
„patientenindividuell“ eingefügt
b) In Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe „seiner Apotheke“ die
Angabe „patientenindividuell“ eingefügt und die Angabe
„Zytostatikazubereitungen“ wird durch die Angabe „Zubereitungen zur parenteralen
Anwendung“ ersetzt.‘
Begründung:
Die beiden zu ändernden Regelungen sind bisher auf anwendungsfertige
Zytostatikazubereitungen beschränkt. Dies führt in der Praxis beispielsweise dazu,
dass ebenso wie Zytostatikazubereitungen in der Tumortherapie eingesetzte
Injektions- oder Infusionslösungen mit dem Wirkstoff Trastuzumab nicht
unmittelbar an den anwendenden Arzt abgegeben oder für eine andere Apotheke
zubereitet und an diese abgegeben werden dürfen. Bei Zubereitungen mit dem
Wirkstoff Trastuzumab handelt es nicht um Zytostatika-, sondern um
Antikörper enthaltende Zubereitungen.
Ein vernünftiger Grund, weshalb eine solche Einschränkung vorgenommen
wurde, ist nicht ersichtlich. Die Regelungen sollen daher auf sämtliche
anwendungsfertige Zubereitungen zur parenteralen Anwendung, die im Rahmen des
üblichen Apothekenbetriebes patientenindividuell hergestellt worden sind,
ausgeweitet werden.
Um eine Konzentration der Herstellung dieser Arzneimittel in wenigen
bundesweit agierenden Apotheken zu vermeiden, sollten sich beauftragende und
herstellende Apotheken sinnvoller Weise in örtlicher Nähe zueinander
befinden.
11. Zu Artikel 2 Nummer 6 (§ 16 ApoG)
Artikel 2 Nummer 6 ist zu streichen.
Begründung:
Bisher war der Betrieb einer Zweigapotheke aus berechtigten Gründen nur
unter bestimmten Bedingungen und nach Feststellung eines Notstands in der
Arzneimittelversorgung möglich. Auf diese Weise sollte die Anzahl solcher
Betriebsstätten, die nur den Bruchteil des Leistungsspektrums einer
vollausgestatteten Apotheke erfüllen können, auf das notwendige Maß begrenzt werden.
Aus diesem Grund existieren in Deutschland nur einige wenige
Zweigapotheken. Die im Gesetzentwurf niedergelegten Anforderungen an Zweigapotheken
sind aber noch schwächer als die, die für den Betrieb einer Rezeptsammelstelle
nach § 24 ApoBetrO gelten. Für den Betrieb einer Rezeptsammelstelle ist ein
abgelegener Ort Anspruchsvoraussetzung. Für die Abgelegenheit einer
Zweigapotheke ist demgegenüber gemäß § 16 Absatz 1 Satz 2 ApoG-E die (Nicht-)
Erreichbarkeit der nächstgelegenen Apotheke mit öffentlichen Verkehrsmitteln
ausreichend. Gerade in ländlichen Regionen mit teilweise deutlich
eingeschränktem ÖPNV ist dies aber kein taugliches Abgrenzungskriterium, wenn
damit erhebliche Erleichterungen bei den Anforderungen an die Räume (keine
Anforderung an die Mindestgröße, Wegfall des Labors, Wegfall des
Rezepturarbeitsplatzes) verbunden sind. Zumal gerade in ländlichen Gebieten die
Benutzung des PKWs dominiert. Eine Zweigapotheke gemäß § 16 ApoG-E kann
mit öffentlichen Verkehrsmitteln schwer erreichbar, mit dem PKW aber
durchaus nahegelegen sein. Im Ergebnis wird es einer Behörde wenig bis gar nicht
möglich sein, Anträge basierend auf § 16 ApoG-E abzulehnen. Folge ist, dass
bereits niedergelassene vollausgestattete Apotheken mit diesen in der
Ausstattung privilegierten und damit wirtschaftlich leichter zu errichtenden Apotheken
konkurrieren müssen und letztlich ihren Standort, zumindest als Vollapotheke,
aufgeben werden.
Im Ergebnis führt der Gesetzentwurf, gerade auch im Hinblick auf die
wirtschaftliche Schieflage der Apotheke, dazu, dass anstelle einer Filialapotheke
vermehrt Zweigapotheken gemäß § 16 ApoG-E mit stark reduzierter
Ausstattung und stark reduzierter Dienstbereitschaft während der regulären
Öffnungszeiten in den „unterversorgten“ Gebieten die Arzneimittelversorgung
übernehmen werden. Folge ist eine die Arzneimittelsicherheit gefährdende
Konkurrenz zu Vollapotheken. Damit würde sich die Gesundheitsversorgung der
Bevölkerung deutlich verschlechtern.
Zudem soll die Möglichkeit bestehen, zwei Zweigapotheken eröffnen zu
können, so dass sich die Anreize für die Eröffnung einer Filialapotheke in
unterversorgten Regionen aufgrund des Kostendrucks deutlich minimieren werden.
Zusätzlich werden damit derzeit noch bestehende, Einzelapotheken
wirtschaftlich noch mehr unter Druck geraten und schließen müssen, wenn Apotheken
mit unterschiedlichen Anforderungen in direktem, unfairem Wettbewerb
stehen. Dies wird nicht zu einer besseren Versorgung der Bevölkerung mit
Arzneimitteln führen.
Apothekeninhaberinnen und -inhaber werden aufgrund des Kostendrucks sogar
statt einer oder zwei Filialapotheken meist nur noch wirtschaftlich günstigere
Zweigapotheken neu errichten bzw. bestehende Filialapotheken nach
Möglichkeit in Zweigapotheken umwandeln.
Des Weiteren soll gemäß des Gesetzentwurfs die Gültigkeit der
Betriebserlaubnis von Zweigapotheken nicht wie bisher auf fünf Jahre begrenzt sein,
sondern für zehn Jahre gelten. Dieser Zeitraum ist zu lang, um die
Versorgungssituation der Bevölkerung mit notwendigen Arzneimitteln und die
Voraussetzungen für den Betrieb der Zweigapotheke in angemessenen Abständen
zu überprüfen.
Durch § 16 ApoG-E werden faktisch Arzneimittelabgabestellen, mit minimaler
Raumausstattung, geschaffen, die nur stundenweise von der Bevölkerung
aufgesucht werden können.
Im Ergebnis ist die aktuell gültige Fassung des § 16 ApoG beizubehalten.
12. Zu Artikel 2 Nummer 7 (§ 17 Satz 1 und Satz 1a – neu – ApoG)
Artikel 2 Nummer 7 ist durch die folgende Nummer 7 zu ersetzen:
‚7. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe „Ergibt sich sechs Monate nach öffentlicher
Bekanntmachung eines Notstandes in der Arzneimittelversorgung
der Bevölkerung,“ wird durch die Angabe „Stellt die zuständige
Behörde fest, dass sich aufgrund der angekündigten Schließung
einer Apotheke ein Notstand in der Arzneimittelversorgung
ergibt und“ ersetzt.
bb) Die Angabe „daß weder ein Antrag auf Betrieb einer Apotheke
noch einer Zweitapotheke“ wird < … weiter wie Vorlage … >.
b) Nach Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die Erlaubnis wird für einen Zeitraum von zehn Jahren erteilt; sie
wird bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 auf Antrag
erneut erteilt.“ ‘
Begründung:
Eine bestehende Apotheke sollte als Notapotheke weiter betrieben werden
dürfen, wenn aus der Schließung dieser Apotheke ein Notstand in der
Arzneimittelversorgung resultieren würde. Darüber hinaus ist einer Notapotheke eine
Betriebsgarantie von mindestens zehn Jahren einzuräumen.
