Gesetz zur Sicherung der Versorgungssicherheit Strom und zur Bereitstellung neuer Kapazitäten und zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BNetzA
Text
Gesetz zur Sicherung der Versorgungssicherheit Strom und zur Bereitstellung neuer Kapazitäten und zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BNetzA
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 410/26
10.07.26 BRFuss
Gesetzesbeschluss
des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Sicherung der Versorgungssicherheit Strom und zur
Bereitstellung neuer Kapazitäten und zur Änderung der
Besonderen Gebührenverordnung BNetzA
Der Deutsche Bundestag hat in seiner 89. Sitzung am 9. Juli 2026 aufgrund der
Beschlussempfehlung und des Berichtes des Ausschusses für Wirtschaft und
Energie – Drucksache 21/6998 – den von der Bundesregierung eingebrachten
Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung der Versorgungssicherheit Strom
und zur Bereitstellung neuer Kapazitäten und zur Änderung der
Besonderen Gebührenverordnung BNetzA
– Drucksachen 21/6279, 21/6563 –
in beigefügter Fassung angenommen.
Fristablauf: 31.07.26
Erster Durchgang: Drs. 293/26
Gesetz zur Sicherung der Versorgungssicherheit Strom und
zur Bereitstellung neuer Kapazitäten und zur Änderung der
Besonderen Gebührenverordnung BNetzA*
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
I n h a l t s ü b e r s i c h t
Artikel 1 Gesetz zur Sicherung der Versorgungssicherheit Strom und zur Bereitstellung neuer Kapazitäten
(Strom-Versorgungssicherheits-und-Kapazitätengesetz – StromVKG)
Artikel 2 Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BNetzA
Artikel 3 Inkrafttreten
Artikel 1
Gesetz zur Sicherung der Versorgungssicherheit Strom und zur Bereitstellung neuer Kapazitäten
(Strom-Versorgungssicherheits-und-Kapazitätengesetz – StromVKG)
I n h a l t s ü b e r s i c h t
A b s c h n i t t 1
A l l g e m e i n e B e s t i m m u n g e n
§ 1 Ziel
§ 2 Begriffsbestimmungen
A b s c h n i t t 2
A u s s c h r e i b u n g e n , G e b o t s t e r m i n e , A u s s c h r e i b u n g s v o l u m i n a
§ 3 Ausschreibungen; Zuständigkeiten
§ 4 Gebotstermine und Ausschreibungsvolumen für die Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten
§ 5 Gebotstermin und Ausschreibungsvolumen für die Ausschreibung für Erzeugungskapazitäten
§ 6 Gebotstermine und Ausschreibungsvolumen für die Ausschreibungen für Kapazitäten,
Festlegungskompetenz
A b s c h n i t t 3
V o r a u s s e t z u n g e n f ü r d i e T e i l n a h m e a n A u s s c h r e i b u n g e n
Unterabschnitt 1
Allgemeine Voraussetzungen für die Teilnahme an Ausschreibungen
§ 7 Mindestleistung
* Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein
Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom
17.9.2015, S. 1).
– 2 –
§ 8 Stromnetzanschluss
§ 9 Emissionsgrenzwert
§ 10 Anforderungen an den Bieter
§ 11 Ausschluss der Doppelförderung
Unterabschnitt 2
Besondere Voraussetzungen für die Teilnahme an Ausschreibungen
§ 12 Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten und Ausschreibungen für Erzeugungskapazitäten
§ 13 Ausschreibungen für Kapazitäten
Unterabschnitt 3
Besondere Vorgaben für lange Verpflichtungszeiträume
§ 14 Mindestinvestitionsschwellen
§ 15 Anforderungen an die Produktherkunft
§ 16 Erbringung von Momentanreserve
§ 17 Anforderungen an die Betriebsfähigkeit der Anlage mit Wasserstoff
Unterabschnitt 4
Grenzüberschreitende Teilnahme an Ausschreibungen
§ 18 Voraussetzungen für eine grenzüberschreitende Teilnahme
§ 19 Zusätzliche Voraussetzungen bei der grenzüberschreitenden Teilnahme
A b s c h n i t t 4
A g g r e g a t i o n , r e d u z i e r t e L e i s t u n g
Unterabschnitt 1
Aggregation
§ 20 Aggregation
§ 21 Anforderungen an die Aggregation, Kleinanlagenpool
Unterabschnitt 2
Reduzierte Leistung
§ 22 Reduzierte Leistung
§ 23 Ermittlung der Reduktionsfaktoren
§ 24 Bestimmung des Reduktionsfaktors bei Aggregation
– 3 –
A b s c h n i t t 5
P r ä q u a l i f i z i e r u n g
§ 25 Vollständige und vorläufige Präqualifizierung
§ 26 Zuständigkeit, Antrag und gemeinsame Internetplattform
§ 27 Angaben zum Bieter
§ 28 Angaben und Nachweise zur Anlage bei vollständiger Präqualifizierung
§ 29 Angaben zur Anlage bei vorläufiger Präqualifizierung
§ 30 Verpflichtende Eigenerklärungen
§ 31 Nachbesserung, Überprüfung und Einsichtsrechte
§ 32 Entscheidung über die vollständige und vorläufige Präqualifizierung
§ 33 Präqualifizierung außerhalb der Teilnahme an einer Ausschreibung
§ 34 Fortbestand der vollständigen Präqualifizierung
A b s c h n i t t 6
A u s s c h r e i b u n g s v e r f a h r e n u n d S i c h e r h e i t e n
Unterabschnitt 1
Ausschreibungsverfahren
§ 35 Bekanntmachung
§ 36 Elektronisches Verfahren
§ 37 Anforderungen an Gebote, Formatvorgaben
§ 38 Pflichtangaben in Geboten
§ 39 Höchstwert
§ 40 Bindungswirkung und Rücknahme von Geboten
Unterabschnitt 2
Sicherheiten
§ 41 Sicherungsstelle
§ 42 Gebotssicherheit
§ 43 Realisierungssicherheit
§ 44 Sicherheit für Ausgleichszahlungen und für die Pönale für einen unvollständigen Funktionsnachweis
§ 45 Arten und Verwahrung von Sicherheiten
§ 46 Rückgabe von Sicherheiten
§ 47 Verwertung von Sicherheiten
– 4 –
A b s c h n i t t 7
Z u s c h l a g
Unterabschnitt 1
Zuschlagsverfahren
§ 48 Zuschlagsverfahren
§ 49 Ausschluss von Geboten
§ 50 Ausschluss von Bietern
§ 51 Bekanntgabe der Zuschläge
Unterabschnitt 2
Wirkung, Erlöschen und Widerruf von Zuschlägen
§ 52 Wirkung von Zuschlägen
§ 53 Erlöschen von Zuschlägen
§ 54 Widerruf von Zuschlägen
§ 55 Rechtsfolgen
Unterabschnitt 3
Übertragung
§ 56 Übertragung der Kapazitätsverpflichtung, Erfüllung der Kapazitätsverpflichtung mit einer anderen
Anlage
§ 57 Voraussetzungen für die Übertragung an einen berechtigten Erwerber
§ 58 Voraussetzungen für die Erfüllung der Kapazitätsverpflichtung mit einer anderen Anlage
§ 59 Gebotene nominale Leistung, Reduktionsfaktor und technischer Verfügbarkeitsfaktor der Anlage
§ 60 Genehmigungsvorbehalt, Antrag, Fristen, Verfahren, Kleinanlagenpools
A b s c h n i t t 8
A b s c h l u s s d e r v o r l ä u f i g e n P r ä q u a l i f i z i e r u n g ,
N i c h t r e a l i s i e r u n g s p ö n a l e
§ 61 Antrag, Frist und Sicherheit
§ 62 Angaben und Nachweise
§ 63 Entscheidung über den Abschluss der vorläufigen Präqualifizierung, Unterrichtung
§ 64 Nichtrealisierungspönale
– 5 –
A b s c h n i t t 9
V e r f ü g b a r k e i t s v e r p f l i c h t u n g , I n d i k a t i v g e b o t e u n g e b u n d e n e r
K a p a z i t ä t s a n b i e t e r , D e k a r b o n i s i e r u n g
Unterabschnitt 1
Verfügbarkeitsverpflichtung, Überprüfung
§ 65 Verfügbarkeitsverpflichtung, Verfügbarkeitsindikator
§ 66 Abrechnungsperiode, Hochpreisviertelstunde
§ 67 Verpflichtungsfreie Nichtverfügbarkeit
§ 68 Verfügbarkeitsfehlmengen, Verfügbarkeitsüberschussmengen
Unterabschnitt 2
Funktionsnachweis
§ 69 Funktionsnachweis
§ 70 Nachgewiesene reduzierte Leistung
Unterabschnitt 3
Ungebundene Kapazitätsanbieter, Indikativgebote für Verfügbarkeitsüberschussmengen
§ 71 Ungebundene Kapazitätsanbieter, Indikativgebot für Verfügbarkeitsüberschussmengen
Unterabschnitt 4
Methode zur Berechnung des Referenzwerts für regelbare Lasten und Kleinanlagenpools
§ 72 Methode zur Berechnung des Referenzwerts für regelbare Lasten und Kleinanlagenpools
Unterabschnitt 5
Dekarbonisierung
§ 73 Dekarbonisierungsanforderung
A b s c h n i t t 1 0
Z a h l u n g s a n s p r ü c h e u n d Z a h l u n g s v e r p f l i c h t u n g e n
Unterabschnitt 1
Kapazitätsvergütung
§ 74 Kapazitätsvergütung
Unterabschnitt 2
Ausgleichszahlungen und Ausgleichsprämien, Verrechnungssystem
§ 75 Verrechnungssystem für Verfügbarkeitsfehlmengen und Verfügbarkeitsüberschussmengen
– 6 –
§ 76 Ausgleichszahlung für Verfügbarkeitsfehlmengen, Maximalzahlung
§ 77 Ausgleichsprämie für Verfügbarkeitsüberschussmengen
§ 78 Verrechnungspreis für eine Abrechnungsperiode
§ 79 Abrechnung und Fristen
Unterabschnitt 3
Pönale für einen unvollständigen Funktionsnachweis
§ 80 Pönale für einen unvollständigen Funktionsnachweis
Unterabschnitt 4
Preisspitzenausgleich
§ 81 Verpflichtung zum Preisspitzenausgleich
§ 82 Abrechnung, Fälligkeit
A b s c h n i t t 1 1
R e c h t s s c h u t z
§ 83 Rechtsschutz, Rechtsweg, bürgerliche Rechtsstreitigkeiten
A b s c h n i t t 1 2
F e s t l e g u n g s k o m p e t e n z e n , V e r o r d n u n g s e r m ä c h t i g u n g e n ,
S c h l u s s b e s t i m m u n g e n
§ 84 Festlegungskompetenzen
§ 85 Verordnungsermächtigung
§ 86 Beleihung, Kostenregelung
§ 87 Beihilferechtlicher Genehmigungsvorbehalt
Anlage 1 (zu § 6 Absatz 2) Methodik zur Ermittlung des Ausschreibungsvolumens für die Ausschreibung
für Kapazitäten
Anlage 2 (zu § 15) Produktherkunft
Anlage 3 (zu § 23 Absatz 21) Methodik zur Ermittlung der Reduktionsfaktoren und Technologieklassen für
die Ausschreibungen für Erzeugungskapazitäten und Kapazitäten
Anlage 4 (zu § 23 Absatz 2) Reduktionsfaktoren, technische Verfügbarkeitsfaktoren und
Zyklenwirkungsgrade nach Technologieklassen für die Ausschreibungen für
Langzeitkapazitäten
Anlage 5 (zu § 14 Absatz 2) Investitionskosten für Mindestinvestitionsschwellen
Anlage 6 (zu § 65) Berechnung des Verfügbarkeitsindikators für eine Abrechnungsperiode,
Referenzwert für regelbare Lasten und Kleinanlagenpools, Funktionsnachweis
bei mehreren Geboten pro Anlage
Anlage 7 (zu den §§ 66 und 81) Formeln zur Berechnung des Aktivierungspreises für die Bestimmung von
Hochpreisviertelstunden und des Ausübungspreises für den
Preisspitzenausgleich
– 7 –
A b s c h n i t t 1
A l l g e m e i n e B e s t i m m u n g e n
§ 1
Ziel
Ziel dieses Gesetzes ist es, im Interesse einer sicheren und zuverlässigen Versorgung mit Elektrizität einen
Kapazitätsmarkt für das Jahr 2031 einzuführen, um ausreichend gesicherte elektrische Leistung zur Deckung der
Stromnachfrage im Erbringungszeitraum bereitzustellen.
§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind:
1. „Aggregator“ eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtlich unselbständige Organisationseinheit
eines Energieversorgungsunternehmens, die eine Tätigkeit ausübt, bei der die Bereitstellung von Kapazitäten
gebündelt mittels eines Anlagenpools angeboten wird,
2. „Anlage“ eine Erzeugungsanlage oder eine regelbare Last,
3. „Anlage dargebotsabhängiger Technologieklassen“ eine Erzeugungsanlage, die einer der folgenden
Technologieklassen zugeordnet werden kann: Photovoltaik, Wind an Land und Wind auf See,
4. „Anlage energiebegrenzter Technologieklassen“ eine Stromspeicheranlage und regelbare Last,
5. „Anlage energieunbegrenzter Technologieklassen“ eine Erzeugungsanlage, die keine Stromspeicheranlage
ist,
6. „Anlagenpool“ die Gesamtheit der von einem Aggregator in einem Gebot aggregierten Anlagen,
7. „Ausspeiseleistung“ die höchste elektrische Nettodauerleistung in Megawatt mit 3 Nachkommastellen, die
eine Stromspeicheranlage in das Netz der allgemeinen Versorgung einspeisen kann,
8. „Eintrittskapazität“ der maximale Umfang an Kapazitäten, die aus einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union nach § 18 Absatz 1 Nummer 2 an den Ausschreibungen nach diesem Gesetz teilnehmen
können, wie sie nach der Methodik nach Artikel 26 Absatz 11 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/943
bestimmt wird,
9. „Erbringungszeitraum“ der Zeitraum vom 1. November 2031 bis zum Ablauf des 31. Oktober 2032,
10. „Erzeugungsanlage“ eine Anlage zur Erzeugung elektrischer Energie, insbesondere ein Kraftwerk sowie eine
Stromspeicheranlage,
11. „gebotene nominale Leistung“ im Fall von Erzeugungsanlagen der gebotsgegenständliche Anteil der
installierten Leistung und im Fall von regelbaren Lasten die gebotsgegenständliche Reduktion des
Wirkleistungsbezugs, jeweils in Megawatt mit 3 Nachkommastellen,
12. „gebotene reduzierte Leistung“ die dem Gebot zugrundeliegende reduzierte Leistung in Megawatt mit
3 Nachkommastellen,
13. „gebotsgegenständliche Anlage“ die Anlage, die dem Gebot zugrunde liegt,
14. „Gebotstermin“ der Kalendertag, an dem die Frist für die Abgabe von Geboten für eine Ausschreibung endet,
15. „Gebotswert“ die im Gebot angegebene Vergütung für die gebotene reduzierte Leistung in Euro pro
Megawatt pro Jahr,
– 8 –
16. „gemessene Leistung“ die während eines Bilanzkreisabrechnungsintervalls um die verbrauchte elektrische
Energie verminderte, erzeugte elektrische Energie einer Anlage, beziehungsweise eines Anlagenpools,
multipliziert mit der Gesamtzahl an Bilanzkreisabrechnungsintervallen je Stunde,
17. „Hauptenergieträger“ der an einem Standort in den Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie im
mengengewichteten Durchschnitt überwiegend, mindestens zu 51 Prozent eingesetzte Brennstoff,
18. „Höchsterbringungsdauer“ die Zeit in vollen Stunden, die
a) eine Stromspeicheranlage oder ein Anlagenpool mit Stromspeicheranlagen längstens in der Lage ist,
Strom im Umfang der gebotenen nominalen Leistung in das Netz einzuspeisen,
b) eine regelbare Last oder ein Anlagenpool mit regelbaren Lasten längstens in der Lage ist, ihren
Wirkleistungsbezug um die gebotene nominale Leistung zu reduzieren,
19. „Höchstwert“ der Wert, der bei einer Ausschreibung höchstens als Gebotswert nach § 39 abgegeben werden
darf,
20. „installierte Leistung“ die elektrische Wirkleistung in Megawatt mit 3 Nachkommastellen, die die
gebotsgegenständliche Anlage bei bestimmungsgemäßem Betrieb ohne zeitliche Einschränkungen unbeschadet
kurzfristiger geringfügiger Abweichungen technisch erbringen kann,
a) bei einer Erzeugungsanlage, die keine Stromspeicheranlage ist, die Netto-Nennleistung,
b) bei einer Stromspeicheranlage die Ausspeiseleistung und
c) bei einer regelbaren Last die Stromnetzanschlussleistung,
21. „Kapazität“ die Fähigkeit, zur Sicherstellung der Versorgungssicherheit gesicherte elektrische Leistung für
das Netz der allgemeinen Versorgung bereitzustellen oder den Verbrauch von elektrischer Energie zu
reduzieren,
22. „Kapazitätsvergütung“ der jährlich an den Kapazitätsverpflichteten zu zahlende Betrag in Höhe des Produkts
aus dem Gebotswert und der gebotenen reduzierten Leistung in Euro pro Jahr,
23. „Kapazitätsverpflichtung“ die Verpflichtung des Kapazitätsverpflichteten, die mit dem Zuschlag zustande
kommt, bestehend aus den Rechten und Pflichten des Kapazitätsverpflichteten nach diesem Gesetz,
24. „Kapazitätsverpflichteter“ der Verpflichtete, der für die Dauer des Verpflichtungszeitraums Kapazität im
Umfang der reduzierten Leistung bereitzustellen hat,
25. „Kleinanlagenpool“ ein Anlagenpool bestehend aus Anlagen, die jeweils weniger als 1 Megawatt installierte
Leistung haben,
26. „Kohlenstoffdioxid-Preis“ der tägliche Abrechnungspreis für die Lieferung einer Emissionsberechtigung in
Höhe von einer Tonne Kohlenstoffdioxid; für die Handelstage von Januar bis einschließlich November eines
Jahres ist dies der Kohlenstoffdioxid-Preis für die Lieferung im gleichen Jahr; für die Handelstage im
Dezember eines Jahres ist dies der Kohlenstoffdioxid-Preis für die Lieferung im darauffolgenden Jahr; es
werden die Daten derjenigen Handelsplattform für Emissionsberechtigungen innerhalb der Europäischen Union
verwendet, die im 1. Quartal des Jahres vor dem Abrechnungsjahr das höchste Handelsvolumen dieses
Kontrakts aufwies,
27. „Kraftwerk“ eine Anlage zur Erzeugung elektrischer Energie unter Einsatz von gasförmigen Brennstoffen
als Hauptenergieträger,
28. „netztechnischer Norden“ das Gebiet, das die Bundesländer Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg,
Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen
umfasst,
29. „netztechnischer Süden“ das Gebiet, das die Bundesländer Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-
Westfalen, Rheinland-Pfalz und Saarland umfasst,
30. „reduzierte Leistung“ die Leistung in Megawatt mit 3 Nachkommastellen, die für die Bereitstellung von
Kapazität nach diesem Gesetz maßgeblich ist und die ermittelt wird, indem die nominale Leistung der ge-
– 9 –
botsgegenständlichen Anlage mit dem für sie maßgeblichen Reduktionsfaktor nach § 22 Absatz 2
multipliziert wird,
31. „regelbare Last“ eine Anlage zum Verbrauch elektrischer Energie, die ihren Wirkleistungsbezug zuverlässig
um eine bestimmte Leistung reduzieren kann,
32. „Regelzone“ im Bereich der Elektrizitätsversorgung das Netzgebiet, für dessen Primärregelung,
Sekundärregelung und Minutenreserve ein Betreiber von Übertragungsnetzen im Rahmen der Union für die
Koordinierung des Transports elektrischer Energie verantwortlich ist,
33. „Spotmarktpreis für Erdgas“ der für einen Gastag maßgebliche, für das deutsche Marktgebiet veröffentlichte,
auf Börsengeschäften beruhende mengengewichtete Tagesreferenzpreis für Erdgas in Euro je
Megawattstunde bezogen auf den oberen Heizwert; für das deutsche Marktgebiet ist dies der am vorhergehenden
Handelstag für die Lieferung an diesem Gastag ermittelte und für das Marktgebiet Trading Hub Europe
veröffentlichte EEX Day European Gas Spot Index oder ein an seine Stelle tretender sachlich und methodisch
vergleichbarer veröffentlichter Tagesreferenzpreis,
34. „Spotmarktpreis für Strom“ der Strompreis in Euro pro Megawattstunde, der sich in der gemeinsamen
Preiszone für Deutschland und Luxemburg aus der Kopplung der Orderbücher aller Strombörsen in der vortägigen
Auktion von Stromviertelstundenkontrakten am Day-Ahead-Markt ergibt; wenn die Kopplung der
Orderbücher aller Strombörsen nicht oder nur teilweise erfolgt, ist für die Dauer der unvollständigen Kopplung der
Durchschnittspreis aller Strombörsen gewichtet nach dem jeweiligen Handelsvolumen zugrunde zu legen,
35. „Standort“ der Errichtungs- und Betriebsort einer Anlage oder mehrerer Anlagen eines Betreibers, der sich
durch die postalische Adresse, die Bezeichnung des Flurstücks oder der Flurstücke oder die geografischen
Koordinaten von anderen Standorten unterscheidet,
36. „Stromnetzanschlussleistung“, die höchste elektrische Leistung in Megawatt mit 3 Nachkommastellen, die
eine regelbare Last gleichzeitig aus dem Netz der allgemeinen Versorgung beziehen kann,
37. „Stromspeicheranlage“ ein Batteriespeicher, ein Pumpspeicher, ein Druckluftspeicher, ein
Flüssigluftspeicher oder eine Kohlenstoffdioxid-Batterie,
38. „Übertragungsnetzbetreiber“ ein Betreiber eines Übertragungsnetzes mit Regelzonenverantwortung nach § 3
Nummer 17 des Energiewirtschaftsgesetzes,
39. „vereinbarte Netzanschlusskapazität“ die zwischen dem Betreiber des Energieversorgungsnetzes und dem
Netzanschlussnehmer vertraglich festgelegte maximale stationäre elektrische Wirkleistung, die an einem
Netzanschlusspunkt in das Netz eingespeist oder aus dem Netz entnommen werden darf,
40. „Verpflichtungsjahr“ der Zeitraum vom 1. November eines Jahres bis zum Ablauf des 31. Oktober des darauf
folgenden Jahres innerhalb eines Verpflichtungszeitraums,
41. „Verpflichtungszeitraum“ der Zeitraum, für den der Kapazitätsverpflichtete zur Bereitstellung seiner
Kapazität verpflichtet ist und vergütet wird, unterteilt in Verpflichtungsjahre beginnend mit dem 1. November
2031,
42. „Versorgungssicherheitsmonitoring“ der Bericht und die diesem zugrundeliegenden Berechnungen nach
§ 63 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 51 Absatz 3 bis 4a des Energiewirtschaftsgesetzes,
43. „Zuschlag“ der Verwaltungsakt, mit dem die Bundesnetzagentur ein Gebot in einem
Ausschreibungsverfahren bezuschlagt,
44. „zuständiger Übertragungsnetzbetreiber“ der Übertragungsnetzbetreiber, in dessen Regelzone die
betreffende Anlage an das Netz der allgemeinen Versorgung angeschlossen ist,
45. „Zuverlässigkeitsstandard“ das Maß der Versorgungssicherheit, wie es nach Artikel 25 der Verordnung (EU)
2019/943 für die gemeinsame deutsch-luxemburgische Gebotszone festgelegt ist, ausgedrückt durch die
erwartete Anzahl nicht vollständig gedeckter Stunden eines Berechnungsjahres, die nicht überschritten werden
soll.
