Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes
[Bundesrat Drucksache 379/25
15.08.25
Wi - Fz - R - U - Wo
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ISSN 0720-2946
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
B
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Fu
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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Kohlendioxid-
Speicherungsgesetzes
A. Problem und Ziel
Mit dem Übereinkommen von Paris haben sich die Vertragsstaaten, darunter auch
Deutschland, dazu verpflichtet, den globalen Temperaturanstieg deutlich unter 2 °C zu
halten sowie Anstrengungen zu unternehmen, ihn auf 1,5 °C zu begrenzen. Gemäß § 3
Absatz 2 des Bundes-Klimaschutzgesetzes (KSG) muss Deutschland bis 2045 Netto-
Treibhausgasneutralität erreichen. Nach dem Jahr 2050 sollen negative
Treibhausgasemissionen erreicht werden. Technologien zur Abscheidung, zum Transport und zur
dauerhaften Speicherung von Kohlendioxid in tiefen geologischen Gesteinsschichten
(Englisch: Carbon Dioxide Capture and Storage, im Folgenden „CCS“) sind hierfür
unverzichtbar. Auch die Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25.
September 2015 „Transformation unserer Welt: die UN-Agenda 2030 für nachhaltige
Entwicklung“ ruft Staaten auf, insbesondere zur Erreichung der Nachhaltigkeitsziele 9 und 13
die Industrien unter Nutzung sauberer und umweltverträglicher Technologien zur
Bekämpfung des Klimawandels nachzurüsten.
Zur Überprüfung der wirtschaftlichen und technischen Machbarkeit von CCS sowie
hinsichtlich ihrer Unbedenklichkeit für die menschliche Gesundheit sowie für Natur und
Umwelt wurde mit dem Kohlendioxid-Speicherungsgesetz (KSpG) zunächst ein
Rechtsrahmen für die Demonstration der dauerhaften Speicherung von Kohlendioxid in Deutschland
geschaffen. Das Gesetz wurde zuletzt Ende 2022 gemäß § 44 KSpG evaluiert. Im
Rahmen der Evaluation wurden auch Klimaneutralitätsstudien ausgewertet. Die Auswertung
kam zu dem Ergebnis, dass für die Erreichung der Klimaziele nach dem KSG der Einsatz
von CCS sowie die Kohlendioxid-Abscheidung und -Nutzung (Englisch: Carbon Capture
and Utilization, im Folgenden „CCU“) notwendig ist. Vor diesem Hintergrund spricht der
Evaluierungsbericht Empfehlungen zur Anpassung des Rechtsrahmens aus. Hierzu
gehört auch die Anpassung des KSpG, um den Bau einer Kohlendioxid-
Transportinfrastruktur zu ermöglichen. Das vorliegende Gesetz dient der Umsetzung
dieser Empfehlungen.
Die Genehmigung von Leitungen zum Transport von Kohlendioxid nach dem KSpG ist
aktuell mit rechtlichen Unsicherheiten verbunden. Durch das vorliegende Gesetz werden
diese Unklarheiten bereinigt und klare Verfahrensregeln festgelegt für
Kohlendioxidleitungen zum Zwecke von CCS/CCU sowie für gemischt genutzte Kohlendioxidleitungen. Mit
Fristablauf: 26.09.25
besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG
gemischt genutzten Leitungen sind solche Leitungen gemeint, die Kohlendioxid sowohl zu
Kohlendioxidspeichern als auch zwecks Nutzung als Rohstoff für
Kohlenstoffverbindungen zu Abnehmern transportieren sollen. Für das Planfeststellungsverfahren wird im
derzeit geltenden KSpG zum Teil auf Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG)
verwiesen, die seit Inkrafttreten des KSpG teils einen anderen Inhalt erhalten haben, teils
ganz aufgehoben wurden. Gleichzeitig fehlen Verweise auf nach Inkrafttreten des KSpG
in das EnWG aufgenommene Vorschriften, die sich seither bei der Planung von Leitungen
bewährt haben. Schließlich führt der Fokus des derzeit geltenden KSpG auf CCS zu einer
unnötigen Zersplitterung des Rechtsrahmens zur Genehmigung von
Kohlendioxidleitungen. So müssten Kohlendioxidleitungen zum Zwecke von CCU nach den allgemeinen
Regeln des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) geplant und
genehmigt werden und würden damit einem anderen Rechtsregime unterfallen als
Kohlendioxidleitungen zum Zwecke von CCS. Zudem finden wichtige Vorschriften für die
Planung von Leitungen im EnWG für CCU-Leitungen keine Anwendung. Unklar ist zudem,
nach welchem Gesetz nach aktuell geltender Rechtslage gemischt genutzte
Kohlendioxidleitungen geplant und genehmigt werden sollen. Eine klare und einheitliche Regelung für
die Genehmigung von Leitungen zum Transport von Kohlendioxid im KSpG ist daher
dringend erforderlich und geboten.
Neben der Ermöglichung des Baus einer Kohlendioxid-Transportinfrastruktur stellt sich mit
Blick auf die im Rahmen des Evaluierungsberichts nach § 44 KSpG Ende 2022
ausgewerteten Klimaneutralitätsstudien die Frage nach geeigneten Speicherstätten für die
dauerhafte Speicherung von Kohlendioxid. In der Europäischen Union sind zwar theoretisch
sehr große Speicherkapazitäten vorhanden, deren Erschließung hat sich aber als äußerst
zeitaufwändig erwiesen. Die Einspeisekapazität für Kohlendioxid innerhalb des
Europäischen Wirtschaftsraums könnte mittelfristig ein Flaschenhals für den Hochlauf von CCS
werden. Das KSpG enthält zwar Regelungen zur Errichtung von Kohlendioxidspeichern in
Deutschland, ermöglicht aber nur die Speicherung zur Erforschung, Erprobung und
Demonstration von Technologien zur dauerhaften Speicherung von Kohlendioxid in
unterirdischen Gesteinsschichten. Mit dem vorliegenden Gesetz soll auch die Errichtung von
Kohlendioxidspeichern zum kommerziellen Einsatz im industriellen Maßstab und unter
Berücksichtigung bestehender Nutzungen sowie verbindlicher ökologischer Kriterien
ermöglicht werden. Mit diesem Gesetz werden künftige Vorhaben grundsätzlich auf das Gebiet
des Festlandsockels und der ausschließlichen Wirtschaftszone beschränkt, wobei zu
beachten ist, dass das Gebiet des Festlandsockels und der ausschließlichen
Wirtschaftszone nicht den Bereich des Küstenmeers umfasst. Bei dieser Ermöglichung einer
geologischen Speicherung werden weitreichende Vorkehrungen zugunsten des
Meeresumweltschutzes vorgesehen; beispielsweise ist eine Speicherung in Meeresschutzgebieten
grundsätzlich nicht zugelassen. Eine Speicherung von Kohlendioxid an Land wird
weiterhin nicht bundesweit ermöglicht, mit Ausnahme von Forschungsspeichern. Allerdings
schafft dieses Gesetz die Möglichkeit, dass einzelne Länder die dauerhafte Speicherung
von Kohlendioxid auf ihrem Landesgebiet zulassen können. Die Bundesanstalt für
Geowissenschaften und Rohstoffe schätzt auf Grundlage vorläufiger Untersuchungen die
Speicherpotenziale in Deutschland sowohl „offshore“ als auch „onshore“ als erheblich ein.
B. Lösung
Durch dieses Gesetz soll die dauerhafte Speicherung von Kohlendioxid in unterirdischen
Gesteinsschichten des Festlandsockels und der ausschließlichen Wirtschaftszone zu
kommerziellen Zwecken im industriellen Maßstab ermöglicht und ein einheitliches
Zulassungsregime für alle Kohlendioxidleitungen geschaffen werden. Hierzu werden der Zweck
und der Geltungsbereich des KSpG sowie die Begriffsbestimmung für
Kohlendioxidleitungen entsprechend angepasst. Bezüglich der Speicherung von Kohlendioxid werden die
Begrenzung des Anwendungsbereichs des KSpG auf die Erforschung, Erprobung und
Demonstration von Technologien zur dauerhaften Speicherung von Kohlendioxid in
unterirdischen Gesteinsschichten sowie die Frist zur Beantragung von Speichervorhaben
aufgehoben. Eine Speicherung an Land wird weiterhin nicht bundesweit ermöglicht, mit
Ausnahme von Forschungsspeichern. Allerdings wird die Möglichkeit geschaffen, dass über
landesgesetzliche Regelungen die dauerhafte Speicherung zum kommerziellen Einsatz
im industriellen Maßstab auf dem jeweiligen Landesgebiet zugelassen wird (sog. Opt-in-
Klausel).
Der erweiterte Anwendungsbereich wird durch eine Änderung der Gesetzesbezeichnung
deutlich gemacht. Die neue Gesetzesbezeichnung verdeutlicht zudem, dass der Transport
von Kohlendioxid als gleichberechtigter Regelungsgegenstand neben die dauerhafte
Speicherung von Kohlendioxid in unterirdischen Gesteinsschichten tritt.
Außerdem wird das Planfeststellungsverfahren für Kohlendioxidleitungen dem Verfahren
für Leitungsvorhaben nach dem EnWG angeglichen. Da das KSpG bereits zuvor auf das
EnWG verwiesen hat, werden die vorhandenen Verweise mit Blick auf die seit dem
Inkrafttreten des KSpG erfolgten Novellierungen des EnWG aktualisiert. Zusätzlich werden
neue Verweise in das EnWG aufgenommen, um das Planfeststellungsverfahren möglichst
nah an den Regeln des EnWG auszurichten. Die enge Anlehnung kommt sowohl der
Verwaltung als auch den Vorhabenträgern zugute. Sie können bei der Planung und
Genehmigung von Kohlendioxidleitungen auf ihren Erfahrungen mit Verfahren nach dem
EnWG aufbauen. Bei der Aufnahme neuer Verweise wurde zwar kein vollständiger
Gleichlauf mit den Regeln des EnWG angestrebt, beispielsweise wurde darauf geachtet,
auf solche Vorschriften keinen Bezug zu nehmen, die eine Ausnahme von der
Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung vorsehen. Allerdings war es auch für die
Errichtung von Kohlendioxidleitungen ein wichtiges Ziel, unnötige Bürokratie zu vermeiden
und die Verwaltungsverfahren zu beschleunigen. Insbesondere ist bei der Planung und
Genehmigung von Kohlendioxidleitungen nunmehr auch eine Verkürzung des
Rechtswegs, wie er in § 43e Absatz 4 EnWG geregelt ist, vorgesehen durch eine erstinstanzliche
Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts. Mit Blick auf die Notwendigkeit des
beschleunigten Aufbaus einer Kohlendioxidinfrastruktur wird zudem das überragende
öffentliche Interesse für die Errichtung, den Betrieb und wesentliche Änderungen von
Kohlendioxidleitungen und Kohlendioxidspeichern festgestellt.
Die in diesem Gesetz geregelten Verweise in das EnWG betreffen neben geeigneten
Vorschriften zur Planungsbeschleunigung das Anhörungsverfahren, die Planänderungen vor
Fertigstellung eines Vorhabens und Änderungen im Anzeigeverfahren. Neu
aufgenommen werden zudem Verweise, um die Umwidmung von Erdgasleitungen für den
Kohlendioxidtransport zu erleichtern, in begrenzten Fällen den vorzeitigen Baubeginn zu
ermöglichen und die Enteignung auch für solche Kohlendioxidleitungen zu ermöglichen, die
nicht zu einem Kohlendioxidspeicher führen. Außerdem wird die Überwachung der
Einhaltung umweltbezogener Bestimmungen des Planfeststellungsbeschlusses erleichtert und
die Möglichkeit geschaffen, einen Projektmanager einzuschalten.
Durch eine neue Begriffsbestimmung für Kohlendioxidleitungsnetze werden zudem
Unsicherheiten bei der Auslegung des KSpG beseitigt. Eine Erweiterung des Begriffs der
Kohlendioxidleitungen integriert auch dem Leitungsbetrieb dienende Nebenanlagen in das
Planfeststellungsverfahren.
Im vorliegenden Gesetzentwurf wurden mehrere Vorschläge des Bundesrates
berücksichtigt, die der Bundesrat in seiner Stellungnahme vom 5. Juli 2024 (BR-Drs. 266/24 –
Beschluss) zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Kohlendioxid-
Speicherungsgesetzes vom 29. Mai 2024 (BT-Drs. 20/11900) unterbreitet hat.
Durch den Gesetzentwurf werden zudem zwei Bestimmungen der Verordnung (EU)
2024/1735 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur
Schaffung eines Rahmens für Maßnahmen zur Stärkung des europäischen Ökosystems der
Fertigung von Netto-Null-Technologien und zur Änderung der Verordnung (EU)
2018/1724 (ABl. L 1735 vom 28.6.2024, S. 1 – im Folgenden: NZIA-Verordnung) im
deutschen Recht durchgeführt, die einer Durchführung im nationalen Recht der
Mitgliedstaaten bedürfen.
C. Alternativen
Die Ermöglichung der Errichtung und des Betriebs von Kohlendioxidspeichern für den
kommerziellen Einsatz im industriellen Maßstab macht eine Änderung des KSpG
notwendig, da das KSpG in der derzeit geltenden Fassung entsprechenden Vorhaben
entgegensteht.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Es entstehen keine unmittelbaren Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand für den
Bund, die Länder und die Kommunen. Etwaige Mehrbedarfe im Bereich des Bundes
sollen finanziell und (plan-)stellenmäßig im jeweiligen Einzelplan gegenfinanziert werden.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft ergibt sich ein zusätzlicher einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von
5.891.330 Euro sowie ein jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 7.822.000 Euro.
Davon sind Bürokratiekosten aus Informationspflichten: 77.330 Euro.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung entstehen ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von rund
10.388.000 Euro (davon Bund: 409.000 Euro) sowie eine Erhöhung des jährlichen
Erfüllungsaufwands um rund 2.568.650 Euro. Davon entfallen 44.760 Euro an jährlichem
Erfüllungsaufwand auf den Bund, die restlichen Beträge auf die Länder (inkl. Kommunen).
F. Weitere Kosten
Keine.
Bundesrat Drucksache 379/25
15.08.25
Wi - Fz - R - U - Wo
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Kohlendioxid-
Speicherungsgesetzes
Bundesrepublik Deutschland Berlin, 15. August 2025
Der Bundeskanzler
An die
Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Anke Rehlinger
Sehr geehrte Frau Bundesratspräsidentin,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von
der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes
mit Begründung und Vorblatt.
Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, da erst durch dieses Gesetz der
Rechtsrahmen zur Genehmigung von Kohlendioxidleitungen und -speichern
angepasst und der Aufbau der Infrastruktur rechtssicher ermöglicht wird. Es besteht
damit eine hohe Dringlichkeit, schnell für Rechtssicherheit zu sorgen.
Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.
Fristablauf: 26.09.25
besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG
ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Kohlendioxid-
Speicherungsgesetzes
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes
Das Kohlendioxid-Speicherungsgesetz vom 17. August 2012 (BGBl. I S. 1726), das
zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 70) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Gesetz zur dauerhaften Speicherung und zum Transport von Kohlendioxid
(Kohlendioxid-Speicherung- und -Transport-Gesetz – KSpTG)“.
2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 2 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 2 Geltungsbereich“.
b) Die Angabe zu § 4 wird durch die folgenden Angaben ersetzt:
„§ 4 Planfeststellung und Plangenehmigung für Kohlendioxidleitungen
§ 4a Planfeststellungsverfahren und Plangenehmigungsverfahren für
Kohlendioxidleitungen
§ 4b Enteignung
§ 4c Verordnungsermächtigung“.
c) Die Angabe zu den §§ 25 und 26 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 25 Regelung von Anforderungen an Kohlendioxidspeicher;
Verordnungsermächtigungen
§ 26 Regelung von Anforderungen an das Verfahren;
Verordnungsermächtigungen“.
d) Die Angabe zu § 33 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 33 Anschluss und Zugang; Verordnungsermächtigungen“.
e) Nach der Angabe zu § 39 wird die folgende Angabe eingefügt:
„39a Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts“.
f) Die Angabe zu Anlage 1 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„Anlage 1 (zu § 5 Absatz 3 Satz 2, § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, Absatz 3 Satz
1, § 22 Absatz 2 Nummer 1) Kriterien für die Charakterisierung und
Bewertung der potenziellen Kohlendioxidspeicher und der potenziellen
Speicherkomplexe sowie ihrer Umgebung“.
3. § 1 wird durch den folgenden § 1 ersetzt:
§ 1„
Zweck des Gesetzes
Dieses Gesetz dient der Gewährleistung einer umweltverträglichen dauerhaften
Speicherung von Kohlendioxid in unterirdischen Gesteinsschichten zum Schutz des
Menschen, der Umwelt und des Klimas, auch in Verantwortung für künftige
Generationen. Ferner regelt dieses Gesetz die Genehmigung und den Betrieb von
Kohlendioxidleitungen.“
4. § 2 wird durch den folgenden § 2 ersetzt:
§ 2„
Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für
1. die Genehmigung und den Betrieb von Kohlendioxidleitungen,
2. die Genehmigung und den Betrieb von Anlagen zur dauerhaften Speicherung von
Kohlendioxid in unterirdischen Gesteinsschichten einschließlich der
Untersuchung, der Überwachung, der Stilllegung und der Nachsorge für alle Anlagen und
Einrichtungen zur Speicherung,
3. den Transport von Kohlendioxid und
4. sonstige Tätigkeiten, soweit dies ausdrücklich bestimmt ist.
(2) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des Seerechtsübereinkommens der
Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1798, 1799) auch im Bereich
der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels.
(3) Es dürfen Kohlendioxidspeicher zugelassen werden, die sich weitgehend im
Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels befinden. Die
Injektion von Kohlendioxid im Bereich des Küstenmeers ist ausgeschlossen.
(4) Dieses Gesetz gilt auch für die Speicherung von Kohlendioxid zu
Forschungszwecken. Kohlendioxidspeicher zu Forschungszwecken dürfen im Geltungsbereich
dieses Gesetzes zugelassen werden.
(5) Die Länder können für ihr Landesgebiet bestimmen, dass eine dauerhafte
Speicherung von Kohlendioxid auch im geologischen Untergrund auf dem Gebiet des
deutschen Festlands zulässig ist. Sie können dabei festlegen, dass eine Speicherung
nur in bestimmten Gebieten zulässig ist. In Speicherkomplexen, die sich über das
Gebiet mehrerer Länder erstrecken, darf Kohlendioxid dauerhaft nur gespeichert werden,
wenn alle betroffenen Länder für das Gebiet, auf dem sich der jeweilige
Speicherkomplex befindet, die dauerhafte Speicherung zugelassen haben oder das Land, in dem
das Kohlendioxid in den tieferen geologischen Untergrund injiziert wird, dies
zugelassen und mit den anderen betroffenen Ländern einen Staatsvertrag geschlossen hat,
der die dauerhafte Speicherung in dem Speicherkomplex regelt. Wird eine Speicherung
durch die Länder nach den Sätzen 1 bis 3 zugelassen, so richten sich Genehmigung
und Betrieb entsprechender Kohlendioxidspeicher nach den Vorgaben dieses
Gesetzes.
(6) Dieses Gesetz gilt auch für natürliche oder juristische Personen, die im
Geltungsbereich dieses Gesetzes Inhaber einer Genehmigung im Sinne des Artikels 1
Nummer 3 der Richtlinie 94/22/EG sind oder waren, hinsichtlich
1. ihrer in Artikel 21 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b sowie nach Artikel 23 Absatz 3 der
Verordnung (EU) 2024/1735 durch die Europäische Kommission festgelegten
Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Schaffung einer Kohlendioxid-
Injektionskapazität auf Ebene der Europäischen Union und
2. der nach Artikel 23 Absatz 13 der Verordnung (EU) 2024/1735 festzulegenden
Sanktionen bei einem Verstoß gegen die nach Artikel 23 Absatz 3 der Verordnung
(EU) 2024/1735 durch die Europäische Kommission festgelegte Verpflichtung zu
einem Beitrag zu dem Ziel der Kohlendioxid-Injektionskapazität“.
5. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird nach der Angabe „solchen“ die Angabe „oder beim Transport
von Kohlendioxid“ eingefügt.
b) Nummer 6 wird durch die folgenden Nummern 6 und 6a ersetzt:
6. „ Kohlendioxidleitungen
dem Transport des Kohlendioxidstroms dienende Leitungen, einschließlich
der dem Leitungsbetrieb dienenden Anlagen, insbesondere Verdichter-,
Druckerhöhungs-, Entspannungs-, Regel- und Messanlagen;
6a. Kohlendioxidleitungsnetz
ein Netz von Kohlendioxidleitungen, das dem Abtransport von Kohlendioxid
oder der Versorgung mit Kohlendioxid dient oder für beide Zwecke gemischt
genutzt wird und das von der Dimensionierung nicht von vornherein nur auf
die Verwendung durch bestimmte, schon bei der Netzerrichtung feststehende
oder bestimmbare Kunden ausgelegt ist, sondern grundsätzlich für die
Verwendung durch jeden Kunden offensteht; es umfasst dabei neben
Kohlendioxidleitungen, unabhängig von deren Durchmesser, auch alle dem
Leitungsbetrieb dienenden Einrichtungen;“.
c) In Nummer 9 wird die Angabe „auf unbegrenzte Zeit“ durch die Angabe „dauerhaft“
ersetzt.
d) In Nummer 10 wird nach der Angabe „Speicherkomplex“ die Angabe „oder
während des Transports von Kohlendioxid“ eingefügt.
e) In Nummer 14 wird die Angabe „das Wasser“ durch die Angabe „Gewässer“
ersetzt.
f) Nummer 17 wird durch die folgende Nummer 17 ersetzt:
17. „ wesentliche Änderung
eine Veränderung von Kohlendioxidspeichern oder Kohlendioxidleitungen
oder eine Veränderung des Betriebs von Kohlendioxidspeichern oder
Kohlendioxidleitungen, die zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere
erhebliche nachteilige Auswirkungen auf Menschen oder die Umwelt haben kann.“
6. § 4 wird durch die folgenden §§ 4 bis 4c ersetzt:
„§ 4
Planfeststellung und Plangenehmigung für Kohlendioxidleitungen
(1) Die Errichtung, der Betrieb sowie die wesentliche Änderung einer
Kohlendioxidleitung bedürfen der vorherigen Planfeststellung durch die zuständige Behörde. Bei
der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten
Belange im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Die Errichtung, der Betrieb
sowie die wesentliche Änderung von Kohlendioxidleitungen liegen im überragenden
öffentlichen Interesse. Ein überragendes öffentliches Interesse nach Satz 3 besteht
nicht für die Errichtung, den Betrieb sowie die wesentliche Änderung von
Kohlendioxidleitungen in einem zum 31. Dezember 2023 nach § 57 Absatz 2 des
Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 48 des
Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist,
geschützten Meeresgebiet. Bei der Abwägung im Rahmen von Planfeststellungsverfahren ist
besonders zu berücksichtigen, dass Kohlendioxidleitungen dem Klimaschutz dienen
und dazu beitragen, die Emission von Kohlendioxid in Deutschland dauerhaft zu
vermindern. Sollen die Errichtung, der Betrieb sowie wesentliche Änderungen von
Kohlendioxidleitungen weit überwiegend in oder unmittelbar neben einer Trasse erfolgen,
die bereits Wasserstoffleitungen enthält oder künftig für Wasserstoffleitungen genutzt
werden soll, so ist davon auszugehen, dass die Errichtung, der Betrieb sowie
wesentliche Änderungen einer solchen Kohlendioxidleitung keine zusätzliche
Beeinträchtigung anderer Belange darstellen, die über die alleinige Verlegung der
Wasserstoffleitung hinausgeht, soweit keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen.
(2) Die Behörde wirkt darauf hin, dass der Träger des Vorhabens die
Öffentlichkeit möglichst vor Antragstellung über das planfeststellungspflichtige Vorhaben,
insbesondere über die Lage, die Größe und die Technologie der Kohlendioxidleitung,
informiert. Dabei ist der Öffentlichkeit Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben.
Die Länder können die näheren Anforderungen an das Verfahren nach den Sätzen 1
und 2 bestimmen.
(3) Absatz 1 Satz 1 findet keine Anwendung auf Kohlendioxidleitungen, die den
Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten und die einer Genehmigungspflicht
nach anderen Vorschriften unterliegen. Auf Antrag des Trägers des Vorhabens kann
die für Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 zuständige Behörde die Errichtung und den
Betrieb sowie die wesentliche Änderung solcher Kohlendioxidleitungen durch
Planfeststellung zulassen.
(4) Auf Antrag des Trägers des Vorhabens können einzelne dem Leitungsbetrieb
dienende Anlagen, insbesondere Verdichter-, Druckerhöhungs-, Entspannungs-,
Regel- und Messanlagen, vom Planfeststellungsverfahren ausgenommen werden, soweit
sie einer Genehmigungspflicht nach anderen Vorschriften unterliegen.
(5) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung
nach § 76 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erteilt werden.
(6) Für den Rechtsschutz gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine
Plangenehmigung ist § 43e Absatz 1 bis 3 des Energiewirtschaftsgesetzes
entsprechend anzuwenden.
§ 4a
Planfeststellungsverfahren und Plangenehmigungsverfahren für
Kohlendioxidleitungen
(1) Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes. Dabei sind die folgenden Maßgaben und Vorschriften
entsprechend anzuwenden:
1. die Maßgaben des § 43a Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes für das
Anhörungsverfahren,
2. die Maßgaben des § 43b Absatz 1 Nummer 2 und 3 des
Energiewirtschaftsgesetzes für Abstimmungserfordernisse zwischen Behörden sowie zur Zustellung und
Bekanntgabe,
3. die Maßgaben des § 43c des Energiewirtschaftsgesetzes über die
Rechtswirkungen der Planfeststellung und Plangenehmigung,
4. die Maßgaben des § 43d des Energiewirtschaftsgesetzes für die Planergänzung
und das ergänzende Verfahren im Sinne des § 75 Absatz 1a Satz 2 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes und für die Planänderung vor Fertigstellung des
Vorhabens,
5. § 43f Absatz 1 Nummer 1 erste Alternative, Nummer 2 und 3, Absatz 4 und 6 des
Energiewirtschaftsgesetzes über Änderungen oder Erweiterungen im
Anzeigeverfahren,
6. § 43g des Energiewirtschaftsgesetzes über die Beauftragung eines
Projektmanagers,
7. § 43i des Energiewirtschaftsgesetzes über die Überwachung eines Vorhabens,
8. 43j des Energiewirtschaftsgesetzes über die Verlegung von Leerrohren,
9. § 43k des Energiewirtschaftsgesetzes über die Zurverfügungstellung von
Geodaten,
10. die §§ 45a und 45b des Energiewirtschaftsgesetzes über das
Entschädigungsverfahren sowie die Parallelführung von Planfeststellungs- und
Enteignungsverfahren.
(2) Behördliche Zulassungen für die Errichtung, die Änderung und den Betrieb
von Gas-, Wasserstoff- und Produktleitungen einschließlich der für den Betrieb
notwendigen Anlagen, soweit sie in ein Planfeststellungsverfahren integriert wurden und
keine nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftigen Anlagen
sind, gelten auch als Zulassung für den Transport von Kohlendioxid. Satz 1 ist auch für
Gas-, Wasserstoff- und Produktleitungen anzuwenden, für die zum Zeitpunkt der
Errichtung ein Anzeigenvorbehalt bestand. Die anlagenbezogenen Regelungen des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes bleiben unberührt. § 113c Absatz 3 des
Energiewirtschaftsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Fernleitungsnetzbetreiber können
im Rahmen des nach § 15c des Energiewirtschaftsgesetzes zu erstellenden
Netzentwicklungsplans Gas und Wasserstoff Gasversorgungsleitungen kenntlich machen, die
perspektivisch auf eine Kohlendioxidleitung umgestellt werden können. § 113b Satz 2
und 3 des Energiewirtschaftsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Der in § 35
Absatz 1 Nummer 3 des Baugesetzbuches verwendete Begriff des Gases sowie der in §
1 Satz 1 Nummer 14 der Raumordnungsverordnung genannte Begriff der Gasleitungen
umfassen auch Kohlendioxidleitungen.
(3) Auf Vorarbeiten, Veränderungssperren, Vorkaufsrechte, vorzeitige
Besitzeinweisungen und die Zulassung des vorzeitigen Baubeginns sind die §§ 44, 44a Absatz
1 und 2 Satz 1 bis 3 und Absatz 3 sowie die §§ 44b und 44c Absatz 1 Satz 1, 3 bis 6,
Absatz 2 bis 4 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden, soweit sie
auch auf Gasversorgungsleitungen nach § 43 Absatz 1 Nummer 5 des
Energiewirtschaftsgesetzes anwendbar sind. Für Anforderungen an Kohlendioxidleitungen ist § 49
Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 2, Absatz 3, 5 und 6 Satz 1 und Absatz 7 des
Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden. Für die nach § 49 Absatz 6 Satz 1 des
Energiewirtschaftsgesetzes in Verbindung mit Satz 2 zur Auskunft verpflichtete Person
gilt § 55 der Strafprozessordnung entsprechend.
(4) Der Planfeststellungsbeschluss und die Plangenehmigung können mit
Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um das Wohl der Allgemeinheit zu
wahren oder öffentlich-rechtliche Vorschriften zu erfüllen. Auflagen über
Anforderungen an das Vorhaben können auch nach der Planfeststellung oder Plangenehmigung
aufgenommen, geändert oder ergänzt werden.
(5) Für Vorhaben der Errichtung, des Betriebs sowie wesentlicher Änderungen
von Kohlendioxidleitungen sollen die beteiligten Behörden den
Planfeststellungsverfahren und Plangenehmigungsverfahren Vorrang bei der Bearbeitung einräumen.
Dabei ist das Beschleunigungsinteresse anderer Vorhaben, die im überragenden
öffentlichen Interesse liegen, zu beachten.
§ 4b
Enteignung
Dienen die Errichtung und der Betrieb sowie die wesentliche Änderung einer
Kohlendioxidleitung dem Wohl der Allgemeinheit, so ist die Entziehung oder die
Beschränkung von Grundeigentum oder von Rechten am Grundeigentum im Wege der
Enteignung zulässig, soweit dies zur Durchführung des Vorhabens notwendig ist und der
Enteignungszweck auf andere zumutbare Weise nicht erreicht werden kann. Das
Vorhaben dient dem Wohl der Allgemeinheit, wenn es dazu dient, Kohlendioxid zu einem
Kohlendioxidspeicher zu transportieren, um so zum Zwecke des Klimaschutzes die
Emission von Kohlendioxid in Deutschland dauerhaft zu vermindern. Das Vorhaben
dient auch dann dem Wohl der Allgemeinheit, wenn dadurch Kohlendioxid zur Deckung
eines nachgewiesenen Bedarfs für die Nutzung von Kohlendioxid als Rohstoffquelle für
Kohlenstoffverbindungen transportiert wird, um so zum Zwecke des Klimaschutzes die
Emission von Kohlendioxid in Deutschland dauerhaft zu vermindern oder wenn es dazu
dient, aus der Atmosphäre entnommenes Kohlendioxid zu einem Kohlendioxidspeicher
zu transportieren, um es dort dauerhaft zu speichern. Über das Vorliegen der
Voraussetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 entscheidet die zuständige Behörde im
Planfeststellungsbeschluss. § 15 Absatz 2 und 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 4c
Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare
Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1. nähere Vorschriften festzulegen über
a) die von der Pflicht zur Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens
ausgenommenen Anlagen nach § 4 Absatz 3 Satz 1,
b) Einzelheiten des in § 4a geregelten Planfeststellungsverfahrens sowie
Plangenehmigungsverfahrens,
2. Einzelheiten zu den in § 4a Absatz 3 Satz 1 geregelten Vorarbeiten,
Veränderungssperren, Vorkaufsrechte, vorzeitige Besitzeinweisungen und die Zulassung des
vorzeitigen Baubeginns festzulegen;
3. Anforderungen an die Planung für die Verlegung von Kohlendioxidleitungen
festzulegen;
4. Anforderungen an die technische Sicherheit von Kohlendioxidleitungen, ihre
Errichtung und ihren Betrieb festzulegen,
5. das Verfahren zur Sicherstellung der Anforderungen nach den Nummern 2 und 3
zu regeln, insbesondere zu bestimmen,
a) dass und wo die Errichtung von Kohlendioxidleitungen, ihre Inbetriebnahme,
die Vornahme von Änderungen oder Erweiterungen und sonstige die
Kohlendioxidleitungen betreffenden Umstände angezeigt werden müssen,
b) dass der Anzeige nach Buchstabe a bestimmte Nachweise beigefügt werden
müssen,
c) dass mit der Errichtung und dem Betrieb von Kohlendioxidleitungen erst nach
Ablauf bestimmter Registrierungen, Prüfungen oder Prüffristen begonnen
werden darf und
d) unter welchen Voraussetzungen schriftliche und elektronische
Nachweisedokumente gültig sind;
6. Prüfungen vor Errichtung und Inbetriebnahme und Überprüfungen der
Kohlendioxidleitungen vorzusehen und festzulegen, dass diese Prüfungen und
Überprüfungen durch behördlich anerkannte Sachverständige zu erfolgen haben;
7. Anordnungsbefugnisse festzulegen, insbesondere die behördliche Befugnis, den
Bau und den Betrieb von Kohlendioxidleitungen zu untersagen, wenn das
Vorhaben nicht den in der Rechtsverordnung geregelten Anforderungen entspricht;
8. zu bestimmen, welche Auskünfte die zuständige Behörde von den sonstigen
zuständigen Stellen verlangen kann;
9. die Einzelheiten des Verfahrens zur Anerkennung von Sachverständigen, die bei
der Prüfung der Kohlendioxidleitungen tätig werden, sowie die Einzelheiten der
Anzeige der vorübergehenden Tätigkeit von Sachverständigen aus anderen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu bestimmen sowie
10. Anforderungen sowie Meldepflichten festzulegen, die Sachverständige nach
Nummer 6 und die Stellen, denen sie angehören, erfüllen müssen, insbesondere zur
Gewährleistung ihrer fachlichen Qualifikation, Unabhängigkeit und
Zuverlässigkeit.“
7. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erstellt und aktualisiert
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz,
Naturschutz und nukleare Sicherheit eine Bewertung der Potenziale von
Gesteinsschichten, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes für die dauerhafte Speicherung
von Kohlendioxid im Hinblick auf die Zwecke des § 1 Satz 1 und unter
Berücksichtigung ihrer Umgebung geeignet erscheinen.“
b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt.
(3) „ Für die Bewertung erarbeitet das Bundesamt für Naturschutz für den
Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels die
erforderlichen naturschutzfachlichen Grundlagen im Benehmen mit der jeweils
zuständigen Landesbehörde und dem Umweltbundesamt. Dabei handelt es sich
insbesondere um die in Anlage 1 Teil 2 aufgeführten Punkte. Für die Bewertung erarbeitet
das Umweltbundesamt für den Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone und
des Festlandsockels im Benehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz die
sonstigen Grundlagen, die für eine wirksame Umweltvorsorge erforderlich sind,
insbesondere durch Ermittlung und Abschätzung der mit der vorgesehenen dauerhaften
Speicherung verbundenen Umweltauswirkungen. Soweit die Speicherung an Land
auf Grundlage des § 2 Absatz 5 zugelassen wurde, erarbeiten die nach
Landesrecht zuständigen Behörden die erforderlichen naturschutzfachlichen Grundlagen
im Benehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz und sonstige Grundlagen im
Benehmen mit dem Umweltbundesamt.“
c) Absatz 5 wird durch die folgenden Absätze 5 und 6 ersetzt:
(5) „ Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie setzt für die Vorlage
der nach den Absätzen 2 und 3 zu erarbeitenden Grundlagen eine Frist, die sechs
Monate nicht überschreiten darf. Grundlagen, die nach Ablauf der Frist nach Satz
1 eingehen, sind für die Bewertung zu berücksichtigen, wenn sie dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bekannt sind oder hätten bekannt sein
müssen; im Übrigen können sie berücksichtigt werden. Das Bundesministerium für
Wirtschaft und Energie veröffentlicht die Bewertung der Potenziale für die
dauerhafte Speicherung und jeweilige Änderungen. Vor der Veröffentlichung sind die
Länder anzuhören.
(6) Natürliche oder juristische Personen, die im Geltungsbereich dieses
Gesetzes Inhaber einer Genehmigung im Sinne des Artikels 1 Nummer 3 der
Richtlinie 94/22/EG sind oder waren, sind verpflichtet, geologische oder sonstige Daten
über Produktionsstätten, die stillgelegt wurden oder deren Stilllegung der
zuständigen Behörde gemeldet wurde, ausschließlich zu Informationszwecken öffentlich
zugänglich zu machen, einschließlich Daten zu den Fragen,
1. ob der Standort geeignet ist, Kohlendioxid nachhaltig, sicher und dauerhaft zu
injizieren, und
2. ob Transportinfrastruktur und -mittel, die für den sicheren Transport von
Kohlendioxid zum Standort geeignet sind, verfügbar oder erforderlich sind.
Soweit verfügbar, sind als sonstige Daten nach Satz 1 auch wirtschaftliche
Einschätzungen der entsprechenden Kosten für die Ermöglichung der Injektion von
Kohlendioxid an dem Standort öffentlich zugänglich zu machen. Die Sätze 1 und
2 gelten nicht, wenn die natürliche oder juristische Person nach Satz 1 eine
Explorationsgenehmigung gemäß Artikel 3 Nummer 9 der Richtlinie 2009/31/EG
beantragt hat.“
8. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „und für die Entscheidung nach § 2 Absatz 2
Satz 2“ gestrichen.
b) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
(4) „ Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz
und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates die Erstellung und Führung des Registers, die für diesen Zweck erforderliche
Erhebung, Verarbeitung und Löschung personenbezogener Daten, die öffentliche
Zugänglichkeit des Registers und die jeweils erforderlichen Verfahren zu regeln.“
9. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 2 wird nach der Angabe „Anlage 1“ die Angabe „Teil 1“
eingefügt.
bbb) Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
3. „ Beeinträchtigungen von Bodenschätzen oder vorhandenen
Nutzungsmöglichkeiten des Untergrundes, deren Schutz jeweils
auch im öffentlichen Interesse liegt, insbesondere eine
Beeinträchtigung der Speicherung von Wärme, sowie
Beeinträchtigungen von bergrechtlichen Genehmigungen und wasserrechtlichen
Zulassungen ausgeschlossen sind,“.
ccc) Nummer 7 wird durch die folgende Nummer 7 ersetzt:
7. „ im Bereich des Küstenmeeres, der ausschließlichen
Wirtschaftszone und des Festlandsockels
a) die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht
beeinträchtigt und die Meeresumwelt nicht gefährdet wird und
b) das Legen, die Unterhaltung und der Betrieb von
Unterwasserkabeln und Rohrleitungen sowie ozeanographische oder
sonstige wissenschaftliche Forschungen nicht mehr als nach
den Umständen unvermeidbar und der Fischfang sowie die
Aquakultur nicht unangemessen beeinträchtigt werden,“.
bb) Nach Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die Genehmigung nach Satz 1 bedarf des Einvernehmens des Bundesamts
für Seeschifffahrt und Hydrographie sowie der Generaldirektion
Wasserstraßen und Schifffahrt.“
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Die Untersuchung ist so durchzuführen, dass die Anforderungen nach
Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 bis 8 erfüllt werden. Sie umfasst Eingriffe in den
Untergrund wie Bohrungen, mit denen geologische Daten über die Schichtung in dem
potenziellen Speicherkomplex erhoben werden sollen, und gegebenenfalls die
Durchführung von Injektionstests zur Charakterisierung des
Kohlendioxidspeichers.“
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach der Angabe „Anlage 1“ die Angabe „Teil 1“ eingefügt.
bb) Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Ergebnisse der Untersuchung und der Charakterisierung sind vom
Untersuchungsberechtigten zu dokumentieren und der zuständigen Behörde auf
deren Verlangen hin vorzulegen.“
cc) Nach Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die zuständige Behörde ist verpflichtet, der Bundesanstalt für
Geowissenschaften und Rohstoffe, dem Umweltbundesamt, dem Bundesamt für
Naturschutz, der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt und dem
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie die Ergebnisse auf Verlangen der
jeweiligen Stelle hin vorzulegen.“
10. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „bedarf der Schriftform“ durch die Angabe
„kann schriftlich oder elektronisch übermittelt werden“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird die Angabe „drei“ durch die Angabe „zwei“ ersetzt.
