Gesetz zur Weiterentwicklung der Apothekenversorgung (Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz - ApoVWG)
Text
Gesetz zur Weiterentwicklung der Apothekenversorgung (Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz - ApoVWG)
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 299/26
22.05.26 BRFuss
G
Gesetzesbeschluss
des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Weiterentwicklung der Apothekenversorgung
(Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz - ApoVWG)
Der Deutsche Bundestag hat in seiner 81. Sitzung am 22. Mai 2026 aufgrund
der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Ausschusses für Gesundheit
– Drucksache 21/6076 – den von der Bundesregierung eingebrachten
Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Apothekenversorgung
(Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz – ApoVWG)
– Drucksache 21/4084 –
mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 12.06.26
Erster Durchgang: Drs. 770/25
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe b wird Absatz 4c wie folgt geändert:
aaa) Die Sätze 2 und 3 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Sind rabattierte Arzneimittel bei Vorlage der ärztlichen Verordnung nicht
verfügbar im Sinne des Absatzes 2a Satz 2 oder 3, ist die Apotheke unmittelbar
zur Abgabe eines lieferbaren wirkstoffgleichen Arzneimittels nach Maßgabe des
Absatzes 1 Satz 2 berechtigt. Abweichend von Satz 2 ist die Apotheke bis zum
… [einsetzen: Datum des ersten Tages des 24. auf die Verkündung folgenden
Kalendermonats] unmittelbar zur Abgabe eines vorrätigen wirkstoffgleichen
Arzneimittels nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 2 berechtigt, sofern rabattierte
Arzneimittel bei Vorlage der ärztlichen Verordnung nicht verfügbar im Sinne
des Absatzes 2a Satz 2 oder 3 sind.“
bbb) Satz 4 wird gestrichen.
ccc) In dem neuen Satz 5 wird die Angabe „den Sätzen 2, 3 und 5“ durch die
Angabe „den Sätzen 2 bis 4“ ersetzt.
bb) In Buchstabe e wird Absatz 5c Satz 9 durch den folgenden Satz ersetzt:
„Zur Durchführung des Auskunftsverfahrens nach Satz 6 übermitteln die
Krankenkassen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen zugleich mit den nach
§ 84 Absatz 5 Satz 1 und 3 erfassten Ausgaben die Institutionskennzeichen der
Apotheken sowie die Angabe, ob es sich um eine Apotheke handelt, die selbst
parenterale Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln herstellt, oder um eine Apotheke,
die bei der Herstellung von parenteralen Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln einen
Betrieb beauftragt hat.“
cc) In Buchstabe g wird Absatz 5e wie folgt geändert:
aaa) Die Sätze 4 und 5 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Die in den Sätzen 2 und 3 genannten pharmazeutischen Dienstleistungen
können ärztlich verschrieben werden. Die Apotheke hat sich vor der
Durchführung der in Satz 3 Nummer 4 und 5 genannten pharmazeutischen
Dienstleistungen mit dem behandelnden Arzt abzustimmen.“
bbb) Satz 10 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
„3. den behandelnden Arzt über eine in Satz 3 Nummer 4 bis 7 genannte
pharmazeutische Dienstleistung.“
ccc) In Satz 11 wird die Angabe „das Nähere zu den jeweiligen
Anspruchsvoraussetzungen, zur Vergütung der erbrachten pharmazeutischen
Dienstleistungen, einschließlich der entstandenen Sachkosten, der
Dokumentation und der Benachrichtigung der ärztlichen Person, sowie zur
Abrechnung der erbrachten pharmazeutischen Dienstleistungen“ durch die
Angabe „das Nähere zu den jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen und zur
Vergütung der erbrachten pharmazeutischen Dienstleistungen einschließlich
der entstandenen Sachkosten, der Dokumentation und der Benachrichtigung
der ärztlichen Person“ ersetzt.
ddd) Nach Satz 17 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die Apotheken rechnen ab dem 1. Januar 2027 die erbrachten
pharmazeutischen Dienstleistungen mit den Krankenkassen oder mit von
diesen benannten Stellen ab.“
b) Nach Nummer 3 wird die folgende Nummer 3a eingefügt:
‚3a. Nach § 130a Absatz 8 Satz 13 wird der folgende Satz eingefügt:
„Für patentfreie biotechnologisch hergestellte biologische Arzneimittel gilt Satz 1 mit
der Maßgabe, dass Vereinbarungen, auf deren Abschluss die Vorschriften des Teils 4
des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen anzuwenden wären, nicht vor dem
1. Juli 2028 getroffen werden dürfen.“ ‘
c) Nach Nummer 10 wird die folgende Nummer 10a eingefügt:
‚10a. Nach § 425 wird der folgende § 425a eingefügt:
„§ 425a
Evaluierung des Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetzes
(1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die Wahrnehmung
der wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche Spitzenorganisation der
Apotheker haben dem Bundesministerium für Gesundheit jeweils bis zum …
[einsetzen: Datum des ersten Tages des 24. auf die Verkündung folgenden
Kalendermonats] einen Bericht zu den Auswirkungen der Abgabe eines Arzneimittels
nach § 129 Absatz 4c Satz 3, einschließlich der Auswirkungen auf die Ausgaben der
Krankenkassen, vorzulegen.
