Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Notfallversorgung
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Notfallversorgung
...
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 255/1/26
01.06.26
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
G - Fz - In
zu Punkt ... der 1066. Sitzung des Bundesrates am 12. Juni 2026
Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Notfallversorgung
A
Der federführende Gesundheitsausschuss (G) und
der Ausschuss für Innere Angelegenheiten (In)
empfehlen dem Bundesrat,
zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt
Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 30 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, Nummer 2 und
Nummer 3 – neu – SGB V)
Artikel 1 § 30 Absatz 1 Satz 2 ist wie folgt zu ändern:
a) In Nummer 1 ist nach der Angabe „seines“ die Angabe „körperlich oder
psychischen“ einzufügen und die Angabe „befindet oder“ ist durch die
Angabe „befindet,“ zu ersetzen.
b) In Nummer 2 ist die Angabe „erfolgt.“ durch die Angabe „erfolgt oder“ zu
ersetzen.
c) Nach Nummer 2 ist die folgende Nummer 3 einzufügen:
„3. aufgrund des Gesundheitszustandes des Versicherten eine schwere
gesundheitliche Schädigung für Dritte zu befürchten ist.“
G
...
Begründung:
Zu Buchstabe a:
Die Änderung dient der Klarstellung, dass eine Lebensgefahr sowohl aufgrund
körperlicher wie auch psychischer Gesundheitszustände bestehen kann.
Zu Buchstabe c:
Bei der neuen Regelung zur medizinischen Notfallrettung in § 30 SGB V-E
lässt sich der Begründung des Gesetzentwurfs nicht entnehmen, wie die
Schnittstelle zu den PsychKHG der Länder gedacht sein soll, die bei einer
gegenwärtigen und erheblichen Gefahr der Selbst- und/oder Fremdgefährdung
eine fürsorgliche Aufnahme (auch) bei Einlieferung durch den Rettungsdienst
mit Anspruch auf Krankenhausbehandlung nach sofortiger Untersuchung bei
Aufnahme vorsieht, sofern die ärztliche Leitung des psychiatrischen
Krankenhauses die Voraussetzungen einer öffentlich-rechtlichen Unterbringung bejaht.
Wenn die Krankenkassen künftig die Kosten der notfallmedizinischen
Versorgung nur nach dem engen Begriff von § 30 Absatz 1 SGB V-E übernehmen
würden, blieben Fälle von Patienten mit psychischen Erkrankungen, die (vor
allem oder nur) wegen Fremdgefährdung als Notfall ins psychiatrische
Krankenhaus verbracht werden, vom Anspruch auf medizinische Notfallrettung und
damit der Kostenübernahme durch die Krankenkassen ausgeschlossen. In der
Definition des Gesetzentwurfs wird allein auf eine Selbstgefährdung der
Versicherten abgestellt (= unmittelbare Lebensgefahr des Versicherten,
lebensbedrohende Verschlechterung seines Gesundheitszustands oder schwere
gesundheitliche Schädigung des Versicherten selbst).
Ob die medizinische Notfallrettung durch die Annahme einer mittelbaren
Eigengefährdung des Versicherten infolge von Fremdgefährdung erweiternd
ausgelegt werden könnte, ist zweifelhaft. Auch in diesem Fall würde das Problem
bestehen bleiben, dass die Gefahrenbegriffe in den PsychKHG der Länder
(„erhebliche und gegenwärtige Gefahr“) mit § 30 Absatz 1 SGB V-E nicht
vollständig deckungsgleich sind, und dass – insbesondere bei anschließender
Ablehnung einer fürsorglichen Aufnahme im psychiatrischen Krankenhaus
nach Untersuchung – voraussichtlich Streit über die Übernahme der
entstandenen Kosten der notfallmedizinischen Versorgung von Versicherten am
Notfallort nach § 30 Absatz 4 SGB V-E und des Notfalltransports zum
nächstgelegenen psychiatrischen Krankenhaus nach § 30 Absatz 5 SGB V-E mit den
Krankenkassen entstehen würde.
Daher müsste der medizinische Notfall gesetzlich so definiert werden, dass
psychiatrische Notfälle mit Fremdgefährdung umfasst sind.
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 30 Absatz 3 Satz 3 SGB V) und Nummer 19 (§ 133
Absatz 1 Satz 2 – neu – SGB V)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
a) Nummer 2 § 30 Absatz 3 Satz 3 ist zu streichen.
G
...
b) Nach Nummer 19 § 133 Absatz 1 Satz 1 ist der folgende Satz einzufügen:
„Ab dem [… einsetzen: Datum des ersten Tages des vierundzwanzigsten
auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] kann Leistungserbringer
für Leistungen des Notfallmanagements nach § 30 Absatz 2 Nummer 1 nur
sein, wer die Vermittlung der erforderlichen Hilfe auf der Grundlage einer
softwarebasierten standardisierten Notrufabfrage vornimmt.“
Begründung:
§ 30 Absatz 3 SGB V-E sieht vor, dass die Leistungserbringer des
Notfallmanagements spätestens 24 Monate nach Verkündung des Gesetzes verpflichtend
eine softwarebasierte standardisierte Notrufabfrage einsetzen sowie Ersthelfer-
Apps und – in geeigneten Fällen – das noch zu errichtende AED-Kataster in
ihre Disposition einbinden müssen.
Die gegenwärtige Fassung sieht in § 30 Absatz 3 Satz 3 SGB V-E allerdings
den Entfall des Leistungsanspruches der Versicherten auf die Vermittlung der
erforderlichen Hilfe im Sinne des § 30 Absatz 3 Satz 1 SGB V-E vor, soweit
diese zwei Jahre nach Inkrafttreten der Notfallreform nicht mittels einer
softwarebasierten standardisierten Notrufabfrage erfolgt.
Dies wird allerdings weder den berechtigten Interessen der Versicherten noch
dem Ziel der Notfallreform oder der Systematik des SGB V gerecht. Der
Leistungsanspruch der Versicherten darf nicht beeinträchtigt werden oder gar
wegfallen. Auch wenn die zeitliche Vorgabe durchaus ambitioniert erscheint, muss
die entsprechende Regelung vielmehr im Leistungserbringungsrecht (Viertes
Kapitel des SGB V) verankert werden, indem die softwarebasierte
standardisierte Notrufabfrage nach Ablauf der Übergangsfrist zur obligatorischen
Grundlage der Leistungserbringung gemacht wird.
3. Zu Artikel 1 Nummer 2 (§ 30 Absatz 4 Satz 2 – neu – SGB V)
Nach Artikel 1 Nummer 2 § 30 Absatz 4 Satz 1 ist der folgende Satz
einzufügen:
„Leistungen der notfallmedizinischen Versorgung können durch die Länder
entsprechend der Dringlichkeit nach einem gestuften Versorgungssystem
bedarfsgerecht und ausdifferenziert erbracht werden.“
Begründung:
Die einfache Einteilung des Rettungsdienstes in die Bereiche
„notfallmedizinische Versorgung“ und „Krankentransport“ wird den heutigen Anforderungen
an die präklinische Versorgung nicht mehr gerecht. Die Einsatzzahlen steigen
G
...
kontinuierlich, gleichzeitig ist ein großer Teil der Patientinnen und Patienten
weder akut lebensbedrohlich erkrankt bzw. verletzt noch für einen klassischen
Krankentransport „geeignet“. Zwischen diesen beiden Extremen entsteht eine
Versorgungslücke, die durch ein gestuften Versorgungssystem z. B.
Akuttransportwagen sinnvoll bedient und geschlossen werden kann. Die
notfallmedizinische Versorgung muss sich an der tatsächlichen medizinischen Dringlichkeit
orientieren. Viele Patientinnen und Patienten benötigen zwar eine zeitnahe
medizinische Einschätzung, Überwachung und Behandlung, jedoch keinen
hochspezialisierten Rettungswagen mit maximaler notfallmedizinischer
Fachkompetenz und Ausstattung. Werden dennoch reguläre Rettungswagen für solche
Einsätze gebunden, fehlen diese Ressourcen unter Umständen bei echten akut
lebensbedrohlichen medizinischen Notfällen. Dies führt zu längeren
Eintreffzeiten, einer höheren Belastung des Rettungsfachpersonals und steigenden
Kosten.
Ausdifferenzierte Versorgungssysteme, die bereits in Teilen in den Ländern
etabliert sind, stellen hierbei eine wichtige Zwischenstufe dar. Sie ermöglichen
die Versorgung von Patientinnen und Patienten mit mittlerer Dringlichkeit
durch qualifiziertes Personal und einer angepassten medizinischen Ausstattung.
Dadurch können Rettungswagen und Notarzteinsatzfahrzeuge gezielter für
schwere notfallmedizinische Versorgungen eingesetzte werden, während
gleichzeitig Patientinnen und Patienten mit weniger kritischen Notfallbildern
dennoch eine professionelle und sichere Versorgung erhalten.
Ein gestuftes Versorgungssystem verbessert somit die Effizienz des
Rettungsdienstes erheblich. Ressourcen werden bedarfsgerecht eingesetzt, die
Leitstellen können differenzierter disponieren und die Versorgung orientiert sich
stärker am tatsächlich Versorgungsbedarf. Gleichzeitig trägt das gestufte
Versorgungssystem zur Entlastung von Notaufnahmen und Rettungsmitteln bei und
erhöht insgesamt die Versorgungssicherheit der Bevölkerung.
Darüber hinaus reagieren viele Länder bereits auf die veränderten
Einsatzrealitäten, den demografischen Wandel und die steigenden Anforderungen im
Gesundheitswesen mit neuen Rettungsmittel- und Versorgungskonzepten. Das
gestufte Versorgungssystem mit Akuttransportwagen ist daher Ausdruck eines
modernen, flexiblen und wirtschaftlichen Rettungswesens, das zwischen vitaler
Bedrohung und Bagatellfall differenzieren kann.
4. Zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 60 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b, Buchstabe c
und Buchstabe d – neu – SGB V)
Artikel 1 Nummer 3 § 60 Absatz 3 Nummer 2 ist wie folgt zu ändern:
a) In Buchstabe b ist die Angabe „§ 39 Absatz 1a oder“ durch die Angabe
„§39 Absatz 1a,“ zu ersetzen.
b) In Buchstabe c ist die Angabe „hat,“ durch die Angabe „hat oder“ zu
ersetzen.
G
...
c) Nach Buchstabe c ist der folgende Buchstabe d einzufügen:
„d) soweit landesrechtliche Vorschriften die örtliche Zuständigkeit eines
Krankenhauses regeln,“.
Begründung:
Soweit infolge landesrechtlicher Regelungen nicht das aufgesuchte
Krankenhaus örtlich zuständig ist, wird eine Verlegung erforderlich. Die Kostentragung
für den entsprechenden Krankentransport ist zu regeln.
An der Schnittstelle zur Einrichtung von Integrierten Notfallzentren (INZ)
stellt sich die Frage, wie die in § 123a Absatz 1 SGB V-E vorgesehene
Festlegung von geeigneten Planungsregionen und von Krankenhausstandorten mit
der landesrechtlich in verschiedenen Ländern geregelten Pflichtversorgung der
psychiatrischen Krankenhäuser in Übereinstimmung gebracht werden soll.
Derzeit ist außerhalb von Rettungsdiensteinsätzen in verschiedenen Ländern
eine gesetzliche Aufnahmeverpflichtung der psychiatrischen Krankenhäuser in
Abhängigkeit vom gewöhnlichen Aufenthalt der Patienten bestimmt.
Würden zukünftig vorrangig Krankhausstandorte mit einer psychiatrischen
Abteilung im Sinne des § 123a Absatz 1 SGB V-E als INZ festgelegt, müsste
zuvor geklärt werden, ob und welche Patienten mit psychischen Erkrankungen
(z. B. psychiatrische Notfälle im engeren Sinne, Notfälle durch körperliche
Erkrankungen bei Menschen mit vorbestehender psychischer Erkrankung oder
somatische Fälle mit psychischen Begleitsymptomen) den INZ zuzuleiten und
welche unmittelbar in psychiatrischen Fachkrankenhäusern der regionalen
Pflichtversorgung zur freiwilligen Behandlung aufzunehmen wären.
Voraussichtlich wäre auch hier Streit zu erwarten, weil schwierige Patienten mit
herausforderndem Verhalten als Akutfälle entweder klar dem INZ-Krankenhaus
und oder dem regionalen Pflichtversorger zugewiesen, ggf. zur Verlegung
transportiert und in Abhängigkeit vom weiteren Verlauf der psychischen
Erkrankung zwecks Vollzugs der öffentlich-rechtlichen Unterbringung jedenfalls
in ein beliehenes Krankenhaus verbracht werden müssten.
Um Friktionen zu vermeiden, sollten die landesrechtlichen Regelungen der
psychiatrischen Pflichtversorgung in der Richtline berücksichtigt werden.
5. Zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 60 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 SGB V)
Der Bundesrat bittet im Rahmen des weiteren Gesetzgebungsverfahrens bzw.
der weiteren geplanten Finanz- und Strukturreformen (z. B. dem GKV-
Beitragssatzstabilisierungsgesetz) zu prüfen, ob die in § 60 Absatz 5 Satz 1
Nummer 3 SGB V vorgesehene Entschädigung entsprechend den Regelungen
des Bundesreisekostengesetzes in ihrer Höhe noch ausreichend und angemessen
erscheint.
G
...
Begründung:
Im Gegensatz zu den im Entwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung der
Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (vgl. BR-Drucksache
256/26) vorgesehenen Anpassungen der gesetzlichen Zuzahlungen soll die
Entschädigung für die Nutzung eines privaten Kraftfahrzeuges im Rahmen von
Krankenfahrten auch weiterhin unverändert bleiben.
Auch wenn die Auswahl des Beförderungsmittels nach der zwingenden
medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall unter Beachtung des
Wirtschaftlichkeitsgebots zu erfolgen hat und insoweit der Gesundheitszustand des
Versicherten maßgeblich ist, stellt der Rückgriff auf ein privates Kraftfahrzeug
gleichwohl die niederschwelligste Form der Krankenfahrt dar, setzt sie doch
den Eigeneinsatz von Versicherten bzw. deren Angehörigen voraus.
Der Rückgriff auf die seit Jahrzehnten unveränderten Erstattungssätze des
Bundesreisekostengesetzes macht jedoch gerade in Zeiten steigender
Spritpreise die Nutzung privater Kraftfahrzeuge zunehmend unattraktiver und mindert
insbesondere die Bereitschaft von Angehörigen, diese für Krankenfahrten zur
Verfügung zu stellen.
Gerade weil die Finanzen der GKV mehr als angespannt sind, erscheint diese
Maßnahme angebracht. Denn es steht zu erwarten, dass eine angemessene
Erhöhung der Entschädigung sich, kompensiert durch eine entsprechende
Reduktion alternativ erfolgender Taxi- oder Mietwageneinsätze, zumindest als
kostenneutral erweisen wird.
6. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b (§ 75 Absatz 1b Satz 6 Nummer 2 SGB V)
In Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b § 75 Absatz 1b Satz 6 Nummer 2 ist nach
der Angabe „Jugendmedizin“ die Angabe „und Psychotherapeuten“ einzufügen.
Begründung:
Aus der Begründung des Gesetzentwurfs ergibt sich nicht, warum im Rahmen
der notdienstlichen Akutversorgung nach § 75 Absatz 1b Satz 6 Nummer 2
SGB V-E beim 24 Stunden täglich verfügbaren Versorgungsangebot der
Kassenärztlichen Vereinigungen nur ein „ärztliches“ Versorgungsangebot genannt
wird, und warum nicht auch Psychotherapeuten im Sinne des § 1 PsyThG im
Notdienst bei der Erstversorgung von Menschen mit akuten psychischen
Krisen oder psychischen Erkrankungen mitwirken sollen.
Die Erreichbarkeit für eine telefonische oder videounterstützte Versorgung
könnte mit Psychotherapeuten vergleichbar den Beratungsärzten über die
Akutleitstelle ebenso sichergestellt werden und eine Versorgung mit
Behandlungskompetenz für psychische Erkrankungen vor Ort oder durch telefonischen oder
videounterstützten Kontakt erfolgen.
G
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7. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b (§ 75 Absatz 1b Satz 6 Nummer 3 SGB V)
und Nummer 19 (§ 133a Absatz 2 Satz 3 SGB V)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
a) In Nummer 7 Buchstabe b § 75 Absatz 1b Satz 6 Nummer 3 ist nach der
Angabe „kann“ die Angabe „ , es sei denn, dass aufgrund empirischer
Daten belegbar ist, dass die Einrichtung eines aufsuchenden Dienstes die
vertragsärztlichen Strukturen beeinträchtigt“ einzufügen.
b) In Nummer 19 § 133a Absatz 2 Satz 3 ist die Angabe „verbindlich“ durch
die Angabe „als Zielgröße“ zu ersetzen.
Begründung:
Zu Buchstabe a:
Ein aufsuchender Dienst eröffnet für niedrigschwellig Hilfesuchende eine
Alternative zum Rettungsdienst, der besonders durch minderschwere
Erkrankungs- und Verletzungsbilder belastet wird, für die der Rettungsdienst gar
nicht vorgesehen ist. Bei guter Verfügbarkeit ist zu erwarten, dass ein solcher
aufsuchender Dienst den Rettungsdienst insbesondere bei minderschweren
Erkrankungs- und Verletzungsbildern sowie bei Fehleinsätzen spürbar entlastet.
Gleichzeitig erfordert die im Gesetzentwurf vorgesehene Konkretisierung des
Sicherstellungsauftrags der Kassenärztlichen Vereinigungen einen hohen
Personal- und Ressourceneinsatz. In Zeiten eines sich verstärkenden Mangels an
Ärztinnen und Ärzten und der engen Personalkapazitäten im notdienstlichen
Bereich ist zu befürchten, dass die Einrichtung eines jederzeit verfügbaren
aufsuchenden ärztlichen Dienstes zu einer Einschränkung des regulären
Sprechstundenangebots sowie der übrigen notdienstlichen Strukturen führt, obwohl
dort die überwiegende Zahl der Akutfälle behandelt wird und die Patientinnen
und Patienten in diese Strukturen auch vorrangig vermittelt werden sollen.
Um auszuschließen, dass die Einführung eines grundsätzlich nachrangigen
aufsuchenden Dienstes das vorrangige Sprechstundenangebot sowie die
vorrangigen übrigen notdienstlichen Strukturen gefährdet, sind Möglichkeiten für die
Kassenärztlichen Vereinigungen zu schaffen, von einer Einrichtung des 24/7-
Angebots abzuweichen, wenn durch die Kassenärztliche Vereinigung
empirisch erwiesen werden kann, dass dadurch eine Einschränkung dieser
Strukturen erfolgt. Die Überprüfung erfolgt durch die für die Sozialversicherung
zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder im Weg der
Rechtsaufsicht. Auf diese Weise können die unterschiedlichen regionalen Bedarfe
ausreichend berücksichtigt und der aufsuchende Dienst bedarfsgerecht ausgestaltet
werden.
G
...
Zu Buchstabe b:
Bereits die flächendeckende Vorhaltung eines jederzeit verfügbaren
aufsuchenden Dienstes stellt eine große personelle Herausforderung dar. Es ist daher
erforderlich, dass regionale Bedarfe und Limitationen des aufsuchenden
Dienstes ausreichend regional berücksichtigt werden können. Dies gilt insbesondere
für die nach § 133a SGB V-E zu bestimmenden verbindlichen Eintreffzeiten.
Feste Eintreffzeiten führen dazu, dass unabhängig von dem zu deckenden
Bedarf Personal vorgehalten werden muss, um den aufsuchenden Dienst
zeitgerecht durchführen zu können. Hierdurch wird das bereits bestehende
Personalproblem weiter verschärft. Die Vorgabe von Eintreffzeiten sollte daher nicht
anhand verbindlicher Eintreffzeiten, sondern anhand von Ziel- bzw.
Planungsgrößen erfolgen, um möglichen Engpässen, z. B. bei hohem
Patientenaufkommen gerecht werden zu können. Erwartungshaltungen an feste Eintreffzeiten
sind in den unterschiedlichen Regionen nicht immer erfüllbar; so sind die
Anforderungen an städtische Gebiete mit kurzen Fahrzeiten im Gegensatz zu
ländlichen Regionen mit ggf. langen Fahrtzeiten und einer weniger gut verfügbaren
sonstigen Versorgungsstruktur unterschiedlich zu bewerten. Soweit die
Begründung des Gesetzentwurfs hierauf zwar bereits hinweist, ist die
Formulierung des § 133a Absatz 2 Satz 3 SGB V-E hinsichtlich der Festlegung
„verbindlicher“ Eintreffzeiten nach wie vor einschränkend und steht zur
gesetzgeberischen Intention im Widerspruch.
Dem Ziel der Entlastung der Notfallstrukturen von Akutfällen, die auch
ambulant versorgt werden können, kann mit den zu vereinbarenden Zielgrößen
ausreichend Rechnung getragen werden. Mit dem gemeinsamen
Gesundheitsleitsystem wird zudem eine weitere Verbindlichkeit geschaffen, da Anrufende, die
bereits in die ambulante Versorgungsebene geleitet worden sind, im System
registriert sind und die anhand der medizinischen Ersteinschätzung erfolgte
Zuteilung der Versorgungsebene vermerkt ist. Die Gefahr, dass Anrufende bei
möglicherweise längeren Wartezeiten trotzdem über die Notfallstrukturen
versorgt werden, ist damit faktisch ausgeschlossen.
Hinzuweisen ist auch darauf, dass verbindliche Eintreffzeiten im Widerspruch
zur sonstigen Akutversorgung in Bereitschafts- oder Arztpraxen bzw.
Integrierten Notfallzentren (INZ) stehen, wo keine Mindestwartezeiten vorgesehen sind.
Vielmehr sind Fehlsteuerungen zu befürchten, wenn Patientinnen und
Patienten Wartezeiten zu umgehen versuchen und den aufsuchenden Dienst
einfordern.
8. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b (§ 75 Absatz 1c Satz 7 Nummer 1 und
Nummer 2 SGB V)
Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b § 75 Absatz 1c Satz 7 ist wie folgt zu ändern:
a) In Nummer 1 ist nach der Angabe „oder eines zugelassenen medizinischen
Versorgungszentrum“ die Angabe „aus medizinischen Gründen“
einzufügen.
G
...
b) In Nummer 2 ist nach der Angabe „Notfallzentrums“ die Angabe „aus
medizinischen Gründen“ einzufügen.
Begründung:
Als Anknüpfungspunkte für die Indikation eines Hausbesuchs formuliert der
Gesetzentwurf nur, dass eine andere Versorgung „nicht möglich“ bzw. „nicht
zumutbar“ ist. Dies eröffnet einen sehr weiten Interpretationsspielraum und ist
daher zu unbestimmt, nicht zuletzt für die Rechtsaufsicht. So lässt die
Formulierung eine Auslegung zu, die beispielsweise bloße Unbequemlichkeiten
aufgrund eines ausgedünnten ÖPNV zu einem Anlass für einen aufsuchenden
Dienst werden lässt.
Unter Bezugnahme auf das Wirtschaftlichkeitsgebot des § 12 SGB V sollte ein
Hausbesuch nur im Falle einer entsprechenden medizinischen Notwendigkeit
durchgeführt werden müssen. Neben dem Ergebnis der Ersteinschätzung nach
§ 75 Absatz 1 Satz 3 SGB V-E sind zur Beurteilung der medizinischen
Notwendigkeit auch das Vorliegen von Pflegebedürftigkeit oder vergleichbare
gesundheitliche Einschränkungen zu berücksichtigen.
9. Zu Artikel 1 Nummer 7a – neu – (§ 75a Absatz 1 Satz 1 und Satz 2, Absatz 5
Satz 1, Absatz 6 Satz 2, Absatz 7 Nummer 2 und Absatz 9 Satz 2 SGB V)
Nach Artikel 1 Nummer 7 ist die folgende Nummer 7a einzufügen:
‚7a. § 75a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach der Angabe „Sicherung der hausärztlichen“
die Angabe „und kinderärztlichen“ und nach der Angabe
„allgemeinmedizinische“ die Angabe „und kinder- und
jugendmedizinische“ eingefügt.
bb) In Satz 2 wird nach der Angabe „Allgemeinmedizin“ die Angabe
„und Kinder- und Jugendmedizin“ eingefügt.
b) In Absatz 5 Satz 1 wird nach der Angabe „Förderung der
allgemeinmedizinischen“ die Angabe „und kinder- und jugendärztlichen“
eingefügt.
c) In Absatz 6 Satz 2 wird nach der Angabe „für den Bereich der
hausärztlichen“ die Angabe „und kinderärztlichen“ eingefügt.
G
...
d) In Absatz 7 Nummer 2 wird nach der Angabe „Allgemeinmedizin“ die
Angabe „und Kinder- und Jugendmedizin“ eingefügt.
e) In Absatz 9 Satz 2 wird die Angabe „davon mindestens 250
Weiterbildungsstellen in der Kinder- und Jugendmedizin,“ gestrichen.‘
Begründung:
Für die Sicherung der künftigen flächendeckenden Versorgung spielt die
ärztliche Weiterbildungsförderung eine wichtige Rolle. Die Zuständigkeit hierfür
liegt bei den Kassenärztlichen Vereinigungen und Krankenkassen, die die
Kosten der Förderung gemeinsam je zur Hälfte tragen und die förderfähigen
Arztgruppen festlegen.
Speziell für die Sicherung der kinder- und jugendmedizinischen Versorgung
spielt eine ausreichende Anzahl an Weiterbildungsstellen eine wichtige Rolle.
Die Reform der Bedarfsplanung als erster Schritt im Bereich der Kinder- und
Jugendmedizin wurde bereits mit GMK-Beschluss vom 30. Januar 2023
gefordert. Um diese auch effektiv umsetzen zu können und bis dahin eine
ausreichende Versorgung sicherstellen zu können, ist eine Ausweitung der
Fördermöglichkeiten für Kinder- und Jugendärzte erforderlich.
Nach § 73 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 SGB V nehmen die Kinder- und
Jugendärzte an der hausärztlichen Versorgung teil. Als „Hausärztinnen und
Hausärzte der Kinder“ sind die Fachärztinnen und Fachärzte für Kinder- und
Jugendmedizin unabdingbar für die Sicherstellung der Versorgung der Kinder
und Jugendlichen. Dies hebt die Kinder- und Jugendmedizin aus den anderen
Facharztgruppen heraus, welche bislang nach § 75a Absatz 9 SGB V gefördert
werden können. Aufgrund ihrer herausgehobenen Bedeutung gilt es, die
Kinder- und Jugendmedizin bei der Förderung der ambulanten
Weiterbildungsabschnitte analog zur Allgemeinmedizin nicht mehr zu begrenzen.
Mit Blick auf die Altersstruktur der Kinder- und Jugendärztinnen und -ärzte,
die aktuell an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, sind die
Nachbesetzungsbedarfe absehbar kurz- wie mittelfristig sehr groß.
Es gilt darauf hinzuwirken, dass sich die bestehenden regionalen Unterschiede
in der kinder- und jugendärztlichen Versorgung nicht verstärken. Die
ambulante Weiterbildung stellt eine wichtige Perspektive für pädiatrische Praxen im
ländlichen Raum und in strukturschwachen Gebieten dar, ihre Nachfolgerinnen
und Nachfolger selbst aufbauen zu können. Diejenigen Praxen, welche diese
Nachwuchsstrategie verfolgen wollen, benötigen dafür finanzielle
Planungssicherheit, um die Voraussetzungen zu schaffen, Weiterbildungsstellen
auszuschreiben und auch besetzen zu können.
Aus diesem Grund sollte die Weiterbildungsförderung der Kinder- und
Jugendmedizin gemeinsam mit der Weiterbildungsförderung der
Allgemeinmedizin ohne Höchstanzahl an Förderstellen ermöglicht werden.
...
10. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe b (§ 90 Absatz 4a Satz 7a – neu –, Satz 7b
– neu –, Satz 7c – neu – und Satz 7d – neu – SGB V) und Buchstabe c (§ 90
Absatz 6 Satz 1 SGB V) und Nummer 18 (§ 123a Absatz 1 Satz 8 bis 10 und
Satz 12 SGB V)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
a) Nummer 11 ist wie folgt zu ändern:
aa) In Buchstabe b § 90 Absatz 4a sind nach Satz 7 die folgenden Sätze
einzufügen:
„Bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 123a Absatz 1 und
§ 123b Absatz 1 ist das Einvernehmen mit der für die
Krankenhausplanung zuständigen obersten Landesbehörde herzustellen. Kommt
eine Festlegung nach §123a Absatz 1 oder § 123b Absatz 1 ganz oder
teilweise nicht fristgemäß zustande, setzt die für die
Krankenhausplanung zuständige oberste Landesbehörde unverzüglich eine Frist zum
Nachholen der Festlegung, die sechs Wochen nicht überschreiten darf.
Kommt die Festlegung ganz oder teilweise auch innerhalb dieser Frist
nicht zustande, erfolgt die Festlegung durch die für die
Krankenhausplanung zuständige oberste Landesbehörde innerhalb von sechs
Wochen nach Ablauf der zuletzt genannten nach Satz 9 gesetzten Frist.
Der erweiterte Landesausschuss stellt der für die Krankenhausplanung
zuständigen obersten Landesbehörde die hierfür erforderlichen
Informationen, Unterlagen und Stellungnahmen unverzüglich zur
Verfügung.“
bb) In Buchstabe c § 90 Absatz 6 Satz 1 ist die Angabe „ , § 103 Absatz 1
Satz 1 und Absatz 3, § 123a Absatz 1 und § 123b Absatz 1“ durch die
Angabe „und § 103 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3“ zu ersetzen.
b) Nummer 18 § 123a Absatz 1 ist wie folgt zu ändern:
aa) In Satz 7 ist die Angabe „§ 90 Absatz 4a Satz 1“ durch die Angabe
„§ 90 Absatz 4a“ zu ersetzen.
bb) Satz 8 bis Satz 10 ist zu streichen.
cc) In Satz 12 ist die Angabe „den Sätzen 1 und 9“ durch die Angabe
„Satz 1 und § 90 Absatz 4a Satz 10“ zu ersetzen.
G
...
Begründung:
Die neuen Sätze 7a bis 7d in § 90 Absatz 4a SGB V berücksichtigen, dass die
für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde sicherstellen kann,
dass die im Rahmen der Krankenhausplanung getroffenen Entscheidungen
bezüglich der Notfallversorgung bei der Standortbestimmung von Integrierten
Notfallzentren (INZ) und INZ für Kinder und Jugendliche angemessen
berücksichtigt werden und eine Zersplitterung der Notfallversorgung vermieden wird.
Durch die Einführung von INZ wird eine dritte Ebene der Planung von
Notfallstrukturen – neben der Landeskrankenhausplanung und dem G-BA – etabliert.
Die INZ haben erheblichen Einfluss auf Patientenströme, da sie Anlaufstelle
für den Fall akuter Beschwerden sind und dadurch zu erhöhten
Krankenhausaufnahmen führen können.
Die Einrichtung von INZ soll mit Fördermitteln aus der Krankenhausförderung
erfolgen. Neben erheblichen Bedenken bezüglich des EU-Beihilferechts bei der
Investitionsförderung von ambulanten Leistungen ist zu berücksichtigen, dass
die Länder – ohne oben dargestellte Änderung – gezwungen sein könnten,
Fördermittel zu vergeben, die nicht der krankenhausplanerischen Entscheidung
entsprechen.
Durch das Erfordernis eines „Einvernehmens“ mit der für die
Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde können die Länder eine Standortbestimmung
verhindern, die der Krankenhausplanung zuwiderläuft. Gleichzeitig besteht
nicht die Notwendigkeit, den Ländern ein allgemeines (Veto-)Stimmrecht im
erweiterten Landesausschuss einzurichten.
Entsprechend der bereits im Gesetzentwurf enthaltenen Regelung des § 123a
Absatz 1 Satz 8 und Satz 9 SGB V-E erfolgt die Standortbestimmung für INZ
durch die Krankenhausplanungsbehörde, wenn eine Einigung im erweiterten
Landesausschuss nicht zustande kommt. Dies betrifft auch die Fälle, in denen
die Krankenhausplanungsbehörde zuvor das Einvernehmen verweigert hat
beziehungsweise eine einvernehmensfähige Einigung nicht zustande kommt.
Diese Regelung ist auch auf die Standortbestimmung von INZ für Kinder und
Jugendliche auszuweiten. Aus diesem Grund erfolgt die Verschiebung aus § 123a
SGB V in § 90 SGB V mit einer Erweiterung der Regelung auf INZ-Standorte
für Kinder und Jugendliche.
Die Änderungen des § 90 Absatz 4a SGB V bedingen mit der Ergänzung der
Herstellung des Einvernehmens mit der obersten Landesplanungsbehörde eine
Streichung der § 123a SGB V und § 123b SGB V aus § 90 Absatz 6 Satz 1
SGB V-E.
...
11. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe b (§ 90 Absatz 4a Satz 9 – neu – und
Satz 10 – neu – SGB V)
Nach Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe b § 90 Absatz 4a Satz 8 sind die
folgenden Sätze einzufügen:
„Bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 123a Absatz 1 und § 123b
Absatz 1 wirkt ein Vertreter der zuständigen Landesapothekerkammer beratend
mit. Das Mitberatungsrecht umfasst das Recht zur Antragstellung, soweit
Belange der Arzneimittelversorgung oder der Versorgung mit
apothekenpflichtigen Medizinprodukten betroffen sind.“
Begründung:
Der Gesetzentwurf erweitert den Landesausschuss der Ärzte und
Krankenkassen für die Wahrnehmung der Aufgaben nach §123a Absatz 1 SGB V-E und
§123b Absatz 1 SGB V- E ausdrücklich um Vertreter der Krankenhäuser.
Damit erkennt der Gesetzgeber an, dass die Planung und Ausgestaltung der
Integrierten Notfallzentren (INZ) nur unter Einbeziehung aller relevanten
Versorgungsbereiche sachgerecht erfolgen kann. Die Einrichtung und
Standortplanung betrifft jedoch nicht allein die ambulante und stationäre medizinische
Versorgung, sondern gleichermaßen die flächendeckende und
unterbrechungsfreie Arzneimittelversorgung.
Mit der Festlegung von INZ-Standorten werden insbesondere Patientenströme,
Notdienstbelastungen, regionale Versorgungsstrukturen sowie die Organisation
der Arzneimittelversorgung einschließlich des Apothekennotdienstes
maßgeblich beeinflusst. Die öffentlichen Apotheken gewährleisten die
Arzneimittelversorgung der Bevölkerung einschließlich Nacht-, Wochenend- und
Feiertagsversorgung. Der von den Landesapothekerkammern organisierte
Apothekennotdienst ist damit wesentlicher Bestandteil der Notfallversorgung.
Die Landesapothekerkammern sind Körperschaften des öffentlichen Rechts
und nehmen gesetzlich übertragene Selbstverwaltungsaufgaben wahr,
insbesondere im Bereich der Organisation des Apothekennotdienstes sowie der
Überwachung der ordnungsgemäßen Berufsausübung. Sie verfügen daher über
besondere Sachnähe und Expertise hinsichtlich der regionalen
Versorgungsstrukturen sowie der flächendeckenden und sicheren Arzneimittelversorgung.
Ihre beratende Beteiligung (ohne Stimmrecht) ist deshalb erforderlich, um die
Auswirkungen der INZ-Planung auf die Arzneimittelversorgung frühzeitig und
strukturiert berücksichtigen zu können.
G
...
12. Zu Artikel 1 Nummer 12 (§ 90a Absatz 1 Satz 1 SGB V)
Artikel 1 Nummer 12 ist zu streichen.
Begründung:
Das gemeinsame Landesgremium nach § 90a SGB V kann Empfehlungen zu
sektorenübergreifenden Versorgungsfragen abgeben; hierzu gehören auch
Empfehlungen zu einer sektorenübergreifenden Notfallversorgung. Daher ist
die Einbeziehung der medizinischen Notfallrettung sinnvoll.
Einer ausdrücklichen gesetzlichen Klarstellung bedarf es aber nicht, da die
Regelung in § 90a Absatz 1 Satz 1 SGB V die Einbeziehung weiterer Mitglieder
bereits vorsieht.
Es handelt sich insgesamt um eine „kann“-Bestimmung, so dass den Ländern
zudem ein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist, ob das Landesgremium
gebildet wird oder nicht.
Beispielsweise in Sachsen sind Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes
die Landkreise, Kreisfreien Städte und Rettungszweckverbände. Diese sind in
Sachsen bereits als Gäste (über die Spitzenverbände) im GemLG ständig
vertreten; die ärztliche Sicht wird durch die Landesärztekammer, die
Sicherstellungsaspekte durch die KV Sachsen und die Kranken- und Ersatzkassen
vertreten, die im Gesetz bereits aufgenommen sind. Die Vertreter der
Krankenhausseite sind ebenfalls bereits als Mitglieder benannt.
Die Struktur kann in den Ländern durchaus unterschiedlich ausgestaltet sein.
Daher ist es nicht zielführend, allein den Begriff „medizinische Notfallrettung“
– wie es die Novellierung vorsieht – hier einzubeziehen.
13. Zu Artikel 1 Nummer 13a – neu – (§ 101 Absatz 4a – neu – SGB V)
Nach Artikel 1 Nummer 13 ist die folgende Nummer 13a einzufügen:
‚13a. Nach § 101 Absatz 4 wird der folgende Absatz 4a eingefügt:
„(4a) Psychotherapeutisch tätige Ärzte und Psychotherapeuten, die
jeweils überwiegend oder ausschließlich Kinder und Jugendliche
psychotherapeutisch betreuen, bilden ab dem … [einsetzen: Datum des ersten
Tages des zwölften auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] eine
Arztgruppe im Sinne des Absatzes 2. Der allgemeine bedarfsgerechte
Versorgungsgrad ist für diese Arztgruppe erstmals zum Stand vom
31. Dezember 2026 zu ermitteln. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat
die neuen Verhältniszahlen erstmals bis zum … [einsetzen: Datum des
ersten Tages des sechsten auf die Verkündung folgenden Kalendermo-
G
G
...
nats] zu beschließen. In den Richtlinien nach Absatz 1 kann der
Gemeinsame Bundesausschuss einen Mindestversorgungsanteil für überwiegend
oder ausschließlich psychotherapeutisch tätige Ärzte sowie innerhalb
dieses Mindestversorgungsanteils weitere nach Fachgebieten
differenzierte Mindestversorgungsanteile aus Versorgungsgründen vorsehen. Der
Landesausschuss hat die Feststellungen nach § 103 Absatz 1 Satz 1
erstmals zum Stand vom … [einsetzen: Datum des letzten Tages des elften
auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] zu treffen.“ ‘
Begründung:
Die Länder nehmen einen ständig zunehmenden Bedarf an
psychotherapeutischer Betreuung für Kinder- und Jugendliche wahr. Dies resultiert teilweise aus
den Nachwirkungen der Corona-Zeit, den verschieden Krisen im
Weltgeschehen, die gerade Kinder- und Jugendliche stark belasten können,
Zukunftsängsten, oder schulisch-familiären Problemen. Oft bestehen lange Wartezeiten, auf
einen Therapieplatz. Gerade bei Kindern und Jugendlichen ist ein zeitnaher
Therapiebeginn erforderlich, um Entwicklungsstörungen so früh wie möglich
entgegensteuern zu können.
Es ist bundesgesetzlich geregelt, dass überwiegend oder ausschließlich
psychotherapeutisch tätige Ärztinnen und Ärzte bzw. Psychotherapeutinnen und
-therapeuten eine Arztgruppe bilden (§ 101 Absatz 4 SGB V). Aufgrund der
Versorgungslage wurde für Leistungserbringer, die ausschließlich Kinder und
Jugendliche psychotherapeutisch betreuen, eine Mindestquote von 20 Prozent
vorgesehen (§ 101 Absatz 4 Satz 5 SGB V).
Die Versorgungspraxis hat jedoch gezeigt, dass diese Mindestquote zur
Gewährleistung eines bedarfsgerechten Zugangs für Kinder und Jugendliche nicht
mehr ausreichend ist. Daher sieht der aktuelle Koalitionsvertrag auf
Bundesebene vor, die Bedarfsplanung im Bereich der Psychotherapie für Kinder und
Jugendliche „anzupassen“ (Rz. 3557f.). Bereits im Rahmen des Gesetzentwurfs
des Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetzes war die separate Beplanung der
Leistungserbringer vorgesehen, die jeweils überwiegend oder ausschließlich
Kinder und Jugendliche psychotherapeutisch betreuen (dort als neuer
Absatz 4a in § 101 SGB V, BT-Drucksache 20/11853, S. 21).
Die Thematik wurde auch als eine der Empfehlungen (Nummer 5) des Berichts
der Länderarbeitsgruppe der AOLG „Instrumente der ambulanten und
sektorenübergreifenden Versorgung“ aufgegriffen.
Daher ist es zeitnah erforderlich, § 101 Absatz 4 SGB V dahingehend zu
ändern, dem G-BA den Auftrag zu erteilen, eine eigene Arztgruppe für
Behandelnde einzuführen, die ausschließlich Kinder- und Jugendliche
psychotherapeutisch betreuen. Dadurch kann eine höhere Zahl an Ärztinnen und Ärzten,
die ausschließlich Kinder- und Jugendliche behandeln, zugelassen werden, was
die Versorgungslage deutlich verbessern wird.
...
14. Zu Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe a – neu – (§ 105 Absatz 1a Satz 4
Nummer 8 und Nummer 9 – neu – SGB V) und Nummer 14 a – neu – (§ 105a
SGB V – neu –)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
a) Nummer 14 ist durch die folgende Nummer 14 zu ersetzen:
‚14. § 105 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1a Satz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 8 wird die Angabe „Leistungserbringer.“
durch die Angabe „Leistungserbringer,“ ersetzt.
bb) Nach Nummer 8 wird die folgende Nummer 9 eingefügt:
„9. Förderung neuer ambulanter Versorgungsformen
nach § 105a.“
b) Absatz 1b wird << … weiter wie Vorlage … >>.‘
b) Nach Nummer 14 ist die folgende Nummer 14a einzufügen:
‚14a. Nach § 105 wird der folgende § 105a eingefügt:
„§ 105a
Neue ambulante Versorgungsformen
(1) Die Landesausschüsse nach § 90 können neue ambulante
Versorgungsformen auf Vorschlag der Kassenärztlichen Vereinigungen
oder der für die Sozialversicherung zuständigen obersten
Verwaltungsbehörden der Länder beschließen. Dadurch wird es
Leistungserbringern, die nach § 95 Absatz 1 oder aufgrund einer
Kooperationsvereinbarung nach § 75 Absatz 1b Satz 5 an der vertragsärztlichen
Versorgung teilnehmen, ermöglicht, an neuen Versorgungsformen
teilzunehmen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 3 sowie des
Absatzes 2 erfüllt sind. Neue ambulante Versorgungsformen sind
Versorgungsformen, die die bisherige Regelversorgung modifizieren und
einer Befreiung von Regelungen bedürfen sowie insbesondere zum
Ziel haben, die
1. Versorgungsqualität und Versorgungseffizienz zu verbessern,
2. Versorgungsdefizite, insbesondere im ländlichen Raum, zu
beheben,
G
...
3. die Zusammenarbeit innerhalb und zwischen verschiedenen
Versorgungsbereichen, Versorgungseinrichtungen und
Berufsgruppen zu optimieren,
4. interdisziplinäre und fachübergreifende Versorgungselemente zu
integrieren oder
5. innovative Digitalisierungselemente einzusetzen.
