Schriftliche Frage 153 von René Springer (AfD): Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung Anzahl und Anteil der Ukrainer, die im Zeitraum März 2022 bis heute erstmals in Deutschland…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 7. September 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
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Schriftliche Frage 153 von René Springer (AfD): Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung Anzahl und Anteil der Ukrainer, die im Zeitraum März 2022 bis heute erstmals in Deutschland…
Frage 153 (René Springer, AfD):
Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung Anzahl und Anteil der Ukrainer, die im Zeitraum März 2022 bis heute erstmals in Deutschland als sozialversicherungspflichtig Beschäftigte gemeldet waren und aktuell weiterhin als sozialversicherungspflichtig beschäftigt gemeldet sind (bitte zusätzlich differenzieren nach Vollzeit, Teilzeit, Geschlecht [Männer und Frauen], mit und ohne aufstockende Leistungen nach SGB II, Beschäftigung auf dem ersten und zweiten Arbeitsmarkt sowie nach geförderter und ungeförderter Beschäftigung)?
Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Katja Mast vom 7. September 2026:
Die Angaben der Statistik der Bundesagentur für Arbeit umfassen die ausgewiesenen sozialversicherungspflichtig Beschäftigten mit ukrainischer Staatsangehörigkeit, die im Zeitraum seit März 2022 erstmals als sozialversicherungspflichtig Beschäftigte in Deutschland erfasst wurden und zum aktuellen Stichtag sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren. Die Auswertung basiert auf der Bruttodauer seit dem erstmaligen Eintritt in sozialversicherungspflichtige Beschäftigung innerhalb des betrachteten Zeitraums. Die Bruttodauer bezeichnet dabei die Zeitspanne seit diesem erstmaligen Eintritt und nicht die tatsächliche bzw. ununterbrochene Dauer einer Beschäftigung. Aus den Beschäftigungsdaten kann zudem nicht abgeleitet werden, wann die betreffenden Personen nach Deutschland eingereist sind. Eine entsprechende Auswertung nach gleichzeitigem Bezug aufstockender Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ist auf dieser Grundlage nicht möglich, da die hierfür erforderliche Information zur Bruttodauer der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung in der Leistungsstatistik SGB II nicht vorliegt. Weitere Informationen können der folgenden Tabelle entnommen werden.
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