Die derzeitige Regelung, dass für die Errichtung einer Notapotheke das
Andauern eines Notstandes in der Arzneimittelversorgung für einen Zeitraum von
6 Monaten Voraussetzung ist, schließt die Entstehung von Notständen in der
Arzneimittelversorgung nicht sicher aus. Im Regelfall entstehen Notstände in
der Arzneimittelversorgung durch die Schließung einer bestehenden Apotheke.
Bei sich abzeichnenden Schließungen, durch die ein Notstand in der
Arzneimittelversorgung entstehen würde, muss es möglich sein, die bestehende
Apotheke zur prospektiven Vermeidung eines Arzneimittelnotstandes als
Notapotheke weiter zu betreiben. Um die mit dem Betrieb einer Notapotheke
einhergehenden wirtschaftlichen Risiken angemessen zu berücksichtigen, ist die
Erlaubnis zum Betrieb einer Notapotheke für einen Zeitraum von zehn Jahren zu
erteilen.
13. Zu Artikel 2 Nummer 9 (§ 20 Absatz 1 Nummer 2 ApoG)
Artikel 2 Nummer 9 § 20 Absatz 1 Nummer 2 ist durch die folgende Nummer 2
zu ersetzen:
„2. durchgehender Notdienst mit einem Mindestumfang von 2 Stunden
montags bis freitags in der Zeit von mindestens 20 bis 22 Uhr oder samstags,
sonn- und feiertags, der nicht in einem zeitlichen Zusammenhang mit einem
in Nummer 1 genannten Notdienst erbracht wird.“
Begründung:
Zur Stärkung von Apothekenstandorten in dünnbesiedelten Regionen ist es
sachgerecht, mit Blick auf die notwendige Versorgung auch Notdienste durch
die zuständige Behörde anordnen zu können, die abweichend von den starren
Vorgaben durchgehend von 20 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages anteilig
abgeleistet werden. Die Vergütung von Teildiensten ausschließlich in der Zeit von
20 bis 22 Uhr macht Teildienste außerhalb dieser Zeit für Apotheken
vollkommen unattraktiv, kann aber gleichwohl nicht von ihnen beeinflusst werden,
da die Festlegung der Notdienstzeiten durch die zuständige Behörde erfolgt.
An Wochenenden und Feiertagen entstehen zusätzliche Versorgungsbedarfe
auch nicht ausschließlich am Abend. Hier können für eine wohnortnahe
Versorgung andere Zeitfenster relevant sein, wenn der ärztliche Bereitschaftsdienst
tagsüber arbeitet. Eine Nichtvergütung außerhalb festgelegter Zeiten führt zu
einer Ungleichbehandlung, die fachlich nicht begründbar ist. Es ist davon
auszugehen, dass die zuständigen Behörden die Notdienstzeiten entsprechend des
Bedarfs für die Bevölkerung festlegen. Somit sichert der Teilnotdienst zu jeder
Zeit echte Versorgung und verursacht reale Kosten. Eine Bezahlung ist daher
immer angemessen. Ziel der Teildienstfinanzierung sollte daher die Vergütung
jeglicher verrichteter Teildienste ab einem gewissen Mindestumfang sein. Der
Referentenentwurf einer Verordnung zur Änderung der
Apothekenbetriebsordnung sieht für Zweigapotheken die Möglichkeit von bis zu zwei Stunden
Teildienst in der Zeit von 9 bis 22 Uhr vor. Nach dem vorliegenden Gesetzentwurf
würden auch diese nur zwischen 20 und 22 Uhr vergütet werden.
14. Zu Artikel 2 Nummer 9 (§ 20 Absatz 4 ApoG)
In Artikel 2 Nummer 9 § 20 Absatz 4 ist die Angabe „Deutsche
Apothekenverband e.V.“ durch die Angabe „Deutsche Apothekerverband e.V.“ zu ersetzen.
Begründung:
Die Änderung ist rein redaktioneller Art. Statt „Deutsche Apothekenverband
e. V.“ sollte es „Deutsche Apothekerverband e. V.“ heißen.
15. Zu Artikel 2 Nummer 11a – neu – (§ 21a – neu – ApoG)
Nach Artikel 2 Nummer 11 ist die folgende Nummer 11a einzufügen:
‚11a. Nach § 21 wird der folgende § 21a eingefügt:
„§ 21a
Im Fall, dass die örtliche Arzneimittelversorgung durch Apotheken,
insbesondere in Folge von Naturereignissen, Stromausfällen oder
Evakuierungen, vorübergehend nicht mehr gewährleistet ist, können die
zuständigen Behörden auch ein befristetes Abweichen von
Erlaubnisoder Genehmigungserfordernissen oder von anderen Verboten nach
diesem Gesetz und auf Grundlage dieses Gesetzes erlassenen
Verordnungen gestatten.“ ‘
Begründung:
Die Arzneimittelversorgung der Bevölkerung ist bundesrechtlich Aufgabe der
Apotheken (Versorgungsauftrag). Diese unterliegen einem strengen Regelwerk
bspw. in Bezug auf räumliche Ausstattung und dem Ort der Abgabe. In der
Regelversorgung stellt dieses Regelwerk eine Versorgung in hoher Qualität
sicher. Während lokaler Schadensereignisse ist dies jedoch in Teilen hinderlich,
da teils schnell praktikable Übergangslösungen gefunden werden müssen. Die
angestrebte Regelung gibt den zuständigen Behörden der Länder
Rechtssicherheit und eröffnet niederschwellige Möglichkeiten, um bspw. vorrübergehend
nach einer Flutkatastrophe eine Apotheke ohne Rezeptur oder in zu kleinen
Räumlichkeiten zuzulassen.
16. Zu Artikel 2 Nummer 14 (§ 29 ApoG)
Artikel 2 Nummer 14 ist zu streichen.
Folgeänderungen:
a) Artikel 3 Nummer 3 ist zu streichen.
b) Artikel 4 ist zu streichen.
Begründung:
Die Regelung zur praktischen Erprobung einer befristeten Vertretung eines
Apothekenleiters durch eine pharmazeutisch-technische Assistentin oder einen
pharmazeutisch-technischen Assistenten (PTA), nach der diese oder dieser die
Leitung einer Apotheke zeitweise übernehmen kann, ist abzulehnen.
Die Vorgaben, die an PTA im neuen § 29 Absatz 2 und 3 ApoG-E gestellt
werden, sind größtenteils unspezifisch und ihrer Gesamtheit derart komplex
gestaltet, dass davon auszugehen ist, dass die Regelung von den
Apothekenbetreibern nur begrenzt genutzt wird. Außerdem könnte für die
Einzelgenehmigungen der zuständigen Landesbehörden eine erhebliche zusätzliche Belastung
für die Ressourcen der Länder entstehen.
