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Countdown zum Vernichtungsverbot unverkaufter Kleidung - Stand der Vorbereitungen in Deutschland (Antwort zu Drs. 21/7041)

dip / drucksache 21.07.2026 · WP 21 · 21/7235 · Antwort · Original ↗

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Countdown zum Vernichtungsverbot unverkaufter Kleidung - Stand der Vorbereitungen in Deutschland (Antwort zu Drs. 21/7041) Deutscher Bundestag Drucksache 21/7235 21. Wahlperiode 21.07.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Julia Schneider, Lisa Badum, Dr. Jan-Niclas Gesenhues, Harald Ebner und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 21/7041 – Countdown zum Vernichtungsverbot unverkaufter Kleidung – Stand der Vorbereitungen in Deutschland V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Seit Jahren vernichten Unternehmen Tonnen von unverkaufter oder zurückgegebener Kleidung und Schuhe. Bislang war diese Praxis rechtlich zulässig. Mit der Verordnung (EU) 2024/1781 hat die Europäische Union nun reagiert: Ab dem 19. Juli 2026 ist es großen Unternehmen grundsätzlich untersagt, unverkaufte Bekleidung, Bekleidungszubehör und Schuhe zu vernichten. Das ist ein wichtiger Schritt für Ressourcen- und Umweltschutz sowie gegen die Verschwendung neuwertiger Produkte. Allerdings könnten die vorgesehenen Ausnahmen dazu führen, dass weiterhin erhebliche Mengen neuwertiger Ware entsorgt werden und das Vernichtungsverbot hinter seiner Zielsetzung zurückbleibt. Die Vernichtung unverkaufter Neuwaren stellt ein erhebliches Umwelt-, Ressourcen- und Klimaproblem dar. Insbesondere im Textilsektor führen Überproduktion, Überbestand, schnell wechselnde Modezyklen sowie Retouren dazu, dass große Mengen neuwertiger Produkte nie genutzt, sondern direkt entsorgt oder zerstört werden. Die Vernichtung funktionsfähiger und gebrauchstauglicher Produkte widerspricht dabei jeglichem Menschenverstand sowie den Grundprinzipien der Kreislaufwirtschaft und unterläuft die Abfallhierarchie, deren oberste Stufen Abfallvermeidung und Wiederverwendung sind. Nach aktuellen Analysen der Europäischen Umweltagentur (EEA) werden in Europa erhebliche Mengen retournierter und unverkaufter Textilien zerstört. Die besten derzeit verfügbaren Erkenntnisse legen nahe, dass rund 4 bis 9 Prozent aller auf dem europäischen Markt in Verkehr gebrachten Textilien vernichtet werden, ohne jemals für ihren eigentlichen Zweck genutzt worden zu sein (www.eea.europa.eu/en/newsroom/news/many-returned-and-unsold-text i les). Dies entspricht Schätzungen zufolge jährlich etwa 264 000 bis 594 000 Tonnen Textilien in der Europäischen Union (www.eea.europa.eu/en/ newsroom/news/many-returned-and-unsold-textiles). Gleichzeitig entstehen durch Produktion, Verarbeitung und Vernichtung retournierter und unverkaufter Textilien erhebliche Klimabelastungen von bis zu 5,6 Millionen Tonnen CO2-Äquivalenten jährlich. Die Europäische Umweltagentur verweist zudem Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit vom 21. Juli 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. ausdrücklich darauf, dass insbesondere Onlinehandel, flexible Rückgabemodelle, veränderte Konsummuster und Fast-Fashion-Geschäftsstrategien zu steigenden Mengen retournierter und unverkaufter Textilien beitragen (European Topic Centre on Circular Economy and Resource Use, „Volumes and destruction of returned and unsold textiles in Europe’s circular economy“, 2024). Vor diesem Hintergrund hat die Europäische Union mit der Verordnung (EU) 2024/1781 über die Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte neue Vorgaben