Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung der Versorgungssicherheit Strom und zur Bereitstellung neuer Kapazitäten und zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BNetzA
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Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung der Versorgungssicherheit Strom und zur Bereitstellung neuer Kapazitäten und zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BNetzA
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 293/26
15.05.26 BRFuss
Wi - AV - Fz - R - U
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung der Versorgungssicherheit
Strom und zur Bereitstellung neuer Kapazitäten und zur
Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BNetzA
A. Problem und Ziel
Eine sichere Stromversorgung ist für Bürgerinnen und Bürger von großer Bedeutung und
ein zentraler Standortfaktor für die deutsche Wirtschaft. Deutschland hat traditionell eines
der höchsten Versorgungssicherheitsniveaus weltweit. Das deutsche Stromsystem
durchläuft jedoch einen tiefgreifenden Wandel. Die Überkapazitäten sind praktisch vollständig
abgebaut, unter anderem aufgrund des gesetzlich geregelten Kohleausstiegs. Gleichzeitig
steigt der Anteil erneuerbarer Energien an der Stromerzeugung deutlich an, 2030 soll er
80 Prozent des Stromverbrauchs betragen.
Die Berichte zum Monitoring der Versorgungssicherheit zeigen klaren Handlungsbedarf
ab den 2030er Jahren auf. Es ist danach ein Zubau an steuerbaren Kapazitäten in
relevanter Größenordnung notwendig, um die Versorgungssicherheit zu gewährleisten. In der
Realität ist jedoch eine abwartende Haltung bei Investitionen zu beobachten,
insbesondere im Bereich der besonders großen Investitionen mit zum Teil jahrzehntelangen
Refinanzierungszeiträumen wie etwa bei Kraftwerken.
B. Lösung
Es soll daher mit diesem Gesetzentwurf ein Kapazitätsmarkt als
Investitionsrahmen geschaffen werden, um Investitionen in gesicherte Leistung sowie die Bereithaltung
ausreichender Kapazitäten anzureizen. Dieser Kapazitätsmarkt ist auf das Zieljahr 2031
beschränkt. Daran soll sich ein umfassender Kapazitätsmarkt für den Zeitraum ab 2032
anschließen, der jedoch nicht bereits Inhalt dieses Gesetzentwurfs ist.
Ein Kapazitätsmarkt beinhaltet Ausschreibungen, in denen sich Bieter darauf bewerben
können, für die Bereitstellung von elektrischer Leistung eine vom
Übertragungsnetzbetreiber auszuzahlende Vergütung zu erhalten. Dabei erhalten die jeweils günstigsten Anbieter
einen Zuschlag. Hierdurch sollen wichtige finanzielle Anreize gesetzt werden für die
Bereitstellung von elektrischer Leistung.
In diesem Gesetzentwurf sind dazu verschiedene Ausschreibungen vorgesehen, die
gesamthaft den notwendigen Bedarf an gesicherter Leistung für das Zieljahr 2031 beschaf-
Fristablauf: 26.06.26
besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG
fen werden. Die ersten Ausschreibungen adressieren Neuanlagen, weil die Betreiber hier
wegen der langen Planungs- und Bauzeiten einen besonders langen Vorlauf brauchen.
Diese Anlagen müssen aus Gründen der Versorgungssicherheit ein Langzeitkriterium
erfüllen, um auch längere, für das Stromsystem herausfordernde Phasen („Dunkelflaute“)
abdecken zu können. Die weiteren Ausschreibungen sind auch für Bestandsanlagen und
weitere Technologien wie beispielsweise Lasten offen. Wie in Kapazitätsmärkten üblich,
gehen Bieter mit dem Zuschlag Verpflichtungen ein, insbesondere die zugesagte Anlage
zu errichten sowie die Leistung zum relevanten Zeitpunkt bereit zu halten und Strom zu
erzeugen. Die Erfüllung dieser Pflichten wird überprüft, um die Versorgungssicherheit zu
gewährleisten.
Die Maßnahme entfaltet damit einen großen Nutzen durch eine ebenso sichere wie
kosteneffiziente Versorgung der Verbraucherinnern und Verbrauch mit Strom, denn der
vorgeschlagene Mechanismus schafft wettbewerbliche Anreize und Vorgaben um
ausreichend gesicherte Leistung vorzuhalten auch in Situationen, in den die Erzeugung aus
erneuerbaren Energien oder der Beitrag aus benachbarten Strommärkten nicht
ausreichen um den Bedarf zu decken. Die sichere Versorgung mit Strom ist Voraussetzung für
das Funktionieren von Wirtschaft, Staat und Gesellschaft, den Schutz von Leben,
Gesundheit und Sicherheit der Bevölkerung und ist eine wesentliche und unabdingbare
Voraussetzung für eine leistungsfähige und wettbewerbsfähige Volkswirtschaft.
Gleichzeitig unterstützt das Gesetz die nationalen Klimaschutz- und
Dekarbonisierungsziele. Alle über dieses Gesetz geförderten Kraftwerke müssen spätestens ab dem Jahr
2045 klimaneutral sein. Neue Kraftwerke, die über den Kapazitätsmarkt gefördert werden,
werden Wasserstoff-ready ausgelegt, um die zukünftige Dekarbonisierung zu
ermöglichen. Um zum Wasserstoffhochlauf im Kraftwerksbereich beizutragen, sind zudem
Anreize zur Umstellung von insgesamt 4 GW Gaskraftwerken auf Wasserstoff bereits vor 2045
geplant; die Regelungen zu diesen Instrumenten werden in einem separaten Verfahren
vorgelegt. Damit hat die Maßnahme auch einen Nutzen für den Klimaschutz.
C. Alternativen
Es bestehen keine gleich wirksamen und effizienten Alternativen zur Gewährleistung der
Versorgungssicherheit Strom. Reserven stellen keine geeignete Alternative dar, da sie nur
für außergewöhnliche Bedarfsfälle vorgesehen und im Volumen begrenzt sind.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Dem Bund entstehen, wie unter E.3 dargestellt, durch das Gesetz Kosten durch die
Übernahme der Aufgabe der ausschreibenden Stelle durch die Bundesnetzagentur.
Aufgrund der Neuregelungen entstehen für die Bundesnetzagentur jährliche Kosten in
Höhe von insgesamt 1 140 000 Euro: Davon entfallen auf Personaleinzelkosten für die
Wahrnehmung der Fachaufgaben in Höhe von insgesamt 869 000 Euro,
Sacheinzelkosten in Höhe von 271 000 Euro.
Nach den Ergebnissen zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands sind für
die Wahrnehmung der Fachaufgaben insgesamt 7,9 Planstellen erforderlich: 5,34 hD,
1,89 gD, 0,67 mD.
Darüber hinaus entsteht der Bundesnetzagentur ein einmaliger Sachmittelbedarf in 2028
in Höhe von 375 000 Euro und 2029 in Höhe von 350 000 Euro. Dieser ergibt sich aus
einer notwendigen Erhöhung der Rechenkapazitäten für die Dimensionierung des
Gesamtbedarfs sowie die Bestimmung der technologiespezifischen Reduktionsfaktoren.
Ebenso muss zur Durchführung der Ausschreibungen eine deutlich leistungsfähigere
digitale Ausschreibungsplattform eingerichtet und in Betrieb genommen werden.
Die stellenmäßigen und finanziellen Mehrbedarfe sollen im Einzelplan 09 des
Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie im Kapitel 0918 der Bundesnetzagentur
ausgeglichen werden. Die bei der Bundesnetzagentur anfallenden stellenmäßigen Mehrbedarfe
sollen dabei durch Repriorisierung von bestehenden Aufgaben des Bundesministeriums
für Wirtschaft und Energie ausgeglichen werden.
Die Aufgabenwahrnehmung ist zeitlich befristet. Mit Entfall der Aufgabe ab 2032 werden
auch Planstellen, Personal- und Sachmittelbedarfe nicht mehr haushaltswirksam.
Die Kosten des von diesem Gesetz geschaffenen Kapazitätsmarkts für das Jahr 2031 und
die Verwendung der Erlöse aus diesem sind nach europäischen Vorgaben durch die
Einführung einer Umlage zu finanzieren. Dem Bund entstehen insoweit keine Kosten.
Konkret wird das für 2027 geplante Gesetz zum Kapazitätsmarkt, das an den
Erbringungszeitraum des StromVKG ab dem Jahr 2032 anschließen wird, das Umlageverfahren regeln.
Das geplante Gesetz wird dann auch für den Kapazitätsmarkt nach dem StromVKG für
das Jahr 2031 gelten. Die Rahmenbedingungen für diese Umlage müssen noch mit der
europäischen Kommission festgelegt werden.
Zu den durch die Umlage zu finanzierenden Kosten zählen die ab 2031 anfallenden
Vergütungszahlungen an bezuschlagte Bieter abzüglich der Verwendung eingezogener
Sicherheiten und der Einnahmen aus Pönalen, sowie die Deckung der administrativen
Kosten bei den Übertragungsnetzbetreibern, die diesen nach Maßgabe bzw. auf Grund
dieses Gesetzes entstehen. Unter diese administrativen Kosten fallen beispielsweise auch
die ab 2026 bis zum 31. Dezember 2031 anfallenden Kosten für die Einrichtung und den
Betrieb der Präqualifizierungs- und Ausschreibungsplattform sowie die notwendigen
Kosten der Vorfinanzierung durch die Übertragungsnetzbetreiber.
Die Haushalte der Länder und Kommunen werden nicht belastet.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger ergibt sich keine Änderung des Erfüllungsaufwands.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft erhöht sich der jährliche Erfüllungsaufwand um 26 509 000 Euro. Es
entsteht einmaliger Erfüllungsaufwand von rund 184 174 000 Euro.
Die Änderungen erhöhen die Bürokratiekosten aus Informationspflichten in Höhe von
1 302 000 Euro jährlich.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Der Verwaltungsaufwand des Bundes für das Ausschreibungsverfahren nach Artikel 1
und der Vollzugsaufwand für die Gebührenerhebung entstehen im Wesentlichen bei der
Bundesnetzagentur als ausschreibende Stelle. In Summe entsteht ein jährlicher
Verwaltungsaufwand von rund 736 000 Euro bei der Bundesnetzagentur. Davon entfallen auf die
Personalkosten für die Wahrnehmung der Fachaufgaben im hD insgesamt 578 000Euro,
gD 122 000 Euro, mD 36 000 Euro.
Darüber hinaus entsteht der Bundesnetzagentur ein einmaliger Sachmittelbedarf in 2028
in Höhe von 375 000 Euro und 2029 in Höhe von 350 000 Euro. Dieser ergibt sich aus
einer notwendigen Erhöhung der Rechenkapazitäten für die Dimensionierung des
Gesamtbedarfs sowie die Bestimmung der technologiespezifischen Reduktionsfaktoren.
Ebenso muss zur Durchführung der Ausschreibungen eine deutlich leistungsfähigere
digitale Ausschreibungsplattform eingerichtet und in Betrieb genommen werden.
Die Kosten wurden auf Grundlage des Leitfadens zur Ermittlung und Darstellung des
Erfüllungsaufwands in Regelungsvorhaben der Bundesregierung aus dem Anhang 9 des
Statistischen Bundesamt vom April 2025 ermittelt.
Für die Länder und Kommunen entsteht kein weiterer Verwaltungsaufwand.
F. Weitere Kosten
Die Abschätzung der Förderkosten ist nur unter hoher Unsicherheit möglich. Denn es
handelt sich um ein neues Instrument. Auch hängen die Ergebnisse der Ausschreibungen
stark von der Wettbewerbssituation, den technischen Liefermärkten, den Erwartungen der
Marktakteure an die zukünftige Entwicklung des Strommarkts sowie den
Geschäftsmodellen der Marktakteure ab. Daher ist es für eine Abschätzung der Kosten erforderlich,
zahlreiche Annahmen zu treffen.
Unter Zugrundelegung diverser Annahmen (Ausschreibungsmengen, Zuschlagsmengen
nach Technologie, Investitionskosten, etc.) ergeben sich geschätzte Förderkosten im Jahr
2031 von 1 bis 3 Milliarden Euro. Ab dem Jahr 2032 bis 2045 werden die jährlichen
Kosten auf 0,9 bis 2,3 Milliarden Euro geschätzt. Die Kosten im Jahr 2031 liegen höher, denn
in diesem Jahr sind sowohl langjährige Verpflichtungszeiträume als auch
Verpflichtungszeiträume mit nur einjähriger Laufzeit für das Jahr 2031 zu vergüten.
Die Förderkosten sollen über eine Umlage finanziert werden. Die Umlage soll erst mit
dem Gesetz zum Kapazitätsmarkt im Jahr 2027 eingeführt und ab 2031 erhoben werden.
Die hiermit verbundenen weiteren Kosten, insbesondere die Auswirkungen auf den
Strompreis, werden dort dargestellt. Nach europarechtlichen Vorgaben soll
die Umlage verursachergerecht von den Markteilnehmern getragen werden.
Bundesrat Drucksache 293/26
15.05.26 BRFuss
Wi - AV - Fz - R - U
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung der Versorgungssicherheit
Strom und zur Bereitstellung neuer Kapazitäten und zur
Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BNetzA
Bundesrepublik Deutschland Berlin, 15. Mai 2026
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von
der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung der Versorgungssicherheit Strom
und zur Bereitstellung neuer Kapazitäten und zur Änderung der
Besonderen Gebührenverordnung BNetzA
mit Begründung und Vorblatt.
Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, um das Gesetzgebungsverfahren noch
im Juli 2026 abschließen zu können. Zahlreiche Projekte, die einen großen
Mehrwert für die Versorgungssicherheit im Jahr 2031 haben, sehen sich mit
mehrjährigen Planungs- und Realisierungszeiträume konfrontiert. Damit diese Projekte
ausreichend Zeit haben, müssen die ersten Ausschreibungen bereits im September
2026 beginnen.
Fristablauf: 26.06.26
besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG
Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung der Versorgungssicherheit
Strom und zur Bereitstellung neuer Kapazitäten und zur Änderung der
Besonderen Gebührenverordnung BNetzA
Vom [...]
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Gesetz zur Sicherung der Versorgungssicherheit Strom und zur Bereitstellung
neuer Kapazitäten (Strom-Versorgungssicherheits- und Kapazitätengesetz –
StromVKG)
Artikel 2 Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BNetzA
Artikel 3 Inkrafttreten
Artikel 1
Gesetz zur Sicherung der Versorgungssicherheit Strom und zur
Bereitstellung neuer Kapazitäten
(Strom-Versorgungssicherheits- und Kapazitätengesetz –
StromVKG)
Inhaltsübersicht
A b s c h n i t t 1
A l l g e m e i n e B e s t i m m u n g e n
§ 1 Ziel
§ 2 Begriffsbestimmungen
A b s c h n i t t 2
A u s s c h r e i b u n g e n , G e b o t s t e r m i n e , A u s s c h r e i b u n g s v o l u m i n a
§ 3 Ausschreibungen; Zuständigkeiten
§ 4 Gebotstermine und Ausschreibungsvolumen für die Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten
§ 5 Gebotstermin und Ausschreibungsvolumen für die Ausschreibung für Erzeugungskapazitäten
§ 6 Gebotstermine und Ausschreibungsvolumen für die Ausschreibungen für Kapazitäten, Festlegungskompetenz
A b s c h n i t t 3
V o r a u s s e t z u n g e n f ü r d i e T e i l n a h m e a n A u s s c h r e i b u n g e n
Unterabschnitt 1
Allgemeine Voraussetzungen für die Teilnahme an Ausschreibungen
§ 7 Mindestleistung
§ 8 Stromnetzanschluss
§ 9 Emissionsgrenzwert
§ 10 Anforderungen an den Bieter
§ 11 Ausschluss der Doppelförderung
Unterabschnitt 2
Besondere Voraussetzungen für die Teilnahme an Ausschreibungen
§ 12 Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten und Erzeugungskapazitäten
§ 13 Ausschreibungen für Kapazitäten
Unterabschnitt 3
Besondere Vorgaben für lange Verpflichtungszeiträume
§ 14 Mindestinvestitionsschwellen
§ 15 Anforderungen an die Resilienz
§ 16 Erbringung von Momentanreserve
§ 17 Anforderungen an die Betriebsfähigkeit der Anlage mit Wasserstoff
Unterabschnitt 4
Grenzüberschreitende Teilnahme an Ausschreibungen
§ 18 Voraussetzungen für eine grenzüberschreitende Teilnahme
§ 19 Zusätzliche Voraussetzungen bei der grenzüberschreitenden Teilnahme
A b s c h n i t t 4
A g g r e g a t i o n , R e d u z i e r t e L e i s t u n g
Unterabschnitt 1
Aggregation
§ 20 Aggregation
§ 21 Anforderungen an die Aggregation, Kleinanlagenpool
Unterabschnitt 2
Reduzierte Leistung
§ 22 Reduzierte Leistung
§ 23 Ermittlung der Reduktionsfaktoren
§ 24 Bestimmung des Reduktionsfaktors bei Aggregation
A b s c h n i t t 5
P r ä q u a l i f i z i e r u n g
§ 25 Vollständige und vorläufige Präqualifizierung
§ 26 Zuständigkeit, Antrag und gemeinsame Internetplattform
§ 27 Angaben zum Bieter
§ 28 Angaben und Nachweise zur Anlage bei vollständiger Präqualifizierung
§ 29 Angaben zur Anlage bei vorläufiger Präqualifizierung
§ 30 Verpflichtende Eigenerklärungen
§ 31 Nachbesserung, Überprüfung und Einsichtsrechte
§ 32 Entscheidung über die vollständige und vorläufige Präqualifizierung
§ 33 Präqualifizierung außerhalb der Teilnahme an einer Ausschreibung
§ 34 Fortbestand der vollständigen Präqualifizierung
A b s c h n i t t 6
A u s s c h r e i b u n g s v e r f a h r e n u n d S i c h e r h e i t e n
Unterabschnitt 1
Ausschreibungsverfahren
§ 35 Bekanntmachung
§ 36 Elektronisches Verfahren
§ 37 Anforderungen an Gebote, Formatvorgaben
§ 38 Pflichtangaben in Geboten
§ 39 Höchstwert
§ 40 Bindungswirkung und Rücknahme von Geboten
Unterabschnitt 2
Sicherheiten
§ 41 Sicherungsstelle
§ 42 Gebotssicherheit
§ 43 Realisierungssicherheit
§ 44 Sicherheit für Ausgleichszahlungen und für die Pönale für einen unvollständigen Funktionsnachweis
§ 45 Arten und Verwahrung von Sicherheiten
§ 46 Rückgabe von Sicherheiten
§ 47 Verwertung von Sicherheiten
A b s c h n i t t 7
Z u s c h l a g
Unterabschnitt 1
Zuschlagsverfahren
§ 48 Zuschlagsverfahren
§ 49 Ausschluss von Geboten
§ 50 Ausschluss von Bietern
§ 51 Bekanntgabe der Zuschläge
Unterabschnitt 2
Wirkung, Erlöschen und Widerruf von Zuschlägen
§ 52 Wirkung von Zuschlägen
§ 53 Erlöschen von Zuschlägen
§ 54 Widerruf von Zuschlägen
§ 55 Rechtsfolgen
Unterabschnitt 3
Übertragung
§ 56 Übertragung der Kapazitätsverpflichtung, Erfüllung der Kapazitätsverpflichtung mit einer anderen Anlage
§ 57 Voraussetzungen für die Übertragung an einen berechtigten Erwerber
§ 58 Voraussetzungen für die Erfüllung der Kapazitätsverpflichtung mit einer anderen Anlage
§ 59 Gebotene nominale Leistung, Reduktionsfaktor und technischer Verfügbarkeitsfaktor der Anlage
§ 60 Genehmigungsvorbehalt, Antrag, Fristen, Verfahren, Kleinanlagenpools
A b s c h n i t t 8
A b s c h l u s s d e r v o r l ä u f i g e n P r ä q u a l i f i z i e r u n g , N i c h t r e a l i s i e -
r u n g s p ö n a l e
§ 61 Antrag und Frist
§ 62 Angaben und Nachweise
§ 63 Entscheidung über den Abschluss der vorläufigen Präqualifizierung, Unterrichtung
§ 64 Nichtrealisierungspönale
A b s c h n i t t 9
V e r f ü g b a r k e i t s v e r p f l i c h t u n g , I n d i k a t i v g e b o t e u n g e b u n d e n e r K a -
p a z i t ä t s a n b i e t e r , D e k a r b o n i s i e r u n g
Unterabschnitt 1
Verfügbarkeitsverpflichtung, Überprüfung
§ 65 Verfügbarkeitsverpflichtung, Verfügbarkeitsindikator
§ 66 Abrechnungsperiode, Hochpreisviertelstunde
§ 67 Verpflichtungsfreie Nichtverfügbarkeit
§ 68 Verfügbarkeitsfehlmengen, Verfügbarkeitsüberschussmengen
Unterabschnitt 2
Funktionsnachweis
§ 69 Funktionsnachweis
§ 70 Nachgewiesene reduzierte Leistung
Unterabschnitt 3
Ungebundene Kapazitätsanbieter, Indikativgebote für Verfügbarkeitsüberschussmengen
§ 71 Ungebundene Kapazitätsanbieter, Indikativgebot für Verfügbarkeitsüberschussmengen
Unterabschnitt 4
Methode zur Berechnung des Referenzwerts für regelbare Lasten und Kleinanlagenpools
§ 72 Methode zur Berechnung des Referenzwerts für regelbare Lasten und Kleinanlagenpools
Unterabschnitt 5
Dekarbonisierung
§ 73 Dekarbonisierungsanforderung
A b s c h n i t t 1 0
Z a h l u n g s a n s p r ü c h e u n d Z a h l u n g s v e r p f l i c h t u n g e n
Unterabschnitt 1
Kapazitätsvergütung
§ 74 Kapazitätsvergütung
Unterabschnitt 2
Ausgleichszahlungen und Ausgleichsprämien, Verrechnungssystem
§ 75 Verrechnungssystem für Verfügbarkeitsfehlmengen und Verfügbarkeitsüberschussmengen
§ 76 Ausgleichszahlung für Verfügbarkeitsfehlmengen, Maximalzahlung
§ 77 Ausgleichsprämie für Verfügbarkeitsüberschussmengen
§ 78 Verrechnungspreis für eine Abrechnungsperiode
§ 79 Abrechnung und Fristen
Unterabschnitt 3
Pönale bei unvollständigem Funktionsnachweis
§ 80 Pönale bei unvollständigem Funktionsnachweis
Unterabschnitt 4
Preisspitzenausgleich
§ 81 Verpflichtung zum Preisspitzenausgleich
§ 82 Abrechnung, Fälligkeit
A b s c h n i t t 1 1
R e c h t s s c h u t z
§ 83 Rechtsschutz, Rechtsweg, bürgerliche Rechtsstreitigkeiten
A b s c h n i t t 1 2
F e s t l e g u n g s k o m p e t e n z e n , V e r o r d n u n g s e r m ä c h t i g u n g e n ,
S c h l u s s b e s t i m m u n g e n
§ 84 Festlegungskompetenzen
§ 85 Verordnungsermächtigung
§ 86 Beleihung, Kostenregelung
§ 87 Beihilferechtlicher Genehmigungsvorbehalt
Anlage 1 Methodik zur Ermittlung des Ausschreibungsvolumens für die Ausschreibung für Kapazitäten
Anlage 2 Resilienzanforderungen
Anlage 3 Methodik zur Ermittlung der Reduktionsfaktoren und Technologieklassen für die Ausschreibungen für
Erzeugungskapazitäten und Kapazitäten
Anlage 4 Reduktionsfaktoren, technische Verfügbarkeitsfaktoren und Zyklenwirkungsgrade nach Technologieklassen für
die Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten
Anlage 5 Investitionskosten für Mindestinvestitionsschwellen
Anlage 6 Berechnung des Verfügbarkeitsindikators für eine Abrechnungsperiode, Referenzwert für regelbare Lasten und
Kleinanlagenpools, Funktionsnachweis bei mehreren Geboten pro Anlage
Anlage 7 Formel zur Berechnung des Ausübungspreises für den Preisspitzenausgleich
A b s c h n i t t 1
A l l g e m e i n e B e s t i m m u n g e n
§ 1
Ziel
Ziel dieses Gesetzes ist es, im Interesse einer sicheren und zuverlässigen Versorgung
mit Elektrizität einen Kapazitätsmarkt für das Jahr 2031 einzuführen, um ausreichend
gesicherte elektrische Leistung zur Deckung der Stromnachfrage in diesem Jahr
bereitzustellen.
