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Entwurf eines Gesetzes zur Digitalisierung des Vollzugs von Immobilienverträgen, der gerichtlichen Genehmigungen von notariellen Rechtsgeschäften und der steuerlichen Anzeigen der Notare

dip / drucksache 07.11.2025 · WP 21 · 644/25 · Gesetzentwurf · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Digitalisierung des Vollzugs von Immobilienverträgen, der gerichtlichen Genehmigungen von notariellen Rechtsgeschäften und der steuerlichen Anzeigen der Notare [Bundesrat Drucksache 644/25 07.11.25 R - Fz - Wo Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Gesetzentwurf der Bundesregierung B R Fu ss Entwurf eines Gesetzes zur Digitalisierung des Vollzugs von Immobilienverträgen, der gerichtlichen Genehmigungen von notariellen Rechtsgeschäften und der steuerlichen Anzeigen der Notare A. Problem und Ziel In der Bundesrepublik Deutschland werden jährlich über eine Million Kaufverträge über bebaute und unbebaute Grundstücke sowie andere Arten von Grundstücksübertragungen (Immobilienverträge) beurkundet. Der Vollzug eines notariell beurkundeten Immobilienvertrags macht es erforderlich, dass zwischen Notarinnen und Notaren, Gerichten und verschiedenen Verwaltungsstellen Informationen und Dokumente ausgetauscht werden. In vielen Fällen ist das Vorliegen behördlicher Bescheinigungen Voraussetzung für die Eintragung der erwerbenden Partei im Grundbuch. Während Notarinnen und Notare mit den Grundbuchämtern teilweise schon elektronisch kommunizieren, erfolgt die Kommunikation im Rahmen des Vollzugs eines Immobilienvertrags fast ausschließlich in Papierform und auf dem Postweg. Dieses Verfahren verzögert den Vollzug von Immobilienverträgen und verursacht einen deutlichen Mehraufwand dadurch, dass identische Daten mehrfach erhoben werden müssen: zum einen durch die Notarinnen und Notare im Rahmen der Vorbereitung des Vertragsentwurfs und zum anderen durch die beteiligten Stellen, die sie aus den übersandten Anträgen beziehungsweise Anzeigen und Urkunden erheben, um sie weiterzuverarbeiten. Hinzu kommt, dass ein papiergebundener Austausch der Vollzugsdokumente im elektronischen Rechtsverkehr mit den Grundbuchämtern für Medienbrüche sorgt: Notarinnen und Notare müssen die von den Gerichten und Behörden übersandten Dokumente digitalisieren, um sie im Grundbuchverfahren verwenden zu können. Und schließlich ist ein papiergebundener Austausch von Informationen und Bescheinigungen im Hinblick auf die Zahl der jährlichen Immobilienverträge ressourcenintensiv. Außerhalb des Anwendungsbereichs von Immobilienverträgen stellen sich die gleichen Probleme immer dann, wenn Notarinnen und Notare mit den Gerichten im Zusammenhang mit der Genehmigung von Rechtsgeschäften kommunizieren oder den Finanzämtern Dokumente und Daten zur Erfüllung steuerlicher Anzeigepflichten übermitteln. Ziel dieses Entwurfs ist die umfassende Digitalisierung des Austauschs von Dokumenten und Informationen zwischen Notarinnen und Notaren, Gerichten und Verwaltungsstellen anlässlich des Vollzugs eines Immobilienvertrags, zur gerichtlichen Genehmigung eines Fristablauf: 19.12.25 notariellen Rechtsgeschäfts oder zur Erfüllung steuerlicher Anzeigepflichten. Das reduziert Verwaltungsaufwand, vereinfacht das Verfahren und baut so Bürokratie ab. Zugleich setzt die Digitalisierung des Vollzugs einen Impuls zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs in Grundbuchsachen. Ein weiteres Ziel dieses Entwurfs ist es, den Gutachterausschüssen und dem Statistischen Bundesamt vollständige Datensätze zu Immobilientransaktionen zur Verfügung zu stellen. Eine vollständige Erhebung der preisbildenden Daten ist unter anderem für die Erstellung der Immobilienpreisindizes durch das Statistische Bundesamt von entscheidender Bedeutung. Zudem muss das Statistische Bundesamt der Europäischen Kommission (konkret: Eurostat) die Immobilienpreisindizes quartalsweise zur Verfügung stellen. Um die erforderlichen Daten erheben zu können, müssen die Beteiligten eines Immobilienvertrags den Gutachterausschüssen bestimmte Daten zum Grundstück mitteilen. In der Praxis hat sich allerdings gezeigt, dass diese Verpflichtung häufig nicht, zu spät oder nur teilweise erfüllt wird. Dies beeinträchtigt die Qualität der Datenerhebung derzeit erheblich. Zudem übermitteln Notarinnen und Notare sowie Beteiligte Daten überwiegend papiergebunden und unstrukturiert an die Gutachterausschüsse, was zu weiteren Verzögerungen führt. Dieser Entwurf steht im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der Ziele der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“. Der Entwurf trägt insbesondere zur Erreichung des Nachhaltigkeitsziels 16 bei, den gleichberechtigten Zugang aller zur Justiz zu gewährleisten und leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und transparente Institutionen auf allen Ebenen aufzubauen. B. Lösung Der Entwurf sieht vor, Notarinnen und Notaren, Gerichten und Verwaltungsstellen den elektronischen Austausch von Daten und Bescheinigungen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes zu ermöglichen. Die Beteiligten sollen dafür über die EGVP-Struktur beziehungsweise die ELSTER-Struktur kommunizieren. Herkömmliche Dokumente sollen in geeigneten Fällen durch Strukturdatensätze im Dateiformat XML ersetzt werden können. Die Zeitpunkte, ab denen die Kommunikation verpflichtend elektronisch erfolgen muss, sollen weitestgehend von den Ländern durch Rechtsverordnung bestimmt werden, um eine stufenweise, an die technischen Gegebenheiten angepasste Einführung des elektronischen Austausches zu ermöglichen. Bei der Ausgestaltung dieser Verordnungen sind die Vorgaben des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) zu beachten. Die Mitteilungspflicht der Beteiligten eines Immobilienvertrags gegenüber den Gutachterausschüssen soll genauer ausgestaltet und durch eine Hinweispflicht der Notarinnen und Notare verstärkt werden. Zudem soll zum einen der Datenaustausch zwischen den Notarinnen und Notaren und den Gutachterausschüssen digitalisiert werden und zum anderen den Beteiligten die Möglichkeit gegeben werden, den Gutachterausschüssen die erforderlichen Daten über einen digitalen Fragebogen zur Verfügung zu stellen. C. Alternativen Es wurde geprüft, ob die Regelungsgegenstände dieses Entwurfs auch im Onlinezugangsgesetz (OZG) umgesetzt werden können. Wenngleich Teile dieses Entwurfs auch dem Anwendungsbereich des OZG unterfallen, wird mit diesem Entwurf besonderen praktischen Anforderungen in der Kommunikation zwischen Notarinnen und Notaren, Gerichten und der Verwaltung im Zusammenhang mit Immobilienverträgen, der gerichtlichen Genehmigungen notarieller Rechtsgeschäfte und der Erfüllung steuerlicher Anzeigepflichten Rechnung getragen, die durch die Vorgaben des OZG nicht vollumfänglich abgebildet werden können und daher einer spezialgesetzlichen Regelung bedürfen. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Es wurden keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand durch die Länder und Kommunen mitgeteilt. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürger reduziert sich dadurch, dass die Auslagen der beauftragten Notarinnen und Notare beim Vollzug von Immobilienverträgen geringer ausfallen werden, der Erfüllungsaufwand um insgesamt rund fünf Millionen Euro. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft reduziert sich der Erfüllungsaufwand dadurch, dass die Auslagen der beauftragten Notarinnen und Notare beim Vollzug von Immobilienverträgen geringer ausfallen werden, um insgesamt rund 1,5 Millionen Euro. Diese Entlastung stellt ein „Out“ im Sinne der „One in, one out“-Regelung der Bundesregierung dar. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Für die Wirtschaft reduzieren sich die Bürokratiekosten aus Informationspflichten um insgesamt rund 1,5 Millionen Euro. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Verwaltung der Länder reduziert sich durch die Einführung beziehungsweise den Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs insbesondere im Zusammenhang mit dem Vollzug von Immobilienverträgen der jährliche Erfüllungsaufwand um rund 10,68 Millionen Euro. Die Bundesverwaltung wird pro Jahr mit rund 3,36 Millionen Euro belastet. Der einmalige Erfüllungsaufwand, der durch den Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs in Behörden und Gerichten für die Ertüchtigung der technischen Systeme, insbesondere für die Erstellung oder Installation von Schnittstellen zur Übernahme der strukturierten Daten, anfällt, beträgt rund 179,7 Millionen Euro. Davon entfallen rund 16,8 Millionen Euro auf den Bund und 162,9 Millionen Euro auf die Länder und Kommunen. F. Weitere Kosten Bürgerinnen und Bürger werden aufgrund des schnelleren Vollzugs durch geringere Finanzierungskosten aufgrund niedrigerer Bereitstellungszinsen in Höhe von rund 26 Millionen Euro entlastet. Für die Wirtschaft ergibt sich eine Entlastung durch die geringeren Finanzierungskosten in Höhe von rund 9 Millionen Euro. Bundesrat Drucksache 644/25 07.11.25 R - Fz - Wo Gesetzentwurf der Bundesregierung B R Fu ss Entwurf eines Gesetzes zur Digitalisierung des Vollzugs von Immobilienverträgen, der gerichtlichen Genehmigungen von notariellen Rechtsgeschäften und der steuerlichen Anzeigen der Notare Bundesrepublik Deutschland Berlin, 7. November 2025 Der Bundeskanzler An den Präsidenten des Bundesrates Herrn Bürgermeister Dr. Andreas Bovenschulte Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident, hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Digitalisierung des Vollzugs von Immobilienverträgen, der gerichtlichen Genehmigungen von notariellen Rechtsgeschäften und der steuerlichen Anzeigen der Notare mit Begründung und Vorblatt. Federführend ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt. Mit freundlichen Grüßen Friedrich Merz Fristablauf: 19.12.25 Entwurf eines Gesetzes zur Digitalisierung des Vollzugs von Immobilienverträgen, der gerichtlichen Genehmigungen von notariellen Rechtsgeschäften und der steuerlichen Anzeigen der Notare1 Vom ... Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Baugesetzbuchs Das Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. August 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 189) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 213 die folgende Angabe eingefügt: „§ 213a Elektronische Übermittlung bei Beteiligung von Notaren § 213b Verordnungsermächtigung zur elektronischen Übermittlung“. 2. § 195 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2 und 3 eingefügt: (2) „ Zur Führung und Auswertung der Kaufpreissammlung sind diejenigen, die einen Vertrag im Sinne von Absatz 1 Satz 1 schließen oder ein Angebot oder eine Annahme im Sinne von Absatz 1 Satz 2 erklären, verpflichtet, dem Gutachterausschuss auf dessen Aufforderung hin die erforderlichen Daten über das betroffene Grundstück mitzuteilen. Insbesondere gehören zu den erforderlichen Daten im Sinne von Satz 1 in der Regel folgende Daten: 1. die Gemarkung, die Flur und die Flurstücksnummer, soweit im Grundbuch aufgeführt, 2. die Lagemerkmale, 3. die tatsächliche und die zukünftig geplante Nutzung, 4. bei ganz oder teilweise vermieteten oder verpachteten Grundstücken die Erträge, 5. bei bebauten Grundstücken: a) die Arten der baulichen Anlagen, 1 Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1). b) das Baujahr sowie das Jahr und der Umfang durchgeführter Modernisierungsmaßnahmen, c) die Wohn- und die Nutzfläche, d) die Ausstattung und die Qualität der baulichen Anlagen, e) die Daten des Energieausweises zur Energieeffizienz des Gebäudes, f) die Absicht, die baulichen Anlagen abzureißen, 6. bei landwirtschaftlichen Grundstücken die Angabe, ob die Mitteilungsverpflichteten Landwirte sind, 7. bei forstwirtschaftlichen Grundstücken Angaben zum Bestand, 8. das mitverkaufte Zubehör, soweit nicht im Kaufvertrag benannt, 9. bei Erbbaurechten und bei mit Erbbaurechten belasteten Grundstücken der Erbbauzins und die Laufzeit des Erbbaurechts. Liegen den Mitteilungsverpflichteten keine exakten Angaben vor, so ist eine Schätzung ausreichend. Die Schätzung ist als solche zu kennzeichnen. Für die Mitteilung sind die vom Gutachterausschuss zur Verfügung gestellten Mitteilungsmöglichkeiten zu nutzen. (3) Der Gutachterausschuss muss die Mitteilungsverpflichteten bei der Aufforderung zur Mitteilung auf ihre sich aus Absatz 2 ergebenden Pflichten hinweisen und ihnen in geeigneter Weise Informationen zum Bedeutungsgehalt der angeforderten Daten zugänglich machen. Er setzt den Mitteilungsverpflichteten eine Frist von mindestens einem Monat ab Zugang der Aufforderung und muss ihnen ermöglichen, die Mitteilung nach Absatz 2 unmittelbar in einem elektronischen Formular über das Internet vorzunehmen.“ b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden zu den Absätzen 4 und 5. 3. § 196 Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Die Bodenrichtwerte sind zu veröffentlichen und nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle elektronisch an die zuständigen Finanzbehörden zu übermitteln.“ 4. Nach § 213 werden die folgenden §§ 213a und 213b eingefügt: „§ 213a Elektronische Übermittlung bei Beteiligung von Notaren (1) Notare übermitteln nach Maßgabe der Rechtsverordnungen nach § 213b folgende Dokumente als elektronische Dokumente: 1. den Antrag auf Erteilung einer nach § 22 Absatz 1 Satz 1, § 51 Absatz 1 Satz 1, § 109 Absatz 1, § 144 Absatz 1 oder 2, § 172 Absatz 1 Satz 4 oder § 250 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1 erforderlichen Genehmigung sowie den Antrag auf Erteilung eines Zeugnisses nach § 22 Absatz 5 Satz 5, § 28 Absatz 1 Satz 3 oder § 145 Absatz 6 Satz 2; 2. die Mitteilung über den Inhalt des Kaufvertrags nach § 28 Absatz 1 Satz 1; 3. die Abschriften der Urkunden über den Vertrag, das Angebot und die Annahme nach § 195 Absatz 1 mit etwaigen dazugehörigen Anlagen. (2) Die elektronischen Dokumente nach Absatz 1 sind wie folgt zu übermitteln: 1. Anträge nach Absatz 1 Nummer 1 an das besondere elektronische Behördenpostfach der für die Genehmigung oder das Zeugnis zuständigen Stelle oder ihres Rechtsträgers, 2. Mitteilungen nach Absatz 1 Nummer 2 an das besondere elektronische Behördenpostfach der Gemeinde, 3. Dokumente nach Absatz 1 Nummer 3 an das besondere elektronische Behördenpostfach des Gutachterausschusses. (3) Werden mit dem Antrag nach Absatz 1 Nummer 1 oder der Mitteilung nach Absatz 1 Nummer 2 weitere Dokumente übermittelt, so sind diese ebenfalls als elektronische Dokumente zu übermitteln. Für die Übermittlung gelten Absatz 2 Nummer 1 und 2 sowie die Bestimmungen in nach § 213b Absatz 1 und 4 Nummer 1 und 4 erlassenen Rechtsverordnungen. (4) Die zuständigen Stellen übermitteln an den Notar nach Maßgabe der Rechtsverordnungen nach § 213b folgende Dokumente als elektronische Dokumente: 1. die in § 22 Absatz 1 Satz 1, § 51 Absatz 1 Satz 1, § 109 Absatz 1, § 144 Absatz 1 und 2, § 172 Absatz 1 Satz 4 und § 250 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 genannten Genehmigungen; 2. die in § 22 Absatz 5 Satz 5, § 28 Absatz 1 Satz 3 und § 145 Absatz 6 Satz 2 genannten Zeugnisse. Genehmigungen und Zeugnisse nach Satz 1 sind an das besondere elektronische Notarpostfach zu übermitteln. Die elektronischen Dokumente müssen der Form des § 137 Absatz 2 der Grundbuchordnung genügen. (5) Ein vor dem 1. Januar 2027 erfolgter Verstoß des Notars gegen die Verpflichtung, ab dem in einer Rechtsverordnung nach § 213b Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bestimmten Zeitpunkt Anträge oder Mitteilungen als elektronische Dokumente zu übermitteln, steht ihrer Rechtswirksamkeit und dem Zugang der Anträge oder der Mitteilungen nicht entgegen. Ein Verstoß der zuständigen Stelle gegen die Verpflichtung, ab dem in einer Rechtsverordnung nach § 213b Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bestimmten Zeitpunkt die Genehmigungen und Zeugnisse als elektronische Dokumente zu übermitteln, steht ihrer Rechtswirksamkeit nicht entgegen. § 213b Verordnungsermächtigung zur elektronischen Übermittlung (1) Die Landesregierungen können für Übermittlungen nach § 213a Absatz 2 und 4 Satz 2 durch Rechtsverordnung zusätzliche elektronische Übermittlungswege bestimmen. (2) Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung 1. einen Zeitpunkt, von dem an Notare den Antrag auf Erteilung der in § 213a Absatz 1 Nummer 1 genannten Genehmigungen und Zeugnisse und die Mitteilung über den Inhalt des Kaufvertrags nach § 28 Absatz 1 Satz 1 als elektronische Dokumente an einzelne oder sämtliche Baugenehmigungsbehörden, Gemeinden, Umlegungsstellen, Enteignungsbehörden oder an nach § 250 Absatz 2 Satz 1 bestimmte Stellen übermitteln müssen, und 2. einen Zeitpunkt, von dem an die zuständigen Stellen die in § 213a Absatz 4 Satz 1 genannten Genehmigungen und Zeugnisse als elektronische Dokumente an Notare übermitteln müssen, wobei für einzelne Baugenehmigungsbehörden, Gemeinden, Umlegungsstellen, Enteignungsbehörden und nach § 250 Absatz 2 Satz 1 bestimmte Stellen ein abweichender früherer Zeitpunkt bestimmt werden kann. Die Zeitpunkte nach Satz 1 dürfen nicht nach dem 1. Januar 2027 liegen. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 1 sind die für die elektronische Übermittlung erforderlichen Empfängerbezeichnungen der von der Rechtsverordnung betroffenen Baugenehmigungsbehörden, Gemeinden, Umlegungsstellen, Enteignungsbehörden und nach § 250 Absatz 2 Satz 1 bestimmten Stellen einschließlich der jeweils eindeutigen technischen Postfachbezeichnungen zu benennen. (3) Die Landesregierungen können die Ermächtigungen nach den Absätzen 1 und 2 Satz 1 jeweils durch Rechtsverordnung auf eine oberste Landesbehörde übertragen. (4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 1. Einzelheiten der Datenübermittlung und Datenspeicherung zu regeln sowie Dateiformate und Anforderungen an die Barrierefreiheit für die zu übermittelnden Dokumente festzulegen, 2. zu bestimmen, dass Notare neben dem elektronischen Dokument oder, wenn dieses in strukturierter maschinenlesbarer Form übermittelt wird, in diesem elektronischen Dokument bestimmte Angaben in strukturierter maschinenlesbarer Form übermitteln müssen, 3. zu bestimmen, dass die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 genannten Stellen neben dem elektronischen Dokument oder, wenn dieses in strukturierter maschinenlesbarer Form übermittelt wird, in diesem elektronischen Dokument bestimmte Angaben in strukturierter maschinenlesbarer Form übermitteln müssen, und 4. Regelungen für den Fall des Auftretens technischer Störungen anzuordnen.