Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes - Drucksache 21/2077 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes - Drucksache 21/2077 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/2077
21. Wahlperiode (zu Drucksache 21/1494)
08.10.2025
Unterrichtung
durch die Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes
– Drucksache 21/1494 –
Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat hat in seiner 1057. Sitzung am 26. September 2025 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß
Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 2 Absatz 1 Nummer 3 KSpTG)
In Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 3 ist nach der Angabe „den“ die Angabe „leitungsgebundenen“
einzufügen.
Begründung:
§ 2 KSpTG enthält Bestimmungen zum Geltungsbereich des Gesetzes. Der Entwurf sieht mit § 2 Absatz 1
Nummer 3 KSpTG vor, dass das Gesetz für den Transport von Kohlendioxid gilt.
Mit dem hier vorgeschlagenen Zusatz wird eine eindeutige Abgrenzung des Geltungsbereiches des Gesetzes
ermöglicht und klargestellt, dass der Transport des Kohlenstoffdioxids auf der Straße sowie der Schiene
nicht umfasst sind.
2. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe f (§ 3 Nummer 17 KSpTG), Nummer 6 (§ 4 Absatz 1 Satz 1, 3, 4, 6,
Absatz 3 Satz 2, § 4a Absatz 5 Satz 1, § 4b Satz 1 KSpTG), Nummer 26 (§ 39a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
KSpTG)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
a) In Nummer 5 Buchstabe f § 3 Nummer 17 ist jeweils die Angabe „oder Kohlendioxidleitungen“ zu
streichen.
b) Nummer 6 ist wie folgt zu ändern:
aa) In § 4 Absatz 1 Satz 1, 3, 4, Absatz 3 Satz 2 ist jeweils die Angabe „wesentliche“ zu streichen.
bb) In § 4a Absatz 5 Satz 1 ist die Angabe „wesentlicher Änderungen“ durch die Angabe „der
Änderung“ zu ersetzen.
cc) In § 4b Satz 1 ist die Angabe „wesentliche“ zu streichen.
c) In Nummer 26 § 39a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist die Angabe „wesentliche“ zu streichen.
Begründung:
Die vorgeschlagenen Änderungen zielen darauf ab, die Planfeststellungspflichtigkeit nicht an die
Wesentlichkeit einer Änderung zu knüpfen. Hierdurch wird eine Rechtsangleichung erreicht und werden
Logikbrüche in der Binnensystematik der §§ 4 ff. KSpTG vermieden.
Vor dem Hintergrund des ausdrücklichen und sehr zu begrüßenden Ziels des Gesetzentwurfs, das
Planfeststellungsverfahren möglichst nah an den Regeln des EnWG auszurichten, sollte sich auch bei der Frage der
Planfeststellungspflichtigkeit von Vorhaben an § 43 EnWG orientiert werden. Dieser unterscheidet
allerdings nicht zwischen wesentlichen und unwesentlichen Änderungen. Eine unterschiedliche Behandlung in
KSpTG und EnWG erschwert die Rechtsanwendung durch die ausführenden Behörden. Die umfangreiche
Rechtsprechung und die langjährige Behördenpraxis, die sich zum EnWG und dem Änderungsbegriff
etabliert hat, könnte nicht zur Anwendung gelangen.
Notwendig ist die Differenzierung auch nicht, da sich in der Vollzugspraxis zum EnWG etabliert hat,
Maßnahmen wie etwa Instandhaltungsarbeiten nicht als Änderung im Sinne der Vorschrift einzustufen.
Unwesentliche Änderungen können zudem das vereinfachte Anzeigeverfahren nach § 43f EnWG durchlaufen.
Bei Beibehaltung der Unterscheidung zwischen wesentlichen und unwesentlichen Änderungen wäre zudem
die Binnensystematik des KSpTG gestört. Denn nach § 4 Absatz 1 Satz 1 KSpTG soll die wesentliche
Änderung einer Kohlendioxidleitung der Planfeststellung bedürfen. Nach § 4a Absatz 1 Nummer 5 KSpTG ist
aber das Anzeigeverfahren nach § 43f EnWG ebenfalls auf Kohlendioxidleitungen anwendbar. § 43f
Absatz 1 EnWG sieht vor, dass unwesentliche Änderungen anstelle des Planfeststellungsverfahrens durch ein
Anzeigeverfahren zugelassen werden können. Nach der vorgeschlagenen Regelung des § 4 KSpTG wären
diese unwesentlichen Änderungen jedoch nicht planfeststellungspflichtig, womit auch das Anzeigeverfahren
nach § 43f EnWG nicht zur Anwendung kommen könnte (§ 43f Absatz 1 Satz 1 EnWG: „können anstelle
des Planfeststellungsverfahrens durch ein Anzeigeverfahren zugelassen werden“).
Mit der vorgeschlagenen Streichung der Unterscheidung zwischen wesentlichen und unwesentlichen
Änderungen wird dieser Inkongruenz abgeholfen.
3. Zu Artikel 1 Nummer 6 (§ 4 Absatz 1 Satz 6 KSpG)
Artikel 1 Nummer 6 § 4 Absatz 1 Satz 6 ist zu streichen.
Begründung:
§ 4 Absatz 1 Satz 6 KSpTG bezweckt die Erleichterung von Bündelungen von Kohlendioxid- und
Wasserstoffleitungen. Dies wird im Grundsatz ausdrücklich begrüßt.
