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Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das Jahr 2025 - Schwerpunktfragen zu Widerrufsverfahren (Antwort zu Drs. 21/3436)

dip / drucksache 22.01.2026 · WP 21 · 21/3780 · Antwort · Original ↗

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Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das Jahr 2025 - Schwerpunktfragen zu Widerrufsverfahren (Antwort zu Drs. 21/3436) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/3780 21. Wahlperiode 22.01.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Clara Bünger, Anne-Mieke Bremer, Agnes Conrad, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke – Drucksache 21/3436 – Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das Jahr 2025 – Schwerpunktfragen zu Widerrufsverfahren V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die im europäischen Vergleich isolierte deutsche Praxis, Widerrufsprüfungen ohne konkreten Anlass drei Jahre nach der Anerkennung eines Schutzstatus vorzunehmen, wurde zum Jahreswechsel 2022/2023 durch eine Gesetzesänderung beendet (vgl. Bundestagsdrucksache 20/4327). Dies führte nach Einschätzung der Fragestellenden zu einer zurückgehenden Zahl von Widerrufsverfahren bei gleichzeitiger Erhöhung der Widerrufsquote, weil nur solche Anerkennungen überprüft werden, bei denen ein konkreter Anlass für eine mögliche Änderung vorliegt. Nach alter Rechtslage wurden von 2018 bis 2020 jeweils etwa 200 000 Widerrufsprüfungen pro Jahr eingeleitet, die Widerrufsquote lag dabei unter 5 Prozent (vgl. z. B. Bundestagsdrucksache 19/31389). Im Jahr 2024 wurden 17 578 Widerrufsprüfungen eingeleitet und 52 613 Entscheidungen in solchen Verfahren getroffen (vgl. hierzu und zum Folgenden, soweit nicht anders angegeben, Bundestagsdrucksache 20/15142). Der überprüfte Schutzstatus wurde dabei zu 95,8 Prozent vom Bundesamt für Migration und Flüchtlingen (BAMF) bestätigt. In 1 863 Fällen (3,5 Prozent) erfolgte ein Widerruf, insbesondere wegen einer geänderten Lage im Herkunftsland, in nur 366 Fällen (0,7 Prozent) gab es eine Rücknahme des Schutzstatus, weil das BAMF von Täuschungen oder falschen Angaben ausging. Die Annahme, in sogenannten Fragebogenverfahren (ohne mündliche Anhörung) der Jahre 2015 und 2016 bei Asylsuchenden mit extrem hoher Schutzquote könnte es viele Täuschungen oder Fehlentscheidungen des BAMF gegeben haben (vgl. die Begründung auf Bundestagsdrucksache 19/4456), bestätigte sich nach Auffassung der Fragestellenden nicht: Nachträgliche Überprüfungen und Anhörungen der im schriftlichen Verfahren anerkannten (meist syrischen) Flüchtlinge bestätigten die Schutzbedürftigkeit in 99,4 Prozent der Fälle (Angabe für das Jahr 2020, vgl. Antwort zu Frage 4 auf Bundestagsdrucksache 19/31389). Die Zahl der im BAMF mit Widerrufsprüfungen befassten Beschäftigten war zwischenzeitlich stark angestiegen, von 268 Mitte 2018 (Bundestagsdruck- Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 22. Januar 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. sache 19/3839) auf 797 Ende 2019 (Bundestagsdrucksache 19/16329). Anfang 2024 waren noch 117 