“ Artikel 2 Änderung des Beurkundungsgesetzes Das Beurkundungsgesetz vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1513), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 271) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 20a die folgende Angabe eingefügt: „§ 20b Mitteilungspflicht gegenüber dem Gutachterausschuss“. 2. Nach § 20a wird der folgende § 20b eingefügt: „§ 20b Mitteilungspflicht gegenüber dem Gutachterausschuss Beurkundet der Notar einen Vertrag im Sinne von § 195 Absatz 1 Satz 1 des Baugesetzbuchs oder ein Angebot oder eine Annahme im Sinne von § 195 Absatz 1 Satz 2 des Baugesetzbuchs, so soll er die Beteiligten auf das Bestehen von Mitteilungspflichten gegenüber dem Gutachterausschuss nach § 195 Absatz 2 des Baugesetzbuchs hinweisen und dies in der Niederschrift vermerken.“ Artikel 3 Änderung der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung Die Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803), die zuletzt durch Artikel 43 des Gesetzes vom 12. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 234) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: (1) „ Diese Verordnung gilt 1. für die Übermittlung elektronischer Dokumente an die Gerichte der Länder und des Bundes nach § 130a der Zivilprozessordnung, § 46c des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 65a des Sozialgerichtsgesetzes, § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und § 52a der Finanzgerichtsordnung sowie für die Eignung elektronischer Dokumente zur Bearbeitung durch die Gerichte, 2. nach Maßgabe des Kapitels 5 für die Übermittlung elektronischer Dokumente an Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte der Länder und des Bundes nach § 32a der Strafprozessordnung sowie für die Eignung elektronischer Dokumente zur Bearbeitung durch Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte, 3. nach Maßgabe des Kapitels 6 für die Übermittlung elektronischer Dokumente an die Notare nach den §§ 41a und 46 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, 4. nach Maßgabe des Kapitels 7 für die Übermittlung elektronischer Dokumente an die Behörden und die Notare im Rahmen des elektronischen Notar-Verwaltungs- Austauschs.“ 2. Nach § 15 werden die folgenden Kapitel 6 und 7 eingefügt: „Kapitel 6 Elektronischer Rechtsverkehr zwischen Gerichten und Notaren zur Genehmigung notarieller Rechtsgeschäfte § 16 Übermittlung der Anträge an das Gericht (1) Das elektronische Dokument, mit dem ein Notar bei einem Gericht die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts beantragt, ist als strukturierter maschinenlesbarer Datensatz im Dateiformat XML zu übermitteln, der den nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 und 6 bekanntgemachten Definitions- oder Schemadateien und technischen Eigenschaften entspricht. Der Datensatz muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: 1. die Angaben nach § 2 Absatz 3, 2. den Namen und den Amtssitz des Notars, 3. die Urkundenverzeichnisnummer und das Datum der Urkunde und 4. den Antrag auf Genehmigung. (2) Für die Übermittlung der Abschrift einer Urkunde durch den Notar an ein Gericht im Zusammenhang mit einem Antrag nach Absatz 1 gelten § 2 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 3 bis 5 entsprechend. (3) Ist die Übermittlung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Dokumente als elektronische Dokumente aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, so sind sie in Papierform zu übermitteln. § 17 Übermittlung der Genehmigungsbeschlüsse und Rechtskraftzeugnisse an den Notar (1) Für die als elektronische Dokumente übermittelten Genehmigungsbeschlüsse, Negativatteste und Rechtskraftzeugnisse nach den §§ 41a und 46 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten die §§ 2 bis 5 mit der Maßgabe nach Absatz 2 entsprechend. (2) Der Datensatz nach § 2 Absatz 3 muss mindestens folgende Angaben enthalten: 1. den Namen und den Amtssitz des Notars, 2. die Urkundenverzeichnisnummer und das Datum der Urkunde, 3. das ausstellende Gericht und die ausstellenden Personen, 4. das Datum und das Aktenzeichen des Beschlusses, 5. die Sachentscheidung und 6. die Angabe, ob formelle Rechtskraft eingetreten ist. (3) Ist die Übermittlung der in Absatz 1 genannten Dokumente als elektronische Dokumente aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, so sind sie in Papierform zu übermitteln. Kapitel 7 Elektronischer Notar-Verwaltungs-Austausch § 18 Allgemeine Vorschriften (1) Im Rahmen des elektronischen Notar-Verwaltungs-Austauschs übermitteln Notare und Behörden elektronische Dokumente nach 1. § 213a des Baugesetzbuchs, 2. § 25 Absatz 1 und 2 sowie § 26 Absatz 8 Satz 1 des Grundstückverkehrsgesetzes und 3. den §§ 12 und 13 Absatz 8 Satz 1 der Grundstücksverkehrsordnung. (2) Die §§ 3 bis 5 gelten für die Übermittlung elektronischer Dokumente im Rahmen des elektronischen Notar-Verwaltungs-Austauschs entsprechend. § 19 Übermittlung an die Behörde (1) Für die Übermittlung der Abschrift einer Urkunde durch den Notar an eine Behörde im Rahmen des elektronischen Notar-Verwaltungs-Austauschs gilt § 2 Absatz 1 und 2 entsprechend. (2) Der in § 213a Absatz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs, § 25 Absatz 1 des Grundstückverkehrsgesetzes und § 12 Absatz 1 der Grundstücksverkehrsordnung genannte Antrag ist als strukturierter maschinenlesbarer Datensatz im Dateiformat XML, der den nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 und 6 bekanntgemachten Definitions- oder Schemadateien und technischen Eigenschaften entspricht, zu übermitteln. Der Datensatz muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: 1. den Namen und den Amtssitz des Notars, 2. die Urkundenverzeichnisnummer und das Datum der Urkunde, 3. die Bezeichnung des Amtsgerichts des Grundbuchamtes und die Grundbuchblattnummer, 4. die Bezeichnung der Beteiligten, 5. die Gemarkung, die Flur, die Flurstücknummer und die Größe der betroffenen Grundstücke, sofern diese Angaben dem Notar bekannt sind, und 6. das Ersuchen um Sachentscheidung. (3) Die Mitteilung über den Inhalt des Kaufvertrags nach § 213a Absatz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuchs ist als strukturierter maschinenlesbarer Datensatz im Dateiformat XML, der den nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 und 6 bekanntgemachten Definitions- oder Schemadateien und technischen Eigenschaften entspricht, zu übermitteln. Der Datensatz muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: 1. den Namen und den Amtssitz des Notars, 2. die Urkundenverzeichnisnummer und das Datum der Urkunde, 3. die Bezeichnung des Amtsgerichts des Grundbuchamtes und die Grundbuchblattnummer, 4. die Gemarkung, die Flur, die Flurstücknummer und die Größe der betroffenen Grundstücke, sofern diese Angaben dem Notar bekannt sind, und 5. das Ersuchen um Sachentscheidung. (4) Den Abschriften der Urkunden über den Vertrag, das Angebot und die Annahme mit etwaigen dazugehörigen Anlagen, die der Notar nach § 213a Absatz 1 Nummer 3 des Baugesetzbuchs dem Gutachterausschuss übermittelt, ist ein strukturierter maschinenlesbarer Datensatz im Dateiformat XML, der den nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 und 6 bekanntgemachten Definitions- oder Schemadateien und technischen Eigenschaften entspricht, beizufügen. Der Datensatz muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: 1. den Namen und den Amtssitz des Notars, 2. die Urkundenverzeichnisnummer und das Datum der Urkunde, 3. die Bezeichnung des Amtsgerichts des Grundbuchamtes und die Grundbuchblattnummer, 4. die Bezeichnung der Beteiligten, 5. den Anteil des Erwerbers am Erwerb, 6. die Gegenleistung und 7. sofern diese Angaben dem Notar bekannt sind: a) die Gemarkung, die Flur, die Flurstücksnummer, die Größe, die Lagebezeichnung und die Art des betroffenen Grundstücks, b) das Baujahr sowie die Wohn- und Nutzfläche aufstehender Gebäude und c) die Wohn- beziehungsweise Geschäftsanschriften und die E-Mail-Adressen der Beteiligten. (5) Ist die Übermittlung der in den Absätzen 1 bis 4 genannten Abschriften, Anträge und Mitteilungen als elektronische Dokumente aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, so sind sie in Papierform zu übermitteln. Ist die Übermittlung des in Absatz 4 genannten Datensatzes als elektronisches Dokument aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, so ist lediglich die Abschrift der Urkunde in Papierform zu übermitteln. § 20 Übermittlung an den Notar (1) Ab dem Zeitpunkt, der in einer Rechtsverordnung nach § 213b Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuchs, nach § 26 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 des Grundstückverkehrsgesetzes oder nach § 13 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 der Grundstücksverkehrsordnung bestimmt ist, sind als strukturierter maschinenlesbarer Datensatz im Dateiformat XML zu übermitteln: 1. aus dem Baugesetzbuch a) die in § 22 Absatz 1 Satz 1, § 51 Absatz 1 Satz 1, § 109 Absatz 1, § 144 Absatz 1 und 2, § 172 Absatz 1 Satz 4 und § 250 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 genannten Genehmigungen, b) die in § 22 Absatz 5 Satz 5, § 28 Absatz 1 Satz 3 und § 145 Absatz 6 Satz 2 genannten Zeugnisse, 2. aus dem Grundstückverkehrsgesetz a) die in § 2 Absatz 1 Satz 1 genannte Genehmigung, b) das in § 5 Satz 1 und § 6 Absatz 3 genannte Zeugnis, c) die in § 11 Absatz 2 genannte Bescheinigung, 3. die in § 2 Absatz 1 Satz 1 der Grundstücksverkehrsordnung genannte Genehmigung. (2) Der strukturierte maschinenlesbare Datensatz muss den nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 und 6 bekanntgemachten Definitions- oder Schemadateien und technischen Eigenschaften entsprechen. Er muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: 1. den Namen und den Amtssitz des Notars, 2. die Urkundenverzeichnisnummer und das Datum der Urkunde, 3. die Bezeichnung des Amtsgerichts des Grundbuchamtes und die Grundbuchblattnummer, 4. die Gemarkung, die Flur und die Flurstücknummer der betroffenen Grundstücke, sofern diese Angaben vom Notar mitgeteilt wurden, 5. die Bezeichnung der ausstellenden Körperschaft oder Behörde und die Bezeichnung der ausstellenden Person, 6. das Datum und das Aktenzeichen des Bescheides, 7. den Adressaten des Bescheides und 8. die Sachentscheidung. (3) Übermittelt die Behörde Genehmigungen, Zeugnisse oder Bescheinigungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 als elektronische Dokumente, ohne dass sie hierzu aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 213b Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuches, nach § 26 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 des Grundstückverkehrsgesetzes oder nach § 13 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 der Grundstücksverkehrsordnung verpflichtet ist, so müssen die Genehmigungen, Zeugnisse und Bescheinigungen 1. den Anforderungen der Absätze 1 und 2 entsprechen und 2. im Hinblick auf technische Vorgaben zur Datenübermittlung und zum Dateiformat für die Bearbeitung durch das Grundbuchamt geeignet sein. (4) Ist die Übermittlung der in Absatz 1 genannten Dokumente als elektronische Dokumente aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, so sind sie in Papierform zu übermitteln.“ Artikel 4 Änderung der Grundbuchordnung Die Grundbuchordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 25. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 63) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Nach § 29 Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt: „(4) Der Form des Absatzes 1 genügt auch der beglaubigte Ausdruck oder die beglaubigte Abschrift eines elektronischen Dokuments, das den Voraussetzungen des § 137 Absatz 1 entspricht. Der Form des Absatzes 3 Satz 1 genügt auch der beglaubigte Ausdruck oder die beglaubigte Abschrift eines elektronischen Dokuments, das den Voraussetzungen des § 137 Absatz 2 entspricht.“ Artikel 5 Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 109) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 41 die folgende Angabe eingefügt: „§ 41a Elektronische Bekanntgabe; Übermittlung; Verordnungsermächtigungen“. 2. Nach § 41 wird der folgende § 41a eingefügt: „§ 41a Elektronische Bekanntgabe; Übermittlung; Verordnungsermächtigungen (1) Einem Notar ist ein Beschluss, der die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts zum Gegenstand hat, als gerichtliches elektronisches Dokument bekanntzugeben. Das qualifizierte Zertifikat, das einer bei der Erstellung des Dokuments verwendeten Signatur zugrunde liegt, oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat muss das Gericht erkennen lassen. (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 1. Einzelheiten der Datenübermittlung und Datenspeicherung zu regeln sowie Dateiformate und Anforderungen an die Barrierefreiheit für die zu übermittelnden gerichtlichen elektronischen Dokumente festzulegen, 2. zu bestimmen, dass Gerichte neben dem gerichtlichen elektronischen Dokument bestimmte Angaben in strukturierter maschinenlesbarer Form übermitteln müssen, und 3. Regelungen für den Fall des Auftretens technischer Störungen anzuordnen.“ 3. § 46 wird durch den folgenden § 46 ersetzt: § 46„ Rechtskraftzeugnis (1) Das Zeugnis über die Rechtskraft eines Beschlusses ist auf Grund der Verfahrensakten von der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs zu erteilen. Solange das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig ist, erteilt die Geschäftsstelle des Gerichts dieses Rechtszugs das Zeugnis. In Ehe- und in Abstammungssachen wird den Beteiligten von Amts wegen ein Rechtskraftzeugnis auf einer Ausfertigung ohne Begründung erteilt. Die Entscheidung der Geschäftsstelle ist mit der Erinnerung in entsprechender Anwendung des § 573 der Zivilprozessordnung anfechtbar. (2) Einem Notar muss das Zeugnis über die Rechtskraft eines Beschlusses, der die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts zum Gegenstand hat, als gerichtliches elektronisches Dokument erteilt werden. § 41a Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Ermächtigung nach § 41a Absatz 2 gilt entsprechend für das Zeugnis über die Rechtskraft eines Beschlusses nach Satz 1.“ 4. In § 113 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „46 Satz 1 und 2“ durch die Angabe „46 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2“ ersetzt. Artikel 6 Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes Das Grunderwerbsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1997 (BGBl. I S. 418, 1804), das zuletzt durch Artikel 33 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 22a wird durch den folgenden § 22a ersetzt: „§ 22a Verordnungsermächtigung Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz sowie mit Zustimmung des Bundesrates für Anzeigen nach § 18 Absatz 1 Satz 2, für die Abschrift der Urkunde nach § 18 Absatz 1 Satz 3 und für elektronisch zu erteilenden Bescheinigungen nach § 22 Absatz 2 Satz 5 in der ab dem 1. Januar 2028 geltenden Fassung durch Rechtsverordnung 1. Einzelheiten der Datenübermittlung und Datenbereitstellung zu regeln sowie Dateiformate und Anforderungen an die Barrierefreiheit für die zu übermittelnden und bereitzustellenden Dokumente festzulegen und 2. zu bestimmen, dass Notare und Finanzämter neben dem elektronischen Dokument oder in diesem elektronischen Dokument die dort enthaltenen Angaben vollständig oder teilweise in strukturierter maschinenlesbarer Form übermitteln oder bereitstellen müssen.“ 2. In § 23 Absatz 16 Satz 2 wird die Angabe „§ 22a Satz 1“ durch die Angabe „§ 22a“ ersetzt. Artikel 7 Weitere Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes Das Grunderwerbsteuergesetz, das zuletzt durch Artikel 6 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 18 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: (1) „ Gerichte und Behörden haben dem zuständigen Finanzamt schriftlich Anzeige nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu erstatten über 1. Rechtsvorgänge, die sie beurkundet haben oder über die sie eine Urkunde entworfen und darauf eine Unterschrift beglaubigt haben, wenn die Rechtsvorgänge ein Grundstück im Geltungsbereich dieses Gesetzes betreffen; 2. Anträge auf Berichtigung des Grundbuchs, die sie beurkundet haben oder über die sie eine Urkunde entworfen und darauf eine Unterschrift beglaubigt haben, wenn der Antrag darauf gestützt wird, dass der Grundstückseigentümer gewechselt hat; 3. Zuschlagsbeschlüsse im Zwangsversteigerungsverfahren, Enteignungsbeschlüsse und andere Entscheidungen, durch die ein Wechsel im Grundstückseigentum bewirkt wird; die Anzeigepflicht der Gerichte besteht auch beim Wechsel im Grundstückseigentum auf Grund einer Eintragung im Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister; 4. nachträgliche Änderungen oder Berichtigungen eines der unter den Nummern 1 bis 3 aufgeführten Vorgänge. Notare haben die Anzeige in den Fällen des Satzes 1 elektronisch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle nach Maßgabe des § 22a dieses Gesetzes und des § 93c der Abgabenordnung zu erstatten. Der Anzeige ist eine Abschrift der Urkunde über den Rechtsvorgang, den Antrag, den Beschluss oder die Entscheidung beizufügen.“ b) Nach Absatz 3 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt: „In begründeten Ausnahmefällen kann die Frist nach Satz 1 verlängert werden.“ c) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt: (4) „ Die Absendung der Anzeige ist von den Gerichten und Behörden auf der Urschrift der Urkunde und in den Fällen, in denen eine Urkunde entworfen und darauf eine Unterschrift beglaubigt worden ist, auf der zurückbehaltenen beglaubigten Abschrift zu vermerken. Notare vermerken die Absendung der Anzeige im Urkundenverzeichnis.“ 2. § 22a wird durch den folgenden § 22a ersetzt: „§ 22a Elektronisches Verfahren zur Übermittlung; Verordnungsermächtigung (1) Die elektronische Erstattung der Anzeige durch die Notare nach § 18 Absatz 1 Satz 2 und die Übersendung der Abschrift der Urkunde nach § 18 Absatz 1 Satz 3 erfolgt über ein sicheres Verfahren nach § 87a Absatz 6 der Abgabenordnung. (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz sowie mit Zustimmung des Bundesrates für Anzeigen nach § 18 Absatz 1 Satz 2, für die Abschrift der Urkunde nach § 18 Absatz 1 Satz 3 und für elektronisch zu erteilenden Bescheinigungen nach § 22 Absatz 2 Satz 5 in der ab dem 1. Januar 2028 geltenden Fassung durch Rechtsverordnung 1. Einzelheiten der Datenübermittlung und Datenbereitstellung zu regeln sowie Dateiformate und Anforderungen an die Barrierefreiheit für die zu übermittelnden und bereitzustellenden Dokumente festzulegen und 2. zu bestimmen, dass Notare und Finanzämter neben dem elektronischen Dokument oder in diesem elektronischen Dokument die dort enthaltenen Angaben vollständig oder teilweise in strukturierter maschinenlesbarer Form übermitteln oder bereitstellen müssen.