Mit Blick auf die Arzneimittelversorgung hat der Gesetzgeber die
Fürsorgepflicht des Staates aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes – Leben
und körperliche Unversehrtheit – an die Apotheken delegiert
(Versorgungsauftrag). Der Gesetzgeber stellt die Leitung von Apotheken aus gutem Grund
unter den Vorbehalt einer universitären wissenschaftlichen Ausbildung, denn der
Versorgungsauftrag der Apotheken besteht in Friedens- und Kriegszeiten, bei
Katastrophenlagen, bei Epidemien und bei Versorgungsengpässen. Die
vorübergehende Leitung einer Apotheke durch PTA schränkt diesen
Versorgungsauftrag und damit das Leistungsspektrum von Apotheken in ländlichen
Regionen auf Kosten der Patientinnen und Patienten ein, da die hohe Qualität
der Arzneimittelabgabe ohne das Vorhandensein von approbiertem Personal
nicht gleichermaßen gewährleistet werden kann.
Die Leitung von Apotheken ist unter den Vorbehalt einer universitären
wissenschaftlichen Ausbildung gestellt. Es wird eine zu große Diskrepanz zwischen
der Ausbildung des betroffenen Personenkreises und der wahrzunehmenden
Aufgaben gesehen. Folglich kann ein Abrücken von dieser Position dazu
führen, dass die Apotheke zu einer bloßen Arzneimittelabgabestelle ohne
heilberuflichen Anspruch wird.
Davon abgesehen löst die vorgelegte Änderung die eigentlichen
Herausforderungen im Apothekenwesen, insbesondere den Erhalt des flächendeckenden
Apothekennetzes, nicht. Vielmehr leitet sie einen Prozess ein, der das
Berufsbild des Apothekers in seiner Apotheke schädigen und in der Folge zu einer
Infragestellung des apothekenrechtlichen Fremdbesitzverbotes führen könnte.
Zusammenfassend würde durch die vorgelegte Erprobungsregelung neue
Bürokratie mit Mehrkosten für die Landesverwaltungen aufgebaut, ohne
erkennbaren Mehrwert für die Apothekenversorgung zu schaffen. Sie wird daher
abgelehnt.
17. Zu Artikel 3 Nummer 3a – neu – (§ 17 Absatz 5 Satz 2 ApBetrO)
Nach Artikel 3 Nummer 3 ist folgende Nummer 3a einzufügen:
‚3a. In § 17 Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „beseitigt ist.“ durch die Angabe
„beseitigt ist; besteht der begründete Verdacht, dass die Verschreibung
gefälscht wurde, darf die Strafverfolgungsbehörde hierüber informiert und
die Verschreibung einbehalten werden.“ ersetzt.‘
Begründung:
Nach vorliegenden Erkenntnissen werden in Apotheken vergleichsweise häufig
gefälschte Verschreibungen vorgelegt. Dabei werden regelmäßig
datenschutzrechtliche Gründe genannt, die die Apotheken in einem solchen Fall von einer
Kontaktaufnahme mit Polizei oder Staatsanwaltschaft abhalten. Auch vor
einem Einbehalten mutmaßlich gefälschter Verschreibungen scheuen Apotheken
zurück.
Dies führt in der Praxis dazu, dass der Sachverhalt den
Strafverfolgungsbehörden in der Regel nicht zur Kenntnis gelangt sowie mutmaßlich gefälschte
Verschreibungen wieder ausgehändigt und in anderen Apotheken erneut zur
Belieferung vorgelegt werden.
Die vorgeschlagene Neuregelung führt für die Apotheken nicht nur zu einem
höheren Maß an Rechtssicherheit, sondern dient unmittelbar auch der
Arzneimittelsicherheit.
18. Zu Artikel 6 Nummer 1a – neu – (§ 2 Absatz 2a – neu – AMG)
Nach Artikel 6 Nummer 1 ist die folgende Nummer 1a einzufügen:
‚1a. Nach § 2 Absatz 2 wird der folgende Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Bei Cannabisblüten im Sinne des § 2 Nummer 1 des Medizinal-
Cannabisgesetzes und daraus hergestellte Erzeugnisse sowie weitere
Cannabiserzeugnisse zu medizinischen Zwecken, die zur Anwendung am
Patienten in unveränderter Form geeignet sind, handelt es sich um
Arzneimittel nach Absatz 1.“ ‘
Begründung:
Die Regelung verdeutlicht den Willen des Gesetzgebers, dass es sich bei
Cannabisblüten und hieraus hergestellten Erzeugnissen (insbesondere
Cannabisextrakte) zu medizinischen Zwecken sowie weiteren Cannabiserzeugnissen zu
medizinischen Zwecken, die zur Anwendung am Patienten in unveränderter
Form geeignet sind (z.B. Cannabisharz), auch nach der Herausnahme aus dem
BtMG weiterhin um ein Arzneimittel handelt. Cannabisblüten und hieraus
hergestellte Erzeugnisse zu medizinischen Zwecken werden beim Menschen mit
dem Ziel der Heilung oder Linderung menschlicher Krankheiten oder
krankhafter Beschwerden eingesetzt und erfüllen daher die Begriffsbestimmung des
§ 2 Absatz 1 AMG. Gleiches gilt für weitere Cannabiserzeugnisse zu
medizinischen Zwecken, die zur Anwendung am Patienten in unveränderter Form
geeignet sind. Zudem wird durch die ergänzende Klarstellung sichergestellt, dass
Cannabisblüten und hieraus hergestellte Erzeugnisse mit medizinischer
Zweckbestimmung bundesweit einheitlich nach den gleichen
arzneimittelrechtlichen Vorgaben gehandhabt werden. Dies dient zum einen der
Arzneimittelsicherheit durch Vermeidung von Rechtsunsicherheit als auch dem
Bürokratieabbau durch Vereinheitlichung des Verwaltungshandelns.
19. Zu Artikel 6 Nummer 2 (§ 48a Absatz 1 Satz 1 und § 48b Absatz 1 Satz 1
AMG)
Artikel 6 Nummer 2 ist wie folgt zu ändern:
a) In § 48a Absatz 1 Satz 1 ist die Angabe „für eine öffentliche Apotheke“
durch die Angabe „einer öffentlichen Apotheke“ zu ersetzen und nach der
Angabe „einmalig“ ist die Angabe „und nicht im Wege des Versandes“
einzufügen.
b) In § 48b Absatz 1 Satz 1 ist die Angabe „für eine öffentliche Apotheke“
durch die Angabe „einer öffentlichen Apotheke“ zu ersetzen und nach der
Angabe „Wissenschaft“ ist die Angabe „und nicht im Wege des Versandes“
einzufügen.
Begründung:
Die Änderung dient der Klarstellung, dass die Regelungen nicht für Abgaben
im Wege des Versandhandels gelten und dass der abgebende Apotheker zum
Personal der abgebenden Apotheke gehören muss.
Die Ausnahme der Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ohne
ärztliche oder zahnärztliche Verschreibung sollte im Sinne der
Patientensicherheit nur im direkten Kontakt zwischen abgebendem Apotheker und
Verbraucher erlaubt sein, um einem Missbrauch der Ausnahmeregelung
entgegenzuwirken.
20. Zu Artikel 6 Nummer 2 (§ 48a Absatz 1 Satz 1 und Satz 1a – neu – AMG)
In Artikel 6 Nummer 2 ist § 48a Absatz 1 wie folgt zu ändern:
a) In Satz 1 ist die Angabe „werden,“ durch die Angabe „werden.“ zu
ersetzen.
b) In dem neuen Satz 1a ist vor der Angabe „sofern“ die Angabe „Eine
Abgabe nach Satz 1 darf nur erfolgen,“ einzufügen.