Beschäftigte im BAMF mit Widerrufsverfahren befasst. Überdurchschnittlich viele Widerrufe eines Schutzstatus gab es bei irakischen Schutzberechtigten, darunter auch jesidische Überlebende des Genozids durch den sogenannten Islamischen Staat (IS). Von 2015 bis 2022 wurde der Schutzstatus von insgesamt 1 475 jesidischen Geflüchteten aus dem Irak widerrufen (Antwort zu Frage 8 auf Bundestagsdrucksache 20/5850). Das BAMF geht seit Anfang 2018 davon aus, dass eine Verfolgung durch den IS in der Region „Kurdistan-Irak“ ausgeschlossen werden könne. Allerdings lägen „für jesidische Religionszugehörige aus dem Irak“ die Voraussetzungen des § 73 Absatz 3 des Asylgesetzes (AsylG) vor, d. h., dass in diesen Fällen „grundsätzlich“ kein Widerruf erfolgen soll, weil es für die Betroffenen „ungeachtet veränderter Verhältnisse“ angesichts des Völkermords an den Jesidinnen und Jesiden „nicht zumutbar“ sei, „in den früheren Verfolgerstaat zurückzukehren (ebd., Antwort zu Frage 8a). 2023 und 2024 gab es weitere 196 Widerrufe von Schutzstatus jesidischer Geflüchteter aus dem Irak und aus Syrien, darunter 38 Frauen, 4 781 entsprechende Widerrufsverfahren waren Ende Februar 2025 noch anhängig. Infolge der nach dem Ende des Assad-Regimes gewandelten Verhältnisse in Syrien ist mit zahlreichen Widerrufsprüfungen in Bezug auf syrische Schutzberechtigte zu rechnen. Allerdings setzt ein Widerruf des Schutzstatus eine erhebliche und nicht nur vorübergehende Veränderung der Umstände, die zur Schutzgewährung führten, voraus (vgl. § 73 des Asylgesetzes). Zudem gibt es besondere Schutzklauseln z. B. für traumatisierte Opfer von Verfolgung (vgl. Artikel 1C Nummer 5 der Genfer Flüchtlingskonvention, § 73 Absatz 3 AsylG). Die Situation in Syrien ist ungeachtet des Machtwechsels keineswegs stabil und weiterhin von Gewalt, Kriegsbeschädigungen, extremer Armut und Not, erneuten Massakern und Vertreibungen sowie von unsicheren politischen Verhältnissen unter der neuen islamistischen Führung geprägt. Der Widerruf eines Schutzstatus bedeutet nicht automatisch die Beendigung des Aufenthalts, insbesondere ist ein Titelwechsel möglich, wenn Aufenthaltsgründe nach dem Aufenthaltsgesetz aufgrund anderer Gesetzesnormen vorliegen, etwa aufgrund einer qualifizierten Erwerbstätigkeit. Über 600 000 syrische Geflüchtete leben Mitte 2025 mit einem Schutzstatus in Deutschland, 296 000 anerkannte Flüchtlinge, 299 000 subsidiär Schutzberechtigte und 6 400 mit einem Abschiebungsschutz (vgl. Bundestagsdrucksache 21/1640). Die Bundesregierung antwortete im März 2025 auf die Frage, welche Überlegungen es zu möglichen Widerrufsprüfungen in Bezug auf die Gruppe der syrischen Geflüchteten gibt und wie eine Vielzahl entsprechender aufwändiger Prüf- und Gerichtsverfahren gegebenenfalls durch eine politische Bleiberechtsregelung vermieden werden könne: Grundsätzlich sei ein Schutzstatus bei erheblich und dauerhaft geänderter Lage zwingend zu widerrufen. Angesichts der „volatilen Situation in Syrien“ seien diese Anforderungen aktuell jedoch nicht erfüllt. Im Übrigen dauere die Prüfung im BAMF und im damaligen Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) noch an (Antwort zu Frage 10 auf Bundestagsdrucksache 20/15142).  1. Wie viele Widerrufsprüfverfahren wurden im Jahr 2025 (gegebenenfalls soweit vorliegend, dies gilt auch für nachfolgende Fragen) eingeleitet (bitte auch nach den verschiedenen Formen der Anerkennung und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und wie viele Entscheidungen in Widerrufsverfahren mit welchem Ergebnis gab es 2025 (bitte auch nach den verschiedenen Formen der Anerkennung, den 15 wichtigsten Herkunftsländern und – auch bei den Folgefragen – nach Widerruf bzw. Rücknahme differenzieren)? Angaben zum Gesamtjahr 2025 zu dieser und allen nachfolgenden Fragen lagen zum Zeitpunkt der Erstellung der Antwort noch nicht vor. Die weiteren Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden. Aufschlüsselung nach Schutzstatus angelegte Widerrufsprüfverfahren Jan.-Nov. 2025 Asylberechtigung / Flüchtlingsschutz 9.147 Subsidiärer Schutz 6.262 Abschiebungsverbot 60 V 6.287 Abschiebungsverbot 60 VII 1.382 Internationaler Schutz im EU – Mitgliedstaat 12 Anerkennung als Flüchtling in sonstigem Drittstaat (nicht EU) 2 unbekannt 9 Gesamt 23.101 Jan.-Nov. 2025 Eingeleitete Widerrufs- bzw. Rücknahmeprüfverfahren Entscheidungen des BAMF insgesamt Widerruf/ Rücknahme Artikel 16a GG Widerruf/ Rücknahme Flüchtlingseigenschaft Widerruf/ Rücknahme subsidiärer Schutz Widerruf/ Rücknahme Abschiebungsverbot Kein Widerruf/ Keine Rücknahme davon Rücknahmen davon Rücknahmen davon Rücknahmen davon Rücknahmen Herkunftsstaaten gesamt 23.101 41.887 71 1 1.225 165 783 79 760 65 39.048 darunter Syrien 9.077 16.737 6 – 268 7 184 7 94 – 16.185 Afghanistan 4.787 5.120 1 – 58 2 33 1 242 16 4.786 Irak 3.112 6.101 – – 318 21 359 5 59 5 5.365 Eritrea 671 1.707 7 – 78 2 28 1 12 – 1.582 Iran 670 2.739 8 – 111 10 4 1 8 3 2.608 Somalia 537 1.072 – – 33 3 32 1 26 – 981 Türkei 522 2.358 18 – 52 19 23 16 11 1 2.254 Ungeklärt 507 1.391 2 – 34 12 8 1 8 1 1.339 Russische Föderation 380 506 6 – 34 1 15 5 46 4 405 Nigeria 305 376 – – 11 1 3 1 41 – 321 Pakistan 189 456 – – 9 2 3 – 10 2 434 Äthiopien 174 188 – – 11 3 2 2 29 2 146 Armenien 155 192 – – 61 40 15 10 32 15 84 Aserbaidschan 153 138 2 – 23 9 3 – 8 – 102 Libanon 146 102 – – 5 3 24 17 6 – 67  2. Welche Gerichtsentscheidungen in Widerrufs- bzw. Rücknahmeverfahren gab es im Jahr 2025 (bitte nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern und Schutzstatus differenziert darstellen), und was sind typische Fallkonstellationen für die insofern größte Kategorie der „formellen Verfahrenserledigungen“? In der Gerichtsstatistik des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) wird nicht nach Widerrufs- bzw. Rücknahmeverfahren unterschieden. Die weiteren Angaben können – soweit vorliegend – den nachfolgenden Tabellen entnommen werden. Zeitraum: Jan.