(2) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat dem Bundesministerium
für Gesundheit bis zum 30. Juni 2027 einen Bericht darüber vorzulegen, wie sich
§ 130a Absatz 8 Satz 14 auf die Wirtschaftlichkeit und die Liefersicherheit von
patentfreien biotechnologisch hergestellten biologischen Arzneimitteln ausgewirkt
hat. Das Paul-Ehrlich-Institut hat dem Bundesministerium für Gesundheit im
Einvernehmen mit dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte bis
zum 30. Juni 2027 einen Bericht darüber vorzulegen, wie sich die Anbietervielfalt,
die Produktionsstandorte in Deutschland und der Europäischen Union und die
Zulassungen in der Europäischen Union von biotechnologisch hergestellten
biologischen Arzneimitteln seit dem Inkrafttreten des § 130a Absatz 8 Satz 14
am … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 9 Satz 1] entwickelt haben.“ ‘
2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 Buchstabe b wird Absatz 5 Satz 5 durch den folgenden Satz ersetzt:
„Im Fall einer Benennung von zwei Verantwortlichen für eine Filialapotheke oder eine
Zweigapotheke hat der Betreiber in Abstimmung mit den Verantwortlichen die jeweiligen
Verantwortlichkeiten eindeutig abzugrenzen und die Abgrenzung der
Verantwortlichkeiten schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren.“
b) Nach Nummer 2 wird die folgende Nummer 2a eingefügt:
‚2a. Nach § 11b wird der folgende § 11c eingefügt:
„§ 11c
(1) Apotheker sind zur Durchführung von venösen Blutentnahmen
ausschließlich zu diagnostischen Zwecken berechtigt, wenn sie
1. hierfür ärztlich geschult wurden und ihnen die erfolgreiche Teilnahme an der
Schulung bestätigt wurde,
2. die Blutentnahmen für eine öffentliche Apotheke, zu deren Personal sie gehören,
durchführen und
3. die Blutentnahme bei einer Person durchführen, die das 18. Lebensjahr vollendet
hat.
(2) Die in Absatz 1 Nummer 1 genannte ärztliche Schulung hat insbesondere die
Vermittlung der folgenden Inhalte zu umfassen:
1. Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Durchführung von venösen
Blutentnahmen, insbesondere zur
a) Aufklärung,
b) Anamnese einschließlich der Feststellung der Befindlichkeit zum Ausschluss
von Umständen, aufgrund derer eine venöse Blutentnahme nicht
durchgeführt werden sollte, und
c) Einholung der Einwilligung der Person, bei der die venöse Blutentnahme
durchgeführt werden soll,
2. Kenntnisse zur Hygiene bei einer venösen Blutentnahme,
3. Kenntnisse zum Umgang mit Komplikationen, die bei einer venösen
Blutentnahme auftreten können, und Fähigkeiten und Fertigkeiten zu deren
Anwendung und
4. Kenntnisse der relevanten rechtlichen Vorschriften, insbesondere von
Patientenrechten im Zusammenhang mit venösen Blutentnahmen.
(3) Apotheker, die nach Absatz 1 zur Durchführung von venösen Blutentnahmen
berechtigt sind, dürfen die Entnahme des venösen Blutes an Personen, die sich in der
praktischen Ausbildung zum Apotheker befinden, delegieren, sofern sie diese
Personen dabei beaufsichtigen und diese Personen zur Entnahme des venösen Blutes
ärztlich geschult wurden und ihnen die erfolgreiche Teilnahme an der Schulung
bestätigt wurde. Die Aufklärung, die Anamnese und die Einholung der Einwilligung
der Person, bei der die venöse Blutentnahme durchgeführt werden soll, dürfen
Apotheker nicht an die in Satz 1 genannten Personen delegieren. Die ärztliche
Schulung nach Satz 1 hat insbesondere die Vermittlung der folgenden Inhalte zu
umfassen:
1. Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Entnahme von venösem Blut,
2. Kenntnisse zur Hygiene bei einer venösen Blutentnahme,
3. Kenntnisse zum Umgang mit Komplikationen, die bei einer venösen
Blutentnahme auftreten können, und Fähigkeiten und Fertigkeiten zu deren
Anwendung.
(4) Die Bundesapothekerkammer entwickelt bis zum … [einsetzen: Datum vier
Monate nach Inkrafttreten gemäß Artikel 9 Satz 1] in Zusammenarbeit mit der
Bundesärztekammer
1. ein Mustercurriculum für die in Absatz 1 Nummer 1 genannte ärztliche Schulung
und
2. ein Mustercurriculum für die in Absatz 3 Satz 1 genannte ärztliche Schulung.
Die in Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3 Satz 1 genannten Schulungen können,
soweit möglich, in digitaler Form abgehalten werden.“ ‘
c) In Nummer 6 wird § 16 durch den folgenden § 16 ersetzt:
„§ 16
(1) Die zuständige Behörde kann die Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke nach § 2
auf Antrag des Erlaubnisinhabers um die Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke, die keine
Hauptapotheke ist, in einem abgelegenen Ort oder Ortsteil, in dem mangels Apotheke die
Arzneimittelversorgung deutlich eingeschränkt ist (Zweigapotheke), erweitern, wenn der
Antragsteller
1. eine der Zweigapotheke nahe gelegene Hauptapotheke oder Filialapotheke betreibt
und
2. nachweist, dass er im Fall der Erweiterung der Erlaubnis um die Erlaubnis zum
Betrieb einer Zweigapotheke über die nach der Apothekenbetriebsordnung
erforderlichen Räume zum Betrieb der Zweigapotheke verfügen wird.
