Entwurf eines Gesetzes zur Digitalisierung des Vollzugs von Immobilienverträgen, der gerichtlichen Genehmigungen von notariellen Rechtsgeschäften und der steuerlichen Anzeigen der Notare
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Entwurf eines Gesetzes zur Digitalisierung des Vollzugs von Immobilienverträgen, der gerichtlichen Genehmigungen von notariellen Rechtsgeschäften und der steuerlichen Anzeigen der Notare
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/3735
21. Wahlperiode 21.01.2026
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Digitalisierung des Vollzugs von Immobilienverträgen,
der gerichtlichen Genehmigungen von notariellen Rechtsgeschäften und der
steuerlichen Anzeigen der Notare
A. Problem und Ziel
In der Bundesrepublik Deutschland werden jährlich über eine Million
Kaufverträge über bebaute und unbebaute Grundstücke sowie andere Arten von
Grundstücksübertragungen (Immobilienverträge) beurkundet. Der Vollzug eines
notariell beurkundeten Immobilienvertrags macht es erforderlich, dass zwischen
Notarinnen und Notaren, Gerichten und verschiedenen Verwaltungsstellen
Informationen und Dokumente ausgetauscht werden. In vielen Fällen ist das Vorliegen
behördlicher Bescheinigungen Voraussetzung für die Eintragung der erwerbenden
Partei im Grundbuch.
Während Notarinnen und Notare mit den Grundbuchämtern teilweise schon
elektronisch kommunizieren, erfolgt die Kommunikation im Rahmen des Vollzugs
eines Immobilienvertrags fast ausschließlich in Papierform und auf dem Postweg.
Dieses Verfahren verzögert den Vollzug von Immobilienverträgen und verursacht
einen deutlichen Mehraufwand dadurch, dass identische Daten mehrfach erhoben
werden müssen: zum einen durch die Notarinnen und Notare im Rahmen der
Vorbereitung des Vertragsentwurfs und zum anderen durch die beteiligten Stellen, die
sie aus den übersandten Anträgen beziehungsweise Anzeigen und Urkunden
erheben, um sie weiterzuverarbeiten. Hinzu kommt, dass ein papiergebundener
Austausch der Vollzugsdokumente im elektronischen Rechtsverkehr mit den
Grundbuchämtern für Medienbrüche sorgt: Notarinnen und Notare müssen die
von den Gerichten und Behörden übersandten Dokumente digitalisieren, um sie
im Grundbuchverfahren verwenden zu können. Und schließlich ist ein
papiergebundener Austausch von Informationen und Bescheinigungen im Hinblick auf die
Zahl der jährlichen Immobilienverträge ressourcenintensiv.
Außerhalb des Anwendungsbereichs von Immobilienverträgen stellen sich die
gleichen Probleme immer dann, wenn Notarinnen und Notare mit den Gerichten
im Zusammenhang mit der Genehmigung von Rechtsgeschäften kommunizieren
oder den Finanzämtern Dokumente und Daten zur Erfüllung steuerlicher
Anzeigepflichten übermitteln.
Ziel dieses Entwurfs ist die umfassende Digitalisierung des Austauschs von
Dokumenten und Informationen zwischen Notarinnen und Notaren, Gerichten und
Verwaltungsstellen anlässlich des Vollzugs eines Immobilienvertrags, zur
gerichtlichen Genehmigung eines notariellen Rechtsgeschäfts oder zur Erfüllung
steuerlicher Anzeigepflichten. Das reduziert Verwaltungsaufwand, vereinfacht
das Verfahren und baut so Bürokratie ab. Zugleich setzt die Digitalisierung des
Vollzugs einen Impuls zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs in
Grundbuchsachen.
Ein weiteres Ziel dieses Entwurfs ist es, den Gutachterausschüssen und dem
Statistischen Bundesamt vollständige Datensätze zu Immobilientransaktionen zur
Verfügung zu stellen. Eine vollständige Erhebung der preisbildenden Daten ist
unter anderem für die Erstellung der Immobilienpreisindizes durch das
Statistische Bundesamt von entscheidender Bedeutung. Zudem muss das Statistische
Bundesamt der Europäischen Kommission (konkret: Eurostat) die
Immobilienpreisindizes quartalsweise zur Verfügung stellen. Um die erforderlichen Daten
erheben zu können, müssen die Beteiligten eines Immobilienvertrags den
Gutachterausschüssen bestimmte Daten zum Grundstück mitteilen. In der Praxis hat
sich allerdings gezeigt, dass diese Verpflichtung häufig nicht, zu spät oder nur
teilweise erfüllt wird. Dies beeinträchtigt die Qualität der Datenerhebung derzeit
erheblich. Zudem übermitteln Notarinnen und Notare sowie Beteiligte Daten
überwiegend papiergebunden und unstrukturiert an die Gutachterausschüsse, was
zu weiteren Verzögerungen führt.
Dieser Entwurf steht im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der
Ziele der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom
25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für
nachhaltige Entwicklung“. Der Entwurf trägt insbesondere zur Erreichung des
Nachhaltigkeitsziels 16 bei, den gleichberechtigten Zugang aller zur Justiz zu
gewährleisten und leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und transparente Institutionen auf
allen Ebenen aufzubauen.
B. Lösung
Der Entwurf sieht vor, Notarinnen und Notaren, Gerichten und
Verwaltungsstellen den elektronischen Austausch von Daten und Bescheinigungen im
Anwendungsbereich dieses Gesetzes zu ermöglichen. Die Beteiligten sollen dafür über
die EGVP-Struktur (EGVP: Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach)
beziehungsweise die ELSTER-Struktur (ELSTER: Elektronische
Steuererklärung) kommunizieren. Herkömmliche Dokumente sollen in geeigneten Fällen
durch Strukturdatensätze im Dateiformat XML ersetzt werden können. Die
Zeitpunkte, ab denen die Kommunikation verpflichtend elektronisch erfolgen muss,
sollen weitestgehend von den Ländern durch Rechtsverordnung bestimmt
werden, um eine stufenweise, an die technischen Gegebenheiten angepasste
Einführung des elektronischen Austausches zu ermöglichen. Bei der Ausgestaltung
dieser Verordnungen sind die Vorgaben des Behindertengleichstellungsgesetzes
(BGG) zu beachten. Die Mitteilungspflicht der Beteiligten eines
Immobilienvertrags gegenüber den Gutachterausschüssen soll genauer ausgestaltet und durch
eine Hinweispflicht der Notarinnen und Notare verstärkt werden. Zudem soll zum
einen der Datenaustausch zwischen den Notarinnen und Notaren und den
Gutachterausschüssen digitalisiert werden und zum anderen den Beteiligten die
Möglichkeit gegeben werden, den Gutachterausschüssen die erforderlichen Daten über
einen digitalen Fragebogen zur Verfügung zu stellen.
C. Alternativen
Es wurde geprüft, ob die Regelungsgegenstände dieses Entwurfs auch im
Onlinezugangsgesetz (OZG) umgesetzt werden können. Wenngleich Teile dieses
Entwurfs auch dem Anwendungsbereich des OZG unterfallen, wird mit diesem
Entwurf besonderen praktischen Anforderungen in der Kommunikation zwischen
Notarinnen und Notaren, Gerichten und der Verwaltung im Zusammenhang mit
Immobilienverträgen, der gerichtlichen Genehmigungen notarieller
Rechtsgeschäfte und der Erfüllung steuerlicher Anzeigepflichten Rechnung getragen, die
durch die Vorgaben des OZG nicht vollumfänglich abgebildet werden können und
daher einer spezialgesetzlichen Regelung bedürfen.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Es wurden keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand durch die Länder
und Kommunen mitgeteilt.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger reduziert sich dadurch, dass die Auslagen der
beauftragten Notarinnen und Notare beim Vollzug von Immobilienverträgen geringer
ausfallen werden, der Erfüllungsaufwand um insgesamt rund 5 Millionen Euro.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft reduziert sich der Erfüllungsaufwand dadurch, dass die
Auslagen der beauftragten Notarinnen und Notare beim Vollzug von
Immobilienverträgen geringer ausfallen werden, um insgesamt rund 1,5 Millionen Euro. Diese
Entlastung stellt ein „Out“ im Sinne der „One in, one out“-Regelung der
Bundesregierung dar.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Für die Wirtschaft reduzieren sich die Bürokratiekosten aus Informationspflichten
um insgesamt rund 1,5 Millionen Euro.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung der Länder reduziert sich durch die Einführung
beziehungsweise den Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs insbesondere im
Zusammenhang mit dem Vollzug von Immobilienverträgen der jährliche
Erfüllungsaufwand um rund 10,68 Millionen Euro. Die Bundesverwaltung wird pro Jahr mit
rund 3,36 Millionen Euro belastet.
Der einmalige Erfüllungsaufwand, der durch den Ausbau des elektronischen
Rechtsverkehrs in Behörden und Gerichten für die Ertüchtigung der technischen
Systeme, insbesondere für die Erstellung oder Installation von Schnittstellen zur
Übernahme der strukturierten Daten, anfällt, beträgt rund 179,7 Millionen Euro.
Davon entfallen rund 16,8 Millionen Euro auf den Bund und 162,9 Millionen
Euro auf die Länder und Kommunen.
F. Weitere Kosten
Bürgerinnen und Bürger werden aufgrund des schnelleren Vollzugs durch
geringere Finanzierungskosten aufgrund niedrigerer Bereitstellungszinsen in Höhe von
rund 26 Millionen Euro entlastet. Für die Wirtschaft ergibt sich eine Entlastung
durch die geringeren Finanzierungskosten in Höhe von rund 9 Millionen Euro.
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
DER BUNDESKANZLER
Berlin, 21. Januar 2026
An die
Präsidentin des
Deutschen Bundestages
Frau Julia Klöckner
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin,
hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Digitalisierung des Vollzugs von Immobilienverträgen,
der gerichtlichen Genehmigungen von notariellen Rechtsgeschäften und der
steuerlichen Anzeigen der Notare
mit Begründung und Vorblatt (Anlage 1).
Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als
Anlage 2 beigefügt.
Der Bundesrat hat in seiner 1060. Sitzung am 19. Dezember 2025 gemäß Artikel 76 Absatz 2
des Grundgesetzes beschlossen, zu dem Gesetzentwurf wie aus Anlage 3 ersichtlich Stellung
zu nehmen.
Die Auffassung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates ist in der als
Anlage 4 beigefügten Gegenäußerung dargelegt.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Entwurf eines Gesetzes zur Digitalisierung des Vollzugs von Immobilienverträgen,
der gerichtlichen Genehmigungen von notariellen Rechtsgeschäften und der
steuerlichen Anzeigen der Notare*
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Baugesetzbuchs
Das Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das
zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 213 die folgende Angabe eingefügt:
„§ 213a Elektronische Übermittlung bei Beteiligung von Notaren
§ 213b Verordnungsermächtigung zur elektronischen Übermittlung“.
2. § 195 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2 und 3 eingefügt:
(2) „ Zur Führung und Auswertung der Kaufpreissammlung sind diejenigen, die einen Vertrag im
Sinne von Absatz 1 Satz 1 schließen oder ein Angebot oder eine Annahme im Sinne von Absatz 1 Satz 2
erklären, verpflichtet, dem Gutachterausschuss auf dessen Aufforderung hin die erforderlichen Daten
über das betroffene Grundstück mitzuteilen. Insbesondere gehören zu den erforderlichen Daten im
Sinne von Satz 1 in der Regel folgende Daten:
1. die Gemarkung, die Flur und die Flurstücksnummer, soweit im Grundbuch aufgeführt,
2. die Lagemerkmale,
3. die tatsächliche und die zukünftig geplante Nutzung,
4. bei ganz oder teilweise vermieteten oder verpachteten Grundstücken die Erträge,
5. bei bebauten Grundstücken:
a) die Arten der baulichen Anlagen,
b) das Baujahr sowie das Jahr und der Umfang durchgeführter Modernisierungsmaßnahmen,
c) die Wohn- und die Nutzfläche,
d) die Ausstattung und die Qualität der baulichen Anlagen,
e) die Daten des Energieausweises zur Energieeffizienz des Gebäudes,
f) die Absicht, die baulichen Anlagen abzureißen,
* Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein
Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241
vom 17.9.2015, S. 1).
Anlage 1
6. bei landwirtschaftlichen Grundstücken die Angabe, ob die Mitteilungsverpflichteten Landwirte
sind,
7. bei forstwirtschaftlichen Grundstücken Angaben zum Bestand,
8. das mitverkaufte Zubehör, soweit nicht im Kaufvertrag benannt,
9. bei Erbbaurechten und bei mit Erbbaurechten belasteten Grundstücken der Erbbauzins und die
Laufzeit des Erbbaurechts.
Liegen den Mitteilungsverpflichteten keine exakten Angaben vor, so ist eine Schätzung ausreichend.
Die Schätzung ist als solche zu kennzeichnen. Für die Mitteilung sind die vom Gutachterausschuss zur
Verfügung gestellten Mitteilungsmöglichkeiten zu nutzen.
(3) Der Gutachterausschuss muss die Mitteilungsverpflichteten bei der Aufforderung zur
Mitteilung auf ihre sich aus Absatz 2 ergebenden Pflichten hinweisen und ihnen in geeigneter Weise
Informationen zum Bedeutungsgehalt der angeforderten Daten zugänglich machen. Er setzt den
Mitteilungsverpflichteten eine Frist von mindestens einem Monat ab Zugang der Aufforderung und muss ihnen
ermöglichen, die Mitteilung nach Absatz 2 unmittelbar in einem elektronischen Formular über das
Internet vorzunehmen.“
b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden zu den Absätzen 4 und 5.
3. § 196 Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Bodenrichtwerte sind zu veröffentlichen und nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die
amtlich bestimmte Schnittstelle elektronisch an die zuständigen Finanzbehörden zu übermitteln.“
4. Nach § 213 werden die folgenden §§ 213a und 213b eingefügt:
„§ 213a
Elektronische Übermittlung bei Beteiligung von Notaren
(1) Notare übermitteln nach Maßgabe der Rechtsverordnungen nach § 213b folgende Dokumente als
elektronische Dokumente:
1. den Antrag auf Erteilung einer nach § 22 Absatz 1 Satz 1, § 51 Absatz 1 Satz 1, § 109 Absatz 1, § 144
Absatz 1 oder 2, § 172 Absatz 1 Satz 4 oder § 250 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1 erforderlichen
Genehmigung sowie den Antrag auf Erteilung eines Zeugnisses nach § 22 Absatz 5 Satz 5, § 28
Absatz 1 Satz 3 oder § 145 Absatz 6 Satz 2;
2. die Mitteilung über den Inhalt des Kaufvertrags nach § 28 Absatz 1 Satz 1;
3. die Abschriften der Urkunden über den Vertrag, das Angebot und die Annahme nach § 195 Absatz 1
mit etwaigen dazugehörigen Anlagen.
(2) Die elektronischen Dokumente nach Absatz 1 sind wie folgt zu übermitteln:
1. Anträge nach Absatz 1 Nummer 1 an das besondere elektronische Behördenpostfach der für die
Genehmigung oder das Zeugnis zuständigen Stelle oder ihres Rechtsträgers,
2. Mitteilungen nach Absatz 1 Nummer 2 an das besondere elektronische Behördenpostfach der
Gemeinde,
3. Dokumente nach Absatz 1 Nummer 3 an das besondere elektronische Behördenpostfach des
Gutachterausschusses.
(3) Werden mit dem Antrag nach Absatz 1 Nummer 1 oder der Mitteilung nach Absatz 1 Nummer 2
weitere Dokumente übermittelt, so sind diese ebenfalls als elektronische Dokumente zu übermitteln. Für die
Übermittlung gelten Absatz 2 Nummer 1 und 2 sowie die Bestimmungen in nach § 213b Absatz 1 und 4
Nummer 1 und 4 erlassenen Rechtsverordnungen.
(4) Die zuständigen Stellen übermitteln an den Notar nach Maßgabe der Rechtsverordnungen nach
§ 213b folgende Dokumente als elektronische Dokumente:
1. die in § 22 Absatz 1 Satz 1, § 51 Absatz 1 Satz 1, § 109 Absatz 1, § 144 Absatz 1 und 2, § 172 Absatz 1
Satz 4 und § 250 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 genannten Genehmigungen;
2. die in § 22 Absatz 5 Satz 5, § 28 Absatz 1 Satz 3 und § 145 Absatz 6 Satz 2 genannten Zeugnisse.
Genehmigungen und Zeugnisse nach Satz 1 sind an das besondere elektronische Notarpostfach zu
übermitteln. Die elektronischen Dokumente müssen der Form des § 137 Absatz 2 der Grundbuchordnung genügen.
(5) Ein vor dem 1. Januar 2027 erfolgter Verstoß des Notars gegen die Verpflichtung, ab dem in einer
Rechtsverordnung nach § 213b Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bestimmten Zeitpunkt Anträge oder Mitteilungen
als elektronische Dokumente zu übermitteln, steht ihrer Rechtswirksamkeit und dem Zugang der Anträge
oder der Mitteilungen nicht entgegen. Ein Verstoß der zuständigen Stelle gegen die Verpflichtung, ab dem
in einer Rechtsverordnung nach § 213b Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bestimmten Zeitpunkt die
Genehmigungen und Zeugnisse als elektronische Dokumente zu übermitteln, steht ihrer Rechtswirksamkeit nicht
entgegen.
§ 213b
Verordnungsermächtigung zur elektronischen Übermittlung
(1) Die Landesregierungen können für Übermittlungen nach § 213a Absatz 2 und 4 Satz 2 durch
Rechtsverordnung zusätzliche elektronische Übermittlungswege bestimmen.
(2) Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung
1. einen Zeitpunkt, von dem an Notare den Antrag auf Erteilung der in § 213a Absatz 1 Nummer 1
genannten Genehmigungen und Zeugnisse und die Mitteilung über den Inhalt des Kaufvertrags nach § 28
Absatz 1 Satz 1 als elektronische Dokumente an einzelne oder sämtliche Baugenehmigungsbehörden,
Gemeinden, Umlegungsstellen, Enteignungsbehörden oder an nach § 250 Absatz 2 Satz 1 bestimmte
Stellen übermitteln müssen, und
2. einen Zeitpunkt, von dem an die zuständigen Stellen die in § 213a Absatz 4 Satz 1 genannten
Genehmigungen und Zeugnisse als elektronische Dokumente an Notare übermitteln müssen, wobei für
einzelne Baugenehmigungsbehörden, Gemeinden, Umlegungsstellen, Enteignungsbehörden und nach
§ 250 Absatz 2 Satz 1 bestimmte Stellen ein abweichender früherer Zeitpunkt bestimmt werden kann.
Die Zeitpunkte nach Satz 1 dürfen nicht nach dem 1. Januar 2027 liegen. In der Rechtsverordnung nach
Satz 1 Nummer 1 sind die für die elektronische Übermittlung erforderlichen Empfängerbezeichnungen der
von der Rechtsverordnung betroffenen Baugenehmigungsbehörden, Gemeinden, Umlegungsstellen,
Enteignungsbehörden und nach § 250 Absatz 2 Satz 1 bestimmten Stellen einschließlich der jeweils eindeutigen
technischen Postfachbezeichnungen zu benennen.
(3) Die Landesregierungen können die Ermächtigungen nach den Absätzen 1 und 2 Satz 1 jeweils
durch Rechtsverordnung auf eine oberste Landesbehörde übertragen.
(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1. Einzelheiten der Datenübermittlung und Datenspeicherung zu regeln sowie Dateiformate und
Anforderungen an die Barrierefreiheit für die zu übermittelnden Dokumente festzulegen,
2. zu bestimmen, dass Notare neben dem elektronischen Dokument oder, wenn dieses in strukturierter
maschinenlesbarer Form übermittelt wird, in diesem elektronischen Dokument bestimmte Angaben in
strukturierter maschinenlesbarer Form übermitteln müssen,
3. zu bestimmen, dass die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 genannten Stellen neben dem elektronischen
Dokument oder, wenn dieses in strukturierter maschinenlesbarer Form übermittelt wird, in diesem
elektronischen Dokument bestimmte Angaben in strukturierter maschinenlesbarer Form übermitteln
müssen, und
4. Regelungen für den Fall des Auftretens technischer Störungen anzuordnen.“
Artikel 2
Änderung des Beurkundungsgesetzes
Das Beurkundungsgesetz vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1513), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 10. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 320) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 20a die folgende Angabe eingefügt:
„§ 20b Mitteilungspflicht gegenüber dem Gutachterausschuss“.
