Ein Jahr nach Ende des Bürgerkriegs - Sachstand zur Rückkehr nach Syrien, zum Widerruf von Schutztiteln und zur aktuellen Entscheidungspraxis über Anträge syrischer Asylbewerber (Antwort zu Drs. 21/2969)
Text
Ein Jahr nach Ende des Bürgerkriegs - Sachstand zur Rückkehr nach Syrien, zum Widerruf von Schutztiteln und zur aktuellen Entscheidungspraxis über Anträge syrischer Asylbewerber (Antwort zu Drs. 21/2969)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/3267
21. Wahlperiode 12.12.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Gottfried Curio, Dr. Bernd Baumann,
Christopher Drößler, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/2969 –
Ein Jahr nach Ende des Bürgerkriegs – Sachstand zur Rückkehr nach Syrien,
zum Widerruf von Schutztiteln und zur aktuellen Entscheidungspraxis über
Anträge syrischer Asylbewerber
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Im Jahr 2016 erklärte die damalige Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel
hinsichtlich der zu dieser Zeit hunderttausendfach nach Deutschland strömenden
syrischen Asylbewerber: „Wir erwarten, wenn wieder Frieden in Syrien ist
[…], dass ihr auch wieder mit dem Wissen, was ihr jetzt bei uns bekommen
habt, in eure Heimat zurückgeht“ (www.welt.de/politik/deutschland/plus690d
a1b45d012ee169d9b188/abschiebe-offensive-warum-die-meisten-syrer-dauer
haft-in-deutschland-bleiben-duerften.html). Die hiermit geschürte Erwartung
einer größeren Rückkehrbewegung erweist sich aus Sicht der Fragesteller fast
ein Jahr nach dem Sturz des Assad-Regimes und dem Ende des Bürgerkriegs
objektiv als Falschbehauptung. Weder ist bislang eine relevante Zahl unter den
insgesamt ca. 1,3 Millionen (www.morgenpost.de/politik/article410365491/fa
st-eine-million-syrer-in-deutschland-wer-muss-zurueck-ins-kriegsland.html)
seit 2015 ohne Asylanspruch, weil nach Durchquerung sicherer Drittstaaten
(vgl. Artikel 16a Absatz 2 des Grundgesetzes [GG] i. V. m. § 18 Absatz 2
Nummer 1 des Asylgesetzes [AsylG]), nach Deutschland gelangten Syrer
nach Syrien zurückgekehrt noch sind auf Regierungsebene die notwendigen
Maßnahmen eingeleitet worden, um in absehbarer Zeit eine größere Anzahl
Syrer zurückführen zu können.
Während bei den Syrern, die sich in den Nachbarländern Syriens aufhalten,
ein signifikanter Trend zur freiwilligen Rückkehr nach Syrien zu beobachten
ist, ist eine solche Rückkehrbewegung bei den in Deutschland aufhältigen
Syrern bislang ausgeblieben. So kehrten aus der Türkei 474 000 Syrer in den
ersten neun Monaten seit Ende 2024 in ihre Heimat zurück, während es aus
Deutschland lediglich 2 000 waren (www.faz.net/aktuell/politik/inland/waru
m-mehr-syrer-aus-der-tuerkei-heimkehren-als-aus-deutschland-accg-1106777
76.html).
Der Bundesminister des Auswärtigen Dr. Johann David Wadephul äußerte
unter dem Eindruck der Besichtigung einiger weniger kriegszerstörter
Straßenzüge die pauschale, auf das ganze Land bezogene Einschätzung, die
Menschen könnten dort „kaum würdig leben“ und stellte eine kurzfristige
freiwillige Rückkehr vieler Syrer in Zweifel. In Reaktion hierauf betonten wiederum
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern
vom 11. Dezember 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
andere Koalitionspolitiker die Zumutbarkeit der Rückkehr für die meisten
Syrer (www.dw.com/de/wadephuls-syrien-%C3 ProzentA4u%C3 Prozent9Ferun
gen-sorgen-f%C3 ProzentBCr-kritik-in-der-cdu/a-74595139). Der
Bundesminister des Innern Alexander Dobrindt erklärte, dass, wer sich nicht
integriere bzw. nicht arbeite, die Perspektive habe, nach Syrien zurückzukehren
(www.spiegel.de/politik/deutschland/innenminister-alexander-dobrindt-wer-i
n-seine-heimat-fliegt-dem-droht-dort-offenbar-keine-gefahr-a-8bad6e42-0cec-
4e4d-9d1f-499962a8ba1f).