– 10 –
A b s c h n i t t 2
A u s s c h r e i b u n g e n , G e b o t s t e r m i n e , A u s s c h r e i b u n g s v o l u m i n a
§ 3
Ausschreibungen; Zuständigkeiten
(1) Nach diesem Gesetz werden die folgenden Ausschreibungen zur Bereitstellung von Kapazität für den
Erbringungszeitraum durchgeführt:
1. Ausschreibungen für Erzeugungsanlagen, die nach Maßgabe von § 12 Absatz 5 über einen längeren
Zeitraum Strom erzeugen können (Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten),
2. eine Ausschreibung für sämtliche Erzeugungsanlagen (Ausschreibung für Erzeugungskapazitäten) und
3. Ausschreibungen für sämtliche Erzeugungsanlagen und regelbare Lasten (Ausschreibungen für
Kapazitäten).
(2) Die Erzeugungsanlagen und regelbaren Lasten müssen unbeschadet der §§ 18 und 19 auf deutschem
Staatsgebiet errichtet und einer deutschen Regelzone sowie der deutsch-luxemburgischen Gebotszone zugeordnet
sein.
(3) Die Ausschreibungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 werden von der Bundesnetzagentur
durchgeführt. Die Ausschreibungen nach Absatz 1 Nummer 3 werden von der Bundesnetzagentur mit Unterstützung der
Übertragungsnetzbetreiber durchgeführt.
§ 4
Gebotstermine und Ausschreibungsvolumen für die Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten
(1) Die Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten erfolgen in zwei Gebotsterminen am 8. September 2026
und am 29. Dezember 2026.
(2) Das Ausschreibungsvolumen beträgt pro Gebotstermin jeweils 4,5 Gigawatt.
(3) Wurde das Ausschreibungsvolumen des ersten Gebotstermins nicht ausgeschöpft, erhöht sich das
Ausschreibungsvolumen des zweiten Gebotstermins in Höhe des im ersten Gebotstermin nicht ausgeschöpften
Ausschreibungsvolumens. Ist nach dem zweiten Gebotstermin das für die beiden Ausschreibungen für
Langzeitkapazitäten insgesamt vorgesehene Ausschreibungsvolumen in Höhe von 100 Megawatt oder mehr nicht
ausgeschöpft, wird das nicht ausgeschöpfte Ausschreibungsvolumen, zeitgleich zu der Ausschreibung für
Erzeugungskapazitäten, in einem dritten Gebotstermin für Langzeitkapazitäten ausgeschrieben. Ist nach dem zweiten
Gebotstermin das für die Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten insgesamt vorgesehene Ausschreibungsvolumen in
Höhe von weniger als 100 Megawatt nicht ausgeschöpft, wird das nicht ausgeschöpfte Ausschreibungsvolumen
zusätzlich in der Ausschreibung für Erzeugungskapazitäten nach § 5 ausgeschrieben.
(4) Das Ausschreibungsvolumen des zweiten Gebotstermins verringert sich um die Gebotsmenge, die über
das Ausschreibungsvolumen nach Absatz 2 des ersten Gebotstermins aufgrund von § 48 Absatz 4 Satz 1 hinaus
bezuschlagt wurde.
§ 5
Gebotstermin und Ausschreibungsvolumen für die Ausschreibung für Erzeugungskapazitäten
(1) Die Ausschreibung für Erzeugungskapazitäten findet in einem Gebotstermin am 18. Mai 2027 statt.
(2) Das Ausschreibungsvolumen beträgt 2 Gigawatt.
– 11 –
§ 6
Gebotstermine und Ausschreibungsvolumen für die Ausschreibungen für Kapazitäten,
Festlegungskompetenz
(1) Die Ausschreibungen für Kapazitäten erfolgen in zwei Gebotsterminen am 1. Dezember 2027 und
1. Oktober 2029. Die Bundesnetzagentur kann nach Maßgabe des § 84 Nummer 1 im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie abweichende Gebotstermine durch Festlegung bestimmen und hat
diese entsprechend Absatz 2 bekannt zu machen.
(2) Die Bundesnetzagentur ermittelt nach Anlage 1 zunächst den Gesamtbedarf an Kapazitäten für die
jeweils relevante Ausschreibung für Kapazitäten und übermittelt diesen zeitnah zu dem Bericht nach § 63 Absatz 2
Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 51 Absatz 3 bis 4a des Energiewirtschaftsgesetzes an das
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie stellt zu dem Gesamtbedarf
an Kapazitäten zeitgleich mit dem Bericht nach § 63 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 51 Absatz 3
bis 4a des Energiewirtschaftsgesetzes Einvernehmen innerhalb der Bundesregierung her.
(3) Auf Basis des Gesamtbedarfs an Kapazitäten nach Absatz 2 ermittelt die Bundesnetzagentur nach
Anlage 1 das Ausschreibungsvolumen für den Erbringungszeitraum und veröffentlicht das
Ausschreibungsvolumen spätestens bis zur Bekanntmachung der jeweiligen Ausschreibung auf ihrer Internetseite. Die
Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichen das Ausschreibungsvolumen zusätzlich auf der gemeinsamen Internetplattform
(§ 26 Absatz 6). Die Ermittlung des Ausschreibungsvolumens erfolgt ausschließlich im öffentlichen Interesse.
(4) In dem Gebotstermin im Jahr 2027 werden 75 Prozent des für den Erbringungszeitraum ermittelten
Ausschreibungsvolumens ausgeschrieben. In dem Gebotstermin im Jahr 2029 werden 100 Prozent des für den
Erbringungszeitraum ermittelten Ausschreibungsvolumens ausgeschrieben.
A b s c h n i t t 3
V o r a u s s e t z u n g e n f ü r d i e T e i l n a h m e a n A u s s c h r e i b u n g e n
Unterabschnitt 1
Allgemeine Voraussetzungen für die Teilnahme an Ausschreibungen
§ 7
Mindestleistung
(1) Die Anlage muss eine Leistung von mindestens 1 Megawatt reduzierte Leistung haben.
(2) Die Mindestleistung nach Absatz 1 kann auch durch einen Anlagenpool erreicht werden.
§ 8
Stromnetzanschluss
(1) Die Anlage muss mindestens in Höhe der gebotenen nominalen Leistung einen Stromnetzanschluss
oder in dieser Höhe eine verbindliche Zusage des Anschlussnetzbetreibers für einen solchen Stromnetzanschluss
bis spätestens zum Beginn des Verpflichtungszeitraums haben.
– 12 –
(2) Absatz 1 ist bei Anlagenpools mit der Maßgabe anzuwenden, dass jede Einzelanlage des Anlagenpools
in Höhe der nominalen Leistung, die sie zur nominalen gebotenen Leistung des Anlagenpools beiträgt, einen
Stromnetzanschluss oder eine verbindliche Zusage des Anschlussnetzbetreibers für einen solchen
Stromnetzanschluss bis spätestens zum Beginn des Verpflichtungszeitraums haben muss.
§ 9
Emissionsgrenzwert
(1) Die Anlage darf keine Emissionen von mehr als 550 Gramm Kohlenstoffdioxid aus fossilen
Brennstoffen je Kilowattstunde erzeugter Elektrizität ausstoßen.
(2) Bei Geboten für einen Anlagenpool ist Absatz 1 entsprechend für jede Einzelanlage des Anlagenpools
anzuwenden.
§ 10
Anforderungen an den Bieter
(1) Ein Bieter darf nicht an einer Ausschreibung teilnehmen, wenn
1. er ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Mitteilung der Kommission – Leitlinien für staatliche
Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nicht-finanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 249
vom 31.7.2014, S. 1) ist oder
2. offene Rückforderungsansprüche gegen ihn aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Kommission zur
Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Europäischen Binnenmarkt
bestehen.
(2) Bei einem Gebot für einen Anlagenpool ist Absatz 1 entsprechend für den Aggregator anzuwenden.
§ 11
Ausschluss der Doppelförderung
(1) Für die Anlage darf für den Verpflichtungszeitraum
1. kein wirksamer Zuschlag nach diesem Gesetz bestehen und
2. keine Förderung zusätzlich zu einer Zahlung nach diesem Gesetz in Anspruch genommen werden
a) nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder einer aufgrund des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
erlassenen Rechtsverordnung,
b) nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz oder einer aufgrund des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
erlassenen Rechtsverordnung oder
c) soweit dieselben förderfähigen Kosten wie die nach diesem Gesetz betroffen sind.
Davon unberührt bleibt das Recht eines Bieters, mit der Anlage an einem Kapazitätsmechanismus eines anderen
Mitgliedstaats der Europäischen Union teilzunehmen.
(2) Bei einem Gebot für einen Anlagenpool ist Absatz 1 entsprechend für jede Einzelanlage des
Anlagenpools anzuwenden.
– 13 –
Unterabschnitt 2
Besondere Voraussetzungen für die Teilnahme an Ausschreibungen
§ 12
Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten und Ausschreibungen für Erzeugungskapazitäten
(1) Bei den Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten und bei der Ausschreibung für
Erzeugungskapazitäten sind nur Gebote für Erzeugungsanlagen zulässig.
(2) In den Ausschreibungen kann nur auf einen Verpflichtungszeitraum von 15 Jahren geboten werden.
(3) In den Ausschreibungen sind nur Gebote für Erzeugungsanlagen an einem Standort zulässig,
1. an dem zum Stichtag 30. Juni 2026 keine Erzeugungsanlage betrieben wurde oder
2. an dem zum jeweiligen Gebotstermin ausschließlich eine oder mehrere Erzeugungsanlagen betrieben
werden, die jeweils eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
a) in der Erzeugungsanlage wurden in den letzten 5 Jahren vor dem jeweiligen Gebotstermin keine
gasförmigen Brennstoffe als Hauptenergieträger zur Stromerzeugung eingesetzt,
b) für die Erzeugungsanlage wurde die endgültige Stilllegung nach § 13b Absatz 1 Satz 1 des
Energiewirtschaftsgesetzes angezeigt und sie war in den letzten 5 Jahren vor dem jeweiligen Gebotstermin
wenigstens zeitweise als systemrelevant nach § 13b des Energiewirtschaftsgesetzes ausgewiesen,
c) die Erzeugungsanlage wurde am … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 3] nach § 13e des
Energiewirtschaftsgesetzes als Kapazitätsreserveanlage vorgehalten oder
d) in der Erzeugungsanlage, die die Voraussetzungen der Buchstaben b oder c nicht erfüllt, wurden in den
letzten 5 Jahren vor dem jeweiligen Gebotstermin gasförmige Brennstoffe als Hauptenergieträger zur
Stromerzeugung eingesetzt und
aa) die Erzeugungsanlage kann nach Errichtung der gebotsgegenständlichen Anlage zum Zeitpunkt
des Abschlusses der vorläufigen Präqualifizierung nach Abschnitt 8 zeitgleich in Volllast mit der
gebotsgegenständlichen Anlage weiterbetrieben werden und dabei können beide Anlagen den von
ihnen erzeugten elektrischen Strom vollständig zeitgleich in das Netz der allgemeinen Versorgung
einspeisen oder
bb) die installierte Leistung der Erzeugungsanlage wird zum Zeitpunkt des Abschlusses der
vorläufigen Präqualifizierung nach Abschnitt 8 gegenüber dem Stand des 31. Dezember 2025 im Umfang
der gebotenen nominalen Leistung erweitert.
(4) In den Ausschreibungen sind Gebote für Anlagenpools nur zulässig, wenn sämtliche Anlagen des
Anlagenpools Erzeugungsanlagen sind und derselben Technologieklasse nach Anlage 3 bei Ausschreibungen für
Erzeugungskapazitäten und nach Anlage 4 bei Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten angehören.
Kleinanlagenpools können an den Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten und Erzeugungskapazitäten nicht teilnehmen.
(5) An den Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten sind nur Gebote für Erzeugungsanlagen zulässig, die
technisch in der Lage sind, ohne Unterbrechung für mindestens 10 aufeinanderfolgende Stunden Strom in Höhe
von 80 Prozent der installierten Leistung in das Netz der allgemeinen Versorgung einzuspeisen. Gebote für
Anlagen energiebegrenzter Technologieklassen sind nur zulässig, wenn die Anforderung nach Satz 1 jederzeit
spätestens nach 3 Stunden erfüllt werden kann.
(6) Bei Geboten für einen Anlagenpool sind die Anforderungen nach Absatz 5 durch den Anlagenpool zu
erfüllen.
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§ 13
Ausschreibungen für Kapazitäten
(1) Bei den Ausschreibungen für Kapazitäten sind Gebote für Erzeugungsanlagen und regelbare Lasten
zulässig.
(2) In den Ausschreibungen kann auf Verpflichtungszeiträume von 1 Jahr, 7 und 15 Jahren geboten werden.
Unterabschnitt 3
Besondere Vorgaben für lange Verpflichtungszeiträume
§ 14
Mindestinvestitionsschwellen
(1) Im Fall eines Verpflichtungszeitraums von 7 oder 15 Jahren hat der Bieter nach erteiltem Zuschlag bis
zum Abschluss der vorläufigen Präqualifizierung nach Abschnitt 8 folgende Mindestinvestition in die
gebotsgegenständliche Anlage zu tätigen:
1. bei einem Verpflichtungszeitraum von 7 Jahren 201 000 Euro je reduzierte Leistung in Megawatt und
2. bei einem Verpflichtungszeitraum von 15 Jahren 431 000 Euro je reduzierte Leistung in Megawatt.
(2) Die Anrechenbarkeit von Investitionen auf das Erreichen der in Absatz 1 genannten
Mindestinvestitionsschwellen richtet sich nach Absatz 3 und Anlage 5.
(3) Anrechenbar sind nur solche Investitionen, die nach dem erteilten Zuschlag und bis zum Abschluss der
vorläufigen Präqualifizierung nach Abschnitt 8 getätigt werden. Abweichend von Satz 1 sind bei bezuschlagten
Geboten in Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten auch Investitionen in die gebotsgegenständliche Anlage, die
in den letzten 12 Monaten vor Erteilung des Zuschlags getätigt wurden, anrechenbar.
(4) Absatz 1 ist bei einem Gebot für einen Anlagenpool für jede Einzelanlage des Anlagenpools
anzuwenden.
§ 15
Anforderungen an die Produktherkunft
(1) Bei einem Gebot in den Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten hat der Bieter zu gewährleisten, dass,
wenn die gebotsgegenständliche Anlage ein Endprodukt nach Anlage 2 ist, die wichtigsten spezifischen Bauteile,
wie in Anlage 2 vorgegeben, in der Europäischen Union oder in einem Drittstaat gefertigt werden, mit dem die
Europäische Union ein Freihandelsabkommen abgeschlossen hat oder eine Zollunion bildet.
(2) Die Einhaltung der Anforderung nach Absatz 1 ist durch einen Herkunftsnachweis nach der
Verordnung (EU) Nr. 952/2013 oder durch einen vergleichbaren Nachweis bei Abschluss der vorläufigen
Präqualifizierung nach Abschnitt 8 durch den Bieter zu erbringen.
§ 16
Erbringung von Momentanreserve
(1) Im Fall eines Verpflichtungszeitraums von 15 Jahren, bei dem die gebotsgegenständliche Anlage eine
Erzeugungsanlage ist, die an das Hoch- oder Höchstspannungsnetz angeschlossen ist oder mindestens 10
Megawatt installierte Leistung hat, muss diese Erzeugungsanlage auch ohne Leistungsbetrieb in der Lage sein, Mo-
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mentanreserve zur Verfügung zu stellen. Der Umfang der mindestens zu erbringenden Momentanreserve ergibt
sich aus dem Produkt der installierten Leistung dieser Anlage und einer Anlaufzeitkonstante von 9 Sekunden
geteilt durch 2.
(2) Sofern die gebotsgegenständliche Anlage ein Batteriespeicher ist, ist Absatz 1 mit der Maßgabe
anzuwenden, dass diese durch den Kurzzeit-Überlastbereich oder eine Überdimensionierung des Stromrichters
der gebotsgegenständlichen Anlage erbracht werden muss, wobei nur ein Leistungswert des Stromrichters
oberhalb von 130 Prozent bezogen auf die vereinbarte Netzanschlusskapazität des Batteriespeichers anrechnungsfähig
ist.
(3) Die Anforderung nach Absatz 1 kann ganz oder teilweise auch erfüllt werden,
1. durch netztechnische Betriebsmittel zur Bereitstellung von Momentanreserve ohne primäre Fähigkeit zum
Wirkleistungsbetrieb mit Anschluss an das Hoch- oder Höchstspannungsnetz oder
2. durch den Kurzzeit-Überlastbereich oder eine Überdimensionierung des Stromrichters von Batteriespeichern
mit Anschluss an das Hoch- oder Höchstspannungsnetz, wobei nur ein Leistungswert des Stromrichters
oberhalb von 130 Prozent bezogen auf die vereinbarte Netzanschlusskapazität des Batteriespeichers
anrechnungsfähig ist.
(4) Die Anforderungen der Absätze 1 bis 3 sind bei Geboten für einen Anlagenpool, deren Einzelanlagen
nicht ausschließlich regelbare Lasten sind, durch den Anlagenpool insgesamt zu erfüllen. Bei der maßgeblichen
installierten Leistung nach Absatz 1 bleibt die Leistung von regelbaren Lasten im Anlagenpool unberücksichtigt.
§ 17
Anforderungen an die Betriebsfähigkeit der Anlage mit Wasserstoff
(1) Bei einem Gebot für einen Verpflichtungszeitraum von 15 Jahren, bei dem die gebotsgegenständliche
Anlage ein Kraftwerk ist, das Erdgas als Hauptenergieträger im Verpflichtungszeitraum zur Stromerzeugung
einsetzt, muss dieses für den Betrieb mit Wasserstoff vorbereitet sein.
(2) Ein Kraftwerk ist nach Absatz 1 für den Wasserstoffbetrieb vorbereitet, wenn es in einer Weise geplant
und gebaut ist, dass die Fähigkeit zum Betrieb mit 100 Prozent Wasserstoff durch eine Änderung von
Anlagenkomponenten oder des Betriebs des Kraftwerks erreicht werden kann. Der Bieter hat im Rahmen seines Gebots
ein Konzept für die Umstellung des Kraftwerks auf den Wasserstoffbetrieb vorzulegen.
Unterabschnitt 4
Grenzüberschreitende Teilnahme an Ausschreibungen
§ 18
Voraussetzungen für eine grenzüberschreitende Teilnahme
(1) Unbeschadet der weiteren Voraussetzungen nach Abschnitt 3 ist ein Gebot für eine Anlage zulässig,
die nicht auf dem deutschen Staatsgebiet errichtet ist,
1. aber einer deutschen Regelzone und der deutsch-luxemburgischen Gebotszone zugeordnet ist oder
2. einer Regelzone in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zugeordnet ist, der eine direkte
grenzüberschreitende Elektrizitätsverbindungsleitung mit einem Elektrizitätsversorgungsnetz in der
Bundesrepublik Deutschland hat, und nicht der deutsch-luxemburgischen Gebotszone zugeordnet ist.
(2) Für eine Anlage nach Absatz 1 sind nur Gebote mit einem Verpflichtungszeitraum von 1 Jahr zulässig.
(3) Anlagen nach Absatz 1 können nur im Fall von § 19 Nummer 1 Buchstabe a Teil eines Anlagenpools
sein.
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§ 19
Zusätzliche Voraussetzungen bei der grenzüberschreitenden Teilnahme
Für eine grenzüberschreitende Teilnahme an den Ausschreibungen ist erforderlich, dass
1. im Fall einer Anlage nach § 18 Absatz 1 Nummer 1
a) ein Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung nach § 3 Nummer 17 des
Energiewirtschaftsgesetzes die Bilanzkreiskoordinierung wahrnimmt, oder
b) eine Vereinbarung nach Nummer 2 Buchstabe a besteht.