2. Nach § 20a wird der folgende § 20b eingefügt:
„§ 20b
Mitteilungspflicht gegenüber dem Gutachterausschuss
Beurkundet der Notar einen Vertrag im Sinne von § 195 Absatz 1 Satz 1 des Baugesetzbuchs oder ein
Angebot oder eine Annahme im Sinne von § 195 Absatz 1 Satz 2 des Baugesetzbuchs, so soll er die
Beteiligten auf das Bestehen von Mitteilungspflichten gegenüber dem Gutachterausschuss nach § 195 Absatz 2
des Baugesetzbuchs hinweisen und dies in der Niederschrift vermerken.“
Artikel 3
Änderung der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung
Die Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803), die zuletzt
durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 349) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 1 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Diese Verordnung gilt
1. für die Übermittlung elektronischer Dokumente an die Gerichte der Länder und des Bundes nach § 130a
der Zivilprozessordnung, § 46c des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 65a des Sozialgerichtsgesetzes, § 55a der
Verwaltungsgerichtsordnung und § 52a der Finanzgerichtsordnung sowie für die Eignung
elektronischer Dokumente zur Bearbeitung durch die Gerichte,
2. nach Maßgabe des Kapitels 5 für die Übermittlung elektronischer Dokumente an
Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte der Länder und des Bundes nach § 32a der Strafprozessordnung sowie für die
Eignung elektronischer Dokumente zur Bearbeitung durch Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte,
3. nach Maßgabe des Kapitels 6 für die Übermittlung elektronischer Dokumente an die Notare nach den
§§ 41a und 46 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
4. nach Maßgabe des Kapitels 7 für die Übermittlung elektronischer Dokumente an die Behörden und die
Notare im Rahmen des elektronischen Notar-Verwaltungs-Austauschs.“
2. Nach § 15 werden die folgenden Kapitel 6 und 7 eingefügt:
„Kapitel 6
Elektronischer Rechtsverkehr zwischen Gerichten und Notaren zur Genehmigung notarieller
Rechtsgeschäfte
§ 16
Übermittlung der Anträge an das Gericht
(1) Das elektronische Dokument, mit dem ein Notar bei einem Gericht die Genehmigung eines
Rechtsgeschäfts beantragt, ist als strukturierter maschinenlesbarer Datensatz im Dateiformat XML zu übermitteln,
der den nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 und 6 bekanntgemachten Definitions- oder Schemadateien und
technischen Eigenschaften entspricht. Der Datensatz muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
1. die Angaben nach § 2 Absatz 3,
2. den Namen und den Amtssitz des Notars,
3. die Urkundenverzeichnisnummer und das Datum der Urkunde und
4. den Antrag auf Genehmigung.
(2) Für die Übermittlung der Abschrift einer Urkunde durch den Notar an ein Gericht im
Zusammenhang mit einem Antrag nach Absatz 1 gelten § 2 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 3 bis 5 entsprechend.
(3) Ist die Übermittlung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Dokumente als elektronische
Dokumente aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, so sind sie in Papierform zu übermitteln.
§ 17
Übermittlung der Genehmigungsbeschlüsse und Rechtskraftzeugnisse an den Notar
(1) Für die als elektronische Dokumente übermittelten Genehmigungsbeschlüsse, Negativatteste und
Rechtskraftzeugnisse nach den §§ 41a und 46 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten die §§ 2 bis 5 mit der Maßgabe nach
Absatz 2 entsprechend.
(2) Der Datensatz nach § 2 Absatz 3 muss mindestens folgende Angaben enthalten:
1. den Namen und den Amtssitz des Notars,
2. die Urkundenverzeichnisnummer und das Datum der Urkunde,
3. das ausstellende Gericht und die ausstellenden Personen,
4. das Datum und das Aktenzeichen des Beschlusses,
5. die Sachentscheidung und
6. die Angabe, ob formelle Rechtskraft eingetreten ist.
(3) Ist die Übermittlung der in Absatz 1 genannten Dokumente als elektronische Dokumente aus
technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, so sind sie in Papierform zu übermitteln.
Kapitel 7
Elektronischer Notar-Verwaltungs-Austausch
§ 18
Allgemeine Vorschriften
(1) Im Rahmen des elektronischen Notar-Verwaltungs-Austauschs übermitteln Notare und Behörden
elektronische Dokumente nach
1. § 213a des Baugesetzbuchs,
2. § 25 Absatz 1 und 2 sowie § 26 Absatz 8 Satz 1 des Grundstückverkehrsgesetzes und
3. den §§ 12 und 13 Absatz 8 Satz 1 der Grundstücksverkehrsordnung.
(2) Die §§ 3 bis 5 gelten für die Übermittlung elektronischer Dokumente im Rahmen des
elektronischen Notar-Verwaltungs-Austauschs entsprechend.
§ 19
Übermittlung an die Behörde
(1) Für die Übermittlung der Abschrift einer Urkunde durch den Notar an eine Behörde im Rahmen
des elektronischen Notar-Verwaltungs-Austauschs gilt § 2 Absatz 1 und 2 entsprechend.
(2) Der in § 213a Absatz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs, § 25 Absatz 1 des
Grundstückverkehrsgesetzes und § 12 Absatz 1 der Grundstücksverkehrsordnung genannte Antrag ist als strukturierter
maschinenlesbarer Datensatz im Dateiformat XML, der den nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 und 6 bekanntgemachten
Definitions- oder Schemadateien und technischen Eigenschaften entspricht, zu übermitteln. Der Datensatz
muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
1. den Namen und den Amtssitz des Notars,
2. die Urkundenverzeichnisnummer und das Datum der Urkunde,
3. die Bezeichnung des Amtsgerichts des Grundbuchamtes und die Grundbuchblattnummer,
4. die Bezeichnung der Beteiligten,
5. die Gemarkung, die Flur, die Flurstücknummer und die Größe der betroffenen Grundstücke, sofern
diese Angaben dem Notar bekannt sind, und
6. das Ersuchen um Sachentscheidung.
(3) Die Mitteilung über den Inhalt des Kaufvertrags nach § 213a Absatz 1 Nummer 2 des
Baugesetzbuchs ist als strukturierter maschinenlesbarer Datensatz im Dateiformat XML, der den nach § 5 Absatz 1
Nummer 2 und 6 bekanntgemachten Definitions- oder Schemadateien und technischen Eigenschaften
entspricht, zu übermitteln. Der Datensatz muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
1. den Namen und den Amtssitz des Notars,
2. die Urkundenverzeichnisnummer und das Datum der Urkunde,
3. die Bezeichnung des Amtsgerichts des Grundbuchamtes und die Grundbuchblattnummer,
4. die Gemarkung, die Flur, die Flurstücknummer und die Größe der betroffenen Grundstücke, sofern
diese Angaben dem Notar bekannt sind, und
5. das Ersuchen um Sachentscheidung.
(4) Den Abschriften der Urkunden über den Vertrag, das Angebot und die Annahme mit etwaigen
dazugehörigen Anlagen, die der Notar nach § 213a Absatz 1 Nummer 3 des Baugesetzbuchs dem
Gutachterausschuss übermittelt, ist ein strukturierter maschinenlesbarer Datensatz im Dateiformat XML, der den nach
§ 5 Absatz 1 Nummer 2 und 6 bekanntgemachten Definitions- oder Schemadateien und technischen
Eigenschaften entspricht, beizufügen. Der Datensatz muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
1. den Namen und den Amtssitz des Notars,
2. die Urkundenverzeichnisnummer und das Datum der Urkunde,
3. die Bezeichnung des Amtsgerichts des Grundbuchamtes und die Grundbuchblattnummer,
4. die Bezeichnung der Beteiligten,
5. den Anteil des Erwerbers am Erwerb,
6. die Gegenleistung und
7. sofern diese Angaben dem Notar bekannt sind:
a) die Gemarkung, die Flur, die Flurstücksnummer, die Größe, die Lagebezeichnung und die Art des
betroffenen Grundstücks,
b) das Baujahr sowie die Wohn- und Nutzfläche aufstehender Gebäude und
c) die Wohn- beziehungsweise Geschäftsanschriften und die E-Mail-Adressen der Beteiligten.
(5) Ist die Übermittlung der in den Absätzen 1 bis 4 genannten Abschriften, Anträge und Mitteilungen
als elektronische Dokumente aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, so sind sie in
Papierform zu übermitteln. Ist die Übermittlung des in Absatz 4 genannten Datensatzes als elektronisches
Dokument aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, so ist lediglich die Abschrift der Urkunde in
Papierform zu übermitteln.
§ 20
Übermittlung an den Notar
(1) Ab dem Zeitpunkt, der in einer Rechtsverordnung nach § 213b Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des
Baugesetzbuchs, nach § 26 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 des Grundstückverkehrsgesetzes oder nach § 13
Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 der Grundstücksverkehrsordnung bestimmt ist, sind als strukturierter
maschinenlesbarer Datensatz im Dateiformat XML zu übermitteln:
1. aus dem Baugesetzbuch
a) die in § 22 Absatz 1 Satz 1, § 51 Absatz 1 Satz 1, § 109 Absatz 1, § 144 Absatz 1 und 2, § 172
Absatz 1 Satz 4 und § 250 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 genannten Genehmigungen,
b) die in § 22 Absatz 5 Satz 5, § 28 Absatz 1 Satz 3 und § 145 Absatz 6 Satz 2 genannten Zeugnisse,
2. aus dem Grundstückverkehrsgesetz
a) die in § 2 Absatz 1 Satz 1 genannte Genehmigung,
b) das in § 5 Satz 1 und § 6 Absatz 3 genannte Zeugnis,
c) die in § 11 Absatz 2 genannte Bescheinigung,
3. die in § 2 Absatz 1 Satz 1 der Grundstücksverkehrsordnung genannte Genehmigung.
(2) Der strukturierte maschinenlesbare Datensatz muss den nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 und 6
bekanntgemachten Definitions- oder Schemadateien und technischen Eigenschaften entsprechen. Er muss
mindestens die folgenden Angaben enthalten:
1. den Namen und den Amtssitz des Notars,
2. die Urkundenverzeichnisnummer und das Datum der Urkunde,
3. die Bezeichnung des Amtsgerichts des Grundbuchamtes und die Grundbuchblattnummer,
4. die Gemarkung, die Flur und die Flurstücknummer der betroffenen Grundstücke, sofern diese Angaben
vom Notar mitgeteilt wurden,
5. die Bezeichnung der ausstellenden Körperschaft oder Behörde und die Bezeichnung der ausstellenden
Person,
6. das Datum und das Aktenzeichen des Bescheides,
7. den Adressaten des Bescheides und
8. die Sachentscheidung.
(3) Übermittelt die Behörde Genehmigungen, Zeugnisse oder Bescheinigungen nach Absatz 1
Nummer 1 bis 3 als elektronische Dokumente, ohne dass sie hierzu aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 213b
Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuchs, nach § 26 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 des
Grundstückverkehrsgesetzes oder nach § 13 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 der Grundstücksverkehrsordnung verpflichtet ist,
so müssen die Genehmigungen, Zeugnisse und Bescheinigungen
1. den Anforderungen der Absätze 1 und 2 entsprechen und
2. im Hinblick auf technische Vorgaben zur Datenübermittlung und zum Dateiformat für die Bearbeitung
durch das Grundbuchamt geeignet sein.
(4) Ist die Übermittlung der in Absatz 1 genannten Dokumente als elektronische Dokumente aus
technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, so sind sie in Papierform zu übermitteln.“
Artikel 4
Änderung der Grundbuchordnung
Die Grundbuchordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), die
zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 25. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 63) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
Nach § 29 Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:
„(4) Der Form des Absatzes 1 genügt auch der beglaubigte Ausdruck oder die beglaubigte Abschrift eines
elektronischen Dokuments, das den Voraussetzungen des § 137 Absatz 1 entspricht. Der Form des Absatzes 3
Satz 1 genügt auch der beglaubigte Ausdruck oder die beglaubigte Abschrift eines elektronischen Dokuments,
das den Voraussetzungen des § 137 Absatz 2 entspricht.“
Artikel 5
Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit
Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10.
Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 320) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 41 die folgende Angabe eingefügt:
„§ 41a Elektronische Bekanntgabe; Übermittlung; Verordnungsermächtigungen“.
2. Nach § 41 wird der folgende § 41a eingefügt:
„§ 41a
Elektronische Bekanntgabe; Übermittlung; Verordnungsermächtigungen
(1) Einem Notar ist ein Beschluss, der die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts zum Gegenstand hat,
als gerichtliches elektronisches Dokument bekanntzugeben. Das qualifizierte Zertifikat, das einer bei der
Erstellung des Dokuments verwendeten Signatur zugrunde liegt, oder ein zugehöriges qualifiziertes
Attributzertifikat muss das Gericht erkennen lassen.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1. Einzelheiten der Datenübermittlung und Datenspeicherung zu regeln sowie Dateiformate und
Anforderungen an die Barrierefreiheit für die zu übermittelnden gerichtlichen elektronischen Dokumente
festzulegen,
2. zu bestimmen, dass Gerichte neben dem gerichtlichen elektronischen Dokument bestimmte Angaben
in strukturierter maschinenlesbarer Form übermitteln müssen, und
3. Regelungen für den Fall des Auftretens technischer Störungen anzuordnen.“
3. § 46 wird durch den folgenden § 46 ersetzt:
§ 46„
Rechtskraftzeugnis
(1) Das Zeugnis über die Rechtskraft eines Beschlusses ist auf Grund der Verfahrensakten von der
Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs zu erteilen. Solange das Verfahren in einem höheren
Rechtszug anhängig ist, erteilt die Geschäftsstelle des Gerichts dieses Rechtszugs das Zeugnis. In Ehe- und
in Abstammungssachen wird den Beteiligten von Amts wegen ein Rechtskraftzeugnis auf einer Ausfertigung
ohne Begründung erteilt. Die Entscheidung der Geschäftsstelle ist mit der Erinnerung in entsprechender
Anwendung des § 573 der Zivilprozessordnung anfechtbar.
(2) Einem Notar muss das Zeugnis über die Rechtskraft eines Beschlusses, der die Genehmigung eines
Rechtsgeschäfts zum Gegenstand hat, als gerichtliches elektronisches Dokument erteilt werden. § 41a
Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Ermächtigung nach § 41a Absatz 2 gilt entsprechend für das Zeugnis
über die Rechtskraft eines Beschlusses nach Satz 1.“
4. In § 113 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „46 Satz 1 und 2“ durch die Angabe „46 Absatz 1 Satz 1 und 2
und Absatz 2“ ersetzt.
Artikel 6
Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes
Das Grunderwerbsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1997 (BGBl. I S. 418,
1804), das zuletzt durch Artikel 33 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 22a wird durch den folgenden § 22a ersetzt:
„§ 22a
Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
der Justiz und für Verbraucherschutz sowie mit Zustimmung des Bundesrates für Anzeigen nach § 18
Absatz 1 Satz 2, für die Abschrift der Urkunde nach § 18 Absatz 1 Satz 3 und für elektronisch zu erteilenden
Bescheinigungen nach § 22 Absatz 2 Satz 5 in der ab dem 1. Januar 2028 geltenden Fassung durch
Rechtsverordnung
1. Einzelheiten der Datenübermittlung und Datenbereitstellung zu regeln sowie Dateiformate und
Anforderungen an die Barrierefreiheit für die zu übermittelnden und bereitzustellenden Dokumente
festzulegen und
2. zu bestimmen, dass Notare und Finanzämter neben dem elektronischen Dokument oder in diesem
elektronischen Dokument die dort enthaltenen Angaben vollständig oder teilweise in strukturierter
maschinenlesbarer Form übermitteln oder bereitstellen müssen.“
2. In § 23 Absatz 16 Satz 2 wird die Angabe „§ 22a Satz 1“ durch die Angabe „§ 22a“ ersetzt.
Artikel 7
Weitere Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes
Das Grunderwerbsteuergesetz, das zuletzt durch Artikel 6 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Gerichte und Behörden haben dem zuständigen Finanzamt schriftlich Anzeige nach amtlich
vorgeschriebenem Vordruck zu erstatten über
1. Rechtsvorgänge, die sie beurkundet haben oder über die sie eine Urkunde entworfen und darauf
eine Unterschrift beglaubigt haben, wenn die Rechtsvorgänge ein Grundstück im Geltungsbereich
dieses Gesetzes betreffen;
2. Anträge auf Berichtigung des Grundbuchs, die sie beurkundet haben oder über die sie eine
Urkunde entworfen und darauf eine Unterschrift beglaubigt haben, wenn der Antrag darauf gestützt
wird, dass der Grundstückseigentümer gewechselt hat;
3. Zuschlagsbeschlüsse im Zwangsversteigerungsverfahren, Enteignungsbeschlüsse und andere
Entscheidungen, durch die ein Wechsel im Grundstückseigentum bewirkt wird; die Anzeigepflicht
der Gerichte besteht auch beim Wechsel im Grundstückseigentum auf Grund einer Eintragung im
Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister;
4. nachträgliche Änderungen oder Berichtigungen eines der unter den Nummern 1 bis 3 aufgeführten
Vorgänge.
Notare haben die Anzeige in den Fällen des Satzes 1 elektronisch nach amtlich vorgeschriebenem
Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle nach Maßgabe des § 22a dieses Gesetzes und des § 93c
der Abgabenordnung zu erstatten. Der Anzeige ist eine Abschrift der Urkunde über den Rechtsvorgang,
den Antrag, den Beschluss oder die Entscheidung beizufügen.“
b) Nach Absatz 3 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„In begründeten Ausnahmefällen kann die Frist nach Satz 1 verlängert werden.“
c) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
(4) „ Die Absendung der Anzeige ist von den Gerichten und Behörden auf der Urschrift der
Urkunde und in den Fällen, in denen eine Urkunde entworfen und darauf eine Unterschrift beglaubigt
worden ist, auf der zurückbehaltenen beglaubigten Abschrift zu vermerken. Notare vermerken die
Absendung der Anzeige im Urkundenverzeichnis.“
2. § 22a wird durch den folgenden § 22a ersetzt:
„§ 22a
Elektronisches Verfahren zur Übermittlung; Verordnungsermächtigung
(1) Die elektronische Erstattung der Anzeige durch die Notare nach § 18 Absatz 1 Satz 2 und die
Übersendung der Abschrift der Urkunde nach § 18 Absatz 1 Satz 3 erfolgt über ein sicheres Verfahren nach
§ 87a Absatz 6 der Abgabenordnung.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz sowie mit Zustimmung des Bundesrates für Anzeigen nach § 18
Absatz 1 Satz 2, für die Abschrift der Urkunde nach § 18 Absatz 1 Satz 3 und für elektronisch zu erteilenden
Bescheinigungen nach § 22 Absatz 2 Satz 5 in der ab dem 1. Januar 2028 geltenden Fassung durch
Rechtsverordnung
1. Einzelheiten der Datenübermittlung und Datenbereitstellung zu regeln sowie Dateiformate und
Anforderungen an die Barrierefreiheit für die zu übermittelnden und bereitzustellenden Dokumente
festzulegen und
2. zu bestimmen, dass Notare und Finanzämter neben dem elektronischen Dokument oder in diesem
elektronischen Dokument die dort enthaltenen Angaben vollständig oder teilweise in strukturierter
maschinenlesbarer Form übermitteln oder bereitstellen müssen.“
3. In § 23 Absatz 16 Satz 2 wird die Angabe „§ 22a“ durch die Angabe „§ 22a Absatz 2“ ersetzt.
Artikel 8
Weitere Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes zum 1. Januar 2028
Das Grunderwerbsteuergesetz, das zuletzt durch Artikel 7 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Nach § 22 Absatz 2 Satz 4 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Abweichend von den Sätzen 3 und 4 ist die Bescheinigung einem Notar elektronisch nach Maßgabe des
§ 22a zu erteilen. Dem Grundbuchamt kann die Bescheinigung durch einen Notar auch vorgelegt werden,
indem der Notar die Bescheinigung elektronisch übermittelt oder indem er einen Ausdruck der
Bescheinigung einreicht; die §§ 29 und 137 der Grundbuchordnung finden insoweit keine Anwendung. Der Notar darf
dem Grundbuchamt eine elektronische Bescheinigung oder deren Ausdruck nur vorlegen, wenn sie ihm nach
Maßgabe des § 22a übermittelt worden ist.“
2. § 22a wird durch den folgenden § 22a ersetzt:
„§ 22a
Elektronisches Verfahren zur Übermittlung; Verordnungsermächtigung
(1) Die elektronische Erstattung der Anzeige durch die Notare nach § 18 Absatz 1 Satz 2 und die
Übersendung der Abschrift der Urkunde nach § 18 Absatz 1 Satz 3 erfolgt über ein sicheres Verfahren nach
§ 87a Absatz 6 der Abgabenordnung. Die Bereitstellung der elektronischen Bescheinigungen nach § 22
Absatz 2 durch das Finanzamt erfolgt über ein sicheres Verfahren nach § 87a Absatz 8 der Abgabenordnung.