Nach Auffassung der Fragesteller lässt sich aus den Äußerungen von
Koalitionsvertretern die Grundtendenz herauslesen, dass neben straffällig
gewordenen Syrern jedenfalls auch sunnitische Araber (www.welt.de/politik/deutschla
nd/plus6881d8dac1ef6365168b88cf/kooperation-mit-islamisten-sunnitische-ar
aber-koennen-jetzt-sicher-nach-syrien-heimkehren-heisst-es-aus-der-unio
n.html), welche die Bevölkerungsmehrheit stellen, sowie die Bezieher von
Sozialleistungen zurückkehren sollen.
Ausgehend hiervon ergibt sich ein in die hunderttausende gehendes Potenzial
für Widerrufsverfahren als erstem Schritt zu einer anschließenden Rückkehr:
Dies umfasst zum einen die 492 000 Syrer, die derzeit Grundsicherung
beziehen (FAZ, ebd.). Zum anderen stellten Syrer im Jahr 2024 mit 115 000
Tatverdächtigen die größte Gruppe unter ausländischen Tatverdächtigen
(Polizeiliche Kriminalstatistik 2024, S. 53), die im Falle der Verurteilung in die Gruppe
der prioritär zurückzuführenden Straftäter fallen werden.
Hinzu kommen die Syrer im laufenden Asylverfahren, die direkt nach der
Ablehnung ihres Begehrens zurückgeführt werden können. Bis einschließlich
Oktober 2025 stellen Syrer auch in diesem Jahr mit 20 735 Erstanträgen, die
21,3 Prozent der Gesamtzahl ausmachen, die stärkste Nationalität unter den
Asylneuzugängen (www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Statistik/AsylinZa
hlen/aktuelle-zahlen-oktober-2025.html?nn=284722, S. 9). Innerhalb
desselben Zeitraums wurde in 2 179 Fällen eine materielle Entscheidung über die
Asylanträge syrischer Antragsteller getroffen, die lediglich zu einem Anteil
von 4,17 Prozent (in 88 Fällen) positiv ausfiel (Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge [BAMF], ebd., S. 3). 52 881 Asylverfahren syrischer Antragsteller
sind noch offen, dies entspricht 44 Prozent aller anhängigen Verfahren (ebd.,
S. 13). Seit kurzem werden die Asylanträge alleinstehender junger Männer
regelhaft abgelehnt (www.bild.de/politik/inland/interner-asyl-brief-staat-
startetmassen-ablehnung-von-syrern-691c2e9244ecdb8c5971981d). Zudem billigten
in jüngster Zeit ergangene Gerichtsentscheidungen auch Abschiebungen nach
Syrien (www.lto.de/recht/nachrichten/n/17l361325a-17l362025a-vg-duesseldo
rf-syrien-kein-abschiebungsschutz).
Obwohl § 73 Absatz 1 und 2 AsylG den Widerruf von Schutztiteln im Falle
einer dauerhaften Veränderung der Lage im Herkunftsland dahin gehend, dass
ein sicherer Aufenthalt dort wieder möglich ist, zwingend vorschreibt, sind
jedoch bislang weder in größerer Anzahl Schutztitel von Syrern widerrufen
noch auch nur die Verfahren hierzu eingeleitet worden. Die Statistik des
BAMF Stand: Oktober 2025 weist für dieses Jahr – für alle Nationalitäten –
die Einleitung von lediglich 21 027 Widerrufsverfahren sowie eine
Widerrufsquote von nur 6,4 Prozent bezogen auf 39 386 Widerrufsentscheidungen aus
(ebd., S. 14). Damit bleibt Deutschland deutlich hinter dem Nachbarland
Österreich zurück, das bezogen auf einen Zustrom von ca. 125 000 Syrern seit
2015 (www.vienna.at/syrer-stellten-seit-2015-ueber-125-000-asylantraege-
inoesterreich/9580586) bereits 7 000 Überprüfungen des Schutzstatus eingeleitet
hat (www.welt.de/politik/ausland/article691dcda976d3bd8e531d0316/oesterre
ichischer-innenminister-die-bevoelkerung-kann-bei-migration-das-wort-solida
ritaet-nicht-mehr-hoeren.html?source=puerto-reco-2_ABC-V48.3.B_current),
wofür das deutsche Äquivalent mit 1,3 Millionen Syrern bei 70 000
Überprüfungen liegen würde.
