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Schriftliche Frage 13 von Ferat Koçak (DIE LINKE): In wie vielen Fällen wurden seit dem Inkrafttreten des Vierten Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 12. August 2021 (B…

dip / schriftliche_frage 17.04.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 13. April 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern.

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Schriftliche Frage 13 von Ferat Koçak (DIE LINKE): In wie vielen Fällen wurden seit dem Inkrafttreten des Vierten Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 12. August 2021 (B… Frage 13 (Ferat Koçak, Die Linke): In wie vielen Fällen wurden seit dem Inkrafttreten des Vierten Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 12. August 2021 (BGBl. 2021 I Nr. 54, S. 3538) nach einer Erklärung gemäß § 5 des Staatsangehörigkeitsgesetzes eine Urkunde über den Erwerb der Staatsangehörigkeit ausgestellt bzw. per Bescheid abgelehnt (bitte aufschlüsseln nach Jahren und nach vom Bundesverwaltungsamt bzw. von den Bundesländern erfolgten Urkundenausstellungen bzw. Entscheidungen), und hält die Bundesregierung angesichts des anhaltenden Interesses an der Regelung eine Verlängerung der Frist für die Antragstellung über das derzeit vorgesehene Auslaufen der Regelung zum 19. August 2031 für erforderlich? Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Daniela Ludwig vom 14. April 2026: Die positiven oder negativen Entscheidungen der gemäß § 5 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) abgegebenen Erklärungen sind der folgenden Auswertung des Registers Entscheidungen in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten (EStA) zu entnehmen. Es ist dabei zu beachten, dass die Entscheidungen erst nach ihrer Bestandskraft oder ihrem Wirksamwerden erfasst werden. Es ist daher möglich, dass ablehnende Entscheidungen erst Jahre später aufzunehmen sind. Aus diesem Grund können jederzeit „Nachtragungen“ zu früheren Jahren erfolgen. Die Anzahl abgegebener Erklärungen gemäß § 5 StAG sowie die Ablehnungsgründe werden im Register EStA nicht erfasst. Tabelle: Sachverhalt: Erklärungserwerb positive Entscheidung; Entscheidungsform: Urkunde Bundesverwaltungsamt (BVA) Länder Gesamt 2021   272  70   342 2022 2.481 384 2.865 2023 2.799 555 3.354 2024 2.981 604 3.585 2025 4.988 626 5.614 2026 (Stand: 09.04.2026) 1.808 133 1.941 Tabelle: Sachverhalt: Erklärungserwerb negative Entscheidung; Entscheidungsform: Bescheid BVA Länder Gesamt 2021  0 1   1 2022 39 0  39 2023 34 4  38 2024 84 4  88 2025 96 4 100 2026 (Stand: 09.04.2026)  3 1   4 Die Bundesregierung sieht gegenwärtig keine Veranlassung, über eine Verlängerung der Befristung zur Ausübung des Erklärungsrechts nach § 5 StAG zu beraten. Die gemäß § 5 Absatz 3 StAG vorgesehene Befristung auf zehn Jahre nach Inkrafttreten des Vierten Gesetzes zur Änderung des StAG vom 12. August 2021 (Bundesgesetzblatt 2021 I Nr. 54) ist nach der Gesetzesbegründung zeitlich so ausgedehnt, dass alle potentiell Erklärungsberechtigten und deren Abkömmlinge ausreichend Zeit erhalten, sich über die Frage der Ausübung des Erklärungsrechts schlüssig zu werden und auf diese gesetzliche Möglichkeit zu reagieren. Es bedarf aber auch einer Befristung, weil in dieser wesentlichen Statusfrage alsbald Gewissheit bestehen muss, wer von der Möglichkeit des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit Gebrauch macht, zumal dies auch unmittelbare Auswirkungen auf den deutschen Staatsverband hat (Bundestagsdrucksache 19/28674, S. 18).

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