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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes

dip / drucksache 15.08.2025 · WP 21 · 379/25 · Gesetzentwurf · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes [Bundesrat Drucksache 379/25 15.08.25 Wi - Fz - R - U - Wo Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Gesetzentwurf der Bundesregierung B R Fu ss Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Kohlendioxid- Speicherungsgesetzes A. Problem und Ziel Mit dem Übereinkommen von Paris haben sich die Vertragsstaaten, darunter auch Deutschland, dazu verpflichtet, den globalen Temperaturanstieg deutlich unter 2 °C zu halten sowie Anstrengungen zu unternehmen, ihn auf 1,5 °C zu begrenzen. Gemäß § 3 Absatz 2 des Bundes-Klimaschutzgesetzes (KSG) muss Deutschland bis 2045 Netto- Treibhausgasneutralität erreichen. Nach dem Jahr 2050 sollen negative Treibhausgasemissionen erreicht werden. Technologien zur Abscheidung, zum Transport und zur dauerhaften Speicherung von Kohlendioxid in tiefen geologischen Gesteinsschichten (Englisch: Carbon Dioxide Capture and Storage, im Folgenden „CCS“) sind hierfür unverzichtbar. Auch die Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ ruft Staaten auf, insbesondere zur Erreichung der Nachhaltigkeitsziele 9 und 13 die Industrien unter Nutzung sauberer und umweltverträglicher Technologien zur Bekämpfung des Klimawandels nachzurüsten. Zur Überprüfung der wirtschaftlichen und technischen Machbarkeit von CCS sowie hinsichtlich ihrer Unbedenklichkeit für die menschliche Gesundheit sowie für Natur und Umwelt wurde mit dem Kohlendioxid-Speicherungsgesetz (KSpG) zunächst ein Rechtsrahmen für die Demonstration der dauerhaften Speicherung von Kohlendioxid in Deutschland geschaffen. Das Gesetz wurde zuletzt Ende 2022 gemäß § 44 KSpG evaluiert. Im Rahmen der Evaluation wurden auch Klimaneutralitätsstudien ausgewertet. Die Auswertung kam zu dem Ergebnis, dass für die Erreichung der Klimaziele nach dem KSG der Einsatz von CCS sowie die Kohlendioxid-Abscheidung und -Nutzung (Englisch: Carbon Capture and Utilization, im Folgenden „CCU“) notwendig ist. Vor diesem Hintergrund spricht der Evaluierungsbericht Empfehlungen zur Anpassung des Rechtsrahmens aus. Hierzu gehört auch die Anpassung des KSpG, um den Bau einer Kohlendioxid- Transportinfrastruktur zu ermöglichen. Das vorliegende Gesetz dient der Umsetzung dieser Empfehlungen. Die Genehmigung von Leitungen zum Transport von Kohlendioxid nach dem KSpG ist aktuell mit rechtlichen Unsicherheiten verbunden. Durch das vorliegende Gesetz werden diese Unklarheiten bereinigt und klare Verfahrensregeln festgelegt für Kohlendioxidleitungen zum Zwecke von CCS/CCU sowie für gemischt genutzte Kohlendioxidleitungen. Mit Fristablauf: 26.09.25 besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG gemischt genutzten Leitungen sind solche Leitungen gemeint, die Kohlendioxid sowohl zu Kohlendioxidspeichern als auch zwecks Nutzung als Rohstoff für Kohlenstoffverbindungen zu Abnehmern transportieren sollen. Für das Planfeststellungsverfahren wird im derzeit geltenden KSpG zum Teil auf Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) verwiesen, die seit Inkrafttreten des KSpG teils einen anderen Inhalt erhalten haben, teils ganz aufgehoben wurden. Gleichzeitig fehlen Verweise auf nach Inkrafttreten des KSpG in das EnWG aufgenommene Vorschriften, die sich seither bei der Planung von Leitungen bewährt haben. Schließlich führt der Fokus des derzeit geltenden KSpG auf CCS zu einer unnötigen Zersplitterung des Rechtsrahmens zur Genehmigung von Kohlendioxidleitungen. So müssten Kohlendioxidleitungen zum Zwecke von CCU nach den allgemeinen Regeln des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) geplant und genehmigt werden und würden damit einem anderen Rechtsregime unterfallen als Kohlendioxidleitungen zum Zwecke von CCS. Zudem finden wichtige Vorschriften für die Planung von Leitungen im EnWG für CCU-Leitungen keine Anwendung. Unklar ist zudem, nach welchem Gesetz nach aktuell geltender Rechtslage gemischt genutzte Kohlendioxidleitungen geplant und genehmigt werden sollen. Eine klare und einheitliche Regelung für die Genehmigung von Leitungen zum Transport von Kohlendioxid im KSpG ist daher dringend erforderlich und geboten. Neben der Ermöglichung des Baus einer Kohlendioxid-Transportinfrastruktur stellt sich mit Blick auf die im Rahmen des Evaluierungsberichts nach § 44 KSpG Ende 2022 ausgewerteten Klimaneutralitätsstudien die Frage nach geeigneten Speicherstätten für die dauerhafte Speicherung von Kohlendioxid. In der Europäischen Union sind zwar theoretisch sehr große Speicherkapazitäten vorhanden, deren Erschließung hat sich aber als äußerst zeitaufwändig erwiesen. Die Einspeisekapazität für Kohlendioxid innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums könnte mittelfristig ein Flaschenhals für den Hochlauf von CCS werden. Das KSpG enthält zwar Regelungen zur Errichtung von Kohlendioxidspeichern in Deutschland, ermöglicht aber nur die Speicherung zur Erforschung, Erprobung und Demonstration von Technologien zur dauerhaften Speicherung von Kohlendioxid in unterirdischen Gesteinsschichten. Mit dem vorliegenden Gesetz soll auch die Errichtung von Kohlendioxidspeichern zum kommerziellen Einsatz im industriellen Maßstab und unter Berücksichtigung bestehender Nutzungen sowie verbindlicher ökologischer Kriterien ermöglicht werden. Mit diesem Gesetz werden künftige Vorhaben grundsätzlich auf das Gebiet des Festlandsockels und der ausschließlichen Wirtschaftszone beschränkt, wobei zu beachten ist, dass das Gebiet des Festlandsockels und der ausschließlichen Wirtschaftszone nicht den Bereich des Küstenmeers umfasst. Bei dieser Ermöglichung einer geologischen Speicherung werden weitreichende Vorkehrungen zugunsten des Meeresumweltschutzes vorgesehen; beispielsweise ist eine Speicherung in Meeresschutzgebieten grundsätzlich nicht zugelassen. Eine Speicherung von Kohlendioxid an Land wird weiterhin nicht bundesweit ermöglicht, mit Ausnahme von Forschungsspeichern. Allerdings schafft dieses Gesetz die Möglichkeit, dass einzelne Länder die dauerhafte Speicherung von Kohlendioxid auf ihrem Landesgebiet zulassen können. Die Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe schätzt auf Grundlage vorläufiger Untersuchungen die Speicherpotenziale in Deutschland sowohl „offshore“ als auch „onshore“ als erheblich ein. B. Lösung Durch dieses Gesetz soll die dauerhafte Speicherung von Kohlendioxid in unterirdischen Gesteinsschichten des Festlandsockels und der ausschließlichen Wirtschaftszone zu kommerziellen Zwecken im industriellen Maßstab ermöglicht und ein einheitliches Zulassungsregime für alle Kohlendioxidleitungen geschaffen werden. Hierzu werden der Zweck und der Geltungsbereich des KSpG sowie die Begriffsbestimmung für Kohlendioxidleitungen entsprechend angepasst. Bezüglich der Speicherung von Kohlendioxid werden die Begrenzung des Anwendungsbereichs des KSpG auf die Erforschung, Erprobung und Demonstration von Technologien zur dauerhaften Speicherung von Kohlendioxid in unterirdischen Gesteinsschichten sowie die Frist zur Beantragung von Speichervorhaben aufgehoben. Eine Speicherung an Land wird weiterhin nicht bundesweit ermöglicht, mit Ausnahme von Forschungsspeichern. Allerdings wird die Möglichkeit geschaffen, dass über landesgesetzliche Regelungen die dauerhafte Speicherung zum kommerziellen Einsatz im industriellen Maßstab auf dem jeweiligen Landesgebiet zugelassen wird (sog. Opt-in- Klausel). Der erweiterte Anwendungsbereich wird durch eine Änderung der Gesetzesbezeichnung deutlich gemacht. Die neue Gesetzesbezeichnung verdeutlicht zudem, dass der Transport von Kohlendioxid als gleichberechtigter Regelungsgegenstand neben die dauerhafte Speicherung von Kohlendioxid in unterirdischen Gesteinsschichten tritt. Außerdem wird das Planfeststellungsverfahren für Kohlendioxidleitungen dem Verfahren für Leitungsvorhaben nach dem EnWG angeglichen. Da das KSpG bereits zuvor auf das EnWG verwiesen hat, werden die vorhandenen Verweise mit Blick auf die seit dem Inkrafttreten des KSpG erfolgten Novellierungen des EnWG aktualisiert. Zusätzlich werden neue Verweise in das EnWG aufgenommen, um das Planfeststellungsverfahren möglichst nah an den Regeln des EnWG auszurichten. Die enge Anlehnung kommt sowohl der Verwaltung als auch den Vorhabenträgern zugute. Sie können bei der Planung und Genehmigung von Kohlendioxidleitungen auf ihren Erfahrungen mit Verfahren nach dem EnWG aufbauen. Bei der Aufnahme neuer Verweise wurde zwar kein vollständiger Gleichlauf mit den Regeln des EnWG angestrebt, beispielsweise wurde darauf geachtet, auf solche Vorschriften keinen Bezug zu nehmen, die eine Ausnahme von der Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung vorsehen. Allerdings war es auch für die Errichtung von Kohlendioxidleitungen ein wichtiges Ziel, unnötige Bürokratie zu vermeiden und die Verwaltungsverfahren zu beschleunigen. Insbesondere ist bei der Planung und Genehmigung von Kohlendioxidleitungen nunmehr auch eine Verkürzung des Rechtswegs, wie er in § 43e Absatz 4 EnWG geregelt ist, vorgesehen durch eine erstinstanzliche Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts. Mit Blick auf die Notwendigkeit des beschleunigten Aufbaus einer Kohlendioxidinfrastruktur wird zudem das überragende öffentliche Interesse für die Errichtung, den Betrieb und wesentliche Änderungen von Kohlendioxidleitungen und Kohlendioxidspeichern festgestellt. Die in diesem Gesetz geregelten Verweise in das EnWG betreffen neben geeigneten Vorschriften zur Planungsbeschleunigung das Anhörungsverfahren, die Planänderungen vor Fertigstellung eines Vorhabens und Änderungen im Anzeigeverfahren. Neu aufgenommen werden zudem Verweise, um die Umwidmung von Erdgasleitungen für den Kohlendioxidtransport zu erleichtern, in begrenzten Fällen den vorzeitigen Baubeginn zu ermöglichen und die Enteignung auch für solche Kohlendioxidleitungen zu ermöglichen, die nicht zu einem Kohlendioxidspeicher führen. Außerdem wird die Überwachung der Einhaltung umweltbezogener Bestimmungen des Planfeststellungsbeschlusses erleichtert und die Möglichkeit geschaffen, einen Projektmanager einzuschalten. Durch eine neue Begriffsbestimmung für Kohlendioxidleitungsnetze werden zudem Unsicherheiten bei der Auslegung des KSpG beseitigt. Eine Erweiterung des Begriffs der Kohlendioxidleitungen integriert auch dem Leitungsbetrieb dienende Nebenanlagen in das Planfeststellungsverfahren. Im vorliegenden Gesetzentwurf wurden mehrere Vorschläge des Bundesrates berücksichtigt, die der Bundesrat in seiner Stellungnahme vom 5. Juli 2024 (BR-Drs. 266/24 – Beschluss) zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Kohlendioxid- Speicherungsgesetzes vom 29. Mai 2024 (BT-Drs. 20/11900) unterbreitet hat. Durch den Gesetzentwurf werden zudem zwei Bestimmungen der Verordnung (EU) 2024/1735 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Schaffung eines Rahmens für Maßnahmen zur Stärkung des europäischen Ökosystems der Fertigung von Netto-Null-Technologien und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724 (ABl. L 1735 vom 28.6.2024, S. 1 – im Folgenden: NZIA-Verordnung) im deutschen Recht durchgeführt, die einer Durchführung im nationalen Recht der Mitgliedstaaten bedürfen. C. Alternativen Die Ermöglichung der Errichtung und des Betriebs von Kohlendioxidspeichern für den kommerziellen Einsatz im industriellen Maßstab macht eine Änderung des KSpG notwendig, da das KSpG in der derzeit geltenden Fassung entsprechenden Vorhaben entgegensteht. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Es entstehen keine unmittelbaren Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand für den Bund, die Länder und die Kommunen. Etwaige Mehrbedarfe im Bereich des Bundes sollen finanziell und (plan-)stellenmäßig im jeweiligen Einzelplan gegenfinanziert werden. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Keiner. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft ergibt sich ein zusätzlicher einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von 5.891.330 Euro sowie ein jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 7.822.000 Euro. Davon sind Bürokratiekosten aus Informationspflichten: 77.330 Euro. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Verwaltung entstehen ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 10.388.000 Euro (davon Bund: 409.000 Euro) sowie eine Erhöhung des jährlichen Erfüllungsaufwands um rund 2.568.650 Euro. Davon entfallen 44.760 Euro an jährlichem Erfüllungsaufwand auf den Bund, die restlichen Beträge auf die Länder (inkl. Kommunen). F. Weitere Kosten Keine. Bundesrat Drucksache 379/25 15.08.25 Wi - Fz - R - U - Wo Gesetzentwurf der Bundesregierung B R Fu ss Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Kohlendioxid- Speicherungsgesetzes Bundesrepublik Deutschland Berlin, 15. August 2025 Der Bundeskanzler An die Präsidentin des Bundesrates Frau Ministerpräsidentin Anke Rehlinger Sehr geehrte Frau Bundesratspräsidentin, hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes mit Begründung und Vorblatt. Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, da erst durch dieses Gesetz der Rechtsrahmen zur Genehmigung von Kohlendioxidleitungen und -speichern angepasst und der Aufbau der Infrastruktur rechtssicher ermöglicht wird. Es besteht damit eine hohe Dringlichkeit, schnell für Rechtssicherheit zu sorgen. Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. Fristablauf: 26.09.25 besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt. Mit freundlichen Grüßen Friedrich Merz Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Kohlendioxid- Speicherungsgesetzes Vom ... Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes Das Kohlendioxid-Speicherungsgesetz vom 17. August 2012 (BGBl. I S. 1726), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 70) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „Gesetz zur dauerhaften Speicherung und zum Transport von Kohlendioxid (Kohlendioxid-Speicherung- und -Transport-Gesetz – KSpTG)“. 2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 2 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 2 Geltungsbereich“. b) Die Angabe zu § 4 wird durch die folgenden Angaben ersetzt: „§ 4 Planfeststellung und Plangenehmigung für Kohlendioxidleitungen § 4a Planfeststellungsverfahren und Plangenehmigungsverfahren für Kohlendioxidleitungen § 4b Enteignung § 4c Verordnungsermächtigung“. c) Die Angabe zu den §§ 25 und 26 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 25 Regelung von Anforderungen an Kohlendioxidspeicher; Verordnungsermächtigungen § 26 Regelung von Anforderungen an das Verfahren; Verordnungsermächtigungen“. d) Die Angabe zu § 33 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 33 Anschluss und Zugang; Verordnungsermächtigungen“. e) Nach der Angabe zu § 39 wird die folgende Angabe eingefügt: „39a Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts“. f) Die Angabe zu Anlage 1 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „Anlage 1 (zu § 5 Absatz 3 Satz 2, § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, Absatz 3 Satz 1, § 22 Absatz 2 Nummer 1) Kriterien für die Charakterisierung und Bewertung der potenziellen Kohlendioxidspeicher und der potenziellen Speicherkomplexe sowie ihrer Umgebung“. 3. § 1 wird durch den folgenden § 1 ersetzt: § 1„ Zweck des Gesetzes Dieses Gesetz dient der Gewährleistung einer umweltverträglichen dauerhaften Speicherung von Kohlendioxid in unterirdischen Gesteinsschichten zum Schutz des Menschen, der Umwelt und des Klimas, auch in Verantwortung für künftige Generationen. Ferner regelt dieses Gesetz die Genehmigung und den Betrieb von Kohlendioxidleitungen.“ 4. § 2 wird durch den folgenden § 2 ersetzt: § 2„ Geltungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt für 1. die Genehmigung und den Betrieb von Kohlendioxidleitungen, 2. die Genehmigung und den Betrieb von Anlagen zur dauerhaften Speicherung von Kohlendioxid in unterirdischen Gesteinsschichten einschließlich der Untersuchung, der Überwachung, der Stilllegung und der Nachsorge für alle Anlagen und Einrichtungen zur Speicherung, 3. den Transport von Kohlendioxid und 4. sonstige Tätigkeiten, soweit dies ausdrücklich bestimmt ist. (2) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1798, 1799) auch im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels. (3) Es dürfen Kohlendioxidspeicher zugelassen werden, die sich weitgehend im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels befinden. Die Injektion von Kohlendioxid im Bereich des Küstenmeers ist ausgeschlossen. (4) Dieses Gesetz gilt auch für die Speicherung von Kohlendioxid zu Forschungszwecken. Kohlendioxidspeicher zu Forschungszwecken dürfen im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugelassen werden. (5) Die Länder können für ihr Landesgebiet bestimmen, dass eine dauerhafte Speicherung von Kohlendioxid auch im geologischen Untergrund auf dem Gebiet des deutschen Festlands zulässig ist. Sie können dabei festlegen, dass eine Speicherung nur in bestimmten Gebieten zulässig ist. In Speicherkomplexen, die sich über das Gebiet mehrerer Länder erstrecken, darf Kohlendioxid dauerhaft nur gespeichert werden, wenn alle betroffenen Länder für das Gebiet, auf dem sich der jeweilige Speicherkomplex befindet, die dauerhafte Speicherung zugelassen haben oder das Land, in dem das Kohlendioxid in den tieferen geologischen Untergrund injiziert wird, dies zugelassen und mit den anderen betroffenen Ländern einen Staatsvertrag geschlossen hat, der die dauerhafte Speicherung in dem Speicherkomplex regelt. Wird eine Speicherung durch die Länder nach den Sätzen 1 bis 3 zugelassen, so richten sich Genehmigung und Betrieb entsprechender Kohlendioxidspeicher nach den Vorgaben dieses Gesetzes. (6) Dieses Gesetz gilt auch für natürliche oder juristische Personen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes Inhaber einer Genehmigung im Sinne des Artikels 1 Nummer 3 der Richtlinie 94/22/EG sind oder waren, hinsichtlich 1. ihrer in Artikel 21 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b sowie nach Artikel 23 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1735 durch die Europäische Kommission festgelegten Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Schaffung einer Kohlendioxid- Injektionskapazität auf Ebene der Europäischen Union und 2. der nach Artikel 23 Absatz 13 der Verordnung (EU) 2024/1735 festzulegenden Sanktionen bei einem Verstoß gegen die nach Artikel 23 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1735 durch die Europäische Kommission festgelegte Verpflichtung zu einem Beitrag zu dem Ziel der Kohlendioxid-Injektionskapazität“. 5. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 wird nach der Angabe „solchen“ die Angabe „oder beim Transport von Kohlendioxid“ eingefügt. b) Nummer 6 wird durch die folgenden Nummern 6 und 6a ersetzt: 6. „ Kohlendioxidleitungen dem Transport des Kohlendioxidstroms dienende Leitungen, einschließlich der dem Leitungsbetrieb dienenden Anlagen, insbesondere Verdichter-, Druckerhöhungs-, Entspannungs-, Regel- und Messanlagen; 6a. Kohlendioxidleitungsnetz ein Netz von Kohlendioxidleitungen, das dem Abtransport von Kohlendioxid oder der Versorgung mit Kohlendioxid dient oder für beide Zwecke gemischt genutzt wird und das von der Dimensionierung nicht von vornherein nur auf die Verwendung durch bestimmte, schon bei der Netzerrichtung feststehende oder bestimmbare Kunden ausgelegt ist, sondern grundsätzlich für die Verwendung durch jeden Kunden offensteht; es umfasst dabei neben Kohlendioxidleitungen, unabhängig von deren Durchmesser, auch alle dem Leitungsbetrieb dienenden Einrichtungen;“. c) In Nummer 9 wird die Angabe „auf unbegrenzte Zeit“ durch die Angabe „dauerhaft“ ersetzt. d) In Nummer 10 wird nach der Angabe „Speicherkomplex“ die Angabe „oder während des Transports von Kohlendioxid“ eingefügt. e) In Nummer 14 wird die Angabe „das Wasser“ durch die Angabe „Gewässer“ ersetzt. f) Nummer 17 wird durch die folgende Nummer 17 ersetzt: 17. „ wesentliche Änderung eine Veränderung von Kohlendioxidspeichern oder Kohlendioxidleitungen oder eine Veränderung des Betriebs von Kohlendioxidspeichern oder Kohlendioxidleitungen, die zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche nachteilige Auswirkungen auf Menschen oder die Umwelt haben kann.“ 6. § 4 wird durch die folgenden §§ 4 bis 4c ersetzt: „§ 4 Planfeststellung und Plangenehmigung für Kohlendioxidleitungen (1) Die Errichtung, der Betrieb sowie die wesentliche Änderung einer Kohlendioxidleitung bedürfen der vorherigen Planfeststellung durch die zuständige Behörde. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Die Errichtung, der Betrieb sowie die wesentliche Änderung von Kohlendioxidleitungen liegen im überragenden öffentlichen Interesse. Ein überragendes öffentliches Interesse nach Satz 3 besteht nicht für die Errichtung, den Betrieb sowie die wesentliche Änderung von Kohlendioxidleitungen in einem zum 31. Dezember 2023 nach § 57 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 48 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, geschützten Meeresgebiet. Bei der Abwägung im Rahmen von Planfeststellungsverfahren ist besonders zu berücksichtigen, dass Kohlendioxidleitungen dem Klimaschutz dienen und dazu beitragen, die Emission von Kohlendioxid in Deutschland dauerhaft zu vermindern. Sollen die Errichtung, der Betrieb sowie wesentliche Änderungen von Kohlendioxidleitungen weit überwiegend in oder unmittelbar neben einer Trasse erfolgen, die bereits Wasserstoffleitungen enthält oder künftig für Wasserstoffleitungen genutzt werden soll, so ist davon auszugehen, dass die Errichtung, der Betrieb sowie wesentliche Änderungen einer solchen Kohlendioxidleitung keine zusätzliche Beeinträchtigung anderer Belange darstellen, die über die alleinige Verlegung der Wasserstoffleitung hinausgeht, soweit keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen. (2) Die Behörde wirkt darauf hin, dass der Träger des Vorhabens die Öffentlichkeit möglichst vor Antragstellung über das planfeststellungspflichtige Vorhaben, insbesondere über die Lage, die Größe und die Technologie der Kohlendioxidleitung, informiert. Dabei ist der Öffentlichkeit Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Die Länder können die näheren Anforderungen an das Verfahren nach den Sätzen 1 und 2 bestimmen. (3) Absatz 1 Satz 1 findet keine Anwendung auf Kohlendioxidleitungen, die den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten und die einer Genehmigungspflicht nach anderen Vorschriften unterliegen. Auf Antrag des Trägers des Vorhabens kann die für Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 zuständige Behörde die Errichtung und den Betrieb sowie die wesentliche Änderung solcher Kohlendioxidleitungen durch Planfeststellung zulassen. (4) Auf Antrag des Trägers des Vorhabens können einzelne dem Leitungsbetrieb dienende Anlagen, insbesondere Verdichter-, Druckerhöhungs-, Entspannungs-, Regel- und Messanlagen, vom Planfeststellungsverfahren ausgenommen werden, soweit sie einer Genehmigungspflicht nach anderen Vorschriften unterliegen. (5) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung nach § 76 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erteilt werden. (6) Für den Rechtsschutz gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung ist § 43e Absatz 1 bis 3 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden. § 4a Planfeststellungsverfahren und Plangenehmigungsverfahren für Kohlendioxidleitungen (1) Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Dabei sind die folgenden Maßgaben und Vorschriften entsprechend anzuwenden: 1. die Maßgaben des § 43a Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes für das Anhörungsverfahren, 2. die Maßgaben des § 43b Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Energiewirtschaftsgesetzes für Abstimmungserfordernisse zwischen Behörden sowie zur Zustellung und Bekanntgabe, 3. die Maßgaben des § 43c des Energiewirtschaftsgesetzes über die Rechtswirkungen der Planfeststellung und Plangenehmigung, 4. die Maßgaben des § 43d des Energiewirtschaftsgesetzes für die Planergänzung und das ergänzende Verfahren im Sinne des § 75 Absatz 1a Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und für die Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens, 5. § 43f Absatz 1 Nummer 1 erste Alternative, Nummer 2 und 3, Absatz 4 und 6 des Energiewirtschaftsgesetzes über Änderungen oder Erweiterungen im Anzeigeverfahren, 6. § 43g des Energiewirtschaftsgesetzes über die Beauftragung eines Projektmanagers, 7. § 43i des Energiewirtschaftsgesetzes über die Überwachung eines Vorhabens, 8. 43j des Energiewirtschaftsgesetzes über die Verlegung von Leerrohren, 9. § 43k des Energiewirtschaftsgesetzes über die Zurverfügungstellung von Geodaten, 10. die §§ 45a und 45b des Energiewirtschaftsgesetzes über das Entschädigungsverfahren sowie die Parallelführung von Planfeststellungs- und Enteignungsverfahren. (2) Behördliche Zulassungen für die Errichtung, die Änderung und den Betrieb von Gas-, Wasserstoff- und Produktleitungen einschließlich der für den Betrieb notwendigen Anlagen, soweit sie in ein Planfeststellungsverfahren integriert wurden und keine nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftigen Anlagen sind, gelten auch als Zulassung für den Transport von Kohlendioxid. Satz 1 ist auch für Gas-, Wasserstoff- und Produktleitungen anzuwenden, für die zum Zeitpunkt der Errichtung ein Anzeigenvorbehalt bestand. Die anlagenbezogenen Regelungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bleiben unberührt. § 113c Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Fernleitungsnetzbetreiber können im Rahmen des nach § 15c des Energiewirtschaftsgesetzes zu erstellenden Netzentwicklungsplans Gas und Wasserstoff Gasversorgungsleitungen kenntlich machen, die perspektivisch auf eine Kohlendioxidleitung umgestellt werden können. § 113b Satz 2 und 3 des Energiewirtschaftsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Der in § 35 Absatz 1 Nummer 3 des Baugesetzbuches verwendete Begriff des Gases sowie der in § 1 Satz 1 Nummer 14 der Raumordnungsverordnung genannte Begriff der Gasleitungen umfassen auch Kohlendioxidleitungen. (3) Auf Vorarbeiten, Veränderungssperren, Vorkaufsrechte, vorzeitige Besitzeinweisungen und die Zulassung des vorzeitigen Baubeginns sind die §§ 44, 44a Absatz 1 und 2 Satz 1 bis 3 und Absatz 3 sowie die §§ 44b und 44c Absatz 1 Satz 1, 3 bis 6, Absatz 2 bis 4 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden, soweit sie auch auf Gasversorgungsleitungen nach § 43 Absatz 1 Nummer 5 des Energiewirtschaftsgesetzes anwendbar sind. Für Anforderungen an Kohlendioxidleitungen ist § 49 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 2, Absatz 3, 5 und 6 Satz 1 und Absatz 7 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden. Für die nach § 49 Absatz 6 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes in Verbindung mit Satz 2 zur Auskunft verpflichtete Person gilt § 55 der Strafprozessordnung entsprechend. (4) Der Planfeststellungsbeschluss und die Plangenehmigung können mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um das Wohl der Allgemeinheit zu wahren oder öffentlich-rechtliche Vorschriften zu erfüllen. Auflagen über Anforderungen an das Vorhaben können auch nach der Planfeststellung oder Plangenehmigung aufgenommen, geändert oder ergänzt werden. (5) Für Vorhaben der Errichtung, des Betriebs sowie wesentlicher Änderungen von Kohlendioxidleitungen sollen die beteiligten Behörden den Planfeststellungsverfahren und Plangenehmigungsverfahren Vorrang bei der Bearbeitung einräumen. Dabei ist das Beschleunigungsinteresse anderer Vorhaben, die im überragenden öffentlichen Interesse liegen, zu beachten. § 4b Enteignung Dienen die Errichtung und der Betrieb sowie die wesentliche Änderung einer Kohlendioxidleitung dem Wohl der Allgemeinheit, so ist die Entziehung oder die Beschränkung von Grundeigentum oder von Rechten am Grundeigentum im Wege der Enteignung zulässig, soweit dies zur Durchführung des Vorhabens notwendig ist und der Enteignungszweck auf andere zumutbare Weise nicht erreicht werden kann. Das Vorhaben dient dem Wohl der Allgemeinheit, wenn es dazu dient, Kohlendioxid zu einem Kohlendioxidspeicher zu transportieren, um so zum Zwecke des Klimaschutzes die Emission von Kohlendioxid in Deutschland dauerhaft zu vermindern. Das Vorhaben dient auch dann dem Wohl der Allgemeinheit, wenn dadurch Kohlendioxid zur Deckung eines nachgewiesenen Bedarfs für die Nutzung von Kohlendioxid als Rohstoffquelle für Kohlenstoffverbindungen transportiert wird, um so zum Zwecke des Klimaschutzes die Emission von Kohlendioxid in Deutschland dauerhaft zu vermindern oder wenn es dazu dient, aus der Atmosphäre entnommenes Kohlendioxid zu einem Kohlendioxidspeicher zu transportieren, um es dort dauerhaft zu speichern. Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 entscheidet die zuständige Behörde im Planfeststellungsbeschluss. § 15 Absatz 2 und 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. § 4c Verordnungsermächtigung Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 1. nähere Vorschriften festzulegen über a) die von der Pflicht zur Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens ausgenommenen Anlagen nach § 4 Absatz 3 Satz 1, b) Einzelheiten des in § 4a geregelten Planfeststellungsverfahrens sowie Plangenehmigungsverfahrens, 2. Einzelheiten zu den in § 4a Absatz 3 Satz 1 geregelten Vorarbeiten, Veränderungssperren, Vorkaufsrechte, vorzeitige Besitzeinweisungen und die Zulassung des vorzeitigen Baubeginns festzulegen; 3. Anforderungen an die Planung für die Verlegung von Kohlendioxidleitungen festzulegen; 4. Anforderungen an die technische Sicherheit von Kohlendioxidleitungen, ihre Errichtung und ihren Betrieb festzulegen, 5. das Verfahren zur Sicherstellung der Anforderungen nach den Nummern 2 und 3 zu regeln, insbesondere zu bestimmen, a) dass und wo die Errichtung von Kohlendioxidleitungen, ihre Inbetriebnahme, die Vornahme von Änderungen oder Erweiterungen und sonstige die Kohlendioxidleitungen betreffenden Umstände angezeigt werden müssen, b) dass der Anzeige nach Buchstabe a bestimmte Nachweise beigefügt werden müssen, c) dass mit der Errichtung und dem Betrieb von Kohlendioxidleitungen erst nach Ablauf bestimmter Registrierungen, Prüfungen oder Prüffristen begonnen werden darf und d) unter welchen Voraussetzungen schriftliche und elektronische Nachweisedokumente gültig sind; 6. Prüfungen vor Errichtung und Inbetriebnahme und Überprüfungen der Kohlendioxidleitungen vorzusehen und festzulegen, dass diese Prüfungen und Überprüfungen durch behördlich anerkannte Sachverständige zu erfolgen haben; 7. Anordnungsbefugnisse festzulegen, insbesondere die behördliche Befugnis, den Bau und den Betrieb von Kohlendioxidleitungen zu untersagen, wenn das Vorhaben nicht den in der Rechtsverordnung geregelten Anforderungen entspricht; 8. zu bestimmen, welche Auskünfte die zuständige Behörde von den sonstigen zuständigen Stellen verlangen kann; 9. die Einzelheiten des Verfahrens zur Anerkennung von Sachverständigen, die bei der Prüfung der Kohlendioxidleitungen tätig werden, sowie die Einzelheiten der Anzeige der vorübergehenden Tätigkeit von Sachverständigen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu bestimmen sowie 10. Anforderungen sowie Meldepflichten festzulegen, die Sachverständige nach Nummer 6 und die Stellen, denen sie angehören, erfüllen müssen, insbesondere zur Gewährleistung ihrer fachlichen Qualifikation, Unabhängigkeit und Zuverlässigkeit.“ 7. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: (1) „ Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erstellt und aktualisiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit eine Bewertung der Potenziale von Gesteinsschichten, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes für die dauerhafte Speicherung von Kohlendioxid im Hinblick auf die Zwecke des § 1 Satz 1 und unter Berücksichtigung ihrer Umgebung geeignet erscheinen.“ b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt. (3) „ Für die Bewertung erarbeitet das Bundesamt für Naturschutz für den Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels die erforderlichen naturschutzfachlichen Grundlagen im Benehmen mit der jeweils zuständigen Landesbehörde und dem Umweltbundesamt. Dabei handelt es sich insbesondere um die in Anlage 1 Teil 2 aufgeführten Punkte. Für die Bewertung erarbeitet das Umweltbundesamt für den Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels im Benehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz die sonstigen Grundlagen, die für eine wirksame Umweltvorsorge erforderlich sind, insbesondere durch Ermittlung und Abschätzung der mit der vorgesehenen dauerhaften Speicherung verbundenen Umweltauswirkungen. Soweit die Speicherung an Land auf Grundlage des § 2 Absatz 5 zugelassen wurde, erarbeiten die nach Landesrecht zuständigen Behörden die erforderlichen naturschutzfachlichen Grundlagen im Benehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz und sonstige Grundlagen im Benehmen mit dem Umweltbundesamt.“ c) Absatz 5 wird durch die folgenden Absätze 5 und 6 ersetzt: (5) „ Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie setzt für die Vorlage der nach den Absätzen 2 und 3 zu erarbeitenden Grundlagen eine Frist, die sechs Monate nicht überschreiten darf. Grundlagen, die nach Ablauf der Frist nach Satz 1 eingehen, sind für die Bewertung zu berücksichtigen, wenn sie dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen; im Übrigen können sie berücksichtigt werden. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie veröffentlicht die Bewertung der Potenziale für die dauerhafte Speicherung und jeweilige Änderungen. Vor der Veröffentlichung sind die Länder anzuhören. (6) Natürliche oder juristische Personen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes Inhaber einer Genehmigung im Sinne des Artikels 1 Nummer 3 der Richtlinie 94/22/EG sind oder waren, sind verpflichtet, geologische oder sonstige Daten über Produktionsstätten, die stillgelegt wurden oder deren Stilllegung der zuständigen Behörde gemeldet wurde, ausschließlich zu Informationszwecken öffentlich zugänglich zu machen, einschließlich Daten zu den Fragen, 1. ob der Standort geeignet ist, Kohlendioxid nachhaltig, sicher und dauerhaft zu injizieren, und 2. ob Transportinfrastruktur und -mittel, die für den sicheren Transport von Kohlendioxid zum Standort geeignet sind, verfügbar oder erforderlich sind. Soweit verfügbar, sind als sonstige Daten nach Satz 1 auch wirtschaftliche Einschätzungen der entsprechenden Kosten für die Ermöglichung der Injektion von Kohlendioxid an dem Standort öffentlich zugänglich zu machen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die natürliche oder juristische Person nach Satz 1 eine Explorationsgenehmigung gemäß Artikel 3 Nummer 9 der Richtlinie 2009/31/EG beantragt hat.“ 8. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „und für die Entscheidung nach § 2 Absatz 2 Satz 2“ gestrichen. b) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt: (4) „ Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Erstellung und Führung des Registers, die für diesen Zweck erforderliche Erhebung, Verarbeitung und Löschung personenbezogener Daten, die öffentliche Zugänglichkeit des Registers und die jeweils erforderlichen Verfahren zu regeln.“ 9. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 2 wird wie folgt geändert: aaa) In Nummer 2 wird nach der Angabe „Anlage 1“ die Angabe „Teil 1“ eingefügt. bbb) Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt: 3. „ Beeinträchtigungen von Bodenschätzen oder vorhandenen Nutzungsmöglichkeiten des Untergrundes, deren Schutz jeweils auch im öffentlichen Interesse liegt, insbesondere eine Beeinträchtigung der Speicherung von Wärme, sowie Beeinträchtigungen von bergrechtlichen Genehmigungen und wasserrechtlichen Zulassungen ausgeschlossen sind,“. ccc) Nummer 7 wird durch die folgende Nummer 7 ersetzt: 7. „ im Bereich des Küstenmeeres, der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels a) die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt und die Meeresumwelt nicht gefährdet wird und b) das Legen, die Unterhaltung und der Betrieb von Unterwasserkabeln und Rohrleitungen sowie ozeanographische oder sonstige wissenschaftliche Forschungen nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar und der Fischfang sowie die Aquakultur nicht unangemessen beeinträchtigt werden,“. bb) Nach Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt: „Die Genehmigung nach Satz 1 bedarf des Einvernehmens des Bundesamts für Seeschifffahrt und Hydrographie sowie der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt.“ b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: (2) „ Die Untersuchung ist so durchzuführen, dass die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 bis 8 erfüllt werden. Sie umfasst Eingriffe in den Untergrund wie Bohrungen, mit denen geologische Daten über die Schichtung in dem potenziellen Speicherkomplex erhoben werden sollen, und gegebenenfalls die Durchführung von Injektionstests zur Charakterisierung des Kohlendioxidspeichers.“ c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird nach der Angabe „Anlage 1“ die Angabe „Teil 1“ eingefügt. bb) Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Die Ergebnisse der Untersuchung und der Charakterisierung sind vom Untersuchungsberechtigten zu dokumentieren und der zuständigen Behörde auf deren Verlangen hin vorzulegen.“ cc) Nach Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt: „Die zuständige Behörde ist verpflichtet, der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe, dem Umweltbundesamt, dem Bundesamt für Naturschutz, der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt und dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie die Ergebnisse auf Verlangen der jeweiligen Stelle hin vorzulegen.“ 10. § 8 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „bedarf der Schriftform“ durch die Angabe „kann schriftlich oder elektronisch übermittelt werden“ ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 wird die Angabe „drei“ durch die Angabe „zwei“ ersetzt. bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: „§ 39 Absatz 2 Satz 5 und 6 ist entsprechend anzuwenden.“ cc) Nach dem neuen Satz 4 wird folgender Satz eingefügt: „Soweit sich das Untersuchungsfeld im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels befindet, hat die Auslegung in einem öffentlich zugänglichen Gebäude in den angrenzenden Küstengebieten sowie bei der zuständigen Behörde zu erfolgen.“ c) In Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe „Auslegungsfrist“ die Angabe „elektronisch,“ eingefügt. d) In Absatz 5 Satz 1 wird nach der Angabe „schriftlich“ die Angabe „oder elektronisch“ eingefügt. e) In Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe „Satz 3“ durch die Angabe „Satz 4“ ersetzt. 11. § 9 Absatz 1 Satz 4 wird gestrichen. 12. § 11 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 und 1a ersetzt: (1) „ Die Errichtung, der Betrieb sowie die wesentliche Änderung eines Kohlendioxidspeichers bedürfen der vorherigen Planfeststellung durch die zuständige Behörde. Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von Kohlendioxidspeichern liegen im überragenden öffentlichen Interesse. Ein überragendes öffentliches Interesse nach Satz 2 besteht nicht für die Errichtung, den Betrieb sowie die wesentliche Änderung von Kohlendioxidspeichern in einem zum 31. Dezember 2023 nach § 57 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 48 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, geschützten Meeresgebiet. Bei der Entscheidung ist im Rahmen der Abwägung § 4 Absatz 1 Satz 5 entsprechend anzuwenden. (1a) Die Behörde wirkt darauf hin, dass der Träger des Vorhabens die Öffentlichkeit möglichst vor Antragstellung über das planfeststellungspflichtige Vorhaben, insbesondere über die Lage und die Größe des Kohlendioxidspeichers sowie die Technologie der Kohlendioxidspeicherung, informiert. Dabei ist der Öffentlichkeit Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Die Länder können die näheren Anforderungen an das Verfahren nach den Sätzen 1 und 2 bestimmen.“ b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: (3) „ Die dauerhafte Speicherung von Kohlendioxid außerhalb eines zugelassenen Kohlendioxidspeichers und die Speicherung in der Wassersäule ist unzulässig.“ 13. § 13 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 2 Absatz 2“ durch die Angabe „§ 2 Absatz 3 und 5“ ersetzt. bbb) In Nummer 7 wird die Angabe „getroffen hat und“ durch die Angabe „getroffen hat,“ ersetzt. ccc) Nach Nummer 7 werden die folgenden Nummern 8 und 9 eingefügt: 8. „ der Bau und der Betrieb des Kohlendioxidspeichers die Errichtung oder den Betrieb einer Windenergieanlage auf See nach § 3 Nummer 11 des Windenergie-auf-See-Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258, 2310), das zuletzt durch Artikel 44 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, einer Offshore- Anbindungsleitung nach § 3 Nummer 5 des Windenergie-auf-See- Gesetzes, einer sonstigen Energiegewinnungsanlage nach § 3 Nummer 7 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, zur Erzeugung von Wasserstoff sowie einer Anlage zur Übertragung von Wasserstoff aus sonstigen Energiegewinnungsanlagen nicht wesentlich beeinträchtigt, 9. im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels a) die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die der Injektion des Kohlendioxids dienen, über oder auf der Wasseroberfläche sowie im Bereich der Wassersäule nicht in einem zum 31. Dezember 2023 nach § 57 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 48 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, geschützten Meeresgebiet oder in einem Abstand von weniger als 8 Kilometern dazu vorgesehen sind, b) die Stelle am Meeresboden, an der das Kohlendioxid in den tieferen geologischen Untergrund injiziert werden soll, sich nicht in einem zum 31. Dezember 2023 nach § 57 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes geschützten Meeresgebiet oder in einem Abstand von weniger als 8 Kilometern dazu befindet, c) die für die Speicherung vorgesehenen Gesteinsschichten sich nicht unterhalb eines zum 31. Dezember 2023 nach § 57 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes geschützten Meeresgebiets befinden, d) Rammungen und lärmintensive seismische Untersuchungen beim Bau und Betrieb des Kohlendioxidspeichers einschließlich dessen Überwachung in der sensiblen Zeit von Mai bis August nicht im Hauptkonzentrationsgebiet des Schweinswals nach Abbildung 15 im Anhang der Anlage zur Verordnung über die Raumordnung in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone in der Nordsee und in der Ostsee vom 19. August 2021 (BGBl. I S. 3886) oder in einem Abstand von weniger als 8 Kilometern dazu durchgeführt werden, e) die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die der Injektion des Kohlendioxids dienen, über oder auf der Wasseroberfläche sowie im Bereich der Wassersäule nicht in der für einen Ausschluss von Anlagen über der Wasseroberfläche markierten Fläche nach Abbildung 16 im Anhang der Anlage zur Verordnung über die Raumordnung in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone in der Nordsee und in der Ostsee vorgesehen sind und die Stelle am Meeresboden, an der das Kohlendioxid in den tieferen geologischen Untergrund injiziert werden soll, sich nicht in diesem Gebiet befindet, f) die für die Speicherung vorgesehenen Gesteinsschichten sich zu einem Anteil von mindestens drei Vierteln im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels befinden sowie die Injektion von Kohlendioxid nur in diesen Gebieten stattfindet, g) keine Beeinträchtigungen der Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs zu besorgen sind, die nicht durch Bedingungen und Auflagen ausgeglichen werden können und“. ddd) Die bisherige Nummer 8 wird zu der Nummer 10. bb) Nach Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt: „Der in Satz 1 Nummer 9 Buchstabe a und b vorgesehene Mindestabstand von 8 Kilometern sowie Satz 1 Nummer 9 Buchstabe c gelten nicht, wenn durch eine Rechtsverordnung nach § 25 Absatz 3 festgestellt wird, dass unter Zugrundelegung des Ergebnisses der Evaluierung nach § 44, insbesondere der Bewertung nach § 44 Absatz 2 Nummer 3a, die nach diesem Gesetz zur Verfügung stehenden Speicherkapazitäten nicht ausreichend sind und daher im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels auszuweiten sind.“ cc) In dem neuen Satz 4 wird nach der Angabe „Ziele der Raumordnung“ die Angabe „und des Flächenentwicklungsplans nach dem Windenergie-auf-See- Gesetz“ eingefügt. dd) In dem neuen Satz 6 wird nach der Angabe „Forstwirtschaft“ die Angabe „sowie der Fischerei und Aquakulturwirtschaft“ eingefügt. ee) Nach Satz 6 werden die folgenden Sätze eingefügt: „Die Planfeststellung nach Satz 1 bedarf des Einvernehmens des Bundesamts für Seeschifffahrt und Hydrographie sowie der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt. Das Bundesamt für Naturschutz ist zu beteiligen. Soweit die Planfeststellung nach Satz 1 das Vorbehaltsgebiet Schweinswale nach Abbildung 15 im Anhang der Anlage zur Verordnung über die Raumordnung in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone in der Nordsee und in der Ostsee vom 19. August 2021 (BGBl. I S. 3886) betrifft, bedarf es des Einvernehmens des Bundesamtes für Naturschutz.“ b) In Absatz 4 Satz 4 wird die Angabe „Stellungsnahme“ durch die Angabe „Stellungnahme“ ersetzt. 14. In § 15 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Demonstration der dauerhaften“ durch die Angabe „dauerhafte“ ersetzt. 15. § 19 wird wie folgt geändert: a) Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Die zuständige Behörde holt Stellungnahmen der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe, des Umweltbundesamtes, der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt und des Bundesamts für Seeschifffahrt und Hydrographie ein.“ b) Nach Satz 4 werden die folgenden Sätze eingefügt: „Die Stellungnahmen sind jeweils innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. § 39 Absatz 2 Satz 5 und 6 ist entsprechend anzuwenden.“ 16. In § 20 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 45 Absatz 4“ durch die Angabe „§ 45 Absatz 3“ ersetzt. 17. In § 21 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 2 Absatz 1“ durch die Angabe „§ 2 Absatz 1 Nummer 2“ ersetzt. 18. In § 24 Absatz 1 Nummer 2 wird nach der Angabe „Abscheidung,“ die Angabe „die Aufbereitung,“ eingefügt. 19. § 25 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „§ 25 Regelung von Anforderungen an Kohlendioxidspeicher; Verordnungsermächtigungen“. b) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit“ ersetzt. c) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3 und 4 eingefügt: (3) „ Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass die Flächen zur dauerhaften Speicherung von Kohlendioxid im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 13 Absatz 1 Satz 3 ausgeweitet werden. (4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in Bezug auf einen nach Artikel 23 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1735 durch die Europäische Kommission festgelegten Beitrag zu dem Ziel der jährlichen Kohlendioxid-Injektionskapazität auf Ebene der Europäischen Union durch natürliche oder juristische Personen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes Inhaber einer Genehmigung im Sinne des Artikels 1 Nummer 3 der Richtlinie 94/22/EG sind oder waren, 1. zu bestimmen, dass der Beitrag bestimmten Anforderungen genügen muss, damit ein Verstoß nach Artikel 23 Absatz 13 der Verordnung (EU) 2024/1735 nicht gegeben ist, insbesondere das Nähere hinsichtlich der Art und Weise der Erfüllung des Beitrags und der für die Erfüllung nachzuweisenden Fortschritte festzulegen, 2. eine Zahlungspflicht pro Tonne nicht geschaffener jährlicher Kohlendioxid- Injektionskapazität für jedes Jahr, in dem der Beitrag nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt worden ist, bis zur Höhe des Betrags, der sich aus einer entsprechenden Anwendung des § 46 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 27. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 70) ergibt, zu regeln, insbesondere um den mit der Nichterfüllung, oder der nicht vollständigen oder nicht rechtzeitigen Erfüllung einhergehenden wirtschaftlichen Vorteil abzuschöpfen, und 3. die Zuständigkeit der Behörden und das Verfahren insbesondere hinsichtlich der Überwachung der Erfüllung des Beitrags, der Feststellung eines Verstoßes sowie der Festsetzung und des Vollzugs der Zahlungspflicht zu regeln.“ 20. § 26 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: § 26„ Regelung von Anforderungen an das Verfahren; Verordnungsermächtigungen“. b) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: (1) „ Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Verfahren für die Untersuchungsgenehmigung, die Planfeststellung und die Plangenehmigung sowie die Stilllegungsgenehmigung zu regeln, insbesondere nähere Vorschriften über die Bearbeitung von Anträgen und einen Vorrang bei der Bearbeitung nach § 8 Absatz 1 Satz 5, Einzelheiten des Antragsinhalts nach § 12 Absatz 1 und der nach § 12 Absatz 2 vorzulegenden Unterlagen, und weitere Anforderungen an den Antragsinhalt und an vorzulegende Unterlagen festzulegen sowie den Inhalt des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung nach § 13 Absatz 2 näher zu bestimmen.“ c) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: (2) „ Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anforderungen an die Form, die Inhalte und das Verfahren zur Erstellung, Fortschreibung und Vorlage des Sicherheitsnachweises nach § 19, des Überwachungskonzepts nach § 20 und des Stilllegungs- und Nachsorgekonzepts nach § 17 Absatz 2 Satz 2 näher zu bestimmen.“ 21. § 32 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit“ ersetzt. b) In Absatz 2 wird die Angabe „Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie“ durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit“ ersetzt. 22. § 33 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „§ 33 Anschluss und Zugang; Verordnungsermächtigungen“. b) In Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe „und Kohlendioxidspeichern haben“ die Angabe „, insbesondere im Rahmen von Kooperationsvereinbarungen,“ eingefügt. c) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt: (5) „ Abweichend von Absatz 1 sind Betreiber von Kohlendioxidleitungsnetzen und Kohlendioxidspeichern verpflichtet, Unternehmen den Anschluss an ihr Kohlendioxidleitungsnetz und ihre Kohlendioxidspeicher sowie den Zugang zu denselben zu verweigern, wenn das aufzunehmende Kohlendioxid durch die Verbrennung von Kohle in einer Anlage und Verbrennungseinheit zur Energieerzeugung nach Anhang 1 Teil 2 Nummer 1 bis 4 des Treibhausgas- Emissionshandelsgesetzes und im räumlichen Geltungsbereich des Treibhausgas- Emissionshandelsgesetzes entstanden ist. Der Nachweis über das Nichtvorliegen des Ausschlussgrundes nach Satz 1 ist von dem Anlagenbetreiber zu erbringen, der den Anschluss an das Kohlendioxidleitungsnetz oder den Zugang zu dem Kohlendioxidspeicher begehrt. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates folgende Einzelheiten zu regeln: 1. die Bestimmung von Anlagen nach Satz 1 sowie 2. das Verfahren der Nachweiserbringung nach Satz 2.“ 23. In § 35 Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „90a“ durch die Angabe „90“ ersetzt. 24. § 38 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 9 Absatz 1 Satz 4,“ gestrichen. b) In Absatz 2 Satz 2 wird nach der Angabe „Rohstoffe“ die Angabe „und dem Umweltbundesamt“ eingefügt. 25. § 39 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach Satz 1 die folgenden Sätze eingefügt: „Dies gilt auch für Tätigkeiten und Vorhaben im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels. § 137 Absatz 1 Satz 2 des Bundesberggesetzes gilt für den Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels entsprechend.“ b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: (2) „ Vor Entscheidungen nach den §§ 7, 13, 17 und 37 hat die zuständige Behörde der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe, dem Bundesamt für Naturschutz, dem Umweltbundesamt, dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie sowie der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und die Empfehlungen dieser Stellungnahmen zu berücksichtigen. Sofern für die in Satz 1 genannten Entscheidungen die Herstellung eines Einvernehmens mit einer Behörde vorausgesetzt wird, wird dieses durch die Stellungnahme nach Satz 1 nicht ersetzt. Soweit die nach Absatz 1 für die Entscheidung zuständige Behörde von den Empfehlungen nach Satz 1 abweicht, sind diese Abweichungen in der Entscheidung zu begründen. Die in Satz 1 genannten Behörden, denen die zuständige Behörde Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben hat, haben ihre Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Die zuständige Behörde verlängert die Frist für die Stellungnahme einmalig um einen Monat, wenn eine betroffene Behörde glaubhaft darlegt, dass dies aufgrund der Schwierigkeit der Prüfung oder aufgrund sonstiger besonderer Umstände des Falls erforderlich ist. Stellungnahmen, die nach Ablauf der Frist nach Satz 4 oder der verlängerten Frist nach Satz 5 eingehen, sind zu berücksichtigen, wenn der zuständigen Behörde die vorgebrachten Belange bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen oder für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeutung sind; im Übrigen können sie berücksichtigt werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit ausschließlich über einen Antrag auf Untersuchung des Untergrundes auf seine Eignung zur Errichtung von Forschungsspeichern nach § 7 entschieden wird. Soweit die Speicherung auf Grundlage des § 2 Absatz 5 zugelassen wurde oder über die Genehmigung, die Errichtung oder den Betrieb von Forschungsspeichern zu entscheiden ist, bleibt bei Entscheidungen nach den §§ 7, 13 und 37 für Kohlendioxidspeicher § 21 des Standortauswahlgesetzes vom 5. Mai 2017 (BGBl. I S. 1074), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. März 2023 (BGBl I Nr. 88) geändert worden ist, unberührt, wobei das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung innerhalb einer Frist von drei Monaten eine Erklärung über das Einvernehmen nach § 21 Absatz 2 Satz 3 des Standortauswahlgesetzes abzugeben hat. Die zuständige Behörde verlängert die Frist für die Erklärung über das Einvernehmen einmalig um einen Monat, wenn das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung glaubhaft darlegt, dass dies aufgrund der Schwierigkeit der Prüfung oder aufgrund sonstiger besonderer Umstände des Falls erforderlich ist. Wird innerhalb der Frist keine Erklärung über das Einvernehmen abgegeben, gilt das Einvernehmen als erteilt.