Begründung:
Die Änderung dient der Klarstellung, welche Nachweise bei einer erneuten
einmaligen Abgabe über vorangegangene ärztliche und zahnärztliche
Verschreibungen im Falle einer Arzneimittelabgabe nach § 48a AMG vorliegen
müssen. Bei der bisherigen Formulierung war der Verweis auf § 48a Absatz 1
Satz 1 AMG-E widersprüchlich.
Die Einführung von § 48a AMG soll die Möglichkeit schaffen, dass
Verbraucher im Ausnahmefall mit ihrer Dauermedikation versorgt werden können,
ohne dass dem abgebenden Apotheker eine ärztliche oder zahnärztliche
Verschreibung vorliegt. Eine der Voraussetzungen für diese ausnahmsweise
Abgabe ist der einmalige Nachweis, dass es sich bei den Arzneimitteln um eine
Dauermedikation handelt (Nachweis der Verschreibung über mindestens drei
Quartale).
Gleichzeitig soll die Abgabe ohne ärztliche oder zahnärztliche Verschreibung
jedoch nicht der Regelfall werden, daher ist zwischen zwei Abgaben ohne
Verschreibung mindestens eine erneute ärztliche oder zahnärztliche Verschreibung
notwendig.
21. Zu Artikel 6 Nummer 2 (§ 48a Absatz 2 Nummer 3 und § 48b Absatz 3
Nummer 2 AMG)
In Artikel 6 Nummer 2 ist in § 48a Absatz 2 Nummer 3 und § 48b Absatz 3
Nummer 2 jeweils nach der Angabe „opioidhaltig“ die Angabe „und
cannabinoidhaltige“ einzufügen.
Begründung:
Die Regelungen in den §§ 48a und 48b AMG-E folgen zwar rechtlich dem § 48
AMG zur Verschreibungspflicht und sind damit gemäß Begründung des
Gesetzentwurfs für Cannabis zu medizinischen Zwecken nicht einschlägig. Im
Sinne der Patientensicherheit sollte hier im AMG dennoch eine klarstellende
Regelung getroffen werden, indem der Begriff der opioidhaltigen Arzneimittel
um die cannabinoidhaltigen Arzneimittel ergänzt wird. Eine Legaldefinition
des Begriffs „Cannabinoide“ findet sich bereits im Konsumcannabisgesetz.
22. Zu Artikel 6 Nummer 3 – neu – (§ 64 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a – neu –
AMG)
Nach Artikel 6 Nummer 2 ist die folgende Nummer 3 einzufügen:
‚3. Nach § 64 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird die folgende Nummer 2a
eingefügt:
„2a. die von Apotheken zum Versand von apothekenpflichtigen
Arzneimitteln beauftragt werden,“ ‘
Begründung:
Die Bundesregierung erstrebt durch eine Änderung der
Arzneimittelhandelsverordnung, deren Anwendungsbereich auf Logistikunternehmen, die von
Apotheken zum Versand von apothekenpflichtigen Arzneimitteln beauftragt
wurden, zu erweitern. Die angestrebte Änderung stellt Transparenz darüber
her, dass diese Unternehmen auch der Arzneimittelüberwachung der Länder
unterliegen.
Insbesondere die ordnungsgemäße Lagerung von Arzneimitteln sowie der
qualitätsgesicherte Transport an Patientinnen und Patienten bzw. den
Endverbraucher und andere relevante Aspekte, u.a. die Schulung des für den Transport und
die Auslieferung eingesetzten Personals, könnten zukünftig durch die
zuständige Behörde überprüft werden.
23. Zu Artikel 6 Nummer 3 – neu – (§ 67 Absatz 1 Satz 2 AMG)
Nach Artikel 6 Nummer 2 ist die folgende Nummer 3 einzufügen:
‚3. In § 67 Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe „bringen“ die Angabe
„sowie für Logistikunternehmen, die von Apotheken zum Versand von
apothekenpflichtigen Arzneimitteln beauftragt werden.“ eingefügt.‘
Begründung:
Die Bundesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, den Anwendungsbereich der
Arzneimittelhandelsverordnung auf Logistikunternehmen, die von Apotheken
zum Versand von apothekenpflichtigen Arzneimitteln beauftragt werden, zu
erweitern. Durch diese Änderung soll Transparenz darüber hergestellt werden,
dass diese Unternehmen auch der Arzneimittelüberwachung der Länder
unterliegen. Insbesondere die ordnungsgemäße Lagerung von Arzneimitteln sowie
der qualitätsgesicherte Transport an Patientinnen und Patienten bzw. den
Endverbraucher und andere relevante Aspekte, u.a. die Schulung des für den
Transport und die Auslieferung eingesetzten Personals, könnten somit
zukünftig durch die zuständige Behörde überprüft werden. Die Anzeigepflicht stellt
sicher, dass die zuständigen Behörden Kenntnis haben, welche
Logistikunternehmen in ihrem Zuständigkeitsbereich von Apotheken zum Versand von
apothekenpflichtigen Arzneimitteln beauftragt werden.
24. Zu Artikel 6 Nummer 3 – neu – (§ 73 Absatz 1 Satz 3, Satz 4 – neu –,
Satz 5 – neu – und Satz 6 – neu – AMG)
Nach Artikel 6 Nummer 2 ist die folgende Nummer 3 einzufügen:
‚3. § 73 Absatz 1 Satz 3 wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Apotheken, die gemäß Satz 1 Nummer 1a mit Erlaubnis nach ihrem
nationalen Recht Arzneimittel im Wege des Versandes an Endverbraucher im
Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringen, müssen die Erlaubnis nach
nationalem Recht im Rahmen einer Anzeige vor Aufnahme der Tätigkeit
gegenüber dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
beibringen. Der Anzeige ist eine Bestätigung der zuständigen Behörde des
Mitgliedstaats, in dem die Apotheke ihren Sitz hat, beizufügen, aus dem
hervorgeht, dass die Apotheke für den Versandhandel nach ihrem
nationalen Recht befugt ist und die Vorgaben nach § 11a des Apothekengesetzes
und §§ 16, 20 und 35b der Apothekenbetriebsordnung entsprechend durch
den Betrieb eingehalten werden. Änderungen sind unverzüglich
anzuzeigen. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
veröffentlicht regelmäßig eine aktualisierte Liste der zum Versand an den
Endverbraucher berechtigten Apotheken.“ ‘
Begründung:
Die derzeit genutzte Länderliste dient grundsätzlich dem Verbraucherschutz,
ist jedoch in der Praxis weitestgehend wirkungslos und erfasst nicht den
rechtlichen Ist-Status einzelner Apotheken, die aus dem EU-Ausland nach
Deutschland versenden. Es besteht zudem derzeit in Zusammenhang mit der
Länderliste weitgehend Unsicherheit darüber, ob Apotheken, deren Erlaubnis zum
Versand in das Betriebsland, in dem sie ansässig sind, ruht, nach Deutschland
Arzneimittel versenden dürfen.