Die Vorschrift sieht allerdings vor, dass bei einer Bündelung mit einer Wasserstoffleitung keine zusätzlichen
Beeinträchtigungen anderer Belange entstehen, die über die alleinige Verlegung der Wasserstoffleitung
hinausgehen. Diese gesetzliche Vermutung ist fachlich nicht haltbar. Neue Betroffenheiten entstehen durch
technische Parameter, insbesondere vorgeschriebene Schutzstreifenbreiten und den daraus resultierenden
Abstand der Leitungen zueinander, den kathodischen Korrosionsschutz, die Verlegungstiefe der Leitungen
sowie weitere Faktoren. Es sollte keine rechtliche Vorgabe geschaffen werden, die im Widerspruch zur
Realität der Vorhabenumsetzung steht.
4. Zu Artikel 1 Nummer 6 (§ 4 Absatz 4 Satz 2 – neu –, 3 – neu – KSpTG)
In Artikel 1 Nummer 6 § 4 Absatz 4 sind nach Satz 1 die folgenden Sätze einzufügen:
„§ 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes ist entsprechend anwendbar. Absatz 1
Satz 3 und 4 gelten entsprechend.“
Begründung:
Die vorgeschlagene Änderung zielt auf die Planfeststellungsfähigkeit von Nebenanlagen und Anordnung
eines diesbezüglichen überragenden öffentlichen Interesses.
Nach § 3 Nummer 6 KSpTG werden Kohlendioxidleitungen als dem Transport des Kohlendioxidstroms
dienende Leitungen einschließlich der dort als Regelbeispiele genannten Nebenanlagen definiert. Gemäß § 4
Absatz 1 Satz 3 KSpTG liegt die Errichtung, der Betrieb sowie die wesentliche Änderung von
Kohlendioxidleitungen – und mithin auch den Nebenanlagen – im überragenden öffentlichen Interesse.
Der § 4 Absatz 4 KSpTG des Entwurfs sieht vor, dass auf Antrag des Vorhabenträgers bestimmte
Nebenanlagen vom Planfeststellungsverfahren ausgenommen werden können. Hiermit wird bezweckt, dass die dem
Leitungsbetrieb dienenden Anlagen auch unabhängig von einem Planfeststellungsverfahren genehmigt
werden können. Dies wird begrüßt.
Der mit der Änderung vorgeschlagene Satz 2 adressiert den hiervon zu unterscheidenden Fall einer isolierten
Errichtung, Betrieb oder Änderung einer Nebenanlage, also Situationen, wo nicht zeitgleich ein
Planfeststellungsverfahren für eine Kohlendioxidleitung durchgeführt wird. Nach dem Vorbild des § 43 Absatz 2
Nummer 1 EnWG sollte auch für diese Vorhaben die Durchführung eines Planfeststellungsvorhabens möglich
sein. Durch die entsprechende Anwendung des § 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 EnWG würde dem
Vorhabenträger hiermit ein großes Maß an Flexibilität eingeräumt. Er könnte darüber entscheiden, ob er für
Anlagen isoliert ein Planfeststellungsverfahren durchführen möchte.
Satz 3 und der Verweis auf Absatz 1 Satz 3, 4 stellen sicher, dass sowohl in den Fällen des § 4 Absatz 4
Satz 1 KSpTG als auch dem hier vorgeschlagenen § 4 Absatz 4 Satz 2 KSpTG die Errichtung, der Betrieb
und die Änderung von Nebenanlagen im überragenden öffentlichen Interesse liegen. Im Hinblick auf das
überragende öffentliche Interesse macht es demnach keinen Unterschied, ob die Nebenanlage in das
Planfeststellungsverfahren für eine Kohlendioxidleitung integriert oder separat – entweder nach § 4 Absatz 4
Satz 1 oder nach § 4 Absatz 4 Satz 2 KSpTG – beantragt wird.
5. Zu Artikel 1 Nummer 6 (§ 4a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 KSpTG)
In Artikel 1 Nummer 6 § 4a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 ist die Angabe „Satz 1“ zu streichen.
Begründung:
§ 4a Absatz 1 Satz 2 enthält einen Katalog von Vorschriften, die auf das Planfeststellungsverfahren für
Kohlendioxidleitungen entsprechend anwendbar sind. In Nummer 1 werden die Regelungen des § 43a Satz 1 des
EnWG für das Anhörungsverfahren für anwendbar erklärt.
Dies ist grundsätzlich zu begrüßen. Eine Beschränkung des Verweises auf § 43a Satz 1 ist allerdings nicht
sachgerecht. § 43a Satz 2 und 3 enthalten wichtige Bestimmungen zur digitalisierten Auslegung, die ein
erhebliches Beschleunigungspotenzial entfalten. Sie sollten damit auch für Kohlendioxidleitungen gelten.
Durch eine vollständige Angleichung wird zudem die Rechtsanwendung durch die Behörden erleichtert. Dies
trägt zur Rechtssicherheit bei.
6. Zu Artikel 1 Nummer 6 (§ 4a Absatz 3 Satz 4 – neu – KSpTG)
In Artikel 1 Nummer 6 § 4a Absatz 3 ist nach Satz 3 der folgende Satz einzufügen:
„Für den Transport von Bestandteilen von Kohlendioxidnetzen oder Hilfsmitteln zur Errichtung,
Instandhaltung oder zum Betrieb von Kohlendioxidnetzen ist § 48a des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend
anzuwenden.“
Begründung:
Mit § 48a EnWG werden bestimmte Duldungspflichten für Grundstückseigentümer bei Transporten von
Anlagenbestandteilen zu ihren zukünftigen Einsatzorten normiert.