2. im Fall einer Anlage nach § 18 Absatz 1 Nummer 2
a) eine vertragliche Vereinbarung der Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung nach § 3
Nummer 17 des Energiewirtschaftsgesetzes mit dem am Standort der Anlage zuständigen
Übertragungsnetzbetreiber über die Teilnahme von Anlagen an Ausschreibungen nach diesem Gesetz besteht
und
b) ausreichend Eintrittskapazität für die Teilnahme zur Verfügung steht.
A b s c h n i t t 4
A g g r e g a t i o n , r e d u z i e r t e L e i s t u n g
Unterabschnitt 1
Aggregation
§ 20
Aggregation
(1) Die Aggregation von Anlagen zu einem Anlagenpool ist in allen Ausschreibungen nach diesem Gesetz
zulässig.
(2) Gebote und Anträge für einen Anlagenpool müssen von einem Aggregator eingereicht werden. Der
Aggregator übernimmt für den Anlagenpool und die darin vereinten Anlagenbetreiber alle Rechte und Pflichten
nach Maßgabe dieses Gesetzes.
(3) Soweit nicht anders geregelt, müssen alle Anlagen des Anlagenpools jeweils die Voraussetzungen für
die Teilnahme an den Ausschreibungen erfüllen.
§ 21
Anforderungen an die Aggregation, Kleinanlagenpool
(1) Ein Anlagenpool kann aus mindestens zwei Anlagen gebildet werden. Alle Anlagen eines Anlagenpools
müssen in derselben Regelzone an das Netz der allgemeinen Versorgung angeschlossen sein. Soweit nicht anders
geregelt, können die Anlagen verschiedenen Technologienklassen angehören.
(2) Eine Anlage darf nicht mehr als einem einzigen Anlagenpool angehören. Anlagen, die Teil eines
Anlagenpools sind, können nur Kapazitätsverpflichtungen oder Indikativgebote dieses Anlagenpools erfüllen. Jede
Anlage in einem Anlagenpool muss bis zum Ablauf des 31. Oktober 2031 über ein intelligentes Messsystem nach
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§ 2 Satz 1 Nummer 7 des Messstellenbetriebsgesetzes verfügen und lastganggemessen sein. Das Messsystem
muss den Anforderungen nach § 8 Absatz 2 des Messstellenbetriebsgesetzes entsprechen.
(3) Alle Anlagen eines Anlagenpools mit einer installierten Leistung von jeweils weniger als 1 Megawatt
werden in einem Kleinanlagenpool zusammengefasst. Ein Kleinanlagenpool kann Teil eines Anlagenpools sein.
In einem Anlagenpool darf höchstens ein einziger Kleinanlagenpool enthalten sein. Ein Kleinanlagenpool, der
Teil eines Anlagenpools ist, muss eine reduzierte Leistung von mindestens 450 Kilowatt aufweisen. Für einen
Kleinanlagenpool, der nicht Teil eines Anlagenpools ist, ist § 7 Absatz 2 anzuwenden.
Unterabschnitt 2
Reduzierte Leistung
§ 22
Reduzierte Leistung
(1) Die Bereitstellung von Kapazität nach diesem Gesetz wird in reduzierter Leistung bestimmt. Damit gibt
jeder Bieter in einer Ausschreibung das Gebot für eine Anlage mit ihrer reduzierten Leistung ab.
(2) Die reduzierte Leistung wird berechnet, indem die gebotene nominale Leistung der
gebotsgegenständlichen Anlage mit dem für sie maßgeblichen Reduktionsfaktor nach Absatz 3 und den §§ 23 und 24 multipliziert
wird.
(3) Für energieunbegrenzte Technologieklassen werden technologieklassenspezifische Reduktionsfaktoren
bei den Ausschreibungen angewendet. Für energiebegrenzte Technologieklassen bestehen unterschiedliche
Reduktionsfaktoren in Abhängigkeit von ihrer jeweiligen Höchsterbringungsdauer.
§ 23
Ermittlung der Reduktionsfaktoren
(1) Für die Ausschreibung für Erzeugungskapazitäten und die Ausschreibungen für Kapazitäten ermittelt
die Bundesnetzagentur in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die
Reduktionsfaktoren nach Anlage 3 entsprechend der dort aufgeführten Methodiken und Technologieklassen. Bei der
Ermittlung der Reduktionsfaktoren werden die Übertragungsnetzbetreiber regelmäßig bei allen wesentlichen
Verfahrensschritten einbezogen. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die Reduktionsfaktoren spätestens 6 Wochen vor
der Bekanntmachung der jeweiligen Ausschreibung auf ihrer Internetseite. Die Übertragungsnetzbetreiber
veröffentlichen die Reduktionsfaktoren zusätzlich auf der gemeinsamen Internetplattform (§ 26 Absatz 6).
(2) Die Reduktionsfaktoren für die Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten ergeben sich aus Anlage 4.
§ 24
Bestimmung des Reduktionsfaktors bei Aggregation
(1) Bei einem Gebot für einen Anlagenpool ist der Reduktionsfaktor des Anlagenpools für die
Ausschreibung maßgeblich.
(2) Für die Bestimmung des Reduktionsfaktors eines Anlagenpools ist der Mittelwert aus den einzelnen
Reduktionsfaktoren der Einzelanlagen, gewichtet nach deren jeweiliger nominaler Leistung zu bilden. Ist ein
Kleinanlagenpool Teil des Anlagenpools, gilt er in diesem Fall als Einzelanlage. Für Anlagen eines
Kleinanlagenpools bestimmt der Aggregator zusammenfassend einen Reduktionsfaktor der Technologieklasse
„Kleinanlagenpool“ nach Anlage 3 entsprechend der Höchsterbringungsdauer des Kleinanlagenpools.
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A b s c h n i t t 5
P r ä q u a l i f i z i e r u n g
§ 25
Vollständige und vorläufige Präqualifizierung
(1) Vor Teilnahme an einer Ausschreibung für Kapazitäten hat vor Gebotsabgabe eine Präqualifizierung
nach diesem Abschnitt zu erfolgen. Die vollständige Präqualifizierung bestätigt die Erfüllung der
Teilnahmevoraussetzungen und ist Voraussetzung für die Abgabe eines Gebots.
(2) Sofern Angaben oder Nachweise zur Anlage nach § 28 Absatz 1 und 2 aufgrund des Zustands der
Anlage nicht gemacht beziehungsweise nicht erbracht werden können, erfolgt nur eine vorläufige Präqualifizierung
nach diesem Abschnitt. Abweichend von Absatz 1 Satz 2 berechtigt die vorläufige Präqualifizierung ebenfalls zur
Abgabe eines Gebots.
(3) Für die Ausschreibung für Kapazitäten an dem Gebotstermin 1. Dezember 2027 sind, wenn kein Fall
des Absatzes 2 vorliegt, abweichend von Absatz 1 zur gebotsgegenständlichen Anlage nur die Angaben nach
§ 28 Absatz 1 ohne Erbringung der Nachweise zu machen. Im Fall von Satz 1 ist die Präqualifizierung ebenfalls
vorläufig und berechtigt zur Abgabe von Geboten in dieser Ausschreibung.
(4) Für die Ausschreibungen für Erzeugungskapazitäten und für Langzeitkapazitäten erfolgt keine
vollständige oder vorläufige Präqualifizierung vor Gebotsabgabe. In diesen Fällen muss das Gebot nach § 38 Absatz 3 in
entsprechender Anwendung von § 27 Absatz 1 und der §§ 29 und 30 die Angaben und Eigenerklärungen für eine
vorläufige Präqualifizierung enthalten.
(5) In den Fällen der Absätze 2, 3 und 4 ist nach Erteilung des Zuschlags die vorläufige Präqualifizierung
nach Abschnitt 8 abzuschließen.
§ 26
Zuständigkeit, Antrag und gemeinsame Internetplattform
(1) Der zuständige Übertragungsnetzbetreiber führt die vollständige sowie die vorläufige Präqualifizierung
für die Ausschreibungen von Kapazitäten auf Antrag durch.
(2) Der Antrag auf vollständige oder vorläufige Präqualifizierung zur Teilnahme an einer Ausschreibung
ist vom Bieter bei dem zuständigen Übertragungsnetzbetreiber über die gemeinsame Internetplattform der
Übertragungsnetzbetreiber nach Absatz 6 zu stellen, wobei der Antrag jeweils nur ab dem 1. Tag des 7. Monats vor
dem jeweiligen Gebotstermin der Ausschreibung bis spätestens zum 1. Tag des 5. Monats vor dem jeweiligen
Gebotstermin der Ausschreibung gestellt werden kann.
(3) Der Antrag muss enthalten:
1. die Angabe, ob eine vollständige oder eine vorläufige Präqualifizierung beantragt wird,
2. alle nach diesem Abschnitt erforderlichen Angaben, Nachweise und Eigenerklärungen sowie
3. die Zustimmung zur Datenverwendung und -speicherung durch die Übertragungsnetzbetreiber und die
Bundesnetzagentur.
(4) Der Antrag auf vorläufige Präqualifizierung muss abweichend von § 28 Absatz 1 und 2 nur die
Angaben zur Anlage nach § 29 enthalten.
(5) Vor Antragstellung hat der Bieter die Angaben nach § 27 und, wenn es sich um eine Erzeugungsanlage
handelt, im Fall der Beantragung einer vollständigen Präqualifizierung die Angaben zur Anlage nach
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§ 28 Absatz 1 beziehungsweise im Fall der Beantragung einer vorläufigen Präqualifizierung die Angaben nach
§ 29 Absatz 1 in das Marktstammdatenregister einzutragen, soweit dort entsprechende Angaben erfasst werden.
(6) Die Übertragungsnetzbetreiber richten für die Präqualifizierung bis zum 1. Mai 2027 und für die
Ausschreibungen für Kapazitäten bis zum 15. Oktober 2027 eine gemeinsame Internetplattform ein und betreiben
diese. Die Einrichtung und der Betrieb der Internetplattform erfolgt in Abstimmung mit der Bundesnetzagentur.
(7) Die Übertragungsnetzbetreiber haben Formatvorgaben für die nach diesem Abschnitt erforderlichen
Angaben, Nachweise und Eigenerklärungen sowie Mindestinhalte für die nach § 28 Absatz 2 Satz 2
erforderlichen Gutachten zu bestimmen. Diese sind auf der gemeinsamen Internetplattform nach Absatz 6 bekannt zu
machen.
(8) Ein Antrag für eine Anlage nach § 18 Absatz 1 kann nur gestellt werden, wenn die Voraussetzungen
nach den §§ 18 und 19 erfüllt sind.
§ 27
Angaben zum Bieter
(1) Der Antrag auf vollständige oder vorläufige Präqualifizierung muss folgende Angaben zum Bieter
enthalten:
1. Name und, sofern vorhanden, Firma nach dem Handelsgesetzbuch, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-
Adresse des Bieters; dabei sind, sofern der Bieter keine natürliche Person ist, auch anzugeben
a) dessen Unternehmenssitz,
b) der Name einer natürlichen Person, die zur Kommunikation mit den Übertragungsnetzbetreibern und
der Bundesnetzagentur und zur Vertretung des Bieters für alle Handlungen nach diesem Gesetz
bevollmächtigt ist, und
c) alle Unionsfremden nach § 2 Absatz 19 des Außenwirtschaftsgesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I
S. 1482), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 27) geändert
worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, die an dem Bieter, an dem Betreiber der
gebotsgegenständlichen Anlage oder an der gebotsgegenständlichen Anlage unmittelbar oder mittelbar einen Anteil
von 25 Prozent der Stimmrechte oder mehr halten,
2. Zahlungsdaten, bestehend aus der internationalen Bankleitzahl und der internationalen Bankkontonummer,
Anschrift und E-Mail-Adresse für Rechnungen und Gutschriften sowie die Steueridentifikationsnummer des
Bieters,
3. die eindeutige Nummer, unter der der Bieter im Marktstammdatenregister registriert ist,
4. das Handelsregister, Vereinsregister oder Genossenschaftsregister, sofern der Bieter dort eingetragen ist, und
die entsprechende Registernummer; wenn keine Registernummer zugeteilt wurde, ist hilfsweise, soweit
vorhanden, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer anzugeben,
5. die Angabe, ob der Bieter ein Unternehmen nach der Empfehlung 2003/361/EG in der jeweils geltenden
Fassung oder ein sonstiges Unternehmen ist,
6. die Gebietseinheit der Ebene 2 der gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik, in der
der Bieter seinen Sitz hat, nach der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003,
7. den Hauptwirtschaftszweig, in dem der Bieter tätig ist, auf Ebene der Gruppe der statistischen Systematik
der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft nach der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006.
(2) Änderungen zu den Angaben nach Absatz 1 sind vom Bieter den Übertragungsnetzbetreibern über die
gemeinsame Internetplattform (§ 26 Absatz 6) unverzüglich, jedoch spätestens bis zum Gebotstermin mitzuteilen.
(3) Bei der vollständigen oder vorläufigen Präqualifizierung eines Anlagenpools hat der Aggregator die
Angaben nach Absatz 1 und die Mitteilungen nach Absatz 2 vorzunehmen.
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§ 28
Angaben und Nachweise zur Anlage bei vollständiger Präqualifizierung
(1) Der Antrag auf vollständige Präqualifizierung muss folgende Angaben zur Anlage enthalten:
1. soweit vorhanden, die eindeutige Nummer, unter der die Anlage im Marktstammdatenregister registriert ist,
2. den Standort der Anlage,
3. die Zuordnung der Anlage zu einer Technologieklasse nach Anlage 3,
4. bei einer Anlage einer energiebegrenzten Technologieklasse oder einem Kleinanlagenpool die
Höchsterbringungsdauer in vollen Stunden sowie die ihr zugrundeliegende nominale Leistung,
5. die installierte Leistung der Anlage,
6. bei einer Stromspeicheranlage die nutzbare Speicherkapazität in Megawattstunden mit 3 Nachkommastellen,
7. die Zuordnung zum regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber und zum
Anschlussnetzbetreiber,
8. die Angabe zum Anschlusspunkt an das Netz der allgemeinen Versorgung,
9. die Marktlokationsidentifikationsnummer und die Messlokationsidentifikationsnummer beziehungsweise
die Bestätigung des Bieters, dass anlagenscharfes Messequipment bis zum Beginn des
Verpflichtungszeitraums installiert ist,
10. die Angabe des Bieters, dass die Anlage lastganggemessen ist,
11. die Angabe des Bieters, dass die Anlage keine Emissionen von mehr als 550 Gramm Kohlenstoffdioxid aus
fossilen Brennstoffen je Kilowattstunde Elektrizität ausstößt und damit die Anforderungen nach Artikel 22
Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/943 eingehalten werden,
12. bei einer an ein Verteilnetz angeschlossenen Anlage die Bestätigung des zuständigen Verteilnetzbetreibers,
dass die Anlage an sein Verteilnetz angeschlossen ist.
(2) Für die Angaben nach Absatz 1 Nummer 3 und 6 sind dem Antrag geeignete Nachweise beizufügen.
Der Nachweis für die Angabe nach Absatz 1 Nummer 11 ist für Anlagen, die Brennstoffe einsetzen, durch ein
nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erstelltes Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen
zu erbringen. Zum Nachweis der Angaben nach Absatz 1 Nummer 4, 5 und 10 sind dem Antrag für die
gebotsgegenständliche Anlage für die letzten 12 Monate vollständige viertelstündliche Lastgangdaten beizufügen.
(3) Änderungen zu den Angaben nach Absatz 1 können vom Bieter dem zuständigen
Übertragungsnetzbetreiber bis zum Gebotstermin mitgeteilt werden. Erfolgt eine Mitteilung nach Satz 1 vor dem Ende der Antragsfrist
nach § 26 Absatz 2, ist sie von dem zuständigen Übertragungsnetzbetreiber zu berücksichtigen. Erfolgt die
Mitteilung nach Satz 1 nach Ablauf der Antragsfrist nach § 26 Absatz 2, aber vor dem Ende der Entscheidungsfrist
nach § 32 Absatz 1, soll sie vom zuständigen Übertragungsnetzbetreiber berücksichtigt werden, sofern der
ordnungsgemäße Ablauf des Präqualifizierungsverfahrens nicht gefährdet wird. Erfolgen die Mitteilungen nach
Satz 1 nach Ablauf der Entscheidungsfrist, können sie vom Übertragungsnetzbetreiber berücksichtigt werden,
sofern unter Abwägung der verbleibenden Zeit bis zum Beginn des Ausschreibungsverfahrens und des Aufwands
für die Überprüfung der Änderungen durch den zuständigen Übertragungsnetzbetreiber der ordnungsgemäße
Ablauf des Ausschreibungsverfahrens nicht gefährdet wird.
(4) Bei der vollständigen Präqualifizierung eines Anlagenpools sind die Angaben und Nachweise nach den
Absätzen 1 und 2 für jede Einzelanlage des Anlagenpools vorzulegen. Zusätzlich muss der Antrag enthalten:
1. die Angabe der Anzahl der Anlagen im Anlagenpool,
2. die Angabe der installierten Leistung des Anlagenpools und
3. die Bestätigung, dass jede Anlage des Anlagenpools über ein intelligentes Messsystem nach § 21 Absatz 2
verfügt.
– 21 –
Abweichend von Satz 1 sind bei einem Kleinanlagenpool die Absätze 1 und 2 mit den folgenden Maßgaben
anzuwenden:
1. die Angaben nach Absatz 1 Nummer 2, 5, 6, 10 und 12 sind nicht erforderlich,
2. die Zuordnung nach Absatz 1 Nummer 3 zu einer Technologieklasse nach Anlage 3 hat für jede Einzelanlage
zu erfolgen unter Angabe und Nachweis der installierten Leistung der Gesamtheit der einer
Technologieklasse zugeordneten Einzelanlagen sowie, sofern Stromspeicheranlagen Teil des Anlagenpools sind, der
Speicherkapazität der Gesamtheit der Stromspeicheranlagen,
3. die Angabe nach Absatz 1 Nummer 4 hat einheitlich für den Kleinanlagenpool mit dem entsprechenden
Nachweis nach Absatz 2 Satz 3 zu erfolgen,
4. der Nachweis nach Absatz 2 Satz 2 für die Angabe in Absatz 1 Nummer 11 kann durch ein einheitliches
Gutachten für den Kleinanlagenpool erbracht werden.
§ 29
Angaben zur Anlage bei vorläufiger Präqualifizierung
(1) Der Antrag auf vorläufige Präqualifizierung muss zusätzlich zu den Angaben nach § 28 Absatz 1
Nummer 1 bis 7 die folgenden Angaben enthalten:
1. die Angabe, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung nach § 25 Absatz 2 keine vollständigen Angaben und
Nachweise nach § 28 Absatz 1 und 2 möglich sind unter Angabe des aktuellen Stands der Realisierung der
Anlage, und
2. Angaben zum Anschluss an das Netz der allgemeinen Versorgung beziehungsweise die verbindliche
Stromnetzanschlusszusage des Anschlussnetzbetreibers, einschließlich des Datums des voraussichtlichen
Stromnetzanschlusses.
In den Fällen von § 25 Absatz 3 sind abweichend von Satz 1 die Angaben nach § 28 Absatz 1 zu machen.
(2) § 28 Absatz 3 ist im Fall von Änderungen zu den Angaben nach Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
(3) Die noch ausstehenden Angaben und erforderlichen Nachweise nach § 28 Absatz 1, 2 und 4 Satz 3 sind
spätestens mit dem Antrag auf Abschluss der vorläufigen Präqualifizierung nach Abschnitt 8 vorzulegen.
(4) Bei der vorläufigen Präqualifizierung eines Anlagenpools sind die Angaben nach Absatz 1 für jede
Einzelanlage des Anlagenpools und zusätzlich die Angaben nach § 28 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 und 2
vorzulegen. Abweichend von Satz 1 ist bei einem Kleinanlagenpool für die nach Satz 1 zu machenden Angaben § 28
Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.
§ 30
Verpflichtende Eigenerklärungen
(1) Der Antrag auf vollständige oder vorläufige Präqualifizierung muss enthalten:
1. eine Eigenerklärung des Bieters darüber, dass
a) der Bieter kein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Mitteilung der Kommission – Leitlinien
für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in
Schwierigkeiten (ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1) ist,
b) gegen den Bieter keine offenen Rückforderungsansprüche aufgrund eines Beschlusses der
Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit
dem Europäischen Binnenmarkt bestehen,
c) die Anlage für den Verpflichtungszeitraum
aa) weder ganz noch teilweise bereits einen Zuschlag nach diesem Gesetz erhalten hat oder
– 22 –
bb) anderweitig eine staatliche Förderung erhält,
aaa) nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder einer aufgrund des Erneuerbare-Energien-
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung,
bbb) nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz oder einer aufgrund des Kraft-Wärme-
Kopplungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder
ccc) die dieselben förderfähigen Kosten wie die nach diesem Gesetz betreffen, und
d) die nach § 26 Absatz 5 erforderlichen Eintragungen in das Marktstammdatenregister erfolgt sind, und
2. eine Selbstverpflichtung des Bieters, dass jede Änderung der den Erklärungen nach Nummer 1
zugrundeliegenden Umstände unverzüglich den Übertragungsnetzbetreibern mitgeteilt wird.
(2) Bei der vollständigen oder vorläufigen Präqualifizierung eines Anlagenpools hat der Aggregator die
Eigenerklärungen und Selbstverpflichtungen nach Absatz 1 für alle Anlagen des Anlagenpools und im Übrigen
für sich selbst abzugeben.
§ 31
Nachbesserung, Überprüfung und Einsichtsrechte
(1) Der zuständige Übertragungsnetzbetreiber kann dem Bieter eine Frist von 2 bis 4 Wochen zur
Nachbesserung setzen, wenn
1. die für die vollständige oder vorläufige Präqualifizierung erforderlichen Angaben und Nachweise nicht
vollständig sind,
2. die Angaben nicht mit dem Marktstammdatenregister übereinstimmen oder
3. die erforderlichen Nachweise nicht erbracht worden sind.