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„§ 39 Absatz 2 Satz 5 und 6 ist entsprechend anzuwenden.“
cc) Nach dem neuen Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:
„Soweit sich das Untersuchungsfeld im Bereich der ausschließlichen
Wirtschaftszone und des Festlandsockels befindet, hat die Auslegung in einem
öffentlich zugänglichen Gebäude in den angrenzenden Küstengebieten sowie
bei der zuständigen Behörde zu erfolgen.“
c) In Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe „Auslegungsfrist“ die Angabe
„elektronisch,“ eingefügt.
d) In Absatz 5 Satz 1 wird nach der Angabe „schriftlich“ die Angabe „oder
elektronisch“ eingefügt.
e) In Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe „Satz 3“ durch die Angabe „Satz 4“ ersetzt.
11. § 9 Absatz 1 Satz 4 wird gestrichen.
12. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 und 1a ersetzt:
(1) „ Die Errichtung, der Betrieb sowie die wesentliche Änderung eines
Kohlendioxidspeichers bedürfen der vorherigen Planfeststellung durch die zuständige
Behörde. Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von
Kohlendioxidspeichern liegen im überragenden öffentlichen Interesse. Ein überragendes
öffentliches Interesse nach Satz 2 besteht nicht für die Errichtung, den Betrieb
sowie die wesentliche Änderung von Kohlendioxidspeichern in einem zum 31.
Dezember 2023 nach § 57 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli
2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 48 des Gesetzes vom 23. Oktober
2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, geschützten Meeresgebiet. Bei
der Entscheidung ist im Rahmen der Abwägung § 4 Absatz 1 Satz 5 entsprechend
anzuwenden.
(1a) Die Behörde wirkt darauf hin, dass der Träger des Vorhabens die
Öffentlichkeit möglichst vor Antragstellung über das planfeststellungspflichtige
Vorhaben, insbesondere über die Lage und die Größe des Kohlendioxidspeichers sowie
die Technologie der Kohlendioxidspeicherung, informiert. Dabei ist der
Öffentlichkeit Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Die Länder können die
näheren Anforderungen an das Verfahren nach den Sätzen 1 und 2 bestimmen.“
b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Die dauerhafte Speicherung von Kohlendioxid außerhalb eines
zugelassenen Kohlendioxidspeichers und die Speicherung in der Wassersäule ist
unzulässig.“
13. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 2 Absatz 2“ durch die Angabe „§ 2
Absatz 3 und 5“ ersetzt.
bbb) In Nummer 7 wird die Angabe „getroffen hat und“ durch die Angabe
„getroffen hat,“ ersetzt.
ccc) Nach Nummer 7 werden die folgenden Nummern 8 und 9 eingefügt:
8. „ der Bau und der Betrieb des Kohlendioxidspeichers die
Errichtung oder den Betrieb einer Windenergieanlage auf See nach § 3
Nummer 11 des Windenergie-auf-See-Gesetzes vom 13. Oktober
2016 (BGBl. I S. 2258, 2310), das zuletzt durch Artikel 44 des
Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S 23. Oktober 2024
(BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, einer Offshore-
Anbindungsleitung nach § 3 Nummer 5 des Windenergie-auf-See-
Gesetzes, einer sonstigen Energiegewinnungsanlage nach § 3
Nummer 7 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, zur Erzeugung von
Wasserstoff sowie einer Anlage zur Übertragung von Wasserstoff
aus sonstigen Energiegewinnungsanlagen nicht wesentlich
beeinträchtigt,
9. im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des
Festlandsockels
a) die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die der Injektion
des Kohlendioxids dienen, über oder auf der
Wasseroberfläche sowie im Bereich der Wassersäule nicht in einem zum
31. Dezember 2023 nach § 57 Absatz 2 des
Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das
zuletzt durch Artikel 48 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024
(BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, geschützten
Meeresgebiet oder in einem Abstand von weniger als 8
Kilometern dazu vorgesehen sind,
b) die Stelle am Meeresboden, an der das Kohlendioxid in den
tieferen geologischen Untergrund injiziert werden soll, sich
nicht in einem zum 31. Dezember 2023 nach § 57 Absatz 2
des Bundesnaturschutzgesetzes geschützten Meeresgebiet
oder in einem Abstand von weniger als 8 Kilometern dazu
befindet,
c) die für die Speicherung vorgesehenen Gesteinsschichten
sich nicht unterhalb eines zum 31. Dezember 2023 nach § 57
Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes geschützten
Meeresgebiets befinden,
d) Rammungen und lärmintensive seismische Untersuchungen
beim Bau und Betrieb des Kohlendioxidspeichers
einschließlich dessen Überwachung in der sensiblen Zeit von Mai bis
August nicht im Hauptkonzentrationsgebiet des
Schweinswals nach Abbildung 15 im Anhang der Anlage zur
Verordnung über die Raumordnung in der deutschen
ausschließlichen Wirtschaftszone in der Nordsee und in der Ostsee vom
19. August 2021 (BGBl. I S. 3886) oder in einem Abstand von
weniger als 8 Kilometern dazu durchgeführt werden,
e) die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die der Injektion
des Kohlendioxids dienen, über oder auf der
Wasseroberfläche sowie im Bereich der Wassersäule nicht in der für einen
Ausschluss von Anlagen über der Wasseroberfläche
markierten Fläche nach Abbildung 16 im Anhang der Anlage zur
Verordnung über die Raumordnung in der deutschen
ausschließlichen Wirtschaftszone in der Nordsee und in der
Ostsee vorgesehen sind und die Stelle am Meeresboden, an der
das Kohlendioxid in den tieferen geologischen Untergrund
injiziert werden soll, sich nicht in diesem Gebiet befindet,
f) die für die Speicherung vorgesehenen Gesteinsschichten
sich zu einem Anteil von mindestens drei Vierteln im Bereich
der ausschließlichen Wirtschaftszone und des
Festlandsockels befinden sowie die Injektion von Kohlendioxid nur in
diesen Gebieten stattfindet,
g) keine Beeinträchtigungen der Sicherheit und Leichtigkeit des
Schiffsverkehrs zu besorgen sind, die nicht durch
Bedingungen und Auflagen ausgeglichen werden können und“.
ddd) Die bisherige Nummer 8 wird zu der Nummer 10.
bb) Nach Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Der in Satz 1 Nummer 9 Buchstabe a und b vorgesehene Mindestabstand
von 8 Kilometern sowie Satz 1 Nummer 9 Buchstabe c gelten nicht, wenn
durch eine Rechtsverordnung nach § 25 Absatz 3 festgestellt wird, dass unter
Zugrundelegung des Ergebnisses der Evaluierung nach § 44, insbesondere
der Bewertung nach § 44 Absatz 2 Nummer 3a, die nach diesem Gesetz zur
Verfügung stehenden Speicherkapazitäten nicht ausreichend sind und daher
im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels
auszuweiten sind.“
cc) In dem neuen Satz 4 wird nach der Angabe „Ziele der Raumordnung“ die
Angabe „und des Flächenentwicklungsplans nach dem Windenergie-auf-See-
Gesetz“ eingefügt.
dd) In dem neuen Satz 6 wird nach der Angabe „Forstwirtschaft“ die Angabe
„sowie der Fischerei und Aquakulturwirtschaft“ eingefügt.
ee) Nach Satz 6 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Die Planfeststellung nach Satz 1 bedarf des Einvernehmens des Bundesamts
für Seeschifffahrt und Hydrographie sowie der Generaldirektion
Wasserstraßen und Schifffahrt. Das Bundesamt für Naturschutz ist zu beteiligen. Soweit
die Planfeststellung nach Satz 1 das Vorbehaltsgebiet Schweinswale nach
Abbildung 15 im Anhang der Anlage zur Verordnung über die Raumordnung
in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone in der Nordsee und in der
Ostsee vom 19. August 2021 (BGBl. I S. 3886) betrifft, bedarf es des
Einvernehmens des Bundesamtes für Naturschutz.“
b) In Absatz 4 Satz 4 wird die Angabe „Stellungsnahme“ durch die Angabe
„Stellungnahme“ ersetzt.
14. In § 15 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Demonstration der dauerhaften“ durch die
Angabe „dauerhafte“ ersetzt.
15. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die zuständige Behörde holt Stellungnahmen der Bundesanstalt für
Geowissenschaften und Rohstoffe, des Umweltbundesamtes, der Generaldirektion
Wasserstraßen und Schifffahrt und des Bundesamts für Seeschifffahrt und Hydrographie
ein.“
b) Nach Satz 4 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Die Stellungnahmen sind jeweils innerhalb einer Frist von zwei Monaten
abzugeben. § 39 Absatz 2 Satz 5 und 6 ist entsprechend anzuwenden.“
16. In § 20 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 45 Absatz 4“ durch die Angabe „§ 45 Absatz
3“ ersetzt.
17. In § 21 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 2 Absatz 1“ durch die Angabe „§ 2 Absatz
1 Nummer 2“ ersetzt.
18. In § 24 Absatz 1 Nummer 2 wird nach der Angabe „Abscheidung,“ die Angabe „die
Aufbereitung,“ eingefügt.
19. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 25
Regelung von Anforderungen an Kohlendioxidspeicher;
Verordnungsermächtigungen“.
b) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ durch die Angabe „Bundesministerium für
Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit“ ersetzt.
c) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3 und 4 eingefügt:
(3) „ Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass die Flächen zur dauerhaften
Speicherung von Kohlendioxid im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone und
des Festlandsockels bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 13 Absatz 1 Satz
3 ausgeweitet werden.
(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz
und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates in Bezug auf einen nach Artikel 23 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1735
durch die Europäische Kommission festgelegten Beitrag zu dem Ziel der jährlichen
Kohlendioxid-Injektionskapazität auf Ebene der Europäischen Union durch
natürliche oder juristische Personen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes Inhaber
einer Genehmigung im Sinne des Artikels 1 Nummer 3 der Richtlinie 94/22/EG
sind oder waren,
1. zu bestimmen, dass der Beitrag bestimmten Anforderungen genügen muss,
damit ein Verstoß nach Artikel 23 Absatz 13 der Verordnung (EU) 2024/1735
nicht gegeben ist, insbesondere das Nähere hinsichtlich der Art und Weise der
Erfüllung des Beitrags und der für die Erfüllung nachzuweisenden Fortschritte
festzulegen,
2. eine Zahlungspflicht pro Tonne nicht geschaffener jährlicher Kohlendioxid-
Injektionskapazität für jedes Jahr, in dem der Beitrag nicht, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig erfüllt worden ist, bis zur Höhe des Betrags, der sich aus einer
entsprechenden Anwendung des § 46 Absatz 1 Satz 1 und 2 des
Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 27. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 70)
ergibt, zu regeln, insbesondere um den mit der Nichterfüllung, oder der nicht
vollständigen oder nicht rechtzeitigen Erfüllung einhergehenden
wirtschaftlichen Vorteil abzuschöpfen, und
3. die Zuständigkeit der Behörden und das Verfahren insbesondere hinsichtlich
der Überwachung der Erfüllung des Beitrags, der Feststellung eines
Verstoßes sowie der Festsetzung und des Vollzugs der Zahlungspflicht zu regeln.“
20. § 26 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
§ 26„
Regelung von Anforderungen an das Verfahren; Verordnungsermächtigungen“.
b) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz
und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates das Verfahren für die Untersuchungsgenehmigung, die Planfeststellung und
die Plangenehmigung sowie die Stilllegungsgenehmigung zu regeln, insbesondere
nähere Vorschriften über die Bearbeitung von Anträgen und einen Vorrang bei der
Bearbeitung nach § 8 Absatz 1 Satz 5, Einzelheiten des Antragsinhalts nach § 12
Absatz 1 und der nach § 12 Absatz 2 vorzulegenden Unterlagen, und weitere
Anforderungen an den Antragsinhalt und an vorzulegende Unterlagen festzulegen
sowie den Inhalt des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung
nach § 13 Absatz 2 näher zu bestimmen.“
c) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz
und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates die Anforderungen an die Form, die Inhalte und das Verfahren zur Erstellung,
Fortschreibung und Vorlage des Sicherheitsnachweises nach § 19, des
Überwachungskonzepts nach § 20 und des Stilllegungs- und Nachsorgekonzepts nach §
17 Absatz 2 Satz 2 näher zu bestimmen.“
21. § 32 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
nukleare Sicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Wirtschaft und Energie“ durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
nukleare Sicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Wirtschaft und Energie“ durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit“ ersetzt.
22. § 33 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 33
Anschluss und Zugang; Verordnungsermächtigungen“.
b) In Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe „und Kohlendioxidspeichern haben“ die
Angabe „, insbesondere im Rahmen von Kooperationsvereinbarungen,“ eingefügt.
c) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:
(5) „ Abweichend von Absatz 1 sind Betreiber von Kohlendioxidleitungsnetzen
und Kohlendioxidspeichern verpflichtet, Unternehmen den Anschluss an ihr
Kohlendioxidleitungsnetz und ihre Kohlendioxidspeicher sowie den Zugang zu
denselben zu verweigern, wenn das aufzunehmende Kohlendioxid durch die
Verbrennung von Kohle in einer Anlage und Verbrennungseinheit zur Energieerzeugung
nach Anhang 1 Teil 2 Nummer 1 bis 4 des Treibhausgas-
Emissionshandelsgesetzes und im räumlichen Geltungsbereich des Treibhausgas-
Emissionshandelsgesetzes entstanden ist. Der Nachweis über das Nichtvorliegen des
Ausschlussgrundes nach Satz 1 ist von dem Anlagenbetreiber zu erbringen, der den Anschluss an
das Kohlendioxidleitungsnetz oder den Zugang zu dem Kohlendioxidspeicher
begehrt. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne
Zustimmung des Bundesrates folgende Einzelheiten zu regeln:
1. die Bestimmung von Anlagen nach Satz 1 sowie
2. das Verfahren der Nachweiserbringung nach Satz 2.“
23. In § 35 Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „90a“ durch die Angabe „90“ ersetzt.
24. § 38 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 9 Absatz 1 Satz 4,“ gestrichen.
b) In Absatz 2 Satz 2 wird nach der Angabe „Rohstoffe“ die Angabe „und dem
Umweltbundesamt“ eingefügt.
25. § 39 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach Satz 1 die folgenden Sätze eingefügt:
„Dies gilt auch für Tätigkeiten und Vorhaben im Bereich der ausschließlichen
Wirtschaftszone und des Festlandsockels. § 137 Absatz 1 Satz 2 des
Bundesberggesetzes gilt für den Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des
Festlandsockels entsprechend.“
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Vor Entscheidungen nach den §§ 7, 13, 17 und 37 hat die zuständige
Behörde der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe, dem
Bundesamt für Naturschutz, dem Umweltbundesamt, dem Bundesamt für Seeschifffahrt
und Hydrographie sowie der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und die Empfehlungen dieser
Stellungnahmen zu berücksichtigen. Sofern für die in Satz 1 genannten Entscheidungen die
Herstellung eines Einvernehmens mit einer Behörde vorausgesetzt wird, wird
dieses durch die Stellungnahme nach Satz 1 nicht ersetzt. Soweit die nach Absatz 1
für die Entscheidung zuständige Behörde von den Empfehlungen nach Satz 1
abweicht, sind diese Abweichungen in der Entscheidung zu begründen. Die in Satz
1 genannten Behörden, denen die zuständige Behörde Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben hat, haben ihre Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei
Monaten abzugeben. Die zuständige Behörde verlängert die Frist für die
Stellungnahme einmalig um einen Monat, wenn eine betroffene Behörde glaubhaft darlegt,
dass dies aufgrund der Schwierigkeit der Prüfung oder aufgrund sonstiger
besonderer Umstände des Falls erforderlich ist. Stellungnahmen, die nach Ablauf der
Frist nach Satz 4 oder der verlängerten Frist nach Satz 5 eingehen, sind zu
berücksichtigen, wenn der zuständigen Behörde die vorgebrachten Belange bekannt
sind oder hätten bekannt sein müssen oder für die Rechtmäßigkeit der
Entscheidung von Bedeutung sind; im Übrigen können sie berücksichtigt werden. Die Sätze
1 und 2 gelten nicht, soweit ausschließlich über einen Antrag auf Untersuchung
des Untergrundes auf seine Eignung zur Errichtung von Forschungsspeichern
nach § 7 entschieden wird. Soweit die Speicherung auf Grundlage des § 2 Absatz
5 zugelassen wurde oder über die Genehmigung, die Errichtung oder den Betrieb
von Forschungsspeichern zu entscheiden ist, bleibt bei Entscheidungen nach den
§§ 7, 13 und 37 für Kohlendioxidspeicher § 21 des Standortauswahlgesetzes vom
5. Mai 2017 (BGBl. I S. 1074), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22.
März 2023 (BGBl I Nr. 88) geändert worden ist, unberührt, wobei das Bundesamt
für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung innerhalb einer Frist von drei Monaten
eine Erklärung über das Einvernehmen nach § 21 Absatz 2 Satz 3 des
Standortauswahlgesetzes abzugeben hat. Die zuständige Behörde verlängert die Frist für
die Erklärung über das Einvernehmen einmalig um einen Monat, wenn das
Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung glaubhaft darlegt, dass dies
aufgrund der Schwierigkeit der Prüfung oder aufgrund sonstiger besonderer
Umstände des Falls erforderlich ist. Wird innerhalb der Frist keine Erklärung über das
Einvernehmen abgegeben, gilt das Einvernehmen als erteilt.“
c) In Absatz 3 wird nach Satz 2 der folgende Satz eingefügt:
„Absatz 2 Satz 4 bis 6 ist entsprechend anzuwenden.“
26. Nach § 39 wird der folgende § 39a eingefügt:
„§ 39a
Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts
(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug über sämtliche
Streitigkeiten über
1. Vorhaben für die Errichtung, den Betrieb oder die wesentliche Änderung von
Kohlendioxidleitungen nach § 4,
2. Vorhaben zur Untersuchung des Untergrundes auf seine Eignung zur Errichtung
von Kohlendioxidspeichern nach § 7,
3. Vorhaben für die Errichtung, den Betrieb oder die wesentliche Änderung eines
Kohlendioxidspeichers nach § 11 und
4. Vorhaben für die Errichtung, den Betrieb oder die wesentliche Änderung eines
Forschungsspeichers nach § 37.
Satz 1 findet auch Anwendung auf Streitigkeiten über Zulassungen des vorzeitigen
Baubeginns, die sich auf die in Satz 1 genannten Anlagen und auf für deren Betrieb
notwendige Anlagen oder Leitungen beziehen.
(2) Für Streitigkeiten nach Absatz 1, die Tätigkeiten oder Vorhaben im Bereich
der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels zum Gegenstand
haben, ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die zuständige Behörde ihren
Sitz hat.“
27. § 40 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Betreiber von Anlagen zur Abscheidung von Kohlendioxid und von
Kohlendioxidleitungen sowie von Kohlendioxidspeichern führen mit anderen
Betreibern solcher Anlagen, den zuständigen Behörden, der Bundesanstalt für
Geowissenschaften und Rohstoffe, dem Umweltbundesamt, dem Bundesamt für
Naturschutz sowie den wissenschaftlichen Einrichtungen, die mit der Erforschung,
Entwicklung und Erprobung der Technologien zur Abscheidung, zum Transport und
zur dauerhaften Speicherung von Kohlendioxid befasst sind, einen
Wissensaustausch durch. Dazu werden insbesondere die jeweils erlangten Erkenntnisse
1. der Eigenüberwachung nach § 22,
2. über die Verringerung der Kohlendioxidemissionen in den
Energieerzeugungs- und Industrieprozessen je Einheit Energie in Bezug auf Abtrennung,
Transport und Speicherung insgesamt,
3. über erzielte Negativemissionen in Bezug auf Abtrennung, Transport und
Speicherung,
4. über die jeweiligen Speicherpotenziale und
5. über geplante Forschungs-, Entwicklungs- und Erprobungsvorhaben
den in Satz 1 genannten Personen und Einrichtungen zur Verfügung gestellt.“
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit“
durch die Angabe „Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit“
ersetzt.
