Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Apothekenversorgung (Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz - ApoVWG)
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Apothekenversorgung (Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz - ApoVWG)
[Bundesrat Drucksache 770/25
19.12.25
G
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0720-2946
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
B
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Fu
ss
Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der
Apothekenversorgung
(Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz - ApoVWG)
A. Problem und Ziel
Apotheken sind eine tragende Säule in der Arzneimittelversorgung und eine wichtige,
niedrigschwellige Anlaufstelle für Bürgerinnen und Bürger bei Fragen zur Gesundheit.
Allerdings stehen vor allem kleinere und ländliche Apotheken vor Herausforderungen
durch Fachpersonalmangel, Strukturwandel und sinkende Wirtschaftlichkeit. Ziel der
Reform ist es, verbesserte wirtschaftliche Rahmenbedingungen für inhabergeführte
Apotheken zu schaffen, um ein flächendeckendes Apothekennetz für eine wohnortnahe
Arzneimittelversorgung der Bevölkerung zu erhalten. Dazu sind Regelungen notwendig, mit
denen Bürokratie abgebaut und die Eigenverantwortung von freiberuflichen
Apothekeninhaberinnen und -inhabern gestärkt wird. Gleichzeitig benötigen Apotheken bessere
Möglichkeiten bei der Gewinnung von Fachkräften und müssen diese flexibler als bisher
einsetzen können.
Zudem ändern sich Versorgungsbedarfe und -strukturen vor Ort. Neben dem Kernauftrag
der Arzneimittelversorgung haben Apotheken in den letzten Jahren bewiesen, dass sie
auch in anderen Leistungsbereichen Tätigkeiten qualitativ hochwertig ausführen und zu
einem hohen Patientennutzen beitragen können. Ihre vor Ort verfügbare pharmazeutische
Expertise stellt eine wertvolle Ressource dar, die besser als bisher für die
Gesundheitsversorgung der Bevölkerung genutzt werden soll, beispielsweise in der Prävention.
B. Lösung
Mit den vorgesehenen Maßnahmen werden öffentliche Apotheken vor allem im ländlichen
Raum gestärkt und Apothekerinnen und Apotheker können durch Bürokratieabbau ihre
Versorgungsaufgaben mit mehr Eigenverantwortung und Flexibilität wahrnehmen. Zudem
erhalten öffentliche Apotheken weitere Aufgaben in der Gesundheitsversorgung der
Bevölkerung. Im Ergebnis soll dadurch die Wirtschaftlichkeit der Apotheken verbessert
werden und ein flächendeckendes Netz an Präsenzapotheken erhalten bleiben.
C. Alternativen
Keine.
Fristablauf: 30.01.26
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Bund
Für den Bund werden keine zusätzlichen Ausgaben begründet.
Länder
Für die Länder werden keine zusätzlichen Ausgaben begründet.
Kommunen
Für die Kommunen werden keine zusätzlichen Ausgaben begründet.
Gesetzliche Krankenversicherung
Für die gesetzliche Krankenversicherung ergeben sich Mehrausgaben aufgrund der
zusätzlichen Durchführung von Schutzimpfungen durch Apotheken. Da nicht abschätzbar
ist, wie viele Schutzimpfungen zusätzlich durch Apotheken durchgeführt werden, und die
Vergütung noch zu verhandeln ist, können die Mehrausgaben nicht quantifiziert werden.
Zudem können sich gegenüber der Impfung bei ärztlichen Leistungserbringern nicht
quantifizierbare Einsparungen für die gesetzliche Krankenversicherung ergeben, sofern die
noch zu verhandelnde Vergütung für die Durchführung der Schutzimpfungen niedriger als
die Vergütung für die Durchführung von Schutzimpfungen durch ärztliche
Leistungserbringer ausfällt. Den Mehrausgaben für zusätzlich durchgeführte Schutzimpfungen stehen
nicht quantifizierbare Einsparungen durch entsprechend vermiedene Erkrankungen
gegenüber.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger werden durch dieses Gesetz ein jährlicher Erfüllungsaufwand
von -238 574 Euro und -51 123 Stunden Zeitersparnis begründet.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft könnte insgesamt ein jährlicher Erfüllungsaufwand von -5,55 Millionen
Euro sowie einmalig geringfügiger Erfüllungsaufwand entstehen. Im Übrigen wird für die
Wirtschaft kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand begründet.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Der Eintrag durchgeführter pharmazeutischer Dienstleistungen und deren Ergebnisse in
die elektronische Patientenakte sowie die Dokumentation von Abgaben nach § 48a des
Arzneimittelgesetzes könnten zu etwa 1,06 Millionen Euro Bürokratiekosten für Apotheken
führen.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung in Bund und Ländern entsteht kein jährlicher sowie ein geringfügiger
einmaliger Erfüllungsaufwand.
F. Weitere Kosten
Es sind keine Auswirkungen auf Einzelpreise oder das Preisniveau, insbesondere auf das
Verbraucherpreisniveau, zu erwarten.
Bundesrat Drucksache 770/25
19.12.25
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Gesetzentwurf
der Bundesregierung
B
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Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der
Apothekenversorgung
(Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz - ApoVWG)
Bundesrepublik Deutschland Berlin, 19. Dezember 2025
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der
Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Apothekenversorgung
(Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz – ApoVWG)
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Gesundheit.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG
ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Fristablauf: 30.01.26
Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der
Apothekenversorgung
(Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz – ApoVWG)
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des
Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 9 des
Gesetzes vom 30. September 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 231) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 31 Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Versicherte haben einen Anspruch auf Versorgung mit apothekenpflichtigen
Arzneimitteln, soweit die Arzneimittel nicht nach § 34 oder durch Richtlinien nach § 92
Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 ausgeschlossen sind oder nach den §§ 48a oder 48b
des Arzneimittelgesetzes abgegeben werden, und auf Versorgung mit
Verbandmitteln, Harn- und Blutteststreifen.“
2. In § 61 Satz 1 wird die Angabe „§ 131 Absatz 4 Satz 3 Nummer 2a“ durch die Angabe
„§ 131 Absatz 4 Satz 3 Nummer 3“ ersetzt.
3. § 129 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 Satz 6 und 7 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Die Vertragspartner bestimmen im Rahmenvertrag die zuständige Stelle oder die
zuständigen Stellen für die Ahndung von Verstößen der Apotheken gegen ihre
Verpflichtungen aus dem Rahmenvertrag, nach Absatz 1, nach Absatz 3 Satz 3
oder aus nach Absatz 5 geschlossenen Verträgen und regeln das Nähere zur
Einleitung und Durchführung des Verfahrens, einschließlich der Verwendung der
vereinnahmten Vertragsstrafen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder der jeweils
zuständigen Stelle nach Satz 6 ist dabei auszuschließen. Kommt eine Regelung
oder eine Änderung einer Regelung nach den Sätzen 4 oder 6 nicht oder teilweise
nicht zustande, entscheidet die Schiedsstelle nach Absatz 8 auf Antrag eines
Vertragspartners.“
b) Absatz 4c wird durch den folgenden Absatz 4c ersetzt:
„(4c) Eine bedarfsgerechte Versorgung der Versicherten mit rabattierten
Arzneimitteln ist von den Vertragspartnern nach Absatz 2 sicherzustellen. Ist ein
rabattiertes Arzneimittel bei Vorlage der ärztlichen Verordnung nicht verfügbar im
Sinne des Absatzes 2a Satz 2 oder 3, ist die Apotheke unmittelbar zur Abgabe
eines lieferbaren wirkstoffgleichen Arzneimittels nach Maßgabe des Absatzes 1
Satz 2 berechtigt. Abweichend von Satz 2 ist die Apotheke bis zum … [einsetzen:
Datum des ersten Tages des 24. auf die Verkündung folgenden Kalendermonats]
unmittelbar zur Abgabe eines vorrätigen wirkstoffgleichen Arzneimittels nach
Maßgabe des Absatzes 1 Satz 2 berechtigt, sofern ein rabattiertes Arzneimittel bei
Vorlage der ärztlichen Verordnung nicht verfügbar im Sinne des Absatzes 2a Satz 2
oder 3 ist. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die
Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche Spitzenorganisation
der Apotheker haben dem Bundesministerium für Gesundheit jeweils bis zum …
[einsetzen: Datum des ersten Tages des 24. auf die Verkündung folgenden
Kalendermonats] einen Bericht zu den Auswirkungen der Abgabe eines Arzneimittels
nach Satz 3, einschließlich der Auswirkungen auf die Ausgaben der
Krankenkassen, vorzulegen. Ist bei einer Abgabe eines Arzneimittels nach den Sätzen 2 oder
3 kein Arzneimittel zum Festbetrag verfügbar, trägt die Krankenkasse abweichend
von § 31 Absatz 2 Satz 1 die Mehrkosten. Das Nähere zur unmittelbaren Abgabe
eines Arzneimittels nach den Sätzen 2, 3 und 5 und zur Abrechnung der
abgegebenen Arzneimittel ist im Rahmenvertrag nach Absatz 2 festzulegen.“
c) Absatz 4d Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Sofern entgegen Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Satz 3 eine Ersetzung des
verordneten Arzneimittels nicht erfolgt ist oder die nach Absatz 2a Satz 2 oder 3
vorgesehenen Verfügbarkeitsanfragen nicht oder teilweise nicht vorgenommen
wurden, ist eine Retaxation des abgegebenen Arzneimittels ausgeschlossen. Eine
Retaxation ist bei ordnungsgemäßer ärztlicher Verordnung auch in den beiden
folgenden Fällen ausgeschlossen, sofern die Apotheke ein Arzneimittel abgegeben
hat, das mit dem verordneten Arzneimittel in Wirkstärke und Packungsgröße
identisch ist, für ein gleiches Anwendungs-gebiet zugelassen ist und die gleiche oder
eine austauschbare Darreichungsform besitzt:
1. wenn die Apotheke ein Arzneimittel abweichend von den Vorgaben des
Rahmenvertrags nach Absatz 2 abgegeben hat oder
2. wenn die Apotheke bei der Übermittlung der Angaben für die Abrechnung
geringfügig von den Vorgaben der Arzneimittelabrechnungsvereinbarung nach §
300 Absatz 3 abgewichen ist.
In den in den Sätzen 2 und 3 genannten Fällen besteht kein Anspruch der
abgebenden Apotheke auf die Vergütung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 der
Arzneimittelpreisverordnung.“
d) Absatz 4e wird gestrichen.
e) Absatz 5c wird durch den folgenden Absatz 5c ersetzt:
„(5c) Für Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln gelten die Preise, die zwischen
der für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen
Spitzenorganisation der Apotheker und dem Spitzenverband Bund der
Krankenkassen im Benehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung
aufgrund von Vorschriften nach dem Arzneimittelgesetz vereinbart sind. Kommt eine
Vereinbarung nach Satz 1 nicht oder teilweise nicht zustande, entscheidet die
Schiedsstelle nach Absatz 8. Die Vereinbarung oder der Schiedsspruch gilt bis
zum Wirksamwerden einer neuen Vereinbarung fort. Gelten für Fertigarzneimittel
in Zubereitungen keine Vereinbarungen über die zu berechnenden Einkaufspreise
nach Satz 1, berechnet die Apotheke ihre tatsächlich vereinbarten Einkaufspreise,
höchstens jedoch die Apothekeneinkaufspreise, die bei Abgabe an Verbraucher
aufgrund der Preisvorschriften nach dem Arzneimittelgesetz, nach Satz 1 oder
nach Absatz 3 Satz 3 gelten, jeweils abzüglich der Abschläge nach § 130a Absatz
1 und 3a. Kostenvorteile durch die Verwendung von Teilmengen von
Fertigarzneimitteln sind zu berücksichtigen. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und
die Krankenkasse können von der Apotheke Nachweise über Bezugsquellen und
verarbeitete Mengen sowie die tatsächlich vereinbarten Einkaufspreise und vom
pharmazeutischen Unternehmer Nachweise über die Abnehmer, die abgegebenen
Mengen und die vereinbarten Preise für Fertigarzneimittel in parenteralen
Zubereitungen verlangen. Sofern eine Apotheke bei der Herstellung von parenteralen
Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln einen Betrieb beauftragt, können der
Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Krankenkasse von der Apotheke
einen Nachweis über den tatsächlichen Einkaufspreis dieses Betriebs verlangen.
Der Anspruch nach Satz 6 umfasst jeweils auch die auf das Fertigarzneimittel und
den Gesamtumsatz bezogenen Rabatte. Zur Durchführung des
Auskunftsverfahrens nach Satz 6 übermitteln die Krankenkassen dem Spitzenverband Bund der
Krankenkassen zugleich mit den nach § 84 Absatz 5 Satz 1 erfassten Ausgaben
die Institutionskennzeichen der Apotheken sowie die Angabe, ob es sich um eine
Apotheke handelt, die selbst parenterale Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln
herstellt, oder um eine Apotheke, die bei der Herstellung von parenteralen
Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln einen Betrieb beauftragt hat. Pharmazeutische
Unternehmer und Apotheken, die Fertigarzneimittel für parenterale Zubereitungen
und parenterale Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln abgeben, haben die in den
Sätzen 6 bis 8 genannten Nachweise elektronisch an den Spitzenverband Bund
der Krankenkassen zu übermitteln. Das Auskunftsverfahren ist vom
Spitzenverband Bund der Krankenkassen elektronisch durchzuführen. Die pharmazeutischen
Unternehmer und die Apotheken sind zur Teilnahme an diesem Verfahren
verpflichtet. Das Nähere zum Verfahren der elektronischen Übermittlung,
insbesondere zum Format, zu den Nachweisen und zu den Fristen, innerhalb derer die
Übermittlung zu erfolgen hat, regelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen.
Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen schließt mit dem Verband der
Privaten Krankenversicherung eine Vereinbarung über die angemessene Beteiligung
der Unternehmen der privaten Krankenversicherung an den Kosten für den
Abschluss der Vereinbarungen nach Satz 1 und an den Kosten für das Verfahren der
in Satz 2 genannten Entscheidung der Schiedsstelle. Klagen über den
Auskunftsanspruch haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt.
Die Krankenkasse kann ihren Landesverband mit der Durchführung des
Auskunftsverfahrens und der Prüfung der betreffenden Nachweise beauftragen.
Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 gelten in den Fällen, in denen ein Wirkstoff zu
dem nach Satz 1 geltenden oder nach Satz 2 festgesetzten Preis nicht verfügbar
ist, die Sätze 4 bis 14 entsprechend.“
f) Absatz 5d Satz 5 und 6 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Absatz 5c Satz 6, 8 und 9 gilt entsprechend. Der Spitzenverband Bund der
Krankenkassen und die Krankenkassen können auch von Arzneimittelgroßhändlern
und Arzneimittelimporteuren Nachweise über die Abnehmer, die abgegebenen
Mengen und die vereinbarten Preise und Rabatte für Leistungen nach § 31 Absatz
6 verlangen. Die Apotheken, die pharmazeutischen Unternehmer, die
Arzneimittelgroßhändler und die Arzneimittelimporteure haben die jeweiligen Nachweise
elektronisch an den Spitzenverband Bund der Krankenkassen zu übermitteln. Das
jeweilige Auskunftsverfahren ist vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen
elektronisch durchzuführen. Die Apotheken, die pharmazeutischen Unternehmer,
die Arzneimittelgroßhändler und die Arzneimittelimporteure sind zur Teilnahme am
jeweiligen Verfahren verpflichtet. Das Nähere zum Verfahren der elektronischen
Übermittlung, insbesondere zum Format, zu den Nachweisen und zu den Fristen,
innerhalb derer die Übermittlung zu erfolgen hat, regelt der Spitzenverband Bund
der Krankenkassen. Klagen über den Anspruch nach Satz 2, auch in Verbindung
mit Absatz 5c Satz 6, haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet
nicht statt. Die Krankenkasse kann ihren Landesverband mit der Durchführung des
jeweiligen Verfahrens und der Prüfung der jeweils betreffenden Nachweise
beauftragen.“
g) Absatz 5e Satz 2 bis 7 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Diese pharmazeutischen Dienstleistungen umfassen insbesondere Maßnahmen
der Apotheken
1. zur Prävention und Früherkennung von Erkrankungen und Erkrankungsrisiken
und
2. zur Verbesserung der Sicherheit und Wirksamkeit einer Arzneimitteltherapie,
insbesondere bei
a) der Anwendung bestimmter Wirkstoffe, die nur in besonderen
Therapiesituationen verordnet werden,
b) der Behandlung chronischer schwerwiegender Erkrankungen,
c) der Behandlung von Patienten mit Mehrfacherkrankungen und
Mehrfachmedikation und
d) der Behandlung bestimmter Patientengruppen, die besondere
Aufmerksamkeit und fachliche Unterstützung bei der Arzneimitteltherapie
benötigen.
Insbesondere haben Versicherte Anspruch auf die folgenden pharmazeutischen
Dienstleistungen:
1. Beratung mit risikoadaptierten Messungen zu Risikofaktoren unter
Verwendung evidenzbasierter Risikobewertungsmodelle, insbesondere Messungen
der erforderlichen Blutwerte und des Blutdrucks sowie Messungen zur
Einschätzung des individuellen Risikos, an Herz-Kreislauf-Erkrankungen sowie
Diabetes mellitus, Bluthochdruck, Fettstoffwechselstörung oder Adipositas zu
erkranken,
2. Beratung in Form einer Kurzintervention zur Prävention tabakassoziierter
Erkrankungen,
3. Erweiterte Medikationsberatung bei Polymedikation,
4. Pharmazeutisches Medikationsmanagement bei komplexer Dauermedikation,
5. Pharmazeutisches Medikationsmanagement bei neu verordneter
Dauermedikation,
6. Pharmazeutische Betreuung von Organtransplantierten,
7. Pharmazeutische Betreuung bei oraler Antitumortherapie,
8. Erweiterte Einweisung in die korrekte Arzneimittelanwendung mit Üben der
Inhalationstechnik,
9. Erweiterte Einweisung in die korrekte Arzneimittelanwendung mit Üben der
Injektionstechnik und
10. Standardisierte Risikoerfassung von hohem Blutdruck.
Ein Anspruch auf die in Satz 3 Nummer 4 und 5 genannten pharmazeutischen
Dienstleistungen besteht nur, wenn diese ärztlich verschrieben wurden. Die in den
Sätzen 2 und 3 Nummer 1 bis 3 und 6 bis 10 genannten pharmazeutischen
Dienstleistungen können ärztlich verschrieben werden. Die Bundesapothekerkammer
entwickelt auf der Grundlage anerkannter wissenschaftlicher Standards jeweils in
einer Standardarbeitsanweisung Empfehlungen für die Durchführung der in den
Sätzen 2 und 3 genannten pharmazeutischen Dienstleistungen bis zum Ablauf des
… [einsetzen: Datum zwei Monate nach der Verkündung]. Die
Standardarbeitsanweisung für die in Satz 3 Nummer 1 genannten pharmazeutischen
Dienstleistungen soll insbesondere Festlegungen zu geeigneten etablierten
Risikobewertungsmodellen und Beratungsinhalten enthalten. Sobald die technischen
Voraussetzungen vorliegen, ist die Durchführung einer pharmazeutischen Dienstleistung mit
ihrer Bezeichnung und dem Ergebnis gemäß § 346 Absatz 2 in der elektronischen
Patientenakte zu speichern. Apotheker können Personen, die zum
pharmazeutischen Personal der Apotheke gehören, mit der Dokumentation der erbrachten
pharmazeutischen Dienstleistung und ihrem Ergebnis beauftragen. Die Apotheke
hat die folgenden Ärzte elektronisch über ein sicheres Übermittlungsverfahren
nach § 311 Absatz 6 über die jeweilige Durchführung der folgenden
pharmazeutischen Dienstleistungen zu informieren:
1. den verschreibenden Arzt über jede der in den Sätzen 2 und 3 genannten
pharmazeutischen Dienstleistungen,
2. den behandelnden Hausarzt über eine in Satz 3 Nummer 3 genannte
pharmazeutische Dienstleitung und
3. den behandelnden Arzt über eine in Satz 3 Nummer 6 oder 7 genannte
pharmazeutische Dienstleistung.