“ c) In Absatz 3 wird nach Satz 2 der folgende Satz eingefügt: „Absatz 2 Satz 4 bis 6 ist entsprechend anzuwenden.“ 26. Nach § 39 wird der folgende § 39a eingefügt: „§ 39a Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts (1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten über 1. Vorhaben für die Errichtung, den Betrieb oder die wesentliche Änderung von Kohlendioxidleitungen nach § 4, 2. Vorhaben zur Untersuchung des Untergrundes auf seine Eignung zur Errichtung von Kohlendioxidspeichern nach § 7, 3. Vorhaben für die Errichtung, den Betrieb oder die wesentliche Änderung eines Kohlendioxidspeichers nach § 11 und 4. Vorhaben für die Errichtung, den Betrieb oder die wesentliche Änderung eines Forschungsspeichers nach § 37. Satz 1 findet auch Anwendung auf Streitigkeiten über Zulassungen des vorzeitigen Baubeginns, die sich auf die in Satz 1 genannten Anlagen und auf für deren Betrieb notwendige Anlagen oder Leitungen beziehen. (2) Für Streitigkeiten nach Absatz 1, die Tätigkeiten oder Vorhaben im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels zum Gegenstand haben, ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die zuständige Behörde ihren Sitz hat.“ 27. § 40 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: (1) „ Betreiber von Anlagen zur Abscheidung von Kohlendioxid und von Kohlendioxidleitungen sowie von Kohlendioxidspeichern führen mit anderen Betreibern solcher Anlagen, den zuständigen Behörden, der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe, dem Umweltbundesamt, dem Bundesamt für Naturschutz sowie den wissenschaftlichen Einrichtungen, die mit der Erforschung, Entwicklung und Erprobung der Technologien zur Abscheidung, zum Transport und zur dauerhaften Speicherung von Kohlendioxid befasst sind, einen Wissensaustausch durch. Dazu werden insbesondere die jeweils erlangten Erkenntnisse 1. der Eigenüberwachung nach § 22, 2. über die Verringerung der Kohlendioxidemissionen in den Energieerzeugungs- und Industrieprozessen je Einheit Energie in Bezug auf Abtrennung, Transport und Speicherung insgesamt, 3. über erzielte Negativemissionen in Bezug auf Abtrennung, Transport und Speicherung, 4. über die jeweiligen Speicherpotenziale und 5. über geplante Forschungs-, Entwicklungs- und Erprobungsvorhaben den in Satz 1 genannten Personen und Einrichtungen zur Verfügung gestellt.“ b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit“ durch die Angabe „Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit“ ersetzt. 28. In § 41 Absatz 2 wird die Angabe „Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit“ durch die Angabe „Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit“ ersetzt. 29. § 43 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 4 Absatz 1 oder 2“ durch die Angabe „§ 4 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 5“ ersetzt. bb) In Nummer 2 Buchstabe a wird die Angabe „§ 4 Absatz 4“ durch die Angabe „§ 4a Absatz 4“ ersetzt. cc) Nach Nummer 16 werden die folgenden Nummern 16a bis 16d eingefügt: „16a. einer vollziehbaren Anordnung nach § 30 Absatz 2 Satz 1 oder 5, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 32 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3, zuwiderhandelt, 16b. entgegen § 30 Absatz 3 Satz 3, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 32 Absatz 1 Nummer 5, einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erbringt, 16c. entgegen § 30 Absatz 4 Satz 3, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 32 Absatz 1 Nummer 5, einen Geldbetrag nicht oder nicht rechtzeitig ersetzt, 16d. entgegen § 33 Absatz 5 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Satz 3 Nummer 1, einen dort genannten Anschluss oder Zugang nicht verweigert,“. dd) Nummer 18 wird durch die folgende Nummer 18 ersetzt: 18. „ einer Rechtsverordnung nach a) § 4c Nummer 3, 4, 5 Buchstabe c, Nummer 6 oder 7 oder § 33 Absatz 4, b) § 4c Nummer 5 Buchstabe a oder b, Nummer 8, 9 oder 10 oder c) § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, 5, 6 oder 7 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.“ b) In Absatz 2 wird die Angabe „13 bis 16 und 18 Buchstabe a“ durch die Angabe „13 bis 16c und 18 Buchstabe c“ ersetzt. c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird die Angabe „Nummer 16 Buchstabe b und Nummer 18 Buchstabe a“ durch die Angabe „Nummer 16 Buchstabe b, Nummer 16a, 16c und 18 Buchstabe c“ ersetzt. bb) In Nummer 2 wird die Angabe „Nummer 5, 12, 17 Buchstabe a und Nummer 18 Buchstabe b“ durch die Angabe „Nummer 5, 12, 16d, 17 Buchstabe a und Nummer 18 Buchstabe a“ ersetzt. 30. § 44 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: „Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bundestag bis zum 31. Dezember 2027 und danach im Abstand von jeweils vier Jahren über die Anwendung dieses Gesetzes sowie über die international gewonnenen Erfahrungen. Der Bericht soll die Erfahrungen und Ergebnisse aus der Errichtung und dem Betrieb von Anlagen für die Abscheidung, den Transport und die dauerhafte Speicherung darstellen sowie den technischen Fortschritt, die neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse und den Bericht nach Artikel 38 Absatz 2 der Richtlinie 2009/31/EG berücksichtigen.“ b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird nach der Angabe „soll“ die Angabe „unter anderem auf der Grundlage verfügbarer Statistiken, wissenschaftlicher Studien und behördlicher Daten“ eingefügt. bb) In Nummer 1 wird nach der Angabe „kann,“ die Angabe „unter Berücksichtigung der Menge des jährlich in den Kohlendioxidleitungsnetzen transportierten Kohlendioxids, seiner Nutzung und der im Berichtszeitraum aufgetretenen Leckage,“ eingefügt. cc) Nach Nummer 3 werden die folgenden Nummern 3a bis 3c eingefügt: „3a. die Zulänglichkeit der nach diesem Gesetz zur Verfügung stehenden Speicherkapazität, insbesondere unter Berücksichtigung der Menge des im Geltungsbereich dieses Gesetzes abgeschiedenen Kohlendioxids, des sich hieraus ergebenden Speicherbedarfs, der Möglichkeiten zur Deckung dieses Speicherbedarfs durch eine Speicherung in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums sowie der wirtschaftlichen Bedingungen für die Nutzung von Speichern, 3b. die Entwicklung der Kohlendioxidleitungsnetze insbesondere unter dem Gesichtspunkt, ob diese perspektivisch den Anschluss von Kohlendioxid- Emittenten vor allem im Bereich technisch schwer oder nicht vermeidbarer Prozessemissionen ermöglichen, die Kohlendioxid abscheiden und an weiter entfernten Speicherstandorten speichern möchten, unter Berücksichtigung des Risikos für küsten- oder clusterferne Emittenten, möglicherweise nicht an das Leitungsnetz angeschlossen werden zu können oder aufgrund weiter Transportwege mit hohen Netzentgelten belastet zu werden, 3c. die unter geologischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten bestehenden Potentiale für eine Speicherung an Land insbesondere unter Berücksichtigung des Risikos für küsten- oder clusterferne Emittenten, möglicherweise nicht an das Leitungsnetz zu Kohlendioxidspeichern im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels oder in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums angeschlossen werden zu können oder aufgrund weiter Transportwege mit hohen Netzentgelten belastet zu werden,“. c) Absatz 3 Satz 2 wird gestrichen. 31. § 45 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird gestrichen. b) Die Absätze 4 und 5 werden zu den Absätzen 3 und 4. 32. In § 46 wird die Angabe „§ 4 Absatz 1 Satz 5 und § 11 Absatz 1 Satz 5“ durch die Angabe „§ 4 Absatz 2 Satz 3 und § 11 Absatz 1a Satz 3“ ersetzt. 33. Anlage 1 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „Anlage 1 (zu § 5 Absatz 3 Satz 2, § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, Absatz 3 Satz 1, § 22 Absatz 2 Nummer 1) Kriterien für die Charakterisierung und Bewertung der potenziellen Kohlendioxidspeicher und der potenziellen Speicherkomplexe sowie ihrer Umgebung Teil 1“. b) Nach der Angabe „Darstellung der Möglichkeiten zur Verringerung der Unsicherheit.“ wird der folgende Teil 2 eingefügt: „Teil 2 Bei der Erarbeitung der erforderlichen naturschutzfachlichen Grundlagen für die Bewertung nach § 5 geht das Bundesamt für Naturschutz insbesondere auf folgende Punkte ein: 1. naturschutzfachliche Aspekte hinsichtlich a) einer räumlichen Analyse einschließlich Eignungsräume, Sensitivitätsräume, Tabuzonen und Puffer, b) möglicher Auswirkungen von seismischen Untersuchungen bei Erkundung, Errichtung, Betrieb und Überwachung, c) möglicher Schallminderungsmaßnahmen bei seismischen Untersuchungen bei Erkundung, Errichtung, Betrieb und Überwachung, d) möglicher Auswirkungen von Rammarbeiten bei der Errichtung von Infrastruktur, insbesondere von Plattformen, zur Injektion von Kohlendioxid und Überwachung e) möglicher Schallminderungsmaßnahmen für Rammarbeiten bei der Errichtung von Infrastruktur, insbesondere von Plattformen, zur Injektion von Kohlendioxid und f) möglicher Auswirkungen und Minderungs- oder Vermeidungsmaßnahmen von (Unterwasser-)Lärm und Vibrationen während des Betriebs, insbesondere Betriebsgeräusche bei der Injektion von Kohlendioxid, einschließlich Transport; 2. mögliche visuelle Scheuchwirkungen auf Seevögel durch Erkundung, Errichtung, Betrieb einschließlich Transport; 3. mögliche Minderungsmaßnahmen von visuellen Scheuchwirkungen auf Seevögel durch Erkundung, Errichtung, Betrieb einschließlich Transport; 4. mögliche Auswirkungen auf Biotope, insbesondere gesetzlich geschützte Biotope oder FFH-Lebensraumtypen durch Flächeninanspruchnahme, Eintrag von Wärme und elektromagnetischen Feldern; 5. mögliche Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen zum Schutz von Arten und Biotopen, insbesondere gesetzlich geschützten Biotopen oder FFH- Lebensräumen, durch a) bodenschonende Verfahren bei der Verlegung von Pipelines und Versorgungsleitungen für Strom und Daten, b) Minderung von Wärmeeintrag, insbesondere zur Einhaltung des 2K-Werts, c) Minderung von elektromagnetischen Feldern insbesondere bei Versorgungsleitungen (Strom- und Datenkabel) zu Plattformen, d) Nulleinleitung bei Bohrungen, insbesondere im Hinblick auf Bohrkleinmanagement, PLONOR-Listen, ölbasierte Spülungen in geschlossenen Kreisläufen und Entsorgung des Bohrkleins an Land, e) Einsatz von Bohrloch-Kontrollverrichtungen („Blow-Out-Preventer“) zur Vermeidung von unkontrollierten Austritten an der Bohrung oder Injektionsstelle.“ Artikel 2 Folgeänderungen (1) Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In Anlage 1 Nummer 19.10 wird die Angabe „Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes“ durch die Angabe „Kohlendioxid-Speicherung- und -Transport-Gesetzes“ ersetzt. (2) Das Umweltschadensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2021 (BGBl. I S. 346) wird wie folgt geändert: In Anlage 1 Nummer 14 wird die Angabe „Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes“ durch die Angabe „Kohlendioxid-Speicherung- und -Transport-Gesetzes“ ersetzt. (3) Die KWK-Kosten-Nutzen-Vergleich-Verordnung vom 28. April 2015 (BGBl. I S. 670), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung vom 6. Juli 2021 (BGBl. I S. 2514) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Nummer 7 wird die Angabe „gemäß des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes“ durch die Angabe „gemäß dem Kohlendioxid-Speicherung- und -Transport-Gesetz“ ersetzt. 2. In § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „Kohlendioxid- Speicherungsgesetzes“ durch die Angabe „Kohlendioxid-Speicherung- und -Transport-Gesetzes“ ersetzt. (4) Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2014 (BGBl. I S. 154), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 7. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 109) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 19 wird die Angabe „Kohlendioxid-Speicherungsgesetz“ durch die Angabe „Kohlendioxid-Speicherung- und -Transport-Gesetz“ ersetzt. 2. In § 50 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „Kohlendioxid- Speicherungsgesetzes“ durch die Angabe „Kohlendioxid-Speicherung- und -Transport-Gesetzes“ ersetzt. 3. Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert: a) In der Gliederung wird in den Angaben zu Teil 1 Hauptabschnitt 2 Abschnitt 3 und 4 jeweils die Angabe „KSpG“ durch die Angabe „KSpTG“ ersetzt. b) In Vorbemerkung 1.2.2 Nummer 6 wird die Angabe „KSpG“ durch die Angabe „KSpTG“ ersetzt. c) In den Überschriften zu Teil 1 Hauptabschnitt 2 Abschnitt 3 und 4 wird jeweils die Angabe „KSpG“ durch die Angabe „KSpTG“ ersetzt. (5) Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 2022 (BGBl. I S. 610), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 7. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 109) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In der Vorbemerkung 3.2.1 Nummer 2 Buchstabe g der Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis) wird die Angabe „KSpG“ durch die Angabe „KSpTG“ ersetzt. (6) Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 48 wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 14 wird die Angabe „und“ nach der Angabe „Braunkohletagebauen,“ gestrichen. b) In Nummer 15 wird der Punkt am Ende durch die Angabe „und“ ersetzt. c) Nach Nummer 15 wird die folgende Nummer 16 eingefügt: 16. „ Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren sowie Genehmigungsverfahren nach dem Kohlendioxid-Speicherung- und -Transport-Gesetz.“ 2. In Absatz 3 wird die Angabe „15“ durch die Angabe „16“ ersetzt. Artikel 3 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Mit dem Übereinkommen von Paris haben sich die Vertragsstaaten, darunter auch Deutschland, dazu verpflichtet, den globalen Temperaturanstieg deutlich unter 2 °C zu halten sowie Anstrengungen zu unternehmen, ihn auf 1,5 °C zu begrenzen. Auch die Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ ruft Staaten auf, insbesondere zur Erreichung der Nachhaltigkeitsziele 9 und 13, die Industrien unter Nutzung sauberer und umweltverträglicher Technologien zur Bekämpfung des Klimawandels nachzurüsten. Gemäß dem Klimaschutzgesetz (KSG) muss Deutschland bis 2045 Netto- Treibhausgasneutralität erreichen. Auch der neu eingefügte Artikel 143h GG nennt zusätzliche Investitionen zur Erreichung der Klimaneutralität bis zum Jahr 2045 als einen der Zwecke, zu denen nach dieser Vorschrift ein Sondervermögen errichtet werden darf. Nach dem Jahr 2050 soll es zu negativen Treibhausgasemissionen kommen. In einzelnen Branchen der Industrie sowie der Müllverbrennung ist das CO2-Vermeidungspotenzial nach dem aktuellen Stand der Technik jedoch begrenzt. Die Abscheidung sowie die Nutzung oder Speicherung dieser Emissionen ist daher die einzige im industriellen Maßstab verfügbare Möglichkeit, den Ausstoß des Kohlendioxids in die Atmosphäre zu verhindern. Hierfür muss eine entsprechend dimensionierte Transport- und Speicherkapazität gewährleistet sein. Im Europäischen Wirtschaftsraum gibt es zwar erhebliche Potenziale für die dauerhafte Speicherung von Kohlendioxid in unterirdischen Gesteinsschichten, diese sind jedoch noch unzureichend erschlossen. Gemäß der im Rahmen des letzten Evaluierungsberichts zum KSpG ausgewerteten Studien (BT-Drucksache 20/5145) ist ab 2030 mit stark steigenden Speicherbedarfen zu rechnen. Die mangelnden Einspeisekapazitäten drohen daher zu einem Flaschenhals zu werden, der die Dekarbonisierung einzelner Branchen in Gefahr bringt. Die Europäische Union gedenkt daher mit verschiedenen Instrumenten gegenzusteuern und die Speicherpotenziale in der Europäischen Union zu heben. Deutschland will als größter Emittent der Europäischen Union und somit auch als potenziell größter Nutznießer europäischer Speicherinfrastrukturen einen Beitrag zur rechtzeitigen Erhöhung der verfügbaren Gesamtspeichermenge leisten. Hierzu soll die Beschränkung des KSpG auf die Erschließung von Speichern für Forschungs- und Demonstrationsvorhaben aufgehoben werden. Dasselbe gilt für die Frist zur Beantragung von Speichervorhaben. In Zukunft sollen auch kommerzielle Speicher im industriellen Maßstab nach dem KSpG geplant, genehmigt und betrieben werden können. Da hierfür in einem ersten Schritt der geologische Untergrund auf seine Eignung zur dauerhaften Speicherung von Kohlendioxid untersucht werden muss, sollen Rechtsunsicherheiten bei der Anwendung des § 7 KSpG zu Untersuchungsgenehmigungen beseitigt werden. Die Erschließung von kommerziell betriebenen Kohlendioxidspeichern im industriellen Maßstab wird grundsätzlich auf das Gebiet der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels beschränkt. Dabei ist zu beachten, dass das Gebiet des Festlandsockels und der ausschließlichen Wirtschaftszone nicht den Bereich des Küstenmeers umfasst. Im Rahmen eines ausführlichen Dialogprozesses, den das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (zu dieser Zeit: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz) begleitend zur Erarbeitung der Carbon Management-Strategie durchgeführt hat, fand auch ein Austausch zur dauerhaften Speicherung von Kohlendioxid mit Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern, Umwelt- und Wirtschaftsverbänden sowie Unternehmen statt. Hierbei wurde deutlich, dass die dauerhafte Speicherung von Kohlendioxid in unterirdischen Gesteinsschichten erhebliche wirtschaftliche, gesellschaftliche und sozio-politische Fragen aufwirft. Neben der Wirtschaftlichkeit und