Zugang und Versorgung psychisch erkrankter Menschen (Antwort zu Drs. 21/2294)
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Zugang und Versorgung psychisch erkrankter Menschen (Antwort zu Drs. 21/2294)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/2683
21. Wahlperiode 10.11.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Kirsten Kappert-Gonther,
Dr. Janosch Dahmen, Simone Fischer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 21/2294 –
Zugang und Versorgung psychisch erkrankter Menschen
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Psychische Belastungen und Erkrankungen haben in den letzten Jahren – auch
durch die COVID-19-Pandemie – stark zugenommen. Besonders betroffen
durch die Pandemie sind Kinder und Jugendliche, wie die COPSY-Studie
(COPSY = COrona und PSYche) eindrücklich zeigt. Die Lebenszeitprävalenz
psychischer Erkrankungen liegt in Deutschland bei 43 Prozent der
Bevölkerung, jährlich sind etwa 28 Prozent aller Erwachsenen, Frauen häufiger als
Männer, betroffen (www.dptv.de/fileadmin/Redaktion/Bilder_und_Dokument
e/Wissensdatenbank_oeffentlich/Report_Psychotherapie/DPtV_Report_Psych
otherapie_2021.pdf).
Aufgrund der erforderlichen Weiterentwicklung des Hilfesystems hat die
Aktion Psychisch Kranke (APK) im Anschluss an den vom Bundesministerium für
Gesundheit (BMG) initiierten „Dialog zur Weiterentwicklung der Hilfen für
psychisch erkrankte Menschen“ eine Fortführung des Psychiatriedialogs
umgesetzt. Wie bereits im ersten Dialog war das grundsätzliche Ziel,
Handlungsbedarfe zu identifizieren und diese in Form von gesetzlichen und
untergesetzlichen Änderungsempfehlungen zu formulieren. Nachdem der Fokus des
ersten Dialogs im Binnenbereich des Sozialgesetzbuches lag (www.psychiatriedi
alog.de/fileadmin/downloads/Informationen_Dialog/230227_Projektbericht_D
ialog_gesamt_bf.pdf), konzentrierte sich die Fortführung insbesondere auf die
Themen Partizipation und Zwangsvermeidung sowie auf die Schnittstellen
zwischen den Leistungen im Behandlungsbereich und denen der Teilhabe
(www.apk-ev.de/projekte/fortfuehrung-psychiatriedialog?fsize=3&cHash=873
1f4b05278300cbe8342e4ad95c418). Die Ergebnisse des zweiten
Psychiatriedialogs wurden im Rahmen eines Fachgesprächs im Gesundheitsausschuss des
Deutschen Bundestages am 10. September 2025 vorgestellt, die
Handlungsempfehlungen wurden entsprechend auch an das Parlament und die
zuständigen Bundesministerien adressiert.
Die Hilfen aus den psychiatrischen Kliniken sind häufig zu unflexibel, was zu
Sektorenbrüchen zu Lasten der Patientinnen und Patienten führt, wenn der
Übergang von stationärer zu teilstationärer oder ambulanter Behandlung
erfolgen soll. Angesichts der prognostizierten Entwicklung der psychiatrischen
vertragsärztlichen Versorgung wird es zunehmend notwendig, Hilfen aus dem
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit
vom 7. November 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
psychiatrischen Krankenhaus zu flexibilisieren. In Modellprojekten wurden
nach § 64b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) sogenannte
Globalbudgets erprobt. Diese ermöglichen es den Kliniken, bedarfsgerechte und
personenzentrierte Hilfe stationär, teilstationär und ambulant anzubieten. Dazu
gehören auch Konzepte wie das „Home Treatment“ als „stationsäquivalente
Leistungen“. Die Evaluation zeigt, dass diese Hilfen bessere Qualität und
Ergebnisse für die Betroffenen bringen, kostenneutral sind und die Zufriedenheit
der Mitarbeitenden erhöhen.
Die demografische Entwicklung in der vertragsärztlichen psychiatrischen
Versorgung macht es ebenfalls notwendig, die Psychiatrischen
Institutsambulanzen zu stärken, u. a. um sogenannten Drehtürentwicklungen entgegenzuwirken
und insbesondere schwer und chronisch psychisch kranken Menschen
passgenaue vor- und nachstationäre Hilfen zu ermöglichen.
Es ist oft schwer, für psychisch erkrankte Menschen zeitnah niedrigschwellige
Hilfen oder einen Therapieplatz zu finden. Zahlreiche Studien belegen lange
Wartezeiten. So ermittelte die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) für
das Jahr 2019 eine durchschnittliche Wartezeit von 142,4 Tagen vom
Erstgespräch bis zum Beginn einer Psychotherapie (www.bptk.de/pressemitteilunge
n/psychisch-kranke-warten-142-tage-auf-eine-psychotherapeutische-behandl
ung/). Für Kinder- und Jugendliche haben sich die Wartezeiten seit
Pandemiebeginn laut einer Studie der Universität Leipzig nahezu verdoppelt (www.lw.u
ni-leipzig.de/fakultaet/aktuelles/detail-nachrichten/artikel/studie-kinder-von-p
andemie-besonders-hart-betroffen-2022-07-08).
Die aktuelle Bedarfsplanung orientiert sich weitgehend an Verhältniszahlen
aus den 1990er-Jahren. Ein Gutachten im Auftrag des Gemeinsamen
Bundesausschusses (G-BA) aus dem Jahr 2018 (www.g-ba.de/downloads/39-261-349
3/2018-09-20_Endbericht-Gutachten-Weiterentwickklung-Bedarfsplanun
g.pdf) zeigt die große Versorgungslücke in der psychotherapeutischen
Versorgung. Im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD (S. 111 f.) ist
festgehalten, dass die Bedarfsplanung im Hinblick auf Kinder und Jugendliche
und auf die Verbesserung der Versorgung im ländlichen Raum angepasst
werden soll (www.koalitionsvertrag2025.de/sites/www.koalitionsvertrag2025.de/f
iles/koav_2025.pdf).
Der Mangel an Hilfeangeboten wird nach Ansicht der Fragestellerinnen und
Fragesteller durch Unsicherheiten in der Finanzierung der Psychotherapie-
Weiterbildung zusätzlich verschärft. Die Bunderegierung verspricht im
Koalitionsvertrag (S. 112) die Sicherstellung der Weiterbildungsfinanzierung in der
Psychotherapie (www.koalitionsvertrag2025.de/sites/www.koalitionsvertrag2
025.de/files/koav_2025.pdf).
Niedrigschwelligen Hilfen, die von Betroffenen zeitnah und ohne große
Zugangshürden in Anspruch genommen werden können, beugen der
Chronifizierung vor und entlasten das psychiatrische und psychotherapeutische System.
Trotz dieser Effekte sind psychiatrische Krisendienste, niedrigschwellige
Suizidprävention und weitere psychosoziale Hilfen nicht flächendeckend
erreichbar.
Frühzeitige Hilfeangebote stehen im engen Zusammenhang mit der
Vermeidung von Zwang. Im Kontext der Psychiatrie wird zu oft auf
Zwangsmaßnahmen zurückgegriffen. Dies geschieht auch in Bereichen, in denen die
Anwendung von ärztlichen Zwangsmaßnahmen nicht explizit gesetzlich geregelt ist.
Der Einsatz von Zwang kann gravierende Auswirkungen auf die körperliche
und psychische Gesundheit der Betroffenen haben (www.apk-ev.de/fileadmin/
downloads/Stellungnahmen_Positionspapiere/Position_APK_Zwangsbehandl
ung_-_Zwangsvermeidung.pdf). Internationale Abkommen, wie die UN-
Behindertenrechtskonvention (UN = United Nations), unterstreichen das Recht
auf Selbstbestimmung und Autonomie. Auch die Weltgesundheitsorganisation
(WHO) sowie der UN-Sonderberichterstatter für Folter sprechen sich klar
gegen Zwangsmaßnahmen aus, einschließlich der unfreiwilligen
Verabreichung von Medikamenten. Beide APK-Psychiatriedialoge, die Ergebnisse des
Projektes „Vermeidung von Zwangsmaßnahmen im psychiatrischen
Hilfesystem“ sowie die S3-Leitlinien der Deutschen Gesellschaft für Psychiatrie und
Psychotherapie, Psychosomatik und Nervenheilkunde (DGPPN)
„Verhinderung von Zwang: Prävention und Therapie aggressiven Verhaltens bei
Erwachsenen“ fordern daher, jede Art von Zwang im Kontext der Psychiatrie,
wo immer es möglich ist, zu vermeiden. Es gibt kaum belastbare Belege dafür,
dass Zwangsmaßnahmen tatsächlich die Selbst- oder Fremdgefährdung
verringern. Vielmehr können sie dazu führen, dass Menschen aus Angst vor Zwang
auf notwendige Hilfe verzichten.