(2) Soweit es für die Überprüfung des Antrags auf vollständige oder vorläufige Präqualifizierung
erforderlich ist, kann der zuständige Übertragungsnetzbetreiber sowie die von diesem beauftragten Personen in
Abstimmung mit der Bundesnetzagentur
1. über § 28 Absatz 1, 2 und 4 und § 29 Absatz 1 und 4 hinausgehende Angaben und Nachweise einfordern
und
2. verlangen, während der üblichen Geschäftszeiten
a) Betriebsgrundstücke, Geschäftsräume und betriebliche Einrichtungen des Bieters zu betreten,
b) dort Prüfungen vorzunehmen und
c) die betrieblichen Unterlagen des Bieters einzusehen.
Verweigert der Bieter eine Überprüfung nach Satz 1 Nummer 2, darf die vollständige oder vorläufige
Präqualifizierung nicht erteilt werden.
§ 32
Entscheidung über die vollständige und vorläufige Präqualifizierung
(1) Der zuständige Übertragungsnetzbetreiber entscheidet über einen Antrag zur vollständigen
Präqualifizierung für eine Ausschreibung für Kapazitäten bis spätestens zum letzten Tag des 3. Monats vor dem jeweiligen
Gebotstermin der Ausschreibung. Das Ergebnis wird über die gemeinsame Internetplattform (§ 26 Absatz 6) den
jeweiligen Bietern individuell mitgeteilt.
(2) In den Fällen der vorläufigen Präqualifizierung ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden mit der
Maßgabe, dass die Entscheidung nach Absatz 1 bis zum Abschluss der vorläufigen Präqualifizierung nach Abschnitt 8
vorläufig ist.
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(3) Eine vollständige Präqualifizierung erfolgt, wenn
1. die erforderlichen Angaben, Nachweise und Eigenerklärungen nach den §§ 27, 28 und 30 vollständig sind,
2. die Angaben mit den Angaben im Marktstammdatenregister, soweit dort entsprechende Angaben erfasst
werden, übereinstimmen und
3. die erforderlichen Nachweise nach § 28 Absatz 2 erbracht sind.
(4) Eine vorläufige Präqualifizierung erfolgt, wenn
1. die erforderlichen Angaben und Eigenerklärungen nach den §§ 27, 29 und 30 vollständig sind und
2. die Angaben mit den Angaben im Marktstammdatenregister, soweit dort entsprechende Angaben erfasst
werden, übereinstimmen.
§ 33
Präqualifizierung außerhalb der Teilnahme an einer Ausschreibung
(1) Abweichend von den Fristen in § 26 Absatz 2 kann jederzeit, frühestens ab dem 1. Januar 2028,
insbesondere zum Zwecke der Übertragung nach den §§ 56 bis 58 oder zum Zwecke der Abgabe von Indikativgeboten
nach § 71 ein Antrag auf vollständige Präqualifizierung über die gemeinsame Internetplattform (§ 26 Absatz 6)
bei den Übertragungsnetzbetreibern gestellt werden. Der Antrag hat, soweit erforderlich, die Angaben und
Nachweise nach den §§ 27 und 28 sowie die Eigenerklärungen nach § 30 für eine vollständige Präqualifizierung zu
enthalten.
(2) Der zuständige Übertragungsnetzbetreiber hat binnen 6 Wochen nach der Antragstellung nach Absatz 1
über die vollständige Präqualifizierung zu entscheiden. Wenn der zuständige Übertragungsnetzbetreiber eine Frist
zur Nachbesserung gesetzt hat, verlängert sich die Entscheidungsfrist entsprechend. Im Übrigen sind die
Vorschriften dieses Abschnitts entsprechend anzuwenden.
§ 34
Fortbestand der vollständigen Präqualifizierung
(1) Eine nach diesem Abschnitt erfolgte vollständige Präqualifizierung berechtigt auch, ohne dass es einer
erneuten vollständigen Präqualifizierung bedarf,
1. zur Teilnahme an weiteren Ausschreibungen für Kapazitäten und
2. zur Bereitstellung von Kapazitäten ohne Teilnahme an Ausschreibungen zum Zwecke der Abgabe von
Indikativgeboten nach § 71.
(2) Haben sich Änderungen beim Bieter oder der Anlage ergeben, die die Angaben nach den
§§ 27 und 28 Absatz 1 betreffen, ist ein erneuter Antrag auf vollständige Präqualifizierung über die gemeinsame
Internetplattform (§ 26 Absatz 6) unter Vorlage der geänderten Angaben und Nachweise im Fall von
Absatz 1 Nummer 1 nach dem Verfahren und innerhalb der Frist nach § 26 Absatz 2 beziehungsweise im Fall von
Absatz 1 Nummer 2 nach § 33 zu stellen.
– 24 –
A b s c h n i t t 6
A u s s c h r e i b u n g s v e r f a h r e n u n d S i c h e r h e i t e n
Unterabschnitt 1
Ausschreibungsverfahren
§ 35
Bekanntmachung
(1) Jede Ausschreibung ist 7 Wochen vor dem jeweiligen Gebotstermin öffentlich bekannt zu machen. Die
öffentliche Bekanntmachung erfolgt auf der Internetseite der Bundesnetzagentur. Die Übertragungsnetzbetreiber
machen die Ausschreibungen für Kapazitäten zusätzlich auf der gemeinsamen Internetplattform (§ 26 Absatz 6)
bekannt.
(2) Die öffentliche Bekanntmachung muss folgende Angaben enthalten:
1. den Gebotstermin unter Angabe der Ausschreibung nach § 3 Absatz 1,
2. den zulässigen Verpflichtungszeitraum beziehungsweise die zulässigen Verpflichtungszeiträume,
3. das Ausschreibungsvolumen,
4. die Reduktionsfaktoren für die einzelnen Technologieklassen und die Reduktionsfaktoren für die einzelnen
Höchsterbringungsdauern für Anlagen energiebegrenzter Technologieklassen,
5. die Methode zur Berechnung des Referenzwerts nach § 72,
6. die anzuwendenden Höchstwerte für abzugebende Gebote nach § 39,
7. die Vorgaben, Anforderungen für die Gebotsabgabe und ein Hinweis auf das elektronische Verfahren nach
den §§ 36 und 37 Absatz 4,
8. die Höhe der vom Bieter zu leistenden Sicherheiten,
9. ein Hinweis zur Gebührenpflichtigkeit und Gebührenhöhe.
(3) Die öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen ausschließlich im öffentlichen Interesse.
§ 36
Elektronisches Verfahren
Die Ausschreibungen sind elektronisch durchzuführen, dabei kann von der Zustellung nach § 73 Absatz 1
des Energiewirtschaftsgesetzes abgewichen werden. Die Bundesnetzagentur kann mit der Bekanntmachung der
Ausschreibungen insbesondere Vorgaben zur Authentifizierung für die gesicherte Datenübertragung machen.
– 25 –
§ 37
Anforderungen an Gebote, Formatvorgaben
(1) Ein Gebot muss der Bundesnetzagentur nach Maßgabe des § 36 spätestens am jeweiligen Gebotstermin
zugegangen sein. § 32 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist nicht anzuwenden.
(2) Ein Gebot muss eine reduzierte Leistung von mindestens 1 Megawatt reduzierte Leistung haben. Bei
einem Gebot für einen Anlagenpool muss der gebotsgegenständliche Anlagenpool insgesamt eine reduzierte
Leistung von mindestens 1 Megawatt reduzierte Leistung haben und darf nicht größer als 500 Megawatt reduzierte
Leistung sein.
(3) Ein Bieter darf in einer Ausschreibung mehrere Gebote für unterschiedliche Anlagen abgeben. Ein
Bieter darf mehrere Gebote für unterschiedliche Anlagenpools abgeben, sofern keine Anlage in den Anlagenpools
Bestandteil mehrerer Anlagenpools ist. Die Abgabe mehrerer Gebote für eine Anlage oder einen Anlagenpool ist
unzulässig. In den Fällen der Sätze 1 und 2 muss der Bieter seine Gebote nummerieren und eindeutig
kennzeichnen, welche Angaben und Nachweise zu welchem Gebot gehören.
(4) Soweit die Bundesnetzagentur Formatvorgaben zu Geboten oder Formularvorgaben insbesondere zu
Eigenerklärungen und zur Bürgschaftserklärung macht, müssen die Gebote unter Verwendung dieser übermittelt
werden.
§ 38
Pflichtangaben in Geboten
(1) Jedes Gebot muss enthalten:
1. die Angabe, ob das Gebot abgegeben wird für
a) die Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten,
b) die Ausschreibung für Erzeugungskapazitäten oder
c) die Ausschreibungen für Kapazitäten,
2. den Gebotstermin der Ausschreibung, für die das Gebot abgegeben wird,
3. die Angabe der gebotsgegenständlichen Anlage beziehungsweise des gebotsgegenständlichen Anlagenpools,
4. die gebotene reduzierte Leistung unter Angabe des angewendeten Reduktionsfaktors sowie der zugrunde
liegenden nominalen Leistung der gebotsgegenständlichen Anlage beziehungsweise des
gebotsgegenständlichen Anlagenpools, die weder die nach § 28 Absatz 1 Nummer 4 beziehungsweise § 28 Absatz 4 Satz 3
Nummer 3 angegebene nominale Leistung noch die nach § 28 Absatz 1 Nummer 5 beziehungsweise
§ 28 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 angegebene installierte Leistung überschreiten darf,
5. den Gebotswert,
6. bei einer Anlage einer energiebegrenzten Technologieklasse oder einem Kleinanlagenpool die
Höchsterbringungsdauer in vollen Stunden, die die nach § 28 Absatz 1 Nummer 4 beziehungsweise § 28
Absatz 4 Satz 3 Nummer 3 angegebene Höchsterbringungsdauer nicht überschreiten darf, wobei diese in den
Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten mindestens 10 Stunden betragen muss,
7. den Verpflichtungszeitraum,
8. den Nachweis über einen Stromnetzanschluss oder eine verbindliche Stromnetzanschlusszusage des
Anschlussnetzbetreibers für einen Stromnetzanschluss mindestens in Höhe der gebotenen nominalen Leistung
bis spätestens zum Beginn des Verpflichtungszeitraums und
9. bei einem Gebot für einen Anlagenpool zusätzlich
a) die Angabe, dass das Gebot zur Bereitstellung von Kapazität durch einen Anlagenpool abgegeben wird,
– 26 –
b) die Herleitung des Reduktionsfaktors des Anlagenpools nach § 24 Absatz 2 unter Angabe für jede
Einzelanlage des Anlagenpools jeweils des angewendeten Reduktionsfaktors, der reduzierten Leistung und
der zugrunde liegenden nominalen Leistung, die weder die nach § 28 Absatz 1 Nummer 4 in
Verbindung mit § 28 Absatz 4 Satz 1 angegebene nominale Leistung noch die nach § 28 Absatz 1
Nummer 5 in Verbindung mit § 28 Absatz 4 Satz 1 angegebene installierte Leistung überschreiten darf,
dabei steht ein Kleinanlagenpool bei der Herleitung des Reduktionsfaktors des Anlagenpools einer
Einzelanlage gleich, und
c) die Standorte sämtlicher Einzelanlagen des Anlagenpools.
(2) In den Ausschreibungen für Kapazitäten müssen Gebote zusätzlich den Nachweis über die vollständige
oder die vorläufige Präqualifizierung nach § 32 Absatz 1 oder 2 enthalten unter Angabe der Anlage, für die die
vollständige oder die vorläufige Präqualifizierung erteilt wurde. Bei einem Gebot für einen Anlagenpool sind
zusätzlich alle Anlagen des Anlagenpools anzugeben, für den die vollständige oder vorläufige Präqualifizierung
erteilt wurde.
(3) In den Ausschreibungen für Erzeugungskapazitäten und für Langzeitkapazitäten muss das Gebot
zusätzlich die in dem entsprechend anzuwendenden § 27 Absatz 1 und den entsprechend anzuwendenden
§§ 29 und 30 aufgeführten Angaben enthalten. Zusätzlich muss das Gebot die Bestätigung des Bieters enthalten,
dass alle Angaben zum Bieter nach § 27 und zur Anlage nach den §§ 28 und 29 in das Marktstammdatenregister,
falls dort entsprechende Angaben erfasst werden, eingetragen wurden. § 26 Absatz 5 ist entsprechend mit der
Maßgabe anzuwenden, dass der Bieter die Eintragungen bis zur Gebotsabgabe vornehmen muss.
(4) In den Ausschreibungen für Erzeugungskapazitäten und für Langzeitkapazitäten muss das Gebot die
Angabe zur Zulässigkeit des Standorts nach § 12 Absatz 3 enthalten. Im Fall von § 12 Absatz 3 Nummer 2
Buchstabe d Doppelbuchstabe bb muss das Gebot zusätzlich einen Nachweis über die installierte Leistung der
Anlage am 31. Dezember 2025 enthalten. Dieser Nachweis kann durch Vorlage vollständiger viertelstündlicher
Lastgangdaten für einen Zeitraum von 6 Monaten vor Ablauf des 31. Dezember 2025 oder einen anderen
geeigneten Nachweis erbracht werden.
(5) In den Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten muss das Gebot zusätzlich enthalten:
1. die Angabe, ob das Gebot für eine Anlage im netztechnischen Süden abgegeben wird,
2. in den Fällen des § 15 Absatz 1 die Angabe der wichtigsten spezifischen Bauteile der
gebotsgegenständlichen Anlage nach Anlage 2 unter Angabe des jeweiligen Herkunftslandes, in dem diese jeweils gefertigt
werden, und
3. die Bestätigung des Bieters, dass dieser zumindest an einem vergleichbaren Projekt zur Schaffung von
Kapazität beteiligt war.
(6) Sofern der Bieter ein Gebot für einen Verpflichtungszeitraum von 15 Jahren abgibt, muss er mit dem
Gebot
1. die Selbstverpflichtung abgeben, dass die gebotsgegenständliche Anlage ab dem Jahr 2045 klimaneutral
betrieben wird, und
2. in dem Fall, dass ein Gebot für ein Kraftwerk abgegeben wird, ein Konzept nach § 17 Absatz 2 Satz 2 für
die Umstellung des Kraftwerks auf den Wasserstoffbetrieb vorlegen.
§ 39
Höchstwert
(1) Der Höchstwert beträgt in den Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten und in der Ausschreibung für
Erzeugungskapazitäten jeweils 244 000 Euro je Megawatt reduzierte Leistung pro Jahr.
(2) In den Ausschreibungen für Kapazitäten gibt es für die unterschiedlichen Verpflichtungszeiträume
jeweils separate Höchstwerte. Die Höchstwerte in den jeweiligen Ausschreibungen bestimmt die
Bundesnetzagentur entsprechend der zu Artikel 23 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/943 erstellten Methode sowie unter
Zugrundelegung weiterer Berechnungsfaktoren. Die Höchstwerte sind spätestens mit der Bekanntmachung des je-
– 27 –
weiligen Gebotstermins auf der Internetseite der Bundesnetzagentur zu veröffentlichen. Die
Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichen zusätzlich die Höchstwerte auf der gemeinsamen Internetplattform (§ 26 Absatz 6).
§ 40
Bindungswirkung und Rücknahme von Geboten
(1) Ein Bieter ist an sein Gebot, das bis zum Gebotstermin abgegeben und nicht zurückgenommen worden
ist, gebunden, bis ihm von der Bundesnetzagentur mitgeteilt worden ist, dass sein Gebot keinen Zuschlag erhalten
hat.
(2) Die Rücknahme eines Gebots durch den Bieter ist bis zum jeweiligen Gebotstermin zulässig. Die
Rücknahmeerklärung muss der Bundesnetzagentur nach Maßgabe der §§ 36 und 37 Absatz 1 spätestens am jeweiligen
Gebotstermin zugegangen sein. Die Rücknahme muss durch eine unbedingte, unbefristete elektronisch
übermittelte Erklärung des Bieters erfolgen, die sich dem Gebot eindeutig zuordnen lässt.
Unterabschnitt 2
Sicherheiten
§ 41
Sicherungsstelle
(1) Sicherheiten nach diesem Unterabschnitt sind an die zuständige Sicherungsstelle zu leisten.
(2) Zuständige Sicherungsstelle ist
1. für die Gebotssicherheit nach § 42
a) die Bundesnetzagentur in den Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten und den Ausschreibungen für
Erzeugungskapazitäten und
b) der zuständige Übertragungsnetzbetreiber in den Ausschreibungen für Kapazitäten,
2. für die Realisierungssicherheit nach § 43 der zuständige Übertragungsnetzbetreiber und
3. für die Sicherheit für Ausgleichszahlungen und für die Pönale für unvollständige Funktionsnachweise nach
§ 44 der zuständige Übertragungsnetzbetreiber.
(3) Die zuständige Sicherungsstelle ist berechtigt, Sicherheiten einzubehalten, bis die Voraussetzungen zur
Rückgabe oder Verwertung der Sicherheit nach den Bestimmungen dieses Unterabschnitts vorliegen.
§ 42
Gebotssicherheit
Für sein Gebot muss der Bieter bis zum Gebotstermin eine Gebotssicherheit leisten. Die Gebotssicherheit
beträgt 15 Prozent des Höchstwerts nach § 39 multipliziert mit der gebotenen reduzierten Leistung.
§ 43
Realisierungssicherheit
Der Kapazitätsverpflichtete muss spätestens am 20. Werktag nach Bekanntgabe des Zuschlags für jedes
bezuschlagte Gebot mit einem Verpflichtungszeitraum von mehr als 1 Jahr eine Realisierungssicherheit in der Höhe
der Nichtrealisierungspönale nach § 64 Absatz 2 leisten.
– 28 –
§ 44
Sicherheit für Ausgleichszahlungen und für die Pönale für einen unvollständigen Funktionsnachweis
(1) Der Kapazitätsverpflichtete muss spätestens am 20. Werktag nach Bekanntgabe des Zuschlags eine
Sicherheit für Ausgleichszahlungen nach § 76 Absatz 1 und für die Pönale für einen unvollständigen
Funktionsnachweis nach § 80 in Höhe des Gebotswerts multipliziert mit der gebotenen reduzierten Leistung leisten.
(2) Im Fall eines bezuschlagten Gebots mit einem Verpflichtungszeitraum von mehr als 1 Jahr ist die
Sicherheit nach Absatz 1 mit dem Antrag auf Abschluss der vorläufigen Präqualifizierung nach § 61 zu leisten.
(3) Der Kapazitätsverpflichtete muss die Sicherheit unverzüglich bis zur Höhe des Gebotswerts wieder
ergänzen, wenn sie verwertet wurde. Der zuständige Übertragungsnetzbetreiber ist berechtigt, die
Kapazitätsvergütung bis zur vollständigen Ergänzung der Sicherheit zurückzubehalten.
§ 45
Arten und Verwahrung von Sicherheiten
(1) Bei der Leistung einer Sicherheit muss das Gebot oder der Zuschlag, auf das beziehungsweise auf den
sich die Sicherheit bezieht, eindeutig bezeichnet werden.
(2) Wer eine Sicherheit leisten muss, kann dies bewirken durch
1. die unwiderrufliche, unbedingte und selbstschuldnerische Bürgschaft auf erstes Anfordern, die den
Anforderungen des Absatzes 3 genügt und für die eine Bürgschaftserklärung an die Sicherungsstelle übergeben
wurde, die
a) im Fall der Gebotssicherheit auf 1 Jahr nach dem jeweiligen Gebotstermin befristet ist,
b) im Fall der Realisierungssicherheit auf den 31. März 2034 befristet ist,
c) im Fall der Sicherheit für Ausgleichszahlungen und für die Pönale für einen unvollständigen
Funktionsnachweis auf den Verpflichtungszeitraum und 1 Jahr darüber hinaus befristet ist,
2. die Zahlung eines Geldbetrags auf ein von der Sicherungsstelle auf Kosten des Sicherheitsgebers
eingerichtetes Verwahrkonto, wobei kein Anspruch auf Verzinsung besteht.
(3) Die Bürgschaftserklärung ist in deutscher Sprache unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage nach
§ 771 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und unter Verzicht auf die Einreden der Aufrechenbarkeit und
Anfechtbarkeit nach § 770 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gegenüber dem Gläubiger abzugeben. Der Bürge muss in der
Europäischen Union oder in einem Staat der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum als Kreditinstitut oder als Kreditversicherer zugelassen sein. Die zuständige Sicherungsstelle kann bei
begründeten Bedenken vom Bieter verlangen, die Tauglichkeit des Bürgen nachzuweisen. Tauglich ist ein Bürge,
wenn er ein der Höhe der zu leistenden Sicherheit angemessenes Vermögen besitzt.
(4) Wird im Fall einer Bürgschaft nach Absatz 2 Nummer 1 über das Vermögen des Bürgen das
Insolvenzverfahren eröffnet oder der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen, so hat der
Kapazitätsverpflichtete die Bürgschaft innerhalb von 10 Werktagen nach Kenntniserlangung durch eine andere
Sicherheit nach Absatz 2 zu ersetzen.
(5) Sicherheiten können jederzeit durch andere Sicherheiten ersetzt werden, die den Anforderungen dieser
Vorschrift genügen.
§ 46
Rückgabe von Sicherheiten
(1) Sicherheiten sind nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 einschließlich etwaig erwirtschafteter Zinsen
zurückzugeben, wenn und soweit sie nicht mehr zur Sicherung benötigt werden.
