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Frage von Evelyn Schötz (DIE LINKE) mit Antwort – Schriftliche Antworten auf Fragen der Fragestunde (Drucksache 21/6245)

dip / rede 10.06.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Protokoll der 82. Sitzung des 21. Deutschen Bundestages. Zu Protokoll gegeben (Anlage), nicht im Plenum gesprochen.

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Frage von Evelyn Schötz (DIE LINKE) mit Antwort – Schriftliche Antworten auf Fragen der Fragestunde (Drucksache 21/6245) In welchem Gesetzespaket plant die Bundesregierung die Einführung einer gesonderten Bedarfsplanung für Kinder- und Jugendpsychotherapie, und auf Basis welcher Zahlen wird der Bedarf sowie die Anzahl der Kassensitze bestimmt? Antwort des Parl. Staatssekretärs Dr. Georg Kippels: Um den besonderen Versorgungsbedürfnissen von Kindern und Jugendlichen beim Zugang zur ambulanten psychotherapeutischen Versorgung Rechnung zu tragen, ist im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD vereinbart, die Voraussetzungen für die gesonderte Bedarfsplanung psychotherapeutisch tätiger Ärztinnen und Ärzte sowie der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die überwiegend oder ausschließlich Kinder und Jugendliche behandeln, zu schaffen. Die Bundesregierung beabsichtigt, zeitnah einen Regelungsvorschlag zur Umsetzung des Koalitionsvertrages vorzulegen. Der Gesetzgeber hat dem Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) die Aufgabe zugewiesen, mit der Bedarfsplanungsrichtlinie den bundeseinheitlichen Rahmen zur Bestimmung der regionalen Behandlungskapazitäten zu setzen, die für eine bedarfsgerechte ärztliche und psychotherapeutische Versorgung benötigt werden. Dem G-BA obliegt damit auch die Beschlussfassung über einheitliche Verhältniszahlen oder Regelungen für die Berechnung des Versorgungsgrades für bestimmte Arztgruppen. Die regionale Umsetzung der vom G-BA in der Bedarfsplanungsrichtlinie festgelegten Rahmenvorgaben ist Aufgabe der Kassenärztlichen Vereinigungen, die im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen einen Bedarfsplan zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung aufzustellen und an die jeweilige Entwicklung anzupassen haben. Das gilt künftig auch für die Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie.

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