(2) Eine Abweichung des Finanzamts von Absatz 1 Satz 2 steht der Rechtswirksamkeit der
Bescheinigung nicht entgegen.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz sowie mit Zustimmung des Bundesrates für Anzeigen nach § 18
Absatz 1 Satz 2, für die Abschrift der Urkunde nach § 18 Absatz 1 Satz 3 und für die Bescheinigungen nach
§ 22 Absatz 2 Satz 5 durch Rechtsverordnung
1. Einzelheiten der Datenübermittlung und Datenbereitstellung zu regeln sowie Dateiformate und
Anforderungen an die Barrierefreiheit für die zu übermittelnden und bereitzustellenden Dokumente
festzulegen und
2. zu bestimmen, dass Notare und Finanzämter neben dem elektronischen Dokument oder in diesem
elektronischen Dokument die dort enthaltenen Angaben vollständig oder teilweise in strukturierter
maschinenlesbarer Form übermitteln oder bereitstellen müssen.“
3. In § 23 Absatz 16 Satz 2 wird die Angabe „§ 22a Absatz 2“ durch die Angabe „§ 22a Absatz 3“ ersetzt.
Artikel 9
Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes
Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1997
(BGBl. I S. 378), das zuletzt durch Artikel 34 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 34 wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Die Gerichte, Behörden und Beamten haben dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer
zuständigen Finanzamt schriftlich Anzeige zu erstatten über diejenigen Beurkundungen, Zeugnisse und
Anordnungen, die für die Festsetzung einer Erbschaftsteuer von Bedeutung sein können. Notare haben in den Fällen
des Satzes 1 elektronisch Anzeige nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte
Schnittstelle nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung zu erstatten. Die elektronische Erstattung der
Anzeige durch die Notare nach Satz 2 und die Übersendung der Abschriften der in § 7 Absatz 1 der
Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung genannten Verfügungen und Schriftstücke sowie der in § 8 Absatz 1
der Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung genannten Urkunden erfolgt über ein sicheres Verfahren
nach § 87a Absatz 6 der Abgabenordnung.“
2. Absatz 2 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
2. „ die Gerichte:
die Erteilung von Erbscheinen, Europäischen Nachlasszeugnissen, Testamentsvollstreckerzeugnissen
und Zeugnissen über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft, die Beschlüsse über Todeserklärungen
sowie die Anordnung von Nachlasspflegschaften und Nachlassverwaltungen;“.
Artikel 10
Änderung der Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung
Die Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung vom 8. September 1998 (BGBl. I S. 2658), die zuletzt durch
Artikel 9 der Verordnung vom 19. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 372) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 7 Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
(5) „ Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für:
1. Notare, soweit sie Vereinbarungen über die Abwicklung von Erbauseinandersetzungen beurkunden, mit
der Maßgabe, dass die Anzeigen abweichend von Absatz 1 elektronisch nach Maßgabe des § 34
Absatz 1 Satz 2 und 3 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes zu erstatten sind;
2. sonstige Urkundspersonen, soweit ihnen Geschäfte des Nachlassgerichtes übertragen sind.
Im Fall des Satzes 1 Nummer 1 ist die Absendung der Anzeige von dem Notar anstelle des Vermerks auf der
Urschrift im Urkundenverzeichnis zu vermerken.“
2. § 8 Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
(4) „ Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für:
1. Notare, mit der Maßgabe, dass die Anzeigen abweichend von Absatz 1 elektronisch nach Maßgabe des
§ 34 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes zu erstatten sind;
2. sonstige Urkundspersonen.
Im Fall des Satzes 1 Nummer 1 ist die Absendung der Anzeige von dem Notar anstelle des Vermerks auf der
Urschrift im Urkundenverzeichnis zu vermerken.“
Artikel 11
Änderung der Abgabenordnung
Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 24), die
zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 369) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
§ 31b Absatz 2b wird gestrichen.
Artikel 12
Weitere Änderung der Abgabenordnung
Die Abgabenordnung, die zuletzt durch Artikel 11 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
Nach § 31b Absatz 2a wird der folgende Absatz 2b eingefügt:
„(2b) Die Landesfinanzbehörden übermitteln die nach § 22a des Grunderwerbsteuergesetzes eingegangenen
Datensätze nach Maßgabe des § 31 Absatz 5a des Geldwäschegesetzes der Zentralstelle für
Finanztransaktionsuntersuchungen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes
im automatisierten Verfahren. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.“
Artikel 13
Änderung des Geldwäschegesetzes
Das Geldwäschegesetz vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom
27. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 438) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 31 Absatz 5a wird gestrichen.
Artikel 14
Weitere Änderung des Geldwäschegesetzes
Das Geldwäschegesetz, das zuletzt durch Artikel 13 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
Nach § 31 Absatz 5 wird der folgende Absatz 5a eingefügt:
„(5a) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen darf unter den Voraussetzungen des Absatzes 5
Satz 2 bei den Landesfinanzbehörden die dort nach § 22a des Grunderwerbsteuergesetzes eingegangenen
Datensätze erheben und in sonstiger Weise verarbeiten, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die
Transaktion einen Zusammenhang mit einem nach § 18 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Grunderwerbsteuergesetzes
anzuzeigenden Vorgang aufweist. Absatz 5 Satz 3 bis 5, 7 und 10 gilt entsprechend.“
Artikel 15
Änderung des Grundstückverkehrsgesetzes
Das Grundstückverkehrsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7810-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I
S. 2586) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Die §§ 25 und 26 werden durch die folgenden §§ 25 und 26 ersetzt:
§ 25„
Elektronisches Verfahren
(1) Notare übermitteln den Antrag auf Erteilung folgender Dokumente nach Maßgabe des § 26 als
elektronisches Dokument:
1. die in § 2 Absatz 1 Satz 1 genannte Genehmigung,
2. das in § 5 Satz 1 und § 6 Absatz 3 genannte Zeugnis und
3. die in § 11 Absatz 2 genannte Bescheinigung.
(2) Die Genehmigungsbehörde übermittelt an den Notar nach Maßgabe des § 26 die in Absatz 1 genannten
Dokumente als elektronische Dokumente. Die elektronischen Dokumente müssen der Form des § 137 Absatz 2
der Grundbuchordnung genügen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, sofern die Genehmigungen, Zeugnisse und Bescheinigungen nach
den Vorschriften der Höfeordnung durch das Gericht erteilt werden.
§ 26
Elektronische Übermittlung; Verordnungsermächtigungen
(1) Anträge nach § 25 Absatz 1 sind an das besondere elektronische Behördenpostfach der
Genehmigungsbehörde oder ihres Rechtsträgers zu übermitteln.
(2) Die in § 25 Absatz 1 genannten Genehmigungen, Zeugnisse und Bescheinigungen sind an das
besondere elektronische Notarpostfach zu übermitteln.
(3) Die Landesregierungen können für Übermittlungen nach den Absätzen 1 und 2 durch
Rechtsverordnung zusätzliche elektronische Übermittlungswege bestimmen.
(4) Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung
1. einen Zeitpunkt, von dem an Notare den Antrag als elektronisches Dokument an einzelne oder sämtliche
Genehmigungsbehörden übermitteln müssen, und
2. einen Zeitpunkt, von dem an Genehmigungsbehörden Genehmigungen nach § 2 Absatz 1 Satz 1, Zeugnisse
nach § 5 Satz 1 und § 6 Absatz 3 sowie Bescheinigungen nach § 11 Absatz 2 an Notare als elektronisches
Dokument übermitteln müssen, wobei für einzelne Genehmigungsbehörden ein abweichender früherer
Zeitpunkt bestimmt werden kann.
Die Zeitpunkte nach Satz 1 dürfen nicht nach dem 1. Januar 2027 liegen. In der Rechtsverordnung nach Satz 1
Nummer 1 sind die für die elektronische Übermittlung erforderlichen Empfängerbezeichnungen der von der
Rechtsverordnung betroffenen Genehmigungsbehörden einschließlich der jeweils eindeutigen technischen
Postfachbezeichnungen zu benennen. Ein vor dem 1. Januar 2027 erfolgter Verstoß des Notars gegen die
Verpflichtung, ab dem in der Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 1 bestimmten Zeitpunkt den Antrag als elektronisches
Dokument zu übermitteln, steht der Rechtswirksamkeit und dem Zugang des Antrags nicht entgegen.
(5) Die Landesregierungen können die Ermächtigungen nach den Absätzen 3 und 4 Satz 1 durch
Rechtsverordnung auf eine oberste Landesbehörde übertragen.
(6) Ein Verstoß der Genehmigungsbehörde gegen die Verpflichtung, ab dem in der Rechtsverordnung nach
Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 bestimmten Zeitpunkt die in § 2 Absatz 1 Satz 1, § 5 Satz 1, § 6 Absatz 3 und § 11
Absatz 2 genannten Genehmigungen, Zeugnisse und Bescheinigungen als elektronisches Dokument zu
übermitteln, steht der Rechtswirksamkeit der Genehmigungen, Zeugnisse und Bescheinigungen nicht entgegen.
(7) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1. Einzelheiten der Datenübermittlung zu regeln sowie Dateiformate und Anforderungen an die Barrierefreiheit
für die zu übermittelnden Dokumente festzulegen,
2. zu bestimmen, dass Notare neben dem elektronischen Dokument oder, wenn dieses in strukturierter
maschinenlesbarer Form übermittelt wird, in diesem elektronischen Dokument bestimmte Angaben in strukturierter
maschinenlesbarer Form übermitteln müssen,
3. zu bestimmen, dass Genehmigungsbehörden neben dem elektronischen Dokument oder, wenn dieses in
strukturierter maschinenlesbarer Form übermittelt wird, in diesem elektronischen Dokument bestimmte
Angaben in strukturierter maschinenlesbarer Form übermitteln müssen, und
4. Regelungen für den Fall des Auftretens technischer Störungen anzuordnen.
(8) Ab dem in der Rechtsverordnung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bestimmten Zeitpunkt ist auch die
Abschrift der Urkunde über das genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäft elektronisch zu übermitteln. Für die
Übermittlung der Abschrift gelten Absatz 1 sowie die Bestimmungen in den nach den Absätzen 3 und 7
Nummer 1 und 4 erlassenen Rechtsverordnungen.“
Artikel 16
Änderung der Grundstücksverkehrsordnung
Die Grundstücksverkehrsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I
S. 2182, 2221), die zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2591) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
Nach § 11 werden die folgenden §§ 12 und 13 eingefügt:
§ 12„
Elektronisches Verfahren
(1) Notare übermitteln den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 nach
Maßgabe des § 13 als elektronisches Dokument.
(2) Die nach § 8 zuständige Stelle übermittelt an den Notar nach Maßgabe des § 13 die in § 2 Absatz 1
Satz 1 genannte Genehmigung als elektronisches Dokument. Das elektronische Dokument muss der Form des
§ 137 Absatz 2 der Grundbuchordnung genügen.
§ 13
Elektronische Übermittlung; Verordnungsermächtigungen
(1) Anträge nach § 12 Absatz 1 sind an das besondere elektronische Behördenpostfach der nach § 8
zuständigen Stelle zu übermitteln.
(2) Genehmigungen nach § 12 Absatz 2 sind an das besondere elektronische Notarpostfach zu übermitteln.
(3) Die Landesregierungen können für Übermittlungen nach den Absätzen 1 und 2 durch
Rechtsverordnung zusätzliche elektronische Übermittlungswege bestimmen.
(4) Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung
1. einen Zeitpunkt, von dem an Notare den Antrag auf Erteilung der in § 2 Absatz 1 Satz 1 genannten
Genehmigung als elektronisches Dokument an einzelne oder sämtliche zuständige Stellen nach § 8 übermitteln
müssen, und
2. einen Zeitpunkt, von dem an die zuständigen Stellen nach § 8 die Genehmigung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 an
Notare als elektronisches Dokument übermitteln müssen, wobei für einzelne zuständige Stellen ein
abweichender früherer Zeitpunkt bestimmt werden kann.
Die Zeitpunkte nach Satz 1 dürfen nicht nach dem 1. Januar 2027 liegen. In der Rechtsverordnung nach Satz 1
Nummer 1 sind die für die elektronische Übermittlung erforderlichen Empfängerbezeichnungen der von der
Rechtsverordnung betroffenen zuständigen Stellen einschließlich der jeweils eindeutigen technischen
Postfachbezeichnungen zu benennen. Ein vor dem 1. Januar 2027 erfolgter Verstoß des Notars gegen die Verpflichtung,
ab dem in der Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 1 bestimmten Zeitpunkt den Antrag als elektronisches
Dokument zu übermitteln, steht der Rechtswirksamkeit und dem Zugang des Antrags nicht entgegen.
(5) Die Landesregierungen können die Ermächtigungen nach den Absätzen 3 und 4 Satz 1 durch
Rechtsverordnung auf eine oberste Landesbehörde übertragen.
(6) Ein Verstoß der nach § 8 zuständigen Stelle gegen die Verpflichtung, ab dem in der Rechtsverordnung
nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 bestimmten Zeitpunkt die in § 2 Absatz 1 Satz 1 genannte Genehmigung als
elektronisches Dokument zu übermitteln, steht der Rechtswirksamkeit der Genehmigung nicht entgegen.
(7) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1. Einzelheiten der Datenübermittlung zu regeln sowie Dateiformate und Anforderungen an die Barrierefreiheit
für die zu übermittelnden Dokumente festzulegen,
2. zu bestimmen, dass Notare neben dem elektronischen Dokument oder, wenn dieses in strukturierter
maschinenlesbarer Form übermittelt wird, in diesem elektronischen Dokument bestimmte Angaben in strukturierter
maschinenlesbarer Form übermitteln müssen,
3. zu bestimmen, dass die nach § 8 zuständigen Stellen neben dem elektronischen Dokument oder, wenn dieses
in strukturierter maschinenlesbarer Form übermittelt wird, in diesem elektronischen Dokument bestimmte
Angaben in strukturierter maschinenlesbarer Form übermitteln müssen, und
4. Regelungen für den Fall des Auftretens technischer Störungen anzuordnen.
(8) Ab dem in der Rechtsverordnung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bestimmten Zeitpunkt ist auch die
Abschrift der Urkunde über das genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäft elektronisch zu übermitteln. Für die
Übermittlung der Abschrift gelten Absatz 1 sowie die Bestimmungen in nach den Absätzen 3 und 7 Nummer 1
und 4 erlassenen Rechtsverordnungen.
(9) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, ohne Zustimmung des
Bundesrates durch Rechtsverordnung die Bestimmungen nach den Absätzen 3 und 4 zu erlassen, soweit
1. die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben oder eines ihrer Unternehmen verfügungsbefugt
ist oder
2. eine Übertragung nach § 8 Satz 3 vorgenommen wurde oder wird.
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung
auf eine oder mehrere andere Stellen des Bundes übertragen.“
Artikel 17
Änderung des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes
Das Sachenrechtsbereinigungsgesetz vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2457), das zuletzt durch
Artikel 15 Absatz 20 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 97 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Der Notar kann auf Antrag eines Beteiligten Ermittlungen durchführen. Er kann insbesondere
1. Auskünfte aus der Kaufpreissammlung und über Bodenrichtwerte (§ 195 Absatz 5 und § 196 Absatz 3 des
Baugesetzbuchs) einholen,
2. ein Verfahren zur Bodensonderung beantragen,
3. die das Liegenschaftskataster führende Stelle oder eine Person, die nach Landesrecht zu
Katastervermessungen befugt ist, mit der Vermessung der zu belastenden oder abzuschreibenden Flächen beauftragen und den
Antrag auf Erteilung einer Teilungsgenehmigung nach § 120 stellen.“
Artikel 18
Änderung des Bewertungsgesetzes
Das Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), das
zuletzt durch Artikel 36 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
§ 179 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Bodenrichtwerte sind von den Gutachterausschüssen nach dem Baugesetzbuch zu ermitteln, zu
veröffentlichen und nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle elektronisch an die
zuständigen Finanzbehörden zu übermitteln.“
Artikel 19
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 am … [einsetzen: Datum des ersten Tages des
zweiten auf die Verkündung folgenden Quartals] in Kraft.
(2) Die Artikel 6, 11 und 13 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(3) In Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a tritt § 195 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs am ... [einsetzen:
Datum des ersten Tages des dritten auf die Verkündung folgenden Quartals] in Kraft.
(4) Artikel 8 tritt am 1. Januar 2028 in Kraft.
(5) Die Artikel 9, 10, 12 und 14 treten an dem Tag in Kraft, an dem die jeweiligen technischen und
organisatorischen Voraussetzungen für die jeweilige elektronische Übermittlung vorliegen. Das Bundesministerium
der Finanzen gibt den jeweiligen Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Mit diesem Entwurf soll die Möglichkeit geschaffen werden, die Kommunikation zwischen Notarinnen und
Notaren, Gerichten und Verwaltungsstellen, die anlässlich des Vollzugs eines Immobilienvertrags, zur gerichtlichen
Genehmigung notarieller Rechtsgeschäfte oder zur Erfüllung steuerlicher Anzeigepflichten geführt wird, zu
digitalisieren. Da die digitale Infrastruktur bei den betroffenen Stellen unterschiedlich weit ausgebaut ist, soll mit
diesem Entwurf ein Mechanismus eingeführt werden, der eine differenzierte Berücksichtigung der
Leistungsfähigkeit der einzelnen Beteiligten und des ihnen jeweils zumutbaren Aufwands ermöglicht. Zudem soll dazu
beigetragen werden, Bürokratie abzubauen, Verwaltungsaufwand zu reduzieren und Verfahren zu vereinfachen
sowie ein Impuls gesetzt werden, den elektronischen Rechtsverkehr in Grundbuchsachen weiter auszubauen.
Schließlich kann eine umfassende Digitalisierung des Vollzugs von Immobilienverträgen, der gerichtlichen
Genehmigung notarieller Rechtsgeschäfte und der Erfüllung steuerlicher Anzeigepflichten zu einer effektiveren
Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung beitragen. Der Entwurf leistet damit einen Beitrag zur
Erreichung von Ziel 9 „Eine widerstandsfähige Infrastruktur aufbauen, breitenwirksame und nachhaltige
Industrialisierung fördern und Innovationen unterstützen“ und Ziel 16 „Frieden, Gerechtigkeit und starke Institutionen“
der Ziele für nachhaltige Entwicklung.
Ein weiteres mit diesem Entwurf verfolgtes Ziel ist es, die Datenlage bei den Gutachterausschüssen und beim
Statistischen Bundesamt zu verbessern, um eine qualitativ hochwertige Datengrundlage zur Bewertung der
Wertentwicklung auf dem Immobilienmarkt zur Verfügung zu haben. Dazu sollen die rechtlichen
Rahmenbedingungen angepasst werden, damit das Statistische Bundesamt in der Lage ist, Immobilienpreisindizes zeitnah zu
erstellen, und seiner Verpflichtung nach Artikel 3 Absatz 1, Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b
der Verordnung (EU) 2016/792, die Immobilienpreisindizes der Europäischen Kommission (Eurostat)
quartalsweise zur Verfügung zu stellen, nachkommen kann. Zudem sollen auch Maßnahmen zur Verbesserung der
Datenqualität bei den Gutachterausschüssen und dem Statistischen Bundesamt ergriffen werden. Zugleich soll aber
gewährleistet werden, dass die Digitalisierung nicht mit Einbußen an Datenschutz und Datensicherheit einhergeht.
Außerdem sollen Mechanismen geschaffen werden, die im Störungsfall die Handlungsfähigkeit der betroffenen
Stellen sicherstellen.
Dieser Entwurf steht im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der Ziele der Resolution der
Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die Agenda 2030
für nachhaltige Entwicklung“. Der Entwurf trägt insbesondere zur Erreichung des Nachhaltigkeitsziels 16 bei,
den gleichberechtigten Zugang aller zur Justiz zu gewährleisten und leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und
transparente Institutionen auf allen Ebenen aufzubauen.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
1. Problemstellung
a) Fehlende Digitalisierung des Vollzugs von Immobilienverträgen
In der Bundesrepublik Deutschland werden jährlich über eine Million Immobilienverträge, also Kaufverträge über
bebaute und unbebaute Grundstücke sowie andere Arten von Grundstücksübertragungen, beurkundet. Der
Vollzug eines notariell beurkundeten Immobilienvertrags macht es erforderlich, dass zwischen Notarinnen und
Notaren, Gerichten und verschiedenen Verwaltungsstellen Informationen und Dokumente ausgetauscht werden.