Die aus Sicht der Fragesteller nur sehr zögerliche Einleitung von
Widerrufsverfahren ist umso weniger verständlich, als diese bei einer nennenswerten
Zahl von überprüften Schutztiteln erhebliche Ressourcen und auch Zeit in
Anspruch nehmen werden. Geboten ist jeweils eine Einzelfallprüfung durch das
BAMF, deren Ergebnis im Falle des Widerrufs des Schutztitels gerichtlich
anfechtbar ist, wobei der Anfechtung gemäß § 75 AsylG aufschiebende Wirkung
zukommt. Anschließend hat die lokale Ausländerbehörde über eine
Ausweisung zu entscheiden, die ebenfalls gerichtlich anfechtbar ist. Vor dem Eintritt
einer Ausreisepflicht stehen also zwei behördliche Einzelfallprüfungen, die im
Falle einer sechsstelligen Anzahl von Verfahren die ohnedies stark belastete
Verwaltung erheblich in Anspruch nehmen werden (siehe zu allem Thym in
www.lto.de/recht/hintergruende/h/abschiebungen-syrien-flluechtlinge-widerru
f-schutzstatus-einzelfall und https://verfassungsblog.de/abschiebungen-nach-s
yrien/). Um das Verfahren zu verkürzen, wird daher eine gesetzliche
Neuregelung in § 52 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) des Inhalts vorgeschlagen,
dass mit dem Widerruf des Schutztitels direkt ein Erlöschen des
Aufenthaltsrechts verbunden ist, ohne dass letzteres noch einmal gesondert geprüft
werden muss (Thym auf Verfassungsblog, ebd.).
Bei der Widerrufsprüfung ist das Prüfprogramm des Asylverfahrens erneut
durchzuführen (Thym auf lto, ebd.). Daher indiziert die Ablehnungsquote bei
materiellen Entscheidungen über die Erstanträge syrischer Antragsteller von
95 Prozent (vgl. oben) aus Sicht der Fragesteller, dass auch ein
Widerrufsverfahren hinsichtlich derselben Gruppen erfolgreich durchgeführt werden kann –
und gemäß § 73 Absatz 1 und 2 AsylG durchzuführen ist.
Das Asylrecht steht in seiner juristischen Konstruktion und politischen
Begründung unter dem Vorbehalt, dass der Schutz endet, wenn sich die Lage im
Heimatland nachhaltig verbessert (Thym auf Verfassungsblog, ebd.). Die
derzeitige, auf eine dauerhafte Ansiedelung von ca. 1,3 Millionen Syrern in
Deutschland trotz Beendigung des dortigen Bürgerkriegs hinauslaufende
Politik konterkariert dieses Prinzip aus Sicht der Fragesteller vollständig und stößt
bei einer klaren Mehrheit der Bevölkerung auf Ablehnung (www.bild.de/politi
k/inland/umfrage-von-insa-fuer-bild-mehrheit-fordert-syrer-zur-rueckkehr-au
f-690e1ad0b38481fd2cca5de8).
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesregierung nimmt die Vorbemerkung der Fragesteller zur Kenntnis.
Sie weist darauf hin, dass Entscheidungen über Asylanträge,
Aufenthaltsberechtigungen und Widerrufe unter Berücksichtigung der konkreten Umstände
in den betroffenen Herkunftsländern und des Einzelfalls zu treffen sind. Das
trifft auch für das Herkunftsland Syrien zu, in dem Situation noch von sich
auch kurzfristig ergebenden Veränderungen geprägt ist. Die Situation in Syrien
wird dabei fortlaufend beobachtet. Die jeweiligen Maßnahmen werden
entsprechend der Entwicklung der Situation in Syrien getroffen und angepasst.
