Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/1494
21. Wahlperiode 08.09.2025
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes
A. Problem und Ziel
Mit dem Übereinkommen von Paris haben sich die Vertragsstaaten, darunter auch
Deutschland, dazu verpflichtet, den globalen Temperaturanstieg deutlich unter
2 °C zu halten sowie Anstrengungen zu unternehmen, ihn auf 1,5 °C zu
begrenzen. Gemäß § 3 Absatz 2 des Bundes-Klimaschutzgesetzes (KSG) muss
Deutschland bis 2045 Netto-Treibhausgasneutralität erreichen. Nach dem Jahr 2050 sollen
negative Treibhausgasemissionen erreicht werden. Technologien zur
Abscheidung, zum Transport und zur dauerhaften Speicherung von Kohlendioxid in tiefen
geologischen Gesteinsschichten (Englisch: Carbon Dioxide Capture and Storage,
im Folgenden „CCS“) sind hierfür unverzichtbar. Auch die Resolution der
Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015
„Transformation unserer Welt: die UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ ruft
Staaten auf, insbesondere zur Erreichung der Nachhaltigkeitsziele 9 und 13 die
Industrien unter Nutzung sauberer und umweltverträglicher Technologien zur
Bekämpfung des Klimawandels nachzurüsten.
Zur Überprüfung der wirtschaftlichen und technischen Machbarkeit von CCS
sowie hinsichtlich ihrer Unbedenklichkeit für die menschliche Gesundheit sowie für
Natur und Umwelt wurde mit dem Kohlendioxid-Speicherungsgesetz (KSpG)
zunächst ein Rechtsrahmen für die Demonstration der dauerhaften Speicherung von
Kohlendioxid in Deutschland geschaffen. Das Gesetz wurde zuletzt Ende 2022
gemäß § 44 KSpG evaluiert. Im Rahmen der Evaluation wurden auch
Klimaneutralitätsstudien ausgewertet. Die Auswertung kam zu dem Ergebnis, dass für die
Erreichung der Klimaziele nach dem KSG der Einsatz von CCS sowie die
Kohlendioxid-Abscheidung und -Nutzung (Englisch: Carbon Capture and Utilization,
im Folgenden „CCU“) notwendig ist. Vor diesem Hintergrund spricht der
Evaluierungsbericht Empfehlungen zur Anpassung des Rechtsrahmens aus. Hierzu
gehört auch die Anpassung des KSpG, um den Bau einer Kohlendioxid-
Transportinfrastruktur zu ermöglichen. Das vorliegende Gesetz dient der Umsetzung dieser
Empfehlungen.
Die Genehmigung von Leitungen zum Transport von Kohlendioxid nach dem
KSpG ist aktuell mit rechtlichen Unsicherheiten verbunden. Durch das
vorliegende Gesetz werden diese Unklarheiten bereinigt und klare Verfahrensregeln
festgelegt für Kohlendioxidleitungen zum Zwecke von CCS/CCU sowie für
gemischt genutzte Kohlendioxidleitungen. Mit gemischt genutzten Leitungen sind
solche Leitungen gemeint, die Kohlendioxid sowohl zu Kohlendioxidspeichern
als auch zwecks Nutzung als Rohstoff für Kohlenstoffverbindungen zu
Abnehmern transportieren sollen. Für das Planfeststellungsverfahren wird im derzeit
geltenden KSpG zum Teil auf Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes
(EnWG) verwiesen, die seit Inkrafttreten des KSpG teils einen anderen Inhalt
erhalten haben, teils ganz aufgehoben wurden. Gleichzeitig fehlen Verweise auf
nach Inkrafttreten des KSpG in das EnWG aufgenommene Vorschriften, die sich
seither bei der Planung von Leitungen bewährt haben. Schließlich führt der Fokus
des derzeit geltenden KSpG auf CCS zu einer unnötigen Zersplitterung des
Rechtsrahmens zur Genehmigung von Kohlendioxidleitungen. So müssten
Kohlendioxidleitungen zum Zwecke von CCU nach den allgemeinen Regeln des
Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) geplant und genehmigt
werden und würden damit einem anderen Rechtsregime unterfallen als
Kohlendioxidleitungen zum Zwecke von CCS. Zudem finden wichtige Vorschriften für die
Planung von Leitungen im EnWG für CCU-Leitungen keine Anwendung. Unklar
ist zudem, nach welchem Gesetz nach aktuell geltender Rechtslage gemischt
genutzte Kohlendioxidleitungen geplant und genehmigt werden sollen. Eine klare
und einheitliche Regelung für die Genehmigung von Leitungen zum Transport
von Kohlendioxid im KSpG ist daher dringend erforderlich und geboten.
Neben der Ermöglichung des Baus einer Kohlendioxid-Transportinfrastruktur
stellt sich mit Blick auf die im Rahmen des Evaluierungsberichts nach § 44 KSpG
Ende 2022 ausgewerteten Klimaneutralitätsstudien die Frage nach geeigneten
Speicherstätten für die dauerhafte Speicherung von Kohlendioxid. In der
Europäischen Union sind zwar theoretisch sehr große Speicherkapazitäten vorhanden,
deren Erschließung hat sich aber als äußerst zeitaufwändig erwiesen. Die
Einspeisekapazität für Kohlendioxid innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums
könnte mittelfristig ein Flaschenhals für den Hochlauf von CCS werden. Das
KSpG enthält zwar Regelungen zur Errichtung von Kohlendioxidspeichern in
Deutschland, ermöglicht aber nur die Speicherung zur Erforschung, Erprobung
und Demonstration von Technologien zur dauerhaften Speicherung von
Kohlendioxid in unterirdischen Gesteinsschichten. Mit dem vorliegenden Gesetz soll
auch die Errichtung von Kohlendioxidspeichern zum kommerziellen Einsatz im
industriellen Maßstab und unter Berücksichtigung bestehender Nutzungen sowie
verbindlicher ökologischer Kriterien ermöglicht werden. Mit diesem Gesetz
werden künftige Vorhaben grundsätzlich auf das Gebiet des Festlandsockels und der
ausschließlichen Wirtschaftszone beschränkt, wobei zu beachten ist, dass das
Gebiet des Festlandsockels und der ausschließlichen Wirtschaftszone nicht den
Bereich des Küstenmeeres umfasst. Bei dieser Ermöglichung einer geologischen
Speicherung werden weitreichende Vorkehrungen zugunsten des
Meeresumweltschutzes vorgesehen; beispielsweise ist eine Speicherung in
Meeresschutzgebieten grundsätzlich nicht zugelassen. Eine Speicherung von Kohlendioxid an Land
wird weiterhin nicht bundesweit ermöglicht, mit Ausnahme von
Forschungsspeichern. Allerdings schafft dieses Gesetz die Möglichkeit, dass einzelne Länder die
dauerhafte Speicherung von Kohlendioxid auf ihrem Landesgebiet zulassen
können. Die Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe schätzt auf
Grundlage vorläufiger Untersuchungen die Speicherpotenziale in Deutschland sowohl
„offshore“ als auch „onshore“ als erheblich ein.
B. Lösung
Durch dieses Gesetz soll die dauerhafte Speicherung von Kohlendioxid in
unterirdischen Gesteinsschichten des Festlandsockels und der ausschließlichen
Wirtschaftszone zu kommerziellen Zwecken im industriellen Maßstab ermöglicht und
ein einheitliches Zulassungsregime für alle Kohlendioxidleitungen geschaffen
werden. Hierzu werden der Zweck und der Geltungsbereich des KSpG sowie die
Begriffsbestimmung für Kohlendioxidleitungen entsprechend angepasst.
Bezüglich der Speicherung von Kohlendioxid werden die Begrenzung des
Anwendungsbereichs des KSpG auf die Erforschung, Erprobung und Demonstration von
Technologien zur dauerhaften Speicherung von Kohlendioxid in unterirdischen
Gesteinsschichten sowie die Frist zur Beantragung von Speichervorhaben
aufgehoben. Eine Speicherung an Land wird weiterhin nicht bundesweit ermöglicht, mit
Ausnahme von Forschungsspeichern. Allerdings wird die Möglichkeit
geschaffen, dass über landesgesetzliche Regelungen die dauerhafte Speicherung zum
kommerziellen Einsatz im industriellen Maßstab auf dem jeweiligen
Landesgebiet zugelassen wird (sog. Opt-in-Klausel).
Der erweiterte Anwendungsbereich wird durch eine Änderung der
Gesetzesbezeichnung deutlich gemacht. Die neue Gesetzesbezeichnung verdeutlicht zudem,
dass der Transport von Kohlendioxid als gleichberechtigter Regelungsgegenstand
neben die dauerhafte Speicherung von Kohlendioxid in unterirdischen
Gesteinsschichten tritt.
Außerdem wird das Planfeststellungsverfahren für Kohlendioxidleitungen dem
Verfahren für Leitungsvorhaben nach dem EnWG angeglichen. Da das KSpG
bereits zuvor auf das EnWG verwiesen hat, werden die vorhandenen Verweise mit
Blick auf die seit dem Inkrafttreten des KSpG erfolgten Novellierungen des
EnWG aktualisiert. Zusätzlich werden neue Verweise in das EnWG
aufgenommen, um das Planfeststellungsverfahren möglichst nah an den Regeln des EnWG
auszurichten. Die enge Anlehnung kommt sowohl der Verwaltung als auch den
Vorhabenträgern zugute. Sie können bei der Planung und Genehmigung von
Kohlendioxidleitungen auf ihren Erfahrungen mit Verfahren nach dem EnWG
aufbauen. Bei der Aufnahme neuer Verweise wurde zwar kein vollständiger
Gleichlauf mit den Regeln des EnWG angestrebt, beispielsweise wurde darauf geachtet,
auf solche Vorschriften keinen Bezug zu nehmen, die eine Ausnahme von der
Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung vorsehen. Allerdings war es
auch für die Errichtung von Kohlendioxidleitungen ein wichtiges Ziel, unnötige
Bürokratie zu vermeiden und die Verwaltungsverfahren zu beschleunigen.
Insbesondere ist bei der Planung und Genehmigung von Kohlendioxidleitungen
nunmehr auch eine Verkürzung des Rechtswegs, wie er in § 43e Absatz 4 EnWG
geregelt ist, vorgesehen durch eine erstinstanzliche Zuständigkeit des
Oberverwaltungsgerichts. Mit Blick auf die Notwendigkeit des beschleunigten Aufbaus einer
Kohlendioxidinfrastruktur wird zudem das überragende öffentliche Interesse für
die Errichtung, den Betrieb und wesentliche Änderungen von
Kohlendioxidleitungen und Kohlendioxidspeichern festgestellt.
Die in diesem Gesetz geregelten Verweise in das EnWG betreffen neben
geeigneten Vorschriften zur Planungsbeschleunigung das Anhörungsverfahren, die
Planänderungen vor Fertigstellung eines Vorhabens und Änderungen im
Anzeigeverfahren. Neu aufgenommen werden zudem Verweise, um die Umwidmung
von Erdgasleitungen für den Kohlendioxidtransport zu erleichtern, in begrenzten
Fällen den vorzeitigen Baubeginn zu ermöglichen und die Enteignung auch für
solche Kohlendioxidleitungen zu ermöglichen, die nicht zu einem
Kohlendioxidspeicher führen. Außerdem wird die Überwachung der Einhaltung
umweltbezogener Bestimmungen des Planfeststellungsbeschlusses erleichtert und die
Möglichkeit geschaffen, einen Projektmanager einzuschalten.
Durch eine neue Begriffsbestimmung für Kohlendioxidleitungsnetze werden
zudem Unsicherheiten bei der Auslegung des KSpG beseitigt. Eine Erweiterung des
Begriffs der Kohlendioxidleitungen integriert auch dem Leitungsbetrieb dienende
Nebenanlagen in das Planfeststellungsverfahren.
Im vorliegenden Gesetzentwurf wurden mehrere Vorschläge des Bundesrates
berücksichtigt, die der Bundesrat in seiner Stellungnahme vom 5. Juli 2024 (BR-
Drs. 266/24 – Beschluss) zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung
des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes vom 29. Mai 2024 (BT-Drs. 20/11900)
unterbreitet hat.
Durch den Gesetzentwurf werden zudem zwei Bestimmungen der Verordnung
(EU) 2024/1735 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024
zur Schaffung eines Rahmens für Maßnahmen zur Stärkung des europäischen
Ökosystems der Fertigung von Netto-Null-Technologien und zur Änderung der
Verordnung (EU) 2018/1724 (ABl. L 1735 vom 28.6.2024, S. 1 – im Folgenden:
NZIA-Verordnung) im deutschen Recht durchgeführt, die einer Durchführung im
nationalen Recht der Mitgliedstaaten bedürfen.
C. Alternativen
Die Ermöglichung der Errichtung und des Betriebs von Kohlendioxidspeichern
für den kommerziellen Einsatz im industriellen Maßstab macht eine Änderung
des KSpG notwendig, da das KSpG in der derzeit geltenden Fassung
entsprechenden Vorhaben entgegensteht.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Es entstehen keine unmittelbaren Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand für
den Bund, die Länder und die Kommunen. Etwaige Mehrbedarfe im Bereich des
Bundes sollen finanziell und (plan-)stellenmäßig im jeweiligen Einzelplan
gegenfinanziert werden.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft ergibt sich ein zusätzlicher einmaliger Erfüllungsaufwand in
Höhe von 5.891.330 Euro sowie ein jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von
rund 7.822.000 Euro.
Davon sind Bürokratiekosten aus Informationspflichten: 77.330 Euro.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung entstehen ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von
rund 10.388.000 Euro (davon Bund: 409.000 Euro) sowie eine Erhöhung des
jährlichen Erfüllungsaufwands um rund 2.568.650 Euro. Davon entfallen 44.760 Euro
an jährlichem Erfüllungsaufwand auf den Bund, die restlichen Beträge auf die
Länder (inkl. Kommunen).
F. Weitere Kosten
Keine.
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
DER BUNDESKANZLER
Berlin, 8. September 2025
An die
Präsidentin des
Deutschen Bundestages
Frau Julia Klöckner
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes
mit Begründung und Vorblatt (Anlage 1).
Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als
Anlage 2 beigefügt.
Der Gesetzentwurf ist dem Bundesrat am 15. August 2025 als besonders eilbedürftig
zugeleitet worden.
Die Stellungnahme des Bundesrates zu dem Gesetzentwurf sowie die Auffassung der
Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates werden unverzüglich nachgereicht.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes
Das Kohlendioxid-Speicherungsgesetz vom 17. August 2012 (BGBl. I S. 1726), das zuletzt durch Artikel 4
des Gesetzes vom 27. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 70) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Gesetz zur dauerhaften Speicherung und zum Transport von Kohlendioxid
(Kohlendioxid-Speicherung-und-Transport-Gesetz – KSpTG)“.
2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 2 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 2 Geltungsbereich“.
b) Die Angabe zu § 4 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 4 Planfeststellung und Plangenehmigung für Kohlendioxidleitungen
§ 4a Planfeststellungsverfahren und Plangenehmigungsverfahren für Kohlendioxidleitungen
§ 4b Enteignung
§ 4c Verordnungsermächtigung“.
c) Die Angabe zu den §§ 25 und 26 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 25 Regelung von Anforderungen an Kohlendioxidspeicher; Verordnungsermächtigungen
§ 26 Regelung von Anforderungen an das Verfahren; Verordnungsermächtigungen“.
d) Die Angabe zu § 33 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 33 Anschluss und Zugang; Verordnungsermächtigungen“.
e) Nach der Angabe zu § 39 wird die folgende Angabe eingefügt:
„39a Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts“.
f) Die Angabe zu Anlage 1 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„Anlage 1 (zu § 5 Absatz 3 Satz 2, § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, Absatz 3 Satz 1, § 22 Absatz 2
Nummer 1)
Kriterien für die Charakterisierung und Bewertung der potenziellen Kohlendioxidspeicher
und der potenziellen Speicherkomplexe sowie ihrer Umgebung“.
Anlage 1
3. § 1 wird durch den folgenden § 1 ersetzt:
„§ 1
Zweck des Gesetzes
Dieses Gesetz dient der Gewährleistung einer umweltverträglichen dauerhaften Speicherung von
Kohlendioxid in unterirdischen Gesteinsschichten zum Schutz des Menschen, der Umwelt und des Klimas, auch
in Verantwortung für künftige Generationen. Ferner regelt dieses Gesetz die Genehmigung und den Betrieb
von Kohlendioxidleitungen.“
4. § 2 wird durch den folgenden § 2 ersetzt:
„§ 2
Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für
1. die Genehmigung und den Betrieb von Kohlendioxidleitungen,
2. die Genehmigung und den Betrieb von Anlagen zur dauerhaften Speicherung von Kohlendioxid in
unterirdischen Gesteinsschichten einschließlich der Untersuchung, der Überwachung, der Stilllegung und
der Nachsorge für alle Anlagen und Einrichtungen zur Speicherung,
3. den Transport von Kohlendioxid und
4. sonstige Tätigkeiten, soweit dies ausdrücklich bestimmt ist.
(2) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom
10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1798, 1799) auch im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone
und des Festlandsockels.
(3) Es dürfen Kohlendioxidspeicher zugelassen werden, die sich weitgehend im Bereich der
ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels befinden. Die Injektion von Kohlendioxid im Bereich
des Küstenmeeres ist ausgeschlossen.
(4) Dieses Gesetz gilt auch für die Speicherung von Kohlendioxid zu Forschungszwecken.
Kohlendioxidspeicher zu Forschungszwecken dürfen im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugelassen werden.
(5) Die Länder können für ihr Landesgebiet bestimmen, dass eine dauerhafte Speicherung von
Kohlendioxid auch im geologischen Untergrund auf dem Gebiet des deutschen Festlands zulässig ist. Sie können
dabei festlegen, dass eine Speicherung nur in bestimmten Gebieten zulässig ist. In Speicherkomplexen, die
sich über das Gebiet mehrerer Länder erstrecken, darf Kohlendioxid dauerhaft nur gespeichert werden, wenn
alle betroffenen Länder für das Gebiet, auf dem sich der jeweilige Speicherkomplex befindet, die dauerhafte
Speicherung zugelassen haben oder das Land, in dem das Kohlendioxid in den tieferen geologischen
Untergrund injiziert wird, dies zugelassen und mit den anderen betroffenen Ländern einen Staatsvertrag
geschlossen hat, der die dauerhafte Speicherung in dem Speicherkomplex regelt. Wird eine Speicherung durch die
Länder nach den Sätzen 1 bis 3 zugelassen, so richten sich Genehmigung und Betrieb entsprechender
Kohlendioxidspeicher nach den Vorgaben dieses Gesetzes.
(6) Dieses Gesetz gilt auch für natürliche oder juristische Personen, die im Geltungsbereich dieses
Gesetzes Inhaber einer Genehmigung im Sinne des Artikels 1 Nummer 3 der Richtlinie 94/22/EG sind oder
waren, hinsichtlich
1. ihrer in Artikel 21 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b sowie nach Artikel 23 Absatz 3 der Verordnung (EU)
2024/1735 durch die Europäische Kommission festgelegten Verpflichtungen im Zusammenhang mit
der Schaffung einer Kohlendioxid-Injektionskapazität auf Ebene der Europäischen Union und
2. der nach Artikel 23 Absatz 13 der Verordnung (EU) 2024/1735 festzulegenden Sanktionen bei einem
Verstoß gegen die nach Artikel 23 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1735 durch die Europäische
Kommission festgelegte Verpflichtung zu einem Beitrag zu dem Ziel der Kohlendioxid-
Injektionskapazität“.
5. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird nach der Angabe „solchen“ die Angabe „oder beim Transport von Kohlendioxid“
eingefügt.
b) Nummer 6 wird durch die folgenden Nummern 6 und 6a ersetzt:
6. „ Kohlendioxidleitungen
dem Transport des Kohlendioxidstroms dienende Leitungen, einschließlich der dem
Leitungsbetrieb dienenden Anlagen, insbesondere Verdichter-, Druckerhöhungs-, Entspannungs-, Regel-
und Messanlagen;
6a. Kohlendioxidleitungsnetz
ein Netz von Kohlendioxidleitungen, das dem Abtransport von Kohlendioxid oder der
Versorgung mit Kohlendioxid dient oder für beide Zwecke gemischt genutzt wird und das von der
Dimensionierung nicht von vornherein nur auf die Verwendung durch bestimmte, schon bei der
Netzerrichtung feststehende oder bestimmbare Kunden ausgelegt ist, sondern grundsätzlich für
die Verwendung durch jeden Kunden offensteht; es umfasst dabei neben Kohlendioxidleitungen,
unabhängig von deren Durchmesser, auch alle dem Leitungsbetrieb dienenden Einrichtungen;“.
c) In Nummer 9 wird die Angabe „auf unbegrenzte Zeit“ durch die Angabe „dauerhaft“ ersetzt.
d) In Nummer 10 wird nach der Angabe „Speicherkomplex“ die Angabe „oder während des Transports
von Kohlendioxid“ eingefügt.
e) In Nummer 14 wird die Angabe „das Wasser“ durch die Angabe „Gewässer“ ersetzt.
f) Nummer 17 wird durch die folgende Nummer 17 ersetzt:
17. „ wesentliche Änderung
eine Veränderung von Kohlendioxidspeichern oder Kohlendioxidleitungen oder eine
Veränderung des Betriebs von Kohlendioxidspeichern oder Kohlendioxidleitungen, die zusätzliche
erhebliche nachteilige oder andere erhebliche nachteilige Auswirkungen auf Menschen oder die
Umwelt haben kann.“
6. § 4 wird durch die folgenden §§ 4 bis 4c ersetzt:
„§ 4
Planfeststellung und Plangenehmigung für Kohlendioxidleitungen
(1) Die Errichtung, der Betrieb sowie die wesentliche Änderung einer Kohlendioxidleitung bedürfen
der vorherigen Planfeststellung durch die zuständige Behörde. Bei der Planfeststellung sind die von dem
Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Die
Errichtung, der Betrieb sowie die wesentliche Änderung von Kohlendioxidleitungen liegen im überragenden
öffentlichen Interesse. Ein überragendes öffentliches Interesse nach Satz 3 besteht nicht für die Errichtung,
den Betrieb sowie die wesentliche Änderung von Kohlendioxidleitungen in einem zum 31. Dezember 2023
nach § 57 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch
Artikel 48 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, geschützten
Meeresgebiet. Bei der Abwägung im Rahmen von Planfeststellungsverfahren ist besonders zu
berücksichtigen, dass Kohlendioxidleitungen dem Klimaschutz dienen und dazu beitragen, die Emission von
Kohlendioxid in Deutschland dauerhaft zu vermindern. Sollen die Errichtung, der Betrieb sowie wesentliche
Änderungen von Kohlendioxidleitungen weit überwiegend in oder unmittelbar neben einer Trasse erfolgen, die
bereits Wasserstoffleitungen enthält oder künftig für Wasserstoffleitungen genutzt werden soll, so ist davon
auszugehen, dass die Errichtung, der Betrieb sowie wesentliche Änderungen einer solchen
Kohlendioxidleitung keine zusätzliche Beeinträchtigung anderer Belange darstellen, die über die alleinige Verlegung der
Wasserstoffleitung hinausgeht, soweit keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen.
(2) Die Behörde wirkt darauf hin, dass der Träger des Vorhabens die Öffentlichkeit möglichst vor
Antragstellung über das planfeststellungspflichtige Vorhaben, insbesondere über die Lage, die Größe und
die Technologie der Kohlendioxidleitung, informiert. Dabei ist der Öffentlichkeit Gelegenheit zur Äußerung
und Erörterung zu geben. Die Länder können die näheren Anforderungen an das Verfahren nach den Sätzen 1
und 2 bestimmen.
(3) Absatz 1 Satz 1 findet keine Anwendung auf Kohlendioxidleitungen, die den Bereich eines
Werksgeländes nicht überschreiten und die einer Genehmigungspflicht nach anderen Vorschriften unterliegen. Auf
Antrag des Trägers des Vorhabens kann die für Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 zuständige Behörde die
Errichtung und den Betrieb sowie die wesentliche Änderung solcher Kohlendioxidleitungen durch
Planfeststellung zulassen.
(4) Auf Antrag des Trägers des Vorhabens können einzelne dem Leitungsbetrieb dienende Anlagen,
insbesondere Verdichter-, Druckerhöhungs-, Entspannungs-, Regel- und Messanlagen, vom
Planfeststellungsverfahren ausgenommen werden, soweit sie einer Genehmigungspflicht nach anderen Vorschriften
unterliegen.
(5) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung nach § 76 Absatz 6 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes erteilt werden.
(6) Für den Rechtsschutz gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung ist § 43e
Absatz 1 bis 3 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden.
§ 4a
Planfeststellungsverfahren und Plangenehmigungsverfahren für Kohlendioxidleitungen
(1) Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
Dabei sind die folgenden Maßgaben und Vorschriften entsprechend anzuwenden:
1. die Maßgaben des § 43a Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes für das Anhörungsverfahren,
2. die Maßgaben des § 43b Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Energiewirtschaftsgesetzes für
Abstimmungserfordernisse zwischen Behörden sowie zur Zustellung und Bekanntgabe,
3. die Maßgaben des § 43c des Energiewirtschaftsgesetzes über die Rechtswirkungen der Planfeststellung
und Plangenehmigung,
4. die Maßgaben des § 43d des Energiewirtschaftsgesetzes für die Planergänzung und das ergänzende
Verfahren im Sinne des § 75 Absatz 1a Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und für die
Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens,
5. § 43f Absatz 1 Nummer 1 erste Alternative, Nummer 2 und 3, Absatz 4 und 6 des
Energiewirtschaftsgesetzes über Änderungen oder Erweiterungen im Anzeigeverfahren,
6. § 43g des Energiewirtschaftsgesetzes über die Beauftragung eines Projektmanagers,
7. § 43i des Energiewirtschaftsgesetzes über die Überwachung eines Vorhabens,
8. 43j des Energiewirtschaftsgesetzes über die Verlegung von Leerrohren,
9. § 43k des Energiewirtschaftsgesetzes über die Zurverfügungstellung von Geodaten,
10. die §§ 45a und 45b des Energiewirtschaftsgesetzes über das Entschädigungsverfahren sowie die
Parallelführung von Planfeststellungs- und Enteignungsverfahren.
(2) Behördliche Zulassungen für die Errichtung, die Änderung und den Betrieb von Gas-, Wasserstoff-
und Produktleitungen einschließlich der für den Betrieb notwendigen Anlagen, soweit sie in ein
Planfeststellungsverfahren integriert wurden und keine nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz
genehmigungsbedürftigen Anlagen sind, gelten auch als Zulassung für den Transport von Kohlendioxid. Satz 1 ist auch für
Gas-, Wasserstoff- und Produktleitungen anzuwenden, für die zum Zeitpunkt der Errichtung ein
Anzeigenvorbehalt bestand. Die anlagenbezogenen Regelungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bleiben
unberührt. § 113c Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.
Fernleitungsnetzbetreiber können im Rahmen des nach § 15c des Energiewirtschaftsgesetzes zu erstellenden
Netzentwicklungsplans Gas und Wasserstoff Gasversorgungsleitungen kenntlich machen, die perspektivisch auf eine
Kohlendioxidleitung umgestellt werden können. § 113b Satz 2 und 3 des Energiewirtschaftsgesetzes ist
entsprechend anzuwenden. Der in § 35 Absatz 1 Nummer 3 des Baugesetzbuches verwendete Begriff des Gases
sowie der in § 1 Satz 1 Nummer 14 der Raumordnungsverordnung genannte Begriff der Gasleitungen
umfassen auch Kohlendioxidleitungen.
(3) Auf Vorarbeiten, Veränderungssperren, Vorkaufsrechte, vorzeitige Besitzeinweisungen und die
Zulassung des vorzeitigen Baubeginns sind die §§ 44, 44a Absatz 1 und 2 Satz 1 bis 3 und Absatz 3 sowie
die §§ 44b und 44c Absatz 1 Satz 1, 3 bis 6, Absatz 2 bis 4 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend
anzuwenden, soweit sie auch auf Gasversorgungsleitungen nach § 43 Absatz 1 Nummer 5 des
Energiewirtschaftsgesetzes anwendbar sind. Für Anforderungen an Kohlendioxidleitungen ist § 49 Absatz 1 und 2 Satz 1
Nummer 2, Absatz 3, 5 und 6 Satz 1 und Absatz 7 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend
anzuwenden. Für die nach § 49 Absatz 6 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes in Verbindung mit Satz 2 zur
Auskunft verpflichtete Person gilt § 55 der Strafprozessordnung entsprechend.
(4) Der Planfeststellungsbeschluss und die Plangenehmigung können mit Auflagen verbunden
werden, soweit dies erforderlich ist, um das Wohl der Allgemeinheit zu wahren oder öffentlich-rechtliche
Vorschriften zu erfüllen. Auflagen über Anforderungen an das Vorhaben können auch nach der Planfeststellung
oder Plangenehmigung aufgenommen, geändert oder ergänzt werden.
(5) Für Vorhaben der Errichtung, des Betriebs sowie wesentlicher Änderungen von
Kohlendioxidleitungen sollen die beteiligten Behörden den Planfeststellungsverfahren und Plangenehmigungsverfahren
Vorrang bei der Bearbeitung einräumen. Dabei ist das Beschleunigungsinteresse anderer Vorhaben, die im
überragenden öffentlichen Interesse liegen, zu beachten.
§ 4b
Enteignung
Dienen die Errichtung und der Betrieb sowie die wesentliche Änderung einer Kohlendioxidleitung dem
Wohl der Allgemeinheit, so ist die Entziehung oder die Beschränkung von Grundeigentum oder von Rechten
am Grundeigentum im Wege der Enteignung zulässig, soweit dies zur Durchführung des Vorhabens
notwendig ist und der Enteignungszweck auf andere zumutbare Weise nicht erreicht werden kann. Das Vorhaben
dient dem Wohl der Allgemeinheit, wenn es dazu dient, Kohlendioxid zu einem Kohlendioxidspeicher zu
transportieren, um so zum Zwecke des Klimaschutzes die Emission von Kohlendioxid in Deutschland
dauerhaft zu vermindern. Das Vorhaben dient auch dann dem Wohl der Allgemeinheit, wenn dadurch
Kohlendioxid zur Deckung eines nachgewiesenen Bedarfs für die Nutzung von Kohlendioxid als Rohstoffquelle für
Kohlenstoffverbindungen transportiert wird, um so zum Zwecke des Klimaschutzes die Emission von
Kohlendioxid in Deutschland dauerhaft zu vermindern oder wenn es dazu dient, aus der Atmosphäre
entnommenes Kohlendioxid zu einem Kohlendioxidspeicher zu transportieren, um es dort dauerhaft zu speichern. Über
das Vorliegen der Voraussetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 entscheidet die zuständige Behörde im
Planfeststellungsbeschluss. § 15 Absatz 2 und 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 4c
Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates
1. nähere Vorschriften festzulegen über
a) die von der Pflicht zur Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens ausgenommenen Anlagen
nach § 4 Absatz 3 Satz 1,
b) Einzelheiten des in § 4a geregelten Planfeststellungsverfahrens sowie
Plangenehmigungsverfahrens,
2. Einzelheiten zu den in § 4a Absatz 3 Satz 1 geregelten Vorarbeiten, Veränderungssperren,
Vorkaufsrechten, vorzeitigen Besitzeinweisungen und der Zulassung des vorzeitigen Baubeginns festzulegen;
3. Anforderungen an die Planung für die Verlegung von Kohlendioxidleitungen festzulegen;
4. Anforderungen an die technische Sicherheit von Kohlendioxidleitungen, ihre Errichtung und ihren
Betrieb festzulegen,
5. das Verfahren zur Sicherstellung der Anforderungen nach den Nummern 2 und 3 zu regeln,
insbesondere zu bestimmen,
a) dass und wo die Errichtung von Kohlendioxidleitungen, ihre Inbetriebnahme, die Vornahme von
Änderungen oder Erweiterungen und sonstige die Kohlendioxidleitungen betreffende Umstände
angezeigt werden müssen,
b) dass der Anzeige nach Buchstabe a bestimmte Nachweise beigefügt werden müssen,
c) dass mit der Errichtung und dem Betrieb von Kohlendioxidleitungen erst nach Ablauf bestimmter
Registrierungen, Prüfungen oder Prüffristen begonnen werden darf und
d) unter welchen Voraussetzungen schriftliche und elektronische Nachweisdokumente gültig sind;
6. Prüfungen vor Errichtung und Inbetriebnahme und Überprüfungen der Kohlendioxidleitungen
vorzusehen und festzulegen, dass diese Prüfungen und Überprüfungen durch behördlich anerkannte
Sachverständige zu erfolgen haben;
7. Anordnungsbefugnisse festzulegen, insbesondere die behördliche Befugnis, den Bau und den Betrieb
von Kohlendioxidleitungen zu untersagen, wenn das Vorhaben nicht den in der Rechtsverordnung
geregelten Anforderungen entspricht;
8. zu bestimmen, welche Auskünfte die zuständige Behörde von den sonstigen zuständigen Stellen
verlangen kann;
9. die Einzelheiten des Verfahrens zur Anerkennung von Sachverständigen, die bei der Prüfung der
Kohlendioxidleitungen tätig werden, sowie die Einzelheiten der Anzeige der vorübergehenden Tätigkeit
von Sachverständigen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu bestimmen sowie
10. Anforderungen sowie Meldepflichten festzulegen, die Sachverständige nach Nummer 6 und die Stellen,
denen sie angehören, erfüllen müssen, insbesondere zur Gewährleistung ihrer fachlichen Qualifikation,
Unabhängigkeit und Zuverlässigkeit.“
7. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erstellt und aktualisiert im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit eine
Bewertung der Potenziale von Gesteinsschichten, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes für die
dauerhafte Speicherung von Kohlendioxid im Hinblick auf die Zwecke des § 1 Satz 1 und unter
Berücksichtigung ihrer Umgebung geeignet erscheinen.“
b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt.
(3) „ Für die Bewertung erarbeitet das Bundesamt für Naturschutz für den Bereich der
ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels die erforderlichen naturschutzfachlichen Grundlagen
im Benehmen mit der jeweils zuständigen Landesbehörde und dem Umweltbundesamt. Dabei handelt
es sich insbesondere um die in Anlage 1 Teil 2 aufgeführten Punkte. Für die Bewertung erarbeitet das
Umweltbundesamt für den Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels im
Benehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz die sonstigen Grundlagen, die für eine wirksame
Umweltvorsorge erforderlich sind, insbesondere durch Ermittlung und Abschätzung der mit der
vorgesehenen dauerhaften Speicherung verbundenen Umweltauswirkungen. Soweit die Speicherung an Land
auf Grundlage des § 2 Absatz 5 zugelassen wurde, erarbeiten die nach Landesrecht zuständigen
Behörden die erforderlichen naturschutzfachlichen Grundlagen im Benehmen mit dem Bundesamt für
Naturschutz und sonstige Grundlagen im Benehmen mit dem Umweltbundesamt.“
c) Absatz 5 wird durch die folgenden Absätze 5 und 6 ersetzt:
(5) „ Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie setzt für die Vorlage der nach den
Absätzen 2 und 3 zu erarbeitenden Grundlagen eine Frist, die sechs Monate nicht überschreiten darf.
Grundlagen, die nach Ablauf der Frist nach Satz 1 eingehen, sind für die Bewertung zu berücksichtigen, wenn
sie dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen;
im Übrigen können sie berücksichtigt werden. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
veröffentlicht die Bewertung der Potenziale für die dauerhafte Speicherung und jeweilige Änderungen.
Vor der Veröffentlichung sind die Länder anzuhören.
(6) Natürliche oder juristische Personen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes Inhaber einer
Genehmigung im Sinne des Artikels 1 Nummer 3 der Richtlinie 94/22/EG sind oder waren, sind
verpflichtet, geologische oder sonstige Daten über Produktionsstätten, die stillgelegt wurden oder deren
Stilllegung der zuständigen Behörde gemeldet wurde, ausschließlich zu Informationszwecken
öffentlich zugänglich zu machen, einschließlich Daten zu den Fragen,
1. ob der Standort geeignet ist, Kohlendioxid nachhaltig, sicher und dauerhaft zu injizieren, und
2. ob Transportinfrastruktur und -mittel, die für den sicheren Transport von Kohlendioxid zum
Standort geeignet sind, verfügbar oder erforderlich sind.
Soweit verfügbar, sind als sonstige Daten nach Satz 1 auch wirtschaftliche Einschätzungen der
entsprechenden Kosten für die Ermöglichung der Injektion von Kohlendioxid an dem Standort öffentlich
zugänglich zu machen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die natürliche oder juristische Person nach
Satz 1 eine Explorationsgenehmigung gemäß Artikel 3 Nummer 9 der Richtlinie 2009/31/EG beantragt
hat.“
8. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „und für die Entscheidung nach § 2 Absatz 2 Satz 2“ gestrichen.
b) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
(4) „ Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Erstellung und Führung des Registers, die für diesen
Zweck erforderliche Erhebung, Verarbeitung und Löschung personenbezogener Daten, die öffentliche
Zugänglichkeit des Registers und die jeweils erforderlichen Verfahren zu regeln.“
9. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 2 wird nach der Angabe „Anlage 1“ die Angabe „Teil 1“ eingefügt.
bbb) Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
3. „ Beeinträchtigungen von Bodenschätzen oder vorhandenen Nutzungsmöglichkeiten
des Untergrundes, deren Schutz jeweils auch im öffentlichen Interesse liegt,
insbesondere eine Beeinträchtigung der Speicherung von Wärme, sowie
Beeinträchtigungen von bergrechtlichen Genehmigungen und wasserrechtlichen Zulassungen
ausgeschlossen sind,“.
ccc) Nummer 7 wird durch die folgende Nummer 7 ersetzt:
7. „ im Bereich des Küstenmeeres, der ausschließlichen Wirtschaftszone und des
Festlandsockels
a) die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt und die
Meeresumwelt nicht gefährdet wird und
b) das Legen, die Unterhaltung und der Betrieb von Unterwasserkabeln und
Rohrleitungen sowie ozeanographische oder sonstige wissenschaftliche
Forschungen nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar und der Fischfang
sowie die Aquakultur nicht unangemessen beeinträchtigt werden,“.
bb) Nach Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die Genehmigung nach Satz 1 bedarf des Einvernehmens des Bundesamts für Seeschifffahrt und
Hydrographie sowie der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt.“
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Die Untersuchung ist so durchzuführen, dass die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 2
Nummer 3 bis 8 erfüllt werden. Sie umfasst Eingriffe in den Untergrund wie Bohrungen, mit denen
geologische Daten über die Schichtung in dem potenziellen Speicherkomplex erhoben werden sollen, und
gegebenenfalls die Durchführung von Injektionstests zur Charakterisierung des
Kohlendioxidspeichers.“
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach der Angabe „Anlage 1“ die Angabe „Teil 1“ eingefügt.
bb) Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Ergebnisse der Untersuchung und der Charakterisierung sind vom
Untersuchungsberechtigten zu dokumentieren und der zuständigen Behörde auf deren Verlangen hin vorzulegen.“
cc) Nach Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die zuständige Behörde ist verpflichtet, der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe,
dem Umweltbundesamt, dem Bundesamt für Naturschutz, der Generaldirektion Wasserstraßen
und Schifffahrt und dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie die Ergebnisse auf
Verlangen der jeweiligen Stelle hin vorzulegen.“
10. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „bedarf der Schriftform“ durch die Angabe „kann schriftlich oder
elektronisch übermittelt werden“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird die Angabe „drei“ durch die Angabe „zwei“ ersetzt.
bb) Nach Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„§ 39 Absatz 2 Satz 5 und 6 ist entsprechend anzuwenden.“
cc) Nach dem neuen Satz 4 wird der folgende Satz eingefügt:
„Soweit sich das Untersuchungsfeld im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des
Festlandsockels befindet, hat die Auslegung in einem öffentlich zugänglichen Gebäude in den
angrenzenden Küstengebieten sowie bei der zuständigen Behörde zu erfolgen.“
c) In Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe „Auslegungsfrist“ die Angabe „elektronisch,“ eingefügt.
d) In Absatz 5 Satz 1 wird nach der Angabe „schriftlich“ die Angabe „oder elektronisch“ eingefügt.
e) In Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe „Satz 3“ durch die Angabe „Satz 4“ ersetzt.
