Frage von Martin Reichardt (AfD) mit Antwort – Schriftliche Antworten auf Fragen der Fragestunde (Drucksache 21/5662)
Teil von Protokoll der 76. Sitzung des 21. Deutschen Bundestages. Zu Protokoll gegeben (Anlage), nicht im Plenum gesprochen.
Text
Frage von Martin Reichardt (AfD) mit Antwort – Schriftliche Antworten auf Fragen der Fragestunde (Drucksache 21/5662)
Hat die Bundesregierung irgendwelche belastbaren Erkenntnisse darüber, dass in Deutschland flächendeckend oder auch nur partiell „gleiche oder gleichwertige Arbeit ausschließlich aufgrund des Geschlechts einer Person nicht gleich bezahlt wird“ (vergleiche Antwort der Bundesregierung zu Frage 5 der Kleinen Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 21/5643), und wenn ja, welche sind dies?
Antwort des Parl. Staatssekretärs Michael Brand:
Die Bundesregierung verweist auf die Vorbemerkung ihrer Antwort, Bundesdrucksache 21/5643, auf die Kleine Anfrage der AfD-Fraktion.
Nach Auswertungen des Statistischen Bundesamtes beträgt die sogenannte unbereinigte Entgeltlücke zwischen Frauen und Männern, gemessen am durchschnittlichen Bruttostundenentgelt, rund 16 Prozent (Ost: 5 Prozent, West: 17 Prozent; Stand 2025). Diese Differenz ist zum großen Teil auf strukturelle Faktoren und unterschiedliche Erwerbsbiografien zurückzuführen.
Darüber hinaus zeigt die sogenannte bereinigte Entgeltlücke einen Unterschied von etwa 6 Prozent (Stand 2025, Angaben des Statistischen Bundesamtes). Demnach verdienen Frauen mit vergleichbarer Tätigkeit, Qualifikation und Erwerbsbiografie wie Männer im Durchschnitt 6 Prozent weniger pro Stunde.
Wie in der Antwort, Bundesdrucksache 21/5643, auf die Kleine Anfrage der Fraktion AfD erläutert, ist diese Differenz nicht mit Entgeltdiskriminierung gleichzusetzen, gilt aber als klares Indiz dafür, dass gleiche oder gleichwertige Arbeit in Deutschland nicht in allen Fällen unabhängig vom Geschlecht gleich vergütet wird.
Die Bundesregierung verweist zudem auf Beispiele in der jüngeren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, in denen eine Verletzung des Grundsatzes des gleichen Entgelts bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit und eine Entgeltbenachteiligung von Frauen festgestellt wurde (BAG, Urteil vom 23.10.2025 – 8 AZR 300/24; Urteil vom 16.02.2023 – 8 AZR 450/21).
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