Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das Jahr 2025 - Schwerpunktfragen zu Widerrufsverfahren (Antwort zu Drs. 21/3436)
Text
Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das Jahr 2025 - Schwerpunktfragen zu Widerrufsverfahren (Antwort zu Drs. 21/3436)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/3780
21. Wahlperiode 22.01.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Clara Bünger, Anne-Mieke Bremer,
Agnes Conrad, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke
– Drucksache 21/3436 –
Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das Jahr 2025 –
Schwerpunktfragen zu Widerrufsverfahren
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die im europäischen Vergleich isolierte deutsche Praxis, Widerrufsprüfungen
ohne konkreten Anlass drei Jahre nach der Anerkennung eines Schutzstatus
vorzunehmen, wurde zum Jahreswechsel 2022/2023 durch eine
Gesetzesänderung beendet (vgl. Bundestagsdrucksache 20/4327). Dies führte nach
Einschätzung der Fragestellenden zu einer zurückgehenden Zahl von
Widerrufsverfahren bei gleichzeitiger Erhöhung der Widerrufsquote, weil nur solche
Anerkennungen überprüft werden, bei denen ein konkreter Anlass für eine
mögliche Änderung vorliegt.
Nach alter Rechtslage wurden von 2018 bis 2020 jeweils etwa 200 000
Widerrufsprüfungen pro Jahr eingeleitet, die Widerrufsquote lag dabei unter 5
Prozent (vgl. z. B. Bundestagsdrucksache 19/31389). Im Jahr 2024 wurden
17 578 Widerrufsprüfungen eingeleitet und 52 613 Entscheidungen in solchen
Verfahren getroffen (vgl. hierzu und zum Folgenden, soweit nicht anders
angegeben, Bundestagsdrucksache 20/15142). Der überprüfte Schutzstatus
wurde dabei zu 95,8 Prozent vom Bundesamt für Migration und Flüchtlingen
(BAMF) bestätigt. In 1 863 Fällen (3,5 Prozent) erfolgte ein Widerruf,
insbesondere wegen einer geänderten Lage im Herkunftsland, in nur 366 Fällen
(0,7 Prozent) gab es eine Rücknahme des Schutzstatus, weil das BAMF von
Täuschungen oder falschen Angaben ausging.
Die Annahme, in sogenannten Fragebogenverfahren (ohne mündliche
Anhörung) der Jahre 2015 und 2016 bei Asylsuchenden mit extrem hoher
Schutzquote könnte es viele Täuschungen oder Fehlentscheidungen des BAMF
gegeben haben (vgl. die Begründung auf Bundestagsdrucksache 19/4456),
bestätigte sich nach Auffassung der Fragestellenden nicht: Nachträgliche
Überprüfungen und Anhörungen der im schriftlichen Verfahren anerkannten (meist
syrischen) Flüchtlinge bestätigten die Schutzbedürftigkeit in 99,4 Prozent der
Fälle (Angabe für das Jahr 2020, vgl. Antwort zu Frage 4 auf
Bundestagsdrucksache 19/31389).
Die Zahl der im BAMF mit Widerrufsprüfungen befassten Beschäftigten war
zwischenzeitlich stark angestiegen, von 268 Mitte 2018 (Bundestagsdruck-
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 22. Januar 2026
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
sache 19/3839) auf 797 Ende 2019 (Bundestagsdrucksache 19/16329). Anfang
2024 waren noch 117 Beschäftigte im BAMF mit Widerrufsverfahren befasst.
Überdurchschnittlich viele Widerrufe eines Schutzstatus gab es bei irakischen
Schutzberechtigten, darunter auch jesidische Überlebende des Genozids durch
den sogenannten Islamischen Staat (IS). Von 2015 bis 2022 wurde der
Schutzstatus von insgesamt 1 475 jesidischen Geflüchteten aus dem Irak widerrufen
(Antwort zu Frage 8 auf Bundestagsdrucksache 20/5850). Das BAMF geht
seit Anfang 2018 davon aus, dass eine Verfolgung durch den IS in der Region
„Kurdistan-Irak“ ausgeschlossen werden könne. Allerdings lägen „für
jesidische Religionszugehörige aus dem Irak“ die Voraussetzungen des § 73
Absatz 3 des Asylgesetzes (AsylG) vor, d. h., dass in diesen Fällen
„grundsätzlich“ kein Widerruf erfolgen soll, weil es für die Betroffenen „ungeachtet
veränderter Verhältnisse“ angesichts des Völkermords an den Jesidinnen und
Jesiden „nicht zumutbar“ sei, „in den früheren Verfolgerstaat zurückzukehren
(ebd., Antwort zu Frage 8a). 2023 und 2024 gab es weitere 196 Widerrufe von
Schutzstatus jesidischer Geflüchteter aus dem Irak und aus Syrien, darunter
38 Frauen, 4 781 entsprechende Widerrufsverfahren waren Ende Februar 2025
noch anhängig.