11. § 9 Absatz 1 Satz 4 wird gestrichen.
12. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 und 1a ersetzt:
(1) „ Die Errichtung, der Betrieb sowie die wesentliche Änderung eines Kohlendioxidspeichers
bedürfen der vorherigen Planfeststellung durch die zuständige Behörde. Die Errichtung, der Betrieb und
die wesentliche Änderung von Kohlendioxidspeichern liegen im überragenden öffentlichen Interesse.
Ein überragendes öffentliches Interesse nach Satz 2 besteht nicht für die Errichtung, den Betrieb sowie
die wesentliche Änderung von Kohlendioxidspeichern in einem zum 31. Dezember 2023 nach § 57
Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch
Artikel 48 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, geschützten
Meeresgebiet. Bei der Entscheidung ist im Rahmen der Abwägung § 4 Absatz 1 Satz 5 entsprechend
anzuwenden.
(1a) Die Behörde wirkt darauf hin, dass der Träger des Vorhabens die Öffentlichkeit möglichst
vor Antragstellung über das planfeststellungspflichtige Vorhaben, insbesondere über die Lage und die
Größe des Kohlendioxidspeichers sowie die Technologie der Kohlendioxidspeicherung, informiert.
Dabei ist der Öffentlichkeit Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Die Länder können die
näheren Anforderungen an das Verfahren nach den Sätzen 1 und 2 bestimmen.“
b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Die dauerhafte Speicherung von Kohlendioxid außerhalb eines zugelassenen
Kohlendioxidspeichers und die Speicherung in der Wassersäule ist unzulässig.“
13. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 2 Absatz 2“ durch die Angabe „§ 2 Absatz 3 und 5“
ersetzt.
bbb) In Nummer 7 wird die Angabe „getroffen hat und“ durch die Angabe „getroffen hat,“
ersetzt.
ccc) Nach Nummer 7 werden die folgenden Nummern 8 und 9 eingefügt:
8. „ der Bau und der Betrieb des Kohlendioxidspeichers die Errichtung oder den Betrieb
einer Windenergieanlage auf See nach § 3 Nummer 11 des Windenergie-auf-See-
Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258, 2310), das zuletzt durch
Artikel 44 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S 23. Oktober 2024 (BGBl.
2024 I Nr. 323) geändert worden ist, einer Offshore-Anbindungsleitung nach § 3
Nummer 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, einer sonstigen
Energiegewinnungsanlage nach § 3 Nummer 7 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, zur
Erzeugung von Wasserstoff sowie einer Anlage zur Übertragung von Wasserstoff aus
sonstigen Energiegewinnungsanlagen nicht wesentlich beeinträchtigt,
9. im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels
a) die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die der Injektion des
Kohlendioxids dienen, über oder auf der Wasseroberfläche sowie im Bereich der
Wassersäule nicht in einem zum 31. Dezember 2023 nach § 57 Absatz 2 des
Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch
Artikel 48 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323)
geändert worden ist, geschützten Meeresgebiet oder in einem Abstand von weniger
als 8 Kilometern dazu vorgesehen sind,
b) die Stelle am Meeresboden, an der das Kohlendioxid in den tieferen
geologischen Untergrund injiziert werden soll, sich nicht in einem zum 31. Dezember
2023 nach § 57 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes geschützten
Meeresgebiet oder in einem Abstand von weniger als 8 Kilometern dazu befindet,
c) die für die Speicherung vorgesehenen Gesteinsschichten sich nicht unterhalb
eines zum 31. Dezember 2023 nach § 57 Absatz 2 des
Bundesnaturschutzgesetzes geschützten Meeresgebiets befinden,
d) Rammungen und lärmintensive seismische Untersuchungen beim Bau und
Betrieb des Kohlendioxidspeichers einschließlich dessen Überwachung in der
sensiblen Zeit von Mai bis August nicht im Hauptkonzentrationsgebiet des
Schweinswals nach Abbildung 15 im Anhang der Anlage zur Verordnung über
die Raumordnung in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone in der
Nordsee und in der Ostsee vom 19. August 2021 (BGBl. I S. 3886) oder in
einem Abstand von weniger als 8 Kilometern dazu durchgeführt werden,
e) die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die der Injektion des
Kohlendioxids dienen, über oder auf der Wasseroberfläche sowie im Bereich der
Wassersäule nicht in der für einen Ausschluss von Anlagen über der
Wasseroberfläche markierten Fläche nach Abbildung 16 im Anhang der Anlage zur
Verordnung über die Raumordnung in der deutschen ausschließlichen
Wirtschaftszone in der Nordsee und in der Ostsee vorgesehen sind und die Stelle am
Meeresboden, an der das Kohlendioxid in den tieferen geologischen Untergrund
injiziert werden soll, sich nicht in diesem Gebiet befindet,
f) die für die Speicherung vorgesehenen Gesteinsschichten sich zu einem Anteil
von mindestens drei Vierteln im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone
und des Festlandsockels befinden sowie die Injektion von Kohlendioxid nur in
diesen Gebieten stattfindet,
g) keine Beeinträchtigungen der Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs
zu besorgen sind, die nicht durch Bedingungen und Auflagen ausgeglichen
werden können und“.
ddd) Die bisherige Nummer 8 wird zu der Nummer 10.
bb) Nach Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Der in Satz 1 Nummer 9 Buchstabe a und b vorgesehene Mindestabstand von 8 Kilometern sowie
Satz 1 Nummer 9 Buchstabe c gelten nicht, wenn durch eine Rechtsverordnung nach § 25 Absatz 3
festgestellt wird, dass unter Zugrundelegung des Ergebnisses der Evaluierung nach § 44,
insbesondere der Bewertung nach § 44 Absatz 2 Nummer 3a, die nach diesem Gesetz zur Verfügung
stehenden Speicherkapazitäten nicht ausreichend sind und daher im Bereich der ausschließlichen
Wirtschaftszone und des Festlandsockels auszuweiten sind.“
cc) In dem neuen Satz 4 wird nach der Angabe „Ziele der Raumordnung“ die Angabe „und des
Flächenentwicklungsplans nach dem Windenergie-auf-See-Gesetz“ eingefügt.
dd) In dem neuen Satz 6 wird nach der Angabe „Forstwirtschaft“ die Angabe „sowie der Fischerei und
Aquakulturwirtschaft“ eingefügt.
ee) Nach Satz 6 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Die Planfeststellung nach Satz 1 bedarf des Einvernehmens des Bundesamts für Seeschifffahrt
und Hydrographie sowie der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt. Das Bundesamt für
Naturschutz ist zu beteiligen. Soweit die Planfeststellung nach Satz 1 das Vorbehaltsgebiet
Schweinswale nach Abbildung 15 im Anhang der Anlage zur Verordnung über die Raumordnung
in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone in der Nordsee und in der Ostsee vom 19.
August 2021 (BGBl. I S. 3886) betrifft, bedarf es des Einvernehmens des Bundesamtes für
Naturschutz.“
b) In Absatz 4 Satz 4 wird die Angabe „Stellungsnahme“ durch die Angabe „Stellungnahme“ ersetzt.
14. In § 15 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Demonstration der dauerhaften“ durch die Angabe „dauerhafte“
ersetzt.
15. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die zuständige Behörde holt Stellungnahmen der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe,
des Umweltbundesamtes, der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt und des Bundesamts für
Seeschifffahrt und Hydrographie ein.“
b) Nach Satz 4 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Die Stellungnahmen sind jeweils innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. § 39 Absatz 2
Satz 5 und 6 ist entsprechend anzuwenden.“
16. In § 20 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 45 Absatz 4“ durch die Angabe „§ 45 Absatz 3“ ersetzt.
17. In § 21 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 2 Absatz 1“ durch die Angabe „§ 2 Absatz 1 Nummer 2“ ersetzt.
18. In § 24 Absatz 1 Nummer 2 wird nach der Angabe „Abscheidung,“ die Angabe „die Aufbereitung,“
eingefügt.
19. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 25
Regelung von Anforderungen an Kohlendioxidspeicher; Verordnungsermächtigungen“.
b) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare
Sicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ durch
die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit“ ersetzt.
c) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3 und 4 eingefügt:
(3) „ Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates zu bestimmen, dass die Flächen zur dauerhaften Speicherung von Kohlendioxid im Bereich
der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels bei Vorliegen der Voraussetzungen nach
§ 13 Absatz 1 Satz 3 ausgeweitet werden.
(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in Bezug auf einen nach Artikel 23 Absatz 3 der
Verordnung (EU) 2024/1735 durch die Europäische Kommission festgelegten Beitrag zu dem Ziel der
jährlichen Kohlendioxid-Injektionskapazität auf Ebene der Europäischen Union durch natürliche oder
juristische Personen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes Inhaber einer Genehmigung im Sinne des
Artikels 1 Nummer 3 der Richtlinie 94/22/EG sind oder waren,
1. zu bestimmen, dass der Beitrag bestimmten Anforderungen genügen muss, damit ein Verstoß nach
Artikel 23 Absatz 13 der Verordnung (EU) 2024/1735 nicht gegeben ist, insbesondere das Nähere
hinsichtlich der Art und Weise der Erfüllung des Beitrags und der für die Erfüllung
nachzuweisenden Fortschritte festzulegen,
2. eine Zahlungspflicht pro Tonne nicht geschaffener jährlicher Kohlendioxid-Injektionskapazität für
jedes Jahr, in dem der Beitrag nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt worden ist, bis
zur Höhe des Betrags, der sich aus einer entsprechenden Anwendung des § 46 Absatz 1 Satz 1
und 2 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 27. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 70)
ergibt, zu regeln, insbesondere um den mit der Nichterfüllung oder der nicht vollständigen oder
nicht rechtzeitigen Erfüllung einhergehenden wirtschaftlichen Vorteil abzuschöpfen, und
3. die Zuständigkeit der Behörden und das Verfahren insbesondere hinsichtlich der Überwachung
der Erfüllung des Beitrags, der Feststellung eines Verstoßes sowie der Festsetzung und des
Vollzugs der Zahlungspflicht zu regeln.“
20. § 26 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 26
Regelung von Anforderungen an das Verfahren; Verordnungsermächtigungen“.
b) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Verfahren für die Untersuchungsgenehmigung, die
Planfeststellung und die Plangenehmigung sowie die Stilllegungsgenehmigung zu regeln, insbesondere
nähere Vorschriften über die Bearbeitung von Anträgen und einen Vorrang bei der Bearbeitung nach
§ 8 Absatz 1 Satz 5, Einzelheiten des Antragsinhalts nach § 12 Absatz 1 und der nach § 12 Absatz 2
vorzulegenden Unterlagen, und weitere Anforderungen an den Antragsinhalt und an vorzulegende
Unterlagen festzulegen sowie den Inhalt des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung nach
§ 13 Absatz 2 näher zu bestimmen.“
c) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anforderungen an die Form, die Inhalte und das
Verfahren zur Erstellung, Fortschreibung und Vorlage des Sicherheitsnachweises nach § 19, des
Überwachungskonzepts nach § 20 und des Stilllegungs- und Nachsorgekonzepts nach § 17 Absatz 2 Satz 2
näher zu bestimmen.“
21. § 32 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ durch die
Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ durch die
Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit“ ersetzt.
22. § 33 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 33
Anschluss und Zugang; Verordnungsermächtigungen“.
b) In Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe „und Kohlendioxidspeichern haben“ die Angabe „,
insbesondere im Rahmen von Kooperationsvereinbarungen,“ eingefügt.
c) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:
(5) „ Abweichend von Absatz 1 sind Betreiber von Kohlendioxidleitungsnetzen und
Kohlendioxidspeichern verpflichtet, Unternehmen den Anschluss an ihr Kohlendioxidleitungsnetz und ihre
Kohlendioxidspeicher sowie den Zugang zu denselben zu verweigern, wenn das aufzunehmende
Kohlendioxid durch die Verbrennung von Kohle in einer Anlage und Verbrennungseinheit zur
Energieerzeugung nach Anhang 1 Teil 2 Nummer 1 bis 4 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes und im
räumlichen Geltungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes entstanden ist. Der Nachweis
über das Nichtvorliegen des Ausschlussgrundes nach Satz 1 ist von dem Anlagenbetreiber zu erbringen,
der den Anschluss an das Kohlendioxidleitungsnetz oder den Zugang zu dem Kohlendioxidspeicher
begehrt. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates folgende Einzelheiten zu regeln:
1. die Bestimmung von Anlagen nach Satz 1 sowie
2. das Verfahren der Nachweiserbringung nach Satz 2.“
23. In § 35 Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „90a“ durch die Angabe „90“ ersetzt.
24. § 38 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 9 Absatz 1 Satz 4,“ gestrichen.
b) In Absatz 2 Satz 2 wird nach der Angabe „Rohstoffe“ die Angabe „und dem Umweltbundesamt“
eingefügt.
25. § 39 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach Satz 1 die folgenden Sätze eingefügt:
„Dies gilt auch für Tätigkeiten und Vorhaben im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des
Festlandsockels. § 137 Absatz 1 Satz 2 des Bundesberggesetzes gilt für den Bereich der
ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels entsprechend.“
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Vor Entscheidungen nach den §§ 7, 13, 17 und 37 hat die zuständige Behörde der
Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe, dem Bundesamt für Naturschutz, dem Umweltbundesamt,
dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie sowie der Generaldirektion Wasserstraßen und
Schifffahrt Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und die Empfehlungen dieser Stellungnahmen zu
berücksichtigen. Sofern für die in Satz 1 genannten Entscheidungen die Herstellung eines
Einvernehmens mit einer Behörde vorausgesetzt wird, wird dieses durch die Stellungnahme nach Satz 1 nicht
ersetzt. Soweit die nach Absatz 1 für die Entscheidung zuständige Behörde von den Empfehlungen nach
Satz 1 abweicht, sind diese Abweichungen in der Entscheidung zu begründen. Die in Satz 1 genannten
Behörden, denen die zuständige Behörde Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben hat, haben ihre
Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Die zuständige Behörde verlängert die
Frist für die Stellungnahme einmalig um einen Monat, wenn eine betroffene Behörde glaubhaft darlegt,
dass dies auf Grund der Schwierigkeit der Prüfung oder auf Grund sonstiger besonderer Umstände des
Falls erforderlich ist. Stellungnahmen, die nach Ablauf der Frist nach Satz 4 oder der verlängerten Frist
nach Satz 5 eingehen, sind zu berücksichtigen, wenn der zuständigen Behörde die vorgebrachten
Belange bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen oder für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von
Bedeutung sind; im Übrigen können sie berücksichtigt werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit
ausschließlich über einen Antrag auf Untersuchung des Untergrundes auf seine Eignung zur Errichtung
von Forschungsspeichern nach § 7 entschieden wird. Soweit die Speicherung auf Grundlage des § 2
Absatz 5 zugelassen wurde oder über die Genehmigung, die Errichtung oder den Betrieb von
Forschungsspeichern zu entscheiden ist, bleibt bei Entscheidungen nach den §§ 7, 13 und 37 für
Kohlendioxidspeicher § 21 des Standortauswahlgesetzes vom 5. Mai 2017 (BGBl. I S. 1074), das zuletzt durch
Artikel 8 des Gesetzes vom 22. März 2023 (BGBl I Nr. 88) geändert worden ist, unberührt, wobei das
Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung innerhalb einer Frist von drei Monaten eine
Erklärung über das Einvernehmen nach § 21 Absatz 2 Satz 3 des Standortauswahlgesetzes abzugeben
hat. Die zuständige Behörde verlängert die Frist für die Erklärung über das Einvernehmen einmalig um
einen Monat, wenn das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung glaubhaft darlegt, dass
dies auf Grund der Schwierigkeit der Prüfung oder auf Grund sonstiger besonderer Umstände des Falls
erforderlich ist. Wird innerhalb der Frist keine Erklärung über das Einvernehmen abgegeben, gilt das
Einvernehmen als erteilt.“
c) In Absatz 3 wird nach Satz 2 der folgende Satz eingefügt:
„Absatz 2 Satz 4 bis 6 ist entsprechend anzuwenden.“
26. Nach § 39 wird der folgende § 39a eingefügt:
„§ 39a
Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts
(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten über
1. Vorhaben für die Errichtung, den Betrieb oder die wesentliche Änderung von Kohlendioxidleitungen
nach § 4,
2. Vorhaben zur Untersuchung des Untergrundes auf seine Eignung zur Errichtung von
Kohlendioxidspeichern nach § 7,
3. Vorhaben für die Errichtung, den Betrieb oder die wesentliche Änderung eines Kohlendioxidspeichers
nach § 11 und
4. Vorhaben für die Errichtung, den Betrieb oder die wesentliche Änderung eines Forschungsspeichers
nach § 37.
Satz 1 findet auch Anwendung auf Streitigkeiten über Zulassungen des vorzeitigen Baubeginns, die sich auf
die in Satz 1 genannten Anlagen und auf für deren Betrieb notwendige Anlagen oder Leitungen beziehen.
(2) Für Streitigkeiten nach Absatz 1, die Tätigkeiten oder Vorhaben im Bereich der ausschließlichen
Wirtschaftszone und des Festlandsockels zum Gegenstand haben, ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen
Bezirk die zuständige Behörde ihren Sitz hat.“
27. § 40 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Betreiber von Anlagen zur Abscheidung von Kohlendioxid und von Kohlendioxidleitungen
sowie von Kohlendioxidspeichern führen mit anderen Betreibern solcher Anlagen, den zuständigen
Behörden, der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe, dem Umweltbundesamt, dem
Bundesamt für Naturschutz sowie den wissenschaftlichen Einrichtungen, die mit der Erforschung,
Entwicklung und Erprobung der Technologien zur Abscheidung, zum Transport und zur dauerhaften
Speicherung von Kohlendioxid befasst sind, einen Wissensaustausch durch. Dazu werden insbesondere die
jeweils erlangten Erkenntnisse
1. der Eigenüberwachung nach § 22,
2. über die Verringerung der Kohlendioxidemissionen in den Energieerzeugungs- und
Industrieprozessen je Einheit Energie in Bezug auf Abtrennung, Transport und Speicherung insgesamt,
3. über erzielte Negativemissionen in Bezug auf Abtrennung, Transport und Speicherung,
4. über die jeweiligen Speicherpotenziale und
5. über geplante Forschungs-, Entwicklungs- und Erprobungsvorhaben
den in Satz 1 genannten Personen und Einrichtungen zur Verfügung gestellt.“
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit“ durch die Angabe
„Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit“ ersetzt.
28. In § 41 Absatz 2 wird die Angabe „Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit“ durch die Angabe
„Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit“ ersetzt.
29. § 43 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 4 Absatz 1 oder 2“ durch die Angabe „§ 4 Absatz 1 Satz 1, auch
in Verbindung mit Absatz 5,“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 Buchstabe a wird die Angabe „§ 4 Absatz 4“ durch die Angabe „§ 4a Absatz 4“
ersetzt.
cc) Nach Nummer 16 werden die folgenden Nummern 16a bis 16d eingefügt:
„16a. einer vollziehbaren Anordnung nach § 30 Absatz 2 Satz 1 oder 5, jeweils auch in
Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 32 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3, zuwiderhandelt,
16b. entgegen § 30 Absatz 3 Satz 3, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 32
Absatz 1 Nummer 5, einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig erbringt,
16c. entgegen § 30 Absatz 4 Satz 3, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 32
Absatz 1 Nummer 5, einen Geldbetrag nicht oder nicht rechtzeitig ersetzt,
16d. entgegen § 33 Absatz 5 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Satz 3
Nummer 1, einen dort genannten Anschluss oder Zugang nicht verweigert,“.
dd) Nummer 18 wird durch die folgende Nummer 18 ersetzt:
18. „ einer Rechtsverordnung nach
a) § 4c Nummer 3, 4, 5 Buchstabe c, Nummer 6 oder 7 oder § 33 Absatz 4,
b) § 4c Nummer 5 Buchstabe a oder b, Nummer 8, 9 oder 10 oder
c) § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, 5, 6 oder 7
oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung
zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese
Bußgeldvorschrift verweist.“
b) In Absatz 2 wird die Angabe „13 bis 16 und 18 Buchstabe a“ durch die Angabe „13 bis 16c und 18
Buchstabe c“ ersetzt.
c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „Nummer 16 Buchstabe b und Nummer 18 Buchstabe a“ durch die
Angabe „Nummer 16 Buchstabe b, Nummer 16a, 16c und 18 Buchstabe c“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „Nummer 5, 12, 17 Buchstabe a und Nummer 18 Buchstabe b“
durch die Angabe „Nummer 5, 12, 16d, 17 Buchstabe a und Nummer 18 Buchstabe a“ ersetzt.
30. § 44 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bundestag bis zum 31. Dezember 2027 und
danach im Abstand von jeweils vier Jahren über die Anwendung dieses Gesetzes sowie über die
international gewonnenen Erfahrungen. Der Bericht soll die Erfahrungen und Ergebnisse aus der Errichtung
und dem Betrieb von Anlagen für die Abscheidung, den Transport und die dauerhafte Speicherung
darstellen sowie den technischen Fortschritt, die neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse und den
Bericht nach Artikel 38 Absatz 2 der Richtlinie 2009/31/EG berücksichtigen.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird nach der Angabe „soll“ die Angabe „unter anderem auf der
Grundlage verfügbarer Statistiken, wissenschaftlicher Studien und behördlicher Daten“ eingefügt.
bb) In Nummer 1 wird nach der Angabe „kann,“ die Angabe „unter Berücksichtigung der Menge des
jährlich in den Kohlendioxidleitungsnetzen transportierten Kohlendioxids, seiner Nutzung und der
im Berichtszeitraum aufgetretenen Leckage,“ eingefügt.
cc) Nach Nummer 3 werden die folgenden Nummern 3a bis 3c eingefügt:
„3a. die Zulänglichkeit der nach diesem Gesetz zur Verfügung stehenden Speicherkapazität,
insbesondere unter Berücksichtigung der Menge des im Geltungsbereich dieses Gesetzes
abgeschiedenen Kohlendioxids, des sich hieraus ergebenden Speicherbedarfs, der Möglichkeiten
zur Deckung dieses Speicherbedarfs durch eine Speicherung in anderen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union oder Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums sowie der
wirtschaftlichen Bedingungen für die Nutzung von Speichern,
3b. die Entwicklung der Kohlendioxidleitungsnetze, insbesondere unter dem Gesichtspunkt, ob
diese perspektivisch den Anschluss von Kohlendioxid-Emittenten vor allem im Bereich
technisch schwer oder nicht vermeidbarer Prozessemissionen ermöglichen, die
Kohlendioxid abscheiden und an weiter entfernten Speicherstandorten speichern möchten, unter
Berücksichtigung des Risikos für küsten- oder clusterferne Emittenten, möglicherweise nicht
an das Leitungsnetz angeschlossen werden zu können oder auf Grund weiter Transportwege
mit hohen Netzentgelten belastet zu werden,
3c. die unter geologischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten bestehenden Potenziale für
eine Speicherung an Land, insbesondere unter Berücksichtigung des Risikos für küsten- oder
clusterferne Emittenten, möglicherweise nicht an das Leitungsnetz zu
Kohlendioxidspeichern im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels oder in
anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Vertragsstaaten des Europäischen
Wirtschaftsraums angeschlossen werden zu können oder auf Grund weiter Transportwege mit
hohen Netzentgelten belastet zu werden,“.
c) Absatz 3 Satz 2 wird gestrichen.
31. § 45 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird gestrichen.
b) Die Absätze 4 und 5 werden zu den Absätzen 3 und 4.
32. In § 46 wird die Angabe „§ 4 Absatz 1 Satz 5 und § 11 Absatz 1 Satz 5“ durch die Angabe „§ 4 Absatz 2
Satz 3 und § 11 Absatz 1a Satz 3“ ersetzt.
33. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Anlage 1 (zu § 5 Absatz 3 Satz 2, § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, Absatz 3 Satz 1, § 22
Absatz 2 Nummer 1)
Kriterien für die Charakterisierung und Bewertung der potenziellen
Kohlendioxidspeicher und der potenziellen Speicherkomplexe sowie ihrer Umgebung
Teil 1“.
b) Nach der Angabe „Darstellung der Möglichkeiten zur Verringerung der Unsicherheit.“ wird der
folgende Teil 2 eingefügt:
„Teil 2
Bei der Erarbeitung der erforderlichen naturschutzfachlichen Grundlagen für die Bewertung nach § 5
geht das Bundesamt für Naturschutz insbesondere auf folgende Punkte ein:
1. naturschutzfachliche Aspekte hinsichtlich
a) einer räumlichen Analyse einschließlich Eignungsräume, Sensitivitätsräume, Tabuzonen und
Puffer,
b) möglicher Auswirkungen von seismischen Untersuchungen bei Erkundung, Errichtung,
Betrieb und Überwachung,
c) möglicher Schallminderungsmaßnahmen bei seismischen Untersuchungen bei Erkundung,
Errichtung, Betrieb und Überwachung,
d) möglicher Auswirkungen von Rammarbeiten bei der Errichtung von Infrastruktur,
insbesondere von Plattformen, zur Injektion von Kohlendioxid und Überwachung,
e) möglicher Schallminderungsmaßnahmen für Rammarbeiten bei der Errichtung von
Infrastruktur, insbesondere von Plattformen, zur Injektion von Kohlendioxid und
f) möglicher Auswirkungen und Minderungs- oder Vermeidungsmaßnahmen von
(Unterwasser-)Lärm und Vibrationen während des Betriebs, insbesondere Betriebsgeräuschen bei der
Injektion von Kohlendioxid, einschließlich Transport;
2. mögliche visuelle Scheuchwirkungen auf Seevögel durch Erkundung, Errichtung, Betrieb
einschließlich Transport;
3. mögliche Minderungsmaßnahmen von visuellen Scheuchwirkungen auf Seevögel durch
Erkundung, Errichtung, Betrieb einschließlich Transport;
4. mögliche Auswirkungen auf Biotope, insbesondere gesetzlich geschützte Biotope oder FFH-
Lebensraumtypen, durch Flächeninanspruchnahme, Eintrag von Wärme und elektromagnetischen
Feldern;
5. mögliche Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen zum Schutz von Arten und Biotopen,
insbesondere gesetzlich geschützten Biotopen oder FFH-Lebensräumen, durch
a) bodenschonende Verfahren bei der Verlegung von Pipelines und Versorgungsleitungen für
Strom und Daten,
b) Minderung von Wärmeeintrag, insbesondere zur Einhaltung des 2K-Werts,
c) Minderung von elektromagnetischen Feldern, insbesondere bei Versorgungsleitungen
(Strom- und Datenkabel) zu Plattformen,
d) Nulleinleitung bei Bohrungen, insbesondere im Hinblick auf Bohrkleinmanagement,
PLONOR-Listen, ölbasierte Spülungen in geschlossenen Kreisläufen und Entsorgung des
Bohrkleins an Land,
e) Einsatz von Bohrloch-Kontrollverrichtungen („Blow-Out-Preventer“) zur Vermeidung von
unkontrollierten Austritten an der Bohrung oder Injektionsstelle.“
Artikel 2
Folgeänderungen
(1) Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März
2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In Anlage 1 Nummer 19.10 wird die Angabe „Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes“ durch die Angabe
„Kohlendioxid-Speicherung-und-Transport-Gesetzes“ ersetzt.
(2) Das Umweltschadensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2021 (BGBl. I S. 346)
wird wie folgt geändert:
In Anlage 1 Nummer 14 wird die Angabe „Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes“ durch die Angabe
„Kohlendioxid-Speicherung-und-Transport-Gesetzes“ ersetzt.
(3) Die KWK-Kosten-Nutzen-Vergleich-Verordnung vom 28. April 2015 (BGBl. I S. 670), die zuletzt
durch Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung vom 6. Juli 2021 (BGBl. I S. 2514) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In § 2 Nummer 7 wird die Angabe „gemäß des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes“ durch die Angabe
„gemäß dem Kohlendioxid-Speicherung-und-Transport-Gesetz“ ersetzt.
2. In § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes“ durch die Angabe
„Kohlendioxid-Speicherung-und-Transport-Gesetzes“ ersetzt.
(4) Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2014 (BGBl. I S. 154),
das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 7. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 109) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 19 wird die Angabe „Kohlendioxid-Speicherungsgesetz“ durch die Angabe
„Kohlendioxid-Speicherung-und-Transport-Gesetz“ ersetzt.
2. In § 50 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes“ durch die
Angabe „Kohlendioxid-Speicherung-und-Transport-Gesetzes“ ersetzt.
3. Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert:
a) In der Gliederung wird in den Angaben zu Teil 1 Hauptabschnitt 2 Abschnitt 3 und 4 jeweils die Angabe
„KSpG“ durch die Angabe „KSpTG“ ersetzt.
b) In Vorbemerkung 1.2.2 Nummer 6 wird die Angabe „KSpG“ durch die Angabe „KSpTG“ ersetzt.
c) In den Überschriften zu Teil 1 Hauptabschnitt 2 Abschnitt 3 und 4 wird jeweils die Angabe „KSpG“
durch die Angabe „KSpTG“ ersetzt.
(5) Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 2022 (BGBl. I
S. 610), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 7. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 109) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
In der Vorbemerkung 3.2.1 Nummer 2 Buchstabe g der Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis) wird die Angabe
„KSpG“ durch die Angabe „KSpTG“ ersetzt.
(6) Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I
S. 686), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 328) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
§ 48 wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 14 wird die Angabe „und“ nach der Angabe „Braunkohletagebauen,“ gestrichen.
b) In Nummer 15 wird die Angabe „Warmwasserpipelines.“ durch die Angabe „Warmwasserpipelines
und“ ersetzt.
c) Nach Nummer 15 wird die folgende Nummer 16 eingefügt:
16. „ Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren sowie Genehmigungsverfahren nach dem
Kohlendioxid-Speicherung-und-Transport-Gesetz.“
2. In Absatz 3 wird die Angabe „15“ durch die Angabe „16“ ersetzt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Mit dem Übereinkommen von Paris haben sich die Vertragsstaaten, darunter auch Deutschland, dazu verpflichtet,
den globalen Temperaturanstieg deutlich unter 2 °C zu halten sowie Anstrengungen zu unternehmen, ihn auf
1,5 °C zu begrenzen. Auch die Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September
2015 „Transformation unserer Welt: die UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ ruft Staaten auf,
insbesondere zur Erreichung der Nachhaltigkeitsziele 9 und 13, die Industrien unter Nutzung sauberer und
umweltverträglicher Technologien zur Bekämpfung des Klimawandels nachzurüsten.
Gemäß dem Klimaschutzgesetz (KSG) muss Deutschland bis 2045 Netto-Treibhausgasneutralität erreichen. Auch
der neu eingefügte Artikel 143h GG nennt zusätzliche Investitionen zur Erreichung der Klimaneutralität bis zum
Jahr 2045 als einen der Zwecke, zu denen nach dieser Vorschrift ein Sondervermögen errichtet werden darf. Nach
dem Jahr 2050 soll es zu negativen Treibhausgasemissionen kommen. In einzelnen Branchen der Industrie sowie
der Müllverbrennung ist das CO2-Vermeidungspotenzial nach dem aktuellen Stand der Technik jedoch begrenzt.
Die Abscheidung sowie die Nutzung oder Speicherung dieser Emissionen ist daher die einzige im industriellen
Maßstab verfügbare Möglichkeit, den Ausstoß des Kohlendioxids in die Atmosphäre zu verhindern. Hierfür muss
eine entsprechend dimensionierte Transport- und Speicherkapazität gewährleistet sein.
Im Europäischen Wirtschaftsraum gibt es zwar erhebliche Potenziale für die dauerhafte Speicherung von
Kohlendioxid in unterirdischen Gesteinsschichten, diese sind jedoch noch unzureichend erschlossen. Gemäß der im
Rahmen des letzten Evaluierungsberichts zum KSpG ausgewerteten Studien (BT-Drucksache 20/5145) ist ab
2030 mit stark steigenden Speicherbedarfen zu rechnen. Die mangelnden Einspeisekapazitäten drohen daher zu
einem Flaschenhals zu werden, der die Dekarbonisierung einzelner Branchen in Gefahr bringt.
Die Europäische Union gedenkt daher mit verschiedenen Instrumenten gegenzusteuern und die
Speicherpotenziale in der Europäischen Union zu heben. Deutschland will als größter Emittent der Europäischen Union und somit
auch als potenziell größter Nutznießer europäischer Speicherinfrastrukturen einen Beitrag zur rechtzeitigen
Erhöhung der verfügbaren Gesamtspeichermenge leisten. Hierzu soll die Beschränkung des KSpG auf die
Erschließung von Speichern für Forschungs- und Demonstrationsvorhaben aufgehoben werden. Dasselbe gilt für die Frist
zur Beantragung von Speichervorhaben. In Zukunft sollen auch kommerzielle Speicher im industriellen Maßstab
nach dem KSpG geplant, genehmigt und betrieben werden können. Da hierfür in einem ersten Schritt der
geologische Untergrund auf seine Eignung zur dauerhaften Speicherung von Kohlendioxid untersucht werden muss,
sollen Rechtsunsicherheiten bei der Anwendung des § 7 KSpG zu Untersuchungsgenehmigungen beseitigt
werden. Die Erschließung von kommerziell betriebenen Kohlendioxidspeichern im industriellen Maßstab wird
grundsätzlich auf das Gebiet der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels beschränkt. Dabei ist zu
beachten, dass das Gebiet des Festlandsockels und der ausschließlichen Wirtschaftszone nicht den Bereich des
Küstenmeeres umfasst.
Im Rahmen eines ausführlichen Dialogprozesses, den das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (zu
dieser Zeit: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz) begleitend zur Erarbeitung der Carbon
Management-Strategie durchgeführt hat, fand auch ein Austausch zur dauerhaften Speicherung von Kohlendioxid mit
Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern, Umwelt- und Wirtschaftsverbänden sowie Unternehmen statt.
Hierbei wurde deutlich, dass die dauerhafte Speicherung von Kohlendioxid in unterirdischen Gesteinsschichten
erhebliche wirtschaftliche, gesellschaftliche und sozio-politische Fragen aufwirft. Neben der Wirtschaftlichkeit und
technischen Umsetzbarkeit von Speichervorhaben sind insbesondere die Sicherheit, Klimaschutzwirkung,
Umweltauswirkungen und gesellschaftliche Akzeptanz der Speicherung maßgebende Faktoren, die zu beachten sind.
Für eine sichere Speicherung von Kohlendioxid ist es wichtig, mögliche Umweltauswirkungen und die Sicherheit
potenzieller Speicher in jedem Einzelfall zu prüfen und insbesondere die Sicherheits- und Monitoringvorgaben
individuell nach höchsten Standards zu bestimmen. An diesem Maßstab sind die gesetzlichen Vorgaben zur
dauerhaften Speicherung von Kohlendioxid ausgerichtet.
Dabei ist festzuhalten, dass an den weltweit betriebenen Kohlendioxidspeicherstätten keine Vorfälle mit
Umweltrelevanz oder Personenschäden aufgetreten sind. Auch das Forschungsprojekt in Ketzin (Brandenburg) hat im
Demonstrationsmaßstab gezeigt, dass die Speicherung an Land nach Geoforschungszentrum Potsdam „sicher und
verlässlich sowie ohne Gefährdung von Menschen und Umwelt umgesetzt werden“ kann. Um die weitere
Forschung zur Speicherung von Kohlendioxid an Land zu befördern, werden Forschungsspeicher im Rahmen der
gesetzlichen Änderung bundesweit ermöglicht.
Zugleich ist zu berücksichtigen, dass sich Akzeptanz- und sozio-politische sowie regionalwirtschaftliche Fragen
vor Ort jeweils unterschiedlich darstellen. Vor diesem Hintergrund und angesichts von Rückmeldungen der
Länderseite wird durch dieses Gesetz die Möglichkeit geschaffen, dass einzelne Länder durch eine landesgesetzliche
Regelung die dauerhafte kommerzielle Speicherung auf ihrem Landesgebiet ermöglichen können. Damit trägt der
Bundesgesetzgeber insbesondere dem Gesichtspunkt Rechnung, dass eine Speicherung an Land in bestimmten
Fällen bzw. Regionen ökonomisch und ökologisch sinnvoller sein kann als ein Transport von Kohlendioxid über
eine weite Entfernung.
Neben der Planung, dem Bau und dem Betrieb von Kohlendioxidspeichern bedarf es auch des Aufbaus einer
Kohlendioxid-Transportinfrastruktur. Die Planfeststellung für Kohlendioxidleitungen zu Kohlendioxidspeichern
ist im KSpG geregelt. Das Gesetz verweist im Wesentlichen auf entsprechende Regelungen im EnWG. Seit der
Verkündung des KSpG wurde das EnWG mehrfach angepasst. Dadurch sind einige Vorschriften des EnWG, auf
die das KSpG verweist, inzwischen aufgehoben oder inhaltlich verändert worden. Dies führt seitens der
zuständigen Behörden zu Rechtsunsicherheit bei der Anwendung des KSpG. Zudem wurden im Rahmen der
Novellierungen des EnWG neue Vorschriften zu Planfeststellungsverfahren von Leitungsvorhaben eingeführt, die bis
heute nicht durch das KSpG nachvollzogen worden sind. Dies soll mit dem vorliegenden Gesetz nachgeholt
werden, auch um geeignete Regelungen zur Verfahrensbeschleunigung und zur Vermeidung unnötiger Bürokratie auf
den Bau von Kohlendioxidleitungen übertragen zu können.
Für den Bau einer Kohlendioxid-Transportinfrastruktur ist ein erheblicher zeitlicher Vorlauf nötig. Aus Sicht von
Investoren sind die mit der Detailplanung potenzieller Kohlendioxidleitungen verbundenen Kosten jedoch nur
dann gerechtfertigt, wenn der Rechtsrahmen eine rechtssichere und wirtschaftliche Perspektive zur Umsetzung
des Vorhabens bietet. Mit diesem Gesetz soll dieser Rechtsrahmen geschaffen werden. Durch die einheitliche
Regelung der Vorschriften zur Planung und Genehmigung von Kohlendioxidleitungen im KSpG werden
Rechtsunsicherheiten beseitigt. Insbesondere wird die Frage beantwortet, nach welchen Regeln eine gemischt genutzte
Leitung geplant und genehmigt werden soll: In Zukunft sollen nicht nur Leitungen zu Kohlendioxidspeichern,
sondern auch solche zu anderen Zwecken den Regelungen des KSpG unterfallen.
Neben der Ermöglichung der dauerhaften Speicherung von Kohlendioxid in unterirdischen Gesteinsschichten und
der Ermöglichung des Baus einer Kohlendioxid-Transportinfrastruktur soll dieses Gesetz auch dem Grundsatz
Rechnung tragen, dass zur Erreichung der Klimaziele nach dem KSG dem Ausbau erneuerbarer Energien und
dem Hochlauf der Wasserstoffwirtschaft Priorität eingeräumt werden muss. Dies ist gerechtfertigt, da nur durch
die Elektrifizierung von Produktionsprozessen und den Einsatz von nachhaltig erzeugtem Wasserstoff der
Ausstoß von CO2 nachhaltig verringert werden kann. Die CO2-Abscheidung hat in den letzten Jahren zwar erhebliche
Fortschritte gemacht, dennoch können nach dem aktuellen Stand der Technik nur etwa 90 bis 95 Prozent der
Emissionen einer Anlage abgeschieden werden. Der Rest der Emissionen wird folglich weiterhin in die
Atmosphäre ausgestoßen. CCS und CCU sollen auch vor diesem Hintergrund nicht als Anreiz für die Energieerzeugung
durch die Verbrennung von Kohle dienen. Durch ein Verbot der Nutzung von Kohlendioxidleitungen und
Kohlendioxidnetzen zum Transport von Kohlendioxid aus der Verbrennung von Kohle wird daher der Einsatz von
CCS und CCU in Verbindung mit Kohlekraft- und Heizwerken faktisch ausgeschlossen: Durch die Regelung wird
sichergestellt, dass das Ziel des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes, die Erzeugung elektrischer Energie
durch den Einsatz von Kohle in Deutschland schrittweise und möglichst stetig zu reduzieren, nicht durch den
Einsatz von CCS und CCU tangiert oder hinausgezögert wird, auch nicht durch Kohle nutzende Kraft-Wärme-
Kopplungsanlagen.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Durch dieses Gesetz soll die Errichtung und der Betrieb von kommerziell betriebenen Kohlendioxidspeichern im
industriellen Maßstab auf dem Gebiet des Festlandsockels und in der ausschließlichen Wirtschaftszone ermöglicht
und ein einheitliches Zulassungsregime für alle Kohlendioxidleitungen geschaffen werden. Hierzu werden der
Gesetzeszweck, der Geltungsbereich des Gesetzes und die Begriffsbestimmung für Kohlendioxidleitungen
entsprechend angepasst. Durch eine Änderung der Gesetzesbezeichnung in Kohlendioxid-Speicherung-und-
Transportgesetz (KSpTG) soll deutlich gemacht werden, dass der Transport von Kohlendioxid als gleichberechtigter
Regelungsgegenstand neben die dauerhafte Speicherung von Kohlendioxid in unterirdischen Gesteinsschichten
tritt. Eine Speicherung an Land wird (außer für Forschungsspeicher) weiterhin nicht bundesweit ermöglicht, aber
die Möglichkeit der Zulassung der Speicherung durch einzelne Länder auf ihrem jeweiligen Landesgebiet
eröffnet. Mit Blick auf die Notwendigkeit des beschleunigten Aufbaus einer Kohlendioxidinfrastruktur wird zudem
das überragende öffentliche Interesse für die Errichtung, den Betrieb und wesentliche Änderungen von
Kohlendioxidleitungen und Kohlendioxidspeichern festgestellt.
Um vor dem Hintergrund der Ermöglichung einer dauerhaften Speicherung von Kohlendioxid auf dem Gebiet
des Festlandsockels und in der ausschließlichen Wirtschaftszone dem Grundsatz Rechnung zu tragen, dass zur
Erreichung der Klimaziele nach dem KSG dem Ausbau erneuerbarer Energien und dem Hochlauf der
Wasserstoffwirtschaft Priorität eingeräumt werden muss, sieht der Entwurf vor, dass es zu keiner wesentlichen
Beeinträchtigung des Baus und Betriebs von Wasserstoffleitungen, Windenergieanlagen auf See und Offshore-
Anbindungsleitungen sowie der Voruntersuchung von Flächen für die Stromerzeugung aus Windenergieanlagen auf See
kommen darf. Hinzu kommen Regelungen, die für einschlägige Entscheidungen im Gesetz ein Einvernehmen mit
dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie vorschreiben, dass in Bezug auf die Errichtung und den
Betrieb von Windenergieanlagen auf See sowie Offshore-Anbindungsleitungen die zuständige Behörde ist. In
Bezug auf Belange des Meeresschutzes und allgemein des Naturschutzes ist das Bundesamt für Naturschutz zu
beteiligen, in Bezug auf die Vermeidung von Umweltrisiken das Umweltbundesamt. In Fällen, wo ein Land dies
für sein Landesgebiet zulässt, darf die Speicherung von Kohlendioxid an Land nicht die Ziele des
Standortauswahlgesetzes unterlaufen; hierzu ist das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung zu beteiligen.
Außerdem wird das Planfeststellungsverfahren für Kohlendioxidleitungen dem Verfahren für Leitungsvorhaben
nach dem EnWG angeglichen. Da das KSpG bereits zuvor auf das EnWG verwiesen hat, werden die vorhandenen
Verweise mit Blick auf die seit dem Inkrafttreten des KSpG erfolgten Novellierungen des EnWG aktualisiert.
Zusätzlich werden neue Verweise in das EnWG aufgenommen, um das Planfeststellungsverfahren möglichst nah
an den Regeln des EnWG auszurichten. Die enge Anlehnung kommt sowohl der Verwaltung als auch den
Vorhabenträgern zugute. Sie können bei der Planung und Genehmigung von Kohlendioxidleitungen auf ihren
Erfahrungen mit Verfahren nach dem EnWG aufbauen. Bei der Aufnahme neuer Verweise wurde zwar kein
vollständiger Gleichlauf mit den Regeln des EnWG angestrebt. Insbesondere wurde darauf geachtet auf solche
Vorschriften keinen Bezug zu nehmen, die eine Ausnahme von der Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung
vorsehen. Auf sinnvolle und geeignete Regelungen zur Verfahrensbeschleunigung und zur Vermeidung unnötiger
Bürokratie wurde aber verwiesen. Zudem wurde eine Verkürzung des Rechtswegs vorgesehen, wie er in § 43e
Absatz 4 EnWG geregelt ist, also eine erstinstanzliche Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts.
Die in diesem Gesetz geregelten Verweise in das EnWG betreffen neben Planungsbeschleunigungen das
Anhörungsverfahren, die Planänderungen vor Fertigstellung eines Vorhabens und Änderungen im Anzeigeverfahren.
Neu aufgenommen werden zudem Verweise, um die Umwidmung von Erdgasleitungen für den
Kohlendioxidtransport zu erleichtern, in begrenzten Fällen den vorzeitigen Baubeginn zu ermöglichen und die Enteignung auch
für solche Kohlendioxidleitungen zu ermöglichen, die nicht zu einem Kohlendioxidspeicher führen. Außerdem
wird die Überwachung der Einhaltung umweltbezogener Bestimmungen des Planfeststellungsbeschlusses
erleichtert und die Möglichkeit der Einschaltung eines Projektmanagers geschaffen.
Durch neue Begriffsbestimmungen für Kohlendioxidleitungsnetze und Kohlendioxidleitungen werden zudem
Unsicherheiten bei der Auslegung des Gesetzes beseitigt und dem Leitungsbetrieb dienende Nebenanlagen in das
Planfeststellungsverfahren integriert.
Hinzukommen schließlich klarstellende Änderungen zur Zuständigkeit für die Erteilung von Genehmigungen zur
Untersuchung des Untergrundes auf seine Eignung zur Errichtung von Kohlendioxidspeichern.
Durch ein Verbot der Nutzung von Kohlendioxidleitungen und Kohlendioxidnetzen zum Transport von
Kohlendioxid aus der Energieerzeugung aus Kohle, wird der Einsatz von CCS und CCU in Verbindung mit Kohlekraft-
und Heizwerken faktisch ausgeschlossen: Aufgrund der bei der Kohleverfeuerung anfallenden
Kohlendioxidmengen sind alternative Transportmöglichkeiten nicht wirtschaftlich. Durch die Regelung wird sichergestellt, dass
das Ziel des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes, die Erzeugung elektrischer Energie durch den Einsatz von
Kohle in Deutschland schrittweise und möglichst stetig zu reduzieren, nicht durch den Einsatz von CCS und CCU
tangiert oder hinausgezögert wird, auch nicht durch den Einsatz von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen.
Es bestehen keine sachgerechten Alternativen zu der vorliegenden Gesetzesänderung. Für die Erreichung der
Klimaziele ist ein Instrumentenmix erforderlich, der auch den Einsatz von CCS und CCU beinhaltet. Zur Nutzung
dieser Technologien ist wiederum die Schaffung einer leitungsgebundenen Kohlendioxidtransportinfrastruktur
und die Erschließung ausreichender Kohlendioxidspeicher notwendig.
Das Regelungsregime für die Planung und Genehmigung von Kohlendioxidleitungen verteilt sich aktuell auf zwei
Gesetze. Kohlendioxidleitungen, die nicht unter das KSpG fallen, müssen nach den §§ 65 ff. UVPG
planfestgestellt werden. Auch bei einer Anpassung des UVPG bliebe es jedoch bei einer Zersplitterung des
Regelungsregimes. Insbesondere die Planung einer gemischt genutzten Leitung bliebe zudem mit Rechtsunsicherheiten
verbunden.
Auch die Aktualisierung und Ergänzung der Verweise ins EnWG ist notwendig. Durch die Aktualisierung
bestehender Verweise können Rechtsunsicherheiten bei deren Anwendung beseitigt werden. Durch die Aufnahme
neuer Verweise können Regelungen, die sich im Rahmen der Planung z. B. von Gasleitungen bewährt haben,
auch im KSpG Anwendung finden. Insgesamt wird so das Planfeststellungsverfahren weniger bürokratisch und
damit effizienter ausgestaltet. Wegen der erheblichen Vorlaufzeit für die Planung und Genehmigung von
Kohlendioxidleitungen ist die effiziente Ausgestaltung des Verfahrens notwendig. Andernfalls droht der Einsatz von
CCS und CCU nicht mehr rechtzeitig zur Erreichung der Klimaziele beitragen zu können.
Im vorliegenden Gesetzentwurf wurden mehrere Vorschläge des Bundesrates berücksichtigt, die der Bundesrat
in seiner Stellungnahme vom 5. Juli 2024 (BR-Drs. 266/24 – Beschluss) zum Gesetzentwurf der Bundesregierung
zur Änderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes vom 29. Mai 2024 (BT-Drs. 20/11900) unterbreitet hat.
III. Alternativen
Die Ermöglichung der Errichtung und des Betriebs von Kohlendioxidspeichern für den kommerziellen Einsatz
im industriellen Maßstab macht eine Änderung des KSpG notwendig, da das KSpG in der derzeit geltenden
Fassung entsprechenden Vorhaben entgegensteht.
Auch zur Änderung der Regelungen des Planfeststellungsverfahrens von Kohlendioxidleitungen, die dem
Transport von Kohlendioxid zu Kohlendioxidspeichern dienen, und zur Erweiterung des Anwendungsbereichs auf
Leitungen zum Transport von Kohlendioxid zu anderen Zwecken als der dauerhaften Speicherung ist eine Anpassung
des KSpG notwendig. Es ist daher sachgerecht, das KSpG entsprechend zu erweitern und einheitliche Regelungen
für die Planung und Genehmigung von Kohlendioxidleitungen insgesamt zu schaffen.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich wie für das Stammgesetz zunächst aus Artikel 74 Absatz 1
Nummer 24 GG. Die Bestimmungen dieses Gesetzes fallen in den Bereich der Luftreinhaltung. Ziel des Gesetzes
ist es, den Ausstoß von Kohlendioxid in die Atmosphäre im Interesse des Klimaschutzes zu verringern. Hierfür
soll die Speicherung von Kohlendioxid in unterirdischen Gesteinsschichten ermöglicht und das Verfahren zur
Planung und zum Bau von Kohlendioxidleitungen entbürokratisiert und dem Verfahren zur Planung und
Genehmigung von Leitungsvorhaben im Sinne des EnWG angeglichen werden. Außerdem sollen auch
Kohlendioxidleitungen zu anderen Zwecken als dem Transport zu einem Kohlendioxidspeicher vom KSpG erfasst werden. Der
Bau von Kohlendioxidleitungen ist notwendig, um große Mengen von Kohlendioxid zu transportieren. Ohne
Kohlendioxidleitungen können CCS und CCU nicht im industriellen Maßstab wirtschaftlich eingesetzt werden.
Der Einsatz von CCS und CCU ist zur Erreichung der Klimaziele nach dem KSG notwendig. Dies hat eine
Auswertung von Klimaneutralitätsstudien im Evaluierungsbericht zum KSpG aus dem Jahr 2022 (BT-Drucksache
20/5145) ergeben. Zweck des Gesetzes wie auch des Stammgesetzes ist es, die Veränderungen der natürlichen
Zusammensetzung der Luft zu vermeiden und somit durch die Begrenzung oder Verringerung von schädlichen
Stoffen zur Luftreinhaltung beizutragen.
Des Weiteren wird die Gesetzgebungskompetenz auf Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 GG gestützt. Durch das
Gesetz wird die Möglichkeit geschaffen, nach den Regelungen des KSpG Kohlendioxidleitungen zum Transport
von Gütern des wirtschaftlichen Bedarfs in Form von Kohlendioxid zwecks Nutzung als Rohstoff für
Kohlenstoffverbindungen zu planen und zu genehmigen. Die Voraussetzungen des Artikel 72 Absatz 2 GG liegen vor:
Eine bundesgesetzliche Regelung für die Planung und den Bau von Kohlendioxidleitungen ist zur Wahrung der
Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich. Unterschiedliche Regelungen zur
Planung und Genehmigung von Kohlendioxidleitungen auf Landesebene würden die Verwirklichung
länderübergreifender Kohlendioxidleitungen erheblich verzögern und insgesamt in Frage stellen. Für die Erreichung der
Klimaziele muss Kohlendioxid aus verschieden Teilen des Bundesgebiets zu Abnehmern in anderen Teilen des
Bundesgebiets oder anderen Staaten transportiert werden. Daher ist die effiziente Planung länderübergreifender
Kohlendioxidleitungen notwendig. Andernfalls drohten in sich geschlossene Netze, die unter Umständen bestimmte
Emittenten und Abnehmer von Kohlendioxid vom Kohlendioxidleitungsnetz ausschließen würden.
Für die Enteignungsvorschriften bildet Artikel 74 Absatz 1 Nummer 14 GG eine ergänzende
Kompetenzgrundlage. Die Änderungen des Gerichtskostengesetzes und des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes sind auf den
Kompetenztitel aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 GG gestützt. Im Übrigen ergibt sich die Kompetenz für die
Folgeänderungen gemäß Artikel 2 aus der Gesetzgebungskompetenz für die Änderungen des KSpG.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Hinsichtlich der Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen ergeben
sich grundsätzlich keine Änderungen im Vergleich zum Stammgesetz.
Die Zugangsbeschränkung zu Kohlendioxidleitungsnetzen für Kohlendioxid, das aus Anlagen stammt, die
überwiegend der Energieerzeugung aus Kohle dienen, ist mit der Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 23. April 2009 über die geologische Speicherung von Kohlendioxid und zur Änderung der
Richtlinie 85/337/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2000/60/EG, 2001/80/EG, 2004/35/EG, 2006/12/EG und
2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nummer 1013/2006 (ABl. L
140 vom 5.6.2009, S. 114) vereinbar. Sie dient der Verwirklichung des in Erwägungsgrund 4 der Richtlinie
2009/31/EG genannten Ziels, fossile Lock-In-Effekte zu begrenzen. Gemäß dem Erwägungsgrund soll CCS und
CCU nicht als Anreiz dienen, den Anteil von Kraftwerken, die mit konventionellen Brennstoffen befeuert werden,
zu steigern.
Durch den Gesetzentwurf werden zudem Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b) und Artikel 23 Absatz 13 der
Verordnung (EU) 2024/1735 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Schaffung eines
Rahmens für Maßnahmen zur Stärkung des europäischen Ökosystems der Fertigung von Netto-Null-Technologien
und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724 (ABl. L 1735 vom 28.6.2024, S. 1 – im Folgenden: NZIA-
Verordnung) im deutschen Recht umgesetzt. Diese beiden europarechtlichen Vorschriften des Kapitels III der
NZIA-Verordnung bedürfen aufgrund ihres Wortlauts einer Durchführungsvorschrift im nationalen Recht der
Mitgliedstaaten.
VI. Gesetzesfolgen
Im Interesse der Rechtsbereinigung wurde eine Reihe von Verweisen in das EnWG aktualisiert. Zudem wurden
neue Verweise in das EnWG zum Zweck der Entbürokratisierung und Angleichung des Verfahrens zur Planung
und Genehmigung von Kohlendioxidleitungen aufgenommen. Der Prüfaufwand für die Verwaltung wurde zudem
reduziert.
1. Nachhaltigkeitsaspekte
Die erarbeitete Gesetzesänderung steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen
Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, die der Umsetzung der UN-Agenda 2030 für
nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen dient.
Indem der Entwurf das KSpG aktualisiert und an geänderte Rahmenbedingungen anpasst, leistet er einen Beitrag
zur Verwirklichung des Nachhaltigkeitsziels 13 „Umgehend Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels und
seiner Auswirkungen ergreifen“. Dieses Nachhaltigkeitsziel verlangt mit seiner Zielvorgabe 13.3, die
institutionellen Kapazitäten im Bereich der Abschwächung des Klimawandels zu verbessern. Der Entwurf fördert die
Erreichung dieser Zielvorgabe, indem er bestehende Rechtsunsicherheiten für die Behörden bei der Anwendung des
KSpG beseitigt und neue Vorschriften zu Planfeststellungsverfahren von Leitungsvorhaben im KSpG
nachvollzieht.
Insbesondere trägt der Bau von Kohlendioxidleitungen zu einer effizienten Reduzierung von Emissionen von
Treibhausgasen bei und dient damit unmittelbar der Einhaltung des UN-Nachhaltigkeitsziels SDG 13 (umgehend
Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels und seiner Auswirkungen ergreifen) bzw. Indikator 13.1.a
(Treibhausgase reduzieren).
Im Sinne des systemischen Zusammendenkens der Nachhaltigkeitsziele leistet der Entwurf damit gleichzeitig
einen Beitrag zur Erreichung von Ziel 9 „Eine widerstandsfähige Infrastruktur aufbauen, inklusive und
nachhaltige Industrialisierung fördern und Innovationen unterstützen“. Dieses Nachhaltigkeitsziel verlangt mit seiner
Zielvorgabe 9.4, bis 2030 die Infrastruktur zu modernisieren und die Industrien nachzurüsten, um sie nachhaltig
zu machen, mit effizienterem Ressourceneinsatz und unter vermehrter Nutzung sauberer und umweltverträglicher
Technologien und Industrieprozesse, wobei alle Länder Maßnahmen entsprechend ihren jeweiligen Kapazitäten
ergreifen. Der Entwurf fördert die Erreichung dieser Zielvorgabe, indem er Anreize für innovative Lösungen im
Sinne von CCS und CCU durch die Erleichterung und das Ermöglichen des Kohlendioxid-Transports schafft.
Der Entwurf folgt damit den Nachhaltigkeitsprinzipien der DNS „(1.) Nachhaltige Entwicklung als Leitprinzip
konsequent in allen Bereichen und bei allen Entscheidungen anwenden“, „(2.) Global Verantwortung
wahrnehmen“, „(3.) Natürliche Lebensgrundlagen erhalten“, „(4.) Nachhaltiges Wirtschaften stärken“, „(5.) Sozialen
Zusammenhalt in einer offenen Gesellschaft wahren und verbessern“ sowie „(6.) Bildung, Wissenschaft und
Innovation als Treiber einer nachhaltigen Entwicklung nutzen“. Der leitungsgebundene Transport von Kohlendioxid
zur Speicherung oder Nutzung in industriellen Prozessen dient insbesondere dem Prinzip Nummer 4 einer
nachhaltigen Entwicklung.
Nach Überprüfung dieser sechs Prinzipien einer nachhaltigen Entwicklung und der 17 UN-Ziele für eine
nachhaltige Entwicklung (Sustainable Development Goals, SDGs) mit den jeweiligen Schlüsselindikatoren erweist
sich das Regelungsvorhaben daher als vereinbar mit der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie in ihrer derzeitigen
Fassung. Eine Behinderung etwaiger Nachhaltigkeitsziele durch das Regelungsvorhaben wurde nicht festgestellt.
2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand sind für Bund, Länder und Gemeinden durch den Gesetzentwurf
nicht zu erwarten. Etwaige Mehrbedarfe im Bereich des Bundes sollen finanziell und (plan-)stellenmäßig im
jeweiligen Einzelplan gegenfinanziert werden.
3. Erfüllungsaufwand
Nach dem „Leitfaden zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands in Rege-lungsvorhaben der
Bundesregierung“ wird untersucht, welche finanziellen und zeitlichen Be- oder Entlastungen durch die geplante
Regelung für die Normadressaten zu erwarten sind. Zur Ermittlung von Fallzahlen/Zeiten wurde auf folgende
Quellen zurückgegriffen: Internetrecherchen und Online-Datenbank des Erfüllungsaufwands (OnDEA).
Der Effekt auf den Erfüllungsaufwand für die Normadressaten Wirtschaft und Verwaltung leitet sich aus einem
Änderungsimpuls des Evaluierungsberichtes der Bundesregierung zum KSpG ab. Durch die vorliegende
Gesetzesnovelle sollen zukünftig neben Kohlendioxidleitungen zu Kohlendioxidspeichern auch Kohlendioxidleitungen
zu anderen Zwecken über das KSpG geplant und genehmigt werden.
Zur Quantifizierung der nun zusätzlich geregelten Verfahren wird für die Kohlendioxidleitungen nach
Rücksprache mit Branchenexperten von einer durchschnittlichen Fallzahl von 0,5 pro Jahr ausgegangen. Anträge auf
Nutzungsänderung werden ebenfalls recht selten erfolgen, sodass für die Berechnung des Erfüllungsaufwands auch
von einer Größenordnung von einem Bauvorhaben in zwei Jahren ausgegangen wird. Es wird weiterhin
angenommen, dass Enteignungsverfahren noch seltener eintreten werden, sodass die Berechnungen auf der Annahme
von einem Verfahren in 10 Jahren beruhen.
Zur Quantifizierung des Erfüllungsaufwands, der sich im Unterschied zur geltenden Rechtslage hinsichtlich der
Errichtung von (großskaligen) geologischen Speichern ergibt, wird von einmaligem Erfüllungsaufwand und einer
geringen einstelligen Fallzahl ausgegangen.
Zusammenfassend ist festzuhalten: Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand. Für die
Wirtschaft ergibt sich ein zusätzlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von 5.814.000 Euro einmalig sowie 7.822.000 Euro
jährlich. Davon entfallen marginale Kosten (ca. 20 Euro) auf Bürokratiekosten aus Informationspflichten.
Für die Verwaltung entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 10.158.000 Euro (davon Bund:
179.000 Euro) sowie eine Änderung des jährlichen Erfüllungsaufwands um rund 2.568.650 Euro. Davon entfallen
44.760 Euro an jährlichem Erfüllungsaufwand auf den Bund; die restlichen Beträge auf die Länder (inkl.
Kommunen). Der Erfüllungsaufwand ist insbesondere auf die zusätzlichen kosten- und zeitintensiven
Planfeststellungsverfahren für Leitungsbauprojekte zurückzuführen.
a. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Es entsteht kein Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger.
b. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Im Folgenden wird die Schätzung des Erfüllungsaufwands der Wirtschaft für die einzelnen Vorgaben dargestellt.
Durchführen eines Planfeststellungsverfahrens; § 2 Absatz 3 KSpTG in Verbindung mit § 11 KSpTG
Mit dem Gesetz werden künftige Speichervorhaben im Gebiet des Festlandsockels und der ausschließlichen
Wirtschaftszone ermöglicht.
Einmaliger Erfüllungsaufwand
Fallzahl Zeitaufwand
pro Fall (in
Stunden)
Lohnsatz pro
Stunde (in
Euro)
Sachkosten pro
Fall (in Euro)
Personalkosten
(in Tsd. Euro)
Sachkosten
(in Tsd. Euro)
2 7.040 57,80 2.500.000 814 5.000
Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) 5.814
Die Vorhabenträger haben für große Infrastrukturprojekte die Eröffnung eines Planfeststellungsverfahrens bei der
zuständigen Behörde zu beantragen. Dazu haben sie umfassende Pläne zur Beschreibung des Vorhabens mittels
Zeichnungen und Erläuterungen vorzulegen. Gutachterlich müssen die Eingriffe in die Landschaft und die Natur
mit den Auswirkungen auf Fauna und Flora mittels Umweltverträglichkeitsprüfungen beurteilt sein. Die sich
anschließenden Verfahrenselemente wie das Offenlegen des Bauvorhabens, das Mitgestalten der
Erörterungstermine und eventuelle Planänderungen oder -ergänzungen, sind ebenfalls für die Dauer bis zum
Planfeststellungsbeschluss durch die Projektträger zu begleiten. Regelmäßig sind Verfahren dieser Art sehr zeitintensiv. Zusätzlich
kommen auf die Projektträger hohe Kosten für die Beauftragung von Gutachten zu. Die Eckdaten der hier
angeführten zeitlichen Aufwände und die als Sachkosten angeführten Gutachterleistungen, wurden auf Grundlage des
Datenbestandes des StBA in Anlehnung aus Vorgaben des EnWG übernommen. Unter der Annahme des
durchschnittlichen Lohnsatzes gemäß dem oben genannten Leitfaden für den Wirtschaftszweig „D“ von 57,80 Euro
und einem angenommenen Zeitaufwand von 7.040 Stunden pro Fall, ergibt sich unter Berücksichtigung der
Kosten für Sachaufwände ein einmaliger Erfüllungsaufwand von 5.814.000 Euro.
Durchführen eines Planfeststellungsverfahrens; § 4 KSpTG
Das Gesetz führt neben den heute schon möglichen Kohlendioxidleitungen zu Kohlendioxidspeichern auch die
Genehmigungsfähigkeit von Kohlendioxidleitungen zu anderen Zwecken ein. Durch die Ausweitung des
Gesetzeszwecks wird, wie oben bereits ausgeführt, von 0,5 zusätzlichen Anträgen für Kohlendioxidleitungen pro Jahr
ausgegangen:
Jährlicher Erfüllungsaufwand:
Fallzahl Zeitaufwand
pro Fall (in
Stunden)
Lohnsatz pro
Stunde (in
Euro)
Sachkosten pro
Fall (in Euro)
Personalkosten
(in Tsd. Euro)
Sachkosten
(in Tsd. Euro)
0,5 200.000 57,80 4.000.000 5.780 2.000
Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) 7.780
Die Vorhabenträger haben für große Infrastrukturprojekte die Eröffnung eines Planfeststellungsverfahrens bei der
zuständigen Behörde zu beantragen. Dazu haben sie umfassende Pläne zur Beschreibung des Vorhabens mittels
Zeichnungen und Erläuterungen vorzulegen. Gutachterlich müssen die Eingriffe in die Landschaft und die Natur
mit den Auswirkungen auf Fauna und Flora mittels Umweltverträglichkeitsprüfungen beurteilt sein. Die sich
anschließenden Verfahrenselemente wie das Offenlegen des Bauvorhabens, das Mitgestalten der
Erörterungstermine und eventuelle Planänderungen oder -ergänzungen, sind ebenfalls für die Dauer bis zum
Planfeststellungsbeschluss durch die Projektträger zu begleiten. Regelmäßig sind Verfahren dieser Art sehr zeitintensiv. Zusätzlich
kommen auf die Projektträger hohe Kosten für die Beauftragung von Gutachten zu. Die Eckdaten der hier
angeführten zeitlichen Aufwände und die als Sachkosten angeführten Gutachterleistungen, wurden auf Grundlage
einer Einschätzung von Branchenexperten übernommen. Unter der Annahme des durchschnittlichen Lohnsatzes
gemäß dem oben genannten Leitfaden für den Wirtschaftszweig „D“ von 57,80 Euro und einem jährlich
angenommenen Zeitaufwand von 200.000 Stunden, ergibt sich unter Berücksichtigung der Kosten für Sachaufwände
ein jährlicher Erfüllungsaufwand von 7.780.000 Euro.
Antrag auf Überlassung von Geodaten; § 4a Absatz 1 Nummer 9 KSpTG i. V. m. § 43k EnWG
Die Vorhabenträger haben mit Verweis auf § 43k EnWG die Möglichkeit, kostenfrei Geodaten zum Zwecke der
Planfeststellung für ihr Bauvorhaben abzufragen:
Jährlicher Erfüllungsaufwand:
Fallzahl Zeitaufwand
pro Fall (in
Minuten)
Lohnsatz pro
Stunde (in
Euro)
Sachkosten pro
Fall (in Euro)
Personalkosten
(in Tsd. Euro)
Sachkosten
(in Tsd. Euro)
0,5 40 54,90 0,02
Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) 0,02
Die Geodaten sind auf Antrag bei der zuständigen Behörde abzufragen. Gemäß Zeitwerttabelle des oben
genannten Leitfadens, wird von einem Zeitaufwand von 40 Minuten pro Antrag bei mittlerem Qualifikationsniveau
Wirtschaftszweig „D“ von 54,90 Euro/Stunde ausgegangen.
Umstellung der Leitung von Erdgas- auf Kohlendioxidtransport; § 4a Absatz 2 i. V. m. § 113c Absatz 3
EnWG
Das Gesetz führt, neben den heute schon möglichen Nutzungsänderungen von Erdgasleistungen für
Wasserstofftransporte, auch die Nutzungsänderung von Erdgasleistungen für Kohlendioxidtransporte ein:
Jährlicher Erfüllungsaufwand:
Fallzahl Zeitaufwand
pro Fall (in
Stunden)
Lohnsatz pro
Stunde (in
Euro)
Sachkosten pro
Fall (in Euro)
Personalkosten
(in Tsd. Euro)
Sachkosten
(in Tsd. Euro)
0,5 1.408 57,80 2.750 40,69 1,38
Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) 42,07
Bereits für den Transport von Erdgas bestehende Infrastruktur kann auf Antrag des Betreibers zum Transport von
Kohlendioxid umgewidmet werden. Die Schätzung für den dafür anfallenden jährlichen Erfüllungsaufwand
wurde aus der Annahme abgeleitet, dass der Vorhabenträger zeitlich mit 20 Prozent des Aufwands für eine
erstmalige Inbetriebnahme belastet wird. Die zusätzlich notwendigen Gutachterleistungen wurden ebenfalls aus
vergleichbaren datenbankgeführten Pflichten übernommen. Unter der Annahme des durchschnittlichen Lohnsatzes
gemäß des oben genannten Leitfadens für den Wirtschaftszweig „D“ von 57,80 Euro und einem jährlich
angenommenen Zeitaufwand von 1.408 Stunden, ergibt sich unter Berücksichtigung der Sachaufwände ein jährlicher
Erfüllungsaufwand für das schätzungsweise einmal in zwei Jahren anstehende Bauprojekt von 42.070 Euro.
Im Sinne der „One in, one out“-Regel führt das Regelungsvorhaben zu einem „In“ von ca. 8 Mio. Euro
(Erfüllungsaufwand). Dieser zusätzliche Erfüllungsaufwand wird durch andere Einsparungen im Geschäftsbereich des
Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie kompensiert.
Öffentliche Bereitstellung von Geodaten, § 5 Absatz 6 KSpTG
Durch die neu eingefügte Vorschrift des § 5 Absatz 6 KSpTG, die der expliziten Umsetzung von Artikel 21
Absatz 1 Buchstabe b) NZIA dient, entsteht grundsätzlich kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand, da bereits das
geltende Recht vorsieht, dass die öffentliche Bereitstellung geologischer Daten in Deutschland nach dem
Geologiedatengesetz erfolgt. Dies umfasst auch den Umgang mit geologischen Daten bezüglich der Richtlinie 94/22/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über die Erteilung und Nutzung von
Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen. Die entsprechenden Daten sind von
den Unternehmen immer an die Behörden zu über-senden. Sie werden dann je nach Art der Daten mit
entsprechenden Fristen öffentlich bereitgestellt. Dies ist im Kapitel 4 in den §§ 18 bis 21 und 23 bis 30 des
Geologiedatengesetzes geregelt. Isoliert betrachtet wäre § 5 Absatz 6 mit folgendem einmaligem Erfüllungsaufwand
verbunden:
Einmaliger Erfüllungsaufwand
Fallzahl Zeitaufwand
pro Fall (in
Stunden)
Lohnsatz pro
Stunde (in
Euro)
Sachkosten pro
Fall (in Euro)
Personalkosten
(in Tsd. Euro)
Sachkosten
(in Tsd. Euro)
10 185 41,80 77,33
Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) 77,33
c. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Im Folgenden wird die Schätzung des Erfüllungsaufwands der Verwaltung für die einzelnen Vorgaben dargestellt.
Durchführen eines Planfeststellungsverfahrens; § 2 Absatz 3 KSpTG in Verbindung mit § 11 KSpTG
Einmaliger Erfüllungsaufwand der Länder:
Das Planfeststellungsverfahren ist ein besonderes, streng formalisiertes Genehmigungsverfahren für größere
Vorhaben in der Infrastruktur. Das Verfahren beinhaltet ein gesondertes Anhörungsverfahren und endet mit einem
Planfeststellungsbeschluss.
Zur Herleitung des einmaligen Erfüllungsaufwandes der Verwaltung in Höhe von 9.979.000 Euro wurde eine
Fallzahl von zwei für mögliche Speicher (siehe auch Erfüllungsaufwand der Wirtschaft) angenommen.
Fallzahl Zeitaufwand
pro Fall (in
Stunden)
Lohnsatz pro
Stunde (in
Euro)
Sachkosten pro
Fall (in Euro)
Personalkosten
(in Tsd. Euro)
Sachkosten
(in Tsd. Euro)
2 72.000 69,30 9.979
Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) 9.979
Die Eckdaten der hier angeführten zeitlichen Aufwände wurden aus vergleichbaren, in der Online-Datenbank des
Erfüllungsaufwands geführten Pflichten sowie aus Rückmeldungen von Experten zusammengeführt.
Einmaliger Erfüllungsaufwands des Bundes:
Das BfN und das BSH sind im Rahmen der Planfeststellungsverfahren zu beteiligen. Zur Herleitung des
einmaligen Erfüllungsaufwandes der Verwaltung in Höhe von 179.000 Euro wurde eine Fallzahl von zwei für mögliche
Speicher (siehe auch Erfüllungsaufwand der Wirtschaft) angenommen.
Fallzahl Zeitaufwand
pro Fall (in
Minuten)
Lohnsatz pro
Stunde (in
Euro)
Sachkosten pro
Fall (in Euro)
Personalkosten
(in Tsd. Euro)
Sachkosten
(in Tsd. Euro)
4 66.416 40,40 179
Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) 179
Die Eckdaten der hier angeführten zeitlichen Aufwände wurden aus der Zeitwerttabelle Verwaltung mit der
Schwierigkeit hoch aus dem Leitfaden zur Ermittlung des Erfüllungsaufwandes entnommen.
Durchführung der Planfeststellung; § 4a Absatz 1 KSpTG i. V. m. den §§ 72 bis 78 VwVfG
In Zukunft sollen neben Leitungen zu Kohlendioxidspeichern auch solche zu anderen Zwecken
genehmigungsfähig werden. Durch die Ausweitung des Gesetzeszwecks wird von 0,5 zusätzlichen Anträgen für
Kohlendioxidleitungen pro Jahr ausgegangen.
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands der Länder:
Fallzahl Zeitaufwand
pro Fall (in
Stunden)
Lohnsatz pro
Stunde (in
Euro)
Sachkosten pro
Fall (in Euro)
Personalkosten
(in Tsd. Euro)
Sachkosten
(in Tsd. Euro)
0,5 72.000 69,30 2.495
Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) 2.495
Durch die Ausweitung des Gesetzeszwecks wird von 0,5 zusätzlichen Anträgen für Kohlendioxidleitungen pro
Jahr ausgegangen, die verwaltungsseitig zu bearbeiten sind. Mit 72.000 Stunden, einem Lohnsatz des höheren
Dienstes der Länder von 69,30 Euro und durchschnittlich 0,5 Verfahren pro Jahr, ergibt sich seitens der
Verwaltung ein Erfüllungsaufwand von rund 2.495.000 Euro im Jahr.
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands des Bundes:
Fallzahl Zeitaufwand
pro Fall (in
Minuten)
Lohnsatz pro
Stunde (in
Euro)
Sachkosten pro
Fall (in Euro)
Personalkosten
(in Tsd. Euro)
Sachkosten
(in Tsd. Euro)
1 66.416 40,40 44,72
Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) 44,72
Durch die Ausweitung des Gesetzeszwecks wird von 0,5 zusätzlichen Anträgen für Kohlendioxidleitungen pro
Jahr ausgegangen, die verwaltungsseitig vom BfN sowie vom BSH zu bearbeiten sind. Mit 66.413 Stunden pro
Einzelfall und Behörde, einem durchschnittlichen Lohnsatz des Bundes von 40,40 Euro und durchschnittlich 0,5
Verfahren pro Jahr, ergibt sich seitens der Bundesverwaltung ein Erfüllungsaufwand von rund 44.720 Euro im
Jahr.
Antrag auf Zurverfügungstellung von Geodaten; § 4a Absatz 1 Nummer 9 KSpTG i. V. m. § 43k EnWG
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands der Länder:
Fallzahl Zeitaufwand
pro Fall (in
Minuten)
Lohnsatz pro
Stunde (in
Euro)
Sachkosten pro
Fall (in Euro)
Personalkosten
(in Tsd. Euro)
Sachkosten
(in Tsd. Euro)
0,5 40 43,20 0,01
Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) 0,01
Die Planfeststellungsbehörde erfragt auf Antrag bei den zuständigen Landes- und Bundesbehörden die Geodaten.
Auf Basis der Zeitwerttabelle des o. g. Leitfadens wird von einem Zeitaufwand von 40 Minuten pro
Antragserstellung bei einem Lohnsatz gehobener Dienst der Länder von 43,20 Euro ausgegangen. Unter der Annahme, dass
die hier geschaffene Geodatenabfrage über die bereits bestehenden Möglichkeiten der Geodatennutzung
hinausgeht, entsteht bei den zuständigen Behörden ein zusätzlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 10 Euro pro
Jahr.
Geldleistungsfreie Überlassung von Geodaten; § 4a Absatz 1 Nummer 9 KSpTG
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands des Bundes:
Fallzahl Zeitaufwand
pro Fall (in
Minuten)
Lohnsatz pro
Stunde (in
Euro)
Sachkosten pro
Fall (in Euro)
Personalkosten
(in Tsd. Euro)
Sachkosten
(in Tsd. Euro)
0,5 140 33,80 0,04
Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) 0,04
Die Geodaten sind auf Antrag dem Vorhabenträger zur Verfügung zu stellen. Auf Basis der Zeitwerttabelle des
o. g. Leitfadens wird von einem Zeitaufwand von 140 Minuten pro Antrag bei einem Lohnsatz mittlerer Dienst
(Bund) von 33,80 Euro ausgegangen. Es wird angenommen, dass im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens
sowohl der Vorhabenträger oder ein Beauftragter als auch die Planfeststellungsbehörde jeweils einen Antrag auf
Überlassung der Geodaten entweder bei Landes- oder Bundesbehörden (Annahme paritätisch) stellen. Hierdurch
entsteht bei der zuständigen Bundesbehörde für die Bearbeitung ein zusätzlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von
rund 40 Euro.
Geldleistungsfreie Überlassung von Geodaten; § 4a Absatz 1 Nummer 9 KSpTG
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands der Länder:
Fallzahl Zeitaufwand
pro Fall (in
Minuten)
Lohnsatz pro
Stunde (in
Euro)
Sachkosten pro
Fall (in Euro)
Personalkosten
(in Tsd. Euro)
Sachkosten
(in Tsd. Euro)
0,5 140 30,50 0,04
Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) 0,04
Die Geodaten sind auf Antrag dem Vorhabenträger zur Verfügung zu stellen. Auf Basis der Zeitwerttabelle des
o. g. Leitfadens wird von einem Zeitaufwand von 140 Minuten pro Antrag bei einem Lohnsatz mittlerer Dienst
(Land) von 30,50 Euro ausgegangen. Es wird angenommen, dass im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens
sowohl der Vorhabenträger oder ein Beauftragter als auch die Planfeststellungsbehörde jeweils einen Antrag auf
Überlassung der Geodaten entweder bei Landes- oder Bundesbehörden (Annahme paritätisch) stellen. Hierdurch
entsteht bei der zuständigen Landesbehörde für die Bearbeitung ein zusätzlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von
rund 40 Euro.
Überwachung der umweltverträglichen Umsetzung; § 4a Absatz 1 Nummer 7 KSpTG i. V. m. § 43i EnWG
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands der Länder:
Fallzahl Zeitaufwand
pro Fall (in
Minuten)
Lohnsatz pro
Stunde (in
Euro)
Sachkosten pro
Fall (in Euro)
Personalkosten
(in Tsd. Euro)
Sachkosten
(in Tsd. Euro)
1,5 3.840 46,70 4,48
Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) 4,48
Die Planfeststellungsbehörde hat zukünftig die Einhaltung der umweltbezogenen Bestimmungen des
Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung bei der Durchführung des Vorhabens durch geeignete
Überwachungsmaßnahmen sicherzustellen.
Unter der Annahme, dass zur Überwachung eines Bauvorhabens Vor-Ort-Begehungen für die Dauer von 3 Jahren
vorgenommen werden, ergibt sich ein Zeitaufwand von 3.840 Minuten pro Vorhaben pro Jahr. Im Weiteren wird
angenommen, dass für die Überwachung ein Prüfteam bestehend aus 1x mD und 1x gD eingesetzt wird. Auf Basis
der Lohnkostentabelle Verwaltung des o. g. Leitfadens wird von einem durchschnittlichen Lohnsatz von
46,70 Euro ausgegangen. Entsprechend entsteht ein zusätzlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 4.480 Euro.
Genehmigung der Nutzungsänderung einer Gasleitung zum Transport von Kohlendioxid (Umwidmung);
§ 4a Absatz 2 i. V. m. § 113c Absatz 3 EnWG
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands der Länder:
Fallzahl Zeitaufwand
pro Fall (in
Minuten)
Lohnsatz pro
Stunde (in
Euro)
Sachkosten pro
Fall (in Euro)
Personalkosten
(in Tsd. Euro)
Sachkosten
(in Tsd. Euro)
0,5 40.364 69,30 23,31
Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) 23,31
Bereits für den Transport von Erdgas bestehende Infrastruktur kann auf Antrag des Betreibers für die Nutzung
zum Transport von Kohlendioxid umgewidmet werden. Diese Art der Nutzungsänderung wird nach hiesiger
Meinung nur selten in Anspruch genommen (Annahme: 0,5 Fälle im Jahr). Die Schätzung für den dafür anfallenden
jährlichen Erfüllungsaufwand wurde aus der Annahme abgeleitet, dass die zuständige Landesbehörde zeitlich mit
20 Prozent des Aufwands für eine erstmalige Inbetriebnahme belastet wird. Auf Basis der Lohnkostentabelle
Verwaltung des o. g. Leitfadens wird von einem Lohnsatz höherer Dienst (Land) von 69,30 Euro ausgegangen.
Entsprechend entsteht ein zusätzlicher Erfüllungsaufwand pro Jahr in Höhe von rund 23.310 Euro.
Durchführung von Enteignungsverfahren; § 4b Satz 1 bis 3 KSpTG
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands der Länder:
Fallzahl Zeitaufwand
pro Fall (in
Minuten)
Lohnsatz pro
Stunde (in
Euro)
Sachkosten pro
Fall (in Euro)
Personalkosten
(in Tsd. Euro)
Sachkosten
(in Tsd. Euro)
0,1 16.000 46,70 1,25
Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) 1,25
Durch das KSpTG wird die Enteignungsmöglichkeit auf Leitungen erweitert, die nicht zu einem
Kohlendioxidspeicher führen. Enteignungsmaßnahmen werden nach hiesiger fachlicher Einschätzung nur selten umgesetzt
(Annahme: ein Fall in zehn Jahren), da diese ausschließlich als Ultima Ratio Anwendung finden. Es wird von
einem Zeitaufwand von einem Monat pro Enteignungsverfahren ausgegangen. Es wird weiterhin angenommen,
dass das Verfahren von jeweils 1 gD und 1 hD bei einem durchschnittlichen Lohnsatz (Land) von 46,70 Euro
bearbeitet wird. Entsprechend entsteht bei einem Fall in zehn Jahren zusätzlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von
rund 1.250 Euro jährlich.
Erstellung der naturschutzfachlichen und sonstigen Umweltvorsorge bezogenen Grundlagen (§ 5 Abs. 3
KSpTG)
Einmaliger Erfüllungsaufwand des Bundes:
Fallzahl Zeitaufwand
pro Fall (in
Minuten)
Lohnsatz pro
Stunde (in
Euro)
Sachkosten pro
Fall (in Euro)
Personalkosten
(in Tsd. Euro)
Sachkosten
(in Tsd. Euro)
2 102.071 67,60 230
Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) 230
Das BfN und das UBA sind für den Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels für die
Erstellung der für die Bewertung nach § 5 Absatz 1 KSpTG erforderlichen naturschutzfachlichen und sonstigen
Grundlagen, die für eine wirksame Umweltvorsorge erforderlich sind, zuständig. Zur Herleitung des einmaligen
Erfüllungsaufwandes der Verwaltung in Höhe von 230.000 Euro wurden pro Behörde die Bearbeitung durch hD
Stellen innerhalb der Frist von 6 Monaten angenommen.
4. Weitere Kosten
Auf der Basis verschiedener bundes- und landeseigener Gebührenverordnungen können von behördlicher Seite
bei den Vorhabenträgern für die erbrachten Leistungen Gebühren erhoben werden. Da sich die Gebührenhöhe in
relativen Anteilen von den Kosten der Bau-realisierung ableitet, kann an dieser Stelle keine Einschätzung zu
erwartbaren Gebührensätzen abgegeben werden. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau,
insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind jedoch nicht zu erwarten.
5. Weitere Gesetzesfolgen
Der Gesetzentwurf enthält keine gleichstellungsrelevanten Aspekte. Spezifische Auswirkungen auf die
Lebenssituation von Menschen verschiedenen Geschlechts sind nicht zu erwarten, da das KSpG ausschließlich
sachbezogene Regelungen enthält. Der Gesetzentwurf wirkt sich nicht auf die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse aus.
Spezifische Änderungen, die Schaffung oder Festigung von ungleichwertigen Lebensverhältnissen sind durch den
Gesetzentwurf nicht zu erwarten.
Weitere Gesetzesfolgen sind nicht zu erwarten.
VII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung der Gesetzesänderung ist nicht vorgesehen. Eine regelmäßige Evaluierung ist bereits in § 44
Absatz 1 KSpG vorgesehen. Der nächste Evaluierungsbericht muss bis Ende 2027 dem Bundestag zugeleitet werden.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes)
Zu Nummer 1
Durch die Änderungen wird die Überschrift, die Kurzbezeichnung und die Abkürzung des Gesetzes geändert. Die
Änderungen sind notwendig, da das vorliegende Gesetz das Kohlendioxid-Speicherungsgesetz in zweierlei
Hinsicht anpasst: Zum einen wird die Beschränkung des KSpG auf die Zulassung von Speichervorhaben zur
Erforschung, Erprobung und Demonstration von Technologien zur dauerhaften Speicherung von Kohlendioxid in
unterirdischen Gesteinsschichten aufgehoben. Durch dieses Gesetz soll auch der Bau kommerziell betriebener
Kohlendioxidspeicher im industriellen Maßstab ermöglicht werden. Zum anderen wird das KSpG um einen zweiten
Schwerpunkt ergänzt. Neben der dauerhaften Speicherung von Kohlendioxid tritt der leitungsgebundene
Transport von Kohlendioxid als gleichberechtigter Regelungsgegenstand hinzu. Während der leitungsgebundene
Transport zuvor auf Leitungen zu Kohlendioxidspeichern zum Zwecke der dauerhaften Speicherung im geologischen
Untergrund begrenzt war, soll mit der vorliegenden Novelle auch der leitungsgebundene Transport zu anderen
Zwecken ermöglicht werden. Der ursprüngliche Name gibt den Gegenstand des Gesetzes daher nicht mehr
angemessen wieder.
Zu Nummer 2
Die Änderung der Inhaltsübersicht trägt der Neufassung des § 2 KSpG Rechnung. In der Bezeichnung des neu
gefassten § 2 KSpG werden die Wörter „landesrechtliche Gebietsbestimmung“ gestrichen. Diese Streichung wird
in der Inhaltsübersicht nachvollzogen. Ebenfalls wird die Aufgliederung des bisherigen § 4 in vier neue
Vorschriften (§§ 4 bis 4c) in der Inhaltsübersicht nachvollzogen. Aufgrund der neu ergänzten Verordnungsermächtigung
in § 25 Absatz 3 war eine Anpassung der Überschrift erforderlich. Zugleich trägt die Änderung der Bezeichnung
von § 33 der Tatsache Rechnung, dass die Vorschrift mehrere Verordnungsermächtigungen enthält. Diese
Änderung wird in der Inhaltsübersicht übernommen. Schließlich wird in dem Klammerzusatz zu Anhang 1 ergänzt, da
sich die Anlage auch auf § 5 Absatz 3 Satz 2 bezieht. Auch dies wird in der Inhaltsübersicht nachvollzogen.
Zu Nummer 3
In § 1 KSpG werden die Schutzgüter Menschen und Umwelt um das Schutzgut Klima ergänzt. Dadurch soll
deutlich werden, dass das Gesetz den im Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 12. Dezember 2019 (BGBl I S. 2513), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl.
2024 I Nr. 235) geändert worden ist, verankerten Klimaschutzzielen dient. Gemäß § 3 Absatz 2 KSG muss
Deutschland bis 2045 Netto-Treibhausgasneutralität erreichen. Nach dem Jahr 2050 sollen negative
Treibhausgasemissionen erreicht werden. CO2-Abscheidungs- und Speicherungstechnologien (CCS) und auch
Nutzungstechnologien (CCU) ergänzen den beschleunigten Ausbau der Erneuerbaren Energien sowie energieeffiziente
Produktionsprozesse als unerlässliche Instrumente für das Ziel der Klimaneutralität. Technologien wie CCS und
CCU können zum Erreichen der Klimaschutzziele einen wichtigen Beitrag leisten.
Der neu gefasste Satz 2 dient der Klarstellung und Ausweitung des Gesetzeszwecks. Durch Aufhebung des alten
Wortlauts wird die Beschränkung des Gesetzeszwecks auf die Zulassung von Speichervorhaben zur Erforschung,
Erprobung und Demonstration von Technologien zur dauerhaften Speicherung von Kohlendioxid in
unterirdischen Gesteinsschichten aufgehoben. Klargestellt wird, dass das Gesetz neben der dauerhaften Speicherung von
Kohlendioxid in unterirdischen Gesteinsschichten auch den leitungsgebundenen Transport von Kohlendioxid
regelt. Durch die darin liegende Ausweitung des Gesetzeszwecks werden zukünftig auch die Genehmigung und der
Betrieb von Leitungen für den Transport von Kohlendioxid zu anderen Zwecken als der dauerhaften Speicherung
vom Gesetz geregelt. Andere Zwecke können die Nutzung des Kohlendioxids in industriellen Prozessen oder der
Transport zu Zwischenspeichern z. B. zwecks Verladung auf ein anderes Transportmittel sein. Ebenfalls vom neu
gefassten Satz 2 erfasst werden Kohlendioxidleitungen, über die Kohlendioxid zu Leitungsnetzen und anderen
Transportinfrastrukturen transportiert werden kann. Nach aktueller Rechtslage müssen derartige Leitungen zum
Transport von Kohlendioxid zu anderen Zwecken als der Speicherung nach §§ 65 ff. des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540),
das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 151) geändert worden ist,
genehmigt werden.
Die Klarstellung des Gesetzeszwecks ist notwendig. Das KSpG regelte bereits zuvor neben dem Verfahren auch
die materiellrechtlichen Voraussetzungen für die Zulassung von Leitungen für den Transport von Kohlendioxid
zu Kohlendioxidspeichern. Mit der Änderung des § 1 wird dies nunmehr auch im Gesetzeszweck klargestellt.
Auch die Ausweitung des Gesetzeszwecks ist notwendig. Zur Erreichung des im KSG erklärten Ziels der Netto-
Treibhausgasneutralität bis 2045 bedarf es gemäß aktueller Studienlage1) bereits ab dem Jahr 2030 einer
Kohlendioxidabscheidemenge im Megatonnen-Maßstab. Durch die Ermöglichung der dauerhaften Speicherung von
Kohlendioxid auf dem Gebiet des Festlandsockels und in der ausschließlichen Wirtschaftszone kann ein wichtiger
Beitrag zur Erhöhung der infolgedessen benötigten, hohen Speichervolumen im Europäischen Wirtschaftsraum
geleistet werden. Damit das abgeschiedene Kohlendioxid zu den Kohlendioxidspeichern oder zwecks
Weiterverwendung transportiert werden kann, sind auch einheitliche Regelung für die Zulassung von
Kohlendioxidleitungen notwendig. Der Transport der anfallenden Kohlendioxidmengen allein per LKW, Schiff oder Schiene ist
unwirtschaftlich und mit erheblichem zusätzlichem Verkehrsaufkommen verbunden. Die Deutsche Akademie der
1) Siehe Evaluierungsbericht zum KSpG 2022, BT-Drucksache 20/5145.
Technikwissenschaften e. V. hat einen entsprechenden Vergleich aufgestellt:2) Würde man 1 Millionen Tonnen
Kohlendioxid statt per Kohlendioxidleitung mit LKW transportieren, bedürfte es etwa 50.000 Tankwagen.
Alternativ würden etwa 1.000 Güterzüge oder 250 Binnenschiffe benötigt.
Der bisherige Rechtsrahmen sieht eine Aufteilung für die Zulassung von Kohlendioxidleitungen vor. Während
das Verfahren zur Zulassung von Leitungen für den Transport von Kohlendioxid zu Kohlendioxidspeichern nach
dem KSpG erfolgt, müssen Leitungen zu anderen Zwecken mangels spezialgesetzlicher Regelung nach den
allgemeinen Regeln des UVPG genehmigt werden. Andere Kohlendioxidleitungen müssen damit nach den §§ 65 ff.
des UVPG genehmigt werden, wobei die Zuordnung der Leitungen zu den Nummern 19.3 bis 19.9 der Anlage 1
zum UVPG im Einzelfall erfolgt. Auch die Vorgaben zur Bestimmung der technischen Sicherheit von
Kohlendioxidleitungen sind unterschiedlich. Im KSpG wird über den Verweis in § 4 Absatz 3 Satz 2 auf § 49 Absatz 2
EnWG die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik bei Einhaltung der Regeln des Deutschen
Vereins des Gas- und Wasserfaches e. V. (DVGW) vermutet. Der DVGW hat mit dem C-Regelwerk auch bereits
Regeln für Kohlendioxidleitungen veröffentlicht.3)
Das UVPG verweist nicht auf die Regeln des DVGW, sondern nimmt auf die Rohrfernleitungsverordnung Bezug.
Kohlendioxid ist jedoch nicht vom Anwendungsbereich des § 2 Rohrfernleitungsverordnung erfasst.
Rechtsunsicherheiten bestehen zudem bezüglich des einschlägigen Regelungsregimes bei gemischt genutzten Leitungen –
wenn Kohlendioxid also über eine Leitung sowohl mit dem Ziel der Speicherung als auch zum Zwecke der
Nutzung transportiert werden soll. Auch sieht das UVPG keine zu § 4 Absatz 5 KSpG vergleichbare, für Leitungen
zu Kohlendioxidspeichern vorgesehene, Enteignungsmöglichkeit vor. Die sich hieraus ergebenden
Rechtsunsicherheiten und Unklarheiten stehen dem notwendigen Ausbau der Infrastruktur für den leitungsgebundenen
Kohlendioxidtransport insgesamt entgegen.
Es erscheint daher sachgerecht, das Verfahren zur Zulassung von Leitungen für den Transport von Kohlendioxid
einheitlich zu regeln. Das KSpG ist hierfür der richtige Regelungsort. Aus der Gesetzesbegründung zum KSpG
ergibt sich der Wunsch des Gesetzgebers, das Planfeststellungs- bzw. Genehmigungsverfahren für Leitungen zum
Transport von Kohlendioxid nach den Vorschriften durchzuführen, die sich auch bei der Errichtung von
Gasleitungen bewährt haben.4) Diesem Wunsch wird das KSpG durch seine Verweise in das EnWG zum
Planfeststellungsverfahren gerecht.
Zu Nummer 4
Durch die Aufhebung der Beschränkung des KSpG auf die Zulassung von Speichervorhaben zur Erforschung,
Erprobung und Demonstration von Technologien zur dauerhaften Speicherung von Kohlendioxid in
unterirdischen Gesteinsschichten wurde eine umfangreiche Neufassung der Vorschrift des § 2 KSpG notwendig.
Zunächst wird die Ergänzung des Gesetzeszwecks in § 1 KSpG in § 2 KSpG über den Geltungsbereich des
Gesetzes nachvollzogen. Der neu gefasste Absatz 1 macht deutlich, dass das Gesetz zwei gleichbedeutende
Regelungsschwerpunkte hat. Es regelt die dauerhafte Speicherung von Kohlendioxid in unterirdischen
Gesteinsschichten und die Genehmigung und den Betrieb von Leitungen für den Transport von Kohlendioxid zum Zweck der
Speicherung oder Nutzung von Kohlendioxid.
Da mit diesem Gesetz die Zulassung kommerzieller Kohlendioxidspeicher im industriellen Maßstab ermöglicht
werden soll, wurden die Zulassungsbeschränkungen des § 2 Absatz 2 KSpG a. F. vollständig aufgehoben.
Absatz 3 regelt, in welchen Bereichen Kohlendioxidspeicher nach Maßgabe des § 13 zugelassen werden können.
Durch Absatz 3 Satz 1 wird dem Umstand Rechnung getragen, dass für die Kohlendioxidspeicherung geeignete
Gesteinsschichten eine natürliche Ausdehnung haben können, die nicht mit den Grenzen der ausschließlichen
Wirtschaftszone und des Festlandsockels übereinstimmen. Eine Speicherung von Kohlendioxid soll deshalb nicht
ausgeschlossen sein, weil ein kleinerer Teil des Speicherkomplexes außerhalb der ausschließlichen
Wirtschaftszone und des Festlandsockels liegt. Bei der Bewertung, ob der Speicher weitgehend im Bereich der
ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels liegt, kommt es auf das Verhältnis zur Gesamtausdehnung an. Bei
einer Ausdehnung in den Bereich des Küstenmeeres von mehr als einem Viertel der Gesamtausdehnung ist in der
Regel nicht mehr davon auszugehen, dass der Speicher sich weitgehend in der Ausschließlichen Wirtschaftszone
und dem Festlandsockel befindet. Dieses Verständnis liegt auch der Regelung des § 13 Absatz 1 Nummer 9 Buch-
2) CCU und CCS – Bausteine für den Klimaschutz in der Industrie (acatech POSITION), München: Herbert Utz Verlag 2018, S. 23.
3) https://shop.wvgw.de/DVGW-Regelwerk/DVGW-Regelwerk-Gas/Kohlenstoffdioxid/.
4) Drucksache 17/5750
stabe f zugrunde. Absatz 3 Satz 2 regelt, dass im Bereich des Küstenmeeres keine Injektion von Kohlendioxid
erfolgen darf.
Im neu gefassten Absatz 5 wurde auch die sogenannte Länderklausel neu geregelt. Dabei ist zu beachten, dass
auch die Speicherung von Kohlendioxid auf dem Festlandsockel und in der ausschließlichen Wirtschaftszone nur
in enger Abstimmung mit den betroffenen Bundesländern erfolgen soll.
In Bezug auf die Speicherung zu Forschungszwecken regelt der neue Satz 2 in Absatz 4, dass eine Speicherung
zu Forschungszwecken im gesamten Geltungsbereich des KSpTG, d.h. auch an Land, bereits aufgrund
Bundesrechts zugelassen werden kann.
Die neu gefasste Länderklausel ermöglicht den Ländern darüber hinaus, auch die Speicherung im industriellen
Maßstab für ihr Landesgebiet durch Landesrecht zuzulassen. Damit berücksichtigt der Gesetzgeber, dass die
Speicherung von Kohlendioxid im geologischen Untergrund an Land grundsätzlich genauso sicher möglich ist wie
unter dem Meeresboden. Den Ländern wird ermöglicht, unter Berücksichtigung von Gesichtspunkten wie der
Akzeptanz, Sicherheit, Klimaschutzwirkung, Umweltauswirkungen, der Transportwege zu Speichern und den
damit für die emittierende Industrie verbundenen Kosten über die dauerhafte Speicherung von Kohlendioxid auf
ihrem Landesgebiet zu entscheiden. Die Länder können dabei auch die Speicherung nur auf bestimmten Teilen
des Landesgebiets erlauben. Für Speicherkomplexe, die sich über das Gebiet mehrerer Länder erstrecken, ist eine
Speicherung entweder möglich, wenn alle betroffenen Länder die dauerhafte Speicherung für das Gebiet, in dem
sich der Speicherkomplex befindet, zugelassen haben, oder in dem Land, in dem die Injektion erfolgen soll, dies
durch Landesrecht zugelassen wurde und dieses Land mit den anderen betroffenen Ländern einen Staatsvertrag
geschlossen hat, der die dauerhafte Speicherung in dem Speicherkomplex regelt.
Damit ist in länderübergreifenden Situationen, in denen sich ein Speicherkomplex über mehr als ein Land
erstreckt, eine Planfeststellung dann möglich, wenn entweder auch das betroffene Nachbarland eine Speicherung
von Kohlendioxid an Land zugelassen hat, es also auch dort eine gesetzliche Grundlage gibt, oder (gleichsam als
Ersatz einer allgemeinen gesetzlichen Regelung) ein Staatsvertrag vorliegt. Dies ist auch verfassungsrechtlich
möglich: Zwar ist ein Land bei der Ausübung seiner Verwaltungstätigkeit grundsätzlich auf das eigene
Staatsgebiet beschränkt (vgl. BVerfGE 11, 6 <19>; BVerwGE 115, 373 [384]), eine Einschränkung dieses Grundsatzes
gilt aber dann, wenn er etwa durch einen Staatsvertrag abbedungen wird (vgl. BVerfGE 139, 321 [352 Rn. 97;
353 Rn. 99]).
Wird die Speicherung an Land im Wege der Inanspruchnahme der Länderklausel ermöglicht, so richten sich
Genehmigung und Betrieb entsprechender Speicher nach den Vorgaben dieses Gesetzes. Dies wird mit dem neuen
Satz 4 in Absatz 5 gesetzlich klargestellt.
Mit dem neu eingefügten Absatz 6 wird der Anwendungsbereich des Gesetzes auf natürliche oder juristische
Personen, die im (räumlichen) Geltungsbereich des Gesetzes Inhaber einer Genehmigung im Sinne des Artikels 1
Nummer 3 der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über die
Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen
(ABl. L 164 vom 30.6.1994, S. 3) sind oder waren, ausgedehnt, soweit es um die Erfüllung ihrer in Kapitel III der
NZIA-Verordnung geregelten Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Schaffung einer Injektionskapazität
für Kohlendioxid auf Ebene der Europäischen Union geht. Konkret erfolgt die Ausweitung des
Anwendungsbereichs dazu, um Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 23 Absatz 13 der NZIA-Verordnung im deutschen
Recht umzusetzen. Diese beiden europarechtlichen Vorschriften des Kapitels III der NZIA-Verordnung bedürfen
aufgrund ihres Wortlauts einer Durchführungsregelung im nationalen Recht der Mitgliedstaaten.
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zum Begriff der erheblichen Unregelmäßigkeit in § 3 Nummer 2 wird ergänzt, dass diese auch beim Transport
von Kohlendioxid auftreten kann.
Zu Buchstabe b
Die Änderung in § 3 Nummer 6 knüpft an den erweiterten Anwendungsbereich des KSpG an. Durch die
Neufassung wird der Begriff der Kohlendioxidleitungen weiter gefasst. Dadurch werden neben Leitungen zum Transport
von Kohlendioxid zu einem Kohlendioxidspeicher auch Kohlendioxidleitungen für jegliche andere Zwecke
erfasst. Zudem werden nicht mehr nur „erforderliche“ sondern „dem Leitungsbetrieb dienende“ Verdichter- und
Druckerhöhungsstationen vom Begriff der Kohlendioxidleitungen umfasst. Neu erfasst werden zudem
dazugehörige Entspannungs-, Regel- und Messanlagen.
Neben dem Ziel, alle Verfahren zur Zulassung von Kohlendioxidleitungen dem Regelungsregime des KSpG zu
unterwerfen, werden durch die Änderungen auch Rechtsunsicherheiten beseitigt.
So werden zunächst Rechtsunsicherheiten bezüglich des Erfordernisses einer Umweltverträglichkeitsprüfung für
Kohlendioxidleitungen beseitigt. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist gemäß den §§ 6 bis 14 UVPG in
Verbindung mit Nummer 19.10 des Anhangs 1 zum UVPG für Kohlendioxidleitungen im Sinne des KSpG
vorgesehen, mit Ausnahme von Anlagen, die den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten. Nach der bisherigen
Definition des Begriffs der Kohlendioxidleitungen im KSpG galt dies jedoch nur für Leitungen zu
Kohlendioxidspeichern. Wegen dieser speziellen Regelung ist die Zuordnung anderer Kohlendioxidleitungen unter
Vorhaben im Anhang 1 des UVPG mit Rechtsunsicherheiten verbunden. Die spezielle Regelung für
Kohlendioxidleitungen nach dem KSpG könnte so verstanden werden, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass andere
Kohlendioxidleitungen nicht unter die übrigen Nummern des Anhang 1 subsumiert werden können. Indem die
Begriffsbestimmung im KSpG alle Kohlendioxidleitungen mitumfasst, wird klargestellt, dass grundsätzlich auch für alle
Arten von Kohlendioxidleitungen eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.
Weitere Rechtsunsicherheiten werden dadurch beseitigt, dass der Begriff der Kohlendioxidleitungen durch die
Neufassung auch die „dem Leitungsbetrieb dienenden“ anstatt wie bisher nur „erforderlichen“ Verdichter- und
Druckerhöhungsstationen mit umfasst. Die Erforderlichkeit von Nebenanlagen kann unklar sein, wenn diese zwar
wirtschaftlich aber nicht technisch erforderlich sind. Der Begriff wird schließlich erweitert, um insbesondere
dazugehörige Entspannungs-, Regel- und Messanlagen mit zu erfassen, wobei die Aufzählung nicht abschließend
ist. Somit werden im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens die für den Betrieb der Leitungen benötigten
Anlagen mitberücksichtigt. Soweit das Planfeststellungsverfahren für die Kohlendioxidleitungen und die
Nebenanlagen zusammen durchgeführt wird, entfallen damit zeitaufwendige Einzelgenehmigungen. Die Möglichkeit,
Einzelgenehmigungen für Nebenanlagen nach den einschlägigen Fachgesetzen zu erteilen, wird davon nicht
berührt.
Durch die Ergänzung wird zudem der Begriff „Kohlendioxidleitungsnetz“ definiert. Die Begriffsbestimmung
orientiert sich an dem Begriff „Wasserstoffnetz“ nach § 3 Nummer 39a EnWG. Durch die Ergänzungen werden
Rechtsunsicherheiten bei der Anwendung des § 33 KSpG adressiert. Gemäß der Vorschrift haben Betreiber von
Kohlendioxidleitungsnetzen anderen Unternehmen den Anschluss an ihr Kohlendioxidleitungsnetz und den
Zugang zu ihm diskriminierungsfrei und zu technischen und wirtschaftlichen Bedingungen zu gewähren, die nicht
ungünstiger sein dürfen als die Bedingungen, die in vergleichbaren Fällen für Leistungen innerhalb eines
Unternehmens oder gegenüber verbundenen oder assoziierten Unternehmen angewendet werden. Bislang wurden
jedoch Anforderungen an Kohlendioxidleitungsnetze nicht geregelt. Durch die Ergänzung wird insoweit Klarheit
geschaffen. Dies ist mit Blick auf den zu erwartenden Aufbau von Kohlendioxidleitungsnetzen sowohl für die
Planungen der Vorhabenträger als auch für potenzielle Kunden eines Betreibers von Kohlendioxidleitungsnetzen
von Bedeutung.
Zu Buchstabe c
In der Definition des Begriffs „Langzeitsicherheit“ in § 3 Nummer 9 wird die Formulierung „auf unbegrenzte
Zeit“ in „dauerhaft“ abgeändert, um die Begrifflichkeit im Gesetz anzugleichen. Zur Bestimmung der
„Dauerhaftigkeit und Vollständigkeit“ ist auf das entsprechende Verständnis auf internationaler Ebene zu verweisen. In
Erwägungsgrund 6 sowie in Artikel 3 Nr. 2b der Delegierten Verordnung der Europäischem Kommission zur
Festlegung der Anforderungen für die Anerkennung, dass Treibhausgase in einem Produkt dauerhaft chemisch
gebunden sind, wird in diesem Zusammenhang auf den internationalen Benchmark des Intergovernmental Panel
on Climate Change (IPCC) für die geologische Kohlendioxidspeicherung abgestellt. Dieser erfordert, dass das
injizierte CO2 in angemessen ausgewählten, geplanten und betriebenen geologischen Speicherstätten mit einer
Wahrscheinlichkeit von 66 bis 90 Prozent über einen Zeitraum von mehr als 1000 Jahren zu mehr als 99 Prozent
zurückgehalten wird. Damit ist davon auszugehen, dass ein entsprechender hoher Anteil der injizierten bzw.
gespeicherten Treibhausgase somit für einen Zeitraum von mindestens mehreren Jahrhunderten bzw. Jahrtausenden
nicht wieder in die Atmosphäre gelangen kann.
Zu Buchstabe d
Zum Begriff der Leckage in § 3 Nummer 10 wird ergänzt, dass diese auch während des Transports von
Kohlendioxid auftreten kann.
Zu Buchstabe e
In § 3 Nummer 14 wird der untechnische sowie unspezifische Ausdruck „das Wasser“ zur Klarstellung durch den
für die Zwecke des Gesetzes maßgeblicheren Begriff „Gewässer“ ersetzt. Durch die Verwendung des Begriffs
„Gewässer“ werden die dazugehörigen Schutzmaßnahmen dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) zugeordnet,
dessen Anwendungsbereich sich auf unterschiedliche Arten von „Gewässern“, darunter die Küsten- und
Meeresgewässer, bezieht.
Zu Buchstabe f
Durch die Änderung wird die Begriffsbestimmung einer „wesentlichen Änderung“ in § 3 Nummer 17 KSpG neu
gefasst. Der Begriff „wesentlich“ setzt vom Wortverständnis her eine Änderung von einem gewissen Gewicht
voraus. Nach der Begriffsbestimmung wäre aber schlichtweg jede Änderung eines Kohlendioxidspeichers oder
einer Kohlendioxidleitung oder Veränderung ihres Betriebs, die sich auf Menschen oder Umwelt auswirken kann,
wesentlich im Sinne des § 3 Nummer 17 KSpG. In der Folge müsste auch jede Änderung ein neues
Planfeststellungsverfahren durchlaufen. Durch die Neufassung wird klargestellt, dass eine Änderung nur dann wesentlich ist,
wenn die Änderung zusätzliche erhebliche nachteilige Auswirkungen auf Menschen oder die Umwelt hervorrufen
kann.
Die Änderung orientiert sich an § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 UVPG. Danach muss für die Änderung eines
Vorhabens, für das eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wurde, eine erneute
Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden, wenn die allgemeine Vorprüfung ergibt, dass die Änderung zusätzliche
erhebliche nachteilige oder andere erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorrufen kann. Im Zweifel ist in
den Fällen, in denen nach § 9 UVPG eine UVP-Pflicht besteht, davon auszugehen, dass es sich um eine
wesentliche Änderung handelt.
Zu Nummer 6
Der bisherige § 4 KSpG wird in großem Umfang geändert und dabei insbesondere um neue Regelungsgehalte
ergänzt. Zur Verbesserung der Anwendbarkeit der Vorschriften und damit einhergehend zugleich mit Blick auf
die Beförderung eines möglichst schnellen Hochlaufs der Kohlendioxidtransportinfrastruktur wird der bisherige
§ 4 in vier Vorschriften aufgegliedert, die der Planfeststellung für Kohlendioxidleitungen (§ 4), dem
Planfeststellungsverfahren (§ 4a), der Enteignung (§ 4b) sowie einer Verordnungsermächtigung (§ 4c) gewidmet sind.
Zu § 4
§ 4 Absatz 1 enthält im Vergleich zu § 4 Absatz 1 (a. F.) umfangreiche Änderungen und Ergänzungen.
Mit dem neu eingefügten Satz 2 wird das Gebot der fachplanerischen Abwägung im KSpG verankert. Die
Regelung orientiert sich an § 43 Absatz 3 EnWG. Es handelt sich dabei um eine klarstellende Ergänzung. Das Gebot,
wonach die von einer Planung berührten öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander
abzuwägen sind, ergibt sich unabhängig von einer gesetzlichen Regelung aus dem Wesen einer rechtsstaatlichen
Planung. Durch die Aufnahme des Satzes wird dieser Grundsatz für den Rechtsanwender als Teil des
Planungsverfahrens kenntlich gemacht.
Satz 3 gibt für die Abwägung im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens vor, dass Errichtung, Betrieb und
wesentliche Änderungen von Kohlendioxidleitungen im überragenden öffentlichen Interesse liegen. Damit wird
auch einem Vorschlag des Bundesrates aus seiner Stellungnahme vom 5. Juli 2024 (BR-Drs. 266/24 – Beschluss –
, S. 11) zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes vom
29. Mai 2024 (BT-Drs. 20/11900) entsprochen. Das überragende öffentliche Interesse spiegelt das besondere
Interesse am Aufbau einer Infrastruktur für CCS und CCU wider. Der Einsatz dieser Technologien und somit die
Errichtung und Betrieb der entsprechenden Leitungen sind für die Erreichung der Zielsetzungen der
Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union im Energie- und Klimabereich von wesentlicher Bedeutung.
Um im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels ein hohes Maß an Schutz der
Meeresumwelt zu gewährleisten, wird das überragende öffentliche Interesse für die Errichtung, den Betrieb sowie die
wesentliche Änderung von Kohlendioxidleitungen in einem zum 31. Dezember 2023 nach § 57 Absatz 2 des
Bundesnaturschutzgesetzes geschützten Meeresgebiet ausgeschlossen (§ 4 Absatz 1 Satz 4).
In Satz 5 erfolgt eine Vorgabe an die rechtsanwendenden Stellen, bei der Abwägung besonders zu
berücksichtigen, dass Kohlendioxidleitungen dem Klimaschutz dienen und dazu beitragen, die Emission von Kohlendioxid in
Deutschland dauerhaft zu vermindern. Das festgestellte überragende öffentliche Interesse, die Belange des
Klimaschutzes und die gesetzgeberische Wertung, dass Kohlendioxidleitungen diesen verfassungsrechtlich
abgesicherten Belangen dienen, sind damit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen.
Zur Gewährleistung eines ausgewogenen Interessenausgleichs zwischen zwei Vorhaben, die zur selben Zeit in
demselben Planungsraum jeweils im überragenden öffentlichen Interesse liegen, besteht die Notwendigkeit, beide
Vorhaben durch ein integratives Verfahren gleichrangig zu berücksichtigen. Ziel ist es, durch vorausschauende
Planung, abgestimmte Zulassungsentscheidungen sowie innovationsoffene technische und organisatorische
Lösungen eine gegenseitige Beeinträchtigung zu vermeiden. Um in der Praxis die Kohärenz zwischen solchen
Vorhaben sicherzustellen beteiligen sich die betroffenen Behörden frühzeitig und wirken gemeinsam auf eine
umsetzbare Lösung hin. Satz 5 macht deutlich, dass in Fällen der Parallelverlegung von Wasserstoffleitungen und
Kohlendioxidleitungen weit überwiegend in derselben Trasse oder unmittelbar nebeneinanderliegend eine
widerlegliche Vermutung dafür besteht, dass keine zusätzliche Beeinträchtigung anderer Belange erfolgt. Zur Frage,
wann eine Kohlendioxidleitung „weit überwiegend in oder unmittelbar neben“ einer Trasse für den Transport von
Wasserstoff errichtet wird, wird auf die entsprechende Regelung in § 43h Satz 2 EnWG und die in der
Begründung hierzu enthaltenen Ausführungen (BT-Drs. 19/9027, S. 15) verwiesen. Mit der Formulierung „so ist im
Rahmen der Abwägung davon auszugehen“ wird klargestellt, dass Satz 5 eine Abwägung nicht entbehrlich macht.
Vielmehr ist die im neuen Satz 5 vorgesehene gesetzliche Vermutung im Rahmen der in jedem Falle
durchzuführenden Abwägung zu berücksichtigen, wobei Voraussetzung für eine Abweichung von der Vermutungsregelung
ist, dass im Einzelfall konkrete gegenteilige Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass doch eine zusätzliche
Beeinträchtigung anderer Belange gegeben ist. Solche Anhaltspunkte können sich aus der Lage vor Ort, etwa
topographischen oder (städte-)baulichen Besonderheiten, ergeben.
In Absatz 2 Satz 1 wird lediglich klargestellt, dass die Behörde darauf hinzuwirken hat, dass der Träger des
Vorhabens die Öffentlichkeit entsprechend der ansonsten unverändert beibehaltenen Regelungen des § 4 Absatz 1
Satz 2 KSpG (a. F.) informiert.
Durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b des Gesetzes vom 31.5.2013, BGBl. I, S. 1388 wurde eine allgemein
gültige Regelung zur frühen Öffentlichkeitsbeteiligung im Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) eingeführt.
Die Regelung im VwVfG soll auch für Verfahren im Anwendungsbereich des KSpG gelten. Vereinzelt ergeben
sich allerdings über die allgemeinen Regelungen hinausgehende Anforderungen. So muss die Öffentlichkeit
gemäß § 4 Absatz 1 Satz 2 KSpG (a.F). möglichst vor Antragstellung insbesondere auch über die Lage, die Größe
und die Technologie der Kohlendioxidleitung informiert werden. Dieses Erfordernis soll bestehen bleiben.
Der bisherige § 4 Absatz 1 Satz 4 KSpG zur Durchführung eines Verfahrens des öffentlichen Dialogs und der
Streitschlichtung entfällt. Die Streichung geht auf die Stellungnahme des Bundesrates zu dem in der vergangenen
Legislaturperiode eingebrachten Gesetzentwurf (BR-Drs. 266/24 – Beschluss – , S. 2 f.) zurück. Der Bundesrat
hatte zu der Regelung angemerkt, dass die in der Vorschrift geforderte Streitschlichtung dem Privatrecht entlehnt
und im Verwal
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Gesetz zur Änderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes (Gesetzentwurf)