Countdown zum Vernichtungsverbot unverkaufter Kleidung - Stand der Vorbereitungen in Deutschland (Antwort zu Drs. 21/7041)
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Countdown zum Vernichtungsverbot unverkaufter Kleidung - Stand der Vorbereitungen in Deutschland (Antwort zu Drs. 21/7041)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/7235
21. Wahlperiode 21.07.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Julia Schneider, Lisa Badum,
Dr. Jan-Niclas Gesenhues, Harald Ebner und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 21/7041 –
Countdown zum Vernichtungsverbot unverkaufter Kleidung – Stand der
Vorbereitungen in Deutschland
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Seit Jahren vernichten Unternehmen Tonnen von unverkaufter oder
zurückgegebener Kleidung und Schuhe. Bislang war diese Praxis rechtlich zulässig.
Mit der Verordnung (EU) 2024/1781 hat die Europäische Union nun reagiert:
Ab dem 19. Juli 2026 ist es großen Unternehmen grundsätzlich untersagt,
unverkaufte Bekleidung, Bekleidungszubehör und Schuhe zu vernichten. Das ist
ein wichtiger Schritt für Ressourcen- und Umweltschutz sowie gegen die
Verschwendung neuwertiger Produkte. Allerdings könnten die vorgesehenen
Ausnahmen dazu führen, dass weiterhin erhebliche Mengen neuwertiger Ware
entsorgt werden und das Vernichtungsverbot hinter seiner Zielsetzung
zurückbleibt.
Die Vernichtung unverkaufter Neuwaren stellt ein erhebliches Umwelt-,
Ressourcen- und Klimaproblem dar. Insbesondere im Textilsektor führen
Überproduktion, Überbestand, schnell wechselnde Modezyklen sowie Retouren
dazu, dass große Mengen neuwertiger Produkte nie genutzt, sondern direkt
entsorgt oder zerstört werden. Die Vernichtung funktionsfähiger und
gebrauchstauglicher Produkte widerspricht dabei jeglichem Menschenverstand
sowie den Grundprinzipien der Kreislaufwirtschaft und unterläuft die
Abfallhierarchie, deren oberste Stufen Abfallvermeidung und Wiederverwendung
sind.
Nach aktuellen Analysen der Europäischen Umweltagentur (EEA) werden in
Europa erhebliche Mengen retournierter und unverkaufter Textilien zerstört.
Die besten derzeit verfügbaren Erkenntnisse legen nahe, dass rund 4 bis 9
Prozent aller auf dem europäischen Markt in Verkehr gebrachten Textilien
vernichtet werden, ohne jemals für ihren eigentlichen Zweck genutzt worden zu
sein (www.eea.europa.eu/en/newsroom/news/many-returned-and-unsold-text
i les). Dies entspricht Schätzungen zufolge jährlich etwa 264 000 bis
594 000 Tonnen Textilien in der Europäischen Union (www.eea.europa.eu/en/
newsroom/news/many-returned-and-unsold-textiles). Gleichzeitig entstehen
durch Produktion, Verarbeitung und Vernichtung retournierter und
unverkaufter Textilien erhebliche Klimabelastungen von bis zu 5,6 Millionen Tonnen
CO2-Äquivalenten jährlich. Die Europäische Umweltagentur verweist zudem
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz,
Naturschutz und nukleare Sicherheit vom 21. Juli 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
ausdrücklich darauf, dass insbesondere Onlinehandel, flexible
Rückgabemodelle, veränderte Konsummuster und Fast-Fashion-Geschäftsstrategien zu
steigenden Mengen retournierter und unverkaufter Textilien beitragen (European
Topic Centre on Circular Economy and Resource Use, „Volumes and
destruction of returned and unsold textiles in Europe’s circular economy“, 2024).
Vor diesem Hintergrund hat die Europäische Union mit der Verordnung
(EU) 2024/1781 über die Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von
Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte neue Vorgaben gegen die
Vernichtung unverkaufter Neuwaren beschlossen. Nach den von der
Europäischen Kommission beschlossenen Maßnahmen dürfen große Unternehmen ab
dem 19. Juli 2026 bestimmte unverkaufte Bekleidung, Bekleidungszubehör
und Schuhe nicht mehr vernichten. Die Europäische Kommission begründet
diese Maßnahme ausdrücklich mit der Bekämpfung verschwenderischer
Praktiken sowie dem Ziel, Kreislaufwirtschaft und Ressourcenschutz zu stärken
(https://environment.ec.europa.eu/news/new-eu-rules-stop-destruction-unsold-
clothes-and-shoes-2026-02-09_en). Ergänzend gelten Transparenz- und
Offenlegungspflichten, durch die Unternehmen nachvollziehbar machen müssen,
wie sie mit unverkauften Produkten umgehen.
Die Verordnung gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union. Gleichzeitig überträgt sie die Verantwortung für Sanktionen und deren
Umsetzung ausdrücklich auf die Mitgliedstaaten. Diese sind demnach
verpflichtet, Regeln für Sanktionen bei Verstößen festzulegen und deren
wirksame Umsetzung sicherzustellen (EU 2024/1781, Artikel 74). Für Deutschland
bedeutet dies, rechtzeitig die notwendigen rechtlichen, personellen und
organisatorischen Voraussetzungen zu schaffen, insbesondere über das Ökodesign-
Gesetz und die zuständigen Vollzugsbehörden.
Die praktische Umsetzung des ab Juli 2026 geltenden Vernichtungsverbots für
unverkaufte Textilien und Schuhe wirft gleichzeitig eine Reihe offener Fragen
auf. Die Wirksamkeit der neuen Regelungen wird maßgeblich davon
abhängen, wie eng die vorgesehenen Ausnahmen ausgelegt werden, wie die
Kontrolle und Durchsetzung organisiert wird und anhand welcher Kriterien der
Erfolg der Maßnahme bewertet werden soll. Zudem stellen sich Fragen zu
möglichen Verlagerungseffekten durch Spendenregelungen sowie zur praktischen
Umsetzbarkeit angesichts der angespannten Situation bei der Sammlung und
Weiterverwendung von Textilien. Vor diesem Hintergrund besteht
Klärungsbedarf hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung, Überwachung und
Zielerreichung des Vernichtungsverbots.
1. Welche Unternehmen der Textil- und Schuhbranche zählen nach
Kenntnis der Bundesregierung in Deutschland gemäß der Definition in der EU-
Bilanzrichtlinie 2023/34/EU zu den großen Unternehmen, für die das
Vernichtungsverbot ab dem 19. Juli 2026 gilt (bitte namentlich
auflisten)?
Zur übersichtlicheren Darstellung wird in dieser und den nachfolgenden
Antworten vom „Verbot der Vernichtung“ bzw. vom „Verbot der Vernichtung
unverkaufter Verbraucherprodukte“ gesprochen. Dabei ist zu beachten, dass sich
das Verbot der Vernichtung ausschließlich auf die im Anhang VII zur
Verordnung (EU) 2024/1781 aufgeführten Produktgruppen bezieht; aktuell bestimmte
Textilien, Bekleidungszubehör und Schuhe.
Der Bundesregierung liegt aktuell keine amtliche Liste der Unternehmen der
Textil- und Schuhbranche vor, die unter das in der Verordnung (EU) 2024/1781
und der Delegierten Verordnung 2026/296 festgelegte Vernichtungsverbot für
unverkaufte Verbraucherprodukte fallen.
Ob ein Unternehmen unter die Regelung fällt, hängt davon ab, ob es die
Voraussetzungen eines „großen Unternehmens“ erfüllt. Zur Einstufung verweist
die Verordnung (EU) 2024/1781 auf die Empfehlung 2003/361/EG der
Europäischen Kommission. Maßgeblich sind dabei die jeweiligen
Unternehmenskennzahlen (Beschäftigte, Jahresumsatz, Bilanzsumme) des abgeschlossenen
Geschäftsjahres.
Die Einstufung als großes Unternehmen ist nicht statisch, da sich die
Kennzahlen von Jahr zu Jahr ändern können.
2. Welche Ausnahmeregelungen der Verordnung (EU) 2024/1781 sowie der
Delegierten Verordnung (EU) 2026/296 beabsichtigt die
Bundesregierung, zu übernehmen, und welche Anpassungen oder Abweichungen
sind gegebenenfalls vorgesehen?