§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind:
1. „Aggregator“ eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtlich unselbständige
Organisationseinheit eines Energieversorgungsunternehmens, die eine Tätigkeit
ausübt, bei der die Bereitstellung von Kapazitäten gebündelt mittels eines Anlagenpools
angeboten wird,
2. „Anlage“ eine Erzeugungsanlage oder eine regelbare Last,
3. „Anlage dargebotsabhängiger Technologieklassen“ eine Erzeugungsanlage, die einer
der folgenden Technologieklassen zugeordnet werden kann: Photovoltaik, Wind an
Land und Wind auf See,
4. „Anlage energiebegrenzter Technologieklassen“ eine Stromspeicheranlage und
regelbare Last,
5. „Anlage energieunbegrenzter Technologieklassen“ eine Erzeugungsanlage, die keine
Stromspeicheranlage ist,
6. „Anlagenpool“ die Gesamtheit der von einem Aggregator in einem Gebot aggregierten
Anlagen,
7. „Ausspeiseleistung“ die höchste elektrische Nettodauerleistung in Megawatt, die eine
Stromspeicheranlage in das Netz der allgemeinen Versorgung einspeisen kann,
8. „Eintrittskapazität“ der maximale Umfang an Kapazitäten, die aus einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union nach § 17 Absatz 1 Nummer 2 an den
Ausschreibungen nach diesem Gesetz teilnehmen können, wie sie nach der Methodik nach
Artikel 26 Absatz 11 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/943 bestimmt wird,
9. „Erbringungszeitraum“ der Zeitraum vom 1. November 2031 bis zum Ablauf des
31. Oktober 2032,
10. „Erzeugungsanlage“ eine Anlage zur Erzeugung elektrischer Energie, insbesondere
ein Kraftwerk sowie eine Stromspeicheranlage,
11. „gebotene nominale Leistung“ im Falle von Erzeugungsanlagen der
gebotsgegenständliche Anteil der installierten Leistung und im Falle von regelbaren Lasten die
gebotsgegenständliche Reduktion des Wirkleistungsbezugs, jeweils in Megawatt,
12. „gebotene reduzierte Leistung“ die dem Gebot zugrundeliegende reduzierte Leistung
in Megawatt,
13. „gebotsgegenständliche Anlage“ die Anlage, die dem Gebot zugrunde liegt,
14. „Gebotstermin“ der Kalendertag, an dem die Frist für die Abgabe von Geboten für eine
Ausschreibung endet,
15. „Gebotswert“ die im Gebot angegebene Vergütung für die gebotene reduzierte
Leistung in Euro pro Megawatt pro Jahr,
16. „gemessene Leistung“ die während eines Bilanzkreisabrechnungsintervalls um die
verbrauchte elektrische Energie verminderte, erzeugte elektrische Energie einer Anlage,
beziehungsweise eines Anlagenpools, multipliziert mit der Gesamtzahl an
Bilanzkreisabrechnungsintervallen je Stunde,
17. „Hauptenergieträger“ der an einem Standort in den Anlagen zur Erzeugung elektrischer
Energie im mengengewichteten Durchschnitt überwiegend, mindestens zu 51 Prozent
eingesetzte Brennstoff,
18. „Höchsterbringungsdauer“ die Zeit in vollen Stunden, die
a) eine Stromspeicheranlage oder ein Anlagenpool mit Stromspeicheranlagen
längstens in der Lage ist, Strom im Umfang der gebotenen nominalen Leistung in das
Netz einzuspeisen,
b) eine regelbare Last oder ein Anlagenpool mit regelbaren Lasten längstens in der
Lage ist, ihren Wirkleistungsbezug um die gebotene nominale Leistung zu
reduzieren,
19. „Höchstwert“ der Wert, der bei einer Ausschreibung höchstens als Gebotswert nach
§ 39 abgegeben werden darf,
20. „installierte Leistung“ die elektrische Wirkleistung in Megawatt, die die
gebotsgegenständliche Anlage bei bestimmungsgemäßem Betrieb ohne zeitliche Einschränkungen
unbeschadet kurzfristiger geringfügiger Abweichungen technisch erbringen kann,
a) bei einer Erzeugungsanlage, die keine Stromspeicheranlage sind, die Netto-
Nennleistung,
b) bei einer Stromspeicheranlage die Ausspeiseleistung und
c) bei einer regelbaren Last die Stromnetzanschlussleistung,
21. „Kapazität“ die Fähigkeit, zur Sicherstellung der Versorgungssicherheit gesicherte
elektrische Leistung für das Netz der allgemeinen Versorgung bereitzustellen oder den
Verbrauch von elektrischer Energie zu reduzieren,
22. „Kapazitätsvergütung“ der jährlich an den Kapazitätsverpflichteten zu zahlende Betrag
in Höhe des Produkts aus dem Gebotswert und der gebotenen reduzierten Leistung in
Euro pro Megawatt reduzierte Leistung,
23. „Kapazitätsverpflichtung“ die Verpflichtung des Kapazitätsverpflichteten, die mit dem
Zuschlag zustande kommt, bestehend aus den Rechten und Pflichten des
Kapazitätsverpflichteten nach diesem Gesetz,
24. „Kapazitätsverpflichteter“ der Verpflichtete, der für die Dauer des
Verpflichtungszeitraums Kapazität im Umfang der reduzierten Leistung bereitzustellen hat,
25. „Kleinanlagenpool“ ein Anlagenpool bestehend aus Anlagen, die jeweils weniger als
1 Megawatt installierte Leistung haben,
26. Kohlenstoffdioxid-Preis“ der tägliche Abrechnungspreis für die Lieferung einer
Emissionsberechtigung in Höhe von einer Tonne Kohlenstoffdioxid; für die Handelstage von
Januar bis einschließlich November eines Jahrs ist dies der Kohlenstoffdioxid-Preis für
die Lieferung im gleichen Jahr; für die Handelstage im Dezember eines Jahrs ist dies
der Kohlenstoffdioxid-Preis für die Lieferung im darauffolgenden Jahr; es werden die
Daten derjenigen Handelsplattform für Emissionsberechtigungen innerhalb der
Europäischen Union verwendet, die im ersten Quartal des Jahrs vor dem Abrechnungsjahr
das höchste Handelsvolumen dieses Kontrakts aufwies,
27. „Kraftwerk“ eine Anlage zur Erzeugung elektrischer Energie unter Einsatz von
gasförmigen Brennstoffen als Hauptenergieträger;
28. ,„netztechnischer Süden“ das Gebiet, das die Bundesländer Baden-Württemberg,
Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Saarland umfasst,
29. „reduzierte Leistung“ die Leistung in Megawatt, die für die Bereitstellung von Kapazität
nach diesem Gesetz maßgeblich ist und die ermittelt wird, in dem die nominale
Leistung der gebotsgegenständlichen Anlage mit dem für sie maßgeblichen
Reduktionsfaktor nach § 22 Absatz 2 multipliziert wird,
30. „regelbare Last“ eine Anlage zum Verbrauch elektrischer Energie, die ihren
Wirkleistungsbezug zuverlässig um eine bestimmte Leistung reduzieren kann,
31. „Regelzone“ im Bereich der Elektrizitätsversorgung das Netzgebiet, für dessen
Primärregelung, Sekundärregelung und Minutenreserve ein Betreiber von
Übertragungsnetzen im Rahmen der Union für die Koordinierung des Transports elektrischer Energie
verantwortlich ist,
32. „Spotmarktpreis für Erdgas“ der für einen Gastag maßgebliche, für das deutsche
Marktgebiet veröffentlichte, auf Börsengeschäften beruhende mengengewichtete
Tagesreferenzpreis für Erdgas in Euro je Megawattstunde bezogen auf den oberen Heizwert;
für das deutsche Marktgebiet ist dies der am vorhergehenden Handelstag für die
Lieferung an diesem Gastag ermittelte und für das Marktgebiet Trading Hub Europe
veröffentlichte EEX Day European Gas Spot Index oder ein an seine Stelle tretender
sachlich und methodisch vergleichbarer veröffentlichter Tagesreferenzpreis,
33. „Spotmarktpreis für Strom“ der Strompreis in Euro pro Megawattstunde, der sich in der
gemeinsamen Preiszone für Deutschland und Luxemburg aus der Kopplung der
Orderbücher aller Strombörsen in der vortägigen Auktion von
Stromviertelstundenkontrakten am Day-Ahead-Markt ergibt; wenn die Kopplung der Orderbücher aller
Strombörsen nicht oder nur teilweise erfolgt, ist für die Dauer der unvollständigen Kopplung
der Durchschnittspreis aller Strombörsen gewichtet nach dem jeweiligen
Handelsvolumen zugrunde zu legen,
34. „Standort“ der Errichtungs- und Betriebsort einer Anlage oder mehrerer Anlagen eines
Betreibers, der sich durch die postalische Adresse oder, falls eine solche nicht existiert,
durch die Bezeichnung des Flurstücks oder der Flurstücke oder der geografischen
Koordinaten von anderen Standorten unterscheidet,
35. „Stromnetzanschlussleistung“, die höchste elektrische Leistung in Megawatt, die eine
regelbare Last gleichzeitig aus dem Netz der allgemeinen Versorgung beziehen kann,
36. „Stromspeicheranlage“ ein Batteriespeicher, ein Pumpspeicher, ein Druckluftspeicher,
ein Flüssigluftspeicher oder eine Kohlenstoffdioxid-Batterie,
37. „Übertragungsnetzbetreiber“ ein Betreiber eines Übertragungsnetzes mit
Regelzonenverantwortung nach § 3 Nummer 17 des Energiewirtschaftsgesetzes,
38. „vereinbarte Netzanschlusskapazität“ die zwischen dem Betreiber des
Energieversorgungsnetzes und dem Netzanschlussnehmer vertraglich festgelegte maximale
stationäre elektrische Wirkleistung, die an einem Netzanschlusspunkt in das Netz
eingespeist oder aus dem Netz entnommen werden darf,
39. „Verpflichtungsjahr“ der Zeitraum vom 1. November eines Jahrs bis zum Ablauf des
31. Oktober des darauf folgenden Jahrs innerhalb eines Verpflichtungszeitraums,
40. „Verpflichtungszeitraum“ der Zeitraum, für den der Kapazitätsverpflichtete zur
Bereitstellung seiner Kapazität verpflichtet ist und vergütet wird, unterteilt in
Verpflichtungsjahre beginnend mit dem 1. November 2031,
41. „Versorgungssicherheitsmonitoring“ die Berechnungen nach § 51 Absatz 3 in
Verbindung mit § 63 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Energiewirtschaftsgesetzes,
42. „Zuschlag“ der Verwaltungsakt, mit dem die Bundesnetzagentur ein Gebot in einem
Ausschreibungsverfahren bezuschlagt,
43. „zuständiger Übertragungsnetzbetreiber“ der Übertragungsnetzbetreiber, in dessen
Regelzone die betreffende Anlage an das Netz der allgemeinen Versorgung
angeschlossen ist,
44. „Zuverlässigkeitsstandard“ das Maß der Versorgungssicherheit, wie es nach Artikel 25
der Verordnung (EU) 2019/943 für die gemeinsame deutsch-luxemburgische
Gebotszone festgelegt ist, ausgedrückt durch die erwartete Anzahl nicht vollständig gedeckter
Stunden eines Berechnungsjahres, die nicht überschritten werden soll.
A b s c h n i t t 2
A u s s c h r e i b u n g e n , G e b o t s t e r m i n e , A u s s c h r e i b u n g s v o -
l u m i n a
§ 3
Ausschreibungen; Zuständigkeiten
(1) Nach diesem Gesetz werden die folgenden Ausschreibungen zur Bereitstellung
von Kapazität für den Erbringungszeitraum durchgeführt:
1. Ausschreibungen für Erzeugungsanlagen, die nach Maßgabe von § 12 Absatz 5 über
einen längeren Zeitraum Strom erzeugen können (Ausschreibungen für
Langzeitkapazitäten),
2. eine Ausschreibung für sämtliche Erzeugungsanlagen (Ausschreibung für
Erzeugungskapazitäten) und
3. Ausschreibungen für sämtliche Erzeugungsanlagen und regelbare Lasten
(Ausschreibungen für Kapazitäten).
(2) Die Ausschreibungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 werden von der
Bundesnetzagentur durchgeführt. Die Ausschreibungen nach Absatz 1 Nummer 3 werden von der
Bundesnetzagentur mit Unterstützung der Übertragungsnetzbetreiber durchgeführt.
§ 4
Gebotstermine und Ausschreibungsvolumen für die Ausschreibungen für
Langzeitkapazitäten
(1) Die Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten erfolgen in zwei Gebotsterminen am
8. September 2026 und am 22. Dezember 2026.
(2) Das Ausschreibungsvolumen beträgt pro Gebotstermin jeweils 4,5 Gigawatt.
(3) Wurde das Ausschreibungsvolumen des ersten Gebotstermins nicht
ausgeschöpft, erhöht sich das Ausschreibungsvolumen des zweiten Gebotstermins in Höhe des
im ersten Gebotstermin nicht ausgeschöpften Ausschreibungsvolumens. Ist nach dem
zweiten Gebotstermin das für die beiden Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten
insgesamt vorgesehene Ausschreibungsvolumen nicht ausgeschöpft, wird das insgesamt nicht
ausgeschöpfte Ausschreibungsvolumen, zeitgleich zu der Ausschreibung für
Erzeugungskapazitäten, in einem dritten Gebotstermin für Langzeitkapazitäten ausgeschrieben.
§ 5
Gebotstermin und Ausschreibungsvolumen für die Ausschreibung für
Erzeugungskapazitäten
(1) Die Ausschreibung für Erzeugungskapazitäten findet in einem Gebotstermin am
18. Mai 2027 statt.
(2) Das Ausschreibungsvolumen beträgt 2 Gigawatt.
§ 6
Gebotstermine und Ausschreibungsvolumen für die Ausschreibungen für
Kapazitäten, Festlegungskompetenz
(1) Die Ausschreibungen für Kapazitäten erfolgen in zwei Gebotsterminen am 1.
Dezember 2027 und 1. Oktober 2029. Die Bundesnetzagentur kann nach Maßgabe des
§ 84 Nummer 1 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
abweichende Gebotstermine durch Festlegung bestimmen und hat diese entsprechend
Absatz 2 bekanntzumachen.
(2) Die Bundesnetzagentur ermittelt nach Anlage 1 zunächst den Gesamtbedarf an
Kapazitäten für die jeweils relevante Ausschreibung für Kapazitäten und übermittelt diesen
zeitnah zu dem Bericht nach §§ 51 Absatz 3 und § 63 Absatz 2 Nummer 2 des
Energiewirtschaftsgesetzes an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. Das
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie stellt zu dem Gesamtbedarf an Kapazitäten
zeitgleich mit dem Bericht nach §§ 51 Absatz 3 und § 63 Absatz 2 Nummer 2 des
Energiewirtschaftsgesetzes Einvernehmen innerhalb der Bundesregierung her.
(3) Auf Basis des Gesamtbedarfs an Kapazitäten nach Absatz 2 ermittelt die
Bundesnetzagentur nach Anlage 1 das Ausschreibungsvolumen für den Erbringungszeitraum und
veröffentlicht das Ausschreibungsvolumen spätestens bis zur Bekanntmachung der
jeweiligen Ausschreibung auf ihrer Internetseite. Die Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichen
das Ausschreibungsvolumen zusätzlich auf der gemeinsamen Internetplattform (§ 26
Absatz 6). Die Ermittlung des Ausschreibungsvolumens erfolgt ausschließlich im öffentlichen
Interesse.
(4) In dem Gebotstermin im Jahr 2027 werden 75 Prozent des für den
Erbringungszeitraum ermittelten Ausschreibungsvolumens ausgeschrieben. In dem Gebotstermin im
Jahr 2029 werden 100 Prozent des für den Erbringungszeitraum ermittelten
Ausschreibungsvolumens ausgeschrieben.
A b s c h n i t t 3
V o r a u s s e t z u n g e n f ü r d i e T e i l n a h m e a n A u s s c h r e i b u n -
g e n
Unterabschnitt 1
Allgemeine Voraussetzungen für die Teilnahme an Ausschreibungen
§ 7
Mindestleistung
(1) Die Anlage muss eine Leistung von mindestens 1 Megawatt reduzierte Leistung
haben.
(2) Die Mindestleistung nach Absatz 1 kann auch durch einen Anlagenpool erreicht
werden.
§ 8
Stromnetzanschluss
(1) Die Anlage muss mindestens in Höhe der gebotenen nominalen Leistung einen
Stromnetzanschluss oder in dieser Höhe eine verbindliche Zusage des
Anschlussnetzbetreibers für einen solchen Stromnetzanschluss bis spätestens zum Beginn des
Verpflichtungszeitraums haben.
(2) Absatz 1 ist bei Anlagenpools insoweit anzuwenden, als jede Einzelanlage des
Anlagenpools in Höhe der nominalen Leistung, die sie zur nominalen gebotenen Leistung
des Anlagenpools beiträgt, einen Stromnetzanschluss oder eine verbindliche Zusage des
Anschlussnetzbetreibers für einen solchen Stromnetzanschluss bis spätestens zum Beginn
des Verpflichtungszeitraums haben muss.
§ 9
Emissionsgrenzwert
(1) Die Anlag darf keine Emissionen von mehr als 550 Gramm Kohlenstoffdioxid aus
fossilen Brennstoffen je Kilowattstunde erzeugter Elektrizität ausstoßen.
(2) Bei Geboten für einen Anlagenpool ist Absatz 1 entsprechend für jede
Einzelanlage des Anlagenpools anzuwenden.
§ 10
Anforderungen an den Bieter
(1) Ein Bieter darf nicht an einer Ausschreibung teilnehmen, wenn
1. er ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Mitteilung der Kommission –
Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nicht-finanzieller
Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1) ist, oder
2. offene Rückforderungsansprüche gegen ihn aufgrund eines Beschlusses der
Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer
Unvereinbarkeit mit dem Europäischen Binnenmarkt bestehen.
(2) Bei einem Gebot für einen Anlagenpool ist Absatz 1 entsprechend für den
Aggregator anzuwenden.
§ 11
Ausschluss der Doppelförderung
(1) Für die Anlage darf für den Verpflichtungszeitraum
1. kein wirksamer Zuschlag nach diesem Gesetz bestehen und
2. kein Anspruch auf Förderung bestehen nach
a) dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder einer aufgrund des Erneuerbare-
Energien-Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung,
b) dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz oder einer aufgrund des Kraft-Wärme-
Kopplungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder
c) einem Förderprogramm oder Gesetz, das ganz oder teilweise die gleichen
förderfähigen Kosten umfasst wie dieses Gesetz.
Davon unberührt bleibt das Recht eines Bieters, mit der Anlage an einem
Kapazitätsmechanismus eines anderen Mitgliedsstaats der Europäischen Union teilzunehmen.
(2) Bei einem Gebot für einen Anlagenpool ist Absatz 1 entsprechend für jede
Einzelanlage des Anlagenpools anzuwenden.
Unterabschnitt 2
Besondere Voraussetzungen für die Teilnahme an Ausschreibungen
§ 12
Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten und Erzeugungskapazitäten
(1) Bei den Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten und bei der Ausschreibung für
Erzeugungskapazitäten sind nur Gebote für Erzeugungsanlagen zulässig.
(2) In den Ausschreibungen kann nur auf einen Verpflichtungszeitraum von 15
Jahren geboten werden.