Die in § 48a Energiewirtschaftsgesetz normierten Duldungspflichten sollten auch für
Kohlenstoffdioxidleitungen gelten. Gründe für eine Ungleichbehandlung von Strom- und Kohlenstoffdioxidnetzen sind nicht
ersichtlich. Dies gilt insbesondere deshalb, weil sowohl für Hochspannungsleitungen als auch für
Kohlendioxidleitungen das überragende öffentliche Interesse angeordnet wird.
7. Zu Artikel 1 Nummer 6 (§ 4a Absatz 5 KSpTG)
Artikel 1 Nummer 6 § 4a Absatz 5 ist zu streichen.
Begründung:
Der vorgeschlagene § 4a Absatz 5 KSpTG sieht vor, dass Vorhaben der Errichtung, des Betriebs und
wesentlicher Änderungen von Kohlendioxidleitungen durch die Behörden prioritär bearbeitet werden sollen.
Die Regelung ist zu streichen. Durch die Verleihung des überragenden öffentlichen Interesses für
Kohlendioxidleitungen ist bereits hinreichend sichergestellt, dass der Bearbeitung diesbezüglicher Anträge eine hohe
Priorität zukommt. Da eine dem § 4a Absatz 5 vergleichbare Regelung für andere Vorhabenarten (bei denen
ebenfalls ein überragendes öffentliches Interesse besteht) fehlt, droht hier ein Ungleichgewicht zu Lasten
gleichermaßen wichtigen Vorhaben wie Stromleitungen, Wasserstoffleitungen oder Wärmeleitungen nach
GeoBG, das eine sachgerechte Priorisierung empfindlich stören dürfte. Bereits jetzt berücksichtigen die
Zulassungsbehörden vielfältige Faktoren bei der Antragsbearbeitung, etwa die vom Gesetzgeber durch
gesetzliche Bedarfspläne beschlossene Planrechtfertigung, wirtschaftliche Aspekte und die Entscheidungsreife der
Unterlagen. Die eingegangenen Anträge werden nicht schlicht nach ihrem Eingang bearbeitet.
Die Praxis zeigt zudem, dass der Verlauf und somit auch die Geschwindigkeit des Verfahrens häufig von
guten Vorbereitungen und den zeitnahen Zulieferungen der Vorhabenträger zu im Verfahren zu klärenden
Fragen abhängt.
8. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe bbb (§ 7 Absatz 1 Satz 2
Nummer 3 KSpTG)
In Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe bbb § 7 Absatz 1 Satz 2
Nummer 3 ist nach der Angabe „insbesondere eine Beeinträchtigung der“ die Angabe „Gewinnung und“
einzufügen.
Begründung:
In dieser Nummer wird aufgeführt, welche Maßnahmen prioritär gegenüber der
Kohlenstoffdioxidspeicherung zu behandeln sind. Dort wird nur die Speicherung von Wärme aufgeführt. Allerdings ist insbesondere
die geothermische Wärmegewinnung noch vor der Wärmespeicherung zu sehen. Diese hat ein deutlich
höheres Potenzial, die Wärmewende zu gestalten und klimaneutrale Energie zu erzeugen, was im öffentlichen
Interesse liegt.
9. Zum Gesetzentwurf allgemein
a) Der Bundesrat sieht die Notwendigkeit, dass zur Erreichung der Klimaschutzziele und zum Ausgleich
der aus heutiger Sicht schwer vermeidbaren sowie der aus heutiger Sicht unvermeidbaren verbleibenden
Restemissionen die technische Abscheidung und anschließende Speicherung von CO2 in unterirdischen
geologischen Formationen (Carbon Capture and Storage - CCS) ermöglicht wird. Gleichwohl hält der
Bundesrat die Intensivierung der Bemühungen und das Ergreifen geeigneter Maßnahmen zur
Vermeidung und Reduktion von CO2-Emissionen sowie den Erhalt und Ausbau von natürlichen CO2-Senken
zur Erreichung der Klimaschutzziele für unverzichtbar und für prioritär umzusetzen.
b) In diesem Sinne unterstützt der Bundesrat zwar ausdrücklich, dass Kohleverstromungsanlagen ein
Anschluss an ein CO2-Leitungsnetz versagt wird. Damit wird der Beendigung der umwelt- und
klimaschädlichen Kohlenutzung Rechnung getragen und der überparteilich gefundene „Kohlekompromiss“
fortgeführt. Der Bundesrat empfiehlt jedoch dringend, diese Regelung auch auf fossile Gaskraftwerke
zur Stromerzeugung anzuwenden.
c) Der Bundesrat bittet darum, die aktuell geltende Formulierung in § 7 Absatz 1 Satz 2
„Beeinträchtigungen der Meeresumwelt nicht zu besorgen“ beizubehalten, da es sich hier nicht um eine einfache zu
handhabende Formulierung handelt, sondern um eine inhaltliche Änderung mit potenziell negativen
Auswirkungen auf die Meeresumwelt, deren sachlicher Grund nicht ersichtlich ist.
d) Der Bundesrat merkt kritisch an, dass in § 7 Absatz 3 zwar die Speicherung von Wärme als besonders
schutzwürdig im öffentlichen Interesse hervorgehoben wird, die Trinkwasserversorgung jedoch keine
Erwähnung findet. Der Bundesrat spricht sich dafür aus, hier die Trinkwassergewinnung gleichwertig
zu nennen, da auch diese als Teil der Daseinsvorsorge im öffentlichen Interesse liegt. Der Bundesrat
schlägt vor, ergänzend einen Passus aufzunehmen, der Beeinträchtigungen von
Trinkwassereinzugsgebieten nach der Trinkwassereinzugsgebieteverordnung (TrinkwEGV) sowie von ausgewiesenen
Wasserschutzgebieten ausschließt.