Der Weg der Bestätigung durch das Betriebsland ist ein bürokratiearmer Weg,
um die Arzneimittelsicherheit in Deutschland zu gewährleisten und um Zugang
durch EU-Unternehmen in den deutschen Arzneimittelmarkt sicherzustellen.
Eine Auflistung von Betrieben führt zu mehr Rechtssicherheit und dient dem
Verbraucherschutz. Ferner stellt die Anzeigepflicht die Versandapotheken, die
aus dem EU-Ausland Arzneimittel nach Deutschland verbringen, mit
deutschen Apotheken rechtlich gleich und ermöglicht es erforderlichenfalls,
einzelnen Betrieben den legalen Versand nach Deutschland aus Gründen des
Patientenschutzes durch Entfernen von der Liste zu versagen, bis die
Rechtskonformität des Versandes wiederhergestellt ist.
25. Zu Artikel 6a – neu – (§ 3 Absatz 3 Satz 3 – neu – MedCanG)
Nach Artikel 6 ist der folgende Artikel 6a einzufügen:
‚Artikel 6a
Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes
Das Medizinal-Cannabisgesetz vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109,
S. 27), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juni 2024 (BGBl. 2024 I
Nr. 207) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Nach § 3 Absatz 3 ist der folgende Satz einzufügen:
„Die Arzneimittelpreisverordnung findet Anwendung.“ ‘
Begründung:
In der Apothekenüberwachung hat sich gezeigt, dass seit der Herausnahme von
medizinischem Cannabis aus dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) keine
einheitliche Praxis bei der Preisgestaltung durch die Apotheken mehr besteht. Es
wird die Auffassung vertreten, dass die Arzneimittelpreisverordnung
(AMPreisV) auf medizinisches Cannabis keine Anwendung fände, da § 1
Absatz 2 Nummer 1 AMPreisV den Anwendungsbereich nur für nach § 43
Absatz 1 und 3 AMG apothekenpflichtige Arzneimittel eröffne. Medizinisches
Cannabis unterläge der Apothekenpflicht nicht nach § 43 AMG, sondern
ausschließlich nach § 3 MedCanG, so dass der Anwendungsbereich der AMPreisV
nicht eröffnet sei.
Mit den neu eingefügten §§ 48a und 48b AMG-E ist die Abgabe
verschreibungspflichtiger Arzneimittel ohne ärztliche oder zahnärztliche Verschreibung
mit Einschränkungen möglich. Die Begründung des Gesetzentwurfs zeigt
Parallelen zur oben beschriebenen Argumentation in Bezug auf die Preisbildung.
Dort heißt es, dass die Verschreibungspflicht von Medizinalcannabis nicht auf
Basis des § 48 Absatz 1 AMG gilt, sondern aufgrund der Regelung in § 3
Absatz 1 MedCanG.
Es war und ist jedoch unstreitig, dass auf Arzneimittel, die Stoffe enthalten, die
in der Anlage zum BtMG aufgeführt sind, sowohl die Vorschriften des AMG
als auch die des Betäubungsmittelrechts Anwendung finden. Dies sollte durch
die Überführung von medizinischem Cannabis in das MedCanG nicht geändert
werden. Medizinisches Cannabis ist als verschreibungspflichtiges Arzneimittel
eine Ware besonderer Art, bei der sich ein Preiswettbewerb nach dem
deutschen Arzneimittelpreisrecht grundsätzlich verbietet.
26. Zu Artikel 7 Nummer 2 Buchstabe a – neu – (§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
Buchstabe t IfSG)
Artikel 7 Nummer 2 Buchstabe a ist durch den folgenden Buchstaben a zu
ersetzen:
„a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe t wird gestrichen.“
Begründung:
Die Meldung von COVID-19 in § 6 Absatz 1 Satz 1 IfSG sollte vollständig
gestrichen werden. Auf die vorgesehene Einfügung eines Buchstaben c
„Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) in § 6 Absatz 1 Satz 1 IfSG nach
Nummer 1a Buchstabe b Doppelbuchstabe dd sollte daher verzichtet werden.
COVID-19 sollte in Bezug auf die Meldepflicht mit saisonaler Influenza
gleichgesetzt werden, da sich nach Ende der COVID-19-Pandemie keine
relevanten Unterschiede mehr in der Gefährdung der Bevölkerung zeigen. Die
Arztmeldung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 IfSG für COVID-19 stellt eine unnötige
Belastung von Arztpraxen und Gesundheitsämtern dar und sollte deshalb
vollständig gestrichen werden. Die Labormeldepflicht nach § 7 Absatz 1
Nummer 44a IfSG wird als ausreichend erachtet.
27. Zu Artikel 7 Nummer 2 Buchstabe b (§ 6 Absatz 3 Satz 1 IfSG)
In Artikel 7 Nummer 2 Buchstabe b § 6 Absatz 3 Satz 1 ist nach der Angabe
„wird“ die Angabe „ , sowie alle damit wahrscheinlich oder vermutlich in
epidemischem Zusammenhang stehenden Kolonisationen“ einzufügen.
Begründung:
Durch die Streichung von § 10 Absatz 1 IfSG entfällt die bisher mit der
nichtnamentlichen Meldung nach § 6 Absatz 3 Satz 1 IfSG (alt) verbundene
Meldung von allen mit den aufgetretenen nosokomialen Infektionen
wahrscheinlich oder vermutlich in epidemischem Zusammenhang stehenden
Kolonisationen. Dadurch wird die Eindämmung von Ausbrüchen durch nosokomial
erworbene Erreger für die Gesundheitsämter erschwert. Daher sollte die Meldung
aller mit den zu meldenden nosokomialen Infektionen wahrscheinlich oder
vermutlich in epidemischem Zusammenhang stehenden Kolonisationen in § 6
Absatz 3 Satz 1 IfSG-E im Rahmen der namentlichen Meldung ergänzt
werden.
28. Zu Artikel 8 Nummer 1 (§ 15 Satz 2 BtMG)
In Artikel 8 Nummer 1 § 15 ist in dem neuen Satz 2 nach der Angabe
„Fertigarzneimitteln“ die Angabe „und Wirkstoffen“ einzufügen.
Begründung:
Kommissionierautomaten finden nicht nur in Apotheken, sondern auch im
Arzneimittelgroßhandel Verwendung. Da § 15 BtMG nicht nur für Apotheken,
sondern für alle Teilnehmer am Betäubungsmittelverkehr gilt, greift die im
Gesetzentwurf vorgeschlagene Neuregelung zu kurz. Insbesondere beim
pharmazeutischen Großhandel werden die in Anlage III bezeichneten
Betäubungsmittel auch als Wirkstoffe bevorratet. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb die
für Fertigarzneimittel vorgesehene Neuregelung nicht auch für Wirkstoffe
gelten soll.
