Verordnung zur Änderung der Apothekenbetriebsordnung und weiterer Verordnungen
Text
Verordnung zur Änderung der Apothekenbetriebsordnung und weiterer Verordnungen
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 317/1/26
26.06.26
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
G - AIS - In - K
zu Punkt ... der 1067. Sitzung des Bundesrates am 10. Juli 2026
Verordnung zur Änderung der Apothekenbetriebsordnung und
weiterer Verordnungen
A
Der federführende Gesundheitsausschuss (G) und
der Ausschuss für Kulturfragen (K)
empfehlen dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des
Grundgesetzes mit folgenden Maßgaben zuzustimmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a – neu – (§ 2a Absatz 1 Satz 4 – neu –
ApBetrO)
Artikel 1 Nummer 2 ist durch die folgende Nummer 2 zu ersetzen:
‚2. § 2a wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
„Das Qualitätsmanagementsystem muss auch Regelungen über den
Apothekenbetrieb in Krisensituationen, insbesondere in kurzfristigen
Energiemangellagen, umfassen.“
b) Nach Absatz 3 << … weiter wie Vorlage … >>‘
G
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Begründung:
Der Versorgungsauftrag der öffentlichen Apotheke endet nicht in der Krise.
Vielmehr verändert sich die Art und der Umfang der Versorgung. So rückt das
Kernsortiment und die Kerntätigkeit der Apotheke stärker in den Fokus,
während das Randsortiment der apothekenüblichen Waren an Bedeutung verliert.
In den vergangenen Jahren kam es gehäuft zu großflächigen Stromausfällen,
die erhebliche Herausforderungen für die Infrastruktur mit sich brachten.
Apotheken sind eine notwendige Infrastruktur, deren Funktionstüchtigkeit
entscheidend für die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung ist.
Um sowohl die Versorgungssicherheit als auch die Betriebsfähigkeit von
Apotheken in Krisenzeiten zu gewährleisten, ist Vorbereitung von entscheidender
Bedeutung. Dabei bedarf es nicht nur technischer Lösungen, sondern auch
organisatorischer Maßnahmen, die die Sicherheit von Mitarbeitern und Kunden
sowie die Integrität der pharmazeutischen Versorgung gewährleisten.
Oftmals sind Apotheken nicht ausreichend auf derartige Krisenszenarien
vorbereitet. Eine Anpassung der Qualitätsmanagementsysteme würde es
ermöglichen, frühzeitig Risiken zu identifizieren und zu minimieren.
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a (§ 3 Absatz 5 Satz 5 und Satz 6 ApoBetrO)
Artikel 1 Nummer 3 ist durch die folgende Nummer 3 zu ersetzen:
„3. § 3 Absatz 5a Satz 1 wird << … weiter wie Vorlage … >>“
Begründung:
Die Verordnung sieht eine Änderung der Apothekenbetriebsordnung vor, nach
der Apotheker und pharmazeutisch-technische Assistenten, die ihre
Berufsqualifikation im Ausland erworben und einen Antrag auf deren Anerkennung
gestellt haben, bis zum Abschluss des Anerkennungsverfahrens künftig so
eingesetzt werden können wie Personen, die sich in der Ausbildung zu dem
jeweiligen Beruf befinden. Pharmazeutische Tätigkeiten dieser Personen sind vom
Apothekenleiter zu beaufsichtigen oder von diesem durch einen Apotheker
beaufsichtigen zu lassen.
Die Regelung verfolgt das Ziel, das vorhandene Apothekenpersonal zu
entlasten und damit dem zunehmenden Fachkräftemangel entgegenzuwirken. Dieses
Ziel ist grundsätzlich zu begrüßen. Die Regelung ist jedoch systemwidrig, weil
sie apothekenbetriebsrechtlich eine Personenkategorie schafft, die es
berufsrechtlich nicht gibt. Personen, die eine Ausbildung im Ausland erworben und
einen Antrag auf Anerkennung gestellt haben, verfügen über keine
Berufszulassung. Die ausländische Ausbildung wurde zu diesem Zeitpunkt auch noch
nicht geprüft. Solche Personen sind nicht in Apotheken einzusetzen, zumal bei
der Ausübung pharmazeutischer Tätigkeiten.
G
Bei
Annahme
entfällt
Ziffer 3
...
Des Weiteren erschließt sich der Sinn der Regelung nicht. Nach § 3 Absatz 5
Satz 2 ApBetrO muss die jeweilige Person „insoweit der deutschen Sprache
mächtig sein und über Kenntnis des in Deutschland geltenden Rechts verfügen,
wie es für die Ausübung ihrer jeweiligen Tätigkeit notwendig ist.“ Auf
„Apotheker und pharmazeutisch-technische Assistenten, die ihre Berufsqualifikation
im Ausland erworben und einen Antrag auf deren Anerkennung gestellt
haben,“ trifft dies im Allgemeinen gerade noch nicht zu. Im Zusammenspiel mit
§ 3 Absatz 5 Satz 2 ApBetrO erscheint die Ergänzung nicht praktikabel. Ohne
die Vorgabe in § 3 Absatz 5 Satz 2 ApBetrO ist die Ergänzung indes
abzulehnen, weil das Apothekenpersonal u. a. aus Gründen der Patientensicherheit
zwingend über ausreichende Deutschkenntnisse verfügen muss.
Die Regelung kann schließlich bei extensiver Interpretation so ausgelegt
werden, dass die im Ausland erworbene Berufsqualifikation zumindest im
Hinblick auf ihre Einschlägigkeit und Abgeschlossenheit zuvor von einer
deutschen staatlichen Stelle geprüft worden sein muss – denn nur dann ist bekannt,
ob tatsächlich eine im Ausland erworbene Berufsqualifikation vorliegt. Unter
dieser Prämisse wäre ein wesentlicher Unterschied zu einer Berufserlaubnis
nach § 11 Absatz 1 BApO nicht erkennbar. Der Begründung ist dazu nichts zu
entnehmen. Es liegt daher anhand des Wortlauts prinzipiell näher, keine
vorherige Prüfung der Abgeschlossenheit durch eine deutsche staatliche Stelle zu
verlangen. Dann wird aber dem Apothekenleiter die gesamte Verantwortung
für die Prüfung der ausländischen Ausbildung auferlegt. Dies dürfte die
meisten Apothekenleiter fachlich überfordern und erscheint nicht sinnvoll. Die
Regelung ist deshalb zu streichen.
3. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a (§ 3 Absatz 5 Satz 5 ApBetrO)
In Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a § 3 Absatz 5 Satz 5 ist die Angabe
„Apotheker und pharmazeutisch-technische Assistenten“ durch die Angabe
„Personen“ und die Angabe „deren Anerkennung“ durch die Angabe „Anerkennung
ihrer Ausbildung zum Apotheker oder zum pharmazeutisch-technischen
Assistenten“ zu ersetzen.
Begründung:
Klarstellung des Gewollten – es handelt es sich eben gerade nicht um
„Apotheker oder pharmazeutisch-technische Assistenten“, sondern um Personen, deren
Berufsqualifikation im Anerkennungsverfahren überprüft wird. Die Bestallung
als Apotheker oder pharmazeutisch-technische Assistent erfolgt erst nach
erfolgreichem Abschluss des Anerkennungsverfahrens.
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Entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 2
...
4. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b (§ 3 Absatz 5a Satz 1 ApBetrO)
In Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b ist die Angabe „geeigneter Ausbildung
und“ zu streichen.
Begründung:
Die vorgesehene Anforderung einer „geeigneten Ausbildung“ in § 3 Absatz 5a
Satz 1 ApBetrO ist zu streichen.
Mit der Regelung soll es Apotheken ermöglicht werden, für bestimmte
Tätigkeiten zusätzliches Personal einzusetzen und dadurch pharmazeutisches
Fachpersonal zu entlasten. Dieses Ziel wird durch die zusätzliche Voraussetzung
einer geeigneten Ausbildung jedoch unnötig eingeschränkt.
Es ist nicht ersichtlich, welche weiteren Personengruppen neben den in der
Begründung beispielhaft genannten Berufsgruppen die Anforderungen einer
„geeigneten Ausbildung“ erfüllen sollen. Die Regelung droht daher, den Kreis der
tatsächlich verfügbaren Personen erheblich zu begrenzen und ihren praktischen
Nutzen einzuschränken.
Für die sichere Durchführung der betreffenden Tätigkeiten ist die Anforderung
geeigneter Kenntnisse in Verbindung mit den vorgesehenen Schulungs- und
Aufsichtspflichten ausreichend. Eine darüberhinausgehende formale
Ausbildungsvoraussetzung ist nicht erforderlich.
Die Streichung der Wörter „geeigneter Ausbildung und“ erweitert den Kreis
potenziell einsetzbarer Personen, ohne das erforderliche Niveau an Qualität
und Sicherheit im Apothekenbetrieb zu beeinträchtigen.
5. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a1 – neu – (§ 4 Absatz 2c Satz 1 ApBetrO)
Nach Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a ist der folgende Buchstabe a1
einzufügen:
‚a1) In Absatz 2c Satz 1 wird die Angabe „Für die Herstellung von
Arzneimitteln“ durch die Angabe „Sofern Arzneimittel hergestellt werden“ und die
Angabe „vorzusehen“ durch die Angabe „zu nutzen“ ersetzt.‘
Begründung:
In vielen Apotheken werden keine Arzneimittel mehr hergestellt, die Drogen
oder Drogenmischungen sind. Auch darüber hinaus werden oft keine Drogen
verarbeitet. Zumeist wird dort auf Tees oder Teemischungen als
Fertigarzneimittel zurückgegriffen. Das Vorhalten eines gesonderten Arbeitsplatzes mit
Geräten zum Mischen, Zerkleinern und Sieben, umfangreichen Dosen und
Packmaterial sowie einer Waage, die geeicht sein muss, sollte nur dann gefor-
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dert werden, wenn diese Arzneimittel tatsächlich in der Apotheke hergestellt
oder anderweitig Drogen verarbeitet werden.
6. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb – neu – (§ 4 Absatz 4
Satz 4 – neu – ApBetrO), Nummer 7a – neu – (§ 9 ApBetrO) und Nummer 14 a
– neu – (§ 31 Absatz 5 – neu – ApBetrO)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
a) Nummer 4 Buchstabe c ist durch den folgenden Buchstaben c zu ersetzen:
‚c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 Nummer 1 wird << … weiter wie Vorlage … >>
bb) Nach Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
„Entgegen Satz 3 ist die Nutzung von Herstellungsräumen
innerhalb des zu versorgenden Krankenhauses zur Herstellung
medizinischer Gase zulässig.“ ‘
b) Nach Nummer 7 ist die folgende Nummer 7a einzufügen:
‚7a. § 9 wird durch den folgenden § 9 ersetzt:
„§ 9
Herstellung medizinischer Gase mithilfe industrieller Verfahren
in Krankenhäusern
(1) Die Herstellung eines medizinischen Gases mithilfe
industrieller Verfahren in Krankenhäusern hat nach einer vorher erstellten
schriftlichen Herstellungsanweisung zu erfolgen, die von einem
Apotheker der Apotheke zu unterschreiben ist. Die Herstellungsanweisung
muss mindestens Festlegungen treffen:
1. zu den technischen und zu den organisatorischen Maßnahmen,
um Kontaminationen, Kreuzkontaminationen und
Verwechslungen zu vermeiden, einschließlich der Überprüfung ihrer
Wirksamkeit,
2. zur Kalibrierung, Qualifizierung, Wartung und Reinigung der
Ausrüstungen und des Herstellungsraums,
3. zur Validierung der die Produktqualität beeinflussenden
Prozesse, Methoden und Systeme und zur Revalidierung, sowie
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4. zu den kritischen Ausrüstungsgegenständen oder Geräten.
(2) Das Personal muss für die Tätigkeiten ausreichend qualifiziert
sein und regelmäßig geschult werden; die Schulungsmaßnahmen sind
zu dokumentieren.
(3) Die Herstellung medizinischer Gase mithilfe industrieller
Verfahren ist in einem separaten Raum vorzunehmen, der nicht für andere
Tätigkeiten der Apotheke genutzt werden darf.
(4) Die Herstellung ist gemäß der Herstellungsanweisung nach
Absatz 1 durchzuführen und zu dokumentieren
(Herstellungsprotokoll); aus dem Inhalt des Protokolls müssen sich alle wichtigen, die
Herstellung betreffenden Tätigkeiten rückverfolgen lassen. Soweit ein
validierter Prozess kontinuierlich gesteuert und überwacht wird,
können automatisch erzeugte Aufzeichnungen auf zusammenfassende
Ergebnisberichte über die Übereinstimmung und Abweichungen
beschränkt werden.