28. In § 41 Absatz 2 wird die Angabe „Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit“ durch
die Angabe „Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit“ ersetzt.
29. § 43 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 4 Absatz 1 oder 2“ durch die Angabe „§ 4
Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 5“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 Buchstabe a wird die Angabe „§ 4 Absatz 4“ durch die Angabe
„§ 4a Absatz 4“ ersetzt.
cc) Nach Nummer 16 werden die folgenden Nummern 16a bis 16d eingefügt:
„16a. einer vollziehbaren Anordnung nach § 30 Absatz 2 Satz 1 oder 5,
jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 32 Absatz
1 Nummer 1, 2 oder 3, zuwiderhandelt,
16b. entgegen § 30 Absatz 3 Satz 3, auch in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach § 32 Absatz 1 Nummer 5, einen Nachweis nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erbringt,
16c. entgegen § 30 Absatz 4 Satz 3, auch in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach § 32 Absatz 1 Nummer 5, einen Geldbetrag nicht oder
nicht rechtzeitig ersetzt,
16d. entgegen § 33 Absatz 5 Satz 1, auch in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach Satz 3 Nummer 1, einen dort genannten Anschluss
oder Zugang nicht verweigert,“.
dd) Nummer 18 wird durch die folgende Nummer 18 ersetzt:
18. „ einer Rechtsverordnung nach
a) § 4c Nummer 3, 4, 5 Buchstabe c, Nummer 6 oder 7 oder § 33
Absatz 4,
b) § 4c Nummer 5 Buchstabe a oder b, Nummer 8, 9 oder 10 oder
c) § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, 5, 6 oder 7
oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen
Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen
bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.“
b) In Absatz 2 wird die Angabe „13 bis 16 und 18 Buchstabe a“ durch die Angabe „13
bis 16c und 18 Buchstabe c“ ersetzt.
c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „Nummer 16 Buchstabe b und Nummer 18
Buchstabe a“ durch die Angabe „Nummer 16 Buchstabe b, Nummer 16a, 16c
und 18 Buchstabe c“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „Nummer 5, 12, 17 Buchstabe a und Nummer
18 Buchstabe b“ durch die Angabe „Nummer 5, 12, 16d, 17 Buchstabe a und
Nummer 18 Buchstabe a“ ersetzt.
30. § 44 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bundestag bis zum 31. Dezember
2027 und danach im Abstand von jeweils vier Jahren über die Anwendung dieses
Gesetzes sowie über die international gewonnenen Erfahrungen. Der Bericht soll
die Erfahrungen und Ergebnisse aus der Errichtung und dem Betrieb von Anlagen
für die Abscheidung, den Transport und die dauerhafte Speicherung darstellen
sowie den technischen Fortschritt, die neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse
und den Bericht nach Artikel 38 Absatz 2 der Richtlinie 2009/31/EG
berücksichtigen.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird nach der Angabe „soll“ die Angabe „unter
anderem auf der Grundlage verfügbarer Statistiken, wissenschaftlicher
Studien und behördlicher Daten“ eingefügt.
bb) In Nummer 1 wird nach der Angabe „kann,“ die Angabe „unter
Berücksichtigung der Menge des jährlich in den Kohlendioxidleitungsnetzen
transportierten Kohlendioxids, seiner Nutzung und der im Berichtszeitraum aufgetretenen
Leckage,“ eingefügt.
cc) Nach Nummer 3 werden die folgenden Nummern 3a bis 3c eingefügt:
„3a. die Zulänglichkeit der nach diesem Gesetz zur Verfügung stehenden
Speicherkapazität, insbesondere unter Berücksichtigung der Menge des
im Geltungsbereich dieses Gesetzes abgeschiedenen Kohlendioxids,
des sich hieraus ergebenden Speicherbedarfs, der Möglichkeiten zur
Deckung dieses Speicherbedarfs durch eine Speicherung in anderen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Vertragsstaaten des
Europäischen Wirtschaftsraums sowie der wirtschaftlichen Bedingungen für die
Nutzung von Speichern,
3b. die Entwicklung der Kohlendioxidleitungsnetze insbesondere unter dem
Gesichtspunkt, ob diese perspektivisch den Anschluss von Kohlendioxid-
Emittenten vor allem im Bereich technisch schwer oder nicht
vermeidbarer Prozessemissionen ermöglichen, die Kohlendioxid abscheiden und
an weiter entfernten Speicherstandorten speichern möchten, unter
Berücksichtigung des Risikos für küsten- oder clusterferne Emittenten,
möglicherweise nicht an das Leitungsnetz angeschlossen werden zu
können oder aufgrund weiter Transportwege mit hohen Netzentgelten
belastet zu werden,
3c. die unter geologischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten
bestehenden Potentiale für eine Speicherung an Land insbesondere unter
Berücksichtigung des Risikos für küsten- oder clusterferne Emittenten,
möglicherweise nicht an das Leitungsnetz zu Kohlendioxidspeichern im Bereich
der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels oder in
anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Vertragsstaaten
des Europäischen Wirtschaftsraums angeschlossen werden zu können
oder aufgrund weiter Transportwege mit hohen Netzentgelten belastet zu
werden,“.
c) Absatz 3 Satz 2 wird gestrichen.
31. § 45 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird gestrichen.
b) Die Absätze 4 und 5 werden zu den Absätzen 3 und 4.
32. In § 46 wird die Angabe „§ 4 Absatz 1 Satz 5 und § 11 Absatz 1 Satz 5“ durch die
Angabe „§ 4 Absatz 2 Satz 3 und § 11 Absatz 1a Satz 3“ ersetzt.
33. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Anlage 1 (zu § 5 Absatz 3 Satz 2, § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2,
Absatz 3 Satz 1, § 22 Absatz 2 Nummer 1)
Kriterien für die Charakterisierung und Bewertung der potenziellen
Kohlendioxidspeicher und der potenziellen Speicherkomplexe sowie
ihrer Umgebung
Teil 1“.
b) Nach der Angabe „Darstellung der Möglichkeiten zur Verringerung der
Unsicherheit.“ wird der folgende Teil 2 eingefügt:
„Teil 2
Bei der Erarbeitung der erforderlichen naturschutzfachlichen Grundlagen für die
Bewertung nach § 5 geht das Bundesamt für Naturschutz insbesondere auf
folgende Punkte ein:
1. naturschutzfachliche Aspekte hinsichtlich
a) einer räumlichen Analyse einschließlich Eignungsräume, Sensitivitätsräume,
Tabuzonen und Puffer,
b) möglicher Auswirkungen von seismischen Untersuchungen bei Erkundung,
Errichtung, Betrieb und Überwachung,
c) möglicher Schallminderungsmaßnahmen bei seismischen Untersuchungen bei
Erkundung, Errichtung, Betrieb und Überwachung,
d) möglicher Auswirkungen von Rammarbeiten bei der Errichtung von
Infrastruktur, insbesondere von Plattformen, zur Injektion von Kohlendioxid und
Überwachung
e) möglicher Schallminderungsmaßnahmen für Rammarbeiten bei der Errichtung
von Infrastruktur, insbesondere von Plattformen, zur Injektion von Kohlendioxid
und
f) möglicher Auswirkungen und Minderungs- oder Vermeidungsmaßnahmen von
(Unterwasser-)Lärm und Vibrationen während des Betriebs, insbesondere
Betriebsgeräusche bei der Injektion von Kohlendioxid, einschließlich Transport;
2. mögliche visuelle Scheuchwirkungen auf Seevögel durch Erkundung,
Errichtung, Betrieb einschließlich Transport;
3. mögliche Minderungsmaßnahmen von visuellen Scheuchwirkungen auf
Seevögel durch Erkundung, Errichtung, Betrieb einschließlich Transport;
4. mögliche Auswirkungen auf Biotope, insbesondere gesetzlich geschützte
Biotope oder FFH-Lebensraumtypen durch Flächeninanspruchnahme, Eintrag von
Wärme und elektromagnetischen Feldern;
5. mögliche Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen zum Schutz von Arten
und Biotopen, insbesondere gesetzlich geschützten Biotopen oder FFH-
Lebensräumen, durch
a) bodenschonende Verfahren bei der Verlegung von Pipelines und
Versorgungsleitungen für Strom und Daten,
b) Minderung von Wärmeeintrag, insbesondere zur Einhaltung des 2K-Werts,
c) Minderung von elektromagnetischen Feldern insbesondere bei
Versorgungsleitungen (Strom- und Datenkabel) zu Plattformen,
d) Nulleinleitung bei Bohrungen, insbesondere im Hinblick auf
Bohrkleinmanagement, PLONOR-Listen, ölbasierte Spülungen in geschlossenen Kreisläufen
und Entsorgung des Bohrkleins an Land,
e) Einsatz von Bohrloch-Kontrollverrichtungen („Blow-Out-Preventer“) zur
Vermeidung von unkontrollierten Austritten an der Bohrung oder Injektionsstelle.“
Artikel 2
Folgeänderungen
(1) Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes
vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In Anlage 1 Nummer 19.10 wird die Angabe „Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes“ durch
die Angabe „Kohlendioxid-Speicherung- und -Transport-Gesetzes“ ersetzt.
(2) Das Umweltschadensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März
2021 (BGBl. I S. 346) wird wie folgt geändert:
In Anlage 1 Nummer 14 wird die Angabe „Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes“ durch die
Angabe „Kohlendioxid-Speicherung- und -Transport-Gesetzes“ ersetzt.
(3) Die KWK-Kosten-Nutzen-Vergleich-Verordnung vom 28. April 2015 (BGBl. I S.
670), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung vom 6. Juli 2021 (BGBl. I S. 2514)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Nummer 7 wird die Angabe „gemäß des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes“
durch die Angabe „gemäß dem Kohlendioxid-Speicherung- und -Transport-Gesetz“
ersetzt.
2. In § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „Kohlendioxid-
Speicherungsgesetzes“ durch die Angabe „Kohlendioxid-Speicherung- und -Transport-Gesetzes“ ersetzt.
(4) Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar
2014 (BGBl. I S. 154), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 7. April 2025 (BGBl.
2025 I Nr. 109) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 19 wird die Angabe „Kohlendioxid-Speicherungsgesetz“
durch die Angabe „Kohlendioxid-Speicherung- und -Transport-Gesetz“ ersetzt.
2. In § 50 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „Kohlendioxid-
Speicherungsgesetzes“ durch die Angabe „Kohlendioxid-Speicherung- und -Transport-Gesetzes“ ersetzt.
3. Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert:
a) In der Gliederung wird in den Angaben zu Teil 1 Hauptabschnitt 2 Abschnitt 3 und
4 jeweils die Angabe „KSpG“ durch die Angabe „KSpTG“ ersetzt.
b) In Vorbemerkung 1.2.2 Nummer 6 wird die Angabe „KSpG“ durch die Angabe
„KSpTG“ ersetzt.
c) In den Überschriften zu Teil 1 Hauptabschnitt 2 Abschnitt 3 und 4 wird jeweils die
Angabe „KSpG“ durch die Angabe „KSpTG“ ersetzt.
(5) Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
15. März 2022 (BGBl. I S. 610), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 7. April 2025
(BGBl. 2025 I Nr. 109) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In der Vorbemerkung 3.2.1 Nummer 2 Buchstabe g der Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis)
wird die Angabe „KSpG“ durch die Angabe „KSpTG“ ersetzt.
(6) Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.
März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. Oktober 2024
(BGBl. 2024 I Nr. 328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 48 wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 14 wird die Angabe „und“ nach der Angabe „Braunkohletagebauen,“
gestrichen.
b) In Nummer 15 wird der Punkt am Ende durch die Angabe „und“ ersetzt.
c) Nach Nummer 15 wird die folgende Nummer 16 eingefügt:
16. „ Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren sowie
Genehmigungsverfahren nach dem Kohlendioxid-Speicherung- und -Transport-Gesetz.“
2. In Absatz 3 wird die Angabe „15“ durch die Angabe „16“ ersetzt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Mit dem Übereinkommen von Paris haben sich die Vertragsstaaten, darunter auch
Deutschland, dazu verpflichtet, den globalen Temperaturanstieg deutlich unter 2 °C zu halten sowie
Anstrengungen zu unternehmen, ihn auf 1,5 °C zu begrenzen. Auch die Resolution der
Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 „Transformation
unserer Welt: die UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ ruft Staaten auf,
insbesondere zur Erreichung der Nachhaltigkeitsziele 9 und 13, die Industrien unter Nutzung
sauberer und umweltverträglicher Technologien zur Bekämpfung des Klimawandels
nachzurüsten.
Gemäß dem Klimaschutzgesetz (KSG) muss Deutschland bis 2045 Netto-
Treibhausgasneutralität erreichen. Auch der neu eingefügte Artikel 143h GG nennt zusätzliche
Investitionen zur Erreichung der Klimaneutralität bis zum Jahr 2045 als einen der Zwecke, zu denen
nach dieser Vorschrift ein Sondervermögen errichtet werden darf. Nach dem Jahr 2050 soll
es zu negativen Treibhausgasemissionen kommen. In einzelnen Branchen der Industrie
sowie der Müllverbrennung ist das CO2-Vermeidungspotenzial nach dem aktuellen Stand
der Technik jedoch begrenzt. Die Abscheidung sowie die Nutzung oder Speicherung dieser
Emissionen ist daher die einzige im industriellen Maßstab verfügbare Möglichkeit, den
Ausstoß des Kohlendioxids in die Atmosphäre zu verhindern. Hierfür muss eine entsprechend
dimensionierte Transport- und Speicherkapazität gewährleistet sein.
Im Europäischen Wirtschaftsraum gibt es zwar erhebliche Potenziale für die dauerhafte
Speicherung von Kohlendioxid in unterirdischen Gesteinsschichten, diese sind jedoch noch
unzureichend erschlossen. Gemäß der im Rahmen des letzten Evaluierungsberichts zum
KSpG ausgewerteten Studien (BT-Drucksache 20/5145) ist ab 2030 mit stark steigenden
Speicherbedarfen zu rechnen. Die mangelnden Einspeisekapazitäten drohen daher zu
einem Flaschenhals zu werden, der die Dekarbonisierung einzelner Branchen in Gefahr
bringt.
Die Europäische Union gedenkt daher mit verschiedenen Instrumenten gegenzusteuern
und die Speicherpotenziale in der Europäischen Union zu heben. Deutschland will als
größter Emittent der Europäischen Union und somit auch als potenziell größter Nutznießer
europäischer Speicherinfrastrukturen einen Beitrag zur rechtzeitigen Erhöhung der
verfügbaren Gesamtspeichermenge leisten. Hierzu soll die Beschränkung des KSpG auf die
Erschließung von Speichern für Forschungs- und Demonstrationsvorhaben aufgehoben
werden. Dasselbe gilt für die Frist zur Beantragung von Speichervorhaben. In Zukunft sollen
auch kommerzielle Speicher im industriellen Maßstab nach dem KSpG geplant, genehmigt
und betrieben werden können. Da hierfür in einem ersten Schritt der geologische
Untergrund auf seine Eignung zur dauerhaften Speicherung von Kohlendioxid untersucht werden
muss, sollen Rechtsunsicherheiten bei der Anwendung des § 7 KSpG zu
Untersuchungsgenehmigungen beseitigt werden. Die Erschließung von kommerziell betriebenen
Kohlendioxidspeichern im industriellen Maßstab wird grundsätzlich auf das Gebiet der
ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels beschränkt. Dabei ist zu beachten, dass
das Gebiet des Festlandsockels und der ausschließlichen Wirtschaftszone nicht den
Bereich des Küstenmeers umfasst.
Im Rahmen eines ausführlichen Dialogprozesses, den das Bundesministerium für
Wirtschaft und Energie (zu dieser Zeit: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz)
begleitend zur Erarbeitung der Carbon Management-Strategie durchgeführt hat, fand auch
ein Austausch zur dauerhaften Speicherung von Kohlendioxid mit Wissenschaftlerinnen
und Wissenschaftlern, Umwelt- und Wirtschaftsverbänden sowie Unternehmen statt.
Hierbei wurde deutlich, dass die dauerhafte Speicherung von Kohlendioxid in unterirdischen
Gesteinsschichten erhebliche wirtschaftliche, gesellschaftliche und sozio-politische Fragen
aufwirft. Neben der Wirtschaftlichkeit und technischen Umsetzbarkeit von
Speichervorhaben sind insbesondere die Sicherheit, Klimaschutzwirkung, Umweltauswirkungen und
gesellschaftliche Akzeptanz der Speicherung maßgebende Faktoren, die zu beachten sind.
Für eine sichere Speicherung von Kohlendioxid ist es wichtig, mögliche
Umweltauswirkungen und die Sicherheit potenzieller Speicher in jedem Einzelfall zu prüfen und insbesondere
die Sicherheits- und Monitoringvorgaben individuell nach höchsten Standards zu
bestimmen. An diesem Maßstab sind die gesetzlichen Vorgaben zur dauerhaften Speicherung
von Kohlendioxid ausgerichtet.
Dabei ist festzuhalten, dass an den weltweit betriebenen Kohlendioxidspeicherstätten keine
Vorfälle mit Umweltrelevanz oder Personenschäden aufgetreten sind. Auch das
Forschungsprojekt in Ketzin (Brandenburg) hat im Demonstrationsmaßstab gezeigt, dass die
Speicherung an Land nach Geoforschungszentrum Potsdam „sicher und verlässlich sowie
ohne Gefährdung von Menschen und Umwelt umgesetzt werden“ kann. Um die weitere
Forschung zur Speicherung von Kohlendioxid an Land zu befördern, werden
Forschungsspeicher im Rahmen der gesetzlichen Änderung bundesweit ermöglicht.
Zugleich ist zu berücksichtigen, dass sich Akzeptanz- und sozio-politische sowie
regionalwirtschaftliche Fragen vor Ort jeweils unterschiedlich darstellen. Vor diesem Hintergrund
und angesichts von Rückmeldungen der Länderseite wird durch dieses Gesetz die
Möglichkeit geschaffen, dass einzelne Länder durch eine landesgesetzliche Regelung die
dauerhafte kommerzielle Speicherung auf ihrem Landesgebiet ermöglichen können. Damit
trägt der Bundesgesetzgeber insbesondere dem Gesichtspunkt Rechnung, dass eine
Speicherung an Land in bestimmten Fällen bzw. Regionen ökonomisch und ökologisch
sinnvoller sein kann als ein Transport von Kohlendioxid über eine weite Entfernung.
Neben der Planung, dem Bau und dem Betrieb von Kohlendioxidspeichern bedarf es auch
des Aufbaus einer Kohlendioxid-Transportinfrastruktur. Die Planfeststellung für
Kohlendioxidleitungen zu Kohlendioxidspeichern ist im KSpG geregelt. Das Gesetz verweist im
Wesentlichen auf entsprechende Regelungen im EnWG. Seit der Verkündung des KSpG
wurde das EnWG mehrfach angepasst. Dadurch sind einige Vorschriften des EnWG, auf
die das KSpG verweist, inzwischen aufgehoben oder inhaltlich verändert worden. Dies führt
seitens der zuständigen Behörden zu Rechtsunsicherheit bei der Anwendung des KSpG.
Zudem wurden im Rahmen der Novellierungen des EnWG neue Vorschriften zu
Planfeststellungsverfahren von Leitungsvorhaben eingeführt, die bis heute nicht durch das KSpG
nachvollzogen worden sind. Dies soll mit dem vorliegenden Gesetz nachgeholt werden,
auch um geeignete Regelungen zur Verfahrensbeschleunigung und zur Vermeidung
unnötiger Bürokratie auf den Bau von Kohlendioxidleitungen übertragen zu können.