29. Zu Artikel 8a – neu – (§ 13 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 5 – neu –
BtMVV)
Nach Artikel 8 ist der folgende Artikel 8a einzufügen:
‚Artikel 8a
Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung
Die Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung vom 20. Januar 1998
(BGBl. I S. 74, 80), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Februar
2025 (BGBl. 2025 I Nr. 37) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Für den Fall, dass die Nachweisführung mittels elektronischer
Datenverarbeitung erfolgt, ist die Prüfung entweder auf der Grundlage zum
Monatsende angefertigter Ausdrucke oder im elektronischen
Datenverarbeitungssystem selbst durchzuführen; erfolgt die Prüfung im elektronischen
Datenverarbeitungssystem, sind Bestandsveränderungen durch eine fortgeschrittene
elektronische Signatur zu bestätigen.“
b) Nach Absatz 3 Satz 4 wird der folgende Satz eingefügt:
„Erfolgt die in Absatz 2 genannte Prüfung im elektronischen
Datenverarbeitungssystem selbst, müssen die erforderlichen Nachweise hierüber für die
Dauer der Aufbewahrungsfrist verfügbar sein; sie sind auf Verlangen der
nach § 19 Absatz 1 Satz 3 des Betäubungsmittelgesetzes zuständigen
Landesbehörde innerhalb einer angemessenen Frist lesbar zu machen.“ ‘
Begründung:
Die in § 13 BtMVV enthaltenen Vorschriften sehen im Falle der
Nachweisführung mittels elektronischer Datenverarbeitung in ihrer geltenden Fassung
zwingend eine Prüfung auf der Grundlage zum Monatsende angefertigter
Ausdrucke vor. Diese Ausdrucke verschaffen mittlerweile keinerlei
Sicherheitsgewinn mehr; die geforderten Monatsübersichten können zwischenzeitlich
vollständig digital erzeugt und abgezeichnet werden. Im Falle von
Bestandveränderungen kann die Bestätigung mittels einer geeigneten elektronischen Signatur
erfolgen. Insbesondere eine fortgeschrittene elektronische Signatur wird als
geeignet eingeschätzt.
Erfolgt die zum Monatsende erforderliche Prüfung im Falle der
Nachweisführung mittels elektronischer Datenverarbeitung ausschließlich im
Datenverarbeitungssystem selbst, müssen die Nachweise hierüber während der
Aufbewahrungsfrist verfügbar sein. Diese müssen innerhalb einer angemessenen Frist
lesbar zu machen sein, damit die für den Vollzug der Vorschriften zuständige
Landesbehörde die Einhaltung der Anforderungen überprüfen kann.
30. Zum Gesetzentwurf allgemein
a) Der Bundesrat bittet das Bundesministerium für Gesundheit, im Zuge der
Erstellung der Verordnung zur Änderung der Apothekenbetriebsordnung
und weiterer Verordnungen, die sich noch im Status eines
Referentenentwurfs befindet, die Arzneimittelpreisverordnung dahingehend zu ändern,
dass das Apothekenpackungsfixum von derzeit auf 8,35 Euro auf 9,50 Euro
angehoben wird. Dies entspricht dem zwischen den Parteien CDU, CSU
und SPD geschlossenen Koalitionsvertrag.
b) Der Bundesrat bittet im Rahmen des weiteren Gesetzgebungsverfahrens
bzw. der weiteren geplanten Apothekenreformvorhaben (z. B. Änderung
der AMPreisV) zu prüfen, ob – unabhängig von der im Koalitionsvertrag
festgeschrieben Erhöhung des Fixums – die Einführung eines
Grundkostenzuschlags (z. B. aus einem Fonds analog dem Nacht- und Notdienstfonds)
als erhöhter Zuschlag für die z. B. ersten 20 000 Abgaben
verschreibungspflichtiger Arzneimittel pro öffentlicher Vor-Ort-Apotheke pro Jahr ein
geeignetes Mittel wäre, insbesondere umsatzschwächere öffentliche Vor-Ort-
Apotheken in Deutschland zu stärken und so mitzuhelfen, das für eine
ordnungsgemäße wohnortnahe rund-um-die-Uhr-Versorgung der Bevölkerung
mit Arzneimitteln unverzichtbare Netz an öffentlichen Vor-Ort-Apotheken
flächendeckend zu erhalten.
c) aa) Der Bundesrat stellt fest, dass die flächendeckende, wohnortnahe und
qualitativ hochwertige Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln
ein wesentlicher Bestandteil der öffentlichen Daseinsvorsorge ist und
einer besonderen staatlichen Verantwortung unterliegt.
bb) Der Bundesrat erkennt in diesem Zusammenhang Probleme, die sich
aus der Zulassung des Versandhandels mit verschreibungspflichtigen
Arzneimitteln seit 2004 in Deutschland ergeben haben. Er fordert die
Bundesregierung auf, die Auswirkungen der Aufhebung des
Versandhandelsverbotes
aaa) auf den hoheitlichen Auftrag der Sicherstellung der
Arzneimittelversorgung durch öffentliche Apotheken in Deutschland zu
prüfen und dabei insbesondere die Aufgaben der Apotheken in
der Katastrophenbewältigung, etwa bei einem großräumigen und
langandauernden Stromausfall (vgl. BT Drucksache 20/4141,
Anlage 2), zu berücksichtigen,
bbb) auf die Sicherheit im Arzneimittelverkehr sowie die
Arzneimitteltherapiesicherheit insbesondere mit Blick auf
Onlineplattformen mit eventueller Umgehung von Verschreibungs- und
Abgabeverboten sowie
ccc) auf die Sicherstellung des einheitlichen Apothekenabgabepreises
inklusive Kontrahierungszwang durch Apotheken in Umsetzung
des Sachleistungsprinzips in der GKV zu prüfen und
ddd) gegebenenfalls die rechtlichen Rahmenbedingungen anzupassen.
cc) Der Bundesrat fordert die Bundesregierung darüber hinaus auf, das
Ergebnis der regelmäßigen Überprüfung gemäß § 73 Absatz 1 Satz 3
AMG, insbesondere hinsichtlich der Entsprechung der nationalen
Vorschriften für eine zum Versandhandel berechtigten Apotheke eines
Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen
Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, im
Rahmen der Veröffentlichung nach § 73 Absatz 1 Satz 3 AMG
ebenfalls bekannt zu machen.
d) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung um Prüfung, ob Versicherten
zukünftig auch ein Anspruch auf pharmazeutische Dienstleistungen
eingeräumt werden soll, die durch Krankenhausapotheken erbracht werden. Der
Bundesrat sieht hierfür insbesondere in den hochspezialisierten und
hochkomplexen Bereichen der Transplantations- sowie der Tumormedizin einen
Bedarf.
e) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung um eine Untersuchung, aus
welchen Gründen Apothekerinnen und Apothekern von Neugründungen
beziehungsweise Übernahmen von öffentlichen Apotheken Abstand nehmen und
wie diesen Hindernissen entgegengewirkt werden kann.
Begründung:
Zu Buchstabe a:
Im Koalitionsvertrag heißt es (Zeilen 3423, 3424):
„Wir erhöhen das Apothekenpackungsfixum einmalig auf 9,50 Euro.“
Dass nunmehr die Finanzlage der Gesetzlichen Krankenversicherung zum
Anlass genommen wird, den Koalitionsvertrag nicht umzusetzen, ist nicht
nachvollziehbar. Die Finanzlage der GKV hat sich seit der Unterzeichnung des
Koalitionsvertrages durch die die Bundesregierung tragenden Parteien nicht
substanziell verändert. Alle Parameter waren zu diesem Zeitpunkt bereits bekannt.
In Kenntnis dieser Umstände wurde der Koalitionsvertrag geschlossen, der
umzusetzen ist. Die nunmehr eingesetzte „FinanzKommission Gesundheit“ soll
zwar bis März 2026 erste Maßnahmen zur Stabilisierung der Beitragssätze zur
GKV vorschlagen, damit wäre aber mit einer Erhöhung der
Apothekenvergütung nicht vor 2027 zu rechnen.