(5) Für die Prüfung von medizinischen Gasen ist eine
Prüfanweisung anzufertigen, die von einem Apotheker der Apotheke zu
unterschreiben ist. Die Prüfanweisung muss mindestens Angaben enthalten
zur Probenahme, zur Probenhäufigkeit, zur Prüfmethode und zu der
Art der Prüfungen, einschließlich der zulässigen Soll- oder
Grenzwerte.
(6) Die Prüfung ist gemäß der Prüfanweisung nach Absatz 5
durchzuführen und zu dokumentieren (Prüfprotokoll). Das
Prüfprotokoll muss die zugrunde liegende Prüfanweisung nennen und
insbesondere folgende Angaben enthalten:
1. das Datum der Prüfung,
2. die Prüfergebnisse,
3. das Namenszeichen des Prüfenden, sowie
4. die Freigabe durch die Unterschrift eines Apothekers der
Apotheke.“ ‘
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c) Nach Nummer 14 ist folgende Nummer 14a einzufügen:
‚14a. Nach § 31 Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:
„(5) Arzneimittel, die medizinische Gase sind, dürfen Stationen
oder andere Teileinheiten des Krankenhauses entgegen Absatz 1
über ein Leitungssystem zur Verfügung gestellt werden. Der Betrieb
des Leitungssystems muss nicht in der Verantwortung der Apotheke
erfolgen.“ ‘
Begründung:
Im Rahmen der Krisenprävention spielt die dezentrale Herstellung
medizinischer Gase direkt am Krankenhaus zunehmend eine Rolle. Diese erhöht die
Resilienz der Versorgung und wird daher begrüßt.
Die Herstellung medizinischer Gase in Krankenhäusern, die durch eine
öffentliche Apotheke versorgt werden, ist derzeit nicht rechtssicher möglich, wenn
dafür technische Anlagen des Krankenhauses genutzt werden.
Zwar ist die Herstellung gemäß § 13 Absatz 2 AMG erlaubnisfrei möglich,
jedoch können Herstellungsräume für medizinische Gase in Krankenhäusern
derzeit nicht von den Apotheken als Orte der Arzneimittelherstellung betrieben
werden. Hier bedarf es einer Nachbesserung, um Krankenhäuser, die im
Rahmen des § 14 Absatz 5 ApoG versorgt werden, auch eine autarke Herstellung
medizinischer Gase zu ermöglichen.
Bisher ist die Herstellung medizinischer Gase nicht gesondert geregelt. Dies
wird durch das Einfügen eines neuen § 9 ApBetrO nachgeholt. Dieser
ermöglicht die Herstellung in einem validierten Prozess.
Medizinische Gase sind aufgrund ihres Aggregatszustands Arzneimittel
besonderer Art. Anders als feste und flüssige Arzneimittel ist eine Bereitstellung
nach Anforderung in einem Primärpackmittel nicht praktikabel, wenn ein hoher
Verbrauch im gesamten Haus zu erwarten ist.
7. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe d (§ 4 Absatz 7 ApBetrO)
Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe d ist zu streichen.
Begründung:
Die Streichung des konkreten Kataloges der Arzneiformen, die in der
Apotheke hergestellt werden können müssen, ist aufzuheben. Die Fokussierung auf die
Ausstattung mit Geräten, die die Herstellung der üblicherweise verschriebenen
Darreichungsformen ermöglichen, widerspricht dem Grundsatz der
vollversorgenden Apotheke. Insbesondere im Zusammenhang mit Krisensituationen kann
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es vorkommen, dass auch Darreichungsformen herzustellen sind, die
üblicherweise nicht basierend auf einer Verschreibung angefertigt werden. Insofern ist
aus hiesiger Sicht zur Gewährleistung einer bestmöglichen Krisenresilienz die
Beibehaltung der Aufzählung der Darreichungsformen erforderlich.
8. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 5 ApBetrO)
Artikel 1 Nummer 5 ist zu streichen.
Begründung:
Die Streichung von § 5 ApBetrO wird abgelehnt. Das Vorhalten von
wissenschaftlichen Hilfsmitteln sowie der aktuellen Rechtstexte für die Herstellung
und Prüfung von Arzneimitteln sowie zur Information und Beratung wird als
absolut notwendig angesehen, um bei der Herstellung und Beratung
fachkompetent und sachgerecht vorgehen zu können. In der Begründung zur
Verordnung wird explizit darauf hingewiesen, dass diese Informationen nicht mehr
vor Ort vorgehalten werden müssen, da diese zwischenzeitlich digital
verfügbar sind. Diese Feststellung ist grundsätzlich richtig, verkennt jedoch, dass
Apotheken auch im Krisenfall – also bei einem längeren Ausfall von Strom
und Internet – einen Sicherstellungsauftrag gemäß § 1 ApoG haben.
Im Fall eines langandauernden Stromausfalls, der nicht als vollständig
unwahrscheinlich anzusehen ist, sind digitale Versionen nutzlos – zumal sich bei der
geplanten Umsetzung der Änderung in § 5 ApBetrO keine Verpflichtung für
einen Onlinezugang zu den entsprechenden Medien mehr ableiten ließe.
9. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 5 Satz 1 einleitender Satzteil, Nummer 2 und
Nummer 3 ApBetrO)
Artikel 1 Nummer 5 ist durch die folgende Nummer 5 zu ersetzen:
‚5. In § 5 Satz 1 wird im einleitenden Satzteil die Angabe „müssen“ durch die
Angabe „sollen“ ersetzt und werden die Nummer 2 und Nummer 3
gestrichen.‘
Begründung:
Die Verordnung sieht eine gänzliche Streichung des § 5 ApBetrO vor.
Insbesondere vor dem Hintergrund, dass ein Arbeitsplatz zur Herstellung von nicht
zur parenteralen Anwendung bestimmten Arzneimitteln (Rezeptur) weiterhin
verfügbar sein muss, erscheint es sinnvoll, die grundlegende Literatur, die für
die Herstellung benötigt wird, in Apotheken greifbar zu haben. Dies ist auch
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Bei
Annahme
entfällt
Ziffer 9
G
Entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 8
...
aus Gründen einer resilienten Arzneimittelversorgung zu befürworten.
Ebenso wird es als sinnvoll erachtet, die Texte der für den Apothekenbetrieb
maßgeblichen Rechtsvorschriften vorzuhalten.
Auf wissenschaftliche Hilfsmittel, die der Beratung und Information dienen
kann im Zuge eines Bürokratieabbaus verzichtet werden, da diese
Informationen in den aktuellen Zeiten auch in qualitativ hochwertiger Weise über das
Warenwirtschaftssystem oder das Internet abgerufen werden können.