– 29 –
(2) Die Gebotssicherheit nach § 42 ist zurückzugeben,
1. wenn der Bieter das Gebot, auf das sich die Sicherheit bezieht, nach § 40 Absatz 2 zurückgenommen hat,
2. wenn das Gebot, auf das sich die Sicherheit bezieht, nach § 49 ausgeschlossen wurde,
3. wenn das Gebot, auf das sich die Sicherheit bezieht, keinen Zuschlag erhalten hat,
4. bei einem bezuschlagten Gebot mit einem Verpflichtungszeitraum von 1 Jahr, wenn die nach § 44 zu
zahlende Sicherheit für Ausgleichszahlungen und für die Pönale für einen unvollständigen Funktionsnachweis
fristgerecht und in vollständiger Höhe geleistet wurde, oder
5. bei einem bezuschlagten Gebot mit einem Verpflichtungszeitraum von mehr als 1 Jahr, wenn die nach § 43
zu zahlende Realisierungssicherheit fristgerecht und in vollständiger Höhe geleistet wurde.
(3) Die Realisierungssicherheit nach § 43 ist zurückzugeben, wenn
1. die Anforderungen für den Abschluss der vorläufigen Präqualifizierung nach § 63 Absatz 2 innerhalb der
Frist nach § 61 Absatz 2 erfüllt sind und der Kapazitätsverpflichtete die Sicherheit für Ausgleichszahlungen
und für die Pönale für einen unvollständigen Funktionsnachweis nach § 44 vollständig geleistet hat oder
2. der Kapazitätsverpflichtete die Nichtrealisierungspönale nach § 64 vollständig geleistet hat.
(4) Die Sicherheit für Ausgleichszahlungen und für die Pönale für einen unvollständigen
Funktionsnachweis nach § 44 ist nach dem Verpflichtungszeitraum zurückzugeben, wenn und soweit sie nicht mehr zur
Sicherung von Ausgleichszahlungen benötigt wird.
§ 47
Verwertung von Sicherheiten
(1) Die Gebotssicherheit nach § 42 wird verwertet,
1. wenn der Bieter nach § 50 vom Zuschlagsverfahren ausgeschlossen wurde,
2. wenn und soweit die Realisierungssicherheit nach § 43 nicht fristgerecht in vollständiger Höhe geleistet wird
oder
3. bei einem Zuschlag für einen Verpflichtungszeitraum von 1 Jahr, wenn und soweit die nach § 44 Absatz 1
zu zahlende Sicherheit für Ausgleichszahlungen und für die Pönale für einen unvollständigen
Funktionsnachweis nicht fristgerecht in vollständiger Höhe geleistet wird.
(2) Die Realisierungssicherheit nach § 43 wird verwertet, wenn und soweit die Nichtrealisierungspönale
nach § 64 nicht fristgerecht in vollständiger Höhe geleistet wird.
(3) Die Sicherheit für Ausgleichszahlungen und für die Pönale für einen unvollständigen
Funktionsnachweis nach § 44 wird verwertet, wenn und soweit die Ausgleichszahlung nach § 76 oder der Funktionsnachweis
nach § 80 nicht fristgerecht in vollständiger Höhe geleistet wird.
– 30 –
A b s c h n i t t 7
Z u s c h l a g
Unterabschnitt 1
Zuschlagsverfahren
§ 48
Zuschlagsverfahren
(1) Die Bundesnetzagentur führt für jeden Gebotstermin das Zuschlagsverfahren nach den Absätzen 2 bis 6
durch.
(2) Sie öffnet nach Ablauf des Gebotstermins die zu dem jeweiligen Gebotstermin fristgerecht
eingegangenen Gebote. Anschließend schließt sie die Gebote oder Bieter nach den §§ 49 und 50 aus.
(3) Nach dem Ausschluss von Geboten nach Absatz 2 sortiert die Bundesnetzagentur die verbleibenden
Gebote
1. bei unterschiedlichen Gebotswerten nach dem jeweiligen Gebotswert in aufsteigender Reihenfolge,
beginnend mit dem Gebot mit dem niedrigsten Gebotswert,
2. bei demselben Gebotswert nach der jeweiligen gebotenen reduzierten Leistung in aufsteigender Reihenfolge,
beginnend mit der niedrigsten gebotenen reduzierten Leistung.
Wenn die Gebotswerte und die gebotene reduzierte Leistung der Gebote gleich sind, entscheidet das Los über die
Reihenfolge, es sei denn, die Reihenfolge ist für die Zuschlagserteilung nicht maßgeblich.
(4) Nach der Sortierung der Gebote nach Absatz 3 erteilt die Bundesnetzagentur in der Reihenfolge nach
Absatz 3 allen zulässigen Geboten einen Zuschlag im Umfang ihrer gebotenen reduzierten Leistung in Höhe des
jeweiligen Gebotswerts, bis einschließlich des Gebots, mit welchem das Ausschreibungsvolumen des jeweiligen
Gebotstermins entweder vollständig ausgeschöpft oder erstmals überschritten wird, dieses ist das letzte Gebot im
Ausschreibungsvolumen. Das letzte Gebot im Ausschreibungsvolumen bildet die Zuschlagsgrenze. Geboten
oberhalb der Zuschlagsgrenze wird unbeschadet des Rechtsschutzes nach § 83 kein Zuschlag erteilt. Für das Erreichen
des Ausschreibungsvolumens nach Satz 1 bleiben bei den Ausschreibungen für Kapazitäten folgende Gebote
unberücksichtigt:
1. regelbare Lasten in dem Umfang, wie diese bei der Bestimmung des Ausschreibungsvolumens nach § 6
bereits als regelbare Lasten berücksichtigt wurden,
2. Anlagenpools nach Abschnitt 4 Unterabschnitt 1 für den Anteil, zu dem der Anlagenpool aus regelbaren
Lasten besteht,
3. Anlagen, die nach Anlage 1 bei der Bestimmung des Ausschreibungsvolumens nicht berücksichtigt wurden.
(5) In einer Ausschreibung für Langzeitkapazitäten
1. sortiert die Bundesnetzagentur vor der Gebotsreihung nach Absatz 3 und vor der Bezuschlagung nach
Absatz 4
a) die bei ihr fristgerecht eingegangenen Gebote nach Geboten zur Bereitstellung von Kapazität durch
Kraftwerke und Geboten zur Bereitstellung von Kapazität durch andere Erzeugungsanlagen,
b) unter den Geboten zur Bereitstellung von Kapazität durch Kraftwerke sodann jeweils nach Geboten für
Kraftwerke an Standorten im netztechnischen Süden und Geboten für Kraftwerke an Standorten im
netztechnischen Norden,
– 31 –
c) unter den Geboten zur Bereitstellung von Kapazität durch Kraftwerke an Standorten im netztechnischen
Norden sodann jeweils
aa) bei unterschiedlichen Gebotswerten nach dem jeweiligen Gebotswert in aufsteigender
Reihenfolge, beginnend mit dem Gebot mit dem niedrigsten Gebotswert,
bb) bei demselben Gebotswert nach der jeweiligen gebotenen reduzierten Leistung in aufsteigender
Reihenfolge, beginnend mit der niedrigsten gebotenen reduzierten Leistung; wenn Gebotswert und
gebotene reduzierte Leistung der Gebote gleich sind, entscheidet das Los über die Reihenfolge, es
sei denn, die Reihenfolge ist für die Zuschlagserteilung nicht maßgeblich,
2. stellt die Bundesnetzagentur auf Grundlage der Reihenfolge nach Nummer 1 Buchstabe c das Grenzgebot
fest, sofern die Reihenfolge ein solches Gebot aufweist; Grenzgebot ist das Gebot vor dem Gebot, mit dem
a) in dem ersten Gebotstermin ein Anteil von einem Drittel des Ausschreibungsvolumens dieses Termins
erstmals überschritten würde,
b) in dem zweiten Gebotstermin einschließlich der im ersten Termin bezuschlagten Gebote für
Bereitstellung von Kapazitäten durch Kraftwerke im netztechnischen Norden ein Drittel des Gesamtvolumens
der Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten erstmals überschritten würde,
3. subtrahiert die Bundesnetzagentur bei den Geboten zur Bereitstellung von Kapazität durch Kraftwerke im
netztechnischen Süden von dem jeweiligen Gebotswert einen Wert in Höhe von 16 000 Euro pro Megawatt
reduzierte Leistung pro Jahr,
4. führt die Bundesnetzagentur die Gebotsreihung nach Absatz 3 mit der Maßgabe durch, dass sie
a) die Gebote zunächst bis zum Grenzgebot für den jeweiligen Gebotstermin nach Nummer 2 reiht, wobei
die nach Nummer 3 modifizierten Gebotswerte unberücksichtigt bleiben,
b) anschließend die weiteren Gebote unter Zugrundelegung der modifizierten Gebotswerte nach
Nummer 3 reiht, wobei die Reihung nach Buchstabe a unberührt bleibt,
5. führt die Bundesnetzagentur die Bezuschlagung nach Absatz 4 mit der Maßgabe nach Satz 2 und 3 durch.
Im zweiten Gebotstermin nach § 4 Absatz 1 ist Absatz 4 Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass das letzte
bezuschlagte Gebot das Gebot in der Reihenfolge nach Absatz 3 ist, mit welchem das Ausschreibungsvolumen
dieses Gebotstermins entweder vollständig ausgeschöpft oder erstmals im Umfang von nicht mehr als 10 Prozent
der gebotenen reduzierten Leistung dieses Gebots überschritten wird. Entsprechend wird nach Satz 2 ein Gebot
nicht bezuschlagt, mit dem das noch nicht vollständig ausgeschöpfte Ausschreibungsvolumen des Gebotstermins
im Umfang von mehr als 10 Prozent der gebotenen reduzierten Leistung des jeweiligen Gebots überschritten wird.
Gibt es nach Satz 2 und 3 kein Gebot, mit dem das Ausschreibungsvolumen des Gebotstermins um nicht mehr als
10 Prozent der gebotenen reduzierten Leistung eines Gebots überschritten wird und ist das
Ausschreibungsvolumen des Gebotstermins noch nicht vollständig ausgeschöpft, findet § 4 Absatz 3 Satz 2 und 3 entsprechende
Anwendung. Im Fall eines Nachholtermins nach § 4 Absatz 3 sind Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b, Nummer 4, sowie
die Sätze 2 und 3 entsprechend anzuwenden.
(6) Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 ist auf ein Gebot für einen Anlagenpool nur anzuwenden, wenn sämtliche
Anlagen des Anlagenpools als Kraftwerke an Standorten im netztechnischen Süden vorgesehen sind.
(7) Die Bundesnetzagentur kann in dem Zuschlagsverfahren die Übertragungsnetzbetreiber zur
Unterstützung einbinden, insbesondere können die Übertragungsnetzbetreiber in den Ausschreibungen für Kapazitäten die
zu dem jeweiligen Gebotstermin fristgerecht eingegangenen Gebote öffnen, prüfen und vorläufig sortieren.
– 32 –
§ 49
Ausschluss von Geboten
(1) Die Bundesnetzagentur schließt ein Gebot vom Zuschlagsverfahren aus, wenn
1. bis zum Gebotstermin bei der Bundesnetzagentur die Gebühr, die für die Durchführung des
Zuschlagsverfahrens zu erheben ist, oder die Gebotssicherheit nach § 42 nicht vollständig geleistet worden sind oder dem
Gebot nicht eindeutig zugeordnet werden konnten,
2. der Gebotswert des Gebots den Höchstwert nach § 39 überschreitet, der für die jeweilige Ausschreibung gilt,
3. die gebotene reduzierte Leistung den Wert von 1 Megawatt reduzierter Leistung unterschreitet,
4. die gebotene nominale Leistung die nach § 28 Absatz 1 Nummer 5 beziehungsweise § 28 Absatz 4 Satz 2
Nummer 2 angegebene installierte Leistung oder die nach § 28 Absatz 1 Nummer 4 angegebene nominale
Leistung übersteigt,
5. die dem Gebot zugrunde liegende Höchsterbringungsdauer die nach § 28 Absatz 1 Nummer 4 angegebene
Höchsterbringungsdauer übersteigt oder in den Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten weniger als
10 Stunden beträgt,
6. der gewählte Reduktionsfaktor nicht mit dem für die gebotsgegenständliche Anlage beziehungsweise für den
gebotsgegenständlichen Anlagenpool maßgeblichen Reduktionsfaktor übereinstimmt,
7. kein Stromnetzanschluss oder keine verbindliche Stromnetzanschlusszusage des Anschlussnetzbetreibers für
einen Stromnetzanschluss mindestens in Höhe der gebotenen nominalen Leistung bis spätestens zum Beginn
des Verpflichtungszeitraums besteht,
8. das Gebot Bedingungen, Befristungen oder sonstige Nebenabreden enthält,
9. das Gebot nicht den Formatvorgaben oder Anforderungen nach den §§ 36 und 37 Absatz 4 für die
Gebotsabgabe entspricht,
10. neben diesem Gebot ein weiteres Gebot für dieselbe Anlage beziehungsweise denselben Anlagenpool
vorliegt,
11. für die gebotsgegenständliche Anlage beziehungsweise den gebotsgegenständlichen Anlagenpool bereits ein
Zuschlag nach diesem Gesetz erteilt wurde oder eine Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz
oder einer aufgrund des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung, nach dem Kraft-
Wärme-Kopplungsgesetz oder einer aufgrund des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes erlassenen
Rechtsverordnung oder eine andere staatliche Förderung, soweit diese dieselben förderfähigen Kosten wie die nach
diesem Gesetz betrifft, erhalten hat oder erhält,
12. bei einem Gebot für ein Kraftwerk für ein Verpflichtungszeitraum von 15 Jahren kein Konzept nach § 17
Absatz 2 Satz 2 für die Umstellung des Kraftwerks auf den Wasserstoffbetrieb vorgelegt wurde,
13. bei einem Gebot für eine Anlage nach § 18 Absatz 1 die Voraussetzungen nach den §§ 18 und 19 nicht erfüllt
sind,
14. bei einem Gebot für einen Anlagenpool die Anforderungen an die Aggregation nach § 21 nicht erfüllt sind
15. die sonstigen Vorgaben für Gebote nach den §§ 37 und 38 nicht vollständig erfüllt sind oder
16. das Gebot missbräuchlich ist oder der begründete Verdacht besteht, dass der Bieter keine ernsthafte Absicht
verfolgt, die gebotsgegenständliche Anlage zu realisieren.
(2) In den Ausschreibungen für Kapazitäten schließt die Bundesnetzagentur ein Gebot vom
Zuschlagsverfahren auch aus, wenn für dieses keine vollständige Präqualifizierung oder keine vorläufige Präqualifizierung
erteilt wurde.
(3) In den Ausschreibungen für Erzeugungskapazitäten und für Langzeitkapazitäten schließt die
Bundesnetzagentur ein Gebot vom Zuschlagsverfahren auch aus, wenn
– 33 –
1. der im Gebot angegebene Standort nicht den Anforderungen des § 12 Absatz 3 genügt, wobei § 12 Absatz 3
Nummer 2 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa und bb unberücksichtigt bleibt,
2. bei einem Gebot für einen Anlagenpool die besonderen Teilnahmevoraussetzungen nach § 12 Absatz 4 nicht
erfüllt sind oder
3. die Angaben nach § 27 Absatz 1 und den §§ 29 und 30 nicht vollständig sind.
(4) In den Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten schließt die Bundesnetzagentur ein Gebot vom
Zuschlagsverfahren aus, wenn
1. in den Fällen des § 15 Absatz 1 der Bieter die Angaben nach § 38 Absatz 5 Nummer 2 nicht oder nicht
vollständig gemacht hat oder
2. der Bieter keine Bestätigung abgegeben hat, dass dieser zumindest an einem vergleichbaren Projekt zur
Schaffung von Kapazität beteiligt war.
§ 50
Ausschluss von Bietern
(1) Die Bundesnetzagentur schließt einen Bieter und dessen Gebote vom Zuschlagsverfahren aus, wenn
1. der Bieter
a) vorsätzlich oder grob fahrlässig ein Gebot unter falschen Angaben oder unter Vorlage falscher
Nachweise in dieser oder einer vorangegangenen Ausschreibung abgegeben hat oder
b) mit einem anderen Bieter eine Absprache über die Teilnahme oder Nicht-Teilnahme an einzelnen
Ausschreibungen oder über die Gebotswerte oder die gebotene reduzierte Leistung der in dieser oder einer
vorangegangenen Ausschreibung abgegebenen Gebote getroffen hat oder
2. Zuschläge eines Bieters aus mindestens zwei vorangegangenen Ausschreibungen nach § 53 erloschen sind
oder nach § 54 widerrufen wurden.
(2) Die Bundesnetzagentur kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
einen Bieter, der ein Unionsfremder nach § 2 Absatz 19 des Außenwirtschaftsgesetzes ist oder dessen
unmittelbare oder mittelbare Gesellschafter Unionsfremde sind, von dem Zuschlagsverfahren ausschließen, wenn durch
den Betrieb der gebotsgegenständlichen Anlage durch den Bieter die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der
Bundesrepublik Deutschland voraussichtlich beeinträchtigt wird. Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Bieter aus den
Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation.
(3) Ein Bieter hat auf Anforderung der Bundesnetzagentur innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der
Anforderung die zur Prüfung nach Absatz 2 notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, insbesondere
Unterlagen zu seiner Beteiligungsstruktur und seinen Geschäftsfeldern.
(4) Bei der Prüfung nach Absatz 2 kann auch berücksichtigt werden, ob eine voraussichtliche
Beeinträchtigung durch die mittelbare oder unmittelbare Kontrolle des Bieters durch die Regierung, eine sonstige staatliche
Stelle oder die Streitkräfte eines Drittstaats zu besorgen ist.
§ 51
Bekanntgabe der Zuschläge
(1) Die Bundesnetzagentur gibt die Zuschläge in den Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten nach
§ 4 Absatz 1 spätestens 8 Wochen, in den Ausschreibungen für Erzeugungskapazitäten spätestens 15 Wochen und
in den sonstigen Ausschreibungen spätestens 12 Wochen nach dem jeweiligen Gebotstermin mit den folgenden
Angaben auf ihrer Internetseite und bei den Ausschreibungen von Kapazitäten zusätzlich auf der gemeinsamen
Internetplattform (§ 26 Absatz 6) bekannt:
1. dem Gebotstermin der Ausschreibung und den bezuschlagten reduzierten Leistungen,
– 34 –
2. den Namen der Bieter, die einen Zuschlag erhalten haben, mit
a) dem jeweils in dem Gebot angegebenen Standort,
b) den jeweils in dem Gebot angegebenen Nummern, unter denen das Projekt, die Anlage sowie die
jeweiligen Einheiten im Marktstammdatenregister registriert sind,
c) der Nummer des Gebots, sofern ein Bieter mehrere Gebote abgegeben hat,
d) einer eindeutigen Zuschlagsnummer, und
3. dem niedrigsten und höchsten Gebotswert, die einen Zuschlag erhalten haben.
(2) Der Zuschlag gilt eine Woche nach der Bekanntgabe nach Absatz 1 als bekannt gegeben.
(3) Die Bundesnetzagentur unterrichtet die Bieter, die einen Zuschlag erhalten haben, sowie den
zuständigen Anschlussnetzbetreiber und die Übertragungsnetzbetreiber unverzüglich unter Nennung der Nummer aus dem
Marktstammdatenregister über die Zuschlagserteilung und die Höhe der Kapazitätsvergütung.
(4) Die Bundesnetzagentur übermittelt die Zuschläge nach Bekanntgabe gegenüber den Bietern an den
zuständigen Übertragungsnetzbetreiber. Bei Zuschlägen in den Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten und in den
Ausschreibungen für Erzeugungskapazitäten übermittelt die Bundesnetzagentur zusätzlich die Angaben nach
§ 38 Absatz 3 Satz 1 an den zuständigen Übertragungsnetzbetreiber. Mit Bekanntgabe des Zuschlags gilt die
vorläufige Präqualifizierung als erteilt.
Unterabschnitt 2
Wirkung, Erlöschen und Widerruf von Zuschlägen
§ 52
Wirkung von Zuschlägen
(1) Mit dem Zuschlag entstehen
1. die Verpflichtung, dass der Bieter als Kapazitätsverpflichteter für die Dauer des Verpflichtungszeitraums mit
der gebotsgegenständlichen Anlage die gebotene nominale Leistung nach Maßgabe von Abschnitt 9 zur
Verfügung stellt, und
2. die Zahlungsansprüche und Zahlungsverpflichtungen nach Abschnitt 10.
(2) Sofern ein Abschluss der vorläufigen Präqualifizierung nach Abschnitt 8 erforderlich ist, entstehen die
Rechte und Pflichten nach Absatz 1 bis zum Abschluss der vorläufigen Präqualifizierung nach § 63 Absatz 2
aufschiebend bedingt. Für den Zeitraum, für den der Kapazitätsverpflichtete eine anteilige Nichtrealisierungspönale
nach § 64 Absatz 1 und 3 zu leisten hat, entfallen die Rechte und Pflichten nach Absatz 1.
§ 53
Erlöschen von Zuschlägen
Ein Zuschlag erlischt, wenn
1. die Realisierungssicherheit nach § 43 nicht fristgemäß geleistet wird,
2. die Sicherheit für Ausgleichszahlungen und für die Pönale für einen unvollständigen Funktionsnachweis
nach § 44 Absatz 1 nicht fristgerecht geleistet wird,
3. im Fall des § 45 Absatz 4 die Bürgschaft nicht innerhalb von 10 Werktagen nach Kenntniserlangung durch
eine andere Sicherheit nach § 45 Absatz 2 ersetzt wird,
4. der Abschluss der vorläufigen Präqualifizierung nach § 63 Absatz 3 abgelehnt wurde oder
– 35 –
5. der Abschluss der vorläufigen Präqualifizierung nach § 63 Absatz 2 erfolgt ist, aber während des
Verpflichtungszeitraums
a) die Anlage Emissionen von mehr als 550 Gramm Kohlenstoffdioxid aus fossilen Brennstoffen je
Kilowattstunde erzeugter Elektrizität ausstößt und damit die Anforderungen nach Artikel 22 Absatz 4 der
Verordnung (EU) 2019/943 nicht einhält,
b) bekannt wird, dass für die Anlage entweder ganz oder teilweise bereits ein Zuschlag nach diesem Gesetz
oder anderweitig eine staatliche Förderung besteht nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder einer
aufgrund des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung, dem Kraft-Wärme-
Kopplungsgesetz oder einer aufgrund des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung
oder soweit dieselben förderfähigen Kosten wie die nach diesem Gesetz betroffen sind,
c) der Kapazitätsverpflichtete die Anforderungen nach § 10 nicht erfüllt oder
d) der Kapazitätsverpflichtete die Anforderungen nach § 12 Absatz 5 und 6 nicht erfüllt.