1. Wie viele syrische Staatsbürger halten sich aktuell in Deutschland auf,
und wie viele waren es zum 31. Dezember 2024?
Ausweislich des Ausländerzentralregisters (AZR) halten sich zum Stichtag
31. Oktober 2025 insgesamt 944 060 syrische Staatsangehörige in Deutschland
auf. Zum Stichtag 31. Dezember 2024 waren es 975 061.
2. Wie hoch war bislang die Nettozuwanderung oder Nettoabwanderung
von Syrern nach bzw. aus Deutschland im Jahr 2025 (unter Ausschluss
von in Deutschland neugeborenen Kindern)?
Zum Stichtag 31. Oktober 2025 betrug die bisherige Nettozuwanderung von
syrischen Staatsangehörigen (ohne in Deutschland geborene Personen) 27 854
Personen.
3. Welchen Aufenthaltsstatus haben die sich aktuell in Deutschland
aufhaltenden Syrer (bitte jeweils mit Zahlenangabe insbesondere nach
Niederlassungserlaubnis, Aufenthaltserlaubnis als individuell bzw.
subsidiär Schutzberechtigter, Aufenthaltserlaubnis auf anderer Grundlage,
Abschiebeverbot, vollziehbar ausreisepflichtig mit und ohne Duldung und
Aufenthaltsgestattung unterteilen)?
Die Angaben ausweislich des AZR zum Stichtag 31. Oktober 2025 können der
nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
Gesamt 944.060
davon
Niederlassungserlaubnisse 69.668
Aufenthaltserlaubnisse 663.182
darunter:
nach § 25 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG (Asyl)
anerkannt
2.178
nach § 25 Absatz 2 Satz 1 Alternative 1 AufenthG (GfK)
gewährt
212.639
nach § 25 Absatz 2 Satz 1 Alternative 2 AufenthG
(subsidiärer Schutz)
294.915
Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder Absatz 7 Satz 1
AufenthG festgestellt
5.567
ausreisepflichtig 10.281
davon geduldet 9.412
im laufenden Asylverfahren 76.890
sonstiges (Antrag auf Titel gestellt, Fiktionsbescheinigung u. a.) 124.039
4. Wie viele Syrer sind nach Kenntnis der Bundesregierung
a) mit und
b) ohne
Rückkehrförderung dieses Jahr freiwillig ausgereist (bitte monatsweise
aufschlüsseln)?
Zum Stichtag 31. Oktober 2025 waren im AZR 6 502 syrische
Staatsangehörige erfasst, die im bisherigen Jahr 2025 freiwillig ausgereist waren. Weitere
Angaben entnehmen Sie bitte der folgenden Tabelle.
Anzahl Personen Januar Februar März April Mai Juni Juli August September Oktober Summe
mit
Ausreiseförderung
14 114 207 263 284 224 356 528 499 405 2.894
ohne
Ausreiseförderung
338 414 322 378 334 314 325 515 413 255 3.608
Summe 352 528 529 641 618 538 681 1.043 912 660 6.502
5. Wie viele Anträge auf Förderung der freiwilligen Rückkehr nach Syrien
sind aktuell gestellt?
Das Zielland Syrien wurde im Januar 2025 in das Bund-Länder-Programm
REAG/GARP (Reintegration and Emigration Programme for Asylum-Seekers
in Germany/Government Assisted Repatriation Programme) aufgenommen.
Seitdem wurden diesbezüglich 3 123 Anträge für 5 652 Personen gestellt.
(Stand: 30. November 2025; Quelle: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
(BAMF)).
6. Welche Gründe sind nach Kenntnis der Bundesregierung dafür
ausschlaggebend, dass zwar hunderttausende Syrer aus den Nachbarstaaten
freiwillig nach Syrien zurückgekehrt sind, aus Deutschland jedoch
bislang nur wenige tausend (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?
Entscheidungen über den Aufenthalt in bestimmten Staaten nach Flucht aus
dem Herkunftsstaat folgen wie die Entscheidung zur Rückkehr in den
Herkunftsstaat unterschiedlichen Bedingungen und Begründungen. Eine valide
Erkenntnis im Sinne der Fragestellung liegt der Bundesregierung daher nicht vor.
