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Frage von Linda Heitmann (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) mit Antwort – Schriftliche Antworten auf Fragen der Fragestunde (Drucksache 21/5250)

dip / rede 15.04.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Protokoll der 70. Sitzung des 21. Deutschen Bundestages. Zu Protokoll gegeben (Anlage), nicht im Plenum gesprochen.

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Text

Frage von Linda Heitmann (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) mit Antwort – Schriftliche Antworten auf Fragen der Fragestunde (Drucksache 21/5250) Wie möchte die Bundesregierung sicherstellen, dass keine sensiblen küstennahen und marinen Ökosysteme beim Einsatz von CCS (Carbon Capture and Storage, CO2-Abscheidung und -Speicherung) oder bei der Umsetzung von RED III (Renewable Energy Directive III, Erneuerbare-Energien-Richtlinie III) irreversibel geschädigt werden? Antwort der Parl. Staatssekretärin Gitta Connemann: Mit dem Gesetz zur Änderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes, das am 28. November 2025 in Kraft getreten ist, ist eine rechtliche Grundlage für den Transport und die Speicherung von Kohlendioxid im industriellen Maßstab geschaffen worden. Durch das Änderungsgesetz wird unter anderem auch die Errichtung von Kohlendioxidspeichern auf dem Gebiet des Festlandsockels und der ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) ermöglicht. Marine Ökosysteme werden bei der Erkundung sowie der späteren Planfeststellung berücksichtigt. Der Schutz des Küstenmeeres wird durch § 2 Absatz 3 Satz 2 Kohlendioxid-Speicherung-und-Transport-Gesetz (KSpTG) sichergestellt, wonach die Injektion von Kohlendioxid im Bereich des Küstenmeeres ausgeschlossen wird. Für die potenzielle Nutzung von CO2-Speichern unter dem Meeresgrund auf dem Gebiet des Festlandsockels und der AWZ erarbeitet zunächst gemäß § 5 Absatz 1 KSpTG das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit eine Bewertung der Potenziale von Gesteinsschichten, die für die dauerhafte Speicherung von Kohlendioxid unter Berücksichtigung ihrer Umgebung geeignet erscheinen. Die geologischen Grundlagen werden von der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe erarbeitet. Gemäß § 5 Absatz 3 KSpTG erarbeitet das Bundesamt für Naturschutz wiederum für den Bereich der AWZ und des Festlandsockels die erforderlichen naturschutzfachlichen Grundlagen im Benehmen mit der jeweils zuständigen Landesbehörde und dem Umweltbundesamt. Für die Bewertung erarbeitet das Umweltbundesamt auch die sonstigen Grundlagen, die für eine wirksame Umweltvorsorge erforderlich sind, insbesondere durch Ermittlung und Abschätzung der mit der vorgesehenen dauerhaften Speicherung verbundenen Umweltauswirkungen. Die Erkundung potenzieller Speicher darf gemäß § 7 Absatz 1 Nummer 7a KSpTG nur erfolgen, wenn die Meeresumwelt dadurch nicht gefährdet wird. Bei den Kriterien für die Charakterisierung und Bewertung potenzieller Kohlendioxidspeicher ist gemäß § 7 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 3 KSpTG eine Folgenabschätzung nach Anlage 1 Teil 1 KSpTG durchzuführen. Demnach müssen die Folgen einer Kohlendioxidspeicherung ausgehend von der Sensibilität bestimmter Arten, Gemeinschaften oder Lebensräume abgeschätzt werden. Die sich aus § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 3 bis 7 ergebenden Voraussetzungen gelten entsprechend für die Planfeststellung und Plangenehmigung (vergleiche § 13 Absatz 1 Satz 2 KSpTG). Die sich an die Erkundung anschließende Planfeststellung eines Kohlendioxidspeichers nimmt Belange des Meeresschutzes in den Blick. Gemäß § 13 Absatz 1 Nummer 9a-c KSpTG darf der Plan für die Errichtung eines Kohlendioxidspeichers nur festgestellt werden, wenn die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die der Injektion des Kohlendioxids dienen, nicht in einem zum 31. Dezember 2023 nach § 57 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 geschützten Meeresgebiet oder in einem Abstand von weniger als 8 Kilometern dazu vorgesehen sind, und die Stelle am Meeresboden, an der das Kohlendioxid in den tieferen geologischen Untergrund injiziert werden soll, sich nicht in einem zum 31. Dezember 2023 nach § 57 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes geschützten Meeresgebiet oder in einem Abstand von weniger als 8 Kilometern dazu befindet. Gemäß § 13 Absatz 1 Nummer 9d KSpTG dürfen zudem Rammungen und lärmintensive seismische Untersuchungen beim Bau und Betrieb des Kohlendioxidspeichers einschließlich dessen Überwachung nicht in der sensiblen Zeit von Mai bis August im Hauptkonzentrationsgebiet des Schweinswals durchgeführt werden. Auch diesbezüglich gilt wieder ein zusätzlicher Schutzabstand von 8 Kilometern. Das Bundesamt für Naturschutz und das Umweltbundesamt können gemäß § 39 Absatz 2 Satz 1 KSpTG vor Erteilung einer Genehmigung für einen Kohlendioxidspeicher Stellung nehmen; die Empfehlungen dieser Stellungnahmen sind zu berücksichtigen. Das Bundesamt für Naturschutz ist zudem entsprechend § 13 Absatz 1 Satz 8 KSpTG bei der Genehmigung von Kohlendioxidspeichern zu beteiligen. Das Gesetz zur Umsetzung der EU-Erneuerbaren-Richtlinie in den Bereichen Windenergie auf See und Stromnetze ist am 23.12.2025 in Kraft getreten. Das Gesetz setzt die Vorgaben der EU-Erneuerbaren-Richtlinie (RED III) in den Bereichen Windenergie auf See sowie Stromnetze (Offshore-Anbindungsleitungen, Übertragungsnetze, Verteilnetze) ins nationale Recht um. Das Gesetz dient dem beschleunigten und vereinfachten Ausbau der erneuerbaren Energien und sichert dabei auch umwelt- und naturschutzrechtliche Belange. Prüfungserleichterungen für die Beschleunigungsflächen bzw. die Infrastrukturgebiete gelten nur, wenn die Behörden für diese eine strategische Umweltprüfung durchgeführt haben. Als Beschleunigungsflächen werden solche ausgewählt, auf denen voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Zudem prüft das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) später nochmals auf Zulassungsebene auf Grundlage vorhandener Daten, ob das Vorhaben höchstwahrscheinlich erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben wird, die bei der Strategischen Umweltprüfung nicht ermittelt wurden („Überprüfungsverfahren“). Die Vorhabenträger setzen die wirksamen Minderungsmaßnahmen um und stellen damit sicher, dass Umwelt- und Naturschutzbelange gewahrt werden.

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