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Schriftliche Frage 64 von Katalin Gennburg (DIE LINKE): Wie viele Bebauungsplanverfahren oder im Vergabeverfahren befindliche, für die zivile Nutzung vorgesehene ehemalige militärische Liegenschaf…

dip / schriftliche_frage 14.11.2025 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 10. November 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung.

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Schriftliche Frage 64 von Katalin Gennburg (DIE LINKE): Wie viele Bebauungsplanverfahren oder im Vergabeverfahren befindliche, für die zivile Nutzung vorgesehene ehemalige militärische Liegenschaf… Frage 64 (Katalin Gennburg, Die Linke): Wie viele Bebauungsplanverfahren oder im Vergabeverfahren befindliche, für die zivile Nutzung vorgesehene ehemalige militärische Liegenschaften im Eigentum der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) oder der Bundeswehr sind von dem vom Bundesministerium der Verteidigung verhängten Umwandlungsstopp betroffen, und kann ausgeschlossen werden, dass in Einzelfällen auch Enteignungen von bereits privatisierten Grundstücken notwendig werden (bitte die 14 Standorte, welche am weitesten im Bebauungsplanverfahren bzw. im Vergabeverfahren fortgeschritten sind, samt aktuellem Stand auflisten)? Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Sebastian Hartmann vom 11. November 2025: Die im Rahmen des Moratoriums identifizierten Liegenschaften sind grundsätzlich für eine Nutzung geeignet und sollen im nächsten Schritt einer detaillierten Prüfung unterzogen werden. Sobald sich die Eignung und/oder der Bedarf an konkreten Liegenschaften abzeichnet, überführt die Bundeswehr sie sukzessive in die Strategische Liegenschaftsreserve. Erst dann können konkrete Auswirkungen auf bauplanungsrechtliche Verfahren benannt werden, die in die Zuständigkeit der Städte und Gemeinden als Träger der Planungshoheit fallen. Unabhängig von den gegenwärtigen Prüfungen ist keine Liegenschaft Gegenstand eines förmlichen Vergabeverfahrens. Die vom Moratorium betroffenen Liegenschaften befinden sich alle im Eigentum des Bundes. Eine Enteignung kommt daher im Zusammenhang mit dem ausgesprochenen Liegenschaftsmoratorium nicht in Betracht.

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