Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes
[Bundesrat Drucksache 379/1/25
15.09.25
...
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ISSN 0720-2946
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
Wi - Fz - R - U - Wo
zu Punkt … der 1057. Sitzung des Bundesrates am 26. September 2025
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Kohlendioxid-
Speicherungsgesetzes
A
Der federführende Wirtschaftsausschuss (Wi) und
der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (U)
empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des
Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 2 Absatz 1 Nummer 3 KSpTG)
In Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 3 ist nach der Angabe „den“ die Angabe
„leitungsgebundenen“ einzufügen.
Begründung:
§ 2 KSpTG enthält Bestimmungen zum Geltungsbereich des Gesetzes. Der
Entwurf sieht mit § 2 Absatz 1 Nummer 3 KSpTG vor, dass das Gesetz für den
Transport von Kohlendioxid gilt.
Mit dem hier vorgeschlagenen Zusatz wird eine eindeutige Abgrenzung des
Geltungsbereiches des Gesetzes ermöglicht und klargestellt, dass der Transport
des Kohlenstoffdioxids auf der Straße sowie der Schiene nicht umfasst sind.
Wi
...
2. Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 2 Absatz 5 Satz 01 – neu – KSpTG)
In Artikel 1 Nummer 4 § 2 Absatz 5 ist vor Satz 1 der folgende Satz
einzufügen:
„Die Speicherung von Kohlenstoffdioxid auf dem Gebiet des deutschen
Festlandes ist unzulässig, ausgenommen sind die unter § 2 Absatz 3 und 4
genannten Vorhaben.“
Begründung:
Da im Gesetzentwurf nirgendwo die Speicherung von Kohlenstoffdioxid
ausgeschlossen wird, ist es nicht sinnvoll, es für die Länder zuzulassen. Deshalb
sollte zuerst eine Speicherung von Kohlenstoffdioxid ausgeschlossen werden,
um dann den Ländern die Möglichkeit zu geben, von diesem Ausschluss
abzuweichen. Für Mecklenburg-Vorpommern etwa ist anzumerken, dass eine
Speicherung von Kohlenstoffdioxid gemäß des Kohlendioxid-
Speicherausschlussgesetzes Mecklenburg-Vorpommern vom 30. Mai 2012 ausgeschlossen ist und
auch zukünftig ausgeschlossen sein soll.
3. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe f (§ 3 Nummer 17 KSpTG), Nummer 6 (§ 4
Absatz 1 Satz 1, 3, 4, 6, Absatz 3 Satz 2, § 4a Absatz 5 Satz 1, § 4b Satz 1
KSpTG), Nummer 26 (§ 39a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 KSpTG)*
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
a) In Nummer 5 Buchstabe f § 3 Nummer 17 ist jeweils die Angabe „oder
Kohlendioxidleitungen“ zu streichen.
b) Nummer 6 ist wie folgt zu ändern:
aa) In § 4 Absatz 1 Satz 1, 3, 4, 6, Absatz 3 Satz 2 ist jeweils die Angabe
„wesentliche“ zu streichen.
bb) In § 4a Absatz 5 Satz 1 ist die Angabe „wesentlicher Änderungen“
durch die Angabe „der Änderung“ zu ersetzen.
cc) In § 4b Satz 1 ist die Angabe „wesentliche“ zu streichen.
c) In Nummer 26 § 39a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist die Angabe
„wesentliche“ zu streichen.
* bei Annahme von Ziffern 4, 5 ist Buchstabe b Doppelbuchstabe aa anzupassen
U
Wi
...
Begründung:
Die vorgeschlagenen Änderungen zielen darauf ab, die
Planfeststellungspflichtigkeit nicht an die Wesentlichkeit einer Änderung zu knüpfen. Hierdurch wird
eine Rechtsangleichung erreicht und werden Logikbrüche in der
Binnensystematik der §§ 4 ff. KSpTG vermieden.
Vor dem Hintergrund des ausdrücklichen und sehr zu begrüßenden Ziels des
Gesetzentwurfs, das Planfeststellungsverfahren möglichst nah an den Regeln
des EnWG auszurichten, sollte sich auch bei der Frage der
Planfeststellungspflichtigkeit von Vorhaben an § 43 EnWG orientiert werden. Dieser
unterscheidet allerdings nicht zwischen wesentlichen und unwesentlichen
Änderungen. Eine unterschiedliche Behandlung in KSpTG und EnWG erschwert die
Rechtsanwendung durch die ausführenden Behörden. Die umfangreiche
Rechtsprechung und die langjährige Behördenpraxis, die sich zum EnWG und dem
Änderungsbegriff etabliert hat, könnte nicht zur Anwendung gelangen.
Notwendig ist die Differenzierung auch nicht, da sich in der Vollzugspraxis
zum EnWG etabliert hat, Maßnahmen wie etwa Instandhaltungsarbeiten nicht
als Änderung im Sinne der Vorschrift einzustufen. Unwesentliche Änderungen
können zudem das vereinfachte Anzeigeverfahren nach § 43f EnWG
durchlaufen.
Bei Beibehaltung der Unterscheidung zwischen wesentlichen und
unwesentlichen Änderungen wäre zudem die Binnensystematik des KSpTG gestört.
Denn nach § 4 Absatz 1 Satz 1 KSpTG soll die wesentliche Änderung einer
Kohlendioxidleitung der Planfeststellung bedürfen. Nach § 4a Absatz 1
Nummer 5 KSpTG ist aber das Anzeigeverfahren nach § 43f EnWG ebenfalls auf
Kohlendioxidleitungen anwendbar. § 43f Absatz 1 EnWG sieht vor, dass
unwesentliche Änderungen anstelle des Planfeststellungsverfahrens durch ein
Anzeigeverfahren zugelassen werden können. Nach der vorgeschlagenen
Regelung des § 4 KSpTG wären diese unwesentlichen Änderungen jedoch nicht
planfeststellungspflichtig, womit auch das Anzeigeverfahren nach § 43f EnWG
nicht zur Anwendung kommen könnte (§ 43f Absatz 1 Satz 1 EnWG: „können
anstelle des Planfeststellungsverfahrens durch ein Anzeigeverfahren zugelassen
werden“).
Mit der vorgeschlagenen Streichung der Unterscheidung zwischen
wesentlichen und unwesentlichen Änderungen wird dieser Inkongruenz abgeholfen.
...
4. Zu Artikel 1 Nummer 6 (§ 4 Absatz 1 Satz 3 und 4 KSpTG)
In Artikel 1 Nummer 6 § 4 Absatz 1 sind die Sätze 3 und 4 zu streichen.
Begründung:
Die Festlegung von Kohlenstoffdioxidleitungen als überragenden öffentlichen
Belang stellt diese mit anderen Vorhaben der Energiewende gleich. Dies birgt
die reale Gefahr, dass Projekte der Energiewende, die auf die Vermeidung von
Kohlenstoffdioxidemissionen ausgerichtet sind, durch
Kohlenstoffdioxidleitungen verhindert werden könnten und damit Ausbauziele für Erneuerbare
Energien nicht erreicht und die Energiewende verlangsamt wird. Insbesondere
im Küstenraum Niedersachsens (Küstenmeer und Küstenlandkreise) gibt es
bedingt durch die bereits bestehende hohe Nutzungs- und Infrastrukturdichte
und zahlreiche geplante Vorhaben (eine Vielzahl von Offshore-
Netzanbindungssystemen, Wasserstoff- und Gasleitungen sowie Vorhaben für
erneuerbare Energien) bereits Engstellen, die zusätzliche Vorhaben eng
begrenzen. Im Küstenmeer sind zudem morphologische Bedingungen sowie
Belange des Meeres- und Naturschutzes (UNESCO-Weltnaturerbe, Natura 2000,
Nationalpark Niedersächsisches Wattenmeer) zu beachten, was zu zusätzlichen
Einschränkungen führt. Derzeit ist noch offen, ob ausreichende weitere Trassen
für alle gemäß der Ausbauziele im WindSeeG erforderlichen Offshore-
Netzanbindungssysteme sowie Interkonnektoren gefunden werden können. Es
besteht die reale Gefahr, dass Kohlenstoffdioxidleitungen die Situation
verschärfen können. Sie müssen deshalb in der Rangfolge nach Vorhaben der
Energiewende eingestuft werden. Dasselbe gilt für die Frage der Priorisierung
der Vorhaben bei den Genehmigungsbehörden.
5. Zu Artikel 1 Nummer 6 (§ 4 Absatz 1 Satz 6 KSpG)
Artikel 1 Nummer 6 § 4 Absatz 1 Satz 6 ist zu streichen.
Begründung:
6. [Die in § 4 Absatz 1 Satz 6 KSpTG enthaltene gesetzliche Vermutung, wonach
bei paralleler Trassenführung von Kohlendioxidleitungen zu bestehenden oder
geplanten Wasserstoffleitungen keine zusätzlichen Beeinträchtigungen anderer
Belange anzunehmen sind, wird aus naturschutzfachlicher Sicht abgelehnt.
Die Regelung birgt das Risiko einer pauschalen Abwägung, die die
naturschutzrechtliche Eingriffsregelung (§§ 13 ff. BNatSchG) unterläuft.
Insbesondere das Vermeidungsgebot (§ 15 Absatz 1 BNatSchG) sowie die Pflicht zur
Kompensation (§ 15 Absatz 2 BNatSchG) könnten durch die gesetzliche
Vermutung faktisch ausgehebelt werden. Die Vielzahl möglicher Fallkonstellation
bei paralleler Trassenführung von Kohlendioxidleitungen zu bestehenden oder
geplanten Wasserstoffleitungen steht dieser Regelvermutung entgegen.
U
(bei
Annahme
entfällt
Ziffer 8
Wi
U
[U]
(bei
Annahme
entfällt
Ziffer 7)
...
Die vollständige Streichung von § 4 Absatz 1 Satz 6 ist daher erforderlich, um
sicherzustellen, dass naturschutzfachliche Belange im Rahmen der
Eingriffsregelung uneingeschränkt berücksichtigt werden.]
7. {§ 4 Absatz 1 Satz 6 KSpTG bezweckt die Erleichterung von Bündelungen von
Kohlendioxid- und Wasserstoffleitungen. Dies wird im Grundsatz ausdrücklich
begrüßt.
Die Vorschrift sieht allerdings vor, dass bei einer Bündelung mit einer
Wasserstoffleitung keine zusätzlichen Beeinträchtigungen anderer Belange entstehen,
die über die alleinige Verlegung der Wasserstoffleitung hinausgehen. Diese
gesetzliche Vermutung ist fachlich nicht haltbar. Neue Betroffenheiten entstehen
durch technische Parameter, insbesondere vorgeschriebene
Schutzstreifenbreiten und den daraus resultierenden Abstand der Leitungen zueinander, den
kathodischen Korrosionsschutz, die Verlegungstiefe der Leitungen sowie weitere
Faktoren. Es sollte keine rechtliche Vorgabe geschaffen werden, die im
Widerspruch zur Realität der Vorhabenumsetzung steht.}
8. Zu Artikel 1 Nummer 6 (§ 4 Absatz 4 Satz 2 – neu –, 3 – neu – KSpTG)
In Artikel 1 Nummer 6 § 4 Absatz 4 sind nach Satz 1 die folgenden Sätze 2
und 3 einzufügen:
„§ 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes ist
entsprechend anwendbar. Absatz 1 Satz 3 und 4 gelten entsprechend.“
Begründung:
Die vorgeschlagene Änderung zielt auf die Planfeststellungsfähigkeit von
Nebenanlagen und Anordnung eines diesbezüglichen überragenden
öffentlichen Interesses.
Nach § 3 Nummer 6 KSpTG werden Kohlendioxidleitungen als dem Transport
des Kohlendioxidstroms dienende Leitungen einschließlich der dort als
Regelbeispiele genannten Nebenanlagen definiert. Gemäß § 4 Absatz 1 Satz 3
KSpTG liegt die Errichtung, der Betrieb sowie die wesentliche Änderung von
Kohlendioxidleitungen – und mithin auch den Nebenanlagen – im
überragenden öffentlichen Interesse.
Der § 4 Absatz 4 KSpTG des Entwurfs sieht vor, dass auf Antrag des
Vorhabenträgers bestimmte Nebenanlagen vom Planfeststellungsverfahren
ausgenommen werden können. Hiermit wird bezweckt, dass die dem Leitungsbetrieb
dienenden Anlagen auch unabhängig von einem Planfeststellungsverfahren
genehmigt werden können. Dies wird begrüßt.
Der mit der Änderung vorgeschlagene Satz 2 adressiert den hiervon zu
unterscheidenden Fall einer isolierten Errichtung, Betrieb oder Änderung einer
Nebenanlage, also Situationen, wo nicht zeitgleich ein Planfeststellungsverfahren
{Wi}
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 6)
Wi
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 4)
...
für eine Kohlendioxidleitung durchgeführt wird. Nach dem Vorbild des § 43
Absatz 2 Nummer 1 EnWG sollte auch für diese Vorhaben die Durchführung
eines Planfeststellungsvorhabens möglich sein. Durch die entsprechende
Anwendung des § 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 EnWG würde dem
Vorhabenträger hiermit ein großes Maß an Flexibilität eingeräumt. Er könnte darüber
entscheiden, ob er für Anlagen isoliert ein Planfeststellungsverfahren durchführen
möchte.
Satz 3 und der Verweis auf Absatz 1 Satz 3, 4 stellen sicher, dass sowohl in
den Fällen des § 4 Absatz 4 Satz 1 KSpTG als auch dem hier vorgeschlagenen
§ 4 Absatz 4 Satz 2 KSpTG die Errichtung, der Betrieb und die Änderung von
Nebenanlagen im überragenden öffentlichen Interesse liegen. Im Hinblick auf
das überragende öffentliche Interesse macht es demnach keinen Unterschied,
ob die Nebenanlage in das Planfeststellungsverfahren für eine
Kohlendioxidleitung integriert oder separat – entweder nach § 4 Absatz 4 Satz 1 oder nach § 4
Absatz 4 Satz 2 KSpTG – beantragt wird.
9. Zu Artikel 1 Nummer 6 (§ 4a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 KSpTG)
In Artikel 1 Nummer 6 § 4a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 ist die Angabe „Satz 1“
zu streichen.
Begründung:
§ 4a Absatz 1 Satz 2 enthält einen Katalog von Vorschriften, die auf das
Planfeststellungsverfahren für Kohlendioxidleitungen entsprechend anwendbar
sind. In Nummer 1 werden die Regelungen des § 43a Satz 1 des EnWG für das
Anhörungsverfahren für anwendbar erklärt.
Dies ist grundsätzlich zu begrüßen. Eine Beschränkung des Verweises auf
§ 43a Satz 1 ist allerdings nicht sachgerecht. § 43a Satz 2 und 3 enthalten
wichtige Bestimmungen zur digitalisierten Auslegung, die ein erhebliches
Beschleunigungspotenzial entfalten. Sie sollten damit auch für
Kohlendioxidleitungen gelten. Durch eine vollständige Angleichung wird zudem die
Rechtsanwendung durch die Behörden erleichtert. Dies trägt zur Rechtssicherheit bei.
10. Zu Artikel 1 Nummer 6 (§ 4a Absatz 3 Satz 4 – neu – KSpTG)
In Artikel 1 Nummer 6 § 4a Absatz 3 ist nach Satz 3 der folgende Satz 4
einzufügen:
„Für den Transport von Bestandteilen von Kohlendioxidnetzen oder
Hilfsmitteln zur Errichtung, Instandhaltung oder zum Betrieb von Kohlendioxidnetzen
ist § 48a des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden.“
Wi
Wi
...
Begründung:
Mit § 48a EnWG werden bestimmte Duldungspflichten für
Grundstückseigentümer bei Transporten von Anlagenbestandteilen zu ihren zukünftigen
Einsatzorten normiert.
Die in § 48a Energiewirtschaftsgesetz normierten Duldungspflichten sollten
auch für Kohlenstoffdioxidleitungen gelten. Gründe für eine
Ungleichbehandlung von Strom- und Kohlenstoffdioxidnetzen sind nicht ersichtlich. Dies gilt
insbesondere deshalb, weil sowohl für Hochspannungsleitungen als auch für
Kohlendioxidleitungen das überragende öffentliche Interesse angeordnet wird.
11. Zu Artikel 1 Nummer 6 (§ 4a Absatz 5 KSpTG)
Artikel 1 Nummer 6 § 4a Absatz 5 ist zu streichen.
Begründung:
Der vorgeschlagene § 4a Absatz 5 KSpTG sieht vor, dass Vorhaben der
Errichtung, des Betriebs und wesentlicher Änderungen von Kohlendioxidleitungen
durch die Behörden prioritär bearbeitet werden sollen.
Die Regelung ist zu streichen. Durch die Verleihung des überragenden
öffentlichen Interesses für Kohlendioxidleitungen ist bereits hinreichend
sichergestellt, dass der Bearbeitung diesbezüglicher Anträge eine hohe Priorität
zukommt. Da eine dem § 4a Absatz 5 vergleichbare Regelung für andere
Vorhabenarten (bei denen ebenfalls ein überragendes öffentliches Interesse
besteht) fehlt, droht hier ein Ungleichgewicht zu Lasten gleichermaßen wichtigen
Vorhaben wie Stromleitungen, Wasserstoffleitungen oder Wärmeleitungen
nach GeoBG, das eine sachgerechte Priorisierung empfindlich stören dürfte.
Bereits jetzt berücksichtigen die Zulassungsbehörden vielfältige Faktoren bei
der Antragsbearbeitung, etwa die vom Gesetzgeber durch gesetzliche
Bedarfspläne beschlossene Planrechtfertigung, wirtschaftliche Aspekte und die
Entscheidungsreife der Unterlagen. Die eingegangenen Anträge werden nicht
schlicht nach ihrem Eingang bearbeitet.
Die Praxis zeigt zudem, dass der Verlauf und somit auch die Geschwindigkeit
des Verfahrens häufig von guten Vorbereitungen und den zeitnahen
Zulieferungen der Vorhabenträger zu im Verfahren zu klärenden Fragen abhängt.
12. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa
Dreifachbuchstabe bbb (§ 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 KSpTG)
In Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe bbb
§ 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 ist nach der Angabe „insbesondere eine
Beeinträchtigung der“ die Angabe „Gewinnung und“ einzufügen.
Wi
U
...
Begründung:
In dieser Nummer wird aufgeführt, welche Maßnahmen prioritär gegenüber der
Kohlenstoffdioxidspeicherung zu behandeln sind. Dort wird nur die
Speicherung von Wärme aufgeführt. Allerdings ist insbesondere die geothermische
Wärmegewinnung noch vor der Wärmespeicherung zu sehen. Diese hat ein
deutlich höheres Potenzial, die Wärmewende zu gestalten und klimaneutrale
Energie zu erzeugen, was im öffentlichen Interesse liegt.
13. Zu Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa
Dreifachbuchstabe ccc (§ 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 Buchstabe a, b, d KSpG)
Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe ccc
§ 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 ist wie folgt zu ändern:
a) In Buchstabe a ist die Angabe „oder in einem Abstand von weniger als
8 Kilometern dazu“ zu streichen.
b) In Buchstabe b ist die Angabe „oder in einem Abstand von weniger als
8 Kilometern dazu“ zu streichen.
c) In Buchstabe d ist die Angabe „oder in einem Abstand von weniger als
8 Kilometern dazu“ zu streichen.
Begründung:
Der Arten- und Gebietsschutz ist in Genehmigungsverfahren sicherzustellen.
Dabei sind die einschlägigen Gesetze, Verordnungen und wissenschaftlichen
Standards zu beachten. Die Erweiterung der in § 13 Absatz 1 Nummer 9
Buchstaben a, b und d enthaltenen Ausschlussgebiete zusätzlich um eine Pufferzone
von 8 Kilometern Breite geht jedoch, in ungerechtfertigter Weise, über die
teilweise bereits verbindlichen Regelungen hinaus.
Die 8 Kilometer breite Pufferzone wird fachlich aus dem Konzept für den
Schutz der Schweinswale vor Schallbelastungen bei der Errichtung von
Offshore-Windparks in der deutschen Nordsee (Schallschutzkonzept) abgeleitet.
Das Schallschutzkonzept benennt jedoch unterschiedliche Störradien, die
jeweils von der Schallbelastung abhängig sind.
Für die pauschale Erweiterung des für dB SEL in 750 Metern Entfernung
ermittelten Störradius von 8 Kilometer auf alle CCS-Maßnahmen – unabhängig
von deren Störwirkung – ist naturschutzfachlich nicht nachvollziehbar und
erschwert die klimapolitisch notwendige CO2-Speicherung unnötigerweise. Hier
sollte stattdessen eine artenschutzrechtliche Prüfung im Einzelfall erfolgen.
Die Einführung der Pufferzone bedeutet auch nicht, dass Schallemissionen
außerhalb der Pufferzone zu keinen relevanten Störungen führen können, so dass
eine artenschutzrechtliche Prüfung in jedem Fall durchgeführt werden muss.
Wi
(bei
Annahme
entfällt
Ziffer 20)
...
Ebenfalls würde die Kohlenstoffdioxidspeicherung durch die Pufferzone
schlechter gestellt werden als die Aufsuchung und Gewinnung von
Bodenschätzen in Meeresschutzgebieten. Nach § 57 Absatz 3 Nummer 5
Bundesnaturschutzgesetz unterliegt die Aufsuchung und Gewinnung von Rohstoffen
in Meeresschutzgebieten einer einzelfallbezogenen Prüfung (BeckOK
UmweltR/Lüttgau, 74. Ed. 1.1.2025, BNatSchG § 57 Rn. 20, m.w.N.;
Koch/Hofmann/Reese HdB UmweltR/Proelß, 6. Aufl. 2024, § 7 Rn. 69).
Dieser Maßstab muss auch bei der Kohlenstoffdioxidspeicherung angesetzt
werden.
Deshalb sollte die Prüfung möglicher Beeinträchtigungen dem
Planfeststellungsverfahren und der artenschutzrechtlichen Prüfung sowie den Prüfungen
nach den jeweils betroffenen Schutzgebietsverordnungen und
Verbotstatbeständen beziehungsweise Ausnahmetatbeständen vorbehalten und die
Regelungen zur Pufferzone dementsprechend gestrichen werden.
14. Zu Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa
Dreifachbuchstabe ccc (§ 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 Buchstabe c KSpG)
Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe ccc
§ 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 Buchstabe c ist zu streichen.
Begründung:
Der pauschale Ausschluss von CCS-Maßnahmen in Gesteinsschichten, die sich
unterhalb eines geschützten Meeresgebiets befinden, ist naturschutzfachlich
sowie geowissenschaftlich nicht begründbar.
Vielmehr wurde im Rahmen des GEOSTOR-Projektes (Wallmann, K. und das
GEOSTOR-Konsortium (April 2025): CO2-Speicherung unter der deutschen
Nordsee? Ergebnisse aus drei Jahren Forschung, pp. 1-142, DOI
10.3289/CDRmare.49) das Speicherpotenzial im Gebiet der Ausschließlichen
Wirtschaftszone der deutschen Nordsee anhand von geowissenschaftlichen
Kriterien (unter anderem geeigneter Gesteinsaufbau, Mindesttiefe und
Mindest- beziehungsweise Nettomächtigkeit der Barriere- beziehungsweise
Speichergesteine) untersucht. Die auf dieser Basis erstellte Potenzialabschätzung
weist mehrere untersuchungswürdige und nicht untersuchungswürdige
Speicher- und Barrierekomplexe im zentralen Bereich der deutschen Nordsee aus.
Aufgrund der gewonnenen Erkenntnisse sollten die geplanten Maßnahmen im
Einzelfall anhand der jeweiligen Schutzgebietsverordnungen und -gesetze
geprüft werden. Zudem wird hierdurch die unterirdische Speicherung von CO2 in
der ausschließlichen Wirtschaftszone unnötig beschränkt und damit das
Erreichen der nationalen Klimaschutzziele erschwert.
Ebenfalls würde die Kohlenstoffdioxidspeicherung schlechter gestellt werden
als die Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen in
Meeresschutzgebieten. Nach § 57 Absatz 3 Nummer 5 Bundesnaturschutzgesetz unterliegt die
Wi
(bei
Annahme
entfällt
Ziffer 20)
...
Aufsuchung und Gewinnung von Rohstoffen in Meeresschutzgebieten einer
einzelfallbezogenen Prüfung. Ein pauschales Verbot ist nicht zulässig
(BeckOK UmweltR/Lüttgau, 74. Ed. 1.1.2025, BNatSchG § 57 Rn. 20,
m.w.N.; Koch/Hofmann/Reese HdB UmweltR/Proelß, 6. Aufl. 2024, § 7 Rn.
69). Dieser Maßstab muss auch bei der Kohlenstoffdioxidspeicherung
angesetzt werden.
Nach der Entwurfsbegründung solle durch die Regelung verhindert werden,
„dass Meeresschutzgebiete durch sonstige Einwirkungen, die sich etwa durch
den zur Überwachung des Speicherkomplexes erforderlichen Schiffsverkehr
ergeben, beeinträchtigt werden“. Dieser Aspekt beträfe jedoch allenfalls das
Überwachungskonzept, welches Betreiber nach § 20 KSpTG vorzulegen haben
und welches eine Vielzahl an wenig beeinträchtigenden technischen
Überwachungsmaßnahmen enthalten kann. Hier könnten spezielle Anforderungen
formuliert werden, die jedoch nicht die Standortwahl generell beeinflussen,
sondern im Einzelfall zu berücksichtigen wären. Ein Beispiel wären
Maßnahmen zur Fernüberwachung, soweit die technische Sicherheit gleichwertig
gewährleistet werden kann.
15. Zu Artikel 1 Nummer 22 Buchstabe c (§ 33 Absatz 5 Satz 1 KSpTG)
In Artikel 1 Nummer 22 Buchstabe c § 33 Absatz 5 Satz 1 ist die Angabe „von
Kohle in einer Anlage und Verbrennungseinheit“ zu streichen.
Begründung:
Die Kohlendioxidspeicherung sollte nur für nicht-energiebedingte
Kohlendioxidemissionen zulässig sein. Diese Beschränkung wird durch die Streichung
gewährleistet.
16. Zum Gesetzentwurf allgemein
a) Der Bundesrat sieht die Notwendigkeit, dass zur Erreichung der
Klimaschutzziele und zum Ausgleich der aus heutiger Sicht schwer vermeidbaren
sowie der aus heutiger Sicht unvermeidbaren verbleibenden Restemissionen
die technische Abscheidung und anschließende Speicherung von CO2 in
unterirdischen geologischen Formationen (Carbon Capture and Storage -
CCS) ermöglicht wird. Gleichwohl hält der Bundesrat die Intensivierung
der Bemühungen und das Ergreifen geeigneter Maßnahmen zur
Vermeidung und Reduktion von CO2-Emissionen sowie den Erhalt und Ausbau
von natürlichen CO2-Senken zur Erreichung der Klimaschutzziele für
unverzichtbar und für prioritär umzusetzen.
U
U
...
[b) Der Bundesrat begrüßt die Weiterentwicklung des Kohlendioxid-
Speicherungsgesetzes zu einem Kohlendioxid-Speicherung- und -
Transport-Gesetz, da planungsrechtliche Regelungen für CO2-Transportleitungen
erforderlich sind. Die Feststellung eines „überragenden öffentlichen
Interesses“ an der Errichtung, dem Betrieb und an wesentlichen Änderungen
von Kohlendioxid-Leitungen im Rahmen des vorliegenden Gesetzentwurfs
sieht der Bundesrat jedoch sehr kritisch. Der Bundesrat erachtet es als
schwer vermittelbar, dass eine Infrastruktur, die bisher gar nicht errichtet
werden durfte, plötzlich diesen Stellenwert bekommen soll. Zudem dient
der inflationäre Gebrauch des überragenden öffentlichen Interesses
keinesfalls der Herstellung von Klarheit in Abwägungsentscheidungen. Allenfalls
wäre das „überragende öffentliche Interesse“ aus Sicht des Bundesrates an
Anlagen und Leitungen, die der Führung des CO2 im Kreislauf (Carbon
Capture and Utilization – CCU) dienen, in Erwägung zu ziehen und es
sollte für den Fall der Konkurrenz mit der bereits in Aufbau befindlichen
Wasserstoff-Infrastruktur klargestellt werden, dass diese Vorrang gegenüber
CCS-Infrastruktur hat.]
{c) Aus Sicht des Bundesrates dürfen keine öffentlichen Gelder für die
Dekarbonisierung von Kraftwerksstandorten mittels CCS eingesetzt werden –
auch nicht indirekt im Rahmen der geplanten Kraftwerksausschreibungen.
Der Bedarf an CO2-Leitungen sollte insoweit durch die Akteure der
Privatwirtschaft definiert und von diesen finanziert werden. Der Bundesrat hält es
für erforderlich, die für die Absicherung der Versorgungssicherheit in
einem weitgehend auf Erneuerbaren Energien basierenden Stromsystem noch
notwendigen fossilen Gaskraftwerke mit einer klaren
Umrüstungsperspektive auf Wasserstoff zu versehen, auch um die Realisierung des staatlich
abgesicherten Wasserstoff-Kernnetzes nicht zu gefährden.}
d) In diesem Sinne unterstützt der Bundesrat zwar ausdrücklich, dass
Kohleverstromungsanlagen ein Anschluss an ein CO2-Leitungsnetz versagt wird.
Damit wird der Beendigung der umwelt- und klimaschädlichen
Kohlenutzung Rechnung getragen und der überparteilich gefundene
„Kohlekompromiss“ fortgeführt. Der Bundesrat empfiehlt jedoch dringend, diese
Regelung auch auf fossile Gaskraftwerke zur Stromerzeugung anzuwenden.
17. [U]
18. {U}
...
[e) Der Bundesrat begrüßt, dass die Speicherung von Kohlendioxid weitgehend
auf das Gebiet der ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) und des
Festlandsockels räumlich begrenzt werden soll. Gleichzeitig sieht der Bundesrat
kritisch, dass bis zu einem Viertel der Speicherkomplexe im Küstenmeer
liegen dürfen, ohne dass dafür das Einvernehmen mit dem betreffenden
Land hergestellt wurde.]
f) Der Bundesrat spricht sich dafür aus, im weiteren Gesetzgebungsverfahren
bundeseinheitliche Rahmenbedingungen und Mindeststandards festzulegen
für den Fall, dass ein oder mehrere Länder von der vorgesehenen
Länderöffnungsklausel Gebrauch machen und für ihr Landesgebiet eine dauerhafte
Speicherung von Kohlendioxid zulassen möchten. Es bedarf eines
bundeseinheitlichen Rahmens, um bei Nutzung der Öffnungsklausel neben der
Sicherheit insbesondere die Akzeptanz und Teilhabe der Zivilgesellschaft
sicherzustellen, Verantwortlichkeiten und Finanzierungen verbindlich zu
klären sowie negative Auswirkungen auf die Umwelt so weit wie möglich
auszuschließen. Mögliche Instrumente und Verfahren zur Erreichung dieser
Anforderungen sind im Gesetz zu verankern.
{g) Der Bundesrat weist daraufhin, dass nachteilige Auswirkungen auf das
Küstenmeer und weitere Schutzgüter auch von weiter entfernten Speichern
nicht ausgeschlossen werden können. Der Bundesrat bittet daher darum, in
§ 13 Absatz 1 Nummer 9 neben den Schutzgebieten der AWZ nach § 57
BNatSchG auch die in den Parallelgesetzen, wie dem Gesetz zur
Umsetzung der Erneuerbare-Energien-Richtlinie III (RED III), genannten
Ausschlussgebiete aufzunehmen (dies gilt für die Nummern a bis c). Das sind:
• Natura 2000-Gebiete im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 8 BNatSchG,
• Naturschutzgebiete nach § 23 BNatSchG, Nationalparke und Nationale
Naturmonumente nach § 24 BNatSchG,
• Biosphärenreservate nach § 25 BNatSchG, sowie auch Naturparke nach
§ 27 BNatSchG,
• ein Abstandsstreifen von 8 km Breite um Natura 2000-Gebiete,
Naturschutzgebiete und Nationalparke.
h) Der Bundesrat bittet darum, in § 13 die Abstandsregelung von 8 Kilometern
zu den Schutzgebieten beizubehalten und darüber hinaus in § 13 Absatz 1
Satz 8 das Einvernehmenserfordernis auch für das Bundesamt für Natur-
19. [U]
20. {U}
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 13
oder
Ziffer 14)
...
schutz (BfN) vorzusehen. Der Bundesrat regt zudem an, einen gesonderten
Paragraphen aufzunehmen, der festlegt, dass die Speicherung von
Kohlendioxid im marinen Bereich die Erreichung der Ziele der EU-
Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie nicht gefährden darf.}
i) Der Bundesrat bittet darum, die aktuell geltende Formulierung in § 7
Absatz 1 Satz 2 „Beeinträchtigungen der Meeresumwelt nicht zu besorgen“
beizubehalten, da es sich hier nicht um eine einfache zu handhabende
Formulierung handelt, sondern um eine inhaltliche Änderung mit potenziell
negativen Auswirkungen auf die Meeresumwelt, deren sachlicher Grund
nicht ersichtlich ist.
j) Der Bundesrat merkt kritisch an, dass in § 7 Absatz 3 zwar die Speicherung
von Wärme als besonders schutzwürdig im öffentlichen Interesse
hervorgehoben wird, die Trinkwasserversorgung jedoch keine Erwähnung findet.
Der Bundesrat spricht sich dafür aus, hier die Trinkwassergewinnung
gleichwertig zu nennen, da auch diese als Teil der Daseinsvorsorge im
öffentlichen Interesse liegt. Der Bundesrat schlägt vor, ergänzend einen
Passus aufzunehmen, der Beeinträchtigungen von Trinkwassereinzugsgebieten
nach der Trinkwassereinzugsgebieteverordnung (TrinkwEGV) sowie von
ausgewiesenen Wasserschutzgebieten ausschließt.
Begründung:*
Zu Buchstabe a:
Gemäß § 3 Absatz 2 des Bundes-Klimaschutzgesetzes (KSG) muss
Deutschland bis 2045 Netto-Treibhausgasneutralität und nach 2050 negative
Emissionen erreichen. Nach aktuellem Wissensstand ist dies nur durch den Einsatz der
Carbon Capture and Storage (CCS)-Technologie erreichbar. Gleichzeitig muss
der Aufbau und Erhalt von natürlichen CO2-Senken weiter vorangetrieben
werden, um die bestehenden Synergien zwischen den Schutzgütern und zur
Anpassung an die Folgen des Klimawandels auszuschöpfen.
Zu Buchstabe b:
Der Gebrauch des „überragenden öffentlichen Interesses“ ist hier nicht
nachvollziehbar und führt dazu, dass Abwägungsentscheidungen mit anderen
Belangen im überragenden öffentlichen Interesse relativiert werden.
* Die Begründung ist im Beschluss entsprechend den Abstimmungsergebnissen redaktionell anzupassen.
...
Zu Buchstabe c:
Bei der genannten Finanzierung von CO2-Speichern und CO2-
Transportinfrastruktur sollte das Verursacherprinzip Anwendung finden. Kosten für
Abscheidung, Transport und Lagerung sollten daher nicht durch öffentliche Mittel
finanziert und damit von der Gesellschaft getragen werden.
Zu Buchstabe d:
Höchste Priorität zur Erreichung der Klimaschutzziele und zur Minderung der
Treibhausgasemissionen hat die Abkehr von den fossilen Energieträgern.
Daher sollte die Nutzung der CCS-Technologie nicht nur an
Kohleverstromungsanlagen, sondern auch an Erdgaskraftwerken untersagt werden. Die Nutzung
von CCS-Gaskraftwerken ist eine nicht-wettbewerbsfähige und auch
energiewirtschaftlich nicht erforderliche Option zur Stromerzeugung. Gesicherte
Leistung kann zunehmend durch Alternativen wie Wasserstoff-Kraftwerke,
Speicher und flexibles Lastmanagement bereitgestellt werden. Eine zeitliche
Streckung der Nutzung von Erdgas zur Stromerzeugung sollte daher durch die
vermeintliche Option CCS nicht in Aussicht gestellt werden, auch um der
Energiewirtschaft die erforderliche Planungssicherheit zu geben. Die
Inaussichtstellung der Option „CCS an Gaskraftwerken“ schafft massive
Planungsunsicherheit für viele Wasserstoffprojekte und gefährdet das dringend
erforderliche Wasserstoffkernnetz. Vor diesem Hintergrund sollte die Konzentration
auf unvermeidbare Restemissionen aus beispielsweise der Kalkindustrie und
Müllverbrennungsanlagen als Ziel verfolgt werden, und nicht ein branchen-
und technologieoffener Zugang verbunden mit möglichst viel CO2-
Deponierung und einhergehender Kostensenkung.
Zu Buchstabe e:
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wird eine teilweise Speicherung in
Gesteinsschichten unter dem Küstenmeer ermöglicht. Bis zu einem Viertel der
Fläche des Speicherkomplexes kann im Küstenmeer liegen, ohne dass dafür
das Einvernehmen des betreffenden Landes einzuholen ist. Leckagen können
also durchaus auch auf den Gebieten der Länder auftreten, denn dafür ist nicht
der Ort der Injektion ausschlaggebend, sondern die Ausdehnung der
Gesteinsschichten, in denen das CO2 gespeichert wird. Bei sehr großen
Speicherkomplexen könnten potenziell erhebliche Flächen des Küstenmeeres betroffen sein.
Zu Buchstabe f:
Um einen Flickenteppich unterschiedlicher Regelungen zu vermeiden, sind
bundesweit einheitliche Standards erforderlich für den Fall, dass Länder von
der vorgesehenen Opt-In-Möglichkeit für die Onshore-Speicherung Gebrauch
machen wollen. Diese sollten nach Auffassung des Bundesrates direkt im
Gesetz verankert werden.
Zu den Buchstabe g und h:
Zur Vermeidung von Schutzlücken und zur Stärkung des marinen
Naturschutzes ist es erforderlich, die genannten weiteren Schutzgebiete und
Abstandsregelungen gesetzlich zu verankern sowie das Einvernehmen des Bundesamtes
für Naturschutz und die Ziele der EU-Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie
verbindlich einzubeziehen.
...
Zu Buchstabe i:
Die aktuell geltende Formulierung sollte beibehalten werden, da ein sachlicher
Grund für die Änderung nicht ersichtlich ist.
Zu Buchstabe j:
Die Trinkwassergewinnung bildet die Basis für die öffentliche
Wasserversorgung und ist somit eine Aufgabe der Daseinsvorsorge. Beispielsweise wird
unter anderem in Schleswig-Holstein das Trinkwasser vollständig aus
Grundwasser gewonnen. Vor diesem Hintergrund ist die Trinkwassergewinnung als
schutzwürdig im öffentlichen Interesse einzustufen. Ausgewiesene
Wasserschutzgebiete sowie Trinkwassereinzugsgebiete gemäß der
Trinkwassereinzugsgebieteverordnung sind wesentliche Instrumente zum Schutz von
Grundwasserressourcen und dürfen deshalb nicht beeinträchtigt werden. Die
Trinkwassereinzugsgebiete liegen nach Abschluss des Bearbeitungszyklus
voraussichtlich im Mai 2027 vor.
21. Zum Gesetzentwurf allgemein
a) Der Bundesrat weist daraufhin, dass der Gesetzentwurf Regelungen zur
Übermittlung, Bereitstellung und Zurverfügungstellung geologischer Daten
enthält, die die Regelungen des Geologiedatengesetzes (GeolDG) teilweise
doppeln oder von diesen abweichen. Zur Vermeidung von
Rechtsunsicherheiten regt der Bundesrat an, im Gesetz folgenden Passus zu ergänzen: „Die
Übermittlungs- und Bereitstellungspflichten nach dem GeolDG bleiben
unberührt.“
b) Der Bundesrat schlägt vor, in § 5 Absatz 5 eine Regelung aufzunehmen, die
beinhaltet, dass während der Länderbeteiligung zu den zu erarbeitenden
Grundlagen die Frist von sechs Monaten zur Vorlage beim
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ruht. Der Bundesrat merkt an, dass in
Anbetracht der Komplexität der potenziellen Auswirkungen die Frist schon für
die zuständige Behörde Herausforderungen darstellt und für eine
angemessene Länderbeteiligung somit möglicherweise zu wenig Zeit bleibt.
c) Der Bundesrat weist darauf hin, dass in § 4a Absatz 1 Nummer 5 die
Anwendung von § 43f Absatz 6 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG)
auszunehmen ist. Der in Bezug genommene § 43f Absatz 6 EnWG normiert
eine vollständige Anwendung von § 43e EnWG. In § 4 Absatz 6 KSpTG
wird hingegen die Inbezugnahme von § 43e EnWG ausdrücklich nur auf die
Absätze 1 bis 3 beschränkt, das heißt ohne die in § 43e Absatz 4 enthaltene
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts als erste Instanz. Wenn über
U
...
§ 43f Absatz 6 EnWG auf den gesamten § 43e EnWG verwiesen wird,
würde für Anzeigeverfahren eine erstinstanzliche Zuständigkeit des
Bundesverwaltungsgerichtes angeordnet, während alle anderen Verfahren
aufgrund § 39a KSpTG in erster Instanz vor den Oberverwaltungsgerichten
entschieden werden.
Begründung:
Zu Buchstabe a:
Der vorgeschlagene Passus stellt klar, dass die im GeolDG geregelten Pflichten
zur Übermittlung und Bereitstellung geologischer Daten unberührt bleiben.
Dies gewährleistet Rechtsklarheit und vermeidet Überschneidungen mit den
Regelungen des KSpTG.
Zu Buchstabe b:
Das Ruhen der Frist während der Länderbeteiligung stellt sicher, dass
angesichts potenziell komplexer Auswirkungen ausreichend Zeit für eine fundierte
Prüfung bleibt.
Zu Buchstabe c:
Hinweis auf unterschiedliche erstinstanzliche Zuständigkeiten aufgrund § 39a
KSpTG, die aus Sicht des Bundesrates überprüft werden sollten.
Zum Gesetzentwurf allgemein
22. a) Der Bundesrat begrüßt ausdrücklich, dass die Bundesregierung die Änderung
des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes (KSpG) – wie vom Bundesrat
erbeten (BR-Drucksache 69/25 (Beschluss)) – zügig wieder aufgenommen hat.
Der Entwurf des Änderungsgesetzes schafft die rechtlichen Voraussetzungen
für die Anwendung von Technologien zur Abscheidung und zur dauerhaften
Speicherung von Kohlendioxid in tiefen geologischen Gesteinsschichten
(Carbon Capture and Storage – CCS) sowie zur Abscheidung und Nutzung
von Kohlendioxid (Carbon Capture and Utilization – CCU) in Deutschland.
23. b) Der Bundesrat weist darauf hin, dass die Anwendungsbereiche des KSpG sehr
breit formuliert sind. Um fossile Lock-ins zu vermeiden, sollte in der
angekündigten Carbon Management-Strategie des Bundes eine eindeutige
Definition enthalten sein, welche Branchen beziehungsweise Technologien den
schwer und den nicht vermeidbaren Emissionen zugeordnet werden. Eine
solche Definition trägt auch zur notwendigen Planungssicherheit für die
Unternehmen bei.
Wi
Wi
...
24. c) Der Bundesrat weist darauf hin, dass Verfahrensvereinfachungen allein nicht
ausreichend sein werden, um die unternehmerische Entscheidung für
Investitionen in die Kohlendioxid-Transportinfrastruktur anzureizen. Der Bau der
notwendigen Transportinfrastruktur erfordert hohe Investitionen mit
entsprechend langer Amortisationszeit. Gleichzeitig sind die Investitionen mit
marktwirtschaftlichen Risiken, unter anderem hinsichtlich des künftigen
Kohlendioxid-Preises und der Entwicklung von Angebot und Nachfrage nach
Kohlendioxid verbunden. Daher bittet der Bundesrat die Bundesregierung
um Prüfung, welche Finanzierungs- und Regulierungsmodelle für den
zügigen Auf- beziehungsweise Ausbau einer Kohlendioxid-
Transportinfrastruktur die geeignetsten sind. In diesem Zusammenhang sollte geprüft
werden, welche Möglichkeiten auf Bundesseite bestehen, um die Risiken für
private Investitionen zu reduzieren beziehungsweise die Investitionen als solche
abzusichern. Eine gleichmäßige Verteilung der Kosten über die
Nutzungsdauer in Form eines Amortisationskontos könnte hierzu einen sinnvollen
Ansatz bieten. Aspekte der Wirtschaftlichkeit, aber auch die zentrale Rolle des
Baus der Kohlendioxid-Transportinfrastruktur für die Erreichung der
Klimaziele durch den Einsatz von CCU/CCS-Technologien und des Beitrags einer
solchen Infrastruktur zum Erhalt der Attraktivität als Industriestandort sollten
hier Berücksichtigung finden.
25. d) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung sicherzustellen, dass im späteren
Betrieb der Kohlendioxid-Infrastrukturen küstenferne Standorte nicht
benachteiligt werden. Regulatorische Maßnahmen, wie etwa
bundeseinheitliche und distanzunabhängige Netzentgelte, sind hierfür eine wichtige
Voraussetzung.
26. e) Der Bundesrat gibt zu bedenken, dass der Auf- bzw. Ausbau einer
Kohlendioxid-Transportinfrastruktur in Deutschland im europäischen Kontext zu
betrachten ist. Dies betrifft insbesondere die rechtlichen Aspekte und die
Verbindung des Kohlendioxid-Netzes in anderen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union. Mit Blick auf ein künftiges europäisches Kohlendioxid-
Transportnetz dürfte eine vom Bund koordinierte Planung des Netzausbaus,
vergleichbar zum Wasserstoffnetz, zielführend sein. Die Planung des
Netzausbaus und die konkrete Umsetzung sollten in engem Austausch mit den
Ländern durchgeführt werden. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung
darüber hinaus, die Rechtsetzung zum Kohlendioxid-Markt und der
Kohlendioxid-Infrastruktur auf EU-Ebene aktiv zu begleiten.
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Begründung:
Der Einsatz von CCS- und CCU-Technologien leistet einen notwendigen
Beitrag zum Erreichen der Klimaziele Deutschlands. Der Einsatz dieser
Technologien erfordert allerdings hohe private Investitionen in Anlagen zur
Abscheidung, zum Transport und zur Speicherung von Kohlendioxid. Um diese
dringend notwendigen Entscheidungen zu unterstützen, muss Planungssicherheit
für die Unternehmen geschaffen werden. Hierbei kommt der zentralen
Koordinierung des Netzausbaus sowie der Schaffung von Finanzierungsinstrumenten
für die Infrastruktur eine zentrale Rolle zu.
Das geplante Gesetz schafft die erforderlichen rechtlichen Grundlagen für die
Speicherung und den Transport von Kohlendioxid in Deutschland. Auf diesen
Grundlagen aufbauend können Unternehmen nun in die nächste Planungsphase
eintreten und Geschäftsmodelle fortentwickeln. Entscheidend für einen
erfolgreichen Markthochlauf von Carbon Management-Lösungen und den Bau und
Betrieb von Transportinfrastruktur wird der anhaltende Austausch zwischen
verschiedenen Stakeholdern sein. Hierbei wird die Antwort auf die Frage
entscheidend sein, unter welchen Rahmenbedingungen hinsichtlich Regulierung
und staatlicher Absicherung ein Kohlendioxid-Transportnetz langfristig
wirtschaftlich nachhaltig betrieben werden kann. Hierzu liegen aktuell noch keine
ausreichenden Erkenntnisse aus anderen Staaten vor. Die Länder stehen für
einen Austausch mit verschiedenen Stakeholdern in Deutschland zur Verfügung
und bringen ihre Kenntnisse gern ein. Darüber hinaus sollte die
Bundesregierung den Austausch mit europäischen Nachbarn und der EU zum Thema
Kohlendioxid-Infrastruktur weiter intensivieren.
B
27. Der Finanzausschuss,
der Rechtsausschuss und
der Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung
empfehlen dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76
Absatz 2 des Grundgesetzes k e i n e Einwendungen zu erheben.]
Relationen
- part_of_vorgang → Gesetz zur Änderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes (Empfehlungen der Ausschüsse)