technischen Umsetzbarkeit von Speichervorhaben sind insbesondere die Sicherheit, Klimaschutzwirkung, Umweltauswirkungen und gesellschaftliche Akzeptanz der Speicherung maßgebende Faktoren, die zu beachten sind. Für eine sichere Speicherung von Kohlendioxid ist es wichtig, mögliche Umweltauswirkungen und die Sicherheit potenzieller Speicher in jedem Einzelfall zu prüfen und insbesondere die Sicherheits- und Monitoringvorgaben individuell nach höchsten Standards zu bestimmen. An diesem Maßstab sind die gesetzlichen Vorgaben zur dauerhaften Speicherung von Kohlendioxid ausgerichtet. Dabei ist festzuhalten, dass an den weltweit betriebenen Kohlendioxidspeicherstätten keine Vorfälle mit Umweltrelevanz oder Personenschäden aufgetreten sind. Auch das Forschungsprojekt in Ketzin (Brandenburg) hat im Demonstrationsmaßstab gezeigt, dass die Speicherung an Land nach Geoforschungszentrum Potsdam „sicher und verlässlich sowie ohne Gefährdung von Menschen und Umwelt umgesetzt werden“ kann. Um die weitere Forschung zur Speicherung von Kohlendioxid an Land zu befördern, werden Forschungsspeicher im Rahmen der gesetzlichen Änderung bundesweit ermöglicht. Zugleich ist zu berücksichtigen, dass sich Akzeptanz- und sozio-politische sowie regionalwirtschaftliche Fragen vor Ort jeweils unterschiedlich darstellen. Vor diesem Hintergrund und angesichts von Rückmeldungen der Länderseite wird durch dieses Gesetz die Möglichkeit geschaffen, dass einzelne Länder durch eine landesgesetzliche Regelung die dauerhafte kommerzielle Speicherung auf ihrem Landesgebiet ermöglichen können. Damit trägt der Bundesgesetzgeber insbesondere dem Gesichtspunkt Rechnung, dass eine Speicherung an Land in bestimmten Fällen bzw. Regionen ökonomisch und ökologisch sinnvoller sein kann als ein Transport von Kohlendioxid über eine weite Entfernung. Neben der Planung, dem Bau und dem Betrieb von Kohlendioxidspeichern bedarf es auch des Aufbaus einer Kohlendioxid-Transportinfrastruktur. Die Planfeststellung für Kohlendioxidleitungen zu Kohlendioxidspeichern ist im KSpG geregelt. Das Gesetz verweist im Wesentlichen auf entsprechende Regelungen im EnWG. Seit der Verkündung des KSpG wurde das EnWG mehrfach angepasst. Dadurch sind einige Vorschriften des EnWG, auf die das KSpG verweist, inzwischen aufgehoben oder inhaltlich verändert worden. Dies führt seitens der zuständigen Behörden zu Rechtsunsicherheit bei der Anwendung des KSpG. Zudem wurden im Rahmen der Novellierungen des EnWG neue Vorschriften zu Planfeststellungsverfahren von Leitungsvorhaben eingeführt, die bis heute nicht durch das KSpG nachvollzogen worden sind. Dies soll mit dem vorliegenden Gesetz nachgeholt werden, auch um geeignete Regelungen zur Verfahrensbeschleunigung und zur Vermeidung unnötiger Bürokratie auf den Bau von Kohlendioxidleitungen übertragen zu können. Für den Bau einer Kohlendioxid-Transportinfrastruktur ist ein erheblicher zeitlicher Vorlauf nötig. Aus Sicht von Investoren sind die mit der Detailplanung potenzieller Kohlendioxidleitungen verbundenen Kosten jedoch nur dann gerechtfertigt, wenn der Rechtsrahmen eine rechtssichere und wirtschaftliche Perspektive zur Umsetzung des Vorhabens bietet. Mit diesem Gesetz soll dieser Rechtsrahmen geschaffen werden. Durch die einheitliche Regelung der Vorschriften zur Planung und Genehmigung von Kohlendioxidleitungen im KSpG werden Rechtsunsicherheiten beseitigt. Insbesondere wird die Frage beantwortet, nach welchen Regeln eine gemischt genutzte Leitung geplant und genehmigt werden soll: In Zukunft sollen nicht nur Leitungen zu Kohlendioxidspeichern, sondern auch solche zu anderen Zwecken den Regelungen des KSpG unterfallen. Neben der Ermöglichung der dauerhaften Speicherung von Kohlendioxid in unterirdischen Gesteinsschichten und der Ermöglichung des Baus einer Kohlendioxid- Transportinfrastruktur soll dieses Gesetz auch dem Grundsatz Rechnung tragen, dass zur Erreichung der Klimaziele nach dem KSG dem Ausbau erneuerbarer Energien und dem Hochlauf der Wasserstoffwirtschaft Priorität eingeräumt werden muss. Dies ist gerechtfertigt, da nur durch die Elektrifizierung von Produktionsprozessen und den Einsatz von nachhaltig erzeugtem Wasserstoff der Ausstoß von CO2 nachhaltig verringert werden kann. Die CO2-Abscheidung hat in den letzten Jahren zwar erhebliche Fortschritte gemacht, dennoch können nach dem aktuellen Stand der Technik nur etwa 90-95 Prozent der Emissionen einer Anlage abgeschieden werden. Der Rest der Emissionen wird folglich weiterhin in die Atmosphäre ausgestoßen. CCS und CCU sollen auch vor diesem Hintergrund nicht als Anreiz für die Energieerzeugung durch die Verbrennung von Kohle dienen. Durch ein Verbot der Nutzung von Kohlendioxidleitungen und Kohlendioxidnetzen zum Transport von Kohlendioxid aus der Verbrennung von Kohle wird daher der Einsatz von CCS und CCU in Verbindung mit Kohlekraft- und Heizwerken faktisch ausgeschlossen: Durch die Regelung wird sichergestellt, dass das Ziel des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes, die Erzeugung elektrischer Energie durch den Einsatz von Kohle in Deutschland schrittweise und möglichst stetig zu reduzieren, nicht durch den Einsatz von CCS und CCU tangiert oder hinausgezögert wird, auch nicht durch Kohle nutzende Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Durch dieses Gesetz soll die Errichtung und der Betrieb von kommerziell betriebenen Kohlendioxidspeichern im industriellen Maßstab auf dem Gebiet des Festlandsockels und in der ausschließlichen Wirtschaftszone ermöglicht und ein einheitliches Zulassungsregime für alle Kohlendioxidleitungen geschaffen werden. Hierzu werden der Gesetzeszweck, der Geltungsbereich des Gesetzes und die Begriffsbestimmung für Kohlendioxidleitungen entsprechend angepasst. Durch eine Änderung der Gesetzesbezeichnung in Kohlendioxid- Speicherungs- und Transportgesetz (KSpTG) soll deutlich gemacht werden, dass der Transport von Kohlendioxid als gleichberechtigter Regelungsgegenstand neben die dauerhafte Speicherung von Kohlendioxid in unterirdischen Gesteinsschichten tritt. Eine Speicherung an Land wird (außer für Forschungsspeicher) weiterhin nicht bundesweit ermöglicht, aber die Möglichkeit der Zulassung der Speicherung durch einzelne Länder auf ihrem jeweiligen Landesgebiet eröffnet. Mit Blick auf die Notwendigkeit des beschleunigten Aufbaus einer Kohlendioxidinfrastruktur wird zudem das überragende öffentliche Interesse für die Errichtung, den Betrieb und wesentliche Änderungen von Kohlendioxidleitungen und Kohlendioxidspeichern festgestellt. Um vor dem Hintergrund der Ermöglichung einer dauerhaften Speicherung von Kohlendioxid auf dem Gebiet des Festlandsockels und in der ausschließlichen Wirtschaftszone dem Grundsatz Rechnung zu tragen, dass zur Erreichung der Klimaziele nach dem KSG dem Ausbau erneuerbarer Energien und dem Hochlauf der Wasserstoffwirtschaft Priorität eingeräumt werden muss, sieht der Entwurf vor, dass es zu keiner wesentlichen Beeinträchtigung des Baus und Betriebs von Wasserstoffleitungen, Windenergieanlagen auf See und Offshore-Anbindungsleitungen sowie der Voruntersuchung von Flächen für die Stromerzeugung aus Windenergieanlagen auf See kommen darf. Hinzu kommen Regelungen, die für einschlägige Entscheidungen im Gesetz ein Einvernehmen mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie vorschreiben, dass in Bezug auf die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen auf See sowie Offshore-Anbindungsleitungen die zuständige Behörde ist. In Bezug auf Belange des Meeresschutzes und allgemein des Naturschutzes ist das Bundesamt für Naturschutz zu beteiligen, in Bezug auf die Vermeidung von Umweltrisiken das Umweltbundesamt. In Fällen, wo ein Land dies für sein Landesgebiet zulässt, darf die Speicherung von Kohlendioxid an Land nicht die Ziele des Standortauswahlgesetzes unterlaufen; hierzu ist das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung zu beteiligen. Außerdem wird das Planfeststellungsverfahren für Kohlendioxidleitungen dem Verfahren für Leitungsvorhaben nach dem EnWG angeglichen. Da das KSpG bereits zuvor auf das EnWG verwiesen hat, werden die vorhandenen Verweise mit Blick auf die seit dem Inkrafttreten des KSpG erfolgten Novellierungen des EnWG aktualisiert. Zusätzlich werden neue Verweise in das EnWG aufgenommen, um das Planfeststellungsverfahren möglichst nah an den Regeln des EnWG auszurichten. Die enge Anlehnung kommt sowohl der Verwaltung als auch den Vorhabenträgern zu Gute. Sie können bei der Planung und Genehmigung von Kohlendioxidleitungen auf ihren Erfahrungen mit Verfahren nach dem EnWG aufbauen. Bei der Aufnahme neuer Verweise wurde zwar kein vollständiger Gleichlauf mit den Regeln des EnWG angestrebt. Insbesondere wurde darauf geachtet auf solche Vorschriften keinen Bezug zu nehmen, die eine Ausnahme von der Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung vorsehen. Auf sinnvolle und geeignete Regelungen zur Verfahrensbeschleunigung und zur Vermeidung unnötiger Bürokratie wurde aber verwiesen. Zudem wurde eine Verkürzung des Rechtswegs vorgesehen, wie er in § 43e Absatz 4 EnWG geregelt ist, also eine erstinstanzliche Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts. Die in diesem Gesetz geregelten Verweise in das EnWG betreffen neben Planungsbeschleunigungen das Anhörungsverfahren, die Planänderungen vor Fertigstellung eines Vorhabens und Änderungen im Anzeigeverfahren. Neu aufgenommen werden zudem Verweise, um die Umwidmung von Erdgasleitungen für den Kohlendioxidtransport zu erleichtern, in begrenzten Fällen den vorzeitigen Baubeginn zu ermöglichen und die Enteignung auch für solche Kohlendioxidleitungen zu ermöglichen, die nicht zu einem Kohlendioxidspeicher führen. Außerdem wird die Überwachung der Einhaltung umweltbezogener Bestimmungen des Planfeststellungsbeschlusses erleichtert und die Möglichkeit der Einschaltung eines Projektmanagers geschaffen. Durch neue Begriffsbestimmungen für Kohlendioxidleitungsnetze und Kohlendioxidleitungen werden zudem Unsicherheiten bei der Auslegung des Gesetzes beseitigt und dem Leitungsbetrieb dienende Nebenanlagen in das Planfeststellungsverfahren integriert. Hinzukommen schließlich klarstellende Änderungen zur Zuständigkeit für die Erteilung von Genehmigungen zur Untersuchung des Untergrundes auf seine Eignung zur Errichtung von Kohlendioxidspeichern. Durch ein Verbot der Nutzung von Kohlendioxidleitungen und Kohlendioxidnetzen zum Transport von Kohlendioxid aus der Energieerzeugung aus Kohle, wird der Einsatz von CCS und CCU in Verbindung mit Kohlekraft- und Heizwerken faktisch ausgeschlossen: Aufgrund der bei der Kohleverfeuerung anfallenden Kohlendioxidmengen sind alternative Transportmöglichkeiten nicht wirtschaftlich. Durch die Regelung wird sichergestellt, dass das Ziel des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes, die Erzeugung elektrischer Energie durch den Einsatz von Kohle in Deutschland schrittweise und möglichst stetig zu reduzieren, nicht durch den Einsatz von CCS und CCU tangiert oder hinausgezögert wird, auch nicht durch den Einsatz von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen. Es bestehen keine sachgerechten Alternativen zu der vorliegenden Gesetzesänderung. Für die Erreichung der Klimaziele ist ein Instrumentenmix erforderlich, der auch den Einsatz von CCS und CCU beinhaltet. Zur Nutzung dieser Technologien ist wiederum die Schaffung einer leitungsgebundenen Kohlendioxidtransportinfrastruktur und die Erschließung ausreichender Kohlendioxidspeicher notwendig. Das Regelungsregime für die Planung und Genehmigung von Kohlendioxidleitungen verteilt sich aktuell auf zwei Gesetze. Kohlendioxidleitungen, die nicht unter das KSpG fallen, müssen nach den §§ 65 ff. UVPG planfestgestellt werden. Auch bei einer Anpassung des UVPG bliebe es jedoch bei einer Zersplitterung des Regelungsregimes. Insbesondere die Planung einer gemischt genutzten Leitung bliebe zudem mit Rechtsunsicherheiten verbunden. Auch die Aktualisierung und Ergänzung der Verweise ins EnWG ist notwendig. Durch die Aktualisierung bestehender Verweise können Rechtsunsicherheiten bei deren Anwendung beseitigt werden. Durch die Aufnahme neuer Verweise können Regelungen, die sich im Rahmen der Planung z. B. von Gasleitungen bewährt haben, auch im KSpG Anwendung finden. Insgesamt wird so das Planfeststellungsverfahren weniger bürokratisch und damit effizienter ausgestaltet. Wegen der erheblichen Vorlaufzeit für die Planung und Genehmigung von Kohlendioxidleitungen ist die effiziente Ausgestaltung des Verfahrens notwendig. Andernfalls droht der Einsatz von CCS und CCU nicht mehr rechtzeitig zur Erreichung der Klimaziele beitragen zu können. Im vorliegenden Gesetzentwurf wurden mehrere Vorschläge des Bundesrates berücksichtigt, die der Bundesrat in seiner Stellungnahme vom 5. Juli 2024 (BR-Drs. 266/24 – Beschluss) zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Kohlendioxid- Speicherungsgesetzes vom 29. Mai 2024 (BT-Drs. 20/11900) unterbreitet hat. III. Alternativen Die Ermöglichung der Errichtung und des Betriebs von Kohlendioxidspeichern für den kommerziellen Einsatz im industriellen Maßstab macht eine Änderung des KSpG notwendig, da das KSpG in der derzeit geltenden Fassung entsprechenden Vorhaben entgegensteht. Auch zur Änderung der Regelungen des Planfeststellungsverfahrens von Kohlendioxidleitungen, die dem Transport von Kohlendioxid zu Kohlendioxidspeichern dienen, und zur Erweiterung des Anwendungsbereichs auf Leitungen zum Transport von Kohlendioxid zu anderen Zwecken als der dauerhaften Speicherung ist eine Anpassung des KSpG notwendig. Es ist daher sachgerecht, das KSpG entsprechend zu erweitern und einheitliche Regelungen für die Planung und Genehmigung von Kohlendioxidleitungen insgesamt zu schaffen. IV. Gesetzgebungskompetenz Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich wie für das Stammgesetz zunächst aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 24 GG. Die Bestimmungen dieses Gesetzes fallen in den Bereich der Luftreinhaltung. Ziel des Gesetzes ist es, den Ausstoß von Kohlendioxid in die Atmosphäre im Interesse des Klimaschutzes zu verringern. Hierfür soll die Speicherung von Kohlendioxid in unterirdischen Gesteinsschichten ermöglicht und das Verfahren zur Planung und zum Bau von Kohlendioxidleitungen entbürokratisiert und dem Verfahren zur Planung und Genehmigung von Leitungsvorhaben im Sinne des EnWG angeglichen werden. Außerdem sollen auch Kohlendioxidleitungen zu anderen Zwecken als dem Transport zu einem Kohlendioxidspeicher vom KSpG erfasst werden. Der Bau von Kohlendioxidleitungen ist notwendig, um große Mengen von Kohlendioxid zu transportieren. Ohne Kohlendioxidleitungen können CCS und CCU nicht im industriellen Maßstab wirtschaftlich eingesetzt werden. Der Einsatz von CCS und CCU ist zur Erreichung der Klimaziele nach dem KSG notwendig. Dies hat eine Auswertung von Klimaneutralitätsstudien im Evaluierungsbericht zum KSpG aus dem Jahr 2022 (BT-Drucksache 20/5145) ergeben. Zweck des Gesetzes wie auch des Stammgesetzes ist es, die Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft zu vermeiden und somit durch die Begrenzung oder Verringerung von schädlichen Stoffen zur Luftreinhaltung beizutragen. Des Weiteren wird die Gesetzgebungskompetenz auf Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 GG gestützt. Durch das Gesetz wird die Möglichkeit geschaffen, nach den Regelungen des KSpG Kohlendioxidleitungen zum Transport von Gütern des wirtschaftlichen Bedarfs in Form von Kohlendioxid zwecks Nutzung als Rohstoff für Kohlenstoffverbindungen zu planen und zu genehmigen. Die Voraussetzungen des Artikel 72 Absatz 2 GG liegen vor: Eine bundesgesetzliche Regelung für die Planung und den Bau von Kohlendioxidleitungen ist zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich. Unterschiedliche Regelungen zur Planung und Genehmigung von Kohlendioxidleitungen auf Landesebene würden die Verwirklichung länderübergreifender Kohlendioxidleitungen erheblich verzögern und insgesamt in Frage stellen. Für die Erreichung der Klimaziele muss Kohlendioxid aus verschieden Teilen des Bundesgebiets zu Abnehmern in anderen Teilen des Bundesgebiets oder anderen Staaten transportiert werden. Daher ist die effiziente Planung länderübergreifender Kohlendioxidleitungen notwendig. Andernfalls drohten in sich geschlossene Netze, die unter Umständen bestimmte Emittenten und Abnehmer von Kohlendioxid vom Kohlendioxidleitungsnetz ausschließen würden. Für die Enteignungsvorschriften bildet Artikel 74 Absatz 1 Nummer 14 GG eine ergänzende Kompetenzgrundlage. Die Änderungen des Gerichtskostengesetzes und des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes sind auf den Kompetenztitel aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 GG gestützt. Im Übrigen ergibt sich die Kompetenz für die Folgeänderungen gemäß Artikel 2 aus der Gesetzgebungskompetenz für die Änderungen des KSpG. V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Hinsichtlich der Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen ergeben sich grundsätzlich keine Änderungen im Vergleich zum Stammgesetz. Die Zugangsbeschränkung zu Kohlendioxidleitungsnetzen für Kohlendioxid, das aus Anlagen stammt, die überwiegend der Energieerzeugung aus Kohle dienen, ist mit der Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die geologische Speicherung von Kohlendioxid und zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2000/60/EG, 2001/80/EG, 2004/35/EG, 2006/12/EG und 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nummer 1013/2006 (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114) vereinbar. Sie dient der Verwirklichung des in Erwägungsgrund 4 der Richtlinie 2009/31/EG genannten Ziels, fossile Lock-In- Effekte zu begrenzen. Gemäß dem Erwägungsgrund soll CCS und CCU nicht als Anreiz dienen, den Anteil von Kraftwerken, die mit konventionellen Brennstoffen befeuert werden, zu steigern. Durch den Gesetzentwurf werden zudem Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b) und Artikel 23 Absatz 13 der Verordnung (EU) 2024/1735 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Schaffung eines Rahmens für Maßnahmen zur Stärkung des europäischen Ökosystems der Fertigung von Netto-Null-Technologien und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724 (ABl. L 1735 vom 28.6.2024, S. 1 – im Folgenden: NZIA- Verordnung) im deutschen Recht umgesetzt. Diese beiden europarechtlichen Vorschriften des Kapitels III der NZIA-Verordnung bedürfen aufgrund ihres Wortlauts einer Durchführungsvorschrift im nationalen Recht der Mitgliedstaaten. VI. Gesetzesfolgen Im Interesse der Rechtsbereinigung wurde eine Reihe von Verweisen in das EnWG aktualisiert. Zudem wurden neue Verweise in das EnWG zum Zweck der Entbürokratisierung und Angleichung des Verfahrens zur Planung und Genehmigung von Kohlendioxidleitungen aufgenommen. Der Prüfaufwand für die Verwaltung wurde zudem reduziert. 