In den Fällen einer Kooperationsvereinbarung nach § 75 Absatz 1b
Satz 5 kann die neue ambulante Versorgungsform auch Teil der
Kooperationsvereinbarung sein.
(2) Ein Leistungserbringer kann an neuen ambulanten
Versorgungsformen nach Absatz 1 teilnehmen, wenn
1. der Landesausschuss nach § 90 einen Beschluss nach Absatz 4
Satz 3 über das Konzept der Kassenärztlichen Vereinigung
gefasst hat und
2. die Kassenärztliche Vereinigung mit dem Leistungserbringer
einen Vertrag über die neue ambulante Versorgungsform
abgeschlossen hat oder dieser nach Absatz 4 Satz 6 fort gilt.
(3) Neue ambulante Versorgungsformen dienen der Sicherstellung
und können daher ausschließlich
1. in Gebieten, in denen nach § 100 Absatz 1 Satz 1 festgestellt ist,
dass eine ärztliche Unterversorgung eingetreten ist oder in
absehbarer Zeit droht,
2. in weiteren Gebieten zur Vorbeugung von besonderen
Versorgungsdefiziten vom Landesausschuss nach § 90 beschlossen
werden.
Über die Kriterien und Einstufung eines Gebietes nach Satz 1
Nummer 2 entscheidet der zuständige Landesausschuss nach § 90. Neue
ambulante Versorgungsformen können von den Vorschriften dieses
Kapitels, sowie von den nach diesen Vorschriften getroffenen
Regelungen abweichen, insbesondere von der Zulassungsverordnung für
Vertragsärzte oder den Bundesmantelverträgen einschließlich des
Einheitlichen Bewertungsmaßstabes nach § 87 Absatz 1, wenn die
Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt sind. Nach § 135 getroffene
...
Regelungen bleiben unberührt. Die Kassenärztlichen
Bundesvereinigungen und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen nehmen bis
spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in die
Verträge nach § 82 Absatz 1 eine Regelung auf, wonach nach
Entscheidung durch den Landesausschuss nach § 90 und aufgrund des
Vertrages nach Absatz 2 Nummer 2 entsprechend den Regelungen dieser
Vorschrift von den Bundesmantelverträgen abgewichen werden kann;
Gleiches gilt für die Selbstverwaltungspartner der Gesamtverträge
nach § 82 Absatz 2. Regelungen anderer Gesetze und aufgrund von
anderen Kapiteln des SGB V oder anderen Gesetzen erlassene oder
vereinbarte Regelungen bleiben davon unberührt.
(4) Die Kassenärztliche Vereinigung legt dem Landesausschuss
nach § 90 ein konkretes Konzept mit Kriterien vor, die mindestens
erfüllt sein müssen, damit gemäß Absatz 3 von Regelungen abgewichen
werden darf. Das Konzept legt unter Angabe von Gründen dar,
1. in welchen Gebieten im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 und von
welchen der in Absatz 3 Satz 3 aufgeführten Regelungen
abgewichen werden darf und
2. dass durch die Abweichung von Regelungen der Patientenschutz
nicht gefährdet wird.
Der Landesausschuss nach § 90 prüft das Konzept und entscheidet
darüber durch Beschluss. Gegenstand des Beschlusses des
Landesausschusses nach § 90 können nur Leistungen sein, die gegenüber
Versicherten einer Krankenversicherung erbracht werden, deren
zuständiger Landesverband Mitglied des beschließenden Landesausschusses
ist. Mit Zustimmung eines Landesverbands, der nicht Mitglied des
beschließenden Landesausschusses ist, können Versicherte einer
Krankenkasse dieses Landesverbandes Leistungen auch im Rahmen neuer
ambulanter Versorgungsformen in Anspruch nehmen. Sofern die
Gründe für den Beschluss des Landesausschusses nach § 90 entfallen,
kann von den geltenden Vorschriften nach Maßgabe des Beschlusses
des Landesausschusses nach § 90 bis zum Ablauf der zwei
nachfolgenden Quartale nach Wegfall der Gründe abgewichen werden.
...
(5) Die Kassenärztliche Vereinigung kann eine Eigeneinrichtung
nach § 105 Absatz 1c als neue Versorgungsform betreiben, sofern die
Voraussetzung des Absatzes 2 Nummer 1 vorliegt.
(6) § 90 Absatz 6 SGB V gilt für Beschlüsse des
Landesausschusses nach § 90 zu neuen ambulanten Versorgungsformen
entsprechend.“ ‘
Begründung:
Wesentlicher Baustein zur Entlastung der Notfallversorgung ist eine
leistungsfähige und flexible vertragsärztliche Versorgung, deren Sicherstellung den
Kassenärztlichen Vereinigungen obliegt (Sicherstellungsauftrag, § 75 Absatz 1
SGB V).
Mit der strukturellen Veränderung der Arbeitswelt und einer zunehmenden
Erwerbstätigkeit beider Elternteile im familiären Umfeld steigt auch unter
Vertragsärzten das Bedürfnis nach flexibleren Arbeitsmodellen (Anstellung,
Teilzeit, etc.). Gleichzeitig ist das Durchschnittsalter der niedergelassenen Ärzte
auf mittlerweile ca. 54 Jahre gestiegen, verbunden mit einem hohen
Nachbesetzungsbedarf in den kommenden Jahren.
Innovative Konzepte sind ein wichtiger Baustein, um dieser Entwicklung
einschließlich dem Fachkräftemangel im Gesundheitsbereich und der
demographischen Entwicklung Einhalt zu gebieten. Ziel ist, eine flächendeckende
Versorgung, insbesondere im ländlichen Raum, auf hohem Niveau
aufrechtzuerhalten. Auf Bundes- und Landesebene geförderte innovative Projekte, in deren
Rahmen zum Teil von Regelungen abgewichen werden kann, stellen nur
temporäre Lösungen dar. Soweit sie in Selektivverträge im Sinne des § 140a
SGB V (Besondere Versorgung) münden, profitiert davon nur ein Teil der
gesetzlich versicherten Patienten; zudem verschaffen die Verträge den
Kassenärztlichen Vereinigungen – anders als den Gesetzlichen Krankenkassen – keine
aktive Rolle mit dem Ziel der Abweichung von (sozial)rechtlichen Vorgaben.
Durch die Öffnungsklausel können Kassenärztliche Vereinigungen nunmehr
aktiv Leistungserbringern – passgenau für die jeweiligen Regionen –
Abweichungen von geltenden Regelungen ermöglichen (z. B. Erhöhung der
Obergrenze für angestellte Ärzte, Erhöhung der Obergrenzen für
Videosprechstunden oder Flexibilisierung des Arbeitsortes niedergelassener Vertragsärzte).
Zu Buchstabe a (§ 105 Absatz 1a Nummer 9 – neu – SGB V):
Die Ergänzung des § 105 Absatz 1a Nummer 9 SGB V enthält die
Klarstellung, dass neue ambulante Versorgungsformen aus Mitteln des Strukturfonds
gefördert werden können.
...
Zu Buchstabe b (§ 105a SGB V):
Zu Absatz 1:
§ 105 a Absatz 1 Satz 1 SGB V regelt, dass die Regionalgremien der
Landesausschüsse nach § 90 SGB V neue ambulante Versorgungsformen auf
Vorschlag der Kassenärztlichen Vereinigungen oder der für die Sozialversicherung
zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder beschließen können.
Dadurch soll Leistungserbringern unter bestimmten Voraussetzungen aufgrund
eines Vertrages mit der Kassenärztlichen Vereinigung regional ermöglicht
werden, von Regelungen abzuweichen.
Von dieser Befreiungsmöglichkeit umfasst sind alle Leistungserbringer, die im
Wege einer vertragsarztrechtlichen Zulassung oder Ermächtigung
vertragsärztlich tätig sind oder aufgrund einer Kooperationsvereinbarung zur
Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung zu den sprechstundenfreien Zeiten am
vertragsärztlichen Notdienst teilnehmen. Ziel ist, dass die Kassenärztliche
Vereinigung in Erfüllung ihres Sicherstellungsauftrags unter Beteiligung des
Landesausschusses für Ärzte und Krankenkassen in Regionen mit
Versorgungsdefiziten flexiblere Leistungserbringung rechtssicher ermöglichen kann.
Absatz 1 enthält in Satz 3 zudem eine Begriffsdefinition von neuen ambulanten
Versorgungsformen, die an den Begriff der vom Innovationsfonds geförderten
neuen Versorgungsformen im Sinne des § 92a SGB V angelehnt, aber für den
Zweck dieser Regelung angepasst ist. Die Definition beinhaltet u. a. auch
explizit innovative Digitalisierungselemente, z. B. den Einsatz von Künstlicher
Intelligenz.
Die Befreiung von Regelungen kann mit einer Förderung verbunden sein, aber
auch unabhängig von einer Förderung erfolgen. Im Sinne der
Bürokratiesparsamkeit kann die Befreiung bei am vertragsärztlichen Notdienst teilnehmenden
Vertragsärzten nach Absatz 1 Satz 4 auch unmittelbar Gegenstand einer
Kooperationsvereinbarung sein und muss nicht gesondert erfolgen.
Zu Absatz 2:
§ 105 Absatz 2 SGB V regelt die formellen Voraussetzungen des Einsatzes von
neuen ambulanten Versorgungsformen. Dies ist ein Beschluss des
Landesausschusses nach Vorlage und auf Basis eines konkreten Konzepts durch die
Kassenärztliche Vereinigung sowie im Nachgang der Abschluss eines Vertrages
durch die Kassenärztliche Vereinigung mit dem Leistungserbringer. Der
Vertrag muss das vom Landesausschuss durch Beschluss freigegebene Konzept
beinhalten oder darauf verweisen.
Zu Absatz 3:
§ 105a Absatz 3 Satz 1 und 2 SGB V regeln, in welchen Gebieten eine
Abweichung von Vorschriften möglich ist, zudem in Satz 3 – in Anlehnung an § 140a
SGB V – von welchen Regelungen abgewichen werden darf. Intention der
Regelung ist, neue ambulante Versorgungsformen zu ermöglichen, deren
konkretes Konzept aktuell nicht im Einklang mit den geltenden Regelungen steht.
Durch die Öffnungsklausel für die Gemeinsame Selbstverwaltung auf
Landesebene wird die Möglichkeit für flexible Abweichungen von bestehenden
Vorgaben geschaffen – je nachdem, was die konkrete Versorgungsform im
Einzelfall, z. B. aufgrund der regionalen Gegebenheiten – erfordert.
...
Mit Absatz 3 Satz 4 wird klargestellt, dass von Regelungen, die aufgrund von
§ 135 SGB V erlassen worden sind, nicht abgewichen werden kann.
Mit Absatz 3 Satz 5 Halbsatz 1 erteilt der Bundesgesetzgeber den
Selbstverwaltungspartnern auf Bundesebene den Auftrag, klarstellend eine
entsprechende Regelung in die Verträge nach § 82 Absatz 1 SGB V aufzunehmen, mit der
die Abweichungsmöglichkeit explizit in die Verträge aufgenommen wird.
Gleichen Auftrag erteilt der Bundesgesetzgeber mit Absatz 3 Satz 5 Halbsatz 2
den Selbstverwaltungspartnern auf Landesebene. Die vom Bundesgesetzgeber
auferlegte Abweichungsmöglichkeit gilt per se und kann von den
Selbstverwaltungspartnern nicht auf einzelne Vorschriften beschränkt werden.
Absatz 3 Satz 6 stellt klar, dass sonstige Regelungen, z. B. Berufsrecht,
Arbeitsrecht, Steuerrecht, Versicherungsrecht oder Arzthaftungsrecht nicht
Gegenstand des Beschlusses des Landesausschusses für Ärzte und Krankenkassen
sein können, ebenso wenig Regelungen wie die Europäische Verordnung über
künstliche Intelligenz oder die Datenschutzgrundverordnung. Der
Leistungserbringer muss eigenverantwortlich separat prüfen bzw. sich rechtlich, z. B. von
der örtlich zuständigen Landesärztekammer, beraten lassen, inwieweit er von
diesen oder sonstigen Regelungen abweicht und unter welchen
Voraussetzungen Ausnahmen möglich und haftungsrechtlich gedeckt sind.
Zu Absatz 4:
§ 105a Absatz 4 Satz 1 SGB V regelt, dass die Kassenärztliche Vereinigung
dem Landesausschuss nach § 90 SGB V ein konkretes Konzept mit
Mindestkriterien unter Angabe von Gründen vorlegen muss, um von den in Absatz 3
Satz 3 aufgeführten Regelungen in den in Absatz 3 Satz 1 benannten Gebieten
abzuweichen. Die Regelungen, von denen abgewichen werden soll, müssen in
dem Konzept konkret bezeichnet sein und zudem darlegen, weshalb davon
auszugehen ist, dass bei Einhaltung des Konzepts der Patientenschutz nicht
gefährdet wird. Daran orientiert sich im Anschluss das materielle Prüfprogramm
und der Beschluss des Landesausschusses der Ärzte und Krankenkassen nach
Absatz 4 Satz 3.
Absatz 4 Satz 4 stellt klar, dass aufgrund der regionalen Zuständigkeit des
Landesausschusses der Ärzte und Krankenkassen die Abweichung
grundsätzlich nur für Patientinnen und Patienten gelten kann, die Mitglieder einer
Krankenkasse des zugehörigen Landesverbandes sind, der im zuständigen
Landesausschuss mitentschieden hat. Vor diesem Hintergrund ist es in Grenzregionen
wünschenswert, wenn die Kassenärztlichen Vereinigungen insbesondere für
angrenzende Planungsbereiche landesübergreifende Konzepte entwickeln und
diese den jeweils zuständigen Landesausschüssen entsprechend vorgelegt
werden. Davon macht Absatz 4 Satz 5 eine Ausnahme, wenn der Landesverband
der Mitgliedskrankenkasse der Versicherten zustimmt.
Mit Absatz 4 Satz 6 wird zur Rechtssicherheit für die Leistungserbringer im
Wege einer Übergangsvorschrift festgelegt, dass auch bei Wegfall der Gründe
für den Beschluss des Landesausschusses nach § 90 SGB V bis zum Ablauf der
zwei nachfolgenden Quartale nach Wegfall der Gründe abgewichen werden
kann.
...
Zu Absatz 5:
§ 105a Absatz 5 Satz 5 SGB V ermöglicht, dass die Kassenärztlichen
Vereinigungen auch Eigeneinrichtungen als neue Versorgungsform betreiben können.
Zu Absatz 6:
§ 105a Absatz 6 SGB V regelt die entsprechende Anwendung von § 90
Absatz 6 SGB V, wonach die vom Landesausschuss getroffene Entscheidung den
für die Sozialversicherung zuständigen obersten Landesbehörden zur etwaigen
Beanstandung vorzulegen ist.
15. Zu Artikel 1 Nummer 14 (§ 105 Absatz 1b SGB V)
a) Der Bundesrat begrüßt das vorgesehene, zusätzlich zu bildende
Finanzvolumen für den Aufbau und die Finanzierung der Strukturen für den Akut-
und Notdienst, welches hälftig durch die gesetzlichen und privaten
Krankenkassen einerseits und die Kassenärztlichen Vereinigungen andererseits
zu finanzieren ist.
b) Der Bundesrat sieht angesichts der angespannten Finanzlage der
Krankenkassen die vorgesehene Vermeidung von Doppelfinanzierungen als
sachgerecht an.
c) Der Bundesrat stellt gleichwohl fest, dass die in § 105 Absatz 1b Satz 6
SGB V-E vorgesehene Verrechnung mit bereits an die Kassenärztlichen
Vereinigungen ausgezahlten Mitteln der morbiditätsorientierten
Gesamtvergütung nicht sachgerecht ist, weil dies zu einer Vermischung von
Honorarbestandteilen und Strukturkosten führen würde.
d) Der Bundesrat fordert stattdessen eine Regelung, welche die tatsächlich
anfallenden Strukturkosten anhand folgender Eckpunkte hälftig auf die
Kassenärztlichen Vereinigungen und die Landesverbände der Krankenkassen
und Ersatzkassen verteilt:
aa) Die Kassenärztlichen Vereinigungen erstellen nach Abschluss eines
Wirtschaftsjahrs einen Bericht über die Verwendung der gemäß § 105
Absatz 1b Satz 1 SGB V-E bereit gestellten Mittel sowie über etwaige
weitere von den Krankenkassen für die Finanzierung von Strukturen
des Notfalldienstes zur Verfügung gestellten Mittel.
bb) Soweit eine Unterdeckung vorliegt, ist der Fehlbetrag auszugleichen.
G
...
cc) Von den Krankenkassen und den privaten
Krankenversicherungsunternehmen zur Verfügung gestellte und nicht verwendete Mittel sind
in das nächste Wirtschaftsjahr zu übertragen.
Begründung:
Gemäß der Begründung des Gesetzentwurfs intendiert der Gesetzentwurf die
Bildung eines zusätzlichen Finanzvolumens für die Vorhaltung und den
Aufbau der Strukturen des Akut- und Notdienstes. Dieses Ansinnen wird allerdings
verfehlt, wenn die vorgesehene Verrechnung die den Kassenärztlichen
Vereinigungen zufließenden Mittel für die ärztlichen Leistungen umfasst, da hierbei
die Gefahr besteht, dass das Finanzvolumen zum Aufbau und zur Vorhaltung
der Strukturen im Akut- und Notdienst zu einem mehr als hälftigen Anteil
durch Haushaltsmittel der Kassenärztlichen Vereinigungen zu finanzieren
wäre.
Der bisherige Gesetzentwurf mit den Bezügen zum Honorarvolumen nach
§ 87b Absatz 1 SGB V-E, zur Euro-Gebührenordnung und zu sonstigen
vereinnahmten Entgelten vermischt in nicht trennscharfer Weise die Ebene der
Vergütung der vertragsärztlichen Leistungserbringung mit der Finanzierung
von Strukturen des Notfalldienstes wie z. B. der Bereitstellung von Fahrzeugen
für den Fahrdienst, der Anmietung von Räumen für Integrierte Notfallzentren
(INZ) oder deren Ausstattung.
Um diesen Effekt auszuschließen und zugleich sicherzustellen, dass keine
Doppelfinanzierung der Strukturkosten im Notdienst durch die Krankenkassen
erfolgt, ist eine Änderung des Gesetzestextes erforderlich.
Dabei sollen die Kassenärztlichen Vereinigungen verpflichtet werden, nach
Ablauf eines Wirtschaftsjahres einen Bericht über die konkrete Verwendung
der Mittel des Notdienstdienstes im Sinne einer Schlussrechnung gegenüber
den Krankenkassen vorzulegen. Darin ist der gemäß § 105 Absatz 1b Satz 1
SGB V-E vereinbarte Betrag entsprechend der vorangegangenen Kalkulation
aufzuschlüsseln und Transparenz über die tatsächlich entstandenen Kosten und
die konkrete Mittelverwendung herzustellen. Durch die Einbeziehung aller für
Strukturzwecke bereit gestellten Mittel der Krankenkassen kann eine
Doppelfinanzierung durch die Krankenkassen ausgeschlossen werden.
Sollte sich eine Unterdeckung ergeben, ist diese in Bezug auf das betroffene
Wirtschaftsjahr auszugleichen. Etwaige Überzahlungen der Krankenkassen
werden in die Vereinbarung auf das darauffolgende Wirtschaftsjahr übertragen.
16. Zu Artikel 1 Nummer 18 (§ 123 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 SGB V)
In Artikel 1 Nummer 18 § 123 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 ist die Angabe „oder
Nervenheilkunde“ durch die Angabe „ , Nervenheilkunde oder von
Psychotherapeuten“ zu ersetzen.
G
...
Begründung:
Es erschließt sich nicht, warum sich an den INZ nach § 123 Absatz 3 SGB V-E
bei Standorten von Krankenhäusern ohne Fachabteilung für Psychiatrie das
telemedizinische oder telefonische Konsil allein auf die genannten Fachärzte für
Psychiatrie und Psychotherapie beschränken sollte.
Beim Verdacht auf das Vorliegen einer psychischen Erkrankung ist es fachlich
geboten, für Konsilien auch die Psychotherapeuten im Sinne des § 1 PsyThG
einzubeziehen (siehe auch die Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf
eines Gesetzes zur Reform der Notfallversorgung aus dem Jahr 2024 (BR-
Drucksache 379/24 (Beschluss), unter Nummer 2 und Nummer 11). Mit einer
Erweiterung durch gleichermaßen befähigte Berufsträger könnte die
beschränkte Verfügbarkeit von niedergelassenen Fachärzten für Psychiatrie und
Psychotherapie im Sinne von weiterer Kooperation überwunden werden, zumal
die telekonsiliarische Beurteilung nach dem EBM (GOP 01671 und 01672)
nicht nur für Ärzte, sondern auch für Psychotherapeuten im Sinne des § 1
PsyThG abrechenbar ist.
17. Zu Artikel 1 Nummer 18 (§ 123a Absatz 1 Satz 1 und Satz 3 und § 123b
Absatz 1 Satz 2 SGB V)
Artikel 1 Nummer 18 ist wie folgt zu ändern:
a) § 123 a Absatz 1 ist wie folgt zu ändern:
aa) In Satz 1 ist die Angabe „sechsten“ durch die Angabe „zwölften“ zu
ersetzen.
bb) Satz 3 ist zu streichen.
b) In § 123b Absatz 1 Satz 2 ist die Angabe „sechsten“ durch die Angabe
„zwölften“ zu ersetzen.
Begründung:
Die Einrichtung von Integrierten Notfallzentren (INZ) wird zur besseren
Steuerung der Patientinnen und Patienten in Akut- und Notfällen und einer damit
einhergehenden Entlastung der Notfallstrukturen begrüßt. Die Bestimmung
geeigneter Standorte ist jedoch komplex und sowohl für den erweiterten
Landesausschuss als auch für die zuständigen Landesbehörden mit großem
planerischem Aufwand verbunden. Dies gilt in besonderem Maße für Länder mit einer
Vielzahl an Krankenhausstandorten und einer Vielzahl von Notdienstpraxen
der Kassenärztlichen Vereinigungen an Krankenhausstandorten, da damit ein
erhöhter Auswahl- und Abstimmungsbedarf einhergeht. Vor diesem
Hintergrund sind die in § 123a SGB V-E und § 123b SGB V-E vorgesehenen Fristen
zu kurz bemessen und werden in der Praxis nicht umsetzbar sein. Um fundierte
G
...
