Frage von Filiz Polat (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) mit Antwort – Schriftliche Antworten auf Fragen der Fragestunde (Drucksache 21/6245)
Teil von Protokoll der 82. Sitzung des 21. Deutschen Bundestages. Zu Protokoll gegeben (Anlage), nicht im Plenum gesprochen.
Text
Frage von Filiz Polat (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) mit Antwort – Schriftliche Antworten auf Fragen der Fragestunde (Drucksache 21/6245)
Inwiefern wurden die besonderen psychotherapeutischen Versorgungsbedarfe von Geflüchteten – insbesondere von traumatisierten Geflüchteten sowie Kindern und Jugendlichen – bislang in der Bedarfsplanung für psychotherapeutisch tätige Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten berücksichtigt, und plant die Bundesregierung vor dem Hintergrund des Inkrafttretens der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) am 12. Juni 2026, durch die geflüchtete Kinder künftig Zugang zu Gesundheitsleistungen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch erhalten, eine Anpassung bzw. Reform der Bedarfsplanung?
Antwort des Parl. Staatssekretärs Dr. Georg Kippels:
Aufgrund der Zuständigkeitsverteilung zwischen Bund und Ländern liegt die Verantwortung für die psychosoziale und psychotherapeutische Versorgung von Schutzsuchenden bei den Ländern. Entsprechende Versorgungsangebote sind nicht Teil der vertragspsychotherapeutischen Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung und deshalb nicht Gegenstand der Bedarfsplanung durch die Kassenärztlichen Vereinigungen.
Das GEAS-Anpassungsfolgegesetz, welches am 12. Juni 2026 in Kraft treten wird, passt die medizinische Versorgung minderjähriger Leistungsberechtigter im Grundleistungsbezug des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) an europarechtliche Vorgaben an. Alle minderjährigen Grundleistungsberechtigten im AsylbLG werden künftig bei Krankenbehandlungen den Hilfebedürftigen im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) gleichgestellt und fallen in die sogenannte Betreuung nach § 264 Absatz 2 bis 7 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V).
Um den besonderen Versorgungsbedürfnissen von Kindern und Jugendlichen beim Zugang zur ambulanten vertragspsychotherapeutischen Versorgung Rechnung zu tragen, ist im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD vereinbart, die Voraussetzungen für die gesonderte Bedarfsplanung psychotherapeutisch tätiger Ärztinnen und Ärzte sowie der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die überwiegend oder ausschließlich Kinder und Jugendliche behandeln, zu schaffen. Mit diesem Vorhaben können weitere Niederlassungsmöglichkeiten für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -therapeuten entstehen und Wartezeiten auf ein wohnortnahes Therapieangebot verringert werden.
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