7. Was unternimmt bzw. plant die Bundesregierung ggf., um mehr Syrer zur
freiwilligen Rückkehr zu bewegen, und soll insbesondere die
Rückkehrförderung noch erweitert werden?
Die Bundesregierung verzeichnet ein gesteigertes Interesse an der freiwilligen
Rückkehr aus Deutschland nach Syrien.
Die Bundesregierung unterstützt syrische Staatsangehörige, die nicht über
ausreichend finanzielle Mittel verfügen und freiwillig in ihren Herkunftsstaat
zurückkehren möchten, organisatorisch und finanziell. Das Förderangebot für
freiwillig Rückkehrende ist umfassend und beinhaltet Ausreiseförderung
(Reiseorganisation; finanzielle Starthilfe) und – zur Sicherstellung einer
nachhaltigen Rückkehr – eine Reintegrationsunterstützung (vorwiegend
Sachleistungen, z. B.: Wohnungsunterstützung; Arbeitsmarktintegration).
So wurde der Herkunftsstaat Syrien im Januar 2025 in das Bund-Länder-
Programm REAG/GARP zur Förderung der freiwilligen Ausreise aufgenommen,
welches durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF)
umgesetzt wird. Mittellose Syrerinnen und Syrer können eine Förderung erhalten,
die aus Reisekosten, einer Reisebeihilfe und finanzielle Starthilfe sowie ggf.
bei Bedarf der Übernahme medizinischer Kosten besteht.
Auch bei der nachhaltigen Reintegration in Syrien wird mittels des EU-
Reintegrationsprogrammes (EURP) Unterstützung angeboten, u. a. durch
Sachleistungen bei der Wohnraumförderung und Geschäftsgründung.
Im Rahmen einer individuellen Rückkehrberatung können sich
rückkehrinteressierte Personen über die Fördermöglichkeiten für eine freiwillige Rückkehr
informieren und bei der Ausreise unterstützt werden. Die Rückkehrberatung
nimmt im Rückkehrprozess eine Kernfunktion wahr und trägt dazu bei, dass
rückkehrinteressierte Personen eine informierte Entscheidung treffen können.
Die Rückkehrförderung ist insofern bereits umfassend ausgestaltet.
8. Ist aus Sicht der Bundesregierung die großflächige Einleitung von
Widerrufsverfahren eine Maßnahme, die, weil sie das bevorstehende Ende
ihres Aufenthaltsrechts indiziert, eine größere Zahl von Syrern zur
freiwilligen Ausreise veranlassen kann?
Für eine freiwillige Ausreise spielen eine Vielzahl von Faktoren eine Rolle.
Neben der Aufenthaltsperspektive sind das z. B. einerseits Bindungen an
Angehörige im Herkunftsstaat sowie die Wirtschaftslage mit der Möglichkeit,
Arbeitsmöglichkeiten zu finden und die Versorgungsmöglichkeiten mit
notwendigen Gütern zum Leben und andererseits die aktuelle berufliche und private
Situation hier in Deutschland. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 7
verwiesen.
9. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, ob die Suspendierung des
Familiennachzuges zu subsidiär Schutzberechtigten für zwei Jahre
Personen (und im speziellen Syrer) mit diesem Status veranlasst, Deutschland
zu verlassen, um sich mit ihrer Familie im Ausland zu vereinen, und
wenn ja, in welcher Größenordnung?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
10. Wie viele syrische Straftäter und Gefährder sind der Bundesregierung
von den Bundesländern als für eine Abschiebung infrage kommend
aktuell gemeldet bzw. von wie vielen dieser Personen hat die
Bundesregierung Kenntnis?
Für die Vornahme Rückführungen sind die Länder zuständig. Der Bund
unterstützt die Länder hierbei.
11. Bis wann spätestens plant die Bundesregierung, mit der im
Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD angekündigten Abschiebung von
Straftätern und Gefährdern nach Syrien zu beginnen?
Die Bundesregierung wird die im Koalitionsvertrag vorgesehenen
Rückführungen nach Syrien, beginnend mit Straftätern und Gefährdern, so schnell wie
möglich umsetzen.