(3) In den Ausschreibungen sind nur Gebote für Erzeugungsanlagen zulässig,
1. die an einem Standort errichtet werden, an dem
a) in den letzten 5 Jahren vor dem jeweiligen Gebotstermin keine gasförmigen
Brennstoffe als Hauptenergieträger zur Stromerzeugung eingesetzt wurden oder
b) ausschließlich Erzeugungsanlagen betrieben werden,
aa) deren endgültige Stilllegung nach § 13b Absatz 1 Satz 1 des
Energiewirtschaftsgesetzes angezeigt wurde und die in den letzten 5 Jahren vor dem
jeweiligen Gebotstermin wenigstens zeitweise als systemrelevant nach § 13b
des Energiewirtschaftsgesetzes ausgewiesen waren,
bb) die am … [einsetzen: Tag des Inkrafttretens nach Artikel 3] nach § 13e des
Energiewirtschaftsgesetzes als Kapazitätsreserveanlage vorgehalten wurden
oder
cc) die nach Errichtung der gebotsgegenständlichen Anlage zum Zeitpunkt des
Abschlusses der vorläufigen Präqualifizierung nach Abschnitt 8 zeitgleich in
Volllast mit der gebotsgegenständlichen Anlage weiterbetrieben werden und
dabei alle Anlagen den in ihnen erzeugten Strom vollständig in das Netz der
allgemeinen Versorgung einspeisen können oder
2. deren installierte Leistung zum Zeitpunkt des Abschlusses der vorläufigen
Präqualifizierung nach Abschnitt 8 in dem Umfang der gebotenen nominalen Leistung
gegenüber dem 31. Dezember 2025 erweitert wird.
Für den Standort nach Satz 1 Nummer 1 ist der Zeitpunkt des 31. Dezember 2025
maßgeblich.
(4) In den Ausschreibungen sind Gebote für Anlagenpools nur zulässig, wenn
sämtliche Anlagen des Anlagenpools Erzeugungsanlagen sind und derselben Technologieklasse
nach Anlage 3 bei Ausschreibungen für Erzeugungskapazitäten und nach Anlage 4 bei
Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten angehören. Kleinanlagenpools können an den
Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten und Erzeugungskapazitäten nicht teilnehmen.
(5) An den Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten sind nur Gebote für
Erzeugungsanlagen zulässig, die technisch in der Lage sind, ohne Unterbrechung für mindestens
10 aufeinanderfolgende Stunden Strom in Höhe der installierten Leistung in das Netz der
allgemeinen Versorgung einzuspeisen. Gebote für Anlagen energiebegrenzter
Technologieklassen sind nur zulässig, wenn die Anforderung nach Satz 1 jederzeit
spätestens nach einer 1 Stunde erfüllt werden kann.
(6) Absatz 5 ist bei Geboten für einen Anlagenpool für jede Einzelanlage des
Anlagenpools anzuwenden.
§ 13
Ausschreibungen für Kapazitäten
(1) Bei den Ausschreibungen für Kapazitäten sind Gebote für Erzeugungsanlagen und
regelbare Lasten zulässig.
(2) In den Ausschreibungen kann auf Verpflichtungszeiträume von 1 Jahr, 7 und
15 Jahren geboten werden.
Unterabschnitt 3
Besondere Vorgaben für lange Verpflichtungszeiträume
§ 14
Mindestinvestitionsschwellen
(1) Im Falle eines Verpflichtungszeitraums von 7 Jahren oder 15 Jahren hat der Bieter
nach erteiltem Zuschlag bis zum Abschluss der vorläufigen Präqualifizierung nach
Abschnitt 8 folgende Mindestinvestition in die gebotsgegenständliche Anlage zu tätigen:
1. bei einem Verpflichtungszeitraum von 7 Jahren 201 000 Euro je reduzierter Leistung in
Megawatt und
2. bei einem Verpflichtungszeitraum von 15 Jahren 431 000 Euro je reduzierter Leistung
in Megawatt.
(2) Die Anrechenbarkeit von Investitionen auf das Erreichen der in Absatz 1
genannten Mindestinvestitionsschwellen richtet sich nach Absatz 3 und Anlage 5. Soweit die
Bundesnetzagentur eine Festlegung nach § 84 Nummer 3 getroffen hat, müssen die
Übertragungsnetzbetreiber, Bieter und Kapazitätsverpflichteten für die Nachweisführung zur
Anrechenbarkeit das festgelegte Verfahren und Format nutzen.
(3) Anrechenbar sind nur solche Investitionen, die nach dem erteilten Zuschlag und
bis zum Abschluss der vorläufigen Präqualifizierung nach Abschnitt 8 getätigt werden.
Abweichend von Satz 1 sind bei bezuschlagten Geboten in Ausschreibungen für
Langzeitkapazitäten auch Investitionen in die gebotsgegenständliche Anlage, die in den letzten 12
Monaten vor Erteilung des Zuschlags getätigt wurden, anrechenbar.
(4) Absatz 1 ist bei einem Gebot für einen Anlagenpool für jede Einzelanlage des
Anlagenpools anzuwenden.
§ 15
Anforderungen an die Resilienz
(1) Bei einem Gebot in den Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten für einen
Verpflichtungszeitraum von 15 Jahren hat der Bieter zu gewährleisten, dass, wenn die
gebotsgegenständliche Anlage ein Endprodukt nach Anlage 2 ist, das Endprodukt sowie
mindestens 50 Prozent der in Anlage 2 aufgeführten wesentlichen Bauteile im Europäischen
Wirtschaftsraum gefertigt werden.
(2) Die Einhaltung der Anforderung nach Absatz 1 ist durch einen Herkunftsnachweis
nach der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 oder durch einen vergleichbaren Nachweis bei
Abschluss der vorläufigen Präqualifizierung nach Abschnitt 8 durch den Bieter zu erbringen.
§ 16
Erbringung von Momentanreserve
(1) Im Falle eines Verpflichtungszeitraums von 15 Jahren, bei dem die
gebotsgegenständliche Anlage eine Erzeugungsanlage ist, die an das Hoch- oder Höchstspannungsnetz
angeschlossen ist oder mindestens 10 Megawatt installierte Leistung hat, muss diese
Erzeugungsanlage auch ohne Leistungsbetrieb in der Lage sein, Momentanreserve zur
Verfügung zu stellen. Der Umfang der zu erbringenden Momentanreserve ergibt sich aus dem
Produkt der installierten Leistung dieser Anlage und einer Anlaufzeitkonstante von
mindestens 9 Sekunden geteilt durch 2.
(2) Sofern die gebotsgegenständliche Anlage ein Kraftwerk ist, ist Absatz 1 mit der
Maßgabe anzuwenden, dass Momentanreserve auch bereitgestellt werden kann
1. durch netztechnische Betriebsmittel zur Bereitstellung von Momentanreserve ohne
primäre Fähigkeit zum Wirkleistungsbetrieb mit Anschluss an das Hoch- oder
Höchstspannungsnetz oder
2. durch den Kurzzeit-Überlastbereich oder eine Überdimensionierung des Stromrichters
von Batteriespeichern mit Anschluss an das Hoch- oder Höchstspannungsnetz, wobei
nur ein Leistungswert des Stromrichters oberhalb von 130 Prozent bezogen auf die
vereinbarte Netzanschlusskapazität des Batteriespeichers anrechnungsfähig ist.
(3) Sofern die gebotsgegenständliche Anlage ein Batteriespeicher ist, gilt für die
Anforderung nach Absatz 1, dass diese durch den Kurzzeit-Überlastbereich oder einer
Überdimensionierung des Stromrichters der gebotsgegenständlichen Anlage erbracht werden
muss, wobei nur ein Leistungswert des Stromrichters oberhalb von 130 Prozent bezogen
auf die vereinbarte Netzanschlusskapazität des Batteriespeichers anrechnungsfähig ist.
(4) Die Anforderungen der Absätze 1 bis 3 sind bei Geboten für einen Anlagenpool,
deren Einzelanlagen nicht ausschließlich regelbare Lasten sind, durch den Anlagenpool
insgesamt zu erfüllen. Bei der maßgeblichen installierten Leistung nach Absatz 1 bleibt die
Leistung von regelbaren Lasten im Anlagenpool unberücksichtigt.
§ 17
Anforderungen an die Betriebsfähigkeit der Anlage mit Wasserstoff
(1) Bei einem Gebot für einen Verpflichtungszeitraum von 15 Jahren, bei dem die
gebotsgegenständliche Anlage ein Kraftwerk ist, das Erdgas als Hauptenergieträger im
Verpflichtungszeitraum zur Stromerzeugung einsetzt, muss dieses für den Betrieb mit
Wasserstoff vorbereitet sein.
(2) Ein Kraftwerk ist nach Absatz 1 für den Wasserstoffbetrieb vorbereitet, wenn es in
einer Weise geplant und gebaut ist, dass die Fähigkeit zum Betrieb mit 100 Prozent
Wasserstoff durch eine Änderung von Anlagenkomponenten oder des Betriebs des Kraftwerks
erreicht werden kann. Der Bieter hat im Rahmen seines Gebots ein Konzept für die
Umstellung des Kraftwerks auf den Wasserstoffbetrieb vorzulegen.
Unterabschnitt 4
Grenzüberschreitende Teilnahme an Ausschreibungen
§ 18
Voraussetzungen für eine grenzüberschreitende Teilnahme
(1) Zulässig ist ein Gebot für eine Anlage, die
1. auf dem Gebiet des Großherzogtums Luxemburg an ein Elektrizitätsversorgungsnetz
angeschlossen ist oder
2. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union an ein
Elektrizitätsversorgungsnetz angeschlossen ist, das eine direkte grenzüberschreitende
Elektrizitätsverbindungsleitung mit einem Elektrizitätsversorgungsnetz in der Bundesrepublik
Deutschland hat.
(2) Für eine Anlage nach Absatz 1 Nummer 2 sind nur Gebote mit einem
Verpflichtungszeitraum von 1 Jahr zulässig.
(3) Eine Teilnahme von Anlagenpools ist nicht zulässig, wenn sämtliche oder einzelne
Anlagen des Anlagenpools außerhalb des Elektrizitätsversorgungsnetzes der
Bundesrepublik Deutschland angeschlossen sind.
§ 19
Zusätzliche Voraussetzungen bei der grenzüberschreitenden Teilnahme
(1) Für eine grenzüberschreitende Teilnahme an den Ausschreibungen ist
erforderlich, dass
1. im Fall einer Anlagen nach § 18 Absatz 1 Nummer 1, eine Kooperationsvereinbarung
der Bundesrepublik Deutschland mit dem Großherzogtum Luxemburg über die
Teilnahme von Anlagen auf dem Gebiet des Großherzogtums Luxemburg an den
Ausschreibungen nach diesem Gesetz in Kraft ist, in der die notwendigen Inhalte für die
grenzüberschreitende Teilnahme geregelt sind, sowie
2. im Fall von einer Anlage nach § 18 Absatz 1 Nummer 2
a) eine vertragliche Vereinbarung der deutschen Übertragungsnetzbetreiber mit dem
am Standort der Anlage zuständigen Übertragungsnetzbetreiber des anderen
Mitgliedstaats der Europäischen Union, in dem die Anlage steht, über die Teilnahme
von Anlagen an Ausschreibungen nach diesem Gesetz und
b) ausreichend Eintrittskapazität für die Teilnahme zur Verfügung steht.
(2) Eine grenzüberschreitende Teilnahme ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen
einer Teilnahme nach Abschnitt 3 sowie die Voraussetzungen erfüllt sind, die sich aus den
zu schließenden Vereinbarungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 ergeben.
A b s c h n i t t 4
A g g r e g a t i o n , R e d u z i e r t e L e i s t u n g
Unterabschnitt 1
Aggregation
§ 20
Aggregation
(1) Die Aggregation von Anlagen zu einem Anlagenpool ist in allen Ausschreibungen
nach diesem Gesetz zulässig.
(2) Gebote und Anträge für einen Anlagenpool müssen von einem Aggregator
eingereicht werden. Der Aggregator übernimmt für den Anlagenpool und die darin vereinten
Anlagenbetreiber alle Rechte und Pflichten nach Maßgabe dieses Gesetzes.
(3) Soweit nicht anders geregelt, müssen alle Anlagen des Anlagenpools jeweils die
Voraussetzungen für die Teilnahme an den Ausschreibungen erfüllen.
§ 21
Anforderungen an die Aggregation, Kleinanlagenpool
(1) Ein Anlagenpool kann aus mindestens zwei Anlagen gebildet werden. Alle Anlagen
eines Anlagenpools müssen in derselben Regelzone an das Netz der allgemeinen
Versorgung angeschlossen sein. Soweit nicht anders geregelt, können die Anlagen
verschiedenen Technologienklassen angehören.
(2) Eine Anlage darf nicht mehr als einem einzigen Anlagenpool angehören. Anlagen,
die Teil eines Anlagenpools sind, können nur Kapazitätsverpflichtungen oder
Indikativgebote dieses Anlagenpools erfüllen. Jede Anlage in einem Anlagenpool muss bis zum Ablauf
des 31. Oktober 2031 über ein intelligentes Messsystem nach § 2 Nummer 7 des
Messstellenbetriebsgesetzes verfügen und lastganggemessen sein. Das Messsystem muss den
Anforderungen nach § 8 Absatz 2 des Messstellenbetriebsgesetzes entsprechen.
(3) Alle Anlagen eines Anlagenpools mit einer installierten Leistung von jeweils
weniger als 1 Megawatt werden in einem Kleinanlagenpool zusammengefasst. Ein
Kleinanlagenpool kann Teil eines Anlagenpools sein. In einem Anlagenpool darf höchstens ein
einziger Kleinanlagenpool enthalten sein.
Unterabschnitt 2
Reduzierte Leistung
§ 22
Reduzierte Leistung
(1) Die Bereitstellung von Kapazität nach diesem Gesetz wird in reduzierter Leistung
bestimmt. Damit gibt jeder Bieter in einer Ausschreibung das Gebot für eine Anlage mit ihrer
reduzierten Leistung ab.
(2) Die reduzierte Leistung wird berechnet, indem die gebotene nominale Leistung der
gebotsgegenständlichen Anlage mit dem für sie maßgeblichen Reduktionsfaktor nach
Absatz 3 und den §§ 23 und 24 multipliziert wird.
(3) Für energieunbegrenzte Technologieklassen werden
technologieklassenspezifische Reduktionsfaktoren bei den Ausschreibungen angewendet. Für energiebegrenzte
Technologieklassen bestehen unterschiedliche Reduktionsfaktoren in Abhängigkeit von
ihrer jeweiligen Höchsterbringungsdauer.
§ 23
Ermittlung der Reduktionsfaktoren
(1) Für die Ausschreibung für Erzeugungskapazitäten und die Ausschreibungen für
Kapazitäten ermittelt die Bundesnetzagentur in Abstimmung mit dem Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie die Reduktionsfaktoren nach Anlage 3 entsprechend der dort
aufgeführten Methodiken und Technologieklassen. Bei der Ermittlung der
Reduktionsfaktoren werden die Übertragungsnetzbetreiber regelmäßig bei allen wesentlichen
Verfahrensschritten einbezogen. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die Reduktionsfaktoren
spätestens 6 Wochen vor der Bekanntmachung der jeweiligen Ausschreibung auf ihrer
Internetseite. Die Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichen die Reduktionsfaktoren zusätzlich auf
der gemeinsamen Internetplattform (§ 26 Absatz 6).
(2) Die Reduktionsfaktoren für die Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten ergeben
sich aus Anlage 4.
§ 24
Bestimmung des Reduktionsfaktors bei Aggregation
(1) Bei einem Gebot für einen Anlagenpool ist der Reduktionsfaktor des Anlagenpools
für die Ausschreibung maßgeblich.
(2) Für die Bestimmung des Reduktionsfaktors eines Anlagenpools ist der Mittelwert
aus den einzelnen Reduktionsfaktoren der Einzelanlagen, gewichtet nach deren jeweiliger
nominaler Leistung zu bilden. Ist ein Kleinanlagenpool Teil des Anlagenpools, gilt er in
diesem Falle als Einzelanlage. Für Anlagen eines Kleinanlagenpools bestimmt der Aggregator
zusammenfassend einen Reduktionsfaktor der Technologieklasse „Kleinanlagenpool“ nach
Anlage 3 entsprechend der Höchsterbringungsdauer des Kleinanlagenpools.
A b s c h n i t t 5
P r ä q u a l i f i z i e r u n g
§ 25
Vollständige und vorläufige Präqualifizierung
(1) Vor Teilnahme an einer Ausschreibung für Kapazitäten hat vor Gebotsabgabe eine
Präqualifizierung nach diesem Abschnitt zu erfolgen. Die vollständige Präqualifizierung
bestätigt die Erfüllung der Teilnahmevoraussetzungen und ist Voraussetzung für die Abgabe
eines Gebots.
(2) Sofern Angaben oder Nachweise zur Anlage nach § 28 Absatz 1 und 2 aufgrund
des Zustands der Anlage nicht gemacht beziehungsweise nicht erbracht werden können,
erfolgt nur eine vorläufige Präqualifizierung nach diesem Abschnitt. Abweichend von
Absatz 1 Satz 2 berechtigt die vorläufige Präqualifizierung ebenfalls zur Abgabe eines
Gebots.
(3) Für die Ausschreibung für Kapazitäten an dem Gebotstermin 1. Dezember 2027
sind, wenn kein Fall des Absatz 2 vorliegt, abweichend von Absatz 1 zur
gebotsgegenständlichen Anlage nur die Angaben nach § 28 Absatz 1 zu machen ohne Erbringung der
Nachweise. Im Fall von Satz 1 ist die Präqualifizierung ebenfalls vorläufig und berechtigt
zur Abgabe von Geboten in dieser Ausschreibung.
(4) Für die Ausschreibungen für Erzeugungskapazitäten und für Langzeitkapazitäten
erfolgt keine vollständige oder vorläufige Präqualifizierung vor Gebotsabgabe. In diesen
Fällen muss das Gebot nach § 38 Absatz 3 in entsprechender Anwendung von
§ 27 Absatz 1 und der §§ 29, 30 die Angaben und Eigenerklärungen für eine vorläufige
Präqualifizierung enthalten.
(5) In den Fällen der Absätze 2, 3 und 4 ist nach Erteilung des Zuschlags die
vorläufige Präqualifizierung nach Abschnitt 8 abzuschließen.
§ 26
Zuständigkeit, Antrag und gemeinsame Internetplattform
(1) Der zuständige Übertragungsnetzbetreiber führt die vollständige sowie die
vorläufige Präqualifizierung für die Ausschreibungen von Kapazitäten auf Antrag durch.
(2) Der Antrag auf vollständige oder vorläufige Präqualifizierung zur Teilnahme an
einer Ausschreibung ist vom Bieter bei dem zuständigen Übertragungsnetzbetreiber über die
gemeinsame Internetplattform der Übertragungsnetzbetreiber nach Absatz 6 zu stellen,
wobei der Antrag jeweils nur ab dem ersten Tag des siebten Monats vor dem jeweiligen
Gebotstermin der Ausschreibung bis spätestens zum ersten Tag des fünften Monats vor
dem jeweiligen Gebotstermin der Ausschreibung gestellt werden kann.
(3) Der Antrag muss enthalten
1. die Angabe, ob eine vollständige oder eine vorläufige Präqualifizierung beantragt wird,
2. alle nach diesem Abschnitt erforderlichen Angaben, Nachweise und Eigenerklärungen
sowie
3. die Zustimmung zur Datenverwendung und -speicherung durch die
Übertragungsnetzbetreiber und die Bundesnetzagentur.
(4) Der Antrag auf vorläufige Präqualifizierung muss abweichend von
§ 28 Absatz 1 und 2 nur die Angaben zur Anlage nach § 29 enthalten.
(5) Vor Antragstellung hat der Bieter die Angaben nach § 27 und, wenn es sich um
eine Erzeugungsanlage handelt, im Falle der Beantragung einer vollständigen
Präqualifizierung die Angaben zur Anlage nach § 28 Absatz 1 beziehungsweise im Falle der
Beantragung einer vorläufigen Präqualifizierung die Angaben nach § 29 Absatz 1 in das
Marktstammdatenregister einzutragen, soweit dort entsprechende Angaben erfasst werden.
(6) Die Übertragungsnetzbetreiber richten für die Präqualifizierung bis zum 1. Mai
2027 und für die Ausschreibungen für Kapazitäten bis zum 15. Oktober 2027 eine
gemeinsame Internetplattform ein und betreiben diese. Die Einrichtung und der Betrieb der
Internetplattform erfolgt in Abstimmung mit der Bundesnetzagentur.
(7) Die Übertragungsnetzbetreiber haben Formatvorgaben für die nach diesem
Abschnitt erforderlichen Angaben, Nachweise und Eigenerklärungen sowie Mindestinhalte für
die nach § 28 Absatz 2 erforderlichen Gutachten zu bestimmen. Diese sind auf der
gemeinsamen Internetplattform nach Absatz 6 bekanntzumachen.