In den Fällen von Satz 1 Nummer 5 stellt die Bundesnetzagentur das Erlöschen des Zuschlags ab dem Zeitpunkt
fest, ab dem die betreffenden Anforderungen nicht mehr eingehalten wurden.
§ 54
Widerruf von Zuschlägen
Die Bundesnetzagentur kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie den
Zuschlag eines Bieters, der ein Unionsfremder nach § 2 Absatz 19 des Außenwirtschaftsgesetzes ist oder dessen
unmittelbare oder mittelbare Gesellschafter Unionsfremde sind, widerrufen, wenn durch den Betrieb der
gebotsgegenständlichen Anlage durch den Bieter die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik
Deutschland voraussichtlich beeinträchtigt wird. Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Bieter aus den Mitgliedstaaten der
Europäischen Freihandelsassoziation. § 50 Absatz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.
§ 55
Rechtsfolgen
(1) Wenn ein Zuschlag erlischt, zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch
Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist, erlöschen die Rechte und Pflichten nach § 52.
(2) Erlischt ein Zuschlag nach § 53 Satz 1 Nummer 5, ist die an den Bieter ausgezahlte
Kapazitätsvergütung einschließlich einer Verzinsung entsprechend dem durchschnittlichen Effektivzinssatz für Kredite an nicht
finanzielle Kapitalgesellschaften nach der MFI-Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank für Zinssätze und
Volumina für das Neugeschäft der deutschen Banken ab dem Zeitpunkt, zu dem die Bundesnetzagentur das Erlöschen
festgestellt hat, unter Berücksichtigung der Auszahlungszeitpunkte, unverzüglich an die auszahlende Stelle
zurückzuzahlen.
Unterabschnitt 3
Übertragung
§ 56
Übertragung der Kapazitätsverpflichtung, Erfüllung der Kapazitätsverpflichtung mit einer anderen
Anlage
(1) Nach Maßgabe dieses Unterabschnitts kann der Kapazitätsverpflichtete für den gesamten verbleibenden
Verpflichtungszeitraum mit Wirkung frühestens ab dem nächsten Verpflichtungsjahr
– 36 –
1. die Kapazitätsverpflichtung mit allen Rechten und Pflichten an einen berechtigten Erwerber übertragen oder
2. die Anlage, mit der die Kapazitätsverpflichtung erfüllt wird, ersetzen.
Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn das auf die Übertragung folgende Verpflichtungsjahr das erste
Verpflichtungsjahr des Verpflichtungszeitraums ist.
(2) Die teilweise Übertragung der Kapazitätsverpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist zulässig,
sofern der übertragene Teil eine reduzierte Leistung von mindestens 1 Megawatt umfasst und der beim
Kapazitätsverpflichteten verbleibende Teil eine reduzierte Leistung von 1 Megawatt nicht unterschreitet. Der teilweise
Ersatz einer Anlage nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist zulässig, sofern sowohl die ersetzte als auch die
ersetzende Anlage eine reduzierte Leistung von mindestens 1 Megawatt umfassen.
§ 57
Voraussetzungen für die Übertragung an einen berechtigten Erwerber
Die gesamte oder teilweise Übertragung der Kapazitätsverpflichtung nach § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1,
auch in Verbindung mit § 56 Absatz 2, setzt voraus, dass der Erwerber
1. die Voraussetzungen des § 10 erfüllt,
2. die nach Abschnitt 6 Unterabschnitt 2 erforderlichen Sicherheiten leistet und
3. die Selbstverpflichtung abgibt, dass die gebotsgegenständliche Anlage ab dem Jahr 2045 klimaneutral
betrieben wird, sofern eine Kapazitätsverpflichtung mit einem Verpflichtungszeitraum von 15 Jahren
übertragen wird.
§ 58
Voraussetzungen für die Erfüllung der Kapazitätsverpflichtung mit einer anderen Anlage
(1) Die gesamte oder teilweise Erfüllung der Kapazitätsverpflichtung mit einer anderen Anlage nach
§ 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 56 Absatz 2, setzt voraus, dass
1. die ersetzende Anlage vollständig präqualifiziert ist,
2. die ersetzende Anlage die für den Zuschlag der abgebenden Anlage maßgeblichen Voraussetzungen nach
Abschnitt 3 erfüllt, wobei
a) für den Nachweis der Mindestinvestitionsschwelle solche Investitionen maßgeblich sind, die nach dem
Zeitpunkt des Zuschlags für die zu ersetzende Anlage bis zum Zeitpunkt der Übertragung im Umfang
der übertragungsfähigen Kapazität und in der für die ursprüngliche Dauer der Kapazitätsverpflichtung
erforderlichen Höhe erfolgt sind, und
b) abweichend von § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ein Zuschlag für die ersetzende Anlage bestehen darf,
3. die ersetzende Anlage ihren Standort im netztechnischen Süden hat, sofern beim ursprünglichen
Zuschlagsverfahren § 48 Absatz 5 Satz 1 angewendet wurde,
4. die nach Abschnitt 6 Unterabschnitt 2 erforderliche Hinterlegung der Sicherheiten nachgewiesen wird,
5. im Fall der Übertragung einer Kapazitätsverpflichtung mit einem Verpflichtungszeitraum von 15 Jahren der
Erwerber unbeschadet der Verpflichtung des Veräußerers eine Selbstverpflichtung abgibt, dass die Anlage,
mit der die Kapazitätsverpflichtung erfüllt werden soll, ab dem Jahr 2045 klimaneutral betrieben wird.
(2) Die Erfüllung der Kapazitätsverpflichtung mit einem Anlagenpool ist zulässig, sofern es sich dabei
nicht um einen Kleinanlagenpool handelt oder der Anlagenpool keinen Kleinanlagenpool enthält und alle
Einzelanlagen des Anlagenpools jeweils einzeln die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllen.
(3) Ein grenzüberschreitender Austausch von Anlagen ist nicht zulässig.
– 37 –
§ 59
Gebotene nominale Leistung, Reduktionsfaktor und technischer Verfügbarkeitsfaktor der Anlage
(1) Die Anlage oder der Anlagenpool, auf die oder den eine Kapazitätsverpflichtung übertragen wird, muss
mindestens eine installierte Leistung aufweisen, die sich aus der Multiplikation der gebotenen nominalen Leistung
der zu übernehmenden Kapazitätsverpflichtung mit dem Quotienten aus dem für die zu übernehmende
Kapazitätsverpflichtung maßgeblichen Reduktionsfaktor und dem Reduktionsfaktor nach Absatz 2 ergibt. Sofern mit der
Anlage oder dem Anlagenpool bereits eine Kapazitätsverpflichtung oder ein Indikativgebot nach § 71 erfüllt wird,
erhöht sich die nach Satz 1 mindestens erforderliche installierte Leistung um die für die Kapazitätsverpflichtung
oder das Indikativgebot gebundene gebotene nominale Leistung.
(2) Der Reduktionsfaktor für die Anlage oder den Anlagenpool, mit der oder dem die
Kapazitätsverpflichtung erfüllt wird, entspricht dem niedrigeren der folgenden Werte:
1. dem Reduktionsfaktor, der vor Beginn desjenigen Verpflichtungsjahres, ab dem die Anlage die
Kapazitätsverpflichtung erfüllt, mit Anwendung für dieses Verpflichtungsjahr zuletzt in einer Ausschreibung
angewendet wurde,
2. dem Reduktionsfaktor, der für die Anlage, mit der die Kapazitätsverpflichtung erfüllt wird, in der
Ausschreibung Anwendung gefunden hätte, in der das Gebot, aus dem die Kapazitätsverpflichtung resultiert, ihren
Zuschlag erhalten hat.
Für einen Anlagenpool bestimmt sich der Reduktionsfaktor nach Satz 1 nach Maßgabe des § 24 Absatz 2. Sofern
der Reduktionsfaktor nach Satz 1 Nummer 2 nicht ermittelt werden kann, ist der Reduktionsfaktor nach
Satz 1 Nummer 1 anzuwenden.
(3) Sofern mit der ersetzenden Anlage bereits eine andere Kapazitätsverpflichtung oder ein Indikativgebot
erfüllt wird, muss für die Erfüllung der übernommenen Kapazitätsverpflichtung dieselbe Höchsterbringungsdauer
wie für die bereits vorhandene Kapazitätsverpflichtung oder das Indikativgebot gewählt werden.
(4) Hat die Anlage oder der Anlagenpool, deren oder dessen Kapazitätsverpflichtung durch eine andere
Anlage oder einen anderen Anlagenpool erfüllt wird, diese Kapazitätsverpflichtung selbst im Wege einer
Übertragung nach den §§ 56 bis 58 erhalten, ist für die Bestimmung des Reduktionsfaktors nach Absatz 2 Satz 1
Nummer 2 derjenige Reduktionsfaktor maßgeblich, der für diese Übertragung zum Zeitpunkt der Übertragung
nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 gegolten hätte.
§ 60
Genehmigungsvorbehalt, Antrag, Fristen, Verfahren, Kleinanlagenpools
(1) Die gesamte oder teilweise Übertragung der Kapazitätsverpflichtung sowie der gesamte oder teilweise
Ersatz der Anlage, mit der die Kapazitätsverpflichtung erfüllt wird, bedürfen unbeschadet des Absatzes 6 der
vorherigen Genehmigung durch den zuständigen Übertragungsnetzbetreiber. Die Genehmigung ist zu erteilen,
wenn die Voraussetzungen nach den §§ 56 bis 59 erfüllt sind. Die Genehmigung kann entsprechend § 50 Absatz 2
durch den zuständigen Übertragungsnetzbetreiber versagt werden.
(2) Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung kann von dem Erwerber sowie dem Übertragenden der
Kapazitätsverpflichtung gestellt werden.
(3) Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch spätestens 2 Monate vor Beginn eines Verpflichtungsjahres
bei den Übertragungsnetzbetreibern über die gemeinsame Internetplattform (§ 26 Absatz 6) zu stellen. Diese
bestätigen den Eingang des Antrags.
(4) Der Antrag muss enthalten:
1. im Fall der gesamten oder teilweisen Übertragung der Kapazitätsverpflichtung die Zustimmung des
Erwerbers und des Übertragenden zur Übertragung, die Angaben und Eigenerklärungen zum Erwerber nach
– 38 –
§ 27 Absatz 1 und § 30 Absatz 1 Nummer 1 oder den Nachweis der vollständigen Präqualifizierung des
Erwerbers sowie den Nachweis der Hinterlegung der Sicherheit,
2. im Fall des gesamten oder teilweisen Ersatzes einer Anlage die Bestätigung der vollständigen
Präqualifizierung der anderen Anlage sowie Nachweise zur Erfüllung der Voraussetzungen nach § 58.
(5) Der zuständige Übertragungsnetzbetreiber entscheidet über den Antrag innerhalb von 6 Wochen.
(6) Der Austausch von Anlagen eines Kleinanlagenpools ist abweichend von Absatz 1 ohne Genehmigung
zulässig. Der Austausch ist zum 1. Tag eines Monats gegenüber dem zuständigen Übertragungsnetzbetreiber
mitzuteilen. Die Mitteilung muss enthalten:
1. die Angabe der zu ersetzenden Anlage oder Anlagen,
2. die Marktlokationsidentifikationsnummer und die Messlokationsnummer der ersetzenden Anlage,
3. soweit vorhanden, die Nummer der ersetzenden Anlage im Marktstammdatenregister,
4. die Zuordnung der ersetzenden Anlage zu einer Technologieklasse nach Anlage 3 unter Angabe der
installierten Leistung und, im Falle einer Stromspeicheranlage, der Speicherkapazität der ersetzenden Anlage, im
Fall von mehreren ersetzenden Anlagen die Zuordnung der ersetzenden Anlage zu einer Technologieklasse
nach Anlage 3 unter Angabe der installierten Leistung der Gesamtheit der einer Technologieklasse
zugeordneten ersetzenden Anlagen sowie, im Falle von mehreren ersetzenden Stromspeicheranlagen, der
Speicherkapazität der Gesamtheit dieser Anlagen,
5. die Zuordnung der ersetzenden Anlage zum regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber und zum
Anschlussnetzbetreiber,
6. den Nachweis nach § 28 Absatz 2 Satz 2, dass die ersetzende Anlage keine Emissionen von mehr als
550 Gramm Kohlenstoffdioxid aus fossilen Brennstoffen je Kilowattstunde Elektrizität ausstößt und damit
die Anforderungen nach Artikel 22 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/943 eingehalten werden, wobei bei
mehreren ersetzenden Anlagen § 28 Absatz 4 Satz 3 Nummer 4 entsprechend anzuwenden ist,
7. eine verpflichtende Eigenerklärung mit dem Inhalt nach § 30 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c für die
ersetzende Anlage, im Fall von mehreren ersetzenden Anlagen für die Gesamtheit der ersetzenden Anlagen.
Eine vollständige Präqualifizierung der ersetzenden Anlagen sowie Nachweise zur Erfüllung der
Voraussetzungen nach § 58 sind nicht erforderlich.
A b s c h n i t t 8
A b s c h l u s s d e r v o r l ä u f i g e n P r ä q u a l i f i z i e r u n g ,
N i c h t r e a l i s i e r u n g s p ö n a l e
§ 61
Antrag, Frist und Sicherheit
(1) Der zuständige Übertragungsnetzbetreiber führt in Fällen, bei denen nur eine vorläufige
Präqualifizierung erteilt wurde, den Abschluss der Präqualifizierung nach diesem Abschnitt auf Antrag durch. Mit dem Antrag
ist die Sicherheit für Ausgleichszahlungen und für die Pönale für einen unvollständigen Funktionsnachweis nach
§ 44 zu leisten.
(2) Der Antrag ist vom Antragsteller mit den Angaben und Nachweisen nach § 62 bis spätestens zum
Ablauf des 31. Oktober 2031 bei dem zuständigen Übertragungsnetzbetreiber über die gemeinsame Internetplattform
(§ 26 Absatz 6) einzureichen. Die betriebsrelevanten Nachweise nach § 62 Absatz 1 Nummer 2, 4, 5 Buchstabe b
und Nummer 6 Buchstabe a und b sowie die betriebsrelevanten Nachweise für die Angaben nach § 28 Absatz 1
Nummer 4, 5, 10 und 11 können abweichend von Satz 1 spätestens bis zum Ablauf des 31. Januar 2032
nachgereicht werden. Im Fall des Satzes 2 kann die Sicherheit für Ausgleichszahlungen und für die Pönale für einen
unvollständigen Funktionsnachweis nach § 44 mit den betriebsrelevanten Nachweisen nachgereicht werden.
– 39 –
(3) Der Abschluss der vorläufigen Präqualifizierung nach diesem Abschnitt steht der vollständigen
Präqualifizierung nach Abschnitt 5 gleich.
(4) Der Antragsteller ist verpflichtet, vor Antragstellung die Angaben zur Anlage nach § 28 Absatz 1 in das
Marktstammdatenregister einzutragen, soweit dort entsprechende Angaben erfasst werden, und im
Marktstammdatenregister bereits enthaltene Angaben zur Anlage nach § 28 Absatz 1, falls erforderlich, zu aktualisieren.
§ 62
Angaben und Nachweise
(1) Der Antrag auf Abschluss der vorläufigen Präqualifizierung muss folgende Angaben und Nachweise
enthalten:
1. die ausstehenden Angaben und Nachweise zur Anlage nach § 28 Absatz 1 und 2,
2. den Nachweis, dass die installierte Leistung der gebotsgegenständlichen Anlage mindestens der gebotenen
nominalen Leistung entspricht,
3. soweit nach § 14 erforderlich, einen Nachweis über das Erreichen der erforderlichen
Mindestinvestitionsschwelle,
4. soweit nach § 16 erforderlich, einen Nachweis zur Erfüllung der Anforderungen an die Erbringung der
Momentanreserve, und in dem Fall, dass die Momentanreserve nach § 16 Absatz 3 durch eine andere Anlage
als die gebotsgegenständliche Anlage bereitgestellt wird, zusätzlich die eindeutige Nummer, unter der die
andere Anlage im Marktstammdatenregister registriert ist, und, sofern mit der anderen Anlage für weitere
gebotsgegenständliche Anlagen Momentanreserve nach § 16 bereitgestellt wird, zusätzlich die Angabe
dieser gebotsgegenständlichen Anlagen unter Zuordnung der für sie bereitgestellten Momentanreserve,
5. im Fall einer Ausschreibung für Erzeugungskapazitäten und einer Ausschreibung für Langzeitkapazitäten
zusätzlich einen Nachweis, dass
a) die gebotsgegenständliche Anlage an dem bezuschlagten Standort errichtet wurde,
b) in dem Fall von § 12 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe d die weiteren Voraussetzungen nach § 12 Absatz 3
Nummer 2 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa oder bb erfüllt sind, und
6. im Fall einer Ausschreibung für Langzeitkapazitäten zusätzlich
a) einen Nachweis, dass die Anlage technisch in der Lage ist, ohne Unterbrechung für mindestens 10
aufeinanderfolgende Stunden in Höhe von 80 Prozent der installierten Leistung Strom in das Netz der
allgemeinen Versorgung einzuspeisen,
b) einen Nachweis, dass bei einer Anlage einer energiebegrenzten Technologieklasse diese Anlage die
Anforderungen nach Buchstabe a jederzeit spätestens nach 3 Stunden erfüllen kann,
c) einen Nachweis, dass bei einer nach dem Gebot an einem Standort im netztechnischen Süden
vorgesehenen Anlage, für die bei der Bezuschlagung ein modifizierter Gebotswert nach § 48 Absatz 5 Satz 1
ermittelt wurde, diese im netztechnischen Süden errichtet worden ist, und
d) soweit nach § 15 Absatz 2 erforderlich, einen Herkunftsnachweis oder einen vergleichbaren Nachweis.
(2) Die Nachweise nach Absatz 1 sind wie folgt zu erbringen:
1. im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 durch Vorlage der Nachweise nach § 28 Absatz 2 mit der Maßgabe, dass
zum Nachweis der Angaben nach § 28 Absatz 1 Nummer 4, 5 und 10 vollständige viertelstündliche
Lastgangdaten für 3 Monate oder zum Nachweis der Angabe in § 28 Absatz 1 Nummer 5 ein nach den allgemein
anerkannten Regeln der Technik erstelltes Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen einzureichen ist,
2. im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 durch Vorlage eines Wirtschaftsprüfertestats,
3. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 und 6 Buchstabe d durch Vorlage eines nach den allgemein
anerkannten Regeln der Technik erstellten Gutachtens eines unabhängigen Sachverständigen und
– 40 –
4. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, 5 Buchstabe b, Nummer 6 Buchstabe a und b durch Vorlage
vollständiger viertelstündlicher Lastgangdaten der gebotsgegenständlichen Anlage für 3 Monate.
Für die Erbringung der Nachweise nach Absatz 1 Nummer 2, 5 Buchstabe b und Nummer 6 Buchstabe a und b
sowie Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Nummer 5 gilt eine Toleranz von 5 Prozent für den
Nachweis der nach § 29 Absatz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Nummer 5 angegebenen installierten
Leistung.
(3) Der Antrag auf Abschluss der vorläufigen Präqualifizierung eines Anlagenpools muss die Angaben und
Nachweise nach den Absätzen 1 und 2 sowie nach § 28 Absatz 1 und 2 für jede Einzelanlage des Anlagenpools
enthalten. Abweichend von Satz 1 ist bei Anträgen auf Abschluss der Präqualifizierung eines Kleinanlagenpools
§ 28 Absatz 4 Satz 3 entsprechend anzuwenden und können die übrigen durch Gutachten oder Testat zu
erbringenden Nachweise nach Absatz 2 durch ein Gutachten beziehungsweise ein Testat einheitlich für den
Kleinanlagenpool erbracht werden.
(4) § 26 Absatz 7 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Übertragungsnetzbetreiber auch
Formatvorgaben und Mindestinhalte für die nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 vorzulegenden Gutachten und
Wirtschaftsprüfertestate zu bestimmen haben.
§ 63
Entscheidung über den Abschluss der vorläufigen Präqualifizierung, Unterrichtung
(1) Der zuständige Übertragungsnetzbetreiber entscheidet über den Abschluss der vorläufigen
Präqualifizierung bis spätestens 8 Wochen nach Eingang des Antrags, in den Fällen des § 61 Absatz 2 Satz 3 bis spätestens
zum Ablauf des 31. März 2032. § 31 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass der zuständige
Übertragungsnetzbetreiber dem Kapazitätsverpflichteten unbeschadet des Absatzes 3 die Möglichkeit zur
Nachbesserung gewährt, wenn die Anforderungen nach Absatz 2 nicht erfüllt sind. Wenn der zuständige
Übertragungsnetzbetreiber eine Frist zur Nachbesserung gesetzt hat, verlängert sich die Entscheidungsfrist nach Satz 1
entsprechend.