Die „sollen“-Regelung wird als zielführender Kompromiss erachtet, da es
damit insbesondere Filialverbünden ermöglicht wird, Literatur untereinander
auszutauschen und nur diejenige Literatur vorzuhalten, die für die jeweilige
Apotheke von praktischer Bedeutung ist.
10. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe b – neu – (§ 11 Absatz 2 Satz 2a – neu –
ApBetrO)
Artikel 1 Nummer 8 ist durch die folgende Nummer 8 zu ersetzen:
‚8. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird << … weiter wie Vorlage … >>.
b) Nach Absatz 2 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Von der Identitätsfeststellung an Ausgangsstoffen nach Satz 1 kann
abgesehen werden, wenn die Herstellung unter Beachtung der
Grundsätze der Guten Herstellungspraxis (EU-GMP-Leitfaden)
erfolgte und das jeweilige Behältnis mit einer Vorrichtung zum
Erkennen einer möglichen Manipulation der äußeren Umhüllung sowie
Prüfzertifikat ausgeliefert wurde.“ ‘
Begründung:
Im Zuge der Entbürokratisierung des Apothekenbetriebes sind die bestehenden
Vorschriften in § 11 Absatz 1 und 2 ApBetrO i. V. m. § 6 Absatz 3 ApBetrO
dahingehend anzupassen, dass keine Identitätsprüfungen an Ausgangsstoffen in
der Apotheke notwendig sind, wenn diese in einem Behältnis mit Vorrichtung
zum Erkennen einer möglichen Manipulation der äußeren Umhüllung
(Behältnis einschließlich Verschluss) und mit einem Prüfzertifikat ausgeliefert
wurden.
G
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Die bestehende Regelung, nach der in der Apotheke zur
Arzneimittelherstellung verwendete Ausgangsstoffe in der Apotheke mindestens auf Identität zu
prüfen sind, ist in dem etablierten System der qualitätsgesicherten und i. d. R.
nach GMP-Vorgaben kontrollierten Herstellung von Ausgangsstoffen nicht
mehr zeitgemäß. Die Prüfungen führen zu einem großen personellen, (durch
das Vorhalten von entsprechenden Geräten auch) finanziellen und
bürokratischen Aufwand in den Apotheken, dem kein adäquater Nutzen gegenübersteht.
Es sind keine Fälle bekannt, in denen eine Identitätsprüfung bei einem
Ausgangsstoff in der Apotheke eine Fehlabfüllung oder Manipulation identifiziert
hätte.
11. Zu Artikel 1 Nummer 8a – neu – (§ 14 Absatz 1 Satz 3 ApBetrO)
Nach Artikel 1 Nummer 8 ist die folgende Nummer 8a einzufügen:
‚8a. § 14 Absatz 1 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Soweit für das Rezepturarzneimittel ein Fertigarzneimittel als
Ausgangsstoff eingesetzt wird, genügt anstelle der Angabe nach Satz 1 Nummer 5
die Angabe der Bezeichnung des Fertigarzneimittels.“ ‘
Begründung:
Die Vorschriften für die Kennzeichnung von Rezepturen sind im Sinne des
Bürokratieabbaus auf den Stand von vor Inkrafttreten des Gesetzes für mehr
Sicherheit in der Arzneimittelversorgung (GSAV) zurückzuführen.
Mit dem GASV wurde in § 14 Absatz 1 ApBetrO die Regelung eingeführt,
dass zusätzlich zu der Angabe nach Satz 1 Nummer 5 die Bezeichnung des
Fertigarzneimittels, die Chargenbezeichnung sowie der Name des
pharmazeutischen Unternehmers anzugeben sind, soweit es sich um eine
patientenindividuell hergestellte parenterale Zubereitung handelt.
Die seit August 2019 umzusetzende Vorschrift hat sich als unzweckmäßig und
impraktikabel herausgestellt. Zum einen liegen alle relevanten Daten zu den
bei der Herstellung verwendeten Arzneimitteln in der
Herstellungsdokumentation der Apotheke vor, so dass eine Rückverfolgung bis zum Patienten jederzeit
möglich ist. Andererseits bestehen bei der behandelnden ärztlichen Person
keine Dokumentationspflichten zu den an Patientinnen und Patienten
verabreichten Arzneimitteln. Die Verpackungen von verabreichten individuellen
Zubereitungen werden ausschließlich entsorgt – ohne jegliche Dokumentation der
verwendeten Arzneimittel. Für eine nachträgliche Feststellung, ob eine
Patientin oder ein Patient im Falle eines Arzneimittelrisikos betroffen ist, tragen die
zusätzlichen Kennzeichnungen auf dem Etikett durch die Apotheke nicht bei.
Die zusätzlichen Angaben auf dem Etikett haben darüber hinaus für die
Behandlung keinen Mehrwert und führen nicht zu mehr Sicherheit.
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Vielmehr besteht das Risiko, dass die Fülle der auf dem Etikett vorhandenen
Daten zu Fehlanwendungen führt. Die wichtigen und wesentlichen Daten
gehen in der großen Menge der Informationen auf dem Etikett unter.
Darüber hinaus ist die Regelung z. T. nur eingeschränkt umsetzbar, da der
Platz auf den Arzneimittelbehältnissen und damit auch auf den Etiketten stark
begrenzt ist.
12. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe a (§ 15 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 – neu –
ApBetrO) und Buchstabe b – neu – (§ 15 Absatz 1 Satz 2 Nummer 13 – neu –
ApBetrO)
Artikel 1 Nummer 9 ist durch die folgende Nummer 9 zu ersetzen:
‚9. § 15 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 10, Nummer 11 und Nummer 12 werden durch die folgende
Nummer 10, Nummer 11 und Nummer 12 ersetzt:
„10. Epinephrin zur Injektion oder nasalen Anwendung,
11. 0,9 Prozent Kochsalzlösung zur Injektion,
12. Verbandstoffe, Einwegspritzen und -kanülen, Katheter,
Überleitungsgeräte für Infusionen sowie Produkte zur
Blutzuckerbestimmung und“
b) Nach Nummer 12 wird die folgende Nummer 13 eingefügt:
„13. Opioide in transdermaler und in transmucosaler
Darreichungsform.“ ‘
Begründung:
Die in § 15 Absatz 1 Satz 2 ApBetrO bezeichneten Arzneimittel, die in der
Apotheke vorrätig gehalten werden müssen, sind um Opioide in transdermaler
und transmucosaler Darreichungsform zu ergänzen, da diese Arzneimittel zur
schnellen Linderung starker und stärkster Schmerzen notwendig sind.