§ 27
Angaben zum Bieter
(1) Der Antrag auf vollständige oder vorläufige Präqualifizierung muss folgende
Angaben zum Bieter enthalten:
1. Name und, sofern vorhanden, die Firma nach dem Handelsgesetzbuch, Anschrift,
Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Bieters; dabei sind, sofern der Bieter keine
natürliche Person ist, auch anzugeben
a) dessen Unternehmenssitz,
b) der Name einer natürlichen Person, die zur Kommunikation mit den
Übertragungsnetzbetreibern und der Bundesnetzagentur und zur Vertretung des Bieters für alle
Handlungen nach diesem Gesetz bevollmächtigt ist, und
c) alle Unionsfremden nach § 2 Absatz 19 des Außenwirtschaftsgesetzes vom
6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
3. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 27) geändert worden ist, in der jeweils geltenden
Fassung, die an dem Bieter, an dem Betreiber der gebotsgegenständlichen Anlage
oder an der gebotsgegenständlichen Anlage unmittelbar oder mittelbar einen
Anteil von 25 Prozent der Stimmrechte oder mehr halten,
2. Zahlungsdaten, bestehend aus der internationalen Bankleitzahl und der internationalen
Bankkontonummer, Anschrift und E-Mail-Adresse für Rechnungen und Gutschriften
sowie die Steueridentifikationsnummer des Bieters,
3. die eindeutige Nummer, unter der der Bieter im Marktstammdatenregister registriert ist,
4. das Handelsregister, Vereinsregister oder Genossenschaftsregister, sofern der Bieter
dort eingetragen ist, und die entsprechende Registernummer; wenn keine
Registernummer zugeteilt wurde, ist hilfsweise, soweit vorhanden, die Umsatzsteuer-
Identifikationsnummer anzugeben,
5. die Angabe, ob der Bieter ein Unternehmen nach der Empfehlung 2003/361/EG in der
jeweils geltenden Fassung oder ein sonstiges Unternehmen ist,
6. die Gebietseinheit der Ebene 2, der gemeinsamen Klassifikation des Gebietseinheiten
für Statistik, in der der Bieter seinen Sitz hat nach der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003,
in der jeweils geltenden Fassung,
7. den Hauptwirtschaftszweig, in dem der Bieter tätig ist, auf Ebene der Gruppe, der
statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft nach der
Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Änderungen zu den Angaben nach Absatz 1 sind vom Bieter den
Übertragungsnetzbetreibern über die gemeinsame Internetplattform (§ 26 Absatz 6) unverzüglich, jedoch
spätestens bis zum Gebotstermin mitzuteilen.
(3) Bei der vollständigen oder vorläufigen Präqualifizierung eines Anlagenpools hat
der Aggregator die Angaben nach Absatz 1 und die Mitteilungen nach Absatz 2
vorzunehmen.
§ 28
Angaben und Nachweise zur Anlage bei vollständiger Präqualifizierung
(1) Der Antrag auf vollständige Präqualifizierung muss folgende Angaben zur Anlage
enthalten:
1. soweit vorhanden, die eindeutige Nummer, unter der die Anlage im
Marktstammdatenregister registriert ist,
2. den Standort der Anlage,
3. die Zuordnung der Anlage zu einer Technologieklasse nach Anlage 3,
4. bei einer Anlage einer energiebegrenzten Technologieklasse, die
Höchsterbringungsdauer in vollen Stunden,
5. die installierte Leistung der Anlage,
6. bei einer Stromspeicheranlage, die nutzbare Speicherkapazität,
7. die Zuordnung zum regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber und zum
Anschlussnetzbetreiber,
8. Angaben zum Anschluss an das Netz der allgemeinen Versorgung,
9. die Marktlokationsidentifikationsnummer und die Messlokationsidentifikationsnummer
beziehungsweise die Bestätigung des Bieters, dass anlagenscharfes Messequipment
bis zum Beginn des Verpflichtungszeitraums installiert ist,
10. die Bestätigung des Bieters, dass die Anlage lastganggemessen ist,
11. die Bestätigung des Bieters, dass die Anlage keine Emissionen von mehr als
550 Gramm Kohlenstoffdioxid aus fossilen Brennstoffen je Kilowattstunde Elektrizität
ausstößt und damit die Anforderungen nach Artikel 22 Absatz 4 der Verordnung (EU)
2019/943 eingehalten werden,
12. bei einer an ein Verteilnetz angeschlossenen Anlage, die Bestätigung des zuständigen
Verteilnetzbetreibers, dass die Anlage an sein Verteilnetz angeschlossen ist.
(2) Für die Angaben nach Absatz 1 Nummer 3 und 6 sind dem Antrag geeignete
Nachweise beizufügen. Der Nachweis für die Angabe nach Absatz 1 Nummer 11 ist für
Anlagen, die Brennstoffe einsetzen, durch ein nach den allgemein anerkannten Regeln der
Technik erstelltes Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen zu erbringen. Zum
Nachweis der Angaben nach Absatz 1 Nummer 4, 5 und 10 sind dem Antrag für die
gebotsgegenständliche Anlage für die letzten 12 Monate vollständige viertelstündliche
Lastgangdaten beizufügen.
(3) Änderungen zu den Angaben nach Absatz 1 können vom Bieter dem zuständigen
Übertragungsnetzbetreiber bis zum Gebotstermin mitgeteilt werden. Erfolgt eine Mitteilung
nach Satz 1 vor dem Ende der Antragsfrist nach § 26 Absatz 2, ist sie von dem zuständigen
Übertragungsnetzbetreiber zu berücksichtigen. Erfolgt die Mitteilung nach Satz 1 nach
Ablauf der Antragsfrist nach § 26 Absatz 2 aber vor dem Ende der Entscheidungsfrist nach
§ 32 Absatz 1, soll sie vom zuständigen Übertragungsnetzbetreiber berücksichtigt werden.
Erfolgen die Mitteilungen nach Satz 1 nach Ablauf der Entscheidungsfrist, können sie vom
Übertragungsnetzbetreiber berücksichtigt werden, sofern dadurch der ordnungsgemäße
Ablauf des Ausschreibungsverfahrens nicht gefährdet wird.
(4) Bei der vollständigen oder vorläufigen Präqualifizierung eines Anlagenpools sind
die Angaben und Nachweise nach den Absätzen 1 und 2 für jede Einzelanlage des
Anlagenpools vorzulegen. Zusätzlich muss der Antrag enthalten
1. die Angabe der Anzahl der Anlagen im Anlagenpool,
2. die Angabe der installierten Leistung des Anlagenpools und
3. die Bestätigung, dass jede Anlage des Anlagenpools über ein intelligentes Messsystem
nach § 21 Absatz 2 verfügt.
Abweichend von Satz 1 kann bei einem Kleinanlagenpool der Nachweis nach
Absatz 2 Satz 2 durch ein Gutachten für den Anlagenpool erbracht werden.
§ 29
Angaben zur Anlage bei vorläufiger Präqualifizierung
(1) Der Antrag auf vorläufige Präqualifizierung muss zusätzlich zu den Angaben nach
§ 28 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 die folgenden Angaben enthalten:
1. die Angabe, warum zum Zeitpunkt der Antragsstellung keine vollständigen Angaben
und Nachweise nach § 28 Absatz 1 und 2 möglich sind, und
2. Angaben zum Anschluss an das Netz der allgemeinen Versorgung, beziehungsweise
die verbindliche Stromnetzanschlusszusage des Anschlussnetzbetreibers,
einschließlich des Datums des voraussichtlichen Stromnetzanschlusses.
In den Fällen von § 25 Absatz 3 sind abweichend von Satz 1 die Angaben nach
§ 28 Absatz 1 zu machen.
(2) § 28 Absatz 3 ist im Fall von Änderungen zu den Angaben nach Absatz 1
entsprechend anzuwenden.
(3) Die noch ausstehenden Angaben und erforderlichen Nachweise nach
§ 28 Absatz 1 und 2 sind spätestens mit dem Antrag auf Abschluss der vorläufigen
Präqualifizierung nach Abschnitt 8 vorzulegen.
(4) Bei der vorläufigen Präqualifizierung eines Anlagenpools sind die Angaben nach
Absatz 1 für jede Einzelanlage des Anlagenpools und zusätzlich die Angaben nach
§ 28 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 2 vorzulegen.
§ 30
Verpflichtende Eigenerklärungen
(1) Der Antrag auf vollständige oder vorläufige Präqualifizierung muss enthalten:
1. eine Eigenerklärung des Bieters darüber, dass
a) der Bieter kein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinn der Mitteilung der
Kommission – Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung
nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1) ist,
b) gegen den Bieter keine offenen Rückforderungsansprüche aufgrund eines
Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer
Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Europäischen Binnenmarkt bestehen,
c) die Anlage für den Verpflichtungszeitraum
aa) weder ganz noch teilweise bereits einen Zuschlag nach diesem Gesetz
erhalten hat, zur Förderung zugelassen worden ist oder
bb) anderweitig eine staatliche Förderung erhält, insbesondere nach
aaa) dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder einer aufgrund des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung,
bbb) dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz oder einer aufgrund des Kraft-
Wärme-Kopplungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder
ccc) Förderprogrammen oder Gesetzen, die ganz oder teilweise auf die
gleichen förderfähigen Kosten abzielen wie dieses Gesetz, und
d) die nach § 26 Absatz 5 erforderlichen Eintragungen in das
Marktstammdatenregister erfolgt sind, und
2. eine Selbstverpflichtung des Bieters, dass jede Änderung der den Erklärungen nach
Nummer 1 zugrundeliegenden Umstände unverzüglich den
Übertragungsnetzbetreibern mitgeteilt wird.
(2) Bei der vollständigen oder vorläufigen Präqualifizierung eines Anlagenpools hat
der Aggregator die Eigenerklärungen und Selbstverpflichtungen nach Absatz 1 für alle
Anlagen des Anlagenpools und im Übrigen für sich selbst abzugeben.
§ 31
Nachbesserung, Überprüfung und Einsichtsrechte
(1) Der zuständige Übertragungsnetzbetreiber kann dem Bieter eine Frist von 2 bis
4 Wochen zur Nachbesserung setzen, wenn
1. die für die vollständige oder vorläufige Präqualifizierung erforderlichen Angaben und
Nachweise nicht vollständig sind,
2. die Angaben nicht mit dem Marktstammdatenregister übereinstimmen, oder
3. die erforderlichen Nachweise nicht erbracht worden sind.
(2) Soweit es für die Überprüfung des Antrags auf vollständige oder vorläufige
Präqualifizierung erforderlich ist, kann der zuständige Übertragungsnetzbetreiber sowie die von
diesen beauftragten Personen in Abstimmung mit der Bundesnetzagentur,
1. über § 28 Absatz 1, 2 und 4 und § 29 Absatz 1 und 4 hinausgehende Angaben und
Nachweise einfordern und
2. verlangen während der üblichen Geschäftszeiten
a) Betriebsgrundstücke, Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen des
Bieters zu betreten,
b) dort Prüfungen vorzunehmen und
c) die betrieblichen Unterlagen des Bieters einzusehen.
Verweigert der Bieter eine Überprüfung nach Satz 1 Nummer 2, darf die vollständige oder
vorläufige Präqualifizierung nicht erteilt werden.
§ 32
Entscheidung über die vollständige und vorläufige Präqualifizierung
(1) Der zuständige Übertragungsnetzbetreiber entscheidet über einen Antrag zur
vollständigen Präqualifizierung für eine Ausschreibung für Kapazitäten bis spätestens zum
letzten Tag des dritten Monats vor dem jeweiligen Gebotstermin der Ausschreibung. Das
Ergebnis wird über die gemeinsame Internetplattform (§ 26 Absatz 6) den jeweiligen Bietern
individuell mitgeteilt.
(2) In den Fällen der vorläufigen Präqualifizierung ist Absatz 1 entsprechend
anzuwenden mit der Maßgabe, dass die Entscheidung nach Absatz 1 bis zum Abschluss der
vorläufigen Präqualifizierung nach Abschnitt 8 vorläufig ist.
(3) Eine vollständige Präqualifizierung erfolgt, wenn
1. die erforderlichen Angaben, Nachweise und Eigenerklärungen nach den
§§ 27, 28 und 30 vollständig sind,
2. die Angaben mit den Angaben im Marktstammdatenregister, soweit dort
entsprechende Angaben erfasst werden, übereinstimmen und
3. die erforderlichen Nachweise nach § 28 Absatz 2 erbracht sind.
(4) Eine vorläufige Präqualifizierung erfolgt, wenn
1. die erforderlichen Angaben und Eigenerklärungen nach den §§ 27, 29 und 30
vollständig sind und
2. die Angaben mit den Angaben im Marktstammdatenregister, soweit dort
entsprechende Angaben erfasst werden, übereinstimmen.
§ 33
Präqualifizierung außerhalb der Teilnahme an einer Ausschreibung
(1) Abweichend von den Fristen in § 26 Absatz 2 kann jederzeit, frühestens ab dem
1. Januar 2028, insbesondere ein berechtigter Erwerber zum Zwecke der Übertragung
nach den §§ 56 und 57 oder ein ungebundener Kapazitätsanbieter zum Zwecke der
Abgabe von Indikativgeboten nach § 71 ein Antrag auf vollständige oder vorläufige
Präqualifizierung über die gemeinsame Internetplattform (§ 26 Absatz 6) bei den
Übertragungsnetzbetreibern gestellt werden. Der Antrag hat, soweit erforderlich, die Angaben und Nachweise
nach den §§ 27 und 28 sowie die Eigenerklärungen nach § 30 für eine vollständige und
vorläufige Präqualifizierung zu enthalten.
(2) Der zuständige Übertragungsnetzbetreiber hat binnen 6 Wochen nach der
Antragsstellung nach Absatz 1 über die vollständige und vorläufige Präqualifizierung zu
entscheiden. Wenn der zuständige Übertragungsnetzbetreiber eine Frist zur Nachbesserung
gesetzt hat, verlängert sich die Entscheidungsfrist entsprechend. Im Übrigen sind die
Vorschriften dieses Abschnitts entsprechend anzuwenden.
§ 34
Fortbestand der vollständigen Präqualifizierung
(1) Eine nach diesem Abschnitt erfolgte vollständige Präqualifizierung berechtigt auch,
ohne dass es einer erneuten vollständigen Präqualifizierung bedarf,
1. zur Teilnahme an weiteren Ausschreibungen für Kapazitäten und
2. zur Bereitstellung von Kapazitäten ohne Teilnahme an Ausschreibungen zum Zwecke
der Abgabe von Indikativgeboten nach § 71.
(2) Haben sich Änderungen beim Bieter oder der Anlage ergeben, die die Angaben
nach den §§ 27 und 28 Absatz 1 betreffen, ist ein erneuter Antrag auf vollständige
Präqualifizierung über die Internetplattform (§ 26 Absatz 6) unter Vorlage der geänderten Angaben
und Nachweise im Falle von Absatz 1 Nummer 1 nach dem Verfahren und innerhalb der
Frist nach § 26 Absatz 2 beziehungsweise im Fall von Absatz 1 Nummer 2 nach § 33 zu
stellen.
A b s c h n i t t 6
A u s s c h r e i b u n g s v e r f a h r e n u n d S i c h e r h e i t e n
Unterabschnitt 1
Ausschreibungsverfahren
§ 35
Bekanntmachung
(1) Jede Ausschreibung ist 7 Wochen vor dem jeweiligen Gebotstermin öffentlich
bekannt zu machen. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt auf der Internetseite der
Bundesnetzagentur. Die Übertragungsnetzbetreiber machen die Ausschreibungen für
Kapazitäten zusätzlich auf deren gemeinsamen Internetplattform (§ 26 Absatz 6) bekannt.
(2) Die öffentliche Bekanntmachung muss folgende Angaben enthalten:
1. den Gebotstermin unter Angabe der Ausschreibung nach § 3 Absatz 1,
2. den zulässigen Verpflichtungszeitraum beziehungsweise die zulässigen
Verpflichtungszeiträume,
3. das Ausschreibungsvolumen,
4. die Reduktionsfaktoren für die einzelnen Technologieklassen und die
Reduktionsfaktoren für die einzelnen Höchsterbringungsdauern für Anlagen energiebegrenzter
Technologieklassen,
5. die Methode zur Berechnung des Referenzwerts nach § 72,
6. die anzuwendenden Höchstwerte für abzugebende Gebote nach § 39,
7. die Vorgaben, Anforderungen für die Gebotsabgabe und ein Hinweis auf das
elektronische Verfahren nach den §§ 36 und 37 Absatz 4,
8. die Höhe der vom Bieter zu leistenden Sicherheiten,
9. ein Hinweis zur Gebührenpflichtig und Gebührenhöhe.
(3) Die öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen ausschließlich im öffentlichen
Interesse.
§ 36
Elektronisches Verfahren
Die Ausschreibungen sind elektronisch durchzuführen; dabei kann von der Zustellung
nach § 73 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes abgewichen werden. Die
Bundesnetzagentur kann mit der Bekanntmachung der Ausschreibungen insbesondere Vorgaben zur
Authentifizierung für die gesicherte Datenübertragung machen.
§ 37
Anforderungen an Gebote, Formatvorgaben
(1) Ein Gebot muss der Bundesnetzagentur nach Maßgabe des § 36 spätestens am
jeweiligen Gebotstermin zugegangen sein. § 32 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist
nicht anzuwenden.
(2) Ein Gebot muss eine reduzierte Leistung von mindestens 1 Megawatt reduzierte
Leistung haben. Bei einem Gebot für eine Anlagenpool muss der gebotsgegenständliche
Anlagepool insgesamt eine reduzierte Leistung von mindestens 1 Megawatt reduzierte
Leistung haben und darf nicht größer als 500 Megawatt reduzierte Leistung sein.
(3) Ein Bieter darf in einer Ausschreibung mehrere Gebote für unterschiedliche
Anlagen abgeben. Ein Bieter darf mehrere Gebote für unterschiedliche Anlagenpools abgeben,
sofern keine Anlage in den Anlagenpools Bestandteil mehrerer Anlagenpools ist. Die
Abgabe mehrerer Gebote für eine Anlage oder einen Anlagenpool ist unzulässig. In den Fällen
der Sätze 1 und 2 muss der Bieter seine Gebote nummerieren und eindeutig kennzeichnen,
welche Angaben und Nachweise zu welchem Gebot gehören.
(4) Soweit die Bundesnetzagentur Formatvorgaben zu Geboten oder
Formularvorgaben insbesondere zu Eigenerklärungen und zur Bürgschaftserklärung macht, müssen die
Gebote unter Verwendung dieser übermittelt werden.
§ 38
Pflichtangaben in Geboten
(1) Jedes Gebot muss enthalten:
1. die Angabe, ob das Gebot abgegeben wird für
a) die Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten,
b) die Ausschreibung für Erzeugungskapazitäten oder
c) die Ausschreibungen für Kapazitäten,
2. den Gebotstermin der Ausschreibung, für die das Gebot abgegeben wird,
3. die Angabe der gebotsgegenständlichen Anlage beziehungsweise des
gebotsgegenständlichen Anlagenpools,
4. die gebotene reduzierte Leistung unter Angabe der zugrunde liegenden nominalen
Leistung und des angewendeten Reduktionsfaktors,
5. den Gebotswert,
6. die Höchsterbringungsdauer,
7. den Verpflichtungszeitraum,
8. den Nachweis über einen Stromnetzanschluss oder eine verbindliche
Stromnetzanschlusszusage des Anschlussnetzbetreibers für einen Stromnetzanschluss
mindestens in Höhe der gebotenen nominalen Leistung bis spätestens zum Beginn des
Verpflichtungszeitraums, und
9. bei einem Gebot für einen Anlagenpool
a) die Angabe, dass das Gebot zur Bereitstellung von Kapazität durch einen
Anlagenpool abgegeben wird, und
b) die Herleitung des Reduktionsfaktors des Anlagenpools unter Angabe jeweils der
reduzierten Leistung, der zugrunde liegenden nominalen Leistung und des
angewendeten Reduktionsfaktors für jede Einzelanlage des Anlagenpools, dabei steht
ein Kleinanlagenpool bei der Herleitung des Reduktionsfaktors des Anlagenpools
einer Einzelanlage gleich.
(2) In den Ausschreibungen für Kapazitäten müssen Gebote zusätzlich den Nachweis
über die vollständige oder die vorläufige Präqualifizierung nach § 32 Absatz 1 oder 2
enthalten unter Angabe der Anlage, für die die vollständige oder die vorläufige
Präqualifizierung erteilt wurde. Bei einem Gebot für einen Anlagenpool sind zusätzlich alle Anlagen des
Anlagenpools anzugeben, für den die vollständige oder vorläufige Präqualifizierung erteilt
wurde.
(3) In den Ausschreibungen für Erzeugungskapazitäten und für Langzeitkapazitäten
muss das Gebot zusätzlich die in den entsprechend anzuwendenden § 27 Absatz 1 und
den §§ 29 und 30 aufgeführten Angaben enthalten. Zusätzlich muss das Gebot die
Bestätigung des Bieters enthalten, dass alle Angaben zum Bieter nach § 27 und zur Anlage nach
den §§ 28 und 29 in das Marktstammdatenregister, falls dort entsprechende Angaben
erfasst werden, eingetragen wurden. § 26 Absatz 4 ist entsprechend mit der Maßgabe
anzuwenden, dass der Bieter die Eintragungen bis zur Gebotsabgabe vornehmen muss.
(4) In den Ausschreibungen für Erzeugungskapazitäten und für Langzeitkapazitäten
muss ein Gebot für Anlagen nach § 12 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 zusätzlich den Nachweis
über die installierte Leistung der Anlage bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 enthalten.
Dieser Nachweis ist durch Vorlage vollständiger viertelstündlicher Lastgangdaten für einen
Zeitraum von 6 Monaten vor Ablauf des 31. Dezember 2025 zu erbringen.
(5) In den Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten muss das Gebot zusätzlich die
Angabe enthalten, ob das Gebot für eine Anlage im netztechnischen Süden abgegeben
wird.
(6) Sofern der Bieter ein Gebot für einen Verpflichtungszeitraum von 15 Jahren abgibt,
muss er mit dem Gebot die Selbstverpflichtung abgeben, dass die gebotsgegenständliche
Anlage ab dem Jahr 2045 klimaneutral betrieben wird.
§ 39
Höchstwert
(1) Der Höchstwert beträgt in den Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten und in der
Ausschreibung für Erzeugungskapazitäten jeweils 173 000 Euro je Megawatt reduzierte
Leistung pro Jahr.
(2) In den Ausschreibungen für Kapazitäten gibt es für die unterschiedlichen
Verpflichtungszeiträume jeweils separate Höchstwerte. Die Höchstwerte in den jeweiligen
Ausschreibungen bestimmt die Bundesnetzagentur entsprechend der zu Artikel 23 Absatz 6
der Verordnung (EU) 2019/943 erstellten Methode sowie unter Zugrundelegung weiterer
Berechnungsfaktoren. Die Höchstwerte sind spätestens mit der Bekanntmachung des
jeweiligen Gebotstermins auf der Internetseite des Bundesnetzagentur zu veröffentlichen.