Infolge der nach dem Ende des Assad-Regimes gewandelten Verhältnisse in
Syrien ist mit zahlreichen Widerrufsprüfungen in Bezug auf syrische
Schutzberechtigte zu rechnen. Allerdings setzt ein Widerruf des Schutzstatus eine
erhebliche und nicht nur vorübergehende Veränderung der Umstände, die zur
Schutzgewährung führten, voraus (vgl. § 73 des Asylgesetzes). Zudem gibt es
besondere Schutzklauseln z. B. für traumatisierte Opfer von Verfolgung (vgl.
Artikel 1C Nummer 5 der Genfer Flüchtlingskonvention, § 73 Absatz 3
AsylG). Die Situation in Syrien ist ungeachtet des Machtwechsels keineswegs
stabil und weiterhin von Gewalt, Kriegsbeschädigungen, extremer Armut und
Not, erneuten Massakern und Vertreibungen sowie von unsicheren politischen
Verhältnissen unter der neuen islamistischen Führung geprägt. Der Widerruf
eines Schutzstatus bedeutet nicht automatisch die Beendigung des
Aufenthalts, insbesondere ist ein Titelwechsel möglich, wenn Aufenthaltsgründe
nach dem Aufenthaltsgesetz aufgrund anderer Gesetzesnormen vorliegen,
etwa aufgrund einer qualifizierten Erwerbstätigkeit.
Über 600 000 syrische Geflüchtete leben Mitte 2025 mit einem Schutzstatus
in Deutschland, 296 000 anerkannte Flüchtlinge, 299 000 subsidiär
Schutzberechtigte und 6 400 mit einem Abschiebungsschutz (vgl.
Bundestagsdrucksache 21/1640). Die Bundesregierung antwortete im März 2025 auf die Frage,
welche Überlegungen es zu möglichen Widerrufsprüfungen in Bezug auf die
Gruppe der syrischen Geflüchteten gibt und wie eine Vielzahl entsprechender
aufwändiger Prüf- und Gerichtsverfahren gegebenenfalls durch eine politische
Bleiberechtsregelung vermieden werden könne: Grundsätzlich sei ein
Schutzstatus bei erheblich und dauerhaft geänderter Lage zwingend zu widerrufen.
Angesichts der „volatilen Situation in Syrien“ seien diese Anforderungen
aktuell jedoch nicht erfüllt. Im Übrigen dauere die Prüfung im BAMF und im
damaligen Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) noch an
(Antwort zu Frage 10 auf Bundestagsdrucksache 20/15142).
1. Wie viele Widerrufsprüfverfahren wurden im Jahr 2025 (gegebenenfalls
soweit vorliegend, dies gilt auch für nachfolgende Fragen) eingeleitet
(bitte auch nach den verschiedenen Formen der Anerkennung und den
15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und wie viele
Entscheidungen in Widerrufsverfahren mit welchem Ergebnis gab es 2025 (bitte
auch nach den verschiedenen Formen der Anerkennung, den 15
wichtigsten Herkunftsländern und – auch bei den Folgefragen – nach
Widerruf bzw. Rücknahme differenzieren)?
Angaben zum Gesamtjahr 2025 zu dieser und allen nachfolgenden Fragen
lagen zum Zeitpunkt der Erstellung der Antwort noch nicht vor. Die weiteren
Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
Aufschlüsselung nach Schutzstatus angelegte
Widerrufsprüfverfahren
Jan.-Nov. 2025
Asylberechtigung / Flüchtlingsschutz 9.147
Subsidiärer Schutz 6.262
Abschiebungsverbot 60 V 6.287
Abschiebungsverbot 60 VII 1.382
Internationaler Schutz im EU – Mitgliedstaat 12
Anerkennung als Flüchtling in sonstigem Drittstaat
(nicht EU)
2
unbekannt 9
Gesamt 23.101
Jan.-Nov.
2025
Eingeleitete
Widerrufs- bzw.
Rücknahmeprüfverfahren
Entscheidungen des
BAMF
insgesamt
Widerruf/
Rücknahme
Artikel 16a
GG
Widerruf/
Rücknahme
Flüchtlingseigenschaft
Widerruf/
Rücknahme
subsidiärer
Schutz
Widerruf/
Rücknahme
Abschiebungsverbot
Kein
Widerruf/
Keine
Rücknahme
davon
Rücknahmen
davon
Rücknahmen
davon
Rücknahmen
davon
Rücknahmen
Herkunftsstaaten
gesamt 23.101 41.887 71 1 1.225 165 783 79 760 65 39.048
darunter
Syrien 9.077 16.737 6 – 268 7 184 7 94 – 16.185
Afghanistan 4.787 5.120 1 – 58 2 33 1 242 16 4.786
Irak 3.112 6.101 – – 318 21 359 5 59 5 5.365
Eritrea 671 1.707 7 – 78 2 28 1 12 – 1.582
Iran 670 2.739 8 – 111 10 4 1 8 3 2.608
Somalia 537 1.072 – – 33 3 32 1 26 – 981
Türkei 522 2.358 18 – 52 19 23 16 11 1 2.254
Ungeklärt 507 1.391 2 – 34 12 8 1 8 1 1.339
Russische
Föderation 380 506 6 – 34 1 15 5 46 4 405
Nigeria 305 376 – – 11 1 3 1 41 – 321
Pakistan 189 456 – – 9 2 3 – 10 2 434
Äthiopien 174 188 – – 11 3 2 2 29 2 146
Armenien 155 192 – – 61 40 15 10 32 15 84
Aserbaidschan 153 138 2 – 23 9 3 – 8 – 102
Libanon 146 102 – – 5 3 24 17 6 – 67
2. Welche Gerichtsentscheidungen in Widerrufs- bzw. Rücknahmeverfahren
gab es im Jahr 2025 (bitte nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern und
Schutzstatus differenziert darstellen), und was sind typische
Fallkonstellationen für die insofern größte Kategorie der „formellen
Verfahrenserledigungen“?
In der Gerichtsstatistik des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge
(BAMF) wird nicht nach Widerrufs- bzw. Rücknahmeverfahren unterschieden.
Die weiteren Angaben können – soweit vorliegend – den nachfolgenden
Tabellen entnommen werden.
Zeitraum:
Jan.-Okt. 2025
Gerichtsentscheidungen
insgesamt
Widerruf/
Rücknahme
Artikel 16a
GG
Widerruf/
Rücknahme
Flüchtlingseigenschaft
Widerruf/
Rücknahme
subsidiärer
Schutz
Kein
Widerruf/
keine
Rücknahme
Formelle
Verfahrenserledigungen
Herkunftsstaaten
gesamt 953 13 209 260 61 410
darunter
Irak 304 – 93 94 6 111
Syrien 137 1 33 30 8 65
Afghanistan 88 – 11 15 13 49
Türkei 45 5 16 4 3 17
Russ. Föd. 39 – 2 24 4 9
Ungeklärt 35 1 4 9 2 19
Iran, 31 1 10 1 3 16
Armenien 27 – 5 7 2 13
Eritrea 25 – 9 2 3 11
Somalia 24 – 3 4 3 14
Nigeria 20 – 4 8 1 7
Indien 17 – – 12 – 5
Äthiopien 16 1 2 6 1 6
Pakistan 12 – - 8 – 4
Jordanien 11 – 1 1 – 9
Etwa 70 Prozent der formellen Entscheidungen sind Einstellungen wegen
Rücknahme bzw. Nichtbetreiben des Verfahrens.