Das Apothekenpackungsfixum wurde seit dem Jahr 2004 nur einmal von
8,10 Euro marginal auf 8,35 Euro erhöht, trotz dramatisch gestiegener Kosten.
Gab es im Jahr 2013 noch 20 662 Apotheken, sind es zum 30. September 2025
nur noch 16 732 Apotheken. Daraus resultiert, dass die Apothekendichte in
Deutschland seit 2013 von 25,6 Apotheken je 100 000 Einwohner auf
20,4 Apotheken je 100 000 Einwohner (Stand 31. Dezember 2024)
zurückgegangen ist. Demgegenüber beträgt der EU-Durchschnitt seit Jahren konstant
zwischen 31 und 32 Apotheken je 100 000 Einwohner. Auch die Erhöhungen
des Mindestlohnes werden die Personalkosten in den Apotheken ansteigen
lassen. Das werden sich viele Apotheken nicht mehr leisten können und für
immer schließen.
Das Fixum, das zum Ausgleich der fixen Betriebskosten einer Apotheke
eingeführt wurde, ist zuletzt im Jahr 2013 um lediglich 25 Cent erhöht worden.
Somit ist die Vergütung der Apotheken seit mehr als zehn Jahren durch die
Inflation entwertet und die Apotheken von der wirtschaftlichen Gesamtentwicklung
abgekoppelt. Steigende Kosten, insbesondere Lohnsteigerungen in den
Apotheken und die zuletzt stark angestiegenen Energiekosten, bleiben
unberücksichtigt – während andere wichtige Versorgungsinstanzen, wie beispielsweise
Arztpraxen und Krankenhäuser, Extra-Zahlungen dafür erhalten. Zwischen den
Jahren 2013 und 2024 sind die Gesamtbetriebskosten einer durchschnittlichen
Apotheke um über 60 Prozent angestiegen.
Zwar hat sich der Umsatz der öffentlichen Apotheken in Deutschland seit dem
Jahr 2004 parallel zu den Gesamtausgaben der Gesetzlichen
Krankenversicherung ebenfalls um über 100 Prozent erhöht, von 32,01 Milliarden Euro auf
70,40 Milliarden Euro. Das Honorar der Apotheken ist allerdings nicht
umsatzbezogen, sondern packungsbezogen. Diese packungsbezogene Vergütung
wurde seit dem Jahr 2004 mit einer Ausnahme (2013) nicht erhöht. Damit sind
die Apotheken von der allgemeinwirtschaftlichen Entwicklung im Sinne der
Entwicklung der beitragspflichtigen Einnahmen der Gesetzlichen
Krankenversicherung abgeschnitten. Auch die Tatsache, dass sich die Zahl der in diesem
Zeitraum zu Lasten der GKV ärztlich verordneten und abgegebenen Packungen
von ca. 630 Millionen auf ca. 750 Millionen Packungen erhöht hat, wirkt
umsatzsteigernd, aber nicht gleichermaßen ertragssteigernd.
Die Entwicklung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für Apotheken hat
neben dem dramatischen Rückgang der Apothekenzahl auch dazu geführt, dass
immer weniger junge Menschen bereit sind, sich als Apothekerin oder
Apotheker selbständig zu machen. Folge ist eine dramatische Altersstruktur im
Bereich der Inhaber von öffentlichen Apotheken.
Um den Versorgungsauftrag – insbesondere in Krisenzeiten - auch zukünftig
gewährleisten zu können, muss die für die Abgabe von
verschreibungspflichtigen Arzneimitteln erhaltene Vergütung auskömmlich sein. Die Erhöhung des
Festzuschlages von 8,35 Euro netto auf 9,50 Euro netto entspricht einer
Erhöhung um ca. 14 Prozent und würde zu einer Mehrbelastung der Gesetzlichen
Krankenversicherung in Höhe von ca. 863 Millionen Euro führen (750
Millionen Arzneimittel-Packungen x 1,15 Euro). Bei angenommenen ca. 327
Milliarden Euro Gesamtausgaben der Gesetzlichen Krankenversicherung in 2025
ergeben sich Mehrausgaben in Höhe von ca. 0,26 Prozent. Im Gegenzug führt
dies aber dazu, dass
– eine wirtschaftlich angemessene Vergütung für Apotheken gewährt wird
und dem Fachkräftemangel über faire Gehälter begegnet werden kann,
– Apotheken flächendeckend die Versorgung einer immer älter werdenden
Gesellschaft sicherstellen können und
– alle Apothekenbetriebsstätten in die Lage versetzt werden, eine
verantwortliche Rolle in der Primärversorgung zu übernehmen.
Zu Buchstabe b:
Im Gegensatz zur ausschließlichen Anhebung des Apothekenfixums bei der
Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel, stärkt die Vergütung von
Leistungen, die ausschließlich in der öffentlichen Apotheke vor Ort erbracht
werden, wie z. B. BtM-Dokumentationsgebühr, Botendienstzuschlag,
Notdienstzuschlag oder Rezepturzuschlag, die öffentlichen Vor-Ort-Apotheken in
Deutschland wirtschaftlich und kann mithelfen, die unverzichtbare bewährte
Apothekenstruktur flächendeckend zu erhalten.
Neben der Anhebung der Sonderentgelte würde insbesondere die Auszahlung
eines Grundkostenzuschlags auf z. B. die ersten 20 000 abgegebenen
Packungen verschreibungspflichtiger Arzneimittel zudem Apotheken mit geringerer
Abgabemenge verschreibungspflichtiger Arzneimittel gegenüber Apotheken
mit großem Abgabevolumen verschreibungspflichtiger Arzneimittel
überproportional profitieren lassen und bei der Erfüllung des Versorgungsauftrags
entlasten. Die unabdingbare Gleichpreisigkeit der in Apotheken abgegebenen
verschreibungspflichtigen Arzneimittel bliebe unberührt.
Zu Buchstabe c:
Zentrales Ziel der Regulierung des Apothekenwesens ist die Sicherstellung der
Arzneimittelversorgung. Diese erfordert eine lückenlose Kontrolle der
Lieferkette, eine eindeutige Zuständigkeitsverteilung im Rahmen der Überwachung
sowie die Einhaltung einheitlicher arzneimittelrechtlicher
Rahmenbedingungen. Das deutsche Apothekenrecht verfolgt dieses Ziel durch ein kohärentes
Regelungssystem, zu dem insbesondere Grundsätze wie das Fremd- und
Mehrbesitzverbot, der einheitliche Apothekenabgabepreis für
verschreibungspflichtige Arzneimittel sowie umfassende Überwachungs- und Kontrollpflichten
gehören. Diese ordnungspolitischen Grundsätze dienen nicht wirtschaftlichen
Interessen, sondern der Sicherstellung einer sicheren und verlässlichen
Arzneimittelversorgung.
Die besondere Rolle der Präsenzapotheken bei der Sicherung der
Arzneimittelversorgung zeigt sich insbesondere im Krisenfall. Präsenzapotheken halten
unverzichtbare dezentrale Arzneimittellager vor, die regelmäßig einen
Wochenbedarf für die Bevölkerung in der Fläche abdecken und kurzfristige
Versorgungsengpässe im Krisenfall auffangen können. Eine vergleichbare kurzfristige
Sicherstellung der Versorgung ist durch Versandapotheken, insbesondere bei
Lieferung aus anderen Mitgliedstaaten, nicht zu gewährleisten.