Die Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichen zusätzlich die Höchstwerte auf der
gemeinsamen Internetplattform (§ 26 Absatz 6).
§ 40
Bindungswirkung und Rücknahme von Geboten
(1) Ein Bieter ist an sein Gebot, das bis zum Gebotstermin abgegeben und nicht
zurückgenommen worden ist, gebunden, bis ihm von der Bundesnetzagentur mitgeteilt
worden ist, dass sein Gebot keinen Zuschlag erhalten hat.
(2) Die Rücknahme eines Gebots durch den Bieter ist bis zum jeweiligen
Gebotstermin zulässig, dabei ist der Zugang der Rücknahmeerklärung bei der Bundesnetzagentur
nach Maßgabe der §§ 36, 37 Absatz 1 maßgeblich. Die Rücknahme muss durch eine
unbedingte, unbefristete elektronisch übermittelte Erklärung des Bieters erfolgen, die sich dem
Gebot eindeutig zuordnen lässt.
Unterabschnitt 2
Sicherheiten
§ 41
Sicherungsstelle
(1) Sicherheiten nach diesem Unterabschnitt sind an die zuständige Sicherungsstelle
zu leisten.
(2) Zuständige Sicherungsstelle ist
1. für die Gebotssicherheit nach § 42
a) die Bundesnetzagentur in den Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten und den
Ausschreibungen für Erzeugungskapazitäten, und
b) der zuständige Übertragungsnetzbetreiber in den Ausschreibungen für
Kapazitäten,
2. für die Realisierungssicherheit nach § 43 der zuständige Übertragungsnetzbetreiber
und
3. für die Sicherheit für Ausgleichszahlungen und für die Pönale für unvollständige
Funktionsnachweise nach § 44 der zuständige Übertragungsnetzbetreiber.
(3) Die zuständige Sicherungsstelle ist berechtigt, Sicherheiten einzubehalten, bis die
Voraussetzungen zur Rückgabe oder Verwertung der Sicherheit nach den Bestimmungen
dieses Unterabschnitts vorliegen.
§ 42
Gebotssicherheit
Für sein Gebot muss der Bieter bis zum Gebotstermin eine Gebotssicherheit leisten.
Die Gebotssicherheit beträgt 15 Prozent des Höchstwerts nach § 39 multipliziert mit der
gebotenen reduzierten Leistung.
§ 43
Realisierungssicherheit
Der Kapazitätsverpflichtete muss spätestens am 20. Werktag nach Bekanntgabe des
Zuschlags für jedes bezuschlagte Gebot mit einem Verpflichtungszeitraum von mehr als
1 Jahr eine Realisierungssicherheit in der Höhe der Nichtrealisierungspönale nach
§ 64 Absatz 2 leisten.
§ 44
Sicherheit für Ausgleichszahlungen und für die Pönale für einen unvollständigen
Funktionsnachweis
(1) Der Kapazitätsverpflichtete muss spätestens am 20. Werktag nach Bekanntgabe
des Zuschlags eine Sicherheit für Ausgleichszahlungen nach § 76 Absatz 1 und die Pönale
für einen unvollständigen Funktionsnachweis nach § 80 in Höhe des Einfachen des
Gebotswerts leisten.
(2) Der Kapazitätsverpflichtete muss die Sicherheit unverzüglich bis zur Höhe des
Gebotswerts wieder ergänzen, wenn sie verwertet wurde.
§ 45
Arten und Verwahrung von Sicherheiten
(1) Bei der Leistung einer Sicherheit muss das Gebot oder der Zuschlag, auf das
beziehungsweise auf den sich die Sicherheit bezieht, eindeutig bezeichnet werden.
(2) Wer eine Sicherheit leisten muss, kann dies bewirken durch
1. die unwiderrufliche, unbedingte, auf den Verpflichtungszeitraum und 1 Jahr darüber
hinaus befristete und selbstschuldnerische Bürgschaft auf erstes Anfordern, die den
Anforderungen des Absatzes 3 genügt und für die eine Bürgschaftserklärung an die
Sicherungsstelle übergeben wurde,
2. die Zahlung eines Geldbetrags auf ein von der Sicherungsstelle auf Kosten des
Sicherheitsgebers eingerichtetes Verwahrkonto, auf dem der Geldbetrag nicht verzinst wird.
(3) Die Bürgschaftserklärung ist in deutscher Sprache unter Verzicht auf die Einrede
der Vorausklage nach § 771 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und unter Verzicht auf die
Einreden der Aufrechenbarkeit und Anfechtbarkeit nach § 770 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
gegenüber dem Gläubiger abzugeben. Der Bürge muss in der Europäischen Union oder in
einem Staat der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum als Kreditinstitut oder als Kreditversicherer zugelassen sein. Die zuständige
Sicherungsstelle kann bei begründeten Bedenken vom Bieter verlangen, die Tauglichkeit
des Bürgen nachzuweisen. Tauglich ist ein Bürge, wenn er ein der Höhe der zu leistenden
Sicherheit angemessenes Vermögen besitzt.
(4) Wird im Falle einer Bürgschaft nach Absatz 2 Nummer 1 über das Vermögen des
Bürgen das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Antrag auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen, so hat der Kapazitätsverpflichtete die Bürgschaft
innerhalb von 10 Werktagen nach Kenntniserlangung durch eine andere Sicherheit nach
Absatz 2 zu ersetzen.
(5) Sicherheiten können jederzeit durch andere Sicherheiten ersetzt werden, die den
Anforderungen dieser Vorschrift genügen.
§ 46
Rückgabe von Sicherheiten
(1) Sicherheiten sind nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 einschließlich etwaig
erwirtschafteter Zinsen zurückzugeben, wenn und soweit sie nicht mehr zur Sicherung benötigt
werden.
(2) Die Gebotssicherheit nach § 42 ist zurückzugeben,
1. wenn der Bieter das Gebot, auf das sich die Sicherheit bezieht, nach § 40 Absatz 2
zurückgenommen hat,
2. wenn das Gebot, auf das sich die Sicherheit bezieht, nach § 49 ausgeschlossen wurde,
3. wenn das Gebot, auf das sich die Sicherheit bezieht, keinen Zuschlag erhalten hat,
4. bei einem bezuschlagten Gebot mit einem Verpflichtungszeitraum von 1 Jahr, wenn
die nach § 44 zu zahlende Sicherheit für Ausgleichszahlungen und für die Pönale für
einen unvollständigen Funktionsnachweis fristgerecht und in vollständiger Höhe
geleistet wurde, oder
5. bei einem bezuschlagten Gebot mit einem Verpflichtungszeitraum von mehr als 1 Jahr,
wenn sowohl die nach § 44 zu zahlende Sicherheit für Ausgleichszahlungen und für
die Pönale für einen unvollständigen Funktionsnachweis als auch die nach § 43 zu
zahlende Realisierungssicherheit fristgerecht und in vollständiger Höhe geleistet
wurden.
(3) Die Realisierungssicherheit nach § 43 ist zurückzugeben, wenn
1. die Anforderungen für den Abschluss der vorläufigen Präqualifizierung nach
§ 63 Absatz 2 innerhalb der Frist nach § 61 Absatz 2 erfüllt sind oder
2. der Kapazitätsverpflichtete die Nichtrealisierungspönale nach § 64 vollständig geleistet
hat.
(4) Die Sicherheit für Ausgleichszahlungen und für die Pönale für einen
unvollständigen Funktionsnachweis nach § 44 ist nach dem Verpflichtungszeitraum zurückzugeben,
wenn und soweit sie nicht mehr zur Sicherung von Ausgleichszahlungen benötigt wird.
§ 47
Verwertung von Sicherheiten
(1) Die Gebotssicherheit nach § 42 wird verwertet,
1. wenn der Bieter nach § 50 vom Zuschlagsverfahren ausgeschlossen wurde,
2. wenn und soweit die Realisierungssicherheit nach § 43 nicht fristgerecht in
vollständiger Höhe geleistet wird, oder
3. wenn und soweit die nach § 44 Absatz 1 zu zahlende Sicherheit für
Ausgleichszahlungen, für die Pönale für einen unvollständigen Funktionsnachweis und den
Preisspitzenausgleich nicht fristgerecht in vollständiger Höhe geleistet wird.
(2) Die Realisierungssicherheit nach § 43 wird verwertet, wenn und soweit die
Nichtrealisierungspönale nach § 64 nicht fristgerecht in vollständiger Höhe geleistet wird.
(3) Die Sicherheit für Ausgleichszahlungen und für die Pönale für einen
unvollständigen Funktionsnachweise nach § 44 wird verwertet, wenn und soweit die Ausgleichszahlung
nach § 76 oder der Funktionsnachweis nach § 80 nicht fristgerecht in vollständiger Höhe
geleistet wird.
A b s c h n i t t 7
Z u s c h l a g
Unterabschnitt 1
Zuschlagsverfahren
§ 48
Zuschlagsverfahren
(1) Die Bundesnetzagentur führt für jeden Gebotstermin das Zuschlagsverfahren nach
den Absätzen 2 bis 6 durch.
(2) Sie öffnet nach Ablauf des Gebotstermins die zu dem jeweiligen Gebotstermin
fristgerecht eingegangenen Gebote. Anschließend schließt sie die Gebote oder Bieter nach
den §§ 49 und 50 aus.
(3) Nach dem Ausschluss von Geboten nach Absatz 2 sortiert die Bundesnetzagentur
die verbleibenden Gebote
1. bei unterschiedlichen Gebotswerten nach dem jeweiligen Gebotswert in aufsteigender
Reihenfolge, beginnend mit dem Gebot mit dem niedrigsten Gebotswert,
2. bei demselben Gebotswert nach der jeweiligen gebotenen reduzierten Leistung in
aufsteigender Reihenfolge, beginnend mit der niedrigsten gebotenen reduzierten
Leistung.
Wenn die Gebotswerte und die gebotene reduzierte Leistung der Gebote gleich sind,
entscheidet das Los über die Reihenfolge, es sei denn, die Reihenfolge ist für die
Zuschlagserteilung nicht maßgeblich.
(4) Nach der Sortierung der Gebote nach Absatz 3 erteilt die Bundesnetzagentur in
der Reihenfolge nach Absatz 3 allen zulässigen Geboten einen Zuschlag im Umfang ihrer
gebotenen reduzierten Leistung, bis einschließlich des Gebots, mit welchem das
Ausschreibungsvolumen des jeweiligen Gebotstermins entweder vollständig ausgeschöpft oder
erstmals überschritten wird, dieses ist das letzte Gebot im Ausschreibungsvolumen. Das letzte
Gebot im Ausschreibungsvolumen bildet die Zuschlagsgrenze. Geboten oberhalb der
Zuschlagsgrenze wird unbeschadet des Rechtsschutzes nach § 83 kein Zuschlag erteilt. Für
das Erreichen des Ausschreibungsvolumens nach Satz 1 bleiben bei den Ausschreibungen
für Kapazitäten folgende Gebote unberücksichtigt:
1. regelbare Lasten in dem Umfang, wie diese bei der Bestimmung des
Ausschreibungsvolumens nach § 6 bereits als regelbare Lasten berücksichtigt wurden,
2. Anlagenpools nach Abschnitt 4 Unterabschnitt 1 für den Anteil, zu dem der
Anlagenpool aus regelbaren Lasten besteht,
3. Anlagen, die nach Anlage 1 bei der Bestimmung des Ausschreibungsvolumens nicht
berücksichtigt wurden.
(5) In einer Ausschreibung für Langzeitkapazitäten
1. sortiert die Bundesnetzagentur vor der Gebotsreihung nach Absatz 3 und der
Bezuschlagung nach Absatz 4,
a) die bei ihr fristgerecht eingegangenen Gebote nach Geboten zur Bereitstellung von
Kapazität durch Kraftwerke und Geboten zur Bereitstellung von Kapazität durch
andere Anlagen,
b) unter den Geboten zur Bereitstellung von Kapazität durch Kraftwerke sortiert die
Bundesnetzagentur sodann jeweils nach Geboten für Projekte an Standorten im
netztechnischen Süden und Geboten für Projekte an anderen Standorten,
c) unter den Geboten zur Bereitstellung von Kapazität durch Kraftwerke im
netztechnischen Süden sortiert die Bundesnetzagentur sodann jeweils,
aa) bei unterschiedlichen Gebotswerten nach dem jeweiligen Gebotswert in
aufsteigender Reihenfolge, beginnend mit dem Gebot mit dem niedrigsten
Gebotswert,
bb) bei demselben Gebotswert nach der jeweiligen gebotenen reduzierten
Leistung in aufsteigender Reihenfolge, beginnend mit der niedrigsten gebotenen
reduzierten Leistung; wenn Gebotswert und gebotene reduzierte Leistung der
Gebote gleich sind, entscheidet das Los über die Reihenfolge, es sei denn,
die Reihenfolge ist für die Zuschlagserteilung nicht maßgeblich,
2. subtrahiert die Bundesnetzagentur bei den Geboten zur Bereitstellung von Kapazität
durch Kraftwerke im netztechnischen Süden in der Reihenfolge nach
Nummer 1 Buchstabe c von dem jeweiligen Gebotswert einen Wert in Höhe von
16 000 Euro pro Megawatt reduzierte Leistung pro Jahr
a) in dem ersten Gebotstermin bis einschließlich zu dem Gebot, mit welchem zwei
Drittel des Ausschreibungsvolumens dieses Termins erreicht oder überschritten
wird,
b) in dem zweiten Gebotstermin bis einschließlich zu dem Gebot, mit welchem
maximal das Ausschreibungsvolumen dieses Termins sowie maximal zwei Drittel des
Gesamtvolumens der Ausschreibung für Langzeitkapazitäten erreicht oder
überschritten wird abzüglich der Zuschläge für Kraftwerke für den netztechnischen
Süden im ersten Gebotstermin,
3. führt die Bundesnetzagentur die Gebotsreihung und Bezuschlagung nach den
Absätzen 3 und 4 durch, wobei die nach Nummer 2 modifizierten Gebotswerte
zugrunde zu legen sind.
(6) Absatz 5 Nummer 2 ist auf ein Gebot für einen Anlagenpool nur anzuwenden,
wenn sämtliche Anlagen des Anlagenpools als Kraftwerke an Standorten im
netztechnischen Süden vorgesehen sind.
(7) Die Bundesnetzagentur kann in dem Zuschlagsverfahren die
Übertragungsnetzbetreiber zur Unterstützung einbinden; insbesondere können die
Übertragungsnetzbetreiber abweichend von Absatz 2 Satz 1 in den Ausschreibungen für Kapazitäten die zu dem
jeweiligen Gebotstermin fristgerecht eingegangenen Gebote öffnen, prüfen und vorläufig
sortieren.
§ 49
Ausschluss von Geboten
(1) Die Bundesnetzagentur schließt ein Gebot vom Zuschlagsverfahren aus, wenn
1. bis zum Gebotstermin bei der Bundesnetzagentur die Gebühr, die für die Durchführung
des Zuschlagsverfahrens zu erheben ist, oder die Gebotssicherheit nach § 42 nicht
vollständig geleistet worden sind oder dem Gebot nicht eindeutig zugeordnet werden
konnten,
2. der Gebotswert des Gebots den Höchstwert nach § 39 überschreitet, der für die
jeweilige Ausschreibung gilt,
3. die gebotene reduzierte Leistung den Wert von 1 Megawatt reduzierte Leistung
unterschreitet,
4. die gebotene nominale Leistung die installierte Leistung der gebotsgegenständlichen
Anlage beziehungsweise des gebotsgegenständlichen Anlagenpools übersteigt,
5. der gewählte Reduktionsfaktor nicht mit dem für die gebotsgegenständliche Anlage
beziehungsweise für den gebotsgegenständlichen Anlagenpool maßgeblichen
Reduktionsfaktor übereinstimmt,
6. kein Stromnetzanschluss oder keine verbindliche Stromnetzanschlusszusage des
Anschlussnetzbetreibers für einen Stromnetzanschluss mindestens in Höhe der
gebotenen nominalen Leistung bis spätestens zum Beginn des Verpflichtungszeitraums
besteht,
7. das Gebot Bedingungen, Befristungen oder sonstige Nebenabreden enthält,
8. das Gebot nicht den Formatvorgaben oder Anforderungen nach den
§§ 36 und 37 Absatz 4 für die Gebotsabgabe entspricht,
9. neben diesem Gebot ein weiteres Gebot für dieselbe Anlage beziehungsweise
denselben Anlagenpool vorliegt,
10. für die gebotsgegenständliche Anlage beziehungsweise den gebotsgegenständlichen
Anlagenpool bereits ein Zuschlag nach diesem Gesetz erteilt wurde oder
11. die sonstigen Vorgaben für Gebote nach den §§ 37 und 38 nicht vollständig erfüllt sind.
(2) In den Ausschreibungen für Kapazitäten schließt die Bundesnetzagentur ein Gebot
vom Zuschlagsverfahren auch aus, wenn für dieses keine vollständige Präqualifizierung
oder keine vorläufige Präqualifizierung erteilt wurde.
(3) In den Ausschreibungen für Erzeugungskapazitäten und Langzeitkapazitäten
schließt die Bundesnetzagentur ein Gebot vom Zuschlagsverfahren auch aus, wenn die
Angaben nach § 27 Absatz 1 und den §§ 29 und 30 nicht vollständig sind oder nicht mit den
Angaben im Marktstammdatenregister übereinstimmen, soweit dort entsprechende
Angaben erfasst werden.
(4) Die Bundesnetzagentur kann ein Gebot von dem Zuschlagsverfahren
ausschließen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Bieter keine Errichtung der Anlage
an dem angegebenen Standort plant. Ein solcher begründeter Verdacht besteht
insbesondere, wenn
1. an dem in dem Gebot oder in dem Antrag auf vollständige beziehungsweise vorläufige
Präqualifizierung angegebenen Standort bereits eine Anlage in Betrieb genommen
worden ist und für Strom aus dieser Anlage eine Zahlung nach dem Erneuerbare-
Energien-Gesetz oder einer aufgrund des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnung, nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz oder einer aufgrund des
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder einem
Förderprogramm oder Gesetz, das ganz oder teilweise auf die gleichen förderfähigen Kosten
umfasst wie dieses Gesetz, in Anspruch genommen worden ist oder wird, oder
2. der in dem Gebot angegebene Standort mit dem in einem anderen Gebot in derselben
Ausschreibung angegebenen Standort übereinstimmt.
§ 50
Ausschluss von Bietern
(1) Die Bundesnetzagentur schließt einen Bieter und dessen Gebote vom
Zuschlagsverfahren aus, wenn
1. der Bieter
a) vorsätzlich oder grob fahrlässig ein Gebot unter falschen Angaben oder unter
Vorlage falscher Nachweise in dieser oder einer vorangegangenen Ausschreibung
abgegeben hat oder
b) mit einem anderen Bieter eine Absprache über die Teilnahme oder Nicht-
Teilnahme an einzelnen Ausschreibungen oder über die Gebotswerte oder die
gebotene reduzierte Leistung der in dieser oder einer vorangegangenen Ausschreibung
abgegebenen Gebote getroffen hat oder
2. Zuschläge eines Bieters aus mindestens zwei vorangegangenen Ausschreibungen
nach § 53 vollständig erloschen sind oder nach § 54 widerrufen wurden.
(2) Die Bundesnetzagentur kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Wirtschaft und Energie einen Bieter, der ein Unionsfremder nach § 2 Absatz 19 des
Außenwirtschaftsgesetzes ist oder dessen unmittelbare oder mittelbare Gesellschafter
Unionsfremde sind, von dem Zuschlagsverfahren ausschließen, wenn durch den Betrieb
der gebotsgegenständlichen Anlage durch den Bieter die öffentliche Ordnung oder
Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland voraussichtlich beeinträchtigt wird. Satz 1 ist nicht
anzuwenden auf Bieter aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation.
(3) Ein Bieter hat auf Anforderung der Bundesnetzagentur innerhalb von 4 Wochen
nach Zugang der Anforderung die zur Prüfung nach Absatz 2 notwendigen Unterlagen zur
Verfügung zu stellen, insbesondere Unterlagen zu seiner Beteiligungsstruktur und seinen
Geschäftsfeldern.
(4) Bei der Prüfung nach Absatz 2 kann auch berücksichtigt werden, ob eine
voraussichtliche Beeinträchtigung durch die mittelbare oder unmittelbare Kontrolle des Bieters
durch die Regierung, eine sonstige staatliche Stelle oder die Streitkräfte eines Drittstaats
zu besorgen ist.
§ 51
Bekanntgabe der Zuschläge
(1) Die Bundesnetzagentur gibt die Zuschläge mit den folgenden Angaben auf ihrer
Internetseite und bei den Ausschreibungen von Kapazitäten nach § 3 Absatz 1 Nummer 3
zusätzlich über die gemeinsame Internetplattform (§ 26 Absatz 6) bekannt:
1. den Gebotstermin der Ausschreibung und die bezuschlagten reduzierten Leistungen,
2. den Namen der Bieter, die einen Zuschlag erhalten haben, mit
a) dem jeweils in dem Gebot angegebenen Standort,
b) den jeweils in dem Gebot angegebenen Nummern, unter denen das Projekt, die
Anlage sowie die jeweiligen Einheiten im Marktstammdatenregister registriert sind,
c) der Nummer des Gebots, sofern ein Bieter mehrere Gebote abgegeben hat,
d) einer eindeutigen Zuschlagsnummer, und
3. den niedrigsten und höchsten Gebotswert, die einen Zuschlag erhalten haben.
(2) Der Zuschlag ist eine Woche nach der Bekanntgabe nach Absatz 1 als
bekanntgegeben anzusehen.
