Schriftliche Frage 46 von Tobias Teich (AfD): Wie viele Personen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit 1949 in Deutschland ausgebürgert, und in wie vielen Fällen führte die Ausbü…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 4. August 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern.
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Schriftliche Frage 46 von Tobias Teich (AfD): Wie viele Personen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit 1949 in Deutschland ausgebürgert, und in wie vielen Fällen führte die Ausbü…
Frage 46 (Tobias Teich, AfD):
Wie viele Personen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit 1949 in Deutschland ausgebürgert, und in wie vielen Fällen führte die Ausbürgerung zum Status der Staatenlosigkeit bei der betroffenen Person, ähnlich dem Fall A. S. (www. spiegel.de/politik/deutschland/urteil-helfer-der-sa uerland-gruppe-ist-kein-deutscher-mehr-a-77567 1.html)?
Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Daniela Ludwig vom 5. August 2025:
Gemäß Artikel 16 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) darf die deutsche Staatsangehörigkeit nicht entzogen werden. Ein gemäß Artikel 16 Absatz 1 Satz 2 GG grundsätzlich zulässiger Verlust der Staatsangehörigkeit kann durch einen der Verlusttatbestände eintreten, die in § 17 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) normiert sind. Hierzu zählt unter anderem der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit durch Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes gemäß § 35 StAG. Hiernach kann eine rechtswidrige Einbürgerung innerhalb von zehn Jahren nach ihrer Bekanntgabe zurückgenommen werden, wenn der Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für seinen Erlass gewesen sind, erwirkt worden ist. Der Rücknahme steht in der Regel nicht entgegen, dass der Betroffene dadurch staatenlos wird (§ 35 Absatz 2 StAG). Nach einer aktualisierten Auswertung des Registers Entscheidungen in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten (EStA) im Bundesverwaltungsamt ist seit dem Inkrafttreten der Regelung des § 35 StAG im Jahr 2009 in insgesamt 1.344 Fällen die Rücknahme einer rechtswidrigen Einbürgerung erfolgt. Im Register EStA werden Entscheidungen erst nach ihrer Bestandskraft oder nach ihrem Wirksamwerden erfasst. Es ist daher möglich, dass Entscheidungen erst später aufgenommen werden. Aus diesem Grund können jederzeit Nachtragungen zu früheren Jahren erfolgen, auch spätere Korrekturen sind möglich. In wie vielen Fällen die Rücknahme zu einer Staatenlosigkeit der betroffenen Person geführt hat, ist der Bundesregierung nicht bekannt, da bestehende Staatsangehörigkeiten im Register EStA nicht erfasst werden.
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