Begründung:
Zu Buchstabe a:
Gemäß § 3 Absatz 2 des Bundes-Klimaschutzgesetzes (KSG) muss Deutschland bis 2045 Netto-
Treibhausgasneutralität und nach 2050 negative Emissionen erreichen. Nach aktuellem Wissensstand ist dies nur durch
den Einsatz der Carbon Capture and Storage (CCS)-Technologie erreichbar. Gleichzeitig muss der Aufbau
und Erhalt von natürlichen CO2-Senken weiter vorangetrieben werden, um die bestehenden Synergien
zwischen den Schutzgütern und zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels auszuschöpfen.
Zu Buchstabe b:
Höchste Priorität zur Erreichung der Klimaschutzziele und zur Minderung der Treibhausgasemissionen hat
die Abkehr von den fossilen Energieträgern. Daher sollte die Nutzung der CCS-Technologie nicht nur an
Kohleverstromungsanlagen, sondern auch an Erdgaskraftwerken untersagt werden. Die Nutzung von CCS-
Gaskraftwerken ist eine nicht-wettbewerbsfähige und auch energiewirtschaftlich nicht erforderliche Option
zur Stromerzeugung. Gesicherte Leistung kann zunehmend durch Alternativen wie Wasserstoff-Kraftwerke,
Speicher und flexibles Lastmanagement bereitgestellt werden. Eine zeitliche Streckung der Nutzung von
Erdgas zur Stromerzeugung sollte daher durch die vermeintliche Option CCS nicht in Aussicht gestellt
werden, auch um der Energiewirtschaft die erforderliche Planungssicherheit zu geben. Die Inaussichtstellung
der Option „CCS an Gaskraftwerken“ schafft massive Planungsunsicherheit für viele Wasserstoffprojekte
und gefährdet das dringend erforderliche Wasserstoffkernnetz. Vor diesem Hintergrund sollte die
Konzentration auf unvermeidbare Restemissionen aus beispielsweise der Kalkindustrie und
Müllverbrennungsanlagen als Ziel verfolgt werden, und nicht ein branchen- und technologieoffener Zugang verbunden mit
möglichst viel CO2-Deponierung und einhergehender Kostensenkung.
Zu Buchstabe c:
Die aktuell geltende Formulierung sollte beibehalten werden, da ein sachlicher Grund für die Änderung nicht
ersichtlich ist.
Zu Buchstabe d:
Die Trinkwassergewinnung bildet die Basis für die öffentliche Wasserversorgung und ist somit eine Aufgabe
der Daseinsvorsorge. Beispielsweise wird unter anderem in Schleswig-Holstein das Trinkwasser vollständig
aus Grundwasser gewonnen. Vor diesem Hintergrund ist die Trinkwassergewinnung als schutzwürdig im
öffentlichen Interesse einzustufen. Ausgewiesene Wasserschutzgebiete sowie Trinkwassereinzugsgebiete
gemäß der Trinkwassereinzugsgebieteverordnung sind wesentliche Instrumente zum Schutz von
Grundwasserressourcen und dürfen deshalb nicht beeinträchtigt werden. Die Trinkwassereinzugsgebiete liegen nach
Abschluss des Bearbeitungszyklus voraussichtlich im Mai 2027 vor.
10. Zum Gesetzentwurf allgemein
a) Der Bundesrat weist daraufhin, dass der Gesetzentwurf Regelungen zur Übermittlung, Bereitstellung und
Zurverfügungstellung geologischer Daten enthält, die die Regelungen des Geologiedatengesetzes
(GeolDG) teilweise doppeln oder von diesen abweichen. Zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten regt der
Bundesrat an, im Gesetz folgenden Passus zu ergänzen: „Die Übermittlungs- und Bereitstellungspflichten
nach dem GeolDG bleiben unberührt.“
b) Der Bundesrat schlägt vor, in § 5 Absatz 5 eine Regelung aufzunehmen, die beinhaltet, dass während der
Länderbeteiligung zu den zu erarbeitenden Grundlagen die Frist von sechs Monaten zur Vorlage beim
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ruht. Der Bundesrat merkt an, dass in Anbetracht der
Komplexität der potenziellen Auswirkungen die Frist schon für die zuständige Behörde
Herausforderungen darstellt und für eine angemessene Länderbeteiligung somit möglicherweise zu wenig Zeit bleibt.
c) Der Bundesrat weist darauf hin, dass in § 4a Absatz 1 Nummer 5 die Anwendung von § 43f Absatz 6 des
Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) auszunehmen ist. Der in Bezug genommene § 43f Absatz 6 EnWG
normiert eine vollständige Anwendung von § 43e EnWG. In § 4 Absatz 6 KSpTG wird hingegen die
Inbezugnahme von § 43e EnWG ausdrücklich nur auf die Absätze 1 bis 3 beschränkt, das heißt ohne die
in § 43e Absatz 4 enthaltene Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts als erste Instanz. Wenn über
§ 43f Absatz 6 EnWG auf den gesamten § 43e EnWG verwiesen wird, würde für Anzeigeverfahren eine
erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes angeordnet, während alle anderen
Verfahren aufgrund § 39a KSpTG in erster Instanz vor den Oberverwaltungsgerichten entschieden werden.
Begründung:
Zu Buchstabe a:
Der vorgeschlagene Passus stellt klar, dass die im GeolDG geregelten Pflichten zur Übermittlung und
Bereitstellung geologischer Daten unberührt bleiben. Dies gewährleistet Rechtsklarheit und vermeidet
Überschneidungen mit den Regelungen des KSpTG.
Zu Buchstabe b:
Das Ruhen der Frist während der Länderbeteiligung stellt sicher, dass angesichts potenziell komplexer
Auswirkungen ausreichend Zeit für eine fundierte Prüfung bleibt.
Zu Buchstabe c:
Hinweis auf unterschiedliche erstinstanzliche Zuständigkeiten aufgrund § 39a KSpTG, die aus Sicht des
Bundesrates überprüft werden sollten.
11. Zum Gesetzentwurf allgemein
a) Der Bundesrat begrüßt ausdrücklich, dass die Bundesregierung die Änderung des Kohlendioxid-
Speicherungsgesetzes (KSpG) – wie vom Bundesrat erbeten (BR-Drucksache 69/25 (Beschluss)) – zügig wieder
aufgenommen hat. Der Entwurf des Änderungsgesetzes schafft die rechtlichen Voraussetzungen für die
Anwendung von Technologien zur Abscheidung und zur dauerhaften Speicherung von Kohlendioxid in
tiefen geologischen Gesteinsschichten (Carbon Capture and Storage – CCS) sowie zur Abscheidung und
Nutzung von Kohlendioxid (Carbon Capture and Utilization – CCU) in Deutschland.
b) Der Bundesrat weist darauf hin, dass die Anwendungsbereiche des KSpG sehr breit formuliert sind. Um
fossile Lock-ins zu vermeiden, sollte in der angekündigten Carbon Management-Strategie des Bundes eine
eindeutige Definition enthalten sein, welche Branchen beziehungsweise Technologien den schwer und den
nicht vermeidbaren Emissionen zugeordnet werden. Eine solche Definition trägt auch zur notwendigen
Planungssicherheit für die Unternehmen bei.
c) Der Bundesrat weist darauf hin, dass Verfahrensvereinfachungen allein nicht ausreichend sein werden,
um die unternehmerische Entscheidung für Investitionen in die Kohlendioxid-Transportinfrastruktur
anzureizen. Der Bau der notwendigen Transportinfrastruktur erfordert hohe Investitionen mit entsprechend
langer Amortisationszeit. Gleichzeitig sind die Investitionen mit marktwirtschaftlichen Risiken, unter
anderem hinsichtlich des künftigen Kohlendioxid-Preises und der Entwicklung von Angebot und Nachfrage
nach Kohlendioxid verbunden. Daher bittet der Bundesrat die Bundesregierung um Prüfung, welche
Finanzierungs- und Regulierungsmodelle für den zügigen Auf- beziehungsweise Ausbau einer
Kohlendioxid-Transportinfrastruktur die geeignetsten sind. In diesem Zusammenhang sollte geprüft werden,
welche Möglichkeiten auf Bundesseite bestehen, um die Risiken für private Investitionen zu reduzieren
beziehungsweise die Investitionen als solche abzusichern. Eine gleichmäßige Verteilung der Kosten über
die Nutzungsdauer in Form eines Amortisationskontos könnte hierzu einen sinnvollen Ansatz bieten.
Aspekte der Wirtschaftlichkeit, aber auch die zentrale Rolle des Baus der Kohlendioxid-
Transportinfrastruktur für die Erreichung der Klimaziele durch den Einsatz von CCU/CCS-Technologien und des
Beitrags einer solchen Infrastruktur zum Erhalt der Attraktivität als Industriestandort sollten hier
Berücksichtigung finden.
d) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sicherzustellen, dass im späteren Betrieb der Kohlendioxid-
Infrastrukturen küstenferne Standorte nicht benachteiligt werden. Regulatorische Maßnahmen, wie
etwa bundeseinheitliche und distanzunabhängige Netzentgelte, sind hierfür eine wichtige
Voraussetzung.
e) Der Bundesrat gibt zu bedenken, dass der Auf- bzw. Ausbau einer Kohlendioxid-Transportinfrastruktur
in Deutschland im europäischen Kontext zu betrachten ist. Dies betrifft insbesondere die rechtlichen
Aspekte und die Verbindung des Kohlendioxid-Netzes in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union. Mit Blick auf ein künftiges europäisches Kohlendioxid-Transportnetz dürfte eine vom Bund
koordinierte Planung des Netzausbaus, vergleichbar zum Wasserstoffnetz, zielführend sein. Die
Planung des Netzausbaus und die konkrete Umsetzung sollten in engem Austausch mit den Ländern
durchgeführt werden. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung darüber hinaus, die Rechtsetzung zum
Kohlendioxid-Markt und der Kohlendioxid-Infrastruktur auf EU-Ebene aktiv zu begleiten.
Begründung:
Der Einsatz von CCS- und CCU-Technologien leistet einen notwendigen Beitrag zum Erreichen der
Klimaziele Deutschlands. Der Einsatz dieser Technologien erfordert allerdings hohe private Investitionen in
Anlagen zur Abscheidung, zum Transport und zur Speicherung von Kohlendioxid. Um diese dringend
notwendigen Entscheidungen zu unterstützen, muss Planungssicherheit für die Unternehmen geschaffen werden.
Hierbei kommt der zentralen Koordinierung des Netzausbaus sowie der Schaffung von
Finanzierungsinstrumenten für die Infrastruktur eine zentrale Rolle zu.
Das geplante Gesetz schafft die erforderlichen rechtlichen Grundlagen für die Speicherung und den
Transport von Kohlendioxid in Deutschland. Auf diesen Grundlagen aufbauend können Unternehmen nun in die
nächste Planungsphase eintreten und Geschäftsmodelle fortentwickeln. Entscheidend für einen erfolgreichen
Markthochlauf von Carbon Management-Lösungen und den Bau und Betrieb von Transportinfrastruktur
wird der anhaltende Austausch zwischen verschiedenen Stakeholdern sein. Hierbei wird die Antwort auf die
Frage entscheidend sein, unter welchen Rahmenbedingungen hinsichtlich Regulierung und staatlicher
Absicherung ein Kohlendioxid-Transportnetz langfristig wirtschaftlich nachhaltig betrieben werden kann. Hierzu
liegen aktuell noch keine ausreichenden Erkenntnisse aus anderen Staaten vor. Die Länder stehen für einen
Austausch mit verschiedenen Stakeholdern in Deutschland zur Verfügung und bringen ihre Kenntnisse gern
ein. Darüber hinaus sollte die Bundesregierung den Austausch mit europäischen Nachbarn und der EU zum
Thema Kohlendioxid-Infrastruktur weiter intensivieren.
Gegenäußerung der Bundesregierung
Die Bundesregierung äußert sich zur Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung
des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes wie folgt:
Zu Ziffer 1 – Artikel 1 Nummer 4 (§ 2 Absatz 1 Nummer 3 KSpTG)
Die Bundesregierung wird den Vorschlag des Bundesrates prüfen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass sich die
Beschränkung des KSpTG auf den leitungsgebundenen Transport von Kohlendioxid bereits aus dem Inhalt und
den Paragraphenüberschriften des Kapitels 2 des Gesetzes ergibt.
Zu Ziffer 2 – Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe f (§ 3 Nummer 17 KSpTG), Nummer 6 (§ 4 Absatz 1 Satz 1, 3, 4,
6, Absatz 3 Satz 2, § 4a Absatz 5 Satz 1, § 4b Satz 1 KSpTG), Nummer 26 (§ 39a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
KSpTG)
Die Bundesregierung wird den Vorschlag des Bundesrates prüfen.
Zu Ziffer 3 – Artikel 1 Nummer 6 (§ 4 Absatz 1 Satz 6 KSpG)
Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab.
Hintergrund der Regelung in § 4 Absatz 1 Satz 6 KSpTG ist das Interesse an einer möglichst gemeinsamen
Verlegung von leitungsgebundener Infrastruktur und damit Bündelung der Bauvorhaben. Dies hat neben einer
Beschleunigung der entsprechenden Genehmigungsverfahren auch den Zweck einer Reduzierung von
Beeinträchtigungen und damit Steigerung der Akzeptanz des Ausbaus der Infrastruktur. Die gemeinsame Verlegung von
Wasserstoff- und Kohlendioxidleitungen sollte aus Sicht der Bundesregierung ermöglicht und durch eine
beschleunigte Genehmigungspraxis unterstützt werden.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei § 4 Absatz 1 Satz 6 KSpTG um eine widerlegliche Vermutung
handelt. Voraussetzung für eine Abweichung von der Vernutungsregelung ist, dass im Einzelfall konkrete
gegenteilige Anhaltspunkte vorliegen, dass doch eine zusätzliche Beeinträchtigung anderer Belange gegeben ist.
Insofern kann konkreten Gegebenheiten vor Ort, die von der Vermutung abweichen, in der Praxis Rechnung getragen
werden.
Zu Ziffer 4 – Artikel 1 Nummer 6 (§ 4 Absatz 4 Satz 2 – neu –, 3 – neu – KSpTG)
Die Bundesregierung prüft den Vorschlag. Grundsätzlich erscheint es jedoch sinnvoll, Vorhabenträgern über
einen Verweis auf § 43 Absatz 2 Nummer 1 EnWG ein isoliertes Planfeststellungsverfahren für Nebenanlagen zu
ermöglichen und auch für diese Vorhaben das überragende öffentliche Interesse anzunehmen.
Zu Ziffer 5 – Artikel 1 Nummer 6 (§ 4a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 KSpTG)
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag nicht zu. Der Verweis nur auf § 43a Satz 1 EnWG erfolgt vor dem
Hintergrund, dass dann ergänzend § 27b VwVfG zur Anwendung kommt. Von dieser Norm des allgemeinen
Verwaltungsrechts und ihren Vorgaben zur digitalisierten Auslegung soll nicht abgewichen werden.
Zu Ziffer 6 – Artikel 1 Nummer 6 (§ 4a Absatz 3 Satz 4 – neu – KSpTG)
Die Bundesregierung wird den Vorschlag prüfen. Grundsätzlich erscheint dies sinnvoll.
Zu Ziffer 7 – Artikel 1 Nummer 6 (§ 4a Absatz 5 KSpTG)
Die Bundesregierung wird den Vorschlag prüfen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass nach der im Gesetzentwurf
der Bundesregierung vorgeschlagenen Vorschrift des § 4a Absatz 5 KSpTG mit Blick auf den
Bearbeitungsvorrang für Kohlendioxidleitungen das Beschleunigungsinteresse anderer Vorhaben im überragenden öffentlichen
Interesse zu beachten ist. Zudem handelt es sich um eine Soll-Vorschrift, d.h. in atypischen Fällen kann von der
Vorgabe des Bearbeitungsvorrangs abgewichen werden.
Zu Ziffer 8 – Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe bbb (§ 7 Absatz 1 Satz 2
Nummer 3 KSpTG)
Die Bundesregierung wird den Vorschlag des Bundesrates prüfen.
Zu Ziffer 9 – Zum Gesetzentwurf allgemein
Zu Buchstabe a
Die Bundesregierung nimmt die Anmerkung des Bundesrates zur Kenntnis.
Zu Buchstabe b
Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab. Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung ist ein gesetzlicher
Ausschluss nur für Kohle vorgesehen, nicht für Erdgas. Ein Ausschluss für Kohle soll erfolgen, da hier ein Ende
der Nutzung durch den Kohleausstieg gesetzlich festgelegt ist. Die Nutzbarkeit von CCS für Gaskraftwerke wird
im Rahmen der Kraftwerksstrategie geprüft.
Zu Buchstabe c
Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag des Bundesrates ab. Mit der bisherigen Formulierung war ein sehr
enger Maßstab für die Erteilung einer Untersuchungsgenehmigung verbunden, der potentiell den Hochlauf der
klima- und industriepolitisch erforderlichen CCS-Technologie behindern könnte. Mit Blick auf die daraufhin
vorgenommene Änderung ist darauf hinzuweisen, dass der neue in § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 KSpTG
vorgesehene Maßstab dem des § 69 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 WindSeeG entspricht.
Zu Buchstabe d
Die Bundesregierung nimmt die Anmerkung des Bundesrates zur Kenntnis. Der Antrag enthält scheinbar einen
fehlerhaften Verweis und wird daher dahingehend ausgelegt, dass § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 KSpTG und
nicht, wie angegeben, § 7 Absatz 3 KSpTG gemeint ist.
Nach § 2 Absatz 5 Satz 4 KSpTG richten sich für den Fall, dass Länder den vorgesehenen Opt-in-Mechanismus
nutzen, die Genehmigung und der Betrieb entsprechender Kohlendioxidspeicher nach den Vorgaben des KSpTG.
Nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 KSpTG darf der Plan für einen Kohlendioxidspeicher nur festgestellt oder
die Plangenehmigung nur erteilt werden, wenn die Langzeitsicherheit des Kohlendioxidspeichers gewährleistet
ist. Langzeitsicherheit ist in § 3 Nummer 9 des Gesetzes definiert als „ein Zustand, der gewährleistet, dass das
gespeicherte Kohlendioxid und die gespeicherten Nebenbestandteile des Kohlendioxidstroms unter
Berücksichtigung der erforderlichen Vorsorge gegen Beeinträchtigungen von Mensch und Umwelt vollständig und dauerhaft
in dem Kohlendioxidspeicher zurückgehalten werden“. Im Rahmen der damaligen Begründung dieser Definition
heißt es hierzu: „Besonderes Augenmerk ist darauf zu legen, dass Risiken für das trinkbare Grundwasser
ausgeschlossen sind. Für die Langzeitsicherheit ist das Vorhandensein einer intakten geologischen Barriere, die
standortspezifisch zu bewerten ist, von besonderer Bedeutung.“ (BT-Drs. 17/5750, S. 37)
Es ist also im Rahmen der Genehmigung bei der Bewertung der Langzeitsicherheit, deren Gewährleistung
zwingende Genehmigungsvoraussetzung ist, zu prüfen, dass Risiken für das trinkbare Grundwasser ausgeschlossen
sind, und dies standortspezifisch zu bewerten.
Zudem sind für den Schutz des Grundwassers § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummern 3 und 4 KSpTG relevant, wonach
eine Planfeststellung und Plangenehmigung nur dann erteilt werden darf, wenn u.a. „Gefahren für Mensch und
Umwelt im Übrigen nicht hervorgerufen werden können“ und „die erforderliche Vorsorge gegen
Beeinträchtigungen von Mensch und Umwelt getroffen wird, insbesondere durch Verhinderung von erheblichen
Unregelmäßigkeiten […]“.
Die Genehmigungsbehörde muss über den durch den Betreiber einzureichenden Sicherheitsnachweis (§ 19) und
das Überwachungskonzept (§ 20) prüfen und bewerten, ob u.a. § 13 Absatz 1 Nummern 2 bis 4 erfüllt sind. Dies
ist Voraussetzung für die Genehmigung eines CO2-Speichers und sorgt für den Schutz der Umwelt und des
Grundwassers bei der Onshore-Speicherung.
Zu Ziffer 10 – Zum Gesetzentwurf allgemein
Zu Buchstabe a
Die Bundesregierung wird den Vorschlag des Bundesrates prüfen. Nach erster Einschätzung erscheint die
vorgeschlagen Ergänzung jedoch sinnvoll. Die Regelungen im neuen § 5 Absatz 6 KSpTG dienen der Durchführung
von EU-Recht (NZIA). Die zu übermittelnden Daten gehen teils über die Anforderungen des GeolDG hinaus. Für
den Rechtsanwender könnte jedoch die Ausnahme in § 5 Absatz 6 Satz 3 KSpTG für Unklarheiten sorgen. Danach
müssen keine Daten übermittelt werden, wenn das Unternehmen eine Explorationsgenehmigung beantragt hat.
Dies sollte jedoch nicht für solche Daten gelten, die nach dem GeolDG an die zuständige Behörde zu übermitteln
sind.
Zu Buchstabe b
Aus Sicht der Bundesregierung ist die Einhaltung der Frist als realistisch anzusehen. Die Einfügung einer Frist
dient zusammen mit zahlreichen anderen Regelungen dem Ziel, den klima- und industriepolitisch erforderlichen
Hochlauf der CCS/CCU-Infrastruktur zu beschleunigen. Die Frist beginnt erst mit Anforderung der Grundlagen
durch die Bundesregierung (BMWE). Dabei ist darauf hinzuweisen, dass der vom Bundesamt für Naturschutz im
Benehmen mit der zuständigen Landesbehörde und dem Umweltbundesamt zu erstellende Bericht zu
naturschutzrechtlichen Grundlagen sich auf den Offshore-Bereich beziehen wird; für den Meeresschutz wurden im Gesetz
aber bereits weitgehende Vorkehrungen getroffen, so dass die CO2-Speicherung ohnehin nur außerhalb und nicht
unterhalb von Meeresschutzgebieten sowie grds. nicht im Küstenmeer (also auch nicht in den Nationalparken
Wattenmeer) zulässig ist. Naturschutzfachliche Grundlagen für eine Onshore-Speicherung sind im Benehmen mit
dem Bundesamt für Naturschutz von der jeweiligen nach Landesrecht zuständigen Behörde des Landes zu
erstellen, das von dem Opt-in für eine Onshore-Speicherung Gebrauch gemacht hat; hier obliegt es dem Land, die
Entscheidungen mit einem ausreichenden zeitlichen Vorlauf zu treffen.
Zu Buchstabe c
Die Bundesregierung wird den Vorschlag des Bundesrates prüfen.
Zu Ziffer 11 – Zum Gesetzentwurf allgemein
Zu Buchstabe a
Die Bundesregierung nimmt die Anmerkung des Bundesrates zur Kenntnis.
Zu Buchstabe b
Die Bundesregierung nimmt die Anmerkung des Bundesrates zur Kenntnis und wird den Vorschlag des
Bundesrates prüfen.
Zu Buchstabe c
Die Bundesregierung nimmt die Anmerkung des Bundesrates zur Kenntnis. Die Bundesregierung prüft die
Erarbeitung einer Carbon Management Strategie (CMS), um das Thema CCS/U in der Umsetzung zu beschleunigen.
Zentral ist auf regulatorischer Ebene die Novellierung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes (Rechtsrahmen).
Um den Hochlauf von CCS/U in Deutschland über konkrete Projekte voranzutreiben, sind aber auch
entsprechende Marktanreize erforderlich (ökonomischer Rahmen). Insbesondere hierzu will das BMWE im Dialog mit
Stakeholdern aus Wirtschaft, Wissenschaft und Gesellschaft die notwendigen Handlungsfelder definieren, auch
um mit unseren europäischen Nachbarn aufzuschließen. Ein konkreter Zeitplan liegt hierfür noch nicht vor, da
der Fokus aktuell auf den regulatorischen Rahmenbedingungen liegt. Unter breiter Einbeziehung relevanter
Stakeholder sollen die Handlungsfelder bestimmt werden. Aus Sicht des BMWE sind diese u.a. CO2-Abscheidung
(inkl. Quellen), -Nutzung und -Speicherung, Marktrahmen- und Anreizsysteme.
Zu Buchstabe d
Die Bundesregierung nimmt den Vorschlag des Bundesrates zur Kenntnis. Sie weist in diesem Kontext auf die
spezifischen neu vorgesehenen Evaluierungsvorgaben des § 44 Absatz 2 Nummern 3b und 3c KSpTG hin, die
dazu dienen, ebenfalls den vom Bundesrat beschriebenen Zusammenhang zu untersuchen und mögliche
Lösungswege aufzuzeigen.
Zu Buchstabe e
Die Bundesregierung nimmt die Anmerkung des Bundesrates zur Kenntnis. In Anbetracht der geografischen Lage
Deutschlands besteht die Möglichkeit, dass Deutschland im Bereich CO2-Transport ein Transitland für einzelne
Nachbarländer werden könnte. Gleichwohl plant die Bundesregierung derzeit keine zentrale Netzplanung, wie
dies bspw. für das Wasserstoffkernnetz erfolgt ist. Aktuell geht die Bundesregierung davon aus, dass die Planung
einer etwaigen CO2-Infrastruktur in Deutschland privatwirtschaftlich organisiert und realisiert wird. Die auf
europäischer Ebene laufenden Regelungsprozesse für den grenzüberschreitenden CO2-Transport verfolgt die
Bundesregierung und bringt sich hier in der Diskussion aktiv ein. Darüber hinaus findet bereits heute ein informeller
Austausch mit einigen Nachbarländern statt, um Fragen zum grenzüberschreitenden CO2-Transport zu
besprechen.
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ISSN 0722-8333]
Relationen
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