(3) Die Bundesnetzagentur unterrichtet die Bieter, die einen Zuschlag erhalten haben
sowie den zuständigen Anschlussnetzbetreiber und die Übertragungsnetzbetreiber
unverzüglich unter Nennung der Nummer aus dem Marktstammdatenregister über die
Zuschlagserteilung und die Höhe der Kapazitätsvergütung.
(4) Die Bundesnetzagentur übermittelt nach Bekanntgabe der Zuschläge die Angaben
nach § 38 Absatz 3 Satz 1 zu den bezuschlagten Geboten an die zuständigen
Übertragungsnetzbetreiber. Mit Bekanntgabe des Zuschlags gilt die vorläufige Präqualifizierung als
erteilt.
Unterabschnitt 2
Wirkung, Erlöschen und Widerruf von Zuschlägen
§ 52
Wirkung von Zuschlägen
(1) Mit dem Zuschlag entstehen
1. die Verpflichtung, dass der Bieter als Kapazitätsverpflichteter für die Dauer des
Verpflichtungszeitraums mit der gebotsgegenständlichen Anlage die gebotene nominale
Leistung nach Maßgabe von Abschnitt 9 zur Verfügung stellt und
2. die Zahlungsansprüche und Zahlungsverpflichtungen nach Abschnitt 10.
(2) Sofern ein Abschluss der vorläufigen Präqualifizierung nach Abschnitt 8
erforderlich ist, entstehen die Rechte und Pflichten nach Absatz 1 erst nach der Entscheidung über
den Abschluss der vorläufigen Präqualifizierung nach § 63 Absatz 2.
§ 53
Erlöschen von Zuschlägen
Ein Zuschlag erlischt, wenn
1. die Realisierungssicherheit nach § 43 nicht fristgemäß geleistet wird,
2. die Sicherheit für Ausgleichszahlungen und für die Pönale für einen nicht vollständigen
Funktionsnachweis nach § 44 Absatz 1 nicht fristgerecht geleistet wird,
3. im Falle des § 45 Absatz 4 die Bürgschaft nicht innerhalb von 10 Werktagen nach
Kenntniserlangung durch eine andere Sicherheit nach § 45 Absatz 2 ersetzt wird,
4. der Abschluss der vorläufigen Präqualifizierung nach § 63 Absatz 3 abgelehnt wurde
oder
5. der Abschluss der vorläufigen Präqualifizierung nach § 63 Absatz 2 erfolgt ist, aber
während des Verpflichtungszeitraums
a) die Anlage Emissionen von mehr als 550 Gramm Kohlenstoffdioxid aus fossilen
Brennstoffen je Kilowattstunde erzeugter Elektrizität ausstößt und damit die
Anforderungen nach Artikel 22 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/943 nicht einhält,
b) bekannt wird, dass für die Anlage entweder ganz oder teilweise bereits ein
Zuschlag nach diesem Gesetz oder anderweitig eine staatliche Förderung besteht,
insbesondere nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder einer aufgrund des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung, dem Kraft-
Wärme-Kopplungsgesetz oder einer aufgrund des Kraft-Wärme-
Kopplungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder einem Förderprogramm oder Gesetz, das
ganz oder teilweise auf die gleichen förderfähigen Kosten umfasst wie dieses
Gesetz oder
c) der Bieter die Anforderungen nach § 10 nicht erfüllt.
In den Fällen von Satz 1 Nummer 5 stellt die Bundesnetzagentur das Erlöschen des
Zuschlags ab dem Zeitpunkt fest, ab dem die betreffenden Anforderungen nicht mehr
eingehalten wurden.
§ 54
Widerruf von Zuschlägen
Die Bundesnetzagentur kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Wirtschaft und Energie den Zuschlag eines Bieters, der ein Unionsfremder nach § 2 Absatz 19
des Außenwirtschaftsgesetzes ist oder dessen unmittelbare oder mittelbare Gesellschafter
Unionsfremde sind, widerrufen, wenn durch den Betrieb der gebotsgegenständlichen
Anlage durch den Bieter die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik
Deutschland voraussichtlich beeinträchtigt wird. Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Bieter aus den
Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation. § 50 Absatz 3 und 4 ist
entsprechend anzuwenden.
§ 55
Rechtsfolgen
(1) Wenn ein Zuschlag erlischt, zurückgenommen, widerrufen, anderweitig
aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist, erlöschen die Rechte und
Pflichten nach § 52.
(2) Erlischt ein Zuschlag nach § 53 Satz 1 Nummer 5, ist die bis dahin an den Bieter
ausgezahlte Kapazitätsvergütung einschließlich einer Verzinsung entsprechend dem
durchschnittlichen Effektivzinssatz für Kredite an nicht finanzielle Kapitalgesellschaften
nach der MFI-Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank für Zinssätze und Volumina für das
Neugeschäft der deutschen Banken ab dem Zeitpunkt, zu dem die Bundesnetzagentur das
Erlöschen festgestellt hat, unter Berücksichtigung der Auszahlungszeitpunkte, unverzüglich
an die auszahlende Stelle.
Unterabschnitt 3
Übertragung
§ 56
Übertragung der Kapazitätsverpflichtung, Erfüllung der Kapazitätsverpflichtung mit
einer anderen Anlage
(1) Nach Maßgabe dieses Unterabschnitts kann der Kapazitätsverpflichtete für den
gesamten verbleibenden Verpflichtungszeitraum mit Wirkung frühestens ab dem nächsten
Verpflichtungsjahr
1. die Kapazitätsverpflichtung mit allen Rechten und Pflichten an einen berechtigten
Erwerber übertragen oder
2. die Anlage, mit der die Kapazitätsverpflichtung erfüllt wird, ersetzen.
Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn das auf die Übertragung folgende Verpflichtungsjahr
das erste Verpflichtungsjahr des Verpflichtungszeitraums ist.
(2) Die teilweise Übertragung der Kapazitätsverpflichtung nach
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist zulässig, sofern der übertragene Teil eine reduzierte
Leistung von mindestens 1 Megawatt umfasst und der beim Kapazitätsverpflichteten
verbleibende Teil eine reduzierte Leistung von 1 Megawatt nicht unterschreitet. Der teilweise
Ersatz einer Anlage nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist zulässig, sofern sowohl die ersetzte
als auch die ersetzende Anlage eine reduzierte Leistung von mindestens 1 Megawatt
umfassen.
§ 57
Voraussetzungen für die Übertragung an einen berechtigten Erwerber
Die gesamte oder teilweise Übertragung der Kapazitätsverpflichtung nach
§ 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 56 Absatz 2, setzt voraus, dass
der Erwerber
1. die Voraussetzungen des § 10 erfüllt,
2. die nach Abschnitt 6 Unterabschnitt 2 erforderlichen Sicherheiten leistet und
3. die Selbstverpflichtung abgibt, dass die gebotsgegenständliche Anlage ab dem Jahr
2045 klimaneutral betrieben wird, sofern eine Kapazitätsverpflichtung mit einem
Verpflichtungszeitraum von 15 Jahren übertragen wird.
§ 58
Voraussetzungen für die Erfüllung der Kapazitätsverpflichtung mit einer anderen
Anlage
(1) Die gesamte oder teilweise Erfüllung der Kapazitätsverpflichtung mit einer anderen
Anlage nach § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 56 Absatz 2, setzt
voraus, dass
1. die ersetzende Anlage vollständig präqualifiziert ist,
2. die ersetzende Anlage die für den Zuschlag der abgebenden Anlage maßgeblichen
Voraussetzungen nach Abschnitt 3 erfüllt, wobei
a) für den Nachweis der Mindestinvestitionsschwelle solche Investitionen maßgeblich
sind, die nach dem Zeitpunkt des Zuschlags für die zu ersetzende Anlage bis zum
Zeitpunkt der Übertragung im Umfang der übertragungsfähigen Kapazität und in
der für die ursprüngliche Dauer der Kapazitätsverpflichtung erforderlichen Höhe
erfolgt sind und
b) abweichend von § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ein Zuschlag für diese Anlage
bestehen darf,
3. diese Anlage ihren Standort im netztechnischen Süden hat, sofern beim ursprünglichen
Zuschlagsverfahren § 48 Absatz 5 angewendet wurde,
4. die nach Abschnitt 6 Unterabschnitt 2 erforderliche Hinterlegung der Sicherheiten
nachgewiesen werden,
5. im Falle der Übertragung einer Kapazitätsverpflichtung mit einem
Verpflichtungszeitraum von 15 Jahren der Erwerber unbeschadet der Verpflichtung des Veräußerers eine
Selbstverpflichtung abgibt, dass die Anlage, mit der die Kapazitätsverpflichtung erfüllt
werden soll, ab dem Jahr 2045 klimaneutral betrieben wird.
(2) Die Erfüllung der Kapazitätsverpflichtung mit einem Anlagenpool ist zulässig,
sofern es sich dabei nicht um einen Kleinanlagenpool handelt oder der Anlagenpool keinen
Kleinanlagenpool enthält, und alle Einzelanlagen des Anlagenpools jeweils einzeln die
Anforderungen nach Absatz 1 erfüllen.
(3) Ein grenzüberschreitender Austausch von Anlagen ist nicht zulässig.
§ 59
Gebotene nominale Leistung, Reduktionsfaktor und technischer
Verfügbarkeitsfaktor der Anlage
(1) Die Anlage oder der Anlagenpool, auf die oder den eine Kapazitätsverpflichtung
übertragen wird, muss mindestens eine installierte Leistung aufweisen, die sich aus der
Multiplikation der gebotenen nominalen Leistung der zu übernehmenden
Kapazitätsverpflichtung mit dem Quotienten aus dem für die zu übernehmende Kapazitätsverpflichtung
maßgeblichen Reduktionsfaktor und dem Reduktionsfaktor nach Absatz 2 ergibt. Sofern mit
der Anlage oder dem Anlagenpool bereits eine Kapazitätsverpflichtung oder ein
Indikativgebot erfüllt wird, erhöht sich die nach Satz 1 mindestens erforderliche installierte Leistung
um die für die Kapazitätsverpflichtung oder das Indikativgebot gebundene gebotene
nominale Leistung.
(2) Der Reduktionsfaktor für die Anlage oder den Anlagenpool, mit der oder dem die
Kapazitätsverpflichtung erfüllt wird, entspricht dem niedrigeren der folgenden Werte:
1. dem Reduktionsfaktor, der vor Beginn desjenigen Verpflichtungsjahres, ab dem die
Anlage die Kapazitätsverpflichtung erfüllt, mit Anwendung für dieses Verpflichtungsjahr
zuletzt in einer Ausschreibung angewendet wurde,
2. dem Reduktionsfaktor, der für die Anlage, mit der die Kapazitätsverpflichtung erfüllt
wird, in der Ausschreibung Anwendung gefunden hätte, in der das Gebot, aus dem die
Kapazitätsverpflichtung resultiert, ihren Zuschlag erhalten hat.
Für einen Anlagenpool bestimmt sich der Reduktionsfaktor nach Satz 1 nach Maßgabe des
§ 24 Absatz 2. Sofern der Reduktionsfaktor nach Satz 1 Nummer 2 nicht ermittelt werden
kann, ist der Reduktionsfaktor nach Satz 1 Nummer 1 anzuwenden.
(3) Sofern mit der ersetzenden Anlage bereits eine andere Kapazitätsverpflichtung
oder ein Indikativgebot erfüllt wird, muss für die Erfüllung der übernommenen
Kapazitätsverpflichtung dieselbe Höchsterbringungsdauer wie für die bereits vorhandene
Kapazitätsverpflichtung oder das Indikativgebot gewählt werden.
(4) Hat die Anlage oder der Anlagenpool, deren oder dessen Kapazitätsverpflichtung
durch eine andere Anlage oder einen anderen Anlagenpool erfüllt wird, diese
Kapazitätsverpflichtung selbst im Wege einer Übertragung nach den §§ 56 bis 58erhalten, ist für die
Bestimmung des Reduktionsfaktors nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 derjenige
Reduktionsfaktor maßgeblich, der für diese Übertragung zum Zeitpunkt der Übertragung nach
Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 gegolten hätte.
§ 60
Genehmigungsvorbehalt, Antrag, Fristen, Verfahren, Kleinanlagenpools
(1) Die gesamte oder teilweise Übertragung der Kapazitätsverpflichtung sowie der
gesamte oder teilweise Ersatz der Anlage bedürfen unbeschadet des Absatzes 6 der
vorherigen Genehmigung durch den zuständigen Übertragungsnetzbetreiber. Die Genehmigung
ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen nach den §§ 56 bis 59 erfüllt sind. Die
Genehmigung kann entsprechend § 50 Absatz 2 durch den zuständigen Übertragungsnetzbetreiber
versagt werden.
(2) Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung kann von dem Erwerber sowie dem
Übertragenden der Kapazitätsverpflichtung gestellt werden.
(3) Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch spätestens 2 Monate vor Beginn eines
Verpflichtungsjahrs bei den Übertragungsnetzbetreibern über die gemeinsame
Internetplattform (§ 26 Absatz 6) zu stellen. Diese bestätigen den Eingang des Antrags.
(4) Der Antrag muss enthalten
1. Im Falle der gesamten oder teilweisen Übertragung der Kapazitätsverpflichtung die
Zustimmung des Erwerbers und des Übertragenden zur Übertragung, die Angaben und
Eigenerklärungen zum Erwerber nach § 27 Absatz 1 und § 30 Absatz 1 Nummer 1
oder den Nachweis der Präqualifizierung des Erwerbers sowie den Nachweis der
Hinterlegung der Sicherheit,
2. Im Falle des gesamten oder teilweisen Ersatzes einer Anlage die Bestätigung der
vollständigen Präqualifizierung der anderen Anlage, sowie Nachweise zur Erfüllung der
Voraussetzungen nach § 58.
(5) Der zuständige Übertragungsnetzbetreiber entscheidet über den Antrag innerhalb
von 6 Wochen.
(6) Der Austausch von Anlagen eines Kleinanlagenpools ist abweichend von Absatz 1
ohne Genehmigung zulässig. Der Austausch ist zum ersten Tag eines Monats gegenüber
dem zuständigen Übertragungsnetzbetreiber mitzuteilen. Die Mitteilung muss enthalten
1. die Angabe der zu ersetzenden Anlage,
2. die Messlokationsnummer der ersetzenden Anlage,
3. die Zuordnung der ersetzenden Anlage zu einer Technologieklasse nach Anlage 3,
4. die installierte Leistung der ersetzenden Anlage und
5. die Zuordnung der ersetzenden Anlage zum regelzonenverantwortlichen
Übertragungsnetzbetreiber.
Eine vollständige Präqualifizierung der ersetzenden Anlage sowie Nachweise zur Erfüllung
der Voraussetzungen nach § 58 sind nicht erforderlich.
A b s c h n i t t 8
A b s c h l u s s d e r v o r l ä u f i g e n P r ä q u a l i f i z i e r u n g , N i c h t r e -
a l i s i e r u n g s p ö n a l e
§ 61
Antrag und Frist
(1) Der zuständige Übertragungsnetzbetreiber führt in Fällen, bei denen nur eine
vorläufige Präqualifizierung erteilt wurde, den Abschluss der Präqualifizierung nach diesem
Abschnitt auf Antrag durch.
(2) Der Antrag ist vom Antragsteller mit den Angaben und Nachweisen nach § 62 bis
spätestens zum Ablauf des 31. Oktober 2031 bei dem zuständigen
Übertragungsnetzbetreiber über die gemeinsame Internetplattform (§ 26 Absatz 6) einzureichen. Die
betriebsrelevanten Nachweise nach
§ 62 Absatz 1 Nummer 2, 4, 5 Buchstabe b und Nummer 6 Buchstabe a und b sowie die
betriebsrelevanten Nachweise für die Angaben nach
§ 28 Absatz 1 Nummer 4, 5, 10 und 11 können abweichend von Satz 1 spätestens bis zum
Ablauf des 31. Januar 2032 nachgereicht werden.
(3) Der Abschluss der Präqualifizierung nach diesem Abschnitt steht der vollständigen
Präqualifizierung nach Abschnitt 5 gleich.
(4) Der Antragsteller ist verpflichtet, vor Antragstellung die Angaben zur Anlage nach
§ 28 Absatz 1 in das Marktstammdatenregister einzutragen, soweit dort entsprechende
Angaben erfasst werden, und im Marktstammdatenregister bereits enthaltene Angaben zur
Anlage nach § 28 Absatz 1, falls erforderlich, zu aktualisieren.
§ 62
Angaben und Nachweise
(1) Der Antrag auf Abschluss der vorläufigen Präqualifizierung muss folgende
Angaben und Nachweise enthalten:
1. die ausstehenden Angaben und Nachweise zur Anlage nach § 28 Absatz 1 und 2,
2. den Nachweis, dass die installierte Leistung der gebotsgegenständlichen Anlage
mindestens der gebotenen nominalen Leistung entspricht,
3. soweit nach § 14 erforderlich, einen Nachweis über das Erreichen der erforderlichen
Mindestinvestitionsschwelle,
4. soweit nach § 16 erforderlich, einen Nachweis zur Erfüllung der Anforderungen an die
Erbringung der Momentanreserve,
5. im Falle einer Ausschreibung für Erzeugungskapazitäten und für Langzeitkapazitäten
einen Nachweis,
a) dass in den Fällen von § 12 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 die dort genannten
Anforderungen an den Standort der Anlage erfüllt werden,
b) dass ergänzend zu Nummer 2 im Fall von § 12 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 die
installierte Leistung der gebotsgegenständlichen Anlage mindestens in dem Umfang
der gebotenen nominalen Leistung gegenüber dem 31. Dezember 2025 erweitert
wurde, und
6. im Falle einer Ausschreibung für Langzeitkapazitäten
a) einen Nachweis, dass die Anlage technisch in der Lage ist, ohne Unterbrechung
für mindestens 10 aufeinanderfolgende Stunden in Höhe der installierten Leistung
Strom in das Netz der allgemeinen Versorgung einzuspeisen,
b) einen Nachweis, dass bei einer Anlage einer energiebegrenzten
Technologieklasse diese Anlage die Anforderungen nach Buchstabe a jederzeit spätestens
nach 1 Stunde erfüllen kann,
c) einen Nachweis, dass bei einer nach dem Gebot an einem Standort im
netztechnischen Süden vorgesehenen Anlage, für die bei der Bezuschlagung ein
modifizierter Gebotswert nach § 48 Absatz 5 ermittelt wurde, diese im netztechnischen
Süden errichtet worden ist, und
d) soweit nach § 15 Absatz 2 erforderlich, einen Herkunftsnachweis oder ein
vergleichbarer Nachweis.
(2) Die Nachweise nach Absatz 1 sind wie folgt zu erbringen,
1. im Falle des Absatz 1 Nummer 1, durch Vorlage der Nachweise nach § 28 Absatz 2
mit der Maßgabe, dass zum Nachweis der Angaben nach
§ 28 Absatz 1 Nummer 4, 5 und 10 vollständige viertelstündliche Lastgangdaten für
3 Monate oder zum Nachweis der Angabe in § 28 Absatz 1 Nummer 5 ein nach den
allgemein anerkannten Regeln der Technik erstelltes Gutachten eines unabhängigen
Sachverständigen einzureichen ist,
2. im Falle des Absatzes 1 Nummer 3 durch Vorlage eines Wirtschaftsprüfertestats,
3. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4, 5 Buchstabe a und Nummer 6 Buchstabe d
durch Vorlage eines nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erstellten
Gutachtens eines unabhängigen Sachverständigen und
4. in den Fällen des
Absatzes 1 Nummer 2, 5 Buchstabe b, Nummer 6 Buchstabe a und b durch Vorlage
vollständiger viertelstündlicher Lastgangdaten der gebotsgegenständlichen Anlage für
3 Monate.
(3) Der Antrag auf Abschluss der vorläufigen Präqualifizierung eines Anlagenpools
muss die Angaben und Nachweise nach den Absätzen 1 und 2 sowie nach
§ 28 Absatz 1 und 2 für jede Einzelanlage des Anlagenpools enthalten. Abweichend von
Satz 1 können bei einem Kleinanlagenpool die durch Gutachten oder Testat zu
erbringenden Nachweise nach Absatz 2 durch ein Gutachten beziehungsweise ein Testat für den
Anlagenpool erbracht werden.
(4) § 26 Absatz 7 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die
Übertragungsnetzbetreiber auch Formatvorgaben und Mindestinhalte für die nach
Absatz 2 Nummer 2 und 3 vorzulegenden Gutachten und Wirtschaftsprüfertestate zu
bestimmen haben.
§ 63
Entscheidung über den Abschluss der vorläufigen Präqualifizierung, Unterrichtung
(1) Der zuständige Übertragungsnetzbetreiber entscheidet über den Abschluss der
vorläufigen Präqualifizierung bis spätestens 8 Wochen nach Eingang des Antrags. § 31 ist
entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass der zuständige
Übertragungsnetzbetreiber dem Kapazitätsverpflichteten unbeschadet des Absatzes 3 die Möglichkeit zur
Nachbesserung gewährt, wenn die Anforderungen nach Absatz 2 nicht erfüllt sind. Wenn der
zuständige Übertragungsnetzbetreiber eine Frist zur Nachbesserung gesetzt hat,
verlängert sich die Entscheidungsfrist nach Satz 1 entsprechend.
(2) Der Abschluss der vorläufigen Präqualifizierung erfolgt, wenn
1. die Angaben und Nachweise nach § 62 vollständig sind,
2. die Angaben zur Anlage nach § 28 Absatz 1 mit den Angaben im
Marktstammdatenregister, soweit dort entsprechende Angaben erfasst werden, übereinstimmen, und
3. die erforderlichen Nachweise nach § 62 erbracht sind.