Für den Bau einer Kohlendioxid-Transportinfrastruktur ist ein erheblicher zeitlicher Vorlauf
nötig. Aus Sicht von Investoren sind die mit der Detailplanung potenzieller
Kohlendioxidleitungen verbundenen Kosten jedoch nur dann gerechtfertigt, wenn der Rechtsrahmen eine
rechtssichere und wirtschaftliche Perspektive zur Umsetzung des Vorhabens bietet. Mit
diesem Gesetz soll dieser Rechtsrahmen geschaffen werden. Durch die einheitliche Regelung
der Vorschriften zur Planung und Genehmigung von Kohlendioxidleitungen im KSpG
werden Rechtsunsicherheiten beseitigt. Insbesondere wird die Frage beantwortet, nach
welchen Regeln eine gemischt genutzte Leitung geplant und genehmigt werden soll: In Zukunft
sollen nicht nur Leitungen zu Kohlendioxidspeichern, sondern auch solche zu anderen
Zwecken den Regelungen des KSpG unterfallen.
Neben der Ermöglichung der dauerhaften Speicherung von Kohlendioxid in unterirdischen
Gesteinsschichten und der Ermöglichung des Baus einer Kohlendioxid-
Transportinfrastruktur soll dieses Gesetz auch dem Grundsatz Rechnung tragen, dass zur Erreichung der
Klimaziele nach dem KSG dem Ausbau erneuerbarer Energien und dem Hochlauf der
Wasserstoffwirtschaft Priorität eingeräumt werden muss. Dies ist gerechtfertigt, da nur durch die
Elektrifizierung von Produktionsprozessen und den Einsatz von nachhaltig erzeugtem
Wasserstoff der Ausstoß von CO2 nachhaltig verringert werden kann. Die CO2-Abscheidung hat
in den letzten Jahren zwar erhebliche Fortschritte gemacht, dennoch können nach dem
aktuellen Stand der Technik nur etwa 90-95 Prozent der Emissionen einer Anlage
abgeschieden werden. Der Rest der Emissionen wird folglich weiterhin in die Atmosphäre
ausgestoßen. CCS und CCU sollen auch vor diesem Hintergrund nicht als Anreiz für die
Energieerzeugung durch die Verbrennung von Kohle dienen. Durch ein Verbot der Nutzung von
Kohlendioxidleitungen und Kohlendioxidnetzen zum Transport von Kohlendioxid aus der
Verbrennung von Kohle wird daher der Einsatz von CCS und CCU in Verbindung mit
Kohlekraft- und Heizwerken faktisch ausgeschlossen: Durch die Regelung wird sichergestellt,
dass das Ziel des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes, die Erzeugung elektrischer
Energie durch den Einsatz von Kohle in Deutschland schrittweise und möglichst stetig zu
reduzieren, nicht durch den Einsatz von CCS und CCU tangiert oder hinausgezögert wird,
auch nicht durch Kohle nutzende Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Durch dieses Gesetz soll die Errichtung und der Betrieb von kommerziell betriebenen
Kohlendioxidspeichern im industriellen Maßstab auf dem Gebiet des Festlandsockels und in
der ausschließlichen Wirtschaftszone ermöglicht und ein einheitliches Zulassungsregime
für alle Kohlendioxidleitungen geschaffen werden. Hierzu werden der Gesetzeszweck, der
Geltungsbereich des Gesetzes und die Begriffsbestimmung für Kohlendioxidleitungen
entsprechend angepasst. Durch eine Änderung der Gesetzesbezeichnung in Kohlendioxid-
Speicherungs- und Transportgesetz (KSpTG) soll deutlich gemacht werden, dass der
Transport von Kohlendioxid als gleichberechtigter Regelungsgegenstand neben die
dauerhafte Speicherung von Kohlendioxid in unterirdischen Gesteinsschichten tritt. Eine
Speicherung an Land wird (außer für Forschungsspeicher) weiterhin nicht bundesweit
ermöglicht, aber die Möglichkeit der Zulassung der Speicherung durch einzelne Länder auf ihrem
jeweiligen Landesgebiet eröffnet. Mit Blick auf die Notwendigkeit des beschleunigten
Aufbaus einer Kohlendioxidinfrastruktur wird zudem das überragende öffentliche Interesse für
die Errichtung, den Betrieb und wesentliche Änderungen von Kohlendioxidleitungen und
Kohlendioxidspeichern festgestellt.
Um vor dem Hintergrund der Ermöglichung einer dauerhaften Speicherung von
Kohlendioxid auf dem Gebiet des Festlandsockels und in der ausschließlichen Wirtschaftszone dem
Grundsatz Rechnung zu tragen, dass zur Erreichung der Klimaziele nach dem KSG dem
Ausbau erneuerbarer Energien und dem Hochlauf der Wasserstoffwirtschaft Priorität
eingeräumt werden muss, sieht der Entwurf vor, dass es zu keiner wesentlichen
Beeinträchtigung des Baus und Betriebs von Wasserstoffleitungen, Windenergieanlagen auf See und
Offshore-Anbindungsleitungen sowie der Voruntersuchung von Flächen für die
Stromerzeugung aus Windenergieanlagen auf See kommen darf. Hinzu kommen Regelungen, die
für einschlägige Entscheidungen im Gesetz ein Einvernehmen mit dem Bundesamt für
Seeschifffahrt und Hydrographie vorschreiben, dass in Bezug auf die Errichtung und den
Betrieb von Windenergieanlagen auf See sowie Offshore-Anbindungsleitungen die zuständige
Behörde ist. In Bezug auf Belange des Meeresschutzes und allgemein des Naturschutzes
ist das Bundesamt für Naturschutz zu beteiligen, in Bezug auf die Vermeidung von
Umweltrisiken das Umweltbundesamt. In Fällen, wo ein Land dies für sein Landesgebiet zulässt,
darf die Speicherung von Kohlendioxid an Land nicht die Ziele des
Standortauswahlgesetzes unterlaufen; hierzu ist das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung zu
beteiligen.
Außerdem wird das Planfeststellungsverfahren für Kohlendioxidleitungen dem Verfahren
für Leitungsvorhaben nach dem EnWG angeglichen. Da das KSpG bereits zuvor auf das
EnWG verwiesen hat, werden die vorhandenen Verweise mit Blick auf die seit dem
Inkrafttreten des KSpG erfolgten Novellierungen des EnWG aktualisiert. Zusätzlich werden neue
Verweise in das EnWG aufgenommen, um das Planfeststellungsverfahren möglichst nah
an den Regeln des EnWG auszurichten. Die enge Anlehnung kommt sowohl der
Verwaltung als auch den Vorhabenträgern zu Gute. Sie können bei der Planung und Genehmigung
von Kohlendioxidleitungen auf ihren Erfahrungen mit Verfahren nach dem EnWG aufbauen.
Bei der Aufnahme neuer Verweise wurde zwar kein vollständiger Gleichlauf mit den Regeln
des EnWG angestrebt. Insbesondere wurde darauf geachtet auf solche Vorschriften keinen
Bezug zu nehmen, die eine Ausnahme von der Notwendigkeit einer
Umweltverträglichkeitsprüfung vorsehen. Auf sinnvolle und geeignete Regelungen zur Verfahrensbeschleunigung
und zur Vermeidung unnötiger Bürokratie wurde aber verwiesen. Zudem wurde eine
Verkürzung des Rechtswegs vorgesehen, wie er in § 43e Absatz 4 EnWG geregelt ist, also
eine erstinstanzliche Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts.
Die in diesem Gesetz geregelten Verweise in das EnWG betreffen neben
Planungsbeschleunigungen das Anhörungsverfahren, die Planänderungen vor Fertigstellung eines
Vorhabens und Änderungen im Anzeigeverfahren. Neu aufgenommen werden zudem
Verweise, um die Umwidmung von Erdgasleitungen für den Kohlendioxidtransport zu
erleichtern, in begrenzten Fällen den vorzeitigen Baubeginn zu ermöglichen und die Enteignung
auch für solche Kohlendioxidleitungen zu ermöglichen, die nicht zu einem
Kohlendioxidspeicher führen. Außerdem wird die Überwachung der Einhaltung umweltbezogener
Bestimmungen des Planfeststellungsbeschlusses erleichtert und die Möglichkeit der
Einschaltung eines Projektmanagers geschaffen.
Durch neue Begriffsbestimmungen für Kohlendioxidleitungsnetze und
Kohlendioxidleitungen werden zudem Unsicherheiten bei der Auslegung des Gesetzes beseitigt und dem
Leitungsbetrieb dienende Nebenanlagen in das Planfeststellungsverfahren integriert.
Hinzukommen schließlich klarstellende Änderungen zur Zuständigkeit für die Erteilung von
Genehmigungen zur Untersuchung des Untergrundes auf seine Eignung zur Errichtung von
Kohlendioxidspeichern.
Durch ein Verbot der Nutzung von Kohlendioxidleitungen und Kohlendioxidnetzen zum
Transport von Kohlendioxid aus der Energieerzeugung aus Kohle, wird der Einsatz von
CCS und CCU in Verbindung mit Kohlekraft- und Heizwerken faktisch ausgeschlossen:
Aufgrund der bei der Kohleverfeuerung anfallenden Kohlendioxidmengen sind alternative
Transportmöglichkeiten nicht wirtschaftlich. Durch die Regelung wird sichergestellt, dass
das Ziel des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes, die Erzeugung elektrischer Energie
durch den Einsatz von Kohle in Deutschland schrittweise und möglichst stetig zu
reduzieren, nicht durch den Einsatz von CCS und CCU tangiert oder hinausgezögert wird, auch
nicht durch den Einsatz von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen.
Es bestehen keine sachgerechten Alternativen zu der vorliegenden Gesetzesänderung. Für
die Erreichung der Klimaziele ist ein Instrumentenmix erforderlich, der auch den Einsatz
von CCS und CCU beinhaltet. Zur Nutzung dieser Technologien ist wiederum die Schaffung
einer leitungsgebundenen Kohlendioxidtransportinfrastruktur und die Erschließung
ausreichender Kohlendioxidspeicher notwendig.
Das Regelungsregime für die Planung und Genehmigung von Kohlendioxidleitungen
verteilt sich aktuell auf zwei Gesetze. Kohlendioxidleitungen, die nicht unter das KSpG fallen,
müssen nach den §§ 65 ff. UVPG planfestgestellt werden. Auch bei einer Anpassung des
UVPG bliebe es jedoch bei einer Zersplitterung des Regelungsregimes. Insbesondere die
Planung einer gemischt genutzten Leitung bliebe zudem mit Rechtsunsicherheiten
verbunden.
Auch die Aktualisierung und Ergänzung der Verweise ins EnWG ist notwendig. Durch die
Aktualisierung bestehender Verweise können Rechtsunsicherheiten bei deren Anwendung
beseitigt werden. Durch die Aufnahme neuer Verweise können Regelungen, die sich im
Rahmen der Planung z. B. von Gasleitungen bewährt haben, auch im KSpG Anwendung
finden. Insgesamt wird so das Planfeststellungsverfahren weniger bürokratisch und damit
effizienter ausgestaltet. Wegen der erheblichen Vorlaufzeit für die Planung und
Genehmigung von Kohlendioxidleitungen ist die effiziente Ausgestaltung des Verfahrens notwendig.
Andernfalls droht der Einsatz von CCS und CCU nicht mehr rechtzeitig zur Erreichung der
Klimaziele beitragen zu können.
Im vorliegenden Gesetzentwurf wurden mehrere Vorschläge des Bundesrates
berücksichtigt, die der Bundesrat in seiner Stellungnahme vom 5. Juli 2024 (BR-Drs. 266/24 –
Beschluss) zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Kohlendioxid-
Speicherungsgesetzes vom 29. Mai 2024 (BT-Drs. 20/11900) unterbreitet hat.
III. Alternativen
Die Ermöglichung der Errichtung und des Betriebs von Kohlendioxidspeichern für den
kommerziellen Einsatz im industriellen Maßstab macht eine Änderung des KSpG notwendig, da
das KSpG in der derzeit geltenden Fassung entsprechenden Vorhaben entgegensteht.
Auch zur Änderung der Regelungen des Planfeststellungsverfahrens von
Kohlendioxidleitungen, die dem Transport von Kohlendioxid zu Kohlendioxidspeichern dienen, und zur
Erweiterung des Anwendungsbereichs auf Leitungen zum Transport von Kohlendioxid zu
anderen Zwecken als der dauerhaften Speicherung ist eine Anpassung des KSpG notwendig.
Es ist daher sachgerecht, das KSpG entsprechend zu erweitern und einheitliche
Regelungen für die Planung und Genehmigung von Kohlendioxidleitungen insgesamt zu schaffen.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich wie für das Stammgesetz zunächst
aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 24 GG. Die Bestimmungen dieses Gesetzes fallen in den
Bereich der Luftreinhaltung. Ziel des Gesetzes ist es, den Ausstoß von Kohlendioxid in die
Atmosphäre im Interesse des Klimaschutzes zu verringern. Hierfür soll die Speicherung von
Kohlendioxid in unterirdischen Gesteinsschichten ermöglicht und das Verfahren zur
Planung und zum Bau von Kohlendioxidleitungen entbürokratisiert und dem Verfahren zur
Planung und Genehmigung von Leitungsvorhaben im Sinne des EnWG angeglichen werden.
Außerdem sollen auch Kohlendioxidleitungen zu anderen Zwecken als dem Transport zu
einem Kohlendioxidspeicher vom KSpG erfasst werden. Der Bau von
Kohlendioxidleitungen ist notwendig, um große Mengen von Kohlendioxid zu transportieren. Ohne
Kohlendioxidleitungen können CCS und CCU nicht im industriellen Maßstab wirtschaftlich eingesetzt
werden.
Der Einsatz von CCS und CCU ist zur Erreichung der Klimaziele nach dem KSG notwendig.
Dies hat eine Auswertung von Klimaneutralitätsstudien im Evaluierungsbericht zum KSpG
aus dem Jahr 2022 (BT-Drucksache 20/5145) ergeben. Zweck des Gesetzes wie auch des
Stammgesetzes ist es, die Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft zu
vermeiden und somit durch die Begrenzung oder Verringerung von schädlichen Stoffen zur
Luftreinhaltung beizutragen.
Des Weiteren wird die Gesetzgebungskompetenz auf Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 GG
gestützt. Durch das Gesetz wird die Möglichkeit geschaffen, nach den Regelungen des
KSpG Kohlendioxidleitungen zum Transport von Gütern des wirtschaftlichen Bedarfs in
Form von Kohlendioxid zwecks Nutzung als Rohstoff für Kohlenstoffverbindungen zu
planen und zu genehmigen. Die Voraussetzungen des Artikel 72 Absatz 2 GG liegen vor: Eine
bundesgesetzliche Regelung für die Planung und den Bau von Kohlendioxidleitungen ist
zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse
erforderlich. Unterschiedliche Regelungen zur Planung und Genehmigung von
Kohlendioxidleitungen auf Landesebene würden die Verwirklichung länderübergreifender
Kohlendioxidleitungen erheblich verzögern und insgesamt in Frage stellen. Für die Erreichung der Klimaziele
muss Kohlendioxid aus verschieden Teilen des Bundesgebiets zu Abnehmern in anderen
Teilen des Bundesgebiets oder anderen Staaten transportiert werden. Daher ist die
effiziente Planung länderübergreifender Kohlendioxidleitungen notwendig. Andernfalls drohten
in sich geschlossene Netze, die unter Umständen bestimmte Emittenten und Abnehmer
von Kohlendioxid vom Kohlendioxidleitungsnetz ausschließen würden.
Für die Enteignungsvorschriften bildet Artikel 74 Absatz 1 Nummer 14 GG eine ergänzende
Kompetenzgrundlage. Die Änderungen des Gerichtskostengesetzes und des
Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes sind auf den Kompetenztitel aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1
GG gestützt. Im Übrigen ergibt sich die Kompetenz für die Folgeänderungen gemäß Artikel
2 aus der Gesetzgebungskompetenz für die Änderungen des KSpG.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Hinsichtlich der Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen ergeben sich grundsätzlich keine Änderungen im Vergleich zum Stammgesetz.
Die Zugangsbeschränkung zu Kohlendioxidleitungsnetzen für Kohlendioxid, das aus
Anlagen stammt, die überwiegend der Energieerzeugung aus Kohle dienen, ist mit der Richtlinie
2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die
geologische Speicherung von Kohlendioxid und zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG des
Rates sowie der Richtlinien 2000/60/EG, 2001/80/EG, 2004/35/EG, 2006/12/EG und
2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG)
Nummer 1013/2006 (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114) vereinbar. Sie dient der Verwirklichung
des in Erwägungsgrund 4 der Richtlinie 2009/31/EG genannten Ziels, fossile Lock-In-
Effekte zu begrenzen. Gemäß dem Erwägungsgrund soll CCS und CCU nicht als Anreiz
dienen, den Anteil von Kraftwerken, die mit konventionellen Brennstoffen befeuert werden, zu
steigern.
Durch den Gesetzentwurf werden zudem Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b) und Artikel 23
Absatz 13 der Verordnung (EU) 2024/1735 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 13. Juni 2024 zur Schaffung eines Rahmens für Maßnahmen zur Stärkung des
europäischen Ökosystems der Fertigung von Netto-Null-Technologien und zur Änderung der
Verordnung (EU) 2018/1724 (ABl. L 1735 vom 28.6.2024, S. 1 – im Folgenden: NZIA-
Verordnung) im deutschen Recht umgesetzt. Diese beiden europarechtlichen Vorschriften des
Kapitels III der NZIA-Verordnung bedürfen aufgrund ihres Wortlauts einer
Durchführungsvorschrift im nationalen Recht der Mitgliedstaaten.
VI. Gesetzesfolgen
Im Interesse der Rechtsbereinigung wurde eine Reihe von Verweisen in das EnWG
aktualisiert. Zudem wurden neue Verweise in das EnWG zum Zweck der Entbürokratisierung und
Angleichung des Verfahrens zur Planung und Genehmigung von Kohlendioxidleitungen
aufgenommen. Der Prüfaufwand für die Verwaltung wurde zudem reduziert.
1. Nachhaltigkeitsaspekte
Die erarbeitete Gesetzesänderung steht im Einklang mit den Leitgedanken der
Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, die
der Umsetzung der UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen
dient.
Indem der Entwurf das KSpG aktualisiert und an geänderte Rahmenbedingungen anpasst,
leistet er einen Beitrag zur Verwirklichung des Nachhaltigkeitsziels 13 „Umgehend
Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels und seiner Auswirkungen ergreifen“. Dieses
Nachhaltigkeitsziel verlangt mit seiner Zielvorgabe 13.3, die institutionellen Kapazitäten im
Bereich der Abschwächung des Klimawandels zu verbessern. Der Entwurf fördert die
Erreichung dieser Zielvorgabe, indem er bestehende Rechtsunsicherheiten für die Behörden
bei der Anwendung des KSpG beseitigt und neue Vorschriften zu
Planfeststellungsverfahren von Leitungsvorhaben im KSpG nachvollzieht.
Insbesondere trägt der Bau von Kohlendioxidleitungen zu einer effizienten Reduzierung von
Emissionen von Treibhausgasen bei und dient damit unmittelbar der Einhaltung des UN-
Nachhaltigkeitsziels SDG 13 (umgehend Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels
und seiner Auswirkungen ergreifen), bzw. Indikator 13.1.a (Treibhausgase reduzieren).
Im Sinne des systemischen Zusammendenkens der Nachhaltigkeitsziele leistet der Entwurf
damit gleichzeitig einen Beitrag zur Erreichung von Ziel 9 „Eine widerstandsfähige
Infrastruktur aufbauen, inklusive und nachhaltige Industrialisierung fördern und Innovationen
unterstützen“. Dieses Nachhaltigkeitsziel verlangt mit seiner Zielvorgabe 9.4, bis 2030 die
Infrastruktur zu modernisieren und die Industrien nachzurüsten, um sie nachhaltig zu machen,
mit effizienterem Ressourceneinsatz und unter vermehrter Nutzung sauberer und
umweltverträglicher Technologien und Industrieprozesse, wobei alle Länder Maßnahmen
entsprechend ihren jeweiligen Kapazitäten ergreifen. Der Entwurf fördert die Erreichung dieser
Zielvorgabe, indem er Anreize für innovative Lösungen im Sinne von CCS und CCU durch die
Erleichterung und das Ermöglichen des Kohlendioxid-Transports schafft.