12. Wie ist die aktuelle Weisungslage beim BAMF hinsichtlich
a) der Verfahrensweise mit Blick auf neu eingehende bzw. noch nicht
entschiedene Asylanträge von Syrern, und
Seit Anfang Dezember 2024 hat das BAMF aufgrund der volatilen Lage in
Syrien Entscheidungen und Widerrufsverfahren von Asylantragstellenden aus
Syrien bis auf Weiteres aufgeschoben, soweit es auf die Lage in Syrien
ankommt.
Das BAMF entscheidet seit September 2025 neben Asylverfahren von
Straftätern und Gefährdern auch Verfahren aus der Gruppe der jungen, arbeitsfähigen,
allein reisenden Männer.
Außerdem werden Asylverfahren entschieden, in denen die
Entscheidungshöchstfrist von 21 Monaten nach § 24 Absatz 4 des Asylgesetzes (AsylG)
abgelaufen ist sowie Verfahren, in denen das BAMF aufgrund des Erfolgs einer
Untätigkeitsklage durch ein Verwaltungsgericht zur Entscheidung verpflichtet
wurde.
Ob und wann die Entscheidungstätigkeit im Übrigen wieder aufgenommen
werden kann, muss weiterhin aufgrund der konkreten Situation entschieden
werden.
b) der Einleitung des Widerrufs des Syrern bislang zuerkannten
Schutzstatus aufgrund der neuen Lage in Syrien?
Ob die Voraussetzungen des Widerrufs nach § 73 AsylG vorliegen, ist immer
eine Frage des jeweiligen Einzelfalls. Das BAMF hat in solchen
Konstellationen, in denen auf der Basis der vorliegenden Informationen zur Lage in
Syrien eine hinreichende Klarheit vorhanden ist, die Widerrufstätigkeit für
bestimmte Personengruppen wieder aufgenommen. Hierzu gehören auch
Straftäter und Gefährder.
13. Trifft das BAMF wieder vollumfänglich Sachentscheidungen über die
Asylanträge von Syrern, wenn ja, seit wann, und bis wann sollen die ca.
53 000 noch offenen Verfahren (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)
entschieden werden?
Es wird auf die Antwort zu Frage 12a verwiesen.
14. Über wie viele Asylanträge syrischer Staatsbürger hat das BAMF in
diesem Jahr materiell entschieden, und was war jeweils das Ergebnis dieser
Entscheidung (bitte monatsweise aufschlüsseln)?
Die Angaben sind in der Asylgeschäftsstatistik des BAMF öffentlich verfügbar
und können unter dem folgenden Link abgerufen werden:
www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Statistik/Asylgeschaeftsstatistik/hkl-an
trags-entscheidungs-bestandsstatistikl-kumuliert-2025.html
15. Wie entscheidet das BAMF aktuell insbesondere über die Anträge
a) alleinstehender (junger) Männer, und
b) von Familien (mit und ohne Kinder)?
Asylanträge von syrischen Staatsangehörigen werden, wie ausnahmslos alle
Asylanträge, einzelfallbezogen geprüft, es erfolgen keine pauschalisierten
Entscheidungen. Daher kann keine allgemeingültige Aussage über die
Entscheidungspraxis der in der Frage benannten Fallkonstellationen getroffen werden.
Vielmehr wird der individuelle Vortrag bewertet und alle begünstigenden und
nachteiligen Faktoren im Einzelfall abgewogen.
16. Wie hoch ist die Gesamtschutzquote bei Entscheidungen über die
Asylanträge syrischer Asylbewerber in diesem Jahr?
Die Gesamtschutzquote für den Zeitraum Januar bis Oktober 2025 bei
Asylentscheidungen des BAMF über syrische Asylanträge liegt bei 0,5 Prozent.
Hierbei ist zu beachten, dass das BAMF in diesem Zeitraum hauptsächlich Fälle
entschieden hat, die ohne die Bewertung der Lage in Syrien erfolgen können
(formelle Entscheidungen).
17. Wie viele Erstanträge auf Asyl wurden von syrischen Antragstellern in
diesem Jahr bislang zurückgenommen, und in wie vielen dieser Fälle hat
die Bundesregierung Kenntnis von der Ausreise der Antragsteller?
Im Zeitraum 1. Januar bis 31. Oktober 2025 hat das BAMF 1 152
Entscheidungen über Rücknahmen getroffen. Zur zweiten Teilfrage liegen keine
Erkenntnisse vor.