(3) Der Abschluss der vorläufigen Präqualifizierung ist abzulehnen, wenn der
Kapazitätsverpflichtete
1. nicht innerhalb der entsprechenden Frist nach Nummer 3 einen Antrag auf Abschluss
der vorläufigen Präqualifizierung gestellt hat,
2. die Anforderungen nach Absatz 2 nicht erfüllt und von der Möglichkeit zur
Nachbesserung nach Absatz 1 Satz 2 keinen Gebrauch macht oder
3. die Anforderungen nach Absatz 2
a) im Falle von Kapazitätsverpflichtungen mit einem Verpflichtungszeitraum von
15 Jahren nicht spätestens bis zum 1. November 2034 vollständig erfüllt oder
b) im Falle von Kapazitätsverpflichtungen mit einem Verpflichtungszeitraum von
7 Jahren nicht spätestens bis zum 1. November 2033 vollständig erfüllt.
(4) Der zuständige Übertragungsnetzbetreiber informiert die Bundesnetzagentur und
gegebenenfalls den Netzbetreiber, an den die Anlage angeschlossen ist, über die
Entscheidung zum Abschluss der vorläufigen Präqualifizierung nach diesem Abschnitt.
§ 64
Nichtrealisierungspönale
(1) Ein Kapazitätsverpflichteter mit einem Zuschlag für einen Verpflichtungszeitraum
von mehr als einem Verpflichtungsjahr muss die Nichtrealisierungspönale an den
zuständigen Übertragungsnetzbetreiber leisten, wenn
1. der Antrag auf Abschluss der vorläufigen Präqualifizierung nach § 63 Absatz 3
abgelehnt wurde oder
2. die Anforderungen für den Abschluss der vorläufigen Präqualifizierung nach
§ 63 Absatz 2 nicht innerhalb der Frist nach § 61 Absatz 2 erfüllt sind.
(2) Die Nichtrealisierungspönale beträgt die gebotene reduzierte Leistung multipliziert
mit
1. dem 1,8-fachen des Gebotswerts für Anlagen, die eine Mindestinvestitionsschwelle für
einen Verpflichtungszeitraum von 15 Jahren erfüllen müssen und
2. dem 1,3-fachen des Gebotswerts für Anlagen, die eine Mindestinvestitionsschwelle für
einen Verpflichtungszeitraum von 7 Jahren erfüllen müssen.
(3) Die Nichtrealisierungspönale fällt im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 anteilig in
Höhe von
1. einem Zwölftel an, wenn die Frist um bis zu 2 Monate überschritten wird,
2. einem Achtel an, wenn die Frist um 2 bis 4 Monate überschritten wird,
3. einem Sechstel an, wenn die Frist um 4 bis 6 Monate überschritten wird,
4. einem Viertel an, wenn die Frist um 6 bis 8 Monate überschritten wird,
5. der Hälfte an, wenn die Frist um 8 bis 10 Monate überschritten wird,
6. drei Vierteln an, wenn die Frist um 10 bis 14 Monate überschritten wird,
7. vier Vierteln an, wenn die Frist um mehr als 14 Monate überschritten wird.
A b s c h n i t t 9
V e r f ü g b a r k e i t s v e r p f l i c h t u n g , I n d i k a t i v g e b o t e u n g e -
b u n d e n e r K a p a z i t ä t s a n b i e t e r , D e k a r b o n i s i e r u n g
Unterabschnitt 1
Verfügbarkeitsverpflichtung, Überprüfung
§ 65
Verfügbarkeitsverpflichtung, Verfügbarkeitsindikator
(1) Der Kapazitätsverpflichtete ist während des Verpflichtungszeitraums verpflichtet
mit der gebotsgegenständlichen Anlage die gebotene nominale Leistung für das
Stromsystem verfügbar zu halten.
(2) Der zuständige Übertragungsnetzbetreiber überprüft die Erfüllung der
Verfügbarkeitsverpflichtung in allen Hochpreisviertelstunden. Dafür ermittelt er für das bezuschlagte
Gebot für jede Abrechnungsperiode einen Verfügbarkeitsindikator nach Anlage 6 und
ermittelt auf dessen Grundlage Verfügbarkeitsfehlmengen und
Verfügbarkeitsüberschussmengen.
(3) Der Kapazitätsverpflichtete hat dem zuständigen Übertragungsnetzbetreiber
vollständige und aktuelle Daten zur Verfügung zu stellen, die für die Überprüfung nach
Absatz 2 erforderlich sind. Daneben hat der Netzbetreiber, an dessen Netz die
gebotsgegenständliche Anlage angeschlossen ist, sofern er nicht zuständiger
Übertragungsnetzbetreiber ist, die ihm vorliegenden und für die Überprüfung nach Absatz 2
erforderlichen Daten dem zuständigen Übertragungsnetzbetreiber zur Verfügung zu stellen.
§ 66
Abrechnungsperiode, Hochpreisviertelstunde
(1) Ein Verpflichtungsjahr wird in Abrechnungsperioden unterteilt. Eine
Abrechnungsperiode beträgt einen Kalendermonat.
(2) Eine Hochpreisviertelstunde entspricht einem Bilanzkreisabrechnungsintervall am
Strommarkt, in dem der Spotmarktpreis für Strom den Ausübungspreis nach Anlage 7
zuzüglich einem Abstandswert von 150 Euro je Megawattstunde übersteigt.
(3) Die Übertragungsnetzbetreiber können der Bundesnetzagentur bis spätestens
3 Monate vor Beginn eines Verpflichtungsjahrs eine Methode vorlegen, nach der bestimmte
Viertelstunden abweichend von Absatz 2 nicht als Hochpreisviertelstunden gelten, wenn
ein in der Methode festzulegender Preisindex des untertägigen Stromhandels den
Spotmarktpreis für Strom um einen in der Methode festzulegenden Betrag unterschreitet,
mindestens jedoch um 100 Euro je Megawattstunde. Die Bundesnetzagentur kann die Methode
mit Wirkung ab dem nächsten Verpflichtungsjahr genehmigen. Die
Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichen eine genehmigte Methode auf der gemeinsamen Internetplattform
(§ 26 Absatz 6).
(4) Die Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichen täglich bis 14 Uhr, spätestens
jedoch 30 Minuten nach Veröffentlichung der relevanten Preise durch die Strombörsen, für
den Folgetag alle Viertelstunden, die Hochpreisviertelstunden nach Absatz 2 sind, und
täglich bis 10 Uhr für den Vortag die Viertelstunden des Absatz 3, jeweils auf der gemeinsamen
Internetplattform (§ 26 Absatz 6).
§ 67
Verpflichtungsfreie Nichtverfügbarkeit
(1) Im Umfang der reduzierten Kapazität einer gebotsgegenständlichen Anlage, für
die eine verpflichtungsfreie Nichtverfügbarkeit genehmigt wurde, entfällt in diesem Zeitraum
die Verfügbarkeitspflicht nach § 65, die Verpflichtung zum Preisspitzenausgleich nach § 81
sowie der Anspruch auf die Kapazitätsvergütung nach § 74 Absatz 1 und 2.
(2) Der Kapazitätsverpflichtete kann bei dem zuständigen Übertragungsnetzbetreiber
für eine gebotsgegenständliche Anlage einmal in einem Verpflichtungsjahr für einen
Zeitraum von maximal zwei Abrechnungsperioden, der vollständig in den Kalendermonaten Mai
bis September liegt, eine verpflichtungsfreie Nichtverfügbarkeit beantragen. Der Zeitraum
muss volle Abrechnungsperioden umfassen. Im Falle eines Kleinanlagenpools ist eine
verpflichtungsfreie Nichtverfügbarkeit nur zeitgleich für alle Einzelanlagen möglich.
(3) Der Antrag auf verpflichtungsfreie Nichtverfügbarkeit ist spätestens 12 Monate vor
ihrem Beginn unter Angabe des Zeitraums zu stellen. Der zuständige
Übertragungsnetzbetreiber hat den Antrag zu genehmigen, sofern nicht eine erhebliche Gefährdung oder
Störung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems in
mindestens einer Regelzone zu erwarten ist. Hat der zuständige Übertragungsnetzbetreiber über
den Antrag nicht innerhalb einer Frist von 1 Monat entschieden, gilt die Genehmigung als
erteilt, es sei denn,
1. der Kapazitätsverpflichtete hat einer Verlängerung der Frist zugestimmt oder
2. der zuständige Übertragungsnetzbetreiber kann wegen unrichtiger Angaben oder
wegen einer nicht rechtzeitig erteilten Auskunft keine Entscheidung treffen und er hat dies
dem Kapazitätsverpflichteten vor Ablauf der Frist unter Angabe der Gründe mitgeteilt.
§ 68
Verfügbarkeitsfehlmengen, Verfügbarkeitsüberschussmengen
(1) Verfügbarkeitsfehlmengen eines bezuschlagten Gebots einer
Abrechnungsperiode sind das Produkt aus der reduzierten Leistung und dem Betrag, um den der
Verfügbarkeitsindikator den Wert 1 unterschreitet.
(2) Verfügbarkeitsüberschussmengen eines bezuschlagten Gebots einer
Abrechnungsperiode sind das Produkt aus der reduzierten Leistung der gebotsgegenständlichen
Anlage und dem Betrag, um den der Verfügbarkeitsindikator den Wert 1 überschreitet.
(3) Die Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichen 10 Werktage nach Ablauf einer
Abrechnungsperiode in dem Umfang die Summen aller Verfügbarkeitsfehlmengen und
Verfügbarkeitsüberschussmengen auf der gemeinsamen Internetplattform (§ 26 Absatz 6), in
dem bis dahin bereits Datenmeldungen vorliegen.
Unterabschnitt 2
Funktionsnachweis
§ 69
Funktionsnachweis
(1) Der Kapazitätsverpflichtete muss spätestens 10 Werktage nach Ablauf eines jeden
Verpflichtungsjahrs durch Erklärung gegenüber dem zuständigen
Überragungsnetzbetreiber einen Messzeitraum benennen, in dem dieser die nachgewiesene reduzierte Leistung
feststellt.
(2) Der Messzeitraum kann bis zu 24 Monate vor dem letzten Tag des abgelaufenen
Verpflichtungsjahrs liegen und umfasst
1. für eine nicht energiebegrenzte Technologieklasse einen ununterbrochenen Zeitraum
von 10 Stunden,
2. für eine energiebegrenzte Technologieklasse einen ununterbrochenen Zeitraum, der
der Höchsterbringungsdauer des Gebots entspricht,
3. für eine dargebotsabhängige Technologieklasse einen ununterbrochenen Zeitraum
von 1 Stunde.
Für eine Anlage, mit der mehr als eine Kapazitätsverpflichtung oder Indikativgebot erfüllt
wird, gilt für alle Gebote derselbe Messzeitraum.
(3) Geht innerhalb der Frist des Absatz 1 keine entsprechende Erklärung bei dem
zuständigen Übertragungsnetzbetreiber ein, wird unwiderleglich vermutet, dass die
nachgewiesene reduzierte Leistung 0 beträgt.
§ 70
Nachgewiesene reduzierte Leistung
(1) Mit dem Funktionsnachweis ermitteln die Übertragungsnetzbetreiber für jedes
bezuschlagte Gebot die nachgewiesene reduzierte Leistung. Die nachgewiesene reduzierte
Leistung ist das Produkt aus der erbrachten Leistung und dem für das Gebot maßgeblichen
Reduktionsfaktor. Im Fall von Anlagenpools ist die nachgewiesene reduzierte Leistung die
Summe der nachgewiesenen reduzierten Leistungen der Einzelanlagen.
(2) Die erbrachte Leistung ist
1. für Erzeugungsanlagen die kleinste der gemessenen Leistungen innerhalb des
Messzeitraums,
2. für regelbare Lasten und Kleinanlagenpools die kleinste Differenz zwischen der
gemessenen Leistung der Anlage beziehungsweise des Anlagenpools und des Referenzwerts
nach Anlage 6 Nummer 4 innerhalb des Messzeitraums.
(3) Die erbrachte Leistung von Anlagen, mit denen mehr als eine
Kapazitätsverpflichtung erfüllt wird, ist nach Maßgabe von Anlage 6 Nummer 5 auf die verschiedenen
Kapazitätsverpflichtungen aufzuteilen.
Unterabschnitt 3
Ungebundene Kapazitätsanbieter, Indikativgebote für Verfügbarkeitsüberschussmengen
§ 71
Ungebundene Kapazitätsanbieter, Indikativgebot für
Verfügbarkeitsüberschussmengen
(1) Ein präqualifizierter Anlagenbetreiber kann als ungebundener Kapazitätsanbieter
jederzeit mit einem Indikativgebot gegenüber dem zuständigen Übertragungsnetzbetreiber
mit Wirkung ab der nächsten Abrechnungsperiode für Verfügbarkeitsüberschussmengen
einen Anspruch auf Ausgleichsprämien nach § 77 verdienen.
(2) Indikativgebote können für Kapazitäten präqualifizierter Anlagen abgegeben
werden, mit denen keine Kapazitätsverpflichtung erfüllt wird oder die nicht Gegenstand eines
Indikativgebots sind. Indikativgebote für regelbare Lasten, Anlagen eines
Kleinanlagenpools sowie grenzüberschreitende Indikativgebote sind nicht zulässig.
(3) Ein Indikativgebot muss folgende Angaben enthalten:
1. die Angabe nach § 38 Absatz 1 Nummer 4, mit der Maßgabe, dass das Indikativgebot
eine reduzierte Leistung von mindestens 1 Megawatt haben muss,
2. im Falle von Anlagen energiebegrenzter Technologieklassen die Angaben nach
§ 38 Absatz 1 Nummer 6, mit der Maßgabe, dass wenn mit der Anlage bereits eine
Kapazitätsverpflichtung oder ein Indikativgebot erfüllt wird, deren
Höchsterbringungsdauer gewählt werden muss,
3. die Angabe aus § 38 Absatz 1 Nummer 8 und 9,
4. die Nennung der Abrechnungsperioden, in denen an der Abrechnung teilgenommen
wird.
(4) Der zuständige Übertragungsnetzbetreiber ermittelt die
Verfügbarkeitsüberschussmengen eines Indikativgebots für jede nach Absatz 3 Nummer 4 benannte
Abrechnungsperiode mit einem Verfügbarkeitsindikator nach Anlage 6.
Verfügbarkeitsüberschussmengen eines Indikativgebots sind das Produkt aus der nach den §§ 69 und 70
nachgewiesenen reduzierten Leistung und dem Verfügbarkeitsindikator. Der maßgebliche
Reduktionsfaktor ist derjenige, der vor Beginn des Verpflichtungsjahrs zuletzt für das
Verpflichtungsjahr in einer Ausschreibung nach diesem Gesetz angewendet wurde.
(5) § 65 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.
Unterabschnitt 4
Methode zur Berechnung des Referenzwerts für regelbare Lasten und Kleinanlagenpools
§ 72
Methode zur Berechnung des Referenzwerts für regelbare Lasten und
Kleinanlagenpools
(1) Die erbrachte Energiemenge zur Ermittlung des Verfügbarkeitsindikators nach
§ 65 und der nachgewiesenen reduzierten Leistung nach § 70 für regelbaren Lasten und
Kleinanlagenpools wird anhand eines Referenzwerts nach Anlage 6 Nummer 4 berechnet.
Er bildet die kontrafaktische Leistung ohne Kapazitätserbringung nach. Dafür wird für jedes
nach Satz 1 maßgebliche Bilanzkreisabrechnungsintervall der Mittelwert über die höchsten
Lastwerte der der Uhrzeit entsprechenden Bilanzkreisabrechnungsintervalle an den
zurückliegenden Vergleichstagen gebildet.
(2) Die Übertragungsnetzbetreiber legen der Bundesnetzagentur spätestens zum
1. April 2027 eine Methode zur Berechnung des Referenzwerts zur Genehmigung vor. Die
Bundesnetzagentur hat diese zu genehmigen, wenn die Methode die Anforderungen des
Absatz 3 erfüllt. § 13b Absatz 5 Satz 6 des Energiewirtschaftsgesetzes ist entsprechend
anzuwenden.
(3) Die Methode zur Berechnung des Referenzwerts ist so zu gestalten, dass die
kontrafaktische Leistung ohne Kapazitätserbringung unter Berücksichtigung eines
angemessenen Ausgleichs zwischen Praktikabilität, Transparenz und Nachvollziehbarkeit einerseits
sowie dem Schutz vor Manipulation des Referenzwerts durch angepasstes Lastverhalten
andererseits möglichst präzise nachgebildet wird. Die Methode enthält dafür mindestens
Bestimmungen zu
1. der Anzahl der zurückliegenden Vergleichstage und der Anzahl der höchsten
Lastwerte, aus denen der Mittelwert nach Absatz 1 zu bilden ist,
2. Kriterien für die Nichtberücksichtigung einzelner Vergleichstage, wobei ein
Vergleichstag unberücksichtigt bleiben kann, wenn in dem maßgeblichen
Bilanzkreisabrechnungsintervall eine nicht repräsentative Leistung vorliegt und
3. der Referenzwertberechnung für Bilanzkreisabrechnungsintervalle an Werktagen, an
Wochenendtagen und an gesetzlichen Feiertagen am Standort der Anlage.
Nach Satz 2 Nummer 2 nicht repräsentativ können insbesondere Leistungen während
Hochpreisviertelstunden oder während Zeiträumen sein, in denen Maßnahmen nach
Anlage 6 Nummer 3.2.2 erfolgt sind.
(4) Die Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichen die nach Absatz 2 genehmigte
Methode unbeschadet § 35 Absatz 2 auf der gemeinsamen Internetplattform (§ 26 Absatz 6).
Unterabschnitt 5
Dekarbonisierung
§ 73
Dekarbonisierungsanforderung
Bei einem Verpflichtungszeitraum von 15 Jahren muss der Kapazitätsverpflichtete die
gebotsgegenständliche Anlage spätestens ab dem Jahr 2045 klimaneutral betreiben.
A b s c h n i t t 1 0
Z a h l u n g s a n s p r ü c h e u n d Z a h l u n g s v e r p f l i c h t u n g e n
Unterabschnitt 1
Kapazitätsvergütung
§ 74
Kapazitätsvergütung
(1) Der Kapazitätsverpflichtete hat einen Anspruch gegen den zuständigen
Übertragungsnetzbetreiber auf die Kapazitätsvergütung in Höhe des Produkts aus dem Gebotswert
und der gebotenen reduzierten Leistung während ihres Verpflichtungszeitraumes.
(2) Im Falle einer verpflichtungsfreien Nichtverfügbarkeit nach § 67 ist die
Kapazitätsvergütung anteilig entsprechend dem Verhältnis der Kalendertage der verpflichtungsfreien
Nichtverfügbarkeit zu allen Kalendertagen des Verpflichtungsjahrs reduziert.
(3) Der zuständige Übertragungsnetzbetreiber hat die Kapazitätsvergütung innerhalb
von 60 Werktagen nach Beendigung eines jeden Verpflichtungsjahrs an den
Kapazitätsverpflichteten zu zahlen.
Unterabschnitt 2
Ausgleichszahlungen und Ausgleichsprämien, Verrechnungssystem
§ 75
Verrechnungssystem für Verfügbarkeitsfehlmengen und
Verfügbarkeitsüberschussmengen
Die Übertragungsnetzbetreiber rechnen die Verfügbarkeitsfehlmengen und
Verfügbarkeitsüberschussmengen für jede Abrechnungsperiode nach den §§ 76 bis 79 gegenüber
den Kapazitätsverpflichteten und den ungebundenen Kapazitätsanbietern als
Ausgleichszahlungen und Ausgleichsprämien in einem Verrechnungssystem ab.
§ 76
Ausgleichszahlung für Verfügbarkeitsfehlmengen, Maximalzahlung
(1) Jeder Kapazitätsverpflichtete hat für seine Verfügbarkeitsfehlmengen in einer
Abrechnungsperiode eine Ausgleichszahlung an den zuständigen Übertragungsnetzbetreiber
zu leisten.
(2) Die Höhe der Ausgleichszahlung für eine Abrechnungsperiode ergibt sich aus dem
Produkt aus der Verfügbarkeitsfehlmenge und dem Verrechnungspreis oder entspricht der
höchstmöglichen Ausgleichszahlung nach Absatz 3, wenn dieser Wert niedriger ist.
(3) Die höchstmögliche Ausgleichszahlung für eine Abrechnungsperiode ergibt sich
aus dem Produkt des Zweifachen der Kapazitätsvergütung und der Anzahl der
Hochpreisviertelstunden einer Abrechnungsperiode geteilt durch die Gesamtzahl der
Hochpreisviertelstunden im Verpflichtungsjahr oder geteilt durch 231, je nachdem welcher Wert höher ist
(Maximalzahlung).
(4) Die Ausgleichszahlung ist nicht zu leisten, wenn und soweit der
Kapazitätsverpflichtete seine Verfügbarkeitsverpflichtung aufgrund höherer Gewalt nicht erfüllen konnte.
Der Kapazitätsverpflichtete ist verpflichtet, den Einwand der höheren Gewalt unverzüglich,
spätestens jedoch innerhalb von 10 Werktagen nach Kenntniserlangung der Umstände, die
die höhere Gewalt begründen, den Übertragungsnetzbetreibern anzuzeigen und die
Umstände nachzuweisen. Geht innerhalb der Frist des Absatz 1 keine entsprechende Anzeige
bei dem zuständigen Übertragungsnetzbetreiber ein, wird unwiderleglich vermutet, dass
der Kapazitätsverpflichtete seine Kapazitätsverpflichtung aufgrund ihm zurechenbarer
Umstände nicht erfüllt hat.
§ 77
Ausgleichsprämie für Verfügbarkeitsüberschussmengen
(1) Jeder Kapazitätsverpflichtete und jeder ungebundene Kapazitätsanbieter hat für
von ihm geleistete Verfügbarkeitsüberschussmengen in einer Abrechnungsperiode einen
Anspruch auf eine Ausgleichsprämie gegen den zuständigen Übertragungsnetzbetreiber.
(2) Die Höhe der Ausgleichsprämie für eine Abrechnungsperiode ergibt sich aus dem
Produkt der Verfügbarkeitsüberschussmenge nach § 68 Absatz 2 beziehungsweise nach
§ 71 Absatz 4 und dem Verrechnungspreis nach § 78.
§ 78
Verrechnungspreis für eine Abrechnungsperiode
(1) Nach Ablauf eines jeden Verpflichtungsjahrs berechnen die
Übertragungsnetzbetreiber für jede Abrechnungsperiode einen Verrechnungspreis in Euro je Megawatt
reduzierte Leistung.
(2) Übersteigt in einer Abrechnungsperiode die Summe aller
Verfügbarkeitsüberschussmengen die Summe aller Verfügbarkeitsfehlmengen oder sind beide Mengen gleich,
beträgt der Verrechnungspreis für diese Abrechnungsperiode 0.
(3) Ist in einer Abrechnungsperiode die Summe aller
Verfügbarkeitsüberschussmengen geringer als die Summe aller Verfügbarkeitsfehlmengen, entspricht der
Verrechnungspreis dem Wert der Maximalzahlung desjenigen Gebots mit der niedrigsten
Maximalzahlung, für das die Summe der Verfügbarkeitsfehlmengen aller Gebote mit gleicher oder
höherer Maximalzahlung die Verfügbarkeitsüberschussmenge nicht übersteigt.
(4) Wenn ein erforderlicher Abschluss der vorläufigen Präqualifizierung nach
Abschnitt 8 nicht erfolgt und der Zuschlag nicht erloschen ist, ist für diese Gebote bei der
Summe der Verfügbarkeitsfehlmengen nach den Absätzen 2 und 3 die reduzierte
bezuschlagte Leistung als Verfügbarkeitsfehlmenge und im Fall des Absatz 3 die jeweilige
Maximalzahlung nach § 76 Absatz 3 anzusetzen.
(5) Verfügbarkeitsfehlmengen, die auf höhere Gewalt zurückzuführen sind, bleiben bei
der Ermittlung des Verrechnungspreises unberücksichtigt. § 76 Absatz 4 ist entsprechend
anzuwenden.
§ 79
Abrechnung und Fristen
(1) Der zuständige Übertragungsnetzbetreiber teilt dem Kapazitätsverpflichteten und
dem ungebundenen Kapazitätsanbieter innerhalb von 60 Werktagen nach Ablauf eines
jeden Verpflichtungsjahrs die von dem Kapazitätsverpflichteten aufgrund der bis dahin
vorliegenden Daten zu leistenden Ausgleichszahlungen beziehungsweise die an den
Kapazitätsverpflichteten und den ungebundenen Kapazitätsanbieter zu leistenden
Ausgleichsprämien für jede Abrechnungsperiode vorläufig mit.
(2) Gegenüber Kapazitätsverpflichteten sind die vorläufigen Ausgleichszahlungen mit
der Kapazitätsvergütung und den vorläufigen Ausgleichsprämien zu verrechnen.
Übersteigen die vorläufigen Ausgleichszahlungen die Kapazitätsvergütung und die vorläufigen
Ausgleichsprämien, hat der Kapazitätsverpflichtete die Zahlung innerhalb von 10 Werktagen
nach Zugang der Mitteilung zu leisten und ab dem elften Werktag mit für das Jahr 5
Prozentpunkten über dem Basissatz zu verzinsen.
(3) Die vorläufige Ausgleichsprämie ist 60 Werktage nach Ablauf eines
Verpflichtungsjahrs an den Kapazitätsverpflichteten unbeschadet des Absatzes 2 und den
ungebundenen Kapazitätsanbieter auszuzahlen.
(4) Der zuständige Übertragungsnetzbetreiber erstellen zum Ende des 7. Monats
nach Ende des Verpflichtungsjahrs für jeden Kapazitätsverpflichteten und ungebundenen
Kapazitätsanbieter eine Schlussabrechnung über die endgültigen Ausgleichszahlungen
und endgültigen Ausgleichsprämien des Verpflichtungsjahres. Sich hieraus ergebende
Differenzen zu den vorläufigen Ausgleichszahlungen beziehungsweise vorläufigen
Ausgleichsprämien sind innerhalb von 10 Werktagen nach dem Datum der
Schlussrechnungslegung zu leisten und ab dem 11. Werktag mit für das Jahr 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz zu verzinsen.
Unterabschnitt 3
Pönale bei unvollständigem Funktionsnachweis
§ 80
Pönale bei unvollständigem Funktionsnachweis
(1) Der Kapazitätsverpflichtete hat eine Pönale an den zuständigen
Übertragungsnetzbetreiber zu leisten, wenn die im Funktionsnachweis nach § 69 nachgewiesene
reduzierte Leistung die bezuschlagte reduzierte Leistung unterschreitet.
(2) Die Pönale beträgt das 2-fache der Kapazitätsvergütung multipliziert mit der
Differenz aus 1 und dem Verhältnis der nachgewiesenen reduzierten Leistung nach § 69 zur
bezuschlagten reduzierten Leistung und beträgt mindestens 0.
(3) Übersteigt die Summe der vom Kapazitätsverpflichteten in einem
Verpflichtungsjahr zu leistenden Ausgleichszahlungen nach § 76 und der Pönale nach dieser Vorschrift
das 2-fache der Kapazitätsvergütung, ist die Pönale so zu kürzen, dass die Summe der
Zahlungen dem Zweifachen der Kapazitätsvergütung entspricht.
(4) Der zuständige Übertragungsnetzbetreiber teilt dem Kapazitätsverpflichteten das
Ergebnis des Funktionsnachweises nach § 69 und die von ihm zu leistende Pönale
60 Werktage nach Ablauf eines jeden Verpflichtungsjahrs mit. Die Pönale wird mit der
Kapazitätsvergütung verrechnet. Übersteigt sie die Kapazitätsvergütung, hat der
Kapazitätsverpflichtete die Zahlung innerhalb von 10 Werktagen nach dem Datum der Mitteilung an
den zuständigen Übertragungsnetzbetreiber zu leisten und ab dem 11. Werktag mit für das
Jahr 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
Unterabschnitt 4
Preisspitzenausgleich
§ 81
Verpflichtung zum Preisspitzenausgleich
(1) Der Kapazitätsverpflichtete ist während des Verpflichtungszeitraums gegenüber
dem zuständigen Übertragungsnetzbetreiber zur Zahlung eines Preisspitzenausgleichs
verpflichtet.
(2) Der Preisspitzenausgleich ist unabhängig vom tatsächlichen Betrieb der
gebotsgegenständlichen Anlage für alle Viertelstunden zu zahlen, in denen der Spotmarktpreis für
Strom den Ausübungspreis übersteigt. Die Höhe des Preisspitzenausgleichs ergibt sich
dabei jeweils aus dem Produkt der gebotenen reduzierten Leistung und dem Wert, um den
der Spotmarktpreis für Strom den Ausübungspreis übersteigt. Sollte die Einspeisung der
gebotsgegenständlichen Anlage in einer Viertelstunde, in der der Spotmarktpreis für Strom
den Ausübungspreis übersteigt, zukünftig durch ein arbeitsabhängiges Netzentgelt belastet
oder entlastet werden, wird die Höhe des Preisspitzenausgleichs in diesem Umfang reduziert
bei einer Belastung oder erhöht bei einer Entlastung, wobei der Preisspitzenausgleich keine
negativen Werte annehmen kann. § 76 Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Übertragungsnetzbetreiber ermitteln täglich den Ausübungspreis für den
Folgetag nach Anlage 7 und veröffentlichen diesen täglich bis 10 Uhr auf der gemeinsamen
Internetplattform (§ 26 Absatz 6).
§ 82
Abrechnung, Fälligkeit
(1) Der zuständige Übertragungsnetzbetreiber teilt dem Kapazitätsverpflichteten den
zu leistenden Betrag für den Preisspitzenausgleich für einen Kalendermonat spätestens 60
Werktage nach Ablauf des Kalendermonats mit.
(2) Die Zahlung ist durch den Kapazitätsverpflichteten innerhalb von 10 Werktagen
nach Zugang der Mitteilung zu leisten und ab dem elften Werktag mit für das Jahr 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Der zuständige
Übertragungsnetzbetreiber verrechnet etwaige Zahlungsrückstände zuzüglich aufgelaufener Zinsen mit der
Kapazitätsvergütung und den Ausgleichsprämien.
A b s c h n i t t 1 1
R e c h t s s c h u t z
§ 83
Rechtsschutz, Rechtsweg, bürgerliche Rechtsstreitigkeiten
(1) Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen der Bundesnetzagentur richten sich nach
Teil 8 Abschnitt 2 und 3 sowie Abschnitt 4 mit Ausnahme der §§ 91 und 93 sowie
Abschnitt 7 des Energiewirtschaftsgesetzes. Rechtsbehelfe nach Satz 1, die unmittelbar das
Ausschreibungsverfahren nach Abschnitt 6 betreffen, sind begründet, wenn der
Beschwerdeführer im Zuschlagsverfahren nach Abschnitt 7 ohne den Rechtsverstoß einen Zuschlag
erhalten hätte. Die Anfechtung eines Zuschlags durch Dritte ist nicht zulässig. Die
Bundesnetzagentur erteilt bei einem Rechtsbehelf nach Satz 2 über das nach den §§ 4 bis 6
bestimmte Ausschreibungsvolumen hinaus einen entsprechenden Zuschlag, soweit das
Begehren des Rechtsbehelfsführers Erfolg hat und sobald die gerichtliche Entscheidung
formell rechtskräftig ist.
(2) Die Entscheidung der Übertragungsnetzbetreiber nach § 32 kann nur im Rahmen
des Rechtsbehelfsverfahrens nach Absatz 1 Satz 2 überprüft werden. Die für diese
Entscheidung nach § 32 zuständigen Übertragungsnetzbetreiber sind zum
Beschwerdeverfahren notwendig beizuladen. § 65 Absatz 2 der
Verwaltungsgerichtsordnung ist insofern entsprechend anzuwenden.
(3) Der Bundesgerichtshof muss die Bundesnetzagentur über alle bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten, die sich aus diesem Gesetz ergeben, unterrichten. Er muss der
Bundesnetzagentur auf Verlangen Abschriften von allen Schriftsätzen, Protokollen,
Verfügungen und Entscheidungen übersenden.
A b s c h n i t t 1 2
F e s t l e g u n g s k o m p e t e n z e n , V e r o r d n u n g s e r m ä c h t i g u n -
g e n , S c h l u s s b e s t i m m u n g e n
§ 84
Festlegungskompetenzen
Die Bundesnetzagentur kann Festlegungen nach § 29 Absatz 1 des
Energiewirtschaftsgesetzes treffen
1. zur Änderung der Gebotstermine für die Ausschreibungen für Kapazitäten im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie nach § 6 Absatz 1,
2. zur Anpassung der Mindestinvestitionsschwellen nach § 14 Absatz 1 sowie
3. zur Konkretisierung der Regelungen zur Anrechenbarkeit von Investitionen auf das
Erreichen der Mindestinvestitionsschwellen nach § 14 Absatz 2 in Verbindung mit
Anlage 5.
§ 85
Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrats bedarf, zu regeln:
1. für die Ausschreibung für Erzeugungskapazitäten und für die Ausschreibungen für
Kapazitäten
a) konkretisierende Vorgaben zur Ermittlung des Gesamtbedarfs an Kapazitäten
sowie des Ausschreibungsvolumens auf Grundlage von § 6 Absatz 2 und 3 in
Verbindung mit Anlage 1,
b) konkretisierende Vorgaben zur Bestimmung von Reduktionsfaktoren und zur
Ermittlung des durchschnittlichen Leistungsbeitrags von Technologieklassen auf
Grundlage von § 23 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 3,
c) konkretisierende Vorgaben zum Präqualifizierungsverfahren nach den
Abschnitten 5 und 8,
2. für sämtliche Ausschreibungen nach diesem Gesetz
a) Konkretisierungen der Regelungen zur Anrechenbarkeit von Investitionen auf das
Erreichen der Mindestinvestitionsschwellen nach § 14 Absatz 2 in Verbindung mit
Anlage 5 und
b) die Bundesnetzagentur zu ermächtigen, zur näheren Bestimmung der Regelungen
im Anwendungsbereich dieses Gesetzes konkretisierende Vorgaben im Wege von
Festlegungen nach § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes zu treffen.
§ 86
Beleihung, Kostenregelung
(1) Dem jeweils zuständigen Übertragungsnetzbetreiber beziehungsweise den
Übertragungsnetzbetreibern gemeinsam, soweit sie nach diesem Gesetz gemeinsam handeln,
werden die Aufgaben und Befugnisse in Abschnitt 5, Abschnitt 6 Unterabschnitt 2,
Abschnitt 7 Unterabschnitt 3, Abschnitt 8 sowie § 67 als Beliehene übertragen.
(2) Die Bundesnetzagentur übt die Rechts- und Fachaufsicht über die
Übertragungsnetzbetreiber bei Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 aus.
(3) Die Übertragungsnetzbetreiber haben, soweit sie nach diesem Gesetz gemeinsam
handeln, auf Verlangen der Bundesnetzagentur einen Beauftragten zu bestellen, der
Erklärungen mit Wirkung für und gegen sie abgibt und entgegennimmt.
(4) Die Beliehene hat den Bund von allen Ansprüchen Dritter wegen Schäden
freizustellen, die die Beliehene oder für sie tätige Personen in Ausübung der ihr übertragenen
Aufgaben vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachen.
(5) Die den Übertragungsnetzbetreibern auf Grund der Durchführung des Gesetzes
ab dem Jahr 2026 entstehenden Administrationskosten zuzüglich einer angemessenen,
kapitalmarktüblichen Verzinsung werden über ein Umlageverfahren ausgeglichen. Hierzu
zählen alle Kosten, die aus den ihnen zugewiesenen Aufgaben und Pflichten resultieren,
insbesondere alle damit im Zusammenhang stehenden Dienstleistungs- und
Personalkosten.
§ 87
Beihilferechtlicher Genehmigungsvorbehalt
Die Bestimmungen nach den § 4 Absatz 2 und 3, den §§ 5 und 6 und den
Abschnitten 3, 4, 7, 9 und 10 dürfen erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch
die Europäische Kommission und nur nach Maßgabe dieser Genehmigung angewandt
werden. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie macht den Tag der Bekanntgabe
der beihilferechtlichen Genehmigung jeweils im Bundesanzeiger bekannt.
Anlage 1 (zu § 6 Absatz 2)
Methodik zur Ermittlung des Ausschreibungsvolumens für die
Ausschreibung für Kapazitäten
1. Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Anlage ist
„Lastunterdeckung“ eine Situation, in der die Stromnachfrage in 1 Stunde des
Berechnungsjahrs in einer modellierten Zone nicht vollständig marktlich gedeckt werden kann
„Versorgungssicherheitsberechnung“ das Ausführen des probabilistischen
Versorgungssicherheitsmodells zur Ermittlung der erwarteten Stunden in 1 Jahr mit Lastunterdeckung.
2. arfs Berechnung des Gesamtbed
2.1 Grundlage ist die Abschätzung der Angemessenheit der Ressourcen auf nationaler Ebene
(Versorgungssicherheitsmonitoring) im Sinne des Artikels 24 der Verordnung (EU) 2019/943. Die
Ermittlung des Gesamtbedarfs an Kapazitäten erfolgt auf Basis des jeweils jüngsten
Versorgungssicherheitsmonitorings und einem entsprechenden zentralen Referenzszenario, welches
eine Verletzung des Zuverlässigkeitsstandards identifiziert. Ist das jüngste
Versorgungssicherheitsmonitoring zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Ausschreibungsvolumens älter als 12
Monate, kann die Bundesnetzagentur auf den jeweils jüngsten Bericht zur Abschätzung der
Angemessenheit der Ressourcen auf europäischer Ebene nach Artikel 23 der Verordnung (EU)
2019/943 zurückgreifen, sofern dieser jünger als 12 Monate und von der europäischen Agentur
für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden genehmigt ist.
2.2 Die Berechnung erfolgt für den mit der Ausschreibung von Kapazitäten adressierten
Erbringungszeitraum. Wird dieser im zugrundeliegenden Bericht nach Nummer 2.1 nicht unmittelbar
modelliert, wird der Gesamtbedarf an Kapazitäten auf Basis der nächstgelegenen modellierten
Zeiträume monatsscharf linear interpoliert.
2.3 Der Gesamtbedarf an Kapazitäten entspricht der Summe aus der Referenzkapazität und, falls
das zugrundeliegende Versorgungssicherheitsmonitoring eine Verletzung des
Zuverlässigkeitsstandards identifiziert, der Anpassungskapazität. Beide Kapazitäten werden in reduzierter
Kapazität ausgedrückt.
Sofern das Versorgungssicherheitsmonitoring als Grundlage zur Bestimmung des
Gesamtbedarfes herangezogen wird, gelten die folgenden in den Nummern 2.3 und 2.4 genannten
Berechnungsgrundsätze:
Zur Bestimmung der Referenzkapazität werden alle Stunden untersucht, in denen die
Versorgungssicherheitsberechnung des zugrundeliegenden Versorgungssicherheitsmonitorings eine
Lastunterdeckung erwartet. Für jede unterdeckte Stunde wird der Strombedarf in der
deutschluxemburgischen Gebotszone inklusive der vorzuhaltenden Regelleistung und abzüglich der
nicht gedeckten Energie bestimmt und der Durchschnitt über alle Stunden mit
Lastunterdeckung gebildet.
Zur Bestimmung der Anpassungskapazität wird ein iteratives Verfahren auf Basis des
probabilistischen Versorgungssicherheitsmodells angewandt. Der Startpunkt des iterativen Verfahrens
ergibt sich aus der Betrachtung aller Stunden, in denen die Versorgungssicherheitsberechnung
des zugrundeliegenden Versorgungssicherheitsmonitorings eine Lastunterdeckung erwartet.
Für die deutsch-luxemburgische Gebotszone werden die unterdeckten Stunden nach ihrer
Lastunterdeckung absteigend sortiert. Anhand dieser Reihenfolge soll diejenige Kapazität
bestimmt werden, mit der der Zuverlässigkeitsstandard aufwandsminimierend, also mit der
geringsten Kapazitätsmenge, erfüllt werden kann.
Diese Kapazitätsmenge soll im probabilistischen Versorgungssicherheitsmodell zusätzlich zum
Ergebnis des integrierten Investitions- und Einsatzmodells des zugrundeliegenden
Versorgungssicherheitsmonitorings berücksichtigt werden und iterativ angepasst werden bis das
probabilistische Versorgungssicherheitsmodell die Erfüllung des Zuverlässigkeitsstandards
anzeigt. Der Zuverlässigkeitsstandard gilt hierbei als erreicht, sobald die erwartete
Lastunterdeckung des probabilistischen Versorgungssicherheitsmodells bis zu 15 Minuten über oder unter
dem Zuverlässigkeitsstandard liegt oder maximal 5 Iterationen durchgeführt wurden. Es wird
diejenige Kapazitätsmenge genutzt, durch deren Hinzugabe die erwartete Anzahl an nicht
vollständig gedeckten Stunden dem Zuverlässigkeitsstandard am nächsten kommt.
2.4 Abweichend von Nummer 2.3 kann in der Ausschreibung für Kapazitäten nach § 6 im Jahr 2027
die Anpassungskapazität dem Startpunkt des iterativen Verfahrens entsprechen.
2.5 Sofern die Bundesnetzagentur auf den Bericht zur Abschätzung der Angemessenheit der
Ressourcen auf europäischer Ebene nach Artikel 23 der Verordnung (EU) 2019/943 zurückgreift,
sind die dort mit veröffentlichten Angaben zum Gesamtbedarf an Kapazitäten heranzuziehen.
3. Bestimmung des Ausschreibungsvolumens
3.1
Um das Ausschreibungsvolumen zu bestimmen, werden von dem nach Nummer 2.3 ermittelten
Gesamtbedarf folgende Kapazitäten in reduzierter Leistung abgezogen:
Kapazitäten, die die Kohlenstoffdioxid-Emissionsgrenzwerte nach Artikel 22 Absatz 4
der Verordnung (EU) 2019/943 nicht einhalten;
Kapazitäten, die nach § 11 Absatz 1 aufgrund einer anderweitigen Förderung nicht
teilnahmeberechtigt sind;
bereits in früheren Ausschreibungen bezuschlagte Kapazitäten, deren
Verpflichtungszeitraum den relevanten Erbringungszeitraum umfasst. Gebote, die nach
§ 48 Absatz 4 Satz 4 Nummer 1 und 2 bei der Erreichung des
Ausschreibungsvolumen unberücksichtigt bleiben, bleiben auch hier unberücksichtigt;
die maximale Eintrittskapazität für die grenzüberschreitende Beteiligung, die nach
Artikel 26 Absatz 11 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/943 in Verbindung mit
Anhang I des Beschlusses Nr. 36/2020 von der Agentur für die Zusammenarbeit der
Energieregulierungsbehörden vom 22. Dezember 2020 für die deutsch-
luxemburgische Gebotszone bestimmt wird.
Stichtag für die unter Nummer 3.1 zu ermittelnden Kapazitäten ist der 31. Oktober 2032.
3.2 Die in Nummer 3.1 genannten Kapazitäten werden für den Erbringungszeitraum anhand des
jeweiligen Berichts nach Nummer 2.1 sowie weiterer verfügbarer Daten abgeschätzt. Soweit
diese Daten nicht der Bundesnetzagentur, aber dem Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie, den Übertragungsnetzbetreibern, dem Umweltbundesamt oder dem Bundesamt für
Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vorliegen und zur Bestimmung der Kapazitäten nach Nummer
3.1 notwendig sind, sind die Daten auf Verlangen der Bundesnetzagentur bereitzustellen. Die
Bundesnetzagentur kann hierfür eine angemessene Frist setzen; die angeforderten
Informationen sind innerhalb dieser Frist zur übermitteln. Wird der Erbringungszeitraum im
zugrundeliegenden Bericht nach Nummer 2.1 nicht unmittelbar modelliert, werden die Kapazitäten auf
Basis der nächstgelegenen modellierten Erbringun
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Gesetz zur Sicherung der Versorgungssicherheit Strom und zur Bereitstellung neuer Kapazitäten und zur Änderung der Besonderen Gebührenverord (Gesetzentwurf)