Entscheidungen über die Standortwahl treffen zu können, sind die Fristen
entsprechend zu verlängern.
Darüber hinaus sollte die Vorgabe, dass der erweiterte Landesausschuss
zunächst Planungsregionen festlegen muss, gestrichen werden. Dies stellt eine zu
detaillierte Vorgabe des Gesetzgebers dar und schafft unnötige Bürokratie. Für
die Festlegung der Standorte von INZ ist die vorherige Festlegung von
Planungsregionen überdies nicht erforderlich.
18. Zu Artikel 1 Nummer 18 (§ 123a Absatz 1 Satz 3a – neu – SGB V)
In Artikel 1 Nummer 18 § 123a Absatz 1 ist nach Satz 3 der folgende Satz
einzufügen:
„Bei der Festlegung der Planungsregionen für die integrierten Notfallzentren
muss die krankenhausplanerische Systematik der betroffenen Länder beachtet
werden, insbesondere der Einklang mit gegebenenfalls bestehenden
Planungsebenen wie Versorgungsregionen.“
Begründung:
In mehreren Ländern wurden Planungsebenen für die Krankenhausplanung
festgelegt. Diese werden zur Umsetzung der Krankenhausplanung
herangezogen. Es ist anzustreben, dass die Planungsregionen für Integrierte
Notfallzentren (INZ) den in der Krankenhausplanung gegebenenfalls bereits festgelegten
Planungsebenen entsprechen. Andernfalls sind die Planungsregionen für die
INZ nicht mit den bestehenden Planungsebenen kongruent und behindern eine
stringente Versorgungsplanung. Werden in einem Land beispielsweise
Versorgungsregionen als Planungsebene der Krankenhausplanung genutzt, wäre es
nicht sachgerecht, wenn eine hiervon abweichende Planungsregion für INZ
lediglich einen Teil einer Versorgungsregion erfassen würde.
19. Zu Artikel 1 Nummer 18 (§ 123a Absatz 1 Satz 4 Nummer 1 SGB V)
Artikel 1 Nummer 18 § 123a Absatz 1 Satz 4 Nummer 1 ist durch die folgende
Nummer 1 zu ersetzen:
G
G
...
‚1. dieser Krankenhausstandort mindestens in die Notfallstufe
Basisnotfallversorgung gemäß den „Regelungen des Gemeinsamen Bundesausschusses zu
einem gestuften System der Notfallversorgung in Krankenhäusern gemäß
§ 136c Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)“ vom
19. April 2018 (BAnz AT 18.5.2018 B4), die zuletzt am 18. Juni 2025
(BAnz AT 28.08.2025) geändert worden ist, eingestuft ist und‘
Begründung:
Der Wortlaut des Gesetzentwurfs soll geschärft werden, um Rechtssicherheit
und Rechtsklarheit herzustellen. Es erfolgt eine Angleichung an die
Begrifflichkeiten der Notfallstufen-Regelungen des G-BA und der
Notfallstufenvergütungsvereinbarung. Damit wird klar, dass es auf die Vereinbarung der
Notfallstufen im Rahmen der Budgetvereinbarungen und nicht etwa auf eine (positive)
Prüfung des Medizinischen Dienstes ankommt. Dass z. B. eine solche
Kontrolle des Medizinischen Dienstes noch nicht erfolgt ist, darf dem betreffenden
Krankenhaus nicht zum Nachteil gereichen.
20. Zu Artikel 1 Nummer 18 (§ 123a Absatz 1 Satz 5 Nummer 1 SGB V)
In Artikel 1 Nummer 18 § 123a Absatz 1 Satz 5 Nummer 1 ist die Angabe
„30 Minuten“ durch die Angabe „nach Möglichkeit 30, maximal aber
40 Minuten“ zu ersetzen.“
Begründung:
Die vorgeschlagene Neufassung des § 123a Absatz 1 Satz 5 Nummer 1 SGB V
dient der realitätsnahen Etablierung der Integrierten Notfallzentren (INZ) an
Krankenhausstandorten.
Die Länder tragen die Planungsverantwortung für eine bedarfsgerechte
Krankenhausversorgung. Ausgangspunkt sind nicht nur ländliche Strukturen, die
keine ausreichende Berücksichtigung bei der Festlegung der INZ-Standorte
finden, sondern auch die Berücksichtigung der Krankenhausstrukturreform und
deren qualitativer Ausrichtung. Die Notfallreform muss zwingend gemeinsam
und in Einklang mit der Krankenhausstrukturreform gedacht und umgesetzt
werden. Damit laufen die im aktuellen Entwurf empfohlenen Kriterien konträr
zur Neustrukturierung der Krankenhauslandschaft.
G
...
Durch die ländlich geprägten Teile Deutschlands können nicht allerorts
komplexe Strukturen wie diese eines Krankenhauses vorgehalten werden. Daher
soll eine realistische Annäherung durch eine Entschärfung des
Erreichbarkeitskriteriums herbeigeführt werden. Mindestens 95 Prozent der zu
versorgenden Menschen in einer Planungsregion sollen innerhalb von 40 Minuten
einen Krankenhausstandort mit Integriertem Notfallzentrum (INZ) erreichen.
21. Zu Artikel 1 Nummer 18 (§ 123a Absatz 1 Satz 6 Nummer 1 SGB V)
Artikel 1 Nummer 18 § 123a Absatz 1 Satz 6 Nummer 1 ist durch die folgende
Nummer 1 zu ersetzen:
‚1. die in eine höhere Notfallstufe gemäß den „Regelungen des Gemeinsamen
Bundesausschusses zu einem gestuften System der Notfallversorgung in
Krankenhäusern gemäß § 136c Absatz 4 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch (SGB V)“ in der Fassung vom 19. April 2018 (BAnz AT 18.5.2018
B4), die zuletzt am 18. Juni 2025 (BAnz AT 28.08.2025) geändert worden
ist, eingestuft sind oder eine nach anderen Kriterien, insbesondere
Fallzahlen, leistungsfähigere Notaufnahme aufweisen,‘
Begründung:
Der Wortlaut des Gesetzentwurfs soll geschärft werden, um Rechtssicherheit
und Rechtsklarheit herzustellen. Es erfolgt eine Angleichung an die
Begrifflichkeiten der Notfallstufen-Regelungen des G-BA und der
Notfallstufenvergütungsvereinbarung. Damit wird klar, dass es auf die Vereinbarung der
Notfallstufen im Rahmen der Budgetvereinbarungen und nicht etwa auf eine (positive)
Prüfung des Medizinischen Dienstes ankommt. Dass z. B. eine solche
Kontrolle des Medizinischen Dienstes noch nicht erfolgt ist, darf dem betreffenden
Krankenhaus nicht zum Nachteil gereichen.
22. Zu Artikel 1 Nummer 18 (§ 123a Absatz 1 Satz 6 Nummer 2 SGB V)
In Artikel 1 Nummer 18 § 123a Absatz 1 Satz 6 Nummer 2 ist nach der Angabe
„relevante Fachabteilungen“ die Angabe „oder Leistungsgruppen“ einzufügen
und nach der Angabe „insbesondere die“ die Angabe „Fachabteilung“ zu
streichen.
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...
Begründung:
§ 123a Absatz 1 Satz 6 Nummer 2 SGB V-E stellt auf „Fachabteilungen“ ab,
obwohl die Krankenhausplanung bundesweit auf Leistungsgruppen umgestellt
wird. Diese Inkongruenz muss behoben werden.
23. Zu Artikel 1 Nummer 18 (§ 123a Absatz 5 – neu – SGB V)
Nach Artikel 1 Nummer 18 § 123a Absatz 4 ist der folgende Absatz 5
einzufügen:
„(5) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der Spitzenverband Bund
der Krankenkassen bestimmen bis zum … [einsetzen: Datum des ersten Tages
des dritten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] in einer
Rahmenvereinbarung Vorgaben zur Abgabe von Arzneimitteln an Patienten der
Notdienstpraxis im Sinne des § 123 Absatz 1 Satz 1 für den akuten Bedarf nach
§ 43 Absatz 4 des Arzneimittelgesetzes insbesondere zu den
verordnungsfähigen Arzneimittelgruppen, die im Rahmen der Notdienstversorgung zu Lasten
der Gesetzlichen Krankenversicherungen abgegeben werden dürfen. Kommt
eine Rahmenvereinbarung ganz oder teilweise nicht fristgerecht zustande,
entscheidet das gemeinsame Schiedsamt nach § 89 Absatz 2. Die jeweiligen
Parteien der Kooperationsvereinbarung können in der Kooperationsvereinbarung
ergänzende und, sofern dies aufgrund lokaler Besonderheiten notwendig ist,
abweichende Regelungen zu den Vorgaben der Rahmenvereinbarung
vorsehen.“
Begründung:
Bei der geplanten Neuregelung des § 43 Absatz 4 AMG-E verweist die
Begründung des Gesetzentwurfes im Hinblick auf die Erstattung der durch
ärztliches Personal in der Notdienstpraxis abgegebenen Arzneimittel auf die
Abrechnung über den regulären Apothekenvertriebsweg als Sprechstundenbedarf.
Die aktuellen Landesvereinbarungen zum Sprechstundenbedarf umfassen
jedoch nicht die für das in der Notfallreform vorgesehene Dispensierrecht
notwendigen weitergehenden Regelungen (z. B. dezidierte Arzneimittelliste für
den Notfall, Einschränkung der Abgabe auf Notdienstpraxen). Zudem sind die
Regelungen zum Sprechstundenbedarf länderübergreifend nicht einheitlich,
was zu unterschiedlichen Ausmaßen der Akutversorgung im Rahmen der
Behandlung in einer Notdienstpraxis führen kann. Die Anpassungen der
Landesvereinbarungen finden derzeit auch nur einmal jährlich statt. Dadurch kann
eine zeitliche Lücke zwischen Inkrafttreten des Gesetzes und der Anpassung der
Landesvereinbarungen entstehen.
G
...
Es wird daher vorgeschlagen, dass zwischen Kassenärztlicher
Bundesvereinigung und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen eine bundesweite
Rahmenvereinbarung über die Erstattung derer Arzneimittelgruppen getroffen
wird, die im Rahmen des Betriebes einer Notdienstpraxis abgegeben werden
dürfen. Der Bezug und die Abrechnung dieser Arzneimittel kann dann analog
zur bekannten Sprechstundenbedarfsabrechnung über die Vor-Ort-Apotheken
der Regelversorgung erfolgen.
24. Zu Artikel 1 Nummer 18 (§ 123b Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 SGB V)
Artikel 1 Nummer 18 § 123b Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 ist durch die folgende
Nummer 1 zu ersetzen:
‚1. dieser Krankenhausstandort in das Modul Notfallversorgung Kinder gemäß
§ 25 der „Regelungen des Gemeinsamen Bundesausschusses zu einem
gestuften System der Notfallversorgung in Krankenhäusern gemäß § 136c
Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)“ vom
19. April 2018 (BAnz AT 18.5.2018 B4), die zuletzt am 18. Juni 2025
(BAnz AT 28.08.2025) geändert worden sind, eingestuft ist und‘
Begründung:
Der Wortlaut des Gesetzentwurfs soll geschärft werden um Rechtssicherheit
und Rechtsklarheit herzustellen. Es erfolgt eine Angleichung an die
Begrifflichkeiten der Notfallstufen-Regelungen des G-BA und der
Notfallstufenvergütungsvereinbarung. Damit wird klar, dass es auf die Vereinbarung der
Notfallstufen im Rahmen der Budgetvereinbarungen und nicht etwa auf eine (positive)
Prüfung des Medizinischen Dienstes ankommt. Dass z. B. eine solche
Kontrolle des Medizinischen Dienstes noch nicht erfolgt ist, darf dem betreffenden
Krankenhaus nicht zum Nachteil gereichen.
25. Zu Artikel 1 Nummer 18 (§ 123c Absatz 1 Satz 4a – neu – SGB V)
Nach Artikel 1 Nummer 18 § 123c Absatz 1 Satz 4 ist der folgende Satz
einzufügen:
„Landesrechtliche Vorschriften zur Bestimmung eines örtlich zuständigen
Krankenhauses sind in der Richtlinie zu berücksichtigen.“
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...
Begründung:
An der Schnittstelle zur Einrichtung von Integrierten Notfallzentren (INZ)
stellt sich die Frage, wie die in § 123a Absatz 1 SGB V-E vorgesehene
Festlegung von geeigneten Planungsregionen und von Krankenhausstandorten mit
der landesrechtlich in verschiedenen Ländern geregelten Pflichtversorgung der
psychiatrischen Krankenhäuser in Übereinstimmung gebracht werden soll.
Derzeit ist außerhalb von Rettungsdiensteinsätzen in verschiedenen Ländern
eine gesetzliche Aufnahmeverpflichtung der psychiatrischen Krankenhäuser in
Abhängigkeit vom gewöhnlichen Aufenthalt der Patienten bestimmt.
Würden zukünftig vorrangig Krankhausstandorte mit einer psychiatrischen
Abteilung im Sinne des § 123a Absatz 1 SGB V-E als INZ festgelegt, müsste
zuvor geklärt werden, ob und welche Patienten mit psychischen Erkrankungen
(z. B. psychiatrische Notfälle im engeren Sinne, Notfälle durch körperliche
Erkrankungen bei Menschen mit vorbestehender psychischer Erkrankung oder
somatische Fälle mit psychischen Begleitsymptomen) den INZ zuzuleiten und
welche unmittelbar in psychiatrischen Fachkrankenhäusern der regionalen
Pflichtversorgung zur freiwilligen Behandlung aufzunehmen wären.
Voraussichtlich wäre auch hier Streit zu erwarten, weil schwierige Patienten mit
herausforderndem Verhalten als Akutfälle entweder klar dem INZ-Krankenhaus
und/oder dem regionalen Pflichtversorger zugewiesen, ggf. zur Verlegung
transportiert und in Abhängigkeit vom weiteren Verlauf der psychischen
Erkrankung zwecks Vollzugs der öffentlich-rechtlichen Unterbringung jedenfalls
in ein beliehenes Krankenhaus verbracht werden müssten.
Um Friktionen zu vermeiden, sollten die landesrechtlichen Regelungen der
psychiatrischen Pflichtversorgung auch in der Richtlinie berücksichtigt werden.
26. Zu Artikel 1 Nummer 19 (§ 133 Absatz 2 Satz 3 SGB V)
In Artikel 1 Nummer 19 § 133 Absatz 2 Satz 3 ist die Angabe „dürfen nur
Kosten berücksichtig werden“ durch die Angabe „werden die notwendigen Sach-
und Betriebskosten, sowie die notwendigen Vorhalte- und Investitionskosten
berücksichtigt“ zu ersetzen.
Begründung:
Die amtliche Begründung zu § 133 Absatz 2 Satz 3 SGB V-E führt aus: „Satz 3
verdeutlicht, dass bei der Bemessung der Entgelte auch solche Kosten
einbezogen werden können, die der Gewährleistung des Leistungsanspruchs nach § 30
dienen; hierzu zählen weiterhin auch erforderliche Vorhalte- und
Investitionskosten.“ (BR-Drucksache 255/26, Seite 88).
Damit wird ausdrücklich klargestellt, dass sich die Finanzierung nicht auf die
unmittelbare Leistungserbringung beschränkt, sondern ebenso Aufwendungen
für Vorhaltung und Investitionen umfasst. Diese Aussage ist von besonderer
Relevanz, da sie verdeutlicht, dass die gesetzliche Krankenversicherung nicht
G
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...
nur die operative Durchführung der Leistungen, sondern auch die für die
Funktionsfähigkeit der neuen Strukturen notwendigen Vorhalte- und
Investitionskosten zu tragen hat. Insbesondere die Investitionskosten haben hierbei
erhebliches praktisches und rechtliches Gewicht, da sie über den laufenden Betrieb
hinaus die infrastrukturelle Ausstattung der Notfallrettung sowie des
Gesundheitsleitsystems betreffen.
Die Klarstellung hinsichtlich der Kostentragung für Vorhalte- und
Investitionsaufwendungen ist für die Länder von großer Bedeutung. Sie greift eine zentrale
Forderung der Länder auf, wonach eine eindeutige Zuordnung der Kosten mit
einer klaren Finanzierungsverantwortung der gesetzlichen
Krankenversicherung gesetzlich festgeschrieben werden muss. Vor diesem Hintergrund ist die
Aufnahme dieser Aussage in die Begründung ausdrücklich positiv zu bewerten.
Für eine rechtlich verbindliche Absicherung ist es jedoch zwingend
erforderlich, diese Klarstellung unmittelbar im Gesetzestext selbst zu verankern. Nur
auf diese Weise lässt sich verhindern, dass die Berücksichtigung von Vorhalte-
und Investitionskosten später restriktiv ausgelegt wird. Die Problematik ist
wesentlich, da eine bloße Aussage in der Begründung des Gesetzentwurfs zwar
eine wichtige Auslegungshilfe darstellt, jedoch nicht die gleiche normative
Bindungswirkung entfaltet wie der Gesetzeswortlaut.
Soll die Finanzierung von Vorhalte- und insbesondere Investitionskosten
dauerhaft und umfassend sichergestellt werden, ist eine ausdrückliche Regelung im
Gesetz erforderlich. Andernfalls besteht die Gefahr, dass § 133 SGB V-E enger
interpretiert und die Einbeziehung der Investitionskosten im Nachhinein als
nicht hinreichend normiert angesehen wird.
Darüber hinaus ist für die zukünftige Anwendung entscheidend, dass die
Formulierung „wie bisher“ nicht als Einschränkung verstanden wird. Sie kann
lediglich bedeuten, dass die bestehende Kostenlogik fortgeführt wird, nicht
jedoch, dass bestimmte Länder oder einzelne Strukturbestandteile ausgenommen
werden könnten. Gerade im Hinblick auf Investitionskosten muss eindeutig
sein, dass deren Finanzierung durch die gesetzliche Krankenversicherung
grundsätzlich vorgesehen ist und nicht auf Einzelfälle oder
Sonderkonstellationen beschränkt bleibt. Eine bundesrechtliche Regelung muss daher so
ausgestaltet sein, dass sie einheitlich und ohne Vollzugsdefizite Anwendung findet.
Fehlt eine klare Finanzierungsregelung, besteht die Gefahr, dass neue
Verpflichtungen eingeführt werden, ohne die dafür erforderlichen finanziellen
Mittel verbindlich zu sichern. Dies würde sowohl die Länder als auch die
Leistungserbringer vor erhebliche praktische Herausforderungen stellen.
Eine bundesgesetzliche Einordnung des Rettungsdienstes als Leistung der
gesetzlichen Krankenversicherung ohne korrespondierende bundesrechtliche
Finanzierungsregelungen widerspricht dem Grundsatz der fiskalischen
Äquivalenz. In der Folge würden die Länder faktisch dazu verpflichtet, erhebliche
finanzielle Lasten zu tragen, ohne dass die Zuständigkeit für die Finanzierung
eindeutig geregelt ist. Dies steht im Widerspruch zu den verfassungsrechtlichen
Vorgaben der föderalen Finanzverteilung.
Hinsichtlich der Kosten der Leistungserbringung ist grundsätzlich zwischen
einsatzabhängigen Kosten und Vorhaltekosten zu differenzieren. Einsatzab-
...
hängige Kosten entstehen unmittelbar durch die Inanspruchnahme des
Rettungsdienstes und lassen sich einem konkreten Einsatz zuordnen.
Demgegenüber fallen Vorhaltekosten unabhängig vom Einsatzgeschehen an, da sie die
kontinuierliche Bereitstellung von Personal, Rettungsmitteln und Leitstellen
gewährleisten. Ergänzend treten Investitionskosten hinzu, etwa für den Bau
von Rettungswachen und Leitstellen oder die Beschaffung technischer
Ausstattung.
In den 16 Ländern bestehen hierzu sehr unterschiedliche
Finanzierungsmodelle. Teilweise erfolgt eine vollständige Refinanzierung über Gebühren und
Entgelte, wobei Investitionskosten über Abschreibungen berücksichtigt werden. In
anderen Fällen werden Mischmodelle angewendet, die öffentliche Fördermittel
mit Nutzerentgelten kombinieren, oder es erfolgt teilweise sogar eine
vollständige Finanzierung aus Steuermitteln. Die jeweilige Förderpraxis der Länder
wirkt sich dabei unmittelbar auf die Höhe der erhobenen Gebühren und
Entgelte aus.
Vor diesem Hintergrund ist es besonders kritisch, wenn die Herleitung der
umlagefähigen Kosten ausschließlich über die Begründung des Gesetzentwurfes
erfolgt. Die Finanzierungsstruktur bliebe unvollständig, da wesentliche
Kostenbestandteile nicht eindeutig geregelt wären. Es entstünde eine Situation, in
der das Gesetz zur Leistungserbringung verpflichtet, ohne gleichzeitig die
notwendigen finanziellen Grundlagen verbindlich zu schaffen – ein klassischer
Zielkonflikt ohne klare Auflösung.
Dies führt insbesondere zu einem Mangel an Rechtsklarheit, da die offenen
Finanzierungsfragen keine bloßen Umsetzungsdetails darstellen, sondern
grundlegende verfassungsrechtliche Fragen der Lastenverteilung im föderalen
System berühren.
