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Frage von Sascha Lensing (AfD) mit Antwort – Schriftliche Antworten auf Fragen der Fragestunde (Drucksache 21/2980)

dip / rede 03.12.2025 · WP 21 · Original ↗

Teil von Protokoll der 46. Sitzung des 21. Deutschen Bundestages. Zu Protokoll gegeben (Anlage), nicht im Plenum gesprochen.

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Text

Frage von Sascha Lensing (AfD) mit Antwort – Schriftliche Antworten auf Fragen der Fragestunde (Drucksache 21/2980) Sieht die Bundesregierung bei den in Deutschland aus humanitären Gründen aufhältigen Syrern, denen ein Flüchtlingsschutz bzw. ein subsidiärer Schutzstatus zugesprochen wurde, mittlerweile die Voraussetzungen zur Einleitung eines Widerrufsverfahrens insbesondere gemäß § 73 Absatz 1 Satz 5 bzw. § 73 Absatz 2 des Asylgesetzes als gegeben an, und, wenn ja, inwiefern, und ab wann plant die Bundesregierung, von dieser Möglichkeit umfassend Gebrauch zu machen (bitte auch Angaben zum potenziellen Personenpotenzial abgeben)? Antwort des Parl. Staatssekretärs Christoph de Vries: Ob die Voraussetzungen des Widerrufs nach § 73 des Asylgesetzes vorliegen, ist immer eine Frage des jeweiligen Einzelfalles. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) hat in Konstellationen, in denen auf der Basis der vorliegenden Informationen zur Lage in Syrien eine hinreichende Klarheit vorhanden ist, die Widerrufstätigkeit für bestimmte Personengruppen wiederaufgenommen.

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