Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/1494, 21/2077, 21/2146 Nr. 1. 16)
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/1494, 21/2077, 21/2146 Nr. 1. 16)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/2594
21. Wahlperiode 05.11.2025
Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Wirtschaft und Energie (9. Ausschuss)
zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 21/1494, 21/2077, 21/2146 Nr. 1.16 –
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes
A. Problem
Gemäß § 3 Absatz 2 des Bundes-Klimaschutzgesetzes (KSG) muss Deutschland
bis 2045 Netto-Treibhausgasneutralität erreichen. Nach dem Jahr 2050 sollen
negative Treibhausgasemissionen erreicht werden. Technologien zur Abscheidung,
zum Transport und zur dauerhaften Speicherung von Kohlendioxid in tiefen
geologischen Gesteinsschichten (Carbon Capture and Storage, CCS) sind hierfür
unverzichtbar. Zur Überprüfung der wirtschaftlichen und technischen Machbarkeit
von CCS sowie hinsichtlich ihrer Unbedenklichkeit für die menschliche
Gesundheit sowie für Natur und Umwelt wurde mit dem Kohlendioxid-
Speicherungsgesetz (KSpG) zunächst ein Rechtsrahmen für die Demonstration der dauerhaften
Speicherung von Kohlendioxid in Deutschland geschaffen.
Der vorliegende Gesetzentwurf soll der Umsetzung der Empfehlungen aus der
Evaluation des KSpG dienen, indem insbesondere klare Verfahrensregeln für
Kohlendioxidleitungen festgelegt sowie für CCS und CCU (Carbon Capture and
Utilization) vereinheitlicht werden sollen. Außerdem soll die Errichtung von
Kohlendioxidspeichern in unterirdischen Gesteinsschichten des Festlandsockels und
der ausschließlichen Wirtschaftszone zum kommerziellen Einsatz im
industriellen Maßstab und unter Berücksichtigung bestehender Nutzungen sowie
verbindlicher ökologischer Kriterien ermöglicht werden.
In den Beratungen wurde deutlich, dass es unter anderem Änderungen und
Ergänzungen in Bezug auf die Planfeststellungspflichtigkeit, die Information der
Öffentlichkeit über planfeststellungspflichtige Vorhaben, die
Planfeststellungsfähigkeit und die Zustimmungsbedürftigkeit im Rahmen der
Verordnungsermächtigung bedurfte.
B. Lösung
Der Gesetzentwurf wurde durch den Änderungsantrag der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD insbesondere dahingehend ergänzt, dass Verweise auf das
Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) eingefügt wurden und die Information der
Öffentlichkeit spätestens mit Antragstellung zu erfolgen hat. Außerdem wurden
Änderungen im Hinblick auf die Planfeststellungspflichtigkeit und die
Planfeststellungsfähigkeit von Nebenanlagen vorgenommen. In der
Verordnungsermächtigung wurde festgelegt, dass neben dem Bundesrat auch der Bundestag der
Verordnung der Bundesregierung zustimmen muss.
Zu dem Gesetzentwurf wurde durch die Fraktionen der CDU/CSU und SPD ein
Entschließungsantrag vorgelegt, der den Zweck des Gesetzentwurfs und die
Einbettung in eine Carbon-Management-Strategie (CMS) darlegt.
Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD,
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke.
Annahme einer Entschließung mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke.
C. Alternativen
Die Ermöglichung der Errichtung und des Betriebs von Kohlendioxidspeichern
für den kommerziellen Einsatz im industriellen Maßstab macht eine Änderung
des KSpG notwendig, da das KSpG in der derzeit geltenden Fassung
entsprechenden Vorhaben entgegensteht.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Ob sich aus den vorgeschlagenen Änderungen weitere Haushaltsaufgaben ohne
Erfüllungsaufwand ergeben, ist dem Änderungsantrag nicht zu entnehmen.
Es entstehen keine unmittelbaren Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand für
den Bund, die Länder und die Kommunen. Etwaige Mehrbedarfe im Bereich des
Bundes sollen finanziell und (plan)stellenmäßig im jeweiligen Einzelplan
gegenfinanziert werden.
E. Erfüllungsaufwand
Ob sich aus den vorgeschlagenen Änderungen weiterer Erfüllungsaufwand ergibt,
ist dem Änderungsantrag nicht zu entnehmen.
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft ergibt sich ein zusätzlicher einmaliger Erfüllungsaufwand in
Höhe von 5 891 330 Euro sowie ein jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von
rund 7 822 000 Euro.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
77 330 Euro.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung entstehen ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von
rund 10 388 000 Euro (davon Bund: 409 000 Euro) sowie eine Erhöhung des
jährlichen Erfüllungsaufwands um rund 2 568 650 Euro. Davon entfallen
44 760 Euro an jährlichem Erfüllungsaufwand auf den Bund, die restlichen
Beträge auf die Länder (inkl. Kommunen).
F. Weitere Kosten
Keine.
Beschlussempfehlung
Der Bundestag wolle beschließen,
a) den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/1494, 21/2077 in der aus der
nachstehenden Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen;
b) folgende Entschließung anzunehmen:
„Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Das Kohlendioxid-Speicherung-und-Transportgesetz (KSpTG) legt den
Grundstein für einen Einstieg in die industrielle Nutzung von CCS/CCU-
Technologien (CCS = Carbon Capture and Storage, CCU = Carbon Capture
and Utilization) in Deutschland. Mit diesem Gesetz wird ein entscheidender
weiterer und essentieller Schritt unternommen, um Technologieoffenheit
und Klimaschutz miteinander zu verbinden. Es dient damit nicht nur der
Erreichung der nationalen Klimaziele, sondern fördert zugleich langfristig die
Wettbewerbsfähigkeit des Industriestandorts Deutschland. Den Einsatz von
CCS/CCU erachten wir dabei insbesondere für jene Sektoren als sinnvoll, in
denen Emissionen als schwer bzw. unvermeidbar gelten.
Dieses Gesetz ist ein zentraler Baustein, der in eine Carbon-Management-
Strategie (CMS) eingebettet wird. Elemente einer solchen Strategie sollten
insbesondere die Begleitung des Aufbaus einer CO2-Infrastruktur und die
Entwicklung einer nachhaltigen Kohlenstoffkreislaufwirtschaft sein, um
CO₂ vermehrt als Wertstoff zu nutzen. Ein künftiges Carbon-Management-
System muss so aufgestellt sein, dass es den Ausbau erneuerbarer Energien
und den Hochlauf der Wasserstoffwirtschaft flankiert. Die Förderung soll
sich vorrangig auf schwer und nicht vermeidbare Emissionen konzentrieren,
dabei jedoch technologie- und sektorenoffen ausgestaltet sein, um
Investitions- und Planungssicherheit für den Hochlauf von CCS- und CCU-
Technologien zu gewährleisten. Die Stärkung natürlicher CO2-Senken flankiert
dabei die technischen CO2-Senken.“
Berlin, den 5. November 2025
Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie
Christian Frhr. von Stetten
Vorsitzender
Steffen Kotré
Berichterstatter
Helmut Kleebank
Berichterstatter
Zusammenstellung
des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes
– Drucksachen 21/1494, 21/2077 –
mit den Beschlüssen des Ausschusses für Wirtschaft und Energie (9. Ausschuss)
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung
des Kohlendioxid-
Speicherungsgesetzes
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung
des Kohlendioxid-
Speicherungsgesetzes
Vom ... Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des
Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Der Bundestag hat mit Zustimmung des
Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 Artikel 1
Änderung des Kohlendioxid-
Speicherungsgesetzes
Änderung des Kohlendioxid-
Speicherungsgesetzes
Das Kohlendioxid-Speicherungsgesetz vom 17.
August 2012 (BGBl. I S. 1726), das zuletzt durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Februar 2025 (BGBl. 2025
I Nr. 70) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Das Kohlendioxid-Speicherungsgesetz vom 17.
August 2012 (BGBl. I S. 1726), das zuletzt durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Februar 2025 (BGBl. 2025
I Nr. 70) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird durch die folgende
Überschrift ersetzt:
1. u n v e r ä n d e r t
„Gesetz zur dauerhaften Speicherung
und zum Transport von Kohlendioxid
(Kohlendioxid-Speicherung-und-
Transport-Gesetz – KSpTG)“.
2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: 2. u n v e r ä n d e r t
a) Die Angabe zu § 2 wird durch die folgende
Angabe ersetzt:
„§ 2 Geltungsbereich“.
b) Die Angabe zu § 4 wird durch die folgende
Angabe ersetzt:
„§ 4 Planfeststellung und
Plangenehmigung für
Kohlendioxidleitungen
§ 4a Planfeststellungsverfahren und
Plangenehmigungsverfahren für
Kohlendioxidleitungen
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
§ 4b Enteignung
§ 4c Verordnungsermächtigung“.
c) Die Angabe zu den §§ 25 und 26 wird durch
die folgende Angabe ersetzt:
„§ 25 Regelung von Anforderungen an
Kohlendioxidspeicher;
Verordnungsermächtigungen
§ 26 Regelung von Anforderungen an
das Verfahren;
Verordnungsermächtigungen“.
d) Die Angabe zu § 33 wird durch die folgende
Angabe ersetzt:
„§ 33 Anschluss und Zugang;
Verordnungsermächtigungen“.
e) Nach der Angabe zu § 39 wird die folgende
Angabe eingefügt:
„39a Zuständigkeit des
Oberverwaltungsgerichts“.
f) Die Angabe zu Anlage 1 wird durch die
folgende Angabe ersetzt:
„Anlage 1 (zu § 5 Absatz 3 Satz 2, § 7
Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, Absatz 3
Satz 1, § 22 Absatz 2 Nummer 1)
Kriterien für die
Charakterisierung und Bewertung der
potenziellen Kohlendioxidspeicher und
der potenziellen
Speicherkomplexe sowie ihrer Umgebung“.
3. § 1 wird durch den folgenden § 1 ersetzt: 3. u n v e r ä n d e r t
„§ 1
Zweck des Gesetzes
Dieses Gesetz dient der Gewährleistung
einer umweltverträglichen dauerhaften Speicherung
von Kohlendioxid in unterirdischen
Gesteinsschichten zum Schutz des Menschen, der Umwelt
und des Klimas, auch in Verantwortung für
künftige Generationen. Ferner regelt dieses Gesetz die
Genehmigung und den Betrieb von
Kohlendioxidleitungen.“
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
4. § 2 wird durch den folgenden § 2 ersetzt: 4. § 2 wird durch den folgenden § 2 ersetzt:
„§ 2 „§ 2
Geltungsbereich Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für (1) Dieses Gesetz gilt für
1. die Genehmigung und den Betrieb von
Kohlendioxidleitungen,
1. u n v e r ä n d e r t
2. die Genehmigung und den Betrieb von
Anlagen zur dauerhaften Speicherung von
Kohlendioxid in unterirdischen
Gesteinsschichten einschließlich der Untersuchung, der
Überwachung, der Stilllegung und der
Nachsorge für alle Anlagen und Einrichtungen zur
Speicherung,
2. u n v e r ä n d e r t
3. den Transport von Kohlendioxid und 3. den leitungsgebundenen Transport von
Kohlendioxid und
4. sonstige Tätigkeiten, soweit dies
ausdrücklich bestimmt ist.
4. u n v e r ä n d e r t
(2) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des
Seerechtsübereinkommens der Vereinten
Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II
S. 1798, 1799) auch im Bereich der
ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels.
(2) u n v e r ä n d e r t
(3) Es dürfen Kohlendioxidspeicher
zugelassen werden, die sich weitgehend im Bereich der
ausschließlichen Wirtschaftszone und des
Festlandsockels befinden. Die Injektion von
Kohlendioxid im Bereich des Küstenmeeres ist
ausgeschlossen.
(3) u n v e r ä n d e r t
(4) Dieses Gesetz gilt auch für die
Speicherung von Kohlendioxid zu Forschungszwecken.
Kohlendioxidspeicher zu Forschungszwecken
dürfen im Geltungsbereich dieses Gesetzes
zugelassen werden.
(4) u n v e r ä n d e r t
(5) Die Länder können für ihr Landesgebiet
bestimmen, dass eine dauerhafte Speicherung von
Kohlendioxid auch im geologischen Untergrund
auf dem Gebiet des deutschen Festlands zulässig
ist. Sie können dabei festlegen, dass eine
Speicherung nur in bestimmten Gebieten zulässig ist. In
Speicherkomplexen, die sich über das Gebiet
mehrerer Länder erstrecken, darf Kohlendioxid
dauerhaft nur gespeichert werden, wenn alle
betroffenen Länder für das Gebiet, auf dem sich der
jeweilige Speicherkomplex befindet, die dauer-
(5) u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
hafte Speicherung zugelassen haben oder das
Land, in dem das Kohlendioxid in den tieferen
geologischen Untergrund injiziert wird, dies
zugelassen und mit den anderen betroffenen Ländern
einen Staatsvertrag geschlossen hat, der die
dauerhafte Speicherung in dem Speicherkomplex
regelt. Wird eine Speicherung durch die Länder
nach den Sätzen 1 bis 3 zugelassen, so richten sich
Genehmigung und Betrieb entsprechender
Kohlendioxidspeicher nach den Vorgaben dieses
Gesetzes.
(6) Dieses Gesetz gilt auch für natürliche
oder juristische Personen, die im Geltungsbereich
dieses Gesetzes Inhaber einer Genehmigung im
Sinne des Artikels 1 Nummer 3 der
Richtlinie 94/22/EG sind oder waren, hinsichtlich
(6) u n v e r ä n d e r t
1. ihrer in Artikel 21 Absatz 1 Satz 1
Buchstabe b sowie nach Artikel 23 Absatz 3 der
Verordnung (EU) 2024/1735 durch die
Europäische Kommission festgelegten
Verpflichtungen im Zusammenhang mit der
Schaffung einer Kohlendioxid-
Injektionskapazität auf Ebene der Europäischen Union
und
2. der nach Artikel 23 Absatz 13 der
Verordnung (EU) 2024/1735 festzulegenden
Sanktionen bei einem Verstoß gegen die nach
Artikel 23 Absatz 3 der Verordnung (EU)
2024/1735 durch die Europäische
Kommission festgelegte Verpflichtung zu einem
Beitrag zu dem Ziel der Kohlendioxid-
Injektionskapazität“.