Lieferkettenabhängigkeiten, Transportzeiten und fehlende regionale Lagerhaltung stehen
einer kurzfristigen und flächendeckenden Versorgung im Krisenfall entgegen.
Seit der Zulassung des Versandhandels mit verschreibungspflichtigen
Arzneimitteln im Jahr 2004 haben sich weitere erhebliche Probleme in der
praktischen Umsetzung ergeben. Die zunehmende Bedeutung von Onlineportalen
und Arzneimittelplattformen, die als Vermittler zwischen Patientinnen und
Patienten, Ärztinnen und Ärzten sowie Versandapotheken auftreten, hat zu einer
Entkopplung von Verschreibung, Beratung und Abgabe geführt. Solche
Plattformmodelle begünstigen eine standardisierte und stark kommerzialisierte
Arzneimittelversorgung, bei der wirtschaftliche Interessen anstelle der
pharmazeutischen Sorgfaltspflichten im Vordergrund stehen. Diese Entwicklungen
erschweren die Durchsetzung arzneimittelrechtlicher Vorgaben und schwächen
die Transparenz der Versorgungsstrukturen. Die bestehenden Regelungen
reichen nicht aus, um die mit dem Versandhandel verbundenen Risiken für die
Arzneimitteltherapiesicherheit wirksam zu begrenzen.
Insbesondere im grenzüberschreitenden Versandhandel ist eine wirksame
Überwachung der Einhaltung der Preisbindung und der Rabattregelungen
durch nationale Aufsichtsbehörden faktisch nicht möglich. Daraus resultieren
Wettbewerbsverzerrungen zulasten der inländischen Präsenzapotheken sowie
eine Aushöhlung des einheitlichen Abgabepreises, der als zentrales Instrument
zur Sicherung gleichwertiger Versorgungsbedingungen dient. In der Folge wird
die wirtschaftliche Grundlage der wohnortnahen Arzneimittelversorgung
geschwächt, insbesondere in ländlichen und strukturschwachen Regionen, die
zugleich in besonderem Maße auf eine stabile Apothekenstruktur angewiesen
sind. Zudem ist der Kontrahierungszwang der Apotheken ein zentrales Element
zur Umsetzung des Sachleistungsprinzips der GKV. Vor-Ort-Apotheken
gewährleisten die flächendeckende Versorgung rund um die Uhr, während der
Versandhandel selektiv wirtschaftlich attraktive Versorgungsanteile
übernimmt. Diese Entkopplung von Ertragsmöglichkeiten und
Versorgungsverpflichtungen schwächt die wirtschaftliche Grundlage der Apotheken unter
Kontrahierungszwang. Damit wird die dauerhafte Funktionsfähigkeit des
Sachleistungsprinzips gefährdet. Die Zahl der Apotheken sinkt seit dem Jahr 2009
bundesweit kontinuierlich – allein vom Jahresende 2015 bis zum Jahresende
2024 ist die Apothekenzahl durch Schließungen von 20 249 auf 17 041
zurückgegangen.
Zu Buchstabe d:
Seit dem Juni 2022 dürfen Apotheken ihren Patienten pharmazeutische
Dienstleistungen anbieten. Diese sollen einen Beitrag zu einer wirksamen und
sicheren Arzneimitteltherapie leisten und die Patientenversorgung sowie den
Therapieerfolg verbessern. Im Moment dürfen diese Dienstleistungen nur durch
öffentliche Apotheken erbracht werden.
Insbesondere in den Bereichen der Transplantations- sowie der Tumormedizin
verfügen jedoch vor allem auch Krankenhausapotheken über eine hohe
fachliche Expertise, mit der die Patientenversorgung deutlich verbessert werden
kann. Bereits bestehende Formen der Zusammenarbeit zeigen das erhebliche
Potenzial, das in der Integration der Kompetenz von Krankenhausapotheken
bei der Betreuung von Transplantations- und Krebspatienten liegt.
Aus Sicht des Bundesrates sollte dieses Potenzial genutzt werden.
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung daher um Prüfung, ob und
gegebenenfalls wie Krankenhausapotheken die Erbringung pharmazeutischer
Dienstleistung in hochspezialisierten und hochkomplexen Bereichen ermöglicht
werden soll.
Zu Buchstabe e:
Der Schritt in die Selbstständigkeit bedeutet zwar enorme Freiheit, er bringt
jedoch auch erhebliche Konsequenzen mit sich. Außer Investitionen in
beträchtlicher Höhe erfordern die Neugründung oder Übernahme einer Apotheke
insbesondere den Verzicht auf ein festes Einkommen, regelmäßige Arbeitszeiten
und Freizeit sowie die Bereitschaft zur Übernahme von Verantwortung und
neuen Aufgaben.
Immer weniger Apothekerinnen und Apotheker treffen im Ergebnis einer
Abwägung von Vor- und Nachteilen die Entscheidung, eine öffentliche Apotheke
neu gründen oder übernehmen zu wollen. Dies führt dazu, dass die Anzahl
öffentlicher Apotheken in Deutschland seit vielen Jahren kontinuierlich sinkt.
Um diesen Trend aufzuhalten, ist es notwendig, die entscheidenden Gründe für
das von den Standesvertretungen „Apothekensterben“ genannte Phänomen zu
ermitteln. Zu einer solchen Ursachenermittlung ist in allererster Linie die
Bundesregierung in der Lage.
Ziel der von der Bundesregierung nun vorgelegten Reform ist es, verbesserte
wirtschaftliche Rahmenbedingungen für inhabergeführte Apotheken zu
schaffen, um ein flächendeckendes Apothekennetz für eine wohnortnahe
Arzneimittelversorgung der Bevölkerung zu erhalten. Der Bundesrat begrüßt dieses Ziel
ausdrücklich.
Ausweislich des Gesetzentwurfs sind zum Erreichen des angestrebten Ziels
Regelungen notwendig, mit denen Bürokratie abgebaut und die
Eigenverantwortung von freiberuflichen Apothekeninhabern gestärkt wird. Diese
Maßnahmen sind aus Sicht des Bundesrates wichtig, um das Betreiben einer
öffentlichen Apotheke wieder attraktiver zu machen.
Gleichwohl werden sie nach Einschätzung des Bundesrates alleine nicht
ausreichen, um das angestrebte Ziel zu erreichen. Vermutlich wird auch ein
„Mehr-Geld-ins-System“ alleine nicht genügen, um den Rückgang der
Apothekenzahl aufzuhalten.
Auf der Grundlage der Ergebnisse einer von der Bundesregierung
vorzunehmenden umfassenden Untersuchung der Gründe für das „Apothekensterben“
kann von allen Beteiligten ein sinnvolles Konzept entwickelt werden, mit
welchen Maßnahmen die Attraktivität des Betreibens einer öffentlichen Apotheke
tatsächlich wieder gesteigert werden kann.]
Relationen
- part_of_vorgang → Gesetz zur Weiterentwicklung der Apothekenversorgung (Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz - ApoVWG) (Beschlussdrucksache)