Die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche
Spitzenorganisation der Apotheker vereinbart mit dem Spitzenverband Bund der
Krankenkassen im Benehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung
die pharmazeutischen Dienstleistungen nach den Sätzen 1 und 2, soweit diese
noch nicht in Satz 3 genannt sind, sowie das Nähere zu den jeweiligen
Anspruchsvoraussetzungen, zur Vergütung der erbrachten pharmazeutischen
Dienstleistungen, einschließlich der entstandenen Sachkosten, der Dokumentation und der
Benachrichtigung der ärztlichen Person, sowie zur Abrechnung der erbrachten
pharmazeutischen Dienstleistungen. Bei der Vereinbarung der pharmazeutischen
Dienstleistungen sollen die in Satz 11 genannten Vereinbarungspartner
insbesondere die pharmazeutische Betreuung von Patientinnen und Patienten in Gebieten
mit geringer Apothekendichte berücksichtigen. Die Vereinbarung nach Satz 11 ist
bis zum … [einsetzen: Datum vier Monate nach der Verkündung] zu treffen. Kommt
eine Vereinbarung nach Satz 11 nicht oder teilweise nicht innerhalb der in Satz 13
genannten Frist zustande, entscheidet die Schiedsstelle nach Absatz 8 innerhalb
von zwölf Wochen nach Ablauf der in Satz 13 genannten Frist über den Inhalt der
Vereinbarung. Die Vereinbarung nach Satz 11 oder der Schiedsspruch nach Satz
14 gilt bis zum Wirksamwerden einer neuen Vereinbarung. Der Verband der
Privaten Krankenversicherung kann an den Verhandlungen der
Vereinbarungspartner zu der Vereinbarung nach Satz 11 teilnehmen. Der Verband der Privaten
Krankenversicherung erhält von den Vereinbarungspartnern die
entscheidungserheblichen Unterlagen und Daten rechtzeitig und vollständig vor den
Verhandlungen.“
h) Absatz 5f wird durch den folgenden Absatz 5f ersetzt:
„(5f) Die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete
maßgebliche Spitzenorganisation der Apotheker und der Spitzenverband Bund der
Krankenkassen vereinbaren im Benehmen mit dem Verband der Privaten
Krankenversicherung die Apothekeneinkaufspreise für die in Anlage 3 genannten Stoffe
und für Zubereitungen aus diesen Stoffen. Die vereinbarten
Apothekeneinkaufspreise sind im Fall der Abgabe eines unverarbeiteten Stoffes anteilig je nach der
abgegebenen Menge und im Fall der Abgabe einer Zubereitung aus Stoffen
anteilig je nach der für die Zubereitung eingesetzten Menge der Stoffe zu berechnen.
Die Vereinbarung nach Satz 1 ist bis zum … [einsetzen: Datum des ersten Tages
des sechsten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] zu treffen. Kommt
eine Vereinbarung nach Satz 1 innerhalb der in Satz 4 genannten Frist nicht für
alle in Anlage 3 genannten Stoffe zustande, entscheidet die Schiedsstelle nach
Absatz 8 innerhalb von acht Wochen über die Apothekeneinkaufspreise für die
Stoffe, für die keine Vereinbarung zustande gekommen ist. Die Vereinbarung oder
der Schiedsspruch nach Satz 4 gilt bis zum Wirksamwerden einer neuen
Vereinbarung fort. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen schließt mit dem
Verband der Privaten Krankenversicherung eine Vereinbarung über die angemessene
Beteiligung der Unternehmen der privaten Krankenversicherung an den Kosten für
den Abschluss der Vereinbarung nach Satz 1 und an den Kosten für das Verfahren
der in Satz 4 genannten Entscheidung der Schiedsstelle. Das Bundesministerium
für Gesundheit wird ermächtigt, Anlage 3 durch Rechtsverordnung, die der
Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu ändern oder zu ergänzen, sofern eine
veränderte Versorgungslage dies erfordert.“
4. In § 130b Absatz 1c Satz 1 und 4 wird jeweils die Angabe „§ 131 Absatz 4 Satz 3
Nummer 2a“ durch die Angabe „§ 131 Absatz 4 Satz 3 Nummer 3“ ersetzt.
5. § 131 Absatz 4 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Für die Abrechnung von Fertigarzneimitteln, von Verbandmitteln, von Stoffen und
Gefäßen und von Produkten, die gemäß den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2
Nummer 6 zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden können,
übermitteln die pharmazeutischen Unternehmer und sonstigen Hersteller an die in §
129 Absatz 2 genannten Verbände sowie an die Kassenärztliche Bundesvereinigung
und den Gemeinsamen Bundesausschuss im Wege elektronischer Datenübertragung
und maschinell verwertbar auf Datenträgern
1. die für die Abrechnung nach § 300 erforderlichen Preis- und Produktangaben
einschließlich der Rabatte nach § 130a,
2. die nach § 130b vereinbarten oder festgesetzten Erstattungsbeträge einschließlich
der Rabatte nach § 130a und den jeweiligen Geltungsbeginn der
Erstattungsbeträge sowie die jeweilige Geltungsdauer,
3. im Fall einer Bestimmung nach § 130b Absatz 1c die Angabe, dass für das
Arzneimittel eine Bestimmung nach § 130b Absatz 1c erfolgt ist, die Rabatte nach § 130a,
den jeweiligen Geltungsbeginn und die jeweilige Geltungsdauer des
Erstattungsbetrags sowie die auf Grundlage des Erstattungsbetrags berechnete Höhe der
Zuzahlung nach § 61 Satz 1,
4. die nach § 130d ermittelten oder festgesetzten Herstellerabgabepreise
einschließlich der Rabatte nach § 130a,
5. den für den Versicherten maßgeblichen Arzneimittelabgabepreis nach § 129
Absatz 5a,
6. für Produkte nach § 31 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 1a Satz 1 und 4 ein
Kennzeichen zur Verordnungsfähigkeit zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung
und
7. die für die Abrechnung von Stoffen und Gefäßen erforderlichen Preis- und
Produktangaben.“
6. § 132e Absatz 1a wird durch den folgenden Absatz 1a ersetzt:
„(1a) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat mit der für die
Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisation
der Apotheker im Benehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung
einen Vertrag über die Durchführung von Schutzimpfungen durch Apotheken nach § 20c
Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes abzuschließen, insbesondere über
1. die Vergütung der Impfleistung der Apotheken einschließlich der Vergütung der
Impfdokumentation und
2. die Abrechnung der Vergütung.
In dem Vertrag nach Satz 1 ist für die Beschaffung von Grippeimpfstoffen, die zur
Anwendung durch die Apotheken vorgesehen sind, eine Vergütung der Apotheken von 1
Euro je Einzeldosis sowie die Umsatzsteuer vorzusehen. Einigen sich die
Vertragsparteien nach Satz 1 nicht bis zum … [einsetzen: Datum drei Monate nach Inkrafttreten
gemäß Artikel 9 Satz 1] auf einen Vertrag, der mindestens die von der Ständigen
Impfkommission gemäß § 20 Absatz 2 Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes empfohlenen
Schutzimpfungen mit Impfstoffen, die keine Lebendimpfstoffe sind, umfasst, legt die
Schiedsstelle nach § 129 Absatz 8 innerhalb eines Monats den Inhalt des Vertrages
fest. Der Vertrag nach Satz 1 ist regelmäßig anzupassen. Kommt eine Einigung über
eine Anpassung des Vertrages nicht zustande, kann jede Vertragspartei die
Schiedsstelle nach § 129 Absatz 8 anrufen. Die Schiedsstelle legt innerhalb eines Monats nach
ihrer Anrufung den Inhalt des Vertrages fest. Ein bestehender Vertrag oder ein
Schiedsspruch nach den Sätzen 3 oder 6 gilt bis zum Wirksamwerden eines neuen
Vertrages fort. Der Verband der Privaten Krankenversicherung kann an den
Verhandlungen der Vertragspartner zum Vertrag nach Satz 1 teilnehmen. Der Verband der
Privaten Krankenversicherung erhält von den Vertragspartnern die
entscheidungserheblichen Unterlagen und Daten rechtzeitig und vollständig vor den Verhandlungen.“
7. § 341 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 15 wird die Angabe „Gesetzbuchs und“ durch die Angabe
„Gesetzbuchs,“ ersetzt.
b) In Nummer 16 wird die Angabe „Gewebespende.“ durch die Angabe
„Gewebespende,“ ersetzt.
c) Nach Nummer 16 werden die folgenden Nummern 17 bis 19 eingefügt:
17.„ Daten zur Durchführung einer pharmazeutischen Dienstleistung nach § 129
Absatz 5e,
18. Daten zu einem nach § 48a Absatz 1 Satz 1 des Arzneimittelgesetzes oder §
48b Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes abgegebenen Arzneimittel,
einschließlich der Chargennummer und
19. die in einer Rechtsverordnung nach § 48b Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 des
Arzneimittelgesetzes festgelegten Daten zur Arzneimittelabgabe nach § 48b
Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes.“
8. In § 342 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe o wird die Angabe „Nummer 1 bis 16“ durch
die Angabe „Nummer 1 bis 19“ ersetzt.
9. § 346 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Apotheker haben nach Maßgabe des § 339 Absatz 1 in der elektronischen
Patientenakte, sofern technisch möglich und soweit die Versicherten dem Zugriff der
Apotheker auf die elektronische Patientenakte und der Übermittlung und
Speicherung dieser Daten in die elektronische Patientenakte nicht nach § 353 Absatz 1
oder 2 widersprochen haben, die folgenden Daten zu speichern
1. bei der Durchführung einer pharmazeutischen Dienstleistung nach § 129
Absatz 5e Daten nach § 341 Absatz 2 Nummer 17,
2. bei der Abgabe eines Arzneimittels nach § 48a Absatz 1 Satz 1 des
Arzneimittelgesetzes Daten nach § 341 Absatz 2 Nummer 18 und
3. bei der Abgabe eines Arzneimittels nach § 48b Absatz 1 des
Arzneimittelgesetzes Daten nach § 341 Absatz 2 Nummer 18 und 19.“
b) In Absatz 4 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „Absatz 2“ durch die Angabe
„Absatz 2 Satz 1“ ersetzt.
10. § 352 Satz 1 Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt:
5.„ Apotheker mit einem Zugriff, der das Auslesen, die Speicherung und die
Verwendung von Daten nach § 341 Absatz 2 Nummer 1, 3 bis 11, 17 bis 19 und die
Verarbeitung von Daten nach § 341 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer
5, 11, 17 bis 19 ermöglicht, soweit dies für die Versorgung der Versicherten
erforderlich ist;“.
11. Nach Anlage 2 wird folgende Anlage 3 eingefügt:
„Anlage 3
(zu § 129 Absatz 5f Satz 1)
Pharmazentralnummer Stoff
01700047 Acetonum
15375993 Acetylcysteinum
04766874 Acidum ascorbicum
01700188 Acidum benzoicum
01700219 Acidum boricum
02263258 Acidum citricum anhydricum
01700337 Acidum hydrochloricum concentr.
01700372 Acidum lacticum
02263761 Acidum phosphoricum concentr.
Pharmazentralnummer Stoff
01700484 Acidum salicylicum plv.subt.
02263838 Acidum sorbicum
15376001 Acidum stearinicum
01700573 Acidum tannicum
01700596 Acidum tartaricum
01700691 Adeps lanae anhydricus
02264051 Adeps solidus
02264134 Aethacridinum lacticum
01700774 Aethylium p-aminobenzoicum
01705352 Alcohol cetylicus
02272978 Alcohol cetylstearylicus
01700834 Alcohol isopropylicus
02264594 Allantoinum
03006003 Alpha tocopherolum aceticum
02264861 Aluminium chloratum hexahydricum
03272555 Ambroxolum hydrochloricum
15376018 Amifampridinum
01700975 Ammonium bituminosulfon.
01986954 Amphetaminum sulfuricum
02590595 Amylum tritici
04246867 Aqua pro injectione
02344778 Aqua purificata plus zuschlag
04443869 Aqua purificata qualitätszuschlag
01701259 Argentum nitricum
02265903 Argentum proteinicum
02134443 Asche basis creme
02134526 Asche basis fettsalbe
03549672 Asche basis lotio
02134495 Asche basis salbe
02266096 Atropinum sulfuricum
15376024 Bacitracinum
15376030 Beclometasonum dipropionicum
02266328 Bentonitum
15376047 Betamethasonum dipropionicum
03022367 Betamethasonum valerianicum
15376076 Bifonazolum
01701383 Bismutum subgallicum
01701414 Bismutum subnitricum
15376082 Borax (natrium tetraboricum)
15376099 Budesonidum
02270643 Camphora synthetica
Pharmazentralnummer Stoff
15376113 Capsaicinum
15376136 Captoprilum
01701667 Carbo medicinalis
15376142 Carbomer 35.000 (carbopol 974p)
15376159 Carbomer 50.000 (carbopol 980)
02271200 Cera alba
02271246 Cera flava
02382419 Cera simmondsiae liquida
02382046 Cetylium palmitinicum
07536399 Chinolingelb
01701839 Chloralum hydratum
01701851 Chloramphenicolum
02271737 Chlorhexidinum aceticum
02161865 Chlortetracyclinum hydroch.
02161871 Ciclosporinum
15376165 Clindamycinum hydrochloricum
03272437 Clobetasolum propionicum
03042281 Clotrimazolum
01701905 Codeinum phosphoricum
03291251 Contramarum-aroma
02276054 Dequalinium chloratum
02276108 Dexamethasonum
02161894 Dexamethasonum aceticum
15376171 Dexamphetaminium sulfuricum
07617560 Dihydrocodeinum bitartaricum
15376188 Diltiazemum hydrochloricum
15376194 Dimethylium sulfoxydatum
02315268 Dimeticonum 350
01702282 Diphenhydraminum hydrochlor.
01702276 Dithranolum
02161902 Erythromycinum
01702460 Extractum hamamelidis cort. fluid.
01702508 Extractum thymi fluid.
01790702 Ferrum iii chloratum cryst.
16888370 Flores cannabis
01702649 Flores chamomillae ägypt.
01791015 Flores malvae silvestris conc.
02286940 Flores primulae cum calycibus conc.
01702951 Flores tiliae conc.
02161960 Fluocinolonum acetonatum
01703258 Folia menthae piperitae
Pharmazentralnummer Stoff
15376202 Folia plantaginis lanceolatae
02300278 Fructus anisi
01703703 Fructus carvi
02306393 Fructus foeniculi amari
03940264 Furosemidum
15376219 Gelatum basale hydrophobicum
03022410 Gentamycinum sulfuricum
01704192 Glycerinum
01791469 Glycerinum anhydricum
15376225 Glycerinum monostearinicum
01704217 Glycerinummonostearat
01704861 Herba thymi
15376231 Hydrochlorothiazidum
01705027 Hydrocortisonum
01705056 Hydrocortisonum aceticum
03433834 Hydrogenium peroxydatum
03006032 Hydroxyaethylcellulosum
03940235 Hydroxypropylcellulosum
07536330 Indometacinum
02305407 Isopropylium myristinicum
15376248 Isosorbidum dinitricum
07536695 Jodochloroxychinolinum
02305519 Jodum
01705197 Kalium chloratum
01705234 Kalium jodatum
02306105 Kalium sorbinicum pulv.
01705381 Lanolinum
15376254 Lauromacrogolum 400 (polidocanolum 600)
02162155 Lidocainum
02273185 Lidocainum hydrochloricum
15376260 Linimentum aquosum SR
15376277 Linimentum nonionicum aquosum
01705493 Liquor aluminii acetico-tart.
01705576 Liquor carbonis detergens
01705636 Liquor natrii hypochlorosi
01705688 Lotio zinci aquosa
15376283 Macrogolum-40-glycerolhydroxystearinicum
15376308 Macrogolum-4-laurylicum
02162273 Magnesium stearinicum
02274629 Mannitolum
15376314 Melatoninum
Pharmazentralnummer Stoff
01705895 Mentholum
15376320 Mesalazinum
15376337 Methacholinium chloratum
15376366 Methoxsalenum
02162439 Methylhydroxypropylcellulose
01705932 Methylium p-hydroxybenzoicum
03105225 Metoclopramidum hydrochlor.
15376372 Metoprololum tartaricum
02590164 Metronidazolum
07536287 Miconazolum nitricum
15376389 Mometasonum furanicum
01560215 Morphinum hydrochloricum
03289136 Mucilago hydroxyaethylcellulosi
02275310 Naphazolinum hydrochloricum
01792291 Natrium aceticum
03105260 Natrium aetylendiaminum tetraaceticum
01792322 Natrium benzoicum plv.
01705984 Natrium bicarbonicum plv.
02275474 Natrium biphosphoricum
01706050 Natrium chloratum
01706073 Natrium citricum
01792434 Natrium jodatum
01792457 Natrium phosphoricum
01706191 Natrium sulfuricum
02714287 Neomycinum sulfuricum
02279727 Neostigminum bromatum
02346872 Nitroglycerinum solutum
02748665 Nystatinum
15376395 Octenidinum dihydrochloricum
02276864 Octyldodecanolum
02279986 Oestradiolum benzoicum
02162528 Oestradiolum hemihydricum
15376403 Oestradiolum valerianicum
02162534 Oestriolum
01706305 Oleum amygdalarum
01706340 Oleum arachidis
02280400 Oleum arachidis hydrogenatum
01789946 Oleum avocado
01792701 Oleum carvi
01792718 Oleum caryophylli
01792747 Oleum citri
Pharmazentralnummer Stoff
02281701 Oleum eucalypti
01706535 Oleum jecoris
01792888 Oleum lavandulae
01792925 Oleum menthae piperitae
02275043 Oleum neutrale Miglyol 812
15376426 Oleum oenotherae raffinatum
01706676 Oleum olivarum
01706771 Oleum ricini raffinatum
01793155 Oleum thymi
01706937 Oleum zinci
01701762 Oleylium oleinicum
15376432 Omeprazolum
03291311 Orangen Aroma
15376449 Oxybuprocainum hydrochloricum
02264542 Pantothenolum
02262767 Paracetamolum
01707003 Paraffinum solidum
01707026 Paraffinum subliquidum
01707049 Pasta zinci
02308334 Pasta zinci mollis
15376455 Permethrinum
02162586 Phenylephrinum hydrochlor.
01707380 Pilocarpinum hydrochloricum
03940212 Pix lithanthracis
02309658 Polyaethylenglycolum 1500
02309523 Polyaethylenglycolum 300
02309569 Polyaethylenglycolum 400
02309747 Polyaethylenglycolum 4000
02267842 Polyäthylenglycol 400 stearat
15376461 Polymyxinium B sulfuricum
01709930 Polysorbat 20
02323061 Polysorbat 60
01709947 Polysorbat 80
02590371 Polyvinylpyrrolidoni (povidoni) jodum
15376478 Prednicarbatum
01707440 Prednisolonum
02162646 Prednisolonum aceticum
02162675 Prednisolonum natrium phosphas
01707486 Prednisonum
02162681 Prilocainum hydrochloricum
03005920 Progesteronum
Pharmazentralnummer Stoff
15376484 Propranololum hydrochloricum
01793451 Propylenglycolum
02162698 Propylium palmitinicum
01793445 Propylium p-hydroxybenzoicum
02382939 Protegin XN
01707718 Radix liquiritiae
01707871 Radix valerianae
01707925 Resorcinum
02413657 Saccharum
01708184 Saccharum amylaceum
01708267 Saccharum lactis
15376490 Sildenafilum citricum
02264111 Silicium dioxydatum coll.
01708617 Sirupus cerasi
01708623 Sirupus rubi idaei
02266400 Solutio benzalkonii chlor.
02271714 Solutio chlorhexidini gluc.
02275959 Solutio natrii lactici
15376509 Solutio polihexanidi
02316279 Sorbitanum monostearinicum
01793876 Sorbitolum puriss. plv.
04873624 Spiritus 96%
02162735 Spironolactonum
01709137 Sulfur ad usum externum
15376515 Syrspend SF Alka Pulver
15376521 Syrspend SF pH4 flüssig
01709232 Talcum
02318522 Testosteronum
02318545 Testosteronum propionicum
02318568 Tetracainum hydrochloricum
02383181 Tetracyclinum hydrochloricum
02318870 Thiomersalum
01709404 Tinctura arnicae
01709692 Tinctura myrrhae
01601701 Tinctura opii normata
01709746 Tinctura ratanhiae
02322311 Tinctura tormentillae
15376538 Tragacantha
02162764 Tretinoinum
02322819 Triamcinolonum acetonatum
15376544 Triclosanum
Pharmazentralnummer Stoff
03940293 Trometamolum
15376550 Tropicamidum
01709999 Unguentum alcoholum lanae
02162793 Unguentum alcoholum lanae SR
15376567 Unguentum basale hydrophobicum
03104987 Unguentum basalis DAC
02323747 Unguentum cereum
15376573 Unguentum cordes
01710057 Unguentum emulsificans
02162853 Unguentum emulsificans aquosum SR
03289320 Unguentum emulsificans nonionicum aquosum
02664218 Unguentum glycerini
01710100 Unguentum lanette
01794640 Unguentum leniens
15376604 Unguentum leniens cum oleo rosae
01794663 Unguentum molle
02324356 Unguentum polyaethylenglycoli
01710175 Unguentum zinci
01710198 Urea pura
15376610 Uridinum
01710206 Vanillinum
01710258 Vaselinum album
01710293 Vaselinum flavum
09755763 Wolff Basiscreme halbfett
02162876 Xylometazolinum hydrochlorid
01710376 Zincum oxydatum“.
“
Artikel 2
Änderung des Apothekengesetzes
Das Apothekengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1980
(BGBl. I S. 1993), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2023 (BGBl. 2023
I Nr. 197) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 2 und 2a werden gestrichen.
b) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
(5)„ Für den Betrieb mehrerer öffentlicher Apotheken gelten die Vorschriften
dieses Gesetzes entsprechend mit den Maßgaben, dass der Betreiber
1. eine der Apotheken persönlich zu führen hat (Hauptapotheke),
2. für jede weitere Apotheke, die keine Zweigapotheke im Sinne des § 16 Absatz
1 Satz 1 ist (Filialapotheke), schriftlich oder elektronisch einen oder zwei
Apotheker als Verantwortlichen oder Verantwortliche zu benennen hat, der oder
die die Verpflichtungen zu erfüllen hat oder haben, die in diesem Gesetz und
in der Apothekenbetriebsordnung für Apothekenleiter festgelegt sind, und
3. für jede Zweigapotheke im Sinne des § 16 Absatz 1 Satz 1 schriftlich oder
elektronisch einen oder zwei Apotheker als Verantwortlichen oder
Verantwortliche benennen kann, der oder die die Verpflichtungen zu erfüllen hat oder
haben, die in diesem Gesetz und in der Apothekenbetriebsordnung für
Apothekenleiter festgelegt sind.