27. Zu Artikel 1 Nummer 19 (§ 133 Absatz 2 Satz 3a – neu – und Satz 3b – neu –
SGB V)
Nach Artikel 1 Nummer 19 § 133 Absatz 2 Satz 3 sind die folgenden Sätze
einzufügen:
„Nicht eindeutig zuordenbare Kosten werden entsprechend dem Maß der
Inanspruchnahme auf die wahrgenommenen Aufgabenbereiche verteilt; das Maß der
Inanspruchnahme bemisst sich nicht nur nach der Anzahl, sondern auch nach
der Komplexität der Hilfeersuchen. Die Vertragsparteien nach Satz 1 können
ergänzend zu den Entgelten nach Satz 1 Vereinbarungen über ein gesondertes
Budget zur Finanzierung von Investitionskosten der Leistungserbringer der
medizinischen Notfallrettung nach § 30 treffen.“
G
...
Begründung:
Die Begründung des Gesetzentwurfs stellt zu § 133 Absatz 2 Satz 3 SGB V-E
ausdrücklich fest, dass zu den ansatzfähigen Kosten „wie bisher auch
notwendige Vorhalte- und Investitionskosten" gehören. Dieser Grundsatz findet im
Normtext keinen Niederschlag. Der Wortlaut des § 133 Absatz 2 Satz 3
SGB V-E beschränkt sich auf den Verweis auf § 30 SGB V-E und die negative
Abgrenzung gegenüber anderen öffentlichen Aufgaben, ohne die
Kalkulierbarkeit von Vorhalte- und Investitionskosten positiv zu sichern. Dies schafft in der
Praxis erhebliche Rechtsunsicherheit: Kostenträger können sich in
Verhandlungen und insbesondere in Schiedsstellenverfahren auf den restriktiven
Normwortlaut berufen und Vorhalte- sowie Investitionskosten als nicht
zwingend gesichert bestreiten. Da gerade Vorhaltekosten im Rettungsdienst –
anders als in der kurativen Medizin – einen wesentlichen Anteil der
Gesamtkosten ausmachen und die Versorgungssicherheit maßgeblich bestimmen, wäre
eine solche Auslegung mit dem Sicherstellungsauftrag unvereinbar. Die
ausdrückliche Aufnahme dieser Kostenarten in den Normtext sichert den in der
Begründung bereits angelegten Bestandsschutz und überführt ihn in eine für
Schiedsstellen verbindliche Kalkulationsgrundlage. Gleiches gilt für die
ebenfalls nur in der Begründung enthaltene Aufteilungsregel für Mischkosten.
Die bisherige Finanzierungssystematik – Fahrkostenersatz über
landesrechtliche Regelungen – hat die Refinanzierung nahezu aller notwendigen Kosten des
Rettungsdienstes in den Landesrechtskreis verwiesen. Der Großteil der
Refinanzierung erfolgt beispielsweise in Hessen über die Budgetverhandlungen
zwischen Leistungserbringern und Kostenträgern (GKV). Darüber hinaus gibt
es für bestimmte Kostenaspekte, z. B. Kosten der Leitstellen, anteilige
Refinanzierungen durch Land und Kommunen. Mit der Überführung des
Rettungsdienstes in das SGB V werden diese Kosten nun systematisch dem
Entgeltvertragsrecht zugeordnet. Das ist grundsätzlich richtig, birgt aber das Risiko, dass
Investitionskosten im Rahmen der regulären Entgeltverhandlungen dem
Beitragssatzstabilitätsgebot nach § 71 Absatz 1 bis 3 SGB V unterworfen werden
und damit strukturell unterfinanziert bleiben. Investitionskosten haben einen
anderen Finanzierungscharakter als laufende Betriebskosten: Sie fallen
unregelmäßig, in hohem Volumen und mit langen Abschreibungszeiträumen an.
Eine Einbettung in die laufenden Entgeltverhandlungen bildet diesen Charakter
nicht angemessen ab. Ein gesondertes, von den laufenden Entgelten
entkoppeltes Investitionsbudget ermöglicht eine planungssichere, bedarfsgerechte und
von kurzfristigen Verhandlungszyklen unabhängige Investitionsfinanzierung
im Rettungsdienst.
...
28. Zu Artikel 1 Nummer 19 (§ 133 Absatz 2 Satz 3a – neu – SGB V)
Nach Artikel 1 Nummer 19 § 133 Absatz 2 Satz 3 ist der folgende Satz
einzufügen:
„Kosten, die durch Zahlungen des Landes im Rahmen von Förderprogrammen
finanziert werden, sind außer Betracht zu lassen.
Begründung:
Die Einfügung des § 133 Absatz 2 Satz 3a SGB V stellt sicher, dass eine
finanzielle Beteiligung der Länder im Rahmen von Förderprogrammen weiterhin
möglich ist; diese Kosten jedoch dann bei der Kalkulation außer Acht zu lassen
sind.
29. Zu Artikel 1 Nummer 19 (§ 133 Absatz 2 Satz 6 SGB V)
Artikel 1 Nummer 19 § 133 Absatz 2 Satz 6 ist zu streichen.
Begründung:
Der Gesetzentwurf sieht in § 133 Absatz 2 SGB V-E vor, dass die
Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich mit
den nach Landesrecht vorgesehenen Leistungserbringern Entgelte für die
Leistungen der medizinischen Notfallrettung zu verhandeln haben.
Nach § 133 Absatz 2 Satz 6 SGB V-E ist bei der Bemessung der Entgelte der
Grundsatz der Beitragssatzstabilität nach § 71 Absatz 1 bis 3 SGB V zu
beachten.
Die systematische Koppelung von Vergütungssteigerungen an die
Grundlohnrate wird den besonderen Kostenstrukturen und Vorhalteleistungen im
Rettungsdienst nicht gerecht.
Der Rettungsdienst ist durch dynamische Entwicklungen geprägt, die sich
unmittelbar am tatsächlichen Versorgungsbedarf orientieren. Insbesondere die
hohen Vorhaltekosten, die unabhängig von der konkreten Einsatzhäufigkeit
und bei anderen Leistungserbringern im Gesundheitswesen nicht im gleichen
Umfang wie im Rettungsdienst anfallen, stellen eine strukturelle Besonderheit
dar, die im vorgesehenen System nicht ausreichend berücksichtigt und von
einer starren Budgetlogik nicht hinreichend abgebildet wird. In einem Umfeld
steigender Löhne, zunehmender Inflation und wachsender Nachfrage führt eine
pauschale Begrenzung der finanziellen Mittel im Rettungsdienst mittel- bis
langfristig zu strukturellen Unterdeckungen, erschwert notwendige
Investitionen und gefährdet die flächendeckende Versorgung in der Notfallrettung. Dies
ist insbesondere vor dem Hintergrund der Fall, dass § 71 Absatz 3 Satz 2
SGB V vorsieht, dass in den Jahren 2027 bis 2029 die Grundlohnrate zusätz-
G
In
In
...
lich jeweils um einen Prozentpunkt gemindert wird.
30. Zu Artikel 1 Nummer 19 (§ 133 Absatz 2 Satz 6a – neu – und Satz 6b – neu –
SGB V)
In Artikel 1 Nummer 19 § 133 Absatz 2 sind nach Satz 6 die folgenden Sätze
einzufügen:
„Dabei ist die Sicherstellung der flächendeckenden Versorgung mit Leistungen
der medizinischen Notfallrettung zu gewährleisten. Soweit in den Ländern
zentrale Abrechnungsstellen für die medizinische Notfallrettung vorgesehen sind,
dürfen für mehrere Leistungserbringer im Sinn von § 30 Absatz 2 einheitliche
Vergütungen vereinbart werden, die anhand der kumulierten, nach Satz 3
ansatzfähigen Kosten aller dieser Leistungserbringer kalkuliert werden; dies gilt
nur dann, wenn der zentralen Abrechnungsstelle die Befugnis eingeräumt ist,
die ihr zugeflossenen einheitlichen Vergütungen nach vorgegebenen
Maßstäben, die auf die jeweilige individuelle Kostenstruktur abstellen, auf die
einzelnen Leistungserbringer aufzuteilen.“
Begründung:
Zu Satz 6a – neu –
Die vorgeschlagene Ergänzung ist zwingend erforderlich, um die
Funktionsfähigkeit der medizinischen Notfallrettung unter den Bedingungen des GKV-
Beitragssatzstabilisierungsgesetzes nachhaltig zu sichern. Sie stellt sicher, dass
Vergütungsvereinbarungen der medizinischen Notfallrettung nicht durch eine
starre Bindung an die Grundlohnrate inklusive zusätzlicher Dämpfungseffekte
zu einer dauerhaften Unterdeckung realer Kosten geführt werden.
Die medizinische Notfallrettung muss im weiteren Gesetzgebungsverfahren
ausdrücklich von der starren Bindung an die Grundlohnsummenentwicklung
ausgenommen werden, da sie anderen Finanzierungslogiken unterliegt als
planbare Versorgungsbereiche. Andernfalls würden reale Mehrkosten etwa für
Wartung, Infrastruktur und hochqualifiziertes Personal nicht gedeckt, sodass
das Prinzip der Kostendeckung bei wirtschaftlicher Betriebsführung faktisch
abgeschafft und durch eine rein an der Grundlohnsummenentwicklung
orientierte Notfallrettung ersetzt würde. Dies würde die Funktionsfähigkeit der
Notfallrettung unmittelbar gefährden.
Die medizinische Notfallrettung weist hohe, strukturell bedingte Vorhalte- und
Investitionskosten auf, die durch langfristige Investitionszyklen in Gebäude,
Luftfahrzeuge, Fahrzeugflotten, Wartungsinfrastruktur, Vorhalteeinrichtungen
und Technik geprägt sind. Ergänzt werden diese durch dynamische und
unvermeidbare Kostensteigerungen aus externen Faktoren wie Tarifentwicklun-
In
...
gen im hochqualifizierten Personalbereich, steigenden Energie- und
Kraftstoffpreisen (insbesondere Kerosin), höheren Ausgaben für Medikamente,
Verbrauchsmaterialien und Fahrzeugtechnik. Diese Kostenentwicklungen
übersteigen regelmäßig die Grundlohnsummenentwicklung und lassen sich durch
die Leistungserbringer nicht durch Einsparungen im operativen Alltag
kompensieren, da die medizinische Notfallrettung unabhängig von der tatsächlichen
Einsatzhäufigkeit permanent einsatzbereit vorgehalten werden muss.
Eine Orientierung der Vergütungsvereinbarungen an der
Grundlohnsummenentwicklung sowie eine etwaige zusätzliche Dämpfung der Steigerungsraten
dürfen nicht zu einer systematischen Unterfinanzierung der medizinischen
Notfallrettung führen. Eine pauschale Begrenzung der Vergütungsvereinbarungen
würde der besonderen Kosten- und Vorhaltestruktur der medizinischen
Notfallrettung nicht gerecht und die verlässliche, flächendeckende Versorgung, vor
allem in ländlichen und strukturschwachen Regionen, nachhaltig gefährden. Dies
gewänne zusätzliche Dringlichkeit vor dem Hintergrund absehbarer
Kostenverlagerungen, etwa durch die Krankenhaus- und Notfallreform mit zunehmender
Zentralisierung stationärer Strukturen, die längere Transportwege und einen
höheren Bedarf an Primär- und Sekundärtransporten erfordert.
Aus diesem Grund kann bei Vergütungsvereinbarungen für die medizinische
Notfallrettung die Vorgabe des § 71 Absatz 1 bis 3 SGB V nicht als zwingende
materielle Obergrenze gelten. Eine grundsätzliche Anwendbarkeit darf nicht zu
einer starren Begrenzung werden, die eine sachgerechte, kostendeckende
Ausgestaltung der Vergütungsvereinbarungen verhindert. Vielmehr muss hier die
gebotene Berücksichtigung der flächendeckenden Versorgung mit Leistungen
der medizinischen Notfallrettung zu einer Anwendungseinschränkung des § 71
Absatz 1 bis 3 SGB V führen. Wenn der Grundsatz der Beitragssatzstabilität
nicht als Leitlinie, sondern als verbindliche materielle Grenze dient, gefährdet
dies massiv die wirtschaftliche Grundlage einer funktionsfähigen
medizinischen Notfallrettung.
Die vorgeschlagene Ergänzung schafft demgegenüber einen eng gefassten,
sachgerechten Ausnahmetatbestand, der den Vertragspartnern, Krankenkassen
und Leistungserbringern, ermöglicht, bei Vergütungsvereinbarungen für die
medizinische Notfallrettung von den Vorgaben des § 71 Absatz 1 bis 3 SGB V
abzuweichen. Dadurch wird keine pauschale Vergütungserhöhung eröffnet,
sondern eine flexible, bedarfsgerechte Anpassung im Rahmen vertraglicher
Regelungen gestattet, die weiterhin an möglichst preisgünstigen
Versorgungsmöglichkeiten auszurichten ist. Dies wahrt das übergeordnete
Wirtschaftlichkeitsgebot, reflektiert jedoch die besonderen Anforderungen der
Notfallversorgung und sichert die flächendeckende medizinische Notfallrettung auch künftig
zuverlässig, insbesondere angesichts steigender Anforderungen durch
demografische Entwicklungen und strukturelle Veränderungen im
Gesundheitswesen.
Zu Satz 6b – neu –
Die Änderung ermöglicht die Fortführung und Etablierung effizienter,
landesweiter Abrechnungsstrukturen für die medizinische Notfallrettung
(beispielsweise in Bayern die Zentrale Abrechnungsstelle Bayern) im Rahmen der
bundesrechtlichen Vergütungsregelungen des § 133 SGB V-E. Er schafft Rechtssi-
...
cherheit für bestehende und künftige Bündelungsmodelle und verhindert
doppelte Verwaltungsaufwände. Die vorgeschlagene Regelung entspricht damit
den Zielsetzungen des Gesetzentwurfs zur Reform der Notfallversorgung,
wonach bundesweite Vergütungs- und Vertragsstandards ergänzt und
digitalisierte, sektorenübergreifende Strukturen aufgebaut werden sollen. Durch dieses
wirtschaftlich äußert effiziente System wird die mehrfache Vorhaltung von
Abrechnungsstrukturen bei jedem einzelnen Leistungserbringer vermieden und im
Rahmen einer professionellen Bündelung eine Struktur geschaffen, die sowohl
die Leistungserbringer von Bürokratie entlastet, als auch die
Sozialversicherungsträger, die eigene Strukturen der Leistungserbringer im Rahmen der
Entgeltverhandlungen einpreisen müssten, wirtschaftlich entlastet.
31. Zu Artikel 1 Nummer 19 (§ 133 Absatz 2 SGB V)
Der Bundesrat bittet, § 133 Absatz 2 dahingehend anzupassen, dass für die
Inanspruchnahme von Leistungen nach § 30 SGB V Entgelte auf Grundlage
landes- oder kommunalrechtlicher Bestimmungen festgelegt werden können.
Begründung:
Bislang hat die gesetzliche Krankenversicherung die medizinische
Notfallrettung indirekt als Fahrkostenersatz finanziert. Da nach dem Gesetzesentwurf die
medizinische Notfallrettung, inklusive des Transports des Versicherten in
Notfällen, nunmehr über § 30 SGB V ein eigenes Leistungssegment der
gesetzlichen Krankenversicherung wird, sieht die neue Regelung des § 133 Absatz 2
SGB V-E vor, dass für Leistungen der medizinischen Notfallrettung nach dem
SGB V (§ 30) zwingend Entgeltverträge mit den Krankenkassen abzuschließen
sind. Ohne entsprechende Verträge mit den Krankenkassen kommen
Ansprüche gegenüber den Krankenkassen nicht mehr in Betracht.
Derzeit eröffnet § 133 Absatz 1 SGB V die Möglichkeit, dass für die
Inanspruchnahme von Leistungen des Rettungsdienstes und anderer
Krankentransporte Entgelte durch landesrechtliche oder kommunalrechtliche Bestimmungen
festgelegt werden können.
Landesrechtliche und kommunalrechtliche Entgeltbestimmungen für
Leistungen des Rettungsdienstes und anderer Krankentransporte sind in der Regel
öffentlich-rechtliche Gebührentatbestände mit festgelegten Gebührensätzen.
Bei einem Gebührenmodell, welche die Gesamtkosten des Rettungsdienstes
deckt, handelt es sich um ein bewährtes und tragfähiges Finanzierungssystem,
welches einen bedarfsgerechten, effizienten und leistungsfähigen öffentlichen
Rettungsdienst gewährleistet.
Das Verfahren, dass Gebühren durch Rechtsverordnung/Gebührensatzung
festgesetzt werden, stellt einen hoheitlichen Akt dar, welcher die haushalterische
Steuerung und Sicherstellung der Finanzierung des Rettungsdienstes
ermöglicht und das Kostendeckungsprinzip gewährleistet. Die Umstellung auf ein
In
...
vertragliches Vergütungssystem führt zu einem Verlust der alleinigen
Steuerungshoheit über die Entgelthöhe und der Bund greift über die
sozialgesetzlichen Regelungen des SGB V in die Gebührenhoheit der Länder ein.
Die haushalterische Planbarkeit der Einnahmen wird durch die Regelung des
§ 133 Absatz 2 SGB V-E erschwert, da die Vergütungsergebnisse von
Verhandlungen und Schiedsverfahren abhängen. Dies bringt die Gefahr einer
strukturellen Unterfinanzierung im Rettungsdienst mit sich und gefährdet
ernsthaft die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der
medizinischen Notfallrettung.
32. Zu Artikel 1 Nummer 19 (§ 133 Absatz 6 Satz 1 und Satz 2 SGB V)
In Artikel 1 Nummer 19 § 133 Absatz 6 Satz 1 und Satz 2 ist jeweils die
Angabe „zwölften“ durch die Angabe „sechsunddreißigsten“ zu ersetzen.
Begründung:
Der Gesetzentwurf sieht in § 133 Absatz 6 Satz 1 SGB V-E eine
Übergangsfrist vor, nachdem die Leistungserbringer der medizinischen Notfallrettung im
ersten Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes ihre Leistungen gegenüber den
Krankenkassen noch nach der im Zeitpunkt der Verkündung geltenden
Rechtslage abrechnen.
Entsprechend haben die Versicherten gem. § 133 Absatz 6 Satz 2 SGB V-E im
ersten Jahr nach Inkrafttreten Anspruch auf Übernahme der Kosten für diese
Leistungen in der nach bisheriger Rechtslage vorgesehenen Höhe.
Die Notfallreform, insbesondere die Novellierung des § 133 SGB V, bedingt
die Durchführung komplexer landesrechtlicher Gesetzgebungsverfahren zur
Anpassung und Harmonisierung der landesgesetzlichen Regelungen an die
vom Bundesgesetzgeber vorgesehenen Regelungen.
Dies ist in einer derart kurzen Übergangszeit nicht adäquat abbildbar.
Mithin ist die Übergangsfrist des § 133 Absatz 6 Satz 1 SGB V-E dahingehend
anzupassen, dass Leistungen gegenüber den Kostenträgern noch mindestens
drei Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes nach der jeweils im Zeitpunkt der
Verkündung bestehenden landesrechtlichen Rechtslage abgerechnet werden
können. Nur wenn den Landesgesetzgebern diese angemessene Frist
eingeräumt wird, ist die Finanzierung des Rettungsdienstes für den Zeitraum der
Umstellung des Systems auf Entgeltverträge nach dem Sachleistungsprinzip
des SGB V gesichert, die Gefährdung der Sicherstellung der medizinische
Notfallrettung ausgeschlossen und die Einhaltung der zentralen Anforderungen an
die Gesetzgebung, wie bspw. Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht,
Verhältnismäßigkeit sowie praktische Umsetzbarkeit, gewährleistet.
Damit die Versicherten keine Gefahr trifft die Kosten teilweise selber tragen zu
müssen, ist die Dauer der Kostenübernahme entsprechend anzupassen.
In
Bei
Annahme
entfällt
Ziffer 33
...
33. Zu Artikel 1 Nummer 19 (§ 133 Absatz 6 Satz 1 und Satz 2 SGB V)*
In Artikel 1 Nummer 19 § 133 Absatz 6 Satz 1 und Satz 2 ist jeweils die
Angabe „zwölften“ durch die Angabe „vierundzwanzigsten“ zu ersetzen.
Begründung:
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wurde die Übergangsfrist im Vergleich
zu dem ursprünglichen Referentenentwurf von 24 auf zwölf Monate verkürzt.
Diese Verkürzung wird, vor allem bei einem unterjährigen Inkrafttreten des
Gesetzes, in der Praxis nicht umsetzbar sein. Hierfür müssen zunächst die
Landesrettungsdienstgesetze geändert werden, unter anderem um die Bestimmung
der Leistungserbringer nach § 133 Absatz 1 SGB V-E vorzunehmen. Die
Verhandlung der Entgelte erfolgt üblicherweise jährlich. Bei einer erwarteten
Verkündung des Gesetzes zur Reform der Notfallversorgung im Sommer 2026 ist
mit einer Anpassung der Landesrettungsdienstgesetze allein schon im Hinblick
auf gesetzliche Fristen der parlamentarischen Verfahren frühestens zum
Jahresende zu rechnen. Die Leistungserbringer müssten aber bereits unterjährig
zum Sommer 2027 ihr Abrechnungsverfahren umstellen. Bereits die
unterjährige Umstellung würde einen erheblichen Bürokratieaufwand verursachen, der
mit den Bemühungen der Bundesregierung zu Entbürokratisierung kaum
vereinbar wäre. Sachgerechter wäre eine Umstellung zum neuen Abrechnungsjahr
2028, um den Beteiligten ausreichend Möglichkeiten zur Durchführung der
Verhandlungen zu geben.
34. Zu Artikel 1 Nummer 19 (§ 133 SGB V)
Der Bundesrat bittet, im Rahmen dieses Gesetzgebungsverfahrens und dem
Verfahren zum Entwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung der Beitragssätze in
der gesetzlichen Krankenversicherung (vgl. BR-Drucksache 256/26) die beiden
Gesetzentwürfe so aufeinander abzustimmen, dass § 133 SGB V im führenden
Gesetzgebungsverfahren zur Reform der Notfallversorgung beschlossen wird
und im Entwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung der Beitragssätze in der
gesetzlichen Krankenversicherung vollständig entfällt.