1. Nachhaltigkeitsaspekte Die erarbeitete Gesetzesänderung steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, die der Umsetzung der UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen dient. Indem der Entwurf das KSpG aktualisiert und an geänderte Rahmenbedingungen anpasst, leistet er einen Beitrag zur Verwirklichung des Nachhaltigkeitsziels 13 „Umgehend Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels und seiner Auswirkungen ergreifen“. Dieses Nachhaltigkeitsziel verlangt mit seiner Zielvorgabe 13.3, die institutionellen Kapazitäten im Bereich der Abschwächung des Klimawandels zu verbessern. Der Entwurf fördert die Erreichung dieser Zielvorgabe, indem er bestehende Rechtsunsicherheiten für die Behörden bei der Anwendung des KSpG beseitigt und neue Vorschriften zu Planfeststellungsverfahren von Leitungsvorhaben im KSpG nachvollzieht. Insbesondere trägt der Bau von Kohlendioxidleitungen zu einer effizienten Reduzierung von Emissionen von Treibhausgasen bei und dient damit unmittelbar der Einhaltung des UN- Nachhaltigkeitsziels SDG 13 (umgehend Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels und seiner Auswirkungen ergreifen), bzw. Indikator 13.1.a (Treibhausgase reduzieren). Im Sinne des systemischen Zusammendenkens der Nachhaltigkeitsziele leistet der Entwurf damit gleichzeitig einen Beitrag zur Erreichung von Ziel 9 „Eine widerstandsfähige Infrastruktur aufbauen, inklusive und nachhaltige Industrialisierung fördern und Innovationen unterstützen“. Dieses Nachhaltigkeitsziel verlangt mit seiner Zielvorgabe 9.4, bis 2030 die Infrastruktur zu modernisieren und die Industrien nachzurüsten, um sie nachhaltig zu machen, mit effizienterem Ressourceneinsatz und unter vermehrter Nutzung sauberer und umweltverträglicher Technologien und Industrieprozesse, wobei alle Länder Maßnahmen entsprechend ihren jeweiligen Kapazitäten ergreifen. Der Entwurf fördert die Erreichung dieser Zielvorgabe, indem er Anreize für innovative Lösungen im Sinne von CCS und CCU durch die Erleichterung und das Ermöglichen des Kohlendioxid-Transports schafft. Der Entwurf folgt damit den Nachhaltigkeitsprinzipien der DNS „(1.) Nachhaltige Entwicklung als Leitprinzip konsequent in allen Bereichen und bei allen Entscheidungen anwenden“, „(2.) Global Verantwortung wahrnehmen“, „(3.) Natürliche Lebensgrundlagen erhalten“, „(4.) Nachhaltiges Wirtschaften stärken“, „(5.) Sozialen Zusammenhalt in einer offenen Gesellschaft wahren und verbessern“ sowie „(6.) Bildung, Wissenschaft und Innovation als Treiber einer nachhaltigen Entwicklung nutzen“. Der leitungsgebundene Transport von Kohlendioxid zur Speicherung oder Nutzung in industriellen Prozessen dient insbesondere dem Prinzip Nummer 4 einer nachhaltigen Entwicklung. Nach Überprüfung dieser sechs Prinzipien einer nachhaltigen Entwicklung und der 17 UN- Ziele für eine nachhaltige Entwicklung (Sustainable Development Goals, SDGs) mit den jeweiligen Schlüsselindikatoren erweist sich das Regelungsvorhaben daher als vereinbar mit der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie in ihrer derzeitigen Fassung. Eine Behinderung etwaiger Nachhaltigkeitsziele durch das Regelungsvorhaben wurde nicht festgestellt. 2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand sind für Bund, Länder und Gemeinden durch den Gesetzentwurf nicht zu erwarten. Etwaige Mehrbedarfe im Bereich des Bundes sollen finanziell und (plan-)stellenmäßig im jeweiligen Einzelplan gegenfinanziert werden. 3. Erfüllungsaufwand Nach dem „Leitfaden zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands in Regelungsvorhaben der Bundesregierung“ wird untersucht, welche finanziellen und zeitlichen Be- oder Entlastungen durch die geplante Regelung für die Normadressaten zu erwarten sind. Zur Ermittlung von Fallzahlen / Zeiten wurde auf folgende Quellen zurückgegriffen: Internetrecherchen und Online-Datenbank des Erfüllungsaufwands (OnDEA). Der Effekt auf den Erfüllungsaufwand für die Normadressaten Wirtschaft und Verwaltung leitet sich aus einem Änderungsimpuls des Evaluierungsberichtes der Bundesregierung zum KSpG ab. Durch die vorliegende Gesetzesnovelle sollen zukünftig neben Kohlendioxidleitungen zu Kohlendioxidspeichern auch Kohlendioxidleitungen zu anderen Zwecken über das KSpG geplant und genehmigt werden. Zur Quantifizierung der nun zusätzlich geregelten Verfahren wird für die Kohlendioxidleitungen nach Rücksprache mit Branchenexperten von einer durchschnittlichen Fallzahl von 0,5 pro Jahr ausgegangen. Anträge auf Nutzungsänderung werden ebenfalls recht selten erfolgen, sodass für die Berechnung des Erfüllungsaufwands auch von einer Größenordnung von einem Bauvorhaben in zwei Jahren ausgegangen wird. Es wird weiterhin angenommen, dass Enteignungsverfahren noch seltener eintreten werden, sodass die Berechnungen auf der Annahme von einem Verfahren in 10 Jahren beruhen. Zur Quantifizierung des Erfüllungsaufwands, der sich im Unterschied zur geltenden Rechtslage hinsichtlich der Errichtung von (großskaligen) geologischen Speichern ergibt, wird von einmaligem Erfüllungsaufwand und einer geringen einstelligen Fallzahl ausgegangen. Zusammenfassend ist festzuhalten: Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand. Für die Wirtschaft ergibt sich ein zusätzlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von 5.814.000 Euro einmalig sowie 7.822.000 Euro jährlich. Davon entfallen marginale Kosten (ca.20 Euro) auf Bürokratiekosten aus Informationspflichten. Für die Verwaltung entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 10.158.000 Euro (davon Bund: 179.000 Euro) sowie eine Änderung des jährlichen Erfüllungsaufwands um rund 2.568.650 Euro. Davon entfallen 44.760 Euro an jährlichem Erfüllungsaufwand auf den Bund; die restlichen Beträge auf die Länder (inkl. Kommunen). Der Erfüllungsaufwand ist insbesondere auf die zusätzlichen kosten- und zeitintensiven Planfeststellungsverfahren für Leitungsbauprojekte zurückzuführen. a. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Es entsteht kein Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger. b. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Im Folgenden wird die Schätzung des Erfüllungsaufwands der Wirtschaft für die einzelnen Vorgaben dargestellt. Durchführen eines Planfeststellungsverfahrens; § 2 Absatz 3 KSpTG in Verbindung mit § 11 KSpTG Mit dem Gesetz werden künftige Speichervorhaben im Gebiet des Festlandsockels und der ausschließlichen Wirtschaftszone ermöglicht. Einmaliger Erfüllungsaufwand Fallzahl Zeitaufwand pro Fall (in Stunden) Lohnsatz pro Stunde (in Euro) Sachkosten pro Fall (in Euro) Personalkosten (in Tsd. Euro) Sachkosten (in Tsd. Euro) 2 7.040 57,80 2.500.000 814 5.000 Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) 5.814 Die Vorhabenträger haben für große Infrastrukturprojekte die Eröffnung eines Planfeststellungsverfahrens bei der zuständigen Behörde zu beantragen. Dazu haben sie umfassende Pläne zur Beschreibung des Vorhabens mittels Zeichnungen und Erläuterungen vorzulegen. Gutachterlich müssen die Eingriffe in die Landschaft und die Natur mit den Auswirkungen auf Fauna und Flora mittels Umweltverträglichkeitsprüfungen beurteilt sein. Die sich anschließenden Verfahrenselemente wie das Offenlegen des Bauvorhabens, das Mitgestalten der Erörterungstermine und eventuelle Planänderungen oder -ergänzungen, sind ebenfalls für die Dauer bis zum Planfeststellungsbeschluss durch die Projektträger zu begleiten. Regelmäßig sind Verfahren dieser Art sehr zeitintensiv. Zusätzlich kommen auf die Projektträger hohe Kosten für die Beauftragung von Gutachten zu. Die Eckdaten der hier angeführten zeitlichen Aufwände und die als Sachkosten angeführten Gutachterleistungen, wurden auf Grundlage des Datenbestandes des StBA in Anlehnung aus Vorgaben des EnWG übernommen. Unter der Annahme des durchschnittlichen Lohnsatzes gemäß des oben genannten Leitfadens für den Wirtschaftszweig „D“ von 57,80 Euro und einem angenommenen Zeitaufwand von 7.040 Stunden pro Fall, ergibt sich unter Berücksichtigung der Kosten für Sachaufwände ein einmaliger Erfüllungsaufwand von 5.814.000 Euro. Durchführen eines Planfeststellungsverfahrens; § 4 KSpTG Das Gesetz führt neben den heute schon möglichen Kohlendioxidleitungen zu Kohlendioxidspeichern auch die Genehmigungsfähigkeit von Kohlendioxidleitungen zu anderen Zwecken ein. Durch die Ausweitung des Gesetzeszwecks wird, wie oben bereits ausgeführt, von 0,5 zusätzlichen Anträgen für Kohlendioxidleitungen pro Jahr ausgegangen: Jährlicher Erfüllungsaufwand: Fallzahl Zeitaufwand pro Fall (in Stunden) Lohnsatz pro Stunde (in Euro) Sachkosten pro Fall (in Euro) Personalkosten (in Tsd. Euro) Sachkosten (in Tsd. Euro) 0,5 200.000 57,80 4.000.000 5.780 2.000 Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) 7.780 Die Vorhabenträger haben für große Infrastrukturprojekte die Eröffnung eines Planfeststellungsverfahrens bei der zuständigen Behörde zu beantragen. Dazu haben sie umfassende Pläne zur Beschreibung des Vorhabens mittels Zeichnungen und Erläuterungen vorzulegen. Gutachterlich müssen die Eingriffe in die Landschaft und die Natur mit den Auswirkungen auf Fauna und Flora mittels Umweltverträglichkeitsprüfungen beurteilt sein. Die sich anschließenden Verfahrenselemente wie das Offenlegen des Bauvorhabens, das Mitgestalten der Erörterungstermine und eventuelle Planänderungen oder -ergänzungen, sind ebenfalls für die Dauer bis zum Planfeststellungsbeschluss durch die Projektträger zu begleiten. Regelmäßig sind Verfahren dieser Art sehr zeitintensiv. Zusätzlich kommen auf die Projektträger hohe Kosten für die Beauftragung von Gutachten zu. Die Eckdaten der hier angeführten zeitlichen Aufwände und die als Sachkosten angeführten Gutachterleistungen, wurden auf Grundlage einer Einschätzung von Branchenexperten übernommen. Unter der Annahme des durchschnittlichen Lohnsatzes gemäß des oben genannten Leitfadens für den Wirtschaftszweig „D“ von 57,80 Euro und einem jährlich angenommenen Zeitaufwand von 200.000 Stunden, ergibt sich unter Berücksichtigung der Kosten für Sachaufwände ein jährlicher Erfüllungsaufwand von 7.780.000 Euro. Antrag auf Überlassung von Geodaten; § 4a Absatz 1 Nummer 9 KSpTG i. V. m. § 43k EnWG Die Vorhabenträger haben mit Verweis auf § 43k EnWG die Möglichkeit, kostenfrei Geodaten zum Zwecke der Planfeststellung für ihr Bauvorhaben abzufragen: Jährlicher Erfüllungsaufwand: Fallzahl Zeitaufwand pro Fall (in Minuten) Lohnsatz pro Stunde (in Euro) Sachkosten pro Fall (in Euro) Personalkosten (in Tsd. Euro) Sachkosten (in Tsd. Euro) 0,5 40 54,90 0,02 Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) 0,02 Die Geodaten sind auf Antrag bei der zuständigen Behörde abzufragen. Gemäß Zeitwerttabelle des oben genannten Leitfadens, wird von einem Zeitaufwand von 40 Minuten pro Antrag bei mittlerem Qualifikationsniveau Wirtschaftszweig „D“ von 54,90 Euro/Stunde ausgegangen. Umstellung der Leitung von Erdgas- auf Kohlendioxidtransport; § 4a Absatz 2 i. V. m. § 113c Absatz 3 EnWG Das Gesetz führt, neben den heute schon möglichen Nutzungsänderungen von Erdgasleistungen für Wasserstofftransporte, auch die Nutzungsänderung von Erdgasleistungen für Kohlendioxidtransporte ein: Jährlicher Erfüllungsaufwand: Fallzahl Zeitaufwand pro Fall (in Stunden) Lohnsatz pro Stunde (in Euro) Sachkosten pro Fall (in Euro) Personalkosten (in Tsd. Euro) Sachkosten (in Tsd. Euro) 0,5 1.408 57,80 2.750 40,69 1,38 Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) 42,07 Bereits für den Transport von Erdgas bestehende Infrastruktur kann auf Antrag des Betreibers zum Transport von Kohlendioxid umgewidmet werden. Die Schätzung für den dafür anfallenden jährlichen Erfüllungsaufwand wurde aus der Annahme abgeleitet, dass der Vorhabenträger zeitlich mit 20% des Aufwands für eine erstmalige Inbetriebnahme belastet wird. Die zusätzlich notwendigen Gutachterleistungen wurden ebenfalls aus vergleichbaren datenbankgeführten Pflichten übernommen. Unter der Annahme des durchschnittlichen Lohnsatzes gemäß des oben genannten Leitfadens für den Wirtschaftszweig „D“ von 57,80 Euro und einem jährlich angenommenen Zeitaufwand von 1.408 Stunden, ergibt sich unter Berücksichtigung der Sachaufwände ein jährlicher Erfüllungsaufwand für das schätzungsweise einmal in zwei Jahren anstehende Bauprojekt von 42.070 Euro. Im Sinne der „One in, one out“-Regel führt das Regelungsvorhaben zu einem „In“ von ca. 8 Mio. Euro (Erfüllungsaufwand). Dieser zusätzliche Erfüllungsaufwand wird durch andere Einsparungen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie kompensiert. Öffentliche Bereitstellung von Geodaten, § 5 Absatz 6 KSpTG Durch die neu eingefügte Vorschrift des § 5 Absatz 6 KSpTG, die der expliziten Umsetzung von Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b) NZIA dient, entsteht grundsätzlich kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand, da bereits das geltende Recht vorsieht, dass die öffentliche Bereitstellung geologischer Daten in Deutschland nach dem Geologiedatengesetz erfolgt. Dies umfasst auch den Umgang mit geologischen Daten bezüglich der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen. Die entsprechenden Daten sind von den Unternehmen immer an die Behörden zu übersenden. Sie werden dann je nach Art der Daten mit entsprechenden Fristen öffentlich bereitgestellt. Dies ist im Kapitel 4 in den §§ 18-21 und 23-30 des Geologiedatengesetzes geregelt. Isoliert betrachtet wäre § 5 Absatz 6 mit folgendem einmaligem Erfüllungsaufwand verbunden: Einmaliger Erfüllungsaufwand Fallzahl Zeitaufwand pro Fall (in Stunden) Lohnsatz pro Stunde (in Euro) Sachkosten pro Fall (in Euro) Personalkosten (in Tsd. Euro) Sachkosten (in Tsd. Euro) 10 185 41,80 77,33 Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) 77,33 c. Erfüllungsaufwand der Verwaltung Im Folgenden wird die Schätzung des Erfüllungsaufwands der Verwaltung für die einzelnen Vorgaben dargestellt. Durchführen eines Planfeststellungsverfahrens; § 2 Absatz 3 KSpTG in Verbindung mit § 11 KSpTG Einmaliger Erfüllungsaufwand der Länder: Das Planfeststellungsverfahren ist ein besonderes, streng formalisiertes Genehmigungsverfahren für größere Vorhaben in der Infrastruktur. Das Verfahren beinhaltet ein gesondertes Anhörungsverfahren und endet mit einem Planfeststellungsbeschluss. Zur Herleitung des einmaligen Erfüllungsaufwandes der Verwaltung in Höhe von 9.979.000 Euro wurde eine Fallzahl von zwei für mögliche Speicher (siehe auch Erfüllungsaufwand der Wirtschaft) angenommen. Fallzahl Zeitaufwand pro Fall (in Stunden) Lohnsatz pro Stunde (in Euro) Sachkosten pro Fall (in Euro) Personalkosten (in Tsd. Euro) Sachkosten (in Tsd. Euro) 2 72.000 69,30 9.979 Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) 9.979 Die Eckdaten der hier angeführten zeitlichen Aufwände wurden aus vergleichbaren, in der Online-Datenbank des Erfüllungsaufwands geführten Pflichten sowie aus Rückmeldungen von Experten zusammengeführt. Einmaliger Erfüllungsaufwands des Bundes: Das BfN und das BSH sind im Rahmen der Planfeststellungsverfahren zu beteiligen. Zur Herleitung des einmaligen Erfüllungsaufwandes der Verwaltung in Höhe von 179.000 Euro wurde eine Fallzahl von zwei für mögliche Speicher (siehe auch Erfüllungsaufwand der Wirtschaft) angenommen. Fallzahl Zeitaufwand pro Fall (in Minuten) Lohnsatz pro Stunde (in Euro) Sachkosten pro Fall (in Euro) Personalkosten (in Tsd. Euro) Sachkosten (in Tsd. Euro) 4 66.416 40,40 179 Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) 179 Die Eckdaten der hier angeführten zeitlichen Aufwände wurden aus der Zeitwerttabelle Verwaltung mit der Schwierigkeit hoch aus dem Leitfaden zur Ermittlung des Erfüllungsaufwandes entnommen. Durchführung der Planfeststellung; § 4a Absatz 1 KSpTG i. V. m. §§ 72 bis 78 VwVfG In Zukunft sollen neben Leitungen zu Kohlendioxidspeichern auch solche zu anderen Zwecken genehmigungsfähig werden. Durch die Ausweitung des Gesetzeszwecks wird von 0,5 zusätzlichen Anträgen für Kohlendioxidleitungen pro Jahr ausgegangen. Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands der Länder: Fallzahl Zeitaufwand pro Fall (in Stunden) Lohnsatz pro Stunde (in Euro) Sachkosten pro Fall (in Euro) Personalkosten (in Tsd. Euro) Sachkosten (in Tsd. Euro) 0,5 72.000 69,30 2.495 Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) 2.495 Durch die Ausweitung des Gesetzeszwecks wird von 0,5 zusätzlichen Anträgen für Kohlendioxidleitungen pro Jahr ausgegangen, die verwaltungsseitig zu bearbeiten sind. Mit 72.000 Stunden, einem Lohnsatz des höheren Dienstes der Länder von 69,30 Euro und durchschnittlich 0,5 Verfahren pro Jahr, ergibt sich seitens der Verwaltung ein Erfüllungsaufwand von rund 2.495.000 Euro im Jahr. Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands des Bundes: Fallzahl Zeitaufwand pro Fall (in Minuten) Lohnsatz pro Stunde (in Euro) Sachkosten pro Fall (in Euro) Personalkosten (in Tsd. Euro) Sachkosten (in Tsd. Euro) 1 66.416 40,40 44,72 Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) 44,72 Durch die Ausweitung des Gesetzeszwecks wird von 0,5 zusätzlichen Anträgen für Kohlendioxidleitungen pro Jahr ausgegangen, die verwaltungsseitig vom BfN sowie vom BSH zu bearbeiten sind. Mit 66.413 Stunden pro Einzelfall und Behörde, einem durchschnittlichen Lohnsatz des Bundes von 40,40 Euro und durchschnittlich 0,5 Verfahren pro Jahr, ergibt sich seitens der Bundesverwaltung ein Erfüllungsaufwand von rund 44.720 Euro im Jahr. Antrag auf Zurverfügungstellung von Geodaten; § 4a Absatz 1 Nummer 9 KSpTG i. V. m. § 43k EnWG Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands der Länder: Fallzahl Zeitaufwand pro Fall (in Minuten) Lohnsatz pro Stunde (in Euro) Sachkosten pro Fall (in Euro) Personalkosten (in Tsd. Euro) Sachkosten (in Tsd. Euro) 0,5 40 43,20 0,01 Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) 0,01 Die Planfeststellungsbehörde erfragt auf Antrag bei den zuständigen Landes- und Bundesbehörden die Geodaten. Auf Basis der Zeitwerttabelle des o. g. Leitfadens wird von einem Zeitaufwand von 40 Minuten pro Antragserstellung bei einem Lohnsatz gehobener Dienst der Länder von 43,20 Euro ausgegangen. Unter der Annahme, dass die hier geschaffene Geodatenabfrage über die bereits bestehenden Möglichkeiten der Geodatennutzung hinausgeht, entsteht bei den zuständigen Behörden ein zusätzlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 10 Euro pro Jahr. Geldleistungsfreie Überlassung von Geodaten; § 4a Absatz 1 Nummer 9 KSpTG Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands des Bundes: Fallzahl Zeitaufwand pro Fall (in Minuten) Lohnsatz pro Stunde (in Euro) Sachkosten pro Fall (in Euro) Personalkosten (in Tsd. Euro) Sachkosten (in Tsd. Euro) 0,5 140 33,80 0,04 Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) 0,04 Die Geodaten sind auf Antrag dem Vorhabenträger zur Verfügung zu stellen. Auf Basis der Zeitwerttabelle des o. g. Leitfadens wird von einem Zeitaufwand von 140 Minuten pro Antrag bei einem Lohnsatz mittlerer Dienst (Bund) von 33,80 Euro ausgegangen. Es wird angenommen, dass im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens sowohl der Vorhabenträger oder ein Beauftragter als auch die Planfeststellungsbehörde jeweils einen Antrag auf Überlassung der Geodaten entweder bei Landes- oder Bundesbehörden (Annahme paritätisch) stellen. Hierdurch entsteht bei der zuständigen Bundesbehörde für die Bearbeitung ein zusätzlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 40 Euro. Geldleistungsfreie Überlassung von Geodaten; § 4a Absatz 1 Nummer 9 KSpTG Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands der Länder: Fallzahl Zeitaufwand pro Fall (in Minuten) Lohnsatz pro Stunde (in Euro) Sachkosten pro Fall (in Euro) Personalkosten (in Tsd. Euro) Sachkosten (in Tsd. Euro) 0,5 140 30,50 0,04 Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) 0,04 Die Geodaten sind auf Antrag dem Vorhabenträger zur Verfügung zu stellen. Auf Basis der Zeitwerttabelle des o. g. Leitfadens wird von einem Zeitaufwand von 140 Minuten pro Antrag bei einem Lohnsatz mittlerer Dienst (Land) von 30,50 Euro ausgegangen. Es wird angenommen, dass im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens sowohl der Vorhabenträger oder ein Beauftragter als auch die Planfeststellungsbehörde jeweils einen Antrag auf Überlassung der Geodaten entweder bei Landes- oder Bundesbehörden (Annahme paritätisch) stellen. Hierdurch entsteht bei der zuständigen Landesbehörde für die Bearbeitung ein zusätzlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 40 Euro. Überwachung der umweltverträglichen Umsetzung; § 4a Absatz 1 Nummer 7 KSpTG i. V. m. § 43i EnWG Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands der Länder: Fallzahl Zeitaufwand pro Fall (in Minuten) Lohnsatz pro Stunde (in Euro) Sachkosten pro Fall (in Euro) Personalkosten (in Tsd. Euro) Sachkosten (in Tsd. Euro) 1,5 3.840 46,70 4,48 Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) 4,48 Die Planfeststellungsbehörde hat zukünftig die Einhaltung der umweltbezogenen Bestimmungen des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung bei der Durchführung des Vorhabens durch geeignete Überwachungsmaßnahmen sicherzustellen. Unter der Annahme, dass zur Überwachung eines Bauvorhabens Vor-Ort-Begehungen für die Dauer von 3 Jahren vorgenommen werden, ergibt sich ein Zeitaufwand von 3.840 Minuten pro Vorhaben pro Jahr. Im Weiteren wird angenommen, dass für die Überwachung ein Prüfteam bestehend aus 1x mD und 1x gD eingesetzt wird. Auf Basis der Lohnkostentabelle Verwaltung des o. g. Leitfadens wird von einem durchschnittlichen Lohnsatz von 46,70 Euro ausgegangen. Entsprechend entsteht ein zusätzlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 4.480 Euro. Genehmigung der Nutzungsänderung einer Gasleitung zum Transport von Kohlendioxid (Umwidmung); § 4a Absatz 2 i. V. m. § 113c Absatz 3 EnWG Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands der Länder: Fallzahl Zeitaufwand pro Fall (in Minuten) Lohnsatz pro Stunde (in Euro) Sachkosten pro Fall (in Euro) Personalkosten (in Tsd. Euro) Sachkosten (in Tsd. Euro) 0,5 40.364 69,30 23,31 Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) 23,31 Bereits für den Transport von Erdgas bestehende Infrastruktur kann auf Antrag des Betreibers für die Nutzung zum Transport von Kohlendioxid umgewidmet werden. Diese Art der Nutzungsänderung wird nach hiesiger Meinung nur selten in Anspruch genommen (Annahme: 0,5 Fälle im Jahr). Die Schätzung für den dafür anfallenden jährlichen Erfüllungsaufwand wurde aus der Annahme abgeleitet, dass die zuständige Landesbehörde zeitlich mit 20% des Aufwands für eine erstmalige Inbetriebnahme belastet wird. Auf Basis der Lohnkostentabelle Verwaltung des o. g. Leitfadens wird von einem Lohnsatz höherer Dienst (Land) von 69,30 Euro ausgegangen. Entsprechend entsteht ein zusätzlicher Erfüllungsaufwand pro Jahr in Höhe von rund 23.310 Euro. Durchführung von Enteignungsverfahren; § 4b Satz 1 bis 3 KSpTG Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands der Länder: Fallzahl Zeitaufwand pro Fall (in Minuten) Lohnsatz pro Stunde (in Euro) Sachkosten pro Fall (in Euro) Personalkosten (in Tsd. Euro) Sachkosten (in Tsd. Euro) 0,1 16.000 46,70 1,25 Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) 1,25 Durch das KSpTG wird die Enteignungsmöglichkeit auf Leitungen erweitert, die nicht zu einem Kohlendioxidspeicher führen. Enteignungsmaßnahmen werden nach hiesiger fachlicher Einschätzung nur selten umgesetzt (Annahme: ein Fall in zehn Jahren), da diese ausschließlich als Ultima Ratio Anwendung finden. Es wird von einem Zeitaufwand von einem Monat pro Enteignungsverfahren ausgegangen. Es wird weiterhin angenommen, dass das Verfahren von jeweils 1 gD und 1 hD bei einem durchschnittlichen Lohnsatz (Land) von 46,70 Euro bearbeitet wird. Entsprechend entsteht bei einem Fall in zehn Jahren zusätzlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 1.250 Euro jährlich. Erstellung der naturschutzfachlichen und sonstigen Umweltvorsorge bezogenen Grundlagen (§ 5 Abs. 3 KSpTG) Einmaliger Erfüllungsaufwand des Bundes: Fallzahl Zeitaufwand pro Fall (in Minuten) Lohnsatz pro Stunde (in Euro) Sachkosten pro Fall (in Euro) Personalkosten (in Tsd. Euro) Sachkosten (in Tsd. Euro) 2 102.071 67,60 230 Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) 230 Das BfN und das UBA sind für den Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels für die Erstellung der für die Bewertung nach § 5 Absatz 1 KSpTG erforderlichen naturschutzfachlichen und sonstigen Grundlagen, die für eine wirksame Umweltvorsorge erforderlich sind, zuständig. Zur Herleitung des einmaligen Erfüllungsaufwandes der Verwaltung in Höhe von 230.000 Euro wurden pro Behörde die Bearbeitung durch hD Stellen innerhalb der Frist von 6 Monaten angenommen. 4. Weitere Kosten Auf der Basis verschiedener bundes- und landeseigener Gebührenverordnungen können von behördlicher Seite bei den Vorhabenträgern für die erbrachten Leistungen Gebühren erhoben werden. Da sich die Gebührenhöhe in relativen Anteilen von den Kosten der Baurealisierung ableitet, kann an dieser Stelle keine Einschätzung zu erwartbaren Gebührensätzen abgegeben werden. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind jedoch nicht zu erwarten. 5. Weitere Gesetzesfolgen Der Gesetzentwurf enthält keine gleichstellungsrelevanten Aspekte. Spezifische Auswirkungen auf die Lebenssituation von Menschen verschiedenen Geschlechts sind nicht zu erwarten, da das KSpG ausschließlich sachbezogene Regelungen enthält. Der Gesetzentwurf wirkt sich nicht auf die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse aus. Spezifische Änderungen, die Schaffung oder Festigung von ungleichwertigen Lebensverhältnissen sind durch den Gesetzentwurf nicht zu erwarten. Weitere Gesetzesfolgen sind nicht zu erwarten. VII. Befristung; Evaluierung Eine Befristung der Gesetzesänderung ist nicht vorgesehen. Eine regelmäßige Evaluierung ist bereits in § 44 Absatz 1 KSpG vorgesehen. Der nächste Evaluierungsbericht muss bis Ende 2027 dem Bundestag zugeleitet werden. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes) Zu Nummer 1 Durch die Änderungen wird die Überschrift, die Kurzbezeichnung und die Abkürzung des Gesetzes geändert. Die Änderungen sind notwendig, da das vorliegende Gesetz das Kohlendioxid-Speicherungsgesetz in zweierlei Hinsicht anpasst: Zum einen wird die Beschränkung des KSpG auf die Zulassung von Speichervorhaben zur Erforschung, Erprobung und Demonstration von Technologien zur dauerhaften Speicherung von Kohlendioxid in unterirdischen Gesteinsschichten aufgehoben. Durch dieses Gesetz soll auch der Bau kommerziell betriebener Kohlendioxidspeicher im industriellen Maßstab ermöglicht werden. Zum anderen wird das KSpG um einen zweiten Schwerpunkt ergänzt. Neben der dauerhaften Speicherung von Kohlendioxid tritt der leitungsgebundene Transport von Kohlendioxid als gleichberechtigter Regelungsgegenstand hinzu. Während der leitungsgebundene Transport zuvor auf Leitungen zu Kohlendioxidspeichern zum Zwecke der dauerhaften Speicherung im geologischen Untergrund begrenzt war, soll mit der vorliegenden Novelle auch der leitungsgebundene Transport zu anderen Zwecken ermöglicht werden. Der ursprüngliche Name gibt den Gegenstand des Gesetzes daher nicht mehr angemessen wieder. Zu Nummer 2 Die Änderung der Inhaltsübersicht trägt der Neufassung des § 2 KSpG Rechnung. In der Bezeichnung des neu gefassten § 2 KSpG werden die Wörter „landesrechtliche Gebietsbestimmung“ gestrichen. Diese Streichung wird in der Inhaltsübersicht nachvollzogen. Ebenfalls wird die Aufgliederung des bisherigen § 4 in vier neue Vorschriften (§§ 4 bis 4c) in der Inhaltsübersicht nachvollzogen. Aufgrund der neu ergänzten Verordnungsermächtigung in § 25 Absatz 3 war eine Anpassung der Überschrift erforderlich. Zugleich trägt die Änderung der Bezeichnung von § 33 der Tatsache Rechnung, dass die Vorschrift mehrere Verordnungsermächtigungen enthält. Diese Änderung wird in der Inhaltsübersicht übernommen. Schließlich wird in dem Klammerzusatz zu Anhang 1 ergänzt, da sich die Anlage auch auf § 5 Absatz 3 Satz 2 bezieht. Auch dies wird in der Inhaltsübersicht nachvollzogen. Zu Nummer 3 In § 1 KSpG werden die Schutzgüter Menschen und Umwelt um das Schutzgut Klima ergänzt. Dadurch soll deutlich werden, dass das Gesetz den im Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2019 (BGBl I S. 2513), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 235) geändert worden ist, verankerten Klimaschutzzielen dient. Gemäß § 3 Absatz 2 KSG muss Deutschland bis 2045 Netto-Treibhausgasneutralität erreichen. Nach dem Jahr 2050 sollen negative Treibhausgasemissionen erreicht werden. CO2-Abscheidungs- und Speicherungstechnologien (CCS) und auch Nutzungstechnologien (CCU) ergänzen den beschleunigten Ausbau der Erneuerbaren Energien sowie energieeffiziente Produktionsprozesse als unerlässliche Instrumente für das Ziel der Klimaneutralität. Technologien wie CCS und CCU können zum Erreichen der Klimaschutzziele einen wichtigen Beitrag leisten. Der neu gefasste Satz 2 dient der Klarstellung und Ausweitung des Gesetzeszwecks. Durch Aufhebung des alten Wortlauts wird die Beschränkung des Gesetzeszwecks auf die Zulassung von Speichervorhaben zur Erforschung, Erprobung und Demonstration von Technologien zur dauerhaften Speicherung von Kohlendioxid in unterirdischen Gesteinsschichten aufgehoben. Klargestellt wird, dass das Gesetz neben der dauerhaften Speicherung von Kohlendioxid in unterirdischen Gesteinsschichten auch den leitungsgebundenen Transport von Kohlendioxid regelt. Durch die darin liegende Ausweitung des Gesetzeszwecks werden zukünftig auch die Genehmigung und der Betrieb von Leitungen für den Transport von Kohlendioxid zu anderen Zwecken als der dauerhaften Speicherung vom Gesetz geregelt. Andere Zwecke können die Nutzung des Kohlendioxids in industriellen Prozessen oder der Transport zu Zwischenspeichern z. B. zwecks Verladung auf ein anderes Transportmittel sein. Ebenfalls vom neu gefassten Satz 2 erfasst werden Kohlendioxidleitungen, über die Kohlendioxid zu Leitungsnetzen und anderen Transportinfrastrukturen transportiert werden kann. Nach aktueller Rechtslage müssen derartige Leitungen zum Transport von Kohlendioxid zu anderen Zwecken als der Speicherung nach §§ 65 ff. des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 08. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 151) geändert worden ist, genehmigt werden. Die Klarstellung des Gesetzeszwecks ist notwendig. Das KSpG regelte bereits zuvor neben dem Verfahren auch die materiellrechtlichen Voraussetzungen für die Zulassung von Leitungen für den Transport von Kohlendioxid zu Kohlendioxidspeichern. Mit der Änderung des § 1 wird dies nunmehr auch im Gesetzeszweck klargestellt. Auch die Ausweitung des Gesetzeszwecks ist notwendig. Zur Erreichung des im KSG erklärten Ziels der Netto-Treibhausgasneutralität bis 2045 bedarf es gemäß aktueller Studienlage1) bereits ab dem Jahr 2030 einer Kohlendioxidabscheidemenge im Megatonnen- Maßstab. Durch die Ermöglichung der dauerhaften Speicherung von Kohlendioxid auf dem Gebiet des Festlandsockels und in der ausschließlichen Wirtschaftszone kann ein wichtiger Beitrag zur Erhöhung der infolgedessen benötigten, hohen Speichervolumen im Europäischen Wirtschaftsraum geleistet werden. Damit das abgeschiedene Kohlendioxid zu den Kohlendioxidspeichern oder zwecks Weiterverwendung transportiert werden kann, sind auch einheitliche Regelung für die Zulassung von Kohlendioxidleitungen notwendig. Der Transport der anfallenden Kohlendioxidmengen allein per LKW, Schiff oder Schiene ist unwirtschaftlich und mit erheblichem zusätzlichem Verkehrsaufkommen verbunden. Die Deutsche Akademie der Technikwissenschaften e. V. hat einen entsprechenden Vergleich aufgestellt:2) Würde man 1 Millionen Tonnen Kohlendioxid statt per Kohlendioxidleitung mit LKW transportieren, bedürfte es etwa 50.000 Tankwagen. Alternativ würden etwa 1.000 Güterzüge oder 250 Binnenschiffe benötigt. Der bisherige Rechtsrahmen sieht eine Aufteilung für die Zulassung von Kohlendioxidleitungen vor. Während das Verfahren zur Zulassung von Leitungen für den Transport von Kohlendioxid zu Kohlendioxidspeichern nach dem KSpG erfolgt, müssen Leitungen zu anderen Zwecken mangels spezialgesetzlicher Regelung nach den allgemeinen Regeln des UVPG genehmigt werden. Andere Kohlendioxidleitungen müssen damit nach den §§ 65 ff. des UVPG genehmigt werden, wobei die Zuordnung der Leitungen zu den Nummern 19.3 bis 19.9 der Anlage 1 zum UVPG im Einzelfall erfolgt. Auch die Vorgaben zur Bestimmung der technischen Sicherheit von Kohlendioxidleitungen sind unterschiedlich. Im KSpG wird über den Verweis in § 4 Absatz 3 Satz 2 auf § 49 Absatz 2 EnWG die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik bei Einhaltung der Regeln des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e. V. (DVGW) vermutet. Der DVGW hat mit dem C-Regelwerk auch bereits Regeln für Kohlendioxidleitungen veröffentlicht.3) Das UVPG verweist nicht auf die Regeln des DVGW, sondern nimmt auf die Rohrfernleitungsverordnung Bezug. Kohlendioxid ist jedoch nicht vom Anwendungsbereich des § 2 Rohrfernleitungsverordnung erfasst. Rechtsunsicherheiten bestehen zudem bezüglich des einschlägigen Regelungsregimes bei gemischt genutzten Leitungen – wenn Kohlendioxid also über eine Leitung sowohl mit dem Ziel der Speicherung als auch zum Zwecke der Nutzung transportiert werden soll. Auch sieht das UVPG keine zu § 4 Absatz 5 KSpG vergleichbare, für Leitungen zu Kohlendioxidspeichern vorgesehene, Enteignungsmöglichkeit vor. Die sich hieraus ergebenden Rechtsunsicherheiten und Unklarheiten stehen dem notwendigen Ausbau der Infrastruktur für den leitungsgebundenen Kohlendioxidtransport insgesamt entgegen. Es erscheint daher sachgerecht, das Verfahren zur Zulassung von Leitungen für den Transport von Kohlendioxid einheitlich zu regeln. Das KSpG ist hierfür der richtige Regelungsort. Aus der Gesetzesbegründung zum KSpG ergibt sich der Wunsch des Gesetzgebers, das Planfeststellungs- bzw. Genehmigungsverfahren für Leitungen zum Transport von Kohlendioxid nach den Vorschriften durchzuführen, die sich auch bei der Errichtung von 1) Siehe Evaluierungsbericht zum KSpG 2022, BT-Drucksache 20/5145. 2) CCU und CCS – Bausteine für den Klimaschutz in der Industrie (acatech POSITION), München: Herbert Utz Verlag 2018, S. 23. 