(2) Der Abschluss der vorläufigen Präqualifizierung erfolgt, wenn
1. die Sicherheit für Ausgleichszahlungen und für die Pönale für einen unvollständigen Funktionsnachweis
nach § 44 geleistet ist,
2. die Angaben und Nachweise nach § 62 vollständig sind,
3. die Angaben zur Anlage nach § 28 Absatz 1 mit den Angaben im Marktstammdatenregister, soweit dort
entsprechende Angaben erfasst werden, übereinstimmen und
4. die erforderlichen Nachweise nach § 62 erbracht sind.
(3) Der Abschluss der vorläufigen Präqualifizierung ist abzulehnen, wenn der Kapazitätsverpflichtete
1. nicht innerhalb der entsprechenden Frist nach Nummer 3 einen Antrag auf Abschluss der vorläufigen
Präqualifizierung gestellt hat,
2. die Anforderungen nach Absatz 2 nicht erfüllt und von der Möglichkeit zur Nachbesserung nach
Absatz 1 Satz 2 keinen Gebrauch macht oder
3. die Anforderungen nach Absatz 2
a) im Fall von Kapazitätsverpflichtungen mit einem Verpflichtungszeitraum von 15 Jahren nicht
spätestens bis zum 1. November 2034 vollständig erfüllt oder
b) im Fall von Kapazitätsverpflichtungen mit einem Verpflichtungszeitraum von 7 Jahren nicht spätestens
bis zum 1. November 2033 vollständig erfüllt.
(4) Der zuständige Übertragungsnetzbetreiber informiert die Bundesnetzagentur und gegebenenfalls den
Netzbetreiber, an den die Anlage angeschlossen ist, über die Entscheidung zum Abschluss der vorläufigen
Präqualifizierung nach diesem Abschnitt. Das Ergebnis wird über die gemeinsame Internetplattform (§ 26 Absatz 6) den
jeweiligen Bietern individuell mitgeteilt.
– 41 –
§ 64
Nichtrealisierungspönale
(1) Ein Kapazitätsverpflichteter mit einem Zuschlag für einen Verpflichtungszeitraum von mehr als einem
Verpflichtungsjahr muss die Nichtrealisierungspönale an den zuständigen Übertragungsnetzbetreiber leisten,
wenn
1. der Antrag auf Abschluss der vorläufigen Präqualifizierung nach § 63 Absatz 3 abgelehnt wurde oder
2. der Kapazitätsverpflichtete innerhalb der Frist nach § 61 Absatz 2
a) den Antrag auf Abschluss der vorläufigen Präqualifizierung nicht gestellt hat oder
b) die Voraussetzungen für den Abschluss der vorläufigen Präqualifizierung nach § 63 Absatz 2 nicht
erfüllt hat.
(2) Die Nichtrealisierungspönale beträgt die gebotene reduzierte Leistung multipliziert mit
1. dem 1,5-fachen des Gebotswerts für Anlagen, die eine Mindestinvestitionsschwelle für einen
Verpflichtungszeitraum von 15 Jahren erfüllen müssen, oder
2. dem Gebotswert für Anlagen, die eine Mindestinvestitionsschwelle für einen Verpflichtungszeitraum von
7 Jahren erfüllen müssen.
(3) Die Nichtrealisierungspönale fällt in Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 anteilig an in Höhe von
1. einem Zwölftel, wenn eine der Fristen um bis zu 2 Monate überschritten wird,
2. einem Achtel, wenn eine der Fristen um 2 bis 4 Monate überschritten wird,
3. einem Sechstel, wenn eine der Fristen um 4 bis 6 Monate überschritten wird,
4. einem Viertel wenn eine der Fristen um 6 bis 8 Monate überschritten wird,
5. der Hälfte, wenn eine der Fristen um 8 bis 10 Monate überschritten wird,
6. drei Vierteln, wenn eine der Fristen um 10 bis 14 Monate überschritten wird,
7. vier Vierteln, wenn eine der Fristen um mehr als 14 Monate überschritten wird.
A b s c h n i t t 9
V e r f ü g b a r k e i t s v e r p f l i c h t u n g , I n d i k a t i v g e b o t e u n g e b u n d e n e r
K a p a z i t ä t s a n b i e t e r , D e k a r b o n i s i e r u n g
Unterabschnitt 1
Verfügbarkeitsverpflichtung, Überprüfung
§ 65
Verfügbarkeitsverpflichtung, Verfügbarkeitsindikator
(1) Der Kapazitätsverpflichtete ist während des Verpflichtungszeitraums verpflichtet, mit der
gebotsgegenständlichen Anlage die gebotene nominale Leistung für das Stromsystem verfügbar zu halten.
(2) Der zuständige Übertragungsnetzbetreiber überprüft die Erfüllung der Verfügbarkeitsverpflichtung in
allen Hochpreisviertelstunden. Dafür ermittelt er für das bezuschlagte Gebot für jede Abrechnungsperiode einen
– 42 –
Verfügbarkeitsindikator nach Anlage 6 und ermittelt auf dessen Grundlage Verfügbarkeitsfehlmengen und
Verfügbarkeitsüberschussmengen.
(3) Der Kapazitätsverpflichtete hat dem zuständigen Übertragungsnetzbetreiber vollständige und aktuelle
Daten zur Verfügung zu stellen, die für die Überprüfung nach Absatz 2 erforderlich sind. Daneben hat der
Netzbetreiber, an dessen Netz die gebotsgegenständliche Anlage angeschlossen ist, sofern er nicht zuständiger
Übertragungsnetzbetreiber ist, die ihm vorliegenden und für die Überprüfung nach Absatz 2 erforderlichen Daten dem
zuständigen Übertragungsnetzbetreiber zur Verfügung zu stellen. Die Übertragungsnetzbetreiber können Format-
und Meldewegvorgaben machen, die auf der gemeinsamen Internetplattform (§ 26 Absatz 6) zu veröffentlichen
sind.
§ 66
Abrechnungsperiode, Hochpreisviertelstunde
(1) Ein Verpflichtungsjahr wird in Abrechnungsperioden unterteilt. Eine Abrechnungsperiode beträgt
1 Kalendermonat.
(2) Eine Hochpreisviertelstunde entspricht einem Bilanzkreisabrechnungsintervall am Strommarkt, in dem
der Spotmarktpreis für Strom den Aktivierungspreis nach Anlage 7 übersteigt.
(3) Die Übertragungsnetzbetreiber können der Bundesnetzagentur bis spätestens 3 Monate vor Beginn
eines Verpflichtungsjahres eine Methode vorlegen, nach der bestimmte Viertelstunden abweichend von Absatz 2
nicht als Hochpreisviertelstunden gelten, wenn ein in der Methode festzulegender Preisindex des untertägigen
Stromhandels den Aktivierungspreis nach Anlage 7 um einen in der Methode festzulegenden Betrag
unterschreitet, mindestens jedoch um 100 Euro je Megawattstunde. Die Bundesnetzagentur kann die Methode mit Wirkung
ab dem nächsten Verpflichtungsjahr genehmigen. Die Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichen eine genehmigte
Methode auf der gemeinsamen Internetplattform (§ 26 Absatz 6).
(4) Die Übertragungsnetzbetreiber ermitteln täglich den Aktivierungspreis nach Anlage 7 für den Folgetag
und veröffentlichen diesen täglich bis 10 Uhr auf der gemeinsamen Internetplattform (§ 26 Absatz 6). Sie
veröffentlichen täglich bis 14 Uhr, spätestens jedoch 30 Minuten nach Veröffentlichung der relevanten Preise durch
die Strombörsen, für den Folgetag alle Viertelstunden, die Hochpreisviertelstunden nach Absatz 2 sind, und
täglich bis 10 Uhr für den Vortag die Viertelstunden des Absatzes 3, jeweils auf der gemeinsamen Internetplattform
(§ 26 Absatz 6).
§ 67
Verpflichtungsfreie Nichtverfügbarkeit
(1) Im Umfang der reduzierten Kapazität einer gebotsgegenständlichen Anlage, für die eine
verpflichtungsfreie Nichtverfügbarkeit genehmigt wurde, entfällt in diesem Zeitraum die Verfügbarkeitspflicht nach § 65, die
Verpflichtung zum Preisspitzenausgleich nach § 81 sowie der Anspruch auf die Kapazitätsvergütung nach
§ 74 Absatz 1 und 2.
(2) Der Kapazitätsverpflichtete kann bei dem zuständigen Übertragungsnetzbetreiber für eine
gebotsgegenständliche Anlage einmal in einem Verpflichtungsjahr für einen Zeitraum von maximal zwei
Abrechnungsperioden, der vollständig in den Kalendermonaten Mai bis September liegt, eine verpflichtungsfreie Nichtverfügbarkeit
beantragen. Der Zeitraum muss volle Abrechnungsperioden umfassen. Im Fall eines Kleinanlagenpools ist eine
verpflichtungsfreie Nichtverfügbarkeit nur zeitgleich für alle Einzelanlagen möglich.
(3) Der Antrag auf verpflichtungsfreie Nichtverfügbarkeit ist spätestens 12 Monate vor ihrem Beginn unter
Angabe des Zeitraums zu stellen. Der zuständige Übertragungsnetzbetreiber hat den Antrag zu genehmigen,
sofern nicht eine erhebliche Gefährdung oder Störung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des
Elektrizitätsversorgungssystems in mindestens einer Regelzone zu erwarten ist. Hat der zuständige Übertragungsnetzbetreiber über
den Antrag nicht innerhalb einer Frist von 1 Monat entschieden, gilt die Genehmigung als erteilt, es sei denn,
1. der Kapazitätsverpflichtete hat einer Verlängerung der Frist zugestimmt oder
– 43 –
2. der zuständige Übertragungsnetzbetreiber kann wegen unrichtiger Angaben oder wegen einer nicht
rechtzeitig erteilten Auskunft keine Entscheidung treffen und er hat dies dem Kapazitätsverpflichteten vor Ablauf
der Frist unter Angabe der Gründe mitgeteilt.
§ 68
Verfügbarkeitsfehlmengen, Verfügbarkeitsüberschussmengen
(1) Verfügbarkeitsfehlmengen eines bezuschlagten Gebots einer Abrechnungsperiode sind das Produkt aus
der reduzierten Leistung und dem Betrag, um den der Verfügbarkeitsindikator den Wert 1 unterschreitet.
(2) Verfügbarkeitsüberschussmengen eines bezuschlagten Gebots einer Abrechnungsperiode sind das
Produkt aus der reduzierten Leistung der gebotsgegenständlichen Anlage und dem Betrag, um den der
Verfügbarkeitsindikator den Wert 1 überschreitet.
(3) Die Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichen 10 Werktage nach Ablauf einer Abrechnungsperiode in
dem Umfang die Summen aller Verfügbarkeitsfehlmengen und Verfügbarkeitsüberschussmengen auf der
gemeinsamen Internetplattform (§ 26 Absatz 6), in dem bis dahin bereits Datenmeldungen vorliegen.
Unterabschnitt 2
Funktionsnachweis
§ 69
Funktionsnachweis
(1) Der Kapazitätsverpflichtete muss spätestens 10 Werktage nach Ablauf eines jeden Verpflichtungsjahres
durch Erklärung gegenüber dem zuständigen Übertragungsnetzbetreiber einen Messzeitraum benennen, in dem
der zuständige Übertragungsnetzbetreiber die nachgewiesene reduzierte Leistung feststellt.
(2) Der Messzeitraum kann bis zu 24 Monate vor dem letzten Tag des abgelaufenen Verpflichtungsjahres
liegen und umfasst
1. für eine nicht energiebegrenzte Technologieklasse einen ununterbrochenen Zeitraum von 10 Stunden,
2. für eine energiebegrenzte Technologieklasse einen ununterbrochenen Zeitraum, der der
Höchsterbringungsdauer des Gebots entspricht,
3. für eine dargebotsabhängige Technologieklasse einen ununterbrochenen Zeitraum von 1 Stunde.
Für eine Anlage, mit der mehr als eine Kapazitätsverpflichtung oder ein Indikativgebot erfüllt wird, ist für alle
Gebote derselbe Messzeitraum zu wählen.
(3) Geht innerhalb der Frist des Absatzes 1 keine entsprechende Erklärung bei dem zuständigen
Übertragungsnetzbetreiber ein, wird unwiderleglich vermutet, dass die nachgewiesene reduzierte Leistung 0 beträgt.
§ 70
Nachgewiesene reduzierte Leistung
(1) Mit dem Funktionsnachweis ermitteln die Übertragungsnetzbetreiber für jedes bezuschlagte Gebot die
nachgewiesene reduzierte Leistung. Die nachgewiesene reduzierte Leistung ist das Produkt aus der erbrachten
Leistung und dem für das Gebot maßgeblichen Reduktionsfaktor. Im Fall von Anlagenpools ist die nachgewiesene
reduzierte Leistung die Summe der nachgewiesenen reduzierten Leistungen der Einzelanlagen.
(2) Die erbrachte Leistung ist
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1. für Erzeugungsanlagen die kleinste der gemessenen Leistungen innerhalb des Messzeitraums,
2. für regelbare Lasten und Kleinanlagenpools die kleinste Differenz zwischen der gemessenen Leistung der
Anlage beziehungsweise des Anlagenpools und des Referenzwerts nach Anlage 6 Nummer 4 innerhalb des
Messzeitraums.
(3) Die erbrachte Leistung von Anlagen, mit denen mehr als eine Kapazitätsverpflichtung erfüllt wird, ist
nach Maßgabe von Anlage 6 Nummer 5 auf die verschiedenen Kapazitätsverpflichtungen aufzuteilen.
Unterabschnitt 3
Ungebundene Kapazitätsanbieter, Indikativgebote für Verfügbarkeitsüberschussmengen
§ 71
Ungebundene Kapazitätsanbieter, Indikativgebot für Verfügbarkeitsüberschussmengen
(1) Ein vollständig präqualifizierter Anlagenbetreiber kann als ungebundener Kapazitätsanbieter jederzeit
mit einem Indikativgebot gegenüber dem zuständigen Übertragungsnetzbetreiber mit Wirkung ab der nächsten
Abrechnungsperiode für Verfügbarkeitsüberschussmengen einen Anspruch auf Ausgleichsprämien nach § 77
verdienen. Die verpflichtende Eigenerklärung nach § 30 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c muss die
Abrechnungsperioden umfassen, für die das Indikativgebot abgegeben wird.
(2) Ein Indikativgebot kann für Kapazitäten vollständig präqualifizierter Anlagen in dem Umfang
abgegeben werden, in dem keine Kapazitätsverpflichtung erfüllt wird und sie nicht Gegenstand eines Indikativgebots
sind. Wird mit der Anlage, für die das Indikativgebot abgegeben wird, auch eine Kapazitätsverpflichtung erfüllt,
entsteht während einer verpflichtungsfreien Nichtverfügbarkeit nach § 67 dieser Anlage kein Anspruch auf eine
Ausgleichsprämie. Indikativgebote für regelbare Lasten, Anlagen eines Kleinanlagenpools, grenzüberschreitende
Indikativgebote sind nicht zulässig.
(3) Ein Indikativgebot muss folgende Angaben enthalten:
1. die Angabe nach § 38 Absatz 1 Nummer 4 mit der Maßgabe, dass das Indikativgebot eine reduzierte
Leistung von mindestens 1 Megawatt haben muss,
2. im Fall von Anlagen energiebegrenzter Technologieklassen die Angaben nach § 38 Absatz 1 Nummer 6 mit
der Maßgabe, dass, wenn mit der Anlage bereits eine Kapazitätsverpflichtung oder ein Indikativgebot erfüllt
wird, deren Höchsterbringungsdauer gewählt werden muss,
3. die Angabe aus § 38 Absatz 1 Nummer 8 und 9,
4. die Nennung der Abrechnungsperioden, in denen an der Abrechnung teilgenommen wird.
(4) Der zuständige Übertragungsnetzbetreiber ermittelt die Verfügbarkeitsüberschussmengen eines
Indikativgebots für jede nach Absatz 3 Nummer 4 benannte Abrechnungsperiode mit einem Verfügbarkeitsindikator
nach Anlage 6. Verfügbarkeitsüberschussmengen eines Indikativgebots sind das Produkt aus der nach den
§§ 69 und 70 nachgewiesenen reduzierten Leistung und dem Verfügbarkeitsindikator. Der maßgebliche
Reduktionsfaktor ist derjenige, der vor Beginn des Verpflichtungsjahres zuletzt für das Verpflichtungsjahr in einer
Ausschreibung nach diesem Gesetz angewendet wurde.
(5) § 65 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.
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Unterabschnitt 4
Methode zur Berechnung des Referenzwerts für regelbare Lasten und Kleinanlagenpools
§ 72
Methode zur Berechnung des Referenzwerts für regelbare Lasten und Kleinanlagenpools
(1) Die erbrachte Energiemenge zur Ermittlung des Verfügbarkeitsindikators nach § 65 und der
nachgewiesenen reduzierten Leistung nach § 70 für regelbare Lasten und Kleinanlagenpools wird anhand eines
Referenzwerts nach Anlage 6 Nummer 4 berechnet. Er bildet die kontrafaktische Leistung ohne Kapazitätserbringung
nach. Dafür wird für jedes nach Satz 1 maßgebliche Bilanzkreisabrechnungsintervall der Mittelwert über die
höchsten Lastwerte der der Uhrzeit entsprechenden Bilanzkreisabrechnungsintervalle an den zurückliegenden
Vergleichstagen gebildet.
(2) Die Übertragungsnetzbetreiber legen der Bundesnetzagentur spätestens zum 1. April 2027 eine
Methode zur Berechnung des Referenzwerts zur Genehmigung vor. Die Bundesnetzagentur hat diese zu genehmigen,
wenn die Methode die Anforderungen des Absatzes 3 erfüllt. § 13b Absatz 5 Satz 6 des
Energiewirtschaftsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Methode zur Berechnung des Referenzwerts ist so zu gestalten, dass die kontrafaktische Leistung
ohne Kapazitätserbringung unter Berücksichtigung eines angemessenen Ausgleichs zwischen Praktikabilität,
Transparenz und Nachvollziehbarkeit einerseits sowie dem Schutz vor Manipulation des Referenzwerts durch
angepasstes Lastverhalten andererseits möglichst präzise nachgebildet wird. Die Methode enthält dafür
mindestens Bestimmungen zu
1. der Anzahl der zurückliegenden Vergleichstage und der Anzahl der höchsten Lastwerte, aus denen der
Mittelwert nach Absatz 1 zu bilden ist,
2. Kriterien für die Nichtberücksichtigung einzelner Vergleichstage, wobei ein Vergleichstag unberücksichtigt
bleiben kann, wenn in dem maßgeblichen Bilanzkreisabrechnungsintervall eine nicht repräsentative Leistung
vorliegt, und
3. der Referenzwertberechnung für Bilanzkreisabrechnungsintervalle an Werktagen, an Wochenendtagen und
an gesetzlichen Feiertagen am Standort der Anlage.
Nach Satz 2 Nummer 2 nicht repräsentativ können insbesondere Leistungen während Hochpreisviertelstunden
oder während Zeiträumen sein, in denen Maßnahmen nach Anlage 6 Nummer 3.2.2 erfolgt sind.
(4) Die Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichen die nach Absatz 2 genehmigte Methode auf der
gemeinsamen Internetplattform (§ 26 Absatz 6). § 35 Absatz 2 bleibt unberührt.
Unterabschnitt 5
Dekarbonisierung
§ 73
Dekarbonisierungsanforderung
Bei einem Verpflichtungszeitraum von 15 Jahren muss der Kapazitätsverpflichtete die
gebotsgegenständliche Anlage spätestens ab dem Jahr 2045 klimaneutral betreiben.
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A b s c h n i t t 1 0
Z a h l u n g s a n s p r ü c h e u n d Z a h l u n g s v e r p f l i c h t u n g e n
Unterabschnitt 1
Kapazitätsvergütung
§ 74
Kapazitätsvergütung
(1) Der Kapazitätsverpflichtete hat einen Anspruch gegen den zuständigen Übertragungsnetzbetreiber auf
die Kapazitätsvergütung in Höhe des Produkts aus dem Gebotswert und der gebotenen reduzierten Leistung
während ihres Verpflichtungszeitraums.
(2) Im Fall einer verpflichtungsfreien Nichtverfügbarkeit nach § 67 ist die Kapazitätsvergütung anteilig
entsprechend dem Verhältnis der Kalendertage der verpflichtungsfreien Nichtverfügbarkeit zu allen
Kalendertagen des Verpflichtungsjahres reduziert.
(3) Der zuständige Übertragungsnetzbetreiber hat die Kapazitätsvergütung innerhalb von 60 Werktagen
nach Beendigung eines jeden Verpflichtungsjahres an den Kapazitätsverpflichteten zu zahlen.
Unterabschnitt 2
Ausgleichszahlungen und Ausgleichsprämien, Verrechnungssystem
§ 75
Verrechnungssystem für Verfügbarkeitsfehlmengen und Verfügbarkeitsüberschussmengen
Die Übertragungsnetzbetreiber rechnen die Verfügbarkeitsfehlmengen und
Verfügbarkeitsüberschussmengen für jede Abrechnungsperiode nach den §§ 76 bis 79 gegenüber den Kapazitätsverpflichteten und den
ungebundenen Kapazitätsanbietern als Ausgleichszahlungen und Ausgleichsprämien in einem Verrechnungssystem
ab.
§ 76
Ausgleichszahlung für Verfügbarkeitsfehlmengen, Maximalzahlung
(1) Jeder Kapazitätsverpflichtete hat für seine Verfügbarkeitsfehlmengen in einer Abrechnungsperiode eine
Ausgleichszahlung an den zuständigen Übertragungsnetzbetreiber zu leisten.
(2) Die Höhe der Ausgleichszahlung für eine Abrechnungsperiode ergibt sich aus dem Produkt aus der
Verfügbarkeitsfehlmenge und dem Verrechnungspreis oder entspricht der höchstmöglichen Ausgleichszahlung
nach Absatz 3, wenn dieser Wert niedriger ist.
(3) Die höchstmögliche Ausgleichszahlung für eine Abrechnungsperiode ergibt sich aus dem Produkt des
Zweifachen der Kapazitätsvergütung und der Anzahl der Hochpreisviertelstunden einer Abrechnungsperiode
geteilt durch die Gesamtzahl der Hochpreisviertelstunden im Verpflichtungsjahr oder geteilt durch 325, je nachdem,
welcher Wert höher ist (Maximalzahlung).
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(4) Die Ausgleichszahlung ist nicht zu leisten, wenn und soweit der Kapazitätsverpflichtete seine
Verfügbarkeitsverpflichtung aufgrund höherer Gewalt nicht erfüllen konnte. Der Kapazitätsverpflichtete ist verpflichtet,
den Einwand der höheren Gewalt unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 10 Werktagen nach
Kenntniserlangung der Umstände, die die höhere Gewalt begründen, den Übertragungsnetzbetreibern anzuzeigen und die
Umstände nachzuweisen. Geht innerhalb der Frist des Absatzes 1 keine entsprechende Anzeige bei dem
zuständigen Übertragungsnetzbetreiber ein, wird unwiderleglich vermutet, dass der Kapazitätsverpflichtete seine
Kapazitätsverpflichtung aufgrund ihm zurechenbarer Umstände nicht erfüllt hat.
§ 77
Ausgleichsprämie für Verfügbarkeitsüberschussmengen
(1) Jeder Kapazitätsverpflichtete und jeder ungebundene Kapazitätsanbieter hat für von ihm geleistete
Verfügbarkeitsüberschussmengen in einer Abrechnungsperiode einen Anspruch auf eine Ausgleichsprämie gegen
den zuständigen Übertragungsnetzbetreiber.
(2) Die Höhe der Ausgleichsprämie für eine Abrechnungsperiode ergibt sich aus dem Produkt der
Verfügbarkeitsüberschussmenge nach § 68 Absatz 2 beziehungsweise nach § 71 Absatz 4 und dem Verrechnungspreis
nach § 78.
§ 78
Verrechnungspreis für eine Abrechnungsperiode
(1) Nach Ablauf eines jeden Verpflichtungsjahres berechnen die Übertragungsnetzbetreiber für jede
Abrechnungsperiode einen Verrechnungspreis in Euro je Megawatt reduzierte Leistung.
(2) Übersteigt in einer Abrechnungsperiode die Summe aller Verfügbarkeitsüberschussmengen die Summe
aller Verfügbarkeitsfehlmengen oder sind beide Mengen gleich, beträgt der Verrechnungspreis für diese
Abrechnungsperiode 0.
(3) Ist in einer Abrechnungsperiode die Summe aller Verfügbarkeitsüberschussmengen geringer als die
Summe aller Verfügbarkeitsfehlmengen, entspricht der Verrechnungspreis dem Wert der Maximalzahlung
desjenigen Gebots mit der niedrigsten Maximalzahlung, für das die Summe der Verfügbarkeitsfehlmengen aller Gebote
mit gleicher oder höherer Maximalzahlung die Verfügbarkeitsüberschussmenge nicht übersteigt.
(4) Wenn ein erforderlicher Abschluss der vorläufigen Präqualifizierung nach Abschnitt 8 nicht erfolgt und
der Zuschlag nicht erloschen ist, ist für diese Gebote bei der Summe der Verfügbarkeitsfehlmengen nach den
Absätzen 2 und 3 die reduzierte bezuschlagte Leistung als Verfügbarkeitsfehlmenge und im Fall des Absatzes 3
die jeweilige Maximalzahlung nach § 76 Absatz 3 anzusetzen.
(5) Verfügbarkeitsfehlmengen, die auf höhere Gewalt zurückzuführen sind, bleiben bei der Ermittlung des
Verrechnungspreises unberücksichtigt. § 76 Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden.
§ 79
Abrechnung und Fristen
(1) Der zuständige Übertragungsnetzbetreiber teilt dem Kapazitätsverpflichteten und dem ungebundenen
Kapazitätsanbieter innerhalb von 60 Werktagen nach Ablauf eines jeden Verpflichtungsjahres die von dem
Kapazitätsverpflichteten aufgrund der bis dahin vorliegenden Daten zu leistenden Ausgleichszahlungen
beziehungsweise die an den Kapazitätsverpflichteten und den ungebundenen Kapazitätsanbieter zu leistenden
Ausgleichsprämien für jede Abrechnungsperiode vorläufig mit.
(2) Gegenüber Kapazitätsverpflichteten sind die vorläufigen Ausgleichszahlungen mit der
Kapazitätsvergütung und den vorläufigen Ausgleichsprämien zu verrechnen. Übersteigen die vorläufigen Ausgleichszahlungen
die Kapazitätsvergütung und die vorläufigen Ausgleichsprämien, hat der Kapazitätsverpflichtete die Zahlung in-
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nerhalb von 10 Werktagen nach Zugang der Mitteilung zu leisten und ab dem 11. Werktag mit für das Jahr 5
Prozentpunkten über dem Basissatz zu verzinsen.
(3) Die vorläufige Ausgleichsprämie ist 60 Werktage nach Ablauf eines Verpflichtungsjahres an den
Kapazitätsverpflichteten unbeschadet des Absatzes 2 und den ungebundenen Kapazitätsanbieter auszuzahlen.
(4) Der zuständige Übertragungsnetzbetreiber erstellt zum Ende des 7. Monats nach Ende des
Verpflichtungsjahres für jeden Kapazitätsverpflichteten und ungebundenen Kapazitätsanbieter eine Schlussabrechnung
über die endgültigen Ausgleichszahlungen und endgültigen Ausgleichsprämien des Verpflichtungsjahres. Sich
hieraus ergebende Differenzen zu den vorläufigen Ausgleichszahlungen beziehungsweise vorläufigen
Ausgleichsprämien sind innerhalb von 10 Werktagen nach dem Datum der Schlussrechnungslegung zu leisten und ab
dem 11. Werktag mit für das Jahr 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
Unterabschnitt 3
Pönale für einen unvollständigen Funktionsnachweis
§ 80
Pönale für einen unvollständigen Funktionsnachweis
(1) Der Kapazitätsverpflichtete hat eine Pönale an den zuständigen Übertragungsnetzbetreiber zu leisten,
wenn die im Funktionsnachweis nach § 69 nachgewiesene reduzierte Leistung die bezuschlagte reduzierte
Leistung unterschreitet.
(2) Die Pönale beträgt das 2-fache der Kapazitätsvergütung multipliziert mit der Differenz aus 1 und dem
Verhältnis der nachgewiesenen reduzierten Leistung nach § 69 zur bezuschlagten reduzierten Leistung und
beträgt mindestens 0.
(3) Übersteigt die Summe der vom Kapazitätsverpflichteten in einem Verpflichtungsjahr zu leistenden
Ausgleichszahlungen nach § 76 und der Pönale nach dieser Vorschrift das 2-fache der Kapazitätsvergütung, ist
die Pönale so zu kürzen, dass die Summe der Zahlungen dem Zweifachen der Kapazitätsvergütung entspricht.
(4) Der zuständige Übertragungsnetzbetreiber teilt dem Kapazitätsverpflichteten das Ergebnis des
Funktionsnachweises nach § 69 und die von ihm zu leistende Pönale 60 Werktage nach Ablauf eines jeden
Verpflichtungsjahres mit. Die Pönale wird mit der Kapazitätsvergütung verrechnet. Übersteigt sie die Kapazitätsvergütung,
hat der Kapazitätsverpflichtete die Zahlung innerhalb von 10 Werktagen nach dem Datum der Mitteilung an den
zuständigen Übertragungsnetzbetreiber zu leisten und ab dem 11. Werktag mit für das Jahr 5 Prozentpunkten über
dem Basiszinssatz zu verzinsen.
Unterabschnitt 4
Preisspitzenausgleich
§ 81
Verpflichtung zum Preisspitzenausgleich
(1) Der Kapazitätsverpflichtete ist während des Verpflichtungszeitraums gegenüber dem zuständigen
Übertragungsnetzbetreiber zur Zahlung eines Preisspitzenausgleichs verpflichtet. § 76 Absatz 4 ist entsprechend
anzuwenden.
(2) Der Preisspitzenausgleich ist für eine gebotsgegenständliche Anlage unabhängig vom tatsächlichen
Betrieb für alle Viertelstunden zu zahlen, in denen der Spotmarktpreis für Strom den für die gebotsgegenständliche
Anlage maßgeblichen Ausübungspreis nach Anlage 7 übersteigt.
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(3) Die Höhe des Preisspitzenausgleichs ergibt sich aus dem Produkt der gebotenen reduzierten Leistung
und dem Wert, um den der Spotmarktpreis für Strom den für die gebotsgegenständliche Anlage maßgeblichen
Ausübungspreis übersteigt. Der Preisspitzenausgleich für einen Anlagenpool ist die Summe der rechnerischen
Preisspitzenausgleiche für jede Einzelanlage unter Zugrundelegung des für sie jeweils maßgeblichen
Reduktionsfaktors nach § 24 Absatz 2.
§ 82
Abrechnung, Fälligkeit
(1) Der zuständige Übertragungsnetzbetreiber teilt dem Kapazitätsverpflichteten den zu leistenden Betrag
für den Preisspitzenausgleich für einen Kalendermonat spätestens 60 Werktage nach Ablauf des Kalendermonats
mit.
(2) Die Zahlung ist durch den Kapazitätsverpflichteten innerhalb von 10 Werktagen nach Zugang der
Mitteilung zu leisten und ab dem 11. Werktag mit für das Jahr 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
Der zuständige Übertragungsnetzbetreiber verrechnet etwaige Zahlungsrückstände zuzüglich aufgelaufener
Zinsen mit der Kapazitätsvergütung und den Ausgleichsprämien.
A b s c h n i t t 1 1
R e c h t s s c h u t z
§ 83
Rechtsschutz, Rechtsweg, bürgerliche Rechtsstreitigkeiten
(1) Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen der Bundesnetzagentur richten sich nach Teil 8 Abschnitt 2 und 3
sowie Abschnitt 4 mit Ausnahme der §§ 91 und 93 sowie Abschnitt 7 des Energiewirtschaftsgesetzes.
Rechtsbehelfe nach Satz 1, die unmittelbar das Ausschreibungsverfahren nach Abschnitt 6 betreffen, sind begründet, wenn
der Beschwerdeführer im Zuschlagsverfahren nach Abschnitt 7 ohne den Rechtsverstoß einen Zuschlag erhalten
hätte. Die Anfechtung eines Zuschlags durch Dritte ist nicht zulässig. Die Bundesnetzagentur erteilt bei einem
Rechtsbehelf nach Satz 2 über das nach den §§ 4 bis 6 bestimmte Ausschreibungsvolumen hinaus einen
entsprechenden Zuschlag, soweit das Begehren des Rechtsbehelfsführers Erfolg hat und sobald die gerichtliche
Entscheidung formell rechtskräftig ist.
(2) Die Entscheidung der Übertragungsnetzbetreiber nach § 32 kann nur im Rahmen des
Rechtsbehelfsverfahrens nach Absatz 1 Satz 2 überprüft werden. Die für diese Entscheidung nach § 32 zuständigen
Übertragungsnetzbetreiber sind zum Beschwerdeverfahren notwendig beizuladen. § 65 Absatz 2 der
Verwaltungsgerichtsordnung ist insofern entsprechend anzuwenden.
(3) Der Bundesgerichtshof muss die Bundesnetzagentur über alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die
sich aus diesem Gesetz ergeben, unterrichten. Er muss der Bundesnetzagentur auf Verlangen Abschriften von
allen Schriftsätzen, Protokollen, Verfügungen und Entscheidungen übersenden.
– 50 –
A b s c h n i t t 1 2
F e s t l e g u n g s k o m p e t e n z e n , V e r o r d n u n g s e r m ä c h t i g u n g e n ,
S c h l u s s b e s t i m m u n g e n
§ 84
Festlegungskompetenzen
Die Bundesnetzagentur kann Festlegungen nach § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes treffen
1. zur Änderung der Gebotstermine für die Ausschreibungen für Kapazitäten im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie nach § 6 Absatz 1,
2. zur Anpassung der Mindestinvestitionsschwellen nach § 14 Absatz 1 sowie
3. zur Konkretisierung der Regelungen zur Anrechenbarkeit von Investitionen auf das Erreichen der
Mindestinvestitionsschwellen nach § 14 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 5 sowie zum Verfahren und Format für
die Nachweisführung zur Anrechenbarkeit.
§ 85
Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der
Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln:
1. für die Ausschreibung für Erzeugungskapazitäten und für die Ausschreibungen für Kapazitäten
a) konkretisierende Vorgaben zur Ermittlung des Gesamtbedarfs an Kapazitäten sowie des
Ausschreibungsvolumens auf Grundlage von § 6 Absatz 2 und 3 in Verbindung mit Anlage 1 und
b) konkretisierende Vorgaben zur Bestimmung von Reduktionsfaktoren und zur Ermittlung des
durchschnittlichen Leistungsbeitrags von Technologieklassen auf Grundlage von § 23 Absatz 1 in
Verbindung mit Anlage 3.
2. für sämtliche Ausschreibungen nach diesem Gesetz
a) Konkretisierungen der Regelungen zur Anrechenbarkeit von Investitionen auf das Erreichen der
Mindestinvestitionsschwellen nach § 14 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 5,
b) konkretisierende Vorgaben zum Präqualifizierungsverfahren nach den Abschnitten 5 und 8,
insbesondere zur Erbringung des Herkunftsnachweises beziehungsweise vergleichbarer Nachweise nach
§ 15 Absatz 2 in Verbindung mit § 62 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe d, und
c) die Bundesnetzagentur zu ermächtigen, zur näheren Bestimmung der Regelungen im
Anwendungsbereich dieses Gesetzes konkretisierende Vorgaben durch Festlegungen nach § 29 Absatz 1 des
Energiewirtschaftsgesetzes zu treffen.
§ 86
Beleihung, Kostenregelung
(1) Dem jeweils zuständigen Übertragungsnetzbetreiber beziehungsweise den Übertragungsnetzbetreibern
gemeinsam, soweit sie nach diesem Gesetz gemeinsam handeln, werden die Aufgaben und Befugnisse in
Abschnitt 5, Abschnitt 6 Unterabschnitt 2, Abschnitt 7 Unterabschnitt 3, Abschnitt 8 sowie § 65 Absatz 3 und
§ 67 als Beliehenem beziehungsweise als Beliehenen übertragen.
– 51 –
(2) Die Bundesnetzagentur übt die Rechts- und Fachaufsicht über die Übertragungsnetzbetreiber bei
Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 aus.
(3) Die Übertragungsnetzbetreiber haben, soweit sie nach diesem Gesetz gemeinsam handeln, auf
Verlangen der Bundesnetzagentur einen Beauftragten zu bestellen, der Erklärungen mit Wirkung für und gegen sie abgibt
und entgegennimmt.
(4) Der Beliehene hat beziehungsweise die Beliehenen haben den Bund von allen Ansprüchen Dritter
wegen Schäden freizustellen, die der Beliehene beziehungsweise die Beliehenen oder für sie tätige Personen in
Ausübung der ihnen übertragenen Aufgaben vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachen.
(5) Die Übertragungsnetzbetreibern haben einen finanziellen Anspruch auf Erstattung der aufgrund der
Durchführung des Gesetzes ab dem Jahr 2026 entstehenden Administrationskosten zuzüglich einer
angemessenen, kapitalmarktüblichen Verzinsung der durch die Vorfinanzierung tatsächlich angefallenen Aufwendungen.
Zu den Administrationskosten zählen alle Kosten, die aus den ihnen zugewiesenen Aufgaben und Pflichten
resultieren, insbesondere alle damit im Zusammenhang stehenden Dienstleistungs- und Personalkosten. Der Anspruch
nach Satz 1 besteht gegenüber den Netznutzern nach § 2 Nummer 8 des Energiefinanzierungsgesetzes und wird
durch ein Umlageverfahren ausgeglichen.
§ 87
Beihilferechtlicher Genehmigungsvorbehalt
Die Bestimmungen nach § 4 Absatz 2 und 3, den §§ 5 und 6 und den Abschnitten 3, 4, 7, 9 und 10 dürfen
erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission und nur nach Maßgabe dieser
Genehmigung angewendet werden. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie macht den Tag der
Bekanntgabe der beihilferechtlichen Genehmigung jeweils im Bundesanzeiger bekannt.
– 52 –
Anlage 1
(zu § 6 Absatz 2)
Methodik zur Ermittlung des Ausschreibungsvolumens für die Ausschreibung
für Kapazitäten
1. Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Anlage ist
„Lastunterdeckung“ eine Situation, in der die Stromnachfrage in 1 Stunde des Berechnungsjahres in einer modellierten Zone
nicht vollständig marktlich gedeckt werden kann,
„Versorgungssicherheitsberechnung“ das Ausführen des probabilistischen Versorgungssicherheitsmodells zur Ermittlung der
erwarteten Stunden in 1 Jahr mit Lastunterdeckung.
2. Berechnung des Gesamtbedarfs
2.1 Grundlage ist die Abschätzung der Angemessenheit der Ressourcen auf nationaler Ebene (Versorgungssicherheitsmonitoring)
im Sinne des Artikels 24 der Verordnung (EU) 2019/943. Die Ermittlung des Gesamtbedarfs an Kapazitäten erfolgt auf Basis
des jeweils jüngsten Versorgungssicherheitsmonitorings und einem entsprechenden zentralen Referenzszenario, welches eine
Verletzung des Zuverlässigkeitsstandards identifiziert. Ist das jüngste Versorgungssicherheitsmonitoring zum Zeitpunkt der
Bekanntgabe des Ausschreibungsvolumens älter als 12 Monate, kann die Bundesnetzagentur auf den jeweils jüngsten Bericht
zur Abschätzung der Angemessenheit der Ressourcen auf europäischer Ebene nach Artikel 23 der Verordnung (EU) 2019/943
zurückgreifen, sofern dieser jünger als 12 Monate und von der europäischen Agentur für die Zusammenarbeit der
Energieregulierungsbehörden genehmigt ist.
Für die erstmalige Ermittlung des Gesamtbedarfs an Kapazitäten für die Ausschreibung von Kapazitäten zum 1. Dezember 2027
übermittelt die Bundesnetzagentur das zugrundeliegende Versorgungssicherheitsmonitoring an die Europäische Agentur für die
Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden. Soweit die Europäische Agentur für die Zusammenarbeit der
Energieregulierungsbehörden eine Stellungnahme gemäß dem Verfahren nach Artikel 24 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/943 abgibt,
ist diese von der Bundesnetzagentur zu berücksichtigen. Wenn eine Berücksichtigung nicht möglich ist, ermittelt die
Bundesnetzagentur den Gesamtbedarf auf Grundlage des jüngsten Berichts zur Abschätzung der Angemessenheit der Ressourcen auf
europäischer Ebene nach Artikel 23 der Verordnung (EU) 2019/943.
Eine erneute Stellungnahme der Europäischen Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden für das
Versorgungssicherheitsmonitoring, das dem Gesamtbedarf an Kapazitäten für die Ausschreibung von Kapazitäten zum 1. Oktober
2029 zugrunde liegt, ist einzuholen, wenn das nachfolgende Versorgungssicherheitsmonitoring gegenüber dem zuvor
vorgelegten Versorgungssicherheitsmonitoring methodisch erheblich verändert wird.
2.2 Die Berechnung erfolgt für den mit der Ausschreibung von Kapazitäten adressierten Erbringungszeitraum. Wird dieser im
zugrundeliegenden Bericht nach Nummer 2.1 nicht unmittelbar modelliert, wird der Gesamtbedarf an Kapazitäten auf Basis der
nächstgelegenen modellierten Zeiträume monatsscharf linear interpoliert.
2.3 Der Gesamtbedarf an Kapazitäten entspricht der Summe aus der Referenzkapazität und, falls das zugrundeliegende
Versorgungssicherheitsmonitoring eine Verletzung des Zuverlässigkeitsstandards identifiziert, der Anpassungskapazität. Beide
Kapazitäten werden in reduzierter Kapazität ausgedrückt.
Sofern das Versorgungssicherheitsmonitoring als Grundlage zur Bestimmung des Gesamtbedarfs herangezogen wird, gelten
die folgenden in den Nummern 2.3 und 2.4 genannten Berechnungsgrundsätze:
Zur Bestimmung der Referenzkapazität werden alle Stunden untersucht, in denen die Versorgungssicherheitsberechnung des
zugrundeliegenden Versorgungssicherheitsmonitorings eine Lastunterdeckung erwartet. Für jede unterdeckte Stunde wird der
Strombedarf in der deutsch-luxemburgischen Gebotszone inklusive der vorzuhaltenden Regelleistung und abzüglich der nicht
gedeckten Energie bestimmt und der Durchschnitt über alle Stunden mit Lastunterdeckung gebildet.
Zur Bestimmung der Anpassungskapazität wird ein iteratives Verfahren auf Basis des probabilistischen
Versorgungssicherheitsmodells angewandt. Der Startpunkt des iterativen Verfahrens ergibt sich aus der Betrachtung aller Stunden, in denen die
Versorgungssicherheitsberechnung des zugrundeliegenden Versorgungssicherheitsmonitorings eine Lastunterdeckung
erwartet. Für die deutsch-luxemburgische Gebotszone werden die unterdeckten Stunden nach ihrer Lastunterdeckung absteigend
sortiert. Anhand dieser Reihenfolge soll diejenige Kapazität bestimmt werden, mit der der Zuverlässigkeitsstandard
aufwandsminimierend, also mit der geringsten Kapazitätsmenge, erfüllt werden kann.
Diese Kapazität
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
- authored ← Bundestag
- part_of_vorgang → Gesetz zur Sicherung der Versorgungssicherheit Strom und zur Bereitstellung neuer Kapazitäten und zur Änderung der Besonderen Gebührenverord (Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT)