Countdown zum Vernichtungsverbot unverkaufter Kleidung - Stand der Vorbereitungen in Deutschland
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Countdown zum Vernichtungsverbot unverkaufter Kleidung - Stand der Vorbereitungen in Deutschland
Deutscher Bundestag Drucksache 21/7041
21. Wahlperiode 09.07.2026
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Julia Schneider, Lisa Badum, Dr. Jan-Niclas Gesenhues,
Harald Ebner und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Countdown zum Vernichtungsverbot unverkaufter Kleidung – Stand der
Vorbereitungen in Deutschland
Seit Jahren vernichten Unternehmen Tonnen von unverkaufter oder
zurückgegebener Kleidung und Schuhe. Bislang war diese Praxis rechtlich zulässig. Mit
der Verordnung (EU) 2024/1781 hat die Europäische Union nun reagiert: Ab
dem 19. Juli 2026 ist es großen Unternehmen grundsätzlich untersagt,
unverkaufte Bekleidung, Bekleidungszubehör und Schuhe zu vernichten. Das ist ein
wichtiger Schritt für Ressourcen- und Umweltschutz sowie gegen die
Verschwendung neuwertiger Produkte. Allerdings könnten die vorgesehenen
Ausnahmen dazu führen, dass weiterhin erhebliche Mengen neuwertiger Ware
entsorgt werden und das Vernichtungsverbot hinter seiner Zielsetzung
zurückbleibt.
Die Vernichtung unverkaufter Neuwaren stellt ein erhebliches Umwelt-,
Ressourcen- und Klimaproblem dar. Insbesondere im Textilsektor führen
Überproduktion, Überbestand, schnell wechselnde Modezyklen sowie Retouren
dazu, dass große Mengen neuwertiger Produkte nie genutzt, sondern direkt
entsorgt oder zerstört werden. Die Vernichtung funktionsfähiger und
gebrauchstauglicher Produkte widerspricht dabei jeglichem Menschenverstand sowie den
Grundprinzipien der Kreislaufwirtschaft und unterläuft die Abfallhierarchie,
deren oberste Stufen Abfallvermeidung und Wiederverwendung sind.
Nach aktuellen Analysen der Europäischen Umweltagentur (EEA) werden in
Europa erhebliche Mengen retournierter und unverkaufter Textilien zerstört.
Die besten derzeit verfügbaren Erkenntnisse legen nahe, dass rund 4 bis 9
Prozent aller auf dem europäischen Markt in Verkehr gebrachten Textilien
vernichtet werden, ohne jemals für ihren eigentlichen Zweck genutzt worden zu sein
(www.eea.europa.eu/en/newsroom/news/many-returned-and-unsold-textiles).
Dies entspricht Schätzungen zufolge jährlich etwa 264 000 bis 594 000 Tonnen
Textilien in der Europäischen Union (www.eea.europa.eu/en/newsroom/news/
many-returned-and-unsold-textiles). Gleichzeitig entstehen durch Produktion,
Verarbeitung und Vernichtung retournierter und unverkaufter Textilien
erhebliche Klimabelastungen von bis zu 5,6 Millionen Tonnen CO2-Äquivalenten
jährlich. Die Europäische Umweltagentur verweist zudem ausdrücklich darauf,
dass insbesondere Onlinehandel, flexible Rückgabemodelle, veränderte
Konsummuster und Fast-Fashion-Geschäftsstrategien zu steigenden Mengen
retournierter und unverkaufter Textilien beitragen (European Topic Centre on
Circular Economy and Resource Use, „Volumes and destruction of returned and
unsold textiles in Europe’s circular economy“, 2024).
Vor diesem Hintergrund hat die Europäische Union mit der Verordnung
(EU) 2024/1781 über die Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von
Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte neue Vorgaben gegen die
Vernichtung unverkaufter Neuwaren beschlossen. Nach den von der
Europäischen Kommission beschlossenen Maßnahmen dürfen große Unternehmen ab
dem 19. Juli 2026 bestimmte unverkaufte Bekleidung, Bekleidungszubehör und
Schuhe nicht mehr vernichten. Die Europäische Kommission begründet diese
Maßnahme ausdrücklich mit der Bekämpfung verschwenderischer Praktiken
sowie dem Ziel, Kreislaufwirtschaft und Ressourcenschutz zu stärken (https://e
nvironment.ec.europa.eu/news/new-eu-rules-stop-destruction-unsold-clothes-an
d-shoes-2026-02-09_en). Ergänzend gelten Transparenz- und
Offenlegungspflichten, durch die Unternehmen nachvollziehbar machen müssen, wie sie mit
unverkauften Produkten umgehen.
Die Verordnung gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union. Gleichzeitig überträgt sie die Verantwortung für Sanktionen und deren
Umsetzung ausdrücklich auf die Mitgliedstaaten. Diese sind demnach
verpflichtet, Regeln für Sanktionen bei Verstößen festzulegen und deren wirksame
Umsetzung sicherzustellen (EU 2024/1781, Artikel 74). Für Deutschland
bedeutet dies, rechtzeitig die notwendigen rechtlichen, personellen und
organisatorischen Voraussetzungen zu schaffen, insbesondere über das Ökodesign-
Gesetz und die zuständigen Vollzugsbehörden.
Die praktische Umsetzung des ab Juli 2026 geltenden Vernichtungsverbots für
unverkaufte Textilien und Schuhe wirft gleichzeitig eine Reihe offener Fragen
auf. Die Wirksamkeit der neuen Regelungen wird maßgeblich davon abhängen,
wie eng die vorgesehenen Ausnahmen ausgelegt werden, wie die Kontrolle und
Durchsetzung organisiert wird und anhand welcher Kriterien der Erfolg der
Maßnahme bewertet werden soll. Zudem stellen sich Fragen zu möglichen
Verlagerungseffekten durch Spendenregelungen sowie zur praktischen
Umsetzbarkeit angesichts der angespannten Situation bei der Sammlung und
Weiterverwendung von Textilien. Vor diesem Hintergrund besteht Klärungsbedarf
hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung, Überwachung und Zielerreichung des
Vernichtungsverbots.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Welche Unternehmen der Textil- und Schuhbranche zählen nach Kenntnis
der Bundesregierung in Deutschland gemäß der Definition in der EU-
Bilanzrichtlinie 2023/34/EU zu den großen Unternehmen, für die das
Vernichtungsverbot ab dem 19. Juli 2026 gilt (bitte namentlich auflisten)?
2. Welche Ausnahmeregelungen der Verordnung (EU) 2024/1781 sowie der
Delegierten Verordnung (EU) 2026/296 beabsichtigt die Bundesregierung,
zu übernehmen, und welche Anpassungen oder Abweichungen sind
gegebenenfalls vorgesehen?
3. Wie bewertet die Bundesregierung aus Umwelt- und
Ressourcenschutzsicht die in den europäischen Regelungen vorgesehenen Ausnahmen vom
Vernichtungsverbot für unverkaufte Bekleidung, Bekleidungszubehör und
Schuhe, und welche Maßnahmen will sie ergreifen, um sicherzustellen,
dass diese Ausnahmen nicht zu einer fortgesetzten oder regelmäßigen
Vernichtung unverkaufter Neuwaren führen?
4. Wie definiert die Bundesregierung „hygienisch verunreinigt“, und reicht
es nach Auffassung der Bundesregierung aus, dass retournierte Kleidung
oder Schuhe einmal (auf der Haut) getragen wurde, beispielsweise zur
Anprobe, damit sie gemäß Artikel 25 Absatz 5a der Verordnung (EU)
2024/1781 als hygienisch verunreinigt gelten?
5. Wann gilt eine Reparatur nach Einschätzung der Bundesregierung als
„unverhältnismäßig“ teuer, und wie plant die Bundesregierung die Festlegung
von Kriterien?
6. Wie plant die Bundesregierung die Ausnahme „Produkt erfüllt seinen
Zweck nicht“ zu definieren, und was bedeutet das im Textilkontext?
7. Wie bewertet die Bundesregierung vor dem Hintergrund der nach
Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller überlasteten
Sammelinfrastruktur für Textilien das Risiko, dass die Ausnahmeregelung vom
Vernichtungsverbot beim nichterfolgreichen Spenden nach Artikel 2h der
Delegierten Verordnung (EU) 2026/296, das Problem verlagert und Spenden
so zum neuen Entsorgen wird?
8. Wie soll angesichts der Schließung vieler sozialer Annahmestellen für
Altkleider in Deutschland (www.swr.de/swraktuell/rheinland-pfalz/mainz/
altkleider-sammlungen-werden-neu-organisiert-100.html, www.caritas-sp
eyer.de/caritas-kuendigt-alle-altkleidercontainer-in-der-dioezese-speyer,
www.zeit.de/news/2025-08/23/drk-baut-altkleider-container-in-mv-ab)
und der Europäischen Union gemäß Artikel 2h der Delegierten
Verordnung (EU) 2026/296 gewährleistet werden, dass drei geeignete
Einrichtungen der Sozialwirtschaft für Spenden zur Verfügung stehen, und wie
kann aus Sicht der Bundesregierung sichergestellt werden, dass diese
Spenden nicht einfach vernichtet werden?
9. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung darüber vor, dass
gemeinnützige Träger die Annahme von Altkleidern eingestellt oder
eingeschränkt haben, und welchen Zusammenhang sieht die Bundesregierung
gegebenenfalls mit den Vorgaben der Verordnung (EU) 2024/1781 sowie
der Delegierten Verordnung (EU) 2026/296?
10. Wie hoch muss der prozentuale Rückgang der Vernichtung unverkaufter
Verbraucherprodukte in Deutschland und in der Europäischen Union sein,
damit die Bundesregierung die neue Regelung als erfolgreich bewertet,
und wie plant die Bundesregierung, das zu messen?
11. Welche konkreten prozentualen Ziele zur Abfallvermeidung und
Einsparung des Wasserverbrauchs plant die Bundesregierung, und in welchen
zeitlichen Schritten sollen diese erreicht werden?
12. Welche Schritte wird die Bundesregierung unternehmen, um
sicherzustellen, dass Angaben zur Vernichtung und zum Verbleib unverkaufter
Verbraucherprodukte nicht nur veröffentlicht, sondern auch von
Verbraucherinnen und Verbrauchern in einem leicht verständlichen und
vergleichbaren Format eingesehen werden können?
13. Welche konkreten Behörden werden nach Auffassung der
Bundesregierung für die Kontrolle und Durchsetzung des ab dem 19. Juli 2026
geltenden Vernichtungsverbots für unverkaufte Bekleidung,
Bekleidungszubehör und Schuhe zuständig sein, und welche Abstimmungen mit den
Ländern haben hierzu bereits stattgefunden?
14. Wie will die Bundesregierung gemeinsam mit den Ländern sicherstellen,
dass die für die Kontrolle und Durchsetzung des Vernichtungsverbots
zuständigen Behörden über ausreichende personelle, fachliche und
organisatorische Ressourcen verfügen?
15. Welche Unternehmen haben nach Kenntnis der Bundesregierung bislang
Angaben über die Vernichtung oder Entsorgung unverkaufter Bekleidung,
Bekleidungszubehör und Schuhe gemäß den Transparenz- und
Offenlegungspflichten nach der Verordnung (EU) 2024/1781 beziehungsweise
den hierzu erlassenen europäischen Regelungen veröffentlicht, und wie
will die Bundesregierung sicherstellen, dass ihr diese Daten vollständig,
systematisch und öffentlich nachvollziehbar zur Verfügung stehen?
16. Wird sich die Bundesregierung dafür einsetzen, weitere Produkte in den
Anwendungsbereich des Vernichtungsverbot aufzunehmen (Anhang VII
der Verordnung (EU) 2024/1781)?
17. Sind der Bundesregierung bereits Erklärungen zu Ausnahmen vom
Vernichtungsverbot bekannt, und wenn ja, welche Ausnahmen wurden wie
häufig genannt?
18. Welche Ausnahmeregelungen werden nach Kenntnis der Bundesregierung
wahrscheinlich am meisten genutzt?
19. Für wie relevant hält die Bundesregierung die Ausnahme in Artikel 2d der
Delegierten Verordnung (EU) 2026/296, wonach eine abgelaufene Lizenz
ein zulässiger Grund für die Vernichtung eines Produktes ist?
20. Unter welchen Bedingungen sieht die Bundesregierung eine Vernichtung
als „geeignete und verhältnismäßige Korrekturmaßnahme“ nach
Artikel 2d der Delegierten Verordnung (EU) 2026/296 an?
21. Wie plant die Bundesregierung, die Ausnahmeregelung der
Kosteneffizienz von Reparaturen nach Artikel 2f der Delegierten Verordnung (EU)
2026/296 zu konkretisieren?
Berlin, den 22. Juni 2026
Katharina Dröge, Britta Haßelmann und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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