5. § 3 wird wie folgt geändert: 5. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird nach der Angabe
„solchen“ die Angabe „oder beim Transport von
Kohlendioxid“ eingefügt.
a) u n v e r ä n d e r t
b) Nummer 6 wird durch die folgenden
Nummern 6 und 6a ersetzt:
b) u n v e r ä n d e r t
„6. Kohlendioxidleitungen
dem Transport des
Kohlendioxidstroms dienende Leitungen,
einschließlich der dem Leitungsbetrieb
dienenden Anlagen, insbesondere
Verdichter-, Druckerhöhungs-,
Entspannungs-, Regel- und Messanlagen;
6a. Kohlendioxidleitungsnetz
ein Netz von Kohlendioxidleitungen,
das dem Abtransport von Kohlendi-
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
oxid oder der Versorgung mit
Kohlendioxid dient oder für beide Zwecke
gemischt genutzt wird und das von der
Dimensionierung nicht von vornherein
nur auf die Verwendung durch
bestimmte, schon bei der Netzerrichtung
feststehende oder bestimmbare
Kunden ausgelegt ist, sondern
grundsätzlich für die Verwendung durch jeden
Kunden offensteht; es umfasst dabei
neben Kohlendioxidleitungen,
unabhängig von deren Durchmesser, auch
alle dem Leitungsbetrieb dienenden
Einrichtungen;“.
c) In Nummer 9 wird die Angabe „auf
unbegrenzte Zeit“ durch die Angabe „dauerhaft“
ersetzt.
c) u n v e r ä n d e r t
d) In Nummer 10 wird nach der Angabe
„Speicherkomplex“ die Angabe „oder während
des Transports von Kohlendioxid“
eingefügt.
d) u n v e r ä n d e r t
e) In Nummer 14 wird die Angabe „das
Wasser“ durch die Angabe „Gewässer“ ersetzt.
e) u n v e r ä n d e r t
f) Nummer 17 wird durch die folgende
Nummer 17 ersetzt:
f) Nummer 17 wird durch die folgende
Nummer 17 ersetzt:
„17. wesentliche Änderung
eine Veränderung von
Kohlendioxidspeichern oder
Kohlendioxidleitungen oder eine Veränderung des
Betriebs von Kohlendioxidspeichern
oder Kohlendioxidleitungen, die
zusätzliche erhebliche nachteilige oder
andere erhebliche nachteilige
Auswirkungen auf Menschen oder die
Umwelt haben kann.“
„17. wesentliche Änderung
eine Veränderung von
Kohlendioxidspeichern oder eine Veränderung
des Betriebs von
Kohlendioxidspeichern, die zusätzliche erhebliche
nachteilige oder andere erhebliche
nachteilige Auswirkungen auf Menschen oder
die Umwelt haben kann.“
6. § 4 wird durch die folgenden §§ 4 bis 4c ersetzt: 6. § 4 wird durch die folgenden §§ 4 bis 4c ersetzt:
„§ 4 „§ 4
Planfeststellung und Plangenehmigung für
Kohlendioxidleitungen
Planfeststellung und Plangenehmigung für
Kohlendioxidleitungen
(1) Die Errichtung, der Betrieb sowie die
wesentliche Änderung einer Kohlendioxidleitung
bedürfen der vorherigen Planfeststellung durch
die zuständige Behörde. Bei der Planfeststellung
sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen
und privaten Belange im Rahmen der Abwägung
zu berücksichtigen. Die Errichtung, der Betrieb
(1) Die Errichtung, der Betrieb sowie die
Änderung einer Kohlendioxidleitung bedürfen
der vorherigen Planfeststellung durch die
zuständige Behörde. Bei der Planfeststellung sind die
von dem Vorhaben berührten öffentlichen und
privaten Belange im Rahmen der Abwägung zu
berücksichtigen. Die Errichtung, der Betrieb so-
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
sowie die wesentliche Änderung von
Kohlendioxidleitungen liegen im überragenden
öffentlichen Interesse. Ein überragendes öffentliches
Interesse nach Satz 3 besteht nicht für die
Errichtung, den Betrieb sowie die wesentliche Änderung
von Kohlendioxidleitungen in einem zum 31.
Dezember 2023 nach § 57 Absatz 2 des
Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I
S. 2542), das zuletzt durch Artikel 48 des
Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323)
geändert worden ist, geschützten Meeresgebiet.
Bei der Abwägung im Rahmen von
Planfeststellungsverfahren ist besonders zu berücksichtigen,
dass Kohlendioxidleitungen dem Klimaschutz
dienen und dazu beitragen, die Emission von
Kohlendioxid in Deutschland dauerhaft zu
vermindern. Sollen die Errichtung, der Betrieb sowie
wesentliche Änderungen von Kohlendioxidleitungen
weit überwiegend in oder unmittelbar neben einer
Trasse erfolgen, die bereits Wasserstoffleitungen
enthält oder künftig für Wasserstoffleitungen
genutzt werden soll, so ist davon auszugehen, dass
die Errichtung, der Betrieb sowie wesentliche
Änderungen einer solchen Kohlendioxidleitung
keine zusätzliche Beeinträchtigung anderer
Belange darstellen, die über die alleinige Verlegung
der Wasserstoffleitung hinausgeht, soweit keine
gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen.
wie die Änderung von Kohlendioxidleitungen
liegen im überragenden öffentlichen Interesse. Ein
überragendes öffentliches Interesse nach Satz 3
besteht nicht für die Errichtung, den Betrieb sowie
die Änderung von Kohlendioxidleitungen in
einem zum 31. Dezember 2023 nach § 57 Absatz 2
des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009
(BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 48
des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024
I Nr. 323) geändert worden ist, geschützten
Meeresgebiet. Bei der Abwägung im Rahmen von
Planfeststellungsverfahren ist besonders zu
berücksichtigen, dass Kohlendioxidleitungen dem
Klimaschutz dienen und dazu beitragen, die
Emission von Kohlendioxid in Deutschland dauerhaft
zu vermindern. Sollen die Errichtung, der Betrieb
sowie die Änderung von Kohlendioxidleitungen
weit überwiegend in oder unmittelbar neben einer
Trasse erfolgen, die bereits Wasserstoffleitungen
enthält oder künftig für Wasserstoffleitungen
genutzt werden soll, so ist davon auszugehen, dass
die Errichtung, der Betrieb sowie die Änderung
einer solchen Kohlendioxidleitung keine
zusätzliche Beeinträchtigung anderer Belange darstellen,
die über die alleinige Verlegung der
Wasserstoffleitung hinausgeht, soweit keine gegenteiligen
Anhaltspunkte vorliegen. Auf Antrag des
Trägers des Vorhabens können dem
Leitungsbetrieb dienende Anlagen, insbesondere
Verdichter-, Druckerhöhungs-, Entspannungs-, Regel-
und Messanlagen, durch Planfeststellung
durch die zuständige Behörde zugelassen
werden. Die Sätze 3 und 4 und § 43 Absatz 2 Satz 1
Nummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes sind
entsprechend anwendbar.
(2) Die Behörde wirkt darauf hin, dass der
Träger des Vorhabens die Öffentlichkeit
möglichst vor Antragstellung über das
planfeststellungspflichtige Vorhaben, insbesondere über die
Lage, die Größe und die Technologie der
Kohlendioxidleitung, informiert. Dabei ist der
Öffentlichkeit Gelegenheit zur Äußerung und
Erörterung zu geben. Die Länder können die näheren
Anforderungen an das Verfahren nach den
Sätzen 1 und 2 bestimmen.
(2) u n v e r ä n d e r t
(3) Absatz 1 Satz 1 findet keine
Anwendung auf Kohlendioxidleitungen, die den Bereich
eines Werksgeländes nicht überschreiten und die
einer Genehmigungspflicht nach anderen
Vorschriften unterliegen. Auf Antrag des Trägers des
Vorhabens kann die für Verfahren nach Absatz 1
(3) Absatz 1 Satz 1 findet keine
Anwendung auf Kohlendioxidleitungen, die den Bereich
eines Werksgeländes nicht überschreiten und die
einer Genehmigungspflicht nach anderen
Vorschriften unterliegen. Auf Antrag des Trägers des
Vorhabens kann die für Verfahren nach Absatz 1
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
Satz 1 zuständige Behörde die Errichtung und den
Betrieb sowie die wesentliche Änderung solcher
Kohlendioxidleitungen durch Planfeststellung
zulassen.
Satz 1 zuständige Behörde die Errichtung und den
Betrieb sowie die Änderung solcher
Kohlendioxidleitungen durch Planfeststellung zulassen.
(4) Auf Antrag des Trägers des Vorhabens
können einzelne dem Leitungsbetrieb dienende
Anlagen, insbesondere Verdichter-,
Druckerhöhungs-, Entspannungs-, Regel- und Messanlagen,
vom Planfeststellungsverfahren ausgenommen
werden, soweit sie einer Genehmigungspflicht
nach anderen Vorschriften unterliegen.
(4) Auf Antrag des Trägers des Vorhabens
können einzelne dem Leitungsbetrieb dienende
Anlagen, insbesondere Verdichter-,
Druckerhöhungs-, Entspannungs-, Regel- und Messanlagen,
vom Planfeststellungsverfahren ausgenommen
werden, soweit sie einer Genehmigungspflicht
nach anderen Vorschriften unterliegen. Absatz 1
Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(5) An Stelle eines
Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung nach § 76
Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
erteilt werden.
(5) An Stelle eines
Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung nach § 74
Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
erteilt werden.
(6) Für den Rechtsschutz gegen einen
Planfeststellungsbeschluss oder eine
Plangenehmigung ist § 43e Absatz 1 bis 3 des
Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden.
(6) u n v e r ä n d e r t
§ 4a § 4a
Planfeststellungsverfahren und
Plangenehmigungsverfahren für Kohlendioxidleitungen
Planfeststellungsverfahren und
Plangenehmigungsverfahren für Kohlendioxidleitungen
(1) Für das Planfeststellungsverfahren
gelten die §§ 72 bis 78 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes. Dabei sind die folgenden Maßgaben und
Vorschriften entsprechend anzuwenden:
(1) Für das Planfeststellungsverfahren
gelten die §§ 72 bis 78 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes. Dabei sind die folgenden Maßgaben und
Vorschriften entsprechend anzuwenden:
1. die Maßgaben des § 43a Satz 1 des
Energiewirtschaftsgesetzes für das
Anhörungsverfahren,
1. u n v e r ä n d e r t
2. die Maßgaben des § 43b Absatz 1 Nummer 2
und 3 des Energiewirtschaftsgesetzes für
Abstimmungserfordernisse zwischen Behörden
sowie zur Zustellung und Bekanntgabe,
2. u n v e r ä n d e r t
3. die Maßgaben des § 43c des
Energiewirtschaftsgesetzes über die Rechtswirkungen
der Planfeststellung und Plangenehmigung,
3. u n v e r ä n d e r t
4. die Maßgaben des § 43d des
Energiewirtschaftsgesetzes für die Planergänzung und
das ergänzende Verfahren im Sinne des § 75
Absatz 1a Satz 2 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes und für die Planänderung vor
Fertigstellung des Vorhabens,
4. u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
5. § 43f Absatz 1 Nummer 1 erste Alternative,
Nummer 2 und 3, Absatz 4 und 6 des
Energiewirtschaftsgesetzes über Änderungen
oder Erweiterungen im Anzeigeverfahren,
5. § 43f Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 erste
Alternative, Nummer 2 und 3 und Absatz 4
des Energiewirtschaftsgesetzes über
Änderungen oder Erweiterungen im
Anzeigeverfahren,
6. § 43g des Energiewirtschaftsgesetzes über
die Beauftragung eines Projektmanagers,
6. u n v e r ä n d e r t
7. § 43i des Energiewirtschaftsgesetzes über
die Überwachung eines Vorhabens,
7. u n v e r ä n d e r t
8. 43j des Energiewirtschaftsgesetzes über die
Verlegung von Leerrohren,
8. u n v e r ä n d e r t
9. § 43k des Energiewirtschaftsgesetzes über
die Zurverfügungstellung von Geodaten,
9. u n v e r ä n d e r t
10. die §§ 45a und 45b des
Energiewirtschaftsgesetzes über das Entschädigungsverfahren
sowie die Parallelführung von
Planfeststellungs- und Enteignungsverfahren.
10. u n v e r ä n d e r t
(2) Behördliche Zulassungen für die
Errichtung, die Änderung und den Betrieb von Gas-,
Wasserstoff- und Produktleitungen einschließlich
der für den Betrieb notwendigen Anlagen, soweit
sie in ein Planfeststellungsverfahren integriert
wurden und keine nach dem Bundes-
Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftigen Anlagen
sind, gelten auch als Zulassung für den Transport
von Kohlendioxid. Satz 1 ist auch für Gas-,
Wasserstoff- und Produktleitungen anzuwenden, für
die zum Zeitpunkt der Errichtung ein
Anzeigenvorbehalt bestand. Die anlagenbezogenen
Regelungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
bleiben unberührt. § 113c Absatz 3 des
Energiewirtschaftsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.
Fernleitungsnetzbetreiber können im Rahmen des
nach § 15c des Energiewirtschaftsgesetzes zu
erstellenden Netzentwicklungsplans Gas und
Wasserstoff Gasversorgungsleitungen kenntlich
machen, die perspektivisch auf eine
Kohlendioxidleitung umgestellt werden können. § 113b Satz 2
und 3 des Energiewirtschaftsgesetzes ist
entsprechend anzuwenden. Der in § 35 Absatz 1
Nummer 3 des Baugesetzbuches verwendete Begriff
des Gases sowie der in § 1 Satz 1 Nummer 14 der
Raumordnungsverordnung genannte Begriff der
Gasleitungen umfassen auch
Kohlendioxidleitungen.
(2) u n v e r ä n d e r t
(3) Auf Vorarbeiten, Veränderungssperren,
Vorkaufsrechte, vorzeitige Besitzeinweisungen
und die Zulassung des vorzeitigen Baubeginns
(3) Auf Vorarbeiten, Veränderungssperren,
Vorkaufsrechte, vorzeitige Besitzeinweisungen
und die Zulassung des vorzeitigen Baubeginns
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
sind die §§ 44, 44a Absatz 1 und 2 Satz 1 bis 3
und Absatz 3 sowie die §§ 44b und 44c Absatz 1
Satz 1, 3 bis 6, Absatz 2 bis 4 des
Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden, soweit
sie auch auf Gasversorgungsleitungen nach § 43
Absatz 1 Nummer 5 des
Energiewirtschaftsgesetzes anwendbar sind. Für Anforderungen an
Kohlendioxidleitungen ist § 49 Absatz 1 und 2 Satz 1
Nummer 2, Absatz 3, 5 und 6 Satz 1 und Absatz 7
des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend
anzuwenden. Für die nach § 49 Absatz 6 Satz 1 des
Energiewirtschaftsgesetzes in Verbindung mit
Satz 2 zur Auskunft verpflichtete Person gilt § 55
der Strafprozessordnung entsprechend.
sind die §§ 44, 44a Absatz 1 und 2 Satz 1 bis 3
und Absatz 3 sowie die §§ 44b und 44c Absatz 1
Satz 1, 3 bis 6, Absatz 2 bis 4 des
Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden, soweit
sie auch auf Gasversorgungsleitungen nach § 43
Absatz 1 Nummer 5 des
Energiewirtschaftsgesetzes anwendbar sind. Für Anforderungen an
Kohlendioxidleitungen ist § 49 Absatz 1 und 2 Satz 1
Nummer 2, Absatz 3, 5 und 6 Satz 1 und Absatz 7
des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend
anzuwenden. Für die nach § 49 Absatz 6 Satz 1 des
Energiewirtschaftsgesetzes in Verbindung mit
Satz 2 zur Auskunft verpflichtete Person gilt § 55
der Strafprozessordnung entsprechend. Für den
Transport von Bestandteilen von
Kohlendioxidnetzen oder Hilfsmitteln zur Errichtung,
Instandhaltung oder zum Betrieb von
Kohlendioxidnetzen ist § 48a des
Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden.
(4) Der Planfeststellungsbeschluss und die
Plangenehmigung können mit Auflagen
verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um das
Wohl der Allgemeinheit zu wahren oder
öffentlich-rechtliche Vorschriften zu erfüllen. Auflagen
über Anforderungen an das Vorhaben können
auch nach der Planfeststellung oder
Plangenehmigung aufgenommen, geändert oder ergänzt
werden.
(4) u n v e r ä n d e r t
(5) Für Vorhaben der Errichtung, des
Betriebs sowie wesentlicher Änderungen von
Kohlendioxidleitungen sollen die beteiligten
Behörden den Planfeststellungsverfahren und
Plangenehmigungsverfahren Vorrang bei der
Bearbeitung einräumen. Dabei ist das
Beschleunigungsinteresse anderer Vorhaben, die im überragenden
öffentlichen Interesse liegen, zu beachten.
(5) Für Vorhaben der Errichtung, des
Betriebs sowie der Änderung von
Kohlendioxidleitungen sollen die beteiligten Behörden den
Planfeststellungsverfahren und
Plangenehmigungsverfahren Vorrang bei der Bearbeitung
einräumen. Dabei ist das Beschleunigungsinteresse
anderer Vorhaben, die im überragenden öffentlichen
Interesse liegen, zu beachten.
§ 4b § 4b
Enteignung Enteignung
Dienen die Errichtung und der Betrieb sowie
die wesentliche Änderung einer
Kohlendioxidleitung dem Wohl der Allgemeinheit, so ist die
Entziehung oder die Beschränkung von
Grundeigentum oder von Rechten am Grundeigentum im
Wege der Enteignung zulässig, soweit dies zur
Durchführung des Vorhabens notwendig ist und
der Enteignungszweck auf andere zumutbare
Weise nicht erreicht werden kann. Das Vorhaben
dient dem Wohl der Allgemeinheit, wenn es dazu
Dienen die Errichtung und der Betrieb sowie
die Änderung einer Kohlendioxidleitung dem
Wohl der Allgemeinheit, so ist die Entziehung
oder die Beschränkung von Grundeigentum oder
von Rechten am Grundeigentum im Wege der
Enteignung zulässig, soweit dies zur
Durchführung des Vorhabens notwendig ist und der
Enteignungszweck auf andere zumutbare Weise nicht
erreicht werden kann. Das Vorhaben dient dem
Wohl der Allgemeinheit, wenn es dazu dient,
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
dient, Kohlendioxid zu einem
Kohlendioxidspeicher zu transportieren, um so zum Zwecke des
Klimaschutzes die Emission von Kohlendioxid in
Deutschland dauerhaft zu vermindern. Das
Vorhaben dient auch dann dem Wohl der
Allgemeinheit, wenn dadurch Kohlendioxid zur Deckung
eines nachgewiesenen Bedarfs für die Nutzung von
Kohlendioxid als Rohstoffquelle für
Kohlenstoffverbindungen transportiert wird, um so zum
Zwecke des Klimaschutzes die Emission von
Kohlendioxid in Deutschland dauerhaft zu vermindern
oder wenn es dazu dient, aus der Atmosphäre
entnommenes Kohlendioxid zu einem
Kohlendioxidspeicher zu transportieren, um es dort
dauerhaft zu speichern. Über das Vorliegen der
Voraussetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 entscheidet die
zuständige Behörde im
Planfeststellungsbeschluss. § 15 Absatz 2 und 3 Satz 2 und 3 gilt
entsprechend.
Kohlendioxid zu einem Kohlendioxidspeicher zu
transportieren, um so zum Zwecke des
Klimaschutzes die Emission von Kohlendioxid in
Deutschland dauerhaft zu vermindern. Das
Vorhaben dient auch dann dem Wohl der
Allgemeinheit, wenn dadurch Kohlendioxid zur Deckung
eines nachgewiesenen Bedarfs für die Nutzung von
Kohlendioxid als Rohstoffquelle für
Kohlenstoffverbindungen transportiert wird, um so zum
Zwecke des Klimaschutzes die Emission von
Kohlendioxid in Deutschland dauerhaft zu vermindern
oder wenn es dazu dient, aus der Atmosphäre
entnommenes Kohlendioxid zu einem
Kohlendioxidspeicher zu transportieren, um es dort
dauerhaft zu speichern. Über das Vorliegen der
Voraussetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 entscheidet die
zuständige Behörde im
Planfeststellungsbeschluss. § 15 Absatz 2 und 3 Satz 2 und 3 gilt
entsprechend.
§ 4c § 4c
Verordnungsermächtigung Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Umwelt,
Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates
Das Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Umwelt,
Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates
1. nähere Vorschriften festzulegen über 1. u n v e r ä n d e r t
a) die von der Pflicht zur Durchführung
eines Planfeststellungsverfahrens
ausgenommenen Anlagen nach § 4 Absatz 3
Satz 1,
b) Einzelheiten des in § 4a geregelten
Planfeststellungsverfahrens sowie
Plangenehmigungsverfahrens,
2. Einzelheiten zu den in § 4a Absatz 3 Satz 1
geregelten Vorarbeiten,
Veränderungssperren, Vorkaufsrechten, vorzeitigen
Besitzeinweisungen und der Zulassung des
vorzeitigen Baubeginns festzulegen;
2. u n v e r ä n d e r t
3. Anforderungen an die Planung für die
Verlegung von Kohlendioxidleitungen
festzulegen;
3. u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
4. Anforderungen an die technische Sicherheit
von Kohlendioxidleitungen, ihre Errichtung
und ihren Betrieb festzulegen,
4. u n v e r ä n d e r t
5. das Verfahren zur Sicherstellung der
Anforderungen nach den Nummern 2 und 3 zu
regeln, insbesondere zu bestimmen,
5. das Verfahren zur Sicherstellung der
Anforderungen nach den Nummern 3 und 4 zu
regeln, insbesondere zu bestimmen,
a) dass und wo die Errichtung von
Kohlendioxidleitungen, ihre
Inbetriebnahme, die Vornahme von Änderungen
oder Erweiterungen und sonstige die
Kohlendioxidleitungen betreffende
Umstände angezeigt werden müssen,
a) u n v e r ä n d e r t
b) dass der Anzeige nach Buchstabe a
bestimmte Nachweise beigefügt werden
müssen,
b) u n v e r ä n d e r t
c) dass mit der Errichtung und dem
Betrieb von Kohlendioxidleitungen erst
nach Ablauf bestimmter
Registrierungen, Prüfungen oder Prüffristen
begonnen werden darf und
c) u n v e r ä n d e r t
d) unter welchen Voraussetzungen
schriftliche und elektronische
Nachweisdokumente gültig sind;
d) u n v e r ä n d e r t
6. Prüfungen vor Errichtung und
Inbetriebnahme und Überprüfungen der
Kohlendioxidleitungen vorzusehen und festzulegen,
dass diese Prüfungen und Überprüfungen
durch behördlich anerkannte
Sachverständige zu erfolgen haben;
6. u n v e r ä n d e r t
7. Anordnungsbefugnisse festzulegen,
insbesondere die behördliche Befugnis, den Bau
und den Betrieb von Kohlendioxidleitungen
zu untersagen, wenn das Vorhaben nicht den
in der Rechtsverordnung geregelten
Anforderungen entspricht;
7. u n v e r ä n d e r t
8. zu bestimmen, welche Auskünfte die
zuständige Behörde von den sonstigen zuständigen
Stellen verlangen kann;
8. u n v e r ä n d e r t
9. die Einzelheiten des Verfahrens zur
Anerkennung von Sachverständigen, die bei der
Prüfung der Kohlendioxidleitungen tätig
werden, sowie die Einzelheiten der Anzeige
der vorübergehenden Tätigkeit von
Sachverständigen aus anderen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union oder eines
Vertragsstaates des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum zu bestimmen sowie
9. u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
10. Anforderungen sowie Meldepflichten
festzulegen, die Sachverständige nach
Nummer 6 und die Stellen, denen sie angehören,
erfüllen müssen, insbesondere zur
Gewährleistung ihrer fachlichen Qualifikation,
Unabhängigkeit und Zuverlässigkeit.“
10. u n v e r ä n d e r t
7. § 5 wird wie folgt geändert: 7. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1
ersetzt:
a) u n v e r ä n d e r t
„(1) Das Bundesministerium für
Wirtschaft und Energie erstellt und aktualisiert
im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz
und nukleare Sicherheit eine Bewertung der
Potenziale von Gesteinsschichten, die im
Geltungsbereich dieses Gesetzes für die
dauerhafte Speicherung von Kohlendioxid im
Hinblick auf die Zwecke des § 1 Satz 1 und
unter Berücksichtigung ihrer Umgebung
geeignet erscheinen.“
b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3
ersetzt.
b) u n v e r ä n d e r t
„(3) Für die Bewertung erarbeitet das
Bundesamt für Naturschutz für den Bereich
der ausschließlichen Wirtschaftszone und
des Festlandsockels die erforderlichen
naturschutzfachlichen Grundlagen im Benehmen
mit der jeweils zuständigen Landesbehörde
und dem Umweltbundesamt. Dabei handelt
es sich insbesondere um die in Anlage 1 Teil
2 aufgeführten Punkte. Für die Bewertung
erarbeitet das Umweltbundesamt für den
Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone
und des Festlandsockels im Benehmen mit
dem Bundesamt für Naturschutz die
sonstigen Grundlagen, die für eine wirksame
Umweltvorsorge erforderlich sind, insbesondere
durch Ermittlung und Abschätzung der mit
der vorgesehenen dauerhaften Speicherung
verbundenen Umweltauswirkungen. Soweit
die Speicherung an Land auf Grundlage des
§ 2 Absatz 5 zugelassen wurde, erarbeiten
die nach Landesrecht zuständigen Behörden
die erforderlichen naturschutzfachlichen
Grundlagen im Benehmen mit dem
Bundesamt für Naturschutz und sonstige
Grundlagen im Benehmen mit dem
Umweltbundesamt.“
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
c) Absatz 5 wird durch die folgenden Absätze 5
und 6 ersetzt:
c) Absatz 5 wird durch die folgenden Absätze 5
und 6 ersetzt:
„(5) Das Bundesministerium für
Wirtschaft und Energie setzt für die Vorlage der
nach den Absätzen 2 und 3 zu erarbeitenden
Grundlagen eine Frist, die sechs Monate
nicht überschreiten darf. Grundlagen, die
nach Ablauf der Frist nach Satz 1 eingehen,
sind für die Bewertung zu berücksichtigen,
wenn sie dem Bundesministerium für
Wirtschaft und Energie bekannt sind oder hätten
bekannt sein müssen; im Übrigen können sie
berücksichtigt werden. Das
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
veröffentlicht die Bewertung der Potenziale für die
dauerhafte Speicherung und jeweilige
Änderungen. Vor der Veröffentlichung sind die
Länder anzuhören.
„(5) u n v e r ä n d e r t
(6) Natürliche oder juristische
Personen, die im Geltungsbereich dieses
Gesetzes Inhaber einer Genehmigung im Sinne
des Artikels 1 Nummer 3 der
Richtlinie 94/22/EG sind oder waren, sind
verpflichtet, geologische oder sonstige Daten
über Produktionsstätten, die stillgelegt
wurden oder deren Stilllegung der zuständigen
Behörde gemeldet wurde, ausschließlich zu
Informationszwecken öffentlich zugänglich
zu machen, einschließlich Daten zu den
Fragen,
(6) Natürliche oder juristische
Personen, die im Geltungsbereich dieses
Gesetzes Inhaber einer Genehmigung im Sinne
des Artikels 1 Nummer 3 der
Richtlinie 94/22/EG sind oder waren, sind
verpflichtet, geologische oder sonstige Daten
über Produktionsstätten, die stillgelegt
wurden oder deren Stilllegung der zuständigen
Behörde gemeldet wurde, ausschließlich zu
Informationszwecken öffentlich zugänglich
zu machen, einschließlich Daten zu den
Fragen,
1. ob der Standort geeignet ist,
Kohlendioxid nachhaltig, sicher und dauerhaft zu
injizieren, und
1. u n v e r ä n d e r t
2. ob Transportinfrastruktur und -mittel,
die für den sicheren Transport von
Kohlendioxid zum Standort geeignet sind,
verfügbar oder erforderlich sind.
2. u n v e r ä n d e r t
Soweit verfügbar, sind als sonstige Daten
nach Satz 1 auch wirtschaftliche
Einschätzungen der entsprechenden Kosten für die
Ermöglichung der Injektion von
Kohlendioxid an dem Standort öffentlich zugänglich
zu machen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht,
wenn die natürliche oder juristische Person
nach Satz 1 eine Explorationsgenehmigung
gemäß Artikel 3 Nummer 9 der Richtlinie
2009/31/EG beantragt hat.“
Soweit verfügbar, sind als sonstige Daten
nach Satz 1 auch wirtschaftliche
Einschätzungen der entsprechenden Kosten für die
Ermöglichung der Injektion von
Kohlendioxid an dem Standort öffentlich zugänglich
zu machen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht,
wenn die natürliche oder juristische Person
nach Satz 1 eine Explorationsgenehmigung
gemäß Artikel 3 Nummer 9 der Richtlinie
2009/31/EG beantragt hat. Die
Übermittlungs- und Bereitstellungspflichten nach
dem Geologiedatengesetz vom 19. Juni
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
2020 (BGBl. I S. 1387) bleiben davon
unberührt.“
8. § 6 wird wie folgt geändert: 8. u n v e r ä n d e r t
a) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „und für
die Entscheidung nach § 2 Absatz 2 Satz 2“
gestrichen.
b) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4
ersetzt:
„(4) Das Bundesministerium für
Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und
nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates die Erstellung
und Führung des Registers, die für diesen
Zweck erforderliche Erhebung,
Verarbeitung und Löschung personenbezogener
Daten, die öffentliche Zugänglichkeit des
Registers und die jeweils erforderlichen
Verfahren zu regeln.“
9. § 7 wird wie folgt geändert: 9. u n v e r ä n d e r t
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 2 wird nach der
Angabe „Anlage 1“ die
Angabe „Teil 1“ eingefügt.
bbb) Nummer 3 wird durch die
folgende Nummer 3 ersetzt:
„3. Beeinträchtigungen von
Bodenschätzen oder
vorhandenen
Nutzungsmöglichkeiten des
Untergrundes, deren Schutz
jeweils auch im
öffentlichen Interesse liegt,
insbesondere eine
Beeinträchtigung der
Speicherung von Wärme, sowie
Beeinträchtigungen von
bergrechtlichen
Genehmigungen und
wasserrechtlichen Zulassungen
ausgeschlossen sind,“.
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
ccc) Nummer 7 wird durch die
folgende Nummer 7 ersetzt:
„7. im Bereich des
Küstenmeeres, der
ausschließlichen Wirtschaftszone
und des Festlandsockels
a) die Sicherheit und
Leichtigkeit des
Verkehrs nicht
beeinträchtigt und die
Meeresumwelt
nicht gefährdet
wird und
b) das Legen, die
Unterhaltung und der
Betrieb von
Unterwasserkabeln und
Rohrleitungen
sowie
ozeanographische oder sonstige
wissenschaftliche
Forschungen nicht
mehr als nach den
Umständen
unvermeidbar und der
Fischfang sowie die
Aquakultur nicht
unangemessen
beeinträchtigt
werden,“.
bb) Nach Satz 3 wird der folgende Satz
eingefügt:
„Die Genehmigung nach Satz 1 bedarf
des Einvernehmens des Bundesamts für
Seeschifffahrt und Hydrographie sowie
der Generaldirektion Wasserstraßen
und Schifffahrt.“
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2
ersetzt:
„(2) Die Untersuchung ist so
durchzuführen, dass die Anforderungen nach
Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 bis 8 erfüllt werden.
Sie umfasst Eingriffe in den Untergrund wie
Bohrungen, mit denen geologische Daten
über die Schichtung in dem potenziellen
Speicherkomplex erhoben werden sollen,
und gegebenenfalls die Durchführung von
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
Injektionstests zur Charakterisierung des
Kohlendioxidspeichers.“
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach der Angabe
„Anlage 1“ die Angabe „Teil 1“ eingefügt.
bb) Satz 2 wird durch den folgenden
Satz ersetzt:
„Die Ergebnisse der Untersuchung und
der Charakterisierung sind vom
Untersuchungsberechtigten zu
dokumentieren und der zuständigen Behörde auf
deren Verlangen hin vorzulegen.“
cc) Nach Satz 2 wird der folgende Satz
eingefügt:
„Die zuständige Behörde ist
verpflichtet, der Bundesanstalt für
Geowissenschaften und Rohstoffe, dem
Umweltbundesamt, dem Bundesamt für
Naturschutz, der Generaldirektion
Wasserstraßen und Schifffahrt und dem
Bundesamt für Seeschifffahrt und
Hydrographie die Ergebnisse auf Verlangen
der jeweiligen Stelle hin vorzulegen.“
10. § 8 wird wie folgt geändert: 10. u n v e r ä n d e r t
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „bedarf
der Schriftform“ durch die Angabe „kann
schriftlich oder elektronisch übermittelt
werden“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird die Angabe „drei“ durch
die Angabe „zwei“ ersetzt.
bb) Nach Satz 2 wird der folgende Satz
eingefügt:
„§ 39 Absatz 2 Satz 5 und 6 ist
entsprechend anzuwenden.“
cc) Nach dem neuen Satz 4 wird der
folgende Satz eingefügt:
„Soweit sich das Untersuchungsfeld im
Bereich der ausschließlichen
Wirtschaftszone und des Festlandsockels
befindet, hat die Auslegung in einem
öffentlich zugänglichen Gebäude in den
angrenzenden Küstengebieten sowie
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
bei der zuständigen Behörde zu
erfolgen.“
c) In Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe
„Auslegungsfrist“ die Angabe
„elektronisch,“ eingefügt.
d) In Absatz 5 Satz 1 wird nach der Angabe
„schriftlich“ die Angabe „oder elektronisch“
eingefügt.
e) In Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe „Satz 3“
durch die Angabe „Satz 4“ ersetzt.
11. § 9 Absatz 1 Satz 4 wird gestrichen. 11. u n v e r ä n d e r t
12. § 11 wird wie folgt geändert: 12. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1
und 1a ersetzt:
a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1
und 1a ersetzt:
„(1) Die Errichtung, der Betrieb sowie
die wesentliche Änderung eines
Kohlendioxidspeichers bedürfen der vorherigen
Planfeststellung durch die zuständige Behörde.
Die Errichtung, der Betrieb und die
wesentliche Änderung von Kohlendioxidspeichern
liegen im überragenden öffentlichen
Interesse. Ein überragendes öffentliches
Interesse nach Satz 2 besteht nicht für die
Errichtung, den Betrieb sowie die wesentliche
Änderung von Kohlendioxidspeichern in einem
zum 31. Dezember 2023 nach § 57 Absatz 2
des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli
2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch
Artikel 48 des Gesetzes vom 23. Oktober
2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert
worden ist, geschützten Meeresgebiet. Bei der
Entscheidung ist im Rahmen der Abwägung
§ 4 Absatz 1 Satz 5 entsprechend
anzuwenden.
„(1) u n v e r ä n d e r t
(1a) Die Behörde wirkt darauf hin, dass
der Träger des Vorhabens die Öffentlichkeit
möglichst vor Antragstellung über das
planfeststellungspflichtige Vorhaben,
insbesondere über die Lage und die Größe des
Kohlendioxidspeichers sowie die Technologie
der Kohlendioxidspeicherung, informiert.
Dabei ist der Öffentlichkeit Gelegenheit zur
Äußerung und Erörterung zu geben. Die
Länder können die näheren Anforderungen
an das Verfahren nach den Sätzen 1 und 2
bestimmen.“
(1a) Die Behörde wirkt darauf hin, dass
der Träger des Vorhabens die Öffentlichkeit
spätestens mit Antragstellung über das
planfeststellungspflichtige Vorhaben,
insbesondere über die Lage und die Größe des
Kohlendioxidspeichers sowie die Technologie
der Kohlendioxidspeicherung, informiert.
Dabei ist der Öffentlichkeit Gelegenheit zur
Äußerung und Erörterung zu geben. Die
Länder können die näheren Anforderungen
an das Verfahren nach den Sätzen 1 und 2
bestimmen.“
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3
ersetzt:
b) u n v e r ä n d e r t
„(3) Die dauerhafte Speicherung von
Kohlendioxid außerhalb eines zugelassenen
Kohlendioxidspeichers und die Speicherung
in der Wassersäule ist unzulässig.“
13. § 13 wird wie folgt geändert: 13. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Nummer 2 wird durch die
folgende Nummer 2 ersetzt:
„2. die Langzeitsicherheit
des
Kohlendioxidspeichers einschließlich des
Schutzes des
Grundwassers im Hinblick
auf die Verwendung als
Trinkwasser
gewährleistet ist,“.
aaa) In Nummer 4 wird die Angabe
„§ 2 Absatz 2“ durch die
Angabe „§ 2 Absatz 3 und 5“
ersetzt.
bbb) u n v e r ä n d e r t
bbb) In Nummer 7 wird die Angabe
„getroffen hat und“ durch die
Angabe „getroffen hat,“
ersetzt.
ccc) u n v e r ä n d e r t
ccc) Nach Nummer 7 werden die
folgenden Nummern 8 und 9
eingefügt:
ddd) u n v e r ä n d e r t
„8. der Bau und der Betrieb
des Kohlendioxidspeichers
die Errichtung oder den
Betrieb einer
Windenergieanlage auf See nach § 3
Nummer 11 des
Windenergie-auf-See-Gesetzes
vom 13. Oktober 2016
(BGBl. I S. 2258, 2310),
das zuletzt durch
Artikel 44 des Gesetzes vom
13. Oktober 2016 (BGBl. I
S 23. Oktober 2024 (BGBl.
2024 I Nr. 323) geändert
worden ist, einer Offshore-
Anbindungsleitung nach
§ 3 Nummer 5 des Wind-
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
energie-auf-See-Gesetzes,
einer sonstigen
Energiegewinnungsanlage nach § 3
Nummer 7 des
Windenergie-auf-See-Gesetzes, zur
Erzeugung von
Wasserstoff sowie einer Anlage
zur Übertragung von
Wasserstoff aus sonstigen
Energiegewinnungsanlagen nicht wesentlich
beeinträchtigt,
9. im Bereich der
ausschließlichen Wirtschaftszone
und des Festlandsockels
a) die Errichtung und
der Betrieb von
Anlagen, die der Injektion
des Kohlendioxids
dienen, über oder auf
der Wasseroberfläche
sowie im Bereich der
Wassersäule nicht in
einem zum 31.
Dezember 2023 nach
§ 57 Absatz 2 des
Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli
2009 (BGBl. I
S. 2542), das zuletzt
durch Artikel 48 des
Gesetzes vom 23.
Oktober 2024 (BGBl.
2024 I Nr. 323)
geändert worden ist,
geschützten
Meeresgebiet oder in einem
Abstand von weniger
als 8 Kilometern dazu
vorgesehen sind,
b) die Stelle am
Meeresboden, an der das
Kohlendioxid in den
tieferen geologischen
Untergrund injiziert
werden soll, sich
nicht in einem zum
31. Dezember 2023
nach § 57 Absatz 2
des
Bundesnaturschutzgesetzes ge-
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
schützten
Meeresgebiet oder in einem
Abstand von weniger
als 8 Kilometern dazu
befindet,
c) die für die
Speicherung vorgesehenen
Gesteinsschichten
sich nicht unterhalb
eines zum 31.
Dezember 2023 nach
§ 57 Absatz 2 des
Bundesnaturschutzgesetzes geschützten
Meeresgebiets
befinden,
d) Rammungen und
lärmintensive
seismische Untersuchungen
beim Bau und Betrieb
des
Kohlendioxidspeichers
einschließlich dessen
Überwachung in der
sensiblen Zeit von
Mai bis August nicht
im
Hauptkonzentrationsgebiet des
Schweinswals nach
Abbildung 15 im
Anhang der Anlage zur
Verordnung über die
Raumordnung in der
deutschen
ausschließlichen
Wirtschaftszone in der Nordsee
und in der Ostsee
vom 19. August 2021
(BGBl. I S. 3886)
oder in einem
Abstand von weniger als
8 Kilometern dazu
durchgeführt werden,
e) die Errichtung und
der Betrieb von
Anlagen, die der Injektion
des Kohlendioxids
dienen, über oder auf
der Wasseroberfläche
sowie im Bereich der
Wassersäule nicht in
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
der für einen
Ausschluss von Anlagen
über der
Wasseroberfläche markierten
Fläche nach
Abbildung 16 im Anhang
der Anlage zur
Verordnung über die
Raumordnung in der
deutschen
ausschließlichen
Wirtschaftszone in der Nordsee
und in der Ostsee
vorgesehen sind und die
Stelle am
Meeresboden, an der das
Kohlendioxid in den
tieferen geologischen
Untergrund injiziert
werden soll, sich nicht in
diesem Gebiet
befindet,
f) die für die
Speicherung vorgesehenen
Gesteinsschichten
sich zu einem Anteil
von mindestens drei
Vierteln im Bereich
der ausschließlichen
Wirtschaftszone und
des Festlandsockels
befinden sowie die
Injektion von
Kohlendioxid nur in
diesen Gebieten
stattfindet,
g) keine
Beeinträchtigungen der Sicherheit
und Leichtigkeit des
Schiffsverkehrs zu
besorgen sind, die
nicht durch
Bedingungen und Auflagen
ausgeglichen werden
können und“.
ddd) Die bisherige Nummer 8 wird
zu der Nummer 10.
eee) u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
bb) Nach Satz 2 wird der folgende Satz
eingefügt:
bb) u n v e r ä n d e r t
„Der in Satz 1 Nummer 9 Buchstabe a
und b vorgesehene Mindestabstand von
8 Kilometern sowie Satz 1 Nummer 9
Buchstabe c gelten nicht, wenn durch
eine Rechtsverordnung nach § 25
Absatz 3 festgestellt wird, dass unter
Zugrundelegung des Ergebnisses der
Evaluierung nach § 44, insbesondere der
Bewertung nach § 44 Absatz 2
Nummer 3a, die nach diesem Gesetz zur
Verfügung stehenden
Speicherkapazitäten nicht ausreichend sind und daher
im Bereich der ausschließlichen
Wirtschaftszone und des Festlandsockels
auszuweiten sind.“
cc) In dem neuen Satz 4 wird nach der
Angabe „Ziele der Raumordnung“ die
Angabe „und des
Flächenentwicklungsplans nach dem Windenergie-auf-See-
Gesetz“ eingefügt.
cc) u n v e r ä n d e r t
dd) In dem neuen Satz 6 wird nach der
Angabe „Forstwirtschaft“ die Angabe
„sowie der Fischerei und
Aquakulturwirtschaft“ eingefügt.
dd) u n v e r ä n d e r t
ee) Nach Satz 6 werden die folgenden
Sätze eingefügt:
ee) u n v e r ä n d e r t
„Die Planfeststellung nach Satz 1
bedarf des Einvernehmens des
Bundesamts für Seeschifffahrt und
Hydrographie sowie der Generaldirektion
Wasserstraßen und Schifffahrt. Das
Bundesamt für Naturschutz ist zu beteiligen.
Soweit die Planfeststellung nach Satz 1
das Vorbehaltsgebiet Schweinswale
nach Abbildung 15 im Anhang der
Anlage zur Verordnung über die
Raumordnung in der deutschen ausschließlichen
Wirtschaftszone in der Nordsee und in
der Ostsee vom 19. August 2021
(BGBl. I S. 3886) betrifft, bedarf es des
Einvernehmens des Bundesamtes für
Naturschutz.“
b) In Absatz 4 Satz 4 wird die Angabe
„Stellungsnahme“ durch die Angabe
„Stellungnahme“ ersetzt.
b) u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
14. In § 15 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe
„Demonstration der dauerhaften“ durch die Angabe
„dauerhafte“ ersetzt.
14. u n v e r ä n d e r t
15. § 19 wird wie folgt geändert: 15. u n v e r ä n d e r t
a) Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die zuständige Behörde holt
Stellungnahmen der Bundesanstalt für
Geowissenschaften und Rohstoffe, des Umweltbundesamtes,
der Generaldirektion Wasserstraßen und
Schifffahrt und des Bundesamts für
Seeschifffahrt und Hydrographie ein.“
b) Nach Satz 4 werden die folgenden Sätze
eingefügt:
„Die Stellungnahmen sind jeweils innerhalb
einer Frist von zwei Monaten abzugeben.
§ 39 Absatz 2 Satz 5 und 6 ist entsprechend
anzuwenden.“
16. In § 20 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 45
Absatz 4“ durch die Angabe „§ 45 Absatz 3“
ersetzt.
16. u n v e r ä n d e r t
17. In § 21 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 2
Absatz 1“ durch die Angabe „§ 2 Absatz 1
Nummer 2“ ersetzt.
17. u n v e r ä n d e r t
18. In § 24 Absatz 1 Nummer 2 wird nach der Angabe
„Abscheidung,“ die Angabe „die Aufbereitung,“
eingefügt.
18. u n v e r ä n d e r t
19. § 25 wird wie folgt geändert: 19. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende
Überschrift ersetzt:
a) u n v e r ä n d e r t
„§ 25
Regelung von Anforderungen an
Kohlendioxidspeicher;
Verordnungsermächtigungen“.
b) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe
„Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie“ durch die
Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Umwelt,
Klimaschutz, Naturschutz und nukleare
Sicherheit“ ersetzt.
b) u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
c) Nach Absatz 2 werden die folgenden
Absätze 3 und 4 eingefügt:
c) Nach Absatz 2 werden die folgenden
Absätze 3 und 4 eingefügt:
„(3) Die Bundesregierung wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen,
dass die Flächen zur dauerhaften
Speicherung von Kohlendioxid im Bereich der
ausschließlichen Wirtschaftszone und des
Festlandsockels bei Vorliegen der
Voraussetzungen nach § 13 Absatz 1 Satz 3 ausgeweitet
werden.
„(3) Die Bundesregierung wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundestages und Bundesrates
zu bestimmen, dass die Flächen zur
dauerhaften Speicherung von Kohlendioxid im
Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone
und des Festlandsockels bei Vorliegen der
Voraussetzungen nach § 13 Absatz 1 Satz 3
ausgeweitet werden.
(4) Das Bundesministerium für
Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und
nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates in Bezug auf
einen nach Artikel 23 Absatz 3 der
Verordnung (EU) 2024/1735 durch die Europäische
Kommission festgelegten Beitrag zu dem
Ziel der jährlichen Kohlendioxid-
Injektionskapazität auf Ebene der Europäischen Union
durch natürliche oder juristische Personen,
die im Geltungsbereich dieses Gesetzes
Inhaber einer Genehmigung im Sinne des
Artikels 1 Nummer 3 der Richtlinie 94/22/EG
sind oder waren,
(4) u n v e r ä n d e r t
1. zu bestimmen, dass der Beitrag
bestimmten Anforderungen genügen
muss, damit ein Verstoß nach
Artikel 23 Absatz 13 der Verordnung (EU)
2024/1735 nicht gegeben ist,
insbesondere das Nähere hinsichtlich der Art
und Weise der Erfüllung des Beitrags
und der für die Erfüllung
nachzuweisenden Fortschritte festzulegen,
2. eine Zahlungspflicht pro Tonne nicht
geschaffener jährlicher Kohlendioxid-
Injektionskapazität für jedes Jahr, in
dem der Beitrag nicht, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig erfüllt worden ist,
bis zur Höhe des Betrags, der sich aus
einer entsprechenden Anwendung des
§ 46 Absatz 1 Satz 1 und 2 des
Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes
vom 27. Februar 2025 (BGBl. 2025 I
Nr. 70) ergibt, zu regeln, insbesondere
um den mit der Nichterfüllung oder der
nicht vollständigen oder nicht rechtzei-
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
tigen Erfüllung einhergehenden
wirtschaftlichen Vorteil abzuschöpfen, und
3. die Zuständigkeit der Behörden und das
Verfahren insbesondere hinsichtlich der
Überwachung der Erfüllung des
Beitrags, der Feststellung eines Verstoßes
sowie der Festsetzung und des Vollzugs
der Zahlungspflicht zu regeln.“
20. § 26 wird wie folgt geändert: 20. u n v e r ä n d e r t
a) Die Überschrift wird durch die folgende
Überschrift ersetzt:
„§ 26
Regelung von Anforderungen an das
Verfahren; Verordnungsermächtigungen“.
b) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1
ersetzt:
„(1) Das Bundesministerium für
Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und
nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates das Verfahren
für die Untersuchungsgenehmigung, die
Planfeststellung und die Plangenehmigung
sowie die Stilllegungsgenehmigung zu
regeln, insbesondere nähere Vorschriften über
die Bearbeitung von Anträgen und einen
Vorrang bei der Bearbeitung nach § 8
Absatz 1 Satz 5, Einzelheiten des
Antragsinhalts nach § 12 Absatz 1 und der nach § 12
Absatz 2 vorzulegenden Unterlagen, und
weitere Anforderungen an den Antragsinhalt
und an vorzulegende Unterlagen festzulegen
sowie den Inhalt des
Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung nach
§ 13 Absatz 2 näher zu bestimmen.“
c) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2
ersetzt:
„(2) Das Bundesministerium für
Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und
nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates die
Anforderungen an die Form, die Inhalte und das
Verfahren zur Erstellung, Fortschreibung und
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
Vorlage des Sicherheitsnachweises nach
§ 19, des Überwachungskonzepts nach § 20
und des Stilllegungs- und
Nachsorgekonzepts nach § 17 Absatz 2 Satz 2 näher zu
bestimmen.“
21. § 32 wird wie folgt geändert: 21. u n v e r ä n d e r t
a) In Absatz 1 wird die Angabe
„Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
nukleare Sicherheit wird ermächtigt, im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Wirtschaft und Energie“ durch die Angabe
„Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Umwelt,
Klimaschutz, Naturschutz und nukleare
Sicherheit“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe
„Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
nukleare Sicherheit wird ermächtigt, im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Wirtschaft und Energie“ durch die Angabe
„Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Umwelt,
Klimaschutz, Naturschutz und nukleare
Sicherheit“ ersetzt.
22. § 33 wird wie folgt geändert: 22. u n v e r ä n d e r t
a) Die Überschrift wird durch die folgende
Überschrift ersetzt:
„§ 33
Anschluss und Zugang;
Verordnungsermächtigungen“.
b) In Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe
„und Kohlendioxidspeichern haben“ die
Angabe „, insbesondere im Rahmen von
Kooperationsvereinbarungen,“ eingefügt.
c) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5
eingefügt:
„(5) Abweichend von Absatz 1 sind
Betreiber von Kohlendioxidleitungsnetzen
und Kohlendioxidspeichern verpflichtet,
Unternehmen den Anschluss an ihr
Kohlendioxidleitungsnetz und ihre
Kohlendioxidspeicher sowie den Zugang zu denselben zu
verweigern, wenn das aufzunehmende Kohlen-
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
dioxid durch die Verbrennung von Kohle in
einer Anlage und Verbrennungseinheit zur
Energieerzeugung nach Anhang 1 Teil 2
Nummer 1 bis 4 des Treibhausgas-
Emissionshandelsgesetzes und im räumlichen
Geltungsbereich des Treibhausgas-
Emissionshandelsgesetzes entstanden ist. Der
Nachweis über das Nichtvorliegen des
Ausschlussgrundes nach Satz 1 ist von dem
Anlagenbetreiber zu erbringen, der den
Anschluss an das Kohlendioxidleitungsnetz
oder den Zugang zu dem
Kohlendioxidspeicher begehrt. Die Bundesregierung wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne
Zustimmung des Bundesrates folgende
Einzelheiten zu regeln:
1. die Bestimmung von Anlagen nach
Satz 1 sowie
2. das Verfahren der Nachweiserbringung
nach Satz 2.“
23. In § 35 Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „90a“
durch die Angabe „90“ ersetzt.
23. u n v e r ä n d e r t
24. § 38 wird wie folgt geändert: 24. u n v e r ä n d e r t
a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 9 Absatz 1
Satz 4,“ gestrichen.
b) In Absatz 2 Satz 2 wird nach der Angabe
„Rohstoffe“ die Angabe „und dem
Umweltbundesamt“ eingefügt.
25. § 39 wird wie folgt geändert: 25. u n v e r ä n d e r t
a) In Absatz 1 werden nach Satz 1 die
folgenden Sätze eingefügt:
„Dies gilt auch für Tätigkeiten und Vorhaben
im Bereich der ausschließlichen
Wirtschaftszone und des Festlandsockels. § 137
Absatz 1 Satz 2 des Bundesberggesetzes gilt für
den Bereich der ausschließlichen
Wirtschaftszone und des Festlandsockels
entsprechend.“
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2
ersetzt:
„(2) Vor Entscheidungen nach den
§§ 7, 13, 17 und 37 hat die zuständige
Behörde der Bundesanstalt für
Geowissenschaften und Rohstoffe, dem Bundesamt für
Naturschutz, dem Umweltbundesamt, dem
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrogra-
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
phie sowie der Generaldirektion
Wasserstraßen und Schifffahrt Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben und die Empfehlungen
dieser Stellungnahmen zu berücksichtigen.
Sofern für die in Satz 1 genannten
Entscheidungen die Herstellung eines
Einvernehmens mit einer Behörde vorausgesetzt wird,
wird dieses durch die Stellungnahme nach
Satz 1 nicht ersetzt. Soweit die nach
Absatz 1 für die Entscheidung zuständige
Behörde von den Empfehlungen nach Satz 1
abweicht, sind diese Abweichungen in der
Entscheidung zu begründen. Die in Satz 1
genannten Behörden, denen die zuständige
Behörde Gelegenheit zur Stellungnahme zu
geben hat, haben ihre Stellungnahme
innerhalb einer Frist von zwei Monaten
abzugeben. Die zuständige Behörde verlängert die
Frist für die Stellungnahme einmalig um
einen Monat, wenn eine betroffene Behörde
glaubhaft darlegt, dass dies auf Grund der
Schwierigkeit der Prüfung oder auf Grund
sonstiger besonderer Umstände des Falls
erforderlich ist. Stellungnahmen, die nach
Ablauf der Frist nach Satz 4 oder der
verlängerten Frist nach Satz 5 eingehen, sind zu
berücksichtigen, wenn der zuständigen
Behörde die vorgebrachten Belange bekannt
sind oder hätten bekannt sein müssen oder
für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung
von Bedeutung sind; im Übrigen können sie
berücksichtigt werden. Die Sätze 1 und 2
gelten nicht, soweit ausschließlich über
einen Antrag auf Untersuchung des
Untergrundes auf seine Eignung zur Errichtung von
Forschungsspeichern nach § 7 entschieden
wird. Soweit die Speicherung auf Grundlage
des § 2 Absatz 5 zugelassen wurde oder über
die Genehmigung, die Errichtung oder den
Betrieb von Forschungsspeichern zu
entscheiden ist, bleibt bei Entscheidungen nach
den §§ 7, 13 und 37 für
Kohlendioxidspeicher § 21 des Standortauswahlgesetzes vom
5. Mai 2017 (BGBl. I S. 1074), das zuletzt
durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. März
2023 (BGBl I Nr. 88) geändert worden ist,
unberührt, wobei das Bundesamt für die
Sicherheit der nuklearen Entsorgung innerhalb
einer Frist von drei Monaten eine Erklärung
über das Einvernehmen nach § 21 Absatz 2
Satz 3 des Standortauswahlgesetzes
abzugeben hat. Die zuständige Behörde verlängert
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
die Frist für die Erklärung über das
Einvernehmen einmalig um einen Monat, wenn das
Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen
Entsorgung glaubhaft darlegt, dass dies auf
Grund der Schwierigkeit der Prüfung oder
auf Grund sonstiger besonderer Umstände
des Falls erforderlich ist. Wird innerhalb der
Frist keine Erklärung über das
Einvernehmen abgegeben, gilt das Einvernehmen als
erteilt.“
c) In Absatz 3 wird nach Satz 2 der folgende
Satz eingefügt:
„Absatz 2 Satz 4 bis 6 ist entsprechend
anzuwenden.“
26. Nach § 39 wird der folgende § 39a eingefügt: 26. Nach § 39 wird der folgende § 39a eingefügt:
„§ 39a „§ 39a
Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts
(1) Das Oberverwaltungsgericht
entscheidet im ersten Rechtszug über sämtliche
Streitigkeiten über
(1) Das Oberverwaltungsgericht
entscheidet im ersten Rechtszug über sämtliche
Streitigkeiten über
1. Vorhaben für die Errichtung, den Betrieb
oder die wesentliche Änderung von
Kohlendioxidleitungen nach § 4,
1. Vorhaben für die Errichtung, den Betrieb
oder die Änderung von
Kohlendioxidleitungen nach § 4,
2. Vorhaben zur Untersuchung des
Untergrundes auf seine Eignung zur Errichtung von
Kohlendioxidspeichern nach § 7,
2. u n v e r ä n d e r t
3. Vorhaben für die Errichtung, den Betrieb
oder die wesentliche Änderung eines
Kohlendioxidspeichers nach § 11 und
3. u n v e r ä n d e r t
4. Vorhaben für die Errichtung, den Betrieb
oder die wesentliche Änderung eines
Forschungsspeichers nach § 37.
4. u n v e r ä n d e r t
Satz 1 findet auch Anwendung auf Streitigkeiten
über Zulassungen des vorzeitigen Baubeginns, die
sich auf die in Satz 1 genannten Anlagen und auf
für deren Betrieb notwendige Anlagen oder
Leitungen beziehen.
Satz 1 findet auch Anwendung auf Streitigkeiten
über Zulassungen des vorzeitigen Baubeginns, die
sich auf die in Satz 1 genannten Anlagen und auf
für deren Betrieb notwendige Anlagen oder
Leitungen beziehen.
(2) Für Streitigkeiten nach Absatz 1, die
Tätigkeiten oder Vorhaben im Bereich der
ausschließlichen Wirtschaftszone und des
Festlandsockels zum Gegenstand haben, ist das Gericht
örtlich zuständig, in dessen Bezirk die zuständige
Behörde ihren Sitz hat.“
(2) u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
27. § 40 wird wie folgt geändert: 27. u n v e r ä n d e r t
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1
ersetzt:
„(1) Betreiber von Anlagen zur
Abscheidung von Kohlendioxid und von
Kohlendioxidleitungen sowie von
Kohlendioxidspeichern führen mit anderen Betreibern
solcher Anlagen, den zuständigen Behörden,
der Bundesanstalt für Geowissenschaften
und Rohstoffe, dem Umweltbundesamt, dem
Bundesamt für Naturschutz sowie den
wissenschaftlichen Einrichtungen, die mit der
Erforschung, Entwicklung und Erprobung
der Technologien zur Abscheidung, zum
Transport und zur dauerhaften Speicherung
von Kohlendioxid befasst sind, einen
Wissensaustausch durch. Dazu werden
insbesondere die jeweils erlangten Erkenntnisse
1. der Eigenüberwachung nach § 22,
2. über die Verringerung der
Kohlendioxidemissionen in den Energieerzeugungs-
und Industrieprozessen je Einheit
Energie in Bezug auf Abtrennung, Transport
und Speicherung insgesamt,
3. über erzielte Negativemissionen in
Bezug auf Abtrennung, Transport und
Speicherung,
4. über die jeweiligen Speicherpotenziale
und
5. über geplante Forschungs-,
Entwicklungs- und Erprobungsvorhaben
den in Satz 1 genannten Personen und
Einrichtungen zur Verfügung gestellt.“
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe
„Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit“
durch die Angabe „Umwelt, Klimaschutz,
Naturschutz und nukleare Sicherheit“
ersetzt.
28. In § 41 Absatz 2 wird die Angabe „Umwelt,
Naturschutz und nukleare Sicherheit“ durch die
Angabe „Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und
nukleare Sicherheit“ ersetzt.
28. u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
29. § 43 wird wie folgt geändert: 29. § 43 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 4
Absatz 1 oder 2“ durch die Angabe „§ 4
Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit
Absatz 5,“ ersetzt.
aa) Nummer 1 wird durch die folgende
Nummer 1 ersetzt:
„1. ohne festgestellten oder
genehmigten Plan nach § 4 Absatz 1
Satz 1, auch in Verbindung mit
Absatz 5 eine
Kohlendioxidleitung errichtet, betreibt oder
ändert,“.
bb) In Nummer 2 Buchstabe a wird die
Angabe „§ 4 Absatz 4“ durch die Angabe
„§ 4a Absatz 4“ ersetzt.
bb) u n v e r ä n d e r t
cc) Nach Nummer 16 werden die
folgenden Nummern 16a bis 16d eingefügt:
cc) u n v e r ä n d e r t
„16a. einer vollziehbaren Anordnung
nach § 30 Absatz 2 Satz 1 oder 5,
jeweils auch in Verbindung mit
einer Rechtsverordnung nach
§ 32 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder
3, zuwiderhandelt,
16b. entgegen § 30 Absatz 3 Satz 3,
auch in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach § 32
Absatz 1 Nummer 5, einen
Nachweis nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig
erbringt,
16c. entgegen § 30 Absatz 4 Satz 3,
auch in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach § 32
Absatz 1 Nummer 5, einen
Geldbetrag nicht oder nicht rechtzeitig
ersetzt,
16d. entgegen § 33 Absatz 5 Satz 1,
auch in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach Satz 3
Nummer 1, einen dort genannten
Anschluss oder Zugang nicht
verweigert,“.
dd) Nummer 18 wird durch die folgende
Nummer 18 ersetzt:
dd) u n v e r ä n d e r t
„18. einer Rechtsverordnung nach
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
a) § 4c Nummer 3, 4, 5
Buchstabe c, Nummer 6 oder 7
oder § 33 Absatz 4,
b) § 4c Nummer 5 Buchstabe a
oder b, Nummer 8, 9 oder 10
oder
c) § 25 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 bis 3, 5, 6 oder 7
oder einer vollziehbaren
Anordnung auf Grund einer solchen
Rechtsverordnung
zuwiderhandelt, soweit die
Rechtsverordnung für einen bestimmten
Tatbestand auf diese
Bußgeldvorschrift verweist.“
b) In Absatz 2 wird die Angabe „13 bis 16 und
18 Buchstabe a“ durch die Angabe „13 bis
16c und 18 Buchstabe c“ ersetzt.
b) u n v e r ä n d e r t
c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert: c) u n v e r ä n d e r t
aa) In Nummer 1 wird die Angabe
„Nummer 16 Buchstabe b und Nummer 18
Buchstabe a“ durch die Angabe
„Nummer 16 Buchstabe b, Nummer 16a, 16c
und 18 Buchstabe c“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe
„Nummer 5, 12, 17 Buchstabe a und
Nummer 18 Buchstabe b“ durch die Angabe
„Nummer 5, 12, 16d, 17 Buchstabe a
und Nummer 18 Buchstabe a“ ersetzt.
30. § 44 wird wie folgt geändert: 30. § 44 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1
ersetzt:
a) u n v e r ä n d e r t
„(1) Die Bundesregierung berichtet
dem Deutschen Bundestag bis zum 31.
Dezember 2027 und danach im Abstand von
jeweils vier Jahren über die Anwendung dieses
Gesetzes sowie über die international
gewonnenen Erfahrungen. Der Bericht soll die
Erfahrungen und Ergebnisse aus der
Errichtung und dem Betrieb von Anlagen für die
Abscheidung, den Transport und die
dauerhafte Speicherung darstellen sowie den
technischen Fortschritt, die neuesten
wissenschaftlichen Erkenntnisse und den Bericht
nach Artikel 38 Absatz 2 der Richtlinie
2009/31/EG berücksichtigen.“
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird nach
der Angabe „soll“ die Angabe „unter
anderem auf der Grundlage verfügbarer
Statistiken, wissenschaftlicher Studien
und behördlicher Daten“ eingefügt.
aa) u n v e r ä n d e r t
bb) In Nummer 1 wird nach der Angabe
„kann,“ die Angabe „unter
Berücksichtigung der Menge des jährlich in den
Kohlendioxidleitungsnetzen
transportierten Kohlendioxids, seiner Nutzung
und der im Berichtszeitraum
aufgetretenen Leckage,“ eingefügt.
bb) u n v e r ä n d e r t
cc) Nach Nummer 3 werden die folgenden
Nummern 3a bis 3c eingefügt:
cc) Nach Nummer 3 werden die folgenden
Nummern 3a bis 3c eingefügt:
„3a. die Zulänglichkeit der nach
diesem Gesetz zur Verfügung
stehenden Speicherkapazität,
insbesondere unter Berücksichtigung
der Menge des im
Geltungsbereich dieses Gesetzes
abgeschiedenen Kohlendioxids, des sich
hieraus ergebenden
Speicherbedarfs, der Möglichkeiten zur
Deckung dieses Speicherbedarfs
durch eine Speicherung in
anderen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union oder Vertragsstaaten
des Europäischen
Wirtschaftsraums sowie der wirtschaftlichen
Bedingungen für die Nutzung
von Speichern,
„3a. u n v e r ä n d e r t
3b. die Entwicklung der
Kohlendioxidleitungsnetze, insbesondere
unter dem Gesichtspunkt, ob
diese perspektivisch den
Anschluss von Kohlendioxid-
Emittenten vor allem im Bereich
technisch schwer oder nicht
vermeidbarer Prozessemissionen
ermöglichen, die Kohlendioxid
abscheiden und an weiter entfernten
Speicherstandorten speichern
möchten, unter Berücksichtigung
des Risikos für küsten- oder
clusterferne Emittenten,
möglicherweise nicht an das Leitungsnetz
angeschlossen werden zu können
oder auf Grund weiter Transport-
3b. u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
wege mit hohen Netzentgelten
belastet zu werden,
3c. die unter geologischen und
wirtschaftlichen Gesichtspunkten
bestehenden Potenziale für eine
Speicherung an Land,
insbesondere unter Berücksichtigung des
Risikos für küsten- oder
clusterferne Emittenten,
möglicherweise nicht an das Leitungsnetz
zu Kohlendioxidspeichern im
Bereich der ausschließlichen
Wirtschaftszone und des
Festlandsockels oder in anderen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union
oder Vertragsstaaten des
Europäischen Wirtschaftsraums
angeschlossen werden zu können oder
auf Grund weiter Transportwege
mit hohen Netzentgelten belastet
zu werden,“.
3c. die unter geologischen und
wirtschaftlichen Gesichtspunkten
und unter Berücksichtigung
der von den Ländern bis zum
31. März 2027 und danach im
Abstand von jeweils vier
Jahren zu übermittelnden
Angaben über den Stand und die
Planungen bezüglich der
Nutzung der Möglichkeit, die
Speicherung von Kohlendioxid auf
ihrem Landesgebiet nach § 2
Absatz 5 Satz 1 bis 3
zuzulassen, bestehenden Potentiale für
eine Speicherung an Land
insbesondere unter Berücksichtigung
des Risikos für küsten- oder
clusterferne Emittenten,
möglicherweise nicht an das Leitungsnetz
zu Kohlendioxidspeichern im
Bereich der ausschließlichen
Wirtschaftszone und des
Festlandsockels oder in anderen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union
oder Vertragsstaaten des
Europäischen Wirtschaftsraums
angeschlossen werden zu können oder
aufgrund weiter Transportwege
mit hohen Netzentgelten belastet
zu werden,“.
c) Absatz 3 Satz 2 wird gestrichen. c) u n v e r ä n d e r t
31. § 45 wird wie folgt geändert: 31. u n v e r ä n d e r t
a) Absatz 3 wird gestrichen.
b) Die Absätze 4 und 5 werden zu den Absätzen
3 und 4.
32. In § 46 wird die Angabe „§ 4 Absatz 1 Satz 5 und
§ 11 Absatz 1 Satz 5“ durch die Angabe „§ 4
Absatz 2 Satz 3 und § 11 Absatz 1a Satz 3“ ersetzt.
32. u n v e r ä n d e r t
33. Anlage 1 wird wie folgt geändert: 33. u n v e r ä n d e r t
a) Die Überschrift wird durch die folgende
Überschrift ersetzt:
„Anlage 1 (zu § 5 Absatz 3 Satz 2, § 7
Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, Absatz 3
Satz 1, § 22 Absatz 2 Nummer 1)
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
Kriterien für die Charakterisierung
und Bewertung der potenziellen
Kohlendioxidspeicher und der potenziellen
Speicherkomplexe sowie ihrer
Umgebung
Teil 1“.
b) Nach der Angabe „Darstellung der
Möglichkeiten zur Verringerung der Unsicherheit.“
wird der folgende Teil 2 eingefügt:
„Teil 2
Bei der Erarbeitung der erforderlichen
naturschutzfachlichen Grundlagen für die
Bewertung nach § 5 geht das Bundesamt für
Naturschutz insbesondere auf folgende Punkte ein:
1. naturschutzfachliche Aspekte
hinsichtlich
a) einer räumlichen Analyse
einschließlich Eignungsräume,
Sensitivitätsräume, Tabuzonen und
Puffer,
b) möglicher Auswirkungen von
seismischen Untersuchungen bei
Erkundung, Errichtung, Betrieb
und Überwachung,
c) möglicher
Schallminderungsmaßnahmen bei seismischen
Untersuchungen bei Erkundung,
Errichtung, Betrieb und
Überwachung,
d) möglicher Auswirkungen von
Rammarbeiten bei der Errichtung
von Infrastruktur, insbesondere
von Plattformen, zur Injektion
von Kohlendioxid und
Überwachung,
e) möglicher
Schallminderungsmaßnahmen für Rammarbeiten
bei der Errichtung von
Infrastruktur, insbesondere von
Plattformen, zur Injektion von
Kohlendioxid und
f) möglicher Auswirkungen und
Minderungs- oder
Vermeidungsmaßnahmen von
(Unterwasser-)Lärm und Vibrationen wäh-
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
rend des Betriebs, insbesondere
Betriebsgeräuschen bei der
Injektion von Kohlendioxid,
einschließlich Transport;
2. mögliche visuelle Scheuchwirkungen
auf Seevögel durch Erkundung,
Errichtung, Betrieb einschließlich
Transport;
3. mögliche Minderungsmaßnahmen von
visuellen Scheuchwirkungen auf
Seevögel durch Erkundung, Errichtung,
Betrieb einschließlich Transport;
4. mögliche Auswirkungen auf Biotope,
insbesondere gesetzlich geschützte
Biotope oder FFH-Lebensraumtypen,
durch Flächeninanspruchnahme,
Eintrag von Wärme und
elektromagnetischen Feldern;
5. mögliche Vermeidungs- und
Minderungsmaßnahmen zum Schutz von
Arten und Biotopen, insbesondere
gesetzlich geschützten Biotopen oder FFH-
Lebensräumen, durch
a) bodenschonende Verfahren bei
der Verlegung von Pipelines und
Versorgungsleitungen für Strom
und Daten,
b) Minderung von Wärmeeintrag,
insbesondere zur Einhaltung des
2K-Werts,
c) Minderung von
elektromagnetischen Feldern, insbesondere bei
Versorgungsleitungen (Strom-
und Datenkabel) zu Plattformen,
d) Nulleinleitung bei Bohrungen,
insbesondere im Hinblick auf
Bohrkleinmanagement, PLO-
NOR-Listen, ölbasierte
Spülungen in geschlossenen Kreisläufen
und Entsorgung des Bohrkleins
an Land,
e) Einsatz von Bohrloch-
Kontrollverrichtungen („Blow-Out-
Preventer“) zur Vermeidung von
unkontrollierten Austritten an der
Bohrung oder Injektionsstelle.“
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
Artikel 2 Artikel 2
Folgeänderungen u n v e r ä n d e r t
(1) Das Gesetz über die
Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.
März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch
Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl.
2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
In Anlage 1 Nummer 19.10 wird die Angabe
„Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes“ durch die Angabe
„Kohlendioxid-Speicherung-und-Transport-Gesetzes“
ersetzt.
(2) Das Umweltschadensgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 5. März 2021 (BGBl. I
S. 346) wird wie folgt geändert:
In Anlage 1 Nummer 14 wird die Angabe
„Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes“ durch die Angabe
„Kohlendioxid-Speicherung-und-Transport-Gesetzes“
ersetzt.
(3) Die KWK-Kosten-Nutzen-Vergleich-
Verordnung vom 28. April 2015 (BGBl. I S. 670), die
zuletzt durch Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung vom 6.
Juli 2021 (BGBl. I S. 2514) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. In § 2 Nummer 7 wird die Angabe „gemäß des
Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes“ durch die
Angabe „gemäß dem Kohlendioxid-
Speicherungund-Transport-Gesetz“ ersetzt.
2. In § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 wird die
Angabe „Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes“
durch die Angabe „Kohlendioxid-
Speicherungund-Transport-Gesetzes“ ersetzt.
(4) Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. Februar 2014 (BGBl. I
S. 154), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom
7. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 109) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 19 wird die
Angabe „Kohlendioxid-Speicherungsgesetz“ durch
die Angabe „Kohlendioxid-Speicherung-und-
Transport-Gesetz“ ersetzt.
2. In § 50 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird die
Angabe „Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes“
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
durch die Angabe „Kohlendioxid-
Speicherungund-Transport-Gesetzes“ ersetzt.
3. Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt
geändert:
a) In der Gliederung wird in den Angaben zu
Teil 1 Hauptabschnitt 2 Abschnitt 3 und 4
jeweils die Angabe „KSpG“ durch die Angabe
„KSpTG“ ersetzt.
b) In Vorbemerkung 1.2.2 Nummer 6 wird die
Angabe „KSpG“ durch die Angabe
„KSpTG“ ersetzt.
c) In den Überschriften zu Teil 1
Hauptabschnitt 2 Abschnitt 3 und 4 wird jeweils die
Angabe „KSpG“ durch die Angabe
„KSpTG“ ersetzt.
(5) Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz in der
Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 2022
(BGBl. I S. 610), das zuletzt durch Artikel 11 des
Gesetzes vom 7. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 109)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In der Vorbemerkung 3.2.1 Nummer 2 Buchstabe g der
Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis) wird die Angabe
„KSpG“ durch die Angabe „KSpTG“ ersetzt.
(6) Die Verwaltungsgerichtsordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991
(BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 24. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 328)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 48 wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 14 wird die Angabe „und“ nach
der Angabe „Braunkohletagebauen,“
gestrichen.
b) In Nummer 15 wird die Angabe
„Warmwasserpipelines.“ durch die Angabe
„Warmwasserpipelines und“ ersetzt.
c) Nach Nummer 15 wird die folgende
Nummer 16 eingefügt:
„16. Planfeststellungs- oder
Plangenehmigungsverfahren sowie
Genehmigungsverfahren nach dem Kohlendioxid-
Speicherung-und-Transport-Gesetz.“
2. In Absatz 3 wird die Angabe „15“ durch die
Angabe „16“ ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses
Artikel 3 Artikel 3
Inkrafttreten Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
Bericht der Abgeordneten Steffen Kotré und Helmut Kleebank
A. Allgemeiner Teil
I. Überweisung
Der Gesetzentwurf auf Drucksache 21/1494 wurde in der 21. Sitzung des Deutschen Bundestages am 11.
September 2025 an den Ausschuss für Wirtschaft und Energie zur Federführung sowie an den Ausschuss für Umwelt,
Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit zur Mitberatung überwiesen. Dem Haushaltsausschuss wurde
der Gesetzentwurf gemäß § 96 der Geschäftsordnung überwiesen.
Die Unterrichtung durch die Bundesregierung auf Drucksache 21/2077 (Stellungnahme des Bundesrates und
Gegenäußerung der Bundesregierung) wurde gemäß § 80 Absatz 3 GO-BT am 9. Oktober 2025 mit
Drucksache 21/2146 (Nr. 1.16) an den Ausschuss für Wirtschaft und Energie zur Federführung sowie an den
Haushaltsausschuss und den Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit zur Mitberatung
überwiesen.
II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage
Durch den Gesetzentwurf sollen die Errichtung und der Betrieb von kommerziell betriebenen
Kohlendioxidspeichern im industriellen Maßstab auf dem Gebiet des Festlandsockels und in der ausschließlichen Wirtschaftszone
ermöglicht und ein einheitliches Zulassungsregime für alle Kohlendioxidleitungen geschaffen werden. Hierzu
werden der Gesetzeszweck, der Geltungsbereich des Gesetzes und die Begriffsbestimmung für
Kohlendioxidleitungen entsprechend angepasst. Außerdem sieht der Entwurf vor, dass es zu keiner wesentlichen Beeinträchtigung
des Baus und Betriebs von Wasserstoffleitungen, Windenergieanlagen auf See und Offshore-
Anbindungsleitungen sowie der Voruntersuchung von Flächen für die Stromerzeugung aus Windenergieanlagen auf See kommen
darf. Darüber hinaus wird das Planfeststellungsverfahren für Kohlendioxidleitungen dem Verfahren für
Leitungsvorhaben nach dem EnWG angeglichen. Durch neue Begriffsbestimmungen für Kohlendioxidleitungsnetze und
Kohlendioxidleitungen werden zudem Unsicherheiten bei der Auslegung des Gesetzes beseitigt und dem
Leitungsbetrieb dienende Nebenanlagen in das Planfeststellungsverfahren integriert. Durch ein Verbot der Nutzung
von Kohlendioxidleitungen und Kohlendioxidnetzen zum Transport von Kohlendioxid aus der Energieerzeugung
aus Kohle, wird der Einsatz von CCS und CCU in Verbindung mit Kohlekraft- und Heizwerken faktisch
ausgeschlossen. Aufgrund der bei der Kohleverfeuerung anfallenden Kohlendioxidmengen sind alternative
Transportmöglichkeiten nicht wirtschaftlich.
Der Gesetzentwurf wurde durch den Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD zum einen
dahingehend geändert, dass Äußerungen des Bundesrates umgesetzt wurden. Es wurde klargestellt, dass das derzeit
geltende KSpG und das durch das KSpG-Änderungsgesetz novellierte Gesetz (KSpTG) nur den
leitungsgebundenen Transport von Kohlendioxid regeln. Weitere Änderungen betrafen die Planfeststellungspflichtigkeit sowie
die Planfeststellungsfähigkeit von Nebenanlagen. Zudem wurden Verweise auf das EnWG eingefügt und
Redaktionsversehen beseitigt. Darüber hinaus erfolgten Änderungen in Bezug auf die Information der Öffentlichkeit
und zugunsten des Schutzes von Trinkwasser. In der Verordnungsermächtigung wurde festgelegt, dass neben dem
Bundesrat auch der Bundestag der Verordnung der Bundesregierung zustimmen muss. Die Länder wurden dazu
aufgefordert, für den Evaluierungsbericht zum Gesetz einen aktuellen Stand zur Frage der Zulassung der
dauerhaften Speicherung im jeweiligen Landesgebiet zu übermitteln.
III. Öffentliche Anhörung von Sachverständigen
Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie hat in seiner 6. Sitzung am 10. September 2025 einstimmig die
Durchführung einer öffentlichen Anhörung beschlossen, die in der 8. Sitzung am 13. Oktober 2025 stattfand. Die
eingereichten schriftlichen Stellungnahmen der Sachverständigen sind den Ausschussdrucksachen 21(9)059,
21(9)061, 21(9)062, 21(9)069, 21(9)070, 21(9)071, 21(9)072 und 21(9)074 zu entnehmen.
Folgende Sachverständige haben an der Anhörung teilgenommen:
• Matthias Belitz, Bereichsleitung Nachhaltigkeit, Energie und Klimaschutz beim Verband der Chemischen
Industrie e. V. (VCI);
• Dr. André Brauner, Abteilungsleiter Liegenschafts- und Planungsrecht der Open Grid Europe GmbH (OGE);
• Prof. Dr. Wolfgang Köck, Mitglied des Sachverständigenrats für Umweltfragen (SRU);
• Jörg-Andreas Krüger, Präsident des Naturschutzbunds Deutschland e. V. (NABU);
• Fabian Liss, Referent Industrielles Carbon Management bei der Bellona Deutschland gGmbH;
• Kerstin Meyer, Leitung Wirtschaft und Finanzen beim Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland e. V.
(BUND);
• Prof. Dr. Sven-Joachim Otto, Rechtsanwalt/Partner, Mitglied des Direktoriums des Institutes für Berg- und
Energierecht der Ruhr Universität Bochum, Energiesozietät GmbH;
• Dr. Klaus Ritgen, Referent des Deutschen Landkreistages;
• Dr. Christine Wilcken, Stellvertretende Hauptgeschäftsführerin des Deutschen Städtetages.
Die Ergebnisse der öffentlichen Anhörung sind in die Ausschussberatung eingegangen. Das Protokoll und die
Aufzeichnung der Anhörung sowie die eingereichten schriftlichen Stellungnahmen wurden der Öffentlichkeit
über die Homepage des Deutschen Bundestages zugänglich gemacht. Wegen des Inhalts der öffentlichen
Anhörung wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.
IV. Stellungnahme des mitberatenden Ausschusses
Der Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit hat den Gesetzentwurf auf
den Drucksachen 21/1494, 21/2077 in seiner 16. Sitzung am 5. November 2025 beraten und empfiehlt mit den
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN und Die Linke dessen Annahme in geänderter Fassung.
V. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss
Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie hat den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/1494, 21/2077 in seiner
14. Sitzung am 5. November 2025 abschließend beraten.
Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD brachten auf Ausschussdrucksache 21(9)094 einen Entschließungsantrag
und einen Änderungsantrag zum Gesetzentwurf ein.
Die Fraktion der SPD führte einleitend aus, dass der im Änderungsantrag unter Buchstabe a aufgeführte
Beschluss als Entschließungsantrag zum Gesetzentwurf dem Plenum zur Abstimmung vorgelegt werden solle. Der
Gesetzentwurf sei eine klimapolitische Notwendigkeit, um in dem Bereich der unvermeidbaren Restemissionen
zu einer Reduktion der Emissionen zu kommen. Außerdem sei der Gesetzentwurf eine industriepolitische
Notwendigkeit, insbesondere in dem Bereich der schwer vermeidbaren Emissionen. Den betroffenen Unternehmen
solle ein Pfad geboten werden, ihre Emissionen zu reduzieren und gleichzeitig wettbewerbsfähig zu bleiben.
Gleichzeitig hätten der Gesetzentwurf und die Technologie eine enge Verbindung zu anderen Themen wie
Trinkwasserschutz und Meeresschutz. Der Änderungsantrag enthalte entsprechende Änderungen, insbesondere im
Hinblick auf geschütztes Meeresgebiet. In die Ermächtigung für eine Rechtsverordnung hätten die
Koalitionsfraktionen in ihrem Änderungsantrag einen Parlamentsvorbehalt eingefügt. Außerdem werde durch den
Änderungsantrag sichergestellt, dass eine frühzeitige Information der Öffentlichkeit stattfinde.
Die Fraktion der CDU/CSU erläuterte, es handle sich um die Umsetzung eines wichtigen Puzzlestücks, um
Klimaschutz und Wettbewerbsfähigkeit zusammenzuführen. Die Fraktion lobte den Gesetzentwurf. Es gebe nun
eine Einbettung in die Carbon-Management-Strategie. Die Fraktion fragte die Bundesregierung, ob sie einen
Ausblick dazu geben könne, wie diese Einbettung funktionieren könne. Außerdem möchte die Fraktion wissen, wie
die Bundesregierung den Gesetzentwurf vor dem Hintergrund von Speicherpotenzialen onshore und offshore
einschätze.
Die Fraktion der AfD fragte, ob der Gesetzgeber an eine CO2-Kreislaufwirtschaft glaube. Diese gebe es nicht
und sie sei von dem Markt auch nicht gewollt. Hier sei der gesetzgeberische Kniff angewendet worden, dass eine
CO2-Abscheidung im überragenden öffentlichen Interesse stehen würde. In diesem Zusammenhang stellte die
Fraktion die Verhältnismäßigkeit zur Daseinsvorsorge in Frage. Die Industrie müsse in Deutschland gehalten
werden. Aktuell verlasse die Industrie Deutschland nicht zuletzt aufgrund der CO2-Bepreisung. Die Fraktion
kritisierte, dass die Umweltverträglichkeitsprüfung eingeschränkt werde. Es gebe einen Zielkonflikt, der sich nicht
auflösen ließe.
Die Fraktion der SPD ergänzte, sie hätten konstruktive Gespräche geführt, viele offene Fragen in der Tiefe
diskutiert und entsprechende Punkte im Änderungsvertrag verortet. Es handle sich in Teilen um Präzisierungen.
Außerdem hätten sie Äußerungen des Bundesrates aufgenommen. Diese Technologie werde teilweise mit sehr
viel Euphorie betrachtet und teilweise mit sehr viel Ablehnung. Beides sei falsch. Die Technologie sei praktikabel
und könne an bestimmten Stellen sehr sinnvoll zum Einsatz kommen. Allerdings sei sie auch sehr teuer. In
bestimmten Bereichen, wie der Kalkindustrie, sei noch nicht klar, welche Verfahren sich schlussendlich durchsetzen
würden. Die Bundesregierung müsse daher die Gesamtlage weiter betrachten.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN führte an, es handle sich um ein notwendiges Gesetz. Die Fraktion
hätte sich gefreut, wenn im Zuge der Beratungen die Gaskraftwerke aus dem Anwendungsbereich
herausgenommen worden wären. Dies sei auch von den Sachverständigen in der Anhörung empfohlen worden. Darüber hinaus
sei in der Anhörung kritisiert worden, dass das überragende öffentliche Interesse aufgenommen wurde. Wenn das
überragende öffentliche Interesse zu häufig bejaht werde, werde im Ergebnis nichts beschleunigt. CCS sollte auch
nicht den Markthochlauf für Wasserstoff abgraben. CCS sei zudem sehr energieintensiv und teuer. Es sei
interessant gewesen, dass es in der Debatte in den letzten Wochen wissenschaftliche Hinweise auf das begrenzte globale
Speicherpotenzial gegeben habe. Hier fragte die Fraktion nach einer Einschätzung der Bundesregierung zu den
Zahlen und Analysen.
Die Fraktion Die Linke trug vor, die Fraktion sei von dem Gesetzentwurf nicht begeistert. Sie seien nicht gegen
die Nutzung von Kohlendioxidabspaltung. Aber sie sprächen sich gegen die Speicherung von CO2 und den
Aufbau eines zusätzlichen, bundesweiten Netzes aus. Daher lehnten sie den Gesetzentwurf ab. Es sei eine klassische
end-of-pipe-Technologie, die an dem Problem selbst, der Entstehung von CO2 durch die Verbrennung von fossilen
Stoffen, nichts ändere. Es führe aber zu einem riesigen ökonomischen Aufwand. Dies sei der falsche Schritt.
Die Bundesregierung erklärte zu der Einbettung in die Carbon-Management-Strategie, sie hätte bis dato den
Schwerpunkt auf das Setzen des Rechtsrahmens gelegt. Nun wolle man den CCS/CCU-Hochlauf in eine breitere
Strategie einbetten. Die Handlungsfelder müssten aus der Sicht der Bundesregierung die gesamte Wirtschaftskette
abdecken. Zu dem Thema „Kreislaufwirtschaft und Subventionen“ führte die Bundesregierung aus, die
Anerkennung von CCU müsse geprüft werden. Dies könne einen stärkeren Anreiz für eine CO2-Kreislaufwirtschaft
darstellen, auch ohne Subventionen. Hinsichtlich der Frage nach dem Umfang der Speicherkapazitäten seien in
Studien sehr umfangreiche Kapazitäten vorgesehen. Das Nadelöhr sei die zu schaffende Infrastruktur.
Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke die Annahme des
Entschließungsantrags auf Ausschussdrucksache 21(9)094 zu empfehlen.
Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke die Annahme des
Änderungsantrags auf Ausschussdrucksache 21(9)094.
Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke die Annahme des
Gesetzentwurfs auf Drucksachen 21/1494, 21/2077 in geänderter Fassung zu empfehlen.
B. Besonderer Teil
Die nachfolgende Begründung enthält lediglich Erläuterungen für die vom Ausschuss für Wirtschaft und Energie
empfohlenen Änderungen gegenüber der ursprünglichen Fassung des Gesetzentwurfs. Soweit der Ausschuss die
unveränderte Annahme des Gesetzentwurfs empfiehlt, wird auf die Begründung auf Drucksache 21/1494
verwiesen.
Zu Artikel 1 Änderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes
Zu Nummer 4
Zu § 2 Absatz 1 Nummer 3
Durch die Änderung wird eine Forderung des Bundesrates umgesetzt. Das derzeit geltende KSpG wie auch das
durch das KSpG-Änderungsgesetz novellierte Gesetz (KSpTG) regeln nur den leitungsgebundenen Transport von
Kohlendioxid. Andere Transportmodalitäten wie der Transport per Schiene, Schiff oder LKW werden davon nicht
berührt. Durch die Ergänzung des Wortes „leitungsgebundenen“ wird dieser Umstand nochmals klargestellt, um
etwaigen Missverständnissen vorzubeugen.
Zu Nummer 5
Zu § 3 Nummer 17
Es wird ein Änderungsvorschlag des Bundesrates umgesetzt. Nach fachlicher Prüfung erscheint es sinnvoll, die
Worte „oder Kohlendioxidleitungen“ zu streichen. Die Begründung des Bundesrates für die Änderung lautet wie
folgt:
„Die vorgeschlagenen Änderungen zielen darauf ab, die Planfeststellungspflichtigkeit nicht an die Wesentlichkeit
einer Änderung zu knüpfen. Hierdurch wird eine Rechtsangleichung erreicht und werden Logikbrüche in der
Binnensystematik der §§ 4 ff. KSpTG vermieden.
Vor dem Hintergrund des ausdrücklichen und sehr zu begrüßenden Ziels des Gesetzentwurfs, das
Planfeststellungsverfahren möglichst nah an den Regeln des EnWG auszurichten, sollte sich auch bei der Frage der
Planfeststellungspflichtigkeit von Vorhaben an § 43 EnWG orientiert werden. Dieser unterscheidet allerdings nicht
zwischen wesentlichen und unwesentlichen Änderungen. Eine unterschiedliche Behandlung in KSpTG und EnWG
erschwert die Rechtsanwendung durch die ausführenden Behörden. Die umfangreiche Rechtsprechung und die
langjährige Behördenpraxis, die sich zum EnWG und dem Änderungsbegriff etabliert hat, könnte nicht zur
Anwendung gelangen.
Notwendig ist die Differenzierung auch nicht, da sich in der Vollzugspraxis zum EnWG etabliert hat, Maßnahmen
wie etwa Instandhaltungsarbeiten nicht als Änderung im Sinne der Vorschrift einzustufen. Unwesentliche
Änderungen können zudem das vereinfachte Anzeigeverfahren nach § 43f EnWG durchlaufen.
Bei Beibehaltung der Unterscheidung zwischen wesentlichen und unwesentlichen Änderungen wäre zudem die
Binnensystematik des KSpTG gestört. Denn nach § 4 Absatz 1 Satz 1 KSpTG soll die wesentliche Änderung
einer Kohlendioxidleitung der Planfeststellung bedürfen. Nach § 4a Absatz 1 Nummer 5 KSpTG ist aber das
Anzeigeverfahren nach § 43f EnWG ebenfalls auf Kohlendioxidleitungen anwendbar. § 43f Absatz 1 EnWG sieht
vor, dass unwesentliche Änderungen anstelle des Planfeststellungsverfahrens durch ein Anzeigeverfahren
zugelassen werden können. Nach der vorgeschlagenen Regelung des § 4 KSpTG wären diese unwesentlichen
Änderungen jedoch nicht planfeststellungspflichtig, womit auch das Anzeigeverfahren nach § 43f EnWG nicht zur
Anwendung kommen könnte (§ 43f Absatz 1 Satz 1 EnWG: „können anstelle des Planfeststellungsverfahrens
durch ein Anzeigeverfahren zugelassen werden“).
Mit der vorgeschlagenen Streichung der Unterscheidung zwischen wesentlichen und unwesentlichen Änderungen
wird dieser Inkongruenz abgeholfen.“
Zu Nummer 6
Zu § 4 Absatz 1
Es wird an mehreren Stellen das Wort „wesentliche“ gestrichen. Es handelt es sich um Folgeänderungen aufgrund
der Änderung in Nummer 5 . Insoweit wird auf die Begründung zu Nummer 5 verwiesen.
Im Sinne eines Vorschlags des Bundesrates werden nach § 4 Absatz 1 Satz 6 die Sätze „Auf Antrag des Trägers
des Vorhabens können dem Leitungsbetrieb dienende Anlagen, insbesondere Verdichter-, Druckerhöhungs-,
Entspannungs-, Regel- und Messanlagen, durch Planfeststellung durch die zuständige Behörde zugelassen werden.
Die Sätze 3 und 4 und § 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes sind entsprechend
anwendbar“ eingefügt. Nach fachlicher Prüfung erscheint auch dieser Änderungsvorschlag sinnvoll.
Die Begründung des Bundesrates lautet wie folgt:
„Die vorgeschlagene Änderung zielt auf die Planfeststellungsfähigkeit von Nebenanlagen und Anordnung eines
diesbezüglichen überragenden öffentlichen Interesses.
Nach § 3 Nummer 6 KSpTG werden Kohlendioxidleitungen als dem Transport des Kohlendioxidstroms dienende
Leitungen einschließlich der dort als Regelbeispiele genannten Nebenanlagen definiert. Gemäß § 4 Absatz 1
Satz 3 KSpTG liegt die Errichtung, der Betrieb sowie die wesentliche Änderung von Kohlendioxidleitungen –
und mithin auch den Nebenanlagen – im überragenden öffentlichen Interesse.
Der § 4 Absatz 4 KSpTG des Entwurfs sieht vor, dass auf Antrag des Vorhabenträgers bestimmte Nebenanlagen
vom Planfeststellungsverfahren ausgenommen werden können. Hiermit wird bezweckt, dass die dem
Leitungsbetrieb dienenden Anlagen auch unabhängig von einem Planfeststellungsverfahren genehmigt werden können.
Dies wird begrüßt.
Der mit der Änderung vorgeschlagene Satz 2 adressiert den hiervon zu unterscheidenden Fall einer isolierten
Errichtung, Betrieb oder Änderung einer Nebenanlage, also Situationen, wo nicht zeitgleich ein
Planfeststellungsverfahren für eine Kohlendioxidleitung durchgeführt wird. Nach dem Vorbild des § 43 Absatz 2 Nummer 1
EnWG sollte auch für diese Vorhaben die Durchführung eines Planfeststellungsvorhabens möglich sein. Durch
die entsprechende Anwendung des § 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 EnWG würde dem Vorhabenträger hiermit
ein großes Maß an Flexibilität eingeräumt. Er könnte darüber entscheiden, ob er für Anlagen isoliert ein
Planfeststellungsverfahren durchführen möchte.
Satz 3 und der Verweis auf Absatz 1 Satz 3, 4 stellen sicher, dass sowohl in den Fällen des § 4 Absatz 4 Satz 1
KSpTG als auch dem hier vorgeschlagenen § 4 Absatz 4 Satz 2 KSpTG die Errichtung, der Betrieb und die
Änderung von Nebenanlagen im überragenden öffentlichen Interesse liegen. Im Hinblick auf das überragende
öffentliche Interesse macht es demnach keinen Unterschied, ob die Nebenanlage in das Planfeststellungsverfahren
für eine Kohlendioxidleitung integriert oder separat – entweder nach § 4 Absatz 4 Satz 1 oder nach § 4 Absatz 4
Satz 2 KSpTG – beantragt wird.“
Zu § 4 Absatz 4
Dem § 4 Absatz 4 wird der Satz „Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.“ angefügt. Auch diese Ergänzung zu
§ 4 Absatz 4 Satz 1 geht auf einen Vorschlag des Bundesrates zurück. Es soll sichergestellt werden, dass auch in
den Fällen des § 4 Absatz 4 Satz 1 KSpTG die Errichtung, der Betrieb und die Änderung von Nebenanlagen im
überragenden öffentlichen Interesse liegen. Im Hinblick auf das überragende öffentliche Interesse macht es
demnach keinen Unterschied, ob die Nebenanlage in das Planfeststellungsverfahren für eine Kohlendioxidleitung
integriert oder separat – entweder nach § 4 Absatz 4 Satz 1 oder nach § 4 Absatz 1 Satz 7 KSpTG – beantragt wird.“
Zu § 4 Absatz 5
Die Änderung in § 4 Absatz 5 dient der Berichtigung eines Redaktionsversehens. Die Angabe „§ 76 Absatz 6“
wurde durch die Angabe „§ 74 Absatz 6“ ersetzt.
Zu § 4a Absatz 1 Satz 2 Nummer 5
In § 4a Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 wird der Verweis auf § 43f Absatz 6 EnWG gestrichen. Damit soll einem
Vorschlag des Bundesrates gefolgt werden.
Der Bundesrat hatte zu seinem Vorschlag Folgendes ausgeführt:
„Der Bundesrat weist darauf hin, dass in § 4a Absatz 1 Nummer 5 die Anwendung von § 43f Absatz 6 des
Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) auszunehmen ist. Der in Bezug genommene § 43f Absatz 6 EnWG normiert eine
vollständige Anwendung von § 43e EnWG. In § 4 Absatz 6 KSpTG wird hingegen die Inbezugnahme von § 43e
EnWG ausdrücklich nur auf die Absätze 1 bis 3 beschränkt, das heißt ohne die in § 43e Absatz 4 enthaltene
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts als erste Instanz. Wenn über § 43f Absatz 6 EnWG auf den
gesamten § 43e EnWG verwiesen wird, würde für Anzeigeverfahren eine erstinstanzliche Zuständigkeit des
Bundesverwaltungsgerichtes angeordnet, während alle anderen Verfahren aufgrund § 39a KSpTG in erster Instanz vor den
Oberverwaltungsgerichten entschieden werden.“
Als Folgeänderung dazu wird nach § 4 Absatz 6 Satz 1 folgender Satz eingefügt: „43e Absatz 1 bis 3 des
Energiewirtschaftsgesetzes ist auch für den Rechtsschutz bei Änderungen oder Erweiterungen im Anzeigeverfahren
entsprechend anzuwenden.“ Damit wird auch für das Anzeigeverfahren die entsprechende Anwendung von § 43e
Absatz 1 bis 3 EnWG angeordnet, die durch die Streichung des Verweises auf § 43f Absatz 6 EnWG in § 4a
Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 sonst nicht gegeben wäre. Zudem wird durch die Einfügung der Angabe „Satz 1 und
2“ nach der Angabe „§ 43f Absatz 1“ ein Redaktionsversehen berichtigt.
Zu § 4a Absatz 3
Nach § 4a Absatz 3 Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
„Für den Transport von Bestandteilen von Kohlendioxidnetzen oder Hilfsmitteln zur Errichtung, Instandhaltung
oder zum Betrieb von Kohlendioxidnetzen ist § 48a des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden.“
Mit der Aufnahme des Satzes wird eine Forderung des Bundesrates umgesetzt.
Der Bundesrat begründet die Ergänzung wie folgt:
„Mit § 48a EnWG werden bestimmte Duldungspflichten für Grundstückseigentümer bei Transporten von
Anlagenbestandteilen zu ihren zukünftigen Einsatzorten normiert. Die in § 48a Energiewirtschaftsgesetz normierten
Duldungspflichten sollten auch für Kohlenstoffdioxidleitungen gelten. Gründe für eine Ungleichbehandlung von
Strom- und Kohlenstoffdioxidnetzen sind nicht ersichtlich. Dies gilt insbesondere deshalb, weil sowohl für
Hochspannungsleitungen als auch für Kohlendioxidleitungen das überragende öffentliche Interesse angeordnet wird.“
Zu § 4c Nummer 5
Die Änderung in § 4c Nummer 5 dient der Berichtigung eines Redaktionsversehens. Die Angabe „Nummern 2
und 3“ wurde durch die Angabe „Nummern 3 und 4“ ersetzt.
Zu Nummer 7
Zu § 5 Absatz 6
Mit der Ergänzung wird eine Forderung des Bundesrats umgesetzt. Die vorgeschlagene Ergänzung erscheint
sinnvoll. Die Regelungen im neuen § 5 Absatz 6 KSpTG dienen der Durchführung von EU-Recht (NZIA). Die zu
übermittelnden Daten gehen teils über die An-forderungen des GeolDG hinaus. Für den Rechtsanwender könnte
jedoch die Ausnahme in § 5 Absatz 6 Satz 3 KSpTG für Unklarheiten sorgen. Danach müssen keine Daten
übermittelt werden, wenn das Unternehmen eine Explorationsgenehmigung beantragt hat. Dies sollte jedoch nicht für
solche Daten gelten, die nach dem GeolDG an die zuständige Behörde zu übermitteln sind.
Zu Nummer 12
Zu § 11 Absatz 1a
Mit der Änderung wird § 11 Absatz 1a Satz 1 geändert. Mit der neuen Formulierung wird klargestellt, dass die
Behörde darauf hinwirkt, dass der Träger des Vorhabens die Öffentlichkeit spätestens mit Antragsstellung über
das Vorhaben informiert. Die ursprüngliche Formulierung sah vor, dass die Behörde darauf hinwirkt, dass die
Öffentlichkeit „möglichst“ vor Antragsstellung informiert wird. Die neue Formulierung schafft mehr
Verbindlichkeit.
Zu Nummer 13
Zu § 13 Absatz 1
Die Ergänzung „einschließlich des Schutzes des Grundwassers im Hinblick auf die Verwendung als Trinkwasser“
hebt in Übereinstimmung mit der schon bisher geltenden Rechtslage (s. etwa die Begründung des Kohlendioxid-
Speicherungsgesetzes auf Drucksache 17/5750, S. 37) hervor, dass der Schutz des Trinkwassers unter dem
Gesichtspunkt der Gewährleistung der Langzeitsicherheit des Kohlendioxidspeichers Voraussetzung für die
Planfeststellung oder Plangenehmigung eines Kohlendioxidspeichers ist.
Die bisherigen Dreifachbuchstaben aaa bis ddd werden zu den Dreifachbuchstaben bbb bis eee.
Zu Nummer 19
Zu § 25 Absatz 3
In der Verordnungsermächtigung wird nunmehr zusätzlich festgelegt, dass neben dem Bundesrat auch der
Bundestag der Verordnung der Bundesregierung zustimmen muss. Dies hat Auswirkungen auf den neuen § 13
Absatz 1 Satz 3. Dort steht, dass der in Satz 1 Nummer 9 Buchstabe a und b vorgesehene Mindestabstand von 8
Kilometern sowie Satz 1 Nummer 9 Buchstabe c nicht gelten, wenn durch eine Rechtsverordnung nach § 25
Absatz 3 festgestellt wird, dass unter Zugrundelegung des Ergebnisses der Evaluierung nach § 44, insbesondere der
Bewertung nach § 44 Absatz 2 Nummer 3a, die nach diesem Gesetz zur Verfügung stehenden
Speicherkapazitäten nicht ausreichend sind und daher im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels
auszuweiten sind.
Zu Nummer 26
Zu § 39a Absatz 1
Es wird das Wort „wesentliche“ in Nummer 1 gestrichen. Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der
Änderung in Nummer 5. Insoweit wird auf die Begründung zu Nummer 5 verwiesen.
Zu Nummer 29
Zu § 43 Absatz 1 Nummer 1
Es wird das Wort „wesentliche“ gestrichen. Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der Änderung in
Nummer 5. Insoweit wird auf die Begründung zu Nummer 5 verwiesen.
Zu Nummer 30
Zu § 44 Absatz 2 Nummer 3c
Es wird die Aufforderung an die Länder aufgenommen, für den Evaluierungsbericht zum Gesetz einen aktuellen
Stand zur Frage der Zulassung der dauerhaften Speicherung im jeweiligen Landesgebiet zu übermitteln.
Berlin, den 5. November 2025
Steffen Kotré
Berichterstatter
Helmut Kleebank
Berichterstatter
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Relationen
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- part_of_vorgang → Gesetz zur Änderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes (Beschlussempfehlung und Bericht)