3. Wie viele Widerrufs- bzw. Rücknahmeverfahren wurden aufgrund
konkreter sicherheitsrelevanter Hinweise anderer Behörden im Jahr 2025
eingeleitet, und in wie vielen dieser Fälle kam es zu einer Rücknahme
bzw. zu einem Widerruf (bitte nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern
und Schutzstatus differenzieren)?
Die Angaben können – soweit vorliegend – der nachfolgenden Tabelle
entnommen werden.
Zeitraum:
Jan.-Nov.
2025
Eingeleitete
Widerrufs- bzw.
Rücknahmeprüfverfahren
Entscheidungen
insgesamt
Widerruf/
Rücknahme
Artikel 16a
GG
Widerruf/
Rücknahme
Flüchtlingseigenschaft
Widerruf/
Rücknahme
subsidiärer
Schutz
Widerruf/
Rücknahme
Abschiebungsverbot
Kein
Widerruf/
keine
Rücknahme
davon
Rücknahmen
davon
Rücknahmen
davon
Rücknahmen
davon
Rücknahmen
Herkunftsstaaten
gesamt 4.906 2.288 21 – 332 13 228 10 332 13 1.375
darunter
Syrien 2.410 920 2 – 149 1 112 6 64 – 593
Afghanistan 961 467 – – 31 1 23 – 168 6 245
Zeitraum:
Jan.-Nov.
2025
Eingeleitete
Widerrufs- bzw.
Rücknahmeprüfverfahren
Entscheidungen
insgesamt
Widerruf/
Rücknahme
Artikel 16a
GG
Widerruf/
Rücknahme
Flüchtlingseigenschaft
Widerruf/
Rücknahme
subsidiärer
Schutz
Widerruf/
Rücknahme
Abschiebungsverbot
Kein
Widerruf/
keine
Rücknahme
davon
Rücknahmen
davon
Rücknahmen
davon
Rücknahmen
davon
Rücknahmen
Irak 358 206 – – 44 3 32 – 8 – 122
Eritrea 254 163 4 – 27 1 18 1 8 – 106
Ungeklärt 146 62 1 – 12 1 3 - 5 1 41
Iran 144 98 3 – 31 – 1 - 3 1 60
Somalia 137 90 – – 8 – 21 1 14 – 47
Türkei 83 48 9 – 8 – 1 – 4 – 26
Russ. Föd. 52 34 – – 5 – 4 1 5 – 20
Staatenlos 33 6 1 – – – – – – – 5
Nigeria 29 23 – – – – – – 7 – 16
Sudan 28 14 – – 1 1 2 – – – 11
Libyen 20 8 – – 2 – 1 – 1 – 4
Guinea 19 13 – – 1 – 2 – 4 – 6
Jemen 19 11 – – – – 2 – – – 9
4. Wie viele persönliche Gespräche im Rahmen von Widerrufs- bzw.
Rücknahmeprüfungen gab es im Jahr 2025?
Das BAMF hat im Zeitraum von Januar bis November 2025 188 persönliche
Gespräche im Rahmen von Widerrufs- bzw. Rücknahmeprüfungen geführt.
a) Welche Ergebnisse hatten die Prüfverfahren nach solchen Befragungen
(bitte nach dem Schutzstatus, nach Widerruf bzw. Rücknahme bzw.
kein Widerruf bzw. keine Rücknahme und nach den 15 wichtigsten
Herkunftsstaaten differenziert angeben)?
Die Angaben zu allen Entscheidungen im Zeitraum Januar bis November 2025
zu Prüfverfahren können – soweit möglich – der nachfolgenden Tabelle
entnommen werden (Hinweis: Es können auch entsprechende Entscheidungen
enthalten sein, bei denen die Befragung bereits 2024 durchgeführt wurde):
Zeitraum:
Jan.-Nov.
2025
Eingeleitete
Widerrufs- bzw.
Rücknahmeprüfverfahren
Entscheidungen
insgesamt
Widerruf/
Rücknahme
Artikel 16a
GG
Widerruf/
Rücknahme
Flüchtlingseigenschaft
Widerruf/
Rücknahme
subsidiärer
Schutz
Widerruf/
Rücknahme
Abschiebungsverbot
Kein
Widerruf/
keine
Rücknahme
davon
Rücknahmen
davon
Rücknahmen
davon
Rücknahmen
davon
Rücknahmen
Herkunftsstaaten
gesamt 25 344 1 – 45 24 11 7 11 1 276
darunter
Syrien 11 99 – – 3 1 – – 2 – 94
Irak 1 84 – – 11 2 4 1 – – 69
Afghanistan 6 34 – – – – – – 2 – 32
Eritrea 1 23 – – 1 – – – 1 – 21
Ungeklärt 2 20 – – 6 5 1 – – – 13
Iran 1 11 – – – – – – 1 – 10
Armenien – 9 – – 5 5 2 2 – – 2
Russ. Föd – 8 – – 4 1 1 1 3 1 –
Türkei – 5 – – 2 2 2 2 – – 1
Somalia – 5 – – – – – – – – 5
Pakistan – 5 – – 1 1 – – – – 4
Aserbaidschan
– 4 – – 3 3 – – – – 1
Libanon 1 4 – – 1 1 – – – – 3
Algerien – 3 – – – – – – 1 – 2
Äthiopien – 3 – – 1 1 – – – – 2
b) In wie vielen Fällen angeordneter Befragungen wurden im Jahr 2025
Zwangsgelder festgesetzt oder andere Zwangsmaßnahmen oder
Sanktionen ergriffen, inwiefern fanden Befragungen daraufhin statt oder
waren gegebenenfalls Gegenstand eines gerichtlichen Streitverfahrens,
und welche Rechtsprechung liegt hierzu gegebenenfalls vor?
Im Zeitraum von Januar bis November 2025 wurde in sechs Fällen Zwangsgeld
aufgrund des Fernbleibens von Befragungen festgesetzt. In einem Fall erfolgte
im Anschluss daran eine Befragung. In keinem der Fälle kam es zu einem
Gerichtsverfahren.
5. Für welche Herkunftsländer wurde im BAMF seit der Antwort zu
Frage 5 auf Bundestagsdrucksache 20/15142 festgestellt, dass sich die
dortige Lage nachhaltig und dauerhaft verbessert hat und deshalb in
entsprechenden Fällen eine individuelle Widerrufsprüfung vorzunehmen ist
(bitte nach Ländern und Datum auflisten), und wie lautet die jeweilige
inhaltliche Begründung für diese Bewertung?
Es wurde für keine weiteren Herkunftsstaaten im Sinne der Fragestellung eine
Sachlagenänderung festgestellt.
6. Wie viel Personal ist aktuell im BAMF an welcher Stelle mit der
Aufgabe von Widerrufs- und Rücknahmeprüfungen, der Asylprüfung, von
Dublin-Verfahren, der Qualitätssicherung und Prozessvertretung befasst,
und wie sind die diesbezüglichen Planungen für die Zukunft (bitte so
differenziert wie möglich darstellen)?
Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
Personal-Einsatz ausgewählter Bereiche in VZÄ
eD/mD gD hD Summe
Asyl (ohne Widerruf)1 1137,4 1351,7 61,1 2550,2
Widerrufsprüfung1 49,0 87,4 3,4 139,7
Prozess gesamt 162,2 247,9 39,7 449,7
dezentral1 151,4 235,5 19,7 406,5
zentral (61D & 61E)2 10,8 12,4 20,0 43,2
Qualitätssicherung (QS) gesamt 35,6 111,1 10,5 157,2
dezentral1 29,4 81,6 5,0 116,0
zentral (62A, 62B, 62C)2 6,2 29,5 5,5 41,2
Dublin gesamt 183,8 209,7 14,0 407,4
dezentral (Dublinzentren 32D, 32E, 32F,
o.B.)2
84,5 130,6 4,8 219,9
Dublinreferate (32A, 32B, 32C)2 99,3 79,1 9,2 187,5
1 gemäß Personal-Ist Abfrage KW49 (1. Dezember–5. Dezember 2025)
2 Stand: 1. Dezember 2025
Personal-Einsatz durch Leiharbeitnehmende in VZÄ1
Summe
Asyl (ohne Widerruf)2 129,3
Widerrufsprüfung2 0
Prozess2 5,0
QS2 0
Dublin2 5,8
1 Die Leiharbeitnehmenden sind in der darüberliegenden Tabelle „Personal-Einsatz ausgewählte
Bereiche“ nicht inbegriffen, da es sich bei diesen nicht um originäre Mitarbeitende des BAMF
handelt.
2 gemäß Personal-Ist Abfrage KW49 (1. Dezember–5. Dezember 2025)
Vakante Stellen in VZÄ (Stand: 01.12.2025)
mD gD hD
Prozess zentral (61D, 61E) 0 0 1,9
QS zentral (62A, 62B, 62C) 1,8 5,5 2,5
Dublin (32A-F) 93,4 94,2 14,3
Anmerkung: im Vergleich zur vorherigen Abfrage wurde zwischenzeitlich ein
Teil der im BAMF vorgesehenen Organisationsuntersuchung abgeschlossen.
Daraus ergeben sich unterschiedliche Werte bei der Soll-Betrachtung und
folglich auch bei den vakanten Stellen.
Soll in VZÄ (Stand: 01.11.2025)
mD gD hD
Prozess zentral (61D, 61E) 10 7 21,9
QS zentral (62A, 62B, 62C) 8 35 8
Dublin (32A-F) 277,1 303,9 28,3
Personalplanung:
Asyl und Widerruf: Aktuell sind 41 Vollzeitäquivalente (VZÄ) im mD (davon
29 unbefristet) und 65 VZÄ im gD (davon 29 unbefristet) in Ausschreibung;
Prozess: Aktuell sind drei VZÄ im gD (davon eine unbefristet) in
Ausschreibung;
QS: Aktuell sind drei VZÄ im gD in Ausschreibung; Dublin: Aktuell sind vier
VZÄ im mD und 17 VZÄ im gD (davon vier unbefristet) in Ausschreibung.
Die zukünftige Personalplanung für den operativen Bereich hängt maßgeblich
von den künftigen Aufgabenschwerpunkten ab. Eine verbindliche Aussage
kann deshalb zum jetzigen Zeitpunkt nicht getroffen werden.
7. Wie viele Widerrufe eines Schutzstatus bei jesidischen Geflüchteten aus
dem Irak bzw. aus Syrien (bitte, auch im Folgenden, differenzieren) gab
es im Jahr 2025 (bitte nach Herkunftsland, Geschlecht und Status
differenzieren), und wie bewertet die Bundesregierung diese Zahlen vor dem
Hintergrund des einstimmigen Bundestagsbeschlusses vom 19. Januar
2023 zur Anerkennung des Genozids an den Jesidinnen und Jesiden und
zu ihrem weiteren Schutz im Rahmen des Asylverfahrens (vgl.
Plenarprotokoll 20/79, Seite 9428 ff., Bundestagsdrucksache 20/5228; bitte
ausführen)?
Angaben zu den Entscheidungen des BAMF über Widerrufe jesidischer
Asylantragstellender können – soweit vorliegend – den nachfolgenden Tabellen
entnommen werden.
HKL
Syrien-
jesidische
Religionszugehörigkeit (Jan.-Nov.
2025)
Angelegte
Widerrufsprüfverfahren
Entscheidungen über Widerrufe und Rücknahmen
Gesamt
Widerruf/
Rücknahme
Artikel 16a
GG
Widerruf/
Rücknahme
Flüchtlingseigenschaft
Widerruf/
Rücknahme
subsidiärer
Schutz
Widerruf/
Rücknahme
Abschiebungsverbot
kein
Widerruf/
keine
Rücknahme
Gesamt 148 249 – 2 – – 247
Männlich 95 128 – – – – 128
Weiblich 53 121 – 2 – – 119
Irak, jesidische
Religionszugehörigkeit
(Jan.-Nov.
2025)
Angelegte
Widerrufsprüfverfahren
Entscheidungen über Widerrufe und Rücknahmen
Gesamt
Widerruf/
Rücknahme
Artikel 16a
GG
Widerruf/
Rücknahme
Flüchtlingseigenschaft
Widerruf/
Rücknahme
subsidiärer
Schutz
Widerruf/
Rücknahme
Abschiebungsverbot
kein
Widerruf/
keine
Rücknahme
Gesamt 940 3.280 – 148 8 9 3.115
Männlich 557 1.772 – 100 5 6 1.661
Weiblich 383 1.508 – 48 3 3 1.454
Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 10 der Kleinen
Anfrage der Fraktion Die Linke auf Bundestagsdrucksache 21/3583 verwiesen.
8. Gegen wie viele der Widerrufsbescheide gegenüber jesidischen
Flüchtlingen aus dem Irak bzw. aus Syrien wurde 2025 Klage erhoben, wie
viele Gerichtsentscheidungen liegen diesbezüglich vor, und was kann
über den Ausgang dieser Gerichtsverfahren gesagt werden (bitte nach
Herkunftsland und Status differenzieren)?
Die Angaben können – soweit vorliegend – der nachfolgenden Tabelle
entnommen werden.
Zeitraum:
Jan.-Okt.
2025
Klage
eingelegt
Gerichtsentscheidungen über Widerrufe und Rücknahmen
Insgesamt
Widerruf/
Rücknahme
Artikel 16a
GG
Widerruf/
Rücknahme
Flüchtlingseigenschaft
Widerruf/
Rücknahme
subsidiärer
Schutz
kein
Widerruf/
keine
Rücknahme
formelle
Verfahrenserledigungen
Syrien – 2 – 1 – – 1
Irak 91 102 – 54 6 3 39
9. Bei wie vielen jesidischen Flüchtlingen aus dem Irak bzw. aus Syrien
(bitte differenzieren) war zuletzt eine Widerrufsprüfung anhängig (bitte
auch nach Schutzstatus differenzieren)?
Die Angaben können – soweit vorliegend – der nachfolgenden Tabelle
entnommen werden.
Anhängige Widerrufsprüfverfahren jesidischer Flüchtlinge am 30.11.2025
aus Irak aus Syrien
Gesamt 2.944 420
darunter nach Schutzstatus:
Asylberechtigung /
Flüchtlingsschutz
1.424 125
Subsidiärer Schutz 164 110
Abschiebungsverbot 60 V 209 41
Abschiebungsverbot 60 VII 33 –
Internationaler Schutz im EU –
Mitgliedstaat
1 –
Unbekannt 1.113 144
10. Welche internen Vorgaben, Regeln und Grundsätze gelten innerhalb des
BAMF in Bezug auf mögliche Widerrufsprüfungen bei syrischen
Geflüchteten mit Schutzstatus (bitte so differenziert wie möglich darlegen),
zu welchen Gruppen bzw. Fallkonstellationen wurden
Widerrufsprüfungen gegebenenfalls bereits eingeleitet (bitte mit Datum und so genau wie
möglich darlegen), und welche Planungen für das künftige Vorgehen gibt
es (bitte ausführen)?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 10 der Kleinen Anfrage
der Fraktion Die Linke auf Bundestagsdrucksache 21/3583 verwiesen.
11. Gibt es innerhalb der Bundesregierung Überlegungen zu der Frage, wie
Widerrufsprüfungsverfahren in Bezug auf die große Gruppe der
syrischen Geflüchteten gegebenenfalls durch eine politische
Bleiberechtsregelung oder durch gesetzliche Änderungen vermieden werden könnten,
um Belastungen für die Betroffenen, aber auch für das BAMF und die
Gerichte nach Möglichkeit zu vermeiden (bitte darlegen und begründen)?
Das BAMF ist gesetzlich verpflichtet, die Asylanerkennung, die Zuerkennung
der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung des subsidiären Schutzes und die
Feststellung von nationalen Abschiebungsverboten nach § 60 Absatz 5 und 7
des Aufenthaltsgesetzes zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen hierfür nicht
mehr vorliegen. Bei dem Widerrufsprüfungsverfahren handelt es sich um eine
individuelle Einzelfallprüfung unabhängig des Herkunftsstaates. Eine
gesonderte Bleiberechtsregelung für syrische Geflüchtete ist seitens der
Bundesregierung nicht vorgesehen. Es wird zudem auf die Antwort zu Frage 12 verwiesen.
Die Erteilung von Aufenthaltstiteln im Rahmen des Flüchtlingsschutzes
verfolgt das Ziel, einen Aufenthalt für die Dauer eines Schutzbedarfes zu
ermöglichen. Entfällt der Schutzbedarf, zum Beispiel aufgrund von Veränderungen der
Situation im Herkunftsstaat, entfällt auch die Voraussetzung für den auf dem
ehemaligen Schutzbedarf beruhenden Aufenthaltstitel.
