Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Hohe-See-Einbringungsgesetzes
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Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Hohe-See-Einbringungsgesetzes
[Bundesrat Drucksache 561/25
10.10.25
U - AV - Wi
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ISSN 0720-2946
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
B
R
Fu
ss
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Hohe-See-
Einbringungsgesetzes
A. Problem und Ziel
Das Übereinkommen von Paris verpflichtet in Artikel 2 Absatz 1 die Vertragsstaaten,
darunter auch Deutschland, den globalen Temperaturanstieg deutlich unter 2 °C zu halten
und Anstrengungen zu unternehmen, ihn auf 1,5 °C zu begrenzen. Deutschland hat
dieses Ziel in § 1 Satz 2 des Bundes-Klimaschutzgesetzes (KSG) national verankert und sich
in § 3 Absatz 2 KSG dazu verpflichtet, bis 2045 eine Netto-Treibhausgasneutralität zu
erreichen. Nach dem Jahr 2050 sollen negative Treibhausgasemissionen erreicht werden.
Um den Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur effizient zu begrenzen, ist nicht nur
die drastische Minderung der Treibhausgasemissionen, sondern auch deren Entnahme
aus der Atmosphäre und deren langfristige Speicherung zu prüfen und zu ermöglichen.
Technologien zur Abscheidung, zum Transport und zur dauerhaften Speicherung von
Kohlendioxid (CO2) in tiefen geologischen Gesteinsschichten (Carbon Dioxide Capture
and Storage, im Folgenden CCS) stellen hierfür eine wichtige Komponente dar. Ziel ist es,
vor allem technisch schwer oder nicht vermeidbare CO2-Emissionen mit modernen
Technologien abzuscheiden, bevor sie in die Atmosphäre gelangen. Die die Bundesregierung
tragenden Parteien haben sich im Koalitionsvertrag der 21. Legislaturperiode
„Verantwortung für Deutschland“ dazu bekannt, ein Gesetzespaket zu beschließen, welches die
Abscheidung, den Transport, die Nutzung und die Speicherung von Kohlendioxid ermöglicht.
Ein Element davon ist der von der Bundesregierung am 6. August 2025 beschlossene
Gesetzentwurf zur Novellierung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes (KSpG). Der
Gesetzentwurf sieht zukünftig die Möglichkeit zur Offshore-Speicherung von CO2 im
Meeresuntergrund der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des deutschen
Festlandsockels vor. Um Rechtsunsicherheiten und Wertungswidersprüche zu vermeiden und
um die Offshore-Speicherung in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone zu
ermöglichen, müssen auch im Hohe-See-Einbringungsgesetz (HSEG) die Voraussetzungen
zur Speicherung von CO2 geschaffen werden. Dem dient der vorliegende Gesetzentwurf.
Zudem soll der Export in andere ausschließliche Wirtschaftszonen bzw. Hoheitsgebiete
zur dortigen geologischen Speicherung im Meeresuntergrund ermöglicht werden. Mit dem
Entwurf werden außerdem weitere, seit langem geforderte Anpassungen des HSEG
vorgenommen, insbesondere eine Erweiterung der zulässigen Methoden zur Erforschung
des marinen Geo-Engineerings.
Fristablauf: 21.11.25
Dieser Entwurf steht zudem im Kontext der Ziele der Resolution der Generalversammlung
der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die UN-
Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ und trägt zur Erreichung der
Nachhaltigkeitsziele 13 („Umgehend Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels und seiner
Auswirkungen ergreifen“) und 14 („Ozeane, Meere und Meeresressourcen im Sinne nachhaltiger
Entwicklung erhalten und nachhaltig nutzen“) bei.
B. Lösung
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf sollen für den Bereich der Hohen See im Sinne des
HSEG die Voraussetzungen für die Speicherung von Kohlendioxid geschaffen werden,
um effektiv die Emission von Treibhausgasen zu begrenzen. Dies soll insbesondere durch
die Ermöglichung der Offshore-Speicherung von Kohlendioxid in der deutschen
ausschließlichen Wirtschaftszone realisiert werden.
Um daneben weitere geeignete Speicherkapazitäten in geologischen Schichten des
Meeresuntergrunds zum Erreichen der Klimaziele zur Verfügung zu stellen, ist darüber hinaus
der Export von abgeschiedenem CO2 in andere Staaten zur dortigen Offshore-
Speicherung notwendig. Daher beabsichtigt die Bundesrepublik Deutschland, zeitnah die
Entschließungen LP.3(4) vom 30. Oktober 2009 und LP.5(14) vom 11. Oktober 2019 über
die Änderung des Artikels 6 des Protokolls vom 7. November 1996 zum Übereinkommen
über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und
anderen Stoffen von 1972 (Londoner Protokoll) zu ratifizieren. Parallel zu dem
vorliegenden Gesetzentwurf wird daher ein Vertragsgesetz zur Ratifizierung der beiden
Entschließungen durch die Bundesregierung vorgelegt.
Der vorliegende Gesetzentwurf soll der entsprechenden nationalen Umsetzung der
Änderung von Artikel 6 des Londoner Protokolls zur Ermöglichung des CO2-Exports dienen.
Damit wird es für Deutschland möglich, mit anderen Staaten Vereinbarungen zum Zwecke
des Exports von CO2 und zur dortigen Offshore-Verpressung zu schließen.
Ferner erweitert der Gesetzentwurf die gemäß § 4 Satz 2 Nummer 3 HSEG in Verbindung
mit der Anlage zulässigen Maßnahmen des marinen Geo-Engineerings zu
Forschungszwecken, um künftig weitere Potentiale zur Bindung von CO2 aus der Atmosphäre
erforschen und deren Auswirkungen auf die Umwelt bewerten zu können. Gleichzeitig sollen
die Rahmenbedingungen durch den Vorhabenträger überwacht werden und die
ermittelten Daten den zuständigen Behörden zur Verfügung gestellt werden.
Zusätzlich soll die Änderung genutzt werden, um die rechtlichen Grundlagen für den
Einsatz von Dispergatoren im räumlichen Geltungsbereich des HSEG zu verbessern. Die
Einbringung dieser Chemikalien soll für das Havariekommando des Bundes im Notfall
möglich sein, um Ölverschmutzungen zu bekämpfen, wenn der Einsatz mechanischer
Methoden aufgrund der Umstände nicht erfolgversprechend ist.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Mehrbelastungen für die öffentlichen Haushalte durch diesen Gesetzentwurf sind nicht zu
erwarten.
Etwaige sich ergebende Mehrbedarfe an Sach- und Personalmitteln im Bereich des
Bundes sind finanziell und stellenmäßig im jeweiligen Einzelplan gegenzufinanzieren.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht durch das Regelungsvorhaben kein zusätzlicher
Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft ergibt sich keine Änderung des Erfüllungsaufwands. Da kein jährlicher
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft anfällt, ergeben sich keine Auswirkungen auf die
„One in, one out“-Regel.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung entsteht durch das Regelungsvorhaben ein einmaliger
Erfüllungsaufwand auf Bundesebene in Höhe von ca. 16 000 Euro sowie ein zusätzlicher laufender
Erfüllungsaufwand in Höhe von ca. 334 000 Euro. Der laufende Erfüllungsaufwand setzt
sich zusammen aus einem jährlichen Erfüllungsaufwand auf Bundesebene in Höhe von
ca. 331 000 Euro sowie einem zusätzlichen jährlichen Erfüllungsaufwand auf
Landesebene in Höhe von ca. 2 000 Euro.
F. Weitere Kosten
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das
Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Bundesrat Drucksache 561/25
10.10.25
U - AV - Wi
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
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Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Hohe-See-
Einbringungsgesetzes
Bundesrepublik Deutschland Berlin, 10. Oktober 2025
Der Bundeskanzler
An die
Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Anke Rehlinger
Sehr geehrte Frau Bundesratspräsidentin,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der
Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Hohe-See-Einbringungsgesetzes
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und
nukleare Sicherheit.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Fristablauf: 21.11.25
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des
Hohe-See-Einbringungsgesetzes
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Hohe-See-Einbringungsgesetzes
Das Hohe-See-Einbringungsgesetz vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2455), das zuletzt
durch Artikel 127 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe „Hohe See“ die Angabe „im Sinne des
Satzes 1“ eingefügt und die Angabe „umfaßt“ durch die Angabe „umfasst“ ersetzt.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 5 wird die Angabe „Geo-Engineerings.“ durch die Angabe „Geo-
Engineerings,“ ersetzt.
bb) Nach Nummer 5 wird die folgende Nummer 6 eingefügt:
6. „ jede Zuführung von Stoffen in die Hohe See, die die natürliche Verteilung
von Öl in der Wassersäule erleichtern und somit zur Reduzierung
schädlicher Umwelteinwirkungen durch Schiffsunfälle und andere
Havarien beitragen.“
b) Absatz 5 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Marines Geo-Engineering im Sinne dieses Gesetzes ist das gezielte Eingreifen in
die Meeresumwelt zur Beeinflussung natürlicher Prozesse, das nachteilige
Auswirkungen auf die Umwelt oder auf die Gesundheit von Menschen haben kann,
insbesondere wenn diese Auswirkungen weitreichend, langanhaltend oder
schwerwiegend sein können.“
3. § 4 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird die Angabe „eingebracht werden.“ durch die Angabe
„eingebracht werden,“ ersetzt.
b) Nach Nummer 3 wird die folgende Nummer 4 eingefügt:
„4. Kohlendioxidströme nach § 3 Nummer 8 des Kohlendioxid-
Speicherungsgesetzes vom 17. August 2012 (BGBl. I S. 1726), das zuletzt durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 70) geändert
worden ist, in seiner jeweils geltenden Fassung, zur dauerhaften Speicherung
gemäß § 3 Nummer 1 des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes.“
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „daß“ durch die Angabe „dass“ ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „voraus“ durch die Angabe „Voraus“ ersetzt.
c) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:
(5) „ Für das Einbringen von Kohlendioxidströmen nach § 4 Satz 2 Nummer 4
in den Meeresuntergrund unter deutscher Souveränität sowie in den
Meeresuntergrund der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des
deutschen Festlandsockels finden die Zulassungsvorschriften des Kohlendioxid-
Speicherungs-gesetzes Anwendung; einer Erlaubnis nach diesem Gesetz bedarf
es insoweit nicht.“
5. § 5a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1 wird die Angabe „diese“ durch die Angabe „das Erreichen
der Schutzziele dieser Gebiete“ ersetzt.
bbb) In Nummer 4 wird die Angabe „ist und“ durch die Angabe „ist,“ ersetzt.
ccc) In Nummer 5 wird die Angabe „werden.“ durch die Angabe „werden
und“ ersetzt.
ddd) Nach Nummer 5 wird die folgende Nummer 6 eingefügt:
6. „ die Auswirkungen des Vorhabens auf die Meeresumwelt, die
Ökosysteme und die biologische Vielfalt untersucht und
nachvollziehbar dokumentiert werden sowie dass die
gewonnenen Daten dem Umweltbundesamt, dem Bundesamt für
Naturschutz und dem Bundesamt für Seeschifffahrt und
Hydrographie elektronisch übermittelt werden.“
bb) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Die Untersuchungs-, Dokumentations- und Berichtspflichten nach Satz 2
Nummer 6 sind nach Anhörung des Vorhabenträgers und unter
Berücksichtigung der im Vorhaben vorgesehenen Messparameter spätestens
in der Erlaubnis festzulegen. Der Umfang der Pflichten nach Satz 2 Nummer
6 richtet sich dabei nach dem Stand der Technik und den potentiellen
Auswirkungen der nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 eingebrachten Stoffe
oder Gegenstände.“
b) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
(3) „ Vorhaben im Rahmen des marinen Geo-Engineerings dürfen die
sonstigen rechtmäßigen Nutzungen des Meeres nach dem
Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982
(BGBl. II 1994 S. 1798, 1799) nicht unangemessen beeinträchtigen.“
6. Nach § 6 wird der folgende § 6a eingefügt:
„§ 6a
Ausfuhrverbot, Ausnahmen
(1) Die Ausfuhr von Abfällen und sonstigen Stoffen und Gegenständen in andere
Staaten zum Zweck eines Einbringens in die Hohe See oder einer Verbrennung auf
Hoher See ist verboten.
(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen Kohlendioxidströme nach § 4 Satz 2
Nummer 4 in einen anderen Staat zum Zweck eines Einbringens in die Hohe See
ausgeführt werden, wenn
1. zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Empfängerstaat eine
Übereinkunft geschlossen oder eine Abmachung getroffen wurde, die den
Anforderungen der Entschließung LP.3(4) zur Änderung von Artikel 6 des
Londoner Protokolls entspricht, die die Vertragsparteien des Protokolls vom 7.
November 1996 zum Übereinkommen über die Verhütung der
Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen
von 1972 am 30. Oktober 2009 angenommen haben, und
2. die Übereinkunft oder Abmachung nach Nummer 1 bei der Internationalen
Seeschifffahrts-Organisation notifiziert wurde.
Für Ausfuhren in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Vertragsstaaten des
Europäischen Wirtschaftsraums gelten vorrangig die Maßgaben des einschlägigen
Unionsrechts sowie die zur Umsetzung dieses Unionsrechts erlassenen Regelungen.“
7. § 7 wird durch den folgenden § 7 ersetzt:
§ 7„
Notlage
(1) § 4 Satz 1 gilt nicht, wenn Stoffe in die Hohe See eingebracht oder eingeleitet
werden, um eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Personen oder für die
Sicherheit eines Schiffes, Luftfahrzeuges oder einer festen oder schwimmenden
Plattform oder Vorrichtung zur Erforschung und Ausbeutung des Festlandsockels
abzuwenden. Der Führer des Schiffes oder des Luftfahrzeuges oder die für die
Sicherheit der Anlage verantwortliche Person hat das Einbringen oder Einleiten
unverzüglich unter Angabe der näheren Umstände und der Art und Menge der
eingebrachten oder eingeleiteten Stoffe dem Bundesamt für Seeschifffahrt und
Hydrographie zu melden.
(2) § 4 Satz 1 gilt ferner nicht, wenn
1. Stoffe gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 in die Hohe See eingebracht werden,
um eine Gefahr für die Meeresumwelt abzuwenden,
2. andere wirksame Methoden nicht eingesetzt werden können und
3. die durch das Einbringen bewirkten positiven Folgen gegenüber den negativen
Folgen für die Meeresumwelt überwiegen.“
8. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und
nukleare Sicherheit“ durch die Angabe „Bundesministeriums für Umwelt,
Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „Abs.“ durch die Angabe „Absatz“ ersetzt.
cc) In Satz 3 wird die Angabe „Seeschiffahrt“ durch die Angabe „Seeschifffahrt“
ersetzt.
dd) In Satz 4 wird die Angabe „Abs.“ durch die Angabe „Absatz“ ersetzt.
ee) In Satz 5 wird die Angabe „Seeschiffahrt“ durch die Angabe „Seeschifffahrt“
ersetzt.
b) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:
(4) „ Für das Einbringen von Stoffen gemäß § 7 Absatz 2 ist das
Havariekommando nach § 1 der Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und den Ländern der Freien Hansestadt Bremen, Freie und
Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-
Holstein über die Errichtung des Havariekommandos vom 19. Juni 2002 (GVOBl.
Schl.-H. 2003, S. 238) zuständig. Sofern keine Gefahr im Verzug vorliegt, trifft es
Entscheidungen über ein Einbringen von Stoffen nach § 7 Absatz 2 im Benehmen
mit
1. dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie,
2. dem Umweltbundesamt,
3. dem Bundesamt für Naturschutz und
4. den nach Landesrecht zuständigen Behörden.
Sind unter der Voraussetzung des Satzes 2 Auswirkungen auf nach § 57 Absatz 2
des Bundesnaturschutzgesetzes geschützte Meeresgebiete zu erwarten, ist das
Einvernehmen des Bundesamtes für Naturschutz erforderlich.“
c) Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden zu den Absätzen 5 bis 7.
9. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird die Angabe „Satz 1“ gestrichen.
bb) Die Nummern 3 bis 5 werden durch die folgenden Nummern 3 bis 5 ersetzt:
3. „ einer vollziehbaren Auflage nach § 5 Absatz 2 Satz 1 zuwiderhandelt,
4. entgegen § 6 Abfälle oder sonstige Stoffe verbrennt,
5. entgegen § 6a Absatz 1 Abfälle oder sonstige Stoffe oder Gegenstände
ausführt oder“.
cc) In Nummer 6 wird die Angabe „§ 7 Satz 2“ durch die Angabe „§ 7 Absatz 1
Satz 2“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
„(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten ist
1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 und 3 das Umweltbundesamt beim
Einbringen von Stoffen oder Gegenständen nach § 4 Satz 2 Nummer 3,
2. in den übrigen Fällen des Absatzes 1 das Bundesamt für Seeschifffahrt und
Hydrographie.“
10. In § 11 Satz 1 wird die Angabe „Strafprozeßordnung“ durch die Angabe
„Strafprozessordnung“ ersetzt.
11. Die Anlage wird durch die folgende Anlage ersetzt:
„Anlage (zu § 4 Satz 2 Nummer 3)
Maßnahmen des marinen Geo-Engineerings
Maßnahmen des marinen Geo-Engineerings nach § 4 Satz 2 Nummer 3 sind die
folgenden Tätigkeiten, wenn sie ausschließlich der wissenschaftlichen Forschung
dienen:
1. Einbringung von Materialien zur Anregung der Primärproduktion im Meer, um die
Aufnahmefähigkeit der Biomasse für Kohlendioxid aus der Atmosphäre zu erhöhen
(Meeresdüngung);
2. Einbringung von Materialien zur Erhöhung der Alkalinität des Meerwassers, um die
Aufnahmefähigkeit des Meerwassers für Kohlendioxid aus der Atmosphäre zu
erhöhen oder der Versauerung entgegenzuwirken (Ozean-Alkalinisierung);
3. Versenkung oder Freisetzung von biologischem Material lebender oder toter
Organismen auf den Meeresboden, um dem natürlichen Kohlenstoffkreislauf
Kohlenstoff zu entziehen (Versenkung von Biomasse im Meer); dies umfasst nicht
Tätigkeiten zur Wiederherstellung von Lebensräumen;
4. Verbringung von Kohlendioxid zur Mineralisierung im Basaltgestein der oberen
Ozeankruste, um Kohlenstoff in diesen Gesteinsschichten einzulagern
(Speicherung in ozeanischer Kruste); dies umfasst keine Speichervorhaben im
Sinne von § 3 Nummer 3 des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes
(Forschungsspeicher);
5. Umverteilung von Meerwasser durch technisch unterstütze Maßnahmen, um die
Aufnahme von Kohlendioxid aus der Atmosphäre durch das Meerwasser oder die
Meeresorganismen zu erhöhen (künstlicher Auftrieb).“
Artikel 2
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt an dem Tag in Kraft, an dem wenigstens eine der folgenden
Entschließungen betreffend das Protokoll vom 7. November 1996 zum Übereinkommen
über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und
anderen Stoffen von 1972 (BGBl. 1998 II S. 1345, 1346), das durch das Gesetz vom 4.
Dezember 2018 (BGBl. 2018 II S. 691, 692) geändert worden ist, für die Bundesrepublik
Deutschland in Kraft tritt:
1. die in der Vierten Sitzung der Vertragsparteien des Protokolls am 30. Oktober 2009
angenommene Entschließung LP.3(4) über die Änderung des Artikels 6 des Protokolls
nach Artikel 21 Absatz 3 des Protokolls,
2. die in der Vierzehnten Sitzung der Vertragsparteien des Protokolls am 11. Oktober
2019 angenommene Entschließung LP.5(14) über die vorläufige Anwendung der
Änderung des Artikels 6 des Protokolls nach Ziffer 2 der Entschließung.
(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare
Sicherheit gibt den Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Bundesgesetzblatt bekannt.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Das Übereinkommen von Paris verpflichtet in Artikel 2 Absatz 1 die Vertragsstaaten,
darunter auch Deutschland, den globalen Temperaturanstieg deutlich unter 2°C zu halten
und Anstrengungen zu unternehmen, ihn auf 1,5 °C zu begrenzen. Deutschland hat dieses
Ziel in § 1 Satz 2 des Bundes-Klimaschutzgesetzes (KSG) national verankert und sich in §
3 Absatz 2 KSG dazu verpflichtet bis 2045 Netto-Treibhausgasneutralität erreichen. Nach
dem Jahr 2050 sollen negative Treibhausgasemissionen erreicht werden. Um den Anstieg
der globalen Durchschnittstemperatur effizient zu begrenzen, ist nicht nur die drastische
Minderung der Treibhausgasemissionen, sondern zukünftig auch deren Entnahme aus der
Atmosphäre und langfristige Speicherung notwendig.
Technologien zur Abscheidung, zum Transport und zur dauerhaften Speicherung von
Kohlendioxid in tiefen geologischen Gesteinsschichten (Carbon Dioxide Capture and
Storage, im Folgenden „CCS“) stellen hierfür eine wichtige Komponente dar. Ziel ist es, vor
allem technisch schwer oder nicht vermeidbare CO2-Emissionen mit modernen
Technologien abzuscheiden, bevor sie in die Atmosphäre gelangen. Die die
Bundesregierung tragenden Parteien haben sich im Koalitionsvertrag der 21.
Legislaturperiode „Verantwortung für Deutschland“ dazu bekannt, ein Gesetzespaket zu
beschließen, welches die Abscheidung, den Transport, die Nutzung und die Speicherung
von Kohlendioxid ermöglicht. Ein Element davon ist der von der Bundesregierung am 6.
August 2025 beschlossene Gesetzentwurf zur Novellierung des Kohlendioxid-
Speicherungsgesetzes (KSpG). Der Gesetzentwurf sieht zukünftig die Möglichkeit zur
Offshore-Einlagerung von CO2 im Meeresuntergrund unter deutscher Hoheitsgewalt sowie
im Meeresuntergrund der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des deutschen
Festlandsockels vor.
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf sollen ebenfalls für den Bereich der Hohen See im
Sinne des Hohe-See-Einbringungsgesetzes (HSEG) die Voraussetzungen für die
Speicherung von Kohlendioxid geschaffen werden. Insbesondere um die Offshore-
Speicherung in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone zu ermöglichen, sind
Änderungen am HSEG erforderlich. Denn nach dem HSEG ist das Einbringen von Abfällen
und sonstigen Stoffen in die Hohe See, zu der nach § 2 Absatz 1 Satz 2 ausdrücklich auch
die ausschließliche Wirtschaftszone zählt, bislang nur in wenigen Ausnahmefällen zulässig,
zu denen die Speicherung von CO2 noch nicht gehört.
Das Potenzial der Sequestrierung und Speicherung von CO2 im Meeresboden zur
Reduzierung des Kohlendioxidgehalts wurde von der internationalen Staatengemeinschaft
frühzeitig erkannt (siehe auch Erwägungsgründe der Entschließung LP.1(1) vom 2.
November 2006). Das Protokoll vom 7. November 1996 zum Übereinkommen über die
Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und sonstigen
Stoffen von 1972 (sog. Londoner Protokoll) verbietet das Deponieren von Abfällen und
anderen Stoffen in der offenen See zwar grundsätzlich. Mit der Entschließung LP.1(1) vom
2. November 2006 wurde das Londoner Protokoll in seiner Anlage 1 „Abfälle oder sonstige
Stoffe, die für das Einbringen in Frage kommen“ jedoch dahingehend geändert, dass die
Beseitigung von Kohlendioxidströmen in geeigneten Formationen des Meeresuntergrunds
unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt werden kann (vgl. BGBl. 2010 II S. 1006). Damit
soll die Möglichkeit eröffnet werden, Auswirkungen erhöhter Kohlendioxid-Konzentrationen
in der Atmosphäre hinsichtlich der Klimaänderung einerseits und der Versauerung des
Meeres andererseits abzumildern.
Die erforderlichen natürlichen Voraussetzungen zur Beseitigung von Kohlendoxidströmen
im Meeresuntergrund sind aber nicht bei allen Vertragsparteien gegeben. Daher wurde
2009 das nach Artikel 6 des Londoner Protokolls grundsätzlich geltende Exportverbot für
Abfälle und andere Stoffe zwecks Deponierung durch die Resolution LP.3(4) geändert: Ein
neu eingefügter Absatz 2 erlaubt es Staaten unter gewissen Voraussetzungen, bilateral den
Export von CO2-Strömen zwecks Deponierung zu vereinbaren. Mangels hinreichender
Ratifizierung durch zwei Drittel der Vertragsparteien ist die Änderung bislang nicht in Kraft
getreten. Um bereits vorher einen CO2-Handel zwischen interessierten Vertragsparteien zu
ermöglichen, haben die Parteien des Londoner Protokolls im Jahr 2019 mit der
Entschließung LP.5(14) beschlossen, dass einzelne Staaten die vorläufige Anwendung der
Entschließung LP.3(4) erklären können, was ihnen dann die Möglichkeit geben würde, CO2
zum Zweck des Offshore-CCS nach den entsprechenden Regelungen der Entschließung
LP.3(4) zu exportieren (und zu importieren). Demnach ist der Export von CO2 für Offshore-
CCS nach dem Londoner Protokoll derzeit nur zulässig, wenn der exportierende
Vertragsstaat 1.) die Entschließung LP.3(4) von 2009 ratifiziert hat, 2.) die vorläufige
Anwendung der Entschließung LP.3(4) von 2009 erklärt und bei der Internationalen
Maritimen Organisation (International Maritime Organization, IMO) hinterlegt hat sowie 3.)
eine Vereinbarung mit dem aufnehmenden Staat über die Erlaubnisverantwortung
geschlossen und ebenfalls bei der IMO hinterlegt hat.
Um das Ziel der Klimaneutralität Deutschlands bis 2045 zu erreichen, beabsichtigt die
Bundesrepublik Deutschland, die Entschließungen LP.3(4) von 2009 und LP.5(14) von
2019 zu ratifizieren und zugleich die vorläufige Anwendung der Exportmöglichkeit nach dem
Londoner Protokoll zu erklären. Der vorliegende Gesetzentwurf dient der entsprechenden
nationalen Umsetzung der Änderung von Artikel 6 des Londoner Protokolls zur
Ermöglichung des CO2-Exports.
Daneben enthält der Gesetzentwurf eine Erweiterung der zulässigen
Forschungsmaßnahmen zum marinen Geo-Engineering, um künftig weitere Potentiale zur
Bindung von CO2 aus der Atmosphäre entdecken und deren Auswirkungen auf die Umwelt
bewerten zu können. Derzeit warten verschiedene Forschungsideen auf einen möglichen
Test außerhalb von Labor- und Mesokosmen-Bedingungen. Die Beeinflussung von
chemischen und biologischen Prozessen in den Meeren, vor allem nahe der Küsten, soll
idealerweise CO2 für Jahrzehnte und Jahrhunderte dem Kohlenstoffkreislauf entziehen und
so das Ziel unterstützen, in der Bilanz zu negativen Emissionen zu kommen. Da
Deutschland die Regelungen des Londoner Protokolls zum marinen Geo-Engineering in
der Entschließung LP4.(8) vom 18. Oktober 2013 bisher eng ausgelegt und durch
entsprechende Änderungen des HSEG umgesetzt hat, soll dem aktuellen
Forschungsbedarf insofern Rechnung getragen werden, als vier neue Methoden in der
Anlage gelistet und somit vorläufig für wissenschaftliche Forschung erlaubnisfähig gemacht
werden. Gleichzeitig sollen weitere Rahmenbedingungen, wie die notwendige Beobachtung
der verursachten Umweltveränderungen durch Untersuchungs-, Dokumentations- und
Berichtspflichten der Vorhabenträger und die Übertragung der Zuständigkeit für
diesbezügliche Ordnungswidrigkeiten auf das Umweltbundesamt, ergänzt werden.
Zusätzlich soll die aktuelle Änderung des Gesetzes genutzt werden, um den Einsatz von
Dispergatoren in der ausschließlichen Wirtschaftszone und darüber hinaus gesetzlich
näher zu regeln. Die Einbringung dieser Chemikalien soll für das Havariekommando des
Bundes im Notfall rechtssicher möglich sein, um Ölverschmutzungen zu bekämpfen, wenn
der Einsatz mechanischer Methoden aufgrund der Umstände nicht erfolgversprechend ist.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Mit Inkrafttreten der Änderungen des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes ist es künftig
möglich, auch jenseits von Forschungszwecken Kohlendioxid zu speichern.
Bundesrechtlich ist dabei zunächst nur die Speicherung im Bereich der ausschließlichen
Wirtschaftszone und des Festlandsockels vorgesehen. Durch die vorgesehene
Speicherung von Kohlendioxid im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des
Festlandsockels ist zugleich der sachliche Geltungsbereich des § 2 HSEG eröffnet.
Der Bereich der Hohen See, der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone sowie die
ausschließliche Wirtschaftszone anderer Staaten wird durch das HSEG vom 25.08.1998
erfasst und geregelt. Dieses enthält in § 4 ein Verbot des Einbringens von Abfällen und
sonstigen Stoffen und Gegenständen von Schiffen unter Bundesflagge, durch Plattformen
oder Anlagen, die im Eigentum Deutscher stehen, oder von Schiffen, die in Deutschland
beladen wurden, in die Hohe See. § 4 Satz 2 sieht einzelne Ausnahmen zum
Einbringungsverbot vor, die sich auch aus der Anlage 1 zum Londoner Protokoll ergeben.
Um Rechtsunsicherheiten und Wertungswidersprüche zu vermeiden und die Offshore-
Speicherung in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone zu ermöglichen, ist eine
Erweiterung der Ausnahmen auf Kohlendioxidströme im Sinne von § 3 Nummer 8 KSpG
erforderlich. Die Erteilung der dazu erforderlichen Genehmigung ist im KSpG geregelt, das
für die Speicherung grundsätzlich einen Planfeststellungsbeschluss vorsieht.
Die Änderungen des HSEG zur Ermöglichung der Speicherung von CO2 im Meeresboden
werden mit der Ratifizierung der Änderung des Artikels 6 des Londoner Protokolls
verbunden. Ein Exportverbot für CO2 in andere Staaten ist im HSEG bislang nicht
ausdrücklich normiert. Das Ziel Deutschlands, bis 2045 Klimaneutralität zu erreichen, macht
es jedoch notwendig, nicht nur inländische Speicherstätten in Betracht zu ziehen. Um auch
den Export von CO2 in andere Staaten zur dortigen Verpressung zu ermöglichen, soll im
Einklang mit der Entschließung LP.5(14) die vorläufige Anwendung der Änderung von
Artikel 6 des Londoner Protokolls auf Basis der Entschließung LP.3 (4) erklärt werden. Der
Gesetzentwurf enthält dementsprechend ein explizites Exportverbot für Abfälle und
sonstige Stoffe mit einer Ausnahme zur CO2-Ausfuhr.
Die Änderungen am HSEG werden mit dem seit einigen Jahren in der Forschung
geäußerten Bedarf verbunden, die Forschungsaktivitäten auf dem Gebiet des marinen Geo-
Engineerings auszuweiten. Im Jahr 2013 wurde erstmals das marine Geo-Engineering, der
Umgang mit Stoffen und Gegenständen, die zum Zwecke der Kohlenstoffspeicherung ins
Meer eingebracht werden, in das HSEG eingefügt. Bislang benannte § 4 Satz 2 Nummer 3
HSEG in Verbindung mit der Anlage nur die Meeresdüngung als zulässige Maßnahme des
marinen Geo-Engineerings für Forschungszwecke. Der Gesetzentwurf sieht daher vor, die
nach der Anlage zulässigen Maßnahmen des marinen Geo-Engineerings für
wissenschaftliche Forschung um Maßnahmen der Ozean-Alkalinisierung, der Versenkung
von Biomasse im Meer, der Untersuchung und Erforschung der Speicherung und
Mineralisierung von Kohlendioxid im Basaltgestein der oberen Ozeankruste sowie um
Maßnahmen des künstlichen Auftriebs zu erweitern.
Mit diesem Entwurf werden ferner rechtliche Vorgaben für den Einsatz von Dispergatoren
zur Gefahrenabwehr bei Schiffshavarien in der ausschließlichen Wirtschaftszone und
darüber hinaus eingeführt, um eine umfassende Freistellung dieses Chemikalieneinsatzes
zu verhindern und sicherzustellen, dass der Einsatz nur in äußersten Notlagen für die
Meeresumwelt als letztes Mittel nach umfassender Abwägung der betroffenen
Schutzgüter der Meeresumwelt erfolgen darf.
III. Alternativen
Keine.
IV. Exekutiver Fußabdruck
Es haben keine Interessenvertreter sowie beauftragte Dritte wesentlich zum Inhalt des
Entwurfs beigetragen.
V. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 73 Absatz 1 Nummer 5
(Handels- und Seeschifffahrtsverträge), Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 (Recht der
Wirtschaft), 13 (Förderung wissenschaftlicher Forschung), 17 (Küstenschutz), 24
(Luftreinhaltung) und Nummer 29 (Naturschutz) des Grundgesetzes (GG).
Die Voraussetzungen des Artikel 72 Absatz 2 GG liegen vor: Eine bundesgesetzliche
Regelung ist zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen
Interesse erforderlich.
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.
Der Gesetzentwurf dient zum Teil der Umsetzung der Bestimmungen des Protokolls vom
7. November 1996 zum Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung
durch das Einbringen von Abfällen und sonstigen Stoffen von 1972 (Londoner Protokoll)
und den dazugehörigen Änderungen durch Entschließung LP.1(1) vom 2. November 2006,
Entschließung LP.3(4) von 2009 und Entschließung LP.5(14). Es setzt damit Artikel 6 des
Londoner Protokolls national um.
Weitere völkerrechtliche Verträge sowie das Recht der Europäischen Union werden nicht
betroffen. Insbesondere werden die Vorgaben der Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die geologische Speicherung von
Kohlendioxid und zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates, der Richtlinien
2000/60/EG, 2001/80/EG, 2004/35/EG, 2006/12/EG und 2008/1/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (ABl. L 140 v. 5.6.2009)
sowie der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.
Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der
Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 v.
25.10.2003) beachtet.
VII. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Das Gesetz dient nicht der Rechts- und Verwaltungsvereinfachung.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Entwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen
Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, die der Umsetzung der UN-
Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung dient.
Bezugspunkt für die Prüfung sind die Prinzipien, Indikatoren und Ziele der Deutschen
Nachhaltigkeitsstrategie, die sich in ihrer Systematik an den Sustainable Development
Goals (SDG) der Vereinten Nationen orientieren.
Das Regelungsvorhaben steht insbesondere mit den in der Deutschen
Nachhaltigkeitsstrategie beschriebenen Prinzipien für nachhaltige Entwicklung Nummer 3
„Natürliche Lebensgrundlage erhalten“, Nummer 4 „Nachhaltiges Wirtschaften stärken“ und
Nummer 6 „Bildung, Wissenschaft und Innovation als Treiber einer nachhaltigen
Entwicklung nutzen“ sowie den UN-Nachhaltigkeitszielen SDG 8 „Menschenwürdige Arbeit
und Wirtschaftswachstum“, SDG 9 „Industrie, Innovation und Infrastruktur“, SDG 13
„Maßnahmen zum Klimaschutz“ und SDG 14 „Leben unter Wasser“ im Einklang.
Eine Behinderung anderer Nachhaltigkeitsziele durch das Regelungsvorhaben wurde nicht
festgestellt.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand sind für Bund, Länder und Kommunen nicht
zu erwarten.
Etwaige sich ergebende Mehrbedarfe an Sach- und Personalmitteln im Bereich des Bundes
sind finanziell und stellenmäßig im jeweiligen Einzelplan gegenzufinanzieren.
4. Erfüllungsaufwand
4.1 Erfüllungsaufwand der Bürgerinnen und Bürger nach Vorgaben
Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht durch das Regelungsvorhaben kein zusätzlicher
Erfüllungsaufwand.
4.2 Erfüllungsaufwand der Wirtschaft nach Vorgaben
Für die Wirtschaft entsteht durch das Regelungsvorhaben kein zusätzlicher
Erfüllungsaufwand. Relevante Genehmigungen werden ausschließlich nach den
Genehmigungsvorschriften des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes erteilt – hierzu sind
bereits entsprechende Ausführungen zum Erfüllungsaufwand im Entwurf des Gesetzes zur
Änderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes enthalten.
4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung nach Vorgaben
Für die Verwaltung entsteht durch das Regelungsvorhaben ein einmaliger
Erfüllungsaufwand auf Bundesebene in Höhe von ca. 16.000 Euro sowie ein zusätzlicher
laufender Erfüllungsaufwand auf Bundesebene in Höhe von ca. 331.000 Euro. Zudem
entsteht ein zusätzlicher jährlicher Erfüllungsaufwand auf Landesebene in Höhe von
ca. 2 000 Euro.
Im Folgenden wird die Schätzung des Erfüllungsaufwands der Verwaltung für die einzelnen
Vorgaben dargestellt.
Vorgabe 4.3.1: Erteilung zusätzlicher Erlaubnisse für das marine Geo-Engineering
gemäß § 5 Absatz 1 und 3 aufgrund der Erweiterung der Anlage um weitere
Maßnahmen des marinen Geo-Engineerings
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands des Bundes:
Fallzahl
Zeitaufwand
pro Fall (in
Minuten)
Lohnsatz pro
Stunde (in
Euro)
Sachkosten pro
Fall (in Euro)
Personalkosten
(in Tsd. Euro)
Sachkosten
(in Tsd. Euro)
0 0 0 2,7 108.000 67,60
Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) 324
Der Gesetzentwurf erweitert die gemäß § 4 Satz 2 Nummer 3 HSEG i. V. m. der Anlage
zulässigen Maßnahmen des marinen Geo-Engineerings zu Forschungszwecken. Dadurch
entsteht dem Umweltbundesamt ein zusätzlicher Aufwand als Genehmigungs- sowie als
Überwachungs- und Bußgeldbehörde.
Im Zuge der Erteilung von möglichen Maßnahmen des marinen Geo-Engineerings entsteht
dem Umweltbundesamt ein zusätzlicher Aufwand. Das Umweltbundesamt rechnet mit 8
zusätzlichen Anträgen zur Erlaubnis für das Einbringen von Stoffen und Gegenständen im
Rahmen des marinen Geo-Engineerings in den kommenden 3 Jahren. Nach § 5 Absatz 4
Satz 2 HSEG kann diese Erlaubnis längstens für 3 Jahre erteilt werden. Entsprechend
können pro Jahr 2,7 zusätzliche Anträge erwartet werden.
Der Aufwand für das Umweltbundesamt als Genehmigungs- sowie Überwachungs- und
Bußgeldbehörde wurde in der Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Beschränkung
des marinen Geo-Engineerings vom 24.09.2018 (Drucksache 19/4463) für die
Durchführung eines Verfahrens zu Meeresdüngung dargestellt. Die Kosteneinschätzung ist
auf die künftig zusätzlich zulässigen Maßnahmen des marinen Geo-Engineerings
übertragbar. Die Tätigkeiten erfordern die Bearbeitung durch Personen im höheren Dienst.
Bei der Erteilung von 8 zusätzlichen Erlaubnissen in 3 Jahren und einem durchschnittlichen
Fallaufwand von 225 Arbeitstagen zu je 8 Stunden entsteht ein zusätzlicher
Erfüllungsaufwand von 4 800 Arbeitsstunden. Nach dem Lohnsatz des höheren Diensts in
Höhe von 67,60 Euro pro Stunde (vgl. Anhang 8 Lohnkostentabelle Verwaltung) entspricht
dies einem durchschnittlichen Erfüllungsaufwand von ca. 324 000 Euro.
Die Änderung der Zuständigkeit auf das Umweltbundesamt als zuständige Behörde für
Ordnungswidrigkeiten bei Maßnahmen des marinen Geo-Engineerings gemäß § 10 Absatz
3, ist mit keinem Mehraufwand der Verwaltung verbunden. Zuvor war das Bundesamt für
Seeschifffahrt und Hydrographie zuständig. Insoweit dient der Zuständigkeitswechsel der
Verwaltungsvereinfachung, da das Umweltbundesamt bereits für Zulassung der
Maßnahmen nach § 8 Absatz 3 zuständig ist. Das Umweltbundesamt geht zudem
grundsätzlich davon aus, dass durch die Aufgabe als Bußgeldbehörde kein Mehraufwand
entsteht, da grundsätzlich nicht von einem Verstoß gegen die Vorgaben nach § 5a durch
deutsche Forschungsinstitute auszugehen ist.
Vorgabe 4.3.2: Abschluss von Abmachungen und Übereinkünften gemäß § 6a Absatz
2 zum Export von Kohlendioxid
Einmaliger Erfüllungsaufwand des Bundes:
Fallzahl Zeitaufwand
pro Fall (in
Minuten)
Lohnsatz pro
Stunde (in
Euro)
Sachkosten pro
Fall (in Euro)
Personalkosten
(in Tsd. Euro)
Sachkosten
(in Tsd. Euro)
3 0 0 0 4.800 67,60
ro) Erfüllungsaufwand (in Tsd. Eu 16
Der neue § 6a dient der nationalen Umsetzung von Artikel 6 des Londoner Protokolls und
regelt das allgemeine Exportverbot für Abfälle und andere Stoffe zum Zweck einer
Einbringung oder Verbrennung auf See nun auch explizit im deutschen Recht. Um dennoch
die Ausfuhr von Kohlendioxid in andere Länder zu ermöglichen, wird in einem zweiten
Absatz eine Ausnahme für die Ausfuhr von Kohlendioxid in andere Länder zur Verpressung
unter dem dortigen Meeresboden aufgenommen. So wird die Entschließung LP.3(4) vom
Oktober 2009 über die Änderung des Artikels 6 des Londoner Protokolls umgesetzt,
wonach die Ausfuhr von Kohlendioxidströmen zur Beseitigung ermöglicht werden soll,
sofern die betroffenen Länder eine Abmachung geschlossen haben und die damit
verbundenen Bedingungen einhalten.
Durch den Abschluss von schätzungsweise jeweils drei Vereinbarungen in den ersten
beiden Jahren nach Inkrafttreten der Änderung des HSEG zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und anderen Staaten zum Zwecke des Exports von Kohlendioxid im Sinne des
neuen § 6a Absatz 2 entsteht der Bundesverwaltung ein einmaliger Erfüllungsaufwand je
geschlossener Übereinkunft sowie für deren Notifizierung gegenüber der Internationalen
Seeschifffahrts-Organisation.
Es wird davon ausgegangen, dass pro bilateraler Vereinbarung ein Erfüllungsaufwand von
10 Arbeitstagen des höheren Diensts entsteht. Ein Arbeitstag ist mit 8 Stunden zu
veranschlagen. Pro Stunde höheren Diensts des Bundes sind nach der Lohnkostentabelle
67,60 Euro zu kalkulieren (vgl. Anhang 8 Lohnkostentabelle Verwaltung). Entsprechend
umfasst der einmalige Erfüllungsaufwand der Vorgabe pro Vereinbarung etwa 80 hD-
Stunden. Insgesamt ergibt sich entsprechend der Zahl der zu erwartenden Vereinbarungen
ein einmaliger Erfüllungsaufwand von 240 hD-Stunden, welche nach der Lohnkostentabelle
etwa 16 000 Euro entsprechen.
Vorgabe 4.3.3: Einsatz von Dispergatoren mit Bezug zu Schutzgebieten gemäß § 7
Absatz 2 i. V. m. § 8 Absatz 4 Satz 3 HSEG
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands des Bundes:
Fallzahl Zeitaufwand
pro Fall (in
Minuten)
Lohnsatz pro
Stunde (in
Euro)
Sachkosten pro
Fall (in Euro)
Personalkosten
(in Tsd. Euro)
Sachkosten
(in Tsd. Euro)
0 0 0 0,2 24.000 44,40
4 Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro)
Bisher ist der Einsatz von Dispergatoren nur unzureichend reguliert, so dass eine
gesetzliche Präzisierung und Klarstellung erforderlich ist. Durch die Aufnahme der neuen
Begriffsdefinition in § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 wird nun klargestellt, dass der Einsatz
von Dispergiermitteln ausdrücklich unter das „Einbringen“ im Sinne des HSEG fällt und
daher grundsätzlich vom Einbringungsverbot nach § 4 HSEG erfasst ist, auch wenn die
Einbringung nicht aus Entsorgungsgründen erfolgt. Die Entscheidungen des
Havariekommandos über den Einsatz von Dispergatoren mit Bezug zu Schutzgebieten auf
Grundlage des § 7 Absatz 2 HSEG müssen im Einvernehmen mit dem Bundesamt für
Naturschutz getroffen werden. Dieser Aufwand des Bundesamtes für Naturschutz im
Hinblick auf Dispergiermittel entsteht erstmals durch den aktuellen Gesetzentwurf.
Historisch gesehen ereignen sich Unfälle aufgrund des zunehmenden Schiffsverkehrs
sowohl in der Nord- als auch in der Ostsee schätzungsweise einmal alle 10 Jahre.
Berücksichtigt man auch die illegalen Öleinleitungen, so wird geschätzt, dass es im Laufe
von 10 Jahren zu insgesamt 4 Zwischenfällen kommt, von denen 2 potenziell Auswirkungen
auf Schutzgebiete haben können.
Beim Bundesamt für Naturschutz fallen im Falle eines Einsatzes mit Bezug zu
Schutzgebieten etwa 144 Arbeitsstunden an. Diese Arbeitsstunden fallen über die
Dienstgrade gemischt an. Entsprechend ist der durchschnittliche Lohnsatz des Bundes in
Höhe von 44,40 Euro anzusetzen (vgl. Anhang 8 Lohnkostentabelle Verwaltung).
Im Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie sowie dem Umweltbundesamt fallen im
Zuge eines Einsatzes mit Bezug zu Schutzgebieten jeweils etwa 128 Arbeitsstunden an.
Auch hier ist der durchschnittliche Lohnsatz des Bundes in Höhe von 44,40 Euro
anzusetzen (vgl. Anhang 8 Lohnkostentabelle Verwaltung).
In Summe entsteht im Fall eines Einsatzes von Dispergatoren bei einem Bezug zu
Schutzgebieten ein Aufwand auf Bundesebene in Höhe von etwa 400 Stunden. In
Kombination mit dem durchschnittlichen Lohnsatz des Bundes in Höhe von 44,40 Euro
entspricht dies etwa 18 000 Euro pro Fall. Durch das gemittelte Auftreten eines Falls alle 5
Jahre ergibt sich ein jährlicher Erfüllungsaufwand von ca. 4 000 Euro.
Vorgabe 4.3.4: Einsatz von Dispergatoren ohne Bezug zu Schutzgebieten gemäß § 7
Absatz 2 i. V. m. § 8 Absatz 4 Satz 2 HSEG
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands des Bundes:
Fallzahl Zeitaufwand
pro Fall (in
Minuten)
Lohnsatz pro
Stunde (in
Euro)
Sachkosten pro
Fall (in Euro)
Personalkosten
(in Tsd. Euro)
Sachkosten
(in Tsd. Euro)
0 0 0 0,2 23.040 44,40
3 Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro)
Die unter Vorgabe 4.3.3 gelisteten Annahmen können für den Einsatz von Dispergatoren
ohne Bezug zu Schutzgebieten übertragen werden. Die obigen Ausführungen gelten
entsprechend.
Im Falle eines Einsatzes ohne Bezug zu Schutzgebieten ist lediglich das Benehmen des
Bundesamtes für Naturschutz notwendig. Dementsprechend fallen bei diesen Einsätzen
von Dispergatoren beim Bundesamt für Naturschutz, dem Umweltbundesamt sowie dem
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie jeweils etwa 128 Arbeitsstunden anfallen.
Diese Arbeitsstunden fallen über die Dienstgrade gemischt an. Entsprechend ist der
durchschnittliche Lohnsatz des Bundes in Höhe von 44,40 Euro anzusetzen (vgl. Anhang
8 Lohnkostentabelle Verwaltung).
In Summe entsteht im Fall eines Einsatzes von Dispergatoren ohne Bezug zu
Schutzgebieten ein Aufwand auf Bundesebene in Höhe von etwa 384 Stunden. In
Kombination mit dem durchschnittlichen Lohnsatz des Bundes in Höhe von 44,40 Euro
entspricht dies etwa 17 000 Euro pro Fall. Durch das gemittelte Auftreten eines Falls alle 5
Jahre ergibt sich ein jährlicher Erfüllungsaufwand von ca. 3 000 Euro.
Vorgabe 4.3.5: Benehmen der Landesbehörde bei Einsatz von Dispergatoren gemäß
§ 7 Absatz 2 HSEG i. V. m. § 8 Absatz 4 Satz 2 HSEG
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands der Länder:
Fallzahl Zeitaufwand
pro Fall (in
Minuten)
Lohnsatz pro
Stunde (in
Euro)
Sachkosten pro
Fall (in Euro)
Personalkosten
(in Tsd. Euro)
Sachkosten
(in Tsd. Euro)
0 0 0 0,4 7.680 46,70
2 Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro)
Die unter Vorgabe 4.3.3 gelisteten Annahmen können für das Benehmen der jeweils
zuständigen Landesbehörde übertragen werden. Die obigen Ausführungen gelten
entsprechend. Im Falle eines Einsatzes fallen bei der entsprechenden Landesbehörde
jeweils etwa 128 Arbeitsstunden an.
Diese Arbeitsstunden fallen über die Dienstgrade gemischt an. Entsprechend ist der
durchschnittliche Lohnsatz der Länder in Höhe von 46,70 Euro anzusetzen (vgl. Anhang 8
Lohnkostentabelle Verwaltung).
Basierend auf diesen Angaben ergibt sich für jeden Fall eines Einsatzes pro Behörde ohne
Bezug zu Schutzgebieten ein Kostenaufwand von ungefähr 6 000 Euro. Die jeweiligen
Landesbehörden sind unabhängig von der Auswirkung auf Schutzgebiete gleichermaßen
involviert. Durch das gemittelte Auftreten von 2 Fällen in 5 Jahren ergibt sich ein jährlicher
Kostenaufwand für die Länder in Höhe von ca. 2 000 Euro.
5. Weitere Kosten
Das Gesetz verursacht weder sonstige Kosten für die Wirtschaft noch Kosten für die
sozialen Sicherungssysteme. Kostenüberwälzungen, die zu einer Erhöhung von
Einzelpreisen führen und Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf
das Verbraucherpreisniveau, haben, sind nicht zu erwarten.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Das Gesetz hat keine gleichstellungsspezifischen Auswirkungen.
Es sind auch keine demographischen Auswirkungen – unter anderem auf die
Geburtenentwicklung, Altersstruktur, Zuwanderung, regionale Verteilung der Bevölkerung
oder das Generationenverhältnis – zu erwarten.
VIII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung der Gesetzesänderung ist nicht vorgesehen.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Hohe See Einbringungsgesetzes)
Zu Nummer 1
Die Einfügung in § 2 Absatz 1 Satz 2 dient allein der Klarstellung, um eventuelle
Auslegungsschwierigkeiten zu vermeiden. Durch die Bezugnahme auf Satz 1 wird
verdeutlicht, dass es sich bei dem Begriff der „Hohen See“ im Sinne des HSEG um einen
dem HSEG eigentümlichen Begriff handelt, der teilweise von dem völkerrechtlichen
Begriffsverständnis der „Hohen See“ abweicht.
Nach § 2 Absatz 1 HSEG umfasst der Begriff der „Hohen See“ im Sinne des HSEG alle
Meeresgewässer mit Ausnahme des deutschen Küstenmeeres und der Küstenmeere unter
der Hoheitsgewalt anderer Staaten. Nach Satz 2 sollen im Hinblick auf den lokalen
Anwendungsbereich des HSEG auch die ausschließliche Wirtschaftszone sowie der
Meeresboden und der dazugehörige Meeresuntergrund zur „Hohen See“ im Sinne des
HSEG zählen. Das entspricht inhaltlich auch den Vorgaben in Artikel 1 Absatz 7 des
Londoner Protokolls.
Insoweit ist das Begriffsverständnis der „Hohen See“ im Sinne des HSEG weiter als das
des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl.
1994 II S. 1798). Das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen sieht zum Teil
unterschiedliche Regelungen für den Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone (s.
Kapitel V, Artikel 55 ff.), des Festlandsockels (Teil VI, Artikel 76 ff.) und der Hohen See (Teil
VII, Artikel 86 ff.) vor. Das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen steht dem
Begriffsverständnis der „Hohen See“ im Sinne des HSEG aber nicht generell entgegen; das
Übereinkommen wendet selbst an einigen Stellen dieselben Regeln für die Bereiche der
ausschließlichen Wirtschaftszone und der Hohen See an (so z.B. in Artikel 36 und 38 des
Übereinkommens).
Bei der weiteren Änderung in Satz 2 handelt es sich lediglich um eine redaktionelle
Korrektur.
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Es handelt sich um eine redaktionelle Korrektur.
Zu Doppelbuchstabe bb
Die Begriffsbestimmung für das „Einbringen“ in § 3 Absatz 1 wird durch eine neue Nummer
6 um die Zuführung von chemischen Stoffen, die zur Verringerung der Ausbreitung von
Ölfilmen auf der Wasseroberfläche eingesetzt werden, sogenannten „Dispergatoren“, als
weitere Form des „Einbringens“ im Sinne des HSEG ergänzt.
Dispergatoren sind Tenside, die im Meerwasser eingesetzt werden, um die schädlichen
Auswirkungen auf die Meeresumwelt durch Verschmutzungen mit Öl zu verringern, die z.
B. durch Schiffsunfälle und andere Formen von Havarien entstanden sind. Der Einsatz
dieser Chemikalien löst einen Ölteppich auf und führt zu einer Feinverteilung des Öls in der
Wassersäule. Dispergatoren wirken dabei als Chemikaliengemische, die das Dispergieren,
also die optimale Durchmischung von mindestens zwei eigentlich nicht mischbaren Phasen
(Stoffen) ermöglichen oder stabilisieren. Durch die großflächige Verteilung als Emulsion im
Meer kann mikrobiologischer Abbau von Öl schneller ermöglicht werden. Die Verteilung des
Öls in der Wassersäule kann Tiere an der Wasseroberfläche, wie Seevögel entlasten, aber
auch Langzeiteffekte auf Flora und Fauna hervorrufen.
Bislang ist der Einsatz von Dispergatoren nur wenig reguliert, es bedarf daher einer
gesetzlichen Konkretisierung und Klarstellung. Insbesondere fällt ihre Zuführung in das
Meer grundsätzlich nicht unter § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, da sie in der Regel nicht zu
ihrer Beseitigung, sondern gezielt zum Zweck der Verringerung von Ölverschmutzungen
eingeführt werden. Durch die Aufnahme der neuen Begriffsdefinition in § 3 Absatz 1 Satz 1
Nummer 6 wird nun klargestellt, dass der Einsatz von Dispergatoren explizit unter das
„Einbringen“ im Sinne des HSEG fällt und dadurch grundsätzlich vom Einbringungsverbot
des § 4 HSEG erfasst wird, auch wenn das Einbringen nicht aus Beseitigungsgründen
erfolgt.
Die Regulierung des Einsatzes von Dispergatoren ist notwendig, denn obwohl der Einsatz
von Dispergatoren kurzfristig Schäden an den Küstenökosystemen reduzieren kann, birgt
ihre Verwendung auch ökologische Risiken. Ihr Einsatz darf daher nur in Notlagesituationen
erfolgen. Auf die näheren Ausführungen in der Begründung zu § 7 Absatz 2 wird verwiesen.
Zu Buchstabe b
Durch die Ergänzung der Begriffsbestimmung des „Marinen Geo-Engineerings” wird die
Legaldefinition an die in der Entschließung LP.4(8) vom 18. Oktober 2013 von den
Vertragsstaaten zum Londoner Protokoll formulierten Begriffsbestimmungen angeglichen.
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.
Zu Buchstabe b
Das Einbringungsverbot in § 4 Satz 1 HSEG wird um eine Ausnahme zur Speicherung von
Kohlendioxidströmen erweitert. Der neue § 4 Satz 2 Nummer 4 ermöglicht es,
Kohlendioxidströme zur dauerhaften Speicherung unter dem Meeresboden einzubringen.
Für ein einheitliches Begriffsverständnis wird auf die entsprechenden Definitionen des
KSpG verwiesen. Demnach sind Kohlendioxidströme die Gesamtheit der aus Abscheidung
und Transport von Kohlendioxid stammenden Stoffe (§ 3 Nummer 8 KSpG). Unter
dauerhafter Speicherung ist die Injektion und behälterlose Lagerung von Kohlendioxid und
Nebenbestandteilen des Kohlendioxidstroms in tiefen unterirdischen Gesteinsschichten mit
dem Ziel zu verstehen, auf unbegrenzte Zeit eine Leckage zu verhindern (§ 3 Nummer 1
KSpG).
§ 4 Satz 2 Nummer 4 dient der Umsetzung der Entschließung LP.1(1) vom 2. November
2006, wonach die Speicherung von Kohlendioxid in geologischen Formationen des
Meeresuntergrunds vom Einbringungsverbot des Artikels 4 des Londoner Protokolls
ausdrücklich ausgenommen werden kann. Der Begriff „Kohlendioxidströme“ deckt sich
dabei mit dem Begriff der Entschließung LP.1(1) vom 2. November 2006. Das
Begriffsverständnis der „dauerhaften Speicherung“ entspricht dem Begriff der
„Sequestrierung“ im Londoner Protokoll.
Die Ausnahme vom Einbringungsverbot ist gerechtfertigt. Nicht alle CO2-Emissionen lassen
sich vermeiden. Um die Klimaziele zu erreichen, ist die Speicherung von CO2 im
Meeresuntergrund zuzulassen. Bei nachgewiesener Standorteignung, unter
Berücksichtigung von Sicherheitsstandards und ökologischen Kriterien sowie
raumplanerischen Festlegungen, können entsprechende Speicher für eine industrielle
Nutzung erschlossen werden.
Entgegenstehende umweltschützende Belange werden beachtet. Für die Errichtung und
den Betrieb eines Kohlendioxidspeichers sind die Vorgaben für Errichtung und Betrieb
eines Kohlendioxidspeichers zu beachten. Auf die Begründung zu Nummer 5 Buchstabe c
wird verwiesen.
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um eine redaktionelle Korrektur.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine redaktionelle Korrektur.
Zu Buchstabe c
Gemäß § 5 Absatz 1 bedarf auch das Einbringen von Kohlendioxidströmen in den
Meeresuntergrund unter der Hohen See einer Erlaubnis, die vor allem dann zu versagen
ist, wenn eine Verschmutzung zu besorgen ist, die nicht durch Bedingungen oder Auflagen
verhütet oder ausgeglichen werden kann (§ 2 Absatz 2 Satz 1). Dabei ist sicherzustellen,
dass die Bedingungen des Einbringens den Anforderungen der Anlage 2 zum Londoner
Protokoll entsprechen (siehe Artikel 4 Absatz 1 Nummer 2 des Londoner Protokolls).
Insbesondere sind alle umweltfreundlicheren Alternativen zu berücksichtigen, um ein
Einbringen zu vermeiden.
In den Fällen, in denen das Einbringen von Kohlendioxidströmen in den Meeresuntergrund
unter deutscher Souveränität sowie in den Meeresuntergrund der deutschen
ausschließlichen Wirtschaftszone und des deutschen Festlandsockels erfolgen soll, finden
die die Kohlendioxidspeicherung regelnden Zulassungsvorschriften des KSpG Anwendung,
insbesondere die Vorschriften über die Errichtung und den Betrieb eines
Kohlendioxidspeichers in den §§ 11 ff. KSpG. Der neue § 5 Absatz 5 Halbsatz 1 weist
darauf noch einmal klarstellend hin. Die Zulassungsvorschriften nach dem KSpG sehen
grundsätzlich eine Planfeststellung und unter bestimmten Voraussetzungen auch die
Möglichkeit einer Plangenehmigung vor und enthalten detaillierte materielle Anforderungen
für die Erteilung.
Das KSpG wird derzeit parallel zum HSEG angepasst. Der vom Bundeskabinett am 6.
August 2025 beschlossene Gesetzentwurf zur Novellierung des KSpG für ein
„Kohlendioxidspeicherungs- und -transportgesetz“ (KSpTG) befindet sich bereits im
parlamentarischen Verfahren. Der Gesetzentwurf zur Änderung des KSpG sieht künftig die
Möglichkeit der Offshore-Speicherung von CO2 im Meeresuntergrund der deutschen
ausschließlichen Wirtschaftszone und des deutschen Festlandsockels vor. Der Entwurf
enthält dazu spezielle Regelungen zur Planfeststellung in diesem Bereich. Zur
Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Meeresumwelt erlaubt § 13 Absatz 1
Satz 1 Nummer 9 des Gesetzentwurfs zur Änderung des KSpG die Verpressung von CO2
in der ausschließlichen Wirtschaftszone und auf dem Festlandsockel nur unter engen
Voraussetzungen, um den verhältnismäßig intensivsten Auswirkungen auf die
Meeresumwelt, die mit der Errichtung und dem Betrieb eines Kohlendioxidspeichers
verbunden sind, angemessen Rechnung zu tragen. Die CO2-Speicherung in den
Meeresschutzgebieten und einer 8 km breiten Pufferzone um diese sowie in der
Kohärenzsicherungsfläche südlich des Schutzgebietes soll von der Speicherung
ausgeschlossen werden. Ferner sollen lärmintensive Aktivitäten im
Hauptkonzentrationsgebiet des Schweinswals in den Monaten Mai bis August untersagt
sein.
Die Bundesregierung beabsichtigt, nach der Verkündung des KSpG-Änderungsgesetzes
die Verweise auf das KSpG im vorliegenden Gesetzentwurf an das neue KSpTG
anzupassen, gegebenenfalls auch noch während des parlamentarischen Verfahrens. Damit
wird eine Anwendung der neuen Zulassungsvorschriften für die Kohlendioxid-Speicherung
und somit ein hohes Schutzniveau für die Meeresumwelt sichergestellt.
Konsequenterweise bedarf es einer zusätzlichen Erlaubnis nach den Vorschriften des
HSEG insoweit dann nicht mehr, was durch § 5 Absatz 5 Halbsatz 2 ausdrücklich geregelt
wird. Auf diese Weise wird eine Doppelprüfung vermieden und ein Gleichlauf der
materiellen Voraussetzungen zur Speicherung von CO2 in der deutschen ausschließlichen
Wirtschaftszone und dem deutschen Festlandsockel nach dem HSEG und KSpG
beziehungsweise zukünftig dem KSpTG gewährleistet.
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Dreifachbuchstabe aaa
Die Ergänzung in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 soll klarstellen, dass der Vorhabenträger bei
der Bewertung der Auswirkungen von Stoffen und Gegenständen für Maßnahmen des
marinen Geo-Engineerings insbesondere das Erreichen der Schutzziele für die
Meeresschutzgebiete zu berücksichtigen hat.
Zu Dreifachbuchstabe bbb
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung.
Zu Dreifachbuchstabe ccc
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung.
Zu Dreifachbuchstabe ddd
Um sicherzustellen, dass beim Einsatz von Maßnahmen des marinen Geo-Engineerings
ein hohes Schutzniveau für die Meeresumwelt und die menschliche Gesundheit gewahrt
bleibt, wird der Vorhabenträger verpflichtet, die Auswirkungen des Vorhabens auf die
Meeresumwelt, die Ökosysteme und die biologische Vielfalt zu untersuchen und
nachvollziehbar zu dokumentieren.
Denn die Auswirkungen der Methoden auf die Meeresumwelt und die menschliche
Gesundheit sind bislang nicht hinreichend bekannt und zu wenig erforscht. Es besteht
daher die Notwendigkeit, die Auswirkungen auf die Meeresumwelt, die Ökosysteme und die
biologische Vielfalt zu erfassen und zu überwachen. Die geplanten Forschungsaktivitäten
zu den im Anhang aufgeführten Methoden des marinen Geo-Engineerings konzentrierten
sich bisher vor allem auf die technischen Umsetzungsmöglichkeiten, die Effizienz der CO2-
Reduktion und die wirtschaftliche Tragfähigkeit. Über Untersuchungs-, Dokumentations-,
und Berichtspflichten sollen für alle Vorhaben kontinuierlich wissenschaftlich fundierte
Daten zu Auswirkungen der jeweils erforschten marinen Geo-Engineering-Methode auf die
Meeresumwelt, die Ökosysteme und die biologische Vielfalt erhoben werden. Die
Überwachung der Auswirkungen von Maßnahmen des marinen Geo-Engineerings stellen
damit einen integralen Bestandteil des Risikomanagements nach Annex 5 der
Entschließung LP.4(8) vom 18. Oktober 2013 zum Londoner Protokoll dar.
Unter dem Begriff Meeresumwelt ist die ganzheitliche Betrachtung der Meere zu verstehen.
Sie berücksichtigt sowohl physikalische, chemische, atmosphärische und biologische
Komponenten, Bedingungen und Faktoren, die in Wechselwirkung die Produktivität, den
Zustand, die Beschaffenheit und die Qualität des Meeresökosystems bestimmen.
Angelehnt an Artikel 2 des Übereinkommens über die biologische Vielfalt (Convention on
Biological Diversity – CBD) umfasst der Begriff Ökosystem den dynamischen Komplex der
Gemeinschaften aus Pflanzen, Tieren und Mikroorganismen sowie deren nicht lebender
Umwelt, die als funktionelle Einheit in Wechselwirkung stehen. Damit sollen bei Anwendung
der vorgesehenen Forschungsmethoden definierte Gemeinschaften von marinen
Lebewesen in einem Lebensraum, beispielsweise Seegraswiese oder auch Steinriff in
Nord- und Ostsee, besonders beobachtet und dadurch besser geschützt werden. Die
biologische Vielfalt umfasst die Vielfalt der Tier- und Pflanzenarten einschließlich der
innerartlichen Vielfalt sowie die Vielfalt an Formen von Lebensgemeinschaften und
Biotopen. Biologische Vielfalt steht als Sammelbegriff für die Vielzahl der Arten, die
genetischen Besonderheiten innerhalb der Arten und die Vielfalt der
Lebensgemeinschaften. Dabei wird das Begriffsverständnis des § 7 Nummer 1 BNatSchG
zugrunde gelegt.
Die zu erhebenden Daten sind regelmäßig dem Umweltbundesamt, dem Bundesamt für
Naturschutz und Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie zu berichten. Die
Datenübermittlung erfolgt dabei in elektronischer Form. Die zu beobachtenden Parameter
sollen zumindest die leicht messbaren und grundlegenden physiko-chemischen Faktoren
wie Temperatur, Salzgehalt, pH-Wert oder Sauerstoffkonzentration im Regelfall enthalten.
In Abhängigkeit der im Forschungsvorhaben gewählten Einbringungsmethode und der
lokalen Gegebenheiten können weitere Faktoren, beispielsweise zur Bewertung der
betroffenen biologischen Komponenten, im Dialog mit der in diesem Bereich aktiven
Forschung ergänzt werden.
Die übermittelten Daten dienen der gesamtheitlichen Betrachtung der Auswirkungen der
marinen Geo-Engineering-Methoden. Sie bilden damit eine wichtige Wissens- und
Entscheidungsgrundlage für die zukünftige Ausrichtung der Bundesregierung im Hinblick
auf den möglichen Einsatz dieser potenziell klimaschutzwirksamen Maßnahmen und
möglicher großskaliger Projekte. Darüber hinaus können durch die Auswertung der
gewonnenen Daten laufende Projekte angepasst werden, um einen besseren Schutz der
biologischen Vielfalt, der Meeresumwelt und des Ökosystems zu erreichen, zum Beispiel
durch nachträgliche Auflagen im Genehmigungsbescheid des Forschungsvorhabens. Auch
für das Bundesamt für Naturschutz und das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
sind die Daten aufgrund ihrer vielfältigen Aussagekraft und Nutzungsmöglichkeiten von
grundsätzlichem Interesse. Durch die elektronische Datenübermittlung entsteht den
Forschungsnehmern kein Mehraufwand.
Zu Doppelbuchstabe bb
Der neue § 5a Absatz 1 Satz 3 ermächtigt die Genehmigungsbehörde, die Untersuchungs-,
Dokumentations- und Berichtspflichten vorhabenspezifisch nach Anhörung des
Vorhabenträgers im Erlaubnisbescheid festzulegen. Die Norm dient damit der Umsetzung
der Verpflichtung des Vorhabenträgers aus § 5a Absatz 1 Nummer 6, die Auswirkungen
der Maßnahmen des marinen Geo-Engineerings auf die Meeres- und die menschliche
Umwelt zu überwachen.
Aufgrund der noch unbekannten Auswirkungen der Methoden des marinen Geo-
Engineerings, ist eine starre Festlegung der zu beobachtenden Parameter und Indikatoren
im Sinne eines festen Überwachungsprogrammes noch nicht möglich. Gleichzeitig ist je
nach Forschungsansatz eine unterschiedliche Intensität denkbarer Umweltauswirkungen
erwartbar und die Überwachungsintensität soll im Verhältnis dazu justiert sein. Die in
Abhängigkeit von der zu erforschenden Methode des marinen Geo-Engineerings zu
erhebenden Daten und zur Beobachtung erforderliche Parameter sollen daher von der
Zulassungsbehörde, dem Umweltbundesamt, im Genehmigungsbescheid konkretisiert
werden. Bei der Festlegung der Untersuchungs-, Dokumentations- und Berichtspflichten
nach Satz 2 Nummer 6 hat sich das Umweltbundesamt im Lichte der Forschungsfreiheit
auf die zur Überwachung notwendigen Maßnahmen insbesondere unter Abwägung der
Kosten und Nutzen zu beschränken. Die im Rahmen der Vorhabenplanung bereits
vorgesehenen Messparameter sind dabei nach Möglichkeit zu berücksichtigen und
zusätzlicher Erhebungsaufwand bei der Durchführung der Projekte möglichst gering zu
halten. Der neue § 5a Absatz 1 Satz 4 weist darauf hin, dass der Umfang der Pflichten sich
am Stand der Technik und den potentiellen Auswirkungen der nach § 3 Absatz 1 Satz 1
Nummer 5 eingebrachten Stoffe oder Gegenstände zu messen hat.
Vor Erteilung der Erlaubnis sind die Vorhabenträger im Sinne des § 28
Verwaltungsverfahrensgesetzes frühzeitig anzuhören. Damit wird dem Bedürfnis der
Vorhabenträger, die Besonderheiten des Einzelfalls darzulegen, Rechnung getragen und
können von der Zulassungsbehörde vor Ausstellung der Genehmigung berücksichtigt
werden. Die Regelmäßigkeit der Berichterstattung richtet sich nach dem jeweiligen
Vorhaben und wird im Rahmen der Erlaubnis ebenfalls festgelegt. Bei mehrjährigen
Vorhaben ist die Dokumentation der erhobenen Daten in der Regel jährlich vorzulegen, bei
Vorhaben mit einer Laufzeit von weniger als zwölf Monaten kann die Berichterstattung – je
nach zu erwartender Wirkung der Methode – vierteljährlich oder halbjährlich erfolgen.
Unabhängig von der Anhörung soll eine Abstimmung zwischen Vorhabenträger und
Zulassungsbehörde über die Untersuchungs-, Dokumentations- und Berichtspflichten so
früh wie möglich und parallel zur Antragsstellung des Forschungsvorhabens erfolgen. So
soll sichergestellt werden, dass die erwartbaren Untersuchungs-, Dokumentations- und
Berichtspflichten schon im Zeitraum der Planung und Finanzierung der Forschungsprojekte
für die Vorhabenträger erkennbar sind. Durch die Festlegung der Anforderungen im
Genehmigungsbescheid werden die Vorhabenträger frühzeitig auf die Notwendigkeit einer
entsprechenden Untersuchung und Dokumentation hingewiesen. Dadurch können die für
die Datenerhebung erforderlichen finanziellen Mittel bereits im Rahmen der Projektplanung
eingeplant werden.
Zu Buchstabe b
Durch den neu eingefügten Absatz 3 wird der grundsätzliche Vorrang der Vorgaben des
Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10 Dezember 1982 (BGBl. II 1994
S. 1798) vor den Regelungen zum marinen Geo-Engineering hervorgehoben. Bei dem
Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen handelt es sich um einen
völkerrechtlichen Vertrag, der grundsätzlich den Rang eines einfachen Bundesgesetzes
genießt. Die Einfügung dient der Klarstellung des Anwendungsvorrangs im Sinne des
Artikels 23 Satz 2 des Grundgesetzes.
Zu Nummer 6
Der neue § 6a dient der nationalen Umsetzung von Artikel 6 des Londoner Protokolls und
regelt das allgemeine Exportverbot für Abfälle und andere Stoffe zum Zweck einer
Einbringung oder Verbrennung auf See nun auch explizit im deutschen Recht.
Um gleichwohl den Export von Kohlendioxid in andere Staaten zu ermöglichen, wird in
einem zweiten Absatz eine Ausnahme für den Export von Kohlendioxid in andere Staaten
zur dortigen Verpressung unter dem Meeresboden aufgenommen. Damit wird die
Entschließung LP.3(4) vom 30. Oktober 2009 über die Änderung des Artikels 6 des
Londoner Protokolls umgesetzt, wonach die Ausfuhr von Kohlendioxidströmen zur
Beseitigung ermöglicht werden soll, sofern die betroffenen Länder eine Übereinkunft
geschlossen oder eine Abmachung getroffen haben und die damit verbundenen
Bedingungen einhalten. In den Erwägungsgründen der Entschließung LP.3(4) wird
klargestellt, dass das grenzüberschreitende Verdriften von Kohlendioxid nach der Injektion
kein Export im Sinne des Artikels 6 des Londoner Protokolls ist.
Voraussetzung für den Export ist insofern eine völkerrechtliche Vereinbarung zwischen den
betroffenen Staaten. Wenn es sich bei dem Ausfuhr- und dem Empfängerland jeweils um
eine Vertragspartei des Londoner Protokolls handelt, muss die Vereinbarung eine
Bestätigung enthalten, dass die Erlaubniserteilung für die Einbringung des CO2 in den
Meeresuntergrund im Einklang mit dem Londoner Protokoll, insbesondere mit den
Bestimmungen in dessen Anlage 2, und den anderen anwendbaren Regeln des
Völkerrechts erfolgt, sowie die Zuständigkeiten für die Erlaubniserteilung zwischen dem
Ausfuhr- und dem Empfängerland regeln. Im Falle eines Exports zu einer
Nichtvertragspartei des Londoner Protokolls müssen analoge Anforderungen zu denen des
Londoner Protokolls mit der Nichtvertragspartei vereinbart werden, um eine Abweichung
von den Bestimmungen des Londoner Protokolls zu verhindern. Diese Übereinkünfte oder
Abmachungen müssen bei der IMO notifiziert werden.
Exporte in Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie Vertragsstaaten des
Europäischen Wirtschaftsraums finden vorrangig innerhalb des europäischen
Rechtsrahmens einschließlich seiner nationalen Umsetzung statt. Dieser umfasst
insbesondere die Vorgaben
- der Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.
April 2009 über die geologische Speicherung von Kohlendioxid und zur Änderung
der Richtlinie 85/337/EWG des Rates, der Richtlinien 2000/60/EG, 2001/80/EG,
2004/35/EG, 2006/12/EG und 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (ABl. L 140 v. 5.6.2009) sowie
- der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.
Oktober 2003 über ein System für den Handel mit
Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der
Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 v. 25.10.2003).
Bilaterale Abmachungen mit diesen Staaten können daher ergänzend nur solche Punkte
regeln, die nicht bereits durch Europäisches Recht bzw. die nationale Umsetzung dieses
Rechts geregelt sind. Werden solche Abmachungen geschlossen, wird gegenüber der IMO
ergänzend erklärt, dass der europäische Rechtsrahmen Teil der Abmachung ist.
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
§ 7 wird um einen zweiten Absatz ergänzt. Der bisherige § 7 wird daher in einen eigenen
Absatz 1 überführt.
Zu Buchstabe b
Der neue Absatz 2 begründet eine Notlagesituation für die Meeresumwelt und steht in
engem inhaltlichem Zusammenhang mit der Erweiterung der Begriffsbestimmung des
„Einbringens“ in § 3 Absatz 1 Nummer 6 um den Einsatz von Dispergatoren. Da für
Dispergatoren keine Ausnahme vom Einbringungsverbot in § 4 Satz 2 vorgesehen ist, ist
ihr Einbringen in die Hohe See nun zunächst verboten. Werden sie jedoch eingebracht, um
eine Gefahr für die Meeresumwelt abzuwenden, kann ihr Einsatz nach § 7 Absatz 2
ausnahmsweise gerechtfertigt sein. Eine vorherige Erlaubnis ist in diesem Fall nicht
erforderlich.
Schiffsunfälle und Havarien, insbesondere der Austritt von Öl, können erhebliche
Auswirkungen auf die Meeresumwelt, die Küstengebiete und die menschliche Gesundheit
haben. Um Schäden an der Meeresumwelt wirksam zu begrenzen, ist ein schnelles
Eingreifen von entscheidender Bedeutung. Der Einsatz von Dispergatoren hat sich zur
schnellen Eindämmung von Ölunfällen auf See bewährt. Rechtlich geregelt ist ihre
Anwendung bisher aber nur unzureichend. Durch die Erweiterung der Notlagesituationen
wird es zukünftig möglich sein, frühzeitig Gefahrenabwehrmaßnahmen auch zum Schutz
des Küsten- und Meeresökosystems zu ergreifen. Während bisher bei schädlichen
Umweltereignissen zusätzlich eine Gefahr für die durch § 7 besonders geschützten
Rechtsgüter eintreten musste – zum Beispiel durch mittelbare Auswirkungen auf die
menschliche Gesundheit durch auslaufendes Öl und die damit verbundene Verteilung im
Ökosystem –, so können nun bereits bei unmittelbar bestehenden Gefahren für die
Meeresumwelt frühzeitig Abwehrmaßnahmen auch im Bereich der Hohen See, inklusive
der ausschließlichen Wirtschaftszone, ergriffen werden.
Bei dem Einsatz von Dispergatoren handelt sich um ein chemisches Verfahren, bei dem
Dispergatoren durch ihre oberflächenaktiven Wirkkomponenten die Grenzflächenspannung
zwischen der Öl- und der Wasserphase reduzieren und dadurch die Abtrennung kleiner
Öltröpfchen aus dem Ölteppich erleichtern. Die durch Wellenschlag und Wellenenergie
hervorgerufene Dispersionsbildung wird durch Dispergatoren verstärkt. Dadurch wird das
Öl von der Wasseroberfläche in die Wassersäule verlagert. Auf diese Weise können
Ölverschmutzungen und negative Auswirkungen für Seevögel und ggf. potenziell betroffene
Küstenabschnitte, insbesondere solche mit sensiblen Ökosystemen wie Sandbänken,
Salzmarschen, Wattgebieten und Riffen, reduziert werden.
Ihr Einsatz birgt aber auch ökologische Risiken. Im Gegensatz zu mechanischen Methoden,
mit denen Öl direkt aus der Umwelt entfernt werden kann, führt die Umverteilung des Öls
von der Wasseroberfläche in die Wassersäule und die Sedimente zu einer gesteigerten
Aufnahme von im Wasser lebenden Organismen auf allen Ebenen der Nahrungskette.
Sollen zur Verminderung der negativen Folgen beispielweise eines Ölunfalls Dispergatoren
eingesetzt werden, hat daher eine umfassende Abwägung der jeweils betroffenen
umweltrechtlichen Belange zu erfolgen. Dies erfordert stets eine Abwägung im Einzelfall.
Der Einsatz darf nur erfolgen, wenn keine anderen wirksamen Mittel zur Verfügung stehen
(Nummer 2) und das Interesse am Einsatz von Dispergatoren zum Schutz der
Meeresumwelt gegenüber den negativen Folgen der Meeresumwelt überwiegt (Nummer 3).
Im Rahmen der Bewertung der positiven und negativen Folgen sind insbesondere die
Folgen für Schutzgebiete nach § 57 BNatSchG, die Lebensraumtypen Sandbänke, Riffe
und artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillgründe nach § 30 Absatz 2 Nummer 6
BNatSchG sowie Auswirkungen auf Meeressäugetiere und Vögel mit häufigem oder
andauerndem Wasserkontakt zu berücksichtigen. Die insofern besonders gefährdeten
Arten lassen sich in die folgenden Kategorien einteilen:
Kategorie 1 – Sehr hohe Gefährdung aufgrund ihres sehr häufigen bzw. andauernden
Wasserkontaktes:
1a. Arten mit Vorkommen in Einzelindividuen und kleinen Gruppen Seetaucher,
Lappentaucher, Eissturmvogel und Alken sowie Wassertreter;
1b. Arten mit Vorkommen in meist großen Gruppen vor allem Meeresenten sowie
Enten, Gänse, Schwäne, Kormorane und Säger;
Kategorie 2 – Mittlere bis hohe Gefährdung aufgrund ihres mittleren bis häufigen
Wasserkontaktes:
Dazu gehören vor allem Basstölpel und Möwen, sowie seltenere Arten wie
Raubmöwen, andere Sturmtaucher (außer Eissturmvögel) und Sturmschwalben.
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Es handelt sich um eine Änderung redaktioneller Natur, die auf den geänderten Zuschnitten
des Bundeministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit
(ehemals Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit) beruht.
Zu Doppelbuchstabe bb
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.
Zu Doppelbuchstabe cc
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.
Zu Doppelbuchstabe dd
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.
Zu Doppelbuchstabe ee
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.
Zu Buchstabe b
In dem neuen § 8 Absatz 4 Satz 1 wird für das Einbringen von Dispergatoren in
Notlagesituationen für die Meeresumwelt gemäß § 7 Absatz 2 das Havariekommando nach
§ 1 der Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Ländern der
Freien Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern,
Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die Errichtung des Havariekommandos vom
19. Juni 2002, in Kraft getreten am 1. Januar 2003 (Bek. v. 24. April 2003 (GVOBl. Schl.-H.
S. 238), für zuständig erklärt. Das Havariekommando ist eine gemeinsame Einrichtung des
Bundes und der fünf Küstenländer zur Gewährleistung eines koordinierten und
gemeinsamen Unfallmanagements im Bereich der Nord- und Ostsee und besteht seit 2003.
Aufgrund der bereits vorhandenen Erfahrungen mit Schiffsunfällen und Havarien, der
räumlichen Nähe und der fachlichen Kompetenz wird das Havariekommando ermächtigt,
Dispergatoren einzusetzen, um Schäden für die Meeresumwelt zu reduzieren.
Soweit noch keine Gefahr im Verzug vorliegt und die Beteiligung weiterer Behörden daher
möglich ist, sind nach Satz 2 die Entscheidungen des Havariekommandos im Benehmen
mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie, dem Umweltbundesamt und dem
Bundesamt für Naturschutz sowie den nach Landesrecht zuständigen Behörden zu treffen.
Sofern durch den Einsatz der Dispergatoren Auswirkungen auf geschützte Meeresgebiete
nach § 57 BNatSchG zu erwarten sind, ist gemäß Satz 3 ein Einvernehmen mit dem
Bundesamt für Naturschutz erforderlich. Im Falle von Gefahr in Verzug sollen die zuvor
genannten Behörden im Nachgang unverzüglich informiert werden. Die Notfallpläne des
Havariekommandos sind entsprechend anzupassen.
Der Begriff „Gefahr im Verzug“ ist als solcher nicht deckungsgleich mit der durch das
Austreten von Öl verbundenen allgemeinen Gefahrensituation, die das Eingreifen des
Havariekommandos überhaupt erst erforderlich macht. Das Havariekommando wird bei
maritimen Großschadenslagen tätig. Beim havariebedingten Austreten von großen
Ölmengen steht die mechanische Ölaufnahme grundsätzlich weiterhin im Vordergrund.
Sollte die mechanische Ölaufnahme aufgrund der Austrittsmenge die Aufnahmekapazität
überschreiten oder die herrschenden Wetterbedingungen diese erheblich einschränken,
können Dispergatoren zum Schutze von Umwelt und Schutzgütern zur Bekämpfung
eingesetzt werden. Die Frage der Dringlichkeit eines Einsatzes von Dispergatoren stellt sich
insbesondere in Abhängigkeit des Orts der Havarie (küstennah/küstenfern/Nähe zu
Schutzgebieten) sowie den Wind und Wetterverhältnissen. Die besondere Konstellation
eines maritimen Großschadensfalls ist immer zeitkritisch und bedarf einer schnellen
Reaktion, um Schäden an Schutzgütern zu minimieren. Nur in besonderen Konstellationen
wird jedoch über den Einsatz innerhalb weniger Stunden und Minuten zu entscheiden sein.
Liegt keine Gefahr im Verzug vor, ist stets das Benehmen bzw. Einvernehmen mit den
genannten Behörden herzustellen. Dadurch soll eine möglichst breite Berücksichtigung
aller Belange und Schutzgüter der Meeresumwelt sichergestellt werden. Satz 2 knüpft dabei
an § 3 Absatz 5 BNatSchG an, nach dem die für Naturschutz und Landschaftspflege
zuständigen Behörden bereits bei der Vorbereitung aller öffentlichen Planungen und
Maßnahmen, die die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege berühren
können, zu unterrichten und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist.
Nur bei Gefahr im Verzug ist daher eine Entscheidung des Havariekommandos ohne die in
Satz 2 und Satz 3 geforderte Beteiligung möglich.
Zu Buchstabe c
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung.
Zu Nummer 9
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung.
Zu Doppelbuchstabe bb
Der Katalog der Ordnungswidrigkeiten wird um Zuwiderhandlungen gegen die Vorgaben
des neuen § 6a ergänzt, um eine Einhaltung des allgemeinen Exportverbotes und der
engen Vorgaben zur Ausfuhr von CO2 sicherzustellen.
Zu Doppelbuchstabe cc
Es handelt sich um eine Folgeänderung in Folge der Einfügung eines weiteren Absatzes in
§ 7.
Zu Buchstabe b
Nach § 10 Absatz 3 Satz 2 wird das Umweltbundesamt mit der Verfolgung von
Ordnungswidrigkeiten im Rahmen des marinen Geo-Engineerings beauftragt.
Bisher war hierfür das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie zuständig. Für die
Erteilung und Überwachung der Erlaubnis für das Einbringen von Stoffen und
Gegenständen im Rahmen des marinen Geo-Engineerings nach § 8 Absatz 3 ist jedoch
das Umweltbundesamt die zuständige Verwaltungsbehörde. Die Übertragung der
Zuständigkeit auch für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich des marinen
Geo-Engineerings auf das Umweltbundesamt dient der sachnäheren Bearbeitung von
Verfahren zu Ordnungswidrigkeiten nach § 10 Absatz 1. Ferner wird das Bundesamt für
Seeschifffahrt und Hydrographie hierdurch entlastet.
Zu Nummer 10
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.
Zu Nummer 11
Die Anlage zum HSEG (Anlage zu § 4 Satz 2 Nummer 3) spezifiziert Maßnahmen, die als
marines Geo-Engineering erlaubnisfähig sind. Bislang beschränkt sich die Anlage
ausschließlich auf Tätigkeiten im Zusammenhang der Anregung von Primärproduktion
(Meeresdüngung). Mit der Novellierung wird die Anlage zu § 4 Satz 2 Nummer 3 um vier
weitere Maßnahmen des marinen Geo-Engineerings erweitert.
Mit dem Gesetz zur Beschränkung des marinen Geo-Engineerings (BT-Drs. 19/4463)
wurde bisher nur die „Meeresdüngung“ als Methode des marinen Geo-Engineerings nach
dem HSEG für Forschungszwecke zugelassen. Es wurde bewusst die Form einer Anlage
gewählt, um es dem Gesetzgeber zu erleichtern, weitere Maßnahmen des Geo-
Engineerings in das Hohe-See-Einbringungsgesetz aufzunehmen, ohne die übrigen
Regelungen zu ändern (vgl. BT-DRs 19/4463, S. 21). Von dieser Möglichkeit wird mit dem
zugrundeliegenden Gesetzentwurf Gebrauch gemacht.
Die mit in der Anlage zu § 4 Satz 2 Nummer 3 neu aufgenommenen vier Methoden des
marinen Geo-Engineerings (Buchstaben b bis e) werden von der deutschen
Meeresforschung auf Grundlage erster Versuche unter Laborbedingungen sowie aufgrund
ähnlicher Forschungsprojekte in anderen Staaten als vielversprechend für die Entnahme
von CO2 aus der Atmosphäre eingeschätzt, um die Reduktion von Kohlendioxid in der
Atmosphäre und damit die Erreichung der Klimaschutzziele zu unterstützen. Methoden,
denen ein entsprechendes Potential zuerkannt wird, sind die Ozean-Alkalinisierung, die
Versenkung von Biomasse im Meer, die Mineralisierung von Kohlendioxid in der
ozeanischen Kruste und die Erzeugung eines künstlichen Auftriebs/ Umverteilung.
Es ist geplant, mit Feldversuchen die neu in der Anlage aufgeführten Methoden unter
echten Umweltbedingungen und mit größerer Wirkungsweise zu Forschungszwecken
zuzulassen und einzusetzen, um neben der Nutzung von CCS die Effizienz weiterer
Methoden zur CO2-Speicherung sowie deren potenziellen Effekte auf die Meeresumwelt,
Ökosystem und natürliche Vielfalt besser bewerten zu können. Es wird eingangs
klargestellt, dass die in der Anlage genannten Methoden ausschließlich der
wissenschaftlichen Forschung dienen. Sämtliche neu aufgeführten Maßnahmen des
marinen Geo-Engineerings können nur unter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben unter
§ 5a vorgenommen werden.
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung durch die nachfolgend aufgeführten
Maßnahmen.
Zu Buchstabe b
Durch die unter Buchstabe b) der Anlage neu aufgeführte Methode der „Ozean-
Alkanisierung“ sollen alkalisch wirkende Stoffe direkt ins Meerwasser eingebracht werden,
um den pH-Wert zur Steigerung der Alkalinität des Meerwassers zu beeinflussen.
Die Aufnahme der Methode der „Ozean-Alkalinisierung“ als marines Geo-Engineering
erfolgt aufgrund der Annahme, dass eine Erhöhung der Alkalinität im Meerwasser auf
ökologisch verträgliche Weise zu einer erhöhten CO2-Aufnahme aus der Atmosphäre
führen kann. Dafür soll das natürliche Gleichgewicht des Gasaustauschs an der
Meeresoberfläche – also der CO2-Partialdruckgradient zwischen Luft und Meer – verändert
und die verstärkte Aufnahme von CO2 in die Meere und Ozeane künstlich induziert werden.
Zu untersuchende Risiken bestehen durch potenziell toxische Verunreinigungen in dem
Gesteinsstaub, der zur Erhöhung der Alkalinität eingesetzt werden soll. Außerdem müssen
auch die ökologischen Auswirkungen, wie die Effekte des erhöhten pH-Werts und der
verringerten CO2 -Konzentration, untersucht werden.
Bisher konnten entsprechende Untersuchungen zur Alkalinitätserhöhung nur in Labor- und
Mesokosmenexperimenten durchgeführt und in deutschen Hoheitsgewässern lediglich
simuliert werden. Unter Bindung der Zielsetzung an die wissenschaftliche Forschung und
unter Einhaltung der in § 5a aufgeführten Voraussetzungen besteht nun die Möglichkeit, im
Zusammenhang mit der Alkalinitätserhöhung/ Ozean-Alkalinisierung Freifeldexperimente
durchzuführen.
Zu Buchstabe c
Bei der unter Buchstabe c) genannten Methode „Versenkung von Biomasse im Meer“ wird
neuerdings auch die Versenkung von biologischem Material im Meer als Maßnahme zur
Entnahme von Kohlenstoff aus der Atmosphäre erfasst. Bei dieser Methode wird davon
ausgegangen, dass biologisches Material, das auf dem Meeresboden versenkt wird, wo
keine biologische Aktivität zu erwarten ist, den Kohlenstoff mittel- bis langfristig bindet, da
er nicht durch Stoffwechselprozesse freigesetzt wird. Auf diese Weise soll der in den
Organismen gespeicherte Kohlenstoff dem natürlichen Kreislauf entzogen werden. Das
benannte biologische Material besteht dabei aus toten Organismen, beispielsweise aus
terrestrischen Ernteabfällen wie Holz oder Stroh, aber auch aus marinen Pflanzen, wie
Seegras oder Makroalgen. Als Nebeneffekte sind das Vergraben der Meeresbodenfauna,
das zum Ersticken und zum Tod von Organismen führen kann, die Störung der
Biogeochemie der Sedimente und die Entstehung von neuen Gebieten ohne Sauerstoff
möglich.
Nach Satz 2 wird klargestellt, dass die Versenkung von Biomasse im Meer von
Wiederherstellungsmaßnahmen von Lebensräumen abzugrenzen ist.
Zu Buchstabe d
Mit der unter Buchstabe d) genannten Methode „Speicherung in ozeanischer Kruste“ soll –
ähnlich dem CCS-Verfahren – Kohlendioxid verflüssigt und in bestimmte
Gesteinsformationen, nämlich im Basaltgestein der Ozeankruste, verpresst werden. Anders
als bei CCS kristallisiert das CO2 dort aus und kann somit in fester Form gebunden werden.
Kohlendioxidspeicherung als Maßnahme des marinen Geo-Engineerings im Sinne des
HSEG werden nach Buchstabe d) Satz 1 auf Untersuchungen der Speicherung in Form der
Mineralisierung von Kohlendioxid im Basaltgestein der oberen Ozeankruste limitiert. Es liegt
insoweit eine Beschränkung der Methode (Mineralisierung) als auch in der Beschaffenheit
der in Betracht kommenden Ozeankruste (Basaltgestein) vor. Diese Methode kann nur in
der Nähe von aktiven vulkanischen Zonen durchgeführt werden. Die
Forschungsexperimente können folglich nicht in deutschen Hoheitsgewässern durchgeführt
werden.
Die CO2-Speicherung in basaltischen Ozeankrustengesteinen, insbesondere an der
erkalteten Flanke eines mittelozeanischen Rückens, bietet die Möglichkeit, CO2 effizient
durch Mineralisierung dauerhaft zu fixieren. Dabei wird permeable, aus Basaltgestein
bestehende, obere Ozeankruste anvisiert, die zahlreiche kleine Hohlräume (Poren) und
Klüfte aufweist sowie sehr reaktionsfreudig ist. Die betreffenden Areale der geeigneten
Basaltkruste liegen in mittlerer bis großer Wassertiefe (im Durchschnitt ca. 2.500 m). Dort
besteht der Vorteil, dass sich injiziertes CO2 mit im Untergrund zirkulierendem Meerwasser
mischt und das Kohlendioxid-Meerwasser-Gemisch aufgrund des hohen Druckes schwerer
als Meerwasser ist, sodass Leckagen aus dem Untergrund damit unwahrscheinlicher
werden. Es ist davon auszugehen, dass innerhalb von zwei Jahren eine
Mineralisierungsrate des injizierten Kohlendioxids von 98 Prozent vorliegt. Die potentielle
Dauer der Speicherung beläuft sich auf über Jahrmillionen.
Ausweislich Satz 2 sind davon Speichervorhaben im Sinne des § 3 Nummer 3 KSpG
(Forschungsspeicher) abzugrenzen. Diese Vorhaben sind gemäß § 4 Satz 2 Nummer 4
zwar ebenfalls von dem Einbringungsverbot des HSEG ausgenommen, sodass insoweit
kein Genehmigungserfordernis nach dem HSEG besteht. Entsprechende
Speichervorhaben fallen dann unter die Zulassungsvorschriften des KSpG (§ 5 Absatz 5).
Insoweit fungiert die Abgrenzung in Buchstabe d) Satz 2 als ergänzende Klarstellung.
Zu Buchstabe e
Mit der unter e) genannten Methode des „künstlichen Auftriebs“ soll das Wachstum von
Biomasse erhöht werden. Durch senkrecht ausgerichtete Röhren soll nährstoffreiches
Tiefenwasser in die oberflächennahen Meerwasserschichten gepumpt werden. Es besteht
die Annahme, dass ein forcierter Transport von nährstoffreichem Tiefenwasser in die
Oberflächenschicht (künstlicher Auftrieb) die durch den Klimawandel bedingte
Verminderung der Ozean-Produktivität teilweise kompensieren kann.
Diese Methode visiert die Steigerung der CO2-Aufnahmekapazität der Meere durch die
Erzeugung eines künstlichen Auftriebs von Tiefenwasser an. Damit zielt die Maßnahme auf
ähnliche Effekte ab, wie die bereits gegenwärtig zulässige „Meeresdüngung“. Im Zuge der
mit dem Klimawandel einhergehenden Ozeanerwärmung kommt es zu einer verstärkten
Schichtung des Meerwassers nahe der Oberfläche. Wenn die natürliche Zufuhr von
nährstoffreichem Tiefenwasser zur sonnendurchfluteten Oberflächenschicht verringert
wird, führt das zu einer Verminderung der Produktivität des Ozeans. Mittels des Einsatzes
einer Auftriebspumpe/ Wellenpumpe wird nährstoff- und kohlendioxidreiches Wasser
vertikal über mehrere hundert Meter, beispielsweise aus der Tiefsee, in obere Schichten
verbracht. Welche biologischen und anderen Nebenwirkungen diese Methode hat, ist noch
unsicher. Das nährstoffreiche Wasser soll in den oberen Wasserschichten das Wachstum
von Kleinstalgen anregen, die ihrerseits Kohlenstoff aufnehmen. Wenn Kleinstalgen
mitsamt gebundenem Kohlenstoff zum Meeresboden absinken, ohne im Nahrungsnetz
verstoffwechselt zu werden, könnte der Kohlenstoff für Jahrzehnte bis Jahrhunderte
entzogen werden.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
Artikel 2 regelt gemäß Artikel 82 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes den Tag des
Inkrafttretens des Gesetzes. Sobald die Bundesrepublik Deutschland die Ratifizierung der
Änderung von Artikel 6 des Londoner Protokolls gemäß der Entschließung LP.3(4) vom
30. Oktober 2009 und die vorläufige Anwendung der Änderung von Artikel 6 des Londoner
Protokolls gemäß der Entschließung LP.5(14) vom 11. Oktober 2009 erklärt hat und die
Erklärungen bei der IMO in London hinterlegt worden sind, ist es möglich, den Export von
Kohlendioxid national zuzulassen. Alternativ müsste abgewartet werden, bis die
Ratifizierungsmehrheit von zwei Dritteln der Vertragsparteien zum völkerrechtlichen
Inkrafttreten der Entschließung LP.3(4) gemäß Artikel 21 Absatz 3 des Protokolls erreicht
ist. Da ungewiss ist, wann das der Fall sein wird, stellt Artikel 2 für das Inkrafttreten dieses
Gesetzes auf den Zeitpunkt des Eintritts wenigstens einer der beiden genannten
Alternativen ab. Damit wird der rechtssichere Export und Transport von CO2 ohne weitere
Verzögerungen ermöglicht.
Nach Absatz 2 gibt das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und
nukleare Sicherheit den Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes in Abhängigkeit zum
völkerrechtlichen Inkrafttreten der Entschließung LP 3.(4) oder der Entschließung LP.5(14)
für die Bundesrepublik Deutschland im Bundesgesetzblatt bekannt. Es handelt sich um eine
deklaratorische Bekanntgabe, die vor allem der Rechtssicherheit dient.
- 28 -Drucksache 561/25]
Relationen
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Erstes Gesetz zur Änderung des Hohe-See-Einbringungsgesetzes (Gesetzentwurf)