-Okt. 2025 Gerichtsentscheidungen insgesamt Widerruf/ Rücknahme Artikel 16a GG Widerruf/ Rücknahme Flüchtlingseigenschaft Widerruf/ Rücknahme subsidiärer Schutz Kein Widerruf/ keine Rücknahme Formelle Verfahrenserledigungen Herkunftsstaaten gesamt 953 13 209 260 61 410 darunter Irak 304 – 93 94  6 111 Syrien 137 1 33 30  8  65 Afghanistan  88 – 11 15 13  49 Türkei  45 5 16  4  3  17 Russ. Föd.  39 –  2 24  4   9 Ungeklärt  35 1  4 9  2  19 Iran,  31 1 10  1  3  16 Armenien  27 –  5  7  2  13 Eritrea  25 –  9  2  3  11 Somalia  24 –  3  4  3  14 Nigeria  20 –  4  8  1   7 Indien  17 – – 12 –   5 Äthiopien  16 1  2  6  1   6 Pakistan  12 – -  8 –   4 Jordanien  11 –  1  1 –   9 Etwa 70 Prozent der formellen Entscheidungen sind Einstellungen wegen Rücknahme bzw. Nichtbetreiben des Verfahrens.  3. Wie viele Widerrufs- bzw. Rücknahmeverfahren wurden aufgrund konkreter sicherheitsrelevanter Hinweise anderer Behörden im Jahr 2025 eingeleitet, und in wie vielen dieser Fälle kam es zu einer Rücknahme bzw. zu einem Widerruf (bitte nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern und Schutzstatus differenzieren)? Die Angaben können – soweit vorliegend – der nachfolgenden Tabelle entnommen werden. Zeitraum: Jan.-Nov. 2025 Eingeleitete Widerrufs- bzw. Rücknahmeprüfverfahren Entscheidungen insgesamt Widerruf/ Rücknahme Artikel 16a GG Widerruf/ Rücknahme Flüchtlingseigenschaft Widerruf/ Rücknahme subsidiärer Schutz Widerruf/ Rücknahme Abschiebungsverbot Kein Widerruf/ keine Rücknahme davon Rücknahmen davon Rücknahmen davon Rücknahmen davon Rücknahmen Herkunftsstaaten gesamt 4.906 2.288 21 – 332 13 228 10 332 13 1.375 darunter Syrien 2.410 920 2 – 149 1 112 6 64 – 593 Afghanistan 961 467 – – 31 1 23 – 168 6 245 Zeitraum: Jan.-Nov. 2025 Eingeleitete Widerrufs- bzw. Rücknahmeprüfverfahren Entscheidungen insgesamt Widerruf/ Rücknahme Artikel 16a GG Widerruf/ Rücknahme Flüchtlingseigenschaft Widerruf/ Rücknahme subsidiärer Schutz Widerruf/ Rücknahme Abschiebungsverbot Kein Widerruf/ keine Rücknahme davon Rücknahmen davon Rücknahmen davon Rücknahmen davon Rücknahmen Irak 358 206 – – 44 3 32 – 8 – 122 Eritrea 254 163 4 – 27 1 18 1 8 – 106 Ungeklärt 146 62 1 – 12 1 3 - 5 1 41 Iran 144 98 3 – 31 – 1 - 3 1 60 Somalia 137 90 – – 8 – 21 1 14 – 47 Türkei 83 48 9 – 8 – 1 – 4 – 26 Russ. Föd. 52 34 – – 5 – 4 1 5 – 20 Staatenlos 33 6 1 – – – – – – – 5 Nigeria 29 23 – – – – – – 7 – 16 Sudan 28 14 – – 1 1 2 – – – 11 Libyen 20 8 – – 2 – 1 – 1 – 4 Guinea 19 13 – – 1 – 2 – 4 – 6 Jemen 19 11 – – – – 2 – – – 9  4. Wie viele persönliche Gespräche im Rahmen von Widerrufs- bzw. Rücknahmeprüfungen gab es im Jahr 2025? Das BAMF hat im Zeitraum von Januar bis November 2025 188 persönliche Gespräche im Rahmen von Widerrufs- bzw. Rücknahmeprüfungen geführt. a) Welche Ergebnisse hatten die Prüfverfahren nach solchen Befragungen (bitte nach dem Schutzstatus, nach Widerruf bzw. Rücknahme bzw. kein Widerruf bzw. keine Rücknahme und nach den 15 wichtigsten Herkunftsstaaten differenziert angeben)? Die Angaben zu allen Entscheidungen im Zeitraum Januar bis November 2025 zu Prüfverfahren können – soweit möglich – der nachfolgenden Tabelle entnommen werden (Hinweis: Es können auch entsprechende Entscheidungen enthalten sein, bei denen die Befragung bereits 2024 durchgeführt wurde): Zeitraum: Jan.