Der Entwurf folgt damit den Nachhaltigkeitsprinzipien der DNS „(1.) Nachhaltige
Entwicklung als Leitprinzip konsequent in allen Bereichen und bei allen Entscheidungen
anwenden“, „(2.) Global Verantwortung wahrnehmen“, „(3.) Natürliche Lebensgrundlagen
erhalten“, „(4.) Nachhaltiges Wirtschaften stärken“, „(5.) Sozialen Zusammenhalt in einer offenen
Gesellschaft wahren und verbessern“ sowie „(6.) Bildung, Wissenschaft und Innovation als
Treiber einer nachhaltigen Entwicklung nutzen“. Der leitungsgebundene Transport von
Kohlendioxid zur Speicherung oder Nutzung in industriellen Prozessen dient insbesondere
dem Prinzip Nummer 4 einer nachhaltigen Entwicklung.
Nach Überprüfung dieser sechs Prinzipien einer nachhaltigen Entwicklung und der 17 UN-
Ziele für eine nachhaltige Entwicklung (Sustainable Development Goals, SDGs) mit den
jeweiligen Schlüsselindikatoren erweist sich das Regelungsvorhaben daher als vereinbar
mit der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie in ihrer derzeitigen Fassung. Eine Behinderung
etwaiger Nachhaltigkeitsziele durch das Regelungsvorhaben wurde nicht festgestellt.
2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand sind für Bund, Länder und Gemeinden durch
den Gesetzentwurf nicht zu erwarten. Etwaige Mehrbedarfe im Bereich des Bundes sollen
finanziell und (plan-)stellenmäßig im jeweiligen Einzelplan gegenfinanziert werden.
3. Erfüllungsaufwand
Nach dem „Leitfaden zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands in
Regelungsvorhaben der Bundesregierung“ wird untersucht, welche finanziellen und zeitlichen
Be- oder Entlastungen durch die geplante Regelung für die Normadressaten zu erwarten
sind. Zur Ermittlung von Fallzahlen / Zeiten wurde auf folgende Quellen zurückgegriffen:
Internetrecherchen und Online-Datenbank des Erfüllungsaufwands (OnDEA).
Der Effekt auf den Erfüllungsaufwand für die Normadressaten Wirtschaft und Verwaltung
leitet sich aus einem Änderungsimpuls des Evaluierungsberichtes der Bundesregierung
zum KSpG ab. Durch die vorliegende Gesetzesnovelle sollen zukünftig neben
Kohlendioxidleitungen zu Kohlendioxidspeichern auch Kohlendioxidleitungen zu anderen Zwecken
über das KSpG geplant und genehmigt werden.
Zur Quantifizierung der nun zusätzlich geregelten Verfahren wird für die
Kohlendioxidleitungen nach Rücksprache mit Branchenexperten von einer durchschnittlichen Fallzahl von 0,5
pro Jahr ausgegangen. Anträge auf Nutzungsänderung werden ebenfalls recht selten
erfolgen, sodass für die Berechnung des Erfüllungsaufwands auch von einer Größenordnung
von einem Bauvorhaben in zwei Jahren ausgegangen wird. Es wird weiterhin
angenommen, dass Enteignungsverfahren noch seltener eintreten werden, sodass die
Berechnungen auf der Annahme von einem Verfahren in 10 Jahren beruhen.
Zur Quantifizierung des Erfüllungsaufwands, der sich im Unterschied zur geltenden
Rechtslage hinsichtlich der Errichtung von (großskaligen) geologischen Speichern ergibt, wird von
einmaligem Erfüllungsaufwand und einer geringen einstelligen Fallzahl ausgegangen.
Zusammenfassend ist festzuhalten: Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein
Erfüllungsaufwand. Für die Wirtschaft ergibt sich ein zusätzlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von
5.814.000 Euro einmalig sowie 7.822.000 Euro jährlich. Davon entfallen marginale Kosten
(ca.20 Euro) auf Bürokratiekosten aus Informationspflichten.
Für die Verwaltung entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 10.158.000
Euro (davon Bund: 179.000 Euro) sowie eine Änderung des jährlichen Erfüllungsaufwands
um rund 2.568.650 Euro. Davon entfallen 44.760 Euro an jährlichem Erfüllungsaufwand auf
den Bund; die restlichen Beträge auf die Länder (inkl. Kommunen). Der Erfüllungsaufwand
ist insbesondere auf die zusätzlichen kosten- und zeitintensiven Planfeststellungsverfahren
für Leitungsbauprojekte zurückzuführen.
a. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Es entsteht kein Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger.
b. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Im Folgenden wird die Schätzung des Erfüllungsaufwands der Wirtschaft für die einzelnen
Vorgaben dargestellt.
Durchführen eines Planfeststellungsverfahrens; § 2 Absatz 3 KSpTG in Verbindung
mit § 11 KSpTG
Mit dem Gesetz werden künftige Speichervorhaben im Gebiet des Festlandsockels und der
ausschließlichen Wirtschaftszone ermöglicht.
Einmaliger Erfüllungsaufwand
Fallzahl Zeitaufwand
pro Fall (in
Stunden)
Lohnsatz
pro Stunde
(in Euro)
Sachkosten
pro Fall (in
Euro)
Personalkosten (in Tsd.
Euro)
Sachkosten
(in Tsd. Euro)
2 7.040 57,80 2.500.000 814 5.000
Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) 5.814
Die Vorhabenträger haben für große Infrastrukturprojekte die Eröffnung eines
Planfeststellungsverfahrens bei der zuständigen Behörde zu beantragen. Dazu haben sie umfassende
Pläne zur Beschreibung des Vorhabens mittels Zeichnungen und Erläuterungen
vorzulegen. Gutachterlich müssen die Eingriffe in die Landschaft und die Natur mit den
Auswirkungen auf Fauna und Flora mittels Umweltverträglichkeitsprüfungen beurteilt sein.
Die sich anschließenden Verfahrenselemente wie das Offenlegen des Bauvorhabens, das
Mitgestalten der Erörterungstermine und eventuelle Planänderungen oder -ergänzungen,
sind ebenfalls für die Dauer bis zum Planfeststellungsbeschluss durch die Projektträger zu
begleiten. Regelmäßig sind Verfahren dieser Art sehr zeitintensiv. Zusätzlich kommen auf
die Projektträger hohe Kosten für die Beauftragung von Gutachten zu. Die Eckdaten der
hier angeführten zeitlichen Aufwände und die als Sachkosten angeführten
Gutachterleistungen, wurden auf Grundlage des Datenbestandes des StBA in Anlehnung aus Vorgaben
des EnWG übernommen. Unter der Annahme des durchschnittlichen Lohnsatzes gemäß
des oben genannten Leitfadens für den Wirtschaftszweig „D“ von 57,80 Euro und einem
angenommenen Zeitaufwand von 7.040 Stunden pro Fall, ergibt sich unter
Berücksichtigung der Kosten für Sachaufwände ein einmaliger Erfüllungsaufwand von 5.814.000 Euro.
Durchführen eines Planfeststellungsverfahrens; § 4 KSpTG
Das Gesetz führt neben den heute schon möglichen Kohlendioxidleitungen zu
Kohlendioxidspeichern auch die Genehmigungsfähigkeit von Kohlendioxidleitungen zu anderen
Zwecken ein. Durch die Ausweitung des Gesetzeszwecks wird, wie oben bereits ausgeführt,
von 0,5 zusätzlichen Anträgen für Kohlendioxidleitungen pro Jahr ausgegangen:
Jährlicher Erfüllungsaufwand:
Fallzahl Zeitaufwand
pro Fall (in
Stunden)
Lohnsatz
pro Stunde
(in Euro)
Sachkosten
pro Fall (in
Euro)
Personalkosten (in Tsd.
Euro)
Sachkosten
(in Tsd. Euro)
0,5 200.000 57,80 4.000.000 5.780 2.000
Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) 7.780
Die Vorhabenträger haben für große Infrastrukturprojekte die Eröffnung eines
Planfeststellungsverfahrens bei der zuständigen Behörde zu beantragen. Dazu haben sie umfassende
Pläne zur Beschreibung des Vorhabens mittels Zeichnungen und Erläuterungen
vorzulegen. Gutachterlich müssen die Eingriffe in die Landschaft und die Natur mit den
Auswirkungen auf Fauna und Flora mittels Umweltverträglichkeitsprüfungen beurteilt sein. Die sich
anschließenden Verfahrenselemente wie das Offenlegen des Bauvorhabens, das
Mitgestalten der Erörterungstermine und eventuelle Planänderungen oder -ergänzungen, sind
ebenfalls für die Dauer bis zum Planfeststellungsbeschluss durch die Projektträger zu
begleiten. Regelmäßig sind Verfahren dieser Art sehr zeitintensiv. Zusätzlich kommen auf die
Projektträger hohe Kosten für die Beauftragung von Gutachten zu. Die Eckdaten der hier
angeführten zeitlichen Aufwände und die als Sachkosten angeführten Gutachterleistungen,
wurden auf Grundlage einer Einschätzung von Branchenexperten übernommen. Unter der
Annahme des durchschnittlichen Lohnsatzes gemäß des oben genannten Leitfadens für
den Wirtschaftszweig „D“ von 57,80 Euro und einem jährlich angenommenen Zeitaufwand
von 200.000 Stunden, ergibt sich unter Berücksichtigung der Kosten für Sachaufwände ein
jährlicher Erfüllungsaufwand von 7.780.000 Euro.
Antrag auf Überlassung von Geodaten; § 4a Absatz 1 Nummer 9 KSpTG i. V. m. § 43k
EnWG
Die Vorhabenträger haben mit Verweis auf § 43k EnWG die Möglichkeit, kostenfrei
Geodaten zum Zwecke der Planfeststellung für ihr Bauvorhaben abzufragen:
Jährlicher Erfüllungsaufwand:
Fallzahl Zeitaufwand
pro Fall (in
Minuten)
Lohnsatz
pro Stunde
(in Euro)
Sachkosten
pro Fall (in
Euro)
Personalkosten (in Tsd.
Euro)
Sachkosten
(in Tsd. Euro)
0,5 40 54,90 0,02
Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) 0,02
Die Geodaten sind auf Antrag bei der zuständigen Behörde abzufragen. Gemäß
Zeitwerttabelle des oben genannten Leitfadens, wird von einem Zeitaufwand von 40 Minuten pro
Antrag bei mittlerem Qualifikationsniveau Wirtschaftszweig „D“ von 54,90 Euro/Stunde
ausgegangen.
Umstellung der Leitung von Erdgas- auf Kohlendioxidtransport; § 4a Absatz 2 i. V. m.
§ 113c Absatz 3 EnWG
Das Gesetz führt, neben den heute schon möglichen Nutzungsänderungen von
Erdgasleistungen für Wasserstofftransporte, auch die Nutzungsänderung von Erdgasleistungen für
Kohlendioxidtransporte ein:
Jährlicher Erfüllungsaufwand:
Fallzahl Zeitaufwand
pro Fall (in
Stunden)
Lohnsatz
pro Stunde
(in Euro)
Sachkosten
pro Fall (in
Euro)
Personalkosten (in Tsd.
Euro)
Sachkosten
(in Tsd. Euro)
0,5 1.408 57,80 2.750 40,69 1,38
Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) 42,07
Bereits für den Transport von Erdgas bestehende Infrastruktur kann auf Antrag des
Betreibers zum Transport von Kohlendioxid umgewidmet werden. Die Schätzung für den dafür
anfallenden jährlichen Erfüllungsaufwand wurde aus der Annahme abgeleitet, dass der
Vorhabenträger zeitlich mit 20% des Aufwands für eine erstmalige Inbetriebnahme belastet
wird. Die zusätzlich notwendigen Gutachterleistungen wurden ebenfalls aus vergleichbaren
datenbankgeführten Pflichten übernommen. Unter der Annahme des durchschnittlichen
Lohnsatzes gemäß des oben genannten Leitfadens für den Wirtschaftszweig „D“ von 57,80
Euro und einem jährlich angenommenen Zeitaufwand von 1.408 Stunden, ergibt sich unter
Berücksichtigung der Sachaufwände ein jährlicher Erfüllungsaufwand für das
schätzungsweise einmal in zwei Jahren anstehende Bauprojekt von 42.070 Euro.
Im Sinne der „One in, one out“-Regel führt das Regelungsvorhaben zu einem „In“ von ca.
8 Mio. Euro (Erfüllungsaufwand). Dieser zusätzliche Erfüllungsaufwand wird durch andere
Einsparungen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie
kompensiert.
Öffentliche Bereitstellung von Geodaten, § 5 Absatz 6 KSpTG
Durch die neu eingefügte Vorschrift des § 5 Absatz 6 KSpTG, die der expliziten Umsetzung
von Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b) NZIA dient, entsteht grundsätzlich kein zusätzlicher
Erfüllungsaufwand, da bereits das geltende Recht vorsieht, dass die öffentliche
Bereitstellung geologischer Daten in Deutschland nach dem Geologiedatengesetz erfolgt. Dies
umfasst auch den Umgang mit geologischen Daten bezüglich der Richtlinie 94/22/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über die Erteilung und Nutzung
von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von
Kohlenwasserstoffen. Die entsprechenden Daten sind von den Unternehmen immer an die Behörden zu
übersenden. Sie werden dann je nach Art der Daten mit entsprechenden Fristen öffentlich
bereitgestellt. Dies ist im Kapitel 4 in den §§ 18-21 und 23-30 des Geologiedatengesetzes
geregelt. Isoliert betrachtet wäre § 5 Absatz 6 mit folgendem einmaligem Erfüllungsaufwand
verbunden:
Einmaliger Erfüllungsaufwand
Fallzahl Zeitaufwand
pro Fall (in
Stunden)
Lohnsatz
pro Stunde
(in Euro)
Sachkosten
pro Fall (in
Euro)
Personalkosten (in Tsd.
Euro)
Sachkosten
(in Tsd. Euro)
10 185 41,80 77,33
Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) 77,33
c. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Im Folgenden wird die Schätzung des Erfüllungsaufwands der Verwaltung für die einzelnen
Vorgaben dargestellt.
Durchführen eines Planfeststellungsverfahrens; § 2 Absatz 3 KSpTG in Verbindung
mit § 11 KSpTG
Einmaliger Erfüllungsaufwand der Länder:
Das Planfeststellungsverfahren ist ein besonderes, streng formalisiertes
Genehmigungsverfahren für größere Vorhaben in der Infrastruktur. Das Verfahren beinhaltet ein
gesondertes Anhörungsverfahren und endet mit einem Planfeststellungsbeschluss.
Zur Herleitung des einmaligen Erfüllungsaufwandes der Verwaltung in Höhe von 9.979.000
Euro wurde eine Fallzahl von zwei für mögliche Speicher (siehe auch Erfüllungsaufwand
der Wirtschaft) angenommen.
Fallzahl Zeitaufwand
pro Fall (in
Stunden)
Lohnsatz
pro Stunde
(in Euro)
Sachkosten
pro Fall (in
Euro)
Personalkosten (in Tsd.
Euro)
Sachkosten
(in Tsd. Euro)
2 72.000 69,30 9.979
Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) 9.979
Die Eckdaten der hier angeführten zeitlichen Aufwände wurden aus vergleichbaren, in der
Online-Datenbank des Erfüllungsaufwands geführten Pflichten sowie aus Rückmeldungen
von Experten zusammengeführt.
Einmaliger Erfüllungsaufwands des Bundes:
Das BfN und das BSH sind im Rahmen der Planfeststellungsverfahren zu beteiligen. Zur
Herleitung des einmaligen Erfüllungsaufwandes der Verwaltung in Höhe von 179.000 Euro
wurde eine Fallzahl von zwei für mögliche Speicher (siehe auch Erfüllungsaufwand der
Wirtschaft) angenommen.
Fallzahl Zeitaufwand
pro Fall (in
Minuten)
Lohnsatz
pro Stunde
(in Euro)
Sachkosten
pro Fall (in
Euro)
Personalkosten (in Tsd.
Euro)
Sachkosten
(in Tsd. Euro)
4 66.416 40,40 179
Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) 179
Die Eckdaten der hier angeführten zeitlichen Aufwände wurden aus der Zeitwerttabelle
Verwaltung mit der Schwierigkeit hoch aus dem Leitfaden zur Ermittlung des
Erfüllungsaufwandes entnommen.
Durchführung der Planfeststellung; § 4a Absatz 1 KSpTG i. V. m. §§ 72 bis 78 VwVfG
In Zukunft sollen neben Leitungen zu Kohlendioxidspeichern auch solche zu anderen
Zwecken genehmigungsfähig werden. Durch die Ausweitung des Gesetzeszwecks wird von 0,5
zusätzlichen Anträgen für Kohlendioxidleitungen pro Jahr ausgegangen.
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands der Länder:
Fallzahl Zeitaufwand
pro Fall (in
Stunden)
Lohnsatz
pro Stunde
(in Euro)
Sachkosten
pro Fall (in
Euro)
Personalkosten (in Tsd.
Euro)
Sachkosten
(in Tsd. Euro)
0,5 72.000 69,30 2.495
Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) 2.495
Durch die Ausweitung des Gesetzeszwecks wird von 0,5 zusätzlichen Anträgen für
Kohlendioxidleitungen pro Jahr ausgegangen, die verwaltungsseitig zu bearbeiten sind. Mit 72.000
Stunden, einem Lohnsatz des höheren Dienstes der Länder von 69,30 Euro und
durchschnittlich 0,5 Verfahren pro Jahr, ergibt sich seitens der Verwaltung ein Erfüllungsaufwand
von rund 2.495.000 Euro im Jahr.
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands des Bundes:
Fallzahl Zeitaufwand
pro Fall (in
Minuten)
Lohnsatz
pro Stunde
(in Euro)
Sachkosten
pro Fall (in
Euro)
Personalkosten (in Tsd.
Euro)
Sachkosten
(in Tsd. Euro)
1 66.416 40,40 44,72
Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) 44,72
Durch die Ausweitung des Gesetzeszwecks wird von 0,5 zusätzlichen Anträgen für
Kohlendioxidleitungen pro Jahr ausgegangen, die verwaltungsseitig vom BfN sowie vom BSH zu
bearbeiten sind. Mit 66.413 Stunden pro Einzelfall und Behörde, einem durchschnittlichen
Lohnsatz des Bundes von 40,40 Euro und durchschnittlich 0,5 Verfahren pro Jahr, ergibt
sich seitens der Bundesverwaltung ein Erfüllungsaufwand von rund 44.720 Euro im Jahr.
Antrag auf Zurverfügungstellung von Geodaten; § 4a Absatz 1 Nummer 9 KSpTG i.
V. m. § 43k EnWG
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands der Länder:
Fallzahl Zeitaufwand
pro Fall (in
Minuten)
Lohnsatz
pro Stunde
(in Euro)
Sachkosten
pro Fall (in
Euro)
Personalkosten (in Tsd.
Euro)
Sachkosten
(in Tsd. Euro)
0,5 40 43,20 0,01
Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) 0,01
Die Planfeststellungsbehörde erfragt auf Antrag bei den zuständigen Landes- und
Bundesbehörden die Geodaten. Auf Basis der Zeitwerttabelle des o. g. Leitfadens wird von einem
Zeitaufwand von 40 Minuten pro Antragserstellung bei einem Lohnsatz gehobener Dienst
der Länder von 43,20 Euro ausgegangen. Unter der Annahme, dass die hier geschaffene
Geodatenabfrage über die bereits bestehenden Möglichkeiten der Geodatennutzung
hinausgeht, entsteht bei den zuständigen Behörden ein zusätzlicher Erfüllungsaufwand in
Höhe von rund 10 Euro pro Jahr.
Geldleistungsfreie Überlassung von Geodaten; § 4a Absatz 1 Nummer 9 KSpTG
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands des Bundes:
Fallzahl Zeitaufwand
pro Fall (in
Minuten)
Lohnsatz
pro Stunde
(in Euro)
Sachkosten
pro Fall (in
Euro)
Personalkosten (in Tsd.
