Schriftliche Frage 61 von Jörg Cezanne (DIE LINKE): Nach welchen konkreten Kriterien wird bezugnehmend auf § 17 – Anforderungen an die Betriebsfähigkeit mit Wasserstoff – im Entwurf eines Gese…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 4. Mai 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie.
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Schriftliche Frage 61 von Jörg Cezanne (DIE LINKE): Nach welchen konkreten Kriterien wird bezugnehmend auf § 17 – Anforderungen an die Betriebsfähigkeit mit Wasserstoff – im Entwurf eines Gese…
Frage 61 (Jörg Cezanne, Die Linke):
Nach welchen konkreten Kriterien wird bezugnehmend auf § 17 – Anforderungen an die Betriebsfähigkeit mit Wasserstoff – im Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung der Versorgungssicherheit Strom und zur Bereitstellung neuer Kapazitäten (StromVKG, Referentenentwurf, Bearbeitungsstand 27. April 2026), in dem festgelegt ist, dass Gebote mit einem Verpflichtungszeitraum von 15 Jahren und Anlagen, die Erdgas als Hauptenergieträger einsetzen, für den Betrieb mit Wasserstoff vorbereitet sein müssen („h2-ready“), im StromVKG die Wasserstoff-Fähigkeit der Kraftwerke bewertet werden, und wird die Erfüllung von Kriterien Berücksichtigung finden in der Reihung und Bewertung der Gebote für die Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten?
Antwort des Staatssekretärs Frank Wetzel vom 6. Mai 2026:
Im vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung der Versorgungssicherheit Strom und zur Bereitstellung neuer Kapazitäten (Bearbeitungsstand 27. April 2026) regelt § 17 Absatz 2, dass die Vorbereitung auf den Wasserstoffbetrieb erreicht ist, wenn das Kraftwerk in einer Weise geplant und gebaut ist, dass die Fähigkeit zum Betrieb mit 100 Prozent Wasserstoff durch eine Änderung von Anlagenkomponenten oder des Betriebs des Kraftwerks erreicht werden kann. Diese Anforderung gilt für alle Anlagen, die ein Gebot für einen Verpflichtungszeitraum von 15 Jahren abgeben und Erdgas als Hauptenergieträger einsetzen. Insofern ist eine zusätzliche Berücksichtigung bei der Reihung der Gebote nicht erforderlich und auch nicht vorgesehen.
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