Notarinnen und Notare holen beispielsweise bei der Gemeinde die Negativbescheinigung über das gemeindliche
Vorkaufsrecht nach § 28 Absatz 1 Satz 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) ein, beantragen die Genehmigung des
Betreuungsgerichts nach § 1850 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und nehmen diese für die Beteiligten
entgegen oder übermitteln nach § 195 Absatz 1 Satz 1 BauGB eine Abschrift des Immobilienkaufvertrags an den
zuständigen Gutachterausschuss. In vielen Fällen ist das Vorliegen behördlicher Bescheinigungen Voraussetzung
dafür, dass die erwerbende Partei des Immobilienvertrags in Abteilung I des Grundbuchs eingetragen wird.
Die Vornahme des Vollzugs von Immobiliengeschäften durch Notarinnen und Notare ermöglicht eine
interessensgerechte Vertragsgestaltung und eine zeitnahe Umsetzung der Vereinbarungen im Grundbuch. Um
insbesondere die erwerbenden Parteien vor einer ungesicherten Vorleistung zu schützen, ist in aller Regel eine
Vertragsgestaltung notwendig, die den Eintritt der Fälligkeit der Gegenleistung daran knüpft, dass sämtliche behördlichen
Bescheinigungen vorliegen, die für die Eintragung im Grundbuch erforderlich sind. In diesem Rahmen kommt es
regelmäßig den Notarinnen und Notaren zu, die entsprechenden Genehmigungen und Zeugnisse einzuholen, so
die Vollzugsfähigkeit des Immobilienvertrags herbeizuführen und die Beteiligten über die eingetretene Fälligkeit
zu informieren. Daneben haben Notarinnen und Notare die fachliche Expertise in der Frage, welche
Verwaltungsstellen im Rahmen des Vollzugs eines konkreten Immobiliengeschäfts einzubeziehen sind, und stehen in
regelmäßigem Austausch mit diesen. Dies gewährleistet eine schnelle, unproblematische und für die Vertragsparteien
unbürokratische Abwicklung der Immobilienverträge.
Darüber hinaus stellt die Konzentration der Vollzugshandlungen auf die Notarinnen und Notare eine wesentliche
Erleichterung für die Beteiligten dar. Diese müssen nicht selbst die für den grundbuchlichen Vollzug
erforderlichen Genehmigungen und Bescheinigungen einholen und die vorgesehenen Anzeigen veranlassen. Vielmehr
stehen die Notarinnen und Notare für die gesamte Abwicklung des Immobiliengeschäfts als einheitliche
Ansprechperson zur Verfügung, die die erforderlichen Anträge stellt und Genehmigungen und Bescheinigungen
entgegennimmt.
Während Notarinnen und Notare mit den Grundbuchämtern teilweise schon elektronisch kommunizieren, erfolgt
die Kommunikation mit den im Rahmen des Vollzugs eines Immobilienvertrags beteiligten Behörden und
Gerichten fast ausschließlich in Papierform und auf dem Postweg. Meist ist dabei auch eine Abschrift der Urkunde
über den Immobilienvertrag zu übersenden. Dieses Verfahren führt zu einem erheblichen zeitlichen Verzug des
Vollzugs von Immobilienverträgen und verursacht einen deutlichen Mehraufwand dadurch, dass identische Daten
mehrfach erhoben werden müssen: zum einen durch die Notarinnen und Notare im Rahmen der Vorbereitung des
Vertragsentwurfs und zum anderen durch die beteiligten Stellen, die die für die Weiterverarbeitung erforderlichen
Daten bislang selbst aus der übermittelten Urkunde exzerpieren. Diese zusätzliche Datenerhebung durch die
beteiligten Stellen stellt zudem eine Fehlerquelle dar, die im streng formalisierten Grundbuchverfahren zu weiteren
Verzögerungen führen kann. Hinzu kommt, dass ein papiergebundener Austausch der Vollzugsdokumente für
Medienbrüche sorgt, wenn der elektronische Rechtsverkehr zu den Grundbuchämtern eröffnet ist: Notarinnen und
Notare müssen die in Papierform von den Gerichten und Behörden übersandten Dokumente digitalisieren, um
deren Verwendbarkeit im Grundbuchverfahren zu gewährleisten. Dieses Problem wird sich durch die anstehende
Ausweitung des elektronischen Rechtsverkehrs zu den Grundbuchämtern verstärken. Schließlich ist ein
papiergebundener Austausch von Informationen und Bescheinigungen im Hinblick auf die Zahl der jährlichen
Immobilienverträge ressourcenintensiv.
Zwar ist bereits jetzt ein digitaler Austausch zwischen Notarinnen und Notaren sowie den im Rahmen des
Vollzugs von Immobilienverträgen beteiligten Stellen auf freiwilliger Basis, also nach Absprache zwischen beteiligten
Stellen möglich. Von dieser Möglichkeit wird allerdings derzeit nahezu kein Gebrauch gemacht.
b) Fehlende Digitalisierung bei der gerichtlichen Genehmigung notarieller Rechtsgeschäfte
Dieselben Probleme stellen sich auch immer dann, wenn Notarinnen und Notare bei den Familien-, Betreuungs-,
Nachlass- oder Landwirtschaftsgerichten um die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts, das keinen
Immobilienvertrag zum Gegenstand hat, ersuchen und die Gerichte entsprechende Genehmigungsbeschlüsse an die
Notarinnen und Notare übersenden.
c) Fehlende Digitalisierung steuerlicher Mitwirkungspflichten
Die steuerlichen Mitwirkungspflichten der Notarinnen und Notare sind nicht auf Immobilienverträge beschränkt.
Die Anzeigepflichten nach § 34 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) gehen in ihrem
sachlichen Anwendungsbereich über Immobilienverträge hinaus. Auch insoweit erfolgen die Anzeigen bislang in
Papierform und auf postalischem Weg, was neben dem damit verbundenen Zeit- und Sachaufwand eine erneute
Datenerhebung durch die Finanzämter aus den Urkundenabschriften und den ausgefüllten Mustern erforderlich
macht.
d) Langsamer und unvollständiger Datenrücklauf an die Gutachterausschüsse
Die Übersendung von Urkundenabschriften durch die Notarinnen und Notare an die Gutachterausschüsse führt
nicht dazu, dass der Datenbedarf bei den Gutachterausschüssen zur Erstellung der Kaufpreissammlung und dem
Statistischen Bundesamt zur Erstellung der Immobilienpreisindizes vollständig befriedigt wird. Die
Gutachterausschüsse sind vielmehr darauf angewiesen, bei den Beteiligten von Immobilienverträgen im Nachgang der
Beurkundung weitere Angaben zu preisbildenden Eigenschaften der betroffenen Immobilie einzuholen, die in den
notariellen Verträgen nicht enthalten sind. Dies geschieht derzeit weitestgehend dadurch, dass die
Gutachterausschüsse den Beteiligten papierförmige Fragebögen postalisch zusenden und diese auffordern, die ausgefüllten
Fragebögen postalisch zurückzusenden. In der Praxis hat sich aber gezeigt, dass derartige Auskunftsersuchen der
Gutachterausschüsse häufig unbeantwortet bleiben, sodass vollständige Datensätze häufig nicht oder nur verspätet
zur Verfügung stehen. Dies hat auch Auswirkung auf die Erstellung der Preisstatistik, weil die
Gutachterausschüsse hinsichtlich der von ihnen erhobenen Daten nach § 7 Absatz 2 des Preisstatistikgesetzes (PreisStatG)
gegenüber dem Statistischen Bundesamt auskunftspflichtig sind. Folge ist unter anderem, dass das Statistische
Bundesamt Immobilienpreisindizes, die nach Artikel 3 Absatz 1, Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 7 Absatz 1
Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/792 der Europäischen Kommission (Eurostat) quartalsweise zu erstellen und
spätestens 85 Tage nach Abschluss des Quartals der Europäischen Kommission (Eurostat) zur Verfügung zu
stellen sind, regelmäßig revidieren muss.
2. Lösung
a) Einführung der verbindlichen elektronischen Kommunikation
Der Entwurf eröffnet die Möglichkeit, dass Notarinnen und Notare und die beteiligten Stellen den Austausch von
Informationen und Dokumenten im Rahmen des Vollzugs von Immobilienverträgen, zur gerichtlichen
Genehmigung notarieller Rechtsgeschäfte und zur Erfüllung steuerlicher Anzeigepflichten rein elektronisch führen. Die
Zeitpunkte, ab denen die elektronische Kommunikation möglich oder verpflichtend ist, sollen überwiegend durch
Rechtsverordnung bestimmt werden können, wobei die Verordnungskompetenz hinsichtlich der Übermittlung
durch Gerichte sowie hinsichtlich des Austauschs zwischen Notarinnen und Notaren und Verwaltungsbehörden
den Ländern übertragen werden soll. Hinsichtlich des Austauschs zwischen Notarinnen und Notaren und den
Finanzbehörden soll die Verordnungskompetenz beim Bundesministerium der Finanzen liegen. Bis zum 1. Januar
2027 soll dabei der Anwendungsbereich der jeweiligen Verordnungen auf eine Kommunikationsrichtung, auf
einzelne der betroffenen Stellen oder auf einzelne Sachverhalte beschränkt werden können, um zum einen
verbindliche Pilotprojekte zu ermöglichen. Zum anderen soll so die Möglichkeit einer stufenweisen Einführung der
verbindlichen elektronischen Kommunikation geschaffen werden, sodass einzelne leistungsfähige Stellen bereits
früher in die elektronische Kommunikation eingebunden werden können, und weniger leistungsfähigen Stellen
ausreichend Zeit verschafft wird, die erforderliche digitale Infrastruktur auf Grundlage der gewonnenen
Erfahrungen aufzubauen. Hinsichtlich des elektronischen Austausches mit den Finanzbehörden gilt eine zeitliche
Höchstgrenze bis zum 1. Januar 2028. Außerdem gilt keine zeitliche Höchstgrenze, soweit es Anzeigen nach
ErbStG oder der Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung (ErbStDV) betrifft.
Die Bestimmung der Einzelheiten zur Datenübermittlung, zu den Dateiformaten, zum Inhalt der übermittelten
Dateien sowie zur Störungsvorsorge soll dagegen einer Rechtsverordnung des Bundes vorbehalten bleiben. Dies
erscheint erforderlich, um einen bundesweit einheitlichen Datenstandard für den Austausch elektronischer
Dokumente etablieren zu können. Insbesondere soll so die Verwendung einheitlicher Strukturdatensätze sichergestellt
werden können.
Bei der Ausgestaltung dieser Rechtsverordnungen sind die Vorgaben des Behindertengleichstellungsgesetzes
(BGG) zu beachten. Nach § 1 Absatz 1 Satz 1 BGG ist es Ziel des Gesetzes, die Benachteiligung von Menschen
mit Behinderungen zu beseitigen und zu verhindern sowie ihre gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der
Gesellschaft zu gewährleisten und ihnen eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen. Diese Ziele sind von
Trägern der öffentlichen Gewalt im Sinne des § 1 Absatz 1a BGG und landesunmittelbaren Körperschaften,
Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit sie Bundesrecht ausführen (§ 1 Absatz 2 Satz 2 BGG), aktiv
zu fördern und bei der Planung von Maßnahmen zu beachten. Für Menschen mit Behinderungen können bei
digitalen Übermittlungen Barrieren bestehen, die sie an der gleichberechtigten Teilnahme behindern. So ist etwa
darauf zu achten, dass die für den elektronischen Rechtsverkehr verwendete Technik Nutzenden mit
Sehbeeinträchtigungen eine eigenständige Bedienung ermöglicht.
Der Entwurf soll differenzierte Bestimmungen zum elektronischen Austausch abhängig von der
Kommunikationsrichtung treffen. Auf dem Kommunikationsweg von den Notarinnen und Notaren zu der jeweiligen beteiligten
Stelle sollen Notarinnen und Notare Anträge, Mitteilungen und sonstige Unterlagen an die betreffenden Stellen
grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt elektronisch übermitteln können, ab dem dies durch Rechtsverordnung für
die jeweilige Stelle bestimmt wird. Ab diesem Zeitpunkt muss bei der in den Anwendungsbereich der fraglichen
Rechtsverordnung fallenden Stelle die technische Infrastruktur für den Empfang und die Verarbeitung
strukturierter Daten und qualifiziert elektronisch signierter Dokumente auf einem sicheren Übermittlungsweg vorhanden
sein. Ab diesem Zeitpunkt sollen die Notarinnen und Notare allerdings auch zur elektronischen Kommunikation
verpflichtet sein. Es erscheint wenig sinnvoll, den Notarinnen und Notaren dann noch ein Wahlrecht zu belassen,
ob sie wie bisher postalisch oder elektronisch kommunizieren möchten. Zudem haben die Notarinnen und Notare
mittlerweile erhebliche Erfahrung auf dem Gebiet des elektronischen Rechtsverkehrs, sodass es ihnen zuzumuten
ist, auch im Anwendungsbereich dieses Entwurfs ausschließlich elektronisch zu kommunizieren.
Auf dem Kommunikationsweg von der betroffenen Stelle zu den Notarinnen und Notaren soll bereits ab
Inkrafttreten der in diesem Entwurf vorgesehenen Gesetzesänderungen die Möglichkeit bestehen, Bescheinigungen und
Genehmigungen als elektronische Dokumente zu übersenden, da davon auszugehen ist, dass bei den Notarinnen
und Notaren die technischen Voraussetzungen für den Empfang und die Verarbeitung von strukturierten Daten
und qualifiziert elektronisch signierten Dokumenten gegeben sind. Durch Rechtsverordnung soll aber ein
Zeitpunkt festgelegt werden können, ab dem bestimmte einzelne oder alle Stellen zur elektronischen Übermittlung
verpflichtet sind. Insoweit soll beim Erlass der Rechtsverordnungen berücksichtigt werden können, dass bei
einzelnen Stellen die technischen Voraussetzungen für das Erstellen und den Versand strukturierter Dateien und
qualifiziert elektronisch signierter Dokumente früher vorhanden sind als bei anderen. Allerdings soll für die
erfassten Stellen die elektronische Kommunikation spätestens zum 1. Januar 2027 verpflichtend sein.
b) Nutzung der EGVP-Infrastruktur beziehungsweise ELSTER-Infrastruktur
Der Austausch zwischen Notarinnen und Notaren sowie den beteiligten Stellen außerhalb der Finanzverwaltung
soll über die EGVP-Infrastruktur, also insbesondere über die besonderen elektronischen Notarpostfächer (beN)
und die besonderen elektronischen Behördenpostfächer (beBPo) erfolgen. Zwischen Notarinnen und Notaren und
der Finanzverwaltung soll der Austausch mittels der ELSTER-Infrastruktur erfolgen. Das hat den Vorteil, dass
auf bereits bestehende Kommunikationsinfrastrukturen zurückgegriffen werden kann, die sich etwa im Rahmen
des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Handelsregistern seit dem 1. Januar 2007 bewährt haben und an die
sämtliche Stellen angeschlossen sind oder sich anschließen können, die von der Kommunikation nach diesem
Entwurf betroffen sind. Die zeit- und kostenintensive Entwicklung einer eigenständigen Plattform zum Austausch
von Daten und Dokumenten zum Vollzug von Immobilienverträgen, zur gerichtlichen Genehmigung notarieller
Rechtsgeschäfte und zur Erfüllung steuerlichen Anzeigepflichten ist daher nicht erforderlich. Durch
Rechtsverordnung sollen allerdings zusätzliche elektronische Übermittlungswege vorgeschrieben werden können. Der
Entwurf ist daher entwicklungsoffen.
c) Übermittlung strukturierter Daten
Durch eine Rechtsverordnung des Bundes soll bestimmt werden können, dass im Anwendungsbereich dieses
Entwurfs bestimmte Daten in strukturierter Form zu übermitteln sind. In geeigneten Fällen, also insbesondere da, wo
sich das zu übermittelnde Dokument in einer singulären oder binären Information erschöpft („Antrag gestellt“;
„Genehmigung erteilt oder nicht erteilt“) soll die Kommunikation sogar vollständig auf der Basis strukturierter
Datensätze erfolgen können. Auf die Übermittlung einer das Abbild der papierförmigen Anträge,
Genehmigungen, Zeugnisse oder Bescheinigungen enthaltenden Bilddatei kann in solchen Fällen verzichtet werden, sodass
die XML-Strukturdatei nicht nur dienend, sondern führend ist. Zu diesem Zweck werden für die einzelnen
Vollzugshandlungen Schemadateien nach dem Datenstandard „XJustiz“ entwickelt, die abhängig von dem jeweiligen
Vollzugsgeschäft den Umfang der zu übermittelnden Daten sachgerecht festlegen. Die Übermittlung strukturierter
Daten soll eine automatisierte Bearbeitung durch die beteiligten Stellen ermöglichen und den
Verwaltungsaufwand reduzieren.
d) Verhältnis zum elektronischen Grundbuchverfahren
Die Vorteile eines vollständig digitalisierten Vollzugs von Immobiliengeschäften kommen erst dann umfänglich
zum Tragen, wenn auch der elektronische Rechtsverkehr mit den Grundbuchämtern zur Verfügung steht. Obwohl
die entsprechende Möglichkeit bereits durch das Gesetz zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und
der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren sowie zur Änderung weiterer grundbuch-, register- und
kostenrechtlicher Vorschriften vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2713) in § 135 der Grundbuchordnung (GBO) als
Verordnungsermächtigung für die Landesregierungen verankert wurde, ist der elektronische Rechtsverkehr zu den
Grundbuchämtern bislang in nur zehn Bundesländern voll oder teilweise eröffnet. Insoweit kann dieser Entwurf
einen Anreiz für die Länder ohne elektronischen Grundbuchverkehr schaffen, diesen nunmehr zu eröffnen und
die Digitalisierung auch auf diesem Gebiet voranzutreiben.
Allerdings ist die Umsetzung dieses Entwurfs auch dann sinnvoll, wenn der elektronische Rechtsverkehr mit den
Grundbuchämtern noch nicht eröffnet ist. Denn das Interesse an Verfahrensbeschleunigung und Reduzierung der
Fehleranfälligkeit im Verwaltungsverfahren besteht auch unabhängig von der Möglichkeit zur elektronischen
Weiterleitung an das Grundbuchamt. In technischer Hinsicht können die übersandten elektronischen behördlichen
Bescheinigungen auch im analogen Grundbuchverfahren verwendet werden. § 42 Absatz 4 des
Beurkundungsgesetzes (BeurkG) ermöglicht es den Notarinnen und Notaren, Ausdrucke und Abschriften von elektronischen
Dokumenten zu beglaubigen, sodass diese im Grundbuchverfahren verwendbar sind.
e) Digitalisierung der notariellen Datenübermittlung an die Gutachterausschüsse
Um die zeitnahe Verfügbarkeit vollständiger Datensätze zu Immobilientransaktionen bei den
Gutachterausschüssen und dem Statistischen Bundesamt zu verbessern, sollen Notarinnen und Notare künftig zum einen verpflichtet
sein, den Gutachterausschüssen die Abschriften der Urkunden über Verträge, Angebote und Annahmen
elektronisch zu übermitteln. Dadurch erhalten die Gutachterausschüsse unmittelbar im Anschluss an die Beurkundung
die erforderlichen Unterlagen, ohne dass wie bisher die für den Vollzug und Postlauf erforderliche Zeit abgewartet
werden muss. Zum anderen sollen Notarinnen und Notare künftig verpflichtet sein, bestimmte Informationen, die
in den übermittelten Urkundsabschriften enthalten sind, zusätzlich auch in Form strukturierter Datensätze an die
Gutachterausschüsse zu übermitteln. Dadurch wird eine erneute Erhebung dieser Daten aus den
Urkundsabschriften durch die Gutachterausschüsse künftig überflüssig. Dies trägt zu einer Vereinfachung und Beschleunigung
des Verfahrens der Datenerhebung bei den Gutachterausschüssen bei. Die strukturierten Daten können zudem
automatisiert weiterverarbeitet werden, wenn weitere Informationen bei den Beteiligten des Immobilienvertrags
eingeholt werden müssen.
f) Verbesserung des Datenrücklaufs an die Gutachterausschüsse
Neben der Digitalisierung der notariellen Datenübermittlung an die Gutachterausschüsse sollen weitere
Maßnahmen vorgesehen werden, um eine zeitnahe Verfügbarkeit vollständiger Datensätze zu Immobilientransaktionen
bei den Gutachterausschüssen und dem Statistischen Bundesamt sicherzustellen. Diese Maßnahmen zielen darauf,
dass die Beteiligten eines Immobilienvertrags ihrer Auskunftspflicht gegenüber dem Gutachterausschuss
rechtzeitig und vollständig nachkommen. Dazu soll der Mindestumfang der Auskunftspflicht festgelegt werden.
Weitere Daten, die etwa aufgrund regionaler Besonderheiten erforderlich sein können, sollen die jeweiligen
Gutachterausschüsse individuell festlegen und abfragen können. Die Auskunftspflicht soll künftig auch mit einer Frist
versehen werden.
