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Frage von Dr. Kirsten Kappert-Gonther (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) mit Antwort – Schriftliche Antworten auf Fragen der Fragestunde (Drucksache 21/5419)

dip / rede 22.04.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Protokoll der 73. Sitzung des 21. Deutschen Bundestages. Zu Protokoll gegeben (Anlage), nicht im Plenum gesprochen.

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Text

Frage von Dr. Kirsten Kappert-Gonther (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) mit Antwort – Schriftliche Antworten auf Fragen der Fragestunde (Drucksache 21/5419) Plant die Bundesregierung konkrete Strukturreformen, um der Verschärfung der psychotherapeutischen Versorgungslage durch die Honorarkürzungen entgegenzuwirken, und, wenn ja, welche, und wann werden diese vorgelegt? Antwort des Parl. Staatssekretärs Tino Sorge: Die psychotherapeutischen Versorgungsangebote haben sich in den vergangenen Jahren kontinuierlich verbessert. Die Zahl der vertragsärztlich tätigen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten ist seit dem Jahr 2014 um rund 54,61 Prozent auf derzeit 41 937 gestiegen. Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten stellen aktuell nach den Hausärztinnen und Hausärzten die zweitgrößte Arztgruppe dar. Dennoch nimmt die Bundesregierung die Kritik an der Versorgungssituation sehr ernst. Der Bundesregierung ist eine bedarfsgerechte psychotherapeutische Versorgung ein wichtiges Anliegen. Deshalb beabsichtigt die Bundesregierung beispielsweise zeitnah die Einführung einer gesonderten Bedarfsplanung psychotherapeutisch tätiger Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die überwiegend oder ausschließlich Kinder und Jugendliche behandeln. Mit diesem Vorhaben können weitere Niederlassungsmöglichkeiten insbesondere für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -psychotherapeuten entstehen und Wartezeiten auf eine wohnortnahes Therapieangebot verringert werden. Darüber hinaus verfügen die Kassenärztlichen Vereinigungen bereits heute im Rahmen ihres Sicherstellungsauftrages über Instrumente, um auf besondere regionale Versorgungsbedarfe unmittelbar zu reagieren. Dabei kann von den Vorgaben der Bedarfsplanungs-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) abgewichen werden, soweit dies für eine bedarfsgerechte Versorgung erforderlich ist. Beispielsweise kann eine abweichende Raumgliederung vorgenommen werden. Auch die Länder haben umfassende Optionen, sich im Rahmen der Aufstellung des Bedarfsplans einzubringen und so unmittelbar Einfluss auf das Versorgungsangebot zu nehmen. Die in der Frage erwähnte Entscheidung des erweiterten Bewertungsausschusses vom 1. April 2026 wird vom Bundesministerium für Gesundheit im Rahmen der Rechtsaufsicht geprüft. Die Prüfung ist noch nicht abgeschlossen.

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