gegen die Vernichtung unverkaufter Neuwaren beschlossen. Nach den von der Europäischen Kommission beschlossenen Maßnahmen dürfen große Unternehmen ab dem 19. Juli 2026 bestimmte unverkaufte Bekleidung, Bekleidungszubehör und Schuhe nicht mehr vernichten. Die Europäische Kommission begründet diese Maßnahme ausdrücklich mit der Bekämpfung verschwenderischer Praktiken sowie dem Ziel, Kreislaufwirtschaft und Ressourcenschutz zu stärken (https://environment.ec.europa.eu/news/new-eu-rules-stop-destruction-unsold- clothes-and-shoes-2026-02-09_en). Ergänzend gelten Transparenz- und Offenlegungspflichten, durch die Unternehmen nachvollziehbar machen müssen, wie sie mit unverkauften Produkten umgehen. Die Verordnung gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Gleichzeitig überträgt sie die Verantwortung für Sanktionen und deren Umsetzung ausdrücklich auf die Mitgliedstaaten. Diese sind demnach verpflichtet, Regeln für Sanktionen bei Verstößen festzulegen und deren wirksame Umsetzung sicherzustellen (EU 2024/1781, Artikel 74). Für Deutschland bedeutet dies, rechtzeitig die notwendigen rechtlichen, personellen und organisatorischen Voraussetzungen zu schaffen, insbesondere über das Ökodesign- Gesetz und die zuständigen Vollzugsbehörden. Die praktische Umsetzung des ab Juli 2026 geltenden Vernichtungsverbots für unverkaufte Textilien und Schuhe wirft gleichzeitig eine Reihe offener Fragen auf. Die Wirksamkeit der neuen Regelungen wird maßgeblich davon abhängen, wie eng die vorgesehenen Ausnahmen ausgelegt werden, wie die Kontrolle und Durchsetzung organisiert wird und anhand welcher Kriterien der Erfolg der Maßnahme bewertet werden soll. Zudem stellen sich Fragen zu möglichen Verlagerungseffekten durch Spendenregelungen sowie zur praktischen Umsetzbarkeit angesichts der angespannten Situation bei der Sammlung und Weiterverwendung von Textilien. Vor diesem Hintergrund besteht Klärungsbedarf hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung, Überwachung und Zielerreichung des Vernichtungsverbots.  1. Welche Unternehmen der Textil- und Schuhbranche zählen nach Kenntnis der Bundesregierung in Deutschland gemäß der Definition in der EU- Bilanzrichtlinie 2023/34/EU zu den großen Unternehmen, für die das Vernichtungsverbot ab dem 19. Juli 2026 gilt (bitte namentlich auflisten)? Zur übersichtlicheren Darstellung wird in dieser und den nachfolgenden Antworten vom „Verbot der Vernichtung“ bzw. vom „Verbot der Vernichtung unverkaufter Verbraucherprodukte“ gesprochen. Dabei ist zu beachten, dass sich das Verbot der Vernichtung ausschließlich auf die im Anhang VII zur Verordnung (EU) 2024/1781 aufgeführten Produktgruppen bezieht; aktuell bestimmte Textilien, Bekleidungszubehör und Schuhe. Der Bundesregierung liegt aktuell keine amtliche Liste der Unternehmen der Textil- und Schuhbranche vor, die unter das in der Verordnung (EU) 2024/1781 und der Delegierten Verordnung 2026/296 festgelegte Vernichtungsverbot für unverkaufte Verbraucherprodukte fallen. Ob ein Unternehmen unter die Regelung fällt, hängt davon ab, ob es die Voraussetzungen eines „großen Unternehmens“ erfüllt. Zur Einstufung verweist die Verordnung (EU) 2024/1781 auf die Empfehlung 2003/361/EG der Europäischen Kommission. Maßgeblich sind dabei die jeweiligen Unternehmenskennzahlen (Beschäftigte, Jahresumsatz, Bilanzsumme) des abgeschlossenen Geschäftsjahres. Die Einstufung als großes Unternehmen ist nicht statisch, da sich die Kennzahlen von Jahr zu Jahr ändern können.  2. Welche Ausnahmeregelungen der Verordnung (EU) 2024/1781 sowie der Delegierten Verordnung (EU) 2026/296 beabsichtigt die Bundesregierung, zu übernehmen, und welche Anpassungen oder Abweichungen sind gegebenenfalls vorgesehen? Bei der Verordnung (EU) 2024/1781 handelt es sich um einen unmittelbar geltenden EU-Rechtsakt. Dieser wird durch die ebenfalls unmittelbar geltende delegierte Verordnung (EU) 2026/296 ergänzt. Die Ausnahmeregelungen sind in der Verordnung (EU) 2024/1781 und der Delegierten Verordnung (EU) 2026/296 abschließend festgelegt.  3. Wie bewertet die Bundesregierung aus Umwelt- und Ressourcenschutzsicht die in den europäischen Regelungen vorgesehenen Ausnahmen vom Vernichtungsverbot für unverkaufte Bekleidung, Bekleidungszubehör und Schuhe, und welche Maßnahmen will sie ergreifen, um sicherzustellen, dass diese Ausnahmen nicht zu einer fortgesetzten oder regelmäßigen Vernichtung unverkaufter Neuwaren führen? Ausnahmegründe vom Verbot der Vernichtung sind bereits in der Verordnung (EU) 2024/1781 aufgeführt und erforderlich, um sicherzustellen, dass die Regelung verhältnismäßig ist, wie sich auch aus den Erwägungsgründen zur Verordnung ergibt. Die in der Delegierten Verordnung (EU) 2026/296 geregelten Ausnahmegründe sind aus Sicht der Bundesregierung geeignet, die Verhältnismäßigkeit der Regelung sicherzustellen. Zugleich hat sich die Bundesregierung dafür eingesetzt, dass weitgehende Ausnahmen vom Vernichtungsverbot enger gefasst wurden, um deren Anwendungsspielraum zu begrenzen. Der Umgang damit wird zu gegebener Zeit zu evaluieren sein.  4. Wie definiert die Bundesregierung „hygienisch verunreinigt“, und reicht es nach Auffassung der Bundesregierung aus, dass retournierte Kleidung oder Schuhe einmal (auf der Haut) getragen wurde, beispielsweise zur Anprobe, damit sie gemäß Artikel 25 Absatz 5a der Verordnung (EU) 2024/1781 als hygienisch verunreinigt gelten? Die Europäische Kommission hat gemäß Artikel 25 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/1781 den ergänzenden delegierten Rechtsakt (EU) 2026/296 erlassen, der Ausnahmen vom Verbot der Vernichtung unverkaufter Verbraucherprodukte festlegt. Der Ausnahmegrund „Hygienegründe“ nach Artikel 25 Absatz 5 Buschstabe a der Verordnung (EU) 2024/1781 wurde in Artikel 2 lit. f) der Verordnung (EU) 2026/296 berücksichtigt. Entscheidend ist demnach, ob die Hygienemängel ein solches Maß erreicht haben, dass das Produkt für die Verwendung durch Verbraucher unannehmbar geworden ist.  5. Wann gilt eine Reparatur nach Einschätzung der Bundesregierung als „unverhältnismäßig“ teuer, und wie plant die Bundesregierung die Festlegung von Kriterien? Der Ausnahmegrund in Artikel 2 Buchstabe f der Delegierten Verordnung (EU) 2026/296 sieht als begrenzendes Merkmal für seine Anwendung vor, dass eine Reparatur und Aufarbeitung technisch nicht machbar oder kosteneffizient sind. Kosteneffizient ist in Artikel 1 Nummer 2 der Verordnung legaldefiniert. Die delegierte Verordnung ist verbindlich für die Mitgliedstaaten und bedarf keiner Umsetzung. Eine weitergehende Konkretisierung durch die Bundesregierung erfolgt daher nicht.  6. Wie plant die Bundesregierung die Ausnahme „Produkt erfüllt seinen Zweck nicht“ zu definieren, und was bedeutet das im Textilkontext? In den Erwägungsgründen zur Delegierten Verordnung (EU) 2026/296 wird ausgeführt, dass ein nicht funktionstüchtiges Produkt als für den Verwendungszweck ungeeignet gilt. Weiter heißt es, dass ein Produkt als nicht funktionstüchtig gelten sollte, „wenn es wesentliche Eigenschaften, die von den Verbrauchern vernünftigerweise erwartet werden, nicht aufweist oder wenn der Fehler den Hauptzweck des Produkts behindert.“  7. Wie bewertet die Bundesregierung vor dem Hintergrund der nach Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller überlasteten Sammelinfrastruktur für Textilien das Risiko, dass die Ausnahmeregelung vom Vernichtungsverbot beim nichterfolgreichen Spenden nach Artikel 2h der Delegierten Verordnung (EU) 2026/296, das Problem verlagert und Spenden so zum neuen Entsorgen wird? Der Ausnahmegrund der Ablehnung als Spende wurde durch die Verordnung (EU) 2024/1781 vorgegeben und als Ausnahmegrund in der Delegierten Verordnung (EU) 2026/296 aufgenommen. Die Bundesregierung hat sich im Rahmen der Verhandlungen für eine möglichst restriktive Ausgestaltung des Ausnahmegrundes eingesetzt. Die Bundesregierung wird auch vor dem Hintergrund der überlasteten Sammelinfrastruktur die Anwendung der Ausnahmegründe durch Wirtschaftsteilnehmer beobachten.  8. Wie soll angesichts der Schließung vieler sozialer Annahmestellen für Altkleider in Deutschland (www.swr.de/swraktuell/rheinland-pfalz/main z/altkleider-sammlungen-werden-neu-organisiert-100.html, www.caritas- speyer.de/caritas-kuendigt-alle-altkleidercontainer-in-der-dioezese-sp eyer, www.zeit.de/news/2025-08/23/drk-baut-altkleider-container-in- mvab) und der Europäischen Union gemäß Artikel 2h der Delegierten Verordnung (EU) 2026/296 gewährleistet werden, dass drei geeignete Einrichtungen der Sozialwirtschaft für Spenden zur Verfügung stehen, und wie kann aus Sicht der Bundesregierung sichergestellt werden, dass diese Spenden nicht einfach vernichtet werden? Es wird auf die Antwort zu Frage 7 verwiesen. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die Wirtschaftsteilnehmer zur Anwendbarkeit des Ausnahmegrundes nach Artikel 2 Buchstabe h der Delegierten Verordnung (EU) 2026/296, die Produkte nicht zwingend unmittelbar drei geeigneten sozialwirtschaftlichen Einrichtungen anbieten müssen, sondern auch über eine leicht zugängliche Seite auf ihrer Website über einen Zeitraum von mindestens acht Wochen als Spende angeboten werden können, ohne dass diese angenommen werden.  9. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung darüber vor, dass gemeinnützige Träger die Annahme von Altkleidern eingestellt oder eingeschränkt haben, und welchen Zusammenhang sieht die Bundesregierung gegebenenfalls mit den Vorgaben der Verordnung (EU) 2024/1781 sowie der Delegierten Verordnung (EU) 2026/296? Der Markt für die Sammlung und Verwertung von Alttextilien in Deutschland wird seit Jahren durch karitative, kommunale und gewerbliche Sammler bestimmt. In den vergangenen Jahren ist es jedoch zu starken Verwerfungen auf dem Alttextilmarkt gekommen, die insbesondere auch auf das „Fast Fashion“- Angebot zurückzuführen sind. Zum anderen sind aber auch Absatzmärkte für Gebrauchttextilien weggebrochen. Vor diesem Hintergrund kam und kommt es vermehrt zu Insolvenzen im Bereich der Alttextilverwertung und der Einstellung von Sammlungen von Altkleidern Ein Zusammenhang zu den Vorgaben zum Verbot der Vernichtung unverkaufter Verbraucherprodukte nach der Verordnung (EU) 2024/1781 in Verbindung mit der Delegierten Verordnung (EU) 2026/296 wird von der Bundesregierung nicht gesehen. Anwendungsbeginn der Regelung ist der 19. Juli 2026. 10. Wie hoch muss der prozentuale Rückgang der Vernichtung unverkaufter Verbraucherprodukte in Deutschland und in der Europäischen Union sein, damit die Bundesregierung die neue Regelung als erfolgreich bewertet, und wie plant die Bundesregierung, das zu messen? Es existiert von Seiten der Bundesregierung keine Zielvorgabe zum prozentualen Rückgang der Vernichtung. Die Europäische Kommission wird gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2024/1781 spätestens am 19. Juli 2027 und danach alle 36 Monate konsolidierte Informationen über die Vernichtung unverkaufter Verbraucherprodukte veröffentlichen auf deren Grundlage voraussichtlich eine Bewertung des Vernichtungsverbots erfolgen kann. 11. Welche konkreten prozentualen Ziele zur Abfallvermeidung und Einsparung des Wasserverbrauchs plant die Bundesregierung, und in welchen zeitlichen Schritten sollen diese erreicht werden? Neben verschiedenen konkreten Zielvorgaben zur Reduzierung von Abfällen auf europäischer Ebene, wie u. a. in Artikel 9a der novellierten Richtlinie 2008/98/EG (EU-Abfallrahmenrichtlinie) zur Reduzierung von Lebensmittelabfällen und in Artikel 43 der Verordnung (EU) 2025/40 (EU- Verpackungsverordnung) zur Reduzierung von Verpackungsabfällen hat die Bundesregierung konkrete Zielvorgaben in der nationalen Kreislaufwirtschaftsstrategie (NKWS) formuliert. Darin heißt es: „Das Pro-Kopf-Aufkommen an Siedlungsabfällen soll bis zum Jahr 2030 um 10 Prozent und bis zum Jahr 2045 um 20 Prozent sinken im Vergleich zum Jahr 2020.“ Die Zielvorgaben aus der NKWS wurden auch in den Referentenentwurf zur Novelle des Kreislaufwirtschaftsgesetzes übernommen. Daneben sind hier auch folgende Ziele zur Abfallintensität und der Verringerung der Erzeugung von Lebensmittelabfällen enthalten: • „Die Abfallintensität in Deutschland soll bis zum Jahr 2045 im Vergleich zum Jahr 2020 um 40 Prozent sinken.“ • „Die Verringerung der Erzeugung von Lebensmittelabfällen soll bis zum 31. Dezember 2030 betragen: 1. im Bereich Verarbeitung und Herstellung minus 10 Prozent gegenüber der im Jahr 2020 erzeugten Menge an Lebensmittelabfällen, 2. im Einzelhandel und anderen Formen des Vertriebs von Lebensmitteln, in Gaststätten und Verpflegungsdienstleistungen sowie in Haushalten pro Kopf insgesamt minus 30 Prozent gegenüber der im Jahr 2020 erzeugten Menge an Lebensmittelabfällen.“ Die Bundesregierung hat im Rahmen der Nationalen Wasserstrategie keine starren, verpflichtenden Einsparungsziele des Wasserverbrauchs festgelegt. Stattdessen stehen der flächendeckende Schutz der natürlichen Ressourcen und die effiziente Anpassung der Wasserinfrastruktur an die Folgen des Klimawandels bis zum Jahr 2050 im Fokus Das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit plant, in einem Forschungsvorhaben („Potenziale der effizienten Wassernutzung in den Sektoren Industrie, Landwirtschaft, Öffentliche Wasserversorgung“) sowohl Handlungserfordernisse zur Steigerung der Wassereffizienz zu ermitteln als auch mögliche konkrete Beiträge zum Erreichen des (nicht bindenden) 10-Prozent-Ziels der Europäischen Wasserresilienzstrategie zu identifizieren. 12. Welche Schritte wird die Bundesregierung unternehmen, um sicherzustellen, dass Angaben zur Vernichtung und zum Verbleib unverkaufter Verbraucherprodukte nicht nur veröffentlicht, sondern auch von Verbraucherinnen und Verbrauchern in einem leicht verständlichen und vergleichbaren Format eingesehen werden können? Informationen über die Entsorgung von unverkauften Verbraucherprodukten müssen gemäß der Verordnung (EU) 2024/1781 und der Durchführungsverordnung (EU) 2026/2 durch die Wirtschaftsteilnehmer auf einer leicht zugänglichen Seite ihrer Website offengelegt werden. Die Informationen sind somit auch für Verbraucherinnen und Verbraucher einsehbar. Ein anderes Format der Darstellung ist durch die Bundesregierung nicht geplant. 13. Welche konkreten Behörden werden nach Auffassung der Bundesregierung für die Kontrolle und Durchsetzung des ab dem 19. Juli 2026 geltenden Vernichtungsverbots für unverkaufte Bekleidung, Bekleidungszubehör und Schuhe zuständig sein, und welche Abstimmungen mit den Ländern haben hierzu bereits stattgefunden? 14. Wie will die Bundesregierung gemeinsam mit den Ländern sicherstellen, dass die für die Kontrolle und Durchsetzung des Vernichtungsverbots zuständigen Behörden über ausreichende personelle, fachliche und organisatorische Ressourcen verfügen? Die Fragen 13 und 14 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Der Vollzug der Regelungen und damit auch die organisatorische Sicherstellung der hierfür erforderlichen personellen und sachlichen Ressourcen liegt in der Zuständigkeit der Länder. 15. Welche Unternehmen haben nach Kenntnis der Bundesregierung bislang Angaben über die Vernichtung oder Entsorgung unverkaufter Bekleidung, Bekleidungszubehör und Schuhe gemäß den Transparenz- und Offenlegungspflichten nach der Verordnung (EU) 2024/1781 beziehungsweise den hierzu erlassenen europäischen Regelungen veröffentlicht, und wie will die Bundesregierung sicherstellen, dass ihr diese Daten vollständig, systematisch und öffentlich nachvollziehbar zur Verfügung stehen? Hierzu liegen der Bundesregierung bisher keine Informationen vor. 16. Wird sich die Bundesregierung dafür einsetzen, weitere Produkte in den Anwendungsbereich des Vernichtungsverbot aufzunehmen (Anhang VII der Verordnung (EU) 2024/1781)? Die Frage der Aufnahme weiterer Produkte in den Anhang VII der Verordnung (EU) 2024/1781 erfolgt auf der Grundlage der bereitgestellten konsolidierten Informationen nach Artikel 26 der Verordnung (EU) 2024/1781 und der bis dahin zusätzlich verfügbaren Anhaltspunkte. 17. Sind der Bundesregierung bereits Erklärungen zu Ausnahmen vom Vernichtungsverbot bekannt, und wenn ja, welche Ausnahmen wurden wie häufig genannt? Hierzu sind der Bundesregierung bisher keine Erklärungen bekannt. Das Vernichtungsverbot gilt erst seit dem 19. Juli 2026. 18. Welche Ausnahmeregelungen werden nach Kenntnis der Bundesregierung wahrscheinlich am meisten genutzt? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Informationen vor. 19. Für wie relevant hält die Bundesregierung die Ausnahme in Artikel 2d der Delegierten Verordnung (EU) 2026/296, wonach eine abgelaufene Lizenz ein zulässiger Grund für die Vernichtung eines Produktes ist? Nach Informationen der Bundesregierung sind Fälle denkbar, in denen eine Vernichtung wegen bestehender vertraglicher Verpflichtungen wie Lizenzen erforderlich sein kann, um die wirksame Ausübung von Rechten des geistigen Eigentums zu gewährleisten. Die tatsächliche Relevanz des Ausnahmegrundes nach Artikel 2 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2026/296 kann aktuell nicht belastbar eingeschätzt werden. 20. Unter welchen Bedingungen sieht die Bundesregierung eine Vernichtung als „geeignete und verhältnismäßige Korrekturmaßnahme“ nach Artikel 2d der Delegierten Verordnung (EU) 2026/296 an? Entscheidend ist, ob es neben der Vernichtung des Produkts eine alternative Maßnahme gibt, die ebenfalls geeignet ist, das nach Artikel 2 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2026/296 bezweckte Ziel zu erreichen und dabei weniger einschneidend ist als die Vernichtung des Produkts. Hierbei handelt es sich um eine im Einzelfall zu entscheidende Frage. 21. Wie plant die Bundesregierung, die Ausnahmeregelung der Kosteneffizienz von Reparaturen nach Artikel 2f der Delegierten Verordnung (EU) 2026/296 zu konkretisieren? Auf die Antwort zu Frage 7 wird verwiesen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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