Mögliche Absenkung der Honorare in der ambulanten psychotherapeutischen Versorgung und deren Auswirkungen auf Nachwuchs, Versorgungssicherheit und Wartezeiten (Antwort zu Drs. 21/4625)
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Mögliche Absenkung der Honorare in der ambulanten psychotherapeutischen Versorgung und deren Auswirkungen auf Nachwuchs, Versorgungssicherheit und Wartezeiten (Antwort zu Drs. 21/4625)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/4974
21. Wahlperiode 25.03.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Martin Sichert, Dr. Christina Baum,
Claudia Weiss, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/4625 –
Mögliche Absenkung der Honorare in der ambulanten psychotherapeutischen
Versorgung und deren Auswirkungen auf Nachwuchs, Versorgungssicherheit
und Wartezeiten
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Nach Kenntnis der Fragesteller wird im Bewertungsausschuss derzeit eine
Überprüfung der „Angemessenheit“ der Vergütung psychotherapeutischer
Leistungen durchgeführt, mit einer avisierten Entscheidung im März 2026 und
möglicher Wirksamkeit ab April 2026 (www.opk-info.de/aktuelles/news/artik
el/honorarkuerzungen-fuer-psychotherapie-waeren-ein-destruktives-signal).
In der öffentlichen Diskussion steht dabei eine pauschale Absenkung
psychotherapeutischer Honorare im Raum (www.dgvt-bv.de/aktuell/news-details/dgv
t-bv/).
Der Zugang zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung ist bereits heute
mit erheblichen finanziellen, zeitlichen und organisatorischen Hürden
verbunden (www.bptk.de/pressemitteilungen/psychotherapie-krankenkassen-verzoeg
ern-und-informieren-falsch).
Der Weg bis zur Approbation ist lang und in weiten Teilen eigenfinanziert
(www.bundestag.de/webarchiv/textarchiv/2019/kw26-pa-petitionen-647678).
Hinzu kommen hohe Kosten für Sitzübernahmen, steigende Praxisfixkosten
sowie eine begrenzte Möglichkeit zur Ausweitung der Leistungsmenge, da
psychotherapeutische Leistungen zeitgebunden sind (www.tagesschau.de/wirt
schaft/arbeitsmarkt/kassensitze-psychotherapie-praxen-100.html; www.dpt
v.de/aktuelles/meldung/bewertung-psychotherapeutischer-und-aerztlicher-leist
ungen-steigt-um-28/; www.dptv.de/aktuelles/meldung/verguetung-der-zeitgeb
undenen-leistungen-im-kapitel-35-ebm-steigt-um-385-ergebnis-unbefriedig
end/).
Vor diesem Hintergrund bestehen nach von den Fragestellern geteilter
Auffassung zum Beispiel des Berufsverbandes für Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapie erhebliche Zweifel, ob Honorarkürzungen mit dem Ziel einer
Sicherstellung der ambulanten psychotherapeutischen Versorgung vereinbar sind
(www.bkj-ev.de/pressemitteilungen/pm-10-02-2026-zum-thema-honorarverha
ndlungen-fuer-psychotherapeutinnen/).
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit
vom 24. März 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Insbesondere für Berufseinsteiger könnten zusätzliche Absenkungen zu
Fehlanreizen führen, die Sitzübernahmen, Praxisneugründungen und eine
vollzeitnahe Tätigkeit im GKV (gesetzliche Krankenversicherung)-System weiter
unattraktiv machen (www.bkj-ev.de/pressemitteilungen/pm-10-02-2026-zum-the
ma-honorarverhandlungen-fuer-psychotherapeutinnen/).
Dies birgt das Risiko einer Verschärfung bestehender Versorgungsengpässe
und längerer Wartezeiten für gesetzlich Versicherte (www.bptk.de/pressemittei
lungen/psychisch-kranke-warten-142-tage-auf-eine-psychotherapeutische-beh
andlung/).
1. Welche konkreten Prüfaufträge und Bewertungsmaßstäbe liegen nach
Kenntnis der Bundesregierung der laufenden Überprüfung der Vergütung
psychotherapeutischer Leistungen im Bewertungsausschuss zugrunde, und
welche Änderungen werden derzeit konkret erwogen?
Der Erweiterte Bewertungsausschusses (EBA) nach § 87 Absatz 4 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch (SGB V), der aus Vertretern der Kassenärztlichen
Bundesvereinigung, des GKV-Spitzenverbandes, einem unparteiischen
Vorsitzenden und zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern zusammengesetzt ist, hat
in seiner 87. Sitzung am 11. März 2026 über eine Änderung des Einheitlichen
Bewertungsmaßstabs (EBM) zur Angemessenheit der Bewertungen für die
antrags- und genehmigungspflichtigen Leistungen gemäß § 87 Absatz 2c Satz 8
SGB V einen Beschluss getroffen. Auf Grundlage der aktuellen
Sonderauswertung der Kostenstrukturerhebung vom Jahr 2023 des Statistischen Bundesamtes
zur Kostenstruktur bei Arzt- und Zahnarztpraxen sowie bei Praxen von
psychologischen Psychotherapeuteninnen und Psychotherapeuten wurde die
Angemessenheit der Bewertung für die antrags- und genehmigungspflichtigen
Leistungen erneut überprüft und diese zum 1. April 2026 angepasst. Die Bewertung
knüpft an das Verfahren an, welches bereits bei bisherigen Beschlussfassungen
gewählt wurde. Dabei wurden Betriebsausgaben, Erträge und zusätzliche
Vergütungselemente berücksichtigt und aktualisiert. Nach Überprüfung des
Anpassungsbedarfs der Strukturzuschläge auf Veränderungen der Personalkosten hat
der EBA Höherbewertungen der Strukturzuschläge bereits zum 1. Januar 2026
beschlossen. Der Beschluss wurde am 13. März 2026 zusammen mit den
entscheidungserheblichen Gründen auf der Internetseite des Instituts des
Bewertungsausschusses veröffentlicht (im Internet einsehbar unter: institut-ba.de/ba/b
abeschluesse/2026-03-11_eba87_eeg.pdf).
2. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zu den
durchschnittlichen Investitions- und Einstiegskosten für approbierte psychologische
Psychotherapeuten bei Sitzübernahme oder Praxisneugründung vor?
Die Bundesregierung hat hierzu keine eigenen Erkenntnisse.
3. Hat die Bundesregierung eine Bewertung der Auswirkungen möglicher
Honorarkürzungen auf
a) die Bereitschaft zur Sitzübernahme,
b) die Zahl von Praxisneugründungen,
c) die Wahl von Teilzeit- oder Angestelltenmodellen im Bereich der
psychotherapeutischen Versorgung, vorgenommen, und wenn ja, wie
lautet diese?
4. Hat die Bundesregierung sich eine Auffassung dazu gebildet, welche
Folgen sie ggf. im Falle einer pauschalen Absenkung psychotherapeutischer
Honorare für die Versorgungssituation insbesondere im Hinblick auf
Wartezeiten, regionale Unterversorgung und den Zugang für chronisch
erkrankte oder akut behandlungsbedürftige Patienten erwartet, und wenn ja,
wie lautet diese?
Die Fragen 3 und 4 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Zahl der psychologischen und ärztlichen Psychotherapeutinnen und
psychologischen und ärztlichen Psychotherapeuten einschließlich Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeuten, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen (im Folgenden
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten), hat sich in den vergangenen
Jahren sehr dynamisch entwickelt. Nahmen im Jahr 2014 noch 27 125
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten an der Versorgung teil, sind es derzeit
insgesamt 41 937 Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
(Bundesarztregister, Stand: 31. Dezember 2025). Psychotherapeutinnen und
Psychotherapeuten stellen nach den Hausärztinnen und Hausärzten die zweitgrößte Arztgruppe
dar. Die Sicherstellung von bedarfsgerechten und zeitnahen
Therapiemöglichkeiten bleibt weiterhin ein wichtiges gesundheitspolitisches Anliegen, die
Versorgungssituation wird im Blick gehalten.
Die Bewertung und Weiterentwicklung der entsprechenden Bestimmungen für
vertragsärztliche Leistungen liegt in der Verantwortung des
Bewertungsausschusses, der die Auswirkungen seiner Beschlüsse auf die Versorgung der
Versicherten kontinuierlich analysiert (vgl. § 87 Absatz 3a SGB V).
5. Inwieweit wird nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Bewertung der
Angemessenheit psychotherapeutischer Honorare ggf. die tatsächliche
Netto-Einkommenssituation nach Abzug von Praxisfixkosten, Abgaben,
Ausfallzeiten und Finanzierungskosten berücksichtigt?
Hierzu wird auf die entscheidungserheblichen Gründe zum Beschluss des EBA
in seiner 87. Sitzung am 11. März 2026 zur Änderung des EBM mit Wirkung
zum 1. Januar 2026 hingewiesen (vgl. institut-ba.de/ba/babeschluesse/2026-03-
11_eba87_eeg.pdf).
6. Welche Maßnahmen ergreift oder plant die Bundesregierung ggf., um den
psychotherapeutischen Nachwuchs dauerhaft für eine Tätigkeit in der
gesetzlichen Krankenversicherung zu gewinnen und zu halten, insbesondere
im Hinblick auf Planungssicherheit, Honorarstabilität und
Bürokratieabbau?
Die Sicherstellung der ambulanten psychotherapeutischen und psychiatrischen
Versorgung obliegt den Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) sowie der
Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV). Die KVen haben im Rahmen ihres
Sicherstellungsauftrages vielfältige Instrumente, um auf besondere regionale
Versorgungsbedarfe zu reagieren und die Versorgung zu fördern.
Die Entwicklung der Rahmenbedingungen für Behandlerinnen und Behandler
beobachtet die Bundesregierung kontinuierlich. Insbesondere Maßnahmen zum
Abbau von Bürokratie werden fortlaufend geprüft und soweit erforderlich
gesetzgeberisch umgesetzt.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen.
7. Hat sich die Bundesregierung zur Zielgenauigkeit von Einsparungen bei
der direkten Patientenversorgung im Vergleich zu möglichen
Effizienzreserven im System selbst, etwa bei Verwaltungs-, Dokumentations- und
Parallelstrukturen der gesetzlichen Krankenversicherung, eine Positionierung
erarbeitet, und wenn ja, wie lautet diese?
8. Welche alternativen Ansätze zur Kostendämpfung im Gesundheitswesen
prüft die Bundesregierung ggf., um Einsparziele zu erreichen, ohne die
ambulante psychotherapeutische Versorgung und deren Ausbau weiter zu
gefährden?
Die Fragen 7 und 8 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die vom Bundesministerium für Gesundheit eingesetzte FinanzKommission
Gesundheit wird bis Ende März 2026 Empfehlungen für eine kurzfristige
Stabilisierung der Gesetzlichen Krankenversicherung vorlegen. Auf Basis dieser
Empfehlungen wird die Bundesregierung einen Gesetzentwurf erarbeiten.
Dabei werden alle Beteiligten des Gesundheitswesens zur Lösung dieser
Herausforderungen einen Beitrag leisten müssen. Die Bundesregierung wird bei der
Umsetzung auch realisierbare Effizienzreserven in der gesetzlichen
Krankenversicherung berücksichtigen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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