Euro)
Sachkosten
(in Tsd. Euro)
0,5 140 33,80 0,04
Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) 0,04
Die Geodaten sind auf Antrag dem Vorhabenträger zur Verfügung zu stellen. Auf Basis der
Zeitwerttabelle des o. g. Leitfadens wird von einem Zeitaufwand von 140 Minuten pro
Antrag bei einem Lohnsatz mittlerer Dienst (Bund) von 33,80 Euro ausgegangen. Es wird
angenommen, dass im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens sowohl der Vorhabenträger
oder ein Beauftragter als auch die Planfeststellungsbehörde jeweils einen Antrag auf
Überlassung der Geodaten entweder bei Landes- oder Bundesbehörden (Annahme paritätisch)
stellen. Hierdurch entsteht bei der zuständigen Bundesbehörde für die Bearbeitung ein
zusätzlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 40 Euro.
Geldleistungsfreie Überlassung von Geodaten; § 4a Absatz 1 Nummer 9 KSpTG
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands der Länder:
Fallzahl Zeitaufwand
pro Fall (in
Minuten)
Lohnsatz
pro Stunde
(in Euro)
Sachkosten
pro Fall (in
Euro)
Personalkosten (in Tsd.
Euro)
Sachkosten
(in Tsd. Euro)
0,5 140 30,50 0,04
Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) 0,04
Die Geodaten sind auf Antrag dem Vorhabenträger zur Verfügung zu stellen. Auf Basis der
Zeitwerttabelle des o. g. Leitfadens wird von einem Zeitaufwand von 140 Minuten pro
Antrag bei einem Lohnsatz mittlerer Dienst (Land) von 30,50 Euro ausgegangen. Es wird
angenommen, dass im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens sowohl der Vorhabenträger
oder ein Beauftragter als auch die Planfeststellungsbehörde jeweils einen Antrag auf
Überlassung der Geodaten entweder bei Landes- oder Bundesbehörden (Annahme paritätisch)
stellen. Hierdurch entsteht bei der zuständigen Landesbehörde für die Bearbeitung ein
zusätzlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 40 Euro.
Überwachung der umweltverträglichen Umsetzung; § 4a Absatz 1 Nummer 7 KSpTG
i. V. m. § 43i EnWG
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands der Länder:
Fallzahl Zeitaufwand
pro Fall (in
Minuten)
Lohnsatz
pro Stunde
(in Euro)
Sachkosten
pro Fall (in
Euro)
Personalkosten (in Tsd.
Euro)
Sachkosten
(in Tsd. Euro)
1,5 3.840 46,70 4,48
Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) 4,48
Die Planfeststellungsbehörde hat zukünftig die Einhaltung der umweltbezogenen
Bestimmungen des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung bei der
Durchführung des Vorhabens durch geeignete Überwachungsmaßnahmen sicherzustellen.
Unter der Annahme, dass zur Überwachung eines Bauvorhabens Vor-Ort-Begehungen für
die Dauer von 3 Jahren vorgenommen werden, ergibt sich ein Zeitaufwand von 3.840
Minuten pro Vorhaben pro Jahr. Im Weiteren wird angenommen, dass für die Überwachung
ein Prüfteam bestehend aus 1x mD und 1x gD eingesetzt wird. Auf Basis der
Lohnkostentabelle Verwaltung des o. g. Leitfadens wird von einem durchschnittlichen Lohnsatz von
46,70 Euro ausgegangen. Entsprechend entsteht ein zusätzlicher Erfüllungsaufwand in
Höhe von rund 4.480 Euro.
Genehmigung der Nutzungsänderung einer Gasleitung zum Transport von
Kohlendioxid (Umwidmung); § 4a Absatz 2 i. V. m. § 113c Absatz 3 EnWG
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands der Länder:
Fallzahl Zeitaufwand
pro Fall (in
Minuten)
Lohnsatz
pro Stunde
(in Euro)
Sachkosten
pro Fall (in
Euro)
Personalkosten (in Tsd.
Euro)
Sachkosten
(in Tsd. Euro)
0,5 40.364 69,30 23,31
Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) 23,31
Bereits für den Transport von Erdgas bestehende Infrastruktur kann auf Antrag des
Betreibers für die Nutzung zum Transport von Kohlendioxid umgewidmet werden. Diese Art
der Nutzungsänderung wird nach hiesiger Meinung nur selten in Anspruch genommen
(Annahme: 0,5 Fälle im Jahr). Die Schätzung für den dafür anfallenden jährlichen
Erfüllungsaufwand wurde aus der Annahme abgeleitet, dass die zuständige Landesbehörde zeitlich
mit 20% des Aufwands für eine erstmalige Inbetriebnahme belastet wird. Auf Basis der
Lohnkostentabelle Verwaltung des o. g. Leitfadens wird von einem Lohnsatz höherer Dienst
(Land) von 69,30 Euro ausgegangen. Entsprechend entsteht ein zusätzlicher
Erfüllungsaufwand pro Jahr in Höhe von rund 23.310 Euro.
Durchführung von Enteignungsverfahren; § 4b Satz 1 bis 3 KSpTG
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands der Länder:
Fallzahl Zeitaufwand
pro Fall (in
Minuten)
Lohnsatz
pro Stunde
(in Euro)
Sachkosten
pro Fall (in
Euro)
Personalkosten (in Tsd.
Euro)
Sachkosten
(in Tsd. Euro)
0,1 16.000 46,70 1,25
Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) 1,25
Durch das KSpTG wird die Enteignungsmöglichkeit auf Leitungen erweitert, die nicht zu
einem Kohlendioxidspeicher führen. Enteignungsmaßnahmen werden nach hiesiger
fachlicher Einschätzung nur selten umgesetzt (Annahme: ein Fall in zehn Jahren), da diese
ausschließlich als Ultima Ratio Anwendung finden. Es wird von einem Zeitaufwand von einem
Monat pro Enteignungsverfahren ausgegangen. Es wird weiterhin angenommen, dass das
Verfahren von jeweils 1 gD und 1 hD bei einem durchschnittlichen Lohnsatz (Land) von
46,70 Euro bearbeitet wird. Entsprechend entsteht bei einem Fall in zehn Jahren
zusätzlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 1.250 Euro jährlich.
Erstellung der naturschutzfachlichen und sonstigen Umweltvorsorge bezogenen
Grundlagen (§ 5 Abs. 3 KSpTG)
Einmaliger Erfüllungsaufwand des Bundes:
Fallzahl Zeitaufwand
pro Fall (in
Minuten)
Lohnsatz
pro Stunde
(in Euro)
Sachkosten
pro Fall (in
Euro)
Personalkosten (in Tsd.
Euro)
Sachkosten
(in Tsd. Euro)
2 102.071 67,60 230
Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) 230
Das BfN und das UBA sind für den Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des
Festlandsockels für die Erstellung der für die Bewertung nach § 5 Absatz 1 KSpTG
erforderlichen naturschutzfachlichen und sonstigen Grundlagen, die für eine wirksame
Umweltvorsorge erforderlich sind, zuständig. Zur Herleitung des einmaligen Erfüllungsaufwandes
der Verwaltung in Höhe von 230.000 Euro wurden pro Behörde die Bearbeitung durch hD
Stellen innerhalb der Frist von 6 Monaten angenommen.
4. Weitere Kosten
Auf der Basis verschiedener bundes- und landeseigener Gebührenverordnungen können
von behördlicher Seite bei den Vorhabenträgern für die erbrachten Leistungen Gebühren
erhoben werden. Da sich die Gebührenhöhe in relativen Anteilen von den Kosten der
Baurealisierung ableitet, kann an dieser Stelle keine Einschätzung zu erwartbaren
Gebührensätzen abgegeben werden. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau,
insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind jedoch nicht zu erwarten.
5. Weitere Gesetzesfolgen
Der Gesetzentwurf enthält keine gleichstellungsrelevanten Aspekte. Spezifische
Auswirkungen auf die Lebenssituation von Menschen verschiedenen Geschlechts sind nicht zu
erwarten, da das KSpG ausschließlich sachbezogene Regelungen enthält. Der
Gesetzentwurf wirkt sich nicht auf die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse aus. Spezifische
Änderungen, die Schaffung oder Festigung von ungleichwertigen Lebensverhältnissen sind
durch den Gesetzentwurf nicht zu erwarten.
Weitere Gesetzesfolgen sind nicht zu erwarten.
VII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung der Gesetzesänderung ist nicht vorgesehen. Eine regelmäßige Evaluierung
ist bereits in § 44 Absatz 1 KSpG vorgesehen. Der nächste Evaluierungsbericht muss bis
Ende 2027 dem Bundestag zugeleitet werden.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes)
Zu Nummer 1
Durch die Änderungen wird die Überschrift, die Kurzbezeichnung und die Abkürzung des
Gesetzes geändert. Die Änderungen sind notwendig, da das vorliegende Gesetz das
Kohlendioxid-Speicherungsgesetz in zweierlei Hinsicht anpasst: Zum einen wird die
Beschränkung des KSpG auf die Zulassung von Speichervorhaben zur Erforschung, Erprobung und
Demonstration von Technologien zur dauerhaften Speicherung von Kohlendioxid in
unterirdischen Gesteinsschichten aufgehoben. Durch dieses Gesetz soll auch der Bau
kommerziell betriebener Kohlendioxidspeicher im industriellen Maßstab ermöglicht werden. Zum
anderen wird das KSpG um einen zweiten Schwerpunkt ergänzt. Neben der dauerhaften
Speicherung von Kohlendioxid tritt der leitungsgebundene Transport von Kohlendioxid als
gleichberechtigter Regelungsgegenstand hinzu. Während der leitungsgebundene
Transport zuvor auf Leitungen zu Kohlendioxidspeichern zum Zwecke der dauerhaften
Speicherung im geologischen Untergrund begrenzt war, soll mit der vorliegenden Novelle auch der
leitungsgebundene Transport zu anderen Zwecken ermöglicht werden. Der ursprüngliche
Name gibt den Gegenstand des Gesetzes daher nicht mehr angemessen wieder.
Zu Nummer 2
Die Änderung der Inhaltsübersicht trägt der Neufassung des § 2 KSpG Rechnung. In der
Bezeichnung des neu gefassten § 2 KSpG werden die Wörter „landesrechtliche
Gebietsbestimmung“ gestrichen. Diese Streichung wird in der Inhaltsübersicht nachvollzogen.
Ebenfalls wird die Aufgliederung des bisherigen § 4 in vier neue Vorschriften (§§ 4 bis 4c) in der
Inhaltsübersicht nachvollzogen. Aufgrund der neu ergänzten Verordnungsermächtigung in
§ 25 Absatz 3 war eine Anpassung der Überschrift erforderlich. Zugleich trägt die Änderung
der Bezeichnung von § 33 der Tatsache Rechnung, dass die Vorschrift mehrere
Verordnungsermächtigungen enthält. Diese Änderung wird in der Inhaltsübersicht übernommen.
Schließlich wird in dem Klammerzusatz zu Anhang 1 ergänzt, da sich die Anlage auch auf
§ 5 Absatz 3 Satz 2 bezieht. Auch dies wird in der Inhaltsübersicht nachvollzogen.
Zu Nummer 3
In § 1 KSpG werden die Schutzgüter Menschen und Umwelt um das Schutzgut Klima
ergänzt. Dadurch soll deutlich werden, dass das Gesetz den im Bundes-Klimaschutzgesetz
(KSG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2019 (BGBl I S. 2513), das
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 235) geändert
worden ist, verankerten Klimaschutzzielen dient. Gemäß § 3 Absatz 2 KSG muss
Deutschland bis 2045 Netto-Treibhausgasneutralität erreichen. Nach dem Jahr 2050 sollen
negative Treibhausgasemissionen erreicht werden. CO2-Abscheidungs- und
Speicherungstechnologien (CCS) und auch Nutzungstechnologien (CCU) ergänzen den beschleunigten
Ausbau der Erneuerbaren Energien sowie energieeffiziente Produktionsprozesse als
unerlässliche Instrumente für das Ziel der Klimaneutralität. Technologien wie CCS und CCU können
zum Erreichen der Klimaschutzziele einen wichtigen Beitrag leisten.
Der neu gefasste Satz 2 dient der Klarstellung und Ausweitung des Gesetzeszwecks. Durch
Aufhebung des alten Wortlauts wird die Beschränkung des Gesetzeszwecks auf die
Zulassung von Speichervorhaben zur Erforschung, Erprobung und Demonstration von
Technologien zur dauerhaften Speicherung von Kohlendioxid in unterirdischen Gesteinsschichten
aufgehoben. Klargestellt wird, dass das Gesetz neben der dauerhaften Speicherung von
Kohlendioxid in unterirdischen Gesteinsschichten auch den leitungsgebundenen Transport
von Kohlendioxid regelt. Durch die darin liegende Ausweitung des Gesetzeszwecks werden
zukünftig auch die Genehmigung und der Betrieb von Leitungen für den Transport von
Kohlendioxid zu anderen Zwecken als der dauerhaften Speicherung vom Gesetz geregelt.
Andere Zwecke können die Nutzung des Kohlendioxids in industriellen Prozessen oder der
Transport zu Zwischenspeichern z. B. zwecks Verladung auf ein anderes Transportmittel
sein. Ebenfalls vom neu gefassten Satz 2 erfasst werden Kohlendioxidleitungen, über die
Kohlendioxid zu Leitungsnetzen und anderen Transportinfrastrukturen transportiert werden
kann. Nach aktueller Rechtslage müssen derartige Leitungen zum Transport von
Kohlendioxid zu anderen Zwecken als der Speicherung nach §§ 65 ff. des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März
2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 08. Mai 2024 (BGBl.
2024 I Nr. 151) geändert worden ist, genehmigt werden.
Die Klarstellung des Gesetzeszwecks ist notwendig. Das KSpG regelte bereits zuvor neben
dem Verfahren auch die materiellrechtlichen Voraussetzungen für die Zulassung von
Leitungen für den Transport von Kohlendioxid zu Kohlendioxidspeichern. Mit der Änderung
des § 1 wird dies nunmehr auch im Gesetzeszweck klargestellt.
Auch die Ausweitung des Gesetzeszwecks ist notwendig. Zur Erreichung des im KSG
erklärten Ziels der Netto-Treibhausgasneutralität bis 2045 bedarf es gemäß aktueller
Studienlage1) bereits ab dem Jahr 2030 einer Kohlendioxidabscheidemenge im Megatonnen-
Maßstab. Durch die Ermöglichung der dauerhaften Speicherung von Kohlendioxid auf dem
Gebiet des Festlandsockels und in der ausschließlichen Wirtschaftszone kann ein wichtiger
Beitrag zur Erhöhung der infolgedessen benötigten, hohen Speichervolumen im
Europäischen Wirtschaftsraum geleistet werden. Damit das abgeschiedene Kohlendioxid zu den
Kohlendioxidspeichern oder zwecks Weiterverwendung transportiert werden kann, sind
auch einheitliche Regelung für die Zulassung von Kohlendioxidleitungen notwendig. Der
Transport der anfallenden Kohlendioxidmengen allein per LKW, Schiff oder Schiene ist
unwirtschaftlich und mit erheblichem zusätzlichem Verkehrsaufkommen verbunden. Die
Deutsche Akademie der Technikwissenschaften e. V. hat einen entsprechenden Vergleich
aufgestellt:2) Würde man 1 Millionen Tonnen Kohlendioxid statt per Kohlendioxidleitung mit
LKW transportieren, bedürfte es etwa 50.000 Tankwagen. Alternativ würden etwa 1.000
Güterzüge oder 250 Binnenschiffe benötigt.
Der bisherige Rechtsrahmen sieht eine Aufteilung für die Zulassung von
Kohlendioxidleitungen vor. Während das Verfahren zur Zulassung von Leitungen für den Transport von
Kohlendioxid zu Kohlendioxidspeichern nach dem KSpG erfolgt, müssen Leitungen zu
anderen Zwecken mangels spezialgesetzlicher Regelung nach den allgemeinen Regeln des
UVPG genehmigt werden. Andere Kohlendioxidleitungen müssen damit nach den §§ 65 ff.
des UVPG genehmigt werden, wobei die Zuordnung der Leitungen zu den Nummern 19.3
bis 19.9 der Anlage 1 zum UVPG im Einzelfall erfolgt. Auch die Vorgaben zur Bestimmung
der technischen Sicherheit von Kohlendioxidleitungen sind unterschiedlich. Im KSpG wird
über den Verweis in § 4 Absatz 3 Satz 2 auf § 49 Absatz 2 EnWG die Einhaltung der
allgemein anerkannten Regeln der Technik bei Einhaltung der Regeln des Deutschen Vereins
des Gas- und Wasserfaches e. V. (DVGW) vermutet. Der DVGW hat mit dem C-Regelwerk
auch bereits Regeln für Kohlendioxidleitungen veröffentlicht.3)
Das UVPG verweist nicht auf die Regeln des DVGW, sondern nimmt auf die
Rohrfernleitungsverordnung Bezug. Kohlendioxid ist jedoch nicht vom Anwendungsbereich des § 2
Rohrfernleitungsverordnung erfasst. Rechtsunsicherheiten bestehen zudem bezüglich des
einschlägigen Regelungsregimes bei gemischt genutzten Leitungen – wenn Kohlendioxid
also über eine Leitung sowohl mit dem Ziel der Speicherung als auch zum Zwecke der
Nutzung transportiert werden soll. Auch sieht das UVPG keine zu § 4 Absatz 5 KSpG
vergleichbare, für Leitungen zu Kohlendioxidspeichern vorgesehene, Enteignungsmöglichkeit
vor. Die sich hieraus ergebenden Rechtsunsicherheiten und Unklarheiten stehen dem
notwendigen Ausbau der Infrastruktur für den leitungsgebundenen Kohlendioxidtransport
insgesamt entgegen.
Es erscheint daher sachgerecht, das Verfahren zur Zulassung von Leitungen für den
Transport von Kohlendioxid einheitlich zu regeln. Das KSpG ist hierfür der richtige Regelungsort.
Aus der Gesetzesbegründung zum KSpG ergibt sich der Wunsch des Gesetzgebers, das
Planfeststellungs- bzw. Genehmigungsverfahren für Leitungen zum Transport von
Kohlendioxid nach den Vorschriften durchzuführen, die sich auch bei der Errichtung von
1) Siehe Evaluierungsbericht zum KSpG 2022, BT-Drucksache 20/5145.
2) CCU und CCS – Bausteine für den Klimaschutz in der Industrie (acatech POSITION), München:
Herbert Utz Verlag 2018, S. 23.
3) https://shop.wvgw.de/DVGW-Regelwerk/DVGW-Regelwerk-Gas/Kohlenstoffdioxid/.
Gasleitungen bewährt haben.4) Diesem Wunsch wird das KSpG durch seine Verweise in
das EnWG zum Planfeststellungsverfahren gerecht.
Zu Nummer 4
Durch die Aufhebung der Beschränkung des KSpG auf die Zulassung von
Speichervorhaben zur Erforschung, Erprobung und Demonstration von Technologien zur dauerhaften
Speicherung von Kohlendioxid in unterirdischen Gesteinsschichten wurde eine
umfangreiche Neufassung der Vorschrift des § 2 KSpG notwendig.
Zunächst wird die Ergänzung des Gesetzeszwecks in § 1 KSpG in § 2 KSpG über den
Geltungsbereich des Gesetzes nachvollzogen. Der neu gefasste Absatz 1 macht deutlich,
dass das Gesetz zwei gleichbedeutende Regelungsschwerpunkte hat. Es regelt die
dauerhafte Speicherung von Kohlendioxid in unterirdischen Gesteinsschichten und die
Genehmigung und den Betrieb von Leitungen für den Transport von Kohlendioxid zum Zweck der
Speicherung oder Nutzung von Kohlendioxid.
Da mit diesem Gesetz die Zulassung kommerzieller Kohlendioxidspeicher im industriellen
Maßstab ermöglicht werden soll, wurden die Zulassungsbeschränkungen des § 2 Absatz 2
KSpG a. F. vollständig aufgehoben. Absatz 3 regelt, in welchen Bereichen
Kohlendioxidspeicher nach Maßgabe des § 13 zugelassen werden können. Durch Absatz 3 Satz 1
wird dem Umstand Rechnung getragen, dass für die Kohlendioxidspeicherung geeignete
Gesteinsschichten eine natürliche Ausdehnung haben können, die nicht mit den Grenzen
der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels übereinstimmen. Eine
Speicherung von Kohlendioxid soll deshalb nicht ausgeschlossen sein, weil ein kleinerer Teil
des Speicherkomplexes außerhalb der ausschließlichen Wirtschaftszone und des
Festlandsockels liegt. Bei der Bewertung, ob der Speicher weitgehend im Bereich der
ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels liegt, kommt es auf das Verhältnis zur
Gesamtausdehnung an. Bei einer Ausdehnung in den Bereich des Küstenmeeres von mehr
als einem Viertel der Gesamtausdehnung ist in der Regel nicht mehr davon auszugehen,
dass der Speicher sich weitgehend in der Ausschließlichen Wirtschaftszone und dem
Festlandsockel befindet. Dieses Verständnis liegt auch der Regelung des § 13 Abs. 1 Nr. 9 f)
zugrunde. Absatz 3 Satz 2 regelt, dass im Bereich des Küstenmeeres keine Injektion von
Kohlendioxid erfolgen darf.
Im neu gefassten Absatz 5 wurde auch die sogenannte Länderklausel neu geregelt. Dabei
ist zu beachten, dass auch die Speicherung von Kohlendioxid auf dem Festlandsockel und
in der ausschließlichen Wirtschaftszone nur in enger Abstimmung mit den betroffenen
Bundesländern erfolgen soll.
In Bezug auf die Speicherung zu Forschungszwecken regelt der neue Satz 2 in Absatz 4,
dass eine Speicherung zu Forschungszwecken im gesamten Geltungsbereich des KSpTG,
d.h. auch an Land, bereits aufgrund Bundesrechts zugelassen werden kann.
Die neu gefasste Länderklausel ermöglicht den Ländern darüber hinaus, auch die
Speicherung im industriellen Maßstab für ihr Landesgebiet durch Landesrecht zuzulassen. Damit
berücksichtigt der Gesetzgeber, dass die Speicherung von Kohlendioxid im geologischen
Untergrund an Land grundsätzlich genauso sicher möglich ist wie unter dem Meeresboden.
Den Ländern wird ermöglicht, unter Berücksichtigung von Gesichtspunkten wie der
Akzeptanz, Sicherheit, Klimaschutzwirkung, Umweltauswirkungen, der Transportwege zu
Speichern und den damit für die emittierende Industrie verbundenen Kosten über die dauerhafte
Speicherung von Kohlendioxid auf ihrem Landesgebiet zu entscheiden. Die Länder können
dabei auch die Speicherung nur auf bestimmten Teilen des Landesgebiets erlauben. Für
Speicherkomplexe, die sich über das Gebiet mehrerer Länder erstrecken, ist eine
Speicherung entweder möglich, wenn alle betroffenen Länder die dauerhafte Speicherung für das
4) Drucksache 17/5750
Gebiet, in dem sich der Speicherkomplex befindet, zugelassen haben, oder in dem Land,
in dem die Injektion erfolgen soll, dies durch Landesrecht zugelassen wurde und dieses
Land mit den anderen betroffenen Ländern einen Staatsvertrag geschlossen hat, der die
dauerhafte Speicherung in dem Speicherkomplex regelt.
Damit ist in länderübergreifenden Situationen, in denen sich ein Speicherkomplex über
mehr als ein Land erstreckt, eine Planfeststellung dann möglich, wenn entweder auch das
betroffene Nachbarland eine Speicherung von Kohlendioxid an Land zugelassen hat, es
also auch dort eine gesetzliche Grundlage gibt, oder (gleichsam als Ersatz einer
allgemeinen gesetzlichen Regelung) ein Staatsvertrag vorliegt. Dies ist auch verfassungsrechtlich
möglich: Zwar ist ein Land bei der Ausübung seiner Verwaltungstätigkeit grundsätzlich auf
das eigene Staatsgebiet beschränkt (vgl. BVerfGE 11, 6 <19>; BVerwGE 115, 373 [384]),
eine Einschränkung dieses Grundsatzes gilt aber dann, wenn er etwa durch einen
Staatsvertrag abbedungen wird (vgl. BVerfGE 139, 321 [352 Rn. 97; 353 Rn. 99]).
Wird die Speicherung an Land im Wege der Inanspruchnahme der Länderklausel
ermöglicht, so richten sich Genehmigung und Betrieb entsprechender Speicher nach den
Vorgaben dieses Gesetzes. Dies wird mit dem neuen Satz 4 in Absatz 5 gesetzlich klargestellt.
Mit dem neu eingefügten Absatz 6 wird der Anwendungsbereich des Gesetzes auf
natürliche oder juristische Personen, die im (räumlichen) Geltungsbereich des Gesetzes Inhaber
einer Genehmigung im Sinne des Artikels 1 Nummer 3 der Richtlinie 94/22/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über die Erteilung und Nutzung von
Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen
(ABl. L 164 vom 30.6.1994, S. 3) sind oder waren, ausgedehnt, soweit es um die Erfüllung
ihrer in Kapitel III der NZIA-Verordnung geregelten Verpflichtungen im Zusammenhang mit
der Schaffung einer Injektionskapazität für Kohlendioxid auf Ebene der Europäischen Union
geht. Konkret erfolgt die Ausweitung des Anwendungsbereichs dazu, um Artikel 21 Absatz
1 Buchstabe b) und Artikel 23 Absatz 13 der NZIA-Verordnung im deutschen Recht
umzusetzen. Diese beiden europarechtlichen Vorschriften des Kapitels III der NZIA-Verordnung
bedürfen aufgrund ihres Wortlauts einer Durchführungsregelung im nationalen Recht der
Mitgliedstaaten.
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zum Begriff der erheblichen Unregelmäßigkeit in § 3 Nummer 2 wird ergänzt, dass diese
auch beim Transport von Kohlendioxid auftreten kann.
Zu Buchstabe b
Die Änderung in § 3 Nummer 6 knüpft an den erweiterten Anwendungsbereich des KSpG
an. Durch die Neufassung wird der Begriff der Kohlendioxidleitungen weiter gefasst.
Dadurch werden neben Leitungen zum Transport von Kohlendioxid zu einem
Kohlendioxidspeicher auch Kohlendioxidleitungen für jegliche andere Zwecke erfasst. Zudem werden
nicht mehr nur „erforderliche“ sondern „dem Leitungsbetrieb dienende“ Verdichter- und
Druckerhöhungsstationen vom Begriff der Kohlendioxidleitungen umfasst. Neu erfasst
werden zudem dazugehörige Entspannungs-, Regel- und Messanlagen.
Neben dem Ziel, alle Verfahren zur Zulassung von Kohlendioxidleitungen dem
Regelungsregime des KSpG zu unterwerfen, werden durch die Änderungen auch
Rechtsunsicherheiten beseitigt.
So werden zunächst Rechtsunsicherheiten bezüglich des Erfordernisses einer
Umweltverträglichkeitsprüfung für Kohlendioxidleitungen beseitigt. Eine
Umweltverträglichkeitsprüfung ist gemäß den §§ 6 bis 14 UVPG in Verbindung mit Nummer 19.10 des Anhangs 1
zum UVPG für Kohlendioxidleitungen im Sinne des KSpG vorgesehen, mit Ausnahme von
Anlagen, die den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten. Nach der bisherigen
Definition des Begriffs der Kohlendioxidleitungen im KSpG galt dies jedoch nur für
Leitungen zu Kohlendioxidspeichern. Wegen dieser speziellen Regelung ist die Zuordnung
anderer Kohlendioxidleitungen unter Vorhaben im Anhang 1 des UVPG mit
Rechtsunsicherheiten verbunden. Die spezielle Regelung für Kohlendioxidleitungen nach dem KSpG könnte
so verstanden werden, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass andere
Kohlendioxidleitungen nicht unter die übrigen Nummern des Anhang 1 subsumiert werden können.
Indem die Begriffsbestimmung im KSpG alle Kohlendioxidleitungen mitumfasst, wird
klargestellt, dass grundsätzlich auch für alle Arten von Kohlendioxidleitungen eine
Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.
Weitere Rechtsunsicherheiten werden dadurch beseitigt, dass der Begriff der
Kohlendioxidleitungen durch die Neufassung auch die „dem Leitungsbetrieb dienenden“ anstatt wie
bisher nur „erforderlichen“ Verdichter- und Druckerhöhungsstationen mit umfasst. Die
Erforderlichkeit von Nebenanlagen kann unklar sein, wenn diese zwar wirtschaftlich aber nicht
technisch erforderlich sind. Der Begriff wird schließlich erweitert, um insbesondere
dazugehörige Entspannungs-, Regel- und Messanlagen mit zu erfassen, wobei die Aufzählung
nicht abschließend ist. Somit werden im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens die für
den Betrieb der Leitungen benötigten Anlagen mitberücksichtigt. Soweit das
Planfeststellungsverfahren für die Kohlendioxidleitungen und die Nebenanlagen zusammen
durchgeführt wird, entfallen damit zeitaufwendige Einzelgenehmigungen. Die Möglichkeit,
Einzelgenehmigungen für Nebenanlagen nach den einschlägigen Fachgesetzen zu erteilen, wird
davon nicht berührt.
Durch die Ergänzung wird zudem der Begriff „Kohlendioxidleitungsnetz“ definiert. Die
Begriffsbestimmung orientiert sich an dem Begriff „Wasserstoffnetz“ nach § 3 Nummer 39a
EnWG. Durch die Ergänzungen werden Rechtsunsicherheiten bei der Anwendung des §
33 KSpG adressiert. Gemäß der Vorschrift haben Betreiber von
Kohlendioxidleitungsnetzen anderen Unternehmen den Anschluss an ihr Kohlendioxidleitungsnetz und den Zugang
zu ihm diskriminierungsfrei und zu technischen und wirtschaftlichen Bedingungen zu
gewähren, die nicht ungünstiger sein dürfen als die Bedingungen, die in vergleichbaren Fällen
für Leistungen innerhalb eines Unternehmens oder gegenüber verbundenen oder
assoziierten Unternehmen angewendet werden. Bislang wurden jedoch Anforderungen an
Kohlendioxidleitungsnetze nicht geregelt. Durch die Ergänzung wird insoweit Klarheit
geschaffen. Dies ist mit Blick auf den zu erwartenden Aufbau von Kohlendioxidleitungsnetzen
sowohl für die Planungen der Vorhabenträger als auch für potenzielle Kunden eines
Betreibers von Kohlendioxidleitungsnetzen von Bedeutung.
Zu Buchstabe c
In der Definition des Begriffs „Langzeitsicherheit“ in § 3 Nummer 9 wird die Formulierung
„auf unbegrenzte Zeit“ in „dauerhaft“ abgeändert, um die Begrifflichkeit im Gesetz
anzugleichen. Zur Bestimmung der „Dauerhaftigkeit und Vollständigkeit“ ist auf das entsprechende
Verständnis auf internationaler Ebene zu verweisen. In Erwägungsgrund 6 sowie in Artikel
3 Nr. 2b der Delegierten Verordnung der Europäischem Kommission zur Festlegung der
Anforderungen für die Anerkennung, dass Treibhausgase in einem Produkt dauerhaft
chemisch gebunden sind, wird in diesem Zusammenhang auf den internationalen Benchmark
des Intergovernmental Panel on Climate Change (IPCC) für die geologische
Kohlendioxidspeicherung abgestellt. Dieser erfordert, dass das injizierte CO2 in angemessen
ausgewählten, geplanten und betriebenen geologischen Speicherstätten mit einer
Wahrscheinlichkeit von 66-90 Prozent über einen Zeitraum von mehr als 1000 Jahren zu mehr als 99
Prozent zurückgehalten wird. Damit ist davon auszugehen, dass ein entsprechender hoher
Anteil der injizierten bzw. gespeicherten Treibhausgase somit für einen Zeitraum von
mindestens mehreren Jahrhunderten bzw. Jahrtausenden nicht wieder in die Atmosphäre
gelangen kann.
Zu Buchstabe d
Zum Begriff der Leckage in § 3 Nummer 10 wird ergänzt, dass diese auch während des
Transports von Kohlendioxid auftreten kann.
Zu Buchstabe e
In § 3 Nummer 14 wird der untechnische sowie unspezifische Ausdruck „das Wasser“ zur
Klarstellung durch den für die Zwecke des Gesetzes maßgeblicheren Begriff „Gewässer“
ersetzt. Durch die Verwendung des Begriffs „Gewässer“ werden die dazugehörigen
Schutzmaßnahmen dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) zugeordnet, dessen
Anwendungsbereich sich auf unterschiedliche Arten von „Gewässern“, darunter die Küsten- und
Meeresgewässer, bezieht.
Zu Buchstabe f
Durch die Änderung wird die Begriffsbestimmung einer „wesentlichen Änderung“ in § 3
Nummer 17 KSpG neu gefasst. Der Begriff „wesentlich“ setzt vom Wortverständnis her eine
Änderung von einem gewissen Gewicht voraus. Nach der Begriffsbestimmung wäre aber
schlichtweg jede Änderung eines Kohlendioxidspeichers oder einer Kohlendioxidleitung
oder Veränderung ihres Betriebs, die sich auf Menschen oder Umwelt auswirken kann,
wesentlich im Sinne des § 3 Nummer 17 KSpG. In der Folge müsste auch jede Änderung ein
neues Planfeststellungsverfahren durchlaufen. Durch die Neufassung wird klargestellt,
dass eine Änderung nur dann wesentlich ist, wenn die Änderung zusätzliche erhebliche
nachteilige Auswirkungen auf Menschen oder die Umwelt hervorrufen kann.
Die Änderung orientiert sich an § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 UVPG. Danach muss für die
Änderung eines Vorhabens, für das eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt
wurde, eine erneute Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden, wenn die
allgemeine Vorprüfung ergibt, dass die Änderung zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere
erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorrufen kann. Im Zweifel ist in den Fällen,
in denen nach § 9 UVPG eine UVP-Pflicht besteht, davon auszugehen, dass es sich um
eine wesentliche Änderung handelt.
Zu Nummer 6
Der bisherige § 4 KSpG wird in großem Umfang geändert und dabei insbesondere um neue
Regelungsgehalte ergänzt. Zur Verbesserung der Anwendbarkeit der Vorschriften und
damit einhergehend zugleich mit Blick auf die Beförderung eines möglichst schnellen
Hochlaufs der Kohlendioxidtransportinfrastruktur wird der bisherige § 4 in vier Vorschriften
aufgegliedert, die der Planfeststellung für Kohlendioxidleitungen (§ 4), dem
Planfeststellungsverfahren (§ 4a), der Enteignung (§ 4b) sowie einer Verordnungsermächtigung (§ 4c)
gewidmet sind.
Zu § 4
§ 4 Absatz 1 enthält im Vergleich zu § 4 Absatz 1 (a.F.) umfangreiche Änderungen und
Ergänzungen.
Mit dem neu eingefügten Satz 2 wird das Gebot der fachplanerischen Abwägung im KSpG
verankert. Die Regelung orientiert sich an § 43 Absatz 3 EnWG. Es handelt sich dabei um
eine klarstellende Ergänzung. Das Gebot, wonach die von einer Planung berührten
öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander abzuwägen sind, ergibt sich
unabhängig von einer gesetzlichen Regelung aus dem Wesen einer rechtsstaatlichen
Planung. Durch die Aufnahme des Satzes wird dieser Grundsatz für den Rechtsanwender als
Teil des Planungsverfahrens kenntlich gemacht.
Satz 3 gibt für die Abwägung im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens vor, dass
Errichtung, Betrieb und wesentliche Änderungen von Kohlendioxidleitungen im überragenden
öffentlichen Interesse liegen. Damit wird auch einem Vorschlag des Bundesrates aus seiner
Stellungnahme vom 5. Juli 2024 (BR-Drs. 266/24 – Beschluss – , S. 11) zum Gesetzentwurf
der Bundesregierung zur Änderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes vom 29. Mai
2024 (BT-Drs. 20/11900) entsprochen. Das überragende öffentliche Interesse spiegelt das
besondere Interesse am Aufbau einer Infrastruktur für CCS und CCU wider. Der Einsatz
dieser Technologien und somit die Errichtung und Betrieb der entsprechenden Leitungen
sind für die Erreichung der Zielsetzungen der Bundesrepublik Deutschland und der
Europäischen Union im Energie- und Klimabereich von wesentlicher Bedeutung.
Um im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels ein hohes
Maß an Schutz der Meeresumwelt zu gewährleisten, wird das überragende öffentliche
Interesse für die Errichtung, den Betrieb sowie die wesentliche Änderung von
Kohlendioxidleitungen in einem zum 31. Dezember 2023 nach § 57 Absatz 2 des
Bundesnaturschutzgesetzes geschützten Meeresgebiet ausgeschlossen (§ 4 Absatz 1 Satz 4).
In Satz 5 erfolgt eine Vorgabe an die rechtsanwendenden Stellen, bei der Abwägung
besonders zu berücksichtigen, dass Kohlendioxidleitungen dem Klimaschutz dienen und dazu
beitragen, die Emission von Kohlendioxid in Deutschland dauerhaft zu vermindern. Das
festgestellte überragende öffentliche Interesse, die Belange des Klimaschutzes und die
gesetzgeberische Wertung, dass Kohlendioxidleitungen diesen verfassungsrechtlich
abgesicherten Belangen dienen, sind damit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen.
Zur Gewährleistung eines ausgewogenen Interessenausgleichs zwischen zwei Vorhaben,
die zur selben Zeit in demselben Planungsraum jeweils im überragenden öffentlichen
Interesse liegen, besteht die Notwendigkeit, beide Vorhaben durch ein integratives Verfahren
gleichrangig zu berücksichtigen. Ziel ist es, durch vorausschauende Planung, abgestimmte
Zulassungsentscheidungen sowie innovationsoffene technische und organisatorische
Lösungen eine gegenseitige Beeinträchtigung zu vermeiden. Um in der Praxis die Kohärenz
zwischen solchen Vorhaben sicherzustellen beteiligen sich die betroffenen Behörden
frühzeitig und wirken gemeinsam auf eine umsetzbare Lösung hin. Satz 5 macht deutlich, dass
in Fällen der Parallelverlegung von Wasserstoffleitungen und Kohlendioxidleitungen weit
überwiegend in derselben Trasse oder unmittelbar nebeneinanderliegend eine
widerlegliche Vermutung dafür besteht, dass keine zusätzliche Beeinträchtigung anderer Belange
erfolgt. Zur Frage, wann eine Kohlendioxidleitung „weit überwiegend in oder unmittelbar
neben“ einer Trasse für den Transport von Wasserstoff errichtet wird, wird auf die
entsprechende Regelung in § 43h Satz 2 EnWG und die in der Begründung hierzu enthaltenen
Ausführungen (BT-Drs. 19/9027, S. 15) verwiesen. Mit der Formulierung „so ist im Rahmen
der Abwägung davon auszugehen“ wird klargestellt, dass Satz 5 eine Abwägung nicht
entbehrlich macht. Vielmehr ist die im neuen Satz 5 vorgesehene gesetzliche Vermutung im
Rahmen der in jedem Falle durchzuführenden Abwägung zu berücksichtigen, wobei
Voraussetzung für eine Abweichung von der Vermutungsregelung ist, dass im Einzelfall
konkrete gegenteilige Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass doch eine zusätzliche
Beeinträchtigung anderer Belange gegeben ist. Solche Anhaltspunkte können sich aus der Lage vor
Ort, etwa topographischen oder (städte-)baulichen Besonderheiten, ergeben.
In Absatz 2 Satz 1 wird lediglich klargestellt, dass die Behörde darauf hinzuwirken hat, dass
der Träger des Vorhabens die Öffentlichkeit entsprechend der ansonsten unverändert
beibehaltenen Regelungen des § 4 Absatz 1 Satz 2 KSpG (a.F.) informiert.
Durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b des Gesetzes vom 31.5.2013, BGBl. I, S. 1388
wurde eine allgemein gültige Regelung zur frühen Öffentlichkeitsbeteiligung im
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) eingeführt. Die Regelung im VwVfG soll auch für Verfahren
im Anwendungsbereich des KSpG gelten. Vereinzelt ergeben sich allerdings über die
allgemeinen Regelungen hinausgehende Anforderungen. So muss die Öffentlichkeit gemäß
§ 4 Absatz 1
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Gesetz zur Änderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes (Gesetzentwurf)