Psychische Erkrankungen können, wenn sie nicht frühzeitig behandelt
werden, lebenslange negative Folgen haben. Dazu kann der Zugang zur
Versorgung durch eine psychische Erkrankung und damit einhergehende
Herausforderungen erschwert werden. Im Jahr 2024 führten psychische Erkrankungen
mit durchschnittlich 28,5 AU-Tagen (AU = Arbeitsunfähigkeit) zu den
längsten Ausfallzeiten (www.aok.de/pp/gg/update/fehlzeiten-2024/). Sie sind
außerdem die häufigste Ursache für vorzeitige Verrentungen in Deutschland
(www.deutsche-rentenversicherung.de/Bund/DE/Presse/Pressemitteilungen/pr
essemitteilungen_archive/2021/2021_11_30_psych_erkrankungen_erwerbsmi
nderung.html). Damit ist nach Ansicht der Fragestellerinnen und Fragesteller
eine Früherkennung und Frühbehandlung auch aus einer sozioökonomischen
Perspektive von hoher Relevanz.
Nach Ansicht der Fragestellerinnen und Fragesteller stellen die aktuellen,
übergreifenden Krisen eine ernsthafte Bedrohung für die Versorgung von
Erwachsenen, Kindern und Jugendlichen mit psychischen Erkrankungen in
Deutschland dar. Eine frühzeitige Diagnostik und Versorgung sind daher
zentral, um die psychische Gesundheit wiederherzustellen und Beschwerden zu
lindern. Aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller trägt die
Bundesregierung eine besondere Verantwortung, konkrete Maßnahmen zu ergreifen,
um die Folgen psychischer Erkrankungen abzumildern.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
In Deutschland besteht insgesamt ein breit angelegtes, niedrigschwellig
zugängliches und ausdifferenziertes medizinisches Versorgungsangebot für
Menschen mit psychischen Erkrankungen sowohl im ambulanten wie auch
teilstationären und stationären Bereich sowie ein breites Angebot an weitergehenden
Hilfen. Gleichzeitig bestehen in diesem Bereich aktuell Herausforderungen,
unter anderem durch eine hohe Nachfrage an Behandlungsleistungen, damit
einhergehenden Kapazitätsengpässen und Bedarf an komplexen
Behandlungsansätzen. Um diesen Herausforderungen zu begegnen, setzt sich die
Bundesregierung kontinuierlich für eine Weiterentwicklung der psychiatrisch-
psychotherapeutischen Versorgung und der weiteren Hilfen für Menschen mit
psychischen Erkrankungen wie auch für eine Stärkung von Prävention und
Gesundheitsförderung ein.
In den letzten Jahren wurde durch die Bundesregierung und auch durch die
gemeinsame Selbstverwaltung im Gesundheitswesen eine Vielzahl an
gesetzlichen und untergesetzlichen Maßnahmen umgesetzt, um die Versorgung
weiterzuentwickeln. So wurde beispielsweise das Angebotsspektrum der
psychiatrisch-psychotherapeutischen Versorgung stark erweitert, unter anderem indem
Online-Beratungsangebote ausgebaut und Psychotherapie per Telefon und
Video ermöglicht wurden. Die Zahl der an der vertragsärztlichen Versorgung
teilnehmenden Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten ist in den
vergangenen Jahren kontinuierlich gestiegen. Darüber hinaus hat der Gemeinsame
Bundesausschuss (G-BA) stetig seine Psychotherapie-Richtlinie (PT-RL)
überarbeitet und zudem sowohl für Kinder und Jugendliche als auch für
Erwachsene seine Richtlinien über die berufsgruppenübergreifende, koordinierte und
strukturierte Versorgung insbesondere für schwer psychisch kranke Versicherte
mit komplexem psychiatrischen oder psychotherapeutischen
Behandlungsbedarf beschlossen (KSVPsych-RL und KJ-KSVPsych-RL). Ziel der Maßnahmen
ist insbesondere eine vernetzte Versorgung, die den Zugang zu den
notwendigen Maßnahmen vereinfachen, die notwendige Koordination der an einem
gemeinsamen Gesamtbehandlungsplan beteiligten Leistungserbringerinnen und
Leistungserbringer aus verschiedenen Berufsgruppen sicherstellen und den
Übergang zwischen stationärer und ambulanter Versorgung erleichtern kann.
Diese Maßnahmen können deutlich zur Verbesserung der Versorgung von
psychisch erkrankten Menschen beitragen. Es ist dabei wesentlich, dass
ausreichend Zeit vorgesehen wird, um diese Maßnahmen möglichst flächendeckend
in die praktische Umsetzung zu bringen.
Um die Weiterentwicklung der Hilfen für psychisch erkrankte Menschen zu
unterstützen hat das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) gemeinsam mit
der Aktion Psychisch Kranke e. V. (APK) im Jahr 2018 einen strukturierten
Dialog zur Weiterentwicklung der Hilfen für psychisch erkrankte Menschen
initiiert und gefördert (Psychiatriedialog I). Dieser wurde ab dem Jahr 2023 von der
APK fortgesetzt (Psychiatriedialog II). Während der Psychiatriedialog I
insbesondere die Weiterentwicklung der psychiatrisch-psychotherapeutischen
Versorgung im Rahmen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) zum Inhalt
hatte, befasste sich der Psychiatriedialog II schwerpunktmäßig mit
Schnittstellen zwischen den Leistungen im Behandlungsbereich und denen der Teilhabe.
Im Ergebnis haben beide Dialogprozesse umfassende Handlungsempfehlungen
ergeben, die sich insbesondere an den Bund, die Länder, die gemeinsame
Selbstverwaltung im Gesundheitswesen sowie an die Fachgesellschaften und
Ärztekammern und weitere Akteure richten.
Die Verbesserung der Rahmenbedingungen der psychiatrisch-
psychotherapeutischen Versorgung ist der Bundesregierung auch weiterhin ein wichtiges
Anliegen. Der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD sieht hierzu unter
anderem vor, die Voraussetzungen für die gesonderte Bedarfsplanung
psychotherapeutisch tätiger Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und
Psychotherapeuten, die überwiegend oder ausschließlich Kinder und
Jugendliche behandeln, zu schaffen, um den besonderen Versorgungsbedürfnissen von
Kindern und Jugendlichen beim Zugang zur psychotherapeutischen Versorgung
Rechnung zu tragen. Mit diesem Vorhaben können weitere
Niederlassungsmöglichkeiten für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -therapeuten
entstehen und Wartezeiten auf ein wohnortnahes Therapieangebot verringert
werden. Auch sollen Anpassungen bei der Weiterbildungsfinanzierung
vorgenommen werden. Zudem wurde im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und
SPD vereinbart, eine Strategie „Mentale Gesundheit für junge Menschen“ zu
entwickeln, die niedrigschwellige Online-Beratung und digitale
Gesundheitsanwendungen in der Psychotherapie zu stärken sowie die Prävention und
Versorgung in der Fläche und in Akutsituationen zu verbessern.
1. Wie bewertet die Bundesregierung die einzelnen
Handlungsempfehlungen aus den beiden Psychiatriedialogen, auf welcher Grundlage kommt
sie zu ihrer Annahme, und mit welcher Priorität plant die
Bundesregierung, die Handlungsempfehlungen aus beiden Dialogen umzusetzen?
2. Bis wann plant die Bundesregierung, die Handlungsempfehlungen beider
Psychiatriedialoge umzusetzen?