Begründung:
§ 133 SGB V regelt derzeit die Versorgung mit Krankentransportleistungen.
Artikel 1 Nummer 19 des vorliegenden Gesetzentwurfs sieht im Rahmen der
Reformbestrebungen die vollständige Neustrukturierung des § 133 SGB V-E
* Im In als Hilfsempfehlung zu Ziffer 32 beschlossen.
G
In
Entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 32
G
...
als Folge der Schaffung des neuen Leistungssegments der medizinischen
Notfallrettung vor.
§ 133 SGB V ist allerdings zwischenzeitlich auch Gegenstand eines
allgemeineren Gesetzentwurfs zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (vgl. BR-
Drucksache 256/26) geworden. Jener Gesetzentwurf verstärkt vor allem die
Regelung für die Festsetzung von Festbeträgen durch die Krankenkassen, greift
jedoch die eigentlich vorgesehene Strukturreform nicht auf und ist mit der
Notfallreform insoweit inkompatibel.
Auch aus systematischen Gründen ergibt es keinen Sinn, § 133 SGB V in der
Fassung des Entwurfs eines Gesetzes zur Stabilisierung der Beitragssätze in der
gesetzlichen Krankenversicherung und im Übrigen die Regelungen des
Entwurfs eines Gesetzes zur Reform der Notfallversorgung zu beschließen.
Die gegenwärtige Verfahrensweise verunsichert nicht nur die Träger des
Rettungsdienstes, sondern erschwert auch die Planung der Kostenträger. Eine
rechtssichere und rechtskonforme Umsetzung der zwingend gebotenen
Notfallreform setzt ein klares und strukturiertes Gesetzgebungsverfahren voraus,
weshalb der gegenwärtige Widerspruch einer umgehenden Auflösung bedarf.
35. Zu Artikel 1 Nummer 19 (§ 133a Absatz 1 Satz 1 SGB V)
Artikel 1 Nummer 19 § 133a Absatz 1 Satz 1 ist durch den folgenden Satz zu
ersetzen:
„Die örtlich zuständige Kassenärztliche Vereinigung als Träger der
Akutleitstelle ist verpflichtet, mit Leistungserbringern des Notfallmanagements nach § 30
Absatz 2 Nummer 1 eine Kooperationsvereinbarung zur Bildung eines
Gesundheitsleitsystems zu schließen, sobald der Leistungserbringer über eine
softwarebasierte standardisierte Notrufabfrage verfügt; diese ist bis zum 31.
Dezember 2029 einzuführen.“
Begründung
Der Gesetzesentwurf sieht die Bildung eines Gesundheitsleitsystems bisher nur
auf Antrag des Leistungserbringers des Notfallmanagements vor.
Das Gelingen der Steuerungsfunktion in die passende Versorgungsstruktur und
die Reduktion von Fehlbeanspruchungen des Rettungsdienstes lassen jedoch
keine bloß optionale Lösung zu.
Die große Anzahl der Rettungsleitstellen erschwert bereits heute eine
einheitliche Prozess-, Struktur- und Ergebnisqualität. Im Sinne der Patientinnen und
Patienten ist eine gleichwertige Versorgung anzustreben; im Sinne der
Beitragszahlerinnen und Beitragszahler in der Gesetzlichen Krankenversicherung
ist daneben eine gleichwertige Ressourcensteuerung unabdingbar. Die
softwarebasierte standardisierte Notrufabfrage ist als fachlicher Standard anzuse-
G
...
hen. Der Abschluss der Umsetzung dieses Standards in den noch nicht damit
ausgestatteten Leitstellen binnen drei Jahren ist realistisch.
36. Zu Artikel 1 Nummer 19 (§ 133b Absatz 1 Satz 3 SGB V)
Artikel 1 Nummer 19 § 133b Absatz 1 Satz 3 ist durch den folgenden Satz zu
ersetzen:
„Die Rahmenempfehlungen sollen regionale Besonderheiten und bestehende
Systeme hinreichend berücksichtigen und dürfen nicht die wesentlichen
planerischen und organisatorischen Vorgaben für den Rettungsdienst berühren.“
Begründung:
Der Gesetzentwurf verfolgt das Ziel, die sektorenübergreifende Steuerung von
Hilfesuchenden zu verbessern und die Versorgungssicherheit zu erhöhen.
Dafür sind bundeseinheitliche fachliche Orientierungshilfen
(Rahmenempfehlungen) sinnvoll. Die vorgeschlagene Neufassung des § 133b Absatz 1 Satz 3
SGB V-E dient der klaren Zuordnung von Entscheidungsverantwortung und
der Herstellung eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen
Finanzierungsverantwortung und Planungshoheit im Bereich der medizinischen Notfallrettung.
Ausgangspunkt ist die besondere Struktur der Notfallrettung in Deutschland:
Die Länder tragen die Planungs- und Gewährleistungsverantwortung für eine
bedarfsgerechte und leistungsfähige Notfallrettung. Sie legen insbesondere die
rettungsdienstlichen Strukturen fest und sind für deren Ausgestaltung
verantwortlich. Gleichzeitig tragen die Krankenkassen als Kostenträger die
finanzielle Hauptlast der medizinischen Notfallrettung im Rahmen der
Entgeltvereinbarungen.
Eine ausrechende Berücksichtigung bestehender Systeme ist unter
Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten angezeigt und im Hinblick auf die Akzeptanz der
Rahmenempfehlungen von besonderer Bedeutung. Neben den regionalen
Besonderheiten sollten daher auch bestehende Systeme in gleicher Weise
Berücksichtigung finden. Dadurch wird verhindert, dass bewährte und bereits
investitionsintensive Modelle auf Landesebene durch pauschale bundesweit wirkende
Vorgaben unterlaufen werden. Dadurch werden unnötige Umstellungs- und
Investitionskosten sowie Akzeptanzverluste vor Ort vermieden und dem
Reformziel einer auch kosteneffizienten Notfallrettung Rechnung getragen.
Die Verpflichtung die wesentlichen planerischen und organisatorischen
Vorgaben für den Rettungsdienst unberührt zu lassen ist im Hinblick auf die
Länderkompetenz für die Organisation des Rettungsdienstes und damit die
Verfassungsmäßigkeit der Regelungen des § 133b Absatz 1 SGB V-E erforderlich.
In
...
37. Zu Artikel 1 Nummer 19 (§ 133b Absatz 2 Satz 4 und Absatz 3 SGB V)
Artikel 1 Nummer 19 § 133 b ist wie folgt zu ändern:
a) Absatz 2 Satz 4 ist zu streichen.
b) Absatz 3 ist durch den folgenden Absatz 3 zu ersetzen:
„(3) Beschlussempfehlungen erfolgen mit zwei Dritteln der
stimmberechtigten Mitglieder nach Absatz 2 Satz 1 und 2. Die Mitglieder nach
Absatz 2 Satz 1 und 2 haben jeweils eine Stimme. Die Mitglieder nach
Absatz 2 Satz 3 und 4 haben ein Mitberatungsrecht.“
Begründung:
Mit Blick auf die Tragweite von Empfehlungen des Fachgremiums
medizinische Notfallrettung für einzelnen Länder in der Umsetzung der
Rahmenempfehlungen ist sowohl die Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder als auch das
Quorum (zwei Drittelmehrheit) adäquat anzupassen.
Bei der Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder ist ein angemessener
Interessenausgleich zwischen dem Ziel einer bundesweiten Förderung einer
leitliniengerechten, qualitativ hochwertigen Patientenversorgung und der gleichzeitigen
wirtschaftlichen medizinischen Versorgung vor dem Hintergrund der
Umsetzbarkeit zu schaffen. Gerade letzteres ist Aufgabe der Länder, weshalb die
Stimmrechtsverhältnisse hier nicht zu Lasten der Länder durch Aufnahme
weiterer stimmberechtigter Mitglieder verschoben werden dürfen. Verschärfend
wirkt zudem das Quorum mit nur einfacher Mehrheit. Jedoch zeigt bereits der
Bezug zu § 133 Absatz 2 Satz 4 SGB V-E, dass die Krankenkassen bei dem
Abschluss der Entgeltverträge diese Rahmenempfehlungen zu berücksichtigen
haben, weshalb eine finanzielle Sanktion zu befürchten ist, soweit die
Rahmenempfehlungen (noch) nicht umgesetzt sind. Daher ist es sachgerecht, wenn die
weiteren Mitglieder (Spitzenorganisationen von Leistungserbringern sowie
Fachgesellschaften und Fachverbände auf Bundesebene) in ihrer Expertise
beratend mit eingebunden werden.
Darüber hinaus ist es zwingend erforderlich, dass Rahmenempfehlungen mit
zwei Dritteln seiner stimmberechtigten Mitglieder gefasst werden.
G
Bei
Annahme
entfällt
Ziffer 38
...
38. Zu Artikel 1 Nummer 19 (§ 133b Absatz 3 Satz 2 und Satz 4 SGB V)
Artikel 1 Nummer 19 § 133b Absatz 3 ist wie folgt zu ändern:
a) Satz 2 ist durch den folgenden Satz zu ersetzen:
„Die Mitglieder nach Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie die vier Mitglieder der
maßgeblichen Spitzenorganisationen von Leistungserbringern der
medizinischen Notfallrettung nach Absatz 2 Satz 3 haben jeweils eine Stimme.“
b) Satz 4 ist durch den folgenden Satz zu ersetzen:
„Das vom Bundesministerium für Gesundheit entsandte Mitglied und die
weiteren Mitglieder nach Absatz 2 Satz 3 haben ein Mitberatungsrecht.“
Begründung:
Die vorgeschlagene Neufassung des § 133b Absatz 3 Satz 2 und 4 SGB V-E
schafft eine klare und verbindliche Entscheidungsstruktur für das Gremium
und dient der Herstellung eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen
Planung, Finanzierung und Leistungserbringung im Bereich der medizinischen
Notfallrettung. Sie trägt damit den Anforderungen der laufenden Reform der
Notfallversorgung Rechnung, die auf eine stärkere Verzahnung der beteiligten
Akteure und eine höhere Verbindlichkeit gemeinsamer Rahmenvorgaben
abzielt.
Die medizinische Notfallrettung ist durch ein arbeitsteiliges System
gekennzeichnet, in dem unterschiedliche Akteure jeweils eigenständige, gesetzlich
definierte Verantwortungsbereiche wahrnehmen. Die Länder tragen die Planungs-
und Gewährleistungsverantwortung für eine bedarfsgerechte und
leistungsfähige Notfallrettung. Sie legen die organisatorischen und strukturellen
Rahmenbedingungen fest und sind für deren Umsetzung verantwortlich. Die
Krankenkassen übernehmen als Kostenträger die Finanzierung der Leistungen und
tragen damit eine maßgebliche wirtschaftliche Verantwortung, insbesondere im
Rahmen der Vereinbarung von Entgelten.
Ergänzend hierzu kommt den Leistungserbringern eine zentrale Rolle bei der
operativen Umsetzung der Notfallversorgung zu. Nach § 133 Absatz 1
SGB V-E werden die Leistungen der medizinischen Notfallrettung
ausschließlich durch nach Landesrecht vorgesehene Leistungserbringer erbracht. Zudem
sind sie gemäß § 133 Absatz 2 SGB V-E unmittelbare Vertragspartner der
Krankenkassen bei der Ausgestaltung der Entgelte. Damit sind sie nicht nur für
die konkrete Leistungserbringung verantwortlich, sondern auch in die
wirtschaftliche und strukturelle Ausgestaltung des Systems eingebunden. Ihre
Verantwortung erstreckt sich insbesondere auf die Sicherstellung der
Versorgungsqualität, die Organisation der Abläufe sowie den effizienten Einsatz
personeller und technischer Ressourcen.
In
Entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 37
...
Vor diesem Hintergrund ist es sachgerecht, die Beschlussfassung über
Rahmenempfehlungen auf diejenigen Akteure zu konzentrieren, die in ihrer
jeweiligen Funktion Verantwortung für die Funktionsfähigkeit und
Weiterentwicklung der Notfallrettung tragen. Die Einräumung eines Stimmrechts für die
Vertreter der Länder, des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen sowie der
maßgeblichen Spitzenorganisationen der Leistungserbringer gewährleistet, dass
alle wesentlichen Verantwortungsebenen – planerisch, finanziell und operativ –
in die Entscheidungsprozesse eingebunden sind.
Die Regelung trägt damit auch dem Umstand Rechnung, dass die zu treffenden
Entscheidungen regelmäßig sowohl strukturelle als auch wirtschaftliche und
praktische Auswirkungen haben. Rahmenempfehlungen beeinflussen nicht nur
die Ausgestaltung der Versorgungsstrukturen und die Kostenentwicklung,
sondern auch die konkrete Umsetzung im Versorgungsalltag. Eine
gleichberechtigte Beteiligung der maßgeblichen Akteure erhöht daher die fachliche
Qualität, die Realisierbarkeit und die Akzeptanz der getroffenen Entscheidungen.
Zugleich wird durch die klare Begrenzung des Stimmrechts auf die genannten
Akteursgruppen eine handlungsfähige und verantwortungsgebundene
Entscheidungsstruktur sichergestellt. Weitere beteiligte Akteure, insbesondere
Fachgesellschaften, Fachverbände sowie das vom Bundesministerium für
Gesundheit entsandte Mitglied, erhalten ein Mitberatungsrecht. Dadurch wird
gewährleistet, dass zusätzliche wissenschaftliche und fachliche Expertise
umfassend in die Beratungen einfließen kann, ohne die eindeutige Zuordnung von
Entscheidungsverantwortung zu beeinträchtigen.
Die Möglichkeit der Stimmrechtsübertragung unterstützt darüber hinaus eine
flexible und effiziente Arbeitsweise des Gremiums und trägt dazu bei, die
Beschlussfähigkeit auch unter praktischen Bedingungen sicherzustellen.
Insgesamt führt die vorgeschlagene Regelung zu einer kohärenten und
sachgerechten Ausgestaltung der Governance-Strukturen in der medizinischen
Notfallrettung und damit zu einer sachgerechten Balance zwischen Beteiligung
und Verantwortung. Fachliche Expertise wird umfassend eingebunden,
während die Entscheidungsbefugnis konsequent bei denjenigen verbleibt, die die
planerische und finanzielle Verantwortung tragen. Damit verbessert die
vorgeschlagene Regelung die Legitimation der Beschlüsse und schafft die Grundlage
für tragfähige, praxisnahe und wirtschaftlich ausgewogene
Rahmenempfehlungen im Zuge der Reform der Notfallversorgung und trägt letztlich zu einer
qualitativ hochwertigen, wirtschaftlichen und patientensicheren Notfallversorgung
bei.
...
39. Zu Artikel 1 Nummer 19 (§ 133b Absatz 2 Satz 6 – neu – und Satz 7 – neu –,
Absatz 3 Satz 3a – neu –, Absatz 9 Satz 2 – neu – und Absatz 10 – neu –
SGB V)
Artikel 1 Nummer 19 § 133b ist wie folgt zu ändern:
a) Nach Absatz 2 Satz 5 sind die folgenden Sätze einzufügen:
„Die von den Ländern benannten Mitglieder wählen aus ihrer Mitte eine
Sprecherin oder einen Sprecher, die oder der berechtigt ist,
Tagesordnungspunkte für Sitzungen des Fachgremiums einzubringen. Auf Verlangen von
mindestens einem Drittel der von den Ländern benannten Mitglieder beruft
die Geschäftsstelle innerhalb von vier Wochen eine Sitzung des
Fachgremiums ein.“
b) Nach Absatz 3 Satz 3 ist der folgende Satz einzufügen:
„Rahmenempfehlungen zu den Gegenständen nach Absatz 4 Nummer 1, 2,
3 und 8 bedürfen, soweit sie Mindestanforderungen an die Organisation, die
Qualifikation des Personals oder die technische Ausstattung der
medizinischen Notfallrettung festlegen, einer Mehrheit von zwei Dritteln der
stimmberechtigten Mitglieder.“
c) Nach Absatz 9 Satz 1 ist der folgende Satz einzufügen:
„Die Geschäftsstelle nimmt ihre Aufgaben im Benehmen mit der
Sprecherin oder dem Sprecher der von den Ländern benannten Mitglieder nach
Absatz 2 Satz 5 wahr; das Nähere, insbesondere zur Erstellung der
Tagesordnung und zur Vorbereitung der Beschlussvorlagen, regelt die
Geschäftsordnung nach Absatz 8.“
d) Nach Absatz 9 ist der folgende Absatz 10 einzufügen:
„(10) Die Rahmenempfehlungen nach Absatz 1 Satz 2 dienen der
Festlegung von Mindeststandards für die Leistungen der medizinischen
Notfallrettung nach § 30. Leistungserbringer und Kostenträger können in
Entgeltvereinbarungen nach § 133 Absatz 2 einvernehmlich über die
Rahmenempfehlungen hinausgehende Leistungsstandards vereinbaren; die hierfür
entstehenden notwendigen Mehrkosten sind bei der Kalkulation der Entgelte
nach § 133 Absatz 2 Satz 3 zu berücksichtigen. Landesrechtliche
Anforderungen an die Organisation, die Qualität und die Ausstattung der
medizinischen Notfallrettung, die über die Rahmenempfehlungen hinausgehen,
bleiben unberührt; die zur Erfüllung dieser Anforderungen notwendigen Kosten
G
Bei
Annahme
entfällt
Ziffer 47
...
sind ansatzfähig. Die Rahmenempfehlungen entfalten keine
Deckelungswirkung für die Entgelte nach § 133 Absatz 2.“
Begründung:
Zu Buchstabe a:
Das Fachgremium wird vom GKV-Spitzenverband gebildet und dessen
Geschäftsstelle koordiniert die Tätigkeit des Gremiums. Damit liegt die Kontrolle
über Tagesordnung, Sitzungsladungen und Beschlussvorlagen strukturell beim
GKV-Spitzenverband. Die Länder – als Träger der Planungsverantwortung für
den Rettungsdienst – haben demgegenüber keine verfahrensrechtlich gesicherte
Einflussmöglichkeit auf die Agenda des Gremiums.
Die Einführung eines Länder-Sprechers mit Tagesordnungsrecht sowie eines
Minderheitseinberufungsrechts für ein Drittel der Ländermitglieder stellt
sicher, dass Themen von Länderinteresse nicht durch Nichtaufnahme in die
Tagesordnung de facto blockiert werden können. Dies entspricht dem in der
Begründung des Gesetzentwurfs formulierten Anspruch, dass regionale
Besonderheiten „hinreichend berücksichtigt" werden sollen.
Zu Buchstabe b:
Die Rahmenempfehlungen des Fachgremiums zu Notrufabfragesystemen
(§ 133b Absatz 4 Nummer 1 SGB V-E), vernetzten Einsatzleitsystemen
(Nummer 2), Telemedizin (Nummer 3) und heilkundlichen Maßnahmen durch
Notfallsanitäter (Nummer 8) greifen unmittelbar in Kernbereiche ein, die durch
Landesrettungsdienstgesetze geregelt sind. Werden diese Empfehlungen mit
einfacher Mehrheit – bei 16 GKV-Stimmen von 41 – beschlossen, können sie
faktisch landesrechtliche Standards präjudizieren, ohne dass die betroffenen
Länder dies verhindern könnten.
Eine Zwei-Drittel-Mehrheit für Empfehlungen mit Mindeststandard-Charakter
in diesen Kernbereichen schafft eine strukturelle Sperrminorität: 14 Länder
könnten gemeinsam eine Empfehlung blockieren, die ihren Landesstandards
widerspricht. Dieses Modell ist dem Abstimmungsprinzip des Bundesrates
nachgebildet und entspricht dem Grundsatz, dass grundlegende Veränderungen
der Landesorganisation des Rettungsdienstes nicht gegen den erklärten Willen
einer qualifizierten Ländermehrheit durch ein GKV-dominiertes Gremium
festgelegt werden dürfen.
Zu Buchstabe c:
Die Geschäftsstelle des GKV-Spitzenverbands hat als faktischer
Verfahrensherr erheblichen Einfluss auf die inhaltliche Vorbereitung von Beschlüssen, die
Auswahl von Sachverständigen und die Dokumentation der Gremiumstätigkeit.
Die Ergänzung, dass die Geschäftsstelle im Benehmen mit der
Ländersprecherin oder dem Ländersprecher handelt und das Nähere in der Geschäftsordnung
zu regeln ist, sichert eine strukturelle Mitsprache der Länder auf
Verfahrensebene, ohne die organisatorische Zuordnung der Geschäftsstelle zum GKV-SV
zu ändern.
...
Zu Buchstabe d:
Zu Satz 1:
Der Gesetzentwurf bezeichnet die Beschlüsse des Fachgremiums als
„Rahmenempfehlungen" und führt in der allgemeinen Begründung aus, sie dienten als
„Orientierungsrahmen". Dieser Charakter als Mindestrahmen findet im
Normtext keinen Ausdruck. Die vorgeschlagene Klarstellung überführt den
Begründungsgedanken in eine für Entgeltverhandlungen und Schiedsstellen
verbindliche Aussage und verhindert, dass die in der Begründung zu § 133b Absatz 2
Satz 4 SGB V-E angelegte Indizwirkung zu einer de-facto-Kostendeckelung
führt.
Zu Satz 2:
Der Gesetzentwurf regelt nicht, ob Leistungserbringer und Kostenträger
einvernehmlich höhere Standards als die Rahmenempfehlungen vereinbaren
können. Ohne ausdrückliche Regelung besteht das Risiko, dass Schiedsstellen die
Rahmenempfehlungen als abschließenden Wirtschaftlichkeitsmaßstab
heranziehen. Die Regelung stellt klar, dass bei einvernehmlicher Vereinbarung
höherer Standards die damit verbundenen notwendigen Mehrkosten ansatzfähig
sind.
