Schriftliche Frage 24 von Pierre Lamely (AfD): Inwiefern hat die Bundesregierung bezugnehmend auf ihre Antwort auf meine Schriftliche Frage 26 auf Bundestagsdrucksache 21/664 die Reisekos…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 14. Juli 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern.
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Schriftliche Frage 24 von Pierre Lamely (AfD): Inwiefern hat die Bundesregierung bezugnehmend auf ihre Antwort auf meine Schriftliche Frage 26 auf Bundestagsdrucksache 21/664 die Reisekos…
Frage 24 (Pierre Lamely, AfD):
Inwiefern hat die Bundesregierung bezugnehmend auf ihre Antwort auf meine Schriftliche Frage 26 auf Bundestagsdrucksache 21/664 die Reisekosten für die dort aufgeführten Personen (760 Personen über Resettlementverfahren und Aufnahmeprogramme, 31.453 Personen über Familiennachzug) übernommen (bitte nach Einreisearten und Höhe der Kosten aufschlüsseln), und wie bestreiten diese ihren Lebensunterhalt nach der Einreise (bitte nach sozialen Transferleistungen/eigener Erwerbstätigkeit/Finanzierung über andere Familienangehörige aufschlüsseln)?
Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Daniela Ludwig vom 14. Juli 2025:
Für Einreisen im Rahmen der Resettlementverfahren wurden im Zeitraum 7. März 2025 bis einschließlich 13. Juni 2025 Reisekosten in Höhe von 331.900,12 Euro verausgabt. Zum Stand 8. Juli 2025 wurden noch nicht alle angefallenen Reisekosten seitens der Dienstleister mit dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge abgerechnet. Für Einreisen im Rahmen der Aufnahmeverfahren aus Afghanistan wurden im Zeitraum 7. März 2025 bis einschließlich 13. Juni 2025 Reisekosten in Höhe von insgesamt 273.022,19 Euro verausgabt. Zum Stand 8. Juli 2025 wurden noch nicht alle angefallenen Reisekosten seitens der Dienstleister mit dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge abgerechnet. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Familiennachzug zu einem Ausländer setzt in der Regel die Sicherung des Lebensunterhalts gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) voraus. Hiervon gibt es aufgrund unionsrechtlicher Vorgaben Ausnahmen, beispielsweise in § 29 Absatz 2 Satz 2 AufenthG. Statistische Erkenntnisse zur Aufschlüsselung des Lebensunterhalts im Sinne der Fragestellung liegen der Bundesregierung nicht vor.
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