Sofern ein Apotheker als Verantwortlicher nach Satz 1 Nummer 2 oder 3 benannt
wird, ist dies der Behörde von dem Betreiber mindestens zwei Wochen, bevor der
Apotheker seine Funktion als Verantwortlicher aufnimmt, schriftlich oder
elektronisch anzuzeigen. Soll eine Änderung der Benennung eines in Satz 1 Nummer 2
oder 3 genannten Verantwortlichen vorgenommen werden, so ist dies der Behörde
von dem Betreiber mindestens zwei Wochen vor der Änderung schriftlich oder
elektronisch anzuzeigen. Bei einem unvorhergesehenen Wechsel eines
Verantwortlichen muss die in Satz 3 genannte Anzeige unverzüglich erfolgen. Im Fall
einer Benennung von zwei Verantwortlichen für eine Filialapotheke oder eine
Zweigapotheke kann der Betreiber in Abstimmung mit den Verantwortlichen die
jeweiligen Verantwortlichkeiten abgrenzen; er hat in diesem Fall die Abgrenzung der
Verantwortlichkeiten schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren und innerhalb
von zwei Wochen nach Vornahme der Abgrenzung der Behörde anzuzeigen.“
2. § 7 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Sofern ein Verantwortlicher nach § 2 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 oder 3 benannt wird,
ist dieser vorbehaltlich einer in § 2 Absatz 5 Satz 5 genannten Abgrenzung von
Verantwortlichkeiten zur persönlichen Leitung der jeweiligen Apotheke in eigener
Verantwortung verpflichtet; die Verpflichtungen des Betreibers bestehen daneben fort.“
3. Nach § 12a Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:
(4)„ Im Fall eines bestehenden Vertrages nach Absatz 1 Satz 1 kann der Inhaber
einer Erlaubnis zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke mit Ärzten Absprachen
darüber treffen, dass bis zum Ablauf des 31. Dezember 2028 Verschreibungen,
einschließlich Verschreibungen in elektronischer Form oder elektronische Zugangsdaten
zu Verschreibungen in elektronischer Form, für Bewohner des Heims, die auf
Grundlage des Vertrags mit Arzneimitteln oder apothekenpflichtigen Medizinprodukten
versorgt werden, von diesen Ärzten gesammelt und unmittelbar an seine Apotheke
übermittelt werden.“
4. § 14 Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Dem Träger eines Krankenhauses ist auf Antrag die Erlaubnis zum Betrieb einer
Krankenhausapotheke zu erteilen, wenn er Folgendes nachweist:
1. die Anstellung eines Apothekers, der die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1
Nummer 1 bis 4, 7 und 8 sowie Absatz 3 erfüllt, und
2. die für Krankenhausapotheken nach der Apothekenbetriebsordnung
vorgeschriebenen Räume.“
5. In § 15 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „er“ durch die Angabe „es“ ersetzt.
6. § 16 wird durch den folgenden § 16 ersetzt:
§ 16„
(1) Die zuständige Behörde kann einem Antragsteller auf Antrag eine Erlaubnis
zum Betrieb einer Apotheke erteilen, wenn diese Apotheke keine Hauptapotheke ist
und in einem abgelegenen Ort oder Ortsteil liegt, in dem mangels Apotheke die
Arzneimittelversorgung deutlich eingeschränkt ist (Zweigapotheke), und der Antragsteller
1. Inhaber einer Erlaubnis zum Betrieb einer dem abgelegenen Ort oder Ortsteil nahe
gelegenen Hauptapotheke oder Filialapotheke ist und
2. nachweist, dass er im Fall der Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb der
Zweigapotheke über die nach der Apothekenbetriebsordnung erforderlichen Räume
verfügen wird.
Bei der Beurteilung der Abgelegenheit eines Orts oder Ortsteils sind die örtlichen
Verhältnisse, insbesondere die Straßenentfernung des Standorts der beantragten
Zweigapotheke zum Standort der nächstgelegenen Apotheke sowie die Erreichbarkeit der
nächstgelegenen Apotheke mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu berücksichtigen. Ein
Ort oder Ortsteil gilt in der Regel als abgelegen, wenn die genannte Straßenentfernung
sechs Kilometer überschreitet oder die Erreichbarkeit der nächstgelegenen Apotheke
mit öffentlichen Verkehrsmitteln während der allgemeinen Ladenöffnungszeiten in der
Regel eingeschränkt ist.
(2) Einem Apotheker kann der Betrieb von insgesamt bis zu zwei Zweigapotheken
erlaubt werden. § 1 Absatz 3 gilt entsprechend.
(3) Eine Erlaubnis nach Absatz 1 zum Betrieb einer Zweigapotheke wird für einen
Zeitraum von zehn Jahren erteilt und kann erneut erteilt werden.“
7. In § 17 Satz 1 wird die Angabe „daß weder ein Antrag auf Betrieb einer Apotheke noch
einer Zweigapotheke“ durch die Angabe „dass kein Antrag auf Betrieb einer Apotheke“
ersetzt.
8. § 18 Absatz 2 Satz 5 wird gestrichen.
9. § 20 wird durch den folgenden § 20 ersetzt:
§ 20„
(1) Apotheken, die von der zuständigen Behörde zur Dienstbereitschaft in einem
der folgenden Notdienste bestimmt wurden und die den jeweiligen Notdienst
vollständig erbracht haben, erhalten hierfür pauschale Zuschüsse:
1. durchgehender Notdienst in der Zeit von spätestens 20 Uhr bis mindestens 6 Uhr
des Folgetages (Vollnotdienst) oder
2. durchgehender Notdienst in der Zeit von mindestens 20 Uhr bis 22 Uhr, der nicht
im zeitlichen Zusammenhang mit einem in Nummer 1 genannten Notdienst
erbracht wird (Teilnotdienst).
(2) Die für die Einteilung zur Dienstbereitschaft im Notdienst zuständige Behörde
teilt dem Deutschen Apothekerverband e. V. für ihren Zuständigkeitsbereich nach
jedem Quartalsende spätestens bis zum Ende des folgenden Monats folgende Angaben
mit:
1. die Apotheken, die im jeweiligen Quartal Notdienste nach Absatz 1 erbracht haben,
2. die Anzahl der von diesen Apotheken jeweils erbrachten Vollnotdienste und
3. die Anzahl der von diesen Apotheken jeweils erbrachten Teilnotdienste.
(3) Der Deutsche Apothekerverband e. V. errechnet nach den Sätzen 3 und 4 für
jedes Quartal die Höhe der pauschalen Zuschüsse nach Absatz 1 und setzt diese
gegenüber den Apotheken fest. § 19 Absatz 2 Satz 3 bis 9 gilt entsprechend. Die Höhe
des pauschalen Zuschusses für erbrachte Vollnotdienste errechnet sich als Quotient
aus der um die Ausgaben nach § 18 Absatz 2 Satz 2, einschließlich der nach § 19
Absatz 4 zu erstattenden Kosten, und die Beträge zur Bildung von Betriebsmitteln nach
§ 18 Absatz 2 Satz 4 bereinigten Summe der für das jeweilige Quartal nach § 19 Absatz
1 in den nach § 18 Absatz 1 Satz 1 errichteten Fonds abgeführten Anteile und der nach
Absatz 2 mitgeteilten Anzahl aller erbrachten Vollnotdienste und Teilnotdienste, wobei
die Anzahl der erbrachten Teilnotdienste im Verhältnis zur Anzahl der erbrachten
Vollnotdienste mit dem Wert ein Fünftel berechnet wird. Die Höhe des pauschalen
Zuschusses für erbrachte Teilnotdienste beträgt 20 Prozent der Höhe des pauschalen
Zuschusses für erbrachte Vollnotdienste.
(4) Nach jedem Quartalsende spätestens bis zum Ablauf des folgenden Quartals
zahlt der Deutsche Apothekenverband e.V. den Apotheken die jeweils für dieses
Quartal nach Absatz 3 Satz 1 festgesetzten pauschalen Zuschüsse für jeden nach Absatz 2
mitgeteilten Vollnotdienst und Teilnotdienst aus dem nach § 18 Absatz 1 Satz 1
errichteten Fonds aus.“
10. § 20a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1)„ Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, auf Antrag oder
mit Zustimmung des Beliehenen die Beleihung des Deutschen
Apothekerverbandes e. V. um weitere Aufgaben, die über den nach § 18 Absatz 1 Satz 1 errichteten
Fonds abzuwickeln sind, zu erweitern. Diese Aufgaben müssen sich aus
gesetzlichen Vorschriften oder aus vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem
Deutschen Apothekerverband e. V. und den maßgeblichen Spitzenorganisationen der
Kostenträger auf Bundesebene ergeben und die Honorierung und die Erstattung
von Kosten der Apotheken betreffen. Die Wahrnehmung dieser Aufgaben durch
den Beliehenen umfasst den Erlass und die Vollstreckung der hierzu notwendigen
Verwaltungsakte, deren Rücknahme und Widerruf. Der Beliehene hat die
notwendige Gewähr für die ordnungsgemäße Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben
zu bieten. Er kann für die anfängliche Aufbringung von Mitteln für eine infolge einer
Erweiterung seiner Beleihung nach Satz 1 weitere Aufgabe Darlehen in
angemessener Höhe aufnehmen. Ein nach Satz 5 aufgenommenes Darlehen ist nach
spätestens sechs Monaten, nachdem die Entscheidung nach Satz 1 über die
Erweiterung der Beleihung unanfechtbar geworden ist, aus den Einnahmen des Fonds
zurückzuzahlen.“
b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3)„ Auf die Wahrnehmung der nach Absatz 1 übertragenen Aufgaben findet
§ 18 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 und 3 Anwendung. Der Deutsche
Apothekerverband e. V. hat eine getrennte Rechnungslegung des nach § 18 Absatz 1 Satz 1
errichteten Fonds und eine getrennte Zuordnung der Verwaltungskosten für die
verschiedenen Aufgaben sicherzustellen. Widerspruch und Klage gegen die
Festsetzungsbescheide des Beliehenen haben keine aufschiebende Wirkung. Die bei
dem nach § 18 Absatz 1 Satz 1 errichteten Fonds zur Auszahlung der pauschalen
Zuschüsse nach § 20 vorhandenen Daten zu den Betreibern der Apotheken, zu
den Apothekenbetriebsstätten, zur Anzahl der abgegebenen Packungen
verschreibungspflichtiger Fertigarzneimittel zur Anwendung bei Menschen und zur
Abwicklung von Zahlungen dürfen durch den Deutschen Apothekerverband e. V.
auch in Abweichung von § 19 Absatz 3 Satz 5 zur Erfüllung der ihm nach Absatz
1 Satz 1 übertragenen weiteren Aufgaben verwendet werden, soweit dies für die
Erfüllung dieser Aufgaben erforderlich ist.“
11. § 21 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1c wird durch die folgenden Nummern 1c bis 1e ersetzt:
„1c. die Voraussetzungen für und die Anforderungen an die Vorbereitung und
Durchführung von Schutzimpfungen, insbesondere zu den Verpflichtungen des
Apothekenleiters, zur Aufklärung der zu impfenden Personen, zu den Räumlichkeiten
und deren Ausstattung, zum Personaleinsatz, zur Dokumentation, zu den Fristen
für die Aufbewahrung der Dokumentation und zu den Hygienemaßnahmen,
1d. die Anforderungen an die Durchführung der Abgabe von Arzneimitteln nach § 48a
Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes einschließlich der Beratung und der
Dokumentation, auch in der elektronischen Patientenakte,
1e. die Anforderungen an die Durchführung von pharmazeutischen Dienstleistungen
nach § 129 Absatz 5e Satz 2 und 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuchs, die
Dokumentation solcher pharmazeutischen Dienstleistungen und von deren
Ergebnissen, auch in der elektronischen Patientenakte, und die Benachrichtigung
von Ärzten über die Durchführung solcher pharmazeutischen Dienstleistungen,“.
12. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
1.„ entgegen § 2 Absatz 5 Satz 2 oder 3, auch in Verbindung mit Satz 4, eine
Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,“.
b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3)„ Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2
und 2a mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro und in den übrigen Fällen
des Absatzes 1 sowie in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu
fünftausend Euro geahndet werden.“
13. Nach § 26 Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
(3)„ Eine nach § 16 in der bis zum … [einsetzen: Tag der Verkündung] geltenden
Fassung erteilte Erlaubnis zum Betrieb einer Zweigapotheke gilt bis zum Ende des
Zeitraums fort, für den die Erlaubnis erteilt worden ist.“
14. § 29 wird durch folgenden § 29 ersetzt:
§ 29„
(1) Zur praktischen Erprobung einer befristeten Vertretung eines
Apothekenleiters durch einen pharmazeutisch-technischen Assistenten zum Zweck einer
vorübergehenden Aufrechterhaltung des Betriebs von Apotheken zur Sicherstellung der
Arzneimittelversorgung in ländlichen Regionen kann die zuständige Behörde im Einzelfall
auf Antrag eines Apothekenleiters genehmigen, dass er sich bis zum Ablauf des 31.
Dezember … [einsetzen: Jahreszahl des fünften auf das Inkrafttreten nach Artikel 9
Satz 1 folgenden Kalenderjahres] für bis zu 20 Tage im Jahr, jedoch längstens an zehn
zusammenhängenden Tagen, durch einen nach Absatz 3 vertretungsbefugten
pharmazeutisch-technischen Assistenten vertreten lässt.
(2) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn
1. sich im Umkreis von mindestens sechs Kilometern keine weitere Apotheke
befindet,
2. der im Antrag zur Vertretung benannte pharmazeutisch-technische Assistent nach
Absatz 3 vertretungsbefugt ist,
3. der Apothekenleiter im Qualitätsmanagementsystem der Apotheke die
Betriebsabläufe während der Vertretung festgelegt und den im Antrag zur Vertretung
benannte pharmazeutisch-technischen Assistenten über diese Abläufe instruiert hat,
4. der Apothekenleiter versichert, dass der im Antrag zur Vertretung benannte
pharmazeutisch-technische Assistent nach seinen Fähigkeiten, Kenntnissen und
persönlichen Eigenschaften zur ordnungsgemäßen Durchführung der Vertretung
imstande ist und
5. sofern es sich um die Vertretung des Apothekenleiters einer Filialapotheke
handelt, das Einvernehmen des Betreibers vorliegt.
Eine Genehmigung zur Vertretung eines Apothekenleiters einer Hauptapotheke, einer
Apotheke, die gemäß § 14 Absatz 4 ein Krankenhaus versorgt, oder einer Apotheke,
in der Arzneimittel patientenindividuell gestellt oder verblistert oder Arzneimittel zur
parenteralen Anwendung hergestellt werden, darf nicht erteilt werden. Die zuständige
Behörde berücksichtigt bei der Prüfung des Antrags insbesondere die regionale
Arzneimittelversorgung und die Personalsituation der Apotheke. Die Genehmigung ist mit der
Auflage zu versehen, dass eine Vertretung durch den pharmazeutisch-technischen
Assistent nur erfolgen darf, sofern eine Vertretung des Apothekenleiters durch einen
Apotheker oder einen Pharmazieingenieur nicht möglich ist und der Apothekenleiter oder,
sofern es sich um die Vertretung eines Apothekenleiters einer Filialapotheke handelt,
der Betreiber der Filialapotheke, für den pharmazeutisch-technischen Assistenten
während der Vertretung erreichbar ist.
(3) Ein pharmazeutisch-technischer Assistent ist zur Vertretung eines
Apothekenleiters im Rahmen der Erprobung nach Absatz 1 befugt, wenn
1. er über eine langjährige berufliche Erfahrung in allen relevanten
Tätigkeitsbereichen einer öffentlichen Apotheke verfügt,
2. er in der betreffenden Apotheke pharmazeutische Tätigkeiten seit mindestens drei
Jahren durchgängig ohne Aufsicht durch den Apothekenleiter zuverlässig ausführt
und
3. der Apothekenleiter ihn insbesondere instruiert hat über
a) die Abgabe von Betäubungsmitteln, von Arzneimitteln mit den Wirkstoffen
Lenalidomid, Pomalidomid oder Thalidomid und von Arzneimitteln, die nach §
73 Absatz 3 des Arzneimittelgesetzes in den Geltungsbereich dieser
Verordnung verbracht werden,
b) die Beaufsichtigung des Personals der Apotheke und
c) das Erkennen der eigenen fachlichen Grenzen und der Entscheidung der
Kontaktaufnahme mit dem Apothekenleiter oder bei einer Filialapotheke mit dem
Betreiber.
(4) Der pharmazeutisch-technische Assistent hat während der Dauer der
Vertretung die Pflichten eines Apothekenleiters.
(5) Der Apothekenleiter hat vor Beginn der jeweiligen Vertretung durch einen
pharmazeutisch-technischen Assistenten die zuständige Behörde unter Angabe des
Vertreters und der geplanten Dauer der Vertretung zu unterrichten.
(6) Die zuständigen Behörden der Länder haben dem Bundesministerium für
Gesundheit auf Anfrage Informationen und Daten zur Evaluierung der Erprobung zur
Verfügung zu stellen.“
Artikel 3
Änderung der Apothekenbetriebsordnung
Die Apothekenbetriebsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.
September 1995 (BGBl. I S. 1195), die zuletzt durch Artikel 8z4 des Gesetzes vom 12. Dezember
2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 11 Nummer 2a wird durch die folgenden Nummern 2a und 2b ersetzt:
„2a. die Durchführung von pharmazeutischen Dienstleistungen,
2b. die Vorbereitung und Durchführung von Schutzimpfungen,“.
b) Absatz 18 wird durch die folgenden Absätze 18 und 19 ersetzt:
(18)„ Schutzimpfungen im Sinne dieser Verordnung sind die in § 20c Absatz 1
des Infektionsschutzgesetzes genannten Schutzimpfungen.
(19) Pharmazeutische Dienstleistungen im Sinne dieser Verordnung sind die
in § 129 Absatz 5e Satz 2 und 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten
pharmazeutischen Dienstleistungen.“
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
2.„ bei einer Apotheke, die nach § 13 des Apothekengesetzes verwaltet wird,
der Inhaber der Genehmigung,“.
bb) Die Nummern 4 und 5 werden durch die folgenden Nummern 4 und 5 ersetzt:
4.„ bei einer Hauptapotheke im Sinne des § 2 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1
des Apothekengesetzes der Betreiber und
5. bei einer Filialapotheke im Sinne des § 2 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 des
Apothekengesetzes der nach § 2 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 des
Apothekengesetzes vom Betreiber benannte Verantwortliche und bei einer
Zweigapotheke im Sinne des § 16 Absatz 1 Satz 1 des
Apothekengesetzes der Betreiber oder im Fall der Benennung eines Verantwortlichen
nach § 2 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 des Apothekengesetzes der vom
Betreiber benannte Verantwortliche.“
b) In Absatz 2 wird die Angabe „dem Apothekenleiter nach Absatz 1 Nr. 5“ durch die
Angabe „einem nach Absatz 1 Nummer 5 benannten Verantwortlichen“ ersetzt.
3. § 3 Absatz 3 Satz 1 wird durch folgenden Satz ersetzt:
„Die Apotheke darf nur geöffnet sein und betrieben werden, wenn ein Apotheker, eine
nach § 2 Absatz 6 Satz 1 vertretungsberechtigte Person oder im Fall einer
Genehmigung nach § 29 Absatz 1 des Apothekengesetzes ein nach § 29 Absatz 3 des
Apothekengesetzes vertretungsbefugter pharmazeutisch-technischer Assistent anwesend
ist.“
4. Nach § 20 Absatz 1a werden die folgenden Absätze 1b und 1c eingefügt:
„(1b) Die Durchführung einer in § 129 Absatz 5e Satz 2 und 3 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuchs genannten pharmazeutischen Dienstleistung bei in der privaten
Krankenversicherung Versicherten, Beihilfeempfängern und Selbstzahlern ist von der
Apotheke mit ihrer Bezeichnung und dem Ergebnis in der elektronischen Patientenakte
zu dokumentieren, sofern eine solche elektronische Patientenakte vorhanden ist, die
Speicherung technisch möglich ist und der Patient der Speicherung nicht
widersprochen hat. Die Apotheke hat die folgenden Ärzte elektronisch über ein sicheres
Übermittlungsverfahren nach § 311 Absatz 6 über die jeweilige Durchführung der folgenden
pharmazeutischen Dienstleistungen bei in der privaten Krankenversicherung
Versicherten, Beihilfeempfängern oder Selbstzahlern zu informieren:
1. den verschreibenden Arzt über jede der in § 129 Absatz 5e Satz 2 oder 3 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten pharmazeutischen
Dienstleistungen,
2. den behandelnden Hausarzt über eine in § 129 Absatz 5e Satz 3 Nummer 3 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannte pharmazeutische Dienstleistung und
3. den behandelnden Arzt über eine in § 129 Absatz 5e Satz 3 Nummer 6 oder 7 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannte pharmazeutische Dienstleistung.
(1c) Bei einer Abgabe von Arzneimitteln nach § 48a des Arzneimittelgesetzes hat
der Apotheker die in Satz 3 Nummer 2 und 3 genannten Angaben in der elektronischen
Patientenakte des Patienten zu dokumentieren, sofern eine solche elektronische
Patientenakte vorhanden ist, die Speicherung technisch möglich ist und der Patient der
Speicherung nicht widersprochen hat. Ist keine elektronische Patientenakte
vorhanden, hat der Apotheker dem Patienten eine schriftliche Dosierungsanweisung
mitzugeben. In der Apotheke sind nach einer Abgabe von Arzneimitteln nach § 48a des
Arzneimittelgesetzes die folgenden Angaben zu dokumentieren:
1. Name, Geburtsdatum und Kontaktdaten des Patienten,
2. das abgegebene Arzneimittel einschließlich Wirkstoff, Wirkstärke,
Packungsgröße, Chargenbezeichnung und Abgabedatum und
3. die Dosierungsanweisung.“
5. § 35a Absatz 3 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Durch die Nutzung der Räumlichkeit zum Impfen darf der ordnungsgemäße Betrieb
der Apotheke nicht gestört werden; in der Räumlichkeit müssen die notwendigen
Hygienemaßnahmen umgesetzt werden und die Räumlichkeit darf während der
Durchführung von Schutzimpfungen nicht für anderweitige Zwecke genutzt werden.“
Artikel 4
Änderung des PTA-Berufsgesetzes
Das PTA-Berufsgesetz vom 13. Januar 2020 (BGBl. I S. 66), das zuletzt durch Artikel
10 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
§ 7 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3)„ Zur Vertretung der Leitung einer Apotheke sind pharmazeutisch-technische
Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten nicht befugt, sofern nicht in § 29 des
Apothekengesetzes Abweichendes geregelt ist.“
Artikel 5
Änderung des Heilmittelwerbegesetzes
Das Heilmittelwerbegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 1994
(BGBl. I S. 3068), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Juli 2023 (BGBl. 2023
I Nr. 197) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 12 wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für die Werbung für In-vitro-Diagnostika für die
Eigenanwendung, die für den Nachweis der in Abschnitt A Nummer 1 der Anlage aufgeführten
Krankheiten oder Leiden beim Menschen bestimmt sind.“
2. Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2)„ Die Werbung für andere Mittel, Verfahren, Behandlungen oder Gegenstände
außerhalb der Fachkreise darf sich nicht auf die Erkrankung, Beseitigung oder
Linderung der in der Anlage aufgeführten Krankheiten oder Leiden beziehen. Satz 1 gilt nicht
für die Werbung für
1. Verfahren oder Behandlungen zur Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen
durch Ärztinnen und Ärzte,
2. Verfahren oder Behandlungen in Heilbädern, Kurorten und Kuranstalten,
3. die Durchführung von Testungen nach § 24 Absatz 1 Satz 2 des
Infektionsschutzgesetzes und
4. die Durchführung von Testungen aufgrund einer nach § 24 Absatz 2 Satz 1
Nummer 1 des Infektionsschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnung.“
Artikel 6
Änderung des Arzneimittelgesetzes
Das Arzneimittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005
(BGBl. I S. 3394), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl.
2024 I Nr. 324) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 48 die folgende Angabe eingefügt:
„§ 48a Abgabe von bestimmten verschreibungspflichtigen Arzneimitteln durch Apotheker zur Anschlussversorgung
§ 48b Abgabe von bestimmten verschreibungspflichtigen Arzneimitteln durch Apotheker zur Versorgung bei
bestimmten Erkrankungen; Verordnungsermächtigung“.
2. Nach § 48 werden die folgenden §§ 48a und 48b eingefügt:
„„§ 48a
Abgabe von bestimmten verschreibungspflichtigen Arzneimitteln durch Apotheker zur
Anschlussversorgung
(1) Abweichend von § 48 Absatz 1 Satz 1 dürfen die in § 48 Absatz 1 Satz 1 genannten
Arzneimittel ohne Vorliegen einer ärztlichen oder zahnärztlichen Verschreibung durch einen
Apotheker für eine öffentliche Apotheke, zu deren Personal er gehört, zur
Anschlussversorgung an einen Verbraucher einmalig in der kleinsten in der Apotheke vorrätigen
Packungsgröße abgegeben werden, sofern
1. dem Verbraucher das Arzneimittel bereits über mindestens drei Quartale hinweg
verschrieben wurde und er dies nachweist oder der Apotheker anderweitig Kenntnis davon
hat und
2. die Fortführung der Anwendung des Arzneimittels keinen Aufschub erlaubt.
Als Nachweis, dass das betreffende Arzneimittel bereits über mindestens drei Quartale
hinweg verschrieben wurde, gelten insbesondere entsprechende in der elektronischen
Patientenakte gespeicherte Daten. Eine erneute einmalige Abgabe desselben Arzneimittels darf
nach Satz 1 immer dann erfolgen, wenn zwischenzeitlich eine weitere ärztliche oder
zahnärztliche Verschreibung vorgelegen hat.
(2) Absatz 1 gilt nicht für
1. Arzneimittel, die die Wirkstoffe Lenalidomid, Pomalidomid oder Thalidomid enthalten,
2. oral anzuwendende Arzneimittel für Frauen im gebärfähigen Alter, die die Wirkstoffe
Acitretin, Alitretinoin oder Isotretinoin enthalten,
3. Arzneimittel mit hohem Missbrauchs- und Abhängigkeitspotenzial, wie opioidhaltige
Arzneimittel, Hypnotika, Sedativa, Stimulanzien oder Anxiolytika, und
4. Arzneimittel, bei denen sich aus der Fachinformation im Sinne des § 11a Absatz 1 Satz
1 ergibt, dass vor einer weiteren Verschreibung oder während der Therapie eine
ärztliche oder zahnärztliche Diagnostik oder eine ärztliche oder zahnärztliche
Untersuchung erforderlich ist.
§ 48b
Abgabe von bestimmten verschreibungspflichtigen Arzneimitteln durch Apotheker zur
Versorgung bei bestimmten Erkrankungen; Verordnungsermächtigung
(1) Abweichend von § 48 Absatz 1 Satz 1 dürfen die in § 48 Absatz 1 Satz 1 genannten
Arzneimittel ohne Vorliegen einer ärztlichen oder zahnärztlichen Verschreibung durch einen
Apotheker für eine öffentliche Apotheke, zu deren Personal er gehört, unter Beachtung des
aktuellen Stands der medizinischen Wissenschaft an einen Verbraucher zur Behandlung
einer akuten Erkrankung nach Maßgabe der Vorgaben der Rechtsverordnung nach Absatz
2 abgegeben werden, sofern die Anwendung des Arzneimittels keinen Aufschub erlaubt.
(2) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates und im Benehmen mit dem Bundesinstitut für Arzneimittel
und Medizinprodukte Vorgaben zur Gewährleistung der Arzneimitteltherapiesicherheit für
die Abgabe von Arzneimitteln durch einen Apotheker nach Absatz 1 festzulegen. In der
Rechtsverordnung kann insbesondere Folgendes festgelegt werden:
1. die akuten Erkrankungen, bei denen Arzneimittel durch einen Apotheker nach Absatz
1 abgeben werden dürfen, einschließlich der jeweiligen Krankheitsausprägung,
2. die Patientengruppen, an die bei Vorliegen einer nach Nummer 1 festgelegten akuten
Erkrankung Arzneimittel durch einen Apotheker nach Absatz 1 abgeben werden dürfen,
3. die Arzneimittel, Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, die nach Absatz 1 abgegeben
werden dürfen, einschließlich der jeweiligen Dosierung, Potenzierung,
Darreichungsform, Anwendungsbereiche oder Packungsgrößen,
4. Handlungsanweisungen für Apotheker,
5. Anforderungen an Schulungen für Apotheker,
6. Anforderungen an die Beratung bei der Abgabe und an die Dokumentation der Abgabe,
7. die in der elektronischen Patientenakte zu speichernden Daten.
Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte spricht gegenüber dem
Bundesministerium für Gesundheit Empfehlungen über den Inhalt der mit der Rechtsverordnung
festzulegenden Vorgaben aus. Es hat bei der Erstellung der Empfehlungen nach Satz 3 die
Arzneimittelkommissionen der Ärzte und Apotheker zu beteiligen.
(3) Folgende Arzneimittel dürfen nicht von einem Apotheker nach Absatz 1
abgegeben werden:
1. Arzneimittel, die Antibiotika zur systemischen Anwendung enthalten und
2. Arzneimittel mit hohem Missbrauchs- und Abhängigkeitspotenzial, wie opioidhaltige
Arzneimittel, Hypnotika, Sedativa, Stimulanzien oder Anxiolytika.“
Artikel 7
Änderung des Infektionsschutzgesetzes
Das Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch
Artikel 8v des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 20c durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 20c Durchführung von Schutzimpfungen durch Apotheker“.
2. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 Buchstabe t wird gestrichen.
bb) Nach Nummer 1a Buchstabe b Doppelbuchstabe dd wird der folgende
Buchstabe c eingefügt:
c)„ Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19),“.
b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3)„ Namentlich ist das Auftreten von zwei oder mehr nosokomialen
Infektionen zu melden, bei denen ein epidemischer Zusammenhang wahrscheinlich ist
oder vermutet wird. Die Meldung nach Satz 1 hat gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 1,
3 oder 5 oder § 9 Absatz 1 zu erfolgen.“
3. § 7 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 6a wird durch die folgende Nummer 6a ersetzt:
„6a. Candidozyma auris; Meldepflicht nur für den direkten Nachweis bei
Infektionen oder Kolonisation“.
b) Nummer 52 Buchstabe b und c wird durch die folgenden Buchstaben b und c
ersetzt:
b)„ Enterobacterales bei Nachweis einer Carbapenemase-
Determinante oder mit Resistenz gegenüber Meropenem; Meldepflicht
nur bei Infektion oder Kolonisation
c) Acinetobacter spp. bei Nachweis einer Carbapenemase-
Determinante oder mit Resistenz gegenüber Meropenem; Meldepflicht
nur bei Infektion oder Kolonisation.“
4. § 8 Absatz 1 Nummer 1 und 2 wird durch die folgenden Nummern 1 und 2 ersetzt:
1.„ im Fall des § 6 der feststellende Arzt sowie bei der berufs- oder gewerbsmäßigen
Anwendung von In-vitro-Diagnostika, die für patientennahe Schnelltests bei
Dritten verwendet werden, die feststellende Person, wenn ihr nach § 24 Absatz 1 Satz
2 oder aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 24 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
die Anwendung der In-vitro-Diagnostika gestattet ist; in Einrichtungen nach § 23
Absatz 5 Satz 1 ist für die Einhaltung der Meldepflicht neben dem feststellenden
Arzt auch der leitende Arzt, in Krankenhäusern mit mehreren selbständigen
Abteilungen der leitende Abteilungsarzt, in Einrichtungen ohne leitenden Arzt der
behandelnde Arzt verantwortlich,
2. im Fall des § 7 die Leiter von Medizinaluntersuchungsämtern und sonstigen
privaten oder öffentlichen Untersuchungsstellen einschließlich der Leiter von
Arztpraxen mit Infektionserregerdiagnostik und Krankenhauslaboratorien sowie
Zahnärzte und Tierärzte, wenn sie aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 24 Absatz
2 Satz 1 Nummer 2 befugt sind, im Rahmen einer Labordiagnostik den direkten
oder indirekten Nachweis eines Krankheitserregers zu führen,“.
5. § 10 Absatz 1 wird gestrichen.
6. § 14 Absatz 9 Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt:
5.„ welches Verfahren bei der Bildung der fallbezogenen Pseudonymisierung nach
Absatz 3 Nummer 1 anzuwenden ist; hierzu kann festgelegt werden, dass bei
nichtnamentlichen Meldungen andere als die in § 10 Absatz 2 genannten
Angaben übermittelt werden, die sofort nach Herstellung der fallbezogenen
Pseudonymisierung zu löschen sind.“
7. § 20c wird durch den folgenden § 20c ersetzt:
„§ 20c
Durchführung von Schutzimpfungen durch Apotheker.
(1) Abweichend von § 20 Absatz 4 Satz 1 sind Apotheker zur Durchführung von
Schutzimpfungen mit Impfstoffen, die keine Lebendimpfstoffe sind, berechtigt, wenn
sie
1. hierfür ärztlich geschult wurden und ihnen die erfolgreiche Teilnahme an der
Schulung bestätigt wurde,
2. die Schutzimpfungen für eine öffentliche Apotheke, zu deren Personal sie gehören,
durchführen und
3. die Schutzimpfungen bei einer Person durchführen, die das 18. Lebensjahr
vollendet hat.
Abweichend von Satz 1 Nummer 1 sind Apotheker, die eine in Satz 1 Nummer 1, Satz
2 oder 3 jeweils in der bis zum … [einsetzen: Tag der Verkündung] geltenden Fassung
genannte ärztliche Schulung erfolgreich absolviert haben, berechtigt,
1. Grippeschutzimpfungen und Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-
CoV-2 ohne weitere Schulung durchzuführen und
2. weitere Schutzimpfungen mit Impfstoffen durchzuführen, die keine
Lebendimpfstoffe sind, wenn sie an einer Ergänzungsschulung erfolgreich teilgenommen
haben, die Informationen vermittelt zur Durchführung der weiteren Schutzimpfungen
mit Impfstoffen, die keine Lebendimpfstoffe sind.
(2) Die ärztliche Schulung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat insbesondere die
Vermittlung der folgenden Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu umfassen:
1. Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Durchführung der in Absatz 1
Satz 1 genannten Schutzimpfungen, insbesondere zur
a) Aufklärung,
b) Erhebung der Anamnese einschließlich der Impfanamnese und der
Feststellung der aktuellen Befindlichkeit zum Ausschluss akuter
Erkrankungen oder Allergien,
c) weiteren Impfberatung und
d) Einholung der Einwilligung der zu impfenden Person,
2. Kenntnis von Kontraindikationen in Bezug auf die jeweilige Schutzimpfung
sowie Fähigkeiten und Fertigkeiten zu deren Beachtung und
3. Kenntnis von Notfallmaßnahmen bei eventuellen akuten Impfreaktionen
sowie Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Durchführung dieser Notfallmaßnahme.
(3) Die Bundesapothekerkammer entwickelt bis zum … [einsetzen: Datum
zwei Monate nach Inkrafttreten gemäß Artikel 9 Satz 1] in Zusammenarbeit mit der
Bundesärztekammer
1. ein Mustercurriculum für die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannte ärztliche
Schulung der Apotheker und
2. ein Mustercurriculum für die in Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 genannte
Ergänzungsschulung.
Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 Nummer 2 genannten Schulungen
können, soweit möglich, in digitaler Form abgehalten werden.“
8. § 24 wird durch den folgenden § 24 ersetzt:
§ 24„
Feststellung und Heilbehandlung übertragbarer Krankheiten;
Verordnungsermächtigung
(1) Die Feststellung oder die Heilbehandlung einer in § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer
1, 2 oder 5 oder einer in § 34 Absatz 1 Satz 1 genannten Krankheit oder einer Infektion
mit einem in § 7 genannten Krankheitserreger oder einer sonstigen sexuell
übertragbaren Krankheit darf nur durch einen Arzt erfolgen. Abweichend von Satz 1 ist
1. Apothekern und dem in einer Apotheke tätigen pharmazeutischen Personal sowie
Pflegefachpersonen die Anwendung von In-vitro-Diagnostika, die für
patientennahe Schnelltests bei Testung auf Adenoviren, Influenzaviren, das Norovirus,
Respiratorische Synzytial Viren und das Rotavirus verwendet werden, gestattet, wenn
sie die Testung für eine Apotheke oder eine zugelassene Pflegeeinrichtung im
Sinne von § 72 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch durchführen,
zu deren Personal sie gehören, und
2. Personen unabhängig von ihrer beruflichen Qualifikation die Anwendung von
Invitro-Diagnostika, die für patientennahe Schnelltests bei Testung auf HIV, das
Hepatitis-C-Virus, das Severe-Acute-Respiratory-Syndrome-Coronavirus-2 (SARS-
CoV-2) und Treponema pallidum verwendet werden, gestattet.
(2) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, soweit dies zur
Verhinderung der Verbreitung von Krankheiten oder Krankheitserregern erforderlich ist,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates festzulegen, dass
abweichend von Absatz 1 Satz 1
1. Personen unabhängig von ihrer beruflichen Qualifikation die Anwendung von
Invitro-Diagnostika gestattet ist, die für patientennahe Schnelltests bei Testung auf
die in Absatz 1 genannten Krankheiten und Krankheitserreger, auch soweit sie
nicht in Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 genannt sind, verwendet werden, und
2. auch ein Zahnarzt oder ein Tierarzt im Rahmen einer Labordiagnostik den direkten
oder indirekten Nachweis eines in § 7 genannten Krankheitserregers führen darf.
In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann auch geregelt werden, dass Medizinische
Technologen für Veterinärmedizin bei der Durchführung laboranalytischer
Untersuchungen zum Nachweis eines in § 7 genannten Krankheitserregers die in § 5 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 des MT-Berufe-Gesetzes genannten Tätigkeiten ausüben dürfen und
dass in diesem Fall der Vorbehalt der Ausübung dieser Tätigkeiten durch Medizinische
Technologen für Laboratoriumsanalytik nicht gilt.“
9. § 38 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 1 Nummer 7 wird die folgende Nummer 7a eingefügt:
„7a. nach welchem Verfahren Konformitätsbewertungsstellen nach der
Delegierten Verordnung (EU) 2024/370 notifiziert werden,“.
b) Nach Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Das Bundesministerium für Gesundheit kann die Ermächtigung nach Satz 1
Nummer 7a durch Rechtsverordnung auf das Umweltbundesamt übertragen.“
10. § 40 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird Absatz 1.
b) Die Sätze 2 bis 5 werden Absatz 2.
c) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
(3)„ Das Umweltbundesamt nimmt die Aufgaben der notifizierenden Behörde
nach Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/370 wahr.“
11. § 75 Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
(5)„ Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
entgegen § 24 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung § 15 Absatz 1 Satz 2, eine Person
behandelt.“
Artikel 8
Änderung des Betäubungsmittelgesetzes
Das Betäubungsmittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994
(BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. August 2025 (BGBl.
2025 I Nr. 182) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 15 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Abweichend von Satz 1 sind die in Anlage III bezeichneten Betäubungsmittel in Form
von Fertigarzneimitteln nicht gesondert aufzubewahren, wenn im Rahmen einer
automatisierten EDV-gestützten chaotischen Lagerhaltung eine separate Bestands- und
Nachweisinformation technisch gewährleistet ist.“
2. In § 32 Absatz 1 Nummer 9 wird die Angabe „Satz 2“ durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt.
Artikel 9
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Artikel 2 Nummer 9 bis 11 tritt am … [einsetzen: Datum des ersten Tages des auf die
Verkündung folgenden Quartals] in Kraft.
EU-Rechtsakte:
Delegierte Verordnung (EU) 2024/370 der Kommission vom 23. Januar 2024 zur Ergänzung der Richtlinie (EU)
2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung von
Konformitätsbewertungsverfahren für Produkte, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Kontakt kommen, sowie von Vorschriften
für die Benennung der an diesen Verfahren beteiligten Konformitätsbewertungsstellen (ABl. L, 2024/370,
23.4.2024)
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Apotheken sind eine tragende Säule in der Arzneimittelversorgung und eine wichtige,
niedrigschwellige Anlaufstelle für Bürgerinnen und Bürger bei Fragen zur Gesundheit. Allerdings
stehen vor allem kleinere und ländliche Apotheken vor Herausforderungen durch
Fachpersonalmangel, Strukturwandel und sinkende Wirtschaftlichkeit. Ziel der Reform ist es,
verbesserte wirtschaftliche Rahmenbedingungen für Apotheken zu schaffen, um ein
flächendeckendes Apothekennetz für eine wohnortnahe Arzneimittelversorgung der Bevölkerung
weiterhin zu erhalten. Dazu sind Regelungen notwendig, mit denen Bürokratie abgebaut
und die Eigenverantwortung von Apothekeninhaberinnen und -inhabern gestärkt wird.
Gleichzeitig benötigen Apotheken bessere Möglichkeiten bei der Gewinnung von
Fachkräften und müssen diese flexibler als bisher einsetzen können.
Zudem ändern sich Versorgungsbedarfe und -strukturen vor Ort. Neben dem Kernauftrag
der Arzneimittelversorgung haben Apotheken in den letzten Jahren bewiesen, dass sie
auch in anderen Leistungsbereichen Tätigkeiten qualitativ hochwertig ausführen und zu
einem hohen Patientennutzen beitragen können. Ihre vor Ort verfügbare pharmazeutische
Expertise stellt eine wertvolle Ressource dar, die besser als bisher für die
Gesundheitsversorgung der Bevölkerung genutzt werden soll, beispielsweise in der Prävention.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Mit den vorgesehenen Maßnahmen werden öffentliche Apotheken vor allem im ländlichen
Raum gestärkt und Apothekerinnen und Apotheker können durch Bürokratieabbau ihre
Versorgungsaufgaben mit mehr Eigenverantwortung und Flexibilität wahrnehmen. Zudem
erhalten öffentliche Apotheken weitere Aufgaben in der Gesundheitsversorgung der
Bevölkerung. Im Ergebnis soll dadurch die Wirtschaftlichkeit der Apotheken verbessert werden und
ein flächendeckendes Netz an Präsenzapotheken weiterhin erhalten bleiben.
Im Sinne einer größeren Eigenverantwortung von Apothekerinnen und Apothekern wird mit
den folgenden Maßnahmen Bürokratie abgebaut:
- Erweiterte Austauschmöglichkeiten
Die Austauschmöglichkeiten von Arzneimitteln werden erweitert. Öffentliche Apotheken
sollen künftig bei der Einlösung von Arzneimittelverordnungen ein vorrätiges Arzneimittel
abgeben dürfen, sofern rabattierte Arzneimittel nicht verfügbar sind. Patientinnen und
Patienten profitieren davon durch schnellere Versorgung und kürzere Wartezeiten, Apotheken
durch eine Entlastung bei den Bestellvorgängen. Diese Regelung wird zunächst zeitlich
befristet und im Anschluss auf ihre Kostenwirkung für die gesetzliche Krankenversicherung
evaluiert.
- Begrenzung der Nullretaxation
Die Nullretaxation aus formalen Gründen wird für Fallgestaltungen ausgeschlossen, in
denen das abgegebene Arzneimittel nicht dem nach Rahmenvertrag nach § 129 Absatz 2
abzugebenden Arzneimittel durch die Apotheke entspricht, oder die Apotheke bei der
Übermittlung der Angaben für die Abrechnung geringfügig von den Vorgaben der
Arzneimittelabrechnungsvereinbarung gemäß § 300 Absatz 3 abgewichen ist. Voraussetzung ist, dass
die Apotheke ein Arzneimittel abgegeben hat, das mit dem verordneten in Wirkstärke und
Packungsgröße identisch ist, für ein gleiches Anwendungsgebiet zugelassen ist und die
gleiche oder eine austauschbare Darreichungsform besitzt.. In solchen Fällen soll eine
Nullretaxation grundsätzlich ausgeschlossen werden.
- Stärkung der zuständigen Stelle für die Ahndung von Verstößen gegen die Preisbindung
Die Tätigkeit der im Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung bestimmten Stelle, die
bei Verstößen gegen die Preisbindung und gegen das Verbot von Zuwendungen
Sanktionen verhängen kann, soll gestärkt werden. Zu diesem Zweck ist eine Klarstellung
vorgesehen, dass eine persönliche Haftung der Mitglieder ausgeschlossen ist.
- Wahrnehmung einer Apothekenleitung durch zwei Personen
Die Apothekenleitung von Filial- oder Zweigapotheken kann auch von zwei Personen
wahrgenommen werden. Dabei kann beispielweise eine zeitliche Abgrenzung oder eine
inhaltliche beziehungsweise organisatorische Abgrenzung der Verantwortlichkeiten erfolgen. Eine
vorgenommene Abgrenzung der Verantwortlichkeiten ist zu dokumentieren.
- Übermittlung von Verschreibungen von der Arztpraxis an die heimversorgende Apotheke
Im Rahmen eines Heimversorgungsvertrags können Arztpraxen Rezepte, auch E-Rezepte
für die von der heimversorgenden Apotheke versorgten Heimbewohnerinnen und -
bewohner an die heimversorgende Apotheke übermitteln.
- Aufbewahrung von Betäubungsmitteln in Kommissionierautomaten
Den Apotheken wird die Möglichkeit eröffnet, zur Lagerung von Fertigarzneimitteln
eingesetzte Kommissionierautomaten auch zur Lagerung von verkehrs- und
verschreibungsfähigen Betäubungsmitteln in Form von Fertigarzneimitteln zu nutzen.
- Vereinbarung über Apothekeneinkaufspreise
Für bestimmte, in einer neuen Anlage 3 zu § 129 Absatz 5f des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch gelistete Stoffe werden verbindliche Apothekeneinkaufspreise von der
Selbstverwaltung vereinbart, um die Abrechnung transparenter und einheitlicher zu gestalten und
Verwaltungsaufwand zu reduzieren.
Im Sinne des Erhalts von Apothekenstandorten vor allem in ländlichen Gebieten sieht der
Entwurf folgende Maßnahmen vor:
- Zuschuss für Teilnotdienste
Neben Vollnotdiensten über Nacht werden auch Teilnotdienste in den Abendstunden über
den Nacht- und Notdienstfonds bezuschusst.
- Weiterentwicklung von Zweigapotheken
Die Anforderungen an die Gründung einer Zweigapotheke werden abgesenkt. So können
Zweigapotheken nun eröffnet werden, wenn in abgelegenen Orten oder Ortsteilen eine
deutlich eingeschränkte Arzneimittelversorgung vorliegt.
- Erleichterung der Apothekengründung
Apothekerinnen und Apotheker, die ihre Ausbildung nicht in Deutschland abgeschlossen
haben, wird unter bestimmten Voraussetzungen die Neugründung einer öffentlichen
Apotheke ermöglicht.
- Erprobung der Vertretung durch pharmazeutisch-technische Assistentinnen und
pharmazeutisch-technische Assistenten in ländlichen Regionen
Mit behördlicher Genehmigung können im Rahmen einer praktischen Erprobung erfahrene
pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten
zur vorübergehenden Aufrechterhaltung des Betriebs zur Sicherstellung der
Arzneimittelversorgung in ländlichen Regionen unter bestimmten Voraussetzungen auch
Apothekenleitungen vertreten. Die Erprobung ist befristet und wird anschließend evaluiert.
Im Sinne der Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung werden die Aufgaben von
Apotheken wie folgt erweitert:
- Etablierung von Präventionsaufgaben in öffentlichen Apotheken
Es wird ein Anspruch auf Prävention von Herz-Kreislauferkrankungen, Diabetes und
weiteren tabakassoziierten Erkrankungen sowie die Früherkennung von hierfür maßgeblichen
Erkrankungsrisiken als pharmazeutische Dienstleistungen durch Apotheken vorgesehen.
- Erweiterte Impfmöglichkeiten durch Apotheken
Apotheken sollen zukünftig Impfungen mit allen Impfstoffen, die keine Lebendimpfstoffe
sind, durchführen können. Neben der Erweiterung der ärztlichen Schulung wird die
Vergütungsverhandlung auf die neuen Impfmöglichkeiten ausgeweitet.
- Weiterentwicklung der pharmazeutischen Dienstleistungen, Verbesserung der
Zusammenarbeit zwischen den Heilberufen
Neben den neuen pharmazeutischen Dienstleistungen in der Prävention werden weitere
pharmazeutische Dienstleistungen gesetzlich konkretisiert. Die Durchführung von
pharmazeutischen Dienstleistungen und deren Ergebnis sollen in der elektronischen Patientenakte
dokumentiert werden. Nach der Durchführung bestimmter pharmazeutischer
Dienstleistungen soll die behandelnde ärztliche Person darüber informiert werden. Pharmazeutische
Dienstleistungen können zudem nun auch ärztlich verschrieben werden.
- Abgabe von bestimmten verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ohne Vorliegen einer
ärztlichen oder zahnärztlichen Verschreibung durch Apothekerinnen und Apotheker
Die Möglichkeit zur Abgabe bestimmter verschreibungspflichtiger Arzneimittel durch
Apothekerinnen und Apotheker für eine öffentliche Apotheke, zu deren Personal sie gehören,
ohne Vorliegen einer ärztlichen oder zahnärztlichen Verschreibung wird zur
Anschlussversorgung bei chronischen Erkrankungen neu eingeführt. Zudem wird die Abgabe bestimmter
verschreibungspflichtiger Arzneimittel durch Apothekerinnen und Apotheker für eine
öffentliche Apotheke, zu deren Personal sie gehören, unter bestimmten Bedingungen ohne
Vorliegen einer ärztlichen oder zahnärztlichen Verschreibung bei akuten, unkomplizierten
Formen bestimmter Erkrankungen ermöglicht.
- Testen in Apotheken
Der Arztvorbehalt in Bezug auf die Durchführung von patientennahen Schnelltests in
Apotheken und zugelassenen Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 72 des Elften Buches
Sozialgesetzbuch wird teilweise aufgehoben. Mit der Anpassung des Heilmittelwerbegesetzes
wird darüber hinaus die Werbung für In-vitro-Diagnostika zur Eigenanwendung erweitert
und Apothekerinnen und Apothekern außerhalb von Fachkreisen die Werbung für
Testungen gestattet.
Sonstige Regelungen:
- Verordnungsermächtigung für die Apothekenbetriebsordnung wird erweitert
Die Verordnungsermächtigung für die Apothekenbetriebsordnung wird um die Themen
Abgabe von Arzneimitteln durch Apothekerinnen und Apotheker ohne ärztliche oder
zahnärztliche Verschreibung und Durchführung pharmazeutischer Dienstleistungen erweitert.
- Digitalisierte Verfahren zur Preisfestsetzung bei Zytostatika und Leistungen nach § 31
Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
In der Versorgung mit parenteralen Zubereitungen (zum Beispiel patientenindividuell
hergestellten Zytostatika) und Leistungen nach § 31 Absatz 6 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch wird die technische Ausgestaltung des Systems der Preisfestsetzung über die
Hilfstaxe gestärkt und das Verfahren vereinheitlicht.
- Im Infektionsschutzgesetz werden Folgeänderungen und Aktualisierungen einzelner
Meldepflichten zu bestimmten Krankheiten und Krankheitserregern vorgenommen.
Insbesondere wird die Meldepflicht von Candidozyma auris (vormals Candida auris) vor dem
Hintergrund der zunehmenden Ausbreitung dieses Erregers auf Kolonisationen erweitert.
- Das Umweltbundesamt wird zur Durchführung der Delegierten Verordnung (EU) 2024/370
als notifizierende Behörde benannt.
III. Exekutiver Fußabdruck
Länder, kommunale Spitzenverbände, Fachkreise und Verbände wurden angehört. Der
Gesetzentwurf ist nicht wesentlich durch Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter
oder beauftragte Dritte beeinflusst worden.
IV. Alternativen
Keine.
V. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die vorliegenden Änderungen folgt im
Schwerpunkt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 19 des Grundgesetzes (Maßnahmen gegen
gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen, Zulassung zu ärztlichen
und anderen Heilberufen, Recht des Apothekenwesens, Recht der Arzneien, Recht der
Heilmittel, Recht der Medizinprodukte, Recht der Betäubungsmittel). Begleitende
Regelungen zu Ordnungswidrigkeiten und Straftaten sind auf die Gesetzgebungskompetenz des
Bundes aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes (Strafrecht) gestützt. Für
die Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch folgt die Gesetzgebungskompetenz
aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 12 des Grundgesetzes (Sozialversicherung), begleitende
Regelungen zu Klage- und Vorverfahren sind auf den Kompetenztitel aus Artikel 74 Absatz
1 Nummer 1 des Grundgesetzes (gerichtliches Verfahren) gestützt. Die
Gesetzgebungskompetenz für die die Private Krankenversicherung betreffenden Änderungen in § 129
Absatz 5c und 5f des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1
Nummer 11 des Grundgesetzes (privatrechtliches Versicherungswesen) in Verbindung mit
Artikel 72 Absatz 2 Grundgesetz. Um die Rechts- und Wirtschaftseinheit im Bundesgebiet
zu wahren, ist eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich.
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Der Gesetzesentwurf ist mit völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik
Deutschland geschlossen hat, vereinbar.
Der Entwurf fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor
Erlass neuer Berufsreglementierungen. Die Verhältnismäßigkeitsprüfung wurde gemäß
§ 42a der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien vom 26. Juli 2000
(GMBl 2000, Seite 526), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Beschlusses vom 15. Mai 2024
(GMBl 2024 Nr. 19, S. 386), hinsichtlich der Regelungen, die eine Reglementierung für die
Berufe Apothekerin und Apotheker und pharmazeutisch-technische Assistentin und
pharmazeutisch-technischer Assistent darstellen, durchgeführt. Die Regelungen genügen dem
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Sie enthalten insbesondere keine Diskriminierung
aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes.
Der Entwurf enthält unter anderem Erweiterungen der Befugnisse der Apothekerinnen und
Apotheker, zum Beispiel im Bereich pharmazeutische Dienstleistungen und Impfen sowie
in bestimmten Fällen bei der Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ohne
Vorliegen einer ärztlichen oder zahnärztlichen Verschreibung. Die damit einhergehenden
Verpflichtungen dienen einer qualitativ hochwertigen Gesundheitsversorgung. Insbesondere
die Vorgabe zur Dokumentation fördert die Verfügbarkeit von gesundheitsrelevanten
Informationen und die kooperative Zusammenarbeit der Gesundheitsberufe, die nicht durch
andere Maßnahmen gleichermaßen erreicht werden können. Auch die Anforderungen an die
Durchführung von Impfungen, zum Beispiel im Hinblick auf die Vermittlung nötiger
Kenntnisse und Fähigkeiten durch ärztliche Schulung, sind zur Patientensicherheit erforderlich
und in ihrer Ausgestaltung verhältnismäßig.
Der Entwurf sieht eine praktische Erprobung der Vertretung von Apothekenleitern durch
erfahrene pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische
Assistenten zur vorübergehenden Aufrechterhaltung des Betriebs zum Zweck der
Sicherstellung der Arzneimittelversorgung in ländlichen Regionen unter bestimmten
Voraussetzungen vor. Da es sich um eine Tätigkeit mit besonderer Verantwortung handelt, erfordert der
Gesundheitsschutz das Vorliegen entsprechender Erfahrung und Fähigkeiten. Im Hinblick
auf die Tätigkeit sind die Anforderungen erforderlich und angemessen.
VII. Gesetzesfolgen
Durch dieses Gesetz soll die Arzneimittelversorgung der Bevölkerung auch im ländlichen
Raum durch Apotheken weiterhin sichergestellt werden.
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Der Entwurf sieht keine Rechts- und Verwaltungsvereinfachung vor.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Gesetzentwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur
Nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie (DNS) und dient
insbesondere dem Nachhaltigkeitsziel 3 „Ein gesundes Leben für alle Menschen jeden Alters
gewährleisten und ihr Wohlergehen fördern“. Der Gesetzentwurf trägt zur Sicherstellung
der medizinischen Versorgung bei, sichert die Aufrechterhaltung des Apothekenbetriebs
und trägt dadurch zu einer flächendeckenden Versorgung aller Bürgerinnen und Bürger mit
Arzneimitteln bei. Insofern stärkt der Gesetzentwurf den sozialen Zusammenhalt und fördert
gleichwertige Lebensverhältnisse im Sinne des Leitprinzips 5 („Sozialen Zusammenhalt in
einer offenen Gesellschaft wahren und verbessern“) der DNS. Zudem dient der
Gesetzentwurf damit auch dem Nachhaltigkeitsziel 9 „Eine widerstandsfähige Infrastruktur aufbauen,
inklusive und nachhaltige Industrialisierung fördern und Innovationen unterstützen“.
Mit dem Entwurf wird die Wahrnehmung einer Apothekenleitung durch zwei Personen
eingeführt, was zur Flexibilisierung und damit insbesondere zur Vereinbarkeit von Beruf und
Familie beiträgt. Künftig werden auch Teilnotdienste in den Abendstunden bezuschusst.
Zudem werden Neugründungen durch Apothekerinnen und Apotheker ermöglicht, die ihre
Berufsqualifikation im Ausland erworben haben. Mit diesen Regelungen trägt der
Gesetzentwurf zum Nachhaltigkeitsziel 8 „Dauerhaftes, inklusives und nachhaltiges
Wirtschaftswachstum, produktive Vollbeschäftigung und menschenwürdige Arbeit für alle fördern“ bei.
Die Änderung des § 15 des Betäubungsmittelgesetzes eröffnet insbesondere Apotheken
die Möglichkeit, verkehrs- und verschreibungsfähige Betäubungsmittel in Form von
Fertigarzneimitteln zusammen mit nicht betäubungsmittelhaltigen Fertigarzneimitteln in
Kommissionierautomaten einzulagern und erlaubt damit eine Ausweitung der Anwendung von
Kommissionierautomaten als technische Innovation. Kommissionierautomaten
ermöglichen auch eine vollautomatisierte Prüfung der auf der Packung angegebenen
Haltbarkeitsdauer von Arzneimitteln. Damit trägt die Regelung zum Nachhaltigkeitsprinzip 1
„Nachhaltige Entwicklung als Leitprinzip konsequent in allen Bereichen und bei allen Entscheidungen
anwenden“ bei. Denn durch die vollautomatisierte Prüfung der Haltbarkeitsdauern kann der
Bedarf an Arzneimitteln grundsätzlich besser abgeschätzt werden. Dadurch können
etwaige Verwürfe wegen Ablauf der Haltbarkeit reduziert werden.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Bund
Für den Bund werden keine zusätzlichen Ausgaben begründet.
Länder
Für die Länder werden keine zusätzlichen Ausgaben begründet.
Kommunen
Für die Kommunen werden keine zusätzlichen Ausgaben begründet.
Gesetzliche Krankenversicherung
Artikel 7 Nummer 7
Für die gesetzliche Krankenversicherung ergeben sich Mehrausgaben aufgrund der
zusätzlichen Durchführung von Schutzimpfungen durch Apotheken. Da nicht abschätzbar ist, wie
viele dieser Schutzimpfungen zusätzlich durch Apotheken durchgeführt werden und die
Vergütung noch verhandelt wird, können die Mehrausgaben nicht quantifiziert werden.
Zudem können sich gegenüber der Impfung bei ärztlichen Leistungserbringern nicht
quantifizierbare Einsparungen für die gesetzliche Krankenversicherung ergeben, sofern die noch
zu verhandelnde Vergütung der Durchführung der Schutzimpfungen niedriger als für
ärztliche Leistungserbringer ausfällt. Den Mehrausgaben für zusätzlich durchgeführte
Schutzimpfungen stehen nicht quantifizierbare Einsparungen durch entsprechend vermiedene
Erkrankungen gegenüber.
4. Erfüllungsaufwand
4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Artikel 6
Für Bürgerinnen und Bürger wird durch dieses Gesetz ein zusätzlicher jährlicher
Erfüllungsaufwand von -238 000 Euro und -51 123 Stunden Zeitersparnis begründet.
Die Regelungen in §§ 48a und 48b Arzneimittelgesetz ermöglichen die ausnahmsweise
Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel durch Apothekerinnen oder Apotheker in
Situationen besonderer Dringlichkeit und besonderen Versorgungsbedarfs. Da das Nähere
zu Abgaben nach § 48b Arzneimittelgesetz erst in einer Verordnung festgelegt werden soll,
ist kein Erfüllungsaufwand abschätzbar.
In welchem Umfang die Regelung in § 48a des Arzneimittelgesetzes zukünftig von
Patientinnen und Patienten sowie Apothekerinnen und Apothekern angewendet wird, ist nicht
bekannt. Daher können Änderungen des Erfüllungsaufwands für Patientinnen und Patienten
nur grob abgeschätzt werden.
In Fällen, in denen eine Patientin oder ein Patient auf Grund besonderer Umstände
ausnahmsweise direkt in der Apotheke ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel durch die
Apotheke erhält, verringert sich der Aufwand für Bürgerinnen und Bürger.
Unter der Annahme, dass die Patientin oder der Patient üblicherweise zur Erstellung und
Abholung einer Verschreibung die Ärztin oder den Arzt aufsuchen muss, ist mit rund 45
Minuten Aufwand für den Weg sowie den Besuch der Ärztin oder des Arztes zu rechnen.
Dieser Aufwand ist im Normalfall zusätzlich zum Besuch der Apotheke zur Abholung des
Arzneimittels erforderlich. Hinzu kommen Wegekosten für die Patientinnen und Patienten
beim Besuch der Arztpraxis. Da die Gegebenheiten unterschiedlich sein können, werden
pauschale Kosten von 3,50 Euro als Wegekosten angenommen.
Durch Wegfall des Arztbesuches könnten pro Fall somit rund 45 Minuten Zeitaufwand und
3,50 Euro Wegekosten für die Patientin oder den Patienten entfallen.
Unter der Annahme, dass eine Abgabe nach § 48a des Arzneimittelgesetzes
durchschnittlich viermal pro Jahr in allen Apotheken (17 041) vorkommen könnte (4 Abgaben x 17 041
Apotheken = 68 164 Abgaben pro Jahr), ergeben sich daraus insgesamt mögliche
Einsparungen von etwa -238 574 Euro (3,50 Euro x 68 164 Abgaben pro Jahr = 238 574 Euro pro
Jahr) und -51 123 Stunden Zeitersparnis (45 Minuten Zeitaufwand x 68 164 Abgaben pro
Jahr / 60 Minuten = 51 123 Stunden Zeitersparnis pro Jahr) für Patientinnen und Patienten.
4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b
Für die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche
Spitzenorganisation der Apotheker entsteht durch die Evaluationsvorgabe ein sehr geringer
Aufwand, da der Berichtsumfang überschaubar ist.
Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe g
Der für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen
Spitzenorganisation der Apotheker entsteht ein einmaliger geringfügiger Erfüllungsaufwand
durch die Verhandlung der Erweiterung der Vereinbarung zu den pharmazeutischen
Dienstleistungen. Es bestehen bereits Erfahrungen und eine Vereinbarung zu pharmazeutischen
Dienstleistungen. Daher wird geschätzt, dass drei Personen hohen Qualifikationsniveaus
jeweils 60 Stunden für die Verhandlung aufwenden (60 Stunden x 3 Personen x 64,20
Euro/Stunde (WZ: M 64,20 Euro/Stunde hoch) = 11 556 Euro).
Zudem entsteht für den Verband der privaten Krankenversicherung im Rahmen der
Benehmensherstellung ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von 931 Euro (Rechenweg: 10
Stunden x 93,10 Euro).
Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe g und Artikel 3 Nummer 4 (zum neuen § 20 Absatz 1b)
Der Eintrag durchgeführter pharmazeutischer Dienstleistungen und deren Ergebnisse in die
elektronische Patientenakte kann auf pharmazeutisches Personal der Apotheke delegiert
werden. Es wird angenommen, dass die Eintragungen von pharmazeutisch-technischen
Assistentinnen oder pharmazeutisch-technischen Assistenten vorgenommen werden
(Lohnniveau: 40,90 Euro/Stunde (WZ: M 40,90 Euro/Stunde mittel)). Durchschnittlich ist
von einem Zeitaufwand von etwa einer Minute pro Eintrag auszugehen. Nicht genau
bezifferbar ist, wie viele pharmazeutische Dienstleistungen zukünftig angeboten werden. Von
den bereits bestehenden pharmazeutischen Dienstleistungen wurden zuletzt etwa 220 000
pro Quartal abgerechnet; insgesamt könnten einschließlich der neu hinzukommenden
pharmazeutischen Dienstleistungen geschätzt etwa 330 000 pharmazeutischen
Dienstleistungen pro Quartal abgerechnet werden, also 1 320 000 pharmazeutische Dienstleistungen
pro Jahr. Daraus ergibt sich ein jährlicher Erfüllungsaufwand von etwa 900 000 Euro (1 320
000 pharmazeutische Dienstleistungen x 40,90 Euro/Stunde / 60 Minuten = 899 800 Euro).
Der Erfüllungsaufwand für die Benachrichtigung von ärztlichen Personen ist Teil der
Vergütungsverhandlungen und kann, um den Verhandlungen nicht vorzugreifen, nicht beziffert
werden.
Artikel 1 Nummer 6
Der für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen
Spitzenorganisation der Apotheker entsteht ein jährlicher geringfügiger Erfüllungsaufwand
durch die Verhandlung der Erweiterung der Vereinbarung zur Vergütung von Impfungen
durch Apotheken. Da bereits Erfahrungen und eine Vereinbarung für die Durchführung von
Grippeschutzimpfungen und Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2
existieren, wird geschätzt, dass drei Personen hohen Qualifikationsniveaus jeweils 20 Stunden
für die Verhandlung aufwenden (20 Stunden x 3 Personen x 64,20 Euro/Stunde (WZ: M
64,20 Euro/Stunde hoch) = 3 852 Euro).
Zudem entsteht für den Verband der privaten Krankenversicherung im Rahmen der
Benehmensherstellung ein jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von 931 Euro (Rechenweg: 10
Stunden x 93,10 Euro).
Artikel 1 Nummer 7 und Artikel 3 Nummer 4 (zum neuen § 20 Absatz 1c)
Durch die Dokumentation der Abgaben von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln nach
§ 48a Arzneimittelgesetz entsteht den Apotheken Erfüllungsaufwand.
Es wird davon ausgegangen, dass die Dokumentation der Abgaben von
verschreibungspflichtigen Arzneimitteln nach § 48a des Arzneimittelgesetzes in der elektronischen
Patientenakte größtenteils technisch unterstützt erfolgt. Es wird angenommen, dass sowohl die
Dokumentation in der elektronischen Patientenakte als auch in der Apotheke von
pharmazeutisch-technischen Assistentinnen und pharmazeutisch-technischen Assistenten
durchgeführt wird (WZ: M mittel 40,90 Euro/Stunde) und durchschnittlich zwischen 2 und 5
Minuten dauern und somit pro Dokumentationsvorgang ein Erfüllungsaufwand von 1,36 Euro bis
3,41 Euro entstehen könnte (40,90 Euro/Stunde / 60 Minuten x 2 Minuten = 1,36 Euro;
40,90 Euro/Stunde / 60 Minuten x 5 Minuten = 3,41 Euro).
Unter der Annahme, dass eine Abgabe nach § 48a Arzneimittelgesetz viermal pro Jahr in
allen Apotheken (17 041) vorkommen könnte (4 Abgaben x 17 041 Apotheken = 68 164
Abgaben pro Jahr), ergibt sich daraus insgesamt möglicher Erfüllungsaufwand zwischen
92 703 und 232 439 Euro, also durchschnittlich 162 571 Euro pro Jahr für Apotheken
(1,36 Euro x 68 164 Abgaben = 92 703 Euro pro Jahr; 3,41 Euro x 68 164 Abgaben =
232 439 Euro pro Jahr; 92 703 Euro + 232 439 Euro / 2 = 162 571 Euro pro Jahr).
Artikel 2 Nummer 3
Durch die Ermöglichung der Übermittlung von Rezepten von Arztpraxen an
heimversorgende Apotheken wird Aufwand der Pflegeheime durch Wegfall des Weges zur
heimversorgenden Apotheke, bei der die Rezepte eingereicht werden müssen, reduziert. Hierdurch
entstehen jährlich Einsparungen: eine Einreichung von Rezepten ist durch Arbeitskräfte mit
niedrigem Lohnniveau möglich (27 Euro pro Stunde). Laut Deutschlandatlas sind
Apotheken durchschnittlich in sieben Minuten Fahrzeit erreichbar. Von den etwa 16 500
stationären Pflegeeinrichtungen sind etwa 11 250 vertragsberechtigte Einrichtungen zur
vollstationären Dauerpflege. Von diesen dürften geschätzt 90 Prozent einen Versorgungsvertrag mit
einer Apotheke abgeschlossen haben (10 125 Pflegeheime). Bei einer geschätzten
Abholung von Rezepten in Arztpraxen drei Mal pro Woche ergeben sich jährliche Einsparungen
von -4 975 425 Euro (Rechnung: 27 Euro x 7 Minuten x 3 Tage x 52 Wochen x 10 125
Pflegeheime = 4 975 425 Euro).
Im Gegenzug wird durch eine Übermittlung von Rezepten – insbesondere E-Rezepten über
die sichere Telematikinfrastruktur – bei Arztpraxen zusätzlicher Aufwand von einer halben
Minute durch die Prüfung des Vorliegens eines Versorgungsvertrags für die
Heimbewohnerin oder den Heimbewohner und die elektronische Versendung an die heimversorgende
Apotheke verursacht. Ausgegangen wird dabei von einem mittleren Lohnniveau, also
beispielweise Erledigung durch unterstützendes Personal der Arztpraxis. Von den etwa 880
000 Pflegeheimbewohnerinnen und -bewohnern in Deutschland dürften sich etwa 90
Prozent – also 792 000 Pflegeheimbewohnerinnen und -bewohner – Versorgungsverträgen
zwischen Pflegeheim und heimversorgender Apotheke angeschlossen haben.
Heimbewohnerinnen und -bewohner erhalten durchschnittlich etwa neun Arzneimittel pro Quartal, das
heißt unter der Annahme einer zumeist dauerhaften Verschreibung 36 Arzneimittel pro
Jahr. Bei E-Rezepten entspricht dies 36 Verschreibungen, die von Arztpraxen über einen
sicheren Weg in der Telematikinfrastruktur an die Apotheke verschickt werden müssen
(KIM). Pro Rezeptversendung, die von Angestellten der Arztpraxis mit mittlerem
Lohnniveau (WZ: M 40,90 Euro/Stunde) durchgeführt werden kann, wird ein Zeitaufwand von 0,5
Minuten angenommen. Daraus ergeben sich jährliche Kosten von 8 834 400 Euro
(Rechnung: 792 000 x 36 Verschreibungen x 40,90 Euro/Stunde / 120 Minuten = 9 717 814 Euro).
Artikel 2 Nummer 9
Mit der Regelung wird für Teilnotdienste eine Bezuschussung ermöglicht. Dem vom
Deutschen Apothekerverband e. V. verwalteten Nacht- und Notdienstfonds entsteht ein
einmaliger Erfüllungsaufwand durch die Umstellung der Berechnung der Notdienstpauschalen
und der Anpassung des Musters für den Bescheid. Es wird davon ausgegangen, dass es
sich um einen geringfügigen einmaligen Umstellungsaufwand handelt.
Artikel 2 Nummer 14
Für eine Apothekerin oder einen Apotheker werden Lohnkosten von 64,20 Euro/Stunde
(WZ: M 64,20 Euro/Stunde hoch) angenommen. Zwar sind Kosteneinsparungen nicht Ziel
der Vorschrift, sondern der Aufrechterhalt der Versorgung in ländlichen Gebieten. Wenn
jedoch im Rahmen der Erprobungsklausel an Stelle von einer Vertretungsapothekerin oder
einem Vertretungsapotheker eine für die Apotheke tätige vertretungsberechtigte
pharmazeutisch-technische Assistentin oder ein vertretungsberechtigter pharmazeutisch-
technischer Assistent eingesetzt werden würde, könnten Lohnkosten von 64,20 Euro/Stunde
entfallen.
Unter der Annahme, dass die Vertretung maximal 20 Öffnungstage umfasst und einer
täglichen Arbeitszeit von 8 Stunden ergeben sich folgende Einsparungen:
Durch den Einsatz von einer in der Apotheke beschäftigten vertretungsberechtigten
pharmazeutisch-technischen Assistentin oder eines vertretungsberechtigten
pharmazeutischtechnischen Assistenten anstelle einer Vertretungsapothekerin oder eines
Vertretungsapothekers könnten jährlich etwa 10 300 Euro pro Apotheke eingespart werden (Entfall
Einsatz Vertretungsapothekerin oder -apotheker: 160 Stunden/Jahr x 64,20 Euro/Stunde (WZ:
M 64,20 Euro/Stunde hoch) = 10 272 Euro pro Apotheke pro Jahr)
Da diese Option insbesondere wegen der Begrenzung auf bestimmte ländliche Orte nur für
einen begrenzten Anteil der aktuell bestehenden Apotheken in Frage kommt und davon nur
ein Teil der Apotheken diese Option nutzen wird, wird die Annahme von etwa 500
nutzenden Apotheken (etwa 3 Prozent) getroffen. Daraus ergeben sich insgesamt mögliche
Einsparungen in Höhe von etwa -5 136 000 Euro pro Jahr (Rechenweg 500 x 10 272 Euro).
Für die Festlegung der Abläufe für die Zeit der vorübergehenden Aufrechterhaltung des
Betriebs während einer Vertretung durch eine vertretungsberechtigte pharmazeutisch-
technische Assistentin oder einen vertretungsberechtigten pharmazeutisch-technischen
Assistenten entsteht ein geringfügiger Erfüllungsaufwand. Es wird angenommen, dass eine
Apothekenleitung im Mittel jährlich 30 Minuten für die Festlegungen benötigt. Dabei kommt zum
Tragen, dass die Erstinstruktion möglicherweise mehr Zeit in Anspruch nimmt, als darauf
folgende Instruktionen. Damit entstünden Lohnkosten in Höhe von 32,10 Euro (WZ: M
64,20 Euro/Stunde hoch) pro Fall. Bei 500 nutzenden Apotheken ergäbe sich somit ein
Erfüllungsaufwand in Höhe von 16 050 Euro pro Jahr.
Für eine Vertretung durch eine vertretungsberechtigte pharmazeutisch-technische
Assistentin oder einen pharmazeutisch-technischen Assistenten im Rahmen der
Erprobungsklausel ist einmalig ein Antrag bei der zuständigen Behörde durch den Apothekenleiter
erforderlich. Unter der Annahme, dass die einmalige Antragsstellung 30 Minuten in Anspruch
nimmt, die der Apothekenleiter investiert, ergäbe sich ein Erfüllungsaufwand von 32,10
Euro pro Apotheke (WZ: M 64,20 Euro/Stunde hoch). Bei 500 nutzenden Apotheken ergäbe
sich somit ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von 16 050 Euro.
Nehmen 500 Apotheken die Option des Modellvorhabens in Anspruch würde sich somit
eine jährliche Entlastung der Wirtschaft in Höhe von - 5 120 000 Euro ergeben, denen ein
einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von 16 050 Euro gegenübersteht. Artikel 6
Die Regelungen in §§ 48a und 48b des Arzneimittelgesetzes ermöglichen die Abgabe
verschreibungspflichtiger Arzneimittel durch Apothekerinnen oder Apotheker ohne Vorliegen
einer ärztlichen oder zahnärztlichen Verschreibung in Situationen besonderer Dringlichkeit
und besonderen Versorgungsbedarfs. Da das Nähere zu Abgaben nach § 48b des
Arzneimittelgesetzes erst in einer Verordnung festgelegt werden soll, ist kein Erfüllungsaufwand
abschätzbar.
In welchem Umfang die Regelung nach § 48a des Arzneimittelgesetzes zukünftig von
Patientinnen und Patienten sowie Apothekerinnen und Apothekern angewendet wird, ist nicht
bekannt. Daher können Änderungen des Erfüllungsaufwands für Ärztinnen, Ärzte,
Apothekerinnen und Apotheker nur grob abgeschätzt werden.
In Fällen, in denen eine Patientin oder ein Patient auf Grund besonderer Umstände direkt
in der Apotheke ohne Vorliegen einer ärztlichen oder zahnärztlichen Verschreibung ein
verschreibungspflichtiges Arzneimittel durch die Apotheke erhält, verringert sich der Aufwand
für die Wirtschaft im Fall der ärztlichen Person.
Für die Ärztin oder den Arzt ist der Besuch der Patientin oder des Patienten mit einem
Aufwand von geschätzt 20 Minuten zur Terminvereinbarung, Anmeldung, einem kurzen
Arztgespräch und Erstellung der Verordnung erforderlich. Diese Tätigkeiten werden
teilweise auch durch das Praxisteam durchgeführt, weswegen hier von einem
durchschnittlichen Lohn (WZ: M 40,90 Euro/Stunde mittel) ausgegangen wird. Für diese 20 Minuten
werden pro Fall somit Lohnkosten in Höhe von 13,63 Euro (40,90 Euro/Stunde / 3 = 13,63 Euro)
fällig. Dem gegenüber steht der Wegfall von abrechenbaren Leistungen durch die Praxis
für den Arztkontakt dieser Patientin oder dieses Patienten, jedoch auch freiwerdende
Kapazitäten in der Praxis für andere Patientinnen und Patienten, die behandelt werden
können.
Durch Wegfall des Arztbesuches könnten pro Fall somit rund 14 Euro für die Arztpraxis
eingespart werden.
Unter der Annahme, dass eine Abgabe nach § 48a des Arzneimittelgesetzes
durchschnittlich viermal pro Jahr in allen Apotheken (17 041) vorkommen könnte (4 Abgaben x 17 041
Apotheken = 68 164 Abgaben pro Jahr), ergeben sich daraus insgesamt mögliche
Einsparungen von -954 296 Euro mögliche Einsparungen für Arztpraxen pro Jahr (14 Euro x 68
164 Abgaben = 954 296 Euro pro Jahr).
Artikel 7 Nummer 2 Buchstabe b
Der Erfüllungsaufwand für die zur Meldung verpflichteten Personen ist gering, da die Anzahl
der zu meldenden Fälle gleich bleibt und nur wenige Angaben ergänzt werden müssen. Auf
Seiten der Gesundheitsämter und des Robert Koch-Instituts führt die Änderung zu einer
Vereinfachung, da zum einen Doppelzählungen von namentlichen und nichtnamentlichen
Meldungen vermieden werden und zum anderen die epidemiologische Bewertung
hierdurch einfacher wird.
Artikel 7 Nummer 3 Buchstabe a
Auf Ebene des Robert Koch-Instituts ist lediglich mit einem sehr geringen Mehraufwand zu
rechnen. Das Robert Koch-Institut rechnet in den nächsten Jahren mit einer Gesamtzahl
von ungefähr 200 Fällen pro Jahr, in denen es besser möglich sein wird, Ausbrüche schnell
einzudämmen. Die Meldungen müssen gemäß § 14 Absatz 8 des Infektionsschutzgesetzes
elektronisch erfolgen. Hierzu bedarf es einer Anpassung des Deutschen Elektronischen
Melde- und Informationssystem für den Infektionsschutz und der
Gesundheitsamtssoftware. Da bereits eine Meldepflicht besteht, müssen keine neuen Funktionalitäten entwickelt
werden, sondern lediglich geringfügige Änderungen vorgenommen werden.
Der Aufwand der zur Meldung verpflichteten Personen wird auf Grund der zu erwartenden
Fallzahlen von 200 Fällen und einem geschätzten Zeitaufwand von ungefähr zwei Minuten
pro Fall zur Erfüllung der elektronischen Meldeverpflichtung ebenfalls als gering
eingeschätzt.
Artikel 7 Nummer 3 Buchstabe b
Die Änderung führt zu einer Verringerung des Aufwandes für die zur Meldung verpflichteten
Personen, da die Meldepflicht für Enterobacterales bei Nachweis einer Resistenz
gegenüber mehreren Carbapenemen wie Imipenem oder Ertapenem entfällt.
Die Änderung führt zu einer Verringerung des Aufwandes für die zur Meldung verpflichteten
Personen, da die Meldepflicht für Acinetobacter spp, bei Nachweis einer Resistenz
gegenüber mehreren Carbapenemen wie Imipenem oder Etapenem entfällt.
Artikel 8
Für Apotheken und pharmazeutische Großhändler entstehen durch die durch die Änderung
des § 15 des Betäubungsmittelgesetzes geschaffene Möglichkeit der Lagerung von
verkehrs- und verschreibungsfähigen Betäubungsmitteln in Form von Fertigarzneimitteln in
Kommissionierautomaten Einsparungen.
Die Änderung des § 15 des Betäubungsmittelgesetzes ermöglicht die gemeinsame
Lagerung von verkehrs- und verschreibungsfähigen Betäubungsmitteln in Form von
Fertigarzneimitteln und nicht betäubungsmittelhaltigen Fertigarzneimitteln in
Kommissionierautomaten.
Für die Möglichkeit der Lagerung von verkehrs- und verschreibungsfähigen
Betäubungsmitteln in Form von Fertigarzneimitteln in Kommissionierautomaten können nur zum Teil
quantifizierbare Einsparungen bei Nutzung dieser Lagerform erzielt werden.
Für Apotheken entfällt die separate Einsortierung von verkehrs- und verschreibungsfähigen
Betäubungsmitteln in Form von Fertigarzneimitteln in den Wertschutz- und
Einbauschränken, sofern ein Kommissionierautomat zur gemeinsamen Lagerhaltung mit Arzneimitteln
Verwendung findet. Bisher müssen Betäubungsmittel gesondert aufbewahrt werden.
Durch die Möglichkeit der Lagerung betäubungsmittelhaltiger Fertigarzneimittel innerhalb
des Kommissionierautomaten wird für das pharmazeutische Personal eine Reduzierung
ihres diesbezüglichen bisherigen Aufwandes durch die Lagerbewirtschaftung bewirkt. Unter
der Annahme, dass diese getrennte Lagerhaltung pro Tag in einer Apotheke rund 20
Minuten für händisches Einsortieren und Entnahmen betäubungsmittelhaltiger Fertigarzneimittel
in Anspruch nimmt, könnten potentiell im Jahr bei 280 Arbeitstagen mit einer sechs Tage
Woche rund 93 Stunden eingespart werden (20 Minuten x 280 Tage = 5 600 Minuten =
93,33 Stunden Einsparung). Da Einsortieren und Entnahme von unterschiedlichem
pharmazeutischen Personal durchgeführt wird, ergeben sich dadurch bei einem
durchschnittlichen Lohn von 33,20 Euro/Stunde (WZ: M Lohndifferenz niedrig und mittel; (40,90
Euro/Stunde + 25,50 Euro/Stunde)/2 = 33,20 Euro/Stunde) Einsparungen in Höhe von
3 099 Euro in einer Apotheke (93,33 Stunden x 33,20 Euro/ Stunde = 3 099 Euro/Jahr pro
Apotheke als Einsparung), die die neue Möglichkeit der gemeinsamen Lagerhaltung in
geeigneten Kommissionierautomaten nutzt.
Im Jahr 2024 wurden 17 041 öffentliche Apotheken in Deutschland gezählt. Es ist nicht
bekannt, wie viele dieser Apotheken für eine gemeinsame Lagerhaltung geeignete
Kommissionierautomaten in Betrieb haben. Sollten nur 10 Prozent dieser öffentlichen
Apotheken (10 Prozent von 17 041 Apotheken = 1 704 Apotheken) geeignete Systeme bereits
nutzen und könnten diese mit Inkrafttreten der neuen Regelung die getrennte Lagerung
direkt umstellen, könnten diese 1 704 öffentlichen Apotheken jährliche Kosten von rund -
5,28 Millionen Euro (3 099 Euro/Jahr pro Apotheke x 1 704 Apotheken = 5 279 939
Euro/Jahr) einsparen. Die Dokumentation, die ein Handel mit Betäubungsmitteln
vorschreibt, bleibt unberührt bestehen.
Es ist davon auszugehen, dass sich der Aufwand ebenfalls bei pharmazeutischen
Großhändlern verringert. Da die Menge der dort umgeschlagenen betäubungsmittelhaltigen
Fertigarzneimittel deutlich über der einer öffentlichen Apotheken liegt, kann angenommen
werden, dass es zu deutlich höheren Einsparungen bezüglich Zeit und Personalaufwand
kommt. Die damit einhergehenden Einsparungen bei pharmazeutischen Großhändlern
lassen sich jedoch nicht quantifizieren.
4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Bund
Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b
Durch die befristete Änderung der Austauschregeln können den gesetzlichen
Krankenkassen Mehrkosten in nicht quantifizierbarer Höhe entstehen. Dies hängt von der Höhe der auf
den Listenpreis vereinbarten Rabatte im Gegensatz zum Listenpreis der vorrätigen
Arzneimittel ab. Da die vereinbarten Rabatte vertraulich sind, kann nicht abgeschätzt werden, ob
ein Austausch regelhaft zu Mehrkosten führt. Darüber hinaus hängt ein Austausch davon
ab, wie oft ein rabattiertes Arzneimittel zum Beispiel aufgrund eines Lieferengpasses nicht
verfügbar ist. Für den Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die
Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche Spitzenorganisation der
Apotheker entsteht durch die Evaluationsvorgabe in § 129 Absatz 4c des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch ein sehr geringer und daher nicht quantifizierbarer Aufwand, da der
Berichtsumfang überschaubar ist.
Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c
Durch die Anpassung von § 129 Absatz 4d des Fünften Buches Sozialgesetzbuch reduziert
sich der Zeitaufwand der Krankenkassen für die Durchführung von Retaxationsverfahren in
geringem Maße, da der Anteil der betroffenen Retaxationsverfahren bezogen auf alle
Retaxationsverfahren nur sehr gering ist.
Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe e und f
Durch die Vorgaben zur technischen Ausgestaltung der Preisabfragen im System der
Hilfstaxe reduziert sich der Erfüllungsaufwand der gesetzlichen Krankenversicherung im
Rahmen der Auskunftsansprüche nach § 129 Absatz 5c Satz 6 und § 129 Absatz 5d Satz 5 in
Verbindung mit § 129 Absatz 5c Satz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in nicht
quantifizierbarer Höhe.
Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe g
Durch die Schaffung eines Anspruchs auf weitere pharmazeutische Dienstleistungen
ergeben sich für die gesetzliche Krankenversicherung keine Mehrausgaben, da die Vergütung
für die pharmazeutischen Dienstleistungen aus dem vom Nacht- und Notdienst verwalteten
Fonds für pharmazeutische Dienstleistungen bezahlt werden.
Für den Spitzenverband Bund der Krankenkassen entsteht ein einmaliger geringfügiger
Erfüllungsaufwand durch die Verhandlung der Erweiterung der Vereinbarung zu den
pharmazeutischen Dienstleistungen. Es bestehen bereits Erfahrungen und eine Vereinbarung zu
pharmazeutischen Dienstleistungen. Daher wird geschätzt, dass drei Personen hohen
Qualifikationsniveaus jeweils 60 Stunden für die Verhandlung aufwenden (60 Stunden x 3
Personen x 73,20 Euro/Stunde = 13 176 Euro).
Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe h
Durch die Verpflichtung zur Vereinbarung von Preisen für die in der Anlage 3 aufgeführten
Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen entstehen der gesetzlichen Krankenversicherung
Einsparungen in nicht quantifizierbarer Höhe.
Artikel 1 Nummer 6
Für den Spitzenverband Bund der Krankenkassen entsteht ein jährlicher geringfügiger
Erfüllungsaufwand durch die Verhandlung der Erweiterung der Vereinbarung zur Vergütung
von Impfungen durch Apotheken. Da bereits Erfahrungen und eine Vereinbarung für die
Durchführung von Grippeschutzimpfungen und Schutzimpfungen gegen das Coronavirus
SARS-CoV-2 existieren, wird geschätzt, dass drei Personen hohen Qualifikationsniveaus
jeweils 20 Stunden für die Verhandlung aufwenden (20 Stunden x 3 Personen x 73,20
Euro/Stunde = 4 392 Euro).
Land
Artikel 2 Nummer 6
Durch die Änderungen der Vorgaben für die Eröffnung von Zweigapotheken wird eine
einmalige Umstellung der entsprechenden Prüf- und Genehmigungsprozesse durch die
zuständigen Landesbehörden notwendig. Dadurch entsteht geringfügiger einmaliger
Erfüllungsaufwand, der auf ungefähr 20 Stunden im gehobenen Dienst bei ungefähr 44 Euro
Lohnkosten pro Stunde also insgesamt einmalig auf ungefähr 900 Euro pro Land
beziehungsweise 14 400 Euro für alle 16 Länder geschätzt wird.
Da sich der Erfüllungsaufwand auf alle Länder verteilen wird und nicht vorherzusehen ist,
wie viele Anträge bei den einzelnen Ländern eingehen, können der Erfüllungsaufwand
beziehungsweise die Einsparungen nicht genau angegeben werden.
Durch die Änderungen soll zudem die vermehrte Gründung von Zweigapotheken angeregt
werden, was insgesamt zu einer häufigeren Durchführung von Verfahren zur
Erlaubniserteilung führen könnte. Demgegenüber wird die Geltungsdauer der Erlaubnis von fünf auf
zehn Jahre erhöht, was eine entsprechende Minderzahl von Verfahren bedingen kann. Es
wird davon ausgegangen, dass für die Bearbeitung eines entsprechenden Antrags einer
Apotheke ein Zeitaufwand von durchschnittlich 3 Stunden im gehobenen Dienst benötigt
werden könnte, wodurch pro Antrag ein Erfüllungsaufwand beziehungsweise eine
Einsparung durch die längere Gültigkeitsdauer der Erlaubnis in Höhe von ungefähr 132 Euro
entsteht. Bei einer angenommenen Zahl von 100 neu gegründeten Zweigapotheken in einem
Zeitraum von fünf Jahren könnte somit beispielsweise ein Erfüllungsaufwand von circa 13
200 Euro entstehen. Somit beläuft sich der jährliche Erfüllungsaufwand auf 2 640 Euro.
Insgesamt wird daher der Erfüllungsaufwand für diese Regelung als geringfügig auf Grund
der gleichzeitigen Verringerung des Aufwandes geschätzt.
Artikel 2 Nummer 14
Für die vorübergehende Vertretung des Apothekenleiters durch eine pharmazeutisch-
technische Assistentin oder einen pharmazeutisch-technischen Asssistenten zur Sicherung der
regionalen Arzneimittelversorgung im Rahmen der Erprobungsklausel ist die Genehmigung
eines Antrags durch die zuständige Landesbehörde erforderlich.
Unter der Annahme, dass die Antragsprüfung pro Fall die inhaltliche Prüfung und
Datenerfassung (20 Minuten) in Verbindung mit einer abschließenden Informationsaufbereitung
und der Erstellung eines Bescheides (30 Minuten) erfordert und diese Tätigkeiten durch
eine Person im gehobenen Dienst ausgeführt wird, fällt ein Erfüllungsaufwand in Höhe von
(GD Länder: 43,20 Euro) 36 Euro für 50 Minuten pro Fall an. Stellen 500 Apotheken einen
Antrag für diese Option, ergäbe sich daraus ein einmaliger geringfügiger Erfüllungsaufwand
in Höhe von 18 000 Euro.
Artikel 8
Mit der Änderung des § 15 des Betäubungsmittelgesetzes wird die
betäubungsmittelrechtliche Überwachung der Betäubungsmittelpackungen erleichtert. Die EDV-gestützten
Kommissionierautomaten können alle Lagerartikel auflisten und bei Bedarf zur Überprüfung
herausholen. Die einzelnen Mengen der gelagerten Betäubungsmittel können stichprobenartig
durch die Landesbehörden ohne viel Aufwand kontrolliert werden. Es ist davon
auszugehen, dass Stichproben eher selten vorgenommen werden, so dass es in der Summe
aufgrund der geringen Fallzahl nur zu einer geringfügigen, nicht näher quantifizierbaren
Senkung des Erfüllungsaufwands im marginalen Bereich kommt.
Bundesapothekerkammer
Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe g
Für die Erstellung von Standardarbeitsanweisungen für pharmazeutische Dienstleistungen
entsteht der Bundesapothekerkammer ein einmaliger Erfüllungsaufwand. Für fünf der zehn
in Satz 4 genannten pharmazeutischen Dienstleistungen existieren bereits
Standardarbeitsanweisungen. Daher wird geschätzt, dass für die Erstellung 200 Stunden durch
Apothekerinnen und Apothekern (hohes Qualifikationsniveau) anfallen (200 x
73,20 Euro/Stunde = 14 640 Euro). Der Erfüllungsaufwand wird daher als geringfügig
eingeschätzt.
Landesapothekerkammern
Artikel 2 Nummer 9
Mit der Regelung wird für Teilnotdienste ein pauschaler Zuschuss ermöglicht. Es wird davon
ausgegangen, dass den Landesapothekerkammern ein geringfügiger einmaliger
Erfüllungsaufwand bei der Umstellung der Meldungen der erbrachten Notdienste an den Nacht-
und Notdienstfonds durch Aufnahme der Teilnotdienste entsteht.
5. Weitere Kosten
Die Belange mittelständischer Unternehmen wurden geprüft. Die öffentlichen Apotheken
sind als durch Freiberufler geführte Betriebe grundsätzlich als kleine und mittelständische
Unternehmen anzusehen. Die im Gesetzentwurf enthaltenen Maßnahmen betreffen diese
Betriebe in gleichem Maße. Das Regelungsvorhaben erleichtert die Gewinnung von
Fachkräften, erniedrigt Markteintrittsbarrieren und schafft neue Arbeitsfelder mit möglichen
positiven Auswirkungen auf erwirtschaftete Umsätze.
Auswirkungen auf Löhne und Preise, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind
von dem Entwurf nicht zu erwarten.
Auf Basis von Krankenkassendaten zu Retaxationsverfahren ergibt sich durch die
Reduzierung der Möglichkeiten von Nullretaxationen ein mittlerer sechsstelliger Betrag für die
Krankenkassen. Gleichzeitig werden die Apotheken um den gleichen Betrag entlastet.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Der Gesetzentwurf trägt zur Sicherstellung der medizinischen Versorgung bei, sichert die
Aufrechterhaltung des Apothekenbetriebs und trägt dadurch zu einer flächendeckenden
Versorgung für alle Bürgerinnen und Bürger auch im ländlichen Raum bei. Dadurch stärkt
der Gesetzentwurf die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse der Menschen,
insbesondere die Faktoren „Daseinsvorsorge“, „Wirtschaft und Innovation“ und „Engagement,
Zusammenhalt und Teilhabe“.
Das Gesetz hat keine erkennbaren gleichstellungspolitischen Auswirkungen, da es keine
Regelungen enthält, die auf die spezifische Lebenssituation von Frauen und Männern
Einfluss nehmen. Auswirkungen auf demografierelevante Belange sind nicht zu erwarten.
VIII. Befristung; Evaluierung
Die Übergangslösung in § 12a Absatz 4 des Apothekengesetzes, wonach Ärztinnen und
Ärzte Verschreibungen einschließlich E-Rezepten, mit denen Arzneimittel und
Medizinprodukte für Heimbewohnerinnen und Heimbewohner verschrieben werden, unmittelbar an die
heimversorgende Apotheke übermitteln dürfen, ist zeitlich zu befristen. Die Regelung dient
als Übergangslösung bis zur Anbindung der Pflegeheime an den Fachdienst zum 1. Januar
2029.
Die praktische Erprobung der Vertretung durch pharmazeutisch-technische Assistentinnen
und pharmazeutisch-technische Assistenten ist zum Jahresende fünf Jahre nach
Inkrafttreten der Regelung befristet. Die Regelung wird anschließend durch das Bundesministerium
für Gesundheit evaluiert. Ziel der Regelung ist eine vorübergehende Aufrechterhaltung des
Apothekenbetriebs in ländlichen Regionen zur Sicherstellung der Arzneimittelversorgung
vor dem Hintergrund des Fachkräftemangels. Die Evaluierung ist erforderlich, um
nachzuvollziehen, inwiefern die Regelung Praxisrelevanz entwickelt, das heißt ob diese Regelung
in Anspruch genommen wird und welche Auswirkungen sie auf die Arzneimittelversorgung
hat. Indikatoren sind insbesondere die Inanspruchnahme der Regelung, die Dauer der
Vertretungen und die Geeignetheit der Regelung zur Aufrechterhaltung des Betriebs. Bei der
Evaluierung können auch Erfahrungen im Hinblick auf die Voraussetzungen für die
Vertretungsbefugnis, zum Beispiel der Erfahrungsgrad und die etwaige Notwendigkeit vorheriger
Schulungen, Berücksichtigung finden. Für die Datengrundlage sollen die zuständigen
Behörden der Länder um Auskunft ersucht werden.
Die Regelung in § 129 Absatz 4c Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, wonach
Apotheken bei Nichtverfügbarkeit eines rabattierten Arzneimittels zur Abgabe eines
vorrätigen wirkstoffgleichen Arzneimittels nach Maßgabe des § 129 Absatz 1 Satz 2 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch berechtigt sind, wird auf zwei Jahre befristet und ist nach § 129
Absatz 4c Satz 4 im Hinblick auf ihre Kostenwirkung für die gesetzliche
Krankenversicherung zu evaluieren. Ziel der Regelung ist eine schnellere Versorgung und kürzere
Wartezeiten für Patientinnen und Patienten sowie eine Entlastung von Apotheken bei den
Abgabevorgängen. Die Evaluierung ist erforderlich, um die Auswirkungen von § 129 Absatz 4c
Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in Bezug auf seine Wirtschaftlichkeit zu
erfassen. Ziel ist es, eine Bewertungsgrundlage für eine Verstetigung der Neuregelung oder
einen Rückgang zur ursprünglichen Rechtslage zu schaffen. Zur Feststellung der
Zielerreichung ist als Kriterium die Wirtschaftlichkeit heranzuziehen, das heißt es ist ein Vergleich
der Kosten für die gesetzliche Krankenversicherung mit den Kosten vor Einführung der
Neuregelung, insbesondere in Bezug auf den Mehrkostenanteil durch die Abgabe von
vorrätigen wirkstoffgleichen Arzneimitteln vorzunehmen. Darüber hinaus ist als Kriterium die
Reduzierung der Anzahl an Abfragen an den Großhandel durch die Apotheken als Indikator
für die Arbeitserleichterung der Apotheken heranzuziehen. Dies soll auf der Grundlage von
Abrechnungsdaten der gesetzlichen Krankenversicherung beurteilt werden. Die
Evaluierungsfrist von zwei Jahren ist angemessen, da die Auswirkungen der Regelung kurzfristig
beobachtbar sind und zeitnah belastbare Aussagen zur Kostenwirkung gegenüber der
bisherigen Rechtslage ermöglichen.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)
Zu Nummer 1
Die Abgabe nach § 48a und § 48b Arzneimittelgesetz sind dem Bereich der
Eigenverantwortung der Versicherten zuzuordnen und vom Anspruch nach § 31 Absatz 1
ausgeschlossen. Hintergrund ist, dass Versicherte bei einer bestehenden Dauermedikation (§ 48a des
Arzneimittelgesetzes) bei rechtzeitiger Planung in der Regel rechtzeitig ein neues Rezept
erhalten könnten. Zudem können Versicherte die verschreibungspflichtigen Arzneimittel,
die im Rahmen von § 48b Arzneimittelgesetz abgegeben werden können auch über eine
ärztliche Verordnung zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung erhalten.
Zu Nummer 2
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur Änderung in § 131.
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Satz 6 enthält redaktionelle Klarstellungen.
Mit der Neuregelung in Satz 7 wird in Zusammenhang mit der Ahndung von Verstößen
gegen die Preisbindung und das Verbot von Zuwendungen gemäß § 129 Absatz 3 Satz 3
gesetzlich festgelegt, dass eine persönliche Haftung der Mitglieder der jeweils zuständigen
Stelle ausgeschlossen ist.
Zu Buchstabe b
Der neue Satz 3 sieht eine zeitlich befristete Erweiterung der Austauschregelung nach
Satz 2 vor. Danach dürfen Apotheken bei der Einlösung von Arzneimittelverordnungen für
den befristeten Zeitrahmen von zwei Jahren das verordnete rabattierte Arzneimittel durch
ein in der Apotheke vorrätiges Arzneimittel auszutauschen, sofern das rabattierte
Arzneimittel nicht verfügbar ist. Die Nichtverfügbarkeit richtet sich nach Absatz 2a Satz 2 und Satz
3. Patientinnen und Patienten profitieren davon durch schnellere Versorgung und kürzere
Wartezeiten, Apotheken durch eine Entlastung bei den Abgabevorgängen. Die zeitliche
Befristung erfolgt, um Auswirkungen der Regelungen, insbesondere mögliche
Kostenwirkungen für die gesetzliche Krankenversicherung, zu beobachten.
Entsprechend sieht der neue Satz 4 vor, dass die Auswirkungen von Satz 3 vom
Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der mit der Wahrnehmung der wirtschaftlichen
Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisation der Apotheker evaluiert werden
sollen. Ein besonderer Fokus ist dabei auf die Kostenwirkung der Regelung für die gesetzliche
Krankenversicherung zu legen. Die Evaluation soll eine Entscheidungsgrundlage für eine
Beibehaltung oder anderweitige Anpassung des rechtlichen Rahmens in Bezug auf die
Austauschregelungen schaffen. Der Evaluationsbericht soll dem Bundesministerium für
Gesundheit zwei Jahre nach Inkrafttreten der Regelung vorgelegt werden. Die
Evaluierungsfrist von zwei Jahren ist angemessen, da die Auswirkungen der Regelung kurzfristig
beobachtbar sind.
Die Änderungen in den Sätzen 5 und 6 sind Folgeänderungen.
Zu Buchstabe c
In der Arzneimittelversorgung kann es zu Fällen kommen, in denen das abgegebene
Arzneimittel nicht dem nach Rahmenvertrag nach § 129 Absatz 2 abzugebenden Arzneimittel
durch die Apotheke entspricht oder die Apotheke bei der Übermittlung der Angaben für die
Abrechnung geringfügig von den Vorgaben der Arzneimittelabrechnungsvereinbarung
gemäß § 300 Absatz 3 abgewichen ist. Mit der Regelung sollen Nullretaxationen aufgrund
geringfügiger Fehler bei der Abrechnung, in etwa beim Fehlen der Charge im
Abrechnungsdatensatz, ausgeschlossen werden. Voraussetzung ist, dass die Apotheke ein Arzneimittel
abgegeben hat, das mit dem verordneten in Wirkstärke und Packungsgröße identisch ist,
für ein gleiches Anwendungsgebiet zugelassen ist und die gleiche oder eine austauschbare
Darreichungsform besitzt.
Zu Buchstabe d
Die Vorschrift kann entfallen, da der einmalig vorgesehene Bericht inzwischen vorgelegt
wurde und die Norm keine fortdauernde Rechtswirkung entfaltet.
Zu Buchstabe e
Absatz 5c wird neu gefasst. Satz 1 knüpft an die Vorschriften nach dem Arzneimittelgesetz
und hier insbesondere § 78 Arzneimittelgesetz in Verbindung mit der
Arzneimittelpreisverordnung an. Grundsätzlich gelten die Preise der Arzneimittelpreisverordnung, sofern dies
nicht ausgeschlossen ist oder die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart haben. Für
beide Fälle regelt Satz 1, dass für Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln anstelle der Preise
der Arzneimittelpreisverordnung die Preise der Vereinbarung gelten.
Die Höhe des erstattungsfähigen Preises für die in den Zubereitungen verwendeten
Fertigarzneimittel richtet sich nach der sogenannten Hilfstaxe. Diese enthält zwischen der
Apothekerschaft und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-SV) vereinbarte
Preise. Künftig haben die vom GKV-SV und der für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen
Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisation der Apotheker getroffenen
Preisvereinbarungen für Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln im Benehmen mit dem Verband
der Privaten Krankenversicherung zu erfolgen. Hierdurch soll gewährleitstet werden, dass
etwaige Effizienzreserven aus den Preisverhandlungen auch zugunsten der Unternehmen
der privaten Krankenversicherung gehoben werden können. Die Sätze 2 und 3 regeln das
bislang in den Sätzen 3 und 5 vorgesehene Schiedsverfahren. Satz 4 entspricht dem
bisherigen Satz 6 mit der Ergänzung der zu berücksichtigenden Abschläge nach § 130a
Absatz 3a. Satz 5 entspricht dem bisherigen Satz 7. Der GKV-SV kann von den Apotheken
Nachweise über Bezugsquellen, verarbeitete Mengen und vereinbarte Preise verlangen
und von den pharmazeutischen Unternehmen Nachweise über die Abnehmer, die
abgegebenen Mengen und die vereinbarten Preise für Fertigarzneimittel in parenteralen
Zubereitungen (Satz 6). Apotheken haben im Fall der Beauftragung eines Betriebs bei der
parenteralen Zubereitung aus Fertigarzneimitteln Nachweise nach Satz 7 zu erbringen. Die
derzeitige Ausgestaltung der Preisabfragen bei Apotheken und pharmazeutischen
Unternehmen ist uneinheitlich und mit einem hohen bürokratischen Aufwand und zeitlichen Verzug
verbunden. Mit den Neuregelungen in den Sätzen 9 bis 13 sollen die Auskunftsansprüche
des GKV-SV durch verpflichtende elektronische Vorgaben konkretisiert werden und eine
einheitliche strukturierte und beschleunigte Abfrage, die für die Transparenz über gezahlte
Einkaufspreise der Apotheken erforderlich ist, gestärkt werden. Der GKV-SV kann dabei
auch Fristen zur Übermittlung von Preisauskünften vorgeben, um marktgerecht auf
Preisänderungen reagieren zu können.
Satz 9 bestimmt, dass die Krankenkassen für die Auskunftsansprüche des GKV-SV nach
den Sätzen 6 bis 8 mit den Angaben nach § 84 Absatz 5 Satz 2 die Institutionskennzeichen
der Apotheken sowie die Angabe, ob es sich dabei um eine herstellende Apotheke handelt,
zu übermitteln haben. Ziel ist es, Transparenz darüber zu gewinnen, welche Apotheken
selbst patientenindividuelle parenterale Zubereitungen herstellen beziehungsweise welche
Apotheken diese im Auftrag herstellen lassen. Pharmazeutische Unternehmer sowie
Apotheken, die Fertigarzneimittel in parenteraler Zubereitung und parenterale Zubereitungen
aus Fertigarzneimitteln abgeben (Anlage 3 zum Vertrag über die Preisbildung für Stoffe und
Zubereitungen aus Stoffen), haben die jeweiligen Nachweise elektronisch zu übermitteln
und sind zur Teilnahme am elektronischen Auskunftsverfahren verpflichtet. Das Nähere
zum Verfahren der elektronischen Übermittlung und der Übertragungsfristen regelt der
GKV-SV (Satz 13).
Satz 14 regelt die Kostenbeteiligung der Unternehmen der privaten Krankenversicherung
an den Vereinbarungen nach Satz 1 und am Verfahren der Schiedsstelle nach Satz 2.
Hierzu haben der GKV-SV und der Verband der Privaten Krankenversicherung eine
Vereinbarung über die angemessene Kostentragung der bislang vom GKV-SV allein
getragenen Kosten für die Preisverhandlungen, zu schließen. Satz 15 entspricht dem bisherigen
Satz 11. Satz 16 regelt die Möglichkeit der Krankenkasse, ihren Landesverband mit der
Durchführung des Auskunftsverfahrens nach Satz 6 und der Prüfung der Nachweise zu
beauftragen. Satz 17 entspricht dem bisherigen Satz 13.
Zu Buchstabe f
Der neue Satz 5 berücksichtigt die Änderungen in Absatz 5c durch entsprechend
angepasste Verweise. Auch für die Vereinbarungen zu den Leistungen nach § 31 Absatz 6 sollen
die gleichen Nachweise im gleichen Verfahren elektronisch übermittelt werden wie für die
Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln und Fertigarzneimittel in Zubereitung nach Absatz
5c. Hierdurch soll die Transparenz für die Preisbildung für Leistungen nach § 31 Absatz 6
gestärkt werden.
Satz 6 enthält eine redaktionelle Korrektur im Vergleich zur Vorversion. Durch die
Ergänzung „und Rabatte“ wird zudem geregelt, dass die Arzneimittelgroßhändler und die
Arzneimittelimporteure auch die ihnen gewährten Rabatte nachzuweisen haben.
Zudem soll auch für den Auskunftsanspruch nach Satz 6 die elektronische Übermittlung
verpflichtend werden. Darüber hinaus werden die Geltendmachung des Anspruchs und die
Klagen gegen den Anspruch entsprechend den in Absatz 5c geregelt.
Zu Buchstabe g
Die Kompetenz der Apotheken soll noch besser für die Gesundheitsversorgung genutzt und
so auch Arztpraxen entlastet werden. Apotheken bieten der Bevölkerung einen
niedrigschwelligen Zugang zu Gesundheitsleistungen. Daher sollen die Strukturen für
Präventionsleistungen in den Vor-Ort-Apotheken ausgebaut werden. Damit sollen insbesondere
Personengruppen angesprochen werden, die beispielsweise nicht primär über Arztkontakte
entsprechend erreicht werden.
Mit den Änderungen wird ausdrücklich geregelt, dass auch die Prävention und
Früherkennung von Erkrankungen und Erkrankungsrisiken neben Maßnahmen zur Verbesserung der
Sicherheit und Wirksamkeit einer Arzneimitteltherapie von den pharmazeutischen
Dienstleistungen umfasst sind.
Der Anspruch von Versicherten wird durch eine gesetzliche Vorgabe von pharmazeutischen
Dienstleistungen konkretisiert. Neben den bisher bereits vereinbarten und nunmehr
gesetzlich vorgegebenen fünf pharmazeutischen Dienstleistungen (Satz 3 Nummer 3, 6, 7, 8 und
10) werden fünf weitere pharmazeutische Dienstleistungen gesetzlich vorgesehen.
Zum einen wird in Satz 3 Nummer 1 die „Beratung mit risikoadaptierten Messungen zu
Risikofaktoren unter Verwendung evidenzbasierter Risikobewertungsmodelle, insbesondere
Messungen der erforderlichen Blutwerte sowie des Blutdrucks, zur Einschätzung des
individuellen Risikos, an Herz-Kreislauf-Erkrankungen sowie Diabetes mellitus, Bluthochdruck,
Fettstoffwechselstörung oder Adipositas zu erkranken“ als pharmazeutische Dienstleistung
festgelegt. In den Apotheken soll eine Beratung zu verhaltensbezogenen Risikofaktoren
(zum Beispiel Aspekte des Lebensstils wie Rauchen, Bewegungsmangel, Fehlernährung,
Stress), zu Risikoerkrankungen (wie Diabetes mellitus, Bluthochdruck,
Fettstoffwechselstörungen und Adipositas) sowie zu Möglichkeiten der lebensstilbezogenen Prävention und zu
Früherkennungsangeboten (beispielsweise zum „Check-up“) erfolgen. Dabei sollen
insbesondere Blutdruckmessungen und Bestimmungen des Body-Mass-Index (BMI)
berücksichtigt und geeignete etablierte Risikobewertungsmodelle verwendet werden. Die Auswahl und
der Umfang der durchgeführten Messungen sollen dem vorliegenden individuellen Risiko
angepasst sein.
In Satz 3 Nummer 2 wird eine neue pharmazeutische Dienstleistung im Bereich der
Tabakentwöhnung festgelegt. Der Begriff „Kurzintervention“ bezieht sich auf eine strukturierte,
zeitlich begrenzte Maßnahme, die darauf abzielt, Verhaltensänderungen herbeizuführen.
Apotheken bieten eine niedrigschwellige Möglichkeit für Beratungen in Form einer
Kurzintervention, um aufhörwillige Raucherinnen und Raucher bei der Entwöhnung zu
unterstützen oder Menschen mit geringerer Aufhörbereitschaft zur Tabakentwöhnung zu motivieren.
Dabei handelt es sich um eine kurze, zielgerichtete Gesprächs- oder Beratungssitzung
sowie erforderlichenfalls die Information über weiterführende Hilfsprogramme (vergleiche S3-
Leitlinie „Rauchen und Tabakabhängigkeit: Screening, Diagnostik und Behandlung“,
https://register.awmf.org/de/leitlinien/detail/076-006). Ziel ist es, das Bewusstsein für die
negativen Auswirkungen des Tabakkonsums zu schärfen, die Motivation zum Aufhören zu
stärken und konkrete Schritte zur Veränderung zu fördern, um das Risiko tabakassoziierter
Erkrankungen zu reduzieren.
Die neuen pharmazeutischen Dienstleistungen in Satz 3 Nummer 4 und Nummer 5
ermöglichen eine optimierte Arzneimitteltherapie durch eine Therapieeinstellung oder -begleitung
in einer Apotheke während einer ärztlichen Behandlung. Im Fall komplexer
Medikationsschemata sollte Ausgangspunkt eine Medikationsanalyse sein. Die Maßnahmen können
genutzt werden, um eine effiziente Behandlung oder eine verbesserte Therapietreue zu
fördern. Im Sinne eines Managements ist bei diesen Maßnahmen von einer fortlaufenden
Patientenbetreuung mit Interventionsmöglichkeiten zu verschiedenen Zeitpunkten und
Erfolgskontrollen bei strukturierter interprofessioneller Kommunikation auszugehen.
Zudem wird eine neue pharmazeutische Dienstleistung in Satz 3 Nummer 9 vorgesehen.
Der korrekte Umgang mit Autoinjektoren kann nicht nur Leben retten bei der Anwendung
von Adrenalinpens bei allergischen Schocks. Zudem ist die korrekte Anwendung von Pens,
Fertigspritzen und anderen Injektionssystemen bei der Therapie von vielfältigen
chronischen Erkrankungen mit häufig teuren Arzneimitteln relevant. Eine richtige Anwendung
fördert in diesen Fällen auch einen effizienten Gebrauch.
Bei der pharmazeutischen Dienstleistung in Satz 3 Nummer 10 handelt es sich um eine
bereits vereinbarte pharmazeutische Dienstleistung. Im Gegensatz zur pharmazeutischen
Dienstleistung in Satz 3 Nummer 1, bei der es sich um ein Angebot im Bereich der
Prävention handelt, ist die pharmazeutische Dienstleistung in Satz 3 Nummer 10 wie bereits
vereinbart therapiebegleitend vorgesehen.
Insbesondere auch von den in Satz 3 Nummer 8 und 9 geregelten pharmazeutischen
Dienstleistungen können auch Kinder und Jugendliche profitieren, indem durch den
sicheren Umgang mit ihrem Inhalator oder dem Injektionssystem ihre Arzneimitteltherapie
sicherer wird.
Die Möglichkeit der Selbstverwaltung, neben den nun gesetzlich vorgegebenen
pharmazeutischen Dienstleistungen weitere pharmazeutische Dienstleistungen vertraglich
festzulegen, bleibt bestehen.
Um die Versorgungsform pharmazeutische Dienstleistungen besser nutzen zu können,
sollen diese nun auch ärztlich verordnet werden können. Die neuen pharmazeutischen
Dienstleistungen nach Satz 3 Nummer 4 und 5 sind immer ärztlich zu verschreiben. Es soll ärztlich
entschieden werden, ob Patientinnen oder Patienten eine stärkere pharmazeutische
Betreuung benötigen.
Die Bundesapothekerkammer erstellt für die Durchführung der pharmazeutischen
Dienstleistungen nach den Sätzen 2 und 3 jeweils eine Standardarbeitsanweisung, damit den
Apotheken bundesweit einheitliche Empfehlungen zu Standards zur Verfügung stehen. Bei
der Empfehlung geeigneter etablierter Risikobewertungsmodelle und spezifischer
Beratungsinhalte für die pharmazeutische Dienstleistung nach Satz 3 Nummer 1 sind
wissenschaftlich anerkannte Standards zu berücksichtigen, zum Beispiel Empfehlungen der
entsprechenden Fachgesellschaften sowie Informationsangebote des Bundesinstituts für
Öffentliche Gesundheit.
Um die Zusammenarbeit zwischen dem ärztlichen Heilberuf und dem Heilberuf der
Apothekerin und des Apothekers zum Wohle der Patientinnen und Patienten zu verbessern, sind
die Durchführung von pharmazeutischen Dienstleistungen in der elektronischen
Patientenakte zu dokumentieren, wenn eine elektronische Patientenakte vorhanden ist, dies
technisch möglich ist und die versicherte Person dem nicht widersprochen hat. Die Verpflichtung
für Apotheken zur Speicherung nach § 346 Absatz 2 beginnt, sobald die technischen
Voraussetzungen gegeben sind. Das Verfahren zur Festlegung der Inhalte sowie zu den
technischen Festlegungen erfolgt nach den Vorgaben der §§ 355 und 385. Apotheker können
Personen, die zum pharmazeutischen Personal der Apotheke gehören, mit der
Dokumentation beauftragen.
Bei bestimmten pharmazeutischen Dienstleistungen ist die Interaktion mit der ärztlichen
Person besonders relevant. Deshalb ist bei diesen pharmazeutischen Dienstleistungen
eine Rückmeldung an die behandelnde ärztliche Person, die hausärztliche Person oder die
verschreibende ärztliche Person elektronisch beispielsweise über den
Sofortnachrichtendienst der Telematikinfrastruktur (TI-Messenger, TIM) oder den sicheren E-Mail-Dienst in
der Telematikinfrastruktur (Kommunikation im Medizinwesen, KIM) vorgesehen.
Für die Anspruchsvoraussetzungen, die Höhe der Vergütung der erbrachten
pharmazeutischen Dienstleistung einschließlich der entstandenen Sachkosten, der Dokumentation und
der Benachrichtigung der ärztlichen Person sowie die Abrechnungsmodalitäten der neuen
pharmazeutischen Dienstleistungen nach Satz 3 haben die Vereinbarungspartner im
Benehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung eine Vereinbarung
abzuschließen, die die bisherigen Vereinbarungen ergänzt. Im Rahmen der Vereinbarung zu
den Anspruchsvoraussetzungen soll auch der zeitliche Abstand zwischen zwei
pharmazeutischen Dienstleistungen bis zur erneuten Erbringung festgelegt werden. Zudem können
von der Vereinbarung auch Festlegungen, ob eine pharmazeutische Dienstleistung
beispielsweise nur von Apothekerinnen und Apothekern oder dem pharmazeutischen Personal
durchgeführt werden sollen, Belange der Priorisierung im Vergleich mit anderen
pharmazeutischen Dienstleistungen bei der Auszahlung sowie Dokumentationspflichten umfasst
sein. Mit der Vereinbarung des Näheren zu den Anspruchsvoraussetzungen und der
Abrechnungsmodalitäten soll grundsätzlich keine Abweichung zu dem in Satz 3 vorgegebenen
Anspruch der Versicherten vereinbart werden, sondern es sollen insbesondere
Anpassungen für privat versicherte Personen vereinbart werden.
Der Vertrag zwischen Versichertem und Apotheke zur Durchführung einer
pharmazeutischen Dienstleistung soll bürokratiearm, sofern möglich unter Nutzung digitaler
Möglichkeiten, gestaltet werden, indem beispielweise nach Möglichkeit die Unterschriftenerfordernisse
reduziert werden.
Sollte die Vereinbarung in einem angemessenen Zeitraum nichtzustande kommen, ist eine
Schiedsstellenlösung vorgesehen, um den Patientinnen und Patienten zeitnah die neuen
pharmazeutischen Dienstleistungen zugänglich zu machen. Die Vereinbarung oder der
Schiedsspruch gelten bis zum Wirksamwerden einer neuen Vereinbarung fort.
Eine Vertretung des Verbandes der Privaten Krankenversicherung kann an den
Verhandlungen der Vereinbarungspartner zu den Vereinbarungen nach Satz 11 teilnehmen. Der
Verband der Privaten Krankenversicherung erhält von den Vereinbarungspartnern die
entscheidungserheblichen Unterlagen und Daten rechtzeitig und vollständig vor den
Verhandlungen. Damit der Verband der Privaten Krankenversicherung informiert die Verhandlungen
verfolgen kann, sind ihr die Unterlagen rechtzeitig vor jeder Verhandlung zuzuleiten sowie
die sie vertretende Person kann an den Verhandlungsterminen teilnehmen und während
der Verhandlungen mündlich Stellung nehmen und Fragen an die weiteren Teilnehmenden
richten.
Zu Buchstabe h
Die bisherige Regelung im Absatz 5f kann entfallen, da der einmalig vorgesehene Bericht
inzwischen vorgelegt wurde und die Norm keine fortdauernde Rechtswirkung entfaltet.
An der Stelle wird nunmehr geregelt, dass für die in Anlage 3 zu § 129 Absatz 5f SGB V
genannten Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen verbindliche Preise von der für die
Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisation der
Apotheker und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen im Benehmen mit dem
Verband der Privaten Krankenkassen festzulegen sind. Ziel ist es, die Abrechnungspraxis für
diese Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen zu vereinheitlichen und transparenter zu
gestalten. Durch die Festlegung fester Preise wird ein klarer Orientierungsrahmen geschaffen,
der den Verwaltungsaufwand sowohl in den Apotheken als auch bei den Krankenkassen
reduziert. Vereinbarte Preise vermeiden aufwendige Einzelnachweise tatsächlicher
Einkaufspreise und ermöglichen dadurch eine effizientere, weniger fehleranfällige und
zeitsparende Abwicklung der Abrechnung. Die in der Anlage gelisteten Stoffe und Zubereitungen
aus Stoffen entsprechen dabei der zum 1. Januar 2024 gekündigten Anlage 1 zum Vertrag
über die Preisbildung von Stoffen und Zubereitungen aus Stoffen (sog. Hilfstaxe).
Die Berechnung der vereinbarten Preise der in Anlage 3 zu § 129 Absatz 5f SGB V
genannten Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen soll anteilig nach der für die Abgabe tatsächlich
verwendeten Menge erfolgen. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die in
Anlage 3 gelisteten Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen typischerweise wiederholt
abgegeben bzw. wiederholt in unterschiedlichen Zubereitungen eingesetzt werden und daher im
Regelfall vollständig verbraucht werden können. Für diese Stoffe erweist sich eine anteilige
Berechnung als sachgerecht, weil regelmäßig keine oder nur unerhebliche Verwürfe
anfallen.
Satz 5 regelt die Kostenbeteiligung der Unternehmen der privaten Krankenversicherung an
den Vereinbarungen nach Satz 1 und am Verfahren der Schiedsstelle nach Satz 3. Hierzu
haben der GKV-SV und der Verband der Privaten Krankenversicherung eine Vereinbarung
über die angemessene Kostentragung Kosten für die Preisverhandlungen zu schließen.
Für alle übrigen Stoffe und Fertigarzneimittel in Zubereitungen gelten die
Berechnungsregelungen der Arzneimittelpreisverordnung, insbesondere § 4 Absatz 2 und § 5 Absatz 2
Arzneimittelpreisverordnung. § 4 Absätze 3 und 4 und § 5 Absätze 4 und 5
Arzneimittelpreisverordnung bleiben unberührt.
Die Verordnungsermächtigung des Satz 6 eröffnet
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
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- part_of_vorgang → Gesetz zur Weiterentwicklung der Apothekenversorgung (Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz - ApoVWG) (Gesetzentwurf)