18. Wie viele Schutztitel von Syrern wurden in diesem Jahr im Rahmen
eines Widerrufsverfahrens überprüft, und in wie vielen Fällen wurde
dabei jeweils ein Widerruf ausgesprochen bzw. verworfen (bitte
monatsweise aufschlüsseln)?
Im Zeitraum 1. Januar bis 31. Oktober 2025 hat das BAMF über 16 337
Widerrufs-/Rücknahmeverfahren bei syrischen Staatsangehörigen entschieden. Dabei
wurde der Schutzstatus in 483 Fällen widerrufen/zurückgenommen. In 15 854
Fällen erfolgte kein Widerruf.
Die monatliche Aufgliederung kann der nachfolgenden Tabelle entnommen
werden.
Zeitraum Entscheidungen gesamt Widerruf/Rücknahme Kein Widerruf/
keine Rücknahme
Januar 2025 3.094 22 3.072
Februar 2025 2.756 10 2.746
März 2025 2.218 12 2.206
April 2025 1.794 23 1.771
Mai 2025 206 29 177
Juni 2025 438 68 370
Juli 2025 1.453 80 1.373
August 2025 1.463 72 1.391
September 2025 1.775 100 1.675
Oktober 2025 1.140 67 1.073
19. Wie viele Widerrufsverfahren zur Überprüfung des Schutzstatus
syrischer Schutzberechtigter wurden in diesem Jahr eingeleitet (bitte
monatsweise aufschlüsseln), und wie viele solcher Verfahren sind derzeit
anhängig?
Im Zeitraum 1. Januar bis 31. Oktober 2025 hat das BAMF 8 135 Widerrufs-/
Rücknahmeverfahren bei syrischen Staatsangehörigen eingeleitet. Zum
Stichtag 31. Oktober 2025 waren 19 887 Widerrufs-/Rücknahmeverfahren bei
syrischen Staatsangehörigen noch nicht entschieden. Diese Verfahren können ggf.
auch vor 2025 eingeleitet worden sein.
Die monatliche Aufgliederung kann der nachfolgenden Statistik entnommen
werden.
Zeitraum Angelegte Widerrufsprüfverfahren
Januar 2025 469
Februar 2025 916
März 2025 861
April 2025 564
Mai 2025 731
Juni 2025 731
Juli 2025 911
August 2025 864
September 2025 1.136
Oktober 2025 952
20. Wie viele Widerrufsverfahren zur Überprüfung des Schutzstatus
syrischer Straftäter wurden in diesem Jahr eingeleitet (bitte monatsweise
aufschlüsseln), und wie viele solcher Verfahren sind derzeit anhängig?
Hierzu liegen keine statistischen Erkenntnisse vor.
21. Hinsichtlich welcher Gruppen von Syrern
a) sunnitische Araber,
b) alleinstehende (junge) Männer,
c) Familien (mit und ohne Kinder) und
d) Bezieher von Sozialleistungen (mit und ohne Kinder)
plant die Bundesregierung ggf. die regelhafte Einleitung von
Widerrufsverfahren?
Es wird auf die Antwort zu Frage 12b verwiesen.
22. Weshalb hat die Bundesregierung trotz des mehrfach artikulierten
politischen Willens, syrische Straftäter und Sozialleistungsbezieher auch
zwangsweise zurückzuführen, von der Einleitung der dafür rechtlich
unabdingbaren Widerrufsverfahren bislang weitgehend abgesehen (vgl.
Vorbemerkung der Fragesteller)?
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung sowie die Antworten zu
den Fragen 12a und 12b verwiesen.
23. Weshalb hat die Bundesregierung von der Einleitung von Verfahren zum
Widerruf des Schutzstatus syrischer Schutzberechtigter auch fast ein Jahr
nach dem Sturz des Assad-Regimes bislang weitgehend abgesehen,
obwohl § 73 Absatz 1 und 2 AsylG solche Verfahren zwingend („ist zu
widerrufen“) vorschreibt (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung und die Antworten zu den
Fragen 12a und 12b verwiesen.
24. Welche Verfahrensschritte sind notwendig, damit ein Syrer, der aktuell
über eine Aufenthaltserlaubnis als Schutzberechtigter verfügt,
vollziehbar ausreisepflichtig wird?
