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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/1494, 21/2077, 21/2146 Nr. 1. 16)

dip / drucksache 05.11.2025 · WP 21 · 21/2594 · Beschlussempfehlung und Bericht · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/1494, 21/2077, 21/2146 Nr. 1. 16) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/2594 21. Wahlperiode 05.11.2025 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Energie (9. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksachen 21/1494, 21/2077, 21/2146 Nr. 1.16 – Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes A. Problem Gemäß § 3 Absatz 2 des Bundes-Klimaschutzgesetzes (KSG) muss Deutschland bis 2045 Netto-Treibhausgasneutralität erreichen. Nach dem Jahr 2050 sollen negative Treibhausgasemissionen erreicht werden. Technologien zur Abscheidung, zum Transport und zur dauerhaften Speicherung von Kohlendioxid in tiefen geologischen Gesteinsschichten (Carbon Capture and Storage, CCS) sind hierfür unverzichtbar. Zur Überprüfung der wirtschaftlichen und technischen Machbarkeit von CCS sowie hinsichtlich ihrer Unbedenklichkeit für die menschliche Gesundheit sowie für Natur und Umwelt wurde mit dem Kohlendioxid- Speicherungsgesetz (KSpG) zunächst ein Rechtsrahmen für die Demonstration der dauerhaften Speicherung von Kohlendioxid in Deutschland geschaffen. Der vorliegende Gesetzentwurf soll der Umsetzung der Empfehlungen aus der Evaluation des KSpG dienen, indem insbesondere klare Verfahrensregeln für Kohlendioxidleitungen festgelegt sowie für CCS und CCU (Carbon Capture and Utilization) vereinheitlicht werden sollen. Außerdem soll die Errichtung von Kohlendioxidspeichern in unterirdischen Gesteinsschichten des Festlandsockels und der ausschließlichen Wirtschaftszone zum kommerziellen Einsatz im industriellen Maßstab und unter Berücksichtigung bestehender Nutzungen sowie verbindlicher ökologischer Kriterien ermöglicht werden. In den Beratungen wurde deutlich, dass es unter anderem Änderungen und Ergänzungen in Bezug auf die Planfeststellungspflichtigkeit, die Information der Öffentlichkeit über planfeststellungspflichtige Vorhaben, die Planfeststellungsfähigkeit und die Zustimmungsbedürftigkeit im Rahmen der Verordnungsermächtigung bedurfte. B. Lösung Der Gesetzentwurf wurde durch den Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD insbesondere dahingehend ergänzt, dass Verweise auf das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) eingefügt wurden und die Information der Öffentlichkeit spätestens mit Antragstellung zu erfolgen hat. Außerdem wurden Änderungen im Hinblick auf die Planfeststellungspflichtigkeit und die Planfeststellungsfähigkeit von Nebenanlagen vorgenommen. In der Verordnungsermächtigung wurde festgelegt, dass neben dem Bundesrat auch der Bundestag der Verordnung der Bundesregierung zustimmen muss. Zu dem Gesetzentwurf wurde durch die Fraktionen der CDU/CSU und SPD ein Entschließungsantrag vorgelegt, der den Zweck des Gesetzentwurfs und die Einbettung in eine Carbon-Management-Strategie (CMS) darlegt. Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke. Annahme einer Entschließung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜND- NIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke. C. Alternativen Die Ermöglichung der Errichtung und des Betriebs von Kohlendioxidspeichern für den kommerziellen Einsatz im industriellen Maßstab macht eine Änderung des KSpG notwendig, da das KSpG in der derzeit geltenden Fassung entsprechenden Vorhaben entgegensteht. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Ob sich aus den vorgeschlagenen Änderungen weitere Haushaltsaufgaben ohne Erfüllungsaufwand ergeben, ist dem Änderungsantrag nicht zu entnehmen. Es entstehen keine unmittelbaren Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand für den Bund, die Länder und die Kommunen. Etwaige Mehrbedarfe im Bereich des Bundes sollen finanziell und (plan)stellenmäßig im jeweiligen Einzelplan gegenfinanziert werden. E. Erfüllungsaufwand Ob sich aus den vorgeschlagenen Änderungen weiterer Erfüllungsaufwand ergibt, ist dem Änderungsantrag nicht zu entnehmen. E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Keiner. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft ergibt sich ein zusätzlicher einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von 5 891 330 Euro sowie ein jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 7 822 000 Euro. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten 77 330 Euro. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Verwaltung entstehen ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 10 388 000 Euro (davon Bund: 409 000 Euro) sowie eine Erhöhung des jährlichen Erfüllungsaufwands um rund 2 568 650 Euro. Davon entfallen 44 760 Euro an jährlichem Erfüllungsaufwand auf den Bund, die restlichen Beträge auf die Länder (inkl. Kommunen). F. Weitere Kosten Keine. Beschlussempfehlung Der Bundestag wolle beschließen, a) den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/1494, 21/2077 in der aus der nachstehenden Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen; b) folgende Entschließung anzunehmen: „Der Deutsche Bundestag stellt fest: Das Kohlendioxid-Speicherung-und-Transportgesetz (KSpTG) legt den Grundstein für einen Einstieg in die industrielle Nutzung von CCS/CCU- Technologien (CCS = Carbon Capture and Storage, CCU = Carbon Capture and Utilization) in Deutschland. Mit diesem Gesetz wird ein entscheidender weiterer und essentieller Schritt unternommen, um Technologieoffenheit und Klimaschutz miteinander zu verbinden. Es dient damit nicht nur der Erreichung der nationalen Klimaziele, sondern fördert zugleich langfristig die Wettbewerbsfähigkeit des Industriestandorts Deutschland. Den Einsatz von CCS/CCU erachten wir dabei insbesondere für jene Sektoren als sinnvoll, in denen Emissionen als schwer bzw. unvermeidbar gelten. Dieses Gesetz ist ein zentraler Baustein, der in eine Carbon-Management- Strategie (CMS) eingebettet wird. Elemente einer solchen Strategie sollten insbesondere die Begleitung des Aufbaus einer CO2-Infrastruktur und die Entwicklung einer nachhaltigen Kohlenstoffkreislaufwirtschaft sein, um CO₂ vermehrt als Wertstoff zu nutzen. Ein künftiges Carbon-Management- System muss so aufgestellt sein, dass es den Ausbau erneuerbarer Energien und den Hochlauf der Wasserstoffwirtschaft flankiert. Die Förderung soll sich vorrangig auf schwer und nicht vermeidbare Emissionen konzentrieren, dabei jedoch technologie- und sektorenoffen ausgestaltet sein, um Investitions- und Planungssicherheit für den Hochlauf von CCS- und CCU- Technologien zu gewährleisten. Die Stärkung natürlicher CO2-Senken flankiert dabei die technischen CO2-Senken.“ Berlin, den 5. November 2025 Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie Christian Frhr. von Stetten Vorsitzender Steffen Kotré Berichterstatter Helmut Kleebank Berichterstatter Zusammenstellung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes – Drucksachen 21/1494, 21/2077 – mit den Beschlüssen des Ausschusses für Wirtschaft und Energie (9. Ausschuss) Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Kohlendioxid- Speicherungsgesetzes Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Kohlendioxid- Speicherungsgesetzes Vom ... Vom ... Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Artikel 1 Änderung des Kohlendioxid- Speicherungsgesetzes Änderung des Kohlendioxid- Speicherungsgesetzes Das Kohlendioxid-Speicherungsgesetz vom 17. August 2012 (BGBl. I S. 1726), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 70) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Das Kohlendioxid-Speicherungsgesetz vom 17. August 2012 (BGBl. I S. 1726), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 70) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: 1. u n v e r ä n d e r t „Gesetz zur dauerhaften Speicherung und zum Transport von Kohlendioxid (Kohlendioxid-Speicherung-und- Transport-Gesetz – KSpTG)“. 2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: 2. u n v e r ä n d e r t a) Die Angabe zu § 2 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 2 Geltungsbereich“. b) Die Angabe zu § 4 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 4 Planfeststellung und Plangenehmigung für Kohlendioxidleitungen § 4a Planfeststellungsverfahren und Plangenehmigungsverfahren für Kohlendioxidleitungen Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses § 4b Enteignung § 4c Verordnungsermächtigung“. c) Die Angabe zu den §§ 25 und 26 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 25 Regelung von Anforderungen an Kohlendioxidspeicher; Verordnungsermächtigungen § 26 Regelung von Anforderungen an das Verfahren; Verordnungsermächtigungen“. d) Die Angabe zu § 33 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 33 Anschluss und Zugang; Verordnungsermächtigungen“. e) Nach der Angabe zu § 39 wird die folgende Angabe eingefügt: „39a Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts“. f) Die Angabe zu Anlage 1 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „Anlage 1 (zu § 5 Absatz 3 Satz 2, § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, Absatz 3 Satz 1, § 22 Absatz 2 Nummer 1) Kriterien für die Charakterisierung und Bewertung der potenziellen Kohlendioxidspeicher und der potenziellen Speicherkomplexe sowie ihrer Umgebung“. 3. § 1 wird durch den folgenden § 1 ersetzt: 3. u n v e r ä n d e r t „§ 1 Zweck des Gesetzes Dieses Gesetz dient der Gewährleistung einer umweltverträglichen dauerhaften Speicherung von Kohlendioxid in unterirdischen Gesteinsschichten zum Schutz des Menschen, der Umwelt und des Klimas, auch in Verantwortung für künftige Generationen. Ferner regelt dieses Gesetz die Genehmigung und den Betrieb von Kohlendioxidleitungen.“ Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses 4. § 2 wird durch den folgenden § 2 ersetzt: 4. § 2 wird durch den folgenden § 2 ersetzt: „§ 2 „§ 2 Geltungsbereich Geltungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt für (1) Dieses Gesetz gilt für 1. die Genehmigung und den Betrieb von Kohlendioxidleitungen, 1. u n v e r ä n d e r t 2. die Genehmigung und den Betrieb von Anlagen zur dauerhaften Speicherung von Kohlendioxid in unterirdischen Gesteinsschichten einschließlich der Untersuchung, der Überwachung, der Stilllegung und der Nachsorge für alle Anlagen und Einrichtungen zur Speicherung, 2. u n v e r ä n d e r t 3. den Transport von Kohlendioxid und 3. den leitungsgebundenen Transport von Kohlendioxid und 4. sonstige Tätigkeiten, soweit dies ausdrücklich bestimmt ist. 4. u n v e r ä n d e r t (2) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1798, 1799) auch im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels. (2) u n v e r ä n d e r t (3) Es dürfen Kohlendioxidspeicher zugelassen werden, die sich weitgehend im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels befinden. Die Injektion von Kohlendioxid im Bereich des Küstenmeeres ist ausgeschlossen. (3) u n v e r ä n d e r t (4) Dieses Gesetz gilt auch für die Speicherung von Kohlendioxid zu Forschungszwecken. Kohlendioxidspeicher zu Forschungszwecken dürfen im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugelassen werden. (4) u n v e r ä n d e r t (5) Die Länder können für ihr Landesgebiet bestimmen, dass eine dauerhafte Speicherung von Kohlendioxid auch im geologischen Untergrund auf dem Gebiet des deutschen Festlands zulässig ist. Sie können dabei festlegen, dass eine Speicherung nur in bestimmten Gebieten zulässig ist. In Speicherkomplexen, die sich über das Gebiet mehrerer Länder erstrecken, darf Kohlendioxid dauerhaft nur gespeichert werden, wenn alle betroffenen Länder für das Gebiet, auf dem sich der jeweilige Speicherkomplex befindet, die dauer- (5) u n v e r ä n d e r t Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses hafte Speicherung zugelassen haben oder das Land, in dem das Kohlendioxid in den tieferen geologischen Untergrund injiziert wird, dies zugelassen und mit den anderen betroffenen Ländern einen Staatsvertrag geschlossen hat, der die dauerhafte Speicherung in dem Speicherkomplex regelt. Wird eine Speicherung durch die Länder nach den Sätzen 1 bis 3 zugelassen, so richten sich Genehmigung und Betrieb entsprechender Kohlendioxidspeicher nach den Vorgaben dieses Gesetzes. (6) Dieses Gesetz gilt auch für natürliche oder juristische Personen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes Inhaber einer Genehmigung im Sinne des Artikels 1 Nummer 3 der Richtlinie 94/22/EG sind oder waren, hinsichtlich (6) u n v e r ä n d e r t 1. ihrer in Artikel 21 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b sowie nach Artikel 23 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1735 durch die Europäische Kommission festgelegten Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Schaffung einer Kohlendioxid- Injektionskapazität auf Ebene der Europäischen Union und 2. der nach Artikel 23 Absatz 13 der Verordnung (EU) 2024/1735 festzulegenden Sanktionen bei einem Verstoß gegen die nach Artikel 23 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1735 durch die Europäische Kommission festgelegte Verpflichtung zu einem Beitrag zu dem Ziel der Kohlendioxid- Injektionskapazität“. 5. § 3 wird wie folgt geändert: 5. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 wird nach der Angabe „solchen“ die Angabe „oder beim Transport von Kohlendioxid“ eingefügt. a) u n v e r ä n d e r t b) Nummer 6 wird durch die folgenden Nummern 6 und 6a ersetzt: b) u n v e r ä n d e r t „6. Kohlendioxidleitungen dem Transport des Kohlendioxidstroms dienende Leitungen, einschließlich der dem Leitungsbetrieb dienenden Anlagen, insbesondere Verdichter-, Druckerhöhungs-, Entspannungs-, Regel- und Messanlagen; 6a. Kohlendioxidleitungsnetz ein Netz von Kohlendioxidleitungen, das dem Abtransport von Kohlendi- Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses oxid oder der Versorgung mit Kohlendioxid dient oder für beide Zwecke gemischt genutzt wird und das von der Dimensionierung nicht von vornherein nur auf die Verwendung durch bestimmte, schon bei der Netzerrichtung feststehende oder bestimmbare Kunden ausgelegt ist, sondern grundsätzlich für die Verwendung durch jeden Kunden offensteht; es umfasst dabei neben Kohlendioxidleitungen, unabhängig von deren Durchmesser, auch alle dem Leitungsbetrieb dienenden Einrichtungen;“. c) In Nummer 9 wird die Angabe „auf unbegrenzte Zeit“ durch die Angabe „dauerhaft“ ersetzt. c) u n v e r ä n d e r t d) In Nummer 10 wird nach der Angabe „Speicherkomplex“ die Angabe „oder während des Transports von Kohlendioxid“ eingefügt. d) u n v e r ä n d e r t e) In Nummer 14 wird die Angabe „das Wasser“ durch die Angabe „Gewässer“ ersetzt. e) u n v e r ä n d e r t f) Nummer 17 wird durch die folgende Nummer 17 ersetzt: f) Nummer 17 wird durch die folgende Nummer 17 ersetzt: „17. wesentliche Änderung eine Veränderung von Kohlendioxidspeichern oder Kohlendioxidleitungen oder eine Veränderung des Betriebs von Kohlendioxidspeichern oder Kohlendioxidleitungen, die zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche nachteilige Auswirkungen auf Menschen oder die Umwelt haben kann.“ „17. wesentliche Änderung eine Veränderung von Kohlendioxidspeichern oder eine Veränderung des Betriebs von Kohlendioxidspeichern, die zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche nachteilige Auswirkungen auf Menschen oder die Umwelt haben kann.“ 6. § 4 wird durch die folgenden §§ 4 bis 4c ersetzt: 6. § 4 wird durch die folgenden §§ 4 bis 4c ersetzt: „§ 4 „§ 4 Planfeststellung und Plangenehmigung für Kohlendioxidleitungen Planfeststellung und Plangenehmigung für Kohlendioxidleitungen (1) Die Errichtung, der Betrieb sowie die wesentliche Änderung einer Kohlendioxidleitung bedürfen der vorherigen Planfeststellung durch die zuständige Behörde. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Die Errichtung, der Betrieb (1) Die Errichtung, der Betrieb sowie die Änderung einer Kohlendioxidleitung bedürfen der vorherigen Planfeststellung durch die zuständige Behörde. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Die Errichtung, der Betrieb so- Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses sowie die wesentliche Änderung von Kohlendioxidleitungen liegen im überragenden öffentlichen Interesse. Ein überragendes öffentliches Interesse nach Satz 3 besteht nicht für die Errichtung, den Betrieb sowie die wesentliche Änderung von Kohlendioxidleitungen in einem zum 31. Dezember 2023 nach § 57 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 48 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, geschützten Meeresgebiet. Bei der Abwägung im Rahmen von Planfeststellungsverfahren ist besonders zu berücksichtigen, dass Kohlendioxidleitungen dem Klimaschutz dienen und dazu beitragen, die Emission von Kohlendioxid in Deutschland dauerhaft zu vermindern. Sollen die Errichtung, der Betrieb sowie wesentliche Änderungen von Kohlendioxidleitungen weit überwiegend in oder unmittelbar neben einer Trasse erfolgen, die bereits Wasserstoffleitungen enthält oder künftig für Wasserstoffleitungen genutzt werden soll, so ist davon auszugehen, dass die Errichtung, der Betrieb sowie wesentliche Änderungen einer solchen Kohlendioxidleitung keine zusätzliche Beeinträchtigung anderer Belange darstellen, die über die alleinige Verlegung der Wasserstoffleitung hinausgeht, soweit keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen. wie die Änderung von Kohlendioxidleitungen liegen im überragenden öffentlichen Interesse. Ein überragendes öffentliches Interesse nach Satz 3 besteht nicht für die Errichtung, den Betrieb sowie die Änderung von Kohlendioxidleitungen in einem zum 31. Dezember 2023 nach § 57 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 48 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, geschützten Meeresgebiet. Bei der Abwägung im Rahmen von Planfeststellungsverfahren ist besonders zu berücksichtigen, dass Kohlendioxidleitungen dem Klimaschutz dienen und dazu beitragen, die Emission von Kohlendioxid in Deutschland dauerhaft zu vermindern. Sollen die Errichtung, der Betrieb sowie die Änderung von Kohlendioxidleitungen weit überwiegend in oder unmittelbar neben einer Trasse erfolgen, die bereits Wasserstoffleitungen enthält oder künftig für Wasserstoffleitungen genutzt werden soll, so ist davon auszugehen, dass die Errichtung, der Betrieb sowie die Änderung einer solchen Kohlendioxidleitung keine zusätzliche Beeinträchtigung anderer Belange darstellen, die über die alleinige Verlegung der Wasserstoffleitung hinausgeht, soweit keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen. Auf Antrag des Trägers des Vorhabens können dem Leitungsbetrieb dienende Anlagen, insbesondere Verdichter-, Druckerhöhungs-, Entspannungs-, Regel- und Messanlagen, durch Planfeststellung durch die zuständige Behörde zugelassen werden. Die Sätze 3 und 4 und § 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes sind entsprechend anwendbar. (2) Die Behörde wirkt darauf hin, dass der Träger des Vorhabens die Öffentlichkeit möglichst vor Antragstellung über das planfeststellungspflichtige Vorhaben, insbesondere über die Lage, die Größe und die Technologie der Kohlendioxidleitung, informiert. Dabei ist der Öffentlichkeit Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Die Länder können die näheren Anforderungen an das Verfahren nach den Sätzen 1 und 2 bestimmen. (2) u n v e r ä n d e r t (3) Absatz 1 Satz 1 findet keine Anwendung auf Kohlendioxidleitungen, die den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten und die einer Genehmigungspflicht nach anderen Vorschriften unterliegen. Auf Antrag des Trägers des Vorhabens kann die für Verfahren nach Absatz 1 (3) Absatz 1 Satz 1 findet keine Anwendung auf Kohlendioxidleitungen, die den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten und die einer Genehmigungspflicht nach anderen Vorschriften unterliegen. Auf Antrag des Trägers des Vorhabens kann die für Verfahren nach Absatz 1 Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses Satz 1 zuständige Behörde die Errichtung und den Betrieb sowie die wesentliche Änderung solcher Kohlendioxidleitungen durch Planfeststellung zulassen. Satz 1 zuständige Behörde die Errichtung und den Betrieb sowie die Änderung solcher Kohlendioxidleitungen durch Planfeststellung zulassen. (4) Auf Antrag des Trägers des Vorhabens können einzelne dem Leitungsbetrieb dienende Anlagen, insbesondere Verdichter-, Druckerhöhungs-, Entspannungs-, Regel- und Messanlagen, vom Planfeststellungsverfahren ausgenommen werden, soweit sie einer Genehmigungspflicht nach anderen Vorschriften unterliegen. (4) Auf Antrag des Trägers des Vorhabens können einzelne dem Leitungsbetrieb dienende Anlagen, insbesondere Verdichter-, Druckerhöhungs-, Entspannungs-, Regel- und Messanlagen, vom Planfeststellungsverfahren ausgenommen werden, soweit sie einer Genehmigungspflicht nach anderen Vorschriften unterliegen. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. (5) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung nach § 76 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erteilt werden. (5) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung nach § 74 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erteilt werden. (6) Für den Rechtsschutz gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung ist § 43e Absatz 1 bis 3 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden. (6) u n v e r ä n d e r t § 4a § 4a Planfeststellungsverfahren und Plangenehmigungsverfahren für Kohlendioxidleitungen Planfeststellungsverfahren und Plangenehmigungsverfahren für Kohlendioxidleitungen (1) Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Dabei sind die folgenden Maßgaben und Vorschriften entsprechend anzuwenden: (1) Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Dabei sind die folgenden Maßgaben und Vorschriften entsprechend anzuwenden: 1. die Maßgaben des § 43a Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes für das Anhörungsverfahren, 1. u n v e r ä n d e r t 2. die Maßgaben des § 43b Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Energiewirtschaftsgesetzes für Abstimmungserfordernisse zwischen Behörden sowie zur Zustellung und Bekanntgabe, 2. u n v e r ä n d e r t 3. die Maßgaben des § 43c des Energiewirtschaftsgesetzes über die Rechtswirkungen der Planfeststellung und Plangenehmigung, 3. u n v e r ä n d e r t 4. die Maßgaben des § 43d des Energiewirtschaftsgesetzes für die Planergänzung und das ergänzende Verfahren im Sinne des § 75 Absatz 1a Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und für die Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens, 4. u n v e r ä n d e r t Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses 5. § 43f Absatz 1 Nummer 1 erste Alternative, Nummer 2 und 3, Absatz 4 und 6 des Energiewirtschaftsgesetzes über Änderungen oder Erweiterungen im Anzeigeverfahren, 5. § 43f Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 erste Alternative, Nummer 2 und 3 und Absatz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes über Änderungen oder Erweiterungen im Anzeigeverfahren, 6. § 43g des Energiewirtschaftsgesetzes über die Beauftragung eines Projektmanagers, 6. u n v e r ä n d e r t 7. § 43i des Energiewirtschaftsgesetzes über die Überwachung eines Vorhabens, 7. u n v e r ä n d e r t 8. 43j des Energiewirtschaftsgesetzes über die Verlegung von Leerrohren, 8. u n v e r ä n d e r t 9. § 43k des Energiewirtschaftsgesetzes über die Zurverfügungstellung von Geodaten, 9. u n v e r ä n d e r t 10. die §§ 45a und 45b des Energiewirtschaftsgesetzes über das Entschädigungsverfahren sowie die Parallelführung von Planfeststellungs- und Enteignungsverfahren. 10. u n v e r ä n d e r t (2) Behördliche Zulassungen für die Errichtung, die Änderung und den Betrieb von Gas-, Wasserstoff- und Produktleitungen einschließlich der für den Betrieb notwendigen Anlagen, soweit sie in ein Planfeststellungsverfahren integriert wurden und keine nach dem Bundes- Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftigen Anlagen sind, gelten auch als Zulassung für den Transport von Kohlendioxid. Satz 1 ist auch für Gas-, Wasserstoff- und Produktleitungen anzuwenden, für die zum Zeitpunkt der Errichtung ein Anzeigenvorbehalt bestand. Die anlagenbezogenen Regelungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bleiben unberührt. § 113c Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Fernleitungsnetzbetreiber können im Rahmen des nach § 15c des Energiewirtschaftsgesetzes zu erstellenden Netzentwicklungsplans Gas und Wasserstoff Gasversorgungsleitungen kenntlich machen, die perspektivisch auf eine Kohlendioxidleitung umgestellt werden können. § 113b Satz 2 und 3 des Energiewirtschaftsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Der in § 35 Absatz 1 Nummer 3 des Baugesetzbuches verwendete Begriff des Gases sowie der in § 1 Satz 1 Nummer 14 der Raumordnungsverordnung genannte Begriff der Gasleitungen umfassen auch Kohlendioxidleitungen. (2) u n v e r ä n d e r t (3) Auf Vorarbeiten, Veränderungssperren, Vorkaufsrechte, vorzeitige Besitzeinweisungen und die Zulassung des vorzeitigen Baubeginns (3) Auf Vorarbeiten, Veränderungssperren, Vorkaufsrechte, vorzeitige Besitzeinweisungen und die Zulassung des vorzeitigen Baubeginns Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses sind die §§ 44, 44a Absatz 1 und 2 Satz 1 bis 3 und Absatz 3 sowie die §§ 44b und 44c Absatz 1 Satz 1, 3 bis 6, Absatz 2 bis 4 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden, soweit sie auch auf Gasversorgungsleitungen nach § 43 Absatz 1 Nummer 5 des Energiewirtschaftsgesetzes anwendbar sind. Für Anforderungen an Kohlendioxidleitungen ist § 49 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 2, Absatz 3, 5 und 6 Satz 1 und Absatz 7 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden. Für die nach § 49 Absatz 6 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes in Verbindung mit Satz 2 zur Auskunft verpflichtete Person gilt § 55 der Strafprozessordnung entsprechend. sind die §§ 44, 44a Absatz 1 und 2 Satz 1 bis 3 und Absatz 3 sowie die §§ 44b und 44c Absatz 1 Satz 1, 3 bis 6, Absatz 2 bis 4 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden, soweit sie auch auf Gasversorgungsleitungen nach § 43 Absatz 1 Nummer 5 des Energiewirtschaftsgesetzes anwendbar sind. Für Anforderungen an Kohlendioxidleitungen ist § 49 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 2, Absatz 3, 5 und 6 Satz 1 und Absatz 7 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden. Für die nach § 49 Absatz 6 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes in Verbindung mit Satz 2 zur Auskunft verpflichtete Person gilt § 55 der Strafprozessordnung entsprechend. Für den Transport von Bestandteilen von Kohlendioxidnetzen oder Hilfsmitteln zur Errichtung, Instandhaltung oder zum Betrieb von Kohlendioxidnetzen ist § 48a des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden. (4) Der Planfeststellungsbeschluss und die Plangenehmigung können mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um das Wohl der Allgemeinheit zu wahren oder öffentlich-rechtliche Vorschriften zu erfüllen. Auflagen über Anforderungen an das Vorhaben können auch nach der Planfeststellung oder Plangenehmigung aufgenommen, geändert oder ergänzt werden. (4) u n v e r ä n d e r t (5) Für Vorhaben der Errichtung, des Betriebs sowie wesentlicher Änderungen von Kohlendioxidleitungen sollen die beteiligten Behörden den Planfeststellungsverfahren und Plangenehmigungsverfahren Vorrang bei der Bearbeitung einräumen. Dabei ist das Beschleunigungsinteresse anderer Vorhaben, die im überragenden öffentlichen Interesse liegen, zu beachten. (5) Für Vorhaben der Errichtung, des Betriebs sowie der Änderung von Kohlendioxidleitungen sollen die beteiligten Behörden den Planfeststellungsverfahren und Plangenehmigungsverfahren Vorrang bei der Bearbeitung einräumen. Dabei ist das Beschleunigungsinteresse anderer Vorhaben, die im überragenden öffentlichen Interesse liegen, zu beachten. § 4b § 4b Enteignung Enteignung Dienen die Errichtung und der Betrieb sowie die wesentliche Änderung einer Kohlendioxidleitung dem Wohl der Allgemeinheit, so ist die Entziehung oder die Beschränkung von Grundeigentum oder von Rechten am Grundeigentum im Wege der Enteignung zulässig, soweit dies zur Durchführung des Vorhabens notwendig ist und der Enteignungszweck auf andere zumutbare Weise nicht erreicht werden kann. Das Vorhaben dient dem Wohl der Allgemeinheit, wenn es dazu Dienen die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung einer Kohlendioxidleitung dem Wohl der Allgemeinheit, so ist die Entziehung oder die Beschränkung von Grundeigentum oder von Rechten am Grundeigentum im Wege der Enteignung zulässig, soweit dies zur Durchführung des Vorhabens notwendig ist und der Enteignungszweck auf andere zumutbare Weise nicht erreicht werden kann. Das Vorhaben dient dem Wohl der Allgemeinheit, wenn es dazu dient, Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses dient, Kohlendioxid zu einem Kohlendioxidspeicher zu transportieren, um so zum Zwecke des Klimaschutzes die Emission von Kohlendioxid in Deutschland dauerhaft zu vermindern. Das Vorhaben dient auch dann dem Wohl der Allgemeinheit, wenn dadurch Kohlendioxid zur Deckung eines nachgewiesenen Bedarfs für die Nutzung von Kohlendioxid als Rohstoffquelle für Kohlenstoffverbindungen transportiert wird, um so zum Zwecke des Klimaschutzes die Emission von Kohlendioxid in Deutschland dauerhaft zu vermindern oder wenn es dazu dient, aus der Atmosphäre entnommenes Kohlendioxid zu einem Kohlendioxidspeicher zu transportieren, um es dort dauerhaft zu speichern. Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 entscheidet die zuständige Behörde im Planfeststellungsbeschluss. § 15 Absatz 2 und 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Kohlendioxid zu einem Kohlendioxidspeicher zu transportieren, um so zum Zwecke des Klimaschutzes die Emission von Kohlendioxid in Deutschland dauerhaft zu vermindern. Das Vorhaben dient auch dann dem Wohl der Allgemeinheit, wenn dadurch Kohlendioxid zur Deckung eines nachgewiesenen Bedarfs für die Nutzung von Kohlendioxid als Rohstoffquelle für Kohlenstoffverbindungen transportiert wird, um so zum Zwecke des Klimaschutzes die Emission von Kohlendioxid in Deutschland dauerhaft zu vermindern oder wenn es dazu dient, aus der Atmosphäre entnommenes Kohlendioxid zu einem Kohlendioxidspeicher zu transportieren, um es dort dauerhaft zu speichern. Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 entscheidet die zuständige Behörde im Planfeststellungsbeschluss. § 15 Absatz 2 und 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. § 4c § 4c Verordnungsermächtigung Verordnungsermächtigung Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 1. nähere Vorschriften festzulegen über 1. u n v e r ä n d e r t a) die von der Pflicht zur Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens ausgenommenen Anlagen nach § 4 Absatz 3 Satz 1, b) Einzelheiten des in § 4a geregelten Planfeststellungsverfahrens sowie Plangenehmigungsverfahrens, 2. Einzelheiten zu den in § 4a Absatz 3 Satz 1 geregelten Vorarbeiten, Veränderungssperren, Vorkaufsrechten, vorzeitigen Besitzeinweisungen und der Zulassung des vorzeitigen Baubeginns festzulegen; 2. u n v e r ä n d e r t 3. Anforderungen an die Planung für die Verlegung von Kohlendioxidleitungen festzulegen; 3. u n v e r ä n d e r t Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses 4. Anforderungen an die technische Sicherheit von Kohlendioxidleitungen, ihre Errichtung und ihren Betrieb festzulegen, 4. u n v e r ä n d e r t 5. das Verfahren zur Sicherstellung der Anforderungen nach den Nummern 2 und 3 zu regeln, insbesondere zu bestimmen, 5. das Verfahren zur Sicherstellung der Anforderungen nach den Nummern 3 und 4 zu regeln, insbesondere zu bestimmen, a) dass und wo die Errichtung von Kohlendioxidleitungen, ihre Inbetriebnahme, die Vornahme von Änderungen oder Erweiterungen und sonstige die Kohlendioxidleitungen betreffende Umstände angezeigt werden müssen, a) u n v e r ä n d e r t b) dass der Anzeige nach Buchstabe a bestimmte Nachweise beigefügt werden müssen, b) u n v e r ä n d e r t c) dass mit der Errichtung und dem Betrieb von Kohlendioxidleitungen erst nach Ablauf bestimmter Registrierungen, Prüfungen oder Prüffristen begonnen werden darf und c) u n v e r ä n d e r t d) unter welchen Voraussetzungen schriftliche und elektronische Nachweisdokumente gültig sind; d) u n v e r ä n d e r t 6. Prüfungen vor Errichtung und Inbetriebnahme und Überprüfungen der Kohlendioxidleitungen vorzusehen und festzulegen, dass diese Prüfungen und Überprüfungen durch behördlich anerkannte Sachverständige zu erfolgen haben; 6. u n v e r ä n d e r t 7. Anordnungsbefugnisse festzulegen, insbesondere die behördliche Befugnis, den Bau und den Betrieb von Kohlendioxidleitungen zu untersagen, wenn das Vorhaben nicht den in der Rechtsverordnung geregelten Anforderungen entspricht; 7. u n v e r ä n d e r t 8. zu bestimmen, welche Auskünfte die zuständige Behörde von den sonstigen zuständigen Stellen verlangen kann; 8. u n v e r ä n d e r t 9. die Einzelheiten des Verfahrens zur Anerkennung von Sachverständigen, die bei der Prüfung der Kohlendioxidleitungen tätig werden, sowie die Einzelheiten der Anzeige der vorübergehenden Tätigkeit von Sachverständigen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu bestimmen sowie 9. u n v e r ä n d e r t Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses 10. Anforderungen sowie Meldepflichten festzulegen, die Sachverständige nach Nummer 6 und die Stellen, denen sie angehören, erfüllen müssen, insbesondere zur Gewährleistung ihrer fachlichen Qualifikation, Unabhängigkeit und Zuverlässigkeit.“ 10. u n v e r ä n d e r t 7. § 5 wird wie folgt geändert: 7. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: a) u n v e r ä n d e r t „(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erstellt und aktualisiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit eine Bewertung der Potenziale von Gesteinsschichten, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes für die dauerhafte Speicherung von Kohlendioxid im Hinblick auf die Zwecke des § 1 Satz 1 und unter Berücksichtigung ihrer Umgebung geeignet erscheinen.“ b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt. b) u n v e r ä n d e r t „(3) Für die Bewertung erarbeitet das Bundesamt für Naturschutz für den Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels die erforderlichen naturschutzfachlichen Grundlagen im Benehmen mit der jeweils zuständigen Landesbehörde und dem Umweltbundesamt. Dabei handelt es sich insbesondere um die in Anlage 1 Teil 2 aufgeführten Punkte. Für die Bewertung erarbeitet das Umweltbundesamt für den Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels im Benehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz die sonstigen Grundlagen, die für eine wirksame Umweltvorsorge erforderlich sind, insbesondere durch Ermittlung und Abschätzung der mit der vorgesehenen dauerhaften Speicherung verbundenen Umweltauswirkungen. Soweit die Speicherung an Land auf Grundlage des § 2 Absatz 5 zugelassen wurde, erarbeiten die nach Landesrecht zuständigen Behörden die erforderlichen naturschutzfachlichen Grundlagen im Benehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz und sonstige Grundlagen im Benehmen mit dem Umweltbundesamt.“ Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses c) Absatz 5 wird durch die folgenden Absätze 5 und 6 ersetzt: c) Absatz 5 wird durch die folgenden Absätze 5 und 6 ersetzt: „(5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie setzt für die Vorlage der nach den Absätzen 2 und 3 zu erarbeitenden Grundlagen eine Frist, die sechs Monate nicht überschreiten darf. Grundlagen, die nach Ablauf der Frist nach Satz 1 eingehen, sind für die Bewertung zu berücksichtigen, wenn sie dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen; im Übrigen können sie berücksichtigt werden. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie veröffentlicht die Bewertung der Potenziale für die dauerhafte Speicherung und jeweilige Änderungen. Vor der Veröffentlichung sind die Länder anzuhören. „(5) u n v e r ä n d e r t (6) Natürliche oder juristische Personen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes Inhaber einer Genehmigung im Sinne des Artikels 1 Nummer 3 der Richtlinie 94/22/EG sind oder waren, sind verpflichtet, geologische oder sonstige Daten über Produktionsstätten, die stillgelegt wurden oder deren Stilllegung der zuständigen Behörde gemeldet wurde, ausschließlich zu Informationszwecken öffentlich zugänglich zu machen, einschließlich Daten zu den Fragen, (6) Natürliche oder juristische Personen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes Inhaber einer Genehmigung im Sinne des Artikels 1 Nummer 3 der Richtlinie 94/22/EG sind oder waren, sind verpflichtet, geologische oder sonstige Daten über Produktionsstätten, die stillgelegt wurden oder deren Stilllegung der zuständigen Behörde gemeldet wurde, ausschließlich zu Informationszwecken öffentlich zugänglich zu machen, einschließlich Daten zu den Fragen, 1. ob der Standort geeignet ist, Kohlendioxid nachhaltig, sicher und dauerhaft zu injizieren, und 1. u n v e r ä n d e r t 2. ob Transportinfrastruktur und -mittel, die für den sicheren Transport von Kohlendioxid zum Standort geeignet sind, verfügbar oder erforderlich sind. 2. u n v e r ä n d e r t Soweit verfügbar, sind als sonstige Daten nach Satz 1 auch wirtschaftliche Einschätzungen der entsprechenden Kosten für die Ermöglichung der Injektion von Kohlendioxid an dem Standort öffentlich zugänglich zu machen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die natürliche oder juristische Person nach Satz 1 eine Explorationsgenehmigung gemäß Artikel 3 Nummer 9 der Richtlinie 2009/31/EG beantragt hat.“ Soweit verfügbar, sind als sonstige Daten nach Satz 1 auch wirtschaftliche Einschätzungen der entsprechenden Kosten für die Ermöglichung der Injektion von Kohlendioxid an dem Standort öffentlich zugänglich zu machen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die natürliche oder juristische Person nach Satz 1 eine Explorationsgenehmigung gemäß Artikel 3 Nummer 9 der Richtlinie 2009/31/EG beantragt hat. Die Übermittlungs- und Bereitstellungspflichten nach dem Geologiedatengesetz vom 19. Juni Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses 2020 (BGBl. I S. 1387) bleiben davon unberührt.“ 8. § 6 wird wie folgt geändert: 8. u n v e r ä n d e r t a) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „und für die Entscheidung nach § 2 Absatz 2 Satz 2“ gestrichen. b) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt: „(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Erstellung und Führung des Registers, die für diesen Zweck erforderliche Erhebung, Verarbeitung und Löschung personenbezogener Daten, die öffentliche Zugänglichkeit des Registers und die jeweils erforderlichen Verfahren zu regeln.“ 9. § 7 wird wie folgt geändert: 9. u n v e r ä n d e r t a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 2 wird wie folgt geändert: aaa) In Nummer 2 wird nach der Angabe „Anlage 1“ die Angabe „Teil 1“ eingefügt. bbb) Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt: „3. Beeinträchtigungen von Bodenschätzen oder vorhandenen Nutzungsmöglichkeiten des Untergrundes, deren Schutz jeweils auch im öffentlichen Interesse liegt, insbesondere eine Beeinträchtigung der Speicherung von Wärme, sowie Beeinträchtigungen von bergrechtlichen Genehmigungen und wasserrechtlichen Zulassungen ausgeschlossen sind,“. Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses ccc) Nummer 7 wird durch die folgende Nummer 7 ersetzt: „7. im Bereich des Küstenmeeres, der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels a) die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt und die Meeresumwelt nicht gefährdet wird und b) das Legen, die Unterhaltung und der Betrieb von Unterwasserkabeln und Rohrleitungen sowie ozeanographische oder sonstige wissenschaftliche Forschungen nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar und der Fischfang sowie die Aquakultur nicht unangemessen beeinträchtigt werden,“. bb) Nach Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt: „Die Genehmigung nach Satz 1 bedarf des Einvernehmens des Bundesamts für Seeschifffahrt und Hydrographie sowie der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt.“ b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: „(2) Die Untersuchung ist so durchzuführen, dass die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 bis 8 erfüllt werden. Sie umfasst Eingriffe in den Untergrund wie Bohrungen, mit denen geologische Daten über die Schichtung in dem potenziellen Speicherkomplex erhoben werden sollen, und gegebenenfalls die Durchführung von Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses Injektionstests zur Charakterisierung des Kohlendioxidspeichers.“ c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird nach der Angabe „Anlage 1“ die Angabe „Teil 1“ eingefügt. bb) Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Die Ergebnisse der Untersuchung und der Charakterisierung sind vom Untersuchungsberechtigten zu dokumentieren und der zuständigen Behörde auf deren Verlangen hin vorzulegen.“ cc) Nach Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt: „Die zuständige Behörde ist verpflichtet, der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe, dem Umweltbundesamt, dem Bundesamt für Naturschutz, der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt und dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie die Ergebnisse auf Verlangen der jeweiligen Stelle hin vorzulegen.“ 10. § 8 wird wie folgt geändert: 10. u n v e r ä n d e r t a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „bedarf der Schriftform“ durch die Angabe „kann schriftlich oder elektronisch übermittelt werden“ ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 wird die Angabe „drei“ durch die Angabe „zwei“ ersetzt. bb) Nach Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt: „§ 39 Absatz 2 Satz 5 und 6 ist entsprechend anzuwenden.“ cc) Nach dem neuen Satz 4 wird der folgende Satz eingefügt: „Soweit sich das Untersuchungsfeld im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels befindet, hat die Auslegung in einem öffentlich zugänglichen Gebäude in den angrenzenden Küstengebieten sowie Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses bei der zuständigen Behörde zu erfolgen.“ c) In Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe „Auslegungsfrist“ die Angabe „elektronisch,“ eingefügt. d) In Absatz 5 Satz 1 wird nach der Angabe „schriftlich“ die Angabe „oder elektronisch“ eingefügt. e) In Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe „Satz 3“ durch die Angabe „Satz 4“ ersetzt. 11. § 9 Absatz 1 Satz 4 wird gestrichen. 11. u n v e r ä n d e r t 12. § 11 wird wie folgt geändert: 12. § 11 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 und 1a ersetzt: a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 und 1a ersetzt: „(1) Die Errichtung, der Betrieb sowie die wesentliche Änderung eines Kohlendioxidspeichers bedürfen der vorherigen Planfeststellung durch die zuständige Behörde. Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von Kohlendioxidspeichern liegen im überragenden öffentlichen Interesse. Ein überragendes öffentliches Interesse nach Satz 2 besteht nicht für die Errichtung, den Betrieb sowie die wesentliche Änderung von Kohlendioxidspeichern in einem zum 31. Dezember 2023 nach § 57 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 48 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, geschützten Meeresgebiet. Bei der Entscheidung ist im Rahmen der Abwägung § 4 Absatz 1 Satz 5 entsprechend anzuwenden. „(1) u n v e r ä n d e r t (1a) Die Behörde wirkt darauf hin, dass der Träger des Vorhabens die Öffentlichkeit möglichst vor Antragstellung über das planfeststellungspflichtige Vorhaben, insbesondere über die Lage und die Größe des Kohlendioxidspeichers sowie die Technologie der Kohlendioxidspeicherung, informiert. Dabei ist der Öffentlichkeit Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Die Länder können die näheren Anforderungen an das Verfahren nach den Sätzen 1 und 2 bestimmen.“ (1a) Die Behörde wirkt darauf hin, dass der Träger des Vorhabens die Öffentlichkeit spätestens mit Antragstellung über das planfeststellungspflichtige Vorhaben, insbesondere über die Lage und die Größe des Kohlendioxidspeichers sowie die Technologie der Kohlendioxidspeicherung, informiert. Dabei ist der Öffentlichkeit Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Die Länder können die näheren Anforderungen an das Verfahren nach den Sätzen 1 und 2 bestimmen.“ Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: b) u n v e r ä n d e r t „(3) Die dauerhafte Speicherung von Kohlendioxid außerhalb eines zugelassenen Kohlendioxidspeichers und die Speicherung in der Wassersäule ist unzulässig.“ 13. § 13 wird wie folgt geändert: 13. § 13 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa) Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt: „2. die Langzeitsicherheit des Kohlendioxidspeichers einschließlich des Schutzes des Grundwassers im Hinblick auf die Verwendung als Trinkwasser gewährleistet ist,“. aaa) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 2 Absatz 2“ durch die Angabe „§ 2 Absatz 3 und 5“ ersetzt. bbb) u n v e r ä n d e r t bbb) In Nummer 7 wird die Angabe „getroffen hat und“ durch die Angabe „getroffen hat,“ ersetzt. ccc) u n v e r ä n d e r t ccc) Nach Nummer 7 werden die folgenden Nummern 8 und 9 eingefügt: ddd) u n v e r ä n d e r t „8. der Bau und der Betrieb des Kohlendioxidspeichers die Errichtung oder den Betrieb einer Windenergieanlage auf See nach § 3 Nummer 11 des Windenergie-auf-See-Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258, 2310), das zuletzt durch Artikel 44 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, einer Offshore- Anbindungsleitung nach § 3 Nummer 5 des Wind- Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses energie-auf-See-Gesetzes, einer sonstigen Energiegewinnungsanlage nach § 3 Nummer 7 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, zur Erzeugung von Wasserstoff sowie einer Anlage zur Übertragung von Wasserstoff aus sonstigen Energiegewinnungsanlagen nicht wesentlich beeinträchtigt, 9. im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels a) die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die der Injektion des Kohlendioxids dienen, über oder auf der Wasseroberfläche sowie im Bereich der Wassersäule nicht in einem zum 31. Dezember 2023 nach § 57 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 48 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, geschützten Meeresgebiet oder in einem Abstand von weniger als 8 Kilometern dazu vorgesehen sind, b) die Stelle am Meeresboden, an der das Kohlendioxid in den tieferen geologischen Untergrund injiziert werden soll, sich nicht in einem zum 31. Dezember 2023 nach § 57 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes ge- Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses schützten Meeresgebiet oder in einem Abstand von weniger als 8 Kilometern dazu befindet, c) die für die Speicherung vorgesehenen Gesteinsschichten sich nicht unterhalb eines zum 31. Dezember 2023 nach § 57 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes geschützten Meeresgebiets befinden, d) Rammungen und lärmintensive seismische Untersuchungen beim Bau und Betrieb des Kohlendioxidspeichers einschließlich dessen Überwachung in der sensiblen Zeit von Mai bis August nicht im Hauptkonzentrationsgebiet des Schweinswals nach Abbildung 15 im Anhang der Anlage zur Verordnung über die Raumordnung in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone in der Nordsee und in der Ostsee vom 19. August 2021 (BGBl. I S. 3886) oder in einem Abstand von weniger als 8 Kilometern dazu durchgeführt werden, e) die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die der Injektion des Kohlendioxids dienen, über oder auf der Wasseroberfläche sowie im Bereich der Wassersäule nicht in Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses der für einen Ausschluss von Anlagen über der Wasseroberfläche markierten Fläche nach Abbildung 16 im Anhang der Anlage zur Verordnung über die Raumordnung in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone in der Nordsee und in der Ostsee vorgesehen sind und die Stelle am Meeresboden, an der das Kohlendioxid in den tieferen geologischen Untergrund injiziert werden soll, sich nicht in diesem Gebiet befindet, f) die für die Speicherung vorgesehenen Gesteinsschichten sich zu einem Anteil von mindestens drei Vierteln im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels befinden sowie die Injektion von Kohlendioxid nur in diesen Gebieten stattfindet, g) keine Beeinträchtigungen der Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs zu besorgen sind, die nicht durch Bedingungen und Auflagen ausgeglichen werden können und“. ddd) Die bisherige Nummer 8 wird zu der Nummer 10. eee) u n v e r ä n d e r t Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses bb) Nach Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt: bb) u n v e r ä n d e r t „Der in Satz 1 Nummer 9 Buchstabe a und b vorgesehene Mindestabstand von 8 Kilometern sowie Satz 1 Nummer 9 Buchstabe c gelten nicht, wenn durch eine Rechtsverordnung nach § 25 Absatz 3 festgestellt wird, dass unter Zugrundelegung des Ergebnisses der Evaluierung nach § 44, insbesondere der Bewertung nach § 44 Absatz 2 Nummer 3a, die nach diesem Gesetz zur Verfügung stehenden Speicherkapazitäten nicht ausreichend sind und daher im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels auszuweiten sind.“ cc) In dem neuen Satz 4 wird nach der Angabe „Ziele der Raumordnung“ die Angabe „und des Flächenentwicklungsplans nach dem Windenergie-auf-See- Gesetz“ eingefügt. cc) u n v e r ä n d e r t dd) In dem neuen Satz 6 wird nach der Angabe „Forstwirtschaft“ die Angabe „sowie der Fischerei und Aquakulturwirtschaft“ eingefügt. dd) u n v e r ä n d e r t ee) Nach Satz 6 werden die folgenden Sätze eingefügt: ee) u n v e r ä n d e r t „Die Planfeststellung nach Satz 1 bedarf des Einvernehmens des Bundesamts für Seeschifffahrt und Hydrographie sowie der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt. Das Bundesamt für Naturschutz ist zu beteiligen. Soweit die Planfeststellung nach Satz 1 das Vorbehaltsgebiet Schweinswale nach Abbildung 15 im Anhang der Anlage zur Verordnung über die Raumordnung in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone in der Nordsee und in der Ostsee vom 19. August 2021 (BGBl. I S. 3886) betrifft, bedarf es des Einvernehmens des Bundesamtes für Naturschutz.“ b) In Absatz 4 Satz 4 wird die Angabe „Stellungsnahme“ durch die Angabe „Stellungnahme“ ersetzt. b) u n v e r ä n d e r t Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses 14. In § 15 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Demonstration der dauerhaften“ durch die Angabe „dauerhafte“ ersetzt. 14. u n v e r ä n d e r t 15. § 19 wird wie folgt geändert: 15. u n v e r ä n d e r t a) Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Die zuständige Behörde holt Stellungnahmen der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe, des Umweltbundesamtes, der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt und des Bundesamts für Seeschifffahrt und Hydrographie ein.“ b) Nach Satz 4 werden die folgenden Sätze eingefügt: „Die Stellungnahmen sind jeweils innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. § 39 Absatz 2 Satz 5 und 6 ist entsprechend anzuwenden.“ 16. In § 20 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 45 Absatz 4“ durch die Angabe „§ 45 Absatz 3“ ersetzt. 16. u n v e r ä n d e r t 17. In § 21 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 2 Absatz 1“ durch die Angabe „§ 2 Absatz 1 Nummer 2“ ersetzt. 17. u n v e r ä n d e r t 18. In § 24 Absatz 1 Nummer 2 wird nach der Angabe „Abscheidung,“ die Angabe „die Aufbereitung,“ eingefügt. 18. u n v e r ä n d e r t 19. § 25 wird wie folgt geändert: 19. § 25 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: a) u n v e r ä n d e r t „§ 25 Regelung von Anforderungen an Kohlendioxidspeicher; Verordnungsermächtigungen“. b) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit“ ersetzt. b) u n v e r ä n d e r t Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses c) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3 und 4 eingefügt: c) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3 und 4 eingefügt: „(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass die Flächen zur dauerhaften Speicherung von Kohlendioxid im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 13 Absatz 1 Satz 3 ausgeweitet werden. „(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundestages und Bundesrates zu bestimmen, dass die Flächen zur dauerhaften Speicherung von Kohlendioxid im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 13 Absatz 1 Satz 3 ausgeweitet werden. (4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in Bezug auf einen nach Artikel 23 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1735 durch die Europäische Kommission festgelegten Beitrag zu dem Ziel der jährlichen Kohlendioxid- Injektionskapazität auf Ebene der Europäischen Union durch natürliche oder juristische Personen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes Inhaber einer Genehmigung im Sinne des Artikels 1 Nummer 3 der Richtlinie 94/22/EG sind oder waren, (4) u n v e r ä n d e r t 1. zu bestimmen, dass der Beitrag bestimmten Anforderungen genügen muss, damit ein Verstoß nach Artikel 23 Absatz 13 der Verordnung (EU) 2024/1735 nicht gegeben ist, insbesondere das Nähere hinsichtlich der Art und Weise der Erfüllung des Beitrags und der für die Erfüllung nachzuweisenden Fortschritte festzulegen, 2. eine Zahlungspflicht pro Tonne nicht geschaffener jährlicher Kohlendioxid- Injektionskapazität für jedes Jahr, in dem der Beitrag nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt worden ist, bis zur Höhe des Betrags, der sich aus einer entsprechenden Anwendung des § 46 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 27. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 70) ergibt, zu regeln, insbesondere um den mit der Nichterfüllung oder der nicht vollständigen oder nicht rechtzei- Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses tigen Erfüllung einhergehenden wirtschaftlichen Vorteil abzuschöpfen, und 3. die Zuständigkeit der Behörden und das Verfahren insbesondere hinsichtlich der Überwachung der Erfüllung des Beitrags, der Feststellung eines Verstoßes sowie der Festsetzung und des Vollzugs der Zahlungspflicht zu regeln.“ 20. § 26 wird wie folgt geändert: 20. u n v e r ä n d e r t a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „§ 26 Regelung von Anforderungen an das Verfahren; Verordnungsermächtigungen“. b) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: „(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Verfahren für die Untersuchungsgenehmigung, die Planfeststellung und die Plangenehmigung sowie die Stilllegungsgenehmigung zu regeln, insbesondere nähere Vorschriften über die Bearbeitung von Anträgen und einen Vorrang bei der Bearbeitung nach § 8 Absatz 1 Satz 5, Einzelheiten des Antragsinhalts nach § 12 Absatz 1 und der nach § 12 Absatz 2 vorzulegenden Unterlagen, und weitere Anforderungen an den Antragsinhalt und an vorzulegende Unterlagen festzulegen sowie den Inhalt des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung nach § 13 Absatz 2 näher zu bestimmen.“ c) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: „(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anforderungen an die Form, die Inhalte und das Verfahren zur Erstellung, Fortschreibung und Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses Vorlage des Sicherheitsnachweises nach § 19, des Überwachungskonzepts nach § 20 und des Stilllegungs- und Nachsorgekonzepts nach § 17 Absatz 2 Satz 2 näher zu bestimmen.“ 21. § 32 wird wie folgt geändert: 21. u n v e r ä n d e r t a) In Absatz 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit“ ersetzt. b) In Absatz 2 wird die Angabe „Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit“ ersetzt. 22. § 33 wird wie folgt geändert: 22. u n v e r ä n d e r t a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „§ 33 Anschluss und Zugang; Verordnungsermächtigungen“. b) In Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe „und Kohlendioxidspeichern haben“ die Angabe „, insbesondere im Rahmen von Kooperationsvereinbarungen,“ eingefügt. c) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt: „(5) Abweichend von Absatz 1 sind Betreiber von Kohlendioxidleitungsnetzen und Kohlendioxidspeichern verpflichtet, Unternehmen den Anschluss an ihr Kohlendioxidleitungsnetz und ihre Kohlendioxidspeicher sowie den Zugang zu denselben zu verweigern, wenn das aufzunehmende Kohlen- Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses dioxid durch die Verbrennung von Kohle in einer Anlage und Verbrennungseinheit zur Energieerzeugung nach Anhang 1 Teil 2 Nummer 1 bis 4 des Treibhausgas- Emissionshandelsgesetzes und im räumlichen Geltungsbereich des Treibhausgas- Emissionshandelsgesetzes entstanden ist. Der Nachweis über das Nichtvorliegen des Ausschlussgrundes nach Satz 1 ist von dem Anlagenbetreiber zu erbringen, der den Anschluss an das Kohlendioxidleitungsnetz oder den Zugang zu dem Kohlendioxidspeicher begehrt. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates folgende Einzelheiten zu regeln: 1. die Bestimmung von Anlagen nach Satz 1 sowie 2. das Verfahren der Nachweiserbringung nach Satz 2.“ 23. In § 35 Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „90a“ durch die Angabe „90“ ersetzt. 23. u n v e r ä n d e r t 24. § 38 wird wie folgt geändert: 24. u n v e r ä n d e r t a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 9 Absatz 1 Satz 4,“ gestrichen. b) In Absatz 2 Satz 2 wird nach der Angabe „Rohstoffe“ die Angabe „und dem Umweltbundesamt“ eingefügt. 25. § 39 wird wie folgt geändert: 25. u n v e r ä n d e r t a) In Absatz 1 werden nach Satz 1 die folgenden Sätze eingefügt: „Dies gilt auch für Tätigkeiten und Vorhaben im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels. § 137 Absatz 1 Satz 2 des Bundesberggesetzes gilt für den Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels entsprechend.“ b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: „(2) Vor Entscheidungen nach den §§ 7, 13, 17 und 37 hat die zuständige Behörde der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe, dem Bundesamt für Naturschutz, dem Umweltbundesamt, dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrogra- Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses phie sowie der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und die Empfehlungen dieser Stellungnahmen zu berücksichtigen. Sofern für die in Satz 1 genannten Entscheidungen die Herstellung eines Einvernehmens mit einer Behörde vorausgesetzt wird, wird dieses durch die Stellungnahme nach Satz 1 nicht ersetzt. Soweit die nach Absatz 1 für die Entscheidung zuständige Behörde von den Empfehlungen nach Satz 1 abweicht, sind diese Abweichungen in der Entscheidung zu begründen. Die in Satz 1 genannten Behörden, denen die zuständige Behörde Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben hat, haben ihre Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Die zuständige Behörde verlängert die Frist für die Stellungnahme einmalig um einen Monat, wenn eine betroffene Behörde glaubhaft darlegt, dass dies auf Grund der Schwierigkeit der Prüfung oder auf Grund sonstiger besonderer Umstände des Falls erforderlich ist. Stellungnahmen, die nach Ablauf der Frist nach Satz 4 oder der verlängerten Frist nach Satz 5 eingehen, sind zu berücksichtigen, wenn der zuständigen Behörde die vorgebrachten Belange bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen oder für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeutung sind; im Übrigen können sie berücksichtigt werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit ausschließlich über einen Antrag auf Untersuchung des Untergrundes auf seine Eignung zur Errichtung von Forschungsspeichern nach § 7 entschieden wird. Soweit die Speicherung auf Grundlage des § 2 Absatz 5 zugelassen wurde oder über die Genehmigung, die Errichtung oder den Betrieb von Forschungsspeichern zu entscheiden ist, bleibt bei Entscheidungen nach den §§ 7, 13 und 37 für Kohlendioxidspeicher § 21 des Standortauswahlgesetzes vom 5. Mai 2017 (BGBl. I S. 1074), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. März 2023 (BGBl I Nr. 88) geändert worden ist, unberührt, wobei das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung innerhalb einer Frist von drei Monaten eine Erklärung über das Einvernehmen nach § 21 Absatz 2 Satz 3 des Standortauswahlgesetzes abzugeben hat. Die zuständige Behörde verlängert Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses die Frist für die Erklärung über das Einvernehmen einmalig um einen Monat, wenn das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung glaubhaft darlegt, dass dies auf Grund der Schwierigkeit der Prüfung oder auf Grund sonstiger besonderer Umstände des Falls erforderlich ist. Wird innerhalb der Frist keine Erklärung über das Einvernehmen abgegeben, gilt das Einvernehmen als erteilt.“ c) In Absatz 3 wird nach Satz 2 der folgende Satz eingefügt: „Absatz 2 Satz 4 bis 6 ist entsprechend anzuwenden.“ 26. Nach § 39 wird der folgende § 39a eingefügt: 26. Nach § 39 wird der folgende § 39a eingefügt: „§ 39a „§ 39a Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts (1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten über (1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten über 1. Vorhaben für die Errichtung, den Betrieb oder die wesentliche Änderung von Kohlendioxidleitungen nach § 4, 1. Vorhaben für die Errichtung, den Betrieb oder die Änderung von Kohlendioxidleitungen nach § 4, 2. Vorhaben zur Untersuchung des Untergrundes auf seine Eignung zur Errichtung von Kohlendioxidspeichern nach § 7, 2. u n v e r ä n d e r t 3. Vorhaben für die Errichtung, den Betrieb oder die wesentliche Änderung eines Kohlendioxidspeichers nach § 11 und 3. u n v e r ä n d e r t 4. Vorhaben für die Errichtung, den Betrieb oder die wesentliche Änderung eines Forschungsspeichers nach § 37. 4. u n v e r ä n d e r t Satz 1 findet auch Anwendung auf Streitigkeiten über Zulassungen des vorzeitigen Baubeginns, die sich auf die in Satz 1 genannten Anlagen und auf für deren Betrieb notwendige Anlagen oder Leitungen beziehen. Satz 1 findet auch Anwendung auf Streitigkeiten über Zulassungen des vorzeitigen Baubeginns, die sich auf die in Satz 1 genannten Anlagen und auf für deren Betrieb notwendige Anlagen oder Leitungen beziehen. (2) Für Streitigkeiten nach Absatz 1, die Tätigkeiten oder Vorhaben im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels zum Gegenstand haben, ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die zuständige Behörde ihren Sitz hat.“ (2) u n v e r ä n d e r t Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses 27. § 40 wird wie folgt geändert: 27. u n v e r ä n d e r t a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: „(1) Betreiber von Anlagen zur Abscheidung von Kohlendioxid und von Kohlendioxidleitungen sowie von Kohlendioxidspeichern führen mit anderen Betreibern solcher Anlagen, den zuständigen Behörden, der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe, dem Umweltbundesamt, dem Bundesamt für Naturschutz sowie den wissenschaftlichen Einrichtungen, die mit der Erforschung, Entwicklung und Erprobung der Technologien zur Abscheidung, zum Transport und zur dauerhaften Speicherung von Kohlendioxid befasst sind, einen Wissensaustausch durch. Dazu werden insbesondere die jeweils erlangten Erkenntnisse 1. der Eigenüberwachung nach § 22, 2. über die Verringerung der Kohlendioxidemissionen in den Energieerzeugungs- und Industrieprozessen je Einheit Energie in Bezug auf Abtrennung, Transport und Speicherung insgesamt, 3. über erzielte Negativemissionen in Bezug auf Abtrennung, Transport und Speicherung, 4. über die jeweiligen Speicherpotenziale und 5. über geplante Forschungs-, Entwicklungs- und Erprobungsvorhaben den in Satz 1 genannten Personen und Einrichtungen zur Verfügung gestellt.“ b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit“ durch die Angabe „Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit“ ersetzt. 28. In § 41 Absatz 2 wird die Angabe „Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit“ durch die Angabe „Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit“ ersetzt. 28. u n v e r ä n d e r t Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses 29. § 43 wird wie folgt geändert: 29. § 43 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 4 Absatz 1 oder 2“ durch die Angabe „§ 4 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 5,“ ersetzt. aa) Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt: „1. ohne festgestellten oder genehmigten Plan nach § 4 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 5 eine Kohlendioxidleitung errichtet, betreibt oder ändert,“. bb) In Nummer 2 Buchstabe a wird die Angabe „§ 4 Absatz 4“ durch die Angabe „§ 4a Absatz 4“ ersetzt. bb) u n v e r ä n d e r t cc) Nach Nummer 16 werden die folgenden Nummern 16a bis 16d eingefügt: cc) u n v e r ä n d e r t „16a. einer vollziehbaren Anordnung nach § 30 Absatz 2 Satz 1 oder 5, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 32 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3, zuwiderhandelt, 16b. entgegen § 30 Absatz 3 Satz 3, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 32 Absatz 1 Nummer 5, einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erbringt, 16c. entgegen § 30 Absatz 4 Satz 3, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 32 Absatz 1 Nummer 5, einen Geldbetrag nicht oder nicht rechtzeitig ersetzt, 16d. entgegen § 33 Absatz 5 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Satz 3 Nummer 1, einen dort genannten Anschluss oder Zugang nicht verweigert,“. dd) Nummer 18 wird durch die folgende Nummer 18 ersetzt: dd) u n v e r ä n d e r t „18. einer Rechtsverordnung nach Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses a) § 4c Nummer 3, 4, 5 Buchstabe c, Nummer 6 oder 7 oder § 33 Absatz 4, b) § 4c Nummer 5 Buchstabe a oder b, Nummer 8, 9 oder 10 oder c) § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, 5, 6 oder 7 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.“ b) In Absatz 2 wird die Angabe „13 bis 16 und 18 Buchstabe a“ durch die Angabe „13 bis 16c und 18 Buchstabe c“ ersetzt. b) u n v e r ä n d e r t c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert: c) u n v e r ä n d e r t aa) In Nummer 1 wird die Angabe „Nummer 16 Buchstabe b und Nummer 18 Buchstabe a“ durch die Angabe „Nummer 16 Buchstabe b, Nummer 16a, 16c und 18 Buchstabe c“ ersetzt. bb) In Nummer 2 wird die Angabe „Nummer 5, 12, 17 Buchstabe a und Nummer 18 Buchstabe b“ durch die Angabe „Nummer 5, 12, 16d, 17 Buchstabe a und Nummer 18 Buchstabe a“ ersetzt. 30. § 44 wird wie folgt geändert: 30. § 44 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: a) u n v e r ä n d e r t „(1) Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bundestag bis zum 31. Dezember 2027 und danach im Abstand von jeweils vier Jahren über die Anwendung dieses Gesetzes sowie über die international gewonnenen Erfahrungen. Der Bericht soll die Erfahrungen und Ergebnisse aus der Errichtung und dem Betrieb von Anlagen für die Abscheidung, den Transport und die dauerhafte Speicherung darstellen sowie den technischen Fortschritt, die neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse und den Bericht nach Artikel 38 Absatz 2 der Richtlinie 2009/31/EG berücksichtigen.“ Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird nach der Angabe „soll“ die Angabe „unter anderem auf der Grundlage verfügbarer Statistiken, wissenschaftlicher Studien und behördlicher Daten“ eingefügt. aa) u n v e r ä n d e r t bb) In Nummer 1 wird nach der Angabe „kann,“ die Angabe „unter Berücksichtigung der Menge des jährlich in den Kohlendioxidleitungsnetzen transportierten Kohlendioxids, seiner Nutzung und der im Berichtszeitraum aufgetretenen Leckage,“ eingefügt. bb) u n v e r ä n d e r t cc) Nach Nummer 3 werden die folgenden Nummern 3a bis 3c eingefügt: cc) Nach Nummer 3 werden die folgenden Nummern 3a bis 3c eingefügt: „3a. die Zulänglichkeit der nach diesem Gesetz zur Verfügung stehenden Speicherkapazität, insbesondere unter Berücksichtigung der Menge des im Geltungsbereich dieses Gesetzes abgeschiedenen Kohlendioxids, des sich hieraus ergebenden Speicherbedarfs, der Möglichkeiten zur Deckung dieses Speicherbedarfs durch eine Speicherung in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums sowie der wirtschaftlichen Bedingungen für die Nutzung von Speichern, „3a. u n v e r ä n d e r t 3b. die Entwicklung der Kohlendioxidleitungsnetze, insbesondere unter dem Gesichtspunkt, ob diese perspektivisch den Anschluss von Kohlendioxid- Emittenten vor allem im Bereich technisch schwer oder nicht vermeidbarer Prozessemissionen ermöglichen, die Kohlendioxid abscheiden und an weiter entfernten Speicherstandorten speichern möchten, unter Berücksichtigung des Risikos für küsten- oder clusterferne Emittenten, möglicherweise nicht an das Leitungsnetz angeschlossen werden zu können oder auf Grund weiter Transport- 3b. u n v e r ä n d e r t Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses wege mit hohen Netzentgelten belastet zu werden, 3c. die unter geologischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten bestehenden Potenziale für eine Speicherung an Land, insbesondere unter Berücksichtigung des Risikos für küsten- oder clusterferne Emittenten, möglicherweise nicht an das Leitungsnetz zu Kohlendioxidspeichern im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels oder in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums angeschlossen werden zu können oder auf Grund weiter Transportwege mit hohen Netzentgelten belastet zu werden,“. 3c. die unter geologischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten und unter Berücksichtigung der von den Ländern bis zum 31. März 2027 und danach im Abstand von jeweils vier Jahren zu übermittelnden Angaben über den Stand und die Planungen bezüglich der Nutzung der Möglichkeit, die Speicherung von Kohlendioxid auf ihrem Landesgebiet nach § 2 Absatz 5 Satz 1 bis 3 zuzulassen, bestehenden Potentiale für eine Speicherung an Land insbesondere unter Berücksichtigung des Risikos für küsten- oder clusterferne Emittenten, möglicherweise nicht an das Leitungsnetz zu Kohlendioxidspeichern im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels oder in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums angeschlossen werden zu können oder aufgrund weiter Transportwege mit hohen Netzentgelten belastet zu werden,“. c) Absatz 3 Satz 2 wird gestrichen. c) u n v e r ä n d e r t 31. § 45 wird wie folgt geändert: 31. u n v e r ä n d e r t a) Absatz 3 wird gestrichen. b) Die Absätze 4 und 5 werden zu den Absätzen 3 und 4. 32. In § 46 wird die Angabe „§ 4 Absatz 1 Satz 5 und § 11 Absatz 1 Satz 5“ durch die Angabe „§ 4 Absatz 2 Satz 3 und § 11 Absatz 1a Satz 3“ ersetzt. 32. u n v e r ä n d e r t 33. Anlage 1 wird wie folgt geändert: 33. u n v e r ä n d e r t a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „Anlage 1 (zu § 5 Absatz 3 Satz 2, § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, Absatz 3 Satz 1, § 22 Absatz 2 Nummer 1) Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses Kriterien für die Charakterisierung und Bewertung der potenziellen Kohlendioxidspeicher und der potenziellen Speicherkomplexe sowie ihrer Umgebung Teil 1“. b) Nach der Angabe „Darstellung der Möglichkeiten zur Verringerung der Unsicherheit.“ wird der folgende Teil 2 eingefügt: „Teil 2 Bei der Erarbeitung der erforderlichen naturschutzfachlichen Grundlagen für die Bewertung nach § 5 geht das Bundesamt für Naturschutz insbesondere auf folgende Punkte ein: 1. naturschutzfachliche Aspekte hinsichtlich a) einer räumlichen Analyse einschließlich Eignungsräume, Sensitivitätsräume, Tabuzonen und Puffer, b) möglicher Auswirkungen von seismischen Untersuchungen bei Erkundung, Errichtung, Betrieb und Überwachung, c) möglicher Schallminderungsmaßnahmen bei seismischen Untersuchungen bei Erkundung, Errichtung, Betrieb und Überwachung, d) möglicher Auswirkungen von Rammarbeiten bei der Errichtung von Infrastruktur, insbesondere von Plattformen, zur Injektion von Kohlendioxid und Überwachung, e) möglicher Schallminderungsmaßnahmen für Rammarbeiten bei der Errichtung von Infrastruktur, insbesondere von Plattformen, zur Injektion von Kohlendioxid und f) möglicher Auswirkungen und Minderungs- oder Vermeidungsmaßnahmen von (Unterwasser-)Lärm und Vibrationen wäh- Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses rend des Betriebs, insbesondere Betriebsgeräuschen bei der Injektion von Kohlendioxid, einschließlich Transport; 2. mögliche visuelle Scheuchwirkungen auf Seevögel durch Erkundung, Errichtung, Betrieb einschließlich Transport; 3. mögliche Minderungsmaßnahmen von visuellen Scheuchwirkungen auf Seevögel durch Erkundung, Errichtung, Betrieb einschließlich Transport; 4. mögliche Auswirkungen auf Biotope, insbesondere gesetzlich geschützte Biotope oder FFH-Lebensraumtypen, durch Flächeninanspruchnahme, Eintrag von Wärme und elektromagnetischen Feldern; 5. mögliche Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen zum Schutz von Arten und Biotopen, insbesondere gesetzlich geschützten Biotopen oder FFH- Lebensräumen, durch a) bodenschonende Verfahren bei der Verlegung von Pipelines und Versorgungsleitungen für Strom und Daten, b) Minderung von Wärmeeintrag, insbesondere zur Einhaltung des 2K-Werts, c) Minderung von elektromagnetischen Feldern, insbesondere bei Versorgungsleitungen (Strom- und Datenkabel) zu Plattformen, d) Nulleinleitung bei Bohrungen, insbesondere im Hinblick auf Bohrkleinmanagement, PLO- NOR-Listen, ölbasierte Spülungen in geschlossenen Kreisläufen und Entsorgung des Bohrkleins an Land, e) Einsatz von Bohrloch- Kontrollverrichtungen („Blow-Out- Preventer“) zur Vermeidung von unkontrollierten Austritten an der Bohrung oder Injektionsstelle.“ Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses Artikel 2 Artikel 2 Folgeänderungen u n v e r ä n d e r t (1) Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In Anlage 1 Nummer 19.10 wird die Angabe „Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes“ durch die Angabe „Kohlendioxid-Speicherung-und-Transport-Gesetzes“ ersetzt. (2) Das Umweltschadensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2021 (BGBl. I S. 346) wird wie folgt geändert: In Anlage 1 Nummer 14 wird die Angabe „Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes“ durch die Angabe „Kohlendioxid-Speicherung-und-Transport-Gesetzes“ ersetzt. (3) Die KWK-Kosten-Nutzen-Vergleich- Verordnung vom 28. April 2015 (BGBl. I S. 670), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung vom 6. Juli 2021 (BGBl. I S. 2514) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Nummer 7 wird die Angabe „gemäß des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes“ durch die Angabe „gemäß dem Kohlendioxid- Speicherungund-Transport-Gesetz“ ersetzt. 2. In § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes“ durch die Angabe „Kohlendioxid- Speicherungund-Transport-Gesetzes“ ersetzt. (4) Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2014 (BGBl. I S. 154), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 7. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 109) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 19 wird die Angabe „Kohlendioxid-Speicherungsgesetz“ durch die Angabe „Kohlendioxid-Speicherung-und- Transport-Gesetz“ ersetzt. 2. In § 50 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes“ Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses durch die Angabe „Kohlendioxid- Speicherungund-Transport-Gesetzes“ ersetzt. 3. Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert: a) In der Gliederung wird in den Angaben zu Teil 1 Hauptabschnitt 2 Abschnitt 3 und 4 jeweils die Angabe „KSpG“ durch die Angabe „KSpTG“ ersetzt. b) In Vorbemerkung 1.2.2 Nummer 6 wird die Angabe „KSpG“ durch die Angabe „KSpTG“ ersetzt. c) In den Überschriften zu Teil 1 Hauptabschnitt 2 Abschnitt 3 und 4 wird jeweils die Angabe „KSpG“ durch die Angabe „KSpTG“ ersetzt. (5) Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 2022 (BGBl. I S. 610), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 7. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 109) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In der Vorbemerkung 3.2.1 Nummer 2 Buchstabe g der Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis) wird die Angabe „KSpG“ durch die Angabe „KSpTG“ ersetzt. (6) Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 48 wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 14 wird die Angabe „und“ nach der Angabe „Braunkohletagebauen,“ gestrichen. b) In Nummer 15 wird die Angabe „Warmwasserpipelines.“ durch die Angabe „Warmwasserpipelines und“ ersetzt. c) Nach Nummer 15 wird die folgende Nummer 16 eingefügt: „16. Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren sowie Genehmigungsverfahren nach dem Kohlendioxid- Speicherung-und-Transport-Gesetz.“ 2. In Absatz 3 wird die Angabe „15“ durch die Angabe „16“ ersetzt. Entwurf Beschlüsse des 9. Ausschusses Artikel 3 Artikel 3 Inkrafttreten Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Bericht der Abgeordneten Steffen Kotré und Helmut Kleebank A. Allgemeiner Teil I. Überweisung Der Gesetzentwurf auf Drucksache 21/1494 wurde in der 21. Sitzung des Deutschen Bundestages am 11. September 2025 an den Ausschuss für Wirtschaft und Energie zur Federführung sowie an den Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit zur Mitberatung überwiesen. Dem Haushaltsausschuss wurde der Gesetzentwurf gemäß § 96 der Geschäftsordnung überwiesen. Die Unterrichtung durch die Bundesregierung auf Drucksache 21/2077 (Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung) wurde gemäß § 80 Absatz 3 GO-BT am 9. Oktober 2025 mit Drucksache 21/2146 (Nr. 1.16) an den Ausschuss für Wirtschaft und Energie zur Federführung sowie an den Haushaltsausschuss und den Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit zur Mitberatung überwiesen. II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage Durch den Gesetzentwurf sollen die Errichtung und der Betrieb von kommerziell betriebenen Kohlendioxidspeichern im industriellen Maßstab auf dem Gebiet des Festlandsockels und in der ausschließlichen Wirtschaftszone ermöglicht und ein einheitliches Zulassungsregime für alle Kohlendioxidleitungen geschaffen werden. Hierzu werden der Gesetzeszweck, der Geltungsbereich des Gesetzes und die Begriffsbestimmung für Kohlendioxidleitungen entsprechend angepasst. Außerdem sieht der Entwurf vor, dass es zu keiner wesentlichen Beeinträchtigung des Baus und Betriebs von Wasserstoffleitungen, Windenergieanlagen auf See und Offshore- Anbindungsleitungen sowie der Voruntersuchung von Flächen für die Stromerzeugung aus Windenergieanlagen auf See kommen darf. Darüber hinaus wird das Planfeststellungsverfahren für Kohlendioxidleitungen dem Verfahren für Leitungsvorhaben nach dem EnWG angeglichen. Durch neue Begriffsbestimmungen für Kohlendioxidleitungsnetze und Kohlendioxidleitungen werden zudem Unsicherheiten bei der Auslegung des Gesetzes beseitigt und dem Leitungsbetrieb dienende Nebenanlagen in das Planfeststellungsverfahren integriert. Durch ein Verbot der Nutzung von Kohlendioxidleitungen und Kohlendioxidnetzen zum Transport von Kohlendioxid aus der Energieerzeugung aus Kohle, wird der Einsatz von CCS und CCU in Verbindung mit Kohlekraft- und Heizwerken faktisch ausgeschlossen. Aufgrund der bei der Kohleverfeuerung anfallenden Kohlendioxidmengen sind alternative Transportmöglichkeiten nicht wirtschaftlich. Der Gesetzentwurf wurde durch den Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD zum einen dahingehend geändert, dass Äußerungen des Bundesrates umgesetzt wurden. Es wurde klargestellt, dass das derzeit geltende KSpG und das durch das KSpG-Änderungsgesetz novellierte Gesetz (KSpTG) nur den leitungsgebundenen Transport von Kohlendioxid regeln. Weitere Änderungen betrafen die Planfeststellungspflichtigkeit sowie die Planfeststellungsfähigkeit von Nebenanlagen. Zudem wurden Verweise auf das EnWG eingefügt und Redaktionsversehen beseitigt. Darüber hinaus erfolgten Änderungen in Bezug auf die Information der Öffentlichkeit und zugunsten des Schutzes von Trinkwasser. In der Verordnungsermächtigung wurde festgelegt, dass neben dem Bundesrat auch der Bundestag der Verordnung der Bundesregierung zustimmen muss. Die Länder wurden dazu aufgefordert, für den Evaluierungsbericht zum Gesetz einen aktuellen Stand zur Frage der Zulassung der dauerhaften Speicherung im jeweiligen Landesgebiet zu übermitteln. III. Öffentliche Anhörung von Sachverständigen Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie hat in seiner 6. Sitzung am 10. September 2025 einstimmig die Durchführung einer öffentlichen Anhörung beschlossen, die in der 8. Sitzung am 13. Oktober 2025 stattfand. Die eingereichten schriftlichen Stellungnahmen der Sachverständigen sind den Ausschussdrucksachen 21(9)059, 21(9)061, 21(9)062, 21(9)069, 21(9)070, 21(9)071, 21(9)072 und 21(9)074 zu entnehmen. Folgende Sachverständige haben an der Anhörung teilgenommen: • Matthias Belitz, Bereichsleitung Nachhaltigkeit, Energie und Klimaschutz beim Verband der Chemischen Industrie e. V. (VCI); • Dr. André Brauner, Abteilungsleiter Liegenschafts- und Planungsrecht der Open Grid Europe GmbH (OGE); • Prof. Dr. Wolfgang Köck, Mitglied des Sachverständigenrats für Umweltfragen (SRU); • Jörg-Andreas Krüger, Präsident des Naturschutzbunds Deutschland e. V. (NABU); • Fabian Liss, Referent Industrielles Carbon Management bei der Bellona Deutschland gGmbH; • Kerstin Meyer, Leitung Wirtschaft und Finanzen beim Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland e. V. (BUND); • Prof. Dr. Sven-Joachim Otto, Rechtsanwalt/Partner, Mitglied des Direktoriums des Institutes für Berg- und Energierecht der Ruhr Universität Bochum, Energiesozietät GmbH; • Dr. Klaus Ritgen, Referent des Deutschen Landkreistages; • Dr. Christine Wilcken, Stellvertretende Hauptgeschäftsführerin des Deutschen Städtetages. Die Ergebnisse der öffentlichen Anhörung sind in die Ausschussberatung eingegangen. Das Protokoll und die Aufzeichnung der Anhörung sowie die eingereichten schriftlichen Stellungnahmen wurden der Öffentlichkeit über die Homepage des Deutschen Bundestages zugänglich gemacht. Wegen des Inhalts der öffentlichen Anhörung wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. IV. Stellungnahme des mitberatenden Ausschusses Der Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit hat den Gesetzentwurf auf den Drucksachen 21/1494, 21/2077 in seiner 16. Sitzung am 5. November 2025 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke dessen Annahme in geänderter Fassung. V. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie hat den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/1494, 21/2077 in seiner 14. Sitzung am 5. November 2025 abschließend beraten. Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD brachten auf Ausschussdrucksache 21(9)094 einen Entschließungsantrag und einen Änderungsantrag zum Gesetzentwurf ein. Die Fraktion der SPD führte einleitend aus, dass der im Änderungsantrag unter Buchstabe a aufgeführte Beschluss als Entschließungsantrag zum Gesetzentwurf dem Plenum zur Abstimmung vorgelegt werden solle. Der Gesetzentwurf sei eine klimapolitische Notwendigkeit, um in dem Bereich der unvermeidbaren Restemissionen zu einer Reduktion der Emissionen zu kommen. Außerdem sei der Gesetzentwurf eine industriepolitische Notwendigkeit, insbesondere in dem Bereich der schwer vermeidbaren Emissionen. Den betroffenen Unternehmen solle ein Pfad geboten werden, ihre Emissionen zu reduzieren und gleichzeitig wettbewerbsfähig zu bleiben. Gleichzeitig hätten der Gesetzentwurf und die Technologie eine enge Verbindung zu anderen Themen wie Trinkwasserschutz und Meeresschutz. Der Änderungsantrag enthalte entsprechende Änderungen, insbesondere im Hinblick auf geschütztes Meeresgebiet. In die Ermächtigung für eine Rechtsverordnung hätten die Koalitionsfraktionen in ihrem Änderungsantrag einen Parlamentsvorbehalt eingefügt. Außerdem werde durch den Änderungsantrag sichergestellt, dass eine frühzeitige Information der Öffentlichkeit stattfinde. Die Fraktion der CDU/CSU erläuterte, es handle sich um die Umsetzung eines wichtigen Puzzlestücks, um Klimaschutz und Wettbewerbsfähigkeit zusammenzuführen. Die Fraktion lobte den Gesetzentwurf. Es gebe nun eine Einbettung in die Carbon-Management-Strategie. Die Fraktion fragte die Bundesregierung, ob sie einen Ausblick dazu geben könne, wie diese Einbettung funktionieren könne. Außerdem möchte die Fraktion wissen, wie die Bundesregierung den Gesetzentwurf vor dem Hintergrund von Speicherpotenzialen onshore und offshore einschätze. Die Fraktion der AfD fragte, ob der Gesetzgeber an eine CO2-Kreislaufwirtschaft glaube. Diese gebe es nicht und sie sei von dem Markt auch nicht gewollt. Hier sei der gesetzgeberische Kniff angewendet worden, dass eine CO2-Abscheidung im überragenden öffentlichen Interesse stehen würde. In diesem Zusammenhang stellte die Fraktion die Verhältnismäßigkeit zur Daseinsvorsorge in Frage. Die Industrie müsse in Deutschland gehalten werden. Aktuell verlasse die Industrie Deutschland nicht zuletzt aufgrund der CO2-Bepreisung. Die Fraktion kritisierte, dass die Umweltverträglichkeitsprüfung eingeschränkt werde. Es gebe einen Zielkonflikt, der sich nicht auflösen ließe. Die Fraktion der SPD ergänzte, sie hätten konstruktive Gespräche geführt, viele offene Fragen in der Tiefe diskutiert und entsprechende Punkte im Änderungsvertrag verortet. Es handle sich in Teilen um Präzisierungen. Außerdem hätten sie Äußerungen des Bundesrates aufgenommen. Diese Technologie werde teilweise mit sehr viel Euphorie betrachtet und teilweise mit sehr viel Ablehnung. Beides sei falsch. Die Technologie sei praktikabel und könne an bestimmten Stellen sehr sinnvoll zum Einsatz kommen. Allerdings sei sie auch sehr teuer. In bestimmten Bereichen, wie der Kalkindustrie, sei noch nicht klar, welche Verfahren sich schlussendlich durchsetzen würden. Die Bundesregierung müsse daher die Gesamtlage weiter betrachten. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN führte an, es handle sich um ein notwendiges Gesetz. Die Fraktion hätte sich gefreut, wenn im Zuge der Beratungen die Gaskraftwerke aus dem Anwendungsbereich herausgenommen worden wären. Dies sei auch von den Sachverständigen in der Anhörung empfohlen worden. Darüber hinaus sei in der Anhörung kritisiert worden, dass das überragende öffentliche Interesse aufgenommen wurde. Wenn das überragende öffentliche Interesse zu häufig bejaht werde, werde im Ergebnis nichts beschleunigt. CCS sollte auch nicht den Markthochlauf für Wasserstoff abgraben. CCS sei zudem sehr energieintensiv und teuer. Es sei interessant gewesen, dass es in der Debatte in den letzten Wochen wissenschaftliche Hinweise auf das begrenzte globale Speicherpotenzial gegeben habe. Hier fragte die Fraktion nach einer Einschätzung der Bundesregierung zu den Zahlen und Analysen. Die Fraktion Die Linke trug vor, die Fraktion sei von dem Gesetzentwurf nicht begeistert. Sie seien nicht gegen die Nutzung von Kohlendioxidabspaltung. Aber sie sprächen sich gegen die Speicherung von CO2 und den Aufbau eines zusätzlichen, bundesweiten Netzes aus. Daher lehnten sie den Gesetzentwurf ab. Es sei eine klassische end-of-pipe-Technologie, die an dem Problem selbst, der Entstehung von CO2 durch die Verbrennung von fossilen Stoffen, nichts ändere. Es führe aber zu einem riesigen ökonomischen Aufwand. Dies sei der falsche Schritt. Die Bundesregierung erklärte zu der Einbettung in die Carbon-Management-Strategie, sie hätte bis dato den Schwerpunkt auf das Setzen des Rechtsrahmens gelegt. Nun wolle man den CCS/CCU-Hochlauf in eine breitere Strategie einbetten. Die Handlungsfelder müssten aus der Sicht der Bundesregierung die gesamte Wirtschaftskette abdecken. Zu dem Thema „Kreislaufwirtschaft und Subventionen“ führte die Bundesregierung aus, die Anerkennung von CCU müsse geprüft werden. Dies könne einen stärkeren Anreiz für eine CO2-Kreislaufwirtschaft darstellen, auch ohne Subventionen. Hinsichtlich der Frage nach dem Umfang der Speicherkapazitäten seien in Studien sehr umfangreiche Kapazitäten vorgesehen. Das Nadelöhr sei die zu schaffende Infrastruktur. Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke die Annahme des Entschließungsantrags auf Ausschussdrucksache 21(9)094 zu empfehlen. Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke die Annahme des Änderungsantrags auf Ausschussdrucksache 21(9)094. Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke die Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksachen 21/1494, 21/2077 in geänderter Fassung zu empfehlen. B. Besonderer Teil Die nachfolgende Begründung enthält lediglich Erläuterungen für die vom Ausschuss für Wirtschaft und Energie empfohlenen Änderungen gegenüber der ursprünglichen Fassung des Gesetzentwurfs. Soweit der Ausschuss die unveränderte Annahme des Gesetzentwurfs empfiehlt, wird auf die Begründung auf Drucksache 21/1494 verwiesen. Zu Artikel 1 Änderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes Zu Nummer 4 Zu § 2 Absatz 1 Nummer 3 Durch die Änderung wird eine Forderung des Bundesrates umgesetzt. Das derzeit geltende KSpG wie auch das durch das KSpG-Änderungsgesetz novellierte Gesetz (KSpTG) regeln nur den leitungsgebundenen Transport von Kohlendioxid. Andere Transportmodalitäten wie der Transport per Schiene, Schiff oder LKW werden davon nicht berührt. Durch die Ergänzung des Wortes „leitungsgebundenen“ wird dieser Umstand nochmals klargestellt, um etwaigen Missverständnissen vorzubeugen. Zu Nummer 5 Zu § 3 Nummer 17 Es wird ein Änderungsvorschlag des Bundesrates umgesetzt. Nach fachlicher Prüfung erscheint es sinnvoll, die Worte „oder Kohlendioxidleitungen“ zu streichen. Die Begründung des Bundesrates für die Änderung lautet wie folgt: „Die vorgeschlagenen Änderungen zielen darauf ab, die Planfeststellungspflichtigkeit nicht an die Wesentlichkeit einer Änderung zu knüpfen. Hierdurch wird eine Rechtsangleichung erreicht und werden Logikbrüche in der Binnensystematik der §§ 4 ff. KSpTG vermieden. Vor dem Hintergrund des ausdrücklichen und sehr zu begrüßenden Ziels des Gesetzentwurfs, das Planfeststellungsverfahren möglichst nah an den Regeln des EnWG auszurichten, sollte sich auch bei der Frage der Planfeststellungspflichtigkeit von Vorhaben an § 43 EnWG orientiert werden. Dieser unterscheidet allerdings nicht zwischen wesentlichen und unwesentlichen Änderungen. Eine unterschiedliche Behandlung in KSpTG und EnWG erschwert die Rechtsanwendung durch die ausführenden Behörden. Die umfangreiche Rechtsprechung und die langjährige Behördenpraxis, die sich zum EnWG und dem Änderungsbegriff etabliert hat, könnte nicht zur Anwendung gelangen. Notwendig ist die Differenzierung auch nicht, da sich in der Vollzugspraxis zum EnWG etabliert hat, Maßnahmen wie etwa Instandhaltungsarbeiten nicht als Änderung im Sinne der Vorschrift einzustufen. Unwesentliche Änderungen können zudem das vereinfachte Anzeigeverfahren nach § 43f EnWG durchlaufen. Bei Beibehaltung der Unterscheidung zwischen wesentlichen und unwesentlichen Änderungen wäre zudem die Binnensystematik des KSpTG gestört. Denn nach § 4 Absatz 1 Satz 1 KSpTG soll die wesentliche Änderung einer Kohlendioxidleitung der Planfeststellung bedürfen. Nach § 4a Absatz 1 Nummer 5 KSpTG ist aber das Anzeigeverfahren nach § 43f EnWG ebenfalls auf Kohlendioxidleitungen anwendbar. § 43f Absatz 1 EnWG sieht vor, dass unwesentliche Änderungen anstelle des Planfeststellungsverfahrens durch ein Anzeigeverfahren zugelassen werden können. Nach der vorgeschlagenen Regelung des § 4 KSpTG wären diese unwesentlichen Änderungen jedoch nicht planfeststellungspflichtig, womit auch das Anzeigeverfahren nach § 43f EnWG nicht zur Anwendung kommen könnte (§ 43f Absatz 1 Satz 1 EnWG: „können anstelle des Planfeststellungsverfahrens durch ein Anzeigeverfahren zugelassen werden“). Mit der vorgeschlagenen Streichung der Unterscheidung zwischen wesentlichen und unwesentlichen Änderungen wird dieser Inkongruenz abgeholfen.“ Zu Nummer 6 Zu § 4 Absatz 1 Es wird an mehreren Stellen das Wort „wesentliche“ gestrichen. Es handelt es sich um Folgeänderungen aufgrund der Änderung in Nummer 5 . Insoweit wird auf die Begründung zu Nummer 5 verwiesen. Im Sinne eines Vorschlags des Bundesrates werden nach § 4 Absatz 1 Satz 6 die Sätze „Auf Antrag des Trägers des Vorhabens können dem Leitungsbetrieb dienende Anlagen, insbesondere Verdichter-, Druckerhöhungs-, Entspannungs-, Regel- und Messanlagen, durch Planfeststellung durch die zuständige Behörde zugelassen werden. Die Sätze 3 und 4 und § 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes sind entsprechend anwendbar“ eingefügt. Nach fachlicher Prüfung erscheint auch dieser Änderungsvorschlag sinnvoll. Die Begründung des Bundesrates lautet wie folgt: „Die vorgeschlagene Änderung zielt auf die Planfeststellungsfähigkeit von Nebenanlagen und Anordnung eines diesbezüglichen überragenden öffentlichen Interesses. Nach § 3 Nummer 6 KSpTG werden Kohlendioxidleitungen als dem Transport des Kohlendioxidstroms dienende Leitungen einschließlich der dort als Regelbeispiele genannten Nebenanlagen definiert. Gemäß § 4 Absatz 1 Satz 3 KSpTG liegt die Errichtung, der Betrieb sowie die wesentliche Änderung von Kohlendioxidleitungen – und mithin auch den Nebenanlagen – im überragenden öffentlichen Interesse. Der § 4 Absatz 4 KSpTG des Entwurfs sieht vor, dass auf Antrag des Vorhabenträgers bestimmte Nebenanlagen vom Planfeststellungsverfahren ausgenommen werden können. Hiermit wird bezweckt, dass die dem Leitungsbetrieb dienenden Anlagen auch unabhängig von einem Planfeststellungsverfahren genehmigt werden können. Dies wird begrüßt. Der mit der Änderung vorgeschlagene Satz 2 adressiert den hiervon zu unterscheidenden Fall einer isolierten Errichtung, Betrieb oder Änderung einer Nebenanlage, also Situationen, wo nicht zeitgleich ein Planfeststellungsverfahren für eine Kohlendioxidleitung durchgeführt wird. Nach dem Vorbild des § 43 Absatz 2 Nummer 1 EnWG sollte auch für diese Vorhaben die Durchführung eines Planfeststellungsvorhabens möglich sein. Durch die entsprechende Anwendung des § 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 EnWG würde dem Vorhabenträger hiermit ein großes Maß an Flexibilität eingeräumt. Er könnte darüber entscheiden, ob er für Anlagen isoliert ein Planfeststellungsverfahren durchführen möchte. Satz 3 und der Verweis auf Absatz 1 Satz 3, 4 stellen sicher, dass sowohl in den Fällen des § 4 Absatz 4 Satz 1 KSpTG als auch dem hier vorgeschlagenen § 4 Absatz 4 Satz 2 KSpTG die Errichtung, der Betrieb und die Änderung von Nebenanlagen im überragenden öffentlichen Interesse liegen. Im Hinblick auf das überragende öffentliche Interesse macht es demnach keinen Unterschied, ob die Nebenanlage in das Planfeststellungsverfahren für eine Kohlendioxidleitung integriert oder separat – entweder nach § 4 Absatz 4 Satz 1 oder nach § 4 Absatz 4 Satz 2 KSpTG – beantragt wird.“ Zu § 4 Absatz 4 Dem § 4 Absatz 4 wird der Satz „Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.“ angefügt. Auch diese Ergänzung zu § 4 Absatz 4 Satz 1 geht auf einen Vorschlag des Bundesrates zurück. Es soll sichergestellt werden, dass auch in den Fällen des § 4 Absatz 4 Satz 1 KSpTG die Errichtung, der Betrieb und die Änderung von Nebenanlagen im überragenden öffentlichen Interesse liegen. Im Hinblick auf das überragende öffentliche Interesse macht es demnach keinen Unterschied, ob die Nebenanlage in das Planfeststellungsverfahren für eine Kohlendioxidleitung integriert oder separat – entweder nach § 4 Absatz 4 Satz 1 oder nach § 4 Absatz 1 Satz 7 KSpTG – beantragt wird.“ Zu § 4 Absatz 5 Die Änderung in § 4 Absatz 5 dient der Berichtigung eines Redaktionsversehens. Die Angabe „§ 76 Absatz 6“ wurde durch die Angabe „§ 74 Absatz 6“ ersetzt. Zu § 4a Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 In § 4a Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 wird der Verweis auf § 43f Absatz 6 EnWG gestrichen. Damit soll einem Vorschlag des Bundesrates gefolgt werden. Der Bundesrat hatte zu seinem Vorschlag Folgendes ausgeführt: „Der Bundesrat weist darauf hin, dass in § 4a Absatz 1 Nummer 5 die Anwendung von § 43f Absatz 6 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) auszunehmen ist. Der in Bezug genommene § 43f Absatz 6 EnWG normiert eine vollständige Anwendung von § 43e EnWG. In § 4 Absatz 6 KSpTG wird hingegen die Inbezugnahme von § 43e EnWG ausdrücklich nur auf die Absätze 1 bis 3 beschränkt, das heißt ohne die in § 43e Absatz 4 enthaltene Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts als erste Instanz. Wenn über § 43f Absatz 6 EnWG auf den gesamten § 43e EnWG verwiesen wird, würde für Anzeigeverfahren eine erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes angeordnet, während alle anderen Verfahren aufgrund § 39a KSpTG in erster Instanz vor den Oberverwaltungsgerichten entschieden werden.“ Als Folgeänderung dazu wird nach § 4 Absatz 6 Satz 1 folgender Satz eingefügt: „43e Absatz 1 bis 3 des Energiewirtschaftsgesetzes ist auch für den Rechtsschutz bei Änderungen oder Erweiterungen im Anzeigeverfahren entsprechend anzuwenden.“ Damit wird auch für das Anzeigeverfahren die entsprechende Anwendung von § 43e Absatz 1 bis 3 EnWG angeordnet, die durch die Streichung des Verweises auf § 43f Absatz 6 EnWG in § 4a Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 sonst nicht gegeben wäre. Zudem wird durch die Einfügung der Angabe „Satz 1 und 2“ nach der Angabe „§ 43f Absatz 1“ ein Redaktionsversehen berichtigt. Zu § 4a Absatz 3 Nach § 4a Absatz 3 Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt: „Für den Transport von Bestandteilen von Kohlendioxidnetzen oder Hilfsmitteln zur Errichtung, Instandhaltung oder zum Betrieb von Kohlendioxidnetzen ist § 48a des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden.“ Mit der Aufnahme des Satzes wird eine Forderung des Bundesrates umgesetzt. Der Bundesrat begründet die Ergänzung wie folgt: „Mit § 48a EnWG werden bestimmte Duldungspflichten für Grundstückseigentümer bei Transporten von Anlagenbestandteilen zu ihren zukünftigen Einsatzorten normiert. Die in § 48a Energiewirtschaftsgesetz normierten Duldungspflichten sollten auch für Kohlenstoffdioxidleitungen gelten. Gründe für eine Ungleichbehandlung von Strom- und Kohlenstoffdioxidnetzen sind nicht ersichtlich. Dies gilt insbesondere deshalb, weil sowohl für Hochspannungsleitungen als auch für Kohlendioxidleitungen das überragende öffentliche Interesse angeordnet wird.“ Zu § 4c Nummer 5 Die Änderung in § 4c Nummer 5 dient der Berichtigung eines Redaktionsversehens. Die Angabe „Nummern 2 und 3“ wurde durch die Angabe „Nummern 3 und 4“ ersetzt. Zu Nummer 7 Zu § 5 Absatz 6 Mit der Ergänzung wird eine Forderung des Bundesrats umgesetzt. Die vorgeschlagene Ergänzung erscheint sinnvoll. Die Regelungen im neuen § 5 Absatz 6 KSpTG dienen der Durchführung von EU-Recht (NZIA). Die zu übermittelnden Daten gehen teils über die An-forderungen des GeolDG hinaus. Für den Rechtsanwender könnte jedoch die Ausnahme in § 5 Absatz 6 Satz 3 KSpTG für Unklarheiten sorgen. Danach müssen keine Daten übermittelt werden, wenn das Unternehmen eine Explorationsgenehmigung beantragt hat. Dies sollte jedoch nicht für solche Daten gelten, die nach dem GeolDG an die zuständige Behörde zu übermitteln sind. Zu Nummer 12 Zu § 11 Absatz 1a Mit der Änderung wird § 11 Absatz 1a Satz 1 geändert. Mit der neuen Formulierung wird klargestellt, dass die Behörde darauf hinwirkt, dass der Träger des Vorhabens die Öffentlichkeit spätestens mit Antragsstellung über das Vorhaben informiert. Die ursprüngliche Formulierung sah vor, dass die Behörde darauf hinwirkt, dass die Öffentlichkeit „möglichst“ vor Antragsstellung informiert wird. Die neue Formulierung schafft mehr Verbindlichkeit. Zu Nummer 13 Zu § 13 Absatz 1 Die Ergänzung „einschließlich des Schutzes des Grundwassers im Hinblick auf die Verwendung als Trinkwasser“ hebt in Übereinstimmung mit der schon bisher geltenden Rechtslage (s. etwa die Begründung des Kohlendioxid- Speicherungsgesetzes auf Drucksache 17/5750, S. 37) hervor, dass der Schutz des Trinkwassers unter dem Gesichtspunkt der Gewährleistung der Langzeitsicherheit des Kohlendioxidspeichers Voraussetzung für die Planfeststellung oder Plangenehmigung eines Kohlendioxidspeichers ist. Die bisherigen Dreifachbuchstaben aaa bis ddd werden zu den Dreifachbuchstaben bbb bis eee. Zu Nummer 19 Zu § 25 Absatz 3 In der Verordnungsermächtigung wird nunmehr zusätzlich festgelegt, dass neben dem Bundesrat auch der Bundestag der Verordnung der Bundesregierung zustimmen muss. Dies hat Auswirkungen auf den neuen § 13 Absatz 1 Satz 3. Dort steht, dass der in Satz 1 Nummer 9 Buchstabe a und b vorgesehene Mindestabstand von 8 Kilometern sowie Satz 1 Nummer 9 Buchstabe c nicht gelten, wenn durch eine Rechtsverordnung nach § 25 Absatz 3 festgestellt wird, dass unter Zugrundelegung des Ergebnisses der Evaluierung nach § 44, insbesondere der Bewertung nach § 44 Absatz 2 Nummer 3a, die nach diesem Gesetz zur Verfügung stehenden Speicherkapazitäten nicht ausreichend sind und daher im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels auszuweiten sind. Zu Nummer 26 Zu § 39a Absatz 1 Es wird das Wort „wesentliche“ in Nummer 1 gestrichen. Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der Änderung in Nummer 5. Insoweit wird auf die Begründung zu Nummer 5 verwiesen. Zu Nummer 29 Zu § 43 Absatz 1 Nummer 1 Es wird das Wort „wesentliche“ gestrichen. Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der Änderung in Nummer 5. Insoweit wird auf die Begründung zu Nummer 5 verwiesen. Zu Nummer 30 Zu § 44 Absatz 2 Nummer 3c Es wird die Aufforderung an die Länder aufgenommen, für den Evaluierungsbericht zum Gesetz einen aktuellen Stand zur Frage der Zulassung der dauerhaften Speicherung im jeweiligen Landesgebiet zu übermitteln. Berlin, den 5. November 2025 Steffen Kotré Berichterstatter Helmut Kleebank Berichterstatter Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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