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13. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe b (§ 18 Absatz 1a ApBetrO)
In Artikel 1 Nummer 11 § 18 Absatz 1a ist nach der Angabe „Apotheke“ die
Angabe „oder Krankenhausapotheke“ einzufügen.
Begründung:
Im Sinne der Gleichbehandlung und des Bürokratieabbaus muss für
Krankenhausapotheken die gleiche Pflicht bzgl. der Aufzeichnung gelten wie in
krankenhausversorgenden Apotheken.
14. Zu Artikel 1 Nummer 11a – neu – (§ 22 Absatz 2 Satz 3 ApBetrO)
Nach Artikel 1 Nummer 11 ist die folgende Nummer 11a einzufügen:
‚11a. In § 22 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „qualifizierte elektronische
Signatur nach dem Signaturgesetz“ durch die Angabe „fortgeschrittene
elektronische Signatur“ ersetzt.‘
Begründung:
Qualifizierte elektronische Signaturen sind in der im Regelbetrieb einer
Apotheke genutzten Software nur mit erheblichem Aufwand implementierbar.
Dieser führt unmittelbar auch zu höheren Kosten für die Apotheke.
Zur Reduktion des bürokratischen Aufwands und zur erleichterten Einführung
digitaler Prozesse in den Apotheken ist alternativ zu einer eigenhändigen
Unterschrift und anstelle einer qualifizierten elektronischen Signatur auch eine
fortgeschrittene elektronische Signatur sicher und ausreichend. Diese ist
eindeutig der unterzeichnenden Person zugeordnet und ermöglicht deren
Identifizierung. Sie wird mit Mitteln erstellt, die nur der Unterzeichner kontrolliert.
Darüber hinaus ist sie so mit den unterzeichneten Daten verbunden, dass
nachträgliche Änderungen oder Manipulationen der Daten erkennbar sind.
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15. Zu Artikel 1 Nummer 12 (§ 23 Absatz 1, Absatz 2 und Absatz 3 ApBetrO)
Artikel 1 Nummer 12 § 23 ist wie folgt zu ändern:
a) Absatz 1 ist durch den folgenden Absatz 1 zu ersetzen:
„(1) Der Apothekenleiter hat die Apotheke in ständiger
Dienstbereitschaft zu halten. Zur Sicherstellung der Arzneimittelversorgung teilt die
zuständige Behörde die Apotheken im Wechsel zu Notdiensten, insbesondere
während der Nacht, sonntags und an gesetzlichen Feiertagen ein.
Apotheken, die zu einem Teilnotdienst nach § 20 Absatz 1 Nummer 2 des
Apothekengesetzes eingeteilt sind, kann die zuständige Behörde für bis zu
16 Stunden im Zeitraum von Montag bis Sonnabend und für bis zu
18 Stunden an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen von der
Verpflichtung zur Dienstbereitschaft befreien. Die zuständige Behörde befreit die
übrigen Apotheken, die nicht zum Notdienst nach Satz 2 und 3 eingeteilt und
keine Zweigapotheken sind, ganztägig von der Verpflichtung zur
Dienstbereitschaft mit Ausnahme einer Dauer von täglich sechs Stunden zwischen
8:00 und 18:00 Uhr im Zeitraum von Montag bis Freitag, soweit sie keine
gesetzlichen Feiertage sind.“
b) Absatz 2 ist durch den folgenden Absatz 2 zu ersetzen:
„(2) Zur Sicherstellung der Arzneimittelversorgung kann die zuständige
Behörde auch Zweigapotheken zwischen 20 Uhr und 22 Uhr zu
Notdiensten einteilen. Sie befreit Zweigapotheken außerhalb der Notdienste
ganztägig von der Verpflichtung zur Dienstbereitschaft mit Ausnahme einer Dauer
von täglich vier Stunden zwischen 8:00 und 18:00 Uhr im Zeitraum von
Montag bis Freitag, soweit sie keine gesetzlichen Feiertage sind.“
c) Absatz 3 ist durch den folgenden Absatz 3 zu ersetzen:
„(3) Von der Verpflichtung zur Dienstbereitschaft kann die zuständige
Behörde für die Dauer der Mittwochnachmittage, am 24. Dezember und am
31. Dezember oder für die Dauer der Betriebsferien und, sofern ein
berechtigter Grund vorliegt, auch außerhalb dieser Zeiten befreien, wenn die
Arzneimittelversorgung in dieser Zeit durch eine andere Apotheke, die sich
auch in einer anderen Gemeinde befinden kann, die im Regelfall nicht mehr
als 25 Straßenkilometer entfernt sein darf, sichergestellt ist.“
G
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Begründung:
§ 23 Absatz 1 ApBetrO wird dahingehend geändert, dass die Anordnung von
Teilnotdiensten ermöglicht wird, da die Formulierung in § 23 Absatz 1 Satz 2
und Satz 3 ApBetrO ausschließt, dass Apotheken, die zum Notdienst eingeteilt
sind, durch die zuständige Behörde von der Verpflichtung zur
Dienstbereitschaft befreit werden können. Durch die vorgeschlagene Änderung und das
Einfügen des neuen § 23 Absatz 1 Satz 3 ApBetrO wird die Anordnung von
Teilnotdiensten unter den beschriebenen Voraussetzungen ermöglicht.
Darüber hinaus wird der Bezug zu den „ortsüblichen Geschäftszeiten“ in § 23
Absatz 1 Satz 3 ApBetrO gestrichen, da nicht definiert ist, wie diese
„Ortsüblichkeit“ ermittelt werden soll und was geschieht, wenn keine anderen
Geschäfte vor Ort sind. Das beabsichtigte Ziel wird durch Angabe der
Zeitvorgaben nunmehr erreicht.
§ 23 Absatz 2 ApBetrO ist zur Sicherstellung der Arzneimittelversorgung auch
durch Zweigapotheken neu zu fassen. Die Einteilung einer Zweigapotheke zum
Teilnotdienst, die in der Woche zu nur 8 Stunden Dienstbereitschaft
verpflichtet ist, ist nicht angemessen. Eine solche Regelung kann dazu führen, dass eine
solche Zweigapotheke tagsüber geschlossen ist und nur zwischen 20 und 22
Uhr Notdienst verrichtet. Der Sicherstellung der Arzneimittelversorgung ist
deutlich mehr gedient, wenn die Zweigapotheke zu 20 Stunden
Dienstbereitschaft in der Woche verpflichtet wird.