“ 3. In § 23 Absatz 16 Satz 2 wird die Angabe „§ 22a“ durch die Angabe „§ 22a Absatz 2“ ersetzt. Artikel 8 Weitere Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes zum 1. Januar 2028 Das Grunderwerbsteuergesetz, das zuletzt durch Artikel 7 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 22 Absatz 2 Satz 4 werden die folgenden Sätze eingefügt: „Abweichend von den Sätzen 3 und 4 ist die Bescheinigung einem Notar elektronisch nach Maßgabe des § 22a zu erteilen. Dem Grundbuchamt kann die Bescheinigung durch einen Notar auch vorgelegt werden, indem der Notar die Bescheinigung elektronisch übermittelt oder indem er einen Ausdruck der Bescheinigung einreicht; die §§ 29 und 137 der Grundbuchordnung finden insoweit keine Anwendung. Der Notar darf dem Grundbuchamt eine elektronische Bescheinigung oder deren Ausdruck nur vorlegen, wenn sie ihm nach Maßgabe des § 22a übermittelt worden ist.“ 2. § 22a wird durch den folgenden § 22a ersetzt: „§ 22a Elektronisches Verfahren zur Übermittlung; Verordnungsermächtigung (1) Die elektronische Erstattung der Anzeige durch die Notare nach § 18 Absatz 1 Satz 2 und die Übersendung der Abschrift der Urkunde nach § 18 Absatz 1 Satz 3 erfolgt über ein sicheres Verfahren nach § 87a Absatz 6 der Abgabenordnung. Die Bereitstellung der elektronischen Bescheinigungen nach § 22 Absatz 2 durch das Finanzamt erfolgt über ein sicheres Verfahren nach § 87a Absatz 8 der Abgabenordnung. (2) Eine Abweichung des Finanzamts von Absatz 1 Satz 2 steht der Rechtswirksamkeit der Bescheinigung nicht entgegen. (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz sowie mit Zustimmung des Bundesrates für Anzeigen nach § 18 Absatz 1 Satz 2, für die Abschrift der Urkunde nach § 18 Absatz 1 Satz 3 und für die Bescheinigungen nach § 22 Absatz 2 Satz 5 durch Rechtsverordnung 1. Einzelheiten der Datenübermittlung und Datenbereitstellung zu regeln sowie Dateiformate und Anforderungen an die Barrierefreiheit für die zu übermittelnden und bereitzustellenden Dokumente festzulegen und 2. zu bestimmen, dass Notare und Finanzämter neben dem elektronischen Dokument oder in diesem elektronischen Dokument die dort enthaltenen Angaben vollständig oder teilweise in strukturierter maschinenlesbarer Form übermitteln oder bereitstellen müssen.“ 3. In § 23 Absatz 16 Satz 2 wird die Angabe „§ 22a Absatz 2“ durch die Angabe „§ 22a Absatz 3“ ersetzt. Artikel 9 Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1997 (BGBl. I S. 378), das zuletzt durch Artikel 34 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 34 wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: (1) „ Die Gerichte, Behörden und Beamten haben dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt schriftlich Anzeige zu erstatten über diejenigen Beurkundungen, Zeugnisse und Anordnungen, die für die Festsetzung einer Erbschaftsteuer von Bedeutung sein können. Notare haben in den Fällen des Satzes 1 elektronisch Anzeige nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung zu erstatten. Die elektronische Erstattung der Anzeige durch die Notare nach Satz 2 und die Übersendung der Abschriften der in § 7 Absatz 1 der Erbschaftsteuer- Durchführungsverordnung genannten Verfügungen und Schriftstücke sowie der in § 8 Absatz 1 der Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung genannten Urkunden erfolgt über ein sicheres Verfahren nach § 87a Absatz 6 der Abgabenordnung.“ 2. Absatz 2 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt: 2. „ die Gerichte: die Erteilung von Erbscheinen, Europäischen Nachlasszeugnissen, Testamentsvollstreckerzeugnissen und Zeugnissen über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft, die Beschlüsse über Todeserklärungen sowie die Anordnung von Nachlasspflegschaften und Nachlassverwaltungen;“. Artikel 10 Änderung der Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung Die Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung vom 8. September 1998 (BGBl. I S. 2658), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2432) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 7 Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt: (5) „ Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für: 1. Notare, soweit sie Vereinbarungen über die Abwicklung von Erbauseinandersetzungen beurkunden, mit der Maßgabe, dass die Anzeigen abweichend von Absatz 1 elektronisch nach Maßgabe des § 34 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes zu erstatten sind; 2. sonstige Urkundspersonen, soweit ihnen Geschäfte des Nachlassgerichtes übertragen sind. Im Fall des Satzes 1 Nummer 1 ist die Absendung der Anzeige von dem Notar anstelle des Vermerks auf der Urschrift im Urkundenverzeichnis zu vermerken.“ 2. § 8 Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt: (4) „ Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für: 1. Notare, mit der Maßgabe, dass die Anzeigen abweichend von Absatz 1 elektronisch nach Maßgabe des § 34 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes zu erstatten sind; 2. sonstige Urkundspersonen. Im Fall des Satzes 1 Nummer 1 ist die Absendung der Anzeige von dem Notar anstelle des Vermerks auf der Urschrift im Urkundenverzeichnis zu vermerken.“ Artikel 11 Änderung der Abgabenordnung Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 24), wird wie folgt geändert: § 31b Absatz 2b wird gestrichen. Artikel 12 Weitere Änderung der Abgabenordnung Die Abgabenordnung, die zuletzt durch Artikel 11 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Nach § 31b Absatz 2a wird der folgende Absatz 2b eingefügt: „(2b) Die Landesfinanzbehörden übermitteln die nach § 22a des Grunderwerbsteuergesetzes eingegangenen Datensätze nach Maßgabe des § 31 Absatz 5a des Geldwäschegesetzes der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes im automatisierten Verfahren. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.“ Artikel 13 Änderung des Geldwäschegesetzes Das Geldwäschegesetz vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 27. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 438) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 31 Absatz 5a wird gestrichen. Artikel 14 Weitere Änderung des Geldwäschegesetzes Das Geldwäschegesetz, das zuletzt durch Artikel 13 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Nach § 31 Absatz 5 wird der folgende Absatz 5a eingefügt: „(5a) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen darf unter den Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 2 bei den Landesfinanzbehörden die dort nach § 22a des Grunderwerbsteuergesetzes eingegangenen Datensätze erheben und in sonstiger Weise verarbeiten, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Transaktion einen Zusammenhang mit einem nach § 18 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Grunderwerbsteuergesetzes anzuzeigenden Vorgang aufweist. Absatz 5 Satz 3 bis 5, 7 und 10 gilt entsprechend.“ Artikel 15 Änderung des Grundstückverkehrsgesetzes Das Grundstückverkehrsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7810-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Die §§ 25 und 26 werden durch die folgenden §§ 25 und 26 ersetzt: § 25„ Elektronisches Verfahren (1) Notare übermitteln den Antrag auf Erteilung folgender Dokumente nach Maßgabe des § 26 als elektronisches Dokument: 1. die in § 2 Absatz 1 Satz 1 genannte Genehmigung, 2. das in § 5 Satz 1 und § 6 Absatz 3 genannte Zeugnis und 3. die in § 11 Absatz 2 genannte Bescheinigung. (2) Die Genehmigungsbehörde übermittelt an den Notar nach Maßgabe des § 26 die in Absatz 1 genannten Dokumente als elektronische Dokumente. Die elektronischen Dokumente müssen der Form des § 137 Absatz 2 der Grundbuchordnung genügen. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, sofern die Genehmigungen, Zeugnisse und Bescheinigungen nach den Vorschriften der Höfeordnung durch das Gericht erteilt werden. § 26 Elektronische Übermittlung; Verordnungsermächtigungen (1) Anträge nach § 25 Absatz 1 sind an das besondere elektronische Behördenpostfach der Genehmigungsbehörde oder ihres Rechtsträgers zu übermitteln. (2) Die in § 25 Absatz 1 genannten Genehmigungen, Zeugnisse und Bescheinigungen sind an das besondere elektronische Notarpostfach zu übermitteln. (3) Die Landesregierungen können für Übermittlungen nach den Absätzen 1 und 2 durch Rechtsverordnung zusätzliche elektronische Übermittlungswege bestimmen. (4) Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung 1. einen Zeitpunkt, von dem an Notare den Antrag als elektronisches Dokument an einzelne oder sämtliche Genehmigungsbehörden übermitteln müssen, und 2. einen Zeitpunkt, von dem an Genehmigungsbehörden Genehmigungen nach § 2 Absatz 1 Satz 1, Zeugnisse nach § 5 Satz 1 und § 6 Absatz 3 sowie Bescheinigungen nach § 11 Absatz 2 an Notare als elektronisches Dokument übermitteln müssen, wobei für einzelne Genehmigungsbehörden ein abweichender früherer Zeitpunkt bestimmt werden kann. Die Zeitpunkte nach Satz 1 dürfen nicht nach dem 1. Januar 2027 liegen. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 1 sind die für die elektronische Übermittlung erforderlichen Empfängerbezeichnungen der von der Rechtsverordnung betroffenen Genehmigungsbehörden einschließlich der jeweils eindeutigen technischen Postfachbezeichnungen zu benennen. Ein vor dem 1. Januar 2027 erfolgter Verstoß des Notars gegen die Verpflichtung, ab dem in der Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 1 bestimmten Zeitpunkt den Antrag als elektronisches Dokument zu übermitteln, steht der Rechtswirksamkeit und dem Zugang des Antrags nicht entgegen. (5) Die Landesregierungen können die Ermächtigungen nach Absatz 3 und Absatz 4 Satz 1 durch Rechtsverordnung auf eine oberste Landesbehörde übertragen. (6) Ein Verstoß der Genehmigungsbehörde gegen die Verpflichtung, ab dem in der Rechtsverordnung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 bestimmten Zeitpunkt die in § 2 Absatz 1 Satz 1, § 5 Satz 1, § 6 Absatz 3 und § 11 Absatz 2 genannten Genehmigungen, Zeugnisse und Bescheinigungen als elektronisches Dokument zu übermitteln, steht der Rechtswirksamkeit der Genehmigungen, Zeugnisse und Bescheinigungen nicht entgegen. (7) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 1. Einzelheiten der Datenübermittlung zu regeln sowie Dateiformate und Anforderungen an die Barrierefreiheit für die zu übermittelnden Dokumente festzulegen, 2. zu bestimmen, dass Notare neben dem elektronischen Dokument oder, wenn dieses in strukturierter maschinenlesbarer Form übermittelt wird, in diesem elektronischen Dokument bestimmte Angaben in strukturierter maschinenlesbarer Form übermitteln müssen, 3. zu bestimmen, dass Genehmigungsbehörden neben dem elektronischen Dokument oder, wenn dieses in strukturierter maschinenlesbarer Form übermittelt wird, in diesem elektronischen Dokument bestimmte Angaben in strukturierter maschinenlesbarer Form übermitteln müssen, und 4. Regelungen für den Fall des Auftretens technischer Störungen anzuordnen. (8) Ab dem in der Rechtsverordnung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bestimmten Zeitpunkt ist auch die Abschrift der Urkunde über das genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäft elektronisch zu übermitteln. Für die Übermittlung der Abschrift gelten Absatz 1 sowie die Bestimmungen in den nach den Absätzen 3 und 7 Nummer 1 und 4 erlassenen Rechtsverordnungen.“ Artikel 16 Änderung der Grundstücksverkehrsordnung Die Grundstücksverkehrsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182, 2221), die zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2591) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Nach § 11 werden die folgenden §§ 12 und 13 eingefügt: § 12„ Elektronisches Verfahren (1) Notare übermitteln den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 nach Maßgabe des § 13 als elektronisches Dokument. (2) Die nach § 8 zuständige Stelle übermittelt an den Notar nach Maßgabe des § 13 die in § 2 Absatz 1 Satz 1 genannte Genehmigung als elektronisches Dokument. Das elektronische Dokument muss der Form des § 137 Absatz 2 der Grundbuchordnung genügen. § 13 Elektronische Übermittlung; Verordnungsermächtigungen (1) Anträge nach § 12 Absatz 1 sind an das besondere elektronische Behördenpostfach der nach § 8 zuständigen Stelle zu übermitteln. (2) Genehmigungen nach § 12 Absatz 2 sind an das besondere elektronisches Notarpostfach zu übermitteln. (3) Die Landesregierungen können für Übermittlungen nach den Absätzen 1 und 2 durch Rechtsverordnung zusätzliche elektronische Übermittlungswege bestimmen. (4) Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung 1. einen Zeitpunkt, von dem an Notare den Antrag auf Erteilung der in § 2 Absatz 1 Satz 1 genannten Genehmigung als elektronisches Dokument an einzelne oder sämtliche zuständige Stellen nach § 8 übermitteln müssen, und 2. einen Zeitpunkt, von dem an die zuständigen Stellen nach § 8 die Genehmigung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 an Notare als elektronisches Dokument übermitteln müssen, wobei für einzelne zuständige Stellen ein abweichender früherer Zeitpunkt bestimmt werden kann. Die Zeitpunkte nach Satz 1 dürfen nicht nach dem 1. Januar 2027 liegen. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 1 sind die für die elektronische Übermittlung erforderlichen Empfängerbezeichnungen der von der Rechtsverordnung betroffenen zuständigen Stellen einschließlich der jeweils eindeutigen technischen Postfachbezeichnungen zu benennen. Ein vor dem 1. Januar 2027 erfolgter Verstoß des Notars gegen die Verpflichtung, ab dem in der Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 1 bestimmten Zeitpunkt den Antrag als elektronisches Dokument zu übermitteln, steht der Rechtswirksamkeit und dem Zugang des Antrags nicht entgegen. (5) Die Landesregierungen können die Ermächtigungen nach den Absätzen 3 und 4 Satz 1 durch Rechtsverordnung auf eine oberste Landesbehörde übertragen. (6) Ein Verstoß der nach § 8 zuständigen Stelle gegen die Verpflichtung, ab dem in der Rechtsverordnung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 bestimmten Zeitpunkt die in § 2 Absatz 1 Satz 1 genannte Genehmigung als elektronisches Dokument zu übermitteln, steht der Rechtswirksamkeit der Genehmigung nicht entgegen. (7) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 1. Einzelheiten der Datenübermittlung zu regeln sowie Dateiformate und Anforderungen an die Barrierefreiheit für die zu übermittelnden Dokumente festzulegen, 2. zu bestimmen, dass Notare neben dem elektronischen Dokument oder, wenn dieses in strukturierter maschinenlesbarer Form übermittelt wird, in diesem elektronischen Dokument bestimmte Angaben in strukturierter maschinenlesbarer Form übermitteln müssen, 3. zu bestimmen, dass die nach § 8 zuständigen Stellen neben dem elektronischen Dokument oder, wenn dieses in strukturierter maschinenlesbarer Form übermittelt wird, in diesem elektronischen Dokument bestimmte Angaben in strukturierter maschinenlesbarer Form übermitteln müssen, und 4. Regelungen für den Fall des Auftretens technischer Störungen anzuordnen. (8) Ab dem in der Rechtsverordnung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bestimmten Zeitpunkt ist auch die Abschrift der Urkunde über das genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäft elektronisch zu übermitteln. Für die Übermittlung der Abschrift gelten Absatz 1 sowie die Bestimmungen in nach Absatz 3 und Absatz 7 Nummer 1 und 4 erlassenen Rechtsverordnungen. (9) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die Bestimmungen nach den Absätzen 3 und 4 zu erlassen, soweit 1. die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben oder eines ihrer Unternehmen verfügungsbefugt ist oder 2. eine Übertragung nach § 8 Satz 3 vorgenommen wurde oder wird. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf eine oder mehrere andere Stellen des Bundes übertragen.“ Artikel 17 Änderung des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes Das Sachenrechtsbereinigungsgesetz vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2457), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 20 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 97 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: (1) „ Der Notar kann auf Antrag eines Beteiligten Ermittlungen durchführen. Er kann insbesondere 1. Auskünfte aus der Kaufpreissammlung und über Bodenrichtwerte (§ 195 Absatz 5 und § 196 Absatz 3 des Baugesetzbuchs) einholen, 2. ein Verfahren zur Bodensonderung beantragen, 3. die das Liegenschaftskataster führende Stelle oder eine Person, die nach Landesrecht zu Katastervermessungen befugt ist, mit der Vermessung der zu belastenden oder abzuschreibenden Flächen beauftragen und den Antrag auf Erteilung einer Teilungsgenehmigung nach § 120 stellen.“ Artikel 18 Änderung Bewertungsgesetzes Das Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), das zuletzt durch Artikel 36 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 179 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Die Bodenrichtwerte sind von den Gutachterausschüssen nach dem Baugesetzbuch zu ermitteln, zu veröffentlichen und nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle elektronisch an die zuständigen Finanzbehörden zu übermitteln.“ Artikel 19 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 6am … [einsetzen: Datum des ersten Tages des zweiten auf die Verkündung folgenden Quartals] in Kraft. (2) Die Artikel 6, 11 und 13 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. (3) In Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a tritt § 195 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuches am ... [einsetzen: Datum des ersten Tages des dritten auf die Verkündigung folgenden Quartals] (4) Artikel 8 tritt am 1. Januar 2028 in Kraft. (5) Die Artikel 9, 10, 12 und 14 treten an dem Tag in Kraft, an dem die jeweiligen technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die jeweilige elektronische Übermittlung vorliegen. Das Bundesministerium der Finanzen gibt den jeweiligen Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt. Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Mit diesem Entwurf soll die Möglichkeit geschaffen werden, die Kommunikation zwischen Notarinnen und Notaren, Gerichten und Verwaltungsstellen, die anlässlich des Vollzugs eines Immobilienvertrags, zur gerichtlichen Genehmigung notarieller Rechtsgeschäfte oder zur Erfüllung steuerlicher Anzeigepflichten geführt wird, zu digitalisieren. Da die digitale Infrastruktur bei den betroffenen Stellen unterschiedlich weit ausgebaut ist, soll mit diesem Entwurf ein Mechanismus eingeführt werden, der eine differenzierte Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit der einzelnen Beteiligten und des ihnen jeweils zumutbaren Aufwands ermöglicht. Zudem soll dazu beigetragen werden, Bürokratie abzubauen, Verwaltungsaufwand zu reduzieren und Verfahren zu vereinfachen sowie ein Impuls gesetzt werden, den elektronischen Rechtsverkehr in Grundbuchsachen weiter auszubauen. Schließlich kann eine umfassende Digitalisierung des Vollzugs von Immobilienverträgen, der gerichtlichen Genehmigung notarieller Rechtsgeschäfte und der Erfüllung steuerlicher Anzeigepflichten zu einer effektiveren Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung beitragen. Der Entwurf leistet damit einen Beitrag zur Erreichung von Ziel 9 „Eine widerstandsfähige Infrastruktur aufbauen, breitenwirksame und nachhaltige Industrialisierung fördern und Innovationen unterstützen“ und Ziel 16 „Frieden, Gerechtigkeit und starke Institutionen“ der Ziele für nachhaltige Entwicklung. Ein weiteres mit diesem Entwurf verfolgtes Ziel ist es, die Datenlage bei den Gutachterausschüssen und beim Statistischen Bundesamt zu verbessern, um eine qualitativ hochwertige Datengrundlage zur Bewertung der Wertentwicklung auf dem Immobilienmarkt zur Verfügung zu haben. Dazu sollen die rechtlichen Rahmenbedingungen angepasst werden, damit das Statistische Bundesamt in der Lage ist, Immobilienpreisindizes zeitnah zu erstellen, und seiner Verpflichtung nach Artikel 3 Absatz 1, Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EU) 2016/792, die Immobilienpreisindizes der Europäischen Kommission (Eurostat) quartalsweise zur Verfügung zu stellen, nachkommen kann. Zudem sollen auch Maßnahmen zur Verbesserung der Datenqualität bei den Gutachterausschüssen und dem Statistischen Bundesamt ergriffen werden. Zugleich soll aber gewährleistet werden, dass die Digitalisierung nicht mit Einbußen an Datenschutz und Datensicherheit einhergeht. Außerdem sollen Mechanismen geschaffen werden, die im Störungsfall die Handlungsfähigkeit der betroffenen Stellen sicherstellen. Dieser Entwurf steht im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der Ziele der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“. Der Entwurf trägt insbesondere zur Erreichung des Nachhaltigkeitsziels 16 bei, den gleichberechtigten Zugang aller zur Justiz zu gewährleisten und leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und transparente Institutionen auf allen Ebenen aufzubauen. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs 1. Problemstellung a) Fehlende Digitalisierung des Vollzugs von Immobilienverträgen In der Bundesrepublik Deutschland werden jährlich über eine Million Immobilienverträge, also Kaufverträge über bebaute und unbebaute Grundstücke sowie andere Arten von Grundstücksübertragungen, beurkundet. Der Vollzug eines notariell beurkundeten Immobilienvertrags macht es erforderlich, dass zwischen Notarinnen und Notaren, Gerichten und verschiedenen Verwaltungsstellen Informationen und Dokumente ausgetauscht werden. Notarinnen und Notare holen beispielsweise bei der Gemeinde die Negativbescheinigung über das gemeindliche Vorkaufsrecht nach § 28 Absatz 1 Satz 3 des Baugesetzbuches (BauGB) ein, beantragen die Genehmigung des Betreuungsgerichts nach § 1850 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und nehmen diese für die Beteiligten entgegen oder übermitteln nach § 195 Absatz 1 Satz 1 BauGB eine Abschrift des Immobilienkaufvertrags an den zuständigen Gutachterausschuss. In vielen Fällen ist das Vorliegen behördlicher Bescheinigungen Voraussetzung dafür, dass die erwerbende Partei des Immobilienvertrags in Abteilung I des Grundbuchs eingetragen wird. Die Vornahme des Vollzugs von Immobiliengeschäften durch Notarinnen und Notare ermöglicht eine interessensgerechte Vertragsgestaltung und eine zeitnahe Umsetzung der Vereinbarungen im Grundbuch. Um insbesondere die erwerbenden Parteien vor einer ungesicherten Vorleistung zu schützen, ist in aller Regel eine Vertragsgestaltung notwendig, die den Eintritt der Fälligkeit der Gegenleistung daran knüpft, dass sämtliche behördlichen Bescheinigungen vorliegen, die für die Eintragung im Grundbuch erforderlich sind. In diesem Rahmen kommt es regelmäßig den Notarinnen und Notaren zu, die entsprechenden Genehmigungen und Zeugnisse einzuholen, so die Vollzugsfähigkeit des Immobilienvertrags herbeizuführen und die Beteiligten über die eingetretene Fälligkeit zu informieren. Daneben haben Notarinnen und Notare die fachliche Expertise in der Frage, welche Verwaltungsstellen im Rahmen des Vollzugs eines konkreten Immobiliengeschäfts einzubeziehen sind, und stehen in regelmäßigem Austausch mit diesen. Dies gewährleistet eine schnelle, unproblematische und für die Vertragsparteien unbürokratische Abwicklung der Immobilienverträge. Darüber hinaus stellt die Konzentration der Vollzugshandlungen auf die Notarinnen und Notare eine wesentliche Erleichterung für die Beteiligten dar. Diese müssen nicht selbst die für den grundbuchlichen Vollzug erforderlichen Genehmigungen und Bescheinigungen einholen und die vorgesehenen Anzeigen veranlassen. Vielmehr stehen die Notarinnen und Notare für die gesamte Abwicklung des Immobiliengeschäfts als einheitliche Ansprechperson zur Verfügung, die die erforderlichen Anträge stellt und Genehmigungen und Bescheinigungen entgegennimmt. Während Notarinnen und Notare mit den Grundbuchämtern teilweise schon elektronisch kommunizieren, erfolgt die Kommunikation mit den im Rahmen des Vollzugs eines Immobilienvertrags beteiligten Behörden und Gerichten fast ausschließlich in Papierform und auf dem Postweg. Meist ist dabei auch eine Abschrift der Urkunde über den Immobilienvertrag zu übersenden. Dieses Verfahren führt zu einem erheblichen zeitlichen Verzug des Vollzugs von Immobilienverträgen und verursacht einen deutlichen Mehraufwand dadurch, dass identische Daten mehrfach erhoben werden müssen: zum einen durch die Notarinnen und Notare im Rahmen der Vorbereitung des Vertragsentwurfs und zum anderen durch die beteiligten Stellen, die die für die Weiterverarbeitung erforderlichen Daten bislang selbst aus der übermittelten Urkunde exzerpieren. Diese zusätzliche Datenerhebung durch die beteiligten Stellen stellt zudem eine Fehlerquelle dar, die im streng formalisierten Grundbuchverfahren zu weiteren Verzögerungen führen kann. Hinzu kommt, dass ein papiergebundener Austausch der Vollzugsdokumente für Medienbrüche sorgt, wenn der elektronische Rechtsverkehr zu den Grundbuchämtern eröffnet ist: Notarinnen und Notare müssen die in Papierform von den Gerichten und Behörden übersandten Dokumente digitalisieren, um deren Verwendbarkeit im Grundbuchverfahren zu gewährleisten. Dieses Problem wird sich durch die anstehende Ausweitung des elektronischen Rechtsverkehrs zu den Grundbuchämtern verstärken. Schließlich ist ein papiergebundener Austausch von Informationen und Bescheinigungen im Hinblick auf die Zahl der jährlichen Immobilienverträge ressourcenintensiv. Zwar ist bereits jetzt ein digitaler Austausch zwischen Notarinnen und Notaren sowie den im Rahmen des Vollzugs von Immobilienverträgen beteiligten Stellen auf freiwilliger Basis, also nach Absprache zwischen beteiligten Stellen möglich. Von dieser Möglichkeit wird allerdings derzeit nahezu kein Gebrauch gemacht. b) Fehlende Digitalisierung bei der gerichtlichen Genehmigung notarieller Rechtsgeschäfte Dieselben Probleme stellen sich auch immer dann, wenn Notarinnen und Notare bei den Familien-, Betreuungs-, Nachlass- oder Landwirtschaftsgerichten um die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts, das keinen Immobilienvertrag zum Gegenstand hat, ersuchen und die Gerichte entsprechende Genehmigungsbeschlüsse an die Notarinnen und Notare übersenden. c) Fehlende Digitalisierung steuerlicher Mitwirkungspflichten Die steuerlichen Mitwirkungspflichten der Notarinnen und Notare sind nicht auf Immobilienverträge beschränkt. Die Anzeigepflichten nach § 34 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) gehen in ihrem sachlichen Anwendungsbereich über Immobilienverträge hinaus. Auch insoweit erfolgen die Anzeigen bislang in Papierform und auf postalischem Weg, was neben dem damit verbundenen Zeit- und Sachaufwand eine erneute Datenerhebung durch die Finanzämter aus den Urkundenabschriften und den ausgefüllten Mustern erforderlich macht. d) Langsamer und unvollständiger Datenrücklauf an die Gutachterausschüsse Die Übersendung von Urkundenabschriften durch die Notarinnen und Notare an die Gutachterausschüsse führt nicht dazu, dass der Datenbedarf bei den Gutachterausschüssen zur Erstellung der Kaufpreissammlung und dem Statistischen Bundesamt zur Erstellung der Immobilienpreisindizes vollständig befriedigt wird. Die Gutachterausschüsse sind vielmehr darauf angewiesen, bei den Beteiligten von Immobilienverträgen im Nachgang der Beurkundung weitere Angaben zu preisbildenden Eigenschaften der betroffenen Immobilie einzuholen, die in den notariellen Verträgen nicht enthalten sind. Dies geschieht derzeit weitestgehend dadurch, dass die Gutachterausschüsse den Beteiligten papierförmige Fragebögen postalisch zusenden und diese auffordern, die ausgefüllten Fragebögen postalisch zurückzusenden. In der Praxis hat sich aber gezeigt, dass derartige Auskunftsersuchen der Gutachterausschüsse häufig unbeantwortet bleiben, sodass vollständige Datensätze häufig nicht oder nur verspätet zur Verfügung stehen. Dies hat auch Auswirkung auf die Erstellung der Preisstatistik, weil die Gutachterausschüsse hinsichtlich der von ihnen erhobenen Daten nach § 7 Absatz 2 des Preisstatistikgesetzes (PreisStatG) gegenüber dem Statistischen Bundesamt auskunftspflichtig sind. Folge ist unter anderem, dass das Statistische Bundesamt Immobilienpreisindizes, die nach Artikel 3 Absatz 1, Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EU) 2016/792 der Europäischen Kommission (Eurostat) quartalsweise zu erstellen und spätestens 85 Tage nach Abschluss des Quartals der Europäischen Kommission (Eurostat) zur Verfügung zu stellen sind, regelmäßig revidieren muss. 2. Lösung a) Einführung der verbindlichen elektronischen Kommunikation Der Entwurf eröffnet die Möglichkeit, dass Notarinnen und Notare und die beteiligten Stellen den Austausch von Informationen und Dokumenten im Rahmen des Vollzugs von Immobilienverträgen, zur gerichtlichen Genehmigung notarieller Rechtsgeschäfte und zur Erfüllung steuerlicher Anzeigepflichten rein elektronisch führen. Die Zeitpunkte, ab denen die elektronische Kommunikation möglich oder verpflichtend ist, sollen überwiegend durch Rechtsverordnung bestimmt werden können, wobei die Verordnungskompetenz hinsichtlich der Übermittlung durch Gerichte sowie hinsichtlich des Austauschs zwischen Notarinnen und Notaren und Verwaltungsbehörden den Ländern übertragen werden soll. Hinsichtlich des Austauschs zwischen Notarinnen und Notaren und den Finanzbehörden soll die Verordnungskompetenz beim Bundesministerium der Finanzen liegen. Bis zum 1. Januar 2027 soll dabei der Anwendungsbereich der jeweiligen Verordnungen auf eine Kommunikationsrichtung, auf einzelne der betroffenen Stellen oder auf einzelne Sachverhalte beschränkt werden können, um zum einen verbindliche Pilotprojekte zu ermöglichen. Zum anderen soll so die Möglichkeit einer stufenweisen Einführung der verbindlichen elektronischen Kommunikation geschaffen werden, sodass einzelne leistungsfähige Stellen bereits früher in die elektronische Kommunikation eingebunden werden können, und weniger leistungsfähigen Stellen ausreichend Zeit verschafft wird, die erforderliche digitale Infrastruktur auf Grundlage der gewonnenen Erfahrungen aufzubauen. Hinsichtlich des elektronischen Austausches mit den Finanzbehörden gilt eine zeitliche Höchstgrenze bis zum 1. Januar 2028. Außerdem gilt keine zeitliche Höchstgrenze, soweit es Anzeigen nach ErbStG oder der Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung (ErbStDV) betrifft. Die Bestimmung der Einzelheiten zur Datenübermittlung, zu den Dateiformaten, zum Inhalt der übermittelten Dateien sowie zur Störungsvorsorge soll dagegen einer Rechtsverordnung des Bundes vorbehalten bleiben. Dies erscheint erforderlich, um einen bundesweit einheitlichen Datenstandard für den Austausch elektronischer Dokumente etablieren zu können. Insbesondere soll so die Verwendung einheitlicher Strukturdatensätze sichergestellt werden können. Bei der Ausgestaltung dieser Rechtsverordnungen sind die Vorgaben des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) zu beachten. Nach § 1 Absatz 1 Satz 1 BGG ist es Ziel des Gesetzes, die Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen zu beseitigen und zu verhindern sowie ihre gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten und ihnen eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen. Diese Ziele sind von Trägern der öffentlichen Gewalt im Sinne des § 1 Absatz 1a BGG und landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit sie Bundesrecht ausführen (§ 1 Absatz 2 Satz 2 BGG), aktiv zu fördern und bei der Planung von Maßnahmen zu beachten. Für Menschen mit Behinderungen können bei digitalen Übermittlungen Barrieren bestehen, die sie an der gleichberechtigten Teilnahme behindern. So ist etwa darauf zu achten, dass die für den elektronischen Rechtsverkehr verwendete Technik Nutzenden mit Sehbeeinträchtigungen eine eigenständige Bedienung ermöglicht. Der Entwurf soll differenzierte Bestimmungen zum elektronischen Austausch abhängig von der Kommunikationsrichtung treffen. Auf dem Kommunikationsweg von den Notarinnen und Notaren zu der jeweiligen beteiligten Stelle sollen Notarinnen und Notare Anträge, Mitteilungen und sonstige Unterlagen an die betreffenden Stellen grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt elektronisch übermitteln können, ab dem dies durch Rechtsverordnung für die jeweilige Stelle bestimmt wird. Ab diesem Zeitpunkt muss bei der in den Anwendungsbereich der fraglichen Rechtsverordnung fallenden Stelle die technische Infrastruktur für den Empfang und die Verarbeitung strukturierter Daten und qualifiziert elektronisch signierter Dokumente auf einem sicheren Übermittlungsweg vorhanden sein. Ab diesem Zeitpunkt sollen die Notarinnen und Notare allerdings auch zur elektronischen Kommunikation verpflichtet sein. Es erscheint wenig sinnvoll, den Notarinnen und Notaren dann noch ein Wahlrecht zu belassen, ob sie wie bisher postalisch oder elektronisch kommunizieren möchten. Zudem haben die Notarinnen und Notare mittlerweile erhebliche Erfahrung auf dem Gebiet des elektronischen Rechtsverkehrs, sodass es ihnen zuzumuten ist, auch im Anwendungsbereich dieses Entwurfs ausschließlich elektronisch zu kommunizieren. Auf dem Kommunikationsweg von der betroffenen Stelle zu den Notarinnen und Notaren soll bereits ab Inkrafttreten der in diesem Entwurf vorgesehenen Gesetzesänderungen die Möglichkeit bestehen, Bescheinigungen und Genehmigungen als elektronische Dokumente zu übersenden, da davon auszugehen ist, dass bei den Notarinnen und Notaren die technischen Voraussetzungen für den Empfang und die Verarbeitung von strukturierten Daten und qualifiziert elektronisch signierten Dokumenten gegeben sind. Durch Rechtsverordnung soll aber ein Zeitpunkt festgelegt werden können, ab dem bestimmte einzelne oder alle Stellen zur elektronischen Übermittlung verpflichtet sind. Insoweit soll beim Erlass der Rechtsverordnungen berücksichtigt werden können, dass bei einzelnen Stellen die technischen Voraussetzungen für das Erstellen und den Versand strukturierter Dateien und qualifiziert elektronisch signierter Dokumente früher vorhanden sind als bei anderen. Allerdings soll für die erfassten Stellen die elektronische Kommunikation spätestens zum 1. Januar 2027 verpflichtend sein. b) Nutzung der EGVP-Infrastruktur beziehungsweise ELSTER-Infrastruktur Der Austausch zwischen Notarinnen und Notaren sowie den beteiligten Stellen außerhalb der Finanzverwaltung soll über die EGVP-Infrastruktur, also insbesondere über die besonderen elektronischen Notarpostfächer (beN) und die besonderen elektronischen Behördenpostfächer (beBPo) erfolgen. Zwischen Notarinnen und Notaren und der Finanzverwaltung soll der Austausch mittels der ELSTER-Infrastruktur erfolgen. Das hat den Vorteil, dass auf bereits bestehende Kommunikationsinfrastrukturen zurückgegriffen werden kann, die sich etwa im Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Handelsregistern seit dem 1. Januar 2007 bewährt haben und an die sämtliche Stellen angeschlossen sind oder sich anschließen können, die von der Kommunikation nach diesem Entwurf betroffen sind. Die zeit- und kostenintensive Entwicklung einer eigenständigen Plattform zum Austausch von Daten und Dokumenten zum Vollzug von Immobilienverträgen, zur gerichtlichen Genehmigung notarieller Rechtsgeschäfte und zur Erfüllung steuerlichen Anzeigepflichten ist daher nicht erforderlich. Durch Rechtsverordnung sollen allerdings zusätzliche elektronische Übermittlungswege vorgeschrieben werden können. Der Entwurf ist daher entwicklungsoffen. c) Übermittlung strukturierter Daten Durch eine Rechtsverordnung des Bundes soll bestimmt werden können, dass im Anwendungsbereich dieses Entwurfs bestimmte Daten in strukturierter Form zu übermitteln sind. In geeigneten Fällen, also insbesondere da, wo sich das zu übermittelnde Dokument in einer singulären oder binären Information erschöpft („Antrag gestellt“; „Genehmigung erteilt oder nicht erteilt“) soll die Kommunikation sogar vollständig auf der Basis strukturierter Datensätze erfolgen können. Auf die Übermittlung einer das Abbild der papierförmigen Anträge, Genehmigungen, Zeugnisse oder Bescheinigungen enthaltenden Bilddatei kann in solchen Fällen verzichtet werden, sodass die XML-Strukturdatei nicht nur dienend, sondern führend ist. Zu diesem Zweck werden für die einzelnen Vollzugshandlungen Schemadateien nach dem Datenstandard „XJustiz“ entwickelt, die abhängig von dem jeweiligen Vollzugsgeschäft den Umfang der zu übermittelnden Daten sachgerecht festlegen. Die Übermittlung strukturierter Daten soll eine automatisierte Bearbeitung durch die beteiligten Stellen ermöglichen und den Verwaltungsaufwand reduzieren. d) Verhältnis zum elektronischen Grundbuchverfahren Die Vorteile eines vollständig digitalisierten Vollzugs von Immobiliengeschäften kommen erst dann umfänglich zum Tragen, wenn auch der elektronische Rechtsverkehr mit den Grundbuchämtern zur Verfügung steht. Obwohl die entsprechende Möglichkeit bereits durch das Gesetz zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren sowie zur Änderung weiterer grundbuch-, register- und kostenrechtlicher Vorschriften vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2713) in § 135 der Grundbuchordnung (GBO) als Verordnungsermächtigung für die Landesregierungen verankert wurde, ist der elektronische Rechtsverkehr zu den Grundbuchämtern bislang in nur zehn Bundesländern voll oder teilweise eröffnet. Insoweit kann dieser Entwurf einen Anreiz für die Länder ohne elektronischen Grundbuchverkehr schaffen, diesen nunmehr zu eröffnen und die Digitalisierung auch auf diesem Gebiet voranzutreiben. Allerdings ist die Umsetzung dieses Entwurfs auch dann sinnvoll, wenn der elektronische Rechtsverkehr mit den Grundbuchämtern noch nicht eröffnet ist. Denn das Interesse an Verfahrensbeschleunigung und Reduzierung der Fehleranfälligkeit im Verwaltungsverfahren besteht auch unabhängig von der Möglichkeit zur elektronischen Weiterleitung an das Grundbuchamt. In technischer Hinsicht können die übersandten elektronischen behördlichen Bescheinigungen auch im analogen Grundbuchverfahren verwendet werden. § 42 Absatz 4 des Beurkundungsgesetzes (BeurkG) ermöglicht es den Notarinnen und Notaren, Ausdrucke und Abschriften von elektronischen Dokumenten zu beglaubigen, sodass diese im Grundbuchverfahren verwendbar sind. e) Digitalisierung der notariellen Datenübermittlung an die Gutachterausschüsse Um die zeitnahe Verfügbarkeit vollständiger Datensätze zu Immobilientransaktionen bei den Gutachterausschüssen und dem Statistischen Bundesamt zu verbessern, sollen Notarinnen und Notare künftig zum einen verpflichtet sein, den Gutachterausschüssen die Abschriften der Urkunden über Verträge, Angebote und Annahmen elektronisch zu übermitteln. Dadurch erhalten die Gutachterausschüsse unmittelbar im Anschluss an die Beurkundung die erforderlichen Unterlagen, ohne dass wie bisher die für den Vollzug und Postlauf erforderliche Zeit abgewartet werden muss. Zum anderen sollen Notarinnen und Notare künftig verpflichtet sein, bestimmte Informationen, die in den übermittelten Urkundsabschriften enthalten sind, zusätzlich auch in Form strukturierter Datensätze an die Gutachterausschüsse zu übermitteln. Dadurch wird eine erneute Erhebung dieser Daten aus den Urkundsabschriften durch die Gutachterausschüsse künftig überflüssig. Dies trägt zu einer Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens der Datenerhebung bei den Gutachterausschüssen bei. Die strukturierten Daten können zudem automatisiert weiterverarbeitet werden, wenn weitere Informationen bei den Beteiligten des Immobilienvertrags eingeholt werden müssen. f) Verbesserung des Datenrücklaufs an die Gutachterausschüsse Neben der Digitalisierung der notariellen Datenübermittlung an die Gutachterausschüsse sollen weitere Maßnahmen vorgesehen werden, um eine zeitnahe Verfügbarkeit vollständiger Datensätze zu Immobilientransaktionen bei den Gutachterausschüssen und dem Statistischen Bundesamt sicherzustellen. Diese Maßnahmen zielen darauf, dass die Beteiligten eines Immobilienvertrags ihrer Auskunftspflicht gegenüber dem Gutachterausschuss rechtzeitig und vollständig nachkommen. Dazu soll der Mindestumfang der Auskunftspflicht festgelegt werden. Weitere Daten, die etwa aufgrund regionaler Besonderheiten erforderlich sein können, sollen die jeweiligen Gutachterausschüsse individuell festlegen und abfragen können. Die Auskunftspflicht soll künftig auch mit einer Frist versehen werden. Um etwaige Hürden für die Erfüllung der Auskunftspflicht durch die Beteiligten gegenüber den Gutachterausschüssen zu beseitigen, sollen die Gutachterausschüsse verpflichtet werden, eine digitale Mitteilungsmöglichkeit zur Verfügung zu stellen. Häufig dürfte es nämlich nicht Unwille der Beteiligten sein, der diese von der Erfüllung der Auskunftspflicht abhält, sondern der mit dem Ausfüllen und Absenden der papierförmigen Fragebögen verbundene Aufwand. Daher sollen die Gutachterausschüsse künftig einen digitalen Fragebogen als niederschwellige Möglichkeit zur Auskunftserteilung zur Verfügung stellen. Um das Bewusstsein bei den Beteiligten für die Auskunftspflicht gegenüber dem Gutachterausschuss zu stärken, sollen Notarinnen und Notare künftig verpflichtet sein, bei der Beurkundung von Immobilienverträgen auf diese Auskunftspflicht hinzuweisen. 3. Weitere Gegenstände des Entwurfs Ohne spezifischen Bezug zu Immobiliengeschäften sieht der Entwurf vor, dass auch weitere steuerliche Anzeigepflichten auf elektronischem Weg erfüllt werden können. Dies betrifft die Anzeigen nach § 34 ErbStG. Daneben soll die Erfüllung der steuerlichen Anzeigepflichten durch Notarinnen und Notare nicht mehr auf der Urschrift oder einer verwahrten Abschrift der Urkunde, sondern im elektronischen Urkundenverzeichnis vermerkt werden. III. Exekutiver Fußabdruck Wesentlich zum Inhalt dieses Gesetzesentwurfes beigetragen hat die als Körperschaft des öffentlichen Rechts organisierte Bundesnotarkammer (BNotK). Diese wurde bei der Entwurfserstellung laufend zur Ausgestaltung der technischen Aspekte der elektronischen Kommunikation einbezogen und gab wesentliche Hinweise, die bei Gestaltung der Regelungen berücksichtigt und eingearbeitet wurden. Dies geschah vor dem Hintergrund, dass die BNotK bereits Erfahrung in der Bereitstellung der technischen Komponenten für eine Kommunikation zwischen Notarinnen beziehungsweise Notaren und Handelsregistern, Gerichten und Grundbuchämtern hat. Zudem ist die BNotK seitens der Notarinnen beziehungsweise Notare verantwortlich für die Einführung der technischen Komponenten, die für die in diesem Gesetzesentwurf vorgesehene elektronische Kommunikation zwischen Notarinnen beziehungsweise Notaren und den Verwaltungsbehörden, Gerichten und Gemeinden erforderlich sind. Seit dem 1. Juni 2024 hat die BNotK konkret Einfluss genommen, auf die Gestaltung der §§ 213b Absatz 2 Satz 3 BauGB-E, § 26 Absatz 4 Satz 3 GrdstVG-E und § 13 Absatz 4 Satz 3 GVO-E. Die BNotK hat auch Expertise zu der Frage beigesteuert, welche Informationen im Rahmen der Rechtsverordnung der Länder zur genauen Empfängerbezeichnung bekannt gemacht werden müssen. Schließlich hat die Bundesnotarkammer Informationen zu dem voraussichtlich in ihrem Bereich anfallenden Erfüllungsaufwand zugeliefert. Im Bereich der Änderungen des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG), ErbStG und der ErbSt- DV hat die Bundesnotarkammer umfassend unterstützt und auf die Gestaltung Einfluss genommen. IV. Alternativen Die technische Umsetzung der beschriebenen Ziele könnte statt über die EGVP- und ELS- TER-Infrastruktur auch über eine zentrale Plattform erfolgen. Eine solche Lösung würde allerdings zahlreiche Probleme aufwerfen: die Entwicklung einer solchen Plattform ist mit einem erheblichen zeitlichen und finanziellen Aufwand verbunden. Die Kosten für deren Entwicklung und Betrieb müssten von den Notarinnen und Notaren beziehungsweise den beteiligten Verwaltungsstellen oder von den an der Urkunde Beteiligten getragen werden. In Anbetracht des Umstandes, dass dies die Nebenkosten für Immobilienverträge weiter erhöhen würde, erscheint diese Lösung nachrangig. Vielmehr sollte die Kommunikation über die bereits bestehende, in der Praxis bewährte EGVP- beziehungsweise ELSTER- Infrastruktur erfolgen. Hinsichtlich der ELSTER-Infrastruktur soll auf Seiten der Notarinnen und Notare die Schnittstelle zur Kommunikation auf diesem Übertragungswege geschaffen werden. Gleichzeitig ist vorgesehen, dass durch Rechtsverordnung zusätzliche elektronische Übermittlungswege vorgeschrieben werden können. Der Entwurf ist daher entwicklungsoffen und lässt die Einbeziehung etwaiger zukünftiger Plattformlösungen zu. Die Umsetzung der Ziele im Rahmen der Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes (OZG) ist nicht angezeigt. Zwar unterfallen einige der Gegenstände dieses Entwurfs auch dem OZG. Gleichwohl trifft dieser Entwurf Regelungen zum Austausch zwischen spezialisierten Teilnehmern bestimmter Verwaltungsverfahren, welche den besonderen praktischen Anforderungen dieser Verfahren Rechnung tragen und über den Regelungsgehalt des OZG hinausgehen, sodass hier spezifische Regelungen erforderlich sind. V. Gesetzgebungskompetenz Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt für die Änderungen des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG), der GBO und des BeurkG aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes (GG) (gerichtliches Verfahren, Notariat). Für die Änderung des BauGB und der Grundstücksverkehrsordnung (GVO) folgt die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 18 GG (Städtebaulicher Grundstücksverkehr). Die Gesetzgebungskompetenz für das GrEStG, ErbStG und die ErbStDV folgt aus Artikel 108 Absatz 5 GG, soweit die Regelungen das Verwaltungsverfahren der Finanzbehörden betreffen, im Übrigen aus Artikel 105 Absatz 2 Satz 2 zweite Alternative GG. Für das Grundstückverkehrsgesetz (GrdstVG) haben die Länder im Bereich des landwirtschaftlichen Grundstückverkehrs die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz, allerdings verbleibt beim Bund nach Artikel 125a Absatz 1 GG eine Anpassungskompetenz. Diese ist in sachlicher Hinsicht begrenzt, sodass der Bund keine grundlegende Neukonzeption des Gesetzes vornehmen darf. Lediglich schlichte Einzelanpassungen beziehungsweise die Fortschreibung geltenden Rechts sind demnach durch den Bund noch zulässig. Die mit diesem Entwurf verfolgten Änderungen im GrdstVG sollen den geänderten Umständen des Digitalisierungszeitalters dienen und entsprechen daher der Zielrichtung der dem Bund belassenen Anpassungskompetenz. Die Kompetenz des Bundes für die Änderung der Elektronischer-Rechtsverkehr- Verordnung (ERVV) folgt aus den in §§ 213b Absatz 4 BauGB-E, § 41a Absatz 3 FamFG-E, § 26 Absatz 7 GrdstVG-E und § 13 Absatz 7 GVO-E enthaltenen Ermächtigungsgrundlagen. VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und mit den von der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträgen vereinbar. VII. Gesetzesfolgen Die Regelungen dieses Entwurfs ermöglichen die Digitalisierung des Vollzugs von Immobiliengeschäften und die Digitalisierung weiterer notarieller Anzeigepflichten. 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Der Entwurf sieht die Möglichkeit vor, die bislang papiergebundene Kommunikation zwischen Notarinnen und Notaren und den betroffenen Stellen vollständig zu digitalisieren. Dadurch werden Verwaltungsverfahren beschleunigt und vereinfacht, weil zum einen die Postlaufzeit wegfällt, und zum anderen die vorgesehene Übersendung strukturierter Daten die erneute Datenerhebung bei den betroffenen Stellen überflüssig macht. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Der Entwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, die der Umsetzung der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung dient. Indem der Entwurf Digitalisierung im Bereich des Vollzugs von Immobilienverträgen, der gerichtlichen Genehmigung notarieller Rechtsgeschäfte und der Erfüllung steuerlicher Anzeigepflichten ermöglicht, Verwaltungsaufwand reduziert und Verfahren vereinfacht, leistet er einen Beitrag zu SDG 16 „Friedliche und inklusive Gesellschaften für eine nachhaltige Entwicklung fördern, allen Menschen Zugang zur Justiz ermöglichen und leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und inklusive Institutionen auf allen Ebenen aufbauen“, insbesondere zu den Zielvorgaben 16.3 und 16.6, den gleichberechtigten Zugang aller zur Justiz zu gewährleisten und „Leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und transparente Institutionen auf allen Ebenen aufbauen“. Indem der Entwurf die effektive Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erleichtert, leistet er einen Beitrag zur Erreichung von Zielvorgabe 16.4 „Bis 2030 illegale Finanz- und Waffenströme deutlich verringern, die Wiedererlangung und Rückgabe gestohlener Vermögenswerte verstärken und alle Formen der organisierten Kriminalität bekämpfen“. Indem der Entwurf einen rein elektronischen Datenaustausch zwischen Notarinnen und Notaren und den beteiligten Stellen ermöglicht, leistet er gleichzeitig einen Beitrag zur Digitalisierung und damit zu SDG 9 „Eine widerstandsfähige Infrastruktur aufbauen, inklusive und nachhaltige Industrialisierung fördern und Innovationen unterstützen“. Dieses Nachhaltigkeitsziel verlangt mit seiner Zielvorgabe 9.1, eine hochwertige, verlässliche, nachhaltige und widerstandsfähige Infrastruktur aufzubauen und dabei den Schwerpunkt auf einen erschwinglichen und gleichberechtigten Zugang für alle zu legen. Der Entwurf fördert die Erreichung dieser Zielvorgabe, indem er insbesondere sichere und zeitnahe Eintragungen in das Grundbuch ermöglicht, die der Wahrheit und Klarheit des Grundbuchs dienen. Der Entwurf folgt damit den Nachhaltigkeitsprinzipien der DNS „(1.) Nachhaltige Entwicklung als Leitprinzip konsequent in allen Bereichen und bei allen Entscheidungen anwenden“, „(5.) Sozialen Zusammenhalt in einer offenen Gesellschaft wahren und verbessern“ und „(6.) Bildung, Wissenschaft und Innovation als Treiber einer nachhaltigen Entwicklung nutzen“. 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Auf den Bundeshaushalt entfallen weder Ausgaben noch Einnahmen. Auch auf die Länderhaushalte und kommunalen Haushalte kommen keine zusätzlichen Ausgaben oder Einnahmen zu. Soweit Kosten für eine Bereitstellung technischer Systeme zur elektronischen Kommunikation entstehen, wird davon ausgegangen, dass es sich hierbei um Kosten handelt, die unabhängig von den Regelungen dieses Gesetzesentwurfs anfallen (Sowieso- Kosten). Es wurden keine Kosten mitgeteilt, die nicht ohnehin bei den Ländern und Kommunen aufgrund der Anpassung an technische Neuerungen anfallen. 4. Erfüllungsaufwand a) Erfüllungsaufwand der Bürgerinnen und Bürger Notarinnen und Notare sind am Vollzug von Immobilienverträgen im Auftrag der Vertragsparteien beteiligt. Dabei beantragen Notarinnen und Notare bei Behörden und Gerichten verschiedene Genehmigungen und zeigen die Transaktionen bestimmten Behörden an. Die ihnen dafür entstehenden Aufwendungen stellen die Notarinnen und Notare den Bürginnen und Bürgern nach Teil 3 Hauptabschnitt 2 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkostengesetzes (KV GNotKG) als Auslagen in Rechnung, so dass hierdurch Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger in Form von Sachkosten für die Inanspruchnahme der Dienstleistungen Dritter entsteht. Der vorliegende Entwurf sieht unter anderem vor, dass Notarinnen und Notare künftig acht Genehmigungsanträge und vier Anzeigen elektronisch übermitteln (vergleiche Tabelle). Dies beeinflusst die Höhe der Auslagen und somit den Erfüllungsaufwand. Vorgabe Bezeichnung Fallzahl* (gesamt) Bürgerinnen und Bürger Fallzahl** Sachkosten (in Tsd. Euro) § 22 Absatz 1 BauGB i. V. m. § 213a Absatz 1 Nummer 1 BauGB-E Antrag auf Erteilung einer Genehmigung (Sicherung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktionen) 1 000 750 -1,5 § 28 Absatz 1 Satz 1 BauGB i. V. m. § 213a Absatz 1 Nummer 2 BauGB-E Mitteilung über Inhalte des Kaufvertrags (Vorkaufsrechte der Gemeinde) 640 000 480 000 -960 § 51 Absatz 1 BauGB i. V. m. § 213a Absatz 1 Nummer 1 BauGB-E Antrag auf Erteilung einer Genehmigung (Umlegungsgebiet - Umsetzungszeitraum) 100 75 -0,2 § 109 Absatz 1 BauGB i. V. m. § 213a Absatz 1 Nummer 1 BauGB-E Antrag auf Erteilung einer Genehmigung (Enteignungsverfahren) 15 11 -0,0 § 145 Absatz 1 BauGB- E i. V. m. § 213a Absatz 1 Nummer 1 BauGB-E Antrag auf Erteilung einer Genehmigung (Sanierungsgebiete) 110 000 82 500 -165,0 § 173 Absatz 1 BauGB- E i. V. m. § 213a Absatz 1 Nummer 1 BauGB-E Antrag auf Erteilung einer Genehmigung (Erhaltungssatzung) 4 500 3 375 -6,8 § 195 Absatz 1 BauGB i. V. m. § 213a Absatz 1 Nummer 3 BauGB-E Übermittlung von Vertragsunterlagen und -daten (Kaufpreissammlung) 1 000 000 750 000 -1 500 § 250 Absatz 1 und Absatz 6 BauGB i. V. m. § 213a Absatz 1 Nummer 1 BauGB-E Antrag auf Erteilung einer Genehmigung (Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten) 5 000 3 750 -7,5 § 18 GrEStG-E i. V. m. § 22a Absatz 1 GrEStG- E Übermittlung der Veräußerungsanzeige 1 000 000 750 000 -1 500 § 34 Absatz 1 ErbStG-E Anzeige erbschaftsteuerrelevanter Beurkundungen, Zeugnisse und Anordnungen (Immobilienverträge) 250 000 250 000 -500 § 3 GrdstVG i. V. m. § 25 Absatz 1 GrdstVG- E Antrag auf Erteilung einer Genehmigung (Landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Grundstücke sowie bestimmtes Moor- und Ödland) 55 000 41 250 -82,5 Jährlich werden rund eine Million Immobilienverträge notariell beurkundet (vergleiche Immobilienmarktbericht Deutschland 2023 der Gutachterausschüsse in der Bundesrepublik Deutschland, S. 20, Jahre 2015 bis 2022). Von den insgesamt rund 3,2 Millionen anfallenden Genehmigungs- und Anzeigeverfahren (ausführlich siehe Abschnitt 4c) werden annahmegemäß rund 2,5 Millionen (75 Prozent) im Auftrag von Bürgerinnen und Bürgern durchgeführt. Einzig bei Anzeigen erbschaftsteuerrelevanter Beurkundungen, Zeugnissen und Anordnungen (Immobilienverträgen) ist davon auszugehen, dass alle Verfahren Bürgerinnen und Bürgern zuzurechnen sind. In jedem dieser Verfahren reduzieren sich Kosten bei der Dokumentenpauschale und den Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen. Unter der Annahme, dass die Abschrift eines Immobilienvertrags einschließlich der zum Vollzug erforderlichen Dokumente im Mittel 15 Seiten umfasst, erspart die elektronische Kommunikation Auslagen nach Nummer 32001 KV GNotKG in Höhe von 2,25 Euro pro Genehmigungs- und Anzeigeverfahren. Zudem erspart die elektronische Kommunikation Auslagen nach Nummer 32004 KV GNotKG für Postdienstleistungen in mittlerer Höhe von 2,50 Euro pro Genehmigungs- und Anzeigeverfahren, allerdings nur dann, wenn die Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen tatsächlich in voller Höhe und nicht als Pauschale nach Nummer 32005 KV GNotKG geltend gemacht werden. Zur Berechnung der Kostenreduzierung wird angenommen, dass in jeweils der Hälfte der Fälle die Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen in voller Höhe beziehungsweise als Pauschale abgerechnet werden. Diese Einsparung fällt auch in den Fällen an, in denen der elektronische Rechtsverkehr zum Grundbuchamt eröffnet ist. Das führt zu gesamt ersparten Auslagen in Höhe von 3,50 Euro pro Fall. Hiergegen zu rechnen sind die Auslagen nach Nummer 32002 KV GNotKG als Dokumentenpauschale für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien oder deren Bereitstellung zum Abruf anstelle der in den Nummern 32000 und 32001 KV GNotKG genannten Dokumente. Diese Auslagen fallen wiederum für die elektronische Übermittlung der Dokumente an. Je Datei ist hierbei ohne Rücksicht auf deren Größe, eine Pauschale in Höhe von 1,50 Euro zu erheben, wobei die in einem Arbeitsgang überlassenen, bereitgestellten oder in einem Arbeitsgang auf denselben Datenträger übertragenen Dokumente insgesamt höchstens zu einer Gesamtpauschale von 5 Euro führen dürfen. Werden elektronische Vertragsabschriften übermittelt ist sind die Auslagen entsprechend zu ersetzen. Es ist davon auszugehen, dass die Vergleichsrechnung in Nummer 32002 KV GNotKG nicht zum Tragen kommt, weil die zugrundeliegende Urkunde bereits für die elektronische Urkundensammlung aufgrund einer gesetzlichen Pflicht in die elektronische Form übertragen werden muss. Im Ergebnis reduziert sich der Aufwand pro Übermittlung um zwei Euro über alle acht Genehmigungs- und vier Anzeigeverfahren hinweg der Erfüllungsaufwand der Bürgerinnen und Bürger um insgesamt rund 4,9 Millionen Euro. Darüber hinaus sind Notarinnen und Notare auch in anderen Angelegenheiten als Immobilienverträgen für Bürgerinnen und Bürger tätig. Der vorliegende Entwurf führt im Zusammenhang mit der Anzeigepflicht für erbschaftsteuerrelevante Urkunden die Möglichkeit des elektronischen Rechtsverkehrs ein. Unter den Annahmen, dass von allen solchen 20 000 Beurkundungen (ausführlich siehe Abschnitt 4c), 100 Prozent auf den Normadressat Bürgerinnen und Bürger entfallen und Auslagen in Höhe von zwei Euro pro Fall eingespart werden, reduziert sich der Erfüllungsaufwand aus dieser Vorgabe um rund 40 000 Euro. Vorgabe Bezeichnung Bürgerinnen und Bürger § 1 Absatz 2 GVO i. V. m. § 12 Absatz 1 GVO-E Antrag auf Erteilung einer Grundstücksverkehrsgenehmigung 127 500 95 625 -191,3 Gesamt 3 193 115 2 457 336 -4 914,7 * Die Herleitungen der Fallzahlen werden in dem Abschnitt 4c ausführlich beschrieben. **Rund 75 Prozent aller Immobilienverträge werden für Bürgerinnen und Bürger vollzogen. Fallzahl* (gesamt) Fallzahl Sachkosten (in Tsd. Euro) § 34 Absatz 1 und §§ 7, 8 ErbStDV Bearbeitung der Anzeige erbschaftsteuerrelevanter Beurkundungen, Zeugnisse und Anordnungen (Schenkungen, Zweckzuwendungen) 20 000 20 000 -40 * Die Herleitungen der Fallzahlen werden in dem Abschnitt 4c ausführlich beschrieben. Schließlich werden Bürgerinnen und Bürger durch das Regelungsvorhaben dadurch entlastet, dass Finanzierungskosten geringer ausfallen. Da es sich dabei um indirekte Effekte handelt (vergleiche Leitfaden, S. 6), sind diese monetären Effekte nicht dem Erfüllungsaufwand, sondern den weiteren Kosten (vergleiche Abschnitt 5) zuzurechnen. b) Wirtschaft Wie bei Bürgerinnen und Bürgern reduziert sich der Erfüllungsaufwand der Wirtschaft dadurch, dass durch den Regelungsentwurf die Auslagen der beauftragen Notarinnen und Notare bei dem Vollzug von Immobilienverträgen geringer ausfallen werden. Es wird angenommen, dass 25 Prozent der Immobilienverträge im Zusammenhang mit einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit stehen. Daher werden von den insgesamt rund 2,9 Millionen relevanten Genehmigungs- und Anzeigeverfahren (vergleiche Tabelle) rund 734 000 im Auftrag der Wirtschaft durchgeführt. In jedem dieser Verfahren reduzieren sich die Auslagen im Mittel um zwei Euro pro Fall (vergleiche ausführlich Abschnitt 4a), so dass sich über alle Genehmigungs- und Anzeigeverfahren hinweg der Erfüllungsaufwand der Wirtschaft um insgesamt rund 1,5 Millionen Euro reduziert. Vorgabe Bezeichnung Fallzahl (gesamt) Wirtschaft Fallzahl Sachkosten (in Tsd. Euro) § 22 Absatz 1 BauGB i. V. m. § 213a Absatz 1 Nummer 1 BauGB-E Antrag auf Erteilung einer Genehmigung (Sicherung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktionen) 1 000 250 -0,5 § 28 Absatz 1 Satz 1 BauGB i. V. m. § 213a Absatz 1 Nummer 2 BauGB-E Mitteilung über Inhalte des Kaufvertrags (Vorkaufsrechte der Gemeinde) 640 000 160 000 -320,0 § 51 Absatz 1 BauGB i. V. m. § 213a Absatz 1 Nummer 1 BauGB-E Antrag auf Erteilung einer Genehmigung (Umlegungsgebiet - Umsetzungszeitraum) 100 25 -0,1 § 109 Absatz 1 BauGB i. V. m. § 213a Absatz 1 Nummer 1 BauGB-E Antrag auf Erteilung einer Genehmigung (Enteignungsverfahren) 15 4 -0,0 § 145 Absatz 1 BauGB- E i. V. m. § 213a Absatz 1 Nummer 1 BauGB-E Antrag auf Erteilung einer Genehmigung (Sanierungsgebiete) 110 000 27 500 -55,0 § 173 Absatz 1 BauGB- E i. V. m. § 213a Absatz 1 Nummer 1 BauGB-E Antrag auf Erteilung einer Genehmigung (Erhaltungssatzung) 4 500 1 125 -2,3 § 195 Absatz 1 BauGB i. V. m. § 213a Absatz 1 Nummer 3 Übermittlung von Vertragsunterlagen und -daten (Kaufpreissammlung) 1 000 000 250 000 -500 § 250 Absatz 1 und Absatz 6 BauGB i. V. m. § 213a Absatz 1 Nummer 1 BauGB-E Antrag auf Erteilung einer Genehmigung (Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten) 5 000 1 250 -2,5 § 18 GrEStG-E i. V. m. § 22a Absatz 1 GrEStG- E Übermittlung der Veräußerungsanzeige 1 000 000 250 000 -500,0 § 3 GrdstVG i. V. m. § 25 Absatz 1 GrdstVG- E Antrag auf Erteilung einer Genehmigung (Landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Grundstücke sowie bestimmtes Moor- und Ödland) 55 000 13 750 -27,5 § 1 Absatz 2 GVO i. V. m. § 12 Absatz 1 GVO-E Antrag auf Erteilung einer Grundstücksverkehrsgenehmigung 127 500 31 875 -63,8 Gesamt 2 943 115 735 779 -1 471,6 * Die Herleitungen der Fallzahlen werden in dem Abschnitt 4c ausführlich beschrieben. **Rund 25 Prozent aller Immobilienverträge werden für die Wirtschaft vollzogen. Sämtliche betrachteten Vorgaben stellen Informationspflichten dar, so dass die Entlastung vollständig den Bürokratiekosten zuzuordnen ist. Die Entlastung stellt ein „Out“ im Sinne der One in, one out-Regelung der Bundesregierung dar. Darüber hinaus wird die Wirtschaft durch das Regelungsvorhaben dadurch entlastet, dass Finanzierungskosten geringer ausfallen. Da es sich dabei um indirekte Effekte handelt (vergleiche Leitfaden, S. 6), sind diese monetären Effekte nicht dem Erfüllungsaufwand, sondern den weiteren Kosten (vergleiche Abschnitt 5) zuzurechnen. c) Verwaltung Durch das Regelungsvorhaben wird unter anderem der elektronische Rechtsverkehr zwischen Notarinnen und Notaren, Behörden und Gerichten im Zusammenhang mit dem Vollzug von Immobilienverträgen eingeführt beziehungsweise ausgebaut. Dadurch entstehen Aufwandsänderungen in Form des Ausbaus der IT-Infrastruktur und Fortbildungen (Vorgaben 1 und 2) sowie in Form veränderten Personal- und Sachkostenaufwands in der Sachbearbeitung von acht Genehmigungs- und vier anzeigepflichtigen Verfahren (Vorgaben 3 bis 14). Diese Veränderungen in der Sachbearbeitung sind darauf zurückzuführen, dass die beteiligten Verwaltungsstellen die erforderlichen Daten nicht mehr aus den von Notarinnen und Notaren übermittelten Unterlagen erheben müssen und dass insbesondere bei elektronischer Aktenführung Daten ohne Medienbrüche direkt und effizienter in den Fachanwendungen bearbeitet werden können. Zusätzlich entfallen in den Genehmigungsbehörden und in den anzeigepflichtigen Behörden bei Verwaltungsakten Portokosten. Darüber hinaus sind vereinzelte Vorgänge bei Notarinnen und Notaren, Gerichten sowie Behörden und juristischen Personen des öffentlichen Rechts von dem diesem Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs betroffen (Vorgaben 15 und 16). Im Zusammenhang mit dem Vollzug von Immobilienverträgen führt das Regelungsvorhaben weitere Vorgaben ein, durch die die Effektivität der Datenerhebung bei Nachbefragungen der Gutachterausschüsse gesteigert werden soll (Vorgaben 17 und 18). Schließlich ändert sich der Erfüllungsaufwand der Verwaltung durch die Einführung beziehungsweise den Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs bei anderen Angelegenheiten als den Immobilienverträgen (Vorgaben 19 und 20). aa) Vorgaben im Zusammenhang mit dem Vollzug von Immobilienvermögen Vorgabe 1: Anpassungen der IT-Infrastruktur für den Vollzug von Immobilienverträgen (Notarinnen und Notare); §§ 213a Absatz 1 BauGB-E, § 22a GrEStG-E, § 34 ErbStG-E, § 25 GrdstVG-E, § 12 GVO-E Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands des Bundes: Fallzahl Zeitaufwand pro Fall (in Minuten) Lohnsatz pro Stunde (in Euro) Sachkosten pro Fall (in Euro) Personalkosten (in Tsd. Euro) Sachkosten (in Tsd. Euro) 1 0 0 3 360 000 0 3 360 Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) 3 360 Einmaliger Erfüllungsaufwand des Bundes: Fallzahl Zeitaufwand pro Fall (in Stunden) Lohnsatz pro Stunde (in Euro) Sachkosten pro Fall (in Euro) Personalkosten (in Tsd. Euro) Sachkosten (in Tsd. Euro) 1 0 0 16 800 000 0 16 800 Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) 16 800 Einmaliger Erfüllungsaufwand der Länder: Fallzahl Zeitaufwand pro Fall (in Stunden) Lohnsatz pro Stunde (in Euro) Sachkosten pro Fall (in Euro) Personalkosten (in Tsd. Euro) Sachkosten (in Tsd. Euro) 6 346 1 69,30 0 440 0 12 692 1 30,50 0 387 0 Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) 827 Notarinnen und Notare müssen beim Vollzug von Immobilienverträgen fallbezogen verschiedene Genehmigungen beantragen und Anzeigepflichten erfüllen. Durch die § 213a Absatz 1 BauGB-E, § 22a des Grunderwerbsteuergesetzes in der Entwurfsfassung (GrEStG-E), § 34 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der Entwurfsfassung (ErbStG-E), § 25 des Grundstückverkehrsgesetzes in der Entwurfsfassung (GrdstVG- E) und § 12 der Grundstücksverkehrsordnung in der Entwurfsfassung (GVO-E) wird der elektronische Rechtsverkehr in den verschiedenen Genehmigungs- und Anzeigeverfahren eingeführt. Dadurch werden Notarinnen und Notare die im Rahmen des Vollzugs eines Immobilienvertrags erforderlichen Anträge und Mitteilungen nicht mehr in Papierform per Post, sondern elektronisch unter Verwendung strukturierter XML-Dateien versenden. Mit dem besonderen elektronischen Notarpostfach müssen beziehungsweise können Notarinnen und Notare bereits heute am elektronischen Rechtsverkehr mit Grundbuchämtern, Registergerichten oder mit anderen Notarinnen und Notaren, Anwälten und Behörden teilnehmen. Mit Unterstützung der von der Bundesnotarkammer zur Verfügung gestellten Fachanwendung XNP/XNotar werden dabei zum Teil auch schon XML-Datensätze im Fachformat XJustiz übermittelt. Die im Entwurf vorgesehene Ausweitung des elektronischen Rechtsverkehrs auf die insgesamt zwölf Genehmigungs- und Anzeigeverfahren kann umgesetzt werden, indem die Fachanwendung XNotar von der Betreibergesellschaft – eine Tochtergesellschaft der Bundesnotarkammer – entsprechend erweitert wird. In diesem Zusammenhang können auch neue Datenfelder entsprechend § 18 Absatz 4 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung in der Entwurfsfassung (ERVV-E) angelegt werden. Für die notwendigen Programmierarbeiten sowie die Bereitstellung und Betreuung der notwendigen Erweiterungen entsteht bei der Tochtergesellschaft der Bundesnotarkammer ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von geschätzt 16,8 Millionen Euro. Davon entfallen 825 000 Euro auf die Implementierung von ERiC/ELSTER zur Ermöglichung der Kommunikation mit der Finanzverwaltung. Dieser einmalige Erfüllungsaufwand setzt sich zusammen aus IT-Ausgaben in Höhe von 6,9 Millionen Euro, Personalausgaben in Höhe von 4,9 Millionen Euro, Verwaltungsausgaben in Höhe von 850 000 Euro und Finanzierungskosten in Höhe von 1,4 Millionen Euro. Der Erfüllungsaufwand verteilt sich auf die Jahre 2023 bis 2028. Zusätzlich ist mit einem Risikoaufschlag in Höhe von 20 Prozent, nominal 2,8 Millionen Euro, zu rechnen. Des Weiteren entstehen ab dem Jahr 2028 jährlich geschätzt 20 Prozent der Entwicklungskosten, mithin jährlich 3,4 Millionen Euro wiederkehrender Erfüllungsaufwand für den laufenden Unterhalt und die notwendige Weiterentwicklung der Fachanwendung. Infolgedessen musste das durch die Notarinnen und Notare zu bezahlende Entgelt für die Fachanwendung XNotar erhöht werden. Andere Kosten zur Ertüchtigung der IT-Infrastruktur fallen nicht an, da Notarinnen und Notare bereits heute im Zusammenhang mit anderen Vorgängen am elektronischen Rechtsverkehr teilnehmen. Es fällt aber einmaliger Personalaufwand an für die Qualifikation der bei den Notarinnen und Notaren mit dem Versand der Vollzugsdokumente beschäftigten Personen, die sich mit den Änderungen der Fachanwendung vertraut machen müssen. Dazu wird angenommen, dass aufgrund des hohen Fallaufkommens im Mittel bei jeder beziehungsweise jedem der insgesamt 6 346 Notarinnen beziehungsweise Notare zwei Personen mit diesen Aufgaben befasst sind. Weiter wird angenommen, dass der Zeitaufwand für diese Fortbildung einen zeitlichen Umfang von einer Stunde erfasst (Ansatz nach Anhang VIII des Leitfadens; Fortbildung und Schulungen im mittleren bis hohem Komplexitätsniveau), die sowohl Notarinnen beziehungsweise Notare als auch die beiden Beschäftigten aufbringen müssen. Bei einem Lohnsatz von 30,50 Euro beziehungsweise 69,30 Euro pro Stunde (vergleiche Anhang VIII des Leitfadens für Länder, mittlerer und höherer Dienst) entstehen einmalige Personalkosten für Fortbildungen in Höhe von insgesamt 827 000 Euro. Vorgabe 2: Anpassungen der IT-Infrastruktur für den Vollzug von Immobilienverträgen (Behörden und Gerichte); §§ 213a Absatz 1 BauGB-E, § 22a GrEStG-E, § 34 ErbStG-E, § 25 GrdstVG-E, § 12 GVO-E Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands der Länder und Kommunen: Fallzahl Zeitaufwand pro Fall (in Minuten) Lohnsatz pro Stunde (in Euro) Sachkosten pro Fall (in Euro) Personalkosten (in Tsd. Euro) Sachkosten (in Tsd. Euro) 11.187 0 0 150 0 1 678 688 0 0 150 0 103 Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) 1 781 Einmaliger Erfüllungsaufwand der Länder und Kommunen: Fallzahl Zeitaufwand pro Fall (in Stunden) Lohnsatz pro Stunde (in Euro) Sachkosten pro Fall (in Euro) Personalkosten (in Tsd. Euro) Sachkosten (in Tsd. Euro) 11.687 60 70,40 0 49 366 0 980 60 69,30 0 4 075 0 11.187 120 70,40 0 94 508 0 688 120 69,30 0 5 721 0 16 0 0 46 323 0 741 11.187 0 0 300 0 3 356 688 0 0 300 0 206 11.687 4,1 25,50 0 1 222 0 980 4,5 30,50 0 135 0 11.187 4 25,50 0 1 141 0 688 4 30,50 0 84 0 Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) 160 555 Durch die Einführung beziehungsweise den Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs beim Vollzug von Immobilienverträgen (vergleiche Vorgabe 1) erhalten Behörden und Gerichte von den Notarinnen und Notaren zu bearbeitende Anträge und erforderliche Daten künftig in elektronischer und strukturierter Form. Davon sind insgesamt 11 687 Behörden der Kommunen (davon: 10 787 Gemeinden, 106 kreisfreie Städte und 294 Landkreise als Träger kommunaler Behörden sowie etwa 500 Gutachterausschüsse) sowie insgesamt 980 Landesbehörden (davon: 688 Amtsgerichte) betroffen. Durch den Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs ist in allen vorbenannten Behörden und Gerichten für die Ertüchtigung der technischen Systeme, insbesondere für die Erstellung oder Installation von Schnittstellen zur Übernahme der strukturierten Daten, einmaliger Personalaufwand erforderlich. Dieser wird im Mittel mit 60 Stunden pro Behörde beziehungsweise Gericht angenommen. Darüber hinaus entsteht – mit Ausnahme der Gutachterausschüsse und der zuständigen Finanzämter – einmaliger Personalaufwand für die Erstellung und Installation der erforderlichen Datenverarbeitungssysteme, die es den Behörden und Gerichten (11 187 Kommunal- und 688 Landesbehörden) ermöglichen, strukturierte Daten im Dateiformat XML zu erstellen und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Dieser Aufwand wird im Mittel mit 120 Stunden pro Behörde angenommen. Unter der Annahme, dass das behördeneigene IT-Personal die notwendigen Arbeiten durchführt, entstehen bei einem Lohnsatz von 70,40 Euro beziehungsweise 69,30 Euro pro Stunde (vergleiche Anhang IX des Leitfadens für Kommunen und Länder, höherer Dienst) einmalige Personalkosten für Anpassungen an der IT-Infrastruktur in Höhe von 143,9 Millionen Euro für die Kommunen und in Höhe von 9,8 Millionen Euro für die Länder. Für die Ermöglichung der elektronischen Übermittlung der Unbedenklichkeitsbescheinigung entsteht im Bereich IT der Finanzverwaltung der Länder einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von 741 175 Euro. Zusätzlicher einmaliger Sachaufwand entsteht im Zusammenhang mit der Anschaffung von Kartenlesegeräten, die erforderlich sind, um mithilfe der Chipkarten die Genehmigungen und Bescheinigungen mit qualifizierten elektronischen Signaturen zu versehen. Dabei wird angenommen, dass in den dokumentenversendenden 11 187 Kommunal- und 688 Landesbehörden im Mittel drei mit dem Erstellen der Genehmigungen und Bescheinigungen in strukturierter Form befasste Personen mit einem Kartenlesegerät ausgestattet werden. Die mittleren Kosten für ein Kartenlesegerät werden mit 100 Euro veranschlagt (vergleiche https://zertifizierungsstelle.bnotk.de/produkte/alle-produkte), wodurch einmalige Sachkosten in Höhe von 3,4 Millionen Euro für die Kommunen und in Höhe von 206 000 Euro für die Länder entstehen. In diesem Zusammenhang entsteht auch jährlich wiederkehrender Sachaufwand dadurch, dass den in der jeweiligen Stelle mit der Erstellung der qualifiziert elektronisch signierten Genehmigungen und Bescheinigungen beschäftigten Personen Signaturkarten zugeteilt werden müssen. Die jährlich wiederkehrenden Kosten für derartige Karten belaufen sich auf durchschnittlich 50 Euro (vergleiche https://zertifizierungsstelle.bnotk.de/produkte/alle- produkte), sodass bei einer angenommenen Anzahl von drei Signaturkarten pro beteiligter Stelle jährlich wiederkehrender Aufwand in Höhe von insgesamt 1,8 Millionen Euro entsteht. Schließlich wird angenommen, dass einmalig Personen des mittleren Dienstes qualifiziert