Schriftliche Frage 201 von Dr. Michael Blos (AfD): Welche aktuellen Zahlen, Erkenntnisse und betroffenen Zielländer, über Chile hinaus, liegen der Bundesregierung bezüglich der illegalen Ents…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 7. September 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit.
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Schriftliche Frage 201 von Dr. Michael Blos (AfD): Welche aktuellen Zahlen, Erkenntnisse und betroffenen Zielländer, über Chile hinaus, liegen der Bundesregierung bezüglich der illegalen Ents…
Frage 201 (Dr. Michael Blos, AfD):
Welche aktuellen Zahlen, Erkenntnisse und betroffenen Zielländer, über Chile hinaus, liegen der Bundesregierung bezüglich der illegalen Entsorgung und Deponierung von aus Deutschland exportierten Alttextilien und industriellen Textilabfällen vor (bitte angeben, welche Arten von Müll, insbesondere Kunststoff- und Fast-Fashion- Anteile, nach Kenntnis der Bundesregierung den Hauptanteil dieser illegalen Ströme ausmachen), und welche nationalen sowie internationalen Maßnahmen plant die Bundesregierung, um diesen globalen Missständen wirksam zu begegnen (www.n-tv.de/mediathek/magazine/auslandsrepor t/Chilenische-Voegel-sterben-unter-deutschen-Alt kleidern-id31121351.html)?
Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Bettina Hagedorn vom 10. September 2026:
Der Bundesregierung liegen keine aktuellen Zahlen oder Erkenntnisse über die illegale Entsorgung oder Deponierung von aus Deutschland exportierten Alttextilien und industriellen Textilabfällen vor. Auf internationaler Ebene unterstützt die Bundesregierung die Arbeiten an Maßnahmen zu Alttextilien im Rahmen des Basler Übereinkommens. Ab dem 21. Mai 2027 ist die Ausfuhr nicht gefährlicher Abfälle zur Verwertung – einschließlich Textilabfällen des Eintrags B3030 – aus der Europäischen Union in Staaten, für die der OECD-Beschluss nicht gilt, nach Artikel 40 Absatz 1 Verordnung (EU) 2024/1157 über die Verbringung von Abfällen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1257/2013 und (EU) 2020/1056 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (VVA) grundsätzlich verboten. Zulässig bleiben solche Ausfuhren nur in Staaten, die auf der von der Kommission nach Artikel 41 VVA zu erstellenden Liste aufgeführt sind und die nachgewiesen haben, dass sie die Voraussetzungen des Artikel 42 Absatz 3 VVA erfüllen.
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