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Schriftliche Frage 14 von Martin Hess (AfD): Wie vielen Personen wurde nach Kenntnis der Bundesregierung die deutsche Staatsangehörigkeit seit Einführung des § 28 Absatz 1 des Staatsang…

dip / schriftliche_frage 16.05.2025 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 12. Mai 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern.

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Schriftliche Frage 14 von Martin Hess (AfD): Wie vielen Personen wurde nach Kenntnis der Bundesregierung die deutsche Staatsangehörigkeit seit Einführung des § 28 Absatz 1 des Staatsang… Frage 14 (Martin Hess, AfD): Wie vielen Personen wurde nach Kenntnis der Bundesregierung die deutsche Staatsangehörigkeit seit Einführung des § 28 Absatz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) jährlich entzogen, und beabsichtigt die Bundesregierung, diese Entwicklung auf der nächsten Innenministerkonferenz zu thematisieren (bitte die Anzahl der Personen jeweils nach § 28 Absatz 1 Nummer 1 beziehungsweise Nummer 2 StAG aufschlüsseln)? Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Daniela Ludwig vom 16. Mai 2025: Gemäß Artikel 16 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) darf die deutsche Staatsangehörigkeit nicht entzogen werden. Ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit ist nur unter den engen Voraussetzungen des Artikels 16 Absatz 1 Satz 2 GG möglich. In den Fällen, in denen der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit automatisch durch Gesetz ohne behördliche Entscheidung eintritt (§ 28 Absatz 1 Nummer 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes – StAG), liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor, wie viele Personen die deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben. Sofern in diesen Fällen ausnahmsweise ein staatsangehörigkeitsrechtliches Feststellungsverfahren durchgeführt wurde, bei dem im Ergebnis ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit festgestellt wurde, sind die entsprechenden Zahlen in der nachfolgenden Tabelle aufgeführt. Diese Zahlen dürften nicht annähernd die tatsächliche Anzahl des betroffenen Personenkreises ausweisen. Da die regelmäßige Eintragung des Verlustgrundes im Register der Entscheidungen in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten (EStA) erst seit dem 1. November 2016 in § 33 StAG geregelt wurde, erfolgt eine Auswertung erst ab diesem Zeitpunkt. Der Verlusttatbestand des § 28 Absatz 1 Nummer 2 StAG (Beteiligung an Kampfhandlungen einer terroristischen Vereinigung im Ausland) ist erst am 9. August 2019 in Kraft getreten. Die Bundesregierung sieht keine Veranlassung, dies im Rahmen der Innenministerkonferenz zu thematisieren. Jahr Verlust nach § 28 Absatz 1 Nummer 1 StAG Verlust nach § 28 Absatz 1 Nummer 2 StAG (ab 09.08.2019) 2016 6 – 2017 3 – 2018 1 – 2019 4 0 2020 6 0 2021 0 0 2022 1 0 2023 0 0 2024 0 2 2025 (12.05.2025) 0 0

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