Schriftliche Frage 32 von Sascha Lensing (AfD): Inwiefern ist der Bundesregierung die Einschätzung der EU-Asylagentur (EUAA) zur Sicherheitslage in Syrien bekannt, wonach Gegner des früher…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Zeit vom 22. Dezember 2025 bis 02. Januar 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern.
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Schriftliche Frage 32 von Sascha Lensing (AfD): Inwiefern ist der Bundesregierung die Einschätzung der EU-Asylagentur (EUAA) zur Sicherheitslage in Syrien bekannt, wonach Gegner des früher…
Frage 32 (Sascha Lensing, AfD):
Inwiefern ist der Bundesregierung die Einschätzung der EU-Asylagentur (EUAA) zur Sicherheitslage in Syrien bekannt, wonach Gegner des früheren Machthabers Baschar al-Assad keine Verfolgung mehr zu befürchten hätten, Deserteure und Wehrdienstverweigerer des Assad-Regimes nicht länger dem Risiko von Verfolgung ausgesetzt seien und in Damaskus keine ernsthafte Gefährdung mehr erkennbar sei, die syrische Hauptstadt folglich als innerstaatliche (Flucht-) Alternative dienen könne (vgl. https://orf.at/stories/341 3621/), und inwiefern wird diese Lageeinschätzung Auswirkungen auf zukünftige Widerrufsverfahren syrischer Staatsbürger gemäß § 73 des Asylgesetzes haben (bitte in diesem Zusammenhang auch angeben, inwiefern die Bundesregierung die Lageeinschätzung der EUAA teilt)?
Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Daniela Ludwig vom 22. Dezember 2025:
Der Bundesregierung ist die Einschätzung der Asylagentur der EU (EUAA) bekannt. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) ist an der Erstellung dieser Dokumentationen beteiligt. Dessen ungeachtet hat das BAMF im Anerkennungsverfahren stets anhand der konkreten Umstände im jeweiligen Einzelfall zu prüfen, ob die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl gemäß Artikel 16a Absatz 1 des Grundgesetzes, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes (AsylG), die Gewährung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Absatz 1 AsylG oder die Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Absatz 5 oder 7 AufenthG vorliegen. Im Widerrufsverfahren prüft das BAMF, ob die Umstände, die zur Anerkennung als Asylberechtigte/r, zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, zur Gewährung subsidiären Schutzes oder zur Feststellung eines Abschiebungsverbots geführt haben, weggefallen sind und der im Anerkennungsverfahren gewährte Schutz zu widerrufen oder zurückzunehmen ist. Hierfür wertet das BAMF eine Reihe von Quellen und Dokumentationen aus, zu der auch die Country Guidance der EUAA zählen. Die Erkenntnisse der Country Guidance fließen in die Lagebewertung der Bundesregierung ein.
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