12. In welchen Fallkonstellationen, unter welchen Bedingungen und auf
welcher genauen Rechtsgrundlage ist nach Auffassung der Bundesregierung
im Rahmen des geltenden Aufenthaltsgesetzes ein Verbleib in
Deutschland nach einem Widerruf des Schutzstatus aus anderen Gründen
möglich (bitte so ausführlich wie möglich darlegen)?
Grundsätzlich ist der weitere Verbleib zu jedem anderen vom Aufenthaltsgesetz
vorgesehenen Aufenthaltszweck möglich, dessen rechtliche Voraussetzungen
erfüllt werden. Es kann insbesondere ein Aufenthalt zur Ausbildung oder der
Erwerbstätigkeit in Betracht kommen. Die Feststellung hierzu trifft die
zuständige Ausländerbehörde auf der Grundlage der individuellen Besonderheiten des
jeweiligen Einzelfalls unter Berücksichtigung bereits erbrachter
Integrationsleistungen, zuvorderst dem Erwerb deutscher Sprachkenntnisse, nach
pflichtgemäßem Ermessen.
13. Wie viele syrische Staatsangehörige mit welchem Schutz- bzw.
Aufenthaltsstatus leben derzeit in Deutschland (bitte nach Schutzstatus,
Aufenthaltsstatus – auch Geduldete, Asylsuchende, Ausreisepflichtige usw.
nennen –, Aufenthaltsdauer, Geschlecht, groben Altersstufen und
Bundesländern differenzieren)?
Zum Stichtag 30. November 2025 waren 940.401 syrische Staatsangehörige in
Deutschland aufhältig, davon 556.434 männliche und 383.036 weibliche sowie
905 Personen mit unbekanntem Geschlecht und 26 Personen mit der
Geschlechtsbezeichnung „divers“. 305.875 Personen waren unter 18 Jahre alt,
634.509 Personen 18 Jahre alt oder älter, bei 17 Personen war das Alter
unbekannt. 453.862 Personen lebten seit weniger als sechs Jahren in Deutschland,
486.363 Personen sechs Jahre oder länger, für 176 Personen ist die
Aufenthaltsdauer unbekannt. Von den 940.401 aufhältigen syrischen Staatsangehörigen
sind 10.253 Personen ausreisepflichtig, darunter 9.369 Personen geduldet.
86.153 Personen befinden sich im laufenden Asylverfahren. Weitere Angaben
können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
nach Schutzstatus:
Gesamt 513.140
davon:
nach § 25 Absatz 1 AufenthG (Asyl) anerkannt 2.139
nach § 25 Absatz 2 AufenthG (GfK) gewährt 210.287
nach § 25 Absatz 2 AufenthG (subsidiärer Schutz) gewährt 293.614
nach § 25 Absatz 3 AufenthG (Abschiebungsverbot) 6.308
nach § 24 AufenthG (vorübergehender Schutz) 792
nach Aufenthaltsstatus: Syrien
Gesamt 940.401
davon:
Aufenthaltserlaubnis (AE) aus völkerrechtlichen, humanitären oder
politischen Gründen
548.774
AE aus familiären Gründen 100.077
AE zum Zweck der Bildung/ Ausbildung oder der Erwerbstätigkeit 8.170
sonstige AE 3.519
Niederlassungserlaubnis 69.594
Aufenthaltstitel beantragt/Titel-Verlängerung beantragt/
Fiktionsbescheinigung
106.281
Gestattung/ im Asylverfahren 86.153
Sonstiges 17.833
nach Ländern:
Gesamt 940.401
davon:
Baden-Württemberg 94.240
Bayern 89.442
Berlin 41.791
Brandenburg 19.694
Bremen 18.166
Hamburg 16.887
Hessen 59.682
Mecklenburg-Vorpommern 12.796
Niedersachsen 97.969
Nordrhein-Westfalen 281.388
Rheinland-Pfalz 49.088
Saarland 34.810
Sachsen 36.380
Sachsen-Anhalt 29.180
Schleswig-Holstein 36.441
Thüringen 22.447
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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