Zu Satz 3:
Der Rettungsdienst ist originäre Landesaufgabe. Die Länder haben kraft ihrer
Gesetzgebungskompetenz das Recht, höhere Qualitäts-, Ausstattungs- und
Organisationsstandards zu setzen als ein bundesrechtlich eingesetztes Gremium
empfiehlt. Ohne ausdrücklichen Landesrechtsvorbehalt entstünde das Risiko,
dass Kostenträger in Entgeltverhandlungen die Rahmenempfehlungen als
abschließenden Bundesmaßstab setzen und Mehrkosten aus Landesrecht nicht
anerkennen. Die Klarstellung sichert die Finanzierbarkeit landesrechtlich
gebotener Mehrstandards.
Zu Satz 4:
Dieser Satz adressiert ausdrücklich die in der Begründung zu § 133 Absatz 2
Satz 4 SGB V-E angelegte Indizwirkung. Um zu verhindern, dass diese
Begründungspassage in Schiedsstellenverfahren als implizite Kostendeckelung
genutzt wird, bedarf es einer ausdrücklichen Gegennorm im Normtext.
40. Zu Artikel 1 Nummer 19 (§ 133b Absatz 4 einleitender Satzteil SGB V)
In Artikel 1 Nummer 19 § 133b Absatz 4 einleitender Satzteil ist die Angabe
„insbesondere“ zu streichen.
Begründung:
Der Gesetzentwurf zur Reform der Notfallversorgung verfolgt das Ziel, die
sektorenübergreifende Steuerung von Hilfesuchenden zu verbessern und die
Versorgungssicherheit zu erhöhen. Dafür sind bundeseinheitliche fachliche
In
...
Orientierungshilfen (Rahmenempfehlungen) sinnvoll. Die vorgeschlagene
Neufassung des § 133b SGB V-E dient der klaren Zuordnung von
Entscheidungsverantwortung und der Herstellung eines ausgewogenen Verhältnisses
zwischen Finanzierungsverantwortung und Planungshoheit im Bereich der
medizinischen Notfallrettung.
Ausgangspunkt ist die besondere Struktur der Notfallrettung in Deutschland:
Die Länder tragen die Planungs- und Gewährleistungsverantwortung für eine
bedarfsgerechte und leistungsfähige Notfallrettung. Sie legen insbesondere die
rettungsdienstlichen Strukturen fest und sind für deren Ausgestaltung
verantwortlich. Gleichzeitig tragen die Krankenkassen als Kostenträger die
finanzielle Hauptlast der medizinischen Notfallrettung im Rahmen der
Entgeltvereinbarungen.
Bei der Festlegung von Rahmenempfehlungen gemäß § 133b SGB V-E und
der sich aus § 133 Absatz 2 Satz 4 SGB V-E ergebenden
Berücksichtigungspflicht im Rahmen der Vergütungsvereinbarungen verbleibt in den durch
Rahmenempfehlungen geregelten Bereichen für die Länderkompetenz im
Rettungsdienst faktisch kein eigener Gestaltungsspielraum mehr. Der Katalog der
Rahmenempfehlungen ist daher zunächst abschließend zu gestalten.
Anderenfalls könnte durch die Möglichkeit des Gremiums nach § 133b Absatz 5 Satz 1
weitere Themen zu benennen und damit eigenständig zum Gegenstand von
Rahmenempfehlungen zu machen, sämtliche Bereiche des Rettungsdienstes
abschließend geregelt werden. Im Hinblick auf die Länderkompetenz der
Länder Regelungen zur Organisation des Rettungsdienstes zu treffen sind daher die
Regelungen anzupassen und die Kompetenzen des Gremiums auf die ihm
durch den Gesetzgeber verliehenen Kompetenzen zu beschränken.
41. Zu Artikel 1 Nummer 19 (§ 133b Absatz 4 Nummer 4 SGB V)
Artikel 1 Nummer 19 § 133b Absatz 4 Nummer 4 ist zu streichen.
Begründung:
Das Fachgremium medizinische Notfallrettung sollte nicht die Befugnis haben,
Rahmenempfehlungen nach § 133b Absatz 4 Nummer 4 SGB V zur
Einbeziehung von besonderen Einsatzmitteln, die primär auf eine Versorgung vor Ort
ausgerichtet sind, in die medizinische Notfallrettung nach § 30 SGB V-E zu
erlassen.
Die Länder sind für die Organisation und Durchführung des Rettungsdienstes
bzw. der medizinischen Notfallrettung zuständig. Die Prüfung der
Notwendigkeit der Einbeziehung von zusätzlichen Rettungsmitteln, die primär auf eine
Versorgung vor Ort ausgerichtet sind, in die medizinische Notfallrettung,
obliegt daher den Ländern.
Hier muss zudem bei der Ausgestaltung eine Harmonisierung mit und klare
Abgrenzung sowohl zu den aufsuchenden Diensten anderer
Versorgungssektoren als auch zu anderen Rettungsmitteln mit ähnlicher oder vergleichbarer Ziel-
G
In
...
setzung erfolgen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf den aufsuchenden
Dienst der kassenärztlichen Vereinigung nach § 75 Absatz 1b SGB V-E oder
den in der Einzelbegründung zu § 30 SGB V-E erwähnten
Notfallkrankentransportwagen.
Besonders bedeutsam ist dies für den in der Begründung des Gesetzentwurfs zu
§ 133b Absatz 4 Nummer 4 SGB V-E erwähnten Gemeindenotfallsanitäter
(siehe BR-Drucksache 255/26, Seite 95). Dieser ist als aufsuchender Dienst auf
die Kompensation von Engpässen in der ambulanten Versorgung ausgerichtet
und gehört nicht zu den Aufgaben des Rettungsdienstes bzw. der
medizinischen Notfallrettung. Er sollte daher auch nicht mittelbar als solche definiert
werden.
42. Zu Artikel 1 Nummer 19 (§ 133b Absatz 4 Nummer 8 SGB V)
Artikel 1 Nummer 19 § 133b Absatz 4 Nummer 8 ist durch die folgende
Nummer 8 zu ersetzen:
“8. die Entwicklung standardmäßiger Verfahrensweisen für die eigenständige
Durchführung heilkundlicher Maßnahmen durch Notfallsanitäterinnen und
Notfallsanitäter bei notfallmedizinischen Zustandsbildern und -situationen
gemäß § 4 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c des Notfallsanitätergesetzes
sowie die Entwicklung einheitlicher Ausbildungsalgorithmen für die
eigenverantwortliche Durchführung medizinischer Maßnahmen der
Erstversorgung bei Patientinnen und Patienten im Notfalleinsatz, um einer
Verschlechterung der Situation der Patientinnen und Patienten bis zum
Eintreffen der Notärztin oder des Notarztes oder dem Beginn einer weiteren
ärztlichen Versorgung vorzubeugen, wenn ein lebensgefährlicher Zustand
vorliegt oder wesentliche Folgeschäden zu erwarten sind im Sinne des § 4
Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c in Verbindung mit § 2a des
Notfallsanitätergesetzes und”
Begründung:
Die vorgeschlagene Neufassung dient der systematischen Präzisierung sowie
der fachlich gebotenen Erweiterung der Aufgaben des Ausschusses zur
Qualitätssicherung gemäß § 133b SGB V.
Die bisherige Fassung des § 133b Absatz 4 Nummer 8 SGB V-E bleibt in ihrer
rechtlichen Einordnung unklar, da sie unterschiedliche Handlungsregime –
insbesondere die eigenverantwortliche Durchführung heilkundlicher Maßnahmen
und die auf Delegation beruhende Leistungserbringung – nicht hinreichend
differenziert. Dies widerspricht der Systematik des NotSanG. Die
eigenverantwortliche Durchführung heilkundlicher Maßnahmen gemäß § 2a NotSanG ist
In
Bei
Annahme
entfällt
Ziffer 43
...
an das Vorliegen einer akuten Lebensgefahr oder die konkrete Gefahr
wesentlicher Folgeschäden gebunden und stellt eine originäre Handlungskompetenz
dar. Demgegenüber beruhen delegierte Maßnahmen gemäß § 4 Absatz 2
Nummer 2 Buchstabe c NotSanG auf einer ärztlichen Anordnung für definierte
notfallmedizinische Zustandsbilder und folgen damit einem anderen
rechtlichen und organisatorischen Steuerungsmodell.
Die Neufassung trägt dieser Zweiteilung Rechnung, indem sie beide Bereiche
ausdrücklich benennt und jeweils eigenständig zum Gegenstand der Erstellung
von Rahmenempfehlungen macht.
Die Änderung stellt sicher, dass die in der Ausbildung vermittelten Inhalte und
die im Einsatz anzuwendenden Maßnahmen in einem klaren sachlichen
Zusammenhang stehen. § 4 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c NotSanG erfasst die
Ausbildungsinhalte, nach denen bestimmte Maßnahmen, insbesondere in Form
standardisierter Ausbildungsalgorithmen, erlernt werden. Diese
Ausbildungsalgorithmen müssen so ausgestaltet sein, dass sie von den Auszubildenden
verstanden, eingeübt, sicher beherrscht und in der staatlichen Prüfung überprüft
werden können. Damit wird gewährleistet, dass die für den Beruf
erforderlichen Handlungsmuster nicht nur theoretisch vermittelt, sondern auch praktisch
beherrscht werden.
Die im Rahmen des § 4 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c NotSanG
vermittelten Maßnahmen bilden zugleich die Grundlage für die Anwendung der
Kompetenzen nach § 2a NotSanG. Die dort geregelte eigenverantwortliche
Durchführung heilkundlicher Maßnahmen knüpft an genau diese in der Ausbildung
erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten an. Was in der Ausbildung gelernt und
geprüft wird, soll im Einsatz in den nach § 2a NotSanG erfassten Fällen sicher
angewandt werden können.
Diese gesetzgeberische Klarstellung ist zudem eine zwingende Konsequenz aus
der grundlegenden Reform der Notfallversorgung und der Einführung der
Notfallrettung als eigenständiges Leistungssegment. Mit der gesetzlichen
Etablierung eines spezifischen Anspruchs der Versicherten auf Leistungen der
Notfallrettung wandelt sich das Anforderungsprofil. Die Notfallrettung tritt als
strukturierter Leistungsbereich auf, dessen Qualität nicht mehr allein von
regionalen Strukturen, sondern von einem bundesweit einheitlichen fachlichen
Standard abhängt. Ein solches einheitliches Ausbildungs- und
Kompetenzniveau der Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter ist daher die fundamentale
Voraussetzung für die Einlösung des Leistungsversprechens gegenüber den
Versicherten.
Nur durch bundesweit harmonisierte Ausbildungsalgorithmen kann
gewährleistet werden, dass Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter ihre Kompetenzen
unabhängig vom Einsatzort in fachlich gleichwertiger Qualität entfalten
können.
Die Etablierung bundesweiter Rahmenempfehlungen ist zudem von zentraler
Bedeutung für die Flexibilität und Mobilität des rettungsdienstlichen Personals.
Eine einheitliche, evidenzbasierte Ausbildung, die den aktuellen Stand von
Wissenschaft und Technik widerspiegelt, stellt sicher, dass das Personal bei
überregionalen Einsätzen unmittelbar und sicher nach einem gemeinsamen
...
Standard agieren kann. Dies erhöht die Einsatzflexibilität der
Rettungsdienstmittel signifikant. Gleichzeitig minimiert die bundesweite Standardisierung
regionale Diskrepanzen in der Ausbildung und Einsatzpraxis, was die
Rechtssicherheit für das rettungsdienstliche Personal und die Ärztlichen Leitungen
nachhaltig stärkt. Die Regelung trägt dazu bei eine effiziente, qualitativ
hochwertige und versichertenorientierte Notfallrettung im gesamten Bundesgebiet
sicherzustellen.
Zugleich trägt die Regelung dazu bei, Unterschiede in Ausbildung und Praxis
zwischen den Regionen zu verringern. Dies stärkt die Rechtssicherheit für das
rettungsdienstliche Personal ebenso wie für die Ärztlichen Leitungen und
schafft eine verlässliche Grundlage für die Zusammenarbeit aller Beteiligten.
Insgesamt dient die Neufassung dazu, klare Zuständigkeiten zu schaffen, die
Qualität der Ausbildung und der Leistungserbringung zu sichern und eine
bundesweit gleichwertige, verlässliche Notfallrettung zu gewährleisten.
43. Zu Artikel 1 Nummer 19 (§ 133b Absatz 4 Nummer 8 SGB V)
Artikel 1 Nummer 19 § 133b Absatz 4 Nummer 8 ist durch die folgende
Nummer 8 zu ersetzen:
„8. Vorgaben für die eigenständige Durchführung heilkundlicher Maßnahmen
nach § 4 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c des Notfallsanitätergesetzes und
die eigenverantwortliche Durchführung heilkundlicher Maßnahmen nach
§ 2a des Notfallsanitätergesetzes und“
Begründung:
§ 133b Absatz 4 Nummer 8 SGB V-E sieht vor, dass das Fachgremium
medizinische Notfallrettung „Rahmenempfehlungen für standardmäßige
Verfahrensweisen für die eigenverantwortliche Durchführung heilkundlicher
Maßnahmen bei Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern bei
notfallmedizinischen Zustandsbildern und -situationen“ abgibt. Die Norm zitiert damit
größtenteils Formulierungen aus § 4 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c NotSanG,
ergänzt dies aber durch den Begriff „eigenverantwortlich“ aus § 2a bzw. § 4
Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c NotSanG.
Vereinheitlichungsbemühungen im Bereich der Ausführung heilkundlicher
Maßnahmen durch Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter werden
grundsätzlich begrüßt. Sie haben das Potential, zu einer gleichmäßigen Handhabung
innerhalb des gesamten Bundesgebietes führen. Dies liegt sowohl im Interesse
der Patientinnen und Patienten als auch der Notfallsanitäterinnen und
Notfallsanitäter.
Auch mehrere Länder haben bereits Bemühungen in diese Richtung
unternommen. So erarbeitet die sog. 6-Länder-Arbeitsgruppe SAA BRP der
Ärztlichen Leitungen Rettungsdienst „Standard-Arbeitsanweisungen und Behand-
G
Entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 42
...
lungspfade für den Rettungsdienst“ (SAA und BPR), die alle zwei Jahre
aktualisiert werden. Diese Arbeitsgruppe wird durch Ärztliche Leitungen
Rettungsdienst aus Baden-Württemberg, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern,
Nordrhein-Westfalen, Sachsen und Sachsen-Anhalt gebildet. Durch die große
Kompetenz der Teilnehmenden und ihre Erfahrungen im Bereich der
Notfallrettung wird eine hohe Fachlichkeit des Ergebnisses sichergestellt. Dadurch
wird bereits in sechs Ländern nach ganz ähnlichen Standards gearbeitet – dies
betrifft mehr als die Hälfte der Bevölkerung. Darauf kann für die bundesweiten
Rahmenvorgaben aufgesetzt werden.
Die durch die 6-Länder-Arbeitsgruppe erarbeiteten SAA und BPR enthalten
sowohl Richtlinien für die sogenannte Vorabdelegation (eigenständige
Ausübung heilkundlicher Maßnahmen nach § 4 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c
NotSanG) als auch für die eigenverantwortliche Ausübung heilkundlicher
Maßnahmen (§ 2a bzw. § 4 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c NotSanG). Aus
dem Wortlaut der Vorschrift ist nicht klar erkennbar, worauf sich die avisierten
Rahmenvorgaben beziehen sollen: Während der Wortlaut die Ausübung als
eigenverantwortlich bezeichnet, verwendet er zugleich Begrifflichkeiten, die
dem Rahmen der eigenständigen Ausübung zuzuordnen sind („standardmäßig“,
„notfallmedizinische Zustandsbilder und -situationen“). Auch die Begründung
ist diesbezüglich nicht eindeutig.
Das Fachgremium medizinische Notfallversorgung sollte seine fachlichen
Vorgaben aber nicht davon abhängig machen, nach welcher Norm aktuell
gehandelt wird, zumal dies vor Ort fließend ineinander übergehen kann. Die
Ausübung heilkundlicher Maßnahmen sollte vielmehr ganzheitlich in den Blick
genommen werden. Dies trägt zu einem besseren Zusammenspiel und
einheitlichen Verständnis der Wechselwirkung der Regelungen bei. Es wäre
folgerichtig, wenn sich die Rahmenempfehlungen sowohl auf die eigenständige als
auch auf die eigenverantwortliche Ausführung heilkundlicher Maßnahmen
durch Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter beziehen würden. Um hier
Klarheit zu schaffen, wird daher beantragt, ohne zusätzliche (teilweise)
Wiedergabe des Inhalts auf die jeweiligen Normen im Notfallsanitätergesetz zu
verweisen.
44. Zu Artikel 1 Nummer 19 (§ 133b Absatz 5 Satz 1, Satz 1a – neu – und Satz 1b
– neu – SGB V)
Artikel 1 Nummer 19 § 133 Absatz 5 ist wie folgt zu ändern:
a) In Satz 1 ist die Angabe „und Entscheidung“ zu streichen.
b) Nach Satz 1 sind die folgenden Sätze einzufügen:
„Die Mitglieder des Fachgremiums können mit Beschlussfassung nach
Absatz 3 das Bundesministerium für Gesundheit auffordern, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die weiteren benannten Themen
als Gegenstand einer Rahmenempfehlung zu benennen. Das Bundesminis-
In
...
terium für Gesundheit wird hierzu ermächtigt, in einer Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates weitere Themen als Gegenstand einer
Rahmenempfehlung zu benennen.“
Begründung:
Der Gesetzentwurf zur Reform der Notfallversorgung verfolgt das Ziel, die
sektorenübergreifende Steuerung von Hilfesuchenden zu verbessern und die
Versorgungssicherheit zu erhöhen. Dafür sind bundeseinheitliche fachliche
Orientierungshilfen (Rahmenempfehlungen) sinnvoll. Die vorgeschlagene
Neufassung des § 133b Absatz 5 SGB V-E dient der klaren Zuordnung von
Entscheidungsverantwortung und der Herstellung eines ausgewogenen
Verhältnisses zwischen Finanzierungsverantwortung und Planungshoheit im
Bereich der medizinischen Notfallrettung.
Ausgangspunkt ist die besondere Struktur der Notfallrettung in Deutschland:
Die Länder tragen die Planungs- und Gewährleistungsverantwortung für eine
bedarfsgerechte und leistungsfähige Notfallrettung. Sie legen insbesondere die
rettungsdienstlichen Strukturen fest und sind für deren Ausgestaltung
verantwortlich. Gleichzeitig tragen die Krankenkassen als Kostenträger die
finanzielle Hauptlast der medizinischen Notfallrettung im Rahmen der
Entgeltvereinbarungen.
Um dem BMG eine angemessene Möglichkeit zur Erweiterung des Katalogs
möglicher Rahmenempfehlungen zu geben, sollte dieser durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates erweitert werden können. Damit sind
auf der einen Seite die Länderkompetenzen im Rettungsdienst durch das
Bundesratsverfahren gewahrt, auf der anderen Seite kann das Bundesministerium
für Gesundheit, dem selbst kein Stimmrecht in dem Gremium zusteht, als
„neutrale“ Instanz eine Selbstermächtigung des Gremiums zur Übernahme
immer weiterer Regelungsinhalte ausschließen. Die Ergänzung, den
Themenkatalog nur per Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates erweitern
zu können, stärkt die demokratische Legitimation und die Beteiligung der
Länder an Entscheidungen mit strukturpolitischer Wirkung. Sie ist ein geeignetes
Verfahren, um Weiterentwicklungen zu ermöglichen, ohne die
Länderkompetenz zu schwächen.
Die Änderungen schränken die fachliche Arbeit des Gremiums nicht inhaltlich
ein, sondern ordnen sie verfahrens- und kompetenzgerecht ein. Dies erhöht die
Umsetzbarkeit und Akzeptanz der Empfehlungen und beugt Kosten durch
konfliktträchtige Doppelregelungen oder einer zwangsweisen Umstellung
bewährter Systeme vor. Die Maßnahmen wirken kostendämpfend, weil sie unnötige
Umstrukturierungen und daraus resultierende Investitionen vermeiden helfen.
Sie erhalten die fachliche Steuerung durch das Fachgremium, schaffen jedoch
in umsetzungsrelevanten Punkten Klarheit für die Praxisrealität vor Ort.
Dadurch wird die Implementierung der Reform in den Ländern erleichtert und
Beschluss- sowie Umsetzungsprozesse werden beschleunigt.
...
45. Zu Artikel 1 Nummer 19 (§ 133b Absatz 6 SGB V)
Artikel 1 Nummer 19 § 133b Absatz 6 ist zu streichen.
Begründung:
Nach § 133b Absatz 6 SGB V-E kann das BMG Fristen für die Erstellung der
Rahmenempfehlungen festlegen. Wenn diese Fristen nicht eingehalten werden,
kann das BMG entsprechende Empfehlungen im Benehmen mit den
Mitgliedern des Fachgremiums medizinische Notfallrettung erlassen.
Für die Festlegung der Fristen sind keinerlei weitere Vorgaben oder
Konkretisierungen und auch keinerlei Beteiligung der betroffenen Akteure,
insbesondere der Länder und Leistungserbringer vorgesehen, so dass das BMG diese
Fristen selbst völlig frei, ggf. auch sehr knapp festlegen könnte.
Bei Nichteinhaltung der Fristen kann das BMG entsprechende Empfehlungen
ohne Zustimmung der Mitglieder des Fachgremiums erlassen. § 133 b Absatz 6
SGB V-E ist ersatzlos zu streichen. Der vorgesehene Erlass der Fristen und
entsprechender Rahmenempfehlungen durch das BMG ist nicht sach- und
fachgerecht.
Denn die Organisation und Verantwortung für den Rettungsdienst und damit
für die medizinische Notfallrettung nach § 30 SGB V-E liegt bei den Ländern.
Das BMG hat keine fachliche Expertise und Erfahrung hinsichtlich der
Ausgestaltung und Durchführung des Rettungsdienstes und der medizinischen
Notfallrettung nach § 30 SGB V-E. Das BMG kann angemessene Zeiträume
aufgrund fehlender fachlicher Expertise und Erfahrung nicht einschätzen.
Insbesondere auch für den Erlass der Rahmenempfehlungen verfügt das BMG über
keine fachliche Expertise.
Zur Versorgungssicherung in den Ländern bedarf es keiner Lösung durch das
BMG, da die Länder bereits Lösungen und Modelle zu den Gegenständen der
Rahmenempfehlungen entwickelt haben.
46. Zu Artikel 1 Nummer 19 (§ 133b Absatz 6 SGB V)*
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren § 133b SGB V-E so
auszugestalten, dass die Regelung in § 133b Absatz 6 gestrichen wird, nach der
das Bundesministerium für Gesundheit Fristen für die Erstellung der
Rahmenempfehlungen festlegen kann und bei Nichteinhaltung dieser Fristen berechtigt
ist, im Benehmen mit den stimmberechtigten Mitgliedern des Fachgremiums
medizinische Notfallrettung entsprechende Rahmenempfehlungen zu erlassen.
* Im In als Hilfsempfehlung zu Ziffer 45 beschlossen.
G
In
Bei
Annahme
entfällt
Ziffer 46
In
Entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 45
...
Begründung:
Gegen die Regelung des § 133 Absatz 6 SGB V-E, die dem BMG eine
Fristsetzungsbefugnis für die Erstellung der Rahmenempfehlungen einräumen und
für den Fall der Nichteinhaltung dieser Fristen eine eigene Ersetzungs- oder
Ersatzkompetenz vorsehen, bestehen besondere verfassungsrechtliche
Bedenken.
Diese Regelung würde es dem BMG ermöglichen, inhaltliche
Rahmenempfehlungen zu erlassen, obwohl die materielle Regelungskompetenz für den
Rettungsdienst den Ländern vorbehalten ist. Dies würde die föderale
Kompetenzordnung strukturell verschieben, da der Bund über ein verfahrensrechtliches
Steuerungsinstrument faktisch inhaltliche Vorgaben für einen originär
landesrechtlich geprägten Regelungsbereich setzen könnte. Eine solche mittelbare
Normsetzung widerspricht dem Grundsatz der Länderautonomie und der
verfassungsrechtlich vorgesehenen Aufgabenverteilung.
An diesem verfassungsrechtlichen Befund ändert auch ein etwaiges Benehmen
mit den Ländern nichts. Ein solches Konsultationserfordernis vermag die
fehlende kompetenzielle Zuordnung nicht zu ersetzen und begründet insbesondere
keine eigenständige Regelungs- oder Ersatzkompetenz des Bundes in einem
den Ländern zugewiesenen Aufgabenbereich.
47. Zu Artikel 1 Nummer 19 (§ 133b SGB V)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren § 133b SGB V-E so
auszugestalten, dass die vom Fachgremium medizinische Notfallrettung
erarbeiteten Rahmenempfehlungen keinen verbindlichen Charakter entfalten, sondern
als fachliche Orientierungshilfen ausgestaltet werden, deren Umsetzung im
Rahmen der landesrechtlichen Regelungskompetenz der Länder erfolgt.
Begründung:
§ 133b SGB V-E sieht vor, dass das Fachgremium medizinische Notfallrettung
Rahmenempfehlungen für die medizinische Notfallrettung erstellt und diese
fortschreibt.
Aus § 133 Absatz 2 Satz 4 SGB V-E ergibt sich, dass die nach 133b Absatz 1
Satz 2 SGB V-E erstellten Rahmenempfehlungen bei den
Vertragsverhandlungen zwischen Krankenkassen und Leistungserbringern verbindlich zu
berücksichtigen sind. Dadurch entfalten sie faktisch eine mittelbare Bindungswirkung
für die Kostenträger und beeinflussen die Vertragsverhandlungen. Zudem
stellen sie organisatorische Anforderungen an den Rettungsdienst und wirken sich
auf dessen Ausgestaltung aus.
In
Entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 39
...
Nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes obliegt die Ausgestaltung des
Rettungsdienstes einschließlich der Notfallrettung den Ländern (Artikel 30
und70 des Grundgesetzes). Dies umfasst insbesondere die Organisations-,
Finanzierungs- und Vollzugsverantwortung.
Insofern ist sicherzustellen, dass die vom Fachgremium erarbeiteten
Rahmenempfehlungen ausdrücklich als unverbindliche, nicht normsetzende fachliche
Empfehlungen ausgestaltet werden, um eine Wahrung der landesrechtlichen
Gestaltungsspielräume sicherzustellen und eine kompetenzrechtlich
unzulässige Bindungswirkung auszuschließen.
48. Zu Artikel 1 Nummer 19 (§ 133b SGB V)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren § 133b SGB V-E so
auszugestalten, dass das Fachgremium medizinische Notfallrettung paritätisch
mit 16 Vertretern der Kostenträger und der Länder besetzt wird, so dass den
föderalen Zuständigkeiten der Länder im Bereich des Rettungsdienstes
angemessen Rechnung getragen wird.
Begründung:
Die Besetzung des Fachgremiums medizinische Notfallrettung erfolgt nach
§ 133b Absatz 2 SGB V-E aus insgesamt 16 Vertretern der Länder, 16
Vertretern der gesetzlichen Krankenversicherung, vier weiteren Vertretern aus dem
Kreis der maßgeblichen Spitzenorganisationen von Leistungserbringern der
medizinischen Notfallrettung auf Bundesebene, zwei weiteren Vertretern aus
dem Kreis der maßgeblichen Fachgesellschaften auf Bundesebene, drei weitere
Vertretern der maßgeblichen Fachverbände auf Bundesebene sowie ein
Vertreter des BMG. Nach § 133b Absatz 3 SGB V-E erfolgt die Beschlussfassung
mit einfacher Mehrheit, wobei jeder Vertreter mit Ausnahme des Vertreters des
Bundesministeriums für Gesundheit eine Stimme hat.
Die Zuständigkeit der Länder umfasst im Bereich des Rettungsdienstes
insbesondere die Ausgestaltung der organisatorischen Strukturen, die Festlegung der
Durchführungsmodalitäten sowie die Verantwortung für den operativen
Vollzug. Vor diesem Hintergrund ist die Einrichtung und Ausgestaltung eines auf
Bundesebene vorgesehenen Fachgremiums daran zu messen, ob die föderale
Kompetenzverteilung hinreichend gewahrt bleibt. Dies betrifft insbesondere
die strukturelle Ausgestaltung des Gremiums und seine Zusammensetzung. Die
Zusammensetzung eines solchen Gremiums ist dabei von entscheidender
Bedeutung für die Wahrung der Länderkompetenzen. Eine angemessene
Beteiligung der Länder muss gewährleistet sein, um sicherzustellen, dass
landesspezifische Versorgungsstrukturen, unterschiedliche Organisationsmodelle sowie
regionale Besonderheiten der Notfallrettung sachgerecht berücksichtigt werden
können. Voraussetzung hierfür ist eine paritätische Besetzung des Gremiums
mit jeweils gleich vielen Vertretern der Krankenkassen und der Länder. Eine
In
...
unausgewogene Prägung des Gremiums führt demgegenüber zu einer
faktischen Verschiebung von Entscheidungs- und Steuerungskompetenzen.
49. Zu Artikel 1 Nummer 19 (§ 133d Absatz 1 Satz 1a – neu – SGB V)
Nach Artikel 1 Nummer 19 § 133d Absatz 1 Satz 1 ist der folgende Satz
einzufügen:
„Falls die Länder eine Datenstelle in eigener Zuständigkeit einrichten, sind
diese Daten auch an diese Landesdatenstellen zu übermitteln.“
Begründung:
Die durch die Leistungserbringer der medizinischen Notfallrettung nach § 30
SGB V-E erhobenen Daten zur Ermittlung der Leistungsqualität in der
medizinischen Notfallrettung können für die Länder eine wichtige Grundlage zur
Optimierung und Verbesserung der Leistung in der medizinischen Notfallrettung
sowie zur notfallmedizinischen Versorgungsforschung sein. Bereits jetzt ist in
§ 133d Absatz 2 Satz 2 SGB V-E vorgesehen, dass die vom Spitzenverband
Bund der Krankenkassen geführte Datenstelle auf Anforderung der zuständigen
Landesbehörden Auswertungen für die Belange der Länder zur Verfügung
stellt.
Insofern die Länder selbstständig und in eigen Zuständigkeit Auswertungen zu
Qualität und Umfang der Leistungserbringung und bzw. oder zur
Versorgungsforschung durchführen wollen und eine landeseigene Datenstelle einrichten, ist
die Bereitstellung der Daten durch die Leistungserbringer der medizinischen
Notfallrettung nach § 30 SGB V-E an diese Landesdatenstelle notwendig.
50. Zu Artikel 1 Nummer 19 (§ 133f Absatz 1 Satz 1 SGB V)
Artikel 1 Nummer 19 § 133f Absatz 1 Satz 1 ist wie folgt zu ändern:
a) In Nummer 1, Nummer 4 und Nummer 5 ist jeweils nach der Angabe
„Einrichtung“ die Angabe „oder Weiterentwicklung“ einzufügen.
b) In Nummer 2 ist nach der Angabe „Bildung“ die Angabe „oder
Weiterentwicklung“ einzufügen.
c) In Nummer 3 ist nach der Angabe „Einführung“ die Angabe „oder
Weiterentwicklung“ einzufügen.
d) In Nummer 6 ist nach der Angabe „Errichtung“ die Angabe „oder
Weiterentwicklung“ einzufügen.
G
G
...
Begründung:
Entsprechend der Begründung des Gesetzentwurfs sollen Investitionen in die
digitale Infrastruktur für die Leistungen der medizinischen Notfallrettung in
den Jahren von 2027 bis 2031 aus dem Sondervermögen Infrastruktur und
Klimaneutralität des Bundes finanziert werden. Hierbei werden in § 133f
Absatz 1 Satz 1 SGB V-E die konkret in Frage kommenden Fördertatbestände
aufgeführt. Der Entwurf sieht bislang jedoch nur Investitionskosten für die
Etablierung der dort genannten Vorhaben vor. Länder die bereits als positive
Beispiele vorangegangen sind und wo solche Systeme bereites zum Einsatz
kommen bzw. Instrumente etabliert sind, haben insoweit das Nachsehen. Daher
ist es geboten, dass auch die Weiterentwicklung und Verbesserung von bereits
eingeführten Vorhaben im Sinne des § 133f Absatz 1 Satz 1SGB V-E ebenfalls
förderfähig sind, um so eine qualitativ hochwertige Versorgung und Steuerung
von medizinischer Notfallrettung weiterhin gewährleisten zu können.
51. Zu Artikel 1 Nummer 19 (§ 133g Satz 4 SGB V)
In Artikel 1 Nummer 19 § 133g Satz 4 ist die Angabe „31. Oktober 2026“ durch
die Angabe „31. Dezember 2026“ zu ersetzen.
Begründung:
Die Frist zur Mitteilung des koordinierenden Krankenhauses
(31. Oktober 2026) ist angesichts der laufenden
Krankenhausübergangsprozesse nicht realisierbar. Eine Synchronisierung mit dem Jahresende ist
sachgerecht.
52. Zu Artikel 5 Nummer 1 – neu – (§ 4 Absatz 25b – neu – AMG)
Artikel 5 ist wie folgt zu ändern:
a) Vor dem bisherigen Wortlaut ist die folgende Nummer 1 einzufügen:
,1. Nach § 4 Absatz 25a wird der folgende Absatz 25b eingefügt:
„(25b) Prüfzentrum ist eine Einrichtung im Sinne des Artikels 50
der Verordnung (EU) Nr. 536/2014, in der Tätigkeiten in klinischen
Prüfungen unter Verantwortung eines namentlich festgelegten Prüfers
oder Hauptprüfers im Sinne der Definition in § 4 Absatz 25 AMG
durchgeführt werden.“ ‘
b) Vor dem bisherigen Wortlaut ist die Angabe „2.“ einzufügen.
G
G
...
Begründung:
Durch die Definition erfolgt eine Klarstellung, dass der in § 42 Absatz 1 und
Absatz 2 AMG verwendete Begriff „Prüfzentrum“ dem in der amtlichen
deutschen Übersetzung der CLINICAL TRIALS REGULATION (EU) NO
536/2014 (CTR) verwendeten Begriff „Prüfstelle“ entspricht und die in der
CTR ausgestalteten Anforderungen an diese anzuwenden sind.
Der Begriff „Prüfzentrum“ wird im AMG ausschließlich in § 42d verwendet, in
dem die Bundesregierung ermächtigt wird, nach Anhörung der betroffenen
Verbände und Organisationen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates Standardvertragsklauseln über die Rechte und Pflichten des
Sponsors und des Prüfzentrums bei der Durchführung einer klinischen Prüfung
festzulegen.
Der Begriff "Prüfzentrum", wie er im AMG ausschließlich in § 42d AMG in
Absatz 1 und Absatz 2 verwendet wird, hat keinerlei Entsprechung im
europäischen Recht und ist bislang nicht im AMG definiert. Insofern sind
insbesondere Verantwortlichkeiten von natürlichen und juristischen Personen für die
Einrichtung „Prüfzentrum“ unklar.
In der derzeitigen Form der Standardvertragsklauseln werden Aufgaben einem
„Prüfzentrum“ zugewiesen, ohne dass eine konkrete verantwortliche Person als
Adressat für eventuelle Verstöße gegen Rechtsvorschriften (z. B. die Pflicht
zur Meldung von schweren unerwünschten Arzneimittelwirkungen oder
Verstöße gegen die zugrundeliegende europäische CTR) ableitbar ist, was in der
CTR nur für die „Prüfstelle“ ableitbar ist.
Da der Begriff „Prüfzentrum“ im AMG nicht definiert ist, besteht die
Notwendigkeit, eine Definition als rechtliches Bindeglied zwischen den im AMG
definierten Personen und dem Begriff des Prüfzentrums aufzunehmen. Mit der
geplanten Definition des Begriffs „Prüfzentrum“ soll die Verbindung zwischen
dem im § 42d AMG genannten Prüfzentrum und dem in der CTR verwendeten
Begriff der „Prüfstelle“ geschaffen und klargestellt werden, dass es sich trotz
der unterschiedlichen Begrifflichkeiten um ein und dieselbe Einrichtungsart
handelt.
Die vorgeschlagene Änderung des AMG folgt der Intention der CTR, die
Verantwortung bei der Durchführung klinischer Prüfungen durchgängig entweder
dem Sponsor oder dem Prüfer oder Hauptprüfer zuzuweisen.
...
53. Zu Artikel 5 Nummer 1 – neu – (§ 42d Absatz 1 Satz 2a – neu – AMG)
Artikel 5 ist wie folgt zu ändern:
a) Vor dem bisherigen Wortlaut ist die folgende Nummer 1 einzufügen:
,1. Nach § 42d Absatz 1 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die Tätigkeiten in klinischen Prüfungen von Arzneimitteln im
Prüfzentrum stehen unter Verantwortung eines namentlich festgelegten
Prüfers oder Hauptprüfers im Sinne der Definition in § 4 Absatz 25.“ ‘
b) Vor dem bisherigen Wortlaut ist die Angabe „2.“ einzufügen.
Begründung:
In § 42d AMG wird die Bundesregierung ermächtigt, nach Anhörung der
betroffenen Verbände und Organisationen durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates Standardvertragsklauseln über die Rechte und Pflichten
des Sponsors und des Prüfzentrums bei der Durchführung einer klinischen
Prüfung festzulegen.
In der derzeitigen Form der Standardvertragsklauseln werden Aufgaben einem
„Prüfzentrum“ zugewiesen und es ist keine konkrete verantwortliche Person als
Adressat für eventuelle Verstöße gegen Rechtsvorschriften ableitbar, z. B.
Meldung von schweren unerwünschten Arzneimittelwirkungen oder Verstöße
gegen die zugrundeliegende europäische CLINICAL TRIALS REGULATION
(EU) NO 536/2014 (CTR). Die CTR weist die Verantwortung bei der
Durchführung klinischer Prüfungen durchgängig entweder dem Sponsor, dem
Hauptprüfer oder Prüfer zu. Zwar können Aufgaben von diesen vertraglich delegiert
werden, doch verbleibt die Verantwortung schlussendlich bei ihnen.
Daher ist der Rahmen der Ermächtigung in § 42d AMG so auszugestalten, dass
im Sinne der Intention der CTR mit den Formulierungen der
Standardvertragsklauseln für alle vertraglich vereinbarten Aufgaben des „Prüfzentrums“ im
Rahmen der Durchführung von klinischen Prüfungen eine konkrete Zuweisung
der jeweiligen Verantwortlichkeit an einen namentlich festgelegten Prüfer oder
Hauptprüfer im Sinne der Definition in § 4 Absatz 25 AMG vorgenommen
wird.
G
...
54. Zu Artikel 5 (§ 43 Absatz 4 Satz 1 und Satz 2 – neu – AMG)
Artikel 5 § 43 Absatz 4 ist wie folgt zu ändern:
a) In Satz 1 ist nach der Angabe „Fünften Buches Sozialgesetzbuch“ die
Angabe „unter ihrer unmittelbaren fachlichen Verantwortung“ einzufügen und
ist die Angabe „in einer zur Überbrückung für längstens drei Tage
benötigten Menge“ durch die Angabe „die kleinste im Handel befindliche
Packung“ zu ersetzen.
b) Nach Satz 1 ist der folgende Satz einzufügen:
„Die Vorschriften zur Lagerung sowie zur Beratungspflicht nach § 16 und
§ 20 Absatz 2 der Apothekenbetriebsordnung finden entsprechende
Anwendung.“
Begründung:
Durch Aufnahme des ärztlichen Dispensierrechts stellt sich die Frage,
inwiefern die Abgabe als solches delegierbar ist. Durch die bereits im § 13
Absatz 2b AMG etablierte unmittelbare fachliche Verantwortung wird die Abgabe
grundsätzlich delegierbar. Zugleich wird jedoch deutlich gemacht, dass sie
analog zur apothekerlichen Aufsicht in der Offizin stets so von statten gehen muss,
dass der Arzt den Abgabevorgang überwacht und jederzeit Einfluss darauf
nehmen kann. (vgl. NK-MedR/Brixius, 4. Aufl. 2024, AMG § 13 Rn. 26-29)
Eine effiziente Arzneimittelversorgung wird durch die Abgabe von
Fertigarzneimitteln gewährleistet. Eine Begrenzung der Menge ausschließlich für den
Verbrauch von drei Tagen hätte zur Folge, dass Ärztinnen und Ärzte im
Integrierten Notfallzentrum (INZ) nur zur Abgabe von Teilmengen berechtigt
wären. Es sollte jedoch die kleinste im Handel befindliche Packung abgegeben
werden.
Die Arzneimittelsicherheit wird durch die Regelungen zur Lagerung und
Beratungspflicht sichergestellt. Ein Verweis auf die Apothekenbetriebsordnung
schafft Rechtssicherheit.
55. Zu Artikel 7 Nummer 01 – neu – (§ 2 Absatz 2 Satz 1 MPBetreibV)
Vor Artikel 7 Nummer 1 ist die folgende Nummer 01 einzufügen:
‚01. In § 2 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „durch dessen Beschäftigte“
gestrichen.‘
G
G
...
Begründung:
Die Streichung des Begriffs „durch dessen Beschäftigte“ dient der Klarstellung
der Begriffsbestimmung „Betreiber“ im Sinne der MPBetreibV. Dies schließt
die bisher bestehende Regelungslücke für selbständige Personen (z. B. Ärzte
oder Therapeuten), die ohne Beschäftigte in einer eigenen
Gesundheitseinrichtung (z. B. Praxis) tätig sind und Produkte ausschließlich selbst betreiben und
benutzen. Im Sinne der Patientensicherheit würde eine umfassendere Regelung
sicherstellen, dass alle, die Produkte i. S. d. MPBetreibV betreiben und
benutzen – unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten – die gleichen rechtlichen
Anforderungen erfüllen müssten.
56. Zu Artikel 7 Nummer 01 – neu – (§ 2 Absatz 4 Satz 2 – neu – MPBetreibV)
Vor Artikel 7 Nummer 1 ist die folgende Nummer 01 einzufügen:
,01. Nach § 2 Absatz 4 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Satz 1 gilt nicht für Einrichtungen, Stellen und Institutionen, in denen
sonstige dazu befugte Personen Produkte ausschließlich zu
nichtmedizinischen Zwecken betreiben oder anwenden.“ ‘
Begründung:
Die Änderung dient dazu, Fitness- und Kosmetikstudios aus dem
Anwendungsbereich der MPBetreibV auszunehmen und so deren bürokratische
Anforderungen zu verringern, da in diesen Institutionen bereits durch das Recht
der nichtionisierenden Strahlen – NiSG und NiSV – für einen ausreichenden
Schutz der Kunden gesorgt wird.
Mit der vorgeschlagenen Formulierung wird erreicht, dass die Bereiche des
Medizinprodukterechts und des Rechts zum Schutz vor nicht-ionisierender
Strahlung eindeutig voneinander abgegrenzt werden, ohne dass die
Patientensicherheit verringert wird.
Außerdem sollen auch die Überwachungsbehörden entlastet werden, da mit
dem derzeitigen Wortlaut zusätzlich zum NiSG auch das Medizinprodukterecht
in diesen Einrichtungen kontrolliert werden müsste. Die
Medizinprodukteüberwachungsbehörden sind durch die vorgeschlagene Änderung nicht mehr
für die Kosmetik- und Fitnessstudios zuständig.
Diese Abgrenzung gelingt durch den Ausschluss der Anwendung von
Produkten durch sonstige befugte Personen zu ausschließlich nicht-medizinischen
Zwecken.
Dabei greift diese Ausnahmeregelung nicht, sobald in der Einrichtung, Stelle
ode
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
- part_of_vorgang → Gesetz zur Reform der Notfallversorgung (Empfehlungen der Ausschüsse)