-Nov. 2025 Eingeleitete Widerrufs- bzw. Rücknahmeprüfverfahren Entscheidungen insgesamt Widerruf/ Rücknahme Artikel 16a GG Widerruf/ Rücknahme Flüchtlingseigenschaft Widerruf/ Rücknahme subsidiärer Schutz Widerruf/ Rücknahme Abschiebungsverbot Kein Widerruf/ keine Rücknahme davon Rücknahmen davon Rücknahmen davon Rücknahmen davon Rücknahmen Herkunftsstaaten gesamt 25 344 1 – 45 24 11 7 11 1 276 darunter Syrien 11 99 – – 3 1 – – 2 – 94 Irak 1 84 – – 11 2 4 1 – – 69 Afghanistan 6 34 – – – – – – 2 – 32 Eritrea 1 23 – – 1 – – – 1 – 21 Ungeklärt 2 20 – – 6 5 1 – – – 13 Iran 1 11 – – – – – – 1 – 10 Armenien – 9 – – 5 5 2 2 – – 2 Russ. Föd – 8 – – 4 1 1 1 3 1 – Türkei – 5 – – 2 2 2 2 – – 1 Somalia – 5 – – – – – – – – 5 Pakistan – 5 – – 1 1 – – – – 4 Aserbaidschan – 4 – – 3 3 – – – – 1 Libanon 1 4 – – 1 1 – – – – 3 Algerien – 3 – – – – – – 1 – 2 Äthiopien – 3 – – 1 1 – – – – 2 b) In wie vielen Fällen angeordneter Befragungen wurden im Jahr 2025 Zwangsgelder festgesetzt oder andere Zwangsmaßnahmen oder Sanktionen ergriffen, inwiefern fanden Befragungen daraufhin statt oder waren gegebenenfalls Gegenstand eines gerichtlichen Streitverfahrens, und welche Rechtsprechung liegt hierzu gegebenenfalls vor? Im Zeitraum von Januar bis November 2025 wurde in sechs Fällen Zwangsgeld aufgrund des Fernbleibens von Befragungen festgesetzt. In einem Fall erfolgte im Anschluss daran eine Befragung. In keinem der Fälle kam es zu einem Gerichtsverfahren.  5. Für welche Herkunftsländer wurde im BAMF seit der Antwort zu Frage 5 auf Bundestagsdrucksache 20/15142 festgestellt, dass sich die dortige Lage nachhaltig und dauerhaft verbessert hat und deshalb in entsprechenden Fällen eine individuelle Widerrufsprüfung vorzunehmen ist (bitte nach Ländern und Datum auflisten), und wie lautet die jeweilige inhaltliche Begründung für diese Bewertung? Es wurde für keine weiteren Herkunftsstaaten im Sinne der Fragestellung eine Sachlagenänderung festgestellt.  6. Wie viel Personal ist aktuell im BAMF an welcher Stelle mit der Aufgabe von Widerrufs- und Rücknahmeprüfungen, der Asylprüfung, von Dublin-Verfahren, der Qualitätssicherung und Prozessvertretung befasst, und wie sind die diesbezüglichen Planungen für die Zukunft (bitte so differenziert wie möglich darstellen)? Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden. Personal-Einsatz ausgewählter Bereiche in VZÄ eD/mD gD hD Summe Asyl (ohne Widerruf)1 1137,4 1351,7 61,1 2550,2 Widerrufsprüfung1 49,0 87,4 3,4 139,7 Prozess gesamt 162,2 247,9 39,7 449,7 dezentral1 151,4 235,5 19,7 406,5 zentral (61D & 61E)2 10,8 12,4 20,0 43,2 Qualitätssicherung (QS) gesamt 35,6 111,1 10,5 157,2 dezentral1 29,4 81,6 5,0 116,0 zentral (62A, 62B, 62C)2 6,2 29,5 5,5 41,2 Dublin gesamt 183,8 209,7 14,0 407,4 dezentral (Dublinzentren 32D, 32E, 32F, o.B.)2 84,5 130,6 4,8 219,9 Dublinreferate (32A, 32B, 32C)2 99,3 79,1 9,2 187,5 1 gemäß Personal-Ist Abfrage KW49 (1. Dezember–5. Dezember 2025) 2 Stand: 1. Dezember 2025 Personal-Einsatz durch Leiharbeitnehmende in VZÄ1 Summe Asyl (ohne Widerruf)2 129,3 Widerrufsprüfung2 0 Prozess2 5,0 QS2 0 Dublin2 5,8 1 Die Leiharbeitnehmenden sind in der darüberliegenden Tabelle „Personal-Einsatz ausgewählte Bereiche“ nicht inbegriffen, da es sich bei diesen nicht um originäre Mitarbeitende des BAMF handelt. 