Die aufenthaltsrechtlichen Konsequenzen eines Widerrufs des Schutzstatus
richten sich nach dem Aufenthaltsgesetz und sind in jedem Einzelfall
individuell durch die Ausländerbehörde zu prüfen. Eine allgemein geltende Antwort
ist nicht möglich.
25. Wie verhält sich die Bundesregierung zu dem Vorschlag aus der
Rechtswissenschaft (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller), für den Fall des
Widerrufs des Schutztitels durch Änderung des § 52 AufenthG ein
automatisches Erlöschen des Aufenthaltsrechts vorzusehen, um eine
anschließende weitere zeitaufwendige und ihrerseits gerichtlich anfechtbare
Prüfung des Aufenthaltsrechts durch die lokale Ausländerbehörde zu
vermeiden?
Der Vorschlag, eine gesetzliche Regelung zu schaffen, mit der bei Widerruf des
Schutzstatus auch der Aufenthaltstitel automatisch erlischt, ist der
Bundesregierung bekannt.
26. Wie setzt die Bundesregierung in ihrer Asylpraxis das Prinzip (vgl.
Vorbemerkung der Fragesteller) um, dass die Entscheidungen über neue
Asylanträge und über den Widerruf bestehender Schutztitel im Hinblick
auf die Schutzbedürftigkeit im Lichte der Lage in Syrien denselben
Maßstäben unterliegen und daher die regelhafte Ablehnung von Asylanträgen
(bestimmter Gruppen) impliziert, dass insoweit auch bestehende
Schutztitel widerrufen werden können bzw. müssen?
Entscheidungen und Widerrufsverfahren von Antragstellenden aus Syrien
werden weiterhin in den Fällen getroffen, in denen die Lageinformationen für eine
Beurteilung des Einzelfalls ausreichend gesichert sind. Der für einen Widerruf
notwendige Grad an Klarheit kann hierbei im Einzelfall, insbesondere aufgrund
der Voraussetzungen einer wesentlichen Sachlagenänderung und eines
dauerhaften Wegfalls der schutzbegründenden Gefahr, von demjenigen für eine
erstmalige Entscheidung über die Schutzgewährung abweichen.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung und auf die
Antworten zu den Fragen 12a und 12b verwiesen.
27. Aufgrund welcher Lageanalysen beurteilt das BAMF die Lage in Syrien
und die Möglichkeit, dorthin zurückzukehren, und wie ist insbesondere
die diesbezügliche aktuelle Lageeinschätzung des Auswärtigen Amts,
des Bundesministeriums des Innern und, soweit von der
Bundesregierung oder dem BAMF verwendet, der EU-Asylagentur?
Das BAMF beobachtet und analysiert die Situation in Syrien laufend und
anhand vielfältiger Quellen. Dazu wertet das BAMF alle relevanten
Informationen aus. Hierzu gehören neben den Lageeinschätzungen des Auswärtigen
Amtes unter anderem solche der Asylagentur der Europäischen Union (EUAA),
des Flüchtlingshilfswerks der Vereinten Nation (UNHCR) und von
Nichtregierungsorganisationen. Außerdem werden Medien beziehungsweise
Internetquellen ausgewertet und die Erkenntnisse von Partnerbehörden vor allem im
europäischen Ausland berücksichtigt. Für die Entscheidung über den Umgang mit
Antragstellungen aus dem Herkunftsland Syrien sind auch die Entscheidungen
der Verwaltungsgerichte mit einzubeziehen.
28. Welche Lageeinschätzung ist für die Entscheidungspraxis des BAMF
vorrangig, soweit diese voneinander abweichen, dies insbesondere mit
Blick auf die unterschiedlichen Einschätzungen des Auswärtigen Amts
und des Bundesministeriums des Innern (vgl. Vorbemerkung der
Fragesteller)?
Die Bundesregierung stützt ihre Einschätzung zu Syrien auf ein einheitliches
Lagebild.
Die Bundesregierung verweist auf ihre Antwort auf die Mündliche Frage 58
des Abgeordneten Hans-Jürgen Goßner, nachzulesen im Plenarprotokoll 21/46,
S. 5383.
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ISSN 0722-8333]
Relationen
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