Bei der Beurteilung der Abgelegenheit eines Ortes oder Ortsteils sind die örtlichen
Verhältnisse, insbesondere die Straßenentfernung des Standorts der beantragten
Zweigapotheke zum Standort der nächstgelegenen Apotheke sowie die Erreichbarkeit der
nächstgelegenen Apotheke mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu berücksichtigen. Ein Ort
oder Ortsteil gilt in der Regel als abgelegen, wenn die genannte Straßenentfernung
6 Kilometer überschreitet oder die Erreichbarkeit der nächstgelegenen Apotheke mit
öffentlichen Verkehrsmitteln während der allgemeinen Ladenöffnungszeiten in der Regel
eingeschränkt ist.
(2) Einem Apotheker kann der Betrieb von insgesamt bis zu zwei Zweigapotheken
zusätzlich zu der nach § 1 Absatz 2 zulässigen Anzahl an Filialapotheken erlaubt werden.
Eine Erweiterung der Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke nach § 2 um die Erlaubnis
zum Betrieb einer Zweigapotheke wird für einen Zeitraum von zehn Jahren erteilt und
kann erneut erteilt werden. Auf sie finden § 1 Absatz 3, § 8 Satz 1 bis 3 und § 9
entsprechende Anwendung.
(3) Die Erweiterung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke nach § 2 um die
Erlaubnis zum Betrieb einer Zweigapotheke ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung
eine der Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht vorgelegen hat. Neben den in § 3 genannten
Fällen erlischt sie, wenn die Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke nach § 2 nicht mehr
besteht. § 4 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.“
d) Nummer 10 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Buchstabe a wird der folgende Buchstabe b eingefügt:
‚b) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „Inhaber einer Erlaubnis nach § 1 Absatz 2“
durch die Angabe „Inhaber einer Erlaubnis“ ersetzt.‘
bb) Der bisherige Buchstabe b wird zu Buchstabe c.
e) Nach Nummer 10 wird die folgende Nummer 10a eingefügt:
‚10a. Nach § 20b wird der folgende § 20c eingefügt:
„§ 20c
(1) Abweichend von § 19 Absatz 1 besteht die dort genannte Verpflichtung nicht
für Packungen verschreibungspflichtiger Arzneimittel zur Anwendung bei Menschen,
die die Apotheken im ersten Quartal des Jahres 2027 und in den darauffolgenden
Quartalen bis einschließlich des vom Bundesministerium für Gesundheit nach
Absatz 3 Satz 3 bekanntgemachten Quartals abgeben. Der Deutsche
Apothekerverband e. V. setzt abweichend von § 19 Absatz 2 Satz 1 für die in Satz 1
genannten Quartale keine abzuführenden Beträge fest. Für jedes in Satz 1 genannte
Quartal errechnet der Deutsche Apothekerverband e. V. den zur Finanzierung der in
dem jeweiligen Quartal erbrachten Notdienste zur Verfügung stehenden Betrag,
indem er die Anzahl aller im jeweiligen Quartal abgegebenen Packungen
verschreibungspflichtiger Fertigarzneimittel zur Anwendung bei Menschen mit
einem Betrag von 41 Cent multipliziert. Abweichend von § 20 Absatz 3 Satz 3
errechnet sich in den in Satz 1 genannten Quartalen die Höhe des pauschalen
Zuschusses für erbrachte Vollnotdienste als Quotient aus dem nach Satz 3
errechneten, um die Ausgaben nach § 18 Absatz 2 Satz 2, einschließlich der nach
§ 19 Absatz 4 zu erstattenden Kosten, und die Beträge zur Bildung von
Betriebsmitteln nach § 18 Absatz 2 Satz 4 bereinigten Betrag und der nach § 20
Absatz 2 mitgeteilten Anzahl aller erbrachten Vollnotdienste und Teilnotdienste,
wobei die Anzahl der erbrachten Teilnotdienste im Verhältnis zur Anzahl der
erbrachten Vollnotdienste mit dem Wert ein Fünftel berechnet wird.
(2) Abweichend von § 20 Absatz 4 zahlt der Deutsche Apothekerverband e. V.
nach Ende jedes in Absatz 1 Satz 1 genannten Quartals spätestens bis zum Ablauf des
folgenden Quartals den Apotheken die jeweils für dieses Quartal nach § 20 Absatz 3
Satz 1 festgesetzten pauschalen Zuschüsse für jeden nach § 20 Absatz 2 mitgeteilten
Vollnotdienst und Teilnotdienst aus den Mitteln des aufgrund des § 20a Absatz 1
Satz 1 errichteten Fonds zur Umsetzung der Anlage 11 zum Rahmenvertrag über die
Arzneimittelversorgung nach § 129 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in
der Fassung vom 1. Januar 2025 zwischen dem Spitzenverband Bund der
Krankenkassen und dem Deutschen Apothekerverband e. V.
(3) Der Deutsche Apothekerverband e. V. erstellt bis zum Ende eines jeden
Quartals, erstmals bis zum Ende des ersten Quartals im Jahr 2027, eine Prognose, ob
in dem in Absatz 2 genannten Fonds ausreichende Mittel vorhanden sind, um in den
jeweils nächsten zwei Quartalen die Auszahlung der pauschalen Zuschüsse nach
Absatz 2 zu decken, und teilt dem Bundesministerium für Gesundheit diese Prognose
mit. Ergibt die Prognose, dass in einem der nächsten zwei Quartale in dem in
Absatz 2 genannten Fonds keine ausreichenden Mittel zur Deckung der Auszahlung
der pauschalen Zuschüsse vorhanden sind, teilt der Deutsche Apothekerverband e. V.
dem Bundesministerium für Gesundheit das Quartal mit, in dem letztmals
ausreichende Mittel vorhanden sind. Das Bundesministerium für Gesundheit gibt das
Quartal im Bundesanzeiger bekannt, in dem letztmals in dem in Absatz 2 genannten
Fonds ausreichende Mittel zur Deckung der Auszahlung der pauschalen Zuschüsse
nach Absatz 2 vorhanden sind.