2 gemäß Personal-Ist Abfrage KW49 (1. Dezember–5. Dezember 2025) Vakante Stellen in VZÄ (Stand: 01.12.2025) mD gD hD Prozess zentral (61D, 61E) 0 0 1,9 QS zentral (62A, 62B, 62C) 1,8 5,5 2,5 Dublin (32A-F) 93,4 94,2 14,3 Anmerkung: im Vergleich zur vorherigen Abfrage wurde zwischenzeitlich ein Teil der im BAMF vorgesehenen Organisationsuntersuchung abgeschlossen. Daraus ergeben sich unterschiedliche Werte bei der Soll-Betrachtung und folglich auch bei den vakanten Stellen. Soll in VZÄ (Stand: 01.11.2025) mD gD hD Prozess zentral (61D, 61E) 10 7 21,9 QS zentral (62A, 62B, 62C) 8 35 8 Dublin (32A-F) 277,1 303,9 28,3 Personalplanung: Asyl und Widerruf: Aktuell sind 41 Vollzeitäquivalente (VZÄ) im mD (davon 29 unbefristet) und 65 VZÄ im gD (davon 29 unbefristet) in Ausschreibung; Prozess: Aktuell sind drei VZÄ im gD (davon eine unbefristet) in Ausschreibung; QS: Aktuell sind drei VZÄ im gD in Ausschreibung; Dublin: Aktuell sind vier VZÄ im mD und 17 VZÄ im gD (davon vier unbefristet) in Ausschreibung. Die zukünftige Personalplanung für den operativen Bereich hängt maßgeblich von den künftigen Aufgabenschwerpunkten ab. Eine verbindliche Aussage kann deshalb zum jetzigen Zeitpunkt nicht getroffen werden.  7. Wie viele Widerrufe eines Schutzstatus bei jesidischen Geflüchteten aus dem Irak bzw. aus Syrien (bitte, auch im Folgenden, differenzieren) gab es im Jahr 2025 (bitte nach Herkunftsland, Geschlecht und Status differenzieren), und wie bewertet die Bundesregierung diese Zahlen vor dem Hintergrund des einstimmigen Bundestagsbeschlusses vom 19. Januar 2023 zur Anerkennung des Genozids an den Jesidinnen und Jesiden und zu ihrem weiteren Schutz im Rahmen des Asylverfahrens (vgl. Plenarprotokoll 20/79, Seite 9428 ff., Bundestagsdrucksache 20/5228; bitte ausführen)? Angaben zu den Entscheidungen des BAMF über Widerrufe jesidischer Asylantragstellender können – soweit vorliegend – den nachfolgenden Tabellen entnommen werden. HKL Syrien- jesidische Religionszugehörigkeit (Jan.-Nov. 2025) Angelegte Widerrufsprüfverfahren Entscheidungen über Widerrufe und Rücknahmen Gesamt Widerruf/ Rücknahme Artikel 16a GG Widerruf/ Rücknahme Flüchtlingseigenschaft Widerruf/ Rücknahme subsidiärer Schutz Widerruf/ Rücknahme Abschiebungsverbot kein Widerruf/ keine Rücknahme Gesamt 148 249 – 2 – – 247 Männlich 95 128 – – – – 128 Weiblich 53 121 – 2 – – 119 Irak, jesidische Religionszugehörigkeit (Jan.-Nov. 2025) Angelegte Widerrufsprüfverfahren Entscheidungen über Widerrufe und Rücknahmen Gesamt Widerruf/ Rücknahme Artikel 16a GG Widerruf/ Rücknahme Flüchtlingseigenschaft Widerruf/ Rücknahme subsidiärer Schutz Widerruf/ Rücknahme Abschiebungsverbot kein Widerruf/ keine Rücknahme Gesamt 940 3.280 – 148 8 9 3.115 Männlich 557 1.772 – 100 5 6 1.661 Weiblich 383 1.508 – 48 3 3 1.454 Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 10 der Kleinen Anfrage der Fraktion Die Linke auf Bundestagsdrucksache 21/3583 verwiesen.  8. Gegen wie viele der Widerrufsbescheide gegenüber jesidischen Flüchtlingen aus dem Irak bzw. aus Syrien wurde 2025 Klage erhoben, wie viele Gerichtsentscheidungen liegen diesbezüglich vor, und was kann über den Ausgang dieser Gerichtsverfahren gesagt werden (bitte nach Herkunftsland und Status differenzieren)? Die Angaben können – soweit vorliegend – der nachfolgenden Tabelle entnommen werden. Zeitraum: Jan.-Okt. 2025 Klage eingelegt Gerichtsentscheidungen über Widerrufe und Rücknahmen Insgesamt Widerruf/ Rücknahme Artikel 16a GG Widerruf/ Rücknahme Flüchtlingseigenschaft Widerruf/ Rücknahme subsidiärer Schutz kein Widerruf/ keine Rücknahme formelle Verfahrenserledigungen Syrien – 2 – 1 – – 1 Irak 91 102 – 54 6 3 39  9. Bei wie vielen jesidischen Flüchtlingen aus dem Irak bzw. aus Syrien (bitte differenzieren) war zuletzt eine Widerrufsprüfung anhängig (bitte auch nach Schutzstatus differenzieren)? Die Angaben können – soweit vorliegend – der nachfolgenden Tabelle entnommen werden. Anhängige Widerrufsprüfverfahren jesidischer Flüchtlinge am 30.11.2025 aus Irak aus Syrien Gesamt 2.944 420 darunter nach Schutzstatus: Asylberechtigung / Flüchtlingsschutz 1.424 125 Subsidiärer Schutz 164 110 Abschiebungsverbot 60 V 209 41 Abschiebungsverbot 60 VII 33 – Internationaler Schutz im EU – Mitgliedstaat 1 – Unbekannt 1.113 144 10. Welche internen Vorgaben, Regeln und Grundsätze gelten innerhalb des BAMF in Bezug auf mögliche Widerrufsprüfungen bei syrischen Geflüchteten mit Schutzstatus (bitte so differenziert wie möglich darlegen), zu welchen Gruppen bzw. Fallkonstellationen wurden Widerrufsprüfungen gegebenenfalls bereits eingeleitet (bitte mit Datum und so genau wie möglich darlegen), und welche Planungen für das künftige Vorgehen gibt es (bitte ausführen)? Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 10 der Kleinen Anfrage der Fraktion Die Linke auf Bundestagsdrucksache 21/3583 verwiesen. 11. Gibt es innerhalb der Bundesregierung Überlegungen zu der Frage, wie Widerrufsprüfungsverfahren in Bezug auf die große Gruppe der syrischen Geflüchteten gegebenenfalls durch eine politische Bleiberechtsregelung oder durch gesetzliche Änderungen vermieden werden könnten, um Belastungen für die Betroffenen, aber auch für das BAMF und die Gerichte nach Möglichkeit zu vermeiden (bitte darlegen und begründen)? Das BAMF ist gesetzlich verpflichtet, die Asylanerkennung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung des subsidiären Schutzes und die Feststellung von nationalen Abschiebungsverboten nach § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen hierfür nicht mehr vorliegen. Bei dem Widerrufsprüfungsverfahren handelt es sich um eine individuelle Einzelfallprüfung unabhängig des Herkunftsstaates. Eine gesonderte Bleiberechtsregelung für syrische Geflüchtete ist seitens der Bundesregierung nicht vorgesehen. Es wird zudem auf die Antwort zu Frage 12 verwiesen. Die Erteilung von Aufenthaltstiteln im Rahmen des Flüchtlingsschutzes verfolgt das Ziel, einen Aufenthalt für die Dauer eines Schutzbedarfes zu ermöglichen. Entfällt der Schutzbedarf, zum Beispiel aufgrund von Veränderungen der Situation im Herkunftsstaat, entfällt auch die Voraussetzung für den auf dem ehemaligen Schutzbedarf beruhenden Aufenthaltstitel. 12. In welchen Fallkonstellationen, unter welchen Bedingungen und auf welcher genauen Rechtsgrundlage ist nach Auffassung der Bundesregierung im Rahmen des geltenden Aufenthaltsgesetzes ein Verbleib in Deutschland nach einem Widerruf des Schutzstatus aus anderen Gründen möglich (bitte so ausführlich wie möglich darlegen)? Grundsätzlich ist der weitere Verbleib zu jedem anderen vom Aufenthaltsgesetz vorgesehenen Aufenthaltszweck möglich, dessen rechtliche Voraussetzungen erfüllt werden. Es kann insbesondere ein Aufenthalt zur Ausbildung oder der Erwerbstätigkeit in Betracht kommen. Die Feststellung hierzu trifft die zuständige Ausländerbehörde auf der Grundlage der individuellen Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls unter Berücksichtigung bereits erbrachter Integrationsleistungen, zuvorderst dem Erwerb deutscher Sprachkenntnisse, nach pflichtgemäßem Ermessen. 13. Wie viele syrische Staatsangehörige mit welchem Schutz- bzw. Aufenthaltsstatus leben derzeit in Deutschland (bitte nach Schutzstatus, Aufenthaltsstatus – auch Geduldete, Asylsuchende, Ausreisepflichtige usw. nennen –, Aufenthaltsdauer, Geschlecht, groben Altersstufen und Bundesländern differenzieren)? Zum Stichtag 30. November 2025 waren 940.401 syrische Staatsangehörige in Deutschland aufhältig, davon 556.434 männliche und 383.036 weibliche sowie 905 Personen mit unbekanntem Geschlecht und 26 Personen mit der Geschlechtsbezeichnung „divers“. 305.875 Personen waren unter 18 Jahre alt, 634.509 Personen 18 Jahre alt oder älter, bei 17 Personen war das Alter unbekannt. 453.862 Personen lebten seit weniger als sechs Jahren in Deutschland, 486.363 Personen sechs Jahre oder länger, für 176 Personen ist die Aufenthaltsdauer unbekannt. Von den 940.401 aufhältigen syrischen Staatsangehörigen sind 10.253 Personen ausreisepflichtig, darunter 9.369 Personen geduldet. 86.153 Personen befinden sich im laufenden Asylverfahren. Weitere Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden. nach Schutzstatus: Gesamt 513.140 davon: nach § 25 Absatz 1 AufenthG (Asyl) anerkannt 2.139 nach § 25 Absatz 2 AufenthG (GfK) gewährt 210.287 nach § 25 Absatz 2 AufenthG (subsidiärer Schutz) gewährt 293.614 nach § 25 Absatz 3 AufenthG (Abschiebungsverbot) 6.308 nach § 24 AufenthG (vorübergehender Schutz) 792 nach Aufenthaltsstatus: Syrien Gesamt 940.401 davon: Aufenthaltserlaubnis (AE) aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen 548.774 AE aus familiären Gründen 100.077 AE zum Zweck der Bildung/ Ausbildung oder der Erwerbstätigkeit 8.170 sonstige AE 3.519 Niederlassungserlaubnis 69.594 Aufenthaltstitel beantragt/Titel-Verlängerung beantragt/ Fiktionsbescheinigung 106.281 Gestattung/ im Asylverfahren 86.153 Sonstiges 17.833 nach Ländern: Gesamt 940.401 davon: Baden-Württemberg 94.240 Bayern 89.442 Berlin 41.791 Brandenburg 19.694 Bremen 18.166 Hamburg 16.887 Hessen 59.682 Mecklenburg-Vorpommern 12.796 Niedersachsen 97.969 Nordrhein-Westfalen 281.388 Rheinland-Pfalz 49.088 Saarland 34.810 Sachsen 36.380 Sachsen-Anhalt 29.180 Schleswig-Holstein 36.441 Thüringen 22.447 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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