§ 23 Absatz 3 ApBetrO wird dahingehend ausgestaltet, dass die zuständige
Behörde weitere Befreiungen von der Verpflichtung zur Dienstbereitschaft auf
Grund der regionalen Versorgungslage erteilen kann.
Da die beabsichtigte Regelung die Möglichkeit einer Ausnahme von der
ganztägigen Befreiung von der Verpflichtung zur Dienstbereitschaft mit einer
Dauer von täglich bis zu sechs Stunden eröffnet, wäre auch eine vollständige
Befreiung von der Verpflichtung zur Dienstbereitschaft möglich. Dies steht im
Widerspruch zur Verpflichtung nach § 23 Absatz 1 Satz 1 ApBetrO und ist
daher auszuschließen, da vom Verordnungsgeber auch nicht beabsichtigt.
16. Zu Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe c – neu – (§ 30 Absatz 2 – neu – ApBetrO)
Artikel 1 Nummer 14 ist durch die folgende Nummer 14 zu ersetzen:
‚14. § 30 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird wie folgt geändert:
aa) Vor dem Wortlaut wird die Angabe „(1)“ eingefügt.
bb) Nach Satz 4 << … weiter wie Vorlage … >>
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b) Nach dem neuen Absatz 1 wird der folgende Absatz 2 eingefügt:
„(2) Die Lagerung von bis zu der Hälfte des Arzneimittelvorrats
kann außerhalb der Betriebsräume erfolgen, sofern durch einen
Verantwortungsabgrenzungsvertrag zwischen Apotheke und Dienstleister
sichergestellt wird, dass die Lagerung qualitätsgesichert in der
Verantwortung des Dienstleisters erfolgt, eine Belieferung jederzeit
binnen einer Stunde erfolgen kann und die Apotheke regelmäßig die
Lagerbedingungen vor Ort überprüft. Eine Zuordnung der Ware zur
Apotheke muss jederzeit möglich sein. Die Vereinbarung ist der
zuständigen Aufsichtsbehörde anzuzeigen.“ ‘
Begründung:
In urbanen Zentren wird ist es zunehmend herausfordernd, eine Lagerung von
Arzneimitteln in den Betriebsräumen der Krankenhausapotheke zu
ermöglichen. Lagerdienstleistungen sind in der Herstellung und Distribution von
Arzneimitteln gängige Praxis und können eine Flexibilisierung der Bevorratung
ermöglichen.
Diese sollte den Krankenhäusern in beschränktem Umfang ermöglicht werden,
sofern durch entsprechende Maßnahmen sichergestellt wird, dass die Lagerung
qualitätsgesichert erfolgt und dies auch regelmäßig überprüft wird.
Durch die Belieferung binnen einer Stunde, wird das höchstrichterlich
etablierte Kriterium einer angemessenen Nähe angewandt (BVerwG, Az. 3 C 24.11).
Dies stellt sicher, dass eine zeitnahe Versorgung aus dem Lager auch bei
unerwarteten Anfragen möglich ist.
Die Pflicht zur apothekenspezifischen Zuordnung verhindert eine Vermischung
von Waren verschiedener Apotheken.
Ein gesondertes Recht zur behördlichen Überwachung der
Arzneimittellagerung bedarf es nicht, da dieses sich aus der Überwachung gewerblicher
Lagerung gem. § 64 Absatz 1 Nummer 1 AMG ableitet. Daher ist eine
Anzeigepflicht ausreichend.
17. Zu Artikel 1 Nummer 15 (§ 32 Absatz 3 Satz 2 Nummer 9 ApBetrO)
In Artikel 1 Nummer 15 § 32 Absatz 3 Satz 2 Nummer 9 ist die Angabe „die
Unterschrift“ durch die Angabe „das Namenszeichen“ zu ersetzen.
G
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Begründung:
Protokolle über die Überprüfung der Arzneimittelvorräte und der
apothekenpflichtigen Medizinprodukte auf den Stationen sind zwar wichtig, jedoch nicht
von derart überragender Bedeutung, als dass sie vom verantwortlichen
Apotheker unterschrieben werden müssen. Das Namenszeichen des Apothekers reicht
aus fachlicher Sicht vollkommen aus.
18. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa1 – neu – (§ 36
Nummer 2 Buchstabe l1 – neu – ApBetrO)
Nach Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa ist der folgende
Doppelbuchstabe aa1 einzufügen:
‚aa1) Nach Buchstabe l wird der folgende Buchstabe l1 eingefügt:
„l1) entgegen § 17 Absatz 2a die Anforderungen bei dem nach § 11a
des Apothekengesetzes erlaubten Versand nicht sicherstellt,“ ‘
Begründung:
Derzeit besteht keine Möglichkeit, die Nicht-Einhaltung der in § 17 Absatz 2a
ApBetrO normierten Vorgaben zu ahnden. Demnach kann es von den
Arzneimittelüberwachungsbehörden der Länder nicht beanstandet werden, wenn
beispielsweise die Temperaturvorgaben beim Versand von Arzneimitteln bzw. die
dafür notwendigen mitgeführten Temperaturkontrollen von der versendenden
Apotheke nicht durchgeführt werden. Im Sinne der Arzneimittelsicherheit
sollte eine solche Möglichkeit der Ahndung ergänzt werden.
19. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe a1 – neu – (§ 36 Nummer 3 Buchstabe j
ApBetrO)
Nach Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe a ist der folgende Buchstabe a1
einzufügen:
‚a1) In Nummer 3 Buchstabe j wird nach der Angabe „§ 22 Abs. 1 Satz 1“ die
Angabe „anfertigt,“ eingefügt.‘
Begründung:
Um fehlende oder unvollständige Dokumentation nach § 22 ApBetrO ahnden
zu können wird die Ordnungswidrigkeit um den Wortlaut „anfertigt“ ergänzt.
In der derzeitigen Fassung der ApBetrO steht im Vordergrund die Aufbewah-
G
G
...
rung bzw. die Unkenntlichmachung oder die Veränderungen von
Dokumentationen entsprechend § 22 ApBetrO. Der Wortlaut von § 36 Nummer 3
Buchstabe j ApBetrO ist hierbei entscheidend, da diese Norm überhaupt erst
festlegt, welche Handlung als Ordnungswidrigkeit sanktioniert werden kann (§ 3
OWiG). Durch Anpassung des § 36 Nummer 3 Buchstabe j ApBetrO und
Ergänzung des Wortes „anfertigt“ kann auch fehlende oder unvollständige
Dokumentation mit einer Ordnungswidrigkeit sanktioniert werden.
20. Zu Artikel 2 Nummer 3 (§ 3a Überschrift AMPreisV)
In Artikel 2 Nummer 3 § 3a ist in der Überschrift die Angabe
„Vergütungsvorschlags“ durch die Angabe „Anpassungsvorschlags“ zu ersetzen.
Begründung:
Es handelt sich um die Angleichung an die Terminologie des
Arzneimittelgesetzes. Das durch § 3a AMPreisV erstmalig etablierte Vereinbarungsverfahren
bezieht sich auf die vereinfachte Anpassung der Verordnung (ohne
Zustimmung des Bundesrates) nach § 78 Absatz 1 Satz 2 AMG durch den
Verordnungsgeber auf Basis des Vorschlags der Vereinbarungspartner.
21. Zu Artikel 2 Nummer 3 (§ 3a Absatz 1 Satz 1 AMPreisV)
In Artikel 2 Nummer 3 § 3a Absatz 1 Satz 1 ist die Angabe „des relativen
Anteils und“ zu streichen.
Begründung:
Der relative Anteil der Apothekenvergütung (3-Prozent-Marge) sollte nicht
Teil der zukünftigen Verhandlungen der Selbstverwaltungspartner sein, da dies
zu Nachteilen in der Versorgung führen kann und die Verhandlungen
zusätzlich unnötig verkompliziert.
Der variable Anteil soll diejenigen Kosten decken, die mit dem Warenbezug in
Apotheken einhergehen und ist daher als kaufmännischer Teil der Vergütung
anzusehen. Bei diesem Teil der Vergütung erscheint eine Anpassung nicht
sachgerecht, da dieser die gestiegenen Kosten der vergangenen Jahre bereits
proportional berücksichtigt.
Da mit der vermehrten Abgabe von hochpreisigen Arzneimitteln in Apotheken
neben den steigenden absoluten Erträgen auch die Kosten für den Bezug eben
dieser Arzneimittel steigen, zu erwähnen sind hier unter anderem die Kosten
für die Vorfinanzierung und das erhöhte Lager- und Retaxationsrisiko, wird
insbesondere eine Verhandlung der Selbstverwaltungspartner, die zulasten des
G
G
Bei
Annahme
entfällt
Ziffer 22
...
variablen Anteils erfolgen kann, kritisch bewertet.
Auch aus der Perspektive der Versorgungssicherheit mit Arzneimitteln wird
eine Verhandlung des variablen Anteils als nicht zielführend angesehen, da
durch die oben genannten erhöhten Kosten und Risiken eine flächendeckende
Versorgung mit hochpreisigen Arzneimitteln durch alle Apotheken nicht mehr
gewährleistet werden kann, sofern der variable Vergütungsteil sinkt.
Es wird abschließend kein einschlägiger Grund gesehen, weshalb der variable
Anteil analog zum Fixum unter die Verhandlungen gestellt werden sollte. Der
entsprechende Passus ist zu streichen.
22. Zu Artikel 2 Nummer 3 (§ 3a Absatz 1 Satz 1a – neu – AMPReisV)
Nach Artikel 2 Nummer 3 § 3a Absatz 1 Satz 1 ist der folgende Satz
einzufügen:
„Dabei darf der relative Anteil einen Aufschlag in Höhe von 3 Prozent auf den
Apothekeneinkaufspreis nicht unterschreiten.“
Begründung:
Nach § 17 Absatz 4 ApBetrO unterliegen Apotheken einem
Kontrahierungszwang. Sie sind verpflichtet, ärztlich verordnete Arzneimittel ordnungsgemäß
und in angemessener Zeit zur Verfügung zu stellen. Diese Verpflichtung gilt
unabhängig davon, ob es sich um ein niedrigpreisiges Standardarzneimittel
oder um ein hochpreisiges, kühlpflichtiges, kurzfristig zu beschaffendes oder
um ein besonders beratungsintensives Arzneimittel handelt. Gerade bei
hochpreisigen Arzneimitteln entstehen für Apotheken erhebliche wirtschaftliche
Belastungen und Risiken. Dazu gehören insbesondere die Vorfinanzierung,
Lager- und Beschaffungskosten, Finanzierungskosten infolge gestiegener Zinsen
sowie das Risiko der Kapitalbindung. Der relative Anteil von 3 Prozent dient
dazu, diese warenwirtschaftlichen und logistischen Belastungen zumindest
teilweise abzubilden. Wird dieser variable Anteil abgesenkt oder gedeckelt,
entsteht ein struktureller Widerspruch: Apotheken bleiben gesetzlich
verpflichtet, alle Arzneimittel zeitnah zu beschaffen und abzugeben, erhalten aber keine
ausreichende wirtschaftliche Kompensation mehr, um diese Pflicht erfüllen zu
können. Damit würde der Kontrahierungszwang faktisch untergraben.
Besonders kleinere und mittelständische Apotheken könnten zunehmend
Schwierigkeiten bekommen, hochpreisige Arzneimittel kurzfristig zu beschaffen oder
vorrätig zu halten. Die Folge wäre eine Schwächung der wohnortnahen und
flächendeckenden Arzneimittelversorgung. Besonders betroffen wären
hochvulnerable Patientinnen und Patienten mit schweren chronischen
Erkrankungen, onkologischen Therapien, seltenen Erkrankungen oder komplexen
Arzneimitteltherapien. Gerade diese Menschen sind auf eine verlässliche und
schnelle Versorgung durch Apotheken angewiesen.
G
Entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 21
...
23. Zu Artikel 2 Nummer 3 (§ 3a Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 – neu – AMPreisV)
In Artikel 2 Nummer 3 § 3a Absatz 2 Satz 2 ist nach der Angabe
„entsprechend“ der folgende Halbsatz einzufügen:
„ ; § 78 Absatz 2 Satz 1 des Arzneimittelgesetzes bleibt unberührt“.
Begründung:
Die verfassungsrechtlich bindende Anforderung der Ermächtigungsgrundlage
in § 78 Absatz 2 Satz 1 AMG, dass die vom Verordnungsgeber festzusetzenden
Preise und Preisspannen den dort benannten berechtigten Interessen Rechnung
tragen müssen, wird durch den neuen § 3a AMPreisV nicht eingeschränkt. Der
vorgeschlagene Halbsatz stellt klar, dass diese Anforderung, insbesondere im
Hinblick auf das berechtigte Interesse der Arzneimittelverbraucher an der
Sicherstellung der Versorgung, nicht hinter den für die gesetzliche
Krankenversicherung geltenden Grundsatz der Beitragssatzstabilität zurücktritt. Die
Anforderung ist daher bereits bei der Vereinbarung des Anpassungsvorschlags durch
die Vereinbarungspartner zur Vorlage an den Verordnungsgeber in Rechnung
zu stellen.