werden müssen, damit sie mit der erweiterten IT-Infrastruktur umgehen und die Entgegennahme der strukturierten Daten von den Notarinnen und Notaren durchführen können. Aufgrund des relativ hohen Fallaufkommens je Stelle werden für die Gutachterausschüsse drei Personen und aufgrund des relativ geringeren Fallaufkommens je Stelle werden für die übrigen Stellen zwei Personen angenommen. Pro Person wird ein Zeitaufwand von jeweils zwei Stunden angesetzt (Ansatz nach Anhang VIII des Leitfadens; Fortbildung und Schulungen im mittleren bis hohem Komplexitätsniveau). Somit fallen in den Landesbehörden im Mittel 4,5 Arbeitsstunden und in den Kommunalbehörden im Mittel rund 4,1 Arbeitsstunden für Fortbildungen an. In den dokumentenversendenden 11 187 Kommunal- und 688 Landesbehörden (ohne Finanzämter und Gutachterausschüsse) müssen zudem einmalig zwei Personen des mittleren Dienstes qualifiziert werden, damit sie Genehmigungen und Bescheinigungen als strukturierte XML-Dateien erstellen können. Hierfür wird ein Zeitaufwand von zwei Stunden je Person angesetzt. Langfristig wird davon ausgegangen, dass die notwendigen IT- Kompetenzen im Rahmen der regulären Ausbildung und Einarbeitung vermittelt werden, so dass kein jährlicher Erfüllungsaufwand anfällt. Bei einem Lohnsatz von 25,50 Euro beziehungsweise 30,50 Euro pro Stunde (vergleiche Anhang IX des Leitfadens für Kommunen und Länder, mittlerer Dienst) entstehen einmalige Personalkosten für Fortbildungen in Höhe von 2,4 Millionen Euro für die Kommunen und in Höhe von 218 000 Euro für die Länder. Insgesamt entsteht durch die Vorgabe einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von 160,6 Millionen Euro, davon 149,6 Millionen Euro für die Kommunen und elf Millionen Euro für die Länder. Vorgabe 3: Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung einer Genehmigung (Sicherung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktionen); § 22 Absatz 1 BauGB in Verbindung mit § 213a BauGB-E Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands der Länder und Kommunen: Fallzahl Zeitaufwand pro Fall (in Minuten) Lohnsatz pro Stunde (in Euro) Sachkosten pro Fall (in Euro) Personalkosten (in Tsd. Euro) Sachkosten (in Tsd. Euro) 1 000 -20 25,50 0 -8,5 0 1 000 0 0 -2 0 -2 Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) -11 In bestimmten Fällen müssen Notarinnen und Notare beim Vollzug von Immobilienverträgen eine Genehmigung gemäß § 22 Absatz 1 Satz 1 BauGB bei der zuständigen Behörde der Gemeinde beantragen. Nach § 213a Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 BauGB-E sollen solche Genehmigungen künftig elektronisch beantragt und erteilt werden. Da keine amtlichen oder nichtamtlichen Statistiken zu der Anzahl der entsprechenden Genehmigungsverfahren vorliegen, wird die Fallzahl wie folgt geschätzt. Es wird angenommen, dass jede zehnte Gemeinde (rund 1 000) eine Fremdenverkehrssatzung hat. Genehmigungsbedürftig sind in diesen Gemeinden relativ wenige Immobilienverträge, da Immobilien außerhalb von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktionen und Transaktionen von Eigentumswohnungen ausgenommen sind. Es wird vereinfacht angenommen, dass pro Jahr bei den betroffenen Gemeinden je eine Genehmigung beantragt wird. In diesen 1 000 Fällen reduziert sich in den Genehmigungsbehörden der fallbezogene Zeitaufwand für die Bearbeitung der Anträge, weil infolge des Wegfalls von Medienbrüchen die in strukturierter Form von Notarinnen und Notaren übermittelten Daten direkt weiterverarbeitet werden können, ohne dass eine erneute Erhebung anhand der postalisch übermittelten notariellen Urkunde oder dem notariellen Anschreiben bei der Behörde erforderlich wird. Es wird angenommen, dass sich die Bearbeitungszeit pro Fall um 20 Minuten reduziert (Ansatz nach Anhang VIII des Leitfadens; auf die Erfassung von Daten entfallender Anteil der Standardaktivität „Inhaltliche Prüfung, Daten erfassen“ im einfachen bis mittleren Komplexitätsniveau). Bei einem Lohnsatz von 25,50 Euro pro Stunde (vergleiche Anhang IX des Leitfadens für Kommunen, mittlerer Dienst) reduzieren sich die gesamten jährlichen Personalkosten um insgesamt 9 000 Euro. Zusätzliche jährliche Einsparungen ergeben sich dadurch, dass die Genehmigungen nicht mehr in Papierform erstellt und mit der Post versandt werden müssen. Es wird angenommen, dass eine derartige Rückmeldung im Mittel zwei Seiten umfasst, was in entsprechender Anwendung der Auslagentatbestände in den Gerichts- und Verwaltungskostengesetzen einem Aufwand von jeweils 1 Euro entspricht. Für Porto und Versandmaterial wird ebenfalls ein Aufwand in Höhe von 1 Euro angenommen. Insgesamt führt das zu jährlichen Einsparungen in Höhe von 2 000 Euro. Insgesamt reduziert sich für die Kommunen durch die Vorgabe der jährliche Erfüllungsaufwand um rund 11 000 Euro. Vorgabe 4: Bearbeitung der Mitteilung über Inhalte des Kaufvertrags (Vorkaufsrechte der Gemeinde); § 28 Absatz 1 Satz 1 BauGB in Verbindung mit § 213a Absatz 1 Nummer 2 BauGB-E Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands der Länder und Kommunen: Fallzahl Zeitaufwand pro Fall (in Minuten) Lohnsatz pro Stunde (in Euro) Sachkosten pro Fall (in Euro) Personalkosten (in Tsd. Euro) Sachkosten (in Tsd. Euro) 600 000 -20 25,50 -2 -5 100 -1 200 Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) -6 300 Ausgenommen der Fälle zur Begründung und Übertragung von Wohnungseigentum und Erbbaurechten erstatten Notarinnen und Notare beim Vollzug von Immobilienverträgen eine Mitteilung gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 BauGB bei der zuständigen Behörde der Gemeinde. Nach § 213a Absatz 1 Nummer 2 BauGB-E sollen solche Mitteilungen und die Reaktion der Gemeinden hierauf künftig elektronisch übermittelt werden. Jährlich werden rund 630 000 Immobilienverträge notariell beurkundet, bei denen Eigentumswohnungen nicht Vertragsgegenstand sind (vergleiche Immobilienmarktbericht Deutschland 2021, S. 22 und 34 und Immobilienmarktbericht Deutschland 2023, S. 20 und 32). Weiterhin ist davon auszugehen, dass etwa 5 Prozent aller übrigen Transaktionen Erbbaurechte betreffen (Winkler/Schlögel, Erbbaurecht, 8. Auflage 2025, § 1 Rn. 15). Damit ist von einer Gesamtzahl von mitteilungspflichtigen Immobilienverträgen von 600 000 auszugehen. Bei einer Verkürzung der fallbezogenen Bearbeitungszeit der Antragsbearbeitung um 20 Minuten, einem Lohnsatz von 25,50 Euro pro Stunde und bei einer Reduzierung der fallbezogenen Sachkosten in Höhe von 2 Euro pro Übermittlung (ausführlich vergleiche Vorgabe 3), reduziert sich für die Kommunen durch die Vorgabe der jährliche Erfüllungsaufwand um rund 6,3 Millionen Euro. Vorgabe 5: Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung einer Genehmigung (Umlegungsgebiet - Umsetzungszeitraum); § 51 Absatz 1 BauGB in Verbindung mit § 213a BauGB-E Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands der Länder und Kommunen: Fallzahl Zeitaufwand pro Fall (in Minuten) Lohnsatz pro Stunde (in Euro) Sachkosten pro Fall (in Euro) Personalkosten (in Tsd. Euro) Sachkosten (in Tsd. Euro) 100 -20 25,50 0 -1,0 0 67 0 0 -2 0 -0,1 Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) -1,1 In bestimmten Fällen müssen Notarinnen und Notare beim Vollzug von Immobilienverträgen eine Genehmigung gemäß § 51 Absatz 1 BauGB bei der zuständigen Umlegungsstelle beantragen. Nach § 213a Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 BauGB-E sollen solche Genehmigungen künftig elektronisch beantragt und erteilt werden können. Verfügungen in Umlegungsgebieten sind eher selten. Es wird angenommen, dass pro Jahr 100 Genehmigungen beantragt werden und die Ablehnungsquote bei 33 Prozent liegt, so dass in 67 Fällen Mitteilungen von Behörden an Notarinnen und Notare übermittelt werden. Bei einer Verkürzung der fallbezogenen Bearbeitungszeit der Antragsbearbeitung um 20 Minuten, einem Lohnsatz von 25,50 Euro pro Stunde und bei einer Reduzierung der fallbezogenen Sachkosten in Höhe von 2 Euro pro Übermittlung (ausführlich vergleiche Vorgabe 3), reduziert sich für die Kommunen durch die Vorgabe der jährliche Erfüllungsaufwand um insgesamt rund 1 100 Euro. Vorgabe 6: Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung einer Genehmigung (Enteignungsverfahren); § 109 Absatz 1 BauGB in Verbindung mit § 213a BauGB-E Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands der Länder und Kommunen: Fallzahl Zeitaufwand pro Fall (in Minuten) Lohnsatz pro Stunde (in Euro) Sachkosten pro Fall (in Euro) Personalkosten (in Tsd. Euro) Sachkosten (in Tsd. Euro) 15 -20 25,50 0 -0,1 0 10 0 0 -2 0 -0 Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) -0,1 In bestimmten Fällen müssen Notarinnen und Notare beim Vollzug von Immobilienverträgen eine Genehmigung gemäß § 109 Absatz 1 BauGB bei der zuständigen Enteignungsbehörde beantragen. Nach § 213a Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 BauGB-E sollen solche Genehmigungen künftig elektronisch beantragt und erteilt werden können. Verfügungen im Zusammenhang mit Enteignungsverfahren sind selten. Zwischen den Jahren 2009 und 2020 gab es in Deutschland insgesamt 1 647 Enteignungsverfahren, also durchschnittlich 150 pro Jahr. Es wird angenommen, dass pro Jahr 15 Genehmigungen beantragt werden und die Ablehnungsquote bei 33 Prozent liegt, so dass in 10 Fällen Mitteilungen von Behörden an Notarinnen und Notare übermittelt werden. Bei einer Verkürzung der fallbezogenen Bearbeitungszeit der Antragsbearbeitung um 20 Minuten, einem Lohnsatz von 25,50 Euro pro Stunde und bei einer Reduzierung der fallbezogenen Sachkosten in Höhe von 2 Euro pro Übermittlung (ausführlich vergleiche Vorgabe 3), reduziert sich für die Kommunen durch die Vorgabe der jährliche Erfüllungsaufwand um rund 130 Euro. Vorgabe 7: Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung einer Genehmigung (Sanierungsgebiete); § 144 Absatz 1 oder 2 BauGB in Verbindung mit § 213a BauGB-E Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands der Länder und Kommunen: Fallzahl Zeitaufwand pro Fall (in Minuten) Lohnsatz pro Stunde (in Euro) Sachkosten pro Fall (in Euro) Personalkosten (in Tsd. Euro) Sachkosten (in Tsd. Euro) 110 000 -20 25,50 0 -935 0 67 000 0 0 -2 0 -134 Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) -1 069 In bestimmten Fällen müssen Notarinnen und Notare beim Vollzug von Immobilienverträgen eine Genehmigung gemäß § 144 Absatz 1 oder 2 BauGB bei der zuständigen Behörde der Gemeinde beantragen. Nach § 213a Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 BauGB-E sollen solche Genehmigungen künftig elektronisch beantragt und erteilt werden können. Da keine amtlichen oder nichtamtlichen Statistiken zu der Anzahl der entsprechenden Genehmigungsverfahren vorliegen, wird die Fallzahl wie folgt geschätzt. Es wird angenommen, dass im Mittel ein Sanierungsgebiet pro Gemeinde besteht. Unter der Annahme, dass pro Sanierungsgebiet jährlich zehn Transaktionen nach § 144 Absatz 2 BauGB (Veräußerungen, Belastungen) vorgenommen werden, beträgt die Anzahl der beantragten Genehmigungen insgesamt rund 110 000. Bei einer angenommenen Ablehnungsquote von 33 Prozent, übermitteln die Genehmigungsbehörden pro Jahr in rund 67 000 Fällen Genehmigungen und Negativzeugnisse an Notarinnen und Notare. Die Fälle in denen eine Genehmigung nach § 144 Absatz 1 BauGB erforderlich ist, sind typischerweise Fälle an denen kein Notar beteiligt ist. Bei einer Verkürzung der fallbezogenen Bearbeitungszeit der Antragsbearbeitung um 20 Minuten, einem Lohnsatz von 25,50 Euro pro Stunde und bei einer Reduzierung der fallbezogenen Sachkosten in Höhe von 2 Euro pro Übermittlung (ausführlich vergleiche Vorgabe 3), reduziert sich für die Kommunen durch die Vorgabe der jährliche Erfüllungsaufwand um rund 1,1 Millionen Euro. Vorgabe 8: Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung einer Genehmigung (Erhaltungssatzung); § 172 Absatz 1 BauGB in Verbindung mit § 213a BauGB-E Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands der Länder und Kommunen: Fallzahl Zeitaufwand pro Fall (in Minuten) Lohnsatz pro Stunde (in Euro) Sachkosten pro Fall (in Euro) Personalkosten (in Tsd. Euro) Sachkosten (in Tsd. Euro) 4 500 -20 25,50 0 -38 0 3 000 0 0 -2 0 -6,0 Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) -44 In bestimmten Fällen müssen Notarinnen und Notare beim Vollzug von Immobilienverträgen eine Genehmigung gemäß § 172 Absatz 1 BauGB bei der zuständigen Behörde der Gemeinde beantragen. Nach § 213a Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 BauGB-E sollen solche Genehmigungen künftig elektronisch beantragt und erteilt werden können. Entsprechende Verordnungen – landesrechtliche oder nach § 250 Absatz 7 BauGB – gibt es nur in vier Bundesländern. Laut dem Deutschen Notarinstitut haben rund 90 Gemeinden Erhaltungsatzungen erlassen (vergleiche https://www.dnoti.de/fileadmin/user_upload/Ar- beitshilfen/Immobilienrecht/Uebersicht_Erhaltungssatzung.pdf). Es wird angenommen, dass in jeder dieser Gemeinden pro Jahr 50 Umwandlungen nach § 172 BauGB vorgenommen werden und die Ablehnungsquote bei 33 Prozent liegt, so dass insgesamt 4 500 Genehmigungsanträge bearbeitet und rund 3 000 Mitteilungen von Behörden an Notarinnen und Notare übermittelt werden. Bei einer Verkürzung der fallbezogenen Bearbeitungszeit der Antragsbearbeitung um 20 Minuten, einem Lohnsatz von 25,50 Euro pro Stunde und bei einer Reduzierung der fallbezogenen Sachkosten in Höhe von 2 Euro pro Übermittlung (ausführlich vergleiche Vorgabe 3), reduziert sich für die Kommunen durch die Vorgabe der jährliche Erfüllungsaufwand um insgesamt rund 44 000 Euro. Vorgabe 9: Bearbeitung der übermittelten Vertragsunterlagen und -daten (Kaufpreissammlung); § 195 Absatz 1 BauGB in Verbindung mit § 213a Absatz 1 Nummer 3 BauGB-E Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands der Länder und Kommunen: Fallzahl Zeitaufwand pro Fall (in Minuten) Lohnsatz pro Stunde (in Euro) Sachkosten pro Fall (in Euro) Personalkosten (in Tsd. Euro) Sachkosten (in Tsd. Euro) 1 000 000 -5 25,50 0 -2 125 0 Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) -2 125 Notarinnen und Notare müssen beim Vollzug von Immobilienverträgen gemäß § 195 Absatz 1 BauGB-E Gutachterausschüssen Vertragsunterlagen und -daten übermitteln. Nach § 213a Absatz 1 Nummer 3 BauGB-E sollen solche Übermittlungen künftig elektronisch erfolgen können. Jährlich werden rund eine Million Immobilienverträge notariell beurkundet (vergleiche Immobilienmarktbericht Deutschland 2023, S. 20). In diesen Fällen reduziert sich bei den Gutachterausschüssen der Zeitaufwand für die Bearbeitung der Mitteilungen annahmegemäß um 5 Minuten pro Fall. Bei einem Lohnsatz von 25,50 Euro pro Stunde reduzieren sich die gesamten jährlichen Personalkosten um insgesamt 2,125 Millionen Euro. Vorgabe 10: Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung einer Genehmigung (Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten); § 250 Absatz 1 und Absatz 6 BauGB in Verbindung mit § 213a Absatz 1 Nummer 1 BauGB-E Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands der Länder und Kommunen: Fallzahl Zeitaufwand pro Fall (in Minuten) Lohnsatz pro Stunde (in Euro) Sachkosten pro Fall (in Euro) Personalkosten (in Tsd. Euro) Sachkosten (in Tsd. Euro) 5 000 -20 25,50 0 -43 0 3 300 0 0 -2 0 -7 Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) -50 In bestimmten Fällen müssen Notarinnen und Notare beim Vollzug von Immobilienverträgen eine Genehmigung gemäß § 250 Absatz 1 oder Absatz 6 BauGB bei der nach § 250 Absatz 2 Satz 1 zuständigen Behörde beantragen. Nach § 213a Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 BauGB-E sollen solche Genehmigungen künftig elektronisch beantragt und erteilt werden können. Zu der Anzahl der Genehmigungsverfahren zu Immobilientransaktionen in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten liegen keine amtlichen oder nichtamtlichen Statistiken vor. Sie sind nicht der Regelfall und kommen in begrenztem Umfang in Großstädten vor. Es kann angenommen werden, dass pro Jahr nicht mehr als 5 000 Genehmigungsanträge gestellt werden und bei einer angenommenen Ablehnungsquote von 33 Prozent rund 3 300 Genehmigungen und Negativzeugnisse erteilt und von Behörden an Notarinnen und Notare übermittelt werden. Bei einer Verkürzung der fallbezogenen Bearbeitungszeit der Antragsbearbeitung um 20 Minuten, einem Lohnsatz von 25,50 Euro pro Stunde und bei einer Reduzierung der fallbezogenen Sachkosten in Höhe von 2 Euro pro Übermittlung (ausführlich vergleiche Vorgabe 3), reduziert sich für die Kommunen durch die Vorgabe der jährliche Erfüllungsaufwand um insgesamt rund 50 000 Euro. Vorgabe 11: Bearbeitung Veräußerungsanzeige und Unbedenklichkeitsbescheinigung; §§ 22 Absatz 2, 18 Absatz 1 und 2 GrEStG-E in Verbindung mit § 22a GrEStG- E Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands der Länder und Kommunen: Fallzahl Zeitaufwand pro Fall (in Minuten) Lohnsatz pro Stunde (in Euro) Sachkosten pro Fall (in Euro) Personalkosten (in Tsd. Euro) Sachkosten (in Tsd. Euro) 1 051 500 -2 35,58 0 -1 247 0 1 000 000 0 0 -1 0 -1 000 Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) -2 247 Notarinnen und Notare übermitteln den zuständigen Finanzämtern beim Vollzug von Immobilienverträgen gemäß § 18 Absatz 1 GrEStG-E eine sogenannte Veräußerungsanzeige, auf deren Grundlage diese bei Vorliegen der steuerlichen Unbedenklichkeit eine Unbedenklichkeitsbescheinigung gemäß § 22 Absatz 2 GrEStG ausstellen. § 22a GrEStG-E sieht vor, dass durch eine Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Finanzen insbesondere Einzelheiten zur elektronischen Übermittlung der Veräußerungsanzeige und der Unbedenklichkeitsbescheinigung bestimmt werden können. Zusätzlich zu den eine Million Immobilienverträgen sind Anteilsabtretungen von GmbHs zu berücksichtigen, die mindestens eine Immobilie halten. Da hierzu keine Statistiken vorliegen wird vereinfachend angenommen, dass die Anzahl der notariell beurkundeten Anteilsabtretungen von GmbHs und anderer Gesellschaften der Anzahl der jährlichen Neugründungen von GmbHs entspricht (rund 103 000, Statistisches Bundesamt, Statistik zu Unternehmen und Arbeitsstätten – Gewerbeanzeigen, 2023) und dass in rund der Hälfte der Fälle Immobilien gehalten werden. Es wird zudem angenommen, dass die Anzahl der entgeltlichen Veräußerungen nach § 3 Nummer 3 bis 7 GrEStG statistisch unbedeutend sind und die Unbedenklichkeitsbescheinigung in den zustimmungsbedürftigen Fällen erteilt werden, so dass insgesamt 1 051 500 Veräußerungsanzeigen bearbeitet und – da bei Anteilsabtretungen keine ausgestellt werden – 1 000 000 Unbedenklichkeitsbescheinigungen von den Finanzämtern an Notarinnen und Notare übermittelt werden. Unter der Annahme, dass die Daten der elektronischen Veräußerungsanzeige (wie Kontrollmitteilungen) dem zuständigen Arbeitsbereich in der Auftragsübersicht angezeigt werden und nicht durch die Poststelle erst dem Arbeitsgebiet zugeordnet werden müssen, ist von einer Zeitersparnis von zwei Minuten auszugehen. An der fachlichen Bearbeitung ändert sich nichts. Der personelle Erfüllungsaufwand mindert sich durch die medienbruchfreie Bearbeitung in 1 051 500 Fällen um jeweils zwei Minuten bei einem durchschnittlichen Personalkostensatz von 35,58 Euro je Stunde. Dabei wird in den Grunderwerbsteuerstellen mit einer Aufgabenerledigung von 60 Prozent durch den mittleren Dienst und zu 40 Prozent durch den gehobenen Dienst ausgegangen. Die jährlichen Personalkosten reduzieren sich um 1,2 Millionen Euro. Bei einer ausschließlich elektronischen Versendung der Unbedenklichkeitsbescheinigung gemäß § 22 Absatz 2 GrEStG und § 22a GrEStG-E und Verzicht auf die Papierbescheinigung können sich außerdem die jährlichen Sachkosten um eine Million Euro reduzieren. Insgesamt reduziert sich für die Länder durch die Vorgabe der jährliche Erfüllungsaufwand um rund 2,2 Millionen Euro. Vorgabe 12: Bearbeitung der Anzeige erbschaft- und schenkungsteuerrelevanter Beurkundungen, Zeugnisse und Anordnungen (Immobilienverträge); § 34 Absatz 1 ErbStG-E Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands der Länder und Kommunen: Fallzahl Zeitaufwand pro Fall (in Minuten) Lohnsatz pro Stunde (in Euro) Sachkosten pro Fall (in Euro) Personalkosten (in Tsd. Euro) Sachkosten (in Tsd. Euro) 250 000 -6 34,31 0 -858 0 Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) -858 In bestimmten Fällen müssen Notarinnen und Notare beim Vollzug von Immobilienverträgen eine Anzeige gemäß § 34 Absatz 1 ErbStG bei dem zuständigen Finanzamt machen. Künftig können solche Anzeigen elektronisch erfolgen. Laut dem Statistischen Bundesamt erfolgen pro Jahr rund 33 000 steuerpflichtige Schenkungen mit einem Erwerb größer als Null Euro (vergleiche Statistisches Bundesamt, Statistik zu Finanzen und Steuern – Erbschaft- und Schenkungsteuer, Mittel der Jahre 2015 bis 2023). Diese Statistik umfasst nicht alle Vermögensübergänge, da unter anderem Schenkungen innerhalb der steuerlichen Freibeträge nicht enthalten sind. Unter der Annahme, dass nur jede zehnte Schenkung zum Ansatz einer Schenkungsteuer führt und Immobilien in drei von vier Fällen betroffen sind, ist von rund 250 000 notariell zu beurkundenden Schenkungen mit entsprechenden Anzeigen bei den für die Erbschaftsteuer zuständigen Finanzämtern auszugehen. Da durch die elektronische Übermittlung die personelle, händische Erfassung der papiergebundenen Daten entfällt, reduziert sich im Finanzamt pro Fall die Bearbeitungszeit voraussichtlich um insgesamt sechs Minuten. An der fachlichen Bearbeitung ändert sich nichts. Die Aufgaben werden in den Erbschaft- und Schenkungsteuerstellen zu 70 Prozent vom mittleren Dienst und zu 30 Prozent vom gehobenen Dienst erledigt, sodass sich ein durchschnittlicher Personalkostensatz von 34,31 Euro je Stunde ergibt. Der personelle jährliche Erfüllungsaufwand mindert sich insgesamt um 858 000 Euro. Vorgabe 13: Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung einer Genehmigung (Landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Grundstücke sowie bestimmtes Moor- und Ödland); § 3 GrdstVG in Verbindung mit § 25 GrdstVG-E Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands der Länder und Kommunen: Fallzahl Zeitaufwand pro Fall (in Minuten) Lohnsatz pro Stunde (in Euro) Sachkosten pro Fall (in Euro) Personalkosten (in Tsd. Euro) Sachkosten (in Tsd. Euro) 55 000 -20 25,50 0 -468 0 37 000 0 0 -2 0 -74 Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) -542 In bestimmten Fällen müssen Notarinnen und Notare beim Vollzug von Immobilienverträgen eine Genehmigung gemäß § 3 GrdstVG bei der zuständigen Behörde der Länder beantragen. Nach § 25 GrdstVG-E sollen solche Genehmigungen künftig elektronisch beantragt und erteilt werden können. Jährlich werden rund 110 000 Immobilienverträge notariell beurkundet, bei denen eine Agrar- oder Forstimmobilie Vertragsgegenstand ist (vergleiche Immobilienmarkbericht Deutschland 2021, S. 34). Allerdings sind nur bestimmte Transaktionen (zum Beispiel Flächen, Hofstellen) von der Genehmigungspflicht erfasst. Es wird angenommen, dass in 50 Prozent der Fälle eine Genehmigung erforderlich ist und dass die Ablehnungsquote bei 33 Prozent liegt, so dass insgesamt rund 55 000 Genehmigungsanträge bearbeitet und 37 000 Genehmigungen und Negativzeugnisse an Notarinnen und Notare übermittelt werden. In diesen Fällen reduziert sich in den Genehmigungsbehörden der Zeitaufwand für die Bearbeitung der Anzeigen annahmegemäß um 20 Minuten pro Fall (vergleiche Vorgabe 3). Bei einem Lohnsatz von 25,50 Euro pro Stunde reduziert sich der gesamte jährliche Erfüllungsaufwand um rund 542 000 Euro. Vorgabe 14: Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung einer Grundstücksverkehrsgenehmigung; § 1 Absatz 2 GVO in Verbindung mit § 12 GVO-E Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands der Länder und Kommunen: Fallzahl Zeitaufwand pro Fall (in Minuten) Lohnsatz pro Stunde (in Euro) Sachkosten pro Fall (in Euro) Personalkosten (in Tsd. Euro) Sachkosten (in Tsd. Euro) 127 500 -20 25,50 -2 -1 084 -255 Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) -1 339 In bestimmten Fällen müssen Notarinnen und Notare beim Vollzug von Immobilienverträgen eine Grundstücksverkehrsgenehmigung gemäß § 1 Absatz 2 GVO bei der zuständigen Behörde beantragen. Nach § 12 GVO-E sollen solche Genehmigungen künftig elektronisch beantragt und erteilt werden können. Es liegen keine amtlichen oder nichtamtlichen Statistiken zu der Anzahl der Fälle vor, in denen tatbestandsbefreiende Voraussetzungen im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 2 GVO nicht vorliegen und folglich eine Genehmigung zu beantragen ist. Berücksichtigt man, dass in den letzten 30 Jahren in den neuen Bundesländern schätzungsweise rund 3,5 Millionen Transaktionen von Wohnimmobilien stattgefunden haben – im Jahr 2020 gab es rund 110 000 solcher Transaktionen (vergleiche Immobilienmarktbericht Deutschland 2021, S. 35) –, und dass im Jahr 2020 in den neuen Bundesländern rund 9 Millionen Wohnungen in Wohn- und Nichtwohngebäuden existierten (Statistisches Bundesamt, Statistiken zum Wohnungsbestand), beträgt der Anteil der seit dem Jahr 1990 mindestens einmal gehandelten Immobilien höchstens 31 Prozent. Aufgrund möglicher Mehrfachveräußerungen derselben Immobilie und aufgrund der weiteren tatbestandsbefreienden Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Satz 2 GVO wird angenommen, dass in nur rund 25 Prozent aller Transaktionen von Immobilien in den neuen Bundesländern keine Genehmigung beantragt werden muss. Da jährlich rund 170 000 Immobilienverträge notariell beurkundet werden, bei denen eine Immobilie in den neuen Bundesländern Vertragsgegenstand ist (vergleiche Immobilienmarkbericht Deutschland 2021, S. 24), wird mittelfristig von rund 127 500 Anträgen pro Jahr ausgegangen. Bei einer Verkürzung der fallbezogenen Bearbeitungszeit der Antragsbearbeitung um 20 Minuten, einem Lohnsatz von 25,50 Euro pro Stunde und bei einer Reduzierung der fallbezogenen Sachkosten in Höhe von 2 Euro pro Übermittlung (ausführlich vergleiche Vorgabe 3), reduziert sich für die Kommunen durch die Vorgabe der jährliche Erfüllungsaufwand um insgesamt rund 1,3 Millionen Euro. Vorgabe 15: Notarinnen und Notare vermerken die Erfüllung steuerlicher Mitteilungspflichten im Urkundenverzeichnis; 18 Absatz 4 GrEStG-E Einmaliger Erfüllungsaufwand der Länder und Kommunen: Fallzahl Zeitaufwand pro Fall (in Minuten) Lohnsatz pro Stunde (in Euro) Sachkosten pro Fall (in Euro) Personalkosten (in Tsd. Euro) Sachkosten (in Tsd. Euro) 6 346 30 69,30 0 220 0 12 692 30 30,50 0 194 0 Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) 413 Durch die vorgesehenen Änderungen in § 18 Absatz 4 GrEStG-E sollen Notarinnen und Notare die Erfüllung steuerlicher Mitteilungspflichten und die Absendung entsprechender Abschriften nicht mehr auf der Urschrift der Urkunde vermerken, sondern einen entsprechenden Eintrag im Urkundenverzeichnis vornehmen. Einmaliger Personalaufwand fällt im Zusammenhang mit der Umstellung und der hierfür erforderlichen Qualifikation der mit dieser Aufgabe beschäftigten Personen (vergleiche ausführlich Vorgabe 1) – alle 6 346 Notarinnen und Notare sowie je zwei Angestellte je Notariat. Bei einem angenommenen personenbezogenen Zeitaufwand von 30 Minuten und einem Lohnsatz von 30,50 beziehungsweise 69,30 Euro entsteht aus dieser Vorgabe ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von 413 000 Euro. Jährlicher Personalaufwand fällt für diese Vorgabe nicht an. Es wird angenommen, dass der zeitliche Aufwand für das Vermerken auf der Urschrift dem Aufwand entspricht, der für einen entsprechenden Eintrag im Urkundenverzeichnis anfällt. Vorgabe 16: Übermittlung eines Beschlusses über die Genehmigung eines Rechtsgeschäftes durch ein Familien-, Betreuungs-, Nachlass- oder Landwirtschaftsgericht; §§ 1643 Absatz 1, 1799 Absatz 1, jeweils in Verbindung mit § 1850 Nummer 1, 2, 4 und 5, § 1833 Absatz 3 Nummer 4 und § 1962 BGB in Verbindung mit § 41a FamFG-E beziehungsweise § 2 Absatz 1 GrdstVG in Verbindung mit § 17 Absatz 3 HöfeO in Verbindung mit § 9 des Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen in Verbindung mit § 41a FamfG-E Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands der Länder und Kommunen: Fallzahl Zeitaufwand pro Fall (in Minuten) Lohnsatz pro Stunde (in Euro) Sachkosten pro Fall (in Euro) Personalkosten (in Tsd. Euro) Sachkosten (in Tsd. Euro) 44 000 0 0 -2 0 -88 7 0 0 5 000 0 35 Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) -53 Einmaliger Erfüllungsaufwand der Länder: Fallzahl Zeitaufwand pro Fall (in Stunden) Lohnsatz pro Stunde (in Euro) Sachkosten pro Fall (in Euro) Personalkosten (in Tsd. Euro) Sachkosten (in Tsd. Euro) 7 0 0 50 000 0 350 000 Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) 350 000 In bestimmten familienrechtlichen Fällen müssen Notarinnen und Notare beim Vollzug von Immobilienverträgen eine Genehmigung gemäß den §§ 1643 Absatz 1, 1799 Absatz 1, jeweils in Verbindung mit § 1850 Nummer 1, 2, 4 und 5, § 1833 Absatz 3 Nummer 4 und 1962 BGB bei dem zuständigen Familien-, Betreuungs- oder Nachlassgericht beantragen. Beim Vollzug von Immobilienverträgen über landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Grundstücke sowie gegebenenfalls bei Moor- und Ödland müssen Notarinnen und Notare im Anwendungsbereich der HöfeO gemäß § 2 Absatz 1 GrdstVG in Verbindung mit § 17 Absatz 3 GrdstVG die landwirtschaftsgerichtliche Genehmigung einholen. Durch § 41a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der Entwurfsfassung (FamFG-E) kann der Beschluss den Notarinnen und Notaren als gerichtliches elektronisches Dokument bekannt gegeben werden. Es liegen keine amtlichen Statistiken zu der Anzahl der entsprechenden Genehmigungsverfahren vor. Unter der Annahme, dass jede Notarin und jeder Notar im Schnitt pro Jahr sieben Genehmigungen beantragt, ist von jährlich rund 44 000 zu bearbeitenden Anträgen auszugehen. Bei einer Reduzierung der fallbezogenen Sachkosten in Höhe von 2 Euro pro Übermittlung (ausführlich vergleiche Vorgabe 3), reduziert sich für die Gerichte durch die Vorgabe der jährliche Erfüllungsaufwand um insgesamt rund 88 000 Euro. Zudem entsteht den Ländern infolge der Umsetzung der technischen Anforderungen des § 41a Absatz 1 Satz 2 FamFG-E an die qualifizierte elektronische Signatur der Gerichte einmaliger sowie laufender Erfüllungsaufwand. Die Neuregelung macht die Ausstattung aller Richterinnen und Richter der Familien-, Nachlass-, Betreuungs- sowie Landwirtschaftsgerichte mit einer neuen qualifizierten elektronischen Signatur erforderlich, welche ein gerichtsbezogenes Behördenattribut aufweist. Laufender Erfüllungsaufwand dürfte ferner für die Betreuung der qualifizierten elektronischen Signatur entstehen, beispielsweise in Fällen von Abordnungen oder Dienststellenwechseln innerhalb der Justiz der einzelnen Länder, in denen vor der Rechtsänderung und bei Weiterverwendung der bisherigen Signatur keine Neubeantragung notwendig gewesen wäre. Wie hoch die Kosten der oben beschriebenen Umstellungen ausfallen werden, kann derzeit lediglich grob und mit großer Unsicherheit geschätzt werden. Laut der Stellungnahmen der Länder wird der Handlungsbedarf bei einer Umsetzung der Neuregelung – je nach Land – sehr unterschiedlich ausfallen. In sechs von zwölf Stellungnahmen wird auf den notwendigen Umsetzungsbedarf aus § 41a Absatz 1 Satz 2 FamFG-E eingegangen, wobei in einer dieser Stellungnahmen ausgeführt wird, dass die notwendigen Umstellungen bereits und unabhängig vom vorliegenden Regelungsvorhaben durchgeführt worden wären. Es wird entsprechend davon ausgegangen, dass die Neuregelung in mindestens sieben Bundesländern (= 16 Bundesländer * 5/12) Umstellungsaufwand auslöst (. Der Umsetzungsbedarf pro Fall wird vermutlich stark variieren. Belastbare, quantitative Anhaltspunkte für eine Schätzung liegen nicht vor. In den Stellungnahmen gehen die Länder von einem Umstellungsaufwand „im mittleren fünfstelligen“ Bereich aus. Zur weiteren Ermittlung des Umstellungsaufwands wird deshalb von einem einmaligen Umstellungsaufwand pro Fall in Höhe von rund 50 000 Euro sowie von – angesichts sonst fehlender Anhaltspunkte freilich – auf zehn Prozent des einmaligen Umstellungsaufwands geschätzten laufenden Kosten (= 5 000 Euro) infolge der wiederkehrenden Neuvergabe von qualifizierten elektronischen Signaturen mit gerichtsbezogenen Behördenattributen ausgegangen. Hieraus entsteht den Ländern eine zusätzliche laufende Belastung von rund 35 000 Euro sowie ein Umstellungsaufwand in Höhe von circa 350 000 Euro. Vorgabe 17: Nachbefragung der Beteiligten an Immobilienkaufverträgen durch die Gutachterausschüsse in elektronischer Form; § 195 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 BauGB-E Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands der Länder und Kommunen: Fallzahl Zeitaufwand pro Fall (in Minuten) Lohnsatz pro Stunde (in Euro) Sachkosten pro Fall (in Euro) Personalkosten (in Tsd. Euro) Sachkosten (in Tsd. Euro) 500 000 0 0 -2 0 -1 000 250 000 -5 30,50 0 -635 0 Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) -1 635 Die in § 195 Absatz 3 Satz 3 BauGB-E vorgesehene Verpflichtung der Gutachterausschüsse die Erfüllung der Auskunftspflicht über einen digitalen Fragebogen zu ermöglichen, hat geringfügige einmalige Umstellungskosten sowie eine Reduzierung der jährlichen Sachkosten zur Folge. Ein Online-Formular zur Abfrage der nach § 195 Absatz 2 Satz 2 BauGB-E erforderlichen Informationen existiert bereits heute in mehreren Bundeländern oder steht, unabhängig der vorliegenden Neuregelungen, in der Konzeptionsphase. Einigen Bundesländern kann in der Summe geringfügiger (bis 100 000 Euro) Umstellungsaufwand infolge der Implementierung einer in einem anderen Bundesland genutzten Lösung entstehen. Es wird davon ausgegangen, dass die Gutachterausschüsse Informationen von Beteiligten von jährlich rund eine Million Immobilienverträgen (vergleiche Abschnitt 4a) einholen. Es wird angenommen, dass den Gutachterausschüssen in der Hälfte der Fälle die E-Mail- Adresse der an den Immobilienverträgen Beteiligten vorliegt (vergleiche § 19 Absatz 4 Nummer 7 Buchstabe c) ERVV-E) und der Fragebogen dann elektronisch versendet wird. Dadurch werden pro Fall Portokosten in Höhe von 2 Euro eingespart, wodurch sich die jährlichen Sachkosten um eine Million Euro reduzieren. Zudem verringert sich der Zeitaufwand der Gutachterausschüsse bei der Erfassung der Daten der Nachbefragten, wenn Befragte das elektronische Formular über das Internet nutzen und diese Daten medienbruchfrei übernommen werden können. Es wird angenommen, dass in der Hälfte der Fälle, in denen die Nachbefragung per E-Mail angestoßen wird, die Daten elektronisch bereitgestellt werden – also in 250 000 Fällen. Außerdem wird eine Zeitersparnis von 5 Minuten pro Fall angesetzt. Bei einem Lohnsatz von 30,50 Euro pro Stunde (vergleiche Anhang IX des Leitfadens, Länder, mittlerer Dienst) verringert sich der Personalaufwand um 635 000 Euro. Insgesamt verringert sich der Erfüllungsaufwand aus der Nachbefragung um 1,635 Millionen Euro. Vorgabe 18: Notarinnen und Notare weisen auf die Auskunftspflicht gegenüber den Gutachterausschüssen hin; § 20b BeurkG-E Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands der Länder und Kommunen: Fallzahl Zeitaufwand pro Fall (in Minuten) Lohnsatz pro Stunde (in Euro) Sachkosten pro Fall (in Euro) Personalkosten (in Tsd. Euro) Sachkosten (in Tsd. Euro) 1 000 000 3 69,30 0 3 465 0 Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) 3 465 § 20b BeurkG-E sieht eine Verpflichtung der Notarinnen und Notare vor, die Beteiligten im Rahmen der Beurkundung eines Immobilienvertrags auf ihre Auskunftspflicht gegenüber dem Gutachterausschuss hinzuweisen. Zur Ermittlung des jährlichen Personalaufwands wird angenommen, dass die Hinweispflicht in einer Million Immobilienverträgen jährlich entsteht. Weiter wird angenommen, dass das Erfüllen der Hinweispflicht einschließlich der Erläuterungen gegenüber den Beteiligten sowie der Aufnahme eines Vermerks in die Urkunde, dass die Belehrung erfolgt ist, einen Zeitaufwand von drei Minuten verursacht. Bei einem Lohnsatz von 69,30 Euro ergibt sich daraus ein jährlicher Personalaufwand in Höhe von knapp 3,5 Millionen Euro. bb) Vorgaben im Zusammenhang mit anderen Angelegenheiten Vorgabe 19: Anpassungen der IT-Infrastruktur für die Entgegenahme über andere Vorgänge als Immobilienverträge; § 34 Absatz 1 ErbStG-E und §§ 7, 8 ErbStDV-E Der Entwurf sieht vor, dass Notarinnen und Notare, Gerichte und Behörden den Finanzämtern auch in anderen Angelegenheiten als den Immobilienverträgen Mitteilungen nicht mehr in Papierform, sondern auf elektronischem Weg übermitteln. Dies betrifft im Einzelnen die Anzeigepflichten nach § 34 ErbSt

Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.

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