Um etwaige Hürden für die Erfüllung der Auskunftspflicht durch die Beteiligten gegenüber den
Gutachterausschüssen zu beseitigen, sollen die Gutachterausschüsse verpflichtet werden, eine digitale Mitteilungsmöglichkeit
zur Verfügung zu stellen. Häufig dürfte es nämlich nicht Unwille der Beteiligten sein, der diese von der Erfüllung
der Auskunftspflicht abhält, sondern der mit dem Ausfüllen und Absenden der papierförmigen Fragebögen
verbundene Aufwand. Daher sollen die Gutachterausschüsse künftig einen digitalen Fragebogen als niederschwellige
Möglichkeit zur Auskunftserteilung zur Verfügung stellen.
Um das Bewusstsein bei den Beteiligten für die Auskunftspflicht gegenüber dem Gutachterausschuss zu stärken,
sollen Notarinnen und Notare künftig verpflichtet sein, bei der Beurkundung von Immobilienverträgen auf diese
Auskunftspflicht hinzuweisen.
3. Weitere Gegenstände des Entwurfs
Ohne spezifischen Bezug zu Immobiliengeschäften sieht der Entwurf vor, dass auch weitere steuerliche
Anzeigepflichten auf elektronischem Weg erfüllt werden können. Dies betrifft die Anzeigen nach § 34 ErbStG. Daneben
soll die Erfüllung der steuerlichen Anzeigepflichten durch Notarinnen und Notare nicht mehr auf der Urschrift
oder einer verwahrten Abschrift der Urkunde, sondern im elektronischen Urkundenverzeichnis vermerkt werden.
III. Exekutiver Fußabdruck
Wesentlich zum Inhalt dieses Gesetzesentwurfes beigetragen hat die als Körperschaft des öffentlichen Rechts
organisierte Bundesnotarkammer (BNotK). Diese wurde bei der Entwurfserstellung laufend zur Ausgestaltung
der technischen Aspekte der elektronischen Kommunikation einbezogen und gab wesentliche Hinweise, die bei
Gestaltung der Regelungen berücksichtigt und eingearbeitet wurden. Dies geschah vor dem Hintergrund, dass die
BNotK bereits Erfahrung in der Bereitstellung der technischen Komponenten für eine Kommunikation zwischen
Notarinnen beziehungsweise Notaren und Handelsregistern, Gerichten und Grundbuchämtern hat. Zudem ist die
BNotK seitens der Notarinnen beziehungsweise Notare verantwortlich für die Einführung der technischen
Komponenten, die für die in diesem Gesetzesentwurf vorgesehene elektronische Kommunikation zwischen Notarinnen
beziehungsweise Notaren und den Verwaltungsbehörden, Gerichten und Gemeinden erforderlich sind.
Seit dem 1. Juni 2024 hat die BNotK konkret Einfluss genommen, auf die Gestaltung der §§ 213b Absatz 2 Satz 3
BauGB-E, § 26 Absatz 4 Satz 3 GrdstVG-E und § 13 Absatz 4 Satz 3 GVO-E. Die BNotK hat auch Expertise zu
der Frage beigesteuert, welche Informationen im Rahmen der Rechtsverordnung der Länder zur genauen
Empfängerbezeichnung bekannt gemacht werden müssen. Schließlich hat die Bundesnotarkammer Informationen zu
dem voraussichtlich in ihrem Bereich anfallenden Erfüllungsaufwand zugeliefert. Im Bereich der Änderungen des
Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG), ErbStG und der ErbSt-DV hat die Bundesnotarkammer umfassend
unterstützt und auf die Gestaltung Einfluss genommen.
IV. Alternativen
Die technische Umsetzung der beschriebenen Ziele könnte statt über die EGVP- und ELSTER-Infrastruktur auch
über eine zentrale Plattform erfolgen. Eine solche Lösung würde allerdings zahlreiche Probleme aufwerfen: die
Entwicklung einer solchen Plattform ist mit einem erheblichen zeitlichen und finanziellen Aufwand verbunden.
Die Kosten für deren Entwicklung und Betrieb müssten von den Notarinnen und Notaren beziehungsweise den
beteiligten Verwaltungsstellen oder von den an der Urkunde Beteiligten getragen werden. In Anbetracht des
Umstandes, dass dies die Nebenkosten für Immobilienverträge weiter erhöhen würde, erscheint diese Lösung
nachrangig. Vielmehr sollte die Kommunikation über die bereits bestehende, in der Praxis bewährte EGVP-
beziehungsweise ELSTER-Infrastruktur erfolgen. Hinsichtlich der ELSTER-Infrastruktur soll auf Seiten der
Notarinnen und Notare die Schnittstelle zur Kommunikation auf diesem Übertragungswege geschaffen werden.
Gleichzeitig ist vorgesehen, dass durch Rechtsverordnung zusätzliche elektronische Übermittlungswege vorgeschrieben
werden können. Der Entwurf ist daher entwicklungsoffen und lässt die Einbeziehung etwaiger zukünftiger
Plattformlösungen zu.
Die Umsetzung der Ziele im Rahmen der Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes (OZG) ist nicht angezeigt. Zwar
unterfallen einige der Gegenstände dieses Entwurfs auch dem OZG. Gleichwohl trifft dieser Entwurf Regelungen
zum Austausch zwischen spezialisierten Teilnehmern bestimmter Verwaltungsverfahren, welche den besonderen
praktischen Anforderungen dieser Verfahren Rechnung tragen und über den Regelungsgehalt des OZG
hinausgehen, sodass hier spezifische Regelungen erforderlich sind.
V. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt für die Änderungen des Gesetzes über das Verfahren in
Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG), der GBO und des BeurkG aus
Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes (GG) (gerichtliches Verfahren, Notariat). Für die Änderung
des BauGB und der Grundstücksverkehrsordnung (GVO) folgt die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus
Artikel 74 Absatz 1 Nummer 18 GG (Städtebaulicher Grundstücksverkehr). Die Gesetzgebungskompetenz für das
GrEStG, ErbStG und die ErbStDV folgt aus Artikel 108 Absatz 5 GG, soweit die Regelungen das
Verwaltungsverfahren der Finanzbehörden betreffen, im Übrigen aus Artikel 105 Absatz 2 Satz 2 zweite Alternative GG.
Für das Grundstückverkehrsgesetz (GrdstVG) haben die Länder im Bereich des landwirtschaftlichen
Grundstückverkehrs die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz, allerdings verbleibt beim Bund nach Artikel 125a
Absatz 1 GG eine Anpassungskompetenz. Diese ist in sachlicher Hinsicht begrenzt, sodass der Bund keine
grundlegende Neukonzeption des Gesetzes vornehmen darf. Lediglich schlichte Einzelanpassungen beziehungsweise die
Fortschreibung geltenden Rechts sind demnach durch den Bund noch zulässig. Die mit diesem Entwurf verfolgten
Änderungen im GrdstVG sollen den geänderten Umständen des Digitalisierungszeitalters dienen und entsprechen
daher der Zielrichtung der dem Bund belassenen Anpassungskompetenz.
Die Kompetenz des Bundes für die Änderung der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) folgt aus
den in § 213b Absatz 4 BauGB-E, § 41a Absatz 3 FamFG-E, § 26 Absatz 7 GrdstVG-E und § 13 Absatz 7 GVO-
E enthaltenen Ermächtigungsgrundlagen.
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und mit den von der Bundesrepublik Deutschland
abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträgen vereinbar.
VII. Gesetzesfolgen
Die Regelungen dieses Entwurfs ermöglichen die Digitalisierung des Vollzugs von Immobiliengeschäften und
die Digitalisierung weiterer notarieller Anzeigepflichten.
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Der Entwurf sieht die Möglichkeit vor, die bislang papiergebundene Kommunikation zwischen Notarinnen und
Notaren und den betroffenen Stellen vollständig zu digitalisieren. Dadurch werden Verwaltungsverfahren
beschleunigt und vereinfacht, weil zum einen die Postlaufzeit wegfällt, und zum anderen die vorgesehene
Übersendung strukturierter Daten die erneute Datenerhebung bei den betroffenen Stellen überflüssig macht.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Entwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im
Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, die der Umsetzung der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung
dient.
Indem der Entwurf Digitalisierung im Bereich des Vollzugs von Immobilienverträgen, der gerichtlichen
Genehmigung notarieller Rechtsgeschäfte und der Erfüllung steuerlicher Anzeigepflichten ermöglicht,
Verwaltungsaufwand reduziert und Verfahren vereinfacht, leistet er einen Beitrag zu SDG 16 „Friedliche und inklusive
Gesellschaften für eine nachhaltige Entwicklung fördern, allen Menschen Zugang zur Justiz ermöglichen und
leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und inklusive Institutionen auf allen Ebenen aufbauen“, insbesondere zu den
Zielvorgaben 16.3 und 16.6, den gleichberechtigten Zugang aller zur Justiz zu gewährleisten und „Leistungsfähige,
rechenschaftspflichtige und transparente Institutionen auf allen Ebenen aufbauen“. Indem der Entwurf die
effektive Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erleichtert, leistet er einen Beitrag zur Erreichung
von Zielvorgabe 16.4 „Bis 2030 illegale Finanz- und Waffenströme deutlich verringern, die Wiedererlangung und
Rückgabe gestohlener Vermögenswerte verstärken und alle Formen der organisierten Kriminalität bekämpfen“.
Indem der Entwurf einen rein elektronischen Datenaustausch zwischen Notarinnen und Notaren und den
beteiligten Stellen ermöglicht, leistet er gleichzeitig einen Beitrag zur Digitalisierung und damit zu SDG 9 „Eine
widerstandsfähige Infrastruktur aufbauen, inklusive und nachhaltige Industrialisierung fördern und Innovationen
unterstützen“. Dieses Nachhaltigkeitsziel verlangt mit seiner Zielvorgabe 9.1, eine hochwertige, verlässliche,
nachhaltige und widerstandsfähige Infrastruktur aufzubauen und dabei den Schwerpunkt auf einen erschwinglichen und
gleichberechtigten Zugang für alle zu legen. Der Entwurf fördert die Erreichung dieser Zielvorgabe, indem er
insbesondere sichere und zeitnahe Eintragungen in das Grundbuch ermöglicht, die der Wahrheit und Klarheit des
Grundbuchs dienen.
Der Entwurf folgt damit den Nachhaltigkeitsprinzipien der DNS „(1.) Nachhaltige Entwicklung als Leitprinzip
konsequent in allen Bereichen und bei allen Entscheidungen anwenden“, „(5.) Sozialen Zusammenhalt in einer
offenen Gesellschaft wahren und verbessern“ und „(6.) Bildung, Wissenschaft und Innovation als Treiber einer
nachhaltigen Entwicklung nutzen“.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Auf den Bundeshaushalt entfallen weder Ausgaben noch Einnahmen. Auch auf die Länderhaushalte und
kommunalen Haushalte kommen keine zusätzlichen Ausgaben oder Einnahmen zu. Soweit Kosten für eine Bereitstellung
technischer Systeme zur elektronischen Kommunikation entstehen, wird davon ausgegangen, dass es sich hierbei
um Kosten handelt, die unabhängig von den Regelungen dieses Gesetzesentwurfs anfallen (Sowieso-Kosten). Es
wurden keine Kosten mitgeteilt, die nicht ohnehin bei den Ländern und Kommunen aufgrund der Anpassung an
technische Neuerungen anfallen.
4. Erfüllungsaufwand
a) Erfüllungsaufwand der Bürgerinnen und Bürger
Notarinnen und Notare sind am Vollzug von Immobilienverträgen im Auftrag der Vertragsparteien beteiligt.
Dabei beantragen Notarinnen und Notare bei Behörden und Gerichten verschiedene Genehmigungen und zeigen die
Transaktionen bestimmten Behörden an. Die ihnen dafür entstehenden Aufwendungen stellen die Notarinnen und
Notare den Bürginnen und Bürgern nach Teil 3 Hauptabschnitt 2 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und
Notarkostengesetzes (KV GNotKG) als Auslagen in Rechnung, so dass hierdurch Erfüllungsaufwand für
Bürgerinnen und Bürger in Form von Sachkosten für die Inanspruchnahme der Dienstleistungen Dritter entsteht.
Der vorliegende Entwurf sieht unter anderem vor, dass Notarinnen und Notare künftig acht Genehmigungsanträge
und vier Anzeigen elektronisch übermitteln (vergleiche Tabelle). Dies beeinflusst die Höhe der Auslagen und
somit den Erfüllungsaufwand.
Vorgabe Bezeichnung Fallzahl*
(gesamt)
Bürgerinnen und Bürger
Fallzahl** Sachkosten
(in Tsd. Euro)
§ 22 Absatz 1 BauGB
i. V. m. § 213a Absatz 1
Nummer 1 BauGB-E
Antrag auf Erteilung einer Genehmigung
(Sicherung von Gebieten mit
Fremdenverkehrsfunktionen)
1 000 750 -1,5
§ 28 Absatz 1 Satz 1 BauGB
i. V. m. § 213a Absatz 1
Nummer 2 BauGB-E
Mitteilung über Inhalte des Kaufvertrags
(Vorkaufsrechte der Gemeinde)
640 000 480 000 -960
§ 51 Absatz 1 BauGB
i. V. m. § 213a Absatz 1
Nummer 1 BauGB-E
Antrag auf Erteilung einer Genehmigung
(Umlegungsgebiet – Umsetzungszeitraum)
100 75 -0,2
§ 109 Absatz 1 BauGB
i. V. m. § 213a Absatz 1
Nummer 1 BauGB-E
Antrag auf Erteilung einer Genehmigung
(Enteignungsverfahren)
15 11 -0,0
§ 145 Absatz 1 BauGB-E
i. V. m. § 213a Absatz 1
Nummer 1 BauGB-E
Antrag auf Erteilung einer Genehmigung
(Sanierungsgebiete)
110 000 82 500 -165,0
§ 173 Absatz 1 BauGB-E
i. V. m. § 213a Absatz 1
Nummer 1 BauGB-E
Antrag auf Erteilung einer Genehmigung
(Erhaltungssatzung)
4 500 3 375 -6,8
§ 195 Absatz 1 BauGB
i. V. m. § 213a Absatz 1
Nummer 3 BauGB-E
Übermittlung von Vertragsunterlagen und -daten
(Kaufpreissammlung)
1 000 000 750 000 -1 500
Vorgabe Bezeichnung Fallzahl*
(gesamt)
Bürgerinnen und Bürger
Fallzahl** Sachkosten
(in Tsd. Euro)
§ 250 Absatz 1 und Absatz 6
BauGB i. V. m. § 213a
Absatz 1 Nummer 1 BauGB-E
Antrag auf Erteilung einer Genehmigung
(Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten)
5 000 3 750 -7,5
§ 18 GrEStG-E i. V. m. § 22a
Absatz 1 GrEStG-E
Übermittlung der Veräußerungsanzeige 1 000 000 750 000 -1 500
§ 34 Absatz 1 ErbStG-E Anzeige erbschaftsteuerrelevanter
Beurkundungen, Zeugnisse und Anordnungen
(Immobilienverträge)
250 000 250 000 -500
§ 3 GrdstVG i. V. m. § 25
Absatz 1 GrdstVG-E
Antrag auf Erteilung einer Genehmigung
(Landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche
Grundstücke sowie bestimmtes Moor- und Ödland)
55 000 41 250 -82,5
§ 1 Absatz 2 GVO i. V. m.
§ 12 Absatz 1 GVO-E
Antrag auf Erteilung einer
Grundstücksverkehrsgenehmigung
127 500 95 625 -191,3
Gesamt 3 193 115 2 457 336 -4 914,7
* Die Herleitungen der Fallzahlen werden in dem Abschnitt 4c ausführlich beschrieben.
** Rund 75 Prozent aller Immobilienverträge werden für Bürgerinnen und Bürger vollzogen.
Jährlich werden rund eine Million Immobilienverträge notariell beurkundet (vergleiche Immobilienmarktbericht
Deutschland 2023 der Gutachterausschüsse in der Bundesrepublik Deutschland, S. 20, Jahre 2015 bis 2022). Von
den insgesamt rund 3,2 Millionen anfallenden Genehmigungs- und Anzeigeverfahren (ausführlich siehe
Abschnitt 4c) werden annahmegemäß rund 2,5 Millionen (75 Prozent) im Auftrag von Bürgerinnen und Bürgern
durchgeführt. Einzig bei Anzeigen erbschaftsteuerrelevanter Beurkundungen, Zeugnissen und Anordnungen
(Immobilienverträgen) ist davon auszugehen, dass alle Verfahren Bürgerinnen und Bürgern zuzurechnen sind.
In jedem dieser Verfahren reduzieren sich Kosten bei der Dokumentenpauschale und den Auslagen für Post- und
Telekommunikationsdienstleistungen. Unter der Annahme, dass die Abschrift eines Immobilienvertrags
einschließlich der zum Vollzug erforderlichen Dokumente im Mittel 15 Seiten umfasst, erspart die elektronische
Kommunikation Auslagen nach Nummer 32001 KV GNotKG in Höhe von 2,25 Euro pro Genehmigungs- und
Anzeigeverfahren. Zudem erspart die elektronische Kommunikation Auslagen nach Nummer 32004 KV GNotKG
für Postdienstleistungen in mittlerer Höhe von 2,50 Euro pro Genehmigungs- und Anzeigeverfahren, allerdings
nur dann, wenn die Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen tatsächlich in voller Höhe und
nicht als Pauschale nach Nummer 32005 KV GNotKG geltend gemacht werden. Zur Berechnung der
Kostenreduzierung wird angenommen, dass in jeweils der Hälfte der Fälle die Entgelte für Post- und
Telekommunikationsdienstleistungen in voller Höhe beziehungsweise als Pauschale abgerechnet werden. Diese Einsparung fällt
auch in den Fällen an, in denen der elektronische Rechtsverkehr zum Grundbuchamt eröffnet ist. Das führt zu
gesamt ersparten Auslagen in Höhe von 3,50 Euro pro Fall. Hiergegen zu rechnen sind die Auslagen nach
Nummer 32002 KV GNotKG als Dokumentenpauschale für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien
oder deren Bereitstellung zum Abruf anstelle der in den Nummern 32000 und 32001 KV GNotKG genannten
Dokumente. Diese Auslagen fallen wiederum für die elektronische Übermittlung der Dokumente an. Je Datei ist
hierbei ohne Rücksicht auf deren Größe, eine Pauschale in Höhe von 1,50 Euro zu erheben, wobei die in einem
Arbeitsgang überlassenen, bereitgestellten oder in einem Arbeitsgang auf denselben Datenträger übertragenen
Dokumente insgesamt höchstens zu einer Gesamtpauschale von 5 Euro führen dürfen. Werden elektronische
Vertragsabschriften übermittelt ist sind die Auslagen entsprechend zu ersetzen. Es ist davon auszugehen, dass die
Vergleichsrechnung in Nummer 32002 KV GNotKG nicht zum Tragen kommt, weil die zugrundeliegende
Urkunde bereits für die elektronische Urkundensammlung aufgrund einer gesetzlichen Pflicht in die elektronische
Form übertragen werden muss.
Im Ergebnis reduziert sich der Aufwand pro Übermittlung um zwei Euro über alle acht Genehmigungs- und vier
Anzeigeverfahren hinweg der Erfüllungsaufwand der Bürgerinnen und Bürger um insgesamt rund 4,9 Millionen
Euro.
Darüber hinaus sind Notarinnen und Notare auch in anderen Angelegenheiten als Immobilienverträgen für
Bürgerinnen und Bürger tätig. Der vorliegende Entwurf führt im Zusammenhang mit der Anzeigepflicht für
erbschaftsteuerrelevante Urkunden die Möglichkeit des elektronischen Rechtsverkehrs ein. Unter den Annahmen,
dass von allen solchen 20 000 Beurkundungen (ausführlich siehe Abschnitt 4c), 100 Prozent auf den
Normadressat Bürgerinnen und Bürger entfallen und Auslagen in Höhe von zwei Euro pro Fall eingespart werden, reduziert
sich der Erfüllungsaufwand aus dieser Vorgabe um rund 40 000 Euro.
Vorgabe Bezeichnung Fallzahl*
(gesamt)
Bürgerinnen und Bürger
Fallzahl Sachkosten
(in Tsd. Euro)
§ 34 Absatz 1 und §§ 7, 8 ErbStDV Bearbeitung der Anzeige
erbschaftsteuerrelevanter Beurkundungen,
Zeugnisse und Anordnungen
(Schenkungen, Zweckzuwendungen)
20 000 20 000 -40
* Die Herleitungen der Fallzahlen werden in dem Abschnitt 4c ausführlich beschrieben.
Schließlich werden Bürgerinnen und Bürger durch das Regelungsvorhaben dadurch entlastet, dass
Finanzierungskosten geringer ausfallen. Da es sich dabei um indirekte Effekte handelt (vergleiche Leitfaden, S. 6), sind diese
monetären Effekte nicht dem Erfüllungsaufwand, sondern den weiteren Kosten (vergleiche Abschnitt 5)
zuzurechnen.
b) Wirtschaft
Wie bei Bürgerinnen und Bürgern reduziert sich der Erfüllungsaufwand der Wirtschaft dadurch, dass durch den
Regelungsentwurf die Auslagen der beauftragen Notarinnen und Notare bei dem Vollzug von
Immobilienverträgen geringer ausfallen werden.
Es wird angenommen, dass 25 Prozent der Immobilienverträge im Zusammenhang mit einer gewerblichen oder
selbständigen beruflichen Tätigkeit stehen. Daher werden von den insgesamt rund 2,9 Millionen relevanten
Genehmigungs- und Anzeigeverfahren (vergleiche Tabelle) rund 734 000 im Auftrag der Wirtschaft durchgeführt.
In jedem dieser Verfahren reduzieren sich die Auslagen im Mittel um zwei Euro pro Fall (vergleiche ausführlich
Abschnitt 4a), so dass sich über alle Genehmigungs- und Anzeigeverfahren hinweg der Erfüllungsaufwand der
Wirtschaft um insgesamt rund 1,5 Millionen Euro reduziert.
Vorgabe Bezeichnung Fallzahl*
(gesamt)
Wirtschaft
Fallzahl** Sachkosten
(in Tsd. Euro)
§ 22 Absatz 1 BauGB
i. V. m. § 213a Absatz 1
Nummer 1 BauGB-E
Antrag auf Erteilung einer Genehmigung
(Sicherung von Gebieten mit
Fremdenverkehrsfunktionen)
1 000 250 -0,5
§ 28 Absatz 1 Satz 1 BauGB
i. V. m. § 213a Absatz 1
Nummer 2 BauGB-E
Mitteilung über Inhalte des Kaufvertrags
(Vorkaufsrechte der Gemeinde)
640 000 160 000 -320,0
§ 51 Absatz 1 BauGB
i. V. m. § 213a Absatz 1
Nummer 1 BauGB-E
Antrag auf Erteilung einer Genehmigung
(Umlegungsgebiet – Umsetzungszeitraum)
100 25 -0,1
§ 109 Absatz 1 BauGB
i. V. m. § 213a Absatz 1
Nummer 1 BauGB-E
Antrag auf Erteilung einer Genehmigung
(Enteignungsverfahren)
15 4 -0,0
§ 145 Absatz 1 BauGB-E
i. V. m. § 213a Absatz 1
Nummer 1 BauGB-E
Antrag auf Erteilung einer Genehmigung
(Sanierungsgebiete)
110 000 27 500 -55,0
Vorgabe Bezeichnung Fallzahl*
(gesamt)
Wirtschaft
Fallzahl** Sachkosten
(in Tsd. Euro)
§ 173 Absatz 1 BauGB-E
i. V. m. § 213a Absatz 1
Nummer 1 BauGB-E
Antrag auf Erteilung einer Genehmigung
(Erhaltungssatzung)
4 500 1 125 -2,3
§ 195 Absatz 1 BauGB
i. V. m. § 213a Absatz 1
Nummer 3
Übermittlung von Vertragsunterlagen und -daten
(Kaufpreissammlung)
1 000 000 250 000 -500
§ 250 Absatz 1 und Absatz 6
BauGB i. V. m. § 213a
Absatz 1 Nummer 1 BauGB-E
Antrag auf Erteilung einer Genehmigung
(Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten)
5 000 1 250 -2,5
§ 18 GrEStG-E i. V. m. § 22a
Absatz 1 GrEStG-E
Übermittlung der Veräußerungsanzeige 1 000 000 250 000 -500,0
§ 3 GrdstVG i. V. m. § 25
Absatz 1 GrdstVG-E
Antrag auf Erteilung einer Genehmigung
(Landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche
Grundstücke sowie bestimmtes Moor- und Ödland)
55 000 13 750 -27,5
§ 1 Absatz 2 GVO i. V. m.
§ 12 Absatz 1 GVO-E
Antrag auf Erteilung einer
Grundstücksverkehrsgenehmigung
127 500 31 875 -63,8
Gesamt 2 943 115 735 779 -1 471,6
* Die Herleitungen der Fallzahlen werden in dem Abschnitt 4c ausführlich beschrieben.
** Rund 25 Prozent aller Immobilienverträge werden für die Wirtschaft vollzogen.
Sämtliche betrachteten Vorgaben stellen Informationspflichten dar, so dass die Entlastung vollständig den
Bürokratiekosten zuzuordnen ist. Die Entlastung stellt ein „Out“ im Sinne der One in, one out-Regelung der
Bundesregierung dar.
Darüber hinaus wird die Wirtschaft durch das Regelungsvorhaben dadurch entlastet, dass Finanzierungskosten
geringer ausfallen. Da es sich dabei um indirekte Effekte handelt (vergleiche Leitfaden, S. 6), sind diese
monetären Effekte nicht dem Erfüllungsaufwand, sondern den weiteren Kosten (vergleiche Abschnitt 5) zuzurechnen.
c) Verwaltung
Durch das Regelungsvorhaben wird unter anderem der elektronische Rechtsverkehr zwischen Notarinnen und
Notaren, Behörden und Gerichten im Zusammenhang mit dem Vollzug von Immobilienverträgen eingeführt
beziehungsweise ausgebaut. Dadurch entstehen Aufwandsänderungen in Form des Ausbaus der IT-Infrastruktur und
Fortbildungen (Vorgaben 1 und 2) sowie in Form veränderten Personal- und Sachkostenaufwands in der
Sachbearbeitung von acht Genehmigungs- und vier anzeigepflichtigen Verfahren (Vorgaben 3 bis 14). Diese
Veränderungen in der Sachbearbeitung sind darauf zurückzuführen, dass die beteiligten Verwaltungsstellen die
erforderlichen Daten nicht mehr aus den von Notarinnen und Notaren übermittelten Unterlagen erheben müssen und dass
insbesondere bei elektronischer Aktenführung Daten ohne Medienbrüche direkt und effizienter in den
Fachanwendungen bearbeitet werden können. Zusätzlich entfallen in den Genehmigungsbehörden und in den
anzeigepflichtigen Behörden bei Verwaltungsakten Portokosten. Darüber hinaus sind vereinzelte Vorgänge bei
Notarinnen und Notaren, Gerichten sowie Behörden und juristischen Personen des öffentlichen Rechts von dem diesem
Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs betroffen (Vorgaben 15 und 16).
Im Zusammenhang mit dem Vollzug von Immobilienverträgen führt das Regelungsvorhaben weitere Vorgaben
ein, durch die die Effektivität der Datenerhebung bei Nachbefragungen der Gutachterausschüsse gesteigert
werden soll (Vorgaben 17 und 18).
Schließlich ändert sich der Erfüllungsaufwand der Verwaltung durch die Einführung beziehungsweise den
Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs bei anderen Angelegenheiten als den Immobilienverträgen (Vorgaben 19
und 20).
aa) Vorgaben im Zusammenhang mit dem Vollzug von Immobilienvermögen
Vorgabe 1: Anpassungen der IT-Infrastruktur für den Vollzug von Immobilienverträgen (Notarinnen und
Notare); § 213a Absatz 1 BauGB-E, § 22a GrEStG-E, § 34 ErbStG-E, § 25 GrdstVG-E, § 12 GVO-E
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands des Bundes:
Fallzahl Zeitaufwand pro
Fall (in Minuten)
Lohnsatz pro
Stunde (in Euro)
Sachkosten pro Fall
(in Euro)
Personalkosten
(in Tsd. Euro)
Sachkosten
(in Tsd. Euro)
1 0 0 3 360 000 0 3 360
Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) 3 360
Einmaliger Erfüllungsaufwand des Bundes:
Fallzahl Zeitaufwand pro
Fall (in Stunden)
Lohnsatz pro
Stunde (in Euro)
Sachkosten pro Fall
(in Euro)
Personalkosten
(in Tsd. Euro)
Sachkosten
(in Tsd. Euro)
1 0 0 16 800 000 0 16 800
Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) 16 800
Einmaliger Erfüllungsaufwand der Länder:
Fallzahl Zeitaufwand pro
Fall (in Stunden)
Lohnsatz pro
Stunde (in Euro)
Sachkosten pro Fall
(in Euro)
Personalkosten
(in Tsd. Euro)
Sachkosten
(in Tsd. Euro)
6 346 1 69,30 0 440 0
12 692 1 30,50 0 387 0
Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) 827
Notarinnen und Notare müssen beim Vollzug von Immobilienverträgen fallbezogen verschiedene
Genehmigungen beantragen und Anzeigepflichten erfüllen. Durch die § 213a Absatz 1 BauGB-E, § 22a des
Grunderwerbsteuergesetzes in der Entwurfsfassung (GrEStG-E), § 34 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der
Entwurfsfassung (ErbStG-E), § 25 des Grundstückverkehrsgesetzes in der Entwurfsfassung (GrdstVG-E) und
§ 12 der Grundstücksverkehrsordnung in der Entwurfsfassung (GVO-E) wird der elektronische Rechtsverkehr in
den verschiedenen Genehmigungs- und Anzeigeverfahren eingeführt. Dadurch werden Notarinnen und Notare
die im Rahmen des Vollzugs eines Immobilienvertrags erforderlichen Anträge und Mitteilungen nicht mehr in
Papierform per Post, sondern elektronisch unter Verwendung strukturierter XML-Dateien versenden.
Mit dem besonderen elektronischen Notarpostfach müssen beziehungsweise können Notarinnen und Notare
bereits heute am elektronischen Rechtsverkehr mit Grundbuchämtern, Registergerichten oder mit anderen
Notarinnen und Notaren, Anwälten und Behörden teilnehmen. Mit Unterstützung der von der Bundesnotarkammer zur
Verfügung gestellten Fachanwendung XNP/XNotar werden dabei zum Teil auch schon XML-Datensätze im
Fachformat XJustiz übermittelt. Die im Entwurf vorgesehene Ausweitung des elektronischen Rechtsverkehrs auf
die insgesamt zwölf Genehmigungs- und Anzeigeverfahren kann umgesetzt werden, indem die Fachanwendung
XNotar von der Betreibergesellschaft – eine Tochtergesellschaft der Bundesnotarkammer – entsprechend
erweitert wird. In diesem Zusammenhang können auch neue Datenfelder entsprechend § 18 Absatz 4 der
Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung in der Entwurfsfassung (ERVV-E) angelegt werden.
Für die notwendigen Programmierarbeiten sowie die Bereitstellung und Betreuung der notwendigen
Erweiterungen entsteht bei der Tochtergesellschaft der Bundesnotarkammer ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von
geschätzt 16,8 Millionen Euro. Davon entfallen 825 000 Euro auf die Implementierung von ERiC/ELSTER zur
Ermöglichung der Kommunikation mit der Finanzverwaltung. Dieser einmalige Erfüllungsaufwand setzt sich
zusammen aus IT-Ausgaben in Höhe von 6,9 Millionen Euro, Personalausgaben in Höhe von 4,9 Millionen Euro,
Verwaltungsausgaben in Höhe von 850 000 Euro und Finanzierungskosten in Höhe von 1,4 Millionen Euro. Der
Erfüllungsaufwand verteilt sich auf die Jahre 2023 bis 2028. Zusätzlich ist mit einem Risikoaufschlag in Höhe
von 20 Prozent, nominal 2,8 Millionen Euro, zu rechnen. Des Weiteren entstehen ab dem Jahr 2028 jährlich
geschätzt 20 Prozent der Entwicklungskosten, mithin jährlich 3,4 Millionen Euro wiederkehrender
Erfüllungsaufwand für den laufenden Unterhalt und die notwendige Weiterentwicklung der Fachanwendung. Infolgedessen
musste das durch die Notarinnen und Notare zu bezahlende Entgelt für die Fachanwendung XNotar erhöht
werden.
Andere Kosten zur Ertüchtigung der IT-Infrastruktur fallen nicht an, da Notarinnen und Notare bereits heute im
Zusammenhang mit anderen Vorgängen am elektronischen Rechtsverkehr teilnehmen. Es fällt aber einmaliger
Personalaufwand an für die Qualifikation der bei den Notarinnen und Notaren mit dem Versand der
Vollzugsdokumente beschäftigten Personen, die sich mit den Änderungen der Fachanwendung vertraut machen müssen. Dazu
wird angenommen, dass aufgrund des hohen Fallaufkommens im Mittel bei jeder beziehungsweise jedem der
insgesamt 6 346 Notarinnen beziehungsweise Notare zwei Personen mit diesen Aufgaben befasst sind. Weiter
wird angenommen, dass der Zeitaufwand für diese Fortbildung einen zeitlichen Umfang von einer Stunde erfasst
(Ansatz nach Anhang VIII des Leitfadens; Fortbildung und Schulungen im mittleren bis hohem
Komplexitätsniveau), die sowohl Notarinnen beziehungsweise Notare als auch die beiden Beschäftigten aufbringen müssen.
Bei einem Lohnsatz von 30,50 Euro beziehungsweise 69,30 Euro pro Stunde (vergleiche Anhang VIII des
Leitfadens für Länder, mittlerer und höherer Dienst) entstehen einmalige Personalkosten für Fortbildungen in Höhe
von insgesamt 827 000 Euro.
Vorgabe 2: Anpassungen der IT-Infrastruktur für den Vollzug von Immobilienverträgen (Behörden und
Gerichte); § 213a Absatz 1 BauGB-E, § 22a GrEStG-E, § 34 ErbStG-E, § 25 GrdstVG-E, § 12 GVO-E
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands der Länder und Kommunen:
Fallzahl Zeitaufwand pro
Fall (in Minuten)
Lohnsatz pro
Stunde (in Euro)
Sachkosten pro Fall
(in Euro)
Personalkosten
(in Tsd. Euro)
Sachkosten
(in Tsd. Euro)
11 187 0 0 150 0 1 678
688 0 0 150 0 103
Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) 1 781
Einmaliger Erfüllungsaufwand der Länder und Kommunen:
Fallzahl Zeitaufwand pro
Fall (in Stunden)
Lohnsatz pro
Stunde (in Euro)
Sachkosten pro Fall
(in Euro)
Personalkosten
(in Tsd. Euro)
Sachkosten
(in Tsd. Euro)
11 687 60 70,40 0 49 366 0
980 60 69,30 0 4 075 0
11 187 120 70,40 0 94 508 0
688 120 69,30 0 5 721 0
16 0 0 46 323 0 741
11 187 0 0 300 0 3 356
688 0 0 300 0 206
11 687 4,1 25,50 0 1 222 0
980 4,5 30,50 0 135 0
11 187 4 25,50 0 1 141 0
688 4 30,50 0 84 0
Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) 160 555
Durch die Einführung beziehungsweise den Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs beim Vollzug von
Immobilienverträgen (vergleiche Vorgabe 1) erhalten Behörden und Gerichte von den Notarinnen und Notaren zu
bearbeitende Anträge und erforderliche Daten künftig in elektronischer und strukturierter Form.
Davon sind insgesamt 11 687 Behörden der Kommunen (davon: 10 787 Gemeinden, 106 kreisfreie Städte und
294 Landkreise als Träger kommunaler Behörden sowie etwa 500 Gutachterausschüsse) sowie insgesamt 980
Landesbehörden (davon: 688 Amtsgerichte) betroffen.
Durch den Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs ist in allen vorbenannten Behörden und Gerichten für die
Ertüchtigung der technischen Systeme, insbesondere für die Erstellung oder Installation von Schnittstellen zur
Übernahme der strukturierten Daten, einmaliger Personalaufwand erforderlich. Dieser wird im Mittel mit 60
Stunden pro Behörde beziehungsweise Gericht angenommen. Darüber hinaus entsteht – mit Ausnahme der
Gutachterausschüsse und der zuständigen Finanzämter – einmaliger Personalaufwand für die Erstellung und Installation der
erforderlichen Datenverarbeitungssysteme, die es den Behörden und Gerichten (11 187 Kommunal- und 688
Landesbehörden) ermöglichen, strukturierte Daten im Dateiformat XML zu erstellen und mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur zu versehen. Dieser Aufwand wird im Mittel mit 120 Stunden pro Behörde angenommen.
Unter der Annahme, dass das behördeneigene IT-Personal die notwendigen Arbeiten durchführt, entstehen bei
einem Lohnsatz von 70,40 Euro beziehungsweise 69,30 Euro pro Stunde (vergleiche Anhang IX des Leitfadens
für Kommunen und Länder, höherer Dienst) einmalige Personalkosten für Anpassungen an der IT-Infrastruktur
in Höhe von 143,9 Millionen Euro für die Kommunen und in Höhe von 9,8 Millionen Euro für die Länder.
Für die Ermöglichung der elektronischen Übermittlung der Unbedenklichkeitsbescheinigung entsteht im Bereich
IT der Finanzverwaltung der Länder einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von 741 175 Euro.
Zusätzlicher einmaliger Sachaufwand entsteht im Zusammenhang mit der Anschaffung von Kartenlesegeräten,
die erforderlich sind, um mithilfe der Chipkarten die Genehmigungen und Bescheinigungen mit qualifizierten
elektronischen Signaturen zu versehen. Dabei wird angenommen, dass in den dokumentenversendenden 11 187
Kommunal- und 688 Landesbehörden im Mittel drei mit dem Erstellen der Genehmigungen und Bescheinigungen
in strukturierter Form befasste Personen mit einem Kartenlesegerät ausgestattet werden. Die mittleren Kosten für
ein Kartenlesegerät werden mit 100 Euro veranschlagt (vergleiche https://zertifizierungsstelle.bnotk.de/pro-
dukte/alle-produkte), wodurch einmalige Sachkosten in Höhe von 3,4 Millionen Euro für die Kommunen und in
Höhe von 206 000 Euro für die Länder entstehen.
In diesem Zusammenhang entsteht auch jährlich wiederkehrender Sachaufwand dadurch, dass den in der
jeweiligen Stelle mit der Erstellung der qualifiziert elektronisch signierten Genehmigungen und Bescheinigungen
beschäftigten Personen Signaturkarten zugeteilt werden müssen. Die jährlich wiederkehrenden Kosten für derartige
Karten belaufen sich auf durchschnittlich 50 Euro (vergleiche https://zertifizierungsstelle.bnotk.de/produkte/alle-
produkte), sodass bei einer angenommenen Anzahl von drei Signaturkarten pro beteiligter Stelle jährlich
wiederkehrender Aufwand in Höhe von insgesamt 1,8 Millionen Euro entsteht.
Schließlich wird angenommen, dass einmalig Personen des mittleren Dienstes qualifiziert werden müssen, damit
sie mit der erweiterten IT-Infrastruktur umgehen und die Entgegennahme der strukturierten Daten von den
Notarinnen und Notaren durchführen können. Aufgrund des relativ hohen Fallaufkommens je Stelle werden für die
Gutachterausschüsse drei Personen und aufgrund des relativ geringeren Fallaufkommens je Stelle werden für die
übrigen Stellen zwei Personen angenommen. Pro Person wird ein Zeitaufwand von jeweils zwei Stunden
angesetzt (Ansatz nach Anhang VIII des Leitfadens; Fortbildung und Schulungen im mittleren bis hohem
Komplexitätsniveau). Somit fallen in den Landesbehörden im Mittel 4,5 Arbeitsstunden und in den Kommunalbehörden im
Mittel rund 4,1 Arbeitsstunden für Fortbildungen an.
In den dokumentenversendenden 11 187 Kommunal- und 688 Landesbehörden (ohne Finanzämter und
Gutachterausschüsse) müssen zudem einmalig zwei Personen des mittleren Dienstes qualifiziert werden, damit sie
Genehmigungen und Bescheinigungen als strukturierte XML-Dateien erstellen können. Hierfür wird ein
Zeitaufwand von zwei Stunden je Person angesetzt. Langfristig wird davon ausgegangen, dass die notwendigen IT-
Kompetenzen im Rahmen der regulären Ausbildung und Einarbeitung vermittelt werden, so dass kein jährlicher
Erfüllungsaufwand anfällt.
Bei einem Lohnsatz von 25,50 Euro beziehungsweise 30,50 Euro pro Stunde (vergleiche Anhang IX des
Leitfadens für Kommunen und Länder, mittlerer Dienst) entstehen einmalige Personalkosten für Fortbildungen in Höhe
von 2,4 Millionen Euro für die Kommunen und in Höhe von 218 000 Euro für die Länder.
Insgesamt entsteht durch die Vorgabe einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von 160,6 Millionen Euro,
davon 149,6 Millionen Euro für die Kommunen und elf Millionen Euro für die Länder.
Vorgabe 3: Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung einer Genehmigung (Sicherung von Gebieten mit
Fremdenverkehrsfunktionen); § 22 Absatz 1 BauGB in Verbindung mit § 213a BauGB-E
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands der Länder und Kommunen:
Fallzahl Zeitaufwand pro
Fall (in Minuten)
Lohnsatz pro
Stunde (in Euro)
Sachkosten pro Fall
(in Euro)
Personalkosten
(in Tsd. Euro)
Sachkosten
(in Tsd. Euro)
1 000 -20 25,50 0 -8,5 0
1 000 0 0 -2 0 -2
Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) -11
In bestimmten Fällen müssen Notarinnen und Notare beim Vollzug von Immobilienverträgen eine Genehmigung
gemäß § 22 Absatz 1 Satz 1 BauGB bei der zuständigen Behörde der Gemeinde beantragen. Nach § 213a Absatz 1
Nummer 1 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 BauGB-E sollen solche Genehmigungen künftig elektronisch
beantragt und erteilt werden.
Da keine amtlichen oder nichtamtlichen Statistiken zu der Anzahl der entsprechenden Genehmigungsverfahren
vorliegen, wird die Fallzahl wie folgt geschätzt. Es wird angenommen, dass jede zehnte Gemeinde (rund 1 000)
eine Fremdenverkehrssatzung hat. Genehmigungsbedürftig sind in diesen Gemeinden relativ wenige
Immobilienverträge, da Immobilien außerhalb von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktionen und Transaktionen von
Eigentumswohnungen ausgenommen sind. Es wird vereinfacht angenommen, dass pro Jahr bei den betroffenen
Gemeinden je eine Genehmigung beantragt wird.
In diesen 1 000 Fällen reduziert sich in den Genehmigungsbehörden der fallbezogene Zeitaufwand für die
Bearbeitung der Anträge, weil infolge des Wegfalls von Medienbrüchen die in strukturierter Form von Notarinnen und
Notaren übermittelten Daten direkt weiterverarbeitet werden können, ohne dass eine erneute Erhebung anhand
der postalisch übermittelten notariellen Urkunde oder dem notariellen Anschreiben bei der Behörde erforderlich
wird. Es wird angenommen, dass sich die Bearbeitungszeit pro Fall um 20 Minuten reduziert (Ansatz nach
Anhang VIII des Leitfadens; auf die Erfassung von Daten entfallender Anteil der Standardaktivität „Inhaltliche
Prüfung, Daten erfassen“ im einfachen bis mittleren Komplexitätsniveau).
Bei einem Lohnsatz von 25,50 Euro pro Stunde (vergleiche Anhang IX des Leitfadens für Kommunen, mittlerer
Dienst) reduzieren sich die gesamten jährlichen Personalkosten um insgesamt 9 000 Euro.
Zusätzliche jährliche Einsparungen ergeben sich dadurch, dass die Genehmigungen nicht mehr in Papierform
erstellt und mit der Post versandt werden müssen.
Es wird angenommen, dass eine derartige Rückmeldung im Mittel zwei Seiten umfasst, was in entsprechender
Anwendung der Auslagentatbestände in den Gerichts- und Verwaltungskostengesetzen einem Aufwand von
jeweils 1 Euro entspricht. Für Porto und Versandmaterial wird ebenfalls ein Aufwand in Höhe von 1 Euro
angenommen. Insgesamt führt das zu jährlichen Einsparungen in Höhe von 2 000 Euro.
Insgesamt reduziert sich für die Kommunen durch die Vorgabe der jährliche Erfüllungsaufwand um rund 11 000
Euro.
Vorgabe 4: Bearbeitung der Mitteilung über Inhalte des Kaufvertrags (Vorkaufsrechte der Gemeinde);
§ 28 Absatz 1 Satz 1 BauGB in Verbindung mit § 213a Absatz 1 Nummer 2 BauGB-E
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands der Länder und Kommunen:
Fallzahl Zeitaufwand
pro Fall
(in Minuten)
Lohnsatz pro
Stunde (in Euro)
Sachkosten pro Fall
(in Euro)
Personalkosten
(in Tsd. Euro)
Sachkosten
(in Tsd. Euro)
600 000 -20 25,50 -2 -5 100 -1 200
Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) -6 300
Ausgenommen der Fälle zur Begründung und Übertragung von Wohnungseigentum und Erbbaurechten erstatten
Notarinnen und Notare beim Vollzug von Immobilienverträgen eine Mitteilung gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1
BauGB bei der zuständigen Behörde der Gemeinde. Nach § 213a Absatz 1 Nummer 2 BauGB-E sollen solche
Mitteilungen und die Reaktion der Gemeinden hierauf künftig elektronisch übermittelt werden.
Jährlich werden rund 630 000 Immobilienverträge notariell beurkundet, bei denen Eigentumswohnungen nicht
Vertragsgegenstand sind (vergleiche Immobilienmarktbericht Deutschland 2021, S. 22 und 34 und
Immobilienmarktbericht Deutschland 2023, S. 20 und 32). Weiterhin ist davon auszugehen, dass etwa 5 Prozent aller übrigen
Transaktionen Erbbaurechte betreffen (Winkler/Schlögel, Erbbaurecht, 8. Auflage 2025, § 1 Rn. 15). Damit ist
von einer Gesamtzahl von mitteilungspflichtigen Immobilienverträgen von 600 000 auszugehen.
Bei einer Verkürzung der fallbezogenen Bearbeitungszeit der Antragsbearbeitung um 20 Minuten, einem
Lohnsatz von 25,50 Euro pro Stunde und bei einer Reduzierung der fallbezogenen Sachkosten in Höhe von 2 Euro pro
Übermittlung (ausführlich vergleiche Vorgabe 3), reduziert sich für die Kommunen durch die Vorgabe der
jährliche Erfüllungsaufwand um rund 6,3 Millionen Euro.
Vorgabe 5: Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung einer Genehmigung (Umlegungsgebiet –
Umsetzungszeitraum); § 51 Absatz 1 BauGB in Verbindung mit § 213a BauGB-E
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands der Länder und Kommunen:
Fallzahl Zeitaufwand
pro Fall
(in Minuten)
Lohnsatz pro
Stunde (in Euro)
Sachkosten pro Fall
(in Euro)
Personalkosten
(in Tsd. Euro)
Sachkosten
(in Tsd. Euro)
100 -20 25,50 0 -1,0 0
67 0 0 -2 0 -0,1
Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) -1,1
In bestimmten Fällen müssen Notarinnen und Notare beim Vollzug von Immobilienverträgen eine Genehmigung
gemäß § 51 Absatz 1 BauGB bei der zuständigen Umlegungsstelle beantragen. Nach § 213a Absatz 1 Nummer 1
und Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 BauGB-E sollen solche Genehmigungen künftig elektronisch beantragt und erteilt
werden können.
Verfügungen in Umlegungsgebieten sind eher selten. Es wird angenommen, dass pro Jahr 100 Genehmigungen
beantragt werden und die Ablehnungsquote bei 33 Prozent liegt, so dass in 67 Fällen Mitteilungen von Behörden
an Notarinnen und Notare übermittelt werden.
Bei einer Verkürzung der fallbezogenen Bearbeitungszeit der Antragsbearbeitung um 20 Minuten, einem
Lohnsatz von 25,50 Euro pro Stunde und bei einer Reduzierung der fallbezogenen Sachkosten in Höhe von 2 Euro pro
Übermittlung (ausführlich vergleiche Vorgabe 3), reduziert sich für die Kommunen durch die Vorgabe der
jährliche Erfüllungsaufwand um insgesamt rund 1 100 Euro.
Vorgabe 6: Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung einer Genehmigung (Enteignungsverfahren); § 109
Absatz 1 BauGB in Verbindung mit § 213a BauGB-E
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands der Länder und Kommunen:
Fallzahl Zeitaufwand
pro Fall
(in Minuten)
Lohnsatz pro
Stunde (in Euro)
Sachkosten pro Fall
(in Euro)
Personalkosten
(in Tsd. Euro)
Sachkosten
(in Tsd. Euro)
15 -20 25,50 0 -0,1 0
10 0 0 -2 0 -0
Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) -0,1
In bestimmten Fällen müssen Notarinnen und Notare beim Vollzug von Immobilienverträgen eine Genehmigung
gemäß § 109 Absatz 1 BauGB bei der zuständigen Enteignungsbehörde beantragen. Nach § 213a Absatz 1
Nummer 1 und Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 BauGB-E sollen solche Genehmigungen künftig elektronisch beantragt und
erteilt werden können.
Verfügungen im Zusammenhang mit Enteignungsverfahren sind selten. Zwischen den Jahren 2009 und 2020 gab
es in Deutschland insgesamt 1 647 Enteignungsverfahren, also durchschnittlich 150 pro Jahr. Es wird
angenommen, dass pro Jahr 15 Genehmigungen beantragt werden und die Ablehnungsquote bei 33 Prozent liegt, so dass
in 10 Fällen Mitteilungen von Behörden an Notarinnen und Notare übermittelt werden.
Bei einer Verkürzung der fallbezogenen Bearbeitungszeit der Antragsbearbeitung um 20 Minuten, einem
Lohnsatz von 25,50 Euro pro Stunde und bei einer Reduzierung der fallbezogenen Sachkosten in Höhe von 2 Euro pro
Übermittlung (ausführlich vergleiche Vorgabe 3), reduziert sich für die Kommunen durch die Vorgabe der
jährliche Erfüllungsaufwand um rund 130 Euro.
Vorgabe 7: Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung einer Genehmigung (Sanierungsgebiete); § 144
Absatz 1 oder 2 BauGB in Verbindung mit § 213a BauGB-E
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands der Länder und Kommunen:
Fallzahl Zeitaufwand
pro Fall
(in Minuten)
Lohnsatz pro
Stunde (in Euro)
Sachkosten pro Fall
(in Euro)
Personalkosten
(in Tsd. Euro)
Sachkosten
(in Tsd. Euro)
110 000 -20 25,50 0 -935 0
67 000 0 0 -2 0 -134
Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) -1 069
In bestimmten Fällen müssen Notarinnen und Notare beim Vollzug von Immobilienverträgen eine Genehmigung
gemäß § 144 Absatz 1 oder 2 BauGB bei der zuständigen Behörde der Gemeinde beantragen. Nach § 213a
Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 BauGB-E sollen solche Genehmigungen künftig elektronisch
beantragt und erteilt werden können.
Da keine amtlichen oder nichtamtlichen Statistiken zu der Anzahl der entsprechenden Genehmigungsverfahren
vorliegen, wird die Fallzahl wie folgt geschätzt. Es wird angenommen, dass im Mittel ein Sanierungsgebiet pro
Gemeinde besteht. Unter der Annahme, dass pro Sanierungsgebiet jährlich zehn Transaktionen nach § 144
Absatz 2 BauGB (Veräußerungen, Belastungen) vorgenommen werden, beträgt die Anzahl der beantragten
Genehmigungen insgesamt rund 110 000. Bei einer angenommenen Ablehnungsquote von 33 Prozent, übermitteln die
Genehmigungsbehörden pro Jahr in rund 67 000 Fällen Genehmigungen und Negativzeugnisse an Notarinnen
und Notare. Die Fälle in denen eine Genehmigung nach § 144 Absatz 1 BauGB erforderlich ist, sind
typischerweise Fälle an denen kein Notar beteiligt ist.
Bei einer Verkürzung der fallbezogenen Bearbeitungszeit der Antragsbearbeitung um 20 Minuten, einem
Lohnsatz von 25,50 Euro pro Stunde und bei einer Reduzierung der fallbezogenen Sachkosten in Höhe von 2 Euro pro
Übermittlung (ausführlich vergleiche Vorgabe 3), reduziert sich für die Kommunen durch die Vorgabe der
jährliche Erfüllungsaufwand um rund 1,1 Millionen Euro.
Vorgabe 8: Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung einer Genehmigung (Erhaltungssatzung); § 172
Absatz 1 BauGB in Verbindung mit § 213a BauGB-E
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands der Länder und Kommunen:
Fallzahl Zeitaufwand
pro Fall
(in Minuten)
Lohnsatz pro
Stunde (in Euro)
Sachkosten pro Fall
(in Euro)
Personalkosten
(in Tsd. Euro)
Sachkosten
(in Tsd. Euro)
4 500 -20 25,50 0 -38 0
3 000 0 0 -2 0 -6,0
Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) -44
In bestimmten Fällen müssen Notarinnen und Notare beim Vollzug von Immobilienverträgen eine Genehmigung
gemäß § 172 Absatz 1 BauGB bei der zuständigen Behörde der Gemeinde beantragen. Nach § 213a Absatz 1
Nummer 1 und Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 BauGB-E sollen solche Genehmigungen künftig elektronisch
beantragt und erteilt werden können.
Entsprechende Verordnungen – landesrechtliche oder nach § 250 Absatz 7 BauGB – gibt es nur in vier
Bundesländern. Laut dem Deutschen Notarinstitut haben rund 90 Gemeinden Erhaltungsatzungen erlassen (vergleiche
https://www.dnoti.de/fileadmin/user_upload/Arbeitshilfen/Immobilienrecht/Uebersicht_Erhaltungssatzung.pdf).
Es wird angenommen, dass in jeder dieser Gemeinden pro Jahr 50 Umwandlungen nach § 172 BauGB
vorgenommen werden und die Ablehnungsquote bei 33 Prozent liegt, so dass insgesamt 4 500 Genehmigungsanträge
bearbeitet und rund 3 000 Mitteilungen von Behörden an Notarinnen und Notare übermittelt werden.
Bei einer Verkürzung der fallbezogenen Bearbeitungszeit der Antragsbearbeitung um 20 Minuten, einem
Lohnsatz von 25,50 Euro pro Stunde und bei einer Reduzierung der fallbezogenen Sachkosten in Höhe von 2 Euro pro
Übermittlung (ausführlich vergleiche Vorgabe 3), reduziert sich für die Kommunen durch die Vorgabe der
jährliche Erfüllungsaufwand um insgesamt rund 44 000 Euro.
Vorgabe 9: Bearbeitung der übermittelten Vertragsunterlagen und -daten (Kaufpreissammlung); § 195
Absatz 1 BauGB in Verbindung mit § 213a Absatz 1 Nummer 3 BauGB-E
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands der Länder und Kommunen:
Fallzahl Zeitaufwand
pro Fall
(in Minuten)
Lohnsatz pro
Stunde (in Euro)
Sachkosten pro Fall
(in Euro)
Personalkosten
(in Tsd. Euro)
Sachkosten
(in Tsd. Euro)
1 000 000 -5 25,50 0 -2 125 0
Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) -2 125
Notarinnen und Notare müssen beim Vollzug von Immobilienverträgen gemäß § 195 Absatz 1 BauGB-E
Gutachterausschüssen Vertragsunterlagen und -daten übermitteln. Nach § 213a Absatz 1 Nummer 3 BauGB-E sollen
solche Übermittlungen künftig elektronisch erfolgen können.
Jährlich werden rund eine Million Immobilienverträge notariell beurkundet (vergleiche Immobilienmarktbericht
Deutschland 2023, S. 20). In diesen Fällen reduziert sich bei den Gutachterausschüssen der Zeitaufwand für die
Bearbeitung der Mitteilungen annahmegemäß um 5 Minuten pro Fall. Bei einem Lohnsatz von 25,50 Euro pro
Stunde reduzieren sich die gesamten jährlichen Personalkosten um insgesamt 2,125 Millionen Euro.
Vorgabe 10: Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung einer Genehmigung (Gebiete mit angespannten
Wohnungsmärkten); § 250 Absatz 1 und Absatz 6 BauGB in Verbindung mit § 213a Absatz 1 Nummer 1
BauGB-E
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands der Länder und Kommunen:
Fallzahl Zeitaufwand
pro Fall
(in Minuten)
Lohnsatz pro
Stunde (in Euro)
Sachkosten pro Fall
(in Euro)
Personalkosten
(in Tsd. Euro)
Sachkosten
(in Tsd. Euro)
5 000 -20 25,50 0 -43 0
3 300 0 0 -2 0 -7
Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) -50
In bestimmten Fällen müssen Notarinnen und Notare beim Vollzug von Immobilienverträgen eine Genehmigung
gemäß § 250 Absatz 1 oder Absatz 6 BauGB bei der nach § 250 Absatz 2 Satz 1 zuständigen Behörde beantragen.
Nach § 213a Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 BauGB-E sollen solche Genehmigungen
künftig elektronisch beantragt und erteilt werden können.
Zu der Anzahl der Genehmigungsverfahren zu Immobilientransaktionen in Gebieten mit angespannten
Wohnungsmärkten liegen keine amtlichen oder nichtamtlichen Statistiken vor. Sie sind nicht der Regelfall und
kommen in begrenztem Umfang in Großstädten vor. Es kann angenommen werden, dass pro Jahr nicht mehr als 5 000
Genehmigungsanträge gestellt werden und bei einer angenommenen Ablehnungsquote von 33 Prozent rund 3 300
Genehmigungen und Negativzeugnisse erteilt und von Behörden an Notarinnen und Notare übermittelt werden.
Bei einer Verkürzung der fallbezogenen Bearbeitungszeit der Antragsbearbeitung um 20 Minuten, einem
Lohnsatz von 25,50 Euro pro Stunde und bei einer Reduzierung der fallbezogenen Sachkosten in Höhe von 2 Euro pro
Übermittlung (ausführlich vergleiche Vorgabe 3), reduziert sich für die Kommunen durch die Vorgabe der
jährliche Erfüllungsaufwand um insgesamt rund 50 000 Euro.
Vorgabe 11: Bearbeitung Veräußerungsanzeige und Unbedenklichkeitsbescheinigung; § 22 Absatz 2, § 18
Absatz 1 und 2 GrEStG-E in Verbindung mit § 22a GrEStG-E
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands der Länder und Kommunen:
Fallzahl Zeitaufwand
pro Fall
(in Minuten)
Lohnsatz pro
Stunde (in Euro)
Sachkosten pro Fall
(in Euro)
Personalkosten
(in Tsd. Euro)
Sachkosten
(in Tsd. Euro)
1 051 500 -2 35,58 0 -1 247 0
1 000 000 0 0 -1 0 -1 000
Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) -2 247
Notarinnen und Notare übermitteln den zuständigen Finanzämtern beim Vollzug von Immobilienverträgen gemäß
§ 18 Absatz 1 GrEStG-E eine sogenannte Veräußerungsanzeige, auf deren Grundlage diese bei Vorliegen der
steuerlichen Unbedenklichkeit eine Unbedenklichkeitsbescheinigung gemäß § 22 Absatz 2 GrEStG ausstellen.
§ 22a GrEStG-E sieht vor, dass durch eine Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Finanzen insbesondere
Einzelheiten zur elektronischen Übermittlung der Veräußerungsanzeige und der Unbedenklichkeitsbescheinigung
bestimmt werden können.
Zusätzlich zu den eine Million Immobilienverträgen sind Anteilsabtretungen von GmbHs zu berücksichtigen, die
mindestens eine Immobilie halten. Da hierzu keine Statistiken vorliegen wird vereinfachend angenommen, dass
die Anzahl der notariell beurkundeten Anteilsabtretungen von GmbHs und anderer Gesellschaften der Anzahl der
jährlichen Neugründungen von GmbHs entspricht (rund 103 000, Statistisches Bundesamt, Statistik zu
Unternehmen und Arbeitsstätten – Gewerbeanzeigen, 2023) und dass in rund der Hälfte der Fälle Immobilien gehalten
werden. Es wird zudem angenommen, dass die Anzahl der entgeltlichen Veräußerungen nach § 3 Nummer 3 bis 7
GrEStG statistisch unbedeutend sind und die Unbedenklichkeitsbescheinigung in den zustimmungsbedürftigen
Fällen erteilt werden, so dass insgesamt 1 051 500 Veräußerungsanzeigen bearbeitet und – da bei
Anteilsabtretungen keine ausgestellt werden – 1 000 000 Unbedenklichkeitsbescheinigungen von den Finanzämtern an
Notarinnen und Notare übermittelt werden.
Unter der Annahme, dass die Daten der elektronischen Veräußerungsanzeige (wie Kontrollmitteilungen) dem
zuständigen Arbeitsbereich in der Auftragsübersicht angezeigt werden und nicht durch die Poststelle erst dem
Arbeitsgebiet zugeordnet werden müssen, ist von einer Zeitersparnis von zwei Minuten auszugehen. An der
fachlichen Bearbeitung ändert sich nichts. Der personelle Erfüllungsaufwand mindert sich durch die medienbruchfreie
Bearbeitung in 1 051 500 Fällen um jeweils zwei Minuten bei einem durchschnittlichen Personalkostensatz
von 35,58 Euro je Stunde. Dabei wird in den Grunderwerbsteuerstellen mit einer Aufgabenerledigung von 60
Prozent durch den mittleren Dienst und zu 40 Prozent durch den gehobenen Dienst ausgegangen. Die jährlichen
Personalkosten reduzieren sich um 1,2 Millionen Euro.
Bei einer ausschließlich elektronischen Versendung der Unbedenklichkeitsbescheinigung gemäß § 22 Absatz 2
GrEStG und § 22a GrEStG-E und Verzicht auf die Papierbescheinigung können sich außerdem die jährlichen
Sachkosten um 1 Million Euro reduzieren.
Insgesamt reduziert sich für die Länder durch die Vorgabe der jährliche Erfüllungsaufwand um rund 2,2 Millionen
Euro.
Vorgabe 12: Bearbeitung der Anzeige erbschaft- und schenkungsteuerrelevanter Beurkundungen,
Zeugnisse und Anordnungen (Immobilienverträge); § 34 Absatz 1 ErbStG-E
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands der Länder und Kommunen:
Fallzahl Zeitaufwand
pro Fall
(in Minuten)
Lohnsatz pro
Stunde (in Euro)
Sachkosten pro Fall
(in Euro)
Personalkosten
(in Tsd. Euro)
Sachkosten
(in Tsd. Euro)
250 000 -6 34,31 0 -858 0
Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) -858
In bestimmten Fällen müssen Notarinnen und Notare beim Vollzug von Immobilienverträgen eine Anzeige gemäß
§ 34 Absatz 1 ErbStG bei dem zuständigen Finanzamt machen. Künftig können solche Anzeigen elektronisch
erfolgen.
Laut dem Statistischen Bundesamt erfolgen pro Jahr rund 33 000 steuerpflichtige Schenkungen mit einem Erwerb
größer als Null Euro (vergleiche Statistisches Bundesamt, Statistik zu Finanzen und Steuern – Erbschaft- und
Schenkungsteuer, Mittel der Jahre 2015 bis 2023). Diese Statistik umfasst nicht alle Vermögensübergänge, da
unter anderem Schenkungen innerhalb der steuerlichen Freibeträge nicht enthalten sind. Unter der Annahme, dass
nur jede zehnte Schenkung zum Ansatz einer Schenkungsteuer führt und Immobilien in drei von vier Fällen
betroffen sind, ist von rund 250 000 notariell zu beurkundenden Schenkungen mit entsprechenden Anzeigen bei den
für die Erbschaftsteuer zuständigen Finanzämtern auszugehen.
Da durch die elektronische Übermittlung die personelle, händische Erfassung der papiergebundenen Daten
entfällt, reduziert sich im Finanzamt pro Fall die Bearbeitungszeit voraussichtlich um insgesamt sechs Minuten. An
der fachlichen Bearbeitung ändert sich nichts.
Die Aufgaben werden in den Erbschaft- und Schenkungsteuerstellen zu 70 Prozent vom mittleren Dienst und
zu 30 Prozent vom gehobenen Dienst erledigt, sodass sich ein durchschnittlicher Personalkostensatz von 34,31
Euro je Stunde ergibt. Der personelle jährliche Erfüllungsaufwand mindert sich insgesamt um 858 000 Euro.
Vorgabe 13: Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung einer Genehmigung (Landwirtschaftliche und
forstwirtschaftliche Grundstücke sowie bestimmtes Moor- und Ödland); § 3 GrdstVG in Verbindung mit § 25
GrdstVG-E
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands der Länder und Kommunen:
Fallzahl Zeitaufwand
pro Fall
(in Minuten)
Lohnsatz pro
Stunde (in Euro)
Sachkosten pro Fall
(in Euro)
Personalkosten
(in Tsd. Euro)
Sachkosten
(in Tsd. Euro)
55 000 -20 25,50 0 -468 0
37 000 0 0 -2 0 -74
Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) -542
In bestimmten Fällen müssen Notarinnen und Notare beim Vollzug von Immobilienverträgen eine Genehmigung
gemäß § 3 GrdstVG bei der zuständigen Behörde der Länder beantragen. Nach § 25 GrdstVG-E sollen solche
Genehmigungen künftig elektronisch beantragt und erteilt werden können.
Jährlich werden rund 110 000 Immobilienverträge notariell beurkundet, bei denen eine Agrar- oder
Forstimmobilie Vertragsgegenstand ist (vergleiche Immobilienmarkbericht Deutschland 2021, S. 34). Allerdings sind nur
bestimmte Transaktionen (zum Beispiel Flächen, Hofstellen) von der Genehmigungspflicht erfasst. Es wird
angenommen, dass in 50 Prozent der Fälle eine Genehmigung erforderlich ist und dass die Ablehnungsquote
bei 33 Prozent liegt, so dass insgesamt rund 55 000 Genehmigungsanträge bearbeitet und 37 000 Genehmigungen
und Negativzeugnisse an Notarinnen und Notare übermittelt werden.
In diesen Fällen reduziert sich in den Genehmigungsbehörden der Zeitaufwand für die Bearbeitung der Anzeigen
annahmegemäß um 20 Minuten pro Fall (vergleiche Vorgabe 3). Bei einem Lohnsatz von 25,50 Euro pro Stunde
reduziert sich der gesamte jährliche Erfüllungsaufwand um rund 542 000 Euro.
Vorgabe 14: Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung einer Grundstücksverkehrsgenehmigung; § 1
Absatz 2 GVO in Verbindung mit § 12 GVO-E
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands der Länder und Kommunen:
Fallzahl Zeitaufwand
pro Fall
(in Minuten)
Lohnsatz pro
Stunde (in Euro)
Sachkosten pro Fall
(in Euro)
Personalkosten
(in Tsd. Euro)
Sachkosten
(in Tsd. Euro)
127 500 -20 25,50 -2 -1 084 -255
Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) -1 339
In bestimmten Fällen müssen Notarinnen und Notare beim Vollzug von Immobilienverträgen eine
Grundstücksverkehrsgenehmigung gemäß § 1 Absatz 2 GVO bei der zuständigen Behörde beantragen. Nach § 12 GVO-E
sollen solche Genehmigungen künftig elektronisch beantragt und erteilt werden können.
Es liegen keine amtlichen oder nichtamtlichen Statistiken zu der Anzahl der Fälle vor, in denen
tatbestandsbefreiende Voraussetzungen im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 2 GVO nicht vorliegen und folglich eine Genehmigung zu
beantragen ist. Berücksichtigt man, dass in den letzten 30 Jahren in den neuen Bundesländern schätzungsweise
rund 3,5 Millionen Transaktionen von Wohnimmobilien stattgefunden haben – im Jahr 2020 gab es rund 110 000
solcher Transaktionen (vergleiche Immobilienmarktbericht Deutschland 2021, S. 35) –, und dass im Jahr 2020 in
den neuen Bundesländern rund 9 Millionen Wohnungen in Wohn- und Nichtwohngebäuden existierten
(Statistisches Bundesamt, Statistiken zum Wohnungsbestand), beträgt der Anteil der seit dem Jahr 1990 mindestens
einmal gehandelten Immobilien höchstens 31 Prozent. Aufgrund möglicher Mehrfachveräußerungen derselben
Immobilie und aufgrund der weiteren tatbestandsbefreienden Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Satz 2 GVO wird
angenommen, dass in nur rund 25 Prozent aller Transaktionen von Immobilien in den neuen Bundesländern keine
Genehmigung beantragt werden muss. Da jährlich rund 170 000 Immobilienverträge notariell beurkundet werden,
bei denen eine Immobilie in den neuen Bundesländern Vertragsgegenstand ist (vergleiche Immobilienmarkbericht
Deutschland 2021, S. 24), wird mittelfristig von rund 127 500 Anträgen pro Jahr ausgegangen.
Bei einer Verkürzung der fallbezogenen Bearbeitungszeit der Antragsbearbeitung um 20 Minuten, einem
Lohnsatz von 25,50 Euro pro Stunde und bei einer Reduzierung der fallbezogenen Sachkosten in Höhe von 2 Euro pro
Übermittlung (ausführlich vergleiche Vorgabe 3), reduziert sich für die Kommunen durch die Vorgabe der
jährliche Erfüllungsaufwand um insgesamt rund 1,3 Millionen Euro.
Vorgabe 15: Notarinnen und Notare vermerken die Erfüllung steuerlicher Mitteilungspflichten im
Urkundenverzeichnis; 18 Absatz 4 GrEStG-E
Einmaliger Erfüllungsaufwand der Länder und Kommunen:
Fallzahl Zeitaufwand pro
Fall (in Minuten)
Lohnsatz pro
Stunde (in Euro)
Sachkosten pro Fall
(in Euro)
Personalkosten
(in Tsd. Euro)
Sachkosten
(in Tsd. Euro)
6 346 30 69,30 0 220 0
12 692 30 30,50 0 194 0
Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) 413
Durch die vorgesehenen Änderungen in § 18 Absatz 4 GrEStG-E sollen Notarinnen und Notare die Erfüllung
steuerlicher Mitteilungspflichten und die Absendung entsprechender Abschriften nicht mehr auf der Urschrift der
Urkunde vermerken, sondern einen entsprechenden Eintrag im Urkundenverzeichnis vornehmen.
Einmaliger Personalaufwand fällt im Zusammenhang mit der Umstellung und der hierfür erforderlichen
Qualifikation der mit dieser Aufgabe beschäftigten Personen (vergleiche ausführlich Vorgabe 1) – alle 6 346 Notarinnen
und Notare sowie je zwei Angestellte je Notariat. Bei einem angenommenen personenbezogenen Zeitaufwand
von 30 Minuten und einem Lohnsatz von 30,50 beziehungsweise 69,30 Euro entsteht aus dieser Vorgabe ein
einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von 413 000 Euro.
Jährlicher Personalaufwand fällt für diese Vorgabe nicht an. Es wird angenommen, dass der zeitliche Aufwand
für das Vermerken auf der Urschrift dem Aufwand entspricht, der für einen entsprechenden Eintrag im
Urkundenverzeichnis anfällt.
Vorgabe 16: Übermittlung eines Beschlusses über die Genehmigung eines Rechtsgeschäftes durch ein
Familien-, Betreuungs-, Nachlass- oder Landwirtschaftsgericht; § 1643 Absatz 1, § 1799 Absatz 1, jeweils in
Verbindung mit § 1850 Nummer 1, 2, 4 und 5, § 1833 Absatz 3 Nummer 4 und § 1962 BGB in Verbindung
mit § 41a FamFG-E beziehungsweise § 2 Absatz 1 GrdstVG in Verbindung mit § 17 Absatz 3 HöfeO in
Verbindung mit § 9 des Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen in Verbindung
mit § 41a FamfG-E
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands der Länder und Kommunen:
Fallzahl Zeitaufwand
pro Fall
(in Minuten)
Lohnsatz pro
Stunde (in Euro)
Sachkosten pro Fall
(in Euro)
Personalkosten
(in Tsd. Euro)
Sachkosten
(in Tsd. Euro)
44 000 0 0 -2 0 -88
7 0 0 5 000 0 35
Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) -53
Einmaliger Erfüllungsaufwand der Länder:
Fallzahl Zeitaufwand pro
Fall (in Stunden)
Lohnsatz pro
Stunde (in Euro)
Sachkosten pro Fall
(in Euro)
Personalkosten
(in Tsd. Euro)
Sachkosten
(in Tsd. Euro)
7 0 0 50 000 0 350 000
Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) 350 000
In bestimmten familienrechtlichen Fällen müssen Notarinnen und Notare beim Vollzug von Immobilienverträgen
eine Genehmigung gemäß den §§ 1643 Absatz 1, 1799 Absatz 1, jeweils in Verbindung mit § 1850
Nummer 1, 2, 4 und 5, § 1833 Absatz 3 Nummer 4 und 1962 BGB bei dem zuständigen Familien-, Betreuungs- oder
Nachlassgericht beantragen. Beim Vollzug von Immobilienverträgen über landwirtschaftliche und
forstwirtschaftliche Grundstücke sowie gegebenenfalls bei Moor- und Ödland müssen Notarinnen und Notare im
Anwendungsbereich der HöfeO gemäß § 2 Absatz 1 GrdstVG in Verbindung mit § 17 Absatz 3 GrdstVG die
landwirtschaftsgerichtliche Genehmigung einholen. Durch § 41a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und
in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der Entwurfsfassung (FamFG-E) kann der Beschluss
den Notarinnen und Notaren als gerichtliches elektronisches Dokument bekannt gegeben werden.
Es liegen keine amtlichen Statistiken zu der Anzahl der entsprechenden Genehmigungsverfahren vor. Unter der
Annahme, dass jede Notarin und jeder Notar im Schnitt pro Jahr sieben Genehmigungen beantragt, ist von jährlich
rund 44 000 zu bearbeitenden Anträgen auszugehen.
Bei einer Reduzierung der fallbezogenen Sachkosten in Höhe von 2 Euro pro Übermittlung (ausführlich
vergleiche Vorgabe 3), reduziert sich für die Gerichte durch die Vorgabe der jährliche Erfüllungsaufwand um insgesamt
rund 88 000 Euro.
Zudem entsteht den Ländern infolge der Umsetzung der technischen Anforderungen des § 41a Absatz 1 Satz 2
FamFG-E an die qualifizierte elektronische Signatur der Gerichte einmaliger sowie laufender Erfüllungsaufwand.
Die Neuregelung macht die Ausstattung aller Richterinnen und Richter der Familien-, Nachlass-,
Betreuungssowie Landwirtschaftsgerichte mit einer neuen qualifizierten elektronischen Signatur erforderlich, welche ein
gerichtsbezogenes Behördenattribut aufweist. Laufender Erfüllungsaufwand dürfte ferner für die Betreuung der
qualifizierten elektronischen Signatur entstehen, beispielsweise in Fällen von Abordnungen oder
Dienststellenwechseln innerhalb der Justiz der einzelnen Länder, in denen vor der Rechtsänderung und bei Weiterverwendung der
bisherigen Signatur keine Neubeantragung notwendig gewesen wäre.
Wie hoch die Kosten der oben beschriebenen Umstellungen ausfallen werden, kann der-zeit lediglich grob und
mit großer Unsicherheit geschätzt werden. Laut der Stellungnahmen der Länder wird der Handlungsbedarf bei
einer Umsetzung der Neuregelung – je nach Land – sehr unterschiedlich ausfallen. In sechs von zwölf
Stellungnahmen wird auf den notwendigen Umsetzungsbedarf aus § 41a Absatz 1 Satz 2 FamFG-E eingegangen, wobei
in einer dieser Stellungnahmen ausgeführt wird, dass die notwendigen Umstellungen bereits und unabhängig vom
vorliegenden Regelungsvorhaben durchgeführt worden wären. Es wird entsprechend davon ausgegangen, dass
die Neuregelung in mindestens sieben Bundesländern (= 16 Bundesländer * 5/12) Umstellungsaufwand auslöst.
Der Umsetzungsbedarf pro Fall wird vermutlich stark variieren. Belastbare, quantitative Anhaltspunkte für eine
Schätzung liegen nicht vor. In den Stellungnahmen gehen die Länder von einem Umstellungsaufwand „im
mittleren fünfstelligen“ Bereich aus. Zur weiteren Ermittlung des Umstellungsaufwands wird deshalb von einem
einmaligen Umstellungsaufwand pro Fall in Höhe von rund 50 000 Euro sowie von – angesichts sonst fehlender
Anhaltspunkte freilich – auf zehn Prozent des einmaligen Umstellungsaufwands geschätzten laufenden Kosten
(= 5 000 Euro) infolge der wiederkehrenden Neuvergabe von qualifizierten elektronischen Signaturen mit
gerichtsbezogenen Behördenattributen ausgegangen. Hieraus entsteht den Ländern eine zusätzliche laufende
Belastung von rund 35 000 Euro sowie ein Umstellungsaufwand in Höhe von circa 350 000 Euro.
Vorgabe 17: Nachbefragung der Beteiligten an Immobilienkaufverträgen durch die Gutachterausschüsse
in elektronischer Form; § 195 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 BauGB-E
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands der Länder und Kommunen:
Fallzahl Zeitaufwand pro
Fall (in Minuten)
Lohnsatz pro
Stunde (in Euro)
Sachkosten pro Fall
(in Euro)
Personalkosten
(in Tsd. Euro)
Sachkosten
(in Tsd. Euro)
500 000 0 0 -2 0 -1 000
250 000 -5 30,50 0 -635 0
Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) -1 635
Die in § 195 Absatz 3 Satz 3 BauGB-E vorgesehene Verpflichtung der Gutachterausschüsse die Erfüllung der
Auskunftspflicht über einen digitalen Fragebogen zu ermöglichen, hat geringfügige einmalige Umstellungskosten
sowie eine Reduzierung der jährlichen Sachkosten zur Folge.
Ein Online-Formular zur Abfrage der nach § 195 Absatz 2 Satz 2 BauGB-E erforderlichen Informationen existiert
bereits heute in mehreren Bundeländern oder steht, unabhängig der vorliegenden Neuregelungen, in der
Konzeptionsphase. Einigen Bundesländern kann in der Summe geringfügiger (bis 100 000 Euro) Umstellungsaufwand
infolge der Implementierung einer in einem anderen Bundesland genutzten Lösung entstehen.
Es wird davon ausgegangen, dass die Gutachterausschüsse Informationen von Beteiligten von jährlich rund eine
Million Immobilienverträgen (vergleiche Abschnitt 4a) einholen. Es wird angenommen, dass den
Gutachterausschüssen in der Hälfte der Fälle die E-Mail-Adresse der an den Immobilienverträgen Beteiligten vorliegt
(vergleiche § 19 Absatz 4 Nummer 7 Buchstabe c ERVV-E) und der Fragebogen dann elektronisch versendet wird.
Dadurch werden pro Fall Portokosten in Höhe von 2 Euro eingespart, wodurch sich die jährlichen Sachkosten um
1 Million Euro reduzieren.
Zudem verringert sich der Zeitaufwand der Gutachterausschüsse bei der Erfassung der Daten der Nachbefragten,
wenn Befragte das elektronische Formular über das Internet nutzen und diese Daten medienbruchfrei
übernommen werden können. Es wird angenommen, dass in der Hälfte der Fälle, in denen die Nachbefragung per E-Mail
angestoßen wird, die Daten elektronisch bereitgestellt werden – also in 250 000 Fällen. Außerdem wird eine
Zeitersparnis von 5 Minuten pro Fall angesetzt. Bei einem Lohnsatz von 30,50 Euro pro Stunde (vergleiche
Anhang IX des Leitfadens, Länder, mittlerer Dienst) verringert sich der Personalaufwand um 635 000 Euro.
Insgesamt verringert sich der Erfüllungsaufwand aus der Nachbefragung um 1,635 Millionen Euro.
Vorgabe 18: Notarinnen und Notare weisen auf die Auskunftspflicht gegenüber den Gutachterausschüssen
hin; § 20b BeurkG-E
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands der Länder und Kommunen:
Fallzahl Zeitaufwand
pro Fall
(in Minuten)
Lohnsatz pro
Stunde (in Euro)
Sachkosten pro Fall
(in Euro)
Personalkosten
(in Tsd. Euro)
Sachkosten
(in Tsd. Euro)
1 000 000 3 69,30 0 3 465 0
Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) 3 465
§ 20b BeurkG-E sieht eine Verpflichtung der Notarinnen und Notare vor, die Beteiligten im Rahmen der
Beurkundung eines Immobilienvertrags auf ihre Auskunftspflicht gegenüber dem Gutachterausschuss hinzuweisen.
Zur Ermittlung des jährlichen Personalaufwands wird angenommen, dass die Hinweispflicht in einer Million
Immobilienverträgen jährlich entsteht. Weiter wird angenommen, dass das Erfüllen der Hinweispflicht
einschließlich der Erläuterungen gegenüber den Beteiligten sowie der Aufnahme eines Vermerks in die Urkunde, dass die
Belehrung erfolgt ist, einen Zeitaufwand von drei Minuten verursacht. Bei einem Lohnsatz von 69,30 Euro ergibt
sich daraus ein jährlicher Personalaufwand in Höhe von knapp 3,5 Millionen Euro.
bb) Vorgaben im Zusammenhang mit anderen Angelegenheiten
Vorgabe 19: Anpassungen der IT-Infrastruktur für die Entgegenahme über andere Vorgänge als
Immobilienverträge; § 34 Absatz 1 ErbStG-E und §§ 7, 8 ErbStDV-E
Der Entwurf sieht vor, dass Notarinnen und Notare, Gerichte und Behörden den Finanzämtern auch in anderen
Angelegenheiten als den Immobilienverträge
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Gesetz zur Digitalisierung des Vollzugs von Immobilienverträgen, der gerichtlichen Genehmigungen von notariellen Rechtsgeschäften und der st (Gesetzentwurf)