3) https://shop.wvgw.de/DVGW-Regelwerk/DVGW-Regelwerk-Gas/Kohlenstoffdioxid/. Gasleitungen bewährt haben.4) Diesem Wunsch wird das KSpG durch seine Verweise in das EnWG zum Planfeststellungsverfahren gerecht. Zu Nummer 4 Durch die Aufhebung der Beschränkung des KSpG auf die Zulassung von Speichervorhaben zur Erforschung, Erprobung und Demonstration von Technologien zur dauerhaften Speicherung von Kohlendioxid in unterirdischen Gesteinsschichten wurde eine umfangreiche Neufassung der Vorschrift des § 2 KSpG notwendig. Zunächst wird die Ergänzung des Gesetzeszwecks in § 1 KSpG in § 2 KSpG über den Geltungsbereich des Gesetzes nachvollzogen. Der neu gefasste Absatz 1 macht deutlich, dass das Gesetz zwei gleichbedeutende Regelungsschwerpunkte hat. Es regelt die dauerhafte Speicherung von Kohlendioxid in unterirdischen Gesteinsschichten und die Genehmigung und den Betrieb von Leitungen für den Transport von Kohlendioxid zum Zweck der Speicherung oder Nutzung von Kohlendioxid. Da mit diesem Gesetz die Zulassung kommerzieller Kohlendioxidspeicher im industriellen Maßstab ermöglicht werden soll, wurden die Zulassungsbeschränkungen des § 2 Absatz 2 KSpG a. F. vollständig aufgehoben. Absatz 3 regelt, in welchen Bereichen Kohlendioxidspeicher nach Maßgabe des § 13 zugelassen werden können. Durch Absatz 3 Satz 1 wird dem Umstand Rechnung getragen, dass für die Kohlendioxidspeicherung geeignete Gesteinsschichten eine natürliche Ausdehnung haben können, die nicht mit den Grenzen der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels übereinstimmen. Eine Speicherung von Kohlendioxid soll deshalb nicht ausgeschlossen sein, weil ein kleinerer Teil des Speicherkomplexes außerhalb der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels liegt. Bei der Bewertung, ob der Speicher weitgehend im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels liegt, kommt es auf das Verhältnis zur Gesamtausdehnung an. Bei einer Ausdehnung in den Bereich des Küstenmeeres von mehr als einem Viertel der Gesamtausdehnung ist in der Regel nicht mehr davon auszugehen, dass der Speicher sich weitgehend in der Ausschließlichen Wirtschaftszone und dem Festlandsockel befindet. Dieses Verständnis liegt auch der Regelung des § 13 Abs. 1 Nr. 9 f) zugrunde. Absatz 3 Satz 2 regelt, dass im Bereich des Küstenmeeres keine Injektion von Kohlendioxid erfolgen darf. Im neu gefassten Absatz 5 wurde auch die sogenannte Länderklausel neu geregelt. Dabei ist zu beachten, dass auch die Speicherung von Kohlendioxid auf dem Festlandsockel und in der ausschließlichen Wirtschaftszone nur in enger Abstimmung mit den betroffenen Bundesländern erfolgen soll. In Bezug auf die Speicherung zu Forschungszwecken regelt der neue Satz 2 in Absatz 4, dass eine Speicherung zu Forschungszwecken im gesamten Geltungsbereich des KSpTG, d.h. auch an Land, bereits aufgrund Bundesrechts zugelassen werden kann. Die neu gefasste Länderklausel ermöglicht den Ländern darüber hinaus, auch die Speicherung im industriellen Maßstab für ihr Landesgebiet durch Landesrecht zuzulassen. Damit berücksichtigt der Gesetzgeber, dass die Speicherung von Kohlendioxid im geologischen Untergrund an Land grundsätzlich genauso sicher möglich ist wie unter dem Meeresboden. Den Ländern wird ermöglicht, unter Berücksichtigung von Gesichtspunkten wie der Akzeptanz, Sicherheit, Klimaschutzwirkung, Umweltauswirkungen, der Transportwege zu Speichern und den damit für die emittierende Industrie verbundenen Kosten über die dauerhafte Speicherung von Kohlendioxid auf ihrem Landesgebiet zu entscheiden. Die Länder können dabei auch die Speicherung nur auf bestimmten Teilen des Landesgebiets erlauben. Für Speicherkomplexe, die sich über das Gebiet mehrerer Länder erstrecken, ist eine Speicherung entweder möglich, wenn alle betroffenen Länder die dauerhafte Speicherung für das 4) Drucksache 17/5750 Gebiet, in dem sich der Speicherkomplex befindet, zugelassen haben, oder in dem Land, in dem die Injektion erfolgen soll, dies durch Landesrecht zugelassen wurde und dieses Land mit den anderen betroffenen Ländern einen Staatsvertrag geschlossen hat, der die dauerhafte Speicherung in dem Speicherkomplex regelt. Damit ist in länderübergreifenden Situationen, in denen sich ein Speicherkomplex über mehr als ein Land erstreckt, eine Planfeststellung dann möglich, wenn entweder auch das betroffene Nachbarland eine Speicherung von Kohlendioxid an Land zugelassen hat, es also auch dort eine gesetzliche Grundlage gibt, oder (gleichsam als Ersatz einer allgemeinen gesetzlichen Regelung) ein Staatsvertrag vorliegt. Dies ist auch verfassungsrechtlich möglich: Zwar ist ein Land bei der Ausübung seiner Verwaltungstätigkeit grundsätzlich auf das eigene Staatsgebiet beschränkt (vgl. BVerfGE 11, 6 <19>; BVerwGE 115, 373 [384]), eine Einschränkung dieses Grundsatzes gilt aber dann, wenn er etwa durch einen Staatsvertrag abbedungen wird (vgl. BVerfGE 139, 321 [352 Rn. 97; 353 Rn. 99]). Wird die Speicherung an Land im Wege der Inanspruchnahme der Länderklausel ermöglicht, so richten sich Genehmigung und Betrieb entsprechender Speicher nach den Vorgaben dieses Gesetzes. Dies wird mit dem neuen Satz 4 in Absatz 5 gesetzlich klargestellt. Mit dem neu eingefügten Absatz 6 wird der Anwendungsbereich des Gesetzes auf natürliche oder juristische Personen, die im (räumlichen) Geltungsbereich des Gesetzes Inhaber einer Genehmigung im Sinne des Artikels 1 Nummer 3 der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen (ABl. L 164 vom 30.6.1994, S. 3) sind oder waren, ausgedehnt, soweit es um die Erfüllung ihrer in Kapitel III der NZIA-Verordnung geregelten Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Schaffung einer Injektionskapazität für Kohlendioxid auf Ebene der Europäischen Union geht. Konkret erfolgt die Ausweitung des Anwendungsbereichs dazu, um Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b) und Artikel 23 Absatz 13 der NZIA-Verordnung im deutschen Recht umzusetzen. Diese beiden europarechtlichen Vorschriften des Kapitels III der NZIA-Verordnung bedürfen aufgrund ihres Wortlauts einer Durchführungsregelung im nationalen Recht der Mitgliedstaaten. Zu Nummer 5 Zu Buchstabe a Zum Begriff der erheblichen Unregelmäßigkeit in § 3 Nummer 2 wird ergänzt, dass diese auch beim Transport von Kohlendioxid auftreten kann. Zu Buchstabe b Die Änderung in § 3 Nummer 6 knüpft an den erweiterten Anwendungsbereich des KSpG an. Durch die Neufassung wird der Begriff der Kohlendioxidleitungen weiter gefasst. Dadurch werden neben Leitungen zum Transport von Kohlendioxid zu einem Kohlendioxidspeicher auch Kohlendioxidleitungen für jegliche andere Zwecke erfasst. Zudem werden nicht mehr nur „erforderliche“ sondern „dem Leitungsbetrieb dienende“ Verdichter- und Druckerhöhungsstationen vom Begriff der Kohlendioxidleitungen umfasst. Neu erfasst werden zudem dazugehörige Entspannungs-, Regel- und Messanlagen. Neben dem Ziel, alle Verfahren zur Zulassung von Kohlendioxidleitungen dem Regelungsregime des KSpG zu unterwerfen, werden durch die Änderungen auch Rechtsunsicherheiten beseitigt. So werden zunächst Rechtsunsicherheiten bezüglich des Erfordernisses einer Umweltverträglichkeitsprüfung für Kohlendioxidleitungen beseitigt. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist gemäß den §§ 6 bis 14 UVPG in Verbindung mit Nummer 19.10 des Anhangs 1 zum UVPG für Kohlendioxidleitungen im Sinne des KSpG vorgesehen, mit Ausnahme von Anlagen, die den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten. Nach der bisherigen Definition des Begriffs der Kohlendioxidleitungen im KSpG galt dies jedoch nur für Leitungen zu Kohlendioxidspeichern. Wegen dieser speziellen Regelung ist die Zuordnung anderer Kohlendioxidleitungen unter Vorhaben im Anhang 1 des UVPG mit Rechtsunsicherheiten verbunden. Die spezielle Regelung für Kohlendioxidleitungen nach dem KSpG könnte so verstanden werden, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass andere Kohlendioxidleitungen nicht unter die übrigen Nummern des Anhang 1 subsumiert werden können. Indem die Begriffsbestimmung im KSpG alle Kohlendioxidleitungen mitumfasst, wird klargestellt, dass grundsätzlich auch für alle Arten von Kohlendioxidleitungen eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Weitere Rechtsunsicherheiten werden dadurch beseitigt, dass der Begriff der Kohlendioxidleitungen durch die Neufassung auch die „dem Leitungsbetrieb dienenden“ anstatt wie bisher nur „erforderlichen“ Verdichter- und Druckerhöhungsstationen mit umfasst. Die Erforderlichkeit von Nebenanlagen kann unklar sein, wenn diese zwar wirtschaftlich aber nicht technisch erforderlich sind. Der Begriff wird schließlich erweitert, um insbesondere dazugehörige Entspannungs-, Regel- und Messanlagen mit zu erfassen, wobei die Aufzählung nicht abschließend ist. Somit werden im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens die für den Betrieb der Leitungen benötigten Anlagen mitberücksichtigt. Soweit das Planfeststellungsverfahren für die Kohlendioxidleitungen und die Nebenanlagen zusammen durchgeführt wird, entfallen damit zeitaufwendige Einzelgenehmigungen. Die Möglichkeit, Einzelgenehmigungen für Nebenanlagen nach den einschlägigen Fachgesetzen zu erteilen, wird davon nicht berührt. Durch die Ergänzung wird zudem der Begriff „Kohlendioxidleitungsnetz“ definiert. Die Begriffsbestimmung orientiert sich an dem Begriff „Wasserstoffnetz“ nach § 3 Nummer 39a EnWG. Durch die Ergänzungen werden Rechtsunsicherheiten bei der Anwendung des § 33 KSpG adressiert. Gemäß der Vorschrift haben Betreiber von Kohlendioxidleitungsnetzen anderen Unternehmen den Anschluss an ihr Kohlendioxidleitungsnetz und den Zugang zu ihm diskriminierungsfrei und zu technischen und wirtschaftlichen Bedingungen zu gewähren, die nicht ungünstiger sein dürfen als die Bedingungen, die in vergleichbaren Fällen für Leistungen innerhalb eines Unternehmens oder gegenüber verbundenen oder assoziierten Unternehmen angewendet werden. Bislang wurden jedoch Anforderungen an Kohlendioxidleitungsnetze nicht geregelt. Durch die Ergänzung wird insoweit Klarheit geschaffen. Dies ist mit Blick auf den zu erwartenden Aufbau von Kohlendioxidleitungsnetzen sowohl für die Planungen der Vorhabenträger als auch für potenzielle Kunden eines Betreibers von Kohlendioxidleitungsnetzen von Bedeutung. Zu Buchstabe c In der Definition des Begriffs „Langzeitsicherheit“ in § 3 Nummer 9 wird die Formulierung „auf unbegrenzte Zeit“ in „dauerhaft“ abgeändert, um die Begrifflichkeit im Gesetz anzugleichen. Zur Bestimmung der „Dauerhaftigkeit und Vollständigkeit“ ist auf das entsprechende Verständnis auf internationaler Ebene zu verweisen. In Erwägungsgrund 6 sowie in Artikel 3 Nr. 2b der Delegierten Verordnung der Europäischem Kommission zur Festlegung der Anforderungen für die Anerkennung, dass Treibhausgase in einem Produkt dauerhaft chemisch gebunden sind, wird in diesem Zusammenhang auf den internationalen Benchmark des Intergovernmental Panel on Climate Change (IPCC) für die geologische Kohlendioxidspeicherung abgestellt. Dieser erfordert, dass das injizierte CO2 in angemessen ausgewählten, geplanten und betriebenen geologischen Speicherstätten mit einer Wahrscheinlichkeit von 66-90 Prozent über einen Zeitraum von mehr als 1000 Jahren zu mehr als 99 Prozent zurückgehalten wird. Damit ist davon auszugehen, dass ein entsprechender hoher Anteil der injizierten bzw. gespeicherten Treibhausgase somit für einen Zeitraum von mindestens mehreren Jahrhunderten bzw. Jahrtausenden nicht wieder in die Atmosphäre gelangen kann. Zu Buchstabe d Zum Begriff der Leckage in § 3 Nummer 10 wird ergänzt, dass diese auch während des Transports von Kohlendioxid auftreten kann. Zu Buchstabe e In § 3 Nummer 14 wird der untechnische sowie unspezifische Ausdruck „das Wasser“ zur Klarstellung durch den für die Zwecke des Gesetzes maßgeblicheren Begriff „Gewässer“ ersetzt. Durch die Verwendung des Begriffs „Gewässer“ werden die dazugehörigen Schutzmaßnahmen dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) zugeordnet, dessen Anwendungsbereich sich auf unterschiedliche Arten von „Gewässern“, darunter die Küsten- und Meeresgewässer, bezieht. Zu Buchstabe f Durch die Änderung wird die Begriffsbestimmung einer „wesentlichen Änderung“ in § 3 Nummer 17 KSpG neu gefasst. Der Begriff „wesentlich“ setzt vom Wortverständnis her eine Änderung von einem gewissen Gewicht voraus. Nach der Begriffsbestimmung wäre aber schlichtweg jede Änderung eines Kohlendioxidspeichers oder einer Kohlendioxidleitung oder Veränderung ihres Betriebs, die sich auf Menschen oder Umwelt auswirken kann, wesentlich im Sinne des § 3 Nummer 17 KSpG. In der Folge müsste auch jede Änderung ein neues Planfeststellungsverfahren durchlaufen. Durch die Neufassung wird klargestellt, dass eine Änderung nur dann wesentlich ist, wenn die Änderung zusätzliche erhebliche nachteilige Auswirkungen auf Menschen oder die Umwelt hervorrufen kann. Die Änderung orientiert sich an § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 UVPG. Danach muss für die Änderung eines Vorhabens, für das eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wurde, eine erneute Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden, wenn die allgemeine Vorprüfung ergibt, dass die Änderung zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorrufen kann. Im Zweifel ist in den Fällen, in denen nach § 9 UVPG eine UVP-Pflicht besteht, davon auszugehen, dass es sich um eine wesentliche Änderung handelt. Zu Nummer 6 Der bisherige § 4 KSpG wird in großem Umfang geändert und dabei insbesondere um neue Regelungsgehalte ergänzt. Zur Verbesserung der Anwendbarkeit der Vorschriften und damit einhergehend zugleich mit Blick auf die Beförderung eines möglichst schnellen Hochlaufs der Kohlendioxidtransportinfrastruktur wird der bisherige § 4 in vier Vorschriften aufgegliedert, die der Planfeststellung für Kohlendioxidleitungen (§ 4), dem Planfeststellungsverfahren (§ 4a), der Enteignung (§ 4b) sowie einer Verordnungsermächtigung (§ 4c) gewidmet sind. Zu § 4 § 4 Absatz 1 enthält im Vergleich zu § 4 Absatz 1 (a.F.) umfangreiche Änderungen und Ergänzungen. Mit dem neu eingefügten Satz 2 wird das Gebot der fachplanerischen Abwägung im KSpG verankert. Die Regelung orientiert sich an § 43 Absatz 3 EnWG. Es handelt sich dabei um eine klarstellende Ergänzung. Das Gebot, wonach die von einer Planung berührten öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander abzuwägen sind, ergibt sich unabhängig von einer gesetzlichen Regelung aus dem Wesen einer rechtsstaatlichen Planung. Durch die Aufnahme des Satzes wird dieser Grundsatz für den Rechtsanwender als Teil des Planungsverfahrens kenntlich gemacht. Satz 3 gibt für die Abwägung im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens vor, dass Errichtung, Betrieb und wesentliche Änderungen von Kohlendioxidleitungen im überragenden öffentlichen Interesse liegen. Damit wird auch einem Vorschlag des Bundesrates aus seiner Stellungnahme vom 5. Juli 2024 (BR-Drs. 266/24 – Beschluss – , S. 11) zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes vom 29. Mai 2024 (BT-Drs. 20/11900) entsprochen. Das überragende öffentliche Interesse spiegelt das besondere Interesse am Aufbau einer Infrastruktur für CCS und CCU wider. Der Einsatz dieser Technologien und somit die Errichtung und Betrieb der entsprechenden Leitungen sind für die Erreichung der Zielsetzungen der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union im Energie- und Klimabereich von wesentlicher Bedeutung. Um im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels ein hohes Maß an Schutz der Meeresumwelt zu gewährleisten, wird das überragende öffentliche Interesse für die Errichtung, den Betrieb sowie die wesentliche Änderung von Kohlendioxidleitungen in einem zum 31. Dezember 2023 nach § 57 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes geschützten Meeresgebiet ausgeschlossen (§ 4 Absatz 1 Satz 4). In Satz 5 erfolgt eine Vorgabe an die rechtsanwendenden Stellen, bei der Abwägung besonders zu berücksichtigen, dass Kohlendioxidleitungen dem Klimaschutz dienen und dazu beitragen, die Emission von Kohlendioxid in Deutschland dauerhaft zu vermindern. Das festgestellte überragende öffentliche Interesse, die Belange des Klimaschutzes und die gesetzgeberische Wertung, dass Kohlendioxidleitungen diesen verfassungsrechtlich abgesicherten Belangen dienen, sind damit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Zur Gewährleistung eines ausgewogenen Interessenausgleichs zwischen zwei Vorhaben, die zur selben Zeit in demselben Planungsraum jeweils im überragenden öffentlichen Interesse liegen, besteht die Notwendigkeit, beide Vorhaben durch ein integratives Verfahren gleichrangig zu berücksichtigen. Ziel ist es, durch vorausschauende Planung, abgestimmte Zulassungsentscheidungen sowie innovationsoffene technische und organisatorische Lösungen eine gegenseitige Beeinträchtigung zu vermeiden. Um in der Praxis die Kohärenz zwischen solchen Vorhaben sicherzustellen beteiligen sich die betroffenen Behörden frühzeitig und wirken gemeinsam auf eine umsetzbare Lösung hin. Satz 5 macht deutlich, dass in Fällen der Parallelverlegung von Wasserstoffleitungen und Kohlendioxidleitungen weit überwiegend in derselben Trasse oder unmittelbar nebeneinanderliegend eine widerlegliche Vermutung dafür besteht, dass keine zusätzliche Beeinträchtigung anderer Belange erfolgt. Zur Frage, wann eine Kohlendioxidleitung „weit überwiegend in oder unmittelbar neben“ einer Trasse für den Transport von Wasserstoff errichtet wird, wird auf die entsprechende Regelung in § 43h Satz 2 EnWG und die in der Begründung hierzu enthaltenen Ausführungen (BT-Drs. 19/9027, S. 15) verwiesen. Mit der Formulierung „so ist im Rahmen der Abwägung davon auszugehen“ wird klargestellt, dass Satz 5 eine Abwägung nicht entbehrlich macht. Vielmehr ist die im neuen Satz 5 vorgesehene gesetzliche Vermutung im Rahmen der in jedem Falle durchzuführenden Abwägung zu berücksichtigen, wobei Voraussetzung für eine Abweichung von der Vermutungsregelung ist, dass im Einzelfall konkrete gegenteilige Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass doch eine zusätzliche Beeinträchtigung anderer Belange gegeben ist. Solche Anhaltspunkte können sich aus der Lage vor Ort, etwa topographischen oder (städte-)baulichen Besonderheiten, ergeben. In Absatz 2 Satz 1 wird lediglich klargestellt, dass die Behörde darauf hinzuwirken hat, dass der Träger des Vorhabens die Öffentlichkeit entsprechend der ansonsten unverändert beibehaltenen Regelungen des § 4 Absatz 1 Satz 2 KSpG (a.F.) informiert. Durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b des Gesetzes vom 31.5.2013, BGBl. I, S. 1388 wurde eine allgemein gültige Regelung zur frühen Öffentlichkeitsbeteiligung im Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) eingeführt. Die Regelung im VwVfG soll auch für Verfahren im Anwendungsbereich des KSpG gelten. Vereinzelt ergeben sich allerdings über die allgemeinen Regelungen hinausgehende Anforderungen. So muss die Öffentlichkeit gemäß § 4 Absatz 1

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