(4) Der Deutsche Apothekerverband e. V. hat den Schaden zu ersetzen, der der
Bundesrepublik Deutschland durch eine rechtswidrige und vorsätzliche oder
fahrlässige Verletzung seiner Pflichten bei der Ausübung der Aufgaben und
Befugnisse nach den Absätzen 1 bis 3 entsteht.“ ‘
f) Nummer 11 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Änderungsbefehl wird die Angabe „Nummern 1c bis 1e“ durch die Angabe
„Nummern 1c bis 1f“ ersetzt.
bb) Nach § 21 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1e wird die folgende Nummer 1f eingefügt:
„1f. die Voraussetzungen für und die Anforderungen an die Vorbereitung und
Durchführung von venösen Blutentnahmen zu diagnostischen Zwecken nach
§ 11c, insbesondere zu den Verpflichtungen des Apothekenleiters, zur
Aufklärung, zur Anamnese und zur Einholung der Einwilligung der Personen,
denen Blut entnommen werden soll, zu den Räumlichkeiten und deren
Ausstattung, zum Personaleinsatz, zur Dokumentation, zu den Fristen für die
Aufbewahrung der Dokumentation und zu den Hygienemaßnahmen,“.
g) In Nummer 14 wird § 29 durch den folgenden § 29 ersetzt:
„§ 29
(1) Zur praktischen Erprobung einer vorübergehenden Aufrechterhaltung des Betriebs
von Apotheken durch einen pharmazeutisch-technischen Assistenten zur Sicherstellung
der Arzneimittelversorgung in ländlichen Regionen kann die zuständige Behörde im
Einzelfall auf Antrag eines Apothekenleiters genehmigen, dass er bis zum Ablauf des
31. Dezember … [einsetzen: Jahreszahl des fünften auf das Inkrafttreten nach Artikel 9
Satz 1 folgenden Kalenderjahres] für bis zu 20 Tage im Jahr, jedoch längstens an zehn
zusammenhängenden Tagen, abwesend ist und der Apothekenbetrieb in dieser Zeit durch
einen pharmazeutisch-technischen Assistenten aufrechterhalten wird. Der
Apothekenleiter hat in dem Antrag Vorname, Name, Geburtsdatum und Anschrift des
pharmazeutisch-technischen Assistenten anzugeben.
(2) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn
1. sich im Umkreis von mindestens 6 Kilometern keine weitere Apotheke befindet,
2. der im Antrag nach Absatz 1 benannte pharmazeutisch-technische Assistent die
Voraussetzungen nach Absatz 3 erfüllt,
3. der Apothekenleiter im Qualitätsmanagementsystem der Apotheke die Betriebsabläufe
während der vorübergehenden Aufrechterhaltung des Apothekenbetriebs durch einen
pharmazeutisch-technischen Assistenten festgelegt und den im Antrag nach Absatz 1
benannten pharmazeutisch-technischen Assistenten über diese Abläufe instruiert hat,
4. der Apothekenleiter versichert, dass der im Antrag nach Absatz 1 benannte
pharmazeutisch-technische Assistent nach seinen Fähigkeiten, Kenntnissen und
persönlichen Eigenschaften zur ordnungsgemäßen Durchführung der
vorübergehenden Aufrechterhaltung des Apothekenbetriebs imstande ist und
5. das Einvernehmen des Betreibers vorliegt, sofern es sich um die vorübergehende
Aufrechterhaltung des Betriebs einer Filialapotheke oder einer Zweigapotheke durch
einen pharmazeutisch-technischen Assistenten handelt.
Eine Genehmigung nach Satz 1 darf für die Aufrechterhaltung des Betriebs einer
Hauptapotheke, einer Apotheke, die gemäß § 14 Absatz 4 ein Krankenhaus versorgt, oder
einer Apotheke, in der Arzneimittel patientenindividuell gestellt oder verblistert oder
Arzneimittel zur parenteralen Anwendung hergestellt werden, nicht erteilt werden. Die
zuständige Behörde berücksichtigt bei der Prüfung des Antrags insbesondere die regionale
Arzneimittelversorgung und die Personalsituation der Apotheke. Die Genehmigung ist mit
der Auflage zu versehen, dass eine vorübergehende Aufrechterhaltung des
Apothekenbetriebs durch den pharmazeutisch-technischen Assistenten nur erfolgen darf,
sofern dem Apothekenleiter während seiner Abwesenheit im Einzelfall kein Apotheker
oder Pharmazieingenieur als Vertreter zur Verfügung steht und der Apothekenleiter oder,
sofern es sich um die Aufrechterhaltung des Betriebs einer Filialapotheke oder einer
Zweigapotheke handelt, deren Betreiber für den pharmazeutisch-technischen Assistenten
während der Abwesenheit des Apothekenleiters erreichbar ist.
(3) Ein pharmazeutisch-technischer Assistent ist zur vorübergehenden
Aufrechterhaltung des Apothekenbetriebs im Rahmen der Erprobung nach Absatz 1
befugt, wenn
1. er über eine langjährige berufliche Erfahrung in allen relevanten Tätigkeitsbereichen
einer öffentlichen Apotheke verfügt,
2. er in der betreffenden Apotheke pharmazeutische Tätigkeiten seit mindestens drei
Jahren durchgängig ohne Aufsicht durch den Apothekenleiter zuverlässig ausführt
und
3. der Apothekenleiter ihn insbesondere instruiert hat über
a) die Abgabe von Betäubungsmitteln, von Arzneimitteln mit den Wirkstoffen
Lenalidomid, Pomalidomid oder Thalidomid und von Arzneimitteln, die nach
§ 73 Absatz 3 des Arzneimittelgesetzes in den Geltungsbereich dieser Verordnung
verbracht werden,
b) die Beaufsichtigung des Personals der Apotheke und
c) das Erkennen der eigenen fachlichen Grenzen und der Entscheidung der
Kontaktaufnahme mit dem Apothekenleiter oder bei einer Filialapotheke oder bei
einer Zweigapotheke mit dem Betreiber.
(4) Der pharmazeutisch-technische Assistent hat während der Dauer der
vorübergehenden Aufrechterhaltung des Apothekenbetriebs im Rahmen der Erprobung
nach Absatz 1 die Pflichten eines Apothekenleiters.
(5) Der Apothekenleiter hat vor Beginn der jeweiligen vorübergehenden
Aufrechterhaltung des Apothekenbetriebs durch einen pharmazeutisch-technischen
Assistenten die zuständige Behörde unter Angabe der geplanten Dauer seiner Abwesenheit
und des Namens des pharmazeutisch-technischen Assistenten zu unterrichten.
(6) Die zuständigen Behörden der Länder haben dem Bundesministerium für
Gesundheit auf Anfrage Informationen und Daten zur Evaluierung der Erprobung zur
Verfügung zu stellen.“
3. Nach Artikel 2 wird der folgende Artikel 2a eingefügt:
„Artikel 2a
Weitere Änderung des Apothekengesetzes
Das Apothekengesetz, das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
§ 20c wird gestrichen.“
4. Artikel 3 wird wie folgt geändert:
a) Vor Nummer 1 wird die folgende Nummer 0 eingefügt:
‚0. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 35a die folgende Angabe zu § 35b
eingefügt:
„§ 35b Vorbereitung und Durchführung von Blutentnahmen durch öffentliche
Apotheken“.‘
b) Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
‚1. § 1a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 11 Nummer 2a wird durch die folgenden Nummern 2a bis 2d ersetzt:
„2a. die Durchführung von pharmazeutischen Dienstleistungen,
2b. die Vorbereitung und Durchführung von Schutzimpfungen,
2c. die Durchführung von Testungen,
2d. die Vorbereitung und Durchführung von Blutentnahmen,“.
b) Absatz 18 wird durch die folgenden Absätze 18 bis 21 ersetzt:
„(18) Schutzimpfungen im Sinne dieser Verordnung sind die in § 20c
Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes genannten Schutzimpfungen.
(19) Pharmazeutische Dienstleistungen im Sinne dieser Verordnung sind die
in § 129 Absatz 5e Satz 2 und 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten
pharmazeutischen Dienstleistungen.
(20) Testungen im Sinne dieser Verordnung sind die in § 24 Absatz 1 Satz 2
des Infektionsschutzgesetzes genannten Testungen.
(21) Blutentnahmen im Sinne dieser Verordnung sind venöse
Blutentnahmen zu diagnostischen Zwecken nach § 11c des Apothekengesetzes.“ ‘
c) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) Buchstabe b wird durch den folgenden Buchstaben b ersetzt:
‚b) Absatz 2 Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Neben einem nach § 2 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 oder 3 des Apothekengesetzes
benannten Verantwortlichen ist auch der Betreiber für die Einhaltung der zum
Betreiben von Apotheken geltenden Vorschriften verantwortlich. Der Betreiber
hat sich regelmäßig persönlich davon zu überzeugen, dass ein benannter
Verantwortlicher seiner Verantwortung nachkommt.“ ‘
bb) Nach Buchstabe b wird der folgende Buchstabe c eingefügt:
‚c) Absatz 3a Satz 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
„2. die Impfstoffe durch Apotheker, die nach § 20c Absatz 1 des
Infektionsschutzgesetzes zur Durchführung von Schutzimpfungen berechtigt
sind, oder unter Aufsicht des Apothekers durch Personen verabreicht
werden, an die die Verabreichung der Impfstoffe nach § 20c Absatz 4 Satz 1
des Infektionsschutzgesetzes delegiert wurde,“.‘
cc) Nach Buchstabe c wird der folgende Buchstabe d eingefügt:
‚d) Nach Absatz 3a wird der folgende Absatz 3b eingefügt:
„(3b) Der Apothekenleiter hat sicherzustellen, dass Blutentnahmen nur
durchgeführt werden, wenn
1. die Aufklärung, die Anamnese und das Einholen der Einwilligung der
Person, der Blut entnommen werden soll, durch Apotheker durchgeführt
werden, die nach § 11c Absatz 1 des Apothekengesetzes zur Durchführung
von Blutentnahmen berechtigt sind,
2. die Blutentnahme durch Apotheker, die nach § 11c Absatz 1 des
Apothekengesetzes zur Durchführung von Blutentnahmen berechtigt sind,
oder unter Aufsicht des Apothekers durch Personen, an die nach § 11c
Absatz 3 Satz 1 des Apothekengesetzes die Entnahme von venösem Blut
delegiert wurde, erfolgt,
3. eine geeignete Räumlichkeit mit der Ausstattung zur Verfügung steht, die für
die Durchführung von Blutentnahmen sowie den Umgang mit
Komplikationen erforderlich ist, und
4. für seine Apotheke eine Betriebshaftpflichtversicherung besteht, die
mögliche Schädigungen aus der Durchführung von Blutentnahmen abdeckt.
Der Apothekenleiter hat die Durchführung von Blutentnahmen und die dafür
vorgesehenen Räumlichkeiten spätestens eine Woche vor Aufnahme der
Blutentnahmen gegenüber der zuständigen Behörde anzuzeigen. Änderungen
bezüglich der Durchführung von Blutentnahmen oder der Räumlichkeiten sind
der zuständigen Behörde spätestens eine Woche vor Umsetzung der Änderungen
anzuzeigen.“ ‘
d) Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
‚3. § 3 Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Apotheke darf nur geöffnet sein und betrieben werden, wenn ein Apotheker,
eine nach § 2 Absatz 6 Satz 1 vertretungsberechtigte Person oder im Fall einer
Genehmigung nach § 29 Absatz 1 des Apothekengesetzes ein nach § 29 Absatz 3 des
Apothekengesetzes zur vorübergehenden Aufrechterhaltung des Apothekenbetriebes
befugter pharmazeutisch-technischer Assistent anwesend ist.“ ‘
e) Nach Nummer 3 wird die folgende Nummer 3a eingefügt:
‚3a. § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 und 4 wird durch die folgenden Nummern 3 bis 6
ersetzt:
„3. Räume, die für die Herstellungstätigkeiten nach § 34 oder § 35 genutzt werden,
4. Räume, die für die Durchführung von pharmazeutischen Dienstleistungen,
Schutzimpfungen oder Testungen genutzt werden,
5. Räume, die für die Durchführung von Blutentnahmen genutzt werden, oder
6. das Nachtdienstzimmer.“ ‘
f) Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt:
‚5. § 35a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:
„4. zur Verabreichung des Impfstoffs,“.
b) Absatz 2 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Nur Apotheker, die nach § 20c Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zur
Durchführung von Schutzimpfungen berechtigt sind, dürfen die Aufklärung, die
Anamnese und das Einholen der Einwilligung der zu impfenden Person
durchführen und die Impfstoffe verabreichen. Abweichend von Satz 1 dürfen
auch Personen, die die Voraussetzungen des § 20c Absatz 4 Satz 1 des
Infektionsschutzgesetzes erfüllen und an die die Verabreichung der Impfstoffe
delegiert wurde, die Impfstoffe verabreichen. Die in Satz 2 genannten Personen
dürfen Impfstoffe nur unter Aufsicht des delegierenden Apothekers
verabreichen.“
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „die Vorbereitung und die Durchführung der
Schutzimpfungen“ durch die Angabe „die Vorbereitung der
Schutzimpfungen und die Verabreichung der Impfstoffe“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Durch die Nutzung der Räumlichkeit zum Impfen darf der ordnungsgemäße
Betrieb der Apotheke nicht gestört werden; in der Räumlichkeit müssen die
notwendigen Hygienemaßnahmen umgesetzt werden und die Räumlichkeit
darf während der Durchführung von Schutzimpfungen nicht für
anderweitige Zwecke genutzt werden.“
cc) Die Sätze 4 und 5 werden gestrichen.
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 Nummer 7 und 8 wird durch die folgenden Nummern 7 bis 9 ersetzt:
„7. Name und Anschrift der Apotheke,
8. Name und Bestätigung der Person, die die Aufklärung und Anamnese
durchgeführt und die Einwilligung der zu impfenden Person eingeholt
hat, und
9. Name und Bestätigung der Person, die den Impfstoff verabreicht hat,
und im Fall einer Delegation der Verabreichung des Impfstoffs nach
§ 20c Absatz 4 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes das Namenszeichen
des Apothekers, der die Impfung beaufsichtigt hat.“
bb) In Satz 2 wird die Angabe „nach Satz 1 Nummer 4 und 5“ durch die Angabe
„der in Satz 1 Nummer 4, 5 und 9 genannten Angaben“ ersetzt.‘
g) Nach Nummer 5 werden die folgenden Nummern 6 und 7 eingefügt:
‚6. § 35b wird durch den folgenden § 35b ersetzt:
„§ 35b
Vorbereitung und Durchführung von Blutentnahmen durch öffentliche Apotheken
(1) Im Qualitätsmanagementsystem nach § 2a sind zur Vorbereitung und
Durchführung von Blutentnahmen insbesondere Festlegungen zu treffen
1. zur Vorbereitung der Blutentnahme,
2. zur Aufklärung und Einholung der Einwilligung der Person, der Blut entnommen
werden soll,
3. zur Anamnese und zur Entscheidung, wann die Blutentnahme nicht
durchgeführt wird,
4. zur Durchführung der Blutentnahme,
5. zur Dokumentation der Blutentnahme und
6. zu den Hygienemaßnahmen einschließlich des hygienischen Verhaltens der an
den Vorbereitungen und der Durchführung der Blutentnahme beteiligten
Personen.
(2) Nur Apotheker, die nach § 11c Absatz 1 des Apothekengesetzes zur
Durchführung von Blutentnahmen berechtigt sind, dürfen die Aufklärung, die
Anamnese, das Einholen der Einwilligung der Person, der Blut entnommen werden
soll, und die Blutentnahmen durchführen. Abweichend von Satz 1 dürfen auch
Personen, die die Voraussetzungen des § 11c Absatz 3 Satz 1 des Apothekengesetzes
erfüllen und an die die Entnahme des venösen Blutes delegiert wurde, venöses Blut
entnehmen. Die in Satz 2 genannten Personen dürfen nur unter Aufsicht des
delegierenden Apothekers venöses Blut entnehmen. Bei der Vorbereitung und der
Dokumentation der Blutentnahmen darf das pharmazeutische Personal der Apotheke
unterstützen. Das pharmazeutische Personal der Apotheke muss für die Tätigkeit
ausreichend qualifiziert sein und regelmäßig geschult werden; die
Schulungsmaßnahmen sind zu dokumentieren. Das nach § 3 Absatz 2 Satz 1
erforderliche Personal ergibt sich aus dem Umfang der Blutentnahmen.
(3) Für die Aufklärung, die Anamnese, das Einholen der Einwilligung von
Personen, denen Blut entnommen werden soll, die Vorbereitung und die
Durchführung der Blutentnahmen muss eine geeignete Räumlichkeit mit der
Ausstattung zur Verfügung stehen, die für die Durchführung von Blutentnahmen
erforderlich ist. Durch die Nutzung der Räumlichkeit zur Blutentnahme darf der
ordnungsgemäße Betrieb der Apotheke nicht gestört werden; in der Räumlichkeit
müssen die notwendigen Hygienemaßnahmen umgesetzt werden und die
Räumlichkeit darf während der Durchführung von Blutentnahmen nicht für
anderweitige Zwecke genutzt werden. Ein unbefugter Zugriff auf apothekenpflichtige
Arzneimittel, Ausgangsstoffe und Chemikalien ist auszuschließen. Sowohl beim
Aufklärungsgespräch als auch bei der Durchführung der Blutentnahmen ist die
Privatsphäre der Personen, bei denen Blut entnommen werden soll, zu schützen.
(4) Vor der Blutentnahme hat der Apotheker die Person, der Blut entnommen
werden soll, mündlich über die Blutentnahme und deren diagnostischen Zweck
aufzuklären, die Anamnese durchzuführen und die Einwilligung der Person
einzuholen. Die Aufklärung umfasst insbesondere
1. Informationen über den Nutzen und Zweck der Blutentnahme,
2. Hinweise auf mögliche Nebenwirkungen und Komplikationen,
3. Empfehlungen über Verhaltensmaßnahmen im Anschluss an die Blutentnahme,
4. Informationen über die Dauer der Auswertung und die Besprechung der
Ergebnisse der Blutuntersuchung.
(5) Die Dokumentation ist in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der
Durchführung der Aufklärung, der Anamnese und der Blutentnahme durchzuführen.
Die Dokumentation der Blutentnahme muss Angaben enthalten zu
1. Datum und Durchführung der Aufklärung der Person, der Blut entnommen
werden soll,
2. Datum und Durchführung der Anamnese,
3. Einwilligung der Person, der Blut entnommen werden soll,
4. Datum der Blutentnahme,
5. Name der Person, der Blut entnommen wurde, ihr Geburtsdatum und ihre
Anschrift,
6. Name und Anschrift der Apotheke,
7. Name und Bestätigung der Person, die die Aufklärung und Anamnese
durchgeführt und die Einwilligung der Person, der Blut entnommen werden soll,
eingeholt hat und
8. Name und Bestätigung der Person, die die Blutentnahme durchgeführt hat, und
im Fall einer Delegation nach § 11c Absatz 3 Satz 1 des Apothekengesetzes das
Namenszeichen des Apothekers, der die Blutentnahme beaufsichtigt hat.
Erfolgt nach Durchführung der Aufklärung oder der Anamnese keine Blutentnahme,
ist keine Dokumentation nach Satz 2 Nummer 4 und 8 erforderlich. Die
Dokumentation der Blutentnahme ist für die Dauer von zehn Jahren ab dem Datum,
an dem die Blutentnahme durchgeführt wurde, aufzubewahren.
(6) Es sind geeignete Hygienemaßnahmen zum Schutz der Person, der Blut
entnommen werden soll, und des Apothekenpersonals zu treffen.“
7. § 36 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1c wird durch die folgende Nummer 1c ersetzt:
„1c. entgegen § 35a Absatz 2 Satz 1 oder 3 einen Impfstoff verabreicht,“.
b) Nach Nummer 1c wird die folgende Nummer 1d eingefügt:
„1d. entgegen § 35b Absatz 2 Satz 1 oder 3 eine Blutentnahme durchführt,“.
c) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Buchstaben a und b werden durch den folgenden Buchstaben a ersetzt:
„a) entgegen § 2 Absatz 3a Satz 1 Nummer 1 oder 2 nicht sicherstellt, dass
eine Schutzimpfung nur unter den dort genannten Voraussetzungen
durchgeführt wird,“.
bb) Die Buchstaben c und d werden zu den Buchstaben b und c.
cc) Nach dem neuen Buchstaben c werden die folgenden Buchstaben d und e
eingefügt:
„d) entgegen § 2 Absatz 3b Satz 1 Nummer 1 oder 2 nicht sicherstellt, dass
eine Blutentnahme nach den dort genannten Voraussetzungen
durchgeführt wird,
e) entgegen § 2 Absatz 3b Satz 2 oder 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,“.
dd) Die bisherigen Buchstaben e bis q werden zu den Buchstaben f bis r. ‘
5. Nach Artikel 3 wird der folgende Artikel 3a eingefügt:
‚Artikel 3a
Änderung der Arzneimittelpreisverordnung
Die Arzneimittelpreisverordnung vom 14. November 1980 (BGBl. I S. 2147), die zuletzt
durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 197) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
§ 3 wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „zuzüglich 21 Cent zur Förderung der Sicherstellung
des Notdienstes zuzüglich 20 Cent zur Finanzierung zusätzlicher pharmazeutischer
Dienstleistungen nach § 129 Absatz 5e des Fünften Buches Sozialgesetzbuch“ durch die
Angabe „zuzüglich 41 Cent zur Förderung der Sicherstellung des Notdienstes“ ersetzt.
2. Nach Absatz 1a wird der folgende Absatz 1b eingefügt:
„(1b) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2027 bis zu dem letzten Tag des Quartals, das
das Bundesministerium für Gesundheit nach § 20c Absatz 3 Satz 3 des Apothekengesetzes
bekanntzugeben hat, ist abweichend von Absatz 1 Satz 1 der Zuschlag zur Förderung der
Sicherstellung des Notdienstes nicht zu erheben.“ ‘
6. Artikel 6 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird § 48b Absatz 2 Satz 3 durch den folgenden Satz ersetzt:
„Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte spricht gegenüber dem
Bundesministerium für Gesundheit, erstmals bis zum … [einsetzen: Datum zwölf Monate
nach Inkrafttreten gemäß Artikel 9 Satz 1], Empfehlungen über den Inhalt der mit der
Rechtsverordnung festzulegenden Vorgaben aus.“
b) Nach Artikel 6 Nummer 2 wird die folgende Nummer 3 eingefügt:
‚3. Nach § 78 Absatz 1 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder das Bundesministerium
können zur Ermittlung der in Satz 2 genannten Kostenentwicklung bei dem
Statistischen Bundesamt amtliche Informationen zu den betriebswirtschaftlichen
Kennzahlen der Apotheken anfordern.“ ‘
7. Artikel 7 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) Buchstabe a wird durch den folgenden Buchstaben a ersetzt:
„a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe t wird gestrichen.“
bb) In Buchstabe b wird § 6 Absatz 3 Satz 2 durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Meldung nach Satz 1 hat gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 1, 3 oder 5 und gemäß § 9
Absatz 1, 2, 3 Satz 1 oder 3 zu erfolgen.“
b) Nach Nummer 4 wird die folgende Nummer 4a eingefügt:
‚4a. In § 9 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „zur betroffenen Person:“ durch die
Angabe „zur betroffenen Person und im Fall des § 6 Absatz 3 auch zu Personen, die
von einer Kolonisation betroffen sind, die mit den nosokomialen Infektionen
wahrscheinlich oder vermutlich in einem epidemischen Zusammenhang steht:“
ersetzt.‘
c) In Nummer 7 wird nach Absatz 3 der folgende Absatz 4 eingefügt:
„(4) Apotheker, die nach Absatz 1 zur Durchführung von Schutzimpfungen berechtigt
sind, dürfen die Verabreichung des Impfstoffs an Personen, die sich in der praktischen
Ausbildung zum Apotheker befinden, an pharmazeutisch-technische Assistenten und an
Pharmazieingenieure delegieren, sofern sie diese Personen dabei beaufsichtigen und diese
Personen zur Verabreichung des Impfstoffs ärztlich geschult wurden und ihnen die
erfolgreiche Teilnahme an der Schulung bestätigt wurde. Die Aufklärung, die Anamnese,
die Einholung der Einwilligung der zu impfenden Person und die Impfdokumentation
nach § 22 dürfen Apotheker nicht an die in Satz 1 genannten Personen delegieren. Die
ärztliche Schulung nach Satz 1 hat insbesondere die Vermittlung der folgenden Inhalte zu
umfassen:
1. Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Verabreichung der in Absatz 1 Satz 1
genannten Impfstoffe und
2. Kenntnis von Notfallmaßnahmen bei eventuellen akuten Impfreaktionen sowie
Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Durchführung dieser Notfallmaßnahmen.
Die Bundesapothekerkammer entwickelt bis zum … [einsetzen: Datum vier Monate nach
Inkrafttreten gemäß Artikel 9 Satz 1] in Zusammenarbeit mit der Bundesärztekammer ein
Mustercurriculum für die ärztliche Schulung.“
8. Artikel 9 wird durch den folgenden Artikel 9 ersetzt:
„Artikel 9
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Sätze 2 bis 5 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Artikel 2 Nummer 8 bis 10a und Artikel 3a Nummer 2 treten am … [einsetzen: Datum des
ersten Tages des auf die Verkündung folgenden Quartals] in Kraft. Artikel 2a tritt am ersten
Tag des zweiten Quartals in Kraft, das auf das nach § 20c Absatz 3 Satz 3 des
Apothekengesetzes bekanntzugebende Quartal folgt. Das Bundesministerium für Gesundheit
gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt. Artikel 3a Nummer 1 tritt am
1. Januar 2027 in Kraft.“
Drucksache 299/26- 17 -
Relationen
- authored ← Bundestag
- part_of_vorgang → Gesetz zur Weiterentwicklung der Apothekenversorgung (Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz - ApoVWG) (Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT)