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Schriftliche Frage 22 von Sören Pellmann (DIE LINKE): Nach welchen Kriterien entscheidet die Bundesregierung bzw. die ihr nachgeordnete Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA), ob bundeseige…

dip / schriftliche_frage 08.05.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 4. Mai 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen.

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Schriftliche Frage 22 von Sören Pellmann (DIE LINKE): Nach welchen Kriterien entscheidet die Bundesregierung bzw. die ihr nachgeordnete Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA), ob bundeseige… Frage 22 (Sören Pellmann, Die Linke): Nach welchen Kriterien entscheidet die Bundesregierung bzw. die ihr nachgeordnete Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA), ob bundeseigene Liegenschaften im Wege von Eigenmaßnahmen zur Wohnungsfürsorge für Bundesbedienstete entwickelt oder verbilligt an Kommunen für den sozialen Wohnungsbau abgegeben werden, und wer hat die Entscheidung getroffen, das Grundstück Scharnhorststraße 39 in Leipzig als Eigenmaßnahme zu entwickeln? Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dennis Rohde vom 7. Mai 2026: Maßgeblich für die Auswahl von Eigenbaustandorten ist der ermittelte und laufend fortgeschriebene Wohnungsfürsorgebedarf des Bundes unter Berücksichtigung möglicher perspektivischer Entwicklungen auf der Grundlage von Meldungen der Ressorts und der Erkenntnisse der BImA unter Beachtung des jeweiligen regionalen Umfeldes. Zudem prüft die BImA vor Realisierung eines Projekts in jedem Einzelfall die Wirtschaftlichkeit der Maßnahme. Nach Angaben der BImA wurde nach diesen Maßgaben auch die Entscheidung zu dem Wohnungsneubauprojekt Scharnhorststraße in Leipzig getroffen. In das Verkaufsportfolio der BImA werden nur solche Liegenschaften überführt, die für Bundeszwecke, zu denen auch der Wohnungsfürsorgebedarf zählt, entbehrlich sind. Eine verbilligte Veräußerung entbehrlicher Liegenschaften im Wege des Erstzugriffs gemäß Haushaltsvermerk Nr. 60.3 an Gebietskörperschaften und deren Gesellschaften zur Unterstützung des sozialen Wohnungsbaus erfolgt nach den Vorgaben der Verbilligungsrichtline der BImA (VerbR 2024).

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