Bei der Verordnung (EU) 2024/1781 handelt es sich um einen unmittelbar
geltenden EU-Rechtsakt. Dieser wird durch die ebenfalls unmittelbar geltende
delegierte Verordnung (EU) 2026/296 ergänzt. Die Ausnahmeregelungen sind in
der Verordnung (EU) 2024/1781 und der Delegierten Verordnung (EU)
2026/296 abschließend festgelegt.
3. Wie bewertet die Bundesregierung aus Umwelt- und
Ressourcenschutzsicht die in den europäischen Regelungen vorgesehenen Ausnahmen vom
Vernichtungsverbot für unverkaufte Bekleidung, Bekleidungszubehör
und Schuhe, und welche Maßnahmen will sie ergreifen, um
sicherzustellen, dass diese Ausnahmen nicht zu einer fortgesetzten oder
regelmäßigen Vernichtung unverkaufter Neuwaren führen?
Ausnahmegründe vom Verbot der Vernichtung sind bereits in der Verordnung
(EU) 2024/1781 aufgeführt und erforderlich, um sicherzustellen, dass die
Regelung verhältnismäßig ist, wie sich auch aus den Erwägungsgründen zur
Verordnung ergibt.
Die in der Delegierten Verordnung (EU) 2026/296 geregelten Ausnahmegründe
sind aus Sicht der Bundesregierung geeignet, die Verhältnismäßigkeit der
Regelung sicherzustellen. Zugleich hat sich die Bundesregierung dafür
eingesetzt, dass weitgehende Ausnahmen vom Vernichtungsverbot enger gefasst
wurden, um deren Anwendungsspielraum zu begrenzen. Der Umgang damit
wird zu gegebener Zeit zu evaluieren sein.
4. Wie definiert die Bundesregierung „hygienisch verunreinigt“, und reicht
es nach Auffassung der Bundesregierung aus, dass retournierte Kleidung
oder Schuhe einmal (auf der Haut) getragen wurde, beispielsweise zur
Anprobe, damit sie gemäß Artikel 25 Absatz 5a der Verordnung (EU)
2024/1781 als hygienisch verunreinigt gelten?
Die Europäische Kommission hat gemäß Artikel 25 Absatz 5 der Verordnung
(EU) 2024/1781 den ergänzenden delegierten Rechtsakt (EU) 2026/296
erlassen, der Ausnahmen vom Verbot der Vernichtung unverkaufter
Verbraucherprodukte festlegt. Der Ausnahmegrund „Hygienegründe“ nach Artikel 25 Absatz 5
Buschstabe a der Verordnung (EU) 2024/1781 wurde in Artikel 2 lit. f) der
Verordnung (EU) 2026/296 berücksichtigt.
Entscheidend ist demnach, ob die Hygienemängel ein solches Maß erreicht
haben, dass das Produkt für die Verwendung durch Verbraucher unannehmbar
geworden ist.
5. Wann gilt eine Reparatur nach Einschätzung der Bundesregierung als
„unverhältnismäßig“ teuer, und wie plant die Bundesregierung die
Festlegung von Kriterien?
Der Ausnahmegrund in Artikel 2 Buchstabe f der Delegierten Verordnung (EU)
2026/296 sieht als begrenzendes Merkmal für seine Anwendung vor, dass eine
Reparatur und Aufarbeitung technisch nicht machbar oder kosteneffizient sind.
Kosteneffizient ist in Artikel 1 Nummer 2 der Verordnung legaldefiniert. Die
delegierte Verordnung ist verbindlich für die Mitgliedstaaten und bedarf keiner
Umsetzung. Eine weitergehende Konkretisierung durch die Bundesregierung
erfolgt daher nicht.
6. Wie plant die Bundesregierung die Ausnahme „Produkt erfüllt seinen
Zweck nicht“ zu definieren, und was bedeutet das im Textilkontext?
In den Erwägungsgründen zur Delegierten Verordnung (EU) 2026/296 wird
ausgeführt, dass ein nicht funktionstüchtiges Produkt als für den
Verwendungszweck ungeeignet gilt. Weiter heißt es, dass ein Produkt als nicht
funktionstüchtig gelten sollte, „wenn es wesentliche Eigenschaften, die von den
Verbrauchern vernünftigerweise erwartet werden, nicht aufweist oder wenn der Fehler
den Hauptzweck des Produkts behindert.“
7. Wie bewertet die Bundesregierung vor dem Hintergrund der nach
Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller überlasteten
Sammelinfrastruktur für Textilien das Risiko, dass die Ausnahmeregelung vom
Vernichtungsverbot beim nichterfolgreichen Spenden nach Artikel 2h der
Delegierten Verordnung (EU) 2026/296, das Problem verlagert und
Spenden so zum neuen Entsorgen wird?
Der Ausnahmegrund der Ablehnung als Spende wurde durch die Verordnung
(EU) 2024/1781 vorgegeben und als Ausnahmegrund in der Delegierten
Verordnung (EU) 2026/296 aufgenommen. Die Bundesregierung hat sich im
Rahmen der Verhandlungen für eine möglichst restriktive Ausgestaltung des
Ausnahmegrundes eingesetzt.
Die Bundesregierung wird auch vor dem Hintergrund der überlasteten
Sammelinfrastruktur die Anwendung der Ausnahmegründe durch
Wirtschaftsteilnehmer beobachten.
8. Wie soll angesichts der Schließung vieler sozialer Annahmestellen für
Altkleider in Deutschland (www.swr.de/swraktuell/rheinland-pfalz/main
z/altkleider-sammlungen-werden-neu-organisiert-100.html, www.caritas-
speyer.de/caritas-kuendigt-alle-altkleidercontainer-in-der-dioezese-sp
eyer, www.zeit.de/news/2025-08/23/drk-baut-altkleider-container-in-
mvab) und der Europäischen Union gemäß Artikel 2h der Delegierten
Verordnung (EU) 2026/296 gewährleistet werden, dass drei geeignete
Einrichtungen der Sozialwirtschaft für Spenden zur Verfügung stehen, und
wie kann aus Sicht der Bundesregierung sichergestellt werden, dass diese
Spenden nicht einfach vernichtet werden?
Es wird auf die Antwort zu Frage 7 verwiesen.
Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die Wirtschaftsteilnehmer zur
Anwendbarkeit des Ausnahmegrundes nach Artikel 2 Buchstabe h der Delegierten
Verordnung (EU) 2026/296, die Produkte nicht zwingend unmittelbar drei
geeigneten sozialwirtschaftlichen Einrichtungen anbieten müssen, sondern auch über
eine leicht zugängliche Seite auf ihrer Website über einen Zeitraum von
mindestens acht Wochen als Spende angeboten werden können, ohne dass diese
angenommen werden.
9. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung darüber vor, dass
gemeinnützige Träger die Annahme von Altkleidern eingestellt oder
eingeschränkt haben, und welchen Zusammenhang sieht die Bundesregierung
gegebenenfalls mit den Vorgaben der Verordnung (EU) 2024/1781 sowie
der Delegierten Verordnung (EU) 2026/296?
Der Markt für die Sammlung und Verwertung von Alttextilien in Deutschland
wird seit Jahren durch karitative, kommunale und gewerbliche Sammler
bestimmt. In den vergangenen Jahren ist es jedoch zu starken Verwerfungen auf
dem Alttextilmarkt gekommen, die insbesondere auch auf das „Fast Fashion“-
Angebot zurückzuführen sind. Zum anderen sind aber auch Absatzmärkte für
Gebrauchttextilien weggebrochen. Vor diesem Hintergrund kam und kommt es
vermehrt zu Insolvenzen im Bereich der Alttextilverwertung und der
Einstellung von Sammlungen von Altkleidern
Ein Zusammenhang zu den Vorgaben zum Verbot der Vernichtung unverkaufter
Verbraucherprodukte nach der Verordnung (EU) 2024/1781 in Verbindung mit
der Delegierten Verordnung (EU) 2026/296 wird von der Bundesregierung
nicht gesehen. Anwendungsbeginn der Regelung ist der 19. Juli 2026.
10. Wie hoch muss der prozentuale Rückgang der Vernichtung unverkaufter
Verbraucherprodukte in Deutschland und in der Europäischen Union
sein, damit die Bundesregierung die neue Regelung als erfolgreich
bewertet, und wie plant die Bundesregierung, das zu messen?
Es existiert von Seiten der Bundesregierung keine Zielvorgabe zum
prozentualen Rückgang der Vernichtung.
Die Europäische Kommission wird gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU)
2024/1781 spätestens am 19. Juli 2027 und danach alle 36 Monate
konsolidierte Informationen über die Vernichtung unverkaufter Verbraucherprodukte
veröffentlichen auf deren Grundlage voraussichtlich eine Bewertung des
Vernichtungsverbots erfolgen kann.
11. Welche konkreten prozentualen Ziele zur Abfallvermeidung und
Einsparung des Wasserverbrauchs plant die Bundesregierung, und in welchen
zeitlichen Schritten sollen diese erreicht werden?
Neben verschiedenen konkreten Zielvorgaben zur Reduzierung von Abfällen
auf europäischer Ebene, wie u. a. in Artikel 9a der novellierten Richtlinie
2008/98/EG (EU-Abfallrahmenrichtlinie) zur Reduzierung von
Lebensmittelabfällen und in Artikel 43 der Verordnung (EU) 2025/40 (EU-
Verpackungsverordnung) zur Reduzierung von Verpackungsabfällen hat die Bundesregierung
konkrete Zielvorgaben in der nationalen Kreislaufwirtschaftsstrategie (NKWS)
formuliert.
Darin heißt es: „Das Pro-Kopf-Aufkommen an Siedlungsabfällen soll bis zum
Jahr 2030 um 10 Prozent und bis zum Jahr 2045 um 20 Prozent sinken im
Vergleich zum Jahr 2020.“
Die Zielvorgaben aus der NKWS wurden auch in den Referentenentwurf zur
Novelle des Kreislaufwirtschaftsgesetzes übernommen. Daneben sind hier auch
folgende Ziele zur Abfallintensität und der Verringerung der Erzeugung von
Lebensmittelabfällen enthalten:
• „Die Abfallintensität in Deutschland soll bis zum Jahr 2045 im Vergleich
zum Jahr 2020 um 40 Prozent sinken.“
• „Die Verringerung der Erzeugung von Lebensmittelabfällen soll bis zum
31. Dezember 2030 betragen:
1. im Bereich Verarbeitung und Herstellung minus 10 Prozent gegenüber
der im Jahr 2020 erzeugten Menge an Lebensmittelabfällen,
2. im Einzelhandel und anderen Formen des Vertriebs von Lebensmitteln, in
Gaststätten und Verpflegungsdienstleistungen sowie in Haushalten pro Kopf
insgesamt minus 30 Prozent gegenüber der im Jahr 2020 erzeugten Menge
an Lebensmittelabfällen.“
Die Bundesregierung hat im Rahmen der Nationalen Wasserstrategie keine
starren, verpflichtenden Einsparungsziele des Wasserverbrauchs festgelegt.
Stattdessen stehen der flächendeckende Schutz der natürlichen Ressourcen und die
effiziente Anpassung der Wasserinfrastruktur an die Folgen des Klimawandels
bis zum Jahr 2050 im Fokus
Das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare
Sicherheit plant, in einem Forschungsvorhaben („Potenziale der effizienten
Wassernutzung in den Sektoren Industrie, Landwirtschaft, Öffentliche
Wasserversorgung“) sowohl Handlungserfordernisse zur Steigerung der
Wassereffizienz zu ermitteln als auch mögliche konkrete Beiträge zum Erreichen des (nicht
bindenden) 10-Prozent-Ziels der Europäischen Wasserresilienzstrategie zu
identifizieren.
12. Welche Schritte wird die Bundesregierung unternehmen, um
sicherzustellen, dass Angaben zur Vernichtung und zum Verbleib unverkaufter
Verbraucherprodukte nicht nur veröffentlicht, sondern auch von
Verbraucherinnen und Verbrauchern in einem leicht verständlichen und
vergleichbaren Format eingesehen werden können?
Informationen über die Entsorgung von unverkauften Verbraucherprodukten
müssen gemäß der Verordnung (EU) 2024/1781 und der
Durchführungsverordnung (EU) 2026/2 durch die Wirtschaftsteilnehmer auf einer leicht
zugänglichen Seite ihrer Website offengelegt werden. Die Informationen sind somit
auch für Verbraucherinnen und Verbraucher einsehbar. Ein anderes Format der
Darstellung ist durch die Bundesregierung nicht geplant.
13. Welche konkreten Behörden werden nach Auffassung der
Bundesregierung für die Kontrolle und Durchsetzung des ab dem 19. Juli 2026
geltenden Vernichtungsverbots für unverkaufte Bekleidung,
Bekleidungszubehör und Schuhe zuständig sein, und welche Abstimmungen mit den
Ländern haben hierzu bereits stattgefunden?
14. Wie will die Bundesregierung gemeinsam mit den Ländern sicherstellen,
dass die für die Kontrolle und Durchsetzung des Vernichtungsverbots
zuständigen Behörden über ausreichende personelle, fachliche und
organisatorische Ressourcen verfügen?
Die Fragen 13 und 14 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der Vollzug der Regelungen und damit auch die organisatorische
Sicherstellung der hierfür erforderlichen personellen und sachlichen Ressourcen liegt in
der Zuständigkeit der Länder.
15. Welche Unternehmen haben nach Kenntnis der Bundesregierung bislang
Angaben über die Vernichtung oder Entsorgung unverkaufter
Bekleidung, Bekleidungszubehör und Schuhe gemäß den Transparenz- und
Offenlegungspflichten nach der Verordnung (EU) 2024/1781
beziehungsweise den hierzu erlassenen europäischen Regelungen veröffentlicht, und
wie will die Bundesregierung sicherstellen, dass ihr diese Daten
vollständig, systematisch und öffentlich nachvollziehbar zur Verfügung stehen?
Hierzu liegen der Bundesregierung bisher keine Informationen vor.
16. Wird sich die Bundesregierung dafür einsetzen, weitere Produkte in den
Anwendungsbereich des Vernichtungsverbot aufzunehmen (Anhang VII
der Verordnung (EU) 2024/1781)?
Die Frage der Aufnahme weiterer Produkte in den Anhang VII der Verordnung
(EU) 2024/1781 erfolgt auf der Grundlage der bereitgestellten konsolidierten
Informationen nach Artikel 26 der Verordnung (EU) 2024/1781 und der bis
dahin zusätzlich verfügbaren Anhaltspunkte.
17. Sind der Bundesregierung bereits Erklärungen zu Ausnahmen vom
Vernichtungsverbot bekannt, und wenn ja, welche Ausnahmen wurden wie
häufig genannt?
Hierzu sind der Bundesregierung bisher keine Erklärungen bekannt. Das
Vernichtungsverbot gilt erst seit dem 19. Juli 2026.
18. Welche Ausnahmeregelungen werden nach Kenntnis der
Bundesregierung wahrscheinlich am meisten genutzt?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Informationen vor.
19. Für wie relevant hält die Bundesregierung die Ausnahme in Artikel 2d
der Delegierten Verordnung (EU) 2026/296, wonach eine abgelaufene
Lizenz ein zulässiger Grund für die Vernichtung eines Produktes ist?
Nach Informationen der Bundesregierung sind Fälle denkbar, in denen eine
Vernichtung wegen bestehender vertraglicher Verpflichtungen wie Lizenzen
erforderlich sein kann, um die wirksame Ausübung von Rechten des geistigen
Eigentums zu gewährleisten.
Die tatsächliche Relevanz des Ausnahmegrundes nach Artikel 2 Buchstabe d
der Delegierten Verordnung (EU) 2026/296 kann aktuell nicht belastbar
eingeschätzt werden.
20. Unter welchen Bedingungen sieht die Bundesregierung eine Vernichtung
als „geeignete und verhältnismäßige Korrekturmaßnahme“ nach
Artikel 2d der Delegierten Verordnung (EU) 2026/296 an?
Entscheidend ist, ob es neben der Vernichtung des Produkts eine alternative
Maßnahme gibt, die ebenfalls geeignet ist, das nach Artikel 2 Buchstabe d der
Delegierten Verordnung (EU) 2026/296 bezweckte Ziel zu erreichen und dabei
weniger einschneidend ist als die Vernichtung des Produkts. Hierbei handelt es
sich um eine im Einzelfall zu entscheidende Frage.
21. Wie plant die Bundesregierung, die Ausnahmeregelung der
Kosteneffizienz von Reparaturen nach Artikel 2f der Delegierten Verordnung (EU)
2026/296 zu konkretisieren?
Auf die Antwort zu Frage 7 wird verwiesen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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