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Frage von Stefan Schmidt (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) mit Antwort – Schriftliche Antworten auf Fragen der Fragestunde (Drucksache 21/298)

dip / rede 04.06.2025 · WP 21 · Original ↗

Teil von Protokoll der 9. Sitzung des 21. Deutschen Bundestages. Zu Protokoll gegeben (Anlage), nicht im Plenum gesprochen.

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Text

Frage von Stefan Schmidt (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) mit Antwort – Schriftliche Antworten auf Fragen der Fragestunde (Drucksache 21/298) Ist es nach Kenntnis der Bundesregierung korrekt, dass öffentlich-rechtliche Vorgaben dazu führen, dass bei einem Schadensfall im Bereich der Elementarschadenversicherung (zum Beispiel Hochwasser) die Versicherungssumme in der Regel nur dann vollständig ausgezahlt wird, wenn das zerstörte Wohneigentum am selben Standort wiederaufgebaut wird (bitte begründen), und inwiefern gelten andere Bedingungen für den Wiederaufbau bzw. Neubau an anderer Stelle, wenn staatliche Hilfsprogramme teilweise oder vollständig bei der Schadensregulierung unterstützen (bitte begründen)? Antwort der Parl. Staatssekretärin Anette Kramme: Grundsätzlich besteht bei der Wohngebäudeversicherung Vertragsfreiheit hinsichtlich der Versicherungsleistung. So ist es Sache von Versicherer und Versicherungsnehmer, zu vereinbaren, ob und unter welchen Voraussetzungen der Versicherer bei Zerstörung eines Gebäudes Entschädigung in Höhe der Kosten der Wiederherstellung des Gebäudes an gleicher oder anderer Stelle schuldet oder den Versicherungsnehmer bei Zerstörung nur in Höhe des Gebäude-Zeitwerts entschädigen muss. Die aktuellen Musterbedingungen des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) sehen für die Wohngebäudeversicherung in Gestalt der „Gleitenden Neuwertversicherung Plus“ Folgendes vor: Bei zerstörten Gebäuden ersetzt der Versicherer die ortsüblichen Wiederherstellungskosten zur Wiederherstellung an der bisherigen Stelle. Ist die Wiederherstellung des Gebäudes an der bisherigen Stelle rechtlich nicht möglich, genügt es, das Gebäude an anderer Stelle innerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu errichten. Eine Entschädigung in Höhe der Wiederherstellungskosten setzt allerdings voraus, dass der Versicherungsnehmer die Entschädigung tatsächlich zur Wiederherstellung verwendet. Andernfalls erhält der Versicherungsnehmer nur den Zeitwert des Gebäudes.

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