24. Zu Artikel 4 Absatz 2 – neu – (Inkrafttreten)
Artikel 4 ist durch den folgenden Artikel 4 zu ersetzen:
„Artikel 4
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der
Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 12 tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.“
Begründung:
Die Einführung einer Übergangsregelung ist erforderlich, um den zuständigen
Behörden die Anpassung der Dienstbereitschaftspläne an die neue Rechtslage
zu ermöglichen.
G
G
...
B
Der federführende Gesundheitsausschuss empfiehlt dem Bundesrat ferner, die
folgende Entschließung zu fassen:
25. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung zu prüfen,
– ob angesichts der mit der Verordnung zur Änderung der
Apothekenbetriebsordnung und weiterer arzneimittelrechtlicher Vorschriften
eingeführten zusätzlichen Anforderungen an den Versandhandel mit Arzneimitteln,
insbesondere durch § 35c ApBetrO, die Feststellungen vergleichbarer
Sicherheitsstandards, die der Aufnahme einzelner Staaten in die Übersicht
(sog. Länderliste) nach § 73 Absatz 1 Satz 3 AMG zugrunde liegen,
weiterhin Bestand haben oder
– ob eine erneute Überprüfung der in den jeweiligen EU-Mitgliedsstaaten
geltenden Sicherheitsstandards erforderlich ist, um die Einhaltung der
vorgesehenen Verschärfung der apothekenrechtlichen Bestimmungen für den
Versandhandel mit Arzneimitteln zu gewährleisten, und
– ob die Einhaltung der maßgeblichen Sicherheitsstandards auch einer
behördlichen Überwachung durch die in dem jeweiligen EU-Mitgliedsstaat
zuständige Behörde unterliegt und Sanktionen bei Verstößen durchgesetzt
werden.
Begründung:
Nach § 73 Absatz 1 Satz 3 AMG setzt das Verbringen von Arzneimitteln aus
den in der vom BMG am 5. Juli 2011 veröffentlichten und bisher nicht
aktualisierten Länderliste genannten Staaten voraus, dass in diesen für den Versand
von Arzneimitteln an den Endverbraucher Sicherheitsstandards gelten, die
denjenigen nach dem deutschen Recht vergleichbar sind.
Mit der in der Änderungsverordnung vorgesehenen Einführung konkreter
Anforderungen an den Versandhandel, die gemäß § 35c ApBetrO regelmäßig
eingehalten und durch entsprechende Dokumente nachgewiesen werden müssen,
hat der Verordnungsgeber das Sicherheitsniveau für deutsche Apotheken mit
Versandhandelserlaubnis (Versandapotheken) angehoben.
Dies wirft die Frage auf, ob die bisherigen Bewertungen der Vergleichbarkeit
weiterhin Bestand haben können.
...
Vor dem Hintergrund, dass die Vergleichbarkeit der Sicherheitsstandards nach
§ 73 Absatz 1 Satz 3 AMG eine wesentliche Voraussetzung für das
grenzüberschreitende Verbringen von Arzneimitteln an den Endverbraucher in
Deutschland darstellt, erscheint eine Überprüfung der zugrunde liegenden Bewertungen
geboten.
26. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich dafür einzusetzen, dass auf
Ebene der Europäischen Union Anforderungen an Transportdienstleister, die
Arzneimittel im Auftrag von Apotheken an Endverbraucher transportieren,
festgelegt werden, die sicherstellen, dass die Qualität und Wirksamkeit der
Arzneimittel erhalten bleiben.
Begründung:
Arzneimittel sind temperaturempfindlich, auch unabhängig davon, ob sie
dezidiert kühlpflichtig oder kühlkettenpflichtig sind. Zu hohe und zu niedrige
Temperaturen bei Lagerung und Transport können zu Wirkverlust oder
schädlichen Abbauprodukten führen. Aus diesem Grund gelten hohe Anforderungen
an die Einhaltung der Temperaturvorgaben in der gesamten Herstellungs- und
Distributionskette nach den Leitlinien für Gute Herstellungspraxis (GMP) und
Gute Distributionspraxis (GDP). Die strikte Einhaltung der Herstellungs-,
Lagerungs- und Transporttemperaturen dienen direkt der Arzneimittelsicherheit.
In ihrer Stellungnahme zum ursprünglichen Vorhaben der Bundesregierung,
Transportdienstleister, die im Auftrag von Apotheken Arzneimittel an den
Endverbraucher transportieren, hinsichtlich der Temperaturanforderungen
überwachen zu können, weicht die Europäische Kommission nicht
nachvollziehbar von den Standards ab, die für Herstellung und Großhandel europaweit
gelten, aber vergleichbar auch bei der Lagerung und dem Transport von
Arzneimitteln durch Logistiker eingehalten werden sollten. Die in der
Stellungnahme formulierten geringen, rein organisatorischen Anforderungen würden in
Konsequenz die an den Großhandel und die Hersteller gestellten
Anforderungen zur Disposition stellen.
Da sich die nationalen Anforderungen für den Versandhandel mit
Arzneimitteln und somit auch die Verantwortung der jeweils versendenden Apotheke
hinsichtlich der Einhaltung der Transporttemperaturen und -bedingungen beim
Versand an die Endverbraucher unterscheiden, braucht es einheitliche,
europäische Anforderungen, damit die Qualität und Unbedenklichkeit der Arzneimittel
auch bei grenzüberschreitenden Transporten gewahrt bleiben.
Die Mehrzahl der EU-Mitgliedstaaten verbietet zwar den Versand
verschreibungspflichtiger Arzneimittel, den Versandhandel mit nicht-
verschreibungspflichtigen Arzneimitteln müssen sie jedoch erlauben. Diese Arzneimittel sind
nicht minder temperaturempfindlich, weswegen einheitliche, europäische
Anforderungen an die Transportdienstleister geboten erscheinen. Hierdurch würde
insoweit zugleich Kongruenz zu den Temperaturanforderungen an die
Herstellung und Distribution (Großhandel) von Arzneimitteln hergestellt werden.
C
27. Der Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik und der Ausschuss
für Innere Angelegenheiten empfehlen dem Bundesrat, der Verordnung
gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.
Relationen
- part_of_vorgang → Verordnung zur Änderung der Apothekenbetriebsordnung und weiterer Verordnungen (Empfehlungen der Ausschüsse)