Die Fragen 1 und 2 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Handlungsempfehlungen der beiden Psychiatriedialoge geben wichtige
Impulse zur Weiterentwicklung der Versorgung und Hilfen insbesondere für
schwer psychisch Kranke. Die Bundesregierung setzt sich konstruktiv mit den
Handlungsempfehlungen auseinander und prüft derzeit
Umsetzungsmöglichkeiten im Rahmen ihrer Zuständigkeit. Eine Priorisierung der Maßnahmen zur
Weiterentwicklung der Versorgung und Hilfen psychisch erkrankter Menschen
ergibt sich insbesondere aus den Zielsetzungen des Koalitionsvertrages
zwischen CDU, CSU und SPD.
3. Wie bewertet die Bundesregierung die gesetzliche Verankerung von
stationsäquivalenten psychiatrischen Behandlungen (aufsuchende Hilfen)?
4. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellerinnen und
Fragesteller, dass der Ausbau stationsäquivalenter psychiatrischer
Behandlungen (aufsuchende Hilfen) zu einer verbesserten Versorgung schwer
psychisch kranker Menschen führen würde, und wenn nein, warum
nicht?
Die Fragen 3 und 4 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die seit dem Jahr 2018 bestehende Möglichkeit einer stationsäquivalenten
psychiatrischen Behandlung (StäB) umfasst eine psychiatrische Behandlung im
häuslichen Umfeld durch mobile, ärztlich geleitete multiprofessionelle
Behandlungsteams. Das Versorgungsangebot ist damit möglichst dicht an der
Lebenswelt von Betroffenen angesiedelt. Es unterstützt dabei, Trennungen und
Beziehungsabbrüche zu vermeiden, Bindungen und Familienkompetenzen
aufrechtzuerhalten oder zu verbessern und dadurch die Nachhaltigkeit der Behandlung
zu stärken. Diese besondere Behandlungsform hilft dabei, eine Lücke bei der
Behandlung psychisch schwer kranker Menschen zu schließen.
Die Medizinische Hochschule Brandenburg CAMPUS GmbH hat im Rahmen
ihres vom Innovationsfonds geförderten Projekts „AKTiv-Studie –
Aufsuchende Krisenbehandlung mit teambasierter und integrierter Versorgung: Evaluation
der stationsäquivalenten psychiatrischen Behandlung (StäB nach § 115d SGB
V)“ die klinische Wirksamkeit, die stationären Wiederaufnahmeraten und die
Kosten der StäB untersucht.
Die Ergebnisse und der diesbezügliche Beschlusstext des G-BA sind auf der
Internetseite des G-BA abrufbar (unter www.innovationsfonds.g-ba.de/beschlu
esse/aktiv-studie.361). Diese enthalten auch Hinweise zu den
Weiterentwicklungsmöglichkeiten von StäB. Der G-BA empfiehlt in seinem Beschluss vom
17. Oktober 2025, die im Projekt erzielten Ergebnisse unter anderem an den
GKV-Spitzenverband, den Verband der privaten Krankenversicherung und die
Deutsche Krankenhausgesellschaft weiterzuleiten.
Die genannten Verbände der gemeinsamen Selbstverwaltung haben gemäß
§ 115d Absatz 2 und 3 SGB V die Aufgabe, die Versorgungsform der StäB im
Rahmen der von ihnen zu schließenden Vereinbarungen zu konkretisieren.
Insofern obliegt es ihnen auch, die Projektergebnisse und Hinweise zur
Weiterentwicklung der StäB zu bewerten und gegebenenfalls Änderungen an den
bisherigen Vereinbarungen vorzunehmen. Da eine Bewertung der gesetzlichen
Verankerung der StäB maßgeblich davon abhängt, wie sie konkret von der
gemeinsamen Selbstverwaltung ausgestaltet und vor Ort von den
Leistungserbringern umgesetzt wird, wird die Bundesregierung beobachten, inwiefern die
Studienergebnisse von den Vertragspartnern aufgegriffen werden. Insofern hat es
die Selbstverwaltung in der Hand, die Rahmenbedingungen so zu gestalten,
dass die Umsetzung der StäB gefördert wird.
5. Plant die Bundesregierung, die psychische Krisen- und
Notfallversorgung weiter auszubauen und einheitliche Standards hierfür zu etablieren,
und wenn ja, wie wird sie dabei vorgehen?
Die Bundesregierung prüft im Kontext der Reform der Notfallversorgung auch
die Verbesserung der psychische Notfallversorgung. Ebenso wird geprüft, wie
die bestehenden Krisendienste der Länder mit den Leitstellen 112 und 116117
vernetzt werden könnten.
6. Plant die Bundesregierung, die Ergebnisse beider vom BMG geförderten
Psychiatriedialoge der Aktion Psychisch Kranke, die eine gemeinsame
und geteilte Beteiligungsanforderung von Krankenversicherung (KV)
und Eingliederungshilfe an der Sicherstellung der Krisendienste fordern,
in einer Reform der Notfallversorgung zu platzieren, und wenn nein,
warum nicht?
Eine Übernahme der Finanzierungsverantwortung für Krisendienste als soziale
Fürsorge der Länder aus Mitteln der gesetzlichen Krankenversicherung ist im
Rahmen der Reform der Notfallversorgung nicht vorgesehen. Die
Schwerpunkte dieser Reform liegen insbesondere auf der Vernetzung bestehender
Versorgungsbereiche, vertragsärztlicher Notdienst, Notaufnahmen der Krankenhäuser
und Rettungsdienste, sowie auf einer besseren Steuerung von Patientinnen und
Patienten in eine bedarfsgerechte Versorgung.
7. Plant die Bundesregierung die Einführung einer einheitlichen
Notrufnummer für psychische Krisen, wenn ja, wie, und bis wann soll diese
umgesetzt werden?
Die Bundesregierung prüft aktuell Möglichkeiten und erforderliche
Rahmenbedingungen zur Einführung einer einheitlichen Notrufnummer für psychische
Krisen.
8. Was bedeutet konkret das im Koalitionsvertrag der Bundesregierung
formulierte Ziel, die psychosozialen Zentren zu unterstützen?
Im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD wird in Kapitel 4, Seite
105, Zeile 3339 bis 3340 formuliert: „Auch als Beitrag zu mehr Sicherheit und
Integration unterstützen wir weiter die Psychosozialen Zentren“. Beratung und
Betreuung von Flüchtlingen ohne dauerhaften Aufenthaltsstatus ist eine
staatliche Aufgabe, vornehmlich der Länder, die die Wohlfahrtsverbände mit einem
niedrigschwelligen Angebot wirkungsvoll ergänzen. Die Bundesregierung
fördert im Rahmen des Programms für ausländische Flüchtlinge seit dem Jahr
1979 unter anderem beratende und betreuende Maßnahmen der
Flüchtlingsarbeit, darunter beispielsweise soziale Stabilisierung, Ermöglichen eines
Ankommens in Deutschland sowie Hilfe zur Selbsthilfe für Schutzsuchende. Seit dem
Jahr 2016 werden Psychosoziale Zentren hieraus verstärkt unterstützt. Hierfür
erhalten die Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege finanzielle Mittel
durch den Bund.
9. Welche Schritte hat die Bundesregierung geplant, um das Ziel, die
psychosozialen Zentren zu unterstützen, zu erreichen, und wurden bisher
konkrete Maßnahmen umgesetzt?
Aktuell wird zum einen über die Förderung der psychosozialen Zentren (PSZ)
auf dem Wege der Weiterleitung über die Wohlfahrtsverbände sowie die
begleitenden Maßnahmen „Förderung der Bundesweiten Arbeitsgemeinschaft der
psychosozialen Zentren für Flüchtlinge und Folteropfer e. V. (BAfF)“ und die
wissenschaftliche Begleitung insgesamt das Ziel verfolgt, ein verlässliches
Netzwerk von qualitativ hochwertigen Beratungsstellen bundesweit aufrecht zu
erhalten. Zum aktuellen Stand werden 70 PSZ über Weiterleitungen an die
Wohlfahrtsverbände gefördert. Zweite Säule des Programms ist die
koordinierende und qualitätssichernde Tätigkeit der Spitzenverbände selbst. Noch stärker
wird dabei auch auf die guten Anreizwirkungen vor Ort in das Regelsystem
gesetzt: Die beratenden Verbände haben über die letzten Jahre wertvolle
Expertise erarbeitet, die das Gesamtsystem stärken kann, damit perspektivisch das
Regelsystem die Länder bei der Umsetzung ihrer Aufträge in diesem Bereich
weiter stützt. Insgesamt betreuten die im Rahmen des Bundesprogramms
geförderten PSZ im Jahr 2024 10 358 Klientinnen und Klienten mit
multiprofessionellen Angeboten. 20 Prozent der Klienten sind minderjährig. Traumatisierte
Geflüchtete finden nur in sehr geringem Prozentsatz (direkte) Hilfe über
Regelsysteme, sind aber rasch auf niedrigschwellige Angebote wie über das
Bundesprogramm angewiesen – dies entfaltet auch positive gesamtgesellschaftliche
Wirkung, wenn sie diese erhalten.
10. Wie bewertet die Bundesregierung die Verlängerung der
Leistungseinschränkung für Geflüchtete im Asylbewerberleistungsgesetz auf 36
Monate hinsichtlich der Prävalenz psychischer Erkrankungen und der
Integrations- und Teilhabechancen von Asylbewerberinnen und
Asylbewerbern?
Die Verlängerung des Grundleistungsbezugs im Asylbewerberleistungsgesetz
(AsylbLG) stellt keine Anspruchseinschränkung nach dem AsylbLG dar. Auch
während des AsylbLG-Grundleistungsbezugs ist die medizinische Versorgung
von AsylbLG-Leistungsberechtigten im Rahmen der §§ 4 und 6 AsylbLG
gewährleistet. Dies schließt die Versorgung psychisch erkrankter Menschen ein.
11. In welchem Rahmen plant die Bundesregierung, die
psychotherapeutische Versorgung in psychosozialen Zentren insbesondere von
Geflüchteten in der Bedarfsplanung abzudecken?
Aufgrund der Zuständigkeitsverteilung zwischen Bund und Ländern liegt die
Verantwortung für die psychosoziale und psychotherapeutische Versorgung
(von Schutzsuchenden in psychosozialen Zentren) bei den Ländern. Die
Bundesregierung unterstützt die Länder durch Modellprojekte in ihren
Anstrengungen, z. B. durch die Verbesserung der Datenlage zur Gesundheit und
primärmedizinischen Versorgung von Asylsuchenden in Erstaufnahmeeinrichtungen und
Gemeinschaftsunterkünften („Pri.Care“) oder mit der Erprobung
niedrigschwelliger, resilienzfördernder Angebote für Geflüchtete bzw. Migrantinnen
und Migranten durch muttersprachliche, fachlich qualifizierte Beraterinnen und
Berater (IPSO).
Psychosoziale Zentren sind nicht Teil der vertragspsychotherapeutischen
Versorgung und deshalb nicht Gegenstand der Bedarfsplanung durch die
Kassenärztlichen Vereinigungen.
12. Wurde das nach der Richtlinie über die berufsgruppenübergreifende,
koordinierte und strukturierte Versorgung insbesondere für schwer
psychisch kranke Versicherte mit komplexem psychiatrischen oder
psychotherapeutischen Behandlungsbedarf gemäß § 92 Absatz 6b SGB V
(KSV-Psych-RL) formulierte Unterziel,
a) die Bildung einer leicht erreichbaren und flexiblen
Versorgungsstruktur zu fördern, nach Kenntnissen der Bundesregierung erreicht?
b) Zeitnahe Diagnostik- und Therapiemöglichkeiten zur Verfügung zu
stellen, nach Kenntnissen der Bundesregierung erreicht?
c) Eine Verkürzung oder Vermeidung von stationären Aufenthalten
sowie die Möglichkeit der Versorgung in der häuslichen Umgebung zu
ermöglichen, nach Kenntnissen der Bundesregierung erreicht?
d) Schwer psychisch erkrankten Patientinnen und Patienten eine
patientenindividuelle notwendige Koordination der Versorgungangebote zu
gewährleisten, erreicht?
13. Plant die Bundesregierung, die Versorgung nach der Richtlinie über die
berufsgruppenübergreifende, koordinierte und strukturierte Versorgung
insbesondere für schwer psychisch kranke Versicherte mit komplexem
psychiatrischen oder psychotherapeutischen Behandlungsbedarf gemäß
§ 92 Absatz 6b SGB V weiter zu fördern und Behandlungskapazitäten
gezielt zu stärken, indem
a) ein gesetzlicher Auftrag an den Gemeinsamen Bundesausschuss
gerichtet wird, die KSV-Psych-RL dahin gehend zu überarbeiten, dass
Befunde und Vorbehandlungen berücksichtigt werden müssen sowie
Vertragsärztinnen bzw. Vertragsärzte und
Vertragspsychotherapeutinnen bzw. Vertragspsychotherapeuten mit reduziertem
Versorgungsauftrag („halber Kassensitz“) ebenfalls die Koordination der
Versorgung übernehmen können,
b) gesetzlich verankert wird, dass Vertragsarztpraxen und
Vertragspsychotherapiepraxen ihren Praxisumfang im Einzelfall
bedarfsnotwendig vergrößern dürfen, sofern dies der Versorgung nach der KSV-
Psych-RL dient, und
c) die finanzielle Förderung der Praxisstrukturen und des Aufbaus der
Netzwerkverbünde für die Versorgung nach der KSV-Psych-RL
gesetzlich geregelt wird?
d) Und wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 12 bis 13 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der G-BA ist mit dem Gesetz zur Reform der Psychotherapeutenausbildung
vom 15. November 2019 (BGBl. I S. 1604) in § 92 Absatz 6b SGB V
beauftragt worden, in einer Richtlinie Regelungen für eine
berufsgruppenübergreifende, koordinierte und strukturierte Versorgung, insbesondere für schwer
psychisch kranke Versicherte mit einem komplexen psychiatrischen oder
psychotherapeutischen Behandlungsbedarf zu beschließen. Dadurch hat der G-BA
auch die Möglichkeit erhalten, Regelungen zu treffen, die diagnoseorientiert
und leitliniengerecht den Behandlungsbedarf konkretisieren. Zudem ist der G-
BA verpflichtet worden, in der Richtlinie Regelungen zur Erleichterung des
Übergangs von der stationären in die ambulante Versorgung zu treffen. Der G-
BA hat am 2. September 2021 die Erstfassung der Richtlinie über die
berufsgruppenübergreifende, koordinierte und strukturierte Versorgung insbesondere
für schwer psychisch kranke Versicherte mit komplexem psychiatrischen oder
psychotherapeutischen Behandlungsbedarf (KSVPsych-RL) beschlossen.
(www.g-ba.de/beschluesse/5005/). Die KSVPsych-RL ist einen Tag nach
Veröffentlichung im Bundesanzeiger (BAnz 17. Dezember 2021 B3) am 18.
Dezember 2021 in Kraft getreten und ab 1. Oktober 2022 in der Versorgung
wirksam geworden. Am 30. Januar 2024 hat der G-BA einen
Evaluationszwischenbericht zur Frage nach Umsetzungshindernissen bei der Bildung von in der
Richtlinie vorgesehenen Netzverbünden veröffentlicht. Mit Beschluss vom
21. August 2025 hat der G-BA zudem die KSV-Psych-RL auf Basis dieser
Zwischenevaluation überarbeitet und dabei unter anderem auch Änderungen
bezüglich der Vorgaben zum Versorgungsauftrag zur Erfüllung der Bezugsfunktion
beschlossen. Der Evaluationsbericht, der Beschluss und die weiteren
beschlussrelevanten Unterlagen, einschließlich der Tragenden Gründe (TG), sind auf der
Internetseite des G-BA veröffentlicht (www.g-ba.de/beschluesse/7417/). Das
Bundesministerium für Gesundheit hatte die Beratungen des G-BA begleitet
und den Richtlinienbeschluss im Rahmen seiner Rechtsaufsicht nach § 94 SGB
V geprüft. Das Vorliegen eines Rechtsverstoßes konnte hier nicht festgestellt
werden: Das Bundesministerium für Gesundheit hat den Beschluss mit
Schreiben vom 23. Oktober 2025 nicht beanstandet. Der Beschluss tritt nach
Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Gemäß § 13 der KSV-Psych-RL hat
der G-BA zudem innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten der Richtlinie eine
Evaluation vorzulegen, bei der untersucht wird, ob die in § 1 Absatz 2 der
Richtlinie festgelegten Versorgungsziele erreicht wurden und ob die Vorgaben
der Richtlinie geeignet sind, diese zu erfüllen. Diese Evaluation ist noch nicht
abgeschlossen. Vor diesem Hintergrund sind gegenwärtig keine weiteren
konkreten gesetzlichen Beauftragungen des G-BA vorgesehen.
14. Plant die Bundesregierung, die Mental Health Surveillance durch das
Robert Koch-Institut oder das Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit
hinsichtlich der Schließung von Datenlücken zu Bedarfen sowie der
Prävalenz und Inzidenz psychischer Erkrankungen fortzuführen, und wenn
nein, warum nicht?
Das Bundesministerium für Gesundheit und das Robert Koch-Institut (RKI)
haben gemeinsam den Aufbau einer Mental Health Surveillance (MHS) initiiert
mit dem Ziel der Verstetigung der MHS als Bestandteil einer übergreifenden
Surveillance für nichtübertragbare Krankheiten (NCD) im Rahmen der
Amtsaufgaben des RKI. Hierzu wurde im Zeitraum von März 2019 bis Juni 2023 mit
Förderung des Bundesministeriums für Gesundheit ein Forschungsprojekt
durchgeführt. Das RKI führt die Arbeiten der MHS seit 2023 im Rahmen des
Aufbaus einer NCD-Surveillance fort.
15. Plant die Bundesregierung, die Daten des Robert Koch-Instituts
gemeinsam mit aktuellen Leitlinien als Grundlage für die Planung von
Versorgungsangeboten und Versorgungsstrukturen in den Gesundheitsregionen
zu nutzen, und wenn nein, warum nicht?
Die Sicherstellung der ambulanten psychotherapeutischen und psychiatrischen
Versorgung obliegt den Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) sowie der
Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV). Der G-BA setzt mit der
Bedarfsplanungs-Richtlinie (BPL-RL) einen bundeseinheitlichen Rahmen zur
Bestimmung der angestrebten regionalen Behandlungskapazitäten, die für eine
ausgewogene Versorgung benötigt werden. Der G-BA hat dabei den gesetzlichen
Auftrag, die Verhältniszahlen fortwährend an den jeweiligen Versorgungsbedarf
anzupassen, mit dem Ziel, bundesweit einen gleichmäßigen und
bedarfsgerechten Zugang zur ambulanten Versorgung zu gewährleisten. Auf Landesebene
haben die KVen im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen
und den Ersatzkassen nach diesen Maßgaben einen Bedarfsplan zur
Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung aufzustellen und an die jeweilige
Entwicklung anzupassen. Es ist ausdrücklich geregelt, dass von den Vorgaben der
BPL-RL abgewichen werden kann, soweit dies unter Berücksichtigung
regionaler Besonderheiten erforderlich ist. Änderungen an dieser
Planungssystematik sind nicht beabsichtigt.
Darüber hinaus bestehen zahlreiche gesetzliche Optionen der regionalen
Versorgungsgestaltung, etwa durch Verträge zur besonderen Versorgung gemäß
§ 140a SGB V und zur Erprobung innovativer Versorgungsansätze
(beispielsweise mit den Modellvorhaben gemäß den §§ 63 ff. SGB V). Mit Bezug auf die
Versorgung psychisch kranker Menschen wird darauf hingewiesen, dass der G-
BA sowohl für Kinder und Jugendliche als auch für Erwachsene seine
Richtlinien über die berufsgruppenübergreifende, koordinierte und strukturierte
Versorgung insbesondere für schwer psychisch kranke Versicherte mit komplexem
psychiatrischen oder psychotherapeutischen Behandlungsbedarf beschlossen
hat (KSVPsych-RL und KJ-KSVPsych-RL). Kern dieser Versorgung ist die
Gründung entsprechender regionaler Netzverbünde beziehungsweise die
Vernetzung aller benötigten Gesundheitsberufe, um Betroffenen schnell und
bedarfsgerecht zu helfen. Es wird im Übrigen auf die Antwort zu den Fragen 12
und 13 sowie auch auf das Informationsangebot des G-BA auf seiner
Internetseite (abrufbar unter: www.g-ba.de/themen/psychotherapie/) verwiesen.
16. Welche Bedeutung werden digitale Angebote zur Versorgung
psychischer Erkrankungen bei Erwachsenen, Kindern und Jugendlichen nach
Ansicht der Bundesregierung künftig haben, und welche konkreten
Maßnahmen sind von der Bundesregierung geplant?
Die Videosprechstunde ist ein wichtiger Baustein der Versorgung in der
Psychotherapie geworden. Mit der zuletzt erfolgten Vereinfachung und
Flexibilisierung der mengenmäßigen Begrenzung der Leistungen im Videokontakt wird
dieses Instrument noch bedarfsgerechter eingesetzt werden können. Mit den
digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA) stehen im Bereich der
psychotherapeutischen Behandlung weitere qualitätsgesicherte und evidenzbasierte
Angebote zur Verfügung, die etwa begleitend zur Psychotherapie oder zu
Überbrückung von Wartezeiten eingesetzt werden können. Darüber hinaus arbeitet die
Selbstverwaltung im Gesundheitswesen an der Digitalisierung des Antrags-
und Gutachterverfahrens. Das Bundesministerium für Gesundheit unterstützt
diese Bemühungen und prüft etwaige erforderliche Gesetzesänderungen in
diesem Zusammenhang.
17. Teilt die Bundesregierung die Ansicht der Fragestellerinnen und
Fragesteller, dass eine Überführung der sektorenübergreifenden Versorgungs-
und Finanzierungsmodelle (Regionalbudgets, Modellprojekte nach § 64b
SGB V) in die Regelversorgung zu einer Verbesserung der
sektorenübergreifenden Versorgung von Versicherten im Kliniksetting führt, und
wenn nein, warum nicht?
18. Bis wann plant die Bundesregierung eine Regelung zur Überführung der
sektorenübergreifenden Versorgungs- und Finanzierungsmodelle
(Regionalbudgets, Modellprojekte nach § 64b SGB V) in die Regelversorgung
und Regelfinanzierung, und welche Maßnahmen hat die
Bundesregierung bisher ergriffen, um den Forderungen der
Gesundheitsministerkonferenz in diesem Bereich nachzukommen?
19. Wie bewertet die Bundesregierung eine Entfristung der Modellvorhaben
nach § 64b SGB V als Zwischenschritt bis zur Überführung der
sektorenübergreifenden Versorgungs- und Finanzierungsmodelle in die
Regelversorgung und Regelfinanzierung?
Die Fragen 17 bis 19 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Seit dem Jahr 2013 besteht die gesetzliche Möglichkeit von Modellvorhaben
zur Versorgung psychisch kranker Menschen nach § 64b SGB V, die auf die
Verbesserung der Patientenversorgung oder der sektorenübergreifenden
Leistungserbringung, einschließlich der komplexen psychiatrischen Behandlung im
häuslichen Umfeld, ausgerichtet sind. Gleichwohl ist bislang die Evaluation der
bereits bestehenden Modellvorhaben gemäß § 65 SGB V noch nicht
abgeschlossen. Die derzeit noch laufende Evaluation der Modellvorhaben nach § 65
SGB V sollten vor einer Entscheidung zur Fortführung oder Verstetigung
ordnungsgemäß weitergeführt und abgeschlossen werden.
20. Bis wann wird die Bundesregierung eine gesetzliche Regelung zur
Stärkung der Psychiatrischen Institutsambulanzen schaffen?
21. Inwieweit plant die Bundesregierung, den Zugang zu Psychiatrischen
Institutsambulanzen als Anlaufstelle für Menschen in akuten Krisen zu
erleichtern?
Die Fragen 20 und 21 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Psychiatrische Institutsambulanzen (PIA) werden nach § 118 SGB V zur
ambulanten psychiatrischen und psychotherapeutischen Versorgung ermächtigt, um
eine bedarfsgerechte Behandlung von bestimmten Patientengruppen
sicherzustellen.
Die Bundesregierung bezieht die PIA in die fortlaufenden Überlegungen zur
Weiterentwicklung der psychotherapeutischen und psychiatrischen Versorgung
ein; konkrete Planungen zur Anpassung der gesetzlichen Regelungen gibt es
gegenwärtig nicht.
22. Wie sind nach Kenntnis der Bundesregierung aktuell für Erwachsene die
durchschnittlichen Wartezeiten auf einen psychotherapeutischen Termin
nach einem Erstgespräch in der psychotherapeutischen Sprechstunde,
und wie haben sich diese Wartezeiten in den letzten zehn Jahren
verändert (bitte differenziert nach Bundesländern, Raumkategorien [
städtisch, halbstädtisch, ländlich] und KV-Bezirken angeben)?
23. Wie sind nach Kenntnis der Bundesregierung aktuell für Kinder und
Jugendliche die durchschnittlichen Wartezeiten auf einen
psychotherapeutischen Termin nach einem Erstgespräch in der
psychotherapeutischen Sprechstunde, und wie haben sich diese Wartezeiten in den letzten
zehn Jahren verändert (bitte differenziert nach Bundesländern,
Raumkategorien [städtisch, halbstädtisch, ländlich] und KV-Bezirken angeben)?
24. Wie bewertet die Bundesregierung angesichts der langen Wartezeiten die
derzeitige wohnort- und zeitnahe psychotherapeutische Versorgung,
wenn bei gesetzlich Versicherten die Notwendigkeit einer
psychotherapeutischen Behandlung festgestellt wurde?
25. Welche Gründe gibt es nach Kenntnissen der Bundesregierung für lange
Wartezeiten auf den Beginn einer Psychotherapie bei Erwachsenen,
Kindern und Jugendlichen, und welche Maßnahmen plant sie konkret, um
Wartezeiten zu reduzieren?
Die Fragen 22 bis 25 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der Bundesregierung liegen keine differenzierten, validen Daten zur
Entwicklung der durchschnittlichen Wartezeiten für Erwachsene sowie für Kinder und
Jugendliche auf einen psychotherapeutischen Termin nach einem Erstgespräch
vor. Wann nach einem Erstgespräch eine Richtlinientherapie begonnen wird,
hängt jedoch von verschiedenen Faktoren ab, die nicht allein auf die
Verfügbarkeit von freien Kapazitäten zurückzuführen sind (z. B. passende Beziehung
zwischen Patientinnen und Patienten sowie Therapeutinnen und Therapeuten).
Insofern sind Wartezeiten nur bedingt geeignet, die Versorgungssituation zu
beschreiben.
Die Kassenärztlichen Vereinigungen haben im Rahmen ihres
Sicherstellungsauftrages Instrumente, um auf besondere regionale Versorgungsbedarfe zu
reagieren. Dabei kann von den Vorgaben der Bedarfsplanungs-Richtlinie des G-
BA abgewichen werden, soweit dies aufgrund regionaler Besonderheiten für
eine bedarfsgerechte Versorgung erforderlich ist. Beispielsweise kann zum
Zwecke einer homogenen und stabilen Versorgung eine abweichende
Raumgliederung vorgenommen werden. Auch die Länder haben umfassende
Optionen, sich im Rahmen der Aufstellung des Bedarfsplans einzubringen und so
unmittelbar Einfluss auf das Angebot der ärztlichen bzw. psychotherapeutischen
Versorgung zu nehmen. § 103 Absatz 2 SGB V eröffnet die Möglichkeit,
unabhängig von bedarfsplanerischen Vorgaben zusätzliche Versorgungskapazitäten
auch für die Psychotherapie in ländlichen oder strukturschwachen Gebieten zu
schaffen. Um einen regionalen Mehrbedarf an Versorgungskapazitäten zu
decken, stellen darüber hinaus die Instrumente der Sonderbedarfszulassung und
Ermächtigung geeignete Mittel dar. Auch hier werden den Ländern
weiträumige Mitberatungs- und Antragsrechte in den Zulassungsausschüssen eingeräumt,
gemäß § 96 Absatz 2a SGB V.
26. Wie bewertet die Bundesregierung den Anstieg der Inanspruchnahme
psychotherapeutischer Leistungen in den letzten Jahren, und welche
Ursachen sieht sie dafür?
Die Ursachen für die in den letzten Jahren beobachteten Entwicklungen bei der
Inanspruchnahme psychotherapeutischer Leistungen sind vielfältig. Hierzu
können zunehmende individuelle wie auch gesellschaftliche
Belastungssituationen zählen (z. B. im Zusammenhang mit Krisen wie Pandemie, Kriegen und
Klimawandel), Veränderungen bei der Diagnosehäufigkeit psychischer
Erkrankungen, gesellschaftliche Veränderungen wie auch eine höhere Bereitschaft von
psychisch belasteten oder erkrankten Menschen, frühzeitig professionelle Hilfe
in Anspruch zu nehmen, zum Beispiel infolge verbesserter Entstigmatisierung
psychischer Erkrankungen.
27. Welche Entwicklungen erwartet die Bundesregierung bei der
Inanspruchnahme psychotherapeutischer Leistungen in den nächsten zehn Jahren,
und auf welche wissenschaftliche Evidenz stützt sie sich bei ihrer
Einschätzung?
Der Bundesregierung liegen hierzu nur wenige wissenschaftlich validierte
Prognosen vor. In Projektionen des Zentralinstituts für die kassenärztliche
Versorgung (ZI) zur Beanspruchung der vertragsärztlichen Versorgung für die Jahre
2030 und 2035 wurde die durchschnittliche jährliche Veränderung der
Fallzahlen der jeweiligen Arztgruppen aus den Jahren 2011 bis 2019 in die Zukunft
fortgeschrieben und auf den in den Jahren 2030 und 2035 gemäß
Bevölkerungsprognose erwartbaren Bevölkerungsstand angewendet. Das ZI kommt
zum Ergebnis, dass bei einer Fortsetzung des Trends der Jahre 2011 bis 2019
mit einer erheblichen Zunahme der Inanspruchnahme der
vertragspsychotherapeutischen Versorgung zu rechnen sei.
28. Wie viele Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie
psychotherapeutisch tätige Psychiaterinnen und Psychiater, dargestellt in
absoluten Zahlen und Verhältniszahlen, stehen nach Kenntnis der
Bundesregierung derzeit in der psychotherapeutischen Versorgung im
Bundesgebiet zur Verfügung, und wie haben sich diese Zahlen seit der
Wiedervereinigung entwickelt (bitte differenziert nach einzelnen Bundesländern
und Raumkategorien wie städtisch, halbstädtisch und ländlich sowie
nach Geschlecht und Altersgruppen angeben)?
29. Wie viele Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie
psychotherapeutisch tätige Ärztinnen und Ärzte, die ausschließlich Kinder und
Jugendliche behandeln, dargestellt in absoluten Zahlen und
Verhältniszahlen, stehen nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit in der
psychotherapeutischen Versorgung im Bundesgebiet zur Verfügung, und wie
haben sich diese Zahlen seit der Wiedervereinigung entwickelt (bitte
differenziert nach einzelnen Bundesländern und Raumkategorien wie
städtisch, halbstädtisch und ländlich sowie nach Geschlecht und Altersgruppen
angeben)?
Die Fragen 28 und 29 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Zahl der psychologischen und ärztlichen Psychotherapeutinnen und
Psychotherapeuten einschließlich Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen
und -psychotherapeuten, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen
(im Folgenden Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten), hat sich in den
vergangenen Jahren sehr dynamisch entwickelt. Im Jahr 2014 nahmen noch
27 125 Psychotherapeutinnen und -therapeuten an der Versorgung teil, derzeit
sind es insgesamt 40 769 Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
(Bundesarztregister, Stand: 31. Dezember 2024). Der Anstieg ist maßgeblich auf die
stark steigende Anzahl der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und
-therapeuten zurückzuführen, von 2 583 im Jahr 2009 auf 8 044 im Jahr 2024
(Bundesarztregister). Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten stellen
nach den Hausärztinnen und Hausärzten die zweitgrößte Teilnehmergruppe in
der vertragsärztlichen Versorgung dar. Im Rahmen der Reform der
Bedarfsplanungs-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) im Jahr 2019
sind durch die Anpassung der Verhältniszahlen insgesamt 776 neue
Zulassungsmöglichkeiten für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
entstanden. Diese sind noch nicht vollständig besetzt. Zum 31. Dezember 2024 gab es
insgesamt in 51 von 392 Planungsbereichen noch Zulassungsmöglichkeiten für
die Fachgruppe der Psychotherapeuten. Es wurde in keinem Planungsbereich
eine Unterversorgung festgestellt. Bundesweit sind insgesamt 5 946
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten oberhalb der Sperrgrenze (Versorgungsgrad
von über 110 Prozent) tätig. In Bezug auf die Fachärztinnen und Fachärzte für
Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie hat der G-BA zudem im
April 2022 beschlossen, das Versorgungsniveau für diese Arztgruppe um
10 Prozent anzuheben. Damit ergeben sich bundesweit circa 60 neue
Niederlassungsmöglichkeiten für Fachärztinnen und Fachärzte für Kinder- und
Jugendpsychiatrie und -psychotherapie. Es wird im Übrigen auf das von der
Kassenärztlichen Bundesvereinigung geführte Bundesarztregister verwiesen.
30. Wie viele Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie
psychotherapeutische Praxen, differenziert nach einzelnen Bundesländern und
Raumkategorien, nehmen nach Kenntnis der Bundesregierung aktuell
keine neuen Patientinnen und Patienten mehr auf, und welche Gründe
werden dafür genannt?
31. Wo steht Deutschland nach Kenntnis der Bundesregierung im
europäischen Vergleich bezüglich der Anzahl der Psychotherapeutinnen und
Psychotherapeuten pro Kopf der Bevölkerung?
Die Fragen 30 und 31 werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
32. Inwieweit hält die Bundesregierung die Quotierung für Kassensitze für
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie Ärztinnen und
Ärzte, die überwiegend oder ausschließlich Kinder und Jugendliche
behandeln (mindestens 20 Prozent der Kassensitze), für angemessen, um eine
ausreichende psychotherapeutische Versorgung für Kinder und
Jugendliche sicherzustellen?
33. Wie viele zusätzliche Kassensitze für die psychotherapeutische
Versorgung von Kindern und Jugendlichen würden nach Prognose der
Bundesregierung durch eine separate Bedarfsplanung von Psychotherapeutinnen
und Psychotherapeuten sowie Ärztinnen und Ärzten, die überwiegend
oder ausschließlich Kinder und Jugendliche behandeln, entstehen, und
inwieweit reichen diese nach Ansicht der Bundesregierung aus, um dem
gestiegenen Bedarf gerecht zu werden?
34. Wie würden sich die Wartezeiten auf eine psychotherapeutische
Behandlung von Kindern und Jugendlichen nach Prognose der Bundesregierung
durch eine separate Bedarfsplanung von Psychotherapeutinnen und
Psychotherapeuten sowie Ärztinnen und Ärzten, die überwiegend oder
ausschließlich Kinder und Jugendliche behandeln, entwickeln?
Die Fragen 32 bis 34 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Um den besonderen Versorgungsbedürfnissen von Kindern und Jugendlichen
beim Zugang zur psychotherapeutischen Versorgung Rechnung zu tragen, ist
im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD vereinbart, die
Voraussetzungen für die gesonderte Bedarfsplanung psychotherapeutisch tätiger
Ärztinnen und Ärzte sowie der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die
überwiegend oder ausschließlich Kinder und Jugendliche behandeln, zu
schaffen. Mit diesem Vorhaben können weitere Niederlassungsmöglichkeiten für
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -therapeuten entstehen und
Wartezeiten auf ein wohnortnahes Therapieangebot verringert werden. Eine
konkrete Bezifferung der zusätzlichen Niederlassungsmöglichkeiten ist zum
gegenwärtigen Zeitpunkt nicht möglich.
35. Hat die Psychotherapiestrukturreform 2017 (Änderung der
Psychotherapierichtlinie) durch den Gemeinsamen Bundesausschuss nach Ansicht
der Bundesregierung das Ziel erfüllt, den Patientinnen und Patienten
zeitnah einen niederschwelligen Zugang zu einer ambulanten
psychotherapeutischen Behandlung zu ermöglichen, und wenn nein, welche
Konsequenzen oder Änderungen schlägt die Bundesregierung vor?
Der G-BA hat mit Beschluss vom 16. Juni 2016 eine Strukturreform der
ambulanten Psychotherapie auf den Weg gebracht. Es wurden neue Elemente in die
Versorgung eingeführt, unter anderem die psychotherapeutische Sprechstunde
und Maßnahmen zur Vermeidung von Rückfällen (Rezidivprophylaxe). Weitere
Änderungen zielten beispielsweise darauf ab, die Inanspruchnahme von
Gruppentherapien zu fördern. Der Beschluss des G-BA trat im Februar 2017 in
Kraft. Die neu eingeführten Leistungen beziehungsweise Strukturelemente
wurden vom G-BA evaluiert, insbesondere hinsichtlich der zentralen
Fragestellungen, ob die jeweils intendierten Ziele erreicht werden konnten. Die
Evaluationsberichte sind vom G-BA auf seiner Internetseite veröffentlicht (abrufbar
unter: www.g-ba.de/themen/psychotherapie/evaluation-strukturen-ambulante-p
sychotherapie/).
Das neu eingeführte Versorgungselement der Psychotherapeutischen
Sprechstunde wurde gemäß § 42 Absatz 1 der Psychotherapie-Richtlinie (PT-RL) fünf
Jahre nach Beschlussfassung evaluiert. Die Evaluation auf Basis von
Abrechnungsdaten kam zu dem Ergebnis, dass die mit der Einführung intendierten
Ziele erreicht würden. Die Psychotherapeutische Sprechstunde fungiere
demnach als Erstkontakt zur ambulanten psychotherapeutischen Versorgung, in
dessen Rahmen der Behandlungsbedarf festgestellt und eine Steuerung in die
verschiedenen Versorgungsbereiche erfolgen könne. Die Auswertung gab
Hinweise darauf, dass zuvor definierte ambulante Folgebehandlungen
(Akutbehandlung, Probatorik und Richtlinienpsychotherapie) bei einem Großteil der
Patientinnen und Patienten zeitnah im selben Quartal wie die letzte
Psychotherapeutische Sprechstunde oder im ersten Folgequartal erfolgt seien. Angesichts
der bisher verfügbaren Evaluationsergebnisse ist das Versorgungselement der
Psychotherapeutischen Sprechstunde aus Sicht der Bundesregierung sinnvoll,
um den niedrigschwelligen Zugang in die ambulante Versorgung zu
ermöglichen.
36. Plant die Bundesregierung, dem Gemeinsamen Bundesausschuss einen
gesetzlichen Auftrag zu erteilen, die Bedarfsplanung in der
Psychotherapie weiterzuentwickeln und dabei
a) die regionalen Verhältniszahlen für die Fachgruppe der
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten abzusenken, um die Versorgung in
ländlichen und strukturschwachen Regionen sowie für schwer
psychisch erkrankte Personen zu stärken,
b) die regionalen Verhältniszahlen für Leistungserbringerinnen und
Leistungserbringer, die ausschließlich Kinder und Jugendliche
psychotherapeutisch behandeln, abzusenken, um die Versorgung
insbesondere in ländlichen und strukturschwachen Regionen zu stärken,
und
c) die Verhältniszahlen durch eine separate Bedarfsplanung von
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie Ärztinnen und
Ärzten, die überwiegend oder ausschließlich Kinder und Jugendliche
behandeln, abzusenken?
d) Und wenn nein, warum nicht?
37. Hält die Bundesregierung die Verhältniszahlen in der Bedarfsplanung für
angemessen, um eine adäquate psychotherapeutische Versorgung für
schwer psychisch erkrankte Personen sicherzustellen, und wenn ja, auf
welche Erkenntnis beruft sie sich bei ihrer Einordnung?
38. Plant die Bundesregierung eine Anpassung des Morbiditätsfaktors durch
einen gesetzlichen Auftrag an den G-BA, um eine Absenkung der
Verhältniszahlen und damit des Versorgungsniveaus im Zeitverlauf zu
ermöglichen, und wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 36 bis 38 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die vertragsärztliche Bedarfsplanung obliegt dem G-BA, der die Regelungen
der Bedarfsplanungs-Richtlinie regelmäßig überprüft, aktualisiert und dafür
umfangreiche Versorgungs- und Auswirkungsanalysen durchführt. Der G-BA
hat erst zu Beginn des Jahres 2025 die Auswirkungen der Bedarfsplanungs-
Reform des Jahres 2019 umfassend evaluiert. Der Evaluationsbericht ist auf der
Internetseite des G-BA veröffentlicht (www.g-ba.de/richtlinien/4/). Der G-BA
kommt seinem Auftrag zur kontinuierlichen Beobachtung der bundesweiten
Versorgungsstrukturen sowie der gesetzlichen Rahmenbedingungen und zur
bedarfsgerechten Anpassung der Bedarfsplanungs-Richtlinie nach. Gesetzliche
Vorgaben an den G-BA zur Absenkung von Verhältniszahlen sind derzeit nicht
beabsichtigt.
39. Plant die Bundesregierung, Anreize zur psychotherapeutischen
Versorgung von Menschen mit schweren und chronischen psychischen
Erkrankungen, beispielsweise durch Freihalten von Kapazitäten oder finanzielle
Zuschläge für zusätzliches Personal, zu schaffen, und wenn nein, warum
nicht?
Für Menschen mit schweren psychischen Erkrankungen hält das ambulante
Versorgungssystem differenzierte Versorgungsangebote vor. Neben der
Versorgung durch Fachärztinnen und Fachärzten sowie Psychotherapeutinnen und
Psychotherapeuten in Praxen stehen multiprofessionelle Angebote, wie die
Psychiatrischen Institutsambulanzen (PIA) oder ambulante psychiatrische
Pflege zur Verfügung. Hilfen außerhalb der GKV werden durch
Sozialpsychiatrische Dienste in der Zuständigkeit der Länder und Kommunen sowie in einer
Vielzahl von psychosozialen Einrichtungen wie z. B. Tagesstätten, Betreutes
Wohnen oder Kontaktstellen geleistet. Mit der am 20. Februar 2025 in Kraft
getretenen Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (BGBl. 2025
I Nr. 40). wurden zudem die Voraussetzungen für zusätzliche
Behandlungskapazitäten für die psychotherapeutische und psychiatrische Behandlung von
besonders vulnerablen Menschen geschaffen. Das Freihalten von
Versorgungskapazitäten ist nicht vorgesehen.
Darüber hinaus hat der G-BA mit seinen beiden Richtlinien sowohl für
Erwachsene als auch für Kinder und Jugendliche die Voraussetzung für die
Etablierung des Versorgungsangebots einer berufsgruppenübergreifenden,
koordinierten und strukturierten Versorgung insbesondere für schwer psychisch
kranke Versicherte mit komplexem psychiatrischen oder psychotherapeutischen
Behandlungsbedarf geschaffen (KSVPsych-RL und KJ-KSVPsych-RL). Hierfür
sieht der einheitliche Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen (EBM) in
den Kapiteln 37.5 und 37.6 gesonderte Gebührenordnungspositionen gemäß
dieser Richtlinien vor.
40. Plant die Bundesregierung, Sprachbarrieren in der psychotherapeutischen
Versorgung abzubauen, wenn ja, plant sie, gesetzlich abrechenbare
Sprachmittlungsleistungen einzuführen, und wenn nein, warum nicht?
41. Plant die Bundesregierung, Anreize zur psychotherapeutischen
Versorgung von Menschen mit Sprachbarrieren, beispielsweise durch
Freihalten von Kapazitäten oder finanzielle Zuschläge für zusätzliches Personal,
zu schaffen, und wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 40 und 41 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Inwiefern eine entsprechende Regelungsinitiative von der Bundesregierung
aufgegriffen werden kann, wird gegenwärtig geprüft.
Derzeit fördert das Bundesministerium für Gesundheit in Zusammenarbeit mit
der Charité Berlin das Modellprojekt „Sprache öffnet Türen (SIMPLE)“, in
dem praxistaugliche Vorschläge zur Implementierung von Sprachmittlung im
Gesundheitswesen erarbeitet werden sollen.
42. Was bedeutet konkret das im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und
SPD für die Bundesregierung formulierte Ziel, die
Weiterbildungsfinanzierung in der Psychotherapie sicherzustellen, und welche Schritte hat
die Bundesregierung eingeleitet, um das Ziel, die
Weiterbildungsfinanzierung in der Psychotherapie sicherzustellen, zu erreichen?
Mit den Änderungsanträgen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD zum
Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Befugniserweiterung
und Entbürokratisierung in der Pflege (Ausschuss für Gesundheit des
Deutschen Bundestages, Ausschussdrucksache 21(14)25) wurden unter anderem
gesetzliche Anpassungen im Hinblick auf die Finanzierung der
Psychotherapeuten in Weiterbildung (PiWs) in der vertragsärztlichen Versorgung eingebracht.
43. Inwieweit hat die Bundesregierung bisher auf die abschließenden
Bemerkungen des Staatsprüfverfahrens für Deutschland im Jahr 2023 durch den
UN-Fachausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderung
reagiert, die die mangelnde Datenlage zur Anwendung von
Zwangsmaßnahmen anmahnt (www.deutscher-behindertenrat.de/mime/00137622D1725
608806.pdf), hat die Bundesregierungen dabei die
Handlungsempfehlungen aus dem ersten Psychiatriedialog berücksichtigt, und wenn nein,
warum nicht?
44. Bis wann wird die Bundesregierung ein „Zwangsregister“ zur
Dokumentation von Zwangsmaßnahmen in psychiatrischen Institutionen und
Pflegeheimen mit dem Ziel der Vermeidung von Zwang einführen, wie plant
sie, dies bundesrechtlich umzusetzen, und plant die Bundesregierung,
dabei die Handlungsempfehlungen der beiden Psychiatriedialoge zu
berücksichtigen?
45. Plant die Bundesregierung, die gesetzliche Regelung des
Zwangsmonitorings in die Erarbeitung des Bundesverfassungsgericht-Auftrags von
November 2024 (www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitt
eilungen/DE/2024/bvg24-100.html) zu implementieren, und wenn nein,
warum nicht?
Die Fragen 43 bis 45 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Bundesregierung plant derzeit kein bundesweites Erfassungssystem zur
Dokumentation von Zwangsmaßnahmen in psychiatrischen Institutionen und
Pflegeheimen einzurichten. Aufgaben der Dokumentation und Verminderung
von Zwangsmaßnahmen fallen primär in die Zuständigkeit der Länder. Mehrere
Länder halten hierzu bereits ein Monitoring vor.
46. Inwieweit plant die Bunderegierung, eine trialogisch besetzte
Besuchskommission als Instrument der zivilgesellschaftlichen Kontrolle
gesetzlich zu verankern, wie es im Rahmen des zweiten Psychiatriedialog
empfohlen wird?
47. Plant die Bundesregierung, die Erarbeitung eines bundesweiten
Orientierungsleitfadens in Auftrag zu geben, um eine patientenorientierte und
menschenrechtebezogene Arbeit der Besuchskommission in die Wege zu
leiten, wie es im Rahmen des zweiten Psychiatriedialog empfohlen wird?
Die Fragen 46 und 47 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Einrichtung von Besuchskommissionen fällt in die Zuständigkeit der
Länder. In allen Ländern ist in den Psychisch-Kranken-Gesetzen (PsychK(H)G) die
Einberufung von Besuchskommissionen vorgesehen. Diese sind je nach Land
als staatliche Kommission oder zivilgesellschaftlich ausgerichtete Kommission
eingerichtet. Es handelt sich dabei um eine Einrichtung der öffentlichen
Kontrolle, die teilweise neben dem Institut des Patientenfürsprechers und der
unabhängigen Beschwerdestelle besteht und als ergänzendes Institut der
Interessenvertretung und damit als zusätzliches Hilfs- und Schutzangebot der besonders
belastenden Situation der Unterbringung in einer psychiatrischen Einrichtung
Rechnung trägt. Vor diesem Hintergrund plant die Bundesregierung hierzu
keine Maßnahmen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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