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Schriftliche Frage 13 von Martin Hess (AfD): In wie vielen Fällen hat die Bundesregierung seit dem Jahr 2023 im Rahmen des § 28 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 2 des Staatsangehörigkeitsge…

dip / schriftliche_frage 21.08.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 17. August 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern.

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Schriftliche Frage 13 von Martin Hess (AfD): In wie vielen Fällen hat die Bundesregierung seit dem Jahr 2023 im Rahmen des § 28 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 2 des Staatsangehörigkeitsge… Frage 13 (Martin Hess, AfD): In wie vielen Fällen hat die Bundesregierung seit dem Jahr 2023 im Rahmen des § 28 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 2 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) Kenntnis von deutschen Staatsangehörigen erlangt, die unter diese Regelung fallen könnten (Personen mit weiteren Staatsangehörigkeiten), und in wie vielen dieser Fälle ist der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit bislang tatsächlich festgestellt worden (bitte nach Jahren, bekannt gewordenen Fällen und festgestellten Verlusten nach jeweiligem Tatbestand aufschlüsseln)? Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Daniela Ludwig vom 17. August 2026: Zu der Anzahl der Fälle, die seit dem Jahr 2023 unter die Regelungen des § 28 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 2 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) fallen könnten, liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor, da hierüber keine statistischen Erhebungen durchgeführt werden. Nach einer aktuellen Auswertung des Registers über die Entscheidungen in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten (EStA) im Bundesverwaltungsamt können hinsichtlich der Anzahl der Fälle, in denen ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit seit dem Jahr 2023 auf der Grundlage des § 28 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 2 StAG festgestellt wurde, folgende Angaben gemacht werden: Jahr Verlust nach § 28 Absatz 1 Nummer 1 StAG Verlust nach § 28 Absatz 1 Nummer 2 StAG 2023 1 0 2024 0 2 2025 1 0 2026 (Stand: 10.08.) 3 0 Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit tritt sowohl nach § 28 Absatz 1 Nummer 1 als auch nach Nummer 2 StAG kraft Gesetzes ein. Eine Feststellung von Amts wegen ist nur für die Fälle der Nummer 2 vorgesehen. Verlustfälle, in denen der